GESETZ ÜBER DEN GESCHÄFTSVERKEHR DES LANDTAGS (GESCHÄFTSVERKEHRSGESETZ) SOWIE BEANTWORTUNG DES POSTULATS VOM 1. MÄRZ 1991 (RECHTSLAGE UNTERSUCHUNGSKOMMISSIONEN) (NR. 19/1999 UND GUTACHTEN), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich begrüsse Sie zum zweiten Tag unserer Mai-Landtagssitzung. Ich muss für die heutige Sitzung den Abg. Karlheinz Ospelt entschuldigen. Er wird durch den stellvertretenden Abg. Walter Vogt ersetzt.Wir sind bei Punkt 16 unserer Tagesordnung angelangt: Gesetz über den Geschäftsverkehr des Landtags sowie Beantwortung des Postulats vom 1. März 1991, Rechtslage Untersuchungskommission. Der Bericht und Antrag Nr. 19/1999 der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Lorenz Heeb:
Guten Morgen, Herr Präsident, guten Morgen Frauen und Herren Abgeordnete. Die Parlamentskommission erteilte im Jahre 1996 anlässlich der Schaffung der neuen Geschäftsordnung des Landtages der Regierung den Auftrag, ein Gesetz über den Geschäftsverkehr des Landtages in Vorschlag zu bringen. Der Landtag stimmte dem Antrag der Kommission zu. Die Regierung legte Anfang letzten Jahres Bericht und Antrag dem Landtag vor. Das Gesetz über die Kontrolle der Staatsverwaltung aus dem Jahre 1969 fand Aufnahme in die Regierungsvorlage. Es regelt Kontrollrechte und Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission und der Untersuchungskommission des Landtages. Dieser Teil der Regierungsvorlage ist schon seit Jahren ein immer wieder diskutiertes wichtiges Thema in der Geschäftsprüfungskommission. Auch auf Landtagsebene wurde schon im Jahre 1991 ein Postulat eingereicht, das die Überprüfung der Rechtslage im Zusammenhang mit Untersuchungen forderte. Mit der Regierungsvorlage soll nun dieses Postulat abgeschrieben werden. Auch die Geschäftsprüfungskommission ersuchte die Regierung vor längerer Zeit, zu Fragen der Kontrolle der Staatsverwaltung durch die Geschäftsprüfungskommission ein Gutachten zu erstatten oder einzuholen. Am 9. Juni 1998 stellte die Regierung das geforderte Gutachten ihres Rechtsdienstes den Mitgliedern der GPK zu. Die Feststellungen in diesem Gutachten nehmen sehr oft Bezug auf das Schweizerische Geschäftsverkehrsgesetz aus dem Jahre 1962, das unserem Verwaltungskontrollgesetz als Rezeptionsvorlage gedient hat. Auch Gutachter werden häufig erwähnt, unter ihnen Filippo Mastronardi. Erwähnenswert ist, dass dieses schweizerische Gesetz seit längerer Zeit intensiv in den betroffenen Kommissionen des National- und Ständerates diskutiert und an seiner Revision gearbeitet wird. Die meisten Schweizer Kantone sind in dieser Hinsicht dem Bund bereits voraus und haben moderne Gesetze zur Oberaufsicht über ihre Verwaltungen geschaffen. Auf Bundesebene stehen diese Anpassungen kurz bevor. Da die Regierungsvorlage das bisherige Gesetz über die Kontrolle der Staatsverwaltung ersetzen soll, setzte sich auch die GPK vertieft mit der Regierungsvorlage auseinander und stellte fest, dass aus ihrer Sicht die parlamentarische Kontrolle im Vergleich zum bisherigen Gesetz Einbussen erfuhr, was ganz im Gegensatz zu den Entwicklungen in der Schweiz steht. In der November-Sitzung des Landtages im vergangenen Jahr informierte ich den Landtag, dass die Geschäftsprüfungskommission ein externes Gutachten über die parlamentarische Oberaufsicht in Liechtenstein in Auftrag geben werde. Dessen wichtigster Inhalt sollte sein die Analyse der geltenden Regelung, d.h. des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsverwaltung im Vergleich mit der Regierungsvorlage. Empfehlungen für die Ausgestaltung einer modernen parlamentarischen Kontrolle im zukünftigen Geschäftsverkehrsgesetz, welche die verfassungsmässigen Möglichkeiten und die Ressourcen des liechtensteinischen Milizparlamentes beachten. Untersuchungen über nachträgliche und begleitende Kontrolle unter Betrachtung der gewaltenteiligen Grundordnung unserer Verfassung. Definitionen und Akteneinsicht und Auskunftsrechte zugunsten der GPK und die Stellung der Finanzkontrolle. Das die wichtigsten Inhalte, die wir in Auftrag gegeben haben. Das Gutachten war u.a. gedacht als Arbeitspapier für die Geschäftsprüfungskommission und den Landtag bei den Beratungen zum neuen Geschäftsverkehrsgesetz. Mit dem Auftrag wurde Dr. Filippo Mastronardi, Professor an der Hochschule St. Gallen, langjähriger Sekretär der Schweizerischen Geschäftsprüfungskommissionen und Experte bei der Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes des Bundes betraut. Anfangs April dieses Jahres wurde das Gutachten fristgerecht den Mitgliedern der GPK zugestellt. Die gutachterischen Aussagen haben die Geschäftsprüfungskommission in ihrer Meinung bestärkt, dass auch der Landtag im Zuge der Schaffung eines neuen Geschäftsverkehrsgesetzes in vertiefter Form sich mit dieser sehr wichtigen Aufgabe des Parlamentes, der parlamentarischen Oberaufsicht, auseinander setzen soll. Die Bedeutung des Kontrollrechtes des Landtages über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wird meines Erachtens durch die prominente Platzierung von Art. 63 in der Verfassung unterstrichen. Er ist der erstgenannte Artikel, der Artikel, der die Rechte des Landtages festlegt. Ich glaube, es kann nur im Interesse des Gesamtlandtages sein, wenn die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung bestmöglich und im Sinne einer breit abgestützten Parlamentsmeinung im zukünftigen Geschäftsverkehrsgetz verankert wird. Prof. Mastronardis Vorstellung über eine moderne parlamentarische Oberaufsicht und seine daraus resultierenden konzeptionellen Vorschläge sind es wert, genauer überprüft, diskutiert und gegebenenfalls in das Geschäftsverkehrsgesetz eingearbeitet zu werden. Die geeignete Form dieser Arbeit kann nach Meinung der Geschäftsprüfungskommission nur in einer Landtagskommission erfolgen. Im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission beantrage ich deshalb die Bildung einer Landtagskommission zur Überarbeitung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages.Die Verfassung und das heutige Gesetz über die Kontrolle der Staatsverwaltung räumen der Regierung im Rahmen der Kontrolltätigkeit der Geschäftsprüfungskommission ausdrücklich an mehreren Stellen das Recht der Anhörung ein. In diesem Sinne, und im Sinne einer parlamentarischen Oberaufsicht, die auf einer kooperativen Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive basiert, soll die Regierung eingeladen werden, sich an dieser Kommissionsarbeit zu beteiligen und einzubringen. Abg. Norbert Bürzle:
Guten Morgen, meine Damen und Herren Abgeordnete. Zu einer wichtigen Aufgabe eines Parlaments gehört die Aufsicht über die Regierung und Verwaltung, oder wie es in Art. 63 der Verfassung lautet: "Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu". Der Landtag übt nicht nur alljährlich bei der Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht der Regierung eine Kontrolle über die Staatsverwaltung aus, ihm ist auch ein Recht zur laufenden Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zugesprochen. Diese laufende Kontrolle übt eine von ihm gewählte Geschäftsprüfungskommission aus. Andere Möglichkeiten des Landtages sind unter anderem die Anfrage, das Interpellationsrecht und das Recht, Untersuchungskommissionen zu bestellen. Bereits im 18. Jahrhundert forderte Montesquieu die Aufteilung der Staatsgewalt in exekutive, legislative und judikative Gewalt und deren gegenseitige Kontrolle. Diese Trennung der Gewalten darf allerdings den Staat nicht auseinander reissen, sodass er nicht mehr funktionieren kann, sondern die drei Gewalten müssen nach der Idee von Montesquieu in gewisser Weise auch zusammenwirken: Obwohl Exekutive, Legislative und Judikative formell voneinander getrennt sind, hängen sie trotzdem dadurch zusammen, dass eine die andere hemmen kann. Auch Prof. Mastronardi schreibt in seinem Gutachten, dass parlamentarische Kontrolle Oberaufsicht im Sinne der gewaltenteiligen Hemmung der Exekutive durch die Legislative ist. Das bedeutet, dass gegenseitige Mitwirkungen und Einwirkungen gewollt sind. Im uns vorliegenden Geschäftsverkehrsgesetz sind auch die Bestimmungen des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsverwaltung integriert und die Geschäftsprüfungskommission hat sich in mehreren Beratungen und unter Beizug eines Experten intensiv mit dem Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht beschäftigt. Gerade die zunehmende Komplexität der Kontrollaufgaben, das Übergewicht von Regierung und Verwaltung und neue Formen der Verwaltungsführung machen Anpassungen seitens der parlamentarischen Kontrolle notwendig. Bei der Beratung der Vorlage wurden Fragen wie: - Zu welchem Zeitpunkt soll die GPK ihre Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben wahrnehmen, begleitend oder nachträglich? - Unterlaufen begleitende Kontrollen die gewaltenteilige Grundordnung der Verfassung? Ist eine enge Interpretation der parlamentarischen Aufsicht, wonach diese nur nachträglich, d.h. nach Abschluss eines Verwaltungshandelns prüfen darf, noch zeitgemäss? - Wie sollen die Informationsrechte der GPK, von der Regierung und Verwaltung Auskunft zu erhalten und die Herausgabe von Akten zu verlangen, geregelt werden?- Wie soll die Vertraulichkeitswahrung geregelt sein? - Können neue Formen wegen der knappen Personalressourcen in Bezug auf liechtensteinische Verhältnisse ohne weiteres umgesetzt werden?- Könnte eine neue Aufgabenverteilung zwischen GPK und der Finanzkommission neue Lösungsansätze bieten?Aufgrund all dieser Fragen und aufgrund des Gutachtens, das die GPK eingeholt hat, bin ich überzeugt, dass das uns vorliegende Geschäftsverkehrsgesetz im Bereich der Kontrolle der Staatsverwaltung unter Einbezug der Finanzkommission nochmals überarbeitet und diese Arbeit von einer Landtagskommission vorgenommen werden sollte. Es lohnt sich, dass wir uns diese Zeit für die Ausgestaltung einer modernen parlamentarischen Kontrolle im zukünftigen Geschäftsverkehrsgesetz des Landtages nehmen, dabei aber immer die verfassungsmässigen Möglichkeiten und die Ressourcen unseres Milizparlamentes beachten. Abg. Egon Matt:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. In der gegenwärtigen Diskussion über unsere Verfassung wird viel von Stärkung der Demokratie und Stärkung des Landtages geredet. Ich glaube, wir haben hier heute ein Thema, das genau in diese Stossrichtung geht. Der Landtag hat neben seiner legislativen Funktion, seiner Funktion als Wahlorgan und seiner Funktion als Finanzhoheit auch die Oberaufsicht über Regierung und Verwaltung zu übernehmen, übrigens auch über die Gerichte. Nach Art. 63 der Verfassung nimmt der Landtag diese Aufgabe insbesonders über die GPK, über die Geschäftsprüfungskommission, wahr. Was heisst nun "Aufsicht"? Ist das eine Art Oberaufsicht über die Aufsicht der Regierung, über die Verwaltung? Steht hier eine Kommission quasi vor der Türe der Regierung und steht der Regierung dauernd auf den Füssen herum, um quasi in "Kopfjägermanier" nach Fehlern zu suchen und dann die Konsequenzen zu ziehen? Nein, so ist das Ganze sicher nicht gedacht. Die Oberaufsicht des Parlamentes oder die parlamentarische Kontrolle hat zum Ziel, die Rechenschaftspflicht von Regierung und Verwaltung sicherzustellen und durchzusetzen. Es geht nur um diese Rechenschaftspflicht. Die Rechte der Aufsichtsorgane, also der GPK vor allem, beschränken sich dabei auf Einsichtsrechte. Diese Einsichtsrechte sollen die Transparenz gewährleisten. Die Kontrollorgane haben keine Entscheidungsbefugnisse und auch keine Weisungsbefugnisse. Die Informationsrechte des Parlamentes und der GPK beruhen vor allem auf dem Auskunft- und Befragungsrecht und der Akteneinsicht. Bezüglich des Auskunfts- und Befragungsrechtes ist es in der gegenwärtigen Rechtslage so, dass die Begriffe verwirrend und widersprüchlich angewandt werden. Hier drängt sich bei der Erstellung des neuen Geschäftsverkehrsgesetzes eine Klärung auf. Die Akteneinsicht ist dreistufig geregelt. Für normale Landtagskommissionen führt die Akteneinsicht über die Regierung. Für die GPK besteht bezüglich der Finanzaufsicht keine Einschränkung der Akteneinsicht. Für die allgemeine Geschäftsprüfung kann die Regierung allerdings die Akteneinsicht beschränken, wenn nach Art. 4 des Verwaltungskontrollgesetzes Amtsgeheimnisse, schutzwürdige persönliche Interessen oder ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren zur Diskussion stehen. Für die PUK, die Parlamentarische Untersuchungskommission, besteht die Akteneinsicht uneingeschränkt. Vor allem die Einschränkung der Akteneinsicht bei einem laufenden Verfahren hat auch schon bei der jetzigen GPK zu Diskussionen geführt. Es handelt sich hier um die Frage: Wann hat die GPK Einsicht? Wann kann die GPK Einsichtsrechte wahrnehmen? Kann sie das nur nachträglich oder kann sie das auch begleitend zu Verwaltungsabläufen? Die Regierung hat sich bis jetzt auf den Standpunkt gestellt, dass für die Akteneinsicht der GPK ausschliesslich das Kriterium der Nachträglichkeit zu gelten hat. Eine begleitende Kontrolle sei im Sinne der Gewaltentrennung nicht möglich. Das würde bedeuten, dass Oberaufsicht nur nach Endentscheiden der Verwaltung möglich ist. Zwischenentscheide oder Entscheide in einem Verfahrensprozess, die wichtige Weichen stellen, wären damit der Oberaufsicht des Parlamentes entzogen. Dies ist nicht mehr zeitgemäss. Verwalten heute heisst nicht mehr einfach Einzelentscheide treffen, sondern verwalten ist ein dauernder Entwicklungsprozess, quasi eine dauernde Reform, die in Prozessen, Phasen und Etappen abläuft. Das Parlament muss auch in Einzelentscheide oder Vorentscheide Einblick nehmen können, ohne diese zu beeinflussen. Aber das Parlament muss wissen, wo die Weichen gestellt werden und wohin die Entwicklung führt.Es ist mir klar, wenn man eine solche moderne begleitende Verwaltungskontrolle einführt, beruht diese auf einem Ausgleich zwischen den Interessen des Parlamentes und der Regierung. Das Parlament hat diese Einsichtsrechte auch zurückhaltend wahrzunehmen. Ich denke, das ist schon dadurch gewährleistet, dass ein Milizparlament unmöglich in der Lage ist, quasi die ganze Verwaltung dauernd begleitend zu kontrollieren. Auch bedingt das eine Kultur der Sachlichkeit, die, wie ich denke, in der jetzigen GPK absolut gegeben ist. Ich glaube, dass die GPK eigentlich das am wenigsten politisierte Funktionsorgan des heutigen Parlamentes ist. Das Parlament muss aber seine Einsichtsrechte autonom wahrnehmen können, das Parlament und die Delegation der GPK müssen selbst bestimmen können, wann und wo eine Auskunft eingeholt wird, wann und wo die Oberaufsicht ausgeübt wird. Schlussendlich bedeutet dies, dass der Letztentscheid über eine Akteneinsicht bei der GPK liegen muss. Ein solches modernes Aufsichtskonzept ist nicht etwa zur Blockierung der Exekutive gedacht, nein, ich denke dass es sogar eine wertvolle Unterstützung und kein Hindernis für die Regierung ist. Auch das haben Beispiele aus jüngster Vergangenheit in der Zusammenarbeit zwischen GPK und Regierung bewiesen. Für das Parlament ist es auch ausserordentlich wichtig, die Auswirkungen seiner eigenen Entscheide nachverfolgen zu können und, wenn notwendig, auf der Seite des Parlamentes wieder Reaktionen, zum Beispiel in Form von parlamentarischen Eingängen, machen zu können. Ich denke, dass ein solches modernes Einsichtsrecht für das Parlament auch ein Fortschritt für die Demokratie und eine Stärkung des Landtages sind. Ich spreche mich deshalb ebenfalls für die Bildung einer Landtagskommission aus, weil es hier um wichtige politische Fragen geht, in denen der Ausgleich, sowohl zwischen den Parteien, als auch zwischen Landtag und Regierung gesucht werden muss. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass für die Grundlagenarbeit dieser Kommission nicht nur das Gutachten von Professor Mastronardi, das Herr Kollege Lorenz Heeb schon erwähnt hat, vorliegt, sondern auch dass das Landtagssekretariat zum vorliegenden Geschäftsverkehrsgesetz eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat, die für die Arbeit herangezogen werden soll. Abg. Rudolf Lampert:
Wenn sich bis jetzt nur Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission zu Wort gemeldet haben, weil sich diese Mitglieder intensiver mit der Gesetzesvorlage befasst haben, so scheint das, als ob die Prüfung der Staatsverwaltung bzw. die Kontrolle der Staatsverwaltung eben nur eine Sache der Geschäftsprüfungskommission wäre. Dem ist aber nicht so. Denn genau so, wie wenn die Rechte des Parlamentes gekürzt werden, so werden auch die Rechte des Volkes gekürzt, da das Parlament die Vertretung des Volkes ist. So ist es auch mit der Geschäftsprüfungskommission. Wenn die Geschäftsprüfungskommission in ihren Rechten eingeschränkt wird, so ist auch das Parlament in seinen Rechten eingeschränkt, denn die Geschäftsprüfungskommission übt nichts anderes aus, als an Stelle des Parlamentes die Kontrolle über die Staatsverwaltung. Das Geschäftsverkehrsgesetz, das sich in zwei Teile gliedert, nämlich den Geschäftsverkehr innerhalb des Landtages und der Verwaltung, aber auch in einem Teil 6 die Kontrolle über die Staatsverwaltung. Die Kontrolle über die Staatsverwaltung kann meines Erachtens nicht durch die Regierung definiert werden. Die Regierung soll selbstverständlich auch mit ihren Ideen vertreten sein, aber meines Erachtens ist dies für das Parlament ein derart wichtiges Gesetz, dass es sich rechtfertigt, dass sich eine Kommission mit diesem Gesetz befasst und dass eine Kommission die Wünsche und Anliegen des Parlamentes einbringt, selbst definiert und dies dann hier im Parlament zur Abstimmung bringt. Das Thema ist derart wichtig, das hat sich gezeigt in der Vergangenheit. Es hat immer wieder Diskussionen gegeben, ob nun Akten herausgegeben werden müssen oder nicht. Ich glaube, dass es ganz einfach nötig ist, dass sich eben diese Kommission mit den Vorarbeiten, vor allem über die Kontrolle der Bestimmungen über die Kontrolle der Staatsverwaltung, befasst. Dabei ist auch sehr wichtig, dass - es wurde bereits angetönt, wir sind ein Milizparlament -, dass sich diese Kommission auch mit Instrumenten, die der Geschäftsprüfungskommission zur Verfügung gestellt werden, befasst. Ich denke dabei an die Finanzkontrolle, die Mithilfe der Finanzkontrolle. Wie soll diese künftig unterstellt sein bzw. wem weisungsgebunden und ähnliche Themen, mit denen sich die Kommission befassen müsste. Ich unterstütze deshalb den Antrag, eine Kommission zu bilden, und ersuche Sie wirklich zu berücksichtigen, dass das eben nicht nur eine Wunsch der Geschäftsprüfungskommission ist, sondern ein Wunsch von uns allen sein muss, wenn wir die Kontrolle über die Staatsverwaltung ernst nehmen wollen. Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident, meine Dame, meine Herren. Guten Morgen. Die Schaffung eines Geschäftsverkehrsgesetzes ist in diesem Hause wohl unbestritten. Ich erinnere an die Beratungen der Parlamentsreformkommission. Damals schon sind wir zur Überzeugung gelangt, dass nur eine Anpassung der Geschäftsordnung des Landtages zu kurz greift und dass es eines umfassenden Geschäftsverkehrsgesetzes bedarf, um den Verkehr zwischen Landtag und Regierung auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Bestimmte Aspekte dieses Verkehrs sind ja heute schon in Spezialgesetzen geregelt, aber es gibt eben keine umfassende gesetzliche Regelung über den Geschäftsverkehr. Die Landtagskommission damals hat an den Landtag ja auch den Antrag gestellt, er solle die Regierung mit der Schaffung eines Geschäftsverkehrsgesetzes beauftragen und hat dann auch die Themen aufgeführt, die hier behandelt werden sollen und die im vorliegenden Gesetz auch berücksichtigt worden sind. Die Kommission hat sich damals, also die Parlamentsreformkommission hat sich damals in Ansätzen auch immer wieder mit der Problematik der Oberaufsicht beschäftigt. Ich erinnere nur an das Gespräch mit der damaligen Generalsekretärin der Schweizerischen Bundesversammlung, Frau Annemarie Huber-Hotz, der heutigen Bundeskanzlerin. In diesem Gespräch haben wir unter anderem auch über die parlamentarische Kontrolle, über die parlamentarische Oberaufsicht, wie die in der Schweiz wahrgenommen wird, gesprochen. Die Ausführungen damals waren sehr interessant. Wir haben auch immer wieder, wie ich die Protokolle durchgesehen habe, auch immer wieder darüber gesprochen, wie soll denn die Aufgabenverteilung zwischen GPK und Finanzkommission sein? Und wenn eine Kommission nun für das Geschäftsverkehrsgesetz eingesetzt werden soll, was ich begrüsse, dann kann man sicher auch auf diese Unterlagen der Parlamentsreformkommission Rückgriff nehmen. Auch hier wurde immer wieder über die parlamentarische Kontrolle gesprochen, ohne dass wir natürlich dieses Problem so fundiert angegangen sind, wie es jetzt in dem vorliegenden Gutachten behandelt wird, das uns hier doch ein ganzes Stück weiterbringt. Ich meine auch, dass das Problem der parlamentarischen Oberaufsicht ein sehr wichtiges Problem ist. Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die Staatsverwaltung zu. Er muss dieses Recht auch effektiv wahrnehmen und er nimmt es vor allem über die zu wählende Geschäftsprüfungskommission wahr. Ich kann mich vielen Ausführungen des Gutachters anschliessen. Ich meine auch, dass auch eine ausschliesslich nachträgliche Kontrolle heute zu kurz greift. Denn Verwaltungsakte dehnen sich oft in die Länge, diese werden oft in einzelnen Abschnitten gesetzt. Ich meine, es muss eine begleitende Kontrolle möglich sein. Ich glaube sogar, sie ist notwendig, ohne dass das Parlament zu einer Art "Nebenregierung" wird. Das ist mir schon klar. Ich kann mich hier den Ausführungen meiner Vorredner anschliessen. Das waren ja Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und sie haben sich schon vertieft mit dem Problem der parlamentarischen Oberaufsicht beschäftigt. Ich bin deshalb auch dafür, dass dieser Problemkreis vertieft in einer Parlamentskommission untersucht wird, damit wir nachher ein modernes Geschäftsverkehrsgesetz haben, ein Geschäftsverkehrsgesetz, das dem Landtag erlaubt, seine Rechte und Pflichten auch effektiv wahrzunehmen, so wie sie in der Verfassung grundgelegt sind. Ein Nebenaspekt einer solchen begleitenden Kontrolle der Geschäftsprüfungskommission ist, das ist natürlich auch ganz interessant, wenn beobachtet werden kann, wie sich gesetzliche Regelungen, die der Landtag geschaffen hat, dann in der Praxis auswirken. Ob die Zielsetzung dieser Gesetze auch erreicht wird. Und wenn hier Rückmeldungen an den Landtag kommen, dann ist das sehr zielführend, dann kann auch reagiert werden auf allfällige Auswirkungen, die eben nicht bedacht wurden bei der Gesetzgebung. Ich schliesse mich der Forderung an, dass eine Kommission eingesetzt wird, die dieses Geschäftsverkehrsgesetz noch einmal überprüft und sich vor allem des Problems der parlamentarischen Oberaufsicht annimmt. Abg. Ingrid Hassler:
Guten Tag, meine Dame und Herren. Ich möchte etwas stärker aus der Sicht der Finanzkommission kurz zu dieser Gesetzesvorlage Stellung nehmen. Art. 12 bis Art. 18 betreffen auch die Finanzkommission. Wir haben das letztes Jahr beraten. Grundsätzlich haben wir keine bedeutenden Änderungen einzubringen, da die wesentlichen Aufgaben der Finanzkommission und auch ihre Rechte in einem separaten Gesetz, im Finanzhaushaltsgesetz, geregelt sind, das wir ja auch noch beraten werden. Einzig zu Art. 17 hatten wir grössere Diskussionen. Es ging um den Beizug und die Befragung von Beamten und Staatsangestellten innerhalb der Kommission. Aus meiner persönlichen Beurteilung hat sich die Praxis in der Finanzkommission in eine gute Richtung entwickelt, in dem Weg, wie es auch die Vorlage unter Abs. 2 des Art. 17 vorsieht, dass wir unser Zusammenwirken mit der Regierung direkt haben. Wir erhalten natürlich zwischendurch Beamten-Papiere. Dort suchen wir aber immer den Weg, dass diese Papiere nur mit Einwilligung der Regierung von uns verwendet werden. Es liegt dann in unserer Kompetenz, diese an den Gesamtlandtag weiterzuleiten oder nicht. Ich denke, mit dieser Formulierung wie auch mit der Praxis, die wir in der Zwischenzeit handhaben, können wir auch die immer wieder diskutierte Frage über den Umgang der verwaltungsinternen Papiere für die Zukunft regeln. Dann gibt es den anderen Aspekt, den grundsätzlichen, der durch die GPK, durch die Voten, durch das Gutachten, das vorliegt, aufgeworfen wurde. Hier wäre die Finanzkommission im speziellen vom neuen Art. 23 der Vorlage betroffen, wo es im Rahmen der GPK um die Kontrolle des Finanzhaushaltes geht. Hier kann man sicher Ansätze finden, genauer zu prüfen, inwieweit die Finanzkommission Kontrollaufgaben hat, das heisst nachträgliche Kontrolle von finanzrelevanten Entwicklungen durchführt. Ab und zu empfinde ich es aus meiner Erfahrung auch unlogisch, dass wir mit in der Budget- und Finanzplanungsfrage in aller Intensität befassen, dann aber bei der Landesrechnung eigentlich die Arbeit der Geschäftsprüfungskommission überlassen, obwohl wir wissen, dass dort Zusammenhänge bestehen. Das Budget ist wirklich sehr früh gemacht, die Landesrechnung gibt dann das effektive Resultat bekannt. Ich werde dann beim Finanzhaushaltsgesetz in einem Punkt darauf zu sprechen kommen. Also es gäbe schon Punkte, wo das Zusammenwirken der beiden Kommissionen grundsätzlich wichtig wäre. Dass alles, was finanzrelevant nachträglich zu kontrollieren wäre, an die Finanzkommission gehen würde, das müsste in aller Deutlichkeit und anhand von vielen Beispielen genauer untersucht werden. Das möchte ich überhaupt nicht festlegen, unabhängig von der Frage, dass es dann um die Kapazitätsfrage der Kommission geht. Ich würde meinen, dass diese Vorleistungen, die wir hier haben, eine Chance wären, die Arbeit der ständigen Kommissionen, jetzt in diesem Fall der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission, speziell funktional zu hinterfragen, eventuell ihre Kompetenzen, das heisst Kompetenzen vielleicht sogar des Landtages auf gewisse Kommissionen zu verlagern und auch einmal die Frage der Milizarbeit und ihrer Entschädigung ernsthaft einzuschliessen. Wenn dieser Problemkreis bei diesem neuen Gesetz - wir schaffen ein neues Gesetz, für das wir uns auch etwas Zeit lassen dürfen - einbezogen würde und auch zu entscheiden wäre, dann denke ich, braucht es eine Kommission. Das können wir weder in einer oder zwei Lesungen machen. Vor allem, von diesen Aspekten her sehe ich auch, dass es zur Hauptsache Arbeit des Landtages wäre, das zu erarbeiten und nicht Sache der Regierung, also Umlagerungen von Funktionen und Kompetenzen innerhalb von Kommissionen. Das ist, in Kürze gesagt, meine Meinung zu dieser Vorlage. Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe lediglich eine Verständnisfrage. Es wurde in mehreren Voten eine Landtagskommission beantragt. Ich gehe davon aus, dass es die Meinung ist, nach Durchführung der 1. Lesung eine Kommission zu bilden. Wenn dem nicht so sein sollte, bitte ich um Intervention der bisherigen Votanten. Abg. Paul Vogt:
Meine Damen und Herren. Guten Morgen. Die Einsicht, dass ein Geschäftsverkehrsgesetz notwendig ist, ist in der Parlamentsreformkommission entstanden. Man hat damals gesehen, dass man die Beziehungen zwischen Landtag und Regierung nicht in der Geschäftsordnung des Landtages alleine regeln kann, weil das rechtlich unbefriedigend wäre. Ich begrüsse daher, dass die Regierung heute einen Entwurf für ein solches Gesetz vorlegen kann. Ich meine aber, dass der vorliegende Entwurf noch nicht befriedigt. Ich stimme daher selbstverständlich dem Antrag zu, dieses Geschäft an eine Landtagskommission zu überweisen. Ich denke, dass hier auch Interessen des Landtages zu wahren sind. Man darf die begleitende Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission nicht zu einengend formulieren. Die Regierungsvorlage ist sehr restriktiv. Sie beschneidet meines Erachtens die Kontrollmöglichkeiten durch den Landtag und insbesondere auch durch die Geschäftsprüfungskommisison des Landtages zu stark. Ich glaube auch, dass die Vorlage hinter dem Grundsatz des Öffentlichkeitsprinzips zurückbleibt, wie er im Informationsgesetz formuliert wurde. Dort heisst es, dass Akten der interessierten Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegenstehen. Man geht hier also vom Grundsatz aus, dass es keine Geheimhaltung mehr gibt. Und wenn Akten nun vertraulich behandelt werden sollen, dann muss das begründet werden. Es ist die Umkehrung dessen, was bisher gegolten hat, dass grundsätzlich alles geheim ist und wenn es öffentlich zugänglich gemacht wird, dann braucht es dafür eine Begründung. Ich glaube aber, dass dieser Grundsatz des Öffentlichkeitsprinzip bis heute von der Landesverwaltung noch nicht verinnerlicht wurde. Ich habe noch niemanden getroffen, der sich unter Berufung auf diesen Grundsatz ein Einsichtsrecht in Akten verschafft hat. Nichtsdestotrotz glaube ich, dass, wenn man über das Akteneinsichtsrecht der GPK diskutiert, dass man dann nicht hinter diesem Grundsatz, wie er für die gesamte Öffentlichkeit gilt, zurückbleiben kann. Selbstverständlich hat die GPK mehr Einsichtsrechte als die gesamte Öffentlichkeit. Die GPK ist ja ihrerseits wiederum an die Geheimhaltung gebunden, wenn es einen Grund gibt, Akten vertraulich zu behandeln. Ich glaube, es wäre einfach Misstrauen gegenüber dem Landtag, wenn man das anders sehen würde. Ich möchte noch einen anderen Punkt aufgreifen. In der Parlamentsreformkommission wurde auch grundsätzlich über die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission diskutiert. Es ging vor allem um die Frage, ob man die Aufgabenverteilung zwischen GPK und Finanzkommission nicht grundsätzlich überprüfen sollte, also dass die Finanzkommission sowohl die Rechnungsprüfung wie auch die Finanzplanung macht, dass das eine Einheit bildet, dass man zurückschaut: Was wurde gemacht? Aber auch vorausschaut: Was soll geschehen? In welche Richtung soll es weitergehen? Dass das im Lauf des Jahres einen Kreis bildet. Ich glaube, das würde einer klaren Aufgabenteilung besser entsprechen. Ich spreche mich im Grundsatz für diese Neuregelung aus. Man hat dies, wie gesagt, in der Parlamentsreformkommission diskutiert, ist dann aber zur Auffassung gekommen, dass man es bei der bisherigen Regelung lassen soll, unter anderem deshalb, weil die Geschäftsprüfungskommission die einzige Kommission ist, die in der Verfassung erwähnt ist. Man hat dann einen Kompromiss gesucht und den darin gefunden, dass man in der Geschäftsordnung des Landtages die Möglichkeit vorgesehen hat, dass man die Geschäftsprüfungskommission auf sieben Mitglieder erhöhen kann. Das würde dann ermöglichen, dass man die Geschäftsprüfungskommission unterteilt in zwei Untergruppen. In eine Gruppe, die eher die materielle Prüfung macht und die andere Gruppe, die eher für die Finanzprüfung zuständig wäre. Das ist aber eine Idee, die bis heute nicht zum Tragen gekommen ist. Sicher vor allem deshalb, weil die Geschäftsprüfungskommission überlastet ist, weil die Mitglieder sich nicht in der Lage sehen, zeitlich noch mehr zu leisten. Ich glaube aber, dass die Grundkritik an der Geschäftsprüfungskommission trotzdem berechtigt ist. Die Geschäftsprüfungskommission ist mit dem heutigen Milizsystem überfordert, zeitlich überlastet. Das ist keine Kritik an der Integrität oder an der Auffassung der einzelnen Mitglieder, sondern einfach eine Feststellung, dass die Aufgabe einen solchen Umfang angenommen hat, dass man diesen Aufgaben nur noch ungenügend bzw. in einem ungenügenden Ausmass - um das nicht falsch zu formulieren - nachkommen kann. Ich erinnere an die Behandlung des Rechenschaftsberichts. Soweit ich informiert bin, wird der Rechenschaftsbericht der Regierung in der Geschäftsprüfungskommission gar nicht im Detail diskutiert. Man beschränkt sich auf die Behandlung der Jahresrechnung, während der eigentliche Bericht nur zur Kenntnis genommen wird. Ich glaube hier wäre Handlungsbedarf. Ich sehe auch einen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Prüfung der Ämter. Ich arbeite seit 20 Jahren im Landesarchiv. Ich habe es noch nicht erlebt, dass die Geschäftsprüfungskommission dem Landesarchiv einen Besuch abgestattet hat. Ich glaube nicht, dass das Landesarchiv zuoberst auf der Liste steht, wo es nötig ist. Aber es ist doch ein Hinweis darauf, dass die Ämterkontrolle in viel zu langen Abschnitten erfolgt, dass man auch hier der Aufgabe in nicht genügendem Ausmass nachkommen kann. Ich habe das Bedürfnis, nochmals zu sagen, das soll nicht als Kritik an den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission verstanden sein, sondern als ein Ausdruck dafür, dass ich die heutige Situation für unbefriedigend halte. Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Sprenger hat noch eine Frage aufgeworfen bezüglich der Kommissionsbildung. Ich persönlich bin der Ansicht, dass diese Kommission gebildet werden sollte, ohne dass wir eine Lesung abhalten. Es geht nämlich vor allem um das Einbringen von Ideen, von neuen Ansichten in dieses Gesetz. Es macht nicht viel Sinn, dieses Gesetz zu lesen und nun praktisch entweder das Gutachten zu zitieren zu jedem Artikel bzw. Formulierungen vorzuschlagen, die dann eben nicht im Gesamtkontext sich verhalten. Einzig Sinn würde es vielleicht machen, wenn wir den Teil, welcher wirklich den Geschäftsverkehr regelt, lesen würden. Nur da sehe ich wegen dieser 17 oder 19 Artikel nicht viel Sinn. Auch das kann dann in einer 2. Lesung bzw. in einer späteren Landtagssitzung gelesen werden. Ich finde es eigentlich schade, dass wir uns, wenn wir jetzt eine Lesung durchführen, dass wir uns der Möglichkeit praktisch entledigen, dass dieses Gesetz dann in einer 1. Lesung gelesen werden kann, wenn ein neues Gesetz vorliegt und praktisch die Änderungen bzw. die Anregungen dieses neuen Gesetzes dann in einer weiteren 2. Lesung behandelt werden können. Hier, wenn wir jetzt lesen, haben wir noch eine vollständige Lesung zu einem späteren Zeitpunkt. Es ist eigentlich schade, dass wir uns diese Möglichkeit nehmen, wenn wir jetzt eine Lesung durchführen, weshalb ich ganz klar für eine Kommissionsbildung bin, ohne dass gelesen wird.Dann noch einen Satz zum Abg. Paul Vogt. Er zitiert immer wieder das Informationsgesetz bezüglich der Öffentlichkeit. Ich finde es nicht richtig, dass vor allem in diesem Zusammenhang auf dieses Informationsgesetz verwiesen wird, da ich der Ansicht bin, dass Art. 60, wie er heute in der Geschäftsordnung des Landtages steht, schon seine Berechtigung hat, dass in diesen Kommissionen eben, weil sie nicht öffentlich sind, über Themen auch gesprochen werden kann, über Personen gesprochen werden kann, ohne dass diese an die Öffentlichkeit getragen werden. Deshalb sehe ich schon die Berechtigung des Art. 60, welche ganz klar die Nicht-Öffentlichkeit von Kommissionssitzungen vorsieht. Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine teilweise Lesung, Herr Abg. Lampert, ist meiner Meinung nach sicherlich nicht möglich. Entweder der Landtag liest dieses Gesetz in 1. Lesung oder er liest es nicht und bestellt schon im Rahmen der Eintretensdebatte, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, eine Landtagskommission. Es ist auch nicht so, wie Sie gesagt haben, dass sich nur 19 Artikel dieses Gesetzesentwurfes mit anderen Themen als denen der Geschäftsprüfung durch die Geschäftsprüfungskommission befassen. Der Gesetzentwurf hat 43 Artikel. Lediglich fünf davon befassen sich mit dem Thema, von dem hier bisher fast ausschliesslich gesprochen wurde, nämlich der Tätigkeit der Geschäftsprüfungskommission. Die anderen 38 Artikel befassen sich mit dem, was der Landtag der Regierung in seinem Beschluss vom November 1996 eigentlich aufgetragen hat, nämlich mit der Fassung eines Geschäftsverkehrsgesetzes mit 15 im damaligen einhellig gefassten Landtagsbeschluss detailliert aufgeführten Punkten, in denen die Geschäftsprüfungskommission und die Regelung von deren Rechten und Pflichten, wie sie bisher im Verwaltungskontrollgesetz stehen, überhaupt nicht vorgekommen ist. Ich will Ihnen diese 15 Punkte nicht einzeln vorlesen. Sie können sie im seinerzeitigen Bericht der Parlamentsreform-Kommissionen bzw. im Landtagsprotokoll nachlesen. Die Regierung hat sich gewissermassen einer Fleissaufgabe unterzogen, die ihr jetzt auf den Kopf fällt, wenn man so sagen kann, nämlich dass sie die Bestimmungen des Verwaltungskontrollgesetzes über die Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission auch in dieses Gesetz aufnehmen will. Das führt offensichtlich, wie wir hier hören können, nicht zur ungeteilten Begeisterung des Landtages. Nicht der Umstand für sich, dass diese Bestimmungen hier aufgenommen werden, den ich auch für durchaus sinnvoll halte, sondern der Inhalt dieser Bestimmungen. Ich möchte daher doch darauf hinweisen, dass es meiner Meinung nach ein kleinerer Schildbürgerstreich wäre, wenn wir - ohne eine 1. Lesung mit all den anderen Inhalten dieses Gesetzes durchzuführen - sofort eine Landtagskommission bilden würden, dieser Kommission lediglich das von der Geschäftsprüfungskommission eingeholte Gutachten in die Hand drücken würden, ohne jede Möglichkeit einer Stellungnahme des Landtagsplenums zu den einzelnen Artikeln und der den Auftrag geben würden: So, jetzt macht mal schön ein neues Gesetz. Diese Kommission wäre, von den fünf Bestimmungen über die GPK abgesehen, meiner Meinung nach völlig überfordert und müsste einfach aus dem Blauen heraus jetzt nachdenken, ob sie andere Ideen hat betreffend die anderen Artikel oder nicht. Wie der Herr Landtagsvizepräsident richtig gesagt hat, müsste sich eine solche Kommission - und das gilt ganz gleich dafür, ob sie vor oder nach der 1. Lesung bestellt wird - vor allem, also nicht ausschliesslich, aber vor allem mit der parlamentarischen Kontrolle befassen, weil dort offenbar andere Vorstellungen als die der Regierung herrschen, aber sie kann sich nicht nur mit dem befassen. Sie muss dem Landtag dann, wenn sie zur Überarbeitung dieses Gesetzes - vor allem, wenn sie schon in der Eintretensdebatte mit diesem Auftrag eingesetzt wird - kann sie sich nicht darauf beschränken, sondern müsste, wie gesagt, auch die anderen Bestimmungen behandeln. Und ich möchte bei dieser Gelegenheit auch bemerken - das ist bitte mein persönlicher Standpunkt, ich weiss nicht, ob Sie ähnliche Probleme haben - ich finde, dass die anderen Inhalte dieses Gesetzesentwurfes nicht weniger Probleme aufgeben als die Bestimmungen über die Geschäftsprüfungskommission. Ich persönlich habe mit anderen Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfes sogar wesentlich mehr Probleme. Ich habe mir allein 15 von den anderen 38 Artikeln aufnotiert, bei denen ich teilweise erhebliche Einwendungen vorbringen möchte. Ich fände es verfehlt, um es noch einmal zu sagen, wenn wir hier keine Lesung durchführen und ohne dass die Kommission weiss, was der Landtag zu den anderen Inhalten dieses Gesetzes überhaupt zu sagen hätte, diese sogleich ins kalte Wasser geworfen wird. Ich möchte bei dieser Gelegenheit, wenn ich gerade am Wort bin, aber auch noch ein paar Worte zu dem Gutachten verlieren, das die Geschäftsprüfungskommission hier dankenswerterweise eingeholt hat. Herr Prof. Mastronardi ist ein ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der parlamentarischen Kontrolle, daran kann gar kein Zweifel bestehen. Wir dürfen aber nicht übersehen, meine Damen und Herren, dass er aus einem ganz anderen Milieu kommt, nämlich aus dem Milieu der Schweizerischen Bundesversammlung mit 200 Nationalräten und einem gegenüber unserem Landtag immer noch doppelt so stark bestückten Ständerat. Es ist verständlich, dass er dort nach zwölfjähriger Tätigkeit als Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte gewisse - ich würde einmal sagen - Idealvorstellungen entwickelt hat, wie seiner Meinung nach parlamentarische Kontrolle perfektionistisch oder perfektioniert - um es positiver auszudrücken - ausgestaltet werden könnte und sollte. Wie wir aus seinen Ausführungen entnehmen können, ist dies auch im Rahmen der Schweizerischen Bundesversammlung nicht überall der Fall. Naturgemäss kann er die Verhältnisse, in der Praxis vor allem, die bei uns herrschen, bei unserem 25-köpfigen Milizparlament, welches in noch viel reinerer Ausführung ein Milizparlament ist, als es die Schweizerische Bundesversammlung ist, kann er das nicht immer bei all seinen Überlegungen nachvollziehen. Er sagt zwar in der Einleitung zu seinem Gutachten sinngemäss, dass ihm bewusst sei, dass bei uns ein Konkurrenzsystem herrsche im Parlament im Vergleich oder im Gegensatz zum schweizerischen Konkordanzsystem. Er erwähnt auch einleitend, dass der Milizcharakter unseres Landtages zu berücksichtigen sei. Dass wir aber nur 25 Abgeordnete haben, die teilweise jetzt schon, wie der Abg. Paul Vogt zutreffend erwähnt hat, gerade im Rahmen solch anspruchsvoller Tätigkeiten, wie der der Geschäftsprüfungskommission, weitgehend überfordert sind, nämlich in zeitlicher Hinsicht, nicht in anderer Hinsicht, das wird bei vielen Vorschlägen übersehen. Ich bin der Meinung, dass es gut ist, wenn eine zu bildende Landtagskommission oder der Landtag überhaupt dieses ausserordentlich interessante Gutachten zu Herzen nimmt, es bei jeder Bestimmung, die damit etwas zu tun hat, heranzieht, prüft, überlegt, ob man diesen Empfehlungen und wenn ja, in welchem Ausmass, folgen kann. Man sollte aber bitte nicht in den Fehler verfallen, dieses Gutachten jetzt als die Bibel der parlamentarischen Kontrolle anzusehen und zu glauben, das müsse man jetzt 1:1 alles umsetzen, was der Herr Professor Mastronardi hier ausführt. Ich möchte doch, um diese Worte etwas zu unterstreichen, auf einige Punkte hinweisen, ohne dass ich dem Gutachter einen Vorwurf machen will, denn wenn man in so ein fremdes Rechtsgebiet und vor allem in ein fremdes politisches System mit so einem Gutachtensauftrag hineinkatapultiert wird, ist es ganz unvermeidbar, dass man gewisse Sachen übersieht, gewisse Irrtümer begeht und sich vielleicht auch gewissen Illusionen hingibt. Ich möchte nur auszugsweise auf einige Punkte hinweisen, um aufzuzeigen, was ich mit diesen Worten meine. So lesen wir auf S. 12, dass der Gutachter davon ausgeht, aus Art. 25 des Entwurfes, in dem die Regierung