Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze (Nr. 48/2020) [1. Lesung: 5. Juni 2020] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 70/2020); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 12: Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze. Diese Vorlage wurde am 5. Juni 2020 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 70/2020. Wir können mit der Lesung der Vorlagen durch Artikelaufruf beginnen.Art. 1 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 3 Abs. 1 Bst. i, k Ziff. 1 und Bst. m Ziff. 3 bis 5, Bst. n, p, u, v sowie Abs. 3 Bst. b, k und l werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. i, k Ziff. 1 und Bst. m Ziff. 3 bis 5, Bst. n, p, u, v sowie Abs. 3 Bst. b, k und l stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1, 5 Einleitungssatz, Abs. 6, 6a und 7 Bst. d und e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1, 5 Einleitungssatz, Abs. 6, 6a und 7 Bst. d und e stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Guten Abend, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Herr Regierungschef, ich möchte Ihnen herzlich danken, dass Sie meinem Vorbringen anlässlich der 1. Lesung in Bezug auf die gemeinnützigen Stiftungen bei der Stellungnahme sehr viel Raum gegeben haben. Es ist eine einzige Frage, die damit für mich noch nicht mit letzter Sicherheit geklärt ist, es geht nämlich genau um jene Fälle, in denen gemeinnützige Stiftungen an Organisationen in der Schweiz und im EWR Gelder überweisen, aber zweckgebunden eben für humanitäre Projekte in Ländern mit strategischen Mängeln. Diese Frage ist für mich nicht mit Sicherheit beantwortet. Ich denke, die FMA wird mittels Wegleitung dann noch präzise Ausführungen machen. Wenn diese Ausführungen nicht präzise genug oder auch im Sinne dessen sind, sehe ich einfach das Risiko, dass dann gemeinnützige Stiftungen, um sich nicht als generelles Hochrisikomandat zu kontaminieren, künftig darauf verzichten, zweckgebunden für humanitäre Belange in Ländern mit strategischen Risiken zu investieren. Aber ich vertraue darauf, dass die FMA auf dem Weg einer vernünftig formulierten Wegleitung hier den Verwaltern von gemeinnützigen Stiftungen nicht allzu viele Steine in den Weg legt. Aber ich wollte es einfach noch einmal gesagt haben. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Art. 11a jetzt ab.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 12 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 12a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 13 Abs. 1 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 1 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 23 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 28a Abs. 1 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28a Abs. 1 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 28b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 29b Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29b Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 29d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 29e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 29e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 29f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 29g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29g steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe einen Änderungsantrag zu Art. 29g Abs. 1 und 5, welchen ich Ihnen bereits zugestellt habe. Bei Abs. 1 lese ich den neuen Absatz vor: «Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten dürfen ausschliesslich im Einzelfall und zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe dieses Gesetzes verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.» Dann zu Abs. 5: «Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Kontenregister zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verarbeitet werden. Zu protokollieren sind:- der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
- die die Daten verarbeitenden Personen; sowie
- Zweck und Art der Datenverarbeitung.»
Hierzu noch meine Begründung: Auf Seite 22 der Stellungnahme der Regierung ist ausdrücklich festgehalten, dass Auskunftsersuchen in Bezug auf das Kontenregister nicht über die Informationsbeschaffung in Einzelfällen hinausgeht. Dies sollte sich im Gesetzeswortlaut wiederfinden. Dies entspricht auch der Regelung des Art. 13 Abs. 1 VwbPG. Die Ergänzung zu Abs. 5 wird vorgeschlagen, um Gleichklang mit Art. 6 Abs. 6 des VwbPG herzustellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich bin jetzt gerade ein bisschen in einem Dilemma, weil ich dem Antrag des Abg. Manfred Kaufmann bezüglich Abs. 1 gerne zustimmen möchte, bezüglich Abs. 5 jedoch nicht. Bezüglich Abs. 5 möchte ich deswegen nicht zustimmen, da die Protokollierung von automatisierten Datenverarbeitungssystemen - und dabei handelt es sich beim Kontenregister meines Erachtens - bereits in Art. 75 Datenschutzgesetz geregelt ist. Und damit es nicht zu irgendwelchen Auslegungsproblematiken kommt im Sinne davon, dass das speziellere Gesetz dem allgemeineren vorgeht, also lex specialis derogat lex generalis, möchte ich eben nur zum ersten Absatz zustimmen. Und ich beantrage deswegen, dass wir bezüglich des Änderungsantrags des Abg. Manfred Kaufmann pro Absatz zustimmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Auch ich möchte mich zu diesem Änderungsantrag ganz kurz äussern zu Abs. 1 zum Einschub «im Einzelfall». Wie Sie wissen, ist bereits in den Erläuterungen im Bericht und Antrag Nr. 70/2020 entsprechend ausgeführt, dass jeweils ein konkreter Anlassfall vorliegen muss. Das haben Sie in Ihrer Begründung auch erwähnt. Somit ist dieser Einschub an und für sich nicht notwendig. Es spricht aber auch nichts gegen diese Präzisierung in Abs. 1. Das heisst, die Regierung beziehungsweise ich kann mich einverstanden erklären, dass man Abs. 1 entsprechend ergänzt. Zu Abs. 5 mit dem Zusatz «Zu protokollieren sind ...»: Diese Punkte gehören nach Ansicht der Regierung in die zu erlassende Verordnung und werden dort auch mit entsprechender Detailtiefe verankert. Unter anderem wird die Regierung auch die von Ihnen aufgelisteten Protokollanforderungen dort regeln. Es müssen aber auch noch weitere Anforderungen geregelt werden, wie zum Bespiel die Kennnummer des Datensatzes, auf welchen zugegriffen wurde. Ohne diese Information wäre eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Zugriffes durch die Datenschutzstelle nicht möglich. Um das SPG somit entsprechend leserlich und strukturiert zu halten, ist es notwendig und zweckmässig, solche Detailregelungen auf Verordnungsebene zu adressieren. Zudem kann ich das nachvollziehen, was der Abg. Daniel Seger ausgeführt hat. Auch ich sehe das gleich, dass im Datenschutzgesetz entsprechende Regelungen vorhanden sind, und erachte es nicht als zielführend, jetzt hier im SPG solche Anpassungen vorzunehmen. Deshalb ersuche Sie, diesen Antrag betreffend Abs. 5 des Abg. Kaufmann nicht zu unterstützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Unter dem Hinweis des Herrn Regierungschefs auf Abs. 8, dass hier zwingend eine Verordnung zu diesem Thema erstellt werden sollte, was dieses Gesetz zum Beispiel unterscheidet von dem später noch zu behandelnden VwbPG, dort, wo immer wieder drinsteht, die Regierung könne das Weitere mit Verordnung regeln, ist es hier, die Regierung regle das Weitere mit Verordnung. Damit übernimmt die Regierung den Auftrag, das auf einer Stufe zu regeln, die dann in einem Fall, wo es einfach nicht passen würde, auch noch anfechtbar wäre. Deswegen habe ich Sympathie dafür, den Antrag auf den Abs. 1 zu beschränken.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich hätte jetzt nur eine Frage. Hier sagen Sie, diese Bestimmung sollte in einer Verordnung aufgenommen werden. Aber die wortgleiche Bestimmung findet sich im VwbPG, das wir dann voraussichtlich morgen behandeln werden. Hier sehe ich einfach den Unterschied nicht, wieso es hier nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden soll und im anderen Gesetz dann schon.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Diese Frage müssten Sie dann wahrscheinlich morgen anlässlich der Behandlung dieses Gesetzes der Justizministerin stellen. Ich habe diesen Artikel dort nicht überprüft. Ich bin der Meinung, dass solche Regelungen in die Verordnung gehören respektive im Datenschutzgesetz geregelt sind. Ich habe Bedenken, wenn auf Gesetzesebene unterschiedliche Regelungen den gleichen Inhalt regeln sollen, also Datenschutzgesetz und SPG oder dieses VwbPG.