vorschlägt, dass ihr ein Recht zur schriftlichen Stellungnahme zu Anregungen, Vorschlägen und Anträgen der GPK zustehen soll, lasse sich der Schluss ziehen, dass die Regierung nicht davon ausgehe, dass sie an sämtlichen Sitzungen der GPK teilnimmt. Das ist meiner Meinung nach völlig aus der Luft geholt, das lässt sich weder aus dem Gesetzestext des Regierungsentwurfes noch aus der Begründung dazu entnehmen und vor allem, und das kommt an einigen Stellen des Gutachtens vor, vor allem verkennt der Gutachter völlig - und im Hinblick auf die schweizerische Rechtslage mag das verständlich sein - er verkennt völlig die Rechtsstellung, die die Geschäftsordnung des Landtages in unserem Land einnimmt. In der Schweiz ist das anders. In der Schweiz gibt es nicht wie bei uns eine Verfassungsvorschrift, die dem Landtag das autonome Recht auf Festlegung seiner eigenen Geschäftsordnung einräumt, sondern in der Schweiz sind die Geschäftsordnungen von Nationalrat und Ständerat charakterlich von der Stufenordnung, vom Stufenbau der Rechtsordnung her wie eine Verordnung zu einem Geschäftsverkehrsgesetz. Bei uns ist es umgekehrt. Bei uns hat der Landtag das Recht, ohne dass der Gesetzgeber, zu dem ja bekanntlich auch Fürst und Volk gehören, sich in irgendeiner Weise einmischen darf, hat der Landtag das autonome Recht, seine Regeln, seine Geschäftsordnung allein festzusetzen. Teilweise übrigens auch mit der Vorlage der Regierung, aber nicht zuletzt auch in gewissen Vorschlägen und Meinungen des Herrn Professor Mastronardi wird das völlig verkannt und werden Regelungen in ein Gesetz aufgenommen, die dieses verfassungsmässige Recht des Landtages unterlaufen und die es dem Gesetzgeber - Fürst und Volk - erlauben würden, unter Umgehung des Landtages, Regeln festzusetzen, die dem Landtag dann vorschreiben, wie hier der Ablauf unserer Verhandlungen stattzufinden hat. Ich erwähne das an dieser Stelle so ausführlich, weil es in der Geschäftsordnung auch eine Bestimmung gibt, dass der Regierungsvertreter bei jeder Sitzung einer Kommission zu hören ist. Das steht in der Geschäftsordnung und das darf nicht durch Vorschläge, wie hier den Vorschlag auf S. 12 des Herrn Professor Mastronardi unterlaufen werden.Wir gehen weiter auf S. 13: Dort finden wir - und das zieht sich durch das ganze Gutachten hindurch und entspricht wahrscheinlich, ich weiss das nicht so genau, aber das entspricht wahrscheinlich der schweizerischen Praxis der dortigen Geschäftsprüfungskommissionen, nämlich die Tendenz, dass die Geschäftsprüfungskommission eine Art Staat im Staat auf Parlament bezogen ist, der alle möglichen Kontrollen vornimmt, das Ergebnis aber für sich behält und dann überlegt: Was sollen wir dem Parlament jetzt davon mitteilen und was nicht? Das ist bei uns überhaupt nicht so und ich glaube nicht, dass irgendjemand in diesem Haus das auch zukünftig so will, nämlich eine Geheimhaltung der GPK gegenüber dem Landtagsplenum. Das fände ich für völlig verfehlt. Der Gutachter weiss offensichtlich nicht, dass alle GPK-Protokolle bei uns quasi automatisch dem Landtagsplenum zugeleitet werden. Man kann einzelne, je nach behandeltem Geschäft, einmal für vertraulich erklären. Das hindert aber nicht, alle Protokolle und damit auch die Ergebnisse der Prüftätigkeit der Geschäftsprüfungskommission dem Landtag zugänglich zu machen. Wenn der Gutachter daher hier unter der Überschrift "Wahrung der Vertraulichkeit" auf S. 13 sinngemäss sich darüber ausspricht, dass gewisse Protokolle der Kommission vertraulich sein müssen und die Mitglieder auch gegenüber dem Landtag, wohlgemerkt, nicht gegenüber der Öffentlichkeit, gegenüber dem Landtag, das Amtsgeheimnis wahren müssen, dann ist das meiner Meinung nach verfehlt. Auf S. 22 kommt eine Bemerkung, die das besonders deutlich charakterisiert, was ich vorher gesagt habe, dass dem Gutachter nicht klar ist, welche Bedeutung bei uns die Geschäftsordnung des Landtages hat, wenn er nämlich im vorletzten Absatz schreibt: "Da das Geschäftsverkehrsgesetz Art. 67 der Geschäftsordnung ersetzen soll, ist dieser" - also Art. 67 der Geschäftsordnung - "in Art. 42 des Gesetzes aufzuheben". Das ist ein Schlag ins Gesicht für jeden Kenner der Liechtensteinischen Rechtsordnung. Ein Gesetz darf gar nicht Bestandteile unserer Geschäftsordnung aufheben, das wäre verfassungswidrig. Wir kommen zu S. 38: Auf S. 38 lesen wir - das mag jetzt persönliche Empfindlichkeit von mir sein, entschuldigen Sie diesen Einschub. Er spricht dort über die Möglichkeit, dem Landtagspräsidium eine Art Schiedsentscheid bei Meinungsverschiedenheiten zwischen GPK und Regierung über die Einsichtnahme in gewisse Akten zuzugestehen. Das erörtert er als eine Möglichkeit oder als eine Variante und schreibt dann: "Ein solches Verfahren hätte den Nachteil, dass Präsident und Vizepräsident des Landtages rasch im Amt wechseln und meist in der Streitfrage wenig kundig sind". Ich habe nichts gegen die Annahme, dass wir, genauso wie im Schweizerischen Nationalrat, jedes Jahr wechseln. Das wäre ja selbstverständlich möglich hier. Aber warum man davon ausgehen muss, dass Präsident und Vizepräsident des Landtages mehr oder weniger ahnungslos sind und daher mit solchen Fragen nicht befasst werden können, das weiss ich nicht. Ich will mir irgendwelche Schlussfolgerungen auf Berner Verhältnisse selbstverständlich versagen. Abgesehen von diesen, meiner Meinung nach offensichtlichen Fehlern, gibt es aber auch eine ganze Reihe von Punkten in diesem Gutachten, die meiner Auffassung nach aufzeigen, dass der Gutachter sich, wie ich vorher gemeint habe, in einem Versuch, alles so weit wie möglich zu perfektionieren, gewissen Illusionen über die Praxis der Möglichkeiten einer Kontrollausübung durch unseren Landtag, durch unsere 25 Abgeordneten oder die fünf oder sollen sein sieben Abgeordneten einer Geschäftsprüfungskommission, hingibt. Auf Seite 14 schreibt er zum Beispiel: "Die GPK ist nicht gehalten, all ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen dem Landtag zu übermitteln". Ich weiss nicht, woher er das nimmt. Meiner Meinung nach geht der Landtag des Fürstentums Liechtenstein davon aus, dass die GPK in erster Linie dazu da ist, die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit dem Landtag zu übermitteln und nicht diese für sich zu behalten. Auf Seite 18 heisst es unten im letzten Absatz, dort wird die Auffassung vertreten, das wurde auch in einem Votum heute bereits gesagt, es müsse der GPK überlassen bleiben, inwieweit sie Kontrolle für notwendig und zulässig hält. Gemünzt ist das auf die Frage der sog. begleitenden Kontrolle. Meiner Meinung nach ist es gefährlich, das offen zu lassen oder einfach zu sagen: Das ist Sache der GPK. Ich finde es notwendig, und zwar gerade im Hinblick darauf, dass wir hier eben kein Konkordanzsystem, sondern ein Konkurrenzsystem haben, ich finde es notwendig, dass das im Gesetz so klar wie möglich geregelt wird. Es ist richtig, dass die bisherige Praxis, wie es bis vor wenigen Jahren mehr oder weniger selbstverständlich war, dass nur eine strikt nachträgliche Kontrolle möglich sein soll, dass das nicht mehr zeitgemäss ist, wie es, glaube ich, der Abg. Egon Matt gesagt hat. Es gibt eine ganze Reihe von denkbaren Fällen, die im Gutachten übrigens auch richtig erwähnt werden an verschiedenen Stellen, wo auch mehr als eine nur völlig nachträgliche Kontrolle angezeigt erscheint. Das sollte aber im Gesetz, finde ich, zumindest nachvollziehbar umschrieben werden, damit eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist und zukünftige Meinungsverschiedenheiten, wie wir sie in der Vergangenheit auch schon erlebt haben, in der letzten Vergangenheit zwischen GPK und Regierung, vermieden werden. Ich fände es schlecht, um es noch einmal zu sagen, gewissermassen den Keim des Unfriedens auf die Art bereits in die zukünftige Tätigkeit der GPK zu legen, indem man sagt: Ja, das sollen die dann zukünftig behandeln, darüber wollen wir jetzt nichts sagen. Die Regierung schlägt dazu auch nichts vor, das ist auch nicht gut, sondern, wie gesagt: Das sollte geregelt werden. Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch an einen Ausspruch des Gutachters, der auch von einem Votanten bereits aufgenommen wurde, anknüpfen, nämlich dass die GPK quasi ein Ort sei, wo es keine politischen, geschweige denn parteipolitische Auseinandersetzungen oder Absichten gebe, sondern wo alles nur streng sachlich behandelt und geprüft werde. Ich glaube, hier unterliegt der Gutachter einem in diesem Punkt völlig verständlichen Irrtum, indem er schweizerische Verhältnisse auf uns überträgt. Bei uns war die GPK vielleicht nicht in der unmittelbaren Vergangenheit der letzten drei Jahre, aber keineswegs in allzu weit zurückliegender Zeit sehr wohl schon Hauptpunkt der parteipolitischen Auseinandersetzungen. Ich erinnere mich noch sehr gut an den Herbst 1992, als die GPK eine der Hauptrollen in der parteipolitischen Auseinandersetzung überhaupt gespielt hat. Dagegen ist auch gar nichts einzuwenden. Das ist in unserem Konkurrenzsystem legitim, aber man muss es bei der Schaffung solcher Regeln berücksichtigen und kann nicht davon ausgehen, dass unsere Geschäftsprüfungskommission ähnlich wie das in den Eidgenössischen Räten der Fall zu sein scheint, sich nicht nur als Kontrollinstrument des Parlaments, sondern auch als eine Art Hilfsinstrument der Regierung dort, des Bundesrates, aufzufassen scheint. Es gäbe noch verschiedene weitere Punkte, aber ich will jetzt nicht extrem lang werden. Ich habe ohnehin schon lang genug zu diesem Thema gesprochen. Auf den Seiten 30, 36, 37, 40, 41, 42, ich zähle das jetzt nur beispielsweise auf, um von dem Umfang, um den es hier meiner Meinung nach geht, einen Hinweis zu geben, sind Bemerkungen des Gutachters enthalten, Vorschläge, die meiner Meinung nach klar aufzeigen, dass er von seinem politischen System kommend, auch wenn man ihm gesagt hat, und wenn er es selbstverständlich verstandesmässig verarbeitet hat, dass wir hier eben ein etwas anderes politisches System haben, das man auch bei der Regelung der Vorschriften für die Geschäftsprüfungskommission berücksichtigen muss. All das, wie gesagt, nur als Gedankenanstoss von meiner Warte für die zukünftige Arbeit an diesem Teil des Gesetzes betreffend die Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommission. Am wesentlichsten, wichtigsten ist mir aber, um wieder auf den Anfang zurückzukommen, dass hier eine 1. Lesung stattfindet. Es geht, wie gesagt, um viele andere Aspekte in diesem Gesetz, nicht nur um die GPK, und die sollten nicht unter den Tisch fallen.Abg. Paul Vogt:
Ich spreche mich auch dafür aus, dass wir jetzt eine 1. Lesung durchführen, weil ich es für wertvoll halte, wenn man die Meinungen der Abgeordneten aufnehmen kann und wenn das dann in die Diskussion in die Kommission einfliessen kann.Ich möchte aber auch noch kurz auf die Voten des Abg. Rudolf Lampert zurückkommen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich mich da fälschlicherweise immer auf das Informationsgesetz berufe. Mir ging es ja nur darum zu sagen, dass das Einsichtsrecht der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission wohl nicht hinter dem zurückbleiben kann, was im Informationsgesetz für die Öffentlichkeit geregelt ist. Und wenn da der Grundsatz steht, dass grundsätzlich alles einsehbar ist, wenn es nicht Gründe gibt, die für eine Geheimhaltung sprechen, dann muss doch das Einsichtsrecht der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission noch weiter gehen. Das war der eine Punkt.Der zweite Punkt, den ich aufgreifen möchte, ist Art. 4 des Informationsgesetzes. Dort heisst es: "Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommissionen und Ausschüsse". Ich glaube, dass es hier Handlungsbedarf gibt, indem bestimmte Artikel der Geschäftsordnung des Landtags diesem Gesetz angepasst werden sollten. In der Geschäftsordnung des Landtags heisst es in Art. 60, wie der Abg. Lampert bereits gesagt hat, dass für sämtliche Kommissionen das Geheimhaltungsprinzip gilt. Ich glaube, das muss man differenzieren. Das sollte man nicht so stehen lassen. Ich kann das nachvollziehen, wenn man sagt: Solange eine Gesetzeskommission an der Arbeit ist, soll das Geheimhaltungsprinzip gelten, damit diese Kommission in Ruhe arbeiten kann. Aber bei Gesetzeskommissionen wäre es angezeigt, dass nach Abschluss der Arbeit diese Akten auch öffentlich zugänglich gemacht werden, diese Beratungsprotokolle, Arbeitspapiere usw., was da alles vorhanden ist. Anders sieht es aus bei der Geschäftsprüfungskommission. Da glaub ich schon, dass ein gewisses Interesse an der Geheimhaltung bestehen bleibt, auch über eine längere Zeit hinweg. Aber das soll einfach eine Anregung sein, die Geschäftsordnung des Landtags einmal zu überprüfen, ob sie mit dem Sinn und Zweck des Informationsgesetzes noch übereinstimmt. Abg. Alois Beck:
Herr Abg. Vogt. Sie haben jetzt ja selbst Ihre Aussagen relativiert. Wenn Sie das Informationsgesetz zitieren, steht ja dort klar drin, dass die Geschäftsordnung hier massgebend ist und die regelt das ja quasi autonom. Sie können da nicht daraus schliessen, die anderen Grundsätze müssen jetzt da angewendet werden. Es ist natürlich eine andere Frage, ob Sie dann die Geschäftsordnung anpassen möchten, was dann natürlich jederzeit diskutiert werden kann. Aber mit dem jetzigen gesetzlichen Ist-Zustand ist es eben so, dass ja hier die Geschäftsordnung massgebend ist, wie sie jetzt steht. Noch einige grundsätzliche Bemerkungen: Ich begrüsse auch, dass sich der Landtag in einer Kommission mit dieser Materie befasst, dies kurz aus zwei Gründen. Generell spricht man in unseren Zeiten vom Exekutivstaat. Und hier kommt schon die Stellung der Parlamente zum Ausdruck, in dem Sinne, dass sie nicht übermächtig sind. Und speziell in unserem Lande ist hier eine Stärkung des Parlamentes, des Landtages, von mir aus gesehen dringend erforderlich. Nicht zuletzt auch im ganzen Zusammenhang mit den Diskussionen rund um die Verfassung, glaub ich, ist es nötig, dass wir als Landtag hier auch selbstbewusst auftreten und dementsprechende Zeichen setzen, d.h. dies möchte ich der Kommission mit auf den Weg geben, dass hier der Leitfaden die Stärkung des Landtages sein muss. Es ist klar, dass nicht jede Anregung oder jede Variante in diesem Gutachten gleich übernommen werden muss. Aber sie ist sicher einer Prüfung wert. Und man muss das selbstverständlich auch in unserem rechtlichen Gebilde dann näher anschauen. Aber wie gesagt: Die Stärkung des Landtages muss im Zentrum sein. Bezüglich der Kontrolle der Staatsverwaltung nur noch eine kleine Anmerkung: Ich würde das auch weitgehend auslegen, nicht einfach eine nachträgliche Kontrolle, sondern eben die begleitende Kontrolle, in dem Sinne nur schon einführen, dass man nicht dann dauernd Diskussionen hat, was ist nachträglich und was nicht, und was ist schon abgeschlossen und was nicht. Wie schon richtigerweise ausgeführt wurde: Es handelt sich meistens um Prozesse. Man kann da auch nicht mit Bestimmtheit sagen: Dies ist jetzt abgeschlossen. Man weiss auch nicht, was noch hinzukommt. Noch kurz eine Bemerkung zu Ihren Ausführungen, Herr Präsident, dass, wenn man jetzt keine 1. Lesung durchführen würde, dies einem kleineren Schildbürgerstreich gleichkäme. Ich darf Sie wieder einmal daran erinnern, dass Sie und die VU-Fraktion anlässlich der Behandlung des Wohnbauförderungsgesetzes so einen kleineren Schildbürgerstreich mit Ihrer Mehrheit durchgeboxt haben, indem wir ausdrücklich verlangten, dass ja die Kommission ungefähr wissen müsste, in welche Richtung der Landtag denkt, um dann effektiv arbeiten zu können, wurde das dann eben nicht in 1. Lesung behandelt oder nicht gelesen und dann gleich in die Kommission abgeschoben. Dies nur als kleine Reminiszenz.Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine Zusatzreminiszenz, Herr Abg. Beck: Die 1. Lesung des Wohnbauförderungsgesetzes hat durchaus vor Bildung einer Kommission bereits im Jahr 1992 stattgefunden. Wir haben dieselbe Rede und Widerrede schon einmal geführt in diesem Landtag. Sie beziehen sich immer auf einen späteren Zeitpunkt, wo ein überarbeiteter Gesetzesentwurf der Regierung nach der 1. Lesung zur Diskussion stand, und wo der Landtag dann nach einer Art zweiten Eintretensdebatte gleich eine Kommission eingesetzt hat, wie Sie richtig sagen, aber die 1. Lesung hat durchaus stattgefunden.Abg. Rudolf Lampert:
Im Übrigen darf ja auch der Präsident einmal klüger werden, das bin ich nämlich auch geworden aufgrund Ihrer Argumente, denn es leuchtet mir ein, dass das, was Sie ausgeführt haben bezüglich der übrigen Artikel, dass das doch Sinn macht, eine 1. Lesung durchzuführen. Ich glaube, dass die Kommission ja unbestritten ist, und dass wir trotzdem die 1. Lesung durchführen können und diese Argumente in die Kommission einfliessen können.Wo ich nicht ganz glücklich bin über Ihre Ausführungen, ich nehme nur ein Beispiel heraus: Sie haben gesagt oder sinngemäss ausgeführt, dass der Experte bzw. Gutachter Mastronardi nicht mit den Gegebenheiten hier vertraut war bzw. nur am Rande vertraut war. Wir haben zwei Gespräche mit ihm geführt und ihm auch die Umstände bzw. das Umfeld geschildert. Ob der Gutachter nun die Verhältnisse nicht kennt oder ob Sie mit seinen Ideen nicht einverstanden sind, das ist natürlich ein Riesenunterschied. Wenn ich beispielsweise Seite 38, die Sie zitiert haben, hervornehme, dann sehe ich, dass er eben, weil in der Regierungsvorlage ja nichts ausgeführt war, zwei Varianten hier zur Diskussion stellt, und Sie nur die eine zitieren, nämlich die, in der das Präsidium eben mangels der - ich möchte das einmal so sagen - Insiderkenntnisse eben den Entscheid nicht fällen kann, weil das Präsidium ständig wechselt. Ich gehe hier mit ihm überein, dass es nicht unbedingt, vor allem bei unseren Verhältnissen, Sinn macht, dass der Präsident über Aktenherausgabe entscheidet oder nicht, sondern dass es eben doch die GPK ist. Ich möchte auch vermeiden, dass bei unseren Verhältnissen, wo der Präsident praktisch immer, nicht nur praktisch, sondern immer in der Regel der Mehrheitspartei angehört, eben dann die Regierung stützen kann in der Verweigerung der Aktenherausgabe. Das scheint mir dann eben doch der Zeitpunkt, wo dann die Politik ins Spiel kommt. Denn hier könnten, entgegen der Meinung der GPK, Akten nicht vorgelegt werden, dies gestützt durch den Präsidenten, da er ja eben derselben Partei angehört. Das finde ich nicht richtig. Deshalb würde ich es als korrekt finden, wenn beispielsweise sein Vorschlag auf Seite 39 oben zur Anwendung kommt, dass eben die GPK selber entscheiden kann, ob sie nun diese Akten bekommt oder nicht, dass aber eben dann die Einschränkung kommen kann, dass die Regierung diese Akten als nichtöffentlich deklarieren kann. Dieses Recht gesteht er ja an verschiedenen Passagen der Regierung zu, dass eben Akten aufgrund der Vertraulichkeit des Inhaltes, sei das durch Personendaten und dergleichen, dass eben diese nicht dem Landtag übermittelt werden, sondern innerhalb der GPK behandelt werden. Man sieht hier, dass die Diskussion in einem Landtagsgremium stattfinden muss, weil dort die unterschiedlichen Ansichten zum Tragen kommen. Und dass die Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission ja genau deshalb, oder nicht zuletzt deshalb so ist, dass die Oppositionen zusammen eine Mehrheit in der Geschäftsprüfungskommission haben, liegt ja auch in der Natur der Sache, dass eben eine Verwaltung kontrolliert werden soll, die der Mehrheitspartei grundsätzlich näher steht bzw. eine Regierung kontrolliert werden soll, die der Regierungspartei bzw. der Mehrheitspartei näher steht. Hier würde ich es verfehlt finden, wenn die Geschäftsprüfungskommission dadurch untergraben wird in ihren Befugnissen, dass der Präsident den Entscheid fällen kann, ob nun Akten abgegeben werden oder nicht. Wir haben das in der Vergangenheit einige Male gehabt, dass die Regierung sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Akten zu einem hängigen Verfahren gehören. Wir waren der Ansicht, dass zum Teil Zwischenentscheide gefällt wurden, dass ein Verfahren, das sich über Jahre erstreckt deshalb nicht der Geschäftsprüfungskommission vorgelegt werden kann, nur weil noch nicht alle Schlussentscheide gefallen sind. Ich bin deshalb schon der Ansicht, dass der Gutachter hier sehr gute Ansätze bringt. Ob man diese aus Sicht der Regierung betrachtet oder aus Sicht des Landtages, das ist der grosse Unterschied. Abg. Ingrid Hassler:
Also ich spreche mich unbedingt für eine erste Lesung aus. Ich habe es auch nie anders verstanden, wenn ich zum Schluss meiner Ausführungen von einer Kommission sprach. Ich habe überhaupt die Überlegung oder es war auch schon meine Vorstellung, dass die Kommission des Landtages im Prinzip auch aufgrund der gefallenen Voten, der Begründung, eine Kommission zu schaffen, sich nur mit den Artikeln 20 bis 25 oder allenfalls, wie Sie glauben, Artikeln 21 bis 25 zu befassen hätte. Und in diesem Bereich wäre auch diese Funktion der Kontrolle des Finanzhaushaltes inbegriffen, von welchem ich sprach. Da könnte man dann darüber diskutieren, ob die Finanzkommission neu in Kontrollaufgaben eingebunden wird. Der Rest ist in meinen Augen Sache der Regierung, zu klären in einer Stellungnahme zur 2. Lesung, und vor allem, wenn so viele Fragen zu den anderen 38 Artikeln bestehen, muss das in meinen Augen nicht unbedingt diese Kommission machen. Warum ich mich aber melde, ist: Es wäre schon interessant vom heutigen Landtag die Frage beantwortet zu bekommen, wie man sich dazu stellt, dass die Finanzkommission im Rahmen der Empfehlungen des Gutachtens neu in Kontrollaufgaben eingebunden werden soll, dies einfach einmal vom Grundsatz her. Wenn man das ablehnt, aus welchen Gründen auch immer, dann müsste die Finanzkommission in dieser zu bestellenden Kommission auch nicht vertreten sein. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass die Aufgabe der Finanzkommission, diese Ausweitung mit Kontrollaufgaben, einiges nach sich zieht, weil die Abgrenzungsfragen zwischen dem Materiellen und dem Finanziellen sehr heikel sind. So jedenfalls stelle ich es mir vor, und dass es nicht einfach sein wird, in diesem Gesetz diese Schnittstellen von den Rechten und Pflichten her genau abzugrenzen. Also ich möchte darum bitten, diese Frage hier im Hause in grundsätzlicher Hinsicht zu beantworten.Abg. Alois Beck:
Eine kurze Replik auf Ihre Ausführungen, Herr Präsident. Es ist klar, dass im Jahre 1992 beim Wohnbauförderungsgesetz formell die 1. Lesung durchgeführt wurde. 1995 waren viele Mitglieder des Landtages neu. Man hat gesagt, man müsse jetzt aufgrund dessen, dass viele neue Abgeordnete hinzugekommen sind, quasi nochmals eine 1. Lesung machen. Aber ich glaube nicht, dass hier das Formelle das Entscheidende ist, sondern: Hat die Kommission genügend Anregungen, in welche Richtung oder Richtungen wird es wahrscheinlich dann gehen, sie arbeiten muss? Und das ist der entscheidende Punkt und das haben Sie damals abgelehnt. Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Ich möchte noch einmal betonen: Ich finde das hier vorliegende Gutachten sehr gut, das haben Sie auch nicht in Frage gestellt. Ich glaube auch, dass der Gutachter sich wirklich bemüht hat, sich in unser System hineinzudenken. Das kann ihm natürlich nicht völlig gelingen, das ist mir klar. Die personellen Ressourcen, aber auch die zeitlichen Ressourcen, die Infrastruktur und das alles, was wir zur Verfügung haben, das wird einem Gutachter von aussen kaum gelingen können, das alles in sein Gutachten miteinzubeziehen. Grundsätzlich, meine ich, ist es sehr wertvoll, all die Ausführungen zur parlamentarischen Kontrolle zu lesen, die er hier macht. Es ist aber auch richtig, was Ihre Bemerkungen bezüglich der Geschäftsordnung betrifft. Das meine ich, hat er übersehen. Es ist ja auch nicht Aufgabe des Landtages, ein solches Gutachten einfach umzusetzen, sondern man muss sich mit ihm kritisch auseinander setzen. Was die Stellung und die Aufgabe der Geschäftsprüfungskommission beinhaltet, da hat er grundsätzlich natürlich Recht. Also da ist richtig, was im Gutachten steht, nämlich die Geschäftsprüfungskommission hat die Oberaufsicht über die Verwaltung anstelle des Landtages wahrzunehmen. Und es ist hier der Landtag als Institution angesprochen, der diese Oberaufsicht wahrnimmt. Natürlich kommt es auch auf die Aufträge des Landtages an, die er der die Geschäftsprüfungskommission gibt. Wenn Sie sich dann an das Jahr 1992 zurückerinnern, da hat natürlich der Landtag explizit einen solchen Auftrag gegeben, Vorwürfe bezüglich - ich glaube, es waren Pensionsversicherungsgelder - abzuklären. Dass dann da natürlich die politische Auseinandersetzung hineinkommt ist völlig klar. Aber das war Auftrag des Landtages, diesen Vorwürfen nachzugehen. Grundsätzlich muss es uns daran liegen, dass der Landtag diese Oberaufsicht möglichst effizient wahrnimmt und deshalb bei der Umsetzung solcher Vorschläge, also bei der Umsetzung in ein entsprechendes Gesetz, da muss natürlich der Verfassungsauftrag an erster Stelle stehen und man muss natürlich sehen: Was kann der Landtag überhaupt mit seinen Mitteln? Was ist überhaupt möglich? Und das wird die Aufgabe dieser Kommission sein. Und es wird sicher auch notwendig sein, dass diese Kommission noch einmal die Geschäftsordnung anschaut. Wir sehen das dann bei den Lesungen, wenn verschiedene Fristen vorkommen. Es ist natürlich sinnvoll, dass die Geschäftsordnung mit dem Geschäftsverkehrsgesetz dann übereinstimmt. Abg. Egon Matt:
Drei kurze Bemerkungen: Ich glaube schon auch, dass Professor Mastronardi sehr wohl die Möglichkeiten unseres Parlamentes kennen gelernt hat und weiss, wo die Ressourcen dieses Parlamentes liegen. Er hat ja gerade im Hinblick darauf Vorschläge gemacht, wie diese Ressourcen des Parlamentes besser genutzt werden können. Zum Beispiel im Rahmen der Finanzaufsicht, wie es die Abg. Ingrid Hassler schon erwähnt hat, sind Möglichkeiten vorhanden, die Ressourcen zu verbessern, die Effizienz zu steigern, indem die Finanzaufsicht in eine Kommission zusammengezogen wird. Um hier auch eine Antwort darauf zu geben: Ich spreche mich sehr dafür aus, dass die Finanzkommission zum Beispiel die Jahresrechnung prüft, weil sie schon das Budget behandelt. Ich kann mir das gut vorstellen, gerade auch im Hinblick auf unsere beschränkten Ressourcen und Möglichkeiten. Dann noch einen Satz zu Ihren Ausführungen, dass die GPK, Herr Präsident, praktisch zu einem Staat im Staate werde, indem sie nicht mehr dem Landtag gegenüber alles berichtet, was sie erfahre. Sie haben das so hingestellt, wie das eigentlich der Wunsch der GPK wäre. Dem ist aber nicht so. Der Gutachter schlägt ja vor, dass die Regierung verlangen kann, dass Protokolle und Berichte der Geschäftsprüfungskommission teilweise vertraulich behandelt werden. Das heisst nichts anderes, als dass der GPK volle Einsichtsrechte gewährt werden, dass aber dann im Sinne, wenn Amtsgeheimnisse oder persönliche Sachen betroffen sind, die Regierung die Vertraulichkeit der GPK praktisch vorschreiben kann. Das finde ich sinnvoll und das hat nichts mit Geheimnistuerei oder dem Landtag nicht berichten wollen usw. zu tun. Noch eine dritte Bemerkung, und die ist mir sehr sehr wichtig, weil ich innerlich davon überzeugt bin. Sie haben gesagt, der Gutachter kommt aus einem anderen System, aus einem Konkordanzsystem und wir haben hier ein Konkurrenzsystem. Ich glaube, dass gerade in einem Konkurrenzsystem die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gewährleistet werden müssen. In einem Konkordanzsystem haben sie alle politischen Kräfte schon in die Entscheidungen eingebunden. Die sind informiert, die wissen, wohin die Reise geht. In einem Konkurrenzsystem ist aber die Opposition von den Entscheiden ausgenommen. Gerade dann ist es notwendig, die Rechenschaftspflicht der Regierung und die vollständige Transparenz zu gewährleisten. Und ich denke, das ist eigentlich gerade ein Argument, dass man die Befugnisse der GPK ausdehnen muss, zum Beispiel auf eine laufende Kontrolle.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann möchte ich doch im Hinblick auf die letzten Voten den Antragsteller Lorenz Heeb fragen, wie sein Antrag zu verstehen ist. Vom Wortlaut her müsste ich ihn so verstehen im Sinne der Geschäftsordnung, dass er jetzt sofort die Einsetzung einer Landtagskommission ohne Durchführung einer 1. Lesung wünscht.Abg. Lorenz Heeb:
In Anbetracht der meines Erachtens bestehenden Unbestrittenheit, dass eine Kommission eingesetzt wird, kann ich mir vorstellen, dass die Kommission jetzt schon eingesetzt wird. Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung, Herr Abg. Heeb, das war nicht meine Frage. Meine Frage war, wie Ihr Antrag zu verstehen ist. Ob er so zu verstehen ist, dass eine Kommission eingesetzt werden soll nach der 1. Lesung oder jetzt sofort, mit anderen Worten: Ohne Durchführung einer 1. Lesung. Abg. Lorenz Heeb:
Ich spreche mich auch für eine Durchführung der 1. Lesung aus. In diesem Fall für eine nachträgliche Bestellung der Kommission. Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das nicht ganz so, und zwar deshalb, weil ich nur für eine Lesung bin, wenn auch eine Kommission gebildet wird, weil ansonsten für mich hier ein Gesetz gelesen wird, für dessen Eintreten ich dann nicht bin, wenn das so bleibt. Also ich würde es schon begrüssen, dass wir, so wie wir das in der Geschäftsprüfungskommission beschlossen haben - wir haben dort allerdings beschlossen, keine Lesung durchzuführen. Aber ich weiss nicht, ich kenne die Meinung der übrigen Geschäftsprüfungskommissionsmitglieder jetzt nicht. Ich selbst habe mich überzeugen lassen von Ihren Argumenten, dass wir eine 1. Lesung durchführen sollen. Aber ich möchte schon die Gewissheit haben, dass auch eine Kommission bestellt wird. Ich kann mich nur an die Diskussion in der Geschäftsprüfungskommission erinnern. Dort wurde die Kommission vor allem in der letzten Sitzung dann vehement noch bestritten. Ich möchte die Gewissheit haben, dass auch eine Kommission bestellt wird. Deshalb wäre ich dafür, ich stelle Antrag, dass wir jetzt eine Kommission bestellen und dann die Lesung machen. Ansonsten bin ich nicht für Eintreten auf dieses Gesetz. Landtagspräsident Peter Wolff:
Dagegen ist gar nichts einzuwenden. Der Landtag kann auch im jetzigen Zeitpunkt beschliessen, dass nach Durchführung der 1. Lesung, also auf den Zeitpunkt nach Durchführung der 1. Lesung, die Vorlage an eine Landtagskommission überwiesen wird. Warum nicht? Nur über eines müssen Sie sich im Klaren sein, rein jetzt formell gesprochen. Wenn der Landtag die 1. Lesung durchführt, auch wenn er vorher schon beschlossen hat, dass das dann an eine Kommission überwiesen wird, dann ist er auf die Vorlage auch eingetreten. Also ein Nichteintreten nachher gibt es dann nicht mehr. Es ist dann Sache der Kommission, was sie aus der Vorlage macht. Das ergibt sich aus den gestellten Anträgen. Regierungschef Mario Frick:
Die Eintretensdebatte war ja sehr fruchtbar, denke ich, auch auf sehr hoher Qualität und hat verschiedene Bereiche abgedeckt. Ich bin davon ausgegangen, dass unbestritten sei, dass die 1. Lesung durchgeführt wird. Ich habe deswegen zum Thema "nachträgliche Kontrolle oder begleitende Kontrolle" nichts gesagt, weil ich dachte, dass es gerade für eine Kommission - und ich glaube, deren Einsetzung ist unbestritten - hilfreich ist, wenn da in beiden Artikel auch noch ein bisschen etwas gesagt wird zu den Aspekten der Nachträglichkeit etc. Ich möchte mir also nur vorbehalten: Falls jetzt plötzlich die 1. Lesung umstritten wäre, dass ich dann auch noch etwas zu sagen hätte. Abg. Rudolf Lampert:
Es tönt jetzt immer so: Die Einsetzung einer Kommission ist unbestritten. Mein letzter Stand aus der Geschäftsprüfungskommission war der, dass sich Ihre Partei bzw. Ihre Fraktion nicht für eine Kommission erwärmen konnte. Deshalb auch meine Ausführungen. Aber wenn das natürlich jetzt anders ist, so höre ich das gerne, wie das der Herr Regierungschef ausgeführt hat. Nur, entscheiden tun die Abgeordneten. Ich glaube, es ist inzwischen theoretisch, so wie ich den Ausführungen entnommen habe. Es ist mir schon bewusst, dass, wenn wir jetzt die 1. Lesung durchführen, ob dann eine Kommission gebildet wird oder nicht, dann ist Eintreten auf dieses Gesetz beschlossen. Das war mir schon bewusst. Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zur Abstimmung. Ich formuliere den Antrag jetzt etwas umfangreicher, so wie ich ihn verstehe. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, sagen Sie es bitte, weil Sie sind die Antragsteller, nicht ich. Wir stimmen jetzt über den Antrag ab - ich sage jetzt einmal - gemeinsam von den Abgeordneten Heeb und Lampert auf die Gesetzesvorlage durch Durchführung einer 1. Lesung einzutreten, aber auf jeden Fall, unabhängig vom Inhalt der 1. Lesung, nach Abschluss der 1. Lesung, eine Landtagskommission zu wählen, die dann die Gesetzesvorlage im Sinne der Voten anlässlich der 1. Lesung und auch im Sinne der bereits gehaltenen Voten in der Eintretensdebatte zu überarbeiten hat. Ist das so genehm? Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Kommission wählen wir dann nach der 1. Lesung. Wir führen jetzt die 1. Lesung durch.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Ich bin der Meinung, dass die Worte "die Organisation des Landtages, die Behandlung der parlamentarischen Eingänge" eigentlich Sache der Geschäftsordnung sind und nicht unbedingt hier hereingehören, insbesondere die Worte "die Organisation des Landtages" gehören nicht hierher. Das ist ausschliesslich Sache der Geschäftsordnung des Landtages. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin der Auffassung, dass man hier die Abs. 1 und 2 streichen kann, weil das durch die Geschäftsordnung geregelt wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin derselben Meinung, wobei ich mir noch überlegt habe, ob es nicht eine gute Idee wäre, an dieser Stelle anzuführen einerseits, dass Zusammensetzung und Bestellung der Mitarbeiter des Landtagssekretariates durch die Geschäftsordnung geregelt werden, dass andererseits aber festgehalten werden könnte, dass die Mitarbeiter des Landtagssekretariates im Übrigen als Angehörige der Landesverwaltung anzusehen sind und dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften auf sie anwendbar sind. Regierungschef Mario Frick:
Ich weiss nicht, ob ich das Votum des Abg. Paul Vogt richtig verstanden habe, dass er glaubt, dass die beiden Absätze verzichtbar seien. Das würde ich dann nicht glauben. Weil ich kann ansonsten nicht erkennen, woher der Landtag die Kompetenz hätte, Personal anzustellen und dieses Personal dann noch dazu Bestandteil der Landesverwaltung sein sollte, in der Pensionsversicherung integriert etc. Ich möchte vielleicht anregen, dass man allenfalls in der Kommission eine allgemeinere Formulierung wählen könnte, die es dann erlaubt, in der Geschäftsordnung des Landtages das nähere Bestellungsprozedere zu definieren. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist ja bereits definiert in der Geschäftsordnung des Landtages. Das was fehlt, wenn man die ersten beiden Absätze streicht, wie Sie richtig sagen, Herr Regierungschef, das ist ungefähr vom Thema her, glaube ich, das, was ich vorher gemeint habe. Dass man im Gesetz klarstellt, dass die gemäss Geschäftsordnung gewählten und bestellten Mitarbeiter und Leiter des Landtagssekretariates im Übrigen wie anderes Personal der Landesverwaltung den entsprechenden Gesetzen - Besoldungsgesetz, Beamtengesetz etc. etc. - unterstellt, soweit es in der Geschäftsordnung und in diesem Gesetz nicht anders geregelt ist. Das wäre so in etwa meine Vorstellung. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte eine Anregung an die Regierung machen zu Abs. 5. Dort ist ein Rechtsmittelzug vom Landtagsbüro an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof vorgesehen. Es ist in der Literatur angeregt worden und ist auch eigentlich in einer Diskussion mit dem Landesfürsten klar geworden, dass man den StGH von dieser Nebenkompetenz als Verwaltungsgerichtshof freistellen oder befreien möchte. Ich möchte einfach die Anregung machen, hier so quasi einem absehbaren Auslaufmodell nicht noch eine singuläre Kompetenz zuzuordnen. Ich denke, dass dafür die VBI der richtige Platz wäre. Danke.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Ich frage mich, ob Abs. 1 tatsächlich hier drin sein muss. An und für sich ist er in der Geschäftsordnung geregelt. Was ich aber auf jeden Fall nicht glücklich finde, wenn hier steht: "Der Landtagssekretär untersteht dem Landtagspräsidenten sowie den jeweiligen Präsidenten der Kommissionen". Dann würde ich schon sagen: Er untersteht dem Landtagspräsidenten.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte darauf hinweisen, dass bei Abs. 4 ein Unterschied geschaffen wurde zu Art. 15 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages. Also hier heisst es: "Disziplinarverfahren werden vom Landtagsbüro durchgeführt", während es in der Geschäftsordnung heisst: "Disziplinarverfahren werden von der Regierung von Amtes wegen mit Ermächtigung des Präsidenten durchgeführt". Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, ja. Welche Beweggründe hatte die Regierung, um diese neue Formulierung vorzuschlagen?Regierungschef Mario Frick:
Eine Klarheit der Zuständigkeit. Was soll das heissen? Dass die Regierung dies im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten macht. Wie soll man sich das vorstellen? Es soll ja ein rechtsförmiges Verfahren sein. Und wenn die Regierung zuständig ist, das Verfahren durchzuführen, wird sie das so machen und so entscheiden, wie sie es fachlich und sachlich für richtig erachtet. Ich finde es halbherzig und halbmütig, so eine Halbzuständigkeit bei der Regierung zu lassen. In der Geschäftsordnung hat das noch ein Stück weit Sinn gemacht. Ich glaube, dass es notwendig ist, wenn man das Disziplinar- und Aufsichtsverfahren regeln will was die Anstellung anbelangt, dass da eine gesetzliche Grundlage ist. Wir haben deswegen diesen Vorschlag gegeben, dass es klar weg von der Regierung ist. Man kann sich in diesem Zusammenhang in der Tat, wie es Landtagsvizepräsident Otmar Hasler gesagt hat, fragen, ob es Abs. 1 in der Form wirklich noch braucht. Schliesslich noch zu Abs. 5: Wir waren der Ansicht, es muss eine Anfechtungsmöglichkeit geben. Auch das Landtagsbüro kann falsch entscheiden allenfalls. Wir hatten Hemmungen, hier die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hineinzuschreiben, nachdem doch der Landtag betroffen ist. Aber wahrscheinlich ist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz trotz allem das Sachgerechtere.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte schon darauf hinweisen, Herr Regierungschef, dass die heutige Formulierung in der Geschäftsordnung nur bedeutet, dass die Regierung gewissermassen bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Ermächtigung des Landtagspräsidenten braucht. Aber alles weitere macht die Regierung dann autonom bzw. die Verwaltungsbehörden wie bei einem sonstigen Verwaltungsverfahren. Es ist nicht so, dass dann jeder Verfahrensschritt, geschweige denn, jede Entscheidung nur quasi mit Zustimmung des Landtagspräsidenten gefasst werden kann. Das ist so ähnlich wie bei gewissen Straftatbeständen, die nur mit Ermächtigung des Verletzten aufgenommen werden können. Wenn die Ermächtigung einmal erteilt ist, dann hat der die Ermächtigung erteilende kein Mitspracherecht mehr bei den weiteren Schritten des Verfahrens, ausser er zieht die Ermächtigung zurück. Zumindest im Strafverfahren gibt es das, dass dann das Verfahren eingestellt werden müsste. Regierungschef Mario Frick:
Sie werden dann aber sicherlich zugeben, dass die Formulierung in § 15 Abs. 2 nicht gerade von Klarheit strotzt. Sie heisst: "Die dienstrechtlichen Verfügungen werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten getroffen". Und dann geht es weiter und diesen Satz meinen Sie: "Ein Disziplinarverfahren gegen den Landtagssekretär wird von der Regierung von Amtes wegen mit Ermächtigung des Präsidenten durchgeführt". Heisst das jetzt, beim Landtagssekretär braucht es nur die Ermächtigung und bei allen anderen braucht es jeweils das Einvernehmen bei den dienstrechtlichen Verfügungen? Also es ist schon nicht so ganz klar geregelt. Aber nochmals: Unsere Grundeinstellung war die, dass es eine klare Zuordnung geben sollte. Und da macht es nicht Sinn, wenn die Verfahren dann durch die Regierung durchgeführt werden. Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Geschäftsordnung, Herr Regierungschef, unterscheidet diesbezüglich überhaupt nicht zwischen dem Landtagssekretär und anderen Mitarbeitern des Landtagssekretariats, sondern ausschliesslich zwischen dienstrechtlichen Verfügungen auf der einen Seite und Disziplinarverfahren auf der anderen Seite. Das sind ja zwei ganz unterschiedliche Sachen. Dienstrechtliche Verfügungen aller sonstigen Art, ausser Disziplinarverfahren. Dort ist in der Geschäftsordnung das Einvernehmen mit dem Präsidenten vorgesehen. Das heisst, dass diese nur getroffen werden können mit diesem Einverständnis, also die effektiven Entscheidungen. Bei Disziplinarverfahren ist es anders. Da wird die Entscheidung als solche, der Inhalt, völlig den Verwaltungsbehörden - Regierung und Oberinstanzen - überlassen. Nur ob überhaupt eines eingeleitet wird, ob eines aufgenommen wird, dazu braucht es diese grundsätzliche Ermächtigung. Das scheint mir schon klar zu sein. Ob man die Regelung so will, das ist eine andere Frage. Regierungschef Mario Frick:
Dann weise ich nur darauf hin, dass dann die administrative Entlassung beispielsweise nicht geregelt ist. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, dass die nicht geregelt ist. Das ist auch kein Wunder, denn die administrative Entlassung wurde mit LGBl. 1998 Nr. 217 eingeführt und die Geschäftsordnung ist älteren Datums. Wir können weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Da bin ich vielleicht ein wenig empfindlich. Aber mich stört es, wenn da steht: "Das Amt für Personal und Organisation betreut das Landtagssekretariat in Fragen" usw. "wie die anderen Amtsstellen". Wenn schon, dann "wie Amtsstellen". Das ist keine andere Amtsstelle.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Kommission wird sich das zu Herzen nehmen. Wir können weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Ich habe mir Abs. 2 hin und her überlegt. Ich habe selbst früher einmal eine solche Formulierung für richtig gehalten. Ich halte sie jetzt eigentlich nicht mehr für sehr glücklich, weil das "die Regierung ist frei" das klingt so, als wenn sie an die Motion eigentlich überhaupt in gar keiner Weise gebunden ist. Ich frage mich, ob es nicht besser wäre, statt "frei" zu sagen: "Nur hinsichtlich der in der Vorlage zu regelnden Bereiche an die Motionen ihrer Begründung gebunden". Dass die Regierung also eine Motionserledigung hinsichtlich der Themenbereiche, die in der Motion angesprochen werden, vorzunehmen hat. Wie sie das im Einzelnen ausgestaltet, das ist dann Sache der Regierung. Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, ob hier die Motion so einschränkend definiert werden darf. In der Geschäftsordnung wird ja zwischen zwei verschiedenen Arten von Motionen unterschieden: Auf der einen Seite kann eine Landtagskommission verpflichtet werden und auf der anderen Seite die Regierung. Ich denke, das müsste man hier noch einmal anschauen, ob man das nicht präzisieren muss. Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist mit diesem Art. 6, so wie ich es verstehe, natürlich nur eine Motion gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a der Geschäftsordnung gemeint, nicht b. Das hat ja mit der Regierung gar nichts zu tun, wenn eine Landtagskommission da beauftragt wird. Abg. Norbert Bürzle:
Ich habe noch eine Verständigungsfrage, und zwar eben auch zu den parlamentarischen Eingängen, zur Initiative. Ich weiss: Initiative ist ein Gesetzesvorschlag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes. Aber auch das Parlament kann ja solche Initiativen der Regierung weiterreichen zur Verfügung, zur Überarbeitung. Und darum meine Frage: Sollte das nicht auch hier in unserer Vorlage eingebaut werden? Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Meinung bin ich auch. Und ich hätte dann vorgeschlagen - aber das ist vielleicht eigentlich die falsche Stelle - nach den Petitionen einen Artikel einzuschieben, der sinngemäss die Regierung ausdrücklich verpflichtet, über Auftrag des Landtages zu Gesetzesinitiativen von Landtagsabgeordneten Stellung zu nehmen. Aber ich weiss nicht, was die Regierung sich dazu vorstellt. Regierungschef Mario Frick:
Ich habe dazu gar keine Mühe. Das kann man problemlos aufnehmen. Es wird in der Regel im Interesse auch der Regierung sein, darauf hinweisen zu können, weil die Regierung ja in der Regel den Vollzug dann wahrnehmen muss. Ich glaube, es macht Sinn, auch das zu ergänzen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Mir ist hier aufgefallen, dass die Postulatsbeantwortung nun einen erheblich längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. In der Geschäftsordnung haben wir bis zur 4. Landtagssitzung, das ist ungefähr ein halbes Jahr. Hier wird jetzt vorgeschlagen, binnen zwei Jahren. Ich nehme an, dass die Regierung hier auf ihre Praxis zurückgreift oder auf den Zeitanspruch, den sie normalerweise bei der Bearbeitung von Postulaten braucht. Nur scheint mir das nun tatsächlich zu lange zu dauern.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da bin ich völlig derselben Meinung. Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, dass man Abs. 2 wesentlich vereinfachen kann in dem Sinne: (Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt binnen zwei Jahren(. Und dann gleich anschliessend Abs. 3: (Erfolgt die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung(. Ich glaube, das ist sinngemäss dasselbe. Es muss einfach informiert werden, wenn ein Postulat nicht rechtzeitig beantwortet werden kann.Zur Frist glaube ich, dass das durchaus gerechtfertigt sein kann diese zwei Jahre, auch wenn das vielleicht nicht ganz im Interesse des Landtages ist. Aber mitunter zieht ein Postulat wirklich einen grösseren Aufwand nach sich. Was mir bei Art. 6, bei Motion fehlt, das ist diese Frist. Ich glaube, auch da sollte man eine Frist einfügen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich schon gegen eine Zweijahresfrist mit dieser Formulierung aussprechen. Es ist sicher richtig, dass es Postulate gibt, wo das plausibel ist, dass die so viel Zeit benötigen. Aber wenn es so im Gesetz steht, dann erfolgt jede Postulatsbeantwortung frühestens nach zwei Jahren. Das finde ich wieder nicht notwendig.Abg. Egon Matt:
Ich möchte mich dem anschliessen und finde eigentlich den Vorschlag des Landtagssekretärs, den er gemacht hat - "erfolgt in der Regel bis zur 6. Landtagssitzung nach der Überweisung" - einen guten Vorschlag, weil dann zumindest immer eine sitzungsfreie Periode - oder wie man dem sagt - dazwischenliegt und der Regierung die Möglichkeit gibt, genug Zeit gibt, das Postulat zu beantworten. Regierungschef Mario Frick:
Ich habe Verständnis dafür, dass einem zwei Jahre lang erscheinen. Aber es ist in der Tat so, dass in der Regel mit einem Postulat Abklärungen verbunden sind, die nicht bloss regierungsintern ablaufen. Da gibt es Vernehmlassungen, da gibt es Gespräche etc. Das ist der Hintergrund. Wir haben in der Regierung schon gedacht, dass die Begeisterung des Landtages, dass wir da zwei Jahre vorschlagen, sicherlich sehr beschränkt sein werde. Aber das Jetzige, was jetzt drinsteht mit den vier Sitzungen, ist einfach illusorisch. Und für die Regierung ist es auch ein Problem, wenn sie sich dann permanent vorwerfen lassen muss: Hört zu, jetzt ist es schon wieder länger als vier Landtagssitzungen. Es geht einfach auch darum, realistische Fristen vorzugeben, die einem Durchschnitt entsprechen. Ob vielleicht 6 Landtagssitzungen sinnvoll sind, da kann man gerne diskutieren. Aber wir wollten mit diesen 2 Jahren insbesondere auch die Diskussion darüber eröffnen. Ich möchte einfach dazu appellieren, nicht Fristen hineinzutun, die bei einer sorgfältigen Bearbeitung einfach nicht einhaltbar sind, oder andersherum formuliert: Wenn es in der Regel einfach mehr als vier oder sechs Landtagssitzungen braucht, bis man so weit ist, dann sollte man dem Rechnung tragen. Aber vielleicht ist das etwas, was in der Kommission vertieft diskutiert werden könnte, indem man vielleicht auch einmal die Erfahrungswerte heranzieht, wie die etwa ausschauen.Abg. Paul Vogt:
Ich habe zwei Punkte, die ich noch einmal aufgreifen möchte. Das eine ist, dass mir diese unbestimmte Formulierung "in der Regel" überhaupt nicht passt. Diese Formulierung schleicht sich bei sehr vielen Gesetzen ein. Das ist eine so unbestimmte Formulierung, dass man sie jederzeit so auslegen kann, dass sie eigentlich sinnwidrig ist. Also ich plädiere dafür, dass man "in der Regel" auf jeden Fall streicht. Das andere ist: Wenn man über die Fristen diskutiert, dann muss man sich auch überlegen: Was soll eigentlich ein Postulat sein? Ist - und das versteht die Regierung häufig so - ist mit einem Postulat bereits ein Gesetzesvorschlag verbunden? Wenn das so wäre, wenn mit jeder Postulatsbeantwortung auch eine Gesetzesvorlage produziert werden müsste, dann sind 6 Landtagssitzungen sicher eine zu kurze Frist. Hingegen, wenn man bloss einen Bericht erwartet von Seiten des Landtags, dann müsste das ausreichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, das ist der Kernpunkt, was der Abg. Paul Vogt da sagt. Die Regierung hat es sich schon seit langer Zeit - keineswegs nur auf diese Regierung beschränkt - zur Angewohnheit gemacht, bei Postulaten, die in ein Gesetz münden können, je nachdem, was die Überprüfung ergibt, die Beantwortung des Postulats erst mit dem Gesetzesentwurf vorzulegen. Dann geht es natürlich nicht innerhalb von vier oder sechs Sitzungen, dann sind auch immer diese zeitlich aufwändigen Schritte nötig, die der Herr Regierungschef erwähnt hat. Wenn man sich darauf beschränken würde, dass man sagt: Die Überprüfung hat das und das ergeben, und wir haben im Sinn, in dem und dem Stil oder in der und der Richtung demnächst eine Gesetzesvorlage einzubringen, dann wäre es natürlich in kürzerer Frist möglich. Vielleicht könnte man das sogar in den Gesetzestext einbringen, dass unterschieden wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Postulatsbeantwortungen. Aber das nur als ins "Unreine" gesprochene Anregung. Ich bin nicht sicher, ob das wirklich so einfach und problemlos geht.Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Mir fehlt hier die Regelung der dringlichen Interpellation, wie wir sie in der Geschäftsordnung haben. Ich glaube, es muss dem Landtag durchaus möglich sein, auch eine dringliche Interpellation an die Regierung zu richten. Die müsste dann ja sofort beantwortet werden.Abg. Paul Vogt:
Also für meinen Geschmack ist die Frist von vier Monaten zu lang. Eine Interpellationsbeantwortung braucht nicht vier Monate. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin auch der Meinung, dass durchaus die Fristen der Geschäftsordnung übernommen werden könnten. Ich finde auch die Formulierung am Schluss von Abs. 2 - "so wird ein späterer Erledigungstermin vereinbart" - für die Erledigung parlamentarischer Geschäfte nicht richtig. Ich würde hier formulieren: "So kann vom Landtag über Antrag der Regierung ein späterer Erledigungstermin festgelegt werden". Und wie gesagt: Die dringliche Interpellation, wie die von der Regierung zu behandeln ist, sollte in einem eigenen Absatz geregelt werden. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Egon Matt benützt.
Abg. Egon Matt:
Ich möchte hier anregen, dass in Abs. 2 anstelle der "kurzen sachbezogenen Zusatzfrage" auch "eine kurze sachbezogene Zusatzbemerkung" aufgenommen wird. Es ist häufig so, dass man mit einer Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht zufrieden ist. Es mündet nicht direkt in eine Frage, aber in einen kurzen Kommentar. Das sollte möglich sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also da möchte ich mich dagegen aussprechen, denn genau das haben wir bei der Abänderung der Geschäftsordnung in diesem Punkt nicht wollen. Wir wollten nicht, dass dann der Fragesteller kommentieren kann, ob ihm die Antwort jetzt passt oder nicht, sondern nur wenn etwas unverständlich war, unklar oder unbeantwortet gelassen wurde generell vom Regierungsmitglied, dann sollte diese Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage möglich sein. Sonst haben wir eine regelmässige Kommentierung der Antworten im Sinne der Ansicht des Fragestellers.Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin auch nicht der Ansicht, dass hier ein Zusatzkommentar aufgenommen werden sollte, nicht zuletzt deshalb, weil ja dann auch der Regierung wieder Gelegenheit geboten werden muss, um auf diesen Kommentar wieder eine Antwort zu geben. Ansonsten kommt es lediglich darauf an, wer nun das letzte Wort hat. Ich glaube, dazu sollte die Kleine Anfrage nicht verkommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Ich glaube, die Worte "unter anderem" müssen hier nicht drinstehen. Was der Landtag intern mit ihr macht, das regelt er in der Geschäftsordnung. Hier geht es nur um den Verkehr mit der Regierung.Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, dass man hier auch hineinschreiben sollte, dass die Regierung berichtet, was mit einer Petition geschehen ist. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wäre neu, aber das kann man selbstverständlich da hineinschreiben. Ich fände es auch noch zweckmässig, im zweiten Satz zu sagen: "Die Regierung entscheidet selbstständig über die Behandlung einer an sie überwiesenen Petition". Weil sonst steht das so allein da: "Die Regierung entscheidet selbstständig über die Behandlung einer Petition". Und das wäre eigentlich nicht richtig, weil zunächst muss einmal der Landtag das behandeln.Und im ersten Satz muss es wohl heissen: "kann diese" nicht "kann dieser" überweisen.Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Wenn das so formuliert ist, heisst das, dass man sich um diese Liste eigentlich bemühen muss. Es ist nirgends festgehalten, dass die Regierung die Liste den Parlamentariern auch überreichen muss, damit sie informiert sind. Ich würde deshalb vorschlagen, in Abs. 1 festzuhalten, dass die Liste immer zu Beginn eines Sitzungshalbjahres dem Parlament übergeben wird.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur noch eine Anmerkung redaktioneller Art: Artikel 10 haben Sie jetzt gesagt, dass "dieser" müsste abgeändert werden. Es heisst schon "dieser", nämlich der Landtag, nicht, damit das jetzt einfach abgeändert wird. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Völlig richtig. Ich habe das übersehen. Ich möchte mich im Übrigen, was den Art. 11 betrifft, grundsätzlich dem anschliessen, was der Abg. Egon Matt gesagt hat. Ich könnte mir auch vorstellen, dass man gemäss der Übung der letzten Jahre schreibt nach "und deren Erledigung" "und erstattet dem Landtag darüber alljährlich in der letzten Sitzung Bericht". Aber das ist eine Geschmacksfrage, wann und wie oft. Hauptsache es wird Bericht erstattet.Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe mich schon oft gefragt, ob es nicht gut wäre, wenn in den Berichten und Anträgen der Regierung auch die sog. Dringlichkeit näher beschrieben wird. Oft haben wir das Gefühl, es muss alles gerade jetzt sein. Dass auch ein Kapitel immer enthalten ist, wo die Dringlichkeit der Umsetzung, vor allem wenn es auch um Finanzbeschlüsse geht, diesem Dringlichkeitsanspruch auch gerecht wird. Abg. Paul Vogt:
Viele Gesetze beruhen ja auf der Rezeption von ausländischen Vorlagen. Ich habe das schon oft gewünscht, dass die ausländischen Gesetzesvorlagen, die rezipiert werden, auch mitgeliefert werden, damit man sieht, wo es Abweichungen gibt, und man nachvollziehen kann, ob es nun Unterschiede gibt zwischen dem ausländischen Recht, das rezipiert wurde und dem liechtensteinischen Recht, das neu eingeführt wurde. Ich weiss nicht, ob man das festhalten soll in diesem Geschäftsverkehrsgesetz oder ob das einfach als Wunsch wieder einmal an die Regierung mitgeteilt werden kann. Aber ich würde das für die Arbeit der Abgeordneten sehr erleichternd finden, wenn das jeweils mitgeliefert wird. Interessant wäre natürlich auch jeweils einen Rechtsvergleich zu haben. Wie sieht die liechtensteinische Rechtslage neu dann aus? Passt die in die europäische Rechtslandschaft oder nicht? Aber das wären natürlich Wünsche, die dann sehr ausufern können.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Nur noch zur Frage der Dringlichkeit, die die Abg. Hassler aufgeworfen hat. Grundsätzlich ist es ja so, dass der Landtagspräsident die Traktandenliste erstellt, nachdem er Rücksprache genommen hat mit dem Landtagsbüro. Und in dieser Bürositzung nimmt die Regierung ja teil. Ich hab mich dann gefragt, ob hier die Frist hinein müsste. Aber das ist ja in der Geschäftsordnung an und für sich geregelt, dass Vorlagen drei Wochen vor Sitzungsbeginn im Normalfall an die Abgeordneten zugesandt sein müssen. Deshalb meine ich, das würde eigentlich genügen in der Geschäftsordnung. Aber ich war mir da nicht sicher. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das finde ich auch, weil bei dieser Frist geht es ja darum, dass der Landtag gewissermassen sagt: Nur das, was wir drei Wochen vorher bekommen, das wird auch traktandiert. Die Regierung kann uns ihre Berichte schicken, wann sie will. Sie muss dann halt gewärtigen, dass die erst bei einer späteren Sitzung behandelt werden. Regierungschef Mario Frick:
Sie werden staunen über das, was ich jetzt gleich sage. Aber wir haben uns in der Regierung im Nachgang die Frage gestellt, ob dieser Artikel betreffend Berichte und Anträge überhaupt in die Vorlage hineingehört. Wieso? Es gibt ja einen Regelungsbereich für den Landtag. Der Landtag regelt in der Geschäftsordnung des Landtages selber beispielsweise die Fristen, bis wann eine bestimmte Vorlage eintreffen muss - und dann wird sie behandelt. Und wenn die Regierung zwei Tage vorher das Gefühl hat, sie müsse noch einen Bericht und Antrag abschicken, dann entscheidet der Landtag: Schauen wir das noch an oder nicht? Jetzt kommt die Gegenseite. Die Regierung verfasst Berichte und Anträge zuhanden des Landtages. Da stellt sich jetzt die Frage: Wer entscheidet über die Form, den Aufbau etc.? Ist es der Landtag oder die Regierung? Wir waren uns seinerzeit bei der Behandlung nicht klar. Wir kommen heute eher zum Schluss, aber wir haben das auch nicht abschliessend abgeklärt, wir wollten das auf eine allfällige 2. Lesung machen, ob das nicht im eigentlichen Kompetenzbereich der Regierung ist. Ich möchte damit nicht sagen, dass man nicht mit dem Landtag absprechen sollte, welche Inhalte, welche Kapitel, welche Informationen grundsätzlich drin sein sollten. Aber ich vermute, dass von Verfassung wegen dies Gegenstand der Geschäftsordnung der Regierung sogar ist, wie derartige Berichte und Anträge ausschauen. Wir werden aber diesbezüglich auch zuhanden der Kommission noch eine Stellungnahme dann abgeben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube auch, Herr Regierungschef, dass die Regierung sich hier selbst beschneidet und ihr umfassendes Antragsrecht gemäss Verfassung an zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen knüpft. Wenn die Regierung das will, bitte. Der Landtagsbeschluss von November 1996 hat das nicht verlangt oder beinhaltet. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass hier eingefügt werden müsste: "spätestens für die letzte Sitzung". Wenn die Regierung einmal eine schnellere Regierung vielleicht ist, dass dann das auch früher stattfinden kann, und nicht exakt auf diese Sitzung terminiert werden muss.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Ich frage mich hier auch wieder nach dem 2. Absatz: "sollen mindestens vier Wochen vor der Landtagssitzung im Besitze der Abgeordneten sein". Wir haben das auch wieder in der Geschäftsordnung geregelt, wann wir diese Berichte behandeln. Einerseits tönt es hier nicht unbedingt nach einer Vorschrift - ich habe jetzt nicht nachgeschaut, ob das so hier übernommen wurde. Aber ich frage mich schon, ob das hier hineingehört.Landtagspräsident Peter Wolff:
In der Geschäftsordnung steht "müssen".Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Das ist mir auch sympathischer.Landtagspräsident Peter Wolff:
Allerdings steht nicht "vor der letzten Landtagssitzung im ersten Halbjahr", sondern "müssen vor der Landtagssitzung im Besitz der Abgeordneten sein". Abg. Egon Matt:
Das war genau mein Punkt. Ich wollte vorschlagen, "sollen" durch "müssen" zu ersetzen in Abs. 2.Regierungschef Mario Frick:
Betreffend den Zeitpunkt, wann Rechenschaftsbericht und Landesrechnung eintreffen müssen, gibt es, aber ich finde sie nicht, eine Bestimmung in der Verfassung, die auch den Zeitpunkt ungefähr definiert, aber dass die Kommission bei der Überarbeitung auch hierauf Rücksicht nimmt. Ich finde es jetzt auf die Schnelle nicht. Aber es gibt da einen Ansatzpunkt auch in der Verfassung.Landtagspräsident Peter Wolff:
In der Verfassung steht nur, dass die Regierung "alljährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten hat", aber es steht nicht drinnen zu welchem Zeitpunkt. Das wäre ja auch übertrieben für eine Verfassung, so einen Zeitpunkt festzulegen.Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Hier stellt sich einfach die Frage - ich glaube, diese Regelung ist aus der Geschäftsordnung des Landtages übernommen, dass Regierungsmitglieder anzuhören sind -, ob es in jedem Fall zwingend sein muss und sinnvoll ist, dass das zuständige Regierungsmitglied in den Sitzungen zum Beispiel der Geschäftsprüfungskommission anwesend sein muss, gerade bei Befragungen usw., oder ob man hier nicht im Zusammenhang auch mit der Geschäftsordnung überlegen müsste, die Worte "in der Regel" hineinzufügen.Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, ob man hier nicht das Ganze offener formulieren könnte, indem man schreibt "ein Vertreter der Regierung" anstelle von (zuständiges Regierungsmitglied).Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin der Meinung, dass dieser Artikel überhaupt zu streichen ist aus diesem Gesetz, dass das ausschliesslich in die Kompetenz des Landtages fällt, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, unter welchen Umständen, wann, zwingendermassen, in der Regel oder wie auch immer ein Regierungsmitglied in den Sitzungen der Landtagskommission zu hören ist. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich weise darauf hin, dass durch Art. 2 die heutigen Kompetenzen der GPK eingeschränkt werden, indem nämlich heute die Befragung von Beamten und Staatsangestellten ohne Zustimmung der Regierung möglich ist. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht richtig, Herr Abg. Matt, weil hier geht es um allgemeine Regelungen für alle Arten von Kommissionen. Betreffend die GPK gibt es ja dann die Sonderbestimmungen der Art. 21 bis Art. 25, genauso wie es dann bezüglich Untersuchungskommissionen die Sonderbestimmungen der Art. 26 ff gibt. Und wenn dort dann erweiterte Rechte dieser Kommissionen vorgesehen sind, dann kommt dieser Art. 17 nicht mehr zur Anwendung.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, im Licht von Art. 17 sollten wir Art. 16 nicht streichen. Art. 17 besagt, dass die Kommissionen die Regierung praktisch vorladen können. Und Art. 16 sollte meines Erachtens dann eben besagen, dass die Regierung auch das Recht hat, geladen zu werden, wenn sie irgendetwas in eine Kommission einbringen will. Diese zwei Artikel korrespondieren hier, damit jeder das Recht hat, einmal die Regierung, sich einzubringen, und einmal die Kommission, die Regierung vorzuladen. Landtagspräsident Peter Wolff:
Eben darum möchte ich, dass Art. 16 gestrichen wird, weil das Pflichten des Landtages - nämlich die Pflicht, Regierungsmitglieder zu hören, die soll der Landtag autonom regeln können in der Geschäftsordnung. Während im Gesetz soll stehen, zu was die Regierungsmitglieder "verpflichtet" sind, das heisst, wenn die Regierungsmitglieder von einer Kommission aufgefordert werden, zu erscheinen, sich befragen zu lassen, dann muss es im Gesetz stehen. Ich will damit sagen: Die Geschäftsordnung des Landtages kann den Landtag verpflichten, kann aber nicht unbedingt die Regierung verpflichten, darum wollen wir ja dieses Gesetz. Aber wir wollen nicht in einem Gesetz uns ausserhalb der Geschäftsordnung uns selbst vom Gesetzgeber verpflichten lassen in Bereichen, die wir autonom regeln dürfen. Und das ist die Geschäftsordnung. Darum gehört inhaltlich, vom Thema her, dass was hier in Art. 16 steht, in die Geschäftsordnung, dort steht es heute auch drinnen, während das, dass der Landtag berechtigt ist, Regierungsmitglieder zu verpflichten, zu kommen, Auskünfte zu erteilen etc., das sollte im Gesetz stehen zusätzlich zur Geschäftsordnung, damit wir auch eine gesetzliche Grundlage haben und sagen können: Die Regierung ist verpflichtet, einer solchen Aufforderung zu folgen.Abg. Paul Vogt:
Ich bin der Auffassung, dass es zu weit geht, wenn man eine Bestimmung aufnimmt, in der es heisst, dass die Befragung von Beamten grundsätzlich der Zustimmung der Regierung bedarf. Es ist mir klar, dass, wenn das Amtsgeheimnis tangiert ist, dass dann die Regierung die Beamten davon entbinden soll. Aber man kann das nicht so formulieren, dass jede Art von Befragung von Beamten durch Landtagsabgeordnete der Zustimmung der Regierung bedarf. Regierungschef Mario Frick:
Da habe ich eine dezidiert andere Ansicht. Die Landesverwaltung wird gemäss Verfassung durch die Regierung ausgeübt. Das können Sie in Art. 78 lesen: "Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt". Also wir sind zuständig für die Durchführung der Landesverwaltung. Es kann jetzt aber meines Erachtens nicht sein, dass jetzt einfach Kommissionen - die Geschäftsprüfungskommission ist etwas anders - nach Belieben Beamte beiziehen und sie entsprechend befragen. Die Regierung muss ja dann auch die Verwaltung wiederum führen. Da gibt es einfach dann im Bereich der Gewaltentrennung, Gewaltenteilung, einige Probleme, auf die ich hinweisen möchte. Dann vielleicht auch noch zu Art. 16. Da habe ich es mit dem Landtagspräsidenten. Es wäre richtig, Art. 16 zu streichen. Dieser gehört in der Tat in die Geschäftsordnung. Und wenn ich gerade das Wort habe, zu Art. 14. Ich habe jetzt auch die Verfassungsbestimmung gefunden. Es ist Art. 69 Abs. 2, der vorschreibt, dass für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung etc. abzuliefern hat. Das bedeutet, dass Festlegung des Termines durchaus im Gesetz erfolgen könnte, ansonsten ist es einfach im Verfassungstext-Artikel 69 Abs. 2 der Spur nach geregelt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das betrifft natürlich nur die Landesrechnung und nicht den Rechenschaftsbericht, dieser Art. 69 Abs. 2.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Ich glaube, dass Art. 17 Abs. 3 doch auch vom Landtag autonom geregelt werden können muss, ob er Kommissionen erlaubt, Sachverständige beizuziehen. Ich sehe nicht ein, dass das ins Geschäftsverkehrsgesetz gehört.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist sicher richtig, ja. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nochmals auf Abs. 2 zurückkommen, und zwar auf den Begriff "Befragung". Es ist mir klar, dass der Beizug von Beamten für Kommissionen der Zustimmung der Regierung bedarf. Das ist richtig, weil die Regierung Weisungen erteilen kann. Hingegen habe ich beim Begriff "Befragung" schon Probleme. Was heisst "Befragung"? Das ist nicht näher definiert, das kann man natürlich auch sehr weitgehend auslegen, dass dann Kommissionen, auch am Telefon nicht, gar keine Fragen mehr stellen dürften an Beamte. Das kann natürlich nicht der Sinn sein. Man muss doch das Recht haben, Auskünfte einzuholen. Das hat ja jeder Bürger. Landtagspräsident Peter Wolff:
Diese Formulierung entspricht wortwörtlich der Geschäftsordnung. Das spiegelt eigentlich genau das, ein Musterbeispiel für das, was der Landtag mit diesem Gesetz wollte: Geschäftsordnung in ein Gesetz umsetzen, dort wo es Verpflichtungen der Regierung betrifft und als gesetzliche Verpflichtung festlegen. Das ist hier keinerlei Einschränkungen oder auch nur Veränderung gegenüber Art. 67 der Geschäftsordnung.Regierungschef Mario Frick:
"Befragung" ist in einer intensiveren Art und Weise zu verstehen. Sie haben das Informationsgesetz erwähnt. Nicht zu Unrecht, weil das ja ein Grundverständnis geben soll für die zukünftige oder jetzt seit dem 1. Januar 2000 geltende Regelung der Informationsvermittlung. Das heisst, dass selbstverständlich ein Anruf an das Schulamt - wie viele Schüler treten nächstes Jahr ein? - oder an die Stabsstelle Finanzen - wie ist die finanzielle Lage schon wieder genau geregelt? -, dass das möglich ist. Aber wenn eine Kommission beispielsweise über Projekte, die in der Regierung in Beratung sind, befragen will und sagt: Ich hole den Beamten. Das ist ein Problem. Um solche Geschichten geht es. Also es ist nicht der Bereich der Information betroffen, sondern dort, wo es auch um Bereiche geht, wo die Regierung sich zuerst auch intern beraten will, wo die Regierung nicht will, dass etwas hinausgeht, weil es eben für ihre Beratungen nach ihrer Einschätzung schädlich oder falsch wäre zu dem Zeitpunkt. Da muss die Grenze gezogen werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Ich habe hier nur eine Wissensfrage: "für die sie zuständig ist". Auf welche gesetzliche Basis stützt sich das? Es steht hier: "Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für die sie zuständig ist ..". Ist das gemäss Finanzhaushaltsgesetz? Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, ob der Begriff "Entscheidungen" korrekt ist. Inwiefern kann die Finanzkommission Entscheidungen treffen? Ich denke, sie kann Anträge stellen an den Landtag, aber keine Entscheidungen treffen. Regierungschef Mario Frick:
Die Zuständigkeit ist in der Tat aufgrund von Gesetzen, aber auch aufgrund der Geschäftsordnung des Landtages. Wenn der Landtag der Finanzkommission Aufgaben zuteilt, dann hat die Regierung darauf Bedacht zu nehmen. Dann der Begriff "Entscheidungen": Die Finanzkommission kann ja durchaus Entscheidungen in dem Sinne treffen, wenn es beispielsweise um vorsorglichen Landerwerb geht, um ein Beispiel zu nennen. Und das kann man als "Entscheidungen" subsumieren. Ob der Begriff "Entscheidungen" sehr glücklich ist, darüber könnte man diskutieren. Aber es gibt selbstständige Tätigkeiten der Finanzkommission, wo sie nach aussen hin feststellbare und relevante Tätigkeiten setzt. Das eine Beispiel, das eben zu nennen ist: Vorsorglicher Landerwerb.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nach dem vor drei Jahren eingeführten Art. 63ter der Verfassung "beschliesst" die Finanzkommission über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken. Das sind Entscheidungen. "Beschlussfassung" heisst es wörtlich in der Verfassung. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Hier stelle ich mir schon vor, dass das Verhältnis Regierung - Aussenpolitische Kommission umfassender umschrieben wird in der Weise, wie es heute in Art. 63, vor allem in Abs. 2 der Geschäftsordnung, geschieht. Das wäre eines der klassischen Beispiele, wo man Vorschriften wie man sich vorstellt, wie die Regierung mit der Aussenpolitischen Kommission umzugehen hat, eben auch im Gesetz festhalten sollte. Das müsste meiner Meinung nach schon etwas ausführlicher, im Sinne des Art. 63 der Geschäftsordnung, geschehen.Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Im Gegensatz zur bisherigen Formulierung, in der es hiess "die gesamte Amtsführung der Regierung sowie aller anderen Behörden, Ämter, Dienststellen und Kommissionen" steht jetzt nur noch "sowie der übrigen Staatsverwaltung". Sind hier zum Beispiel die Kommissionen inbegriffen?Abg. Norbert Bürzle:
Ich habe nur eine Frage zu den Aufgaben der GPK. Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Landtages ja festgehalten. Meine Frage: Müssen wir diesen Aufgabenbereich hier in dieses Gesetz nicht einfliessen lassen? Genügt es, wenn das in der Geschäftsordnung des Landtages enthalten ist? Regierungschef Mario Frick:
Zu den Kommissionen: Nach unserem Verständnis gehören die Kommissionen dazu. Es hätte sich insofern eine Erklärung gegeben, als die Regierung ein Verwaltungsorganisationsgesetz derzeit debattiert. In diesem ist klargelegt, auch mit Bezugnahme auf die Verfassung, was alles zur Landesverwaltung/Staatsverwaltung gehört. Aber wenn man die alte Formulierung hier lieber hätte, damit Klarheit herrscht, kein Problem. Aber Kommissionen werden auch erfasst. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich würde mir vorstellen im Sinne meines Votums in der Eintretensdebatte, dass bei diesem Artikel, vielleicht in einem Absatz 2 versucht wird, zu umschreiben, inwieweit neben der eindeutig nachträglichen Überprüfung der Amtsführung der Regierung sowie der übrigen Staatsverwaltung auch bei gewissen Ausnahmefällen oder unter gewissen Voraussetzungen die sogenannte begleitende Kontrolle möglich sein soll. Ich möchte da nur darauf hinweisen, dass in dem Gutachten Mastronardi auf S. 15 zunächst der Regierungsstandpunkt zitiert wird, den ich auch für grundsätzlich richtig halte. Und in anderen Stellen des Gutachtens, vor allem auf S. 16, wo im vorletzten Absatz die Rede davon ist, dass sich moderne Verwaltungen in der Regel in dauernden Reformprozessen befinden, die nur in Phasen oder Etappen gegliedert werden können, aber nie abgeschlossen sind. Dann auf S. 17, wo vom Treffen wichtiger Zwischenentscheide der zuständigen Behörde die Rede ist. Und schliesslich auf S. 34 oben, wo die Rede ist von abgeschlossenen Phasen eines länger dauernden Entwicklungs- und Entscheidungsprozesses. Das sind, glaube ich, Hinweise, die man hier auch in das Gesetz umsetzen sollte, was man hier unter den zu kontrollierenden Aspekten der Verwaltungstätigkeit, auch so weit es sich nicht um abgeschlossene Verwaltungsakte handelt, versteht. Regierungschef Mario Frick:
Ich möchte da gerade anschliessen. Es gibt an sich zwei Bestimmungen, wo man den Umfang der Kontrolle ansetzen könnte. Man kann also diese Bestimmung entweder bei Art. 20 oder bei Art. 22 entsprechend eingliedern. Wahrscheinlich ist es systematisch richtig bei Art. 20. Darum setze ich auch hier an. Die Diskussion bei der Eintretensdebatte konzentrierte sich vor allem auch auf die Frage der begleitenden oder nachträglichen Kontrolle. Nun geht es der Regierung nicht darum, eine wirksame Kontrolle verhindern zu wollen, überhaupt nicht. Eine wirksame Kontrolle muss sein. Man muss dabei aber auch die Gewaltenteilung respektieren. Die Exekutive, die Regierung, muss eine gewisse Selbstständigkeit haben. Eine starke Regierung ist im Interesse des Landes. Nun, ich habe ein Stück weit die Vermutung oder die Befürchtung, dass man sich zu stark an die Begriffen "nachträglich" und "begleitend" klammert. Ich würde den Begriff einer "wirksamen Kontrolle" vorziehen. Um das geht es doch in Tat und Wahrheit. Ich verstehe, dass unter dem Begriff "nachträgliche Kontrolle" das Missverständnis aufkommen kann: Erst dann, wenn die Wiese gemäht, das Heu verräumt und schon fast verkauft ist, dann kann der Landtag, die Geschäftsprüfungskommission, tätig werden. Das ist zu spät. Oder wie Mastronardi es ausführt: Wenn Reorganisationsprozesse über Jahre laufen, kann es nicht sein, dass man dann der Geschäftsprüfungskommission sagt: "Das ist alles noch nicht abgeschlossen, das geht euch nichts an". Das ist sicherlich ein falsches Verständnis von einer nachträglichen Kontrolle. Ein falsches Verständnis aber auch von einer "begleitenden Kontrolle" ist das, was Mastronardi auf S. 18 ausführt. Das hat mich schockiert, muss ich sagen. Da schreibt er unter 2.4.3: "Von Fall zu Fall ist abzuwägen, wie früh und wie tief die Kontrolle einsetzen muss. Je nach politischer Bedeutung oder sachlicher Dringlichkeit des Themas wird die GPK mehr oder weniger weit vordringen müssen, dabei aber stets Rücksicht auf die Führungsbedürfnisse der Regierung zu nehmen haben". Entschuldigung, so geht das nicht. Ich wäre der Ansicht, dass man sich einmal der Begriffe "begleitende Kontrolle" und "nachträgliche Kontrolle" entledigt, sondern sich überlegt: Was ist eine "wirksame Kontrolle"? Was muss enthalten sein? Und ich möchte von Seiten der Regierung klar sagen, dass es natürlich möglich sein muss, bei längeren Prozessen, bei Zwischenentscheidungen nachzufassen. Ist der Konzeptansatz richtig? Hat die Regierung das Konzept richtig aufgegliedert? Kann sie überhaupt zu einem vernünftigen Ergebnis kommen? Das ist von mir aus gesehen auch "nachträglich", nach meinem Verständnis, auch wenn der Prozess dann noch weitergeht. Also vielleicht diesen Ansatz, diesen Input, diese Begriffe "nachträglich" und "begleitend" zu vergessen und darauf zu gehen: Was ist eine "wirksame Kontrolle"? Weil ich einfach sonst das Gefühl habe - auch von meiner Seite her -, dass man sich dort verrennt. Es kann nämlich wirklich nicht ernsthaft die Meinung sein, wirklich begleitend zu kontrollieren. Wenn man den Begriff nämlich für bare Münze nimmt - ich überzeichne bewusst - dann müsste ja bei der Regierungssitzung auch jemand drinsitzen von der Geschäftsprüfungskommission. Die fünf Mitglieder könnten sich ja abwechseln. Nein, ernsthaft: Das kann es ja nicht sein. Der Begriff ist extrem falsch, weil er auf eine falsche Fährte führt und meines Erachtens hier die Kompetenzen zwischen der Überprüfungsbefugnis/Kontrollbefugnis des Landtages und der Geschäftsprüfungskommission einerseits und den Führungsbefugnissen und der Selbstständigkeit der Regierung andererseits verletzt. In diesen Kontext möchte ich auch das Votum der Abg. Ingrid Hassler aufnehmen. Spätestens hier, wenn es um eine verstärkte Kontrolle geht - und da habe ich nichts einzuwenden - spätestens hier müsste man sich intensiv zwei Fragen stellen. Nämlich: Welche Abgeordneten haben noch so viel Zeit? Oder anders formuliert: Wie weit kann das Milizsystem das ertragen dann? Und die zweite Frage: Müssen wir nicht grundsätzlich über die Art der Entschädigung der Abgeordneten nachdenken? Nicht jeder Abgeordnete hat einen Arbeitgeber der sagt: "Du kannst 20% reduzieren bei gleichem Lohn". Das dürfte selten gestreut sein. Also mit diesem Appell möchte ich es aber auch belassen, dass man von diesen offenbar die Gedankenwelt einschränkenden Begriffen "begleitend" und "nachträglich" sich verabschiedet und auf eine "wirksame Kontrolle" geht und diese auch klar definiert. So etwas wie auf S. 18 von Mastronardi, das kann nicht sein. Das ist mit rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien nur schwer vereinbar. Abg. Egon Matt:
Herr Regierungschef. Ich glaube, jetzt haben Sie wirklich krass überzeichnet. Das war nie die Position der GPK. Und es ist auch so: Mich haben diese zwei Sätze auch ein bisschen gestört. Weil in seinen Schlussfolgerungen und in seinem Konzept für die GPK geht Mastronardi nie so weit wie in diesen zwei Sätzen. Aber ich möchte schon warnen, jetzt einen ganz neuen Begriff einzuführen, der uns quasi auch von der Entwicklung in den Umliegerstaaten völlig abkoppelt, was die Begriffe anbelangt. Ich denke nämlich: Ihr Begriff "wirksam" zielt auf die Folgen der Kontrolle. Der Begriff "begleitend" zielt auf den Zeitpunkt der Kontrolle. Nur, die Folgen der Kontrolle - was ist eine wirksame Kontrolle? - das würde ja bedeuten, dass die GPK dann wirklich Entscheidungsbefugnisse bekommt. Wir können nur Empfehlungen abgeben oder dem Landtag Bericht erstatten. Die Wirkung unserer Kontrolle liegt nicht in der Hand der GPK. Deshalb finde ich eigentlich einen Begriff, der an den Folgen ansetzt, an der Wirksamkeit, nicht richtig. Der entscheidende Punkt ist wirklich der Zeitpunkt, und das Wort "begleitend" bezieht sich auf den Zeitpunkt. Wie tief und wie intensiv, darüber kann man diskutieren und bei welchen Voraussetzungen das geschehen muss, darüber kann man auch diskutieren. Aber mit Ihrem neuen Begriff zielen Sie in eine ganz andere Richtung. Das finde ich gefährlich, weil mit den Folgen, mit der Wirksamkeit der Kontrolle, da muss sich dann wirklich auch die Regierung wieder auseinander setzen. Abg. Alois Beck:
Ich wollte jetzt zum Teil in die ähnliche Richtung vorstossen, wie der Abg. Egon Matt. Ich glaube, auch durch die Einführung eines neuen Begriffes ist die inhaltliche Frage dennoch offen. Wenn man dann ans Definieren spätestens dieser Wirksamkeit geht, da tauchen all diese Fragen, die in der Eintretensdebatte und auch jetzt aufgeworfen wurden, spätestens wieder auf. Hier möchte ich Sie einmal fragen, was Sie ein bisschen darunter verstehen, unter dieser Wirksamkeit? Und das Zweite ist: Sie haben jetzt ein wenig den Teufel an die Wand gemalt, indem Sie uns gewarnt haben: Ja, wenn ihr das dann wollt, ihr habt ja selbst gesagt, ihr habt keine Zeit. Es sind die Ressourcen nicht vorhanden usw. Ich glaube, man muss hier schon klar zuerst definieren, was wollen wir unter dieser Kontrolle der Staatsverwaltung wirklich einführen, und dann kann man sich über die Ressourcenfrage unterhalten. Weil sonst schränken wir uns zum Vorneherein womöglich selbst unnötig ein. Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, wir sind uns einig, dass dies ein sehr schwierig zu regelnder Bereich ist. Ich möchte aber schon auch darauf hinweisen, dass Sie dieses Zitat, welches Sie vorgelesen haben, aus dem Zusammenhang gerissen haben. Sie müssen den Satz, der davor steht, auch mit berücksichtigen. Und das ist ein ganz entscheidender Satz, der lautet: "Begleitende Kontrolle ist nach der Maxime der stufengerechten Zurückhaltung auszuüben". Und erst dann kommt das, was Sie gesagt haben. Wenn man den ersten Satz weglässt, dann tönt das vielleicht schon ein bisschen krass. Aber wenn man den anderen Satz mitnimmt, dann steht das in einem anderen Zusammenhang. Ich denke, das bringt klar zum Ausdruck, dass es schwierig zu regeln ist. In eindeutige rechtliche Formulierungen kann das vielleicht nicht gefasst werden, aber es wird auch immer ans Verantwortungsbewusstsein der Abgeordneten appelliert, dass Sie sich überlegen müssen: Was tun sie, wie weit lassen sie sich auf diese Geschichte ein?Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte dem schon auch entgegenhalten. Auch im Absatz vorher, unter demselben Kapitel, nämlich "begleitende Kontrolle", wird ausgeführt, dass die begleitende Verwaltungskontrolle grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gewaltenteilung zu verletzen, wenn sie sich an die Regeln der Kompetenzverteilung hält. Also so einfach macht sich Mastronardi das nicht, wie Sie das ausgeführt haben. Vielleicht hat Sie das gestochen. Aber im Zusammenhang gesehen wirkt das natürlich ganz und gar nicht so, wie Sie das ausführen. Und es war auch in der Diskussion ganz anders zum Vorschein gekommen. Ihr Vertreter war anwesend an dieser Diskussion. Da war niemand so empört, wie Sie das jetzt dargestellt haben.Regierungschef Mario Frick:
Ich kann auch die beiden Sätze, nicht bloss einen Satz davor, lesen und auch die beiden danach. Das ist das Problem. Ich glaube, es ist ein Einverständnis hier, dass Kontrolle nicht bedeuten kann, dass man irgendwann nach drei Jahren, wenn die Regierung geruht, einen Abschlussentscheid zu fällen, dass dann erst die GPK hineinschauen kann. Da habe ich Verständnis dafür, das darf nicht sein und das soll auch nicht sein. Das möchte ich klar festhalten. Aber das Umgekehrte kann auch nicht sein. Dass es voll im Kompetenzbereich der GPK wäre, wann diese das macht. Das, was Mastronardi nämlich vorne formuliert, ist alles "Soft law". Da ist die Rede von pragmatischer Konkordanz. Die Frage der Nachträglichkeit parlamentarischer Kontrolle wird zu einem Problem der pragmatischen Konkordanz verschiedener Teilgehalte der Gewaltenteilung. Das ist jetzt - Entschuldigung - eine typisch schweizerische Optik mit dem seit Jahrzehnten gängigen Konkordanzmodell. Das ist ganz ein anderer Ansatz als bei uns. Und da habe ich Mühe und darauf ziele ich eben ab, dass am Schluss eine Regelung herauskommen muss, bei welcher klar ist, wo man ansetzt. Man sollte es sich nicht so einfach machen und die Bestimmung von Umfang und Zeitpunkt allein der GPK zu geben, sondern da muss man sich die Mühe machen, im Gesetz zu sagen, gemeint ist Folgendes: Kontrolle setzt dann, dann und dann ein. In der Art und Weise, grundsätzlich. Ich glaube, diese Mühe muss man sich machen. Ich möchte einfach appellieren, dass man nicht eine kurze Regelung macht und dann sagt: Die GPK wird schon wissen, was sie etwa zu tun hat. Das würde ich für bedenklich in höchstem Masse halten. Den Begriff der "wirksamen Kontrolle", auch den kann man unterschiedlich auslegen, das merke ich jetzt gerade. Ihre Auslegung, Herr Abg. Egon Matt, ist eine denkbare. Das verstehe ich, das ist eine Kontrolle, die dann auch Wirkung hat. Ich wollte mit dem Begriff der "wirksamen Kontrolle" aussagen, dass es eine Kontrolle ist, wo man dann wirklich weiss, was passiert ist. Also die Wirkung wäre die Information, dass man überblickt: Was ist geplant? Was läuft? Was sind die Konsequenzen?Aber so, sehen Sie, so werden unterschiedliche Inhalte angelegt. Und das ist auch unser Problem auf unserer Seite, der Seite der Regierung, die "begleitende Kontrolle", der Begriff "Begleitung" kann sehr weit ausgelegt werden. Und da, glaube ich, ist am hilfreichsten, wenn man sich von mir aus auch vom Begriff der "wirksamen Kontrolle" verabschiedet und einmal definiert: Was will man eigentlich. Und wollen tut man ja, dass weiterhin die Regierung regiert und der Landtag kontrolliert. Und Sie werden mir zustimmen, Herr Abg. Egon Matt, dass auch eine begleitende Kontrolle - und das sagt ja auch Mastronardi selber - wenn sie falsch ausgeübt wird, eine Beeinflussung der Regierung darstellt, eine Nebenregierung, Parallelregierung. Darum nochmals der Ansatz: Wenn man hier etwas regelt, dann muss in Art. 20 oder Art. 22 - vermutlich muss das Art. 20 sein - ein bisschen "Hirnschmalz" hineingelegt werden, indem man nicht einfach eine Pauschalbestimmung aufnimmt. Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Regierungschef. Jetzt aufgrund Ihrer letzten Wortmeldung sind wir uns ja schon bedeutend näher, meine ich. Ich glaube aber, es macht durchaus Sinn, von der "nachträglichen" und von der "begleitenden Kontrolle zu reden", wenn man sie richtig versteht. Ich meine Art. 63 der Verfassung gibt dem Landtag ja nicht die Wahl, ob er diese Aufsicht wahrnimmt oder nicht, er hat die Oberaufsicht wahrzunehmen. Daraus fliesst für mich auch die Pflicht der Regierung zur Rechenschaftsgebung. Hier heraus kann ich überhaupt nicht lesen, dass der Landtag eine Art Nebenregierung darstellt. Das kann es nicht sein, sondern seine Rolle beschränkt sich tatsächlich auf die Aufsicht. Und wenn wir hier das genauer definieren können, was begleitende Aufsicht meint, dann ist das durchaus ein Weg. Ich meine, wenn ein Verwaltungsakt über Jahre hinweg geht und es Zwischenschritte gibt, dann kann hier die Kontrolle sinnvollerweise einsetzen. Und ich glaube, in diese Richtung müssen wir die Gedanken sicher weitertreiben. Abg. Egon Matt:
Ich glaube auch, dass unsere Positionen gar nicht so weit auseinander liegen. Es ist ja nicht so, dass es die Vorstellung der GPK ist, dass man jederzeit, überall und völlig uneingeschränkt Einsicht nehmen kann. Das ist auch nicht die Position des Gutachters. In seinem Konzeptvorschlag sagt der Gutachter, man sollte den Grundsatz so festlegen. Er sagt: "Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen". Und dann definiert er die Ausnahmen und er präsentiert uns zwei Varianten. Die eine Variante, indem, wenn die Regierung denkt: Nein, das geht nicht aus irgendwelchen Gründen, kann sie einen Bericht erstatten. Wenn die Geschäftsprüfungskommission dann nicht einverstanden ist, hört sie die Regierung nochmals an, die Gründe, die die Regierung hat, entscheidet dann aber schlussendlich schon autonom, ob sie will oder nicht. Das ist eine Variante. Und die zweite Variante ist, dass das Büro quasi eine Vermittlungsposition einnimmt, wenn Geschäftsprüfungskommission und Regierung sich nicht einig sind und dann das Büro entscheidet, ob der Akt eingesehen werden kann oder nicht. Es werden also Ausnahmen statuiert. Es ist nicht die von Ihnen hier an die Wand gemalte völlige uneingeschränkte Einsichtnahme, die wir fordern oder die wir gerne hätten. Ich möchte einfach noch einmal warnen, hier einen ganz völlig neuen Begriff der Wirksamkeit einzuführen, der, wie Sie selber sagen, in völlig andere Richtungen ausgelegt werden kann. Wir müssen uns da schon auch abstützen können auf Erfahrungen in den umliegenden Ländern. Der Begriff "begleitend" ist definiert, da gibt es Erfahrungen damit. Ich bin dafür, dass man diesen Begriff verwendet. Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube, das Gute ist, dass wir uns in den Positionen an sich in Tat und Wahrheit, was gemacht werden sollte, recht nahe sind. Das wollte ich auch mit meinem ersten Votum sagen, das bewusst überzeichnet war. Das habe ich auch in meinem Votum konzediert. Wo ich jetzt einfach Mühe habe: Wenn man in der Begrifflichkeit, in der Denkwelt, in der schweizerischen Denkwelt bleibt, wird man unseren Verhältnissen nicht gerecht. Und das ist das Problem, das ich sehe, wenn wir stark Anleihen in der Schweiz machen, von der "begleitenden Kontrolle" etc. reden. Wir sollten reden, was wir eigentlich wollen. Wann man wie ansetzt. Ich glaube, das wäre der richtigere Ansatz und dann kann es durchaus differieren von der Schweiz, weil dort andere Hintergründe sind. Mein Punkt ist eher der, dass im Gesetz, bei einer so wichtigen Frage, wo es um die Abgrenzung von Kompetenzen geht, um die Frage, wie Kontrolle zu regeln ist, nicht mit einer kurzen Bestimmung auch so, wie sie Mastronardi vorgeschlagen hat, operiert, sondern ausführlicher wird und definiert, welche Aspekte, welche Schritte gegeben sein können. Ich finde es nämlich nicht gut, wenn eine Unsicherheit herrscht: Ja, wer kann was machen und dann am Schluss entweder einfach die GPK darauf beharrt oder allenfalls diese Schlaufe über den Landtagspräsidenten oder das Landtagsbüro oder was auch immer gegangen werden muss. Das ist mein Bedenken. Ich glaube, da haben wir in der Tat eine Diskrepanz, die man allenfalls feststellen muss. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte den Herrn Regierungschef unterstützen. Ich glaube, so weit hier Meinungsunterschiede bestehen, weniger zwischen den Abgeordneten als zwischen dem Gutachter, der hier im Zentrum der Diskussion steht und Angehörigen des Landtages und der Regierung. Der Unterschied ist doch der, dass sich Herr Prof. Mastronardi offenbar vorstellt, dass es ausreicht, zu formulieren, welche Aspekte eine GPK bei der Fällung der Entscheidung, wie tief jetzt auch schon begleitend zu kontrollieren ist, zu halten hat, während die andere Meinung die ist, dass das im Gesetz stehen soll, klar nachvollziehbar, ohne schwammige Formulierungen, unter welchen Umständen über die grundsätzlich nachträgliche Kontrolle, von der auch Mastronardi in diesen Worten spricht, hinausgehend auch bei gewissen Voraussetzungen, wie sie an verschiedenen Stellen des Gutachtens sehr treffend umschrieben werden, eine sogenannte "begleitende Kontrolle" zulässig ist. Das, was sich Mastronardi, aufbauend auf schweizerischen Konkordanzsystemverhältnissen vorstellt, das erscheint mir für Liechtenstein nicht unbedingt vorbildhaft zu sein, weil es nicht darauf ankommen kann, was die gegenwärtige GPK denkt und wie die gegenwärtige GPK in solchen Fällen überlegen würde und was sie berücksichtigen würde. Es kann zukünftig auch ganz andere GPKs geben, die ganz anders eingestellt sein können. Wenn die dann mehr oder weniger freie Hand haben, ob sie die Aspekte, die Prof. Mastronardi da für wichtig hält, dann beachten oder nicht, das ist dann keine gesetzliche Vorschrift, wenn es nicht im Gesetz drinnensteht. Und das finde ich, wäre wichtig. Eben dass das konkret umschrieben wird. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Norbert Bürzle:
Laut Kontrolle oder laut Gesetz über die Kontrolle der Staatsverwaltung hat ja die GPK die Möglichkeit, sich in Ausschüsse zu gliedern. Nun, in dieser Vorlage fehlt dieser Bereich betreffend Ausschüsse, das zum Ersten. Und dann steht immer noch meine Frage im Raum, ob der gesamte Aufgabenbereich der Geschäftsprüfungskommission nicht auch in dieses Gesetz muss oder ob es eben genügt, wenn diese Aufgaben in der Geschäftsordnung des Landtages umschrieben sind? Landtagspräsident Peter Wolff:
Das Wesentliche ist wohl, was in der Verfassung steht. Und in der Verfassung steht ja klar, dass die Geschäftsprüfungskommission in Vertretung des Landtages die Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung ausübt. Da gibt es überhaupt keine Ausnahmen, das umfasst alles. Heute würde es in der Geschäftsordnung nochmals - kann man sagen - ausgeführt. Im Gesetz über die Kontrolle der Staatsverwaltung, glaube ich, steht diese Formulierung drinnen, die der Abg. Egon Matt zu einem früheren Zeitpunkt einmal erwähnt hatte mit den Kommissionen und all dem. Da steht: "Die Kontrolle umfasst die gesamte Amtsführung der Regierung sowie alle anderen Behörden, Ämter, Dienststellen und Kommissionen der Staatsverwaltung". Das ist nichts anderes als der Begriff "die gesamte Staatsverwaltung". Denn es gibt ausserhalb dieses Begriffes meiner Meinung nach nichts. Im Übrigen ist das ganz richtig, Herr Abg. Bürzle, was Sie sagen. Es muss hier ergänzt werden als zweiter Absatz, das was heute in Art. 3 Abs. 2 des Verwaltungskontrollgesetzes steht, nämlich, dass die Geschäftsprüfungskommission sich in Ausschüsse gliedern kann, denen dann im Rahmen ihrer Aufträge, die sie von der Gesamt-GPK erhält, die gleichen Befugnisse zustehen, wie der Gesamtkommission. Das ist deshalb wichtig, damit gegenüber der Regierung im Rahmen des Gesetzes klargestellt ist, dass solche Ausschüsse dann auch Einsichtsrechte, Befragungsrechte usw. haben. Ansonsten wäre es eine Sache der Geschäftsordnung. Aber dieses Recht gegenüber der Landesverwaltung, das ist wichtig, dass es im Gesetz steht. Das ist einer der Punkte, um auch das zu erwähnen, die auch Prof. Mastronardi in seinem Gutachten völlig richtig erwähnt und darauf hinweist, dass das hier ergänzt werden soll. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Es ist alles Wiederholung, was wir schon diskutiert haben zu diesen Befugnissen der GPK, das ist jetzt schon klar. Es fehlt mir nur jetzt in der Regierungsvorlage, erstens einmal, dass die Akteneinsicht mal in einem Satz auch definiert wird. Es kommt eigentlich nur indirekt heraus, dass die GPK die Akten einsehen kann. Das zum einen. Und zum anderen: Es wird natürlich so, wie es hier formuliert ist in Abs. 2, jetzt neu das Amtsgeheimnis generell vorbehalten, während in der heutigen Fassung eigentlich nur die Herausgabe von Akten verweigert werden konnte, aber nicht das Einholen von Auskünften. Das beschränkt die heutigen Befugnisse der GPK. Das stellt auch der Gutachter fest. Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte das Wort "zweckdienlichen" in Abs. 1 zur Diskussion stellen. Das impliziert, dass die GPK ja auch nicht zweckdienliche Auskünfte einholen kann. Also so viel Kompetenz traue ich der Geschäftsprüfungskommission zu, dass sie nur solche Auskünfte einholt. Das ist irgendwo ein Füllwort.Abg. Norbert Bürzle:
Ich wollte auf das Gleiche hinweisen, wie der Abg. Egon Matt, dass eben in dieser neuen Vorlage - in Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 - die Vorbehalte gegen die Informationsrechte der GPK erweitert werden. Dann ein zweiter Hinweis: In Abs. 1 fehlt bei der Auflistung der Begriff "Dienststellen" - "... hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen" usw. In Art. 23, unten, kommt der Begriff "Dienststellen" dann wieder vor. Das eine Frage an die Regierung: Warum das?Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte die Ausführungen des Abg. Sprenger dahingehend unterstützen, dass ich das nicht nur für ein "Füllwort" halte, sondern auch einschränkend das gebraucht werden kann, denn wer entscheidet dann, was "zweckdienlich" ist, wenn die Regierung sagt: "Diese Akten sind für euch nicht zweckdienlich, wir geben sie nicht heraus".Regierungschef Mario Frick:
Also was das Wort "zweckdienlich" anbelangt, haben Sie Recht: Das gehört heraus.Dann die Frage wegen den "Dienststellen". Die Dienststellen sind in Art. 23 Abs. 1 fälschlicherweise drin, weil gemäss Verwaltungsorganisationsgesetz "Amtsstelle" der Überbegriff für Ämter, Dienststellen etc. ist. Also mit Amtsstellen ist alles erfasst. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht gewünscht wird, lesen wir weiter.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Ich habe mich vorhin schon zu Art. 23 melden wollen, konnte aber nicht ans Mikrofon, weil es belegt war. Ich wollte zu Art. 23 sagen, dass hier irgendwo dringend geregelt werden muss, von wem die Finanzkontrolle Aufträge entgegennimmt, wer diese Aufträge erteilen kann bzw. von wem Einverständnis eingeholt werden muss, um Aufträge durchzuführen. In der Geschäftsprüfungskommission, glaube ich, waren wir schon der Ansicht, dass eben aufgrund unseres Milizsystems Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen. Wir würden es begrüssen, um das hier einfach auch noch einzubringen, wenn vor allem bezüglich der Finanzkontrolle oder irgendeiner Kontrollinstanz beim Staat, die der Geschäftsprüfungskommission zur Seite gestellt wird und wo der Geschäftsprüfungskommission auch weitergehende Befugnisse über die Verwendung der Zeit bzw. über die Auftragserteilung zugestanden werden, weil wir hier einfach an die Grenzen des Milizsystems stossen, wenn wir nicht auf Fachkräfte innerhalb der Verwaltung bzw. von der Verwaltung herausgenommene Personen zurückgreifen können. Regierungschef Mario Frick:
Abs. 2 spricht ja nur davon, dass die Regierung in Kenntnis darüber zu setzen ist, wenn Aufträge erteilt werden, damit man abschätzen kann, was das für den Arbeitsaufwand bedeutet, wohin die Reise geht, aber auch welche Arbeitszeit dann eben auch die Regierung nicht mehr zur Verfügung stellt. Heute ist es so, dass es noch Sinn macht, die Stabsstelle Finanzen/Finanzkontrolle zusammenzuhalten. Das hängt mit der Grösse auch zusammen. Man muss ja immer auch schauen bei Verwaltungseinheiten, dass sie eine kritische Grösse haben, gerade wenn bestimmte Aufgaben verbunden sind. Wenn ich mich jetzt nicht täusche, ist eine Person, ganz konkret, fast ausschliesslich für die Aspekte der GPK etc. tätig, ist aber in die entsprechende Amtsstelle eingebettet und bekommt darüber entsprechende Informationen, hat auch einen besseren Zugang. Also man wird sich sicherlich auch kritische Gedanken machen müssen, falls man wirklich eine Amtsstelle oder eine Dienststelle - was auch immer - direkt der GPK zugesellen will, wie dann gewährleistet ist, dass sie zu Informationen kommt und dass sie doch vernünftigen Zugang in die Verwaltung hat. Sofern ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe.Abg. Rudolf Lampert:
Sie haben das schon richtig verstanden, nur würde ich das eher begrüssen, wenn eben diese Person der Geschäftsprüfungskommission weisungsgebunden wäre. Diese Person ist ja nicht nur ein Unkostenpunkt für die Landesverwaltung. Es werden von dieser Person oder von dieser Stelle auch Aufgaben wahrgenommen, die früher die OTG innehatte. Das macht durchaus Sinn, also wir haben hier Synergien - auch Geschäftsprüfungskommission und eben zusammen mit dieser Stelle und zusammen mit der OTG. Wir würden es meines Erachtens begrüssen, wenn diese Stelle mehr dem Landtag bzw. der Geschäftsprüfungskommission zugeordnet wäre. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich weiss jetzt ehrlich gesagt nicht, was Sie hier im Gesetz geändert haben wollen. Im Gesetz steht klar: Die GPK kann sowohl der Finanzkontrolle wie auch der externen Revisionsstelle direkt Aufträge erteilen. Die Regierung ist nur in Kenntnis zu setzen, kann es nicht verhindern, einschränken, was auch immer. Mir ist jetzt nicht klar, abgesehen von den praktischen Abwicklungsmodalitäten, was Sie im Gesetz eigentlich wollen, nämlich jetzt an die Adresse der Kommission.Abg. Rudolf Lampert:
Ja, ich wollte eigentlich, dass diese Person der Geschäftsprüfungskommission unterstellt wird und nicht mehr der Regierung, weil hier die Regierung entscheiden kann, welche Zeit stellen wir diese Person zur Verfügung. Das will ich eigentlich verhindern, damit die Geschäftsprüfungskommission über diese Zeit verfügen kann. Jetzt haben wir kein Problem. Die Regierung stellt uns diese Person praktisch fast vollständig zur Verfügung. Aber wir haben nicht immer dieselbe Regierung, wir haben auch nicht immer dieselbe GPK. Das haben wir vorhin schon erwähnt. Im Moment haben wir überhaupt keine Probleme damit, weil das wirklich funktioniert und auch die Auskünfte immer in der Regel sehr gut erteilt werden. Aber wir können nicht immer von diesen optimalen Voraussetzungen ausgehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann wollen Sie eine Art vollberuflichen Sekretär der GPK. Verstehe ich das richtig? Abg. Rudolf Lampert:
Ich verstehe das nicht als Sekretär der GPK, sondern in der Verwaltung evtl. eingebettet, aber weisungsgebunden der Geschäftsprüfungskommission. Es geht hier nicht um einen Sekretär, sondern hier sollen Prüfungshandlungen vorgenommen werden, die eben nicht die GPK selbst machen kann, sondern die diese Person anstelle der GPK durchführt. Das wird ja auch heute schon so gemacht. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich will die Diskussion nicht unnötig verlängern. Ich muss ehrlich sagen, ich kann den Unterschied zwischen dem von Ihnen verwendeten Begriff der "Weisungsgebundenheit" und dem hier verwendeten Begriff "das Recht, direkte Aufträge zu erteilen" nicht erkennen. Denn wenn ich das Recht habe, der Finanzkontrolle direkte Aufträge zu erteilen, dann habe ich auch das Recht, Weisungen bezüglich dieser Aufträge zu erteilen. Abg. Rudolf Lampert:
Es geht um die zur Verfügungsstellung der Zeit. Die Regierung kann theoretisch, weil diese Person eben der Regierung jetzt unterstellt ist, diese Person praktisch mit anderen Arbeiten blockieren, sodass für diese Kontrollaufgaben, die die GPK durchführen möchte, keine Zeit übrig bleibt bei dieser Stelle. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich verstehe jetzt schon, was Sie anstreben. Aber das gesetzlich zu regeln erscheint mir schwierig. Das käme darauf hinaus, dass die Finanzkontrolle zumindest eine fachkundige Person umfassen muss, die bis zu 100% - je nach den Wünschen der GPK - nur der GPK zur Verfügung zu stehen hat. Abg. Lorenz Heeb:
Prof. Mastronardi macht dazu einen Vorschlag auf S. 33. Dieser ist in den ersten beiden Sätzen identisch mit Abs. 2 der Regierungsvorlage. Aber es kommt noch ein zusätzlicher Satz: "Im Voranschlag der Finanzkontrolle wird für diese Aufträge die erforderliche Kapazität sichergestellt". Wenn ich das richtig interpretiere, wird die Finanzkontrolle den Umfang ihres Engagements für die GPK bereits in einem Voranschlag der Regierung vorlegen und die Regierung wird diesen Voranschlag dann auch bewilligen. Und damit ist eigentlich auch indirekt die Zeit definiert, die die Finanzkontrolle für die GPK zur Verfügung zu stellen hat. Abg. Alois Beck:
Ich unterstütze das Anliegen des Abg. Rudolf Lampert. Diese Stelle wird von mir aus gesehen in Zukunft recht wichtig werden. Es ist auch so, dass im internationalen Trend das in diese Richtung geht. Es geht hier auch darum, auch nach aussen zu deklarieren bezüglich der Unabhängigkeit dieser Stelle. Es heisst hier schon, man kann ihr Aufträge erteilen usw. Es gibt dann noch andere Aufträge, die erteilt werden. Dann kommt eben die Frage: Was ist dann wichtiger? Ich möchte hier der Kommission beliebt machen, dass man sich eben diese Überlegungen, die auch international angestellt werden, ähnlich Rechnungshof gehen, dass man sich hier genau überlegt, was auch hier sinnvoll für uns ist. Aber das ist von mir aus gesehen ein Punkt, der uns in Zukunft noch sehr beschäftigen wird. Ich könnte mir vorstellen, dass das eine Bedeutung erlangen wird, die wir jetzt vielleicht etwas unterschätzen. Aber ich bin doch dafür, dass die Kommission dieses sorgfältig prüft und gerade auch die Unterstellung separat anschaut. Hier könnte auch die Stellung des Landtages massiv und nachhaltig verbessert werden. Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist schon richtig, Herr Abg. Alois Beck. Ich komme da wieder auf das zurück, was ich in der Eintretensdebatte gesagt habe. Das zielt alles in Richtung einer sicherlich vom Wunsch her verständlichen Perfektionierung der Kontrolltätigkeit der GPK. Aber irgendwann sollten wir uns auch überlegen, ob wir nicht hier irgendwo beginnen, über unsere Verhältnisse zu leben. Auf der vom Abg. Lorenz Heeb zitierten Seite 33 des Gutachtens ist von Hilfspersonal der GPK die Rede, von einem eigenen Sekretariat der GPK und zusätzlich nötigem Personal, das der GPK vom Landtag zur Verfügung zu stellen ist. An anderer Stelle, auf S. 40, spricht der Gutachter noch von institutionellen Anwälten für massgebliche Standpunkte, die zusätzlich zur GPK einzusetzen wären, und, und, und. Es gibt gar keine Grenze. Man kann alles immer noch besser machen, mit noch mehr Personal, mit noch mehr Zeit, mit noch mehr Geld. Ob das für ein 32'000-Personen-Volk noch notwendig und sinnvoll ist, einen wirklich - wie Sie jetzt gerade erwähnt haben - eigenen Rechnungshof mit entsprechendem Aufwand einzurichten, das finde ich auch, wie Sie gesagt haben, Herr Abg. Alois Beck, das sollte sich die Kommission gut überlegen, wo man da allenfalls über das Ziel hinausschiesst, auch wenn es von der Kontrolltheorie her gut begründet sein mag.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident. Davon kann überhaupt keine Rede sein. Ich habe nämlich ausgeführt, dass wir eben den jetzigen Zustand gar nicht so schlecht finden, aber dass dieser einfach eine rechtliche Begründung erhalten soll und dass das rechtlich auch geklärt werden soll, falls einmal Zustände kommen, wo vielleicht Regierung und die GPK sich nicht im Gütlichen einigen können. Das möchte ich einfach rechtlich abgesichert haben. Ich möchte überhaupt keinen Mitarbeiter-Stab aufbauen oder irgendetwas, sondern nur das, was wir jetzt haben, irgendwo auf eine geordnete Bahn bringen.Abg. Alois Beck:
Wie schon erwähnt, haben Sie jetzt natürlich diese Ausführungen masslos überzeichnet. Es geht hier wirklich darum, für uns sinnvolle Instrumente zu schaffen. Ich kann mich nochmals wiederholen: Diese Finanzkontrolle separat nochmals als Punkt anzuschauen und als Instrument des Landtages anzusehen im Sinne eben dieser übergeordneten Kontrolle der Staatsverwaltung. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe nicht überzeichnet, Herr Abg. Alois Beck. Ich habe nur zitiert. Ich habe nur das Gutachten, das hier so hoch gehalten wird, zitiert. Wenn Sie dessen Inhalt für masslos überzeichnet ansehen, dann haben Sie das gesagt.Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, ob es nötig ist, zunächst einen Bericht der Regierung einzuholen, bevor eine Untersuchungskommission gebildet werden kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Hier müsste es Art. 30 heissen in Abs. 2.Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Ich würde es vorziehen, wenn man sich bei der Zeugnispflicht gemäss Abs. 3 auf die jetzige Formulierung beschränkt. Der Unterschied ist zwar minimal, aber statt zu formulieren "nach den entsprechenden Bestimmungen" würde ich einfach sagen "richten sich nach den §§ 320 Ziff. 1 und 2 sowie § 321 der Zivilprozessordnung", so wie es jetzt in Art. 11 Abs. 3 des Verwaltungskontrollgesetzes steht. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich würde anregen, die Begriffe "Auskunftsperson, Zeuge und Sachverständiger" an geeigneter Stelle kurz zu definieren. "Zeuge" und "Sachverständiger", das ist noch relativ einsichtig, der Zeuge hat halt was Tatsächliches gesehen und der Sachverständige ist besonders kundig in einer Sache. Zum Beispiel, der Zeuge hat gesehen, ob X bei Rot über die Ampel gefahren ist und der Sachverständige berechnet dann die Bremsspur. Aber "Auskunftsperson": Ich stelle mir halt vor, das wird ein Beamter sein, der über eine Praxis etwas zu berichten hat, aber ganz klar ist mir das, ehrlich gesagt, auch als PUK-Präsident nie geworden. Abg. Paul Vogt:
Ich plädiere dafür, die Überschrift zu ändern in "Befragen von Beamten und Staatsangestellten". Es ist zwar vielleicht nicht ganz nach Sinn und Geschmack des Regierungschefs, wenn man solche Doppelüberschriften macht, aber ich glaube es wäre umfassender. Überdies bin ich der Auffassung, dass man Abs. 3 völlig streichen kann. Es muss einfach der Untersuchungskommission unbenommen sein, Staatsangestellte zu befragen. Ich weiss auch nicht, ob hier nicht ein Druck aufgebaut wird auf Staatsangestellte, offen Auskunft zu erteilen, wenn zunächst die Regierung darüber berichten kann, ob ihr das genehm ist oder nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich unterstütze dieses Votum. Die Abs. 1 und 2 entsprechen dem heutigen Art. 12 des Verwaltungskontrollgesetzes. Abs. 3 ist eine Neueinfügung durch die Regierung. Ich vermag nicht zu ersehen, warum das plötzlich neu notwendig sein soll. Zur Frage des Abg. Sprenger möchte ich auf Art. 30 verweisen. Eine Untersuchungskommission hat sowohl nach geltendem Recht wie auch nach dieser Vorlage die Möglichkeit, zunächst ohne förmliche Zeugenbefragung, sprich ohne Wahrheitspflicht unter Strafandrohung Auskünfte einzuholen, das können Beamte oder Privatpersonen sein. Wenn sie aber gemäss Art. 30 Abs. 2 zur Auffassung kommt, dass sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt, dann kann sie eine förmliche Zeugenvernehmung anordnen. Das kann sie natürlich auch von vorneherein machen. Sie muss nicht zuerst den Umweg über eine unter weniger strengen Wahrheitspflichtvorschriften stehende Auskunftseinholung gehen.Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Artikelzahl in Abs. 1 falsch ist. Es müsste hier heissen: "in Art. 33 Abs. 1 genannte Recht".Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Ich möchte die Regierung fragen, was Sie unter § 289 Bst. a des Strafgesetzbuches versteht? So eine Bestimmung gibt es nämlich nicht. Ich würde vorschlagen, so wie in der bisherigen gesetzlichen Regelung, hier zu schreiben: "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft".Regierungschef Mario Frick:
Bei der Vorbereitung ist mir auch aufgefallen, dass diese Bestimmung so nicht stimmt, das müsste auch in der Kommission noch bearbeitet werden. Aber das können wir nachschauen, wie der Verweis richtig lauten müsste.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte nicht gerade sagen als gebranntes Kind, aber doch mit angesengten Haaren diesbezüglich, habe ich hier zwei Anregungen zu machen. Die Überschrift soll ergänzt werden: "Berichterstattung/Veröffentlichung" und dann das jetzt hier Geschriebene als Abs. 1. Der zweite Satz soll ergänzt werden nach dem Wort "Regierung" mit "nachdem die Landtagsabgeordneten den Bericht zugestellt erhalten haben" und dann weiter "zur Kenntnis zu bringen". Dann soll ein Abs. 2 mit folgendem sinngemässem Inhalt folgen: "Die Untersuchungskommission kann darüber beschliessen, wann ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Unterlässt sie eine entsprechende Beschlussfassung, wird der Bericht gleichzeitig mit der zur Kenntnisbringung an die Regierung öffentlich".Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Zu Art. 38 möchte ich noch zum letzten Satz bemerken: Ist hier gemeint, dass sich die Regierung auch vertreten lassen kann, so wie es da steht? Ich gehe davon aus, dass die Regierung innerhalb der Regierung beschliesst, wer das Sachgeschäft nun im Landtag vertritt, aber nur durch Regierungsmitglieder und nicht durch eine Vertretung. Ist das schon so gemeint?Landtagspräsident Peter Wolff:
Zweifellos.Regierungschef Mario Frick:
Ja, das ist in der Tat so gemeint. Bei Art. 39 frage ich mich jetzt gerade konkret, ob das in der Form wirklich richtig ist, vor allem Art. 39 Abs. 2, ob das nur im Einvernehmen mit dem oder der Kommissionsvorsitzenden passieren soll. Das müsste man sicherlich auch nochmals anschauen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch vergessen zu sagen: Ich meine natürlich auch Art. 39 Abs. 1. Dadurch bin ich eigentlich erst darauf gekommen, was hier mit Vertretung gemeint sein kann. Weil Art. 39 Abs. 2 spricht auch von einer Vertretung. Dort kann es aber eine andere Person sein. Art. 39 Abs. 1 heisst: "Vertreter der Regierung nehmen auf Einladung des Vorsitzenden Einsitz". Und dort, glaube ich, ist das Regierungsmitglied gemeint. Dass hier von Vertretung gesprochen wird und nicht definiert ist, ob es das Regierungsmitglied ist oder eben eine Vertretung des Regierungsmitgliedes. Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, unter Vertreter der Regierung ist schon ein Regierungsmitglied gemeint. Ich habe etwas Bedenken in Bezug auf Art. 39, wo es heisst, dass sich das zuständige Regierungsmitglied nur im Einvernehmen mit dem Kommissionsvorsitzenden durch Sachbearbeiter vertreten lassen kann. Angenommen, bei der Kommission für das Bewährungshilfegesetz wäre der Kommissionsvorsitzende nicht einverstanden gewesen, dass die Regierung einen Sachbearbeiter delegiert hätte, dann hätte die Kommission darauf bestehen können, dass jeweils ein Regierungsmitglied anwesend ist. Ich will hier nicht die Rechte des Landtages schwächen, aber ich denke, das muss man nicht in dieser rigiden Art regeln.Regierungschef Mario Frick:
Darauf zielte auch mein Votum ab, das ich vorher hatte, in dem ich darauf hinwies, dass gerade Art. 39 Abs. 2 doch nochmals überdacht werden sollte. Ich hatte auch derartige Fragen im Kopf. Dann noch, was die Formulierung "Vertretung" anbelangt. Da hat der Abg. Rudolf Lampert sicher insofern Recht, dass man anstatt "Vertreter der Regierung" "Mitglieder der Regierung" beispielsweise formulieren könnte und damit Klarheit schaffen würde. Aber das sind jetzt redaktionelle Geschichten, die sicher in der Kommission beraten werden könnten.Abg. Ingrid Hassler:
Zu diesem Abs. 2, dass die Kommissionsvorsitzenden nicht wissen, ob das Regierungsmitglied oder ein Beamter oder Sachbearbeiter erscheint, damit kann man leben. Aber was einen grossen Unterschied macht: Welche Kompetenz hat dann dieser Sachbearbeiter, der in Vertretung der Regierung teilnimmt? Da haben wir auch schon Erfahrungen gemacht. Alles was er sagt, sagt er das mit dem Einverständnis, mit der Einwilligung der Regierung oder ist er nur da, um die Kommission anzuhören, Fragen zurückzubringen an die Regierung. Das ist der entscheidende Punkt. Die Kompetenz eines Sachbearbeiters, der das Regierungsmitglied der Kommission vertritt. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die erste Lesung dieses Gesetzes abgeschlossen. Wir kommen jetzt zur Wahl der bereits beschlossenen Landtagskommission. Bitte um Ihre Vorschläge.Abg. Peter Sprenger:
Seitens der Vaterländischen Union möchte ich Ihnen zur Wahl vorschlagen den Abg. Lorenz Heeb als Vorsitzenden und die Abg. Ingrid Hassler und den Abg. Norbert Bürzle als Mitglieder. Ich denke, Kompetenz dürfte unbestritten sein. Der Abg. Heeb und der Abg. Bürzle sind Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Der Abg. Heeb sogar deren Vorsitzender und die Abg. Ingrid Hassler ist Vorsitzende der Finanzkommission des Landtages. Abg. Gebhard Hoch:
Bevor ich zwei Vorschläge aus unserer Fraktion mache, möchte ich den Abg. Peter Sprenger fragen, wie seine Fraktion dazu kommt, drei Mitglieder vorzuschlagen, weil ich doch davon ausgehe, dass die FL ebenfalls einen Vorschlag machen wird.Abg. Peter Sprenger:
Die Antwort ist eben so kurz wie lapidar: Weil die Fraktion das so beschlossen hat.Abg. Egon Matt:
Ich schlage für die Freie Liste den Abg. Paul Vogt in diese Kommission vor. Abg. Gebhard Hoch:
Ich finde das Vorgehen der VU-Fraktion und auch die Begründung des Fraktionssprechers inakzeptabel. Wir haben 25 Landtagsabgeordnete und haben eine Kommission von fünf Mitgliedern zu bestellen. Also ist der Quotient fünf. Pro fünf Abgeordnete trifft es ein Mitglied in die Kommission. Es soll hier offensichtlich das gleiche Spiel gespielt werden wie bei der Bestellung des Landesausschusses. Ich erinnere den Fraktionssprecher der VU an die im Anschluss an diese Wahl geführten Gespräche. Es ist so, dass es für mich durchaus Sinn macht, dass die Freie Liste in dieser Kommission vertreten ist, obwohl ihr dadurch zu viel Gewicht beigemessen wird aufgrund ihrer Stärke im Landtag. Dennoch glaube ich, dass sie ihren wichtigen Beitrag in dieser Kommission leisten wird. Auf der anderen Seite ist die Vaterländische Union auch arithmetisch übervertreten mit drei Mitgliedern in einer Fünferkommission. Wir haben zehn Abgeordnete und wir haben ohne Wenn und Aber Anspruch auf zwei Kommissionsmitglieder, rein arithmetisch gesprochen. Es gibt da nichts daran herumzudeuteln. Die Vaterländische Union stellt auch den Anspruch, den Vorsitzenden zu stellen. Das scheint mir richtig und damit ist auch der Mehrheit der VU-Fraktion genügend Gewicht gegeben. Also ich möchte diese Frage zuerst diskutiert haben, bevor ich Vorschläge unterbreite.Abg. Peter Sprenger:
Herr Abg. Hoch. Es ist einfach so, dass die Vaterländische Union die absolute Mehrheit im Parlament hat und dass sich das irgendwo auch in den Kommissionen wiederfinden muss. Ich finde diese Diskussion nicht eben zielführend. Es gibt schlicht und ergreifend keinen Anspruch auf eine quotenmässige Beteiligung in Kommissionen. Und dass Sie hier der VU einen dermassen heftigen Vorwurf machen, finde ich irgendwo unangebracht. Die VU hat in den letzten Jahren mehr als einmal gezeigt, dass sie von früheren Machtgebaren Abstand genommen hat. Das war in früheren Zeiten hüben und drüben dasselbe. Einen VBI-Vorsitzenden bei einer absoluten Mehrheit einer Partei, das war vor 15 Jahren praktisch denkunmöglich. Wir können hier über dieses schon lange und breit diskutieren. Aber ich denke, dass wir eher bald zur Wahl schreiten sollten.Abg. Gebhard Hoch:
Das sehe ich nicht so. Ihre Begründung ist nicht stichhaltig. Es ist jedes Mal so, wenn es bei Kommissionsbestellungen darum geht, dass die Befugnisse und Kompetenzen, sprich die Macht der Regierung oder der Mehrheitsfraktion tangiert wird oder befürchtet wird, die könnten beschränkt werden, dann macht die VU ihren Mehrheitsanspruch geltend und setzt diesen immer rücksichtslos durch. Das war so beim Landesausschuss und scheint auch hier wieder so zu sein. Ich darf daran erinnern: Wenn es um die Bestellung einer Kommission geht, die für Sie uninteressant ist, dann geht es sogar so weit, dass Sie nicht einmal ein Mitglied in diese Kommission abstellen. Ich erinnere an die Kommission "Bewährungshilfe". Ihr Vorgehen ist einfach nicht in Ordnung. Abg. Peter Sprenger:
Das ist Ihre Einschätzung. Ich stelle Ihnen zum Abschluss meines Beitrages zu dieser Debatte einfach eine rhetorische Frage: Ich sehe einer FBPL-Regierung mit 13 FBPL-Mandaten im Landtag entgegen und werde sie dann an diesem Votum messen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich freue mich über diese Prognosen, Abg. Sprenger, weil so weit hätte ich nicht zu wagen getraut. Allerdings hoffe ich natürlich auch auf dieses Resultat, aber Spass beiseite: Ich wollte eigentlich auch aus dieser Kommission vor allem die Parteipolitik heraushalten. Deshalb wäre es für mich klar gewesen, dass wir 2:2:1 diese Kommission besetzen, da hier nicht irgendwelche Machtansprüche zum Tragen kommen sollen, sondern dass einfach die Sichten von Opposition, vor allem jetzt in dieser Phase, wo wir eine Opposition, eine einseitige Regierung der Mehrheitspartei haben, dass eben diese Aspekte zum Tragen kommen. Ich appelliere nochmals an Sie, hier die Parteipolitik aus dem Spiel zu lassen. Die Diskussion über das Gesetz hat ja auch gezeigt, dass es nicht ein parteipolitisches Thema ist, sondern dass hier sachlich zu Werk gegangen werden kann. Ich möchte hier nicht, nur weil Sie dann drei Mitglieder haben, die Unsachlichkeit unterstellen. Aber ich glaube, dass es doch ein Thema ist, das wirklich ausgewogen diskutiert werden könnte und nicht mit Machtansprüchen bzw. Mehrheitsansprüchen, nur weil eben jetzt 13 Stimmen von Ihnen hier sitzen und das so beschliessen können. Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, hier wird der Begriff "Macht" mit dem Begriff "Demokratie und Mehrheit" verwechselt. Wenn man vom Volk eine Mehrheit bekommen hat und im Parlament über eine Mehrheit verfügt, dann darf man doch diese Mehrheit auch ausüben. Da wird immer der Begriff "Machtanspruch" und "Machtausübung" so negativ besetzt, als ob das etwas bösartig Schlechtes wäre. Jede parlamentarische Mehrheit hat das Recht, ihre Mehrheit dann, wenn sie es für richtig hält, auch auszuüben. Das erwarten die Wählerinnen und Wähler auch von einer Partei, der sie die Mehrheit geben. Ich glaube nicht, dass die Wählerinnen und Wähler einer Partei deshalb die Mehrheit geben, damit sie dann im Parlament sagt: Wir üben die Mehrheit gar nicht aus. Und wenn von Anspruch die Rede ist, Herr Abg. Hoch: Gemäss Art. 58 Abs. 3 der Geschäftsordnung hat Ihre Fraktion Anspruch auf Vertretung, mindestens einem Mitglied in jeder Kommission, aber nicht auf mehr.Abg. Gebhard Hoch:
Herr Landtagspräsident. Da sollte man wohl den gesunden Menschenverstand sprechen lassen. Es ist nicht akzeptabel, dass wir jedes Mal mit 10 Abgeordneten krass benachteiligt werden mit einem Kommissionsvertreter. Nur darum geht es. Weil ich davon ausgehen kann - die Erfahrung hat es gezeigt - dass Ihre Fraktion, die Fraktion der Vaterländischen Union, den Kandidaten der FL unterstützen wird. Ich hätte grosse Lust, wie weiland der alte Fritz in Preussen zu sagen: "Macht eueren Dreck alleene". Ich werde auf jeden Fall nicht zwei Vorschläge machen, weil Sie dann noch den Ihnen von uns genehmen Kandidaten auswählen. Ich schlage vor seitens unserer Fraktion den Abg. und Landtagsvizepräsidenten Otmar Hasler. Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte kurz replizieren: Diesen Satz - "Macht eueren Dreck alleene" - haben Sie gesprochen, als Sie in die Opposition gegangen sind. Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Werden weitere Vorschläge gemacht?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich gehe davon aus, nachdem keine gegenteiligen Voten gehalten worden sind, dass die Bildung einer Fünferkommission vorgesehen ist. Es sind auch fünf Wahlvorschläge gemacht worden. Wird Einzelabstimmung gewünscht? Ich gehe davon aus, dass es nicht gewünscht wird, wenn nicht einer von Ihnen diesen Wunsch zum Ausdruck bringt. Das ist nicht der Fall, dann können wir gesamthaft abstimmen. In offener Abstimmung, wie immer bei Wahlen von Landtagskommissionen.Wer mit den gemachten Vorschlägen - wir stimmen zuerst nur über die Kommissionsmitglieder ab, nämlich diese Kommission zur Überarbeitung des Geschäftsverkehrsgesetzes - aus den Abgeordneten Lorenz Heeb, Ingrid Hassler, Norbert Bürzle, Otmar Hasler und Paul Vogt zusammenzusetzen, einverstanden ist, möge die Hand erheben. Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung. Würden Sie nochmals die Hand heben, bitte. Abg. Lampert, wollen Sie sich zu Wort melden?Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, können Sie nochmals die Frage stellen, über die wir jetzt abstimmen, damit das klar ist, weil es war mir nicht ganz klar.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es geht um eine Wahl. Es geht um die Wahl der Gesetzeskommission, die der Landtag hier bilden will. Ich habe gefragt - ich nehme an, dass Sie damit einverstanden sind - ob Sie damit einverstanden sind, dass über die fünf gemachten Vorschläge gesamthaft abgestimmt wird. Das hat niemand anders gewünscht, also lasse ich jetzt die Wahl durchführen. Wer mit der Wahl der Kommission in dieser Besetzung einverstanden ist, wer mit diesen fünf Personen einverstanden ist, wer diese wählen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht die absolute Mehrheit. Ich glaube, ich halte es für besser unter diesen Umständen, eine Einzelwahl durchzuführen, weil sonst kommen wir auf diese Art und Weise zu keiner Kommission. Dann haben wir eben keine Kommission. Wenn Sie keine anderen Vorschläge machen und den gemachten Vorschlägen nicht zustimmen, dann kann keine Kommission gebildet werden. Wir führen Einzelabstimmung durch, und zwar in alphabetischer Reihenfolge:In alphabetischer Reihenfolge kommt der Vorschlag, den Abg. Norbert Bürzle in diese Kommission zu wählen, als erster Vorschlag zur Wahl. Wir stimmen jetzt darüber ab, das heisst, wir führen jetzt die Wahl darüber durch, ob der Landtag bereit ist, den Abg. Norbert Bürzle in diese vorberatende Gesetzeskommission zu wählen. Wer mit diesem Vorschlag, Norbert Bürzle, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zur Abstimmung über den Wahlvorschlag, Landtagsvizepräsident Otmar Hasler. Wer damit einverstanden ist, den Landtagsvizepräsidenten in diese Kommission zu wählen, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zur Abstimmung über den Wahlvorschlag Ingrid Hassler. Wer damit einverstanden ist, dass die Abg. Ingrid Hassler in diese Kommission gewählt wird, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zum Wahlvorschlag Lorenz Heeb. Wer mit der Wahl von Lorenz Heeb in diese Kommission einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir noch zum Wahlvorschlag Paul Vogt. Wer mit der Wahl von Paul Vogt in diese Kommission einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die Kommission beisammen. Es geht jetzt noch um die Wahl des Vorsitzenden. Es wurde der Vorschlag gemacht, den Abg. Lorenz Heeb zum Vorsitzenden dieser Kommission zu bestimmen. Gibt es andere Vorschläge betreffend den Vorsitzenden? Wenn nicht, dann stimmen wir über den Vorschlag Lorenz Heeb ab. Wer damit einverstanden ist, dass Lorenz Heeb den Vorsitz in dieser Kommission übernimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist es uns gelungen, die Kommission zu wählen. Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 14.30 Uhr.MITTAGSPAUSE (VON 12.45 BIS 14.30 UHR)
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