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Landtagspräsident. Ich bin mit der separaten Abstimmung natürlich einverstanden, wenn wir Abs. 1 und Abs. 5 separat behandeln, aber ich werde an meinem Antrag so festhalten. Ich habe das überprüft, im VwEG wird das erwähnt und ich halte demzufolge an meinem Antrag fest.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit kommen wir zur Abstimmung. Die Anträge des Abg. Manfred Kaufmann liegen Ihnen vor. Wir stimmen ab über seinen Antrag zu Art. 29g Abs. 1. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde einhellig stattgegeben. Wir stimmen ab über Art. 29g Abs. 5 gemäss Antrag des Abg. Manfred Kaufmann. Wer mit seinem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 13 Stimmen stattgegeben. Damit stimmen wir über Art. 29g als Gesamtes mit den bereits beschlossenen Korrekturen ab. Bitte geben Sie ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 23 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 29h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29h steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Auch hier habe ich einen Abänderungsantrag zu Art. 29h Abs. 1 und 2. Zu Abs. 1, ich lese den Absatz vor: «Der Stabsstelle FIU und der FMA sind im Einzelfall auf schriftliches Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen, soweit dies zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.» Abs. 2: «Über eine Einsichtnahme ist die betroffene Person unverzüglich zu informieren, sobald die Mitteilung die behördlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann.» Hierzu auch meine Begründungen:Auf Seite 22 der Stellungnahme der Regierung ist ausdrücklich festgehalten, dass Auskunftsersuchen in Bezug auf das Kontenregister nicht über die Informationsbeschaffung in Einzelfällen hinausgeht. Dies sollte sich im Gesetzeswortlaut wiederfinden. Des Weiteren sind das Ersuchen und die Gründe hierfür zu dokumentieren, um die Zweckgebundenheit prüfen und nachvollziehen zu können. Ansonsten sind die Zweckbeschränkung in Art. 29g Abs. 1 SPG-E und auch die Befugnisse der Datenschutzstelle zahnlos und ohne Relevanz. Es ist bereits problematisch, dass die konkreten Voraussetzungen eines Zugangs zu den relevanten Daten nicht klar normiert sind, weshalb der Begründung der Abfrage und richterlichen Kontrolle (siehe sogleich) ein umso höheres Gewicht zukommt. Ich verweise hier auch auf das LGH-Urteil in Bezug auf Tele2 Sverige mit der Randziffer 118. Die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters im Zuge der Umsetzung von Art. 32a fünfte EU-Geldwäschereirichtlinie stellt im Vergleich zum vormals geplanten Kontenabrufsystem einen ungleich intensiveren, geradezu drastischen Eingriff in die Grundrechte dar: Die Datenverarbeitung und -vorhaltung verlässt den Macht- und Kontrollbereich des Geheimnisträgers, also der Bank. Sämtliche Daten, auch jene völlig unbescholtener Bürger, werden gesammelt in den staatlichen Machtbereich übertragen. Im Unterschied zum Register wirtschaftlich Berechtigter trifft das zentrale Kontenregister jeden Liechtensteiner und jede Liechtensteinerin persönlich. Auch uns alle hier in diesem Hohen Hause. Die Kontodaten aller Bürger werden dem Staat übermittelt. Dies ist ein bedeutsamer und empfindlicher Einschnitt in die Grundrechte der liechtensteinischen Bevölkerung und darf keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Insbesondere ist zu betonen, dass vom betroffenen Personenkreis, wie von natürlichen Personen generell, ein ungleich geringeres Geldwäschereirisiko ausgeht als von juristischen Personen. Der nun gewählte Weg der Einrichtung eines zentralen Registers und der zentralen Sammlung aller sensiblen Kontodaten sämtlicher Bürger bei staatlichen Behörden unterwirft diese gleichsam einem Generalverdacht. Die Massnahme betrifft pauschal sämtliche Kontoinhaber, ohne dass gegen diese Personen auch nur im Entferntesten Informationen vorliegen, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnten. Die Einrichtung entsprechender und in anderen Bereichen absolut selbstverständlicher rechtsstaatlicher Sicherheiten (siehe sogleich zu Art. 29i) ist zwingend notwendig, um diesen massiven und weitgehenden Eingriff grundrechtskonform zu gestalten und politisch rechtfertigen zu können. Im Einklang mit vergleichbaren Eingriffsnormen, beispielsweise im Bereich Vorratsdaten, hat eine Information der betroffenen Person unbedingt zu erfolgen, soweit und sobald dadurch die Zwecke der Strafverfolgung nicht mehr vereitelt werden können. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum diese Information dem Rechtsunterworfenen vorenthalten wird. Die obigen Anpassungen sind auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte unabdingbar, so hat der EuGH in der Entscheidung vom 21.12.2016 im Zusammenhang mit Tele2 Sverige das Erfordernis konkreter materieller Einsichtsvoraussetzungen und der Benachrichtigung der Betroffenen ausdrücklich festgehalten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Abg. Kaufmann, für diesen Antrag, den ich auch wie jenen zuvor unterstützen werde. Ich bitte Sie jedoch, beim Abs. 1 den Einschub «auf schriftliches Ersuchen» aus Ihrem Antrag zu löschen. Falls Sie das nicht tun, werde ich dementsprechend den Antrag stellen, Ihren Antrag abzuändern, weil auch aus den Ausführungen des Bankverbandes, die wir bekommen haben, klar Auskunft darüber gegeben wird, dass dieses schriftliche Ersuchen nicht richtlinienkonform wäre, da die Richtlinie einen sofortigen ungefilterten Zugang verlangt. Dies wäre mit diesem Einschub - «auf schriftliches Ersuchen» - nicht mehr vollumfänglich gewährleistet. Deshalb bitte ich Sie, den Einschub «auf schriftliches Ersuchen» aus Ihrem Antrag zu löschen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Bezüglich Abs. 1 habe ich es auch so wie Abg. Alexander Batliner: Auch ich kann der Aufnahme von «auf schriftliches Ersuchen» nicht zustimmen, da Letzteres nicht richtlinienkonform ist. Auch die angeführte Rechtsprechung ist hier nicht anwendbar, da es sich beim Kontoregister nicht um Vorratsdaten handelt und es sich bei der im Urteil angeführten Richtlinie um eine andere Richtlinie handelt, nämlich um die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation RI 2002/58/EG und nicht oder nur indirekt um die Datenschutzrichtlinie 1995. Anders würde es ausschauen, wenn in Liechtenstein wie etwa in Österreich ein Konteneinschaurecht eingeführt würde, wodurch auf die einzelnen Transaktionen zugegriffen würde und der Kontostand ersichtlich ist. Dies ist hier doch gerade nicht der Fall. Und bezüglich Abs. 2 zu der Information der betroffenen Person: Entgegen der Meinung im begründeten Antrag des Abg. Kaufmann ist die von ihm zitierte Rechtsprechung hier nicht anzuwenden, da es sich nicht um Vorratsdaten handelt. Vorratsdaten gemäss EuGH-Rechtsprechung - diese Bestätigung habe ich von der Datenschutzstelle schriftlich erhalten - sind Teilnehmeranschlussdaten und Daten in Bezug auf sämtliche elektronische Kommunikationen, die zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht, zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer der Nachrichtenübermittlung, der Art einer Nachrichtenübermittlung sowie der Endeinrichtung und des Standortes mobiler Geräte bei Beginn und Ende der Nachrichtenübermittlung erforderlich ist. Es geht dabei um Daten, die bei Telefoniediensten, bei der Mobilfunktelefonie, bei der elektronischen Nachrichtenübermittlung, beim Internetzugang und bei der Bereitstellung von Kapazität für den Internetzugang erzeugt oder verarbeitet werden und nicht wie gegenständlich um Kontendaten. Ausserdem sehe ich Probleme, den Zeitpunkt festzulegen, ab wann eine entsprechende Mitteilung die behördlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann. Je nach Blickwinkel - einerseits die Behörde und auf der anderen Seite die betroffene Person - werden diese Zeitpunkte wohl stark auseinandergehen. Aus diesen Gründen werde ich dieser Abänderung nicht zustimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich respektiere natürlich Ihre Rechtsansicht. Ich muss dem aber auch entgegensprechen, weil ich eine andere Rechtsansicht habe, welche natürlich nicht aus der Luft gegriffen ist. Ich habe das auch von einem anerkannten Rechtsexperten prüfen lassen. Meine Meinung wurde da auch bestätigt. Und zudem verweise ich auch auf die Rechtsansicht des deutschen Bundesbeauftragten für Datenschutz. Also nicht nur die liechtensteinische Datenschutzstelle, sondern auch den deutschen Bundesbeauftragten für Datenschutz, welcher meine Meinung auch stützt und zudem EU-kompatibel ist. Ich kann hier auch aus seiner Mitteilung vom 29. Januar 2020, die mir vorliegt, zitieren. «Bundesschutzbeauftragter empfiehlt Evaluierung des Kontenabrufverfahrens», da kann ich zitieren: «Im vergangenen Jahr wurden mehr als 900 000 Kontenabrufe durch Behörden genehmigt, wie das Bundesministerium der Finanzen mitteilte. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kelber sieht die jährlich steigende Zahl kritisch. ‹Jeder Kontenabruf stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ich halte eine Evaluierung des Kontenabrufverfahrens für dringend notwendig.›» Zum Schluss schreibt er: «Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit hat der nationale Gesetzgeber ab 2005 begonnen, den ursprünglichen Anwendungsbereich auszuweiten. Die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nur hinnehmbar, wenn Gesetzgeber und Behörden alles tun, um dieses Instrument maßvoll einzusetzen.» Das sagt Ulrich Kelber, der Bundesdatenschutzbeauftragte aus Deutschland. Einfach um vielleicht noch weiter auszuführen. Aus meiner Sicht ist es bei der Übernahme von Vorlagen vielfach so, dass man alles, was den Transparenzbestrebungen entgegenwirkt, als «ungehorsam» fürchtet, was dazu führen könnte, dass man in der «international community» mit Repressalien oder Gegenmassnahmen rechnen müsste. Das ist für mich ein bisschen ein Totschlagargument. Ich kann dem auch widersprechen, was die Vorratsdatenspeicher anbelangt. Ich sehe das wirklich so, dass das EuGH-Urteil hier zur Anwendung kommt und das wurde mir auch bestätigt und das zeigt es auch in dieser Randziffer 120. Ich muss nochmals sagen, bei Kontenregistern handelt es sich um Vorratsdatenspeicher, sodass hier die Erwägungen des EuGH zur Speicherung von Telekommunikationsdaten voll anwendbar sind. Das ist auch die einhellige Meinung des deutschen Bundesbeauftragten für Datenschutz und auch der deutschen Rechtsprofessoren.Selbst wenn hier aber ein Spielraum gewährt würde, ist nicht verständlich, warum die Einsichtnahme in die intimsten privaten Details der finanziellen Verhältnisse der Liechtensteiner weniger Eingriffsintensität haben soll als ihre Nateldaten? Warum soll bei der Vorratsdatenspeicherung meiner Handy-Daten der Richter zwingend mitreden, aber eben wenn es um Banksachen geht, ist man da eben kleiner. Ich werde an meinem Antrag so festhalten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Bei den Vorratsdaten aus dem Telefoniebereich ist es eben so, dass hier Persönlichkeitsprofile angelegt werden können und auch extrahiert werden können. Bei einem täglichen Upload in dieses Kontenregister sind solche Persönlichkeitsprofile nicht möglich, da hier eben nicht auf die einzelne Transaktion zugegriffen wird und auch der Kontosaldo mit umfasst ist. Aber es ist eben so: Ein Vergleich zwischen den Daten im hier diskutierten Kontenregister und Vorratsdaten zeigt, dass die Vorratsdaten wesentlich weiter gehen. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH zu den Vorratsdaten tatsächlich auf das Kontenregister anwendbar ist. Dies ist zum einen wegen des unterschiedlichen Umfangs und der Qualität der Daten und zum anderen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung. Als zusätzlicher Punkt lässt sich auch anführen, dass bei der vom EuGH begutachteten Vorratsdatenspeicherung der Zugriff auch bei nicht schweren Strafdaten möglich war. Im Fall des Kontenregisters sind es jedoch qualifizierte Straftatbestände (Terrorismusbekämpfung, Geldwäscherei etc.). Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Danke für die Ausführungen, Herr Abg. Seger. Für mich ist es einfach so, Sie haben gesagt, der Saldo ist noch nicht drin, wer weiss, ob das vielleicht in Zukunft einmal der nächste Schritt ist, es könnte ja sein. Aber was die Vorratsdaten betrifft, da bin ich wirklich komplett anderer Ansicht. Für mich sind das Vorratsdaten und ich kann wieder aus einem EU-Gesetz zitieren, und zwar aus dem führenden deutschen Kommentar zum deutschen Kreditwesengesetz, das ist eigentlich die Bibel für das deutsche Bank- und Finanzwesen, da kann ich aus der Ziffer 17 zitieren, wo steht: «Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung über die Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass die den Unternehmen durch die dortigen Speicherungspflichten entstehenden finanziellen Belastungen nicht unverhältnismäßig sind, insbesondere kein unzulässiges Sonderopfer oder ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübung vorliegt.» Da geht es wirklich um die Vorratsdaten und ja, ich sehe das anders und werde somit auch an meinem Antrag festhalten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ja, wenn man diese Diskussionen unter Juristen jetzt mitverfolgt, dann wird man den Eindruck nicht los, dass das Sorgfaltspflichtgesetz auch immer wieder eine Sorgenfaltengesetz ist. Aber der Punkt, dass im Moment noch keine Kontosaldi zu melden sind, da habe ich es mit dem Kollegen Kaufmann, das wird bei der nächsten Verschärfung dann auch kommen. Das Wissen darum, wo ich ein Konto habe, nutzt den Staat nämlich in der Bekämpfung von Geldwäscherei und Vortaten dazu überhaupt nichts. Ein Konto bei einer Bank zu haben, ist längst kein Indiz für kriminelles Agieren. Ein ganzes Land, jeder Bürger wird mit der Einführung eines Kontoregisters pauschal unter Generalverdacht genommen, das ist schlimm genug. Aber es wird schlimmer kommen. Ich könnte heute schon meine rechte Hand darauf verwetten, dass weitere Verschärfungen ins Haus stehen, weil das Wissen um das Vorhandensein eines Kontos eben noch lange kein Indiz ist. Wird man eines Tages feststellen, dass es fein und praktisch wäre, wenn die Banken gerade auch noch periodisch Kontosaldi oder bestimmte Transaktionen oder Transaktionen ab einer bestimmten Höhe an das Kontoregister melden müssen, und schwuppdiwupp wird es halt so weit sein. Und wenn sich das Kontoregister schon nicht mehr vermeiden lässt, dann ist meines Erachtens die Hürde für den Zugriff durch Behörden, die sich übrigens auch zum Teil in einem permanenten internationalen Austausch befinden, wenigstens möglich hoch zu halten - im Rahmen der Richtlinie selbstverständlich. Doch was ist im Rahmen der Richtlinie? Jetzt wird sich jeder Rechtsunkundige und auch jeder Rechtskundige, weil es keine verlässliche Haltung gibt, auf die eine oder andere Seite schlagen müssen. Ich denke, ich werde mich in dieser Frage auf die Seite meines Kollegen Kaufmann schlagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1, Einschub 1: «im Einzelfall auf schriftliches Ersuchen»: Wie bereits ausgeführt kann der erste Teil des Einschubs - «im Einzelfall» - problemlos aufgenommen werden. Hingegen ist der zweite Teil des Einschubs - «auf schriftliches Ersuchen» - eindeutig nicht richtlinienkonform. Dies würde den Anforderungen der fünften Geldwäschereirichtlinie klar widersprechen. Der Zugriff auf die Daten im Kontoregister hat «direkt, sofort und ungefiltert» zu erfolgen. Diese Formulierung stammt eins zu eins aus Art. 32a der Richtlinie und lässt somit keinen Spielraum zu. Ich weiss nicht, wie Sie auf die Idee kommen, dass ein schriftliches Ersuchen anschliessend dazu führt, dass man direkt, sofort und ungefiltert die Daten abrufen kann. Das kann ich nicht nachvollziehen. Ebenfalls möchte ich einige Ausführungen machen im Hinblick auf die Begründung des Abg. Kaufmann. Ich habe bereits anlässlich der 1. Lesung ausgeführt, dass sowohl die FMA als auch die FIU diese Informationen, welche im Kontoregister gespeichert werden sollen, schon heute von den Sorgfaltspflichtigen über Auskunftsersuchen beziehen können. Die heutige Vorgehensweise entspricht jedoch nicht den Ansprüchen von «direkt, sofort und ungefiltert» aus der Richtlinie. Der Zugriff auf diese Daten als solche ist also kein neues Recht. Vielmehr geht es jetzt darum, dass der Zugriff neu, eben «direkt, sofort und ungefiltert» über ein zentrales Kontenregister gewährleistet werden muss. Das bedeutet eine längst überfällige Beschleunigung des Ablaufprozesses. Zudem wird die Überprüfbarkeit durch die Datenschutzstelle erheblich vereinfacht. Weiters verlangen Sie, dass das Ersuchen und die Gründe hierfür zu dokumentieren sind. Das ist bereits vorgesehen. Die Begründung des Zugriffes wird über die Protokolldaten abgefragt und dokumentiert. Dadurch werden die Zugriffe durch die Datenschutzstelle überprüfbar gemacht. Dann führen Sie aus, dass die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters im Vergleich zum Kontenabrufsystem einen «ungleich intensiveren, geradezu drastischen Eingriff in die Grundrechte» darstelle. Mit Verlaub, Abg. Kaufmann, aber das ist schlichtweg falsch. Wie bereits anlässlich der 1. Lesung ausgeführt sind die folgenden Punkte bei beiden Systemen, das heisst Kontenregister und Kontenabrufsystem, grundsätzlich gleich:- Ein Abruf durch eine Behörde erfolgt immer nur punktuell und anlassbezogen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung, im konkreten Fall basierend auf Art. 29g Abs. 1 der Vorlage. Die Behörden haben somit keinen offenen und unbegrenzten Zugriff auf die Daten.
- Die Datenquelle wird den zum Zugriff ermächtigten Behörden nicht als Ganzes zur Verfügung gestellt.
- Es handelt sich hier nicht um eine Datenquelle, die der Öffentlichkeit in irgendeiner Form zugänglich ist, oder zugänglich gemacht werden soll.
Aufgrund der Stellungnahmen hat sich gezeigt, dass sowohl die technische Umsetzung als auch die Gewährleistung der Sicherheitsaspekte durch ein zentrales Kontenregister besser möglich ist. Das wird von sämtlichen relevanten Vernehmlassungsteilnehmern, ausser der THK, unterstützt. Bei einem Datenabrufsystem würde ein Zugriff seitens der berechtigten Behörde direkt in den Systemen der Bank erfolgen. Das würde bedeuten, dass Schnittstellen zu mitunter mehr als zehn verschiedenen Banksystemen gebaut und gewartet werden müssen. Ein Aufwand, der unverhältnismässig ist. Bei einem zentralen Kontenregister stellt sich die Lage wie folgt dar:- Die Banken machen täglich einen Upload der benötigten Daten.
- Es gibt somit ein einziges Upload-Portal und damit eine einzige Schnittstelle. Die Banken haben keinen Wartungsaufwand und die Sicherheit der Daten wird vom Amt für Informatik gewährleistet. Diese Lösung führt zu einer erheblichen Kostenreduktion aufseiten der verpflichteten Banken.
- Jeder Zugriff kann mit allen benötigten Daten protokolliert werden. Die Logfiles sind gesichert und können jederzeit der Datenschutzstelle übermittelt werden.
- Folglich können effektive Schutzmassnahmen verankert werden und eine Überprüfung der Zugriffe kann ohne grösseren Aufwand gewährleitet werden.
Die Entscheidung der Regierung, anstelle eines elektronischen Abrufsystems nun ein zentrales Kontenregister einzuführen, bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die verpflichteten Banken, sowohl kostenmässig als auch organisatorisch. Die in der Vernehmlassung geforderten Schutzmassnahmen können im Rahmen eines zentralen Kontenregisters wirksam und mit verhältnismässigem Aufwand implementiert werden. Die Verfassungsmässigkeit wird durch diesen Entscheid nicht tangiert. Es sind die identischen Informationen hinsichtlich derselben Personen mit den gleichen Zugriffsberechtigten. Es geht bei diesem und weiteren Anträgen des Abg. Kaufmann um eine eigentlich einfache Frage: Will der Landtag - und hier spreche ich insbesondere die VU-Fraktion an - sehenden Auges einer eindeutig richtlinienwidrigen Umsetzung zustimmen? Und das in einem Bereich, der für Liechtenstein und seinen Finanzplatz als Ganzes zentral ist? Bei diesem Vorschlag geht es nicht darum, einen vorhandenen Spielraum zu nutzen, sondern um eine richtlinienwidrige Umsetzung. Sie müssen sich schon bewusst sein, dass hier nur ein Verband entsprechend Druck macht, nur ein Verband, alle anderen Verbände unterstützen die Lösung der Regierung. Wenn Sie hier auf diesen Antrag eintreten und das schriftliche Ersuchen so in das Gesetz aufnehmen, dann tragen Sie die Verantwortung, wenn der Finanzplatz dann in Zukunft Probleme hat. Ich komme dann zum zweiten Einschub: «dies zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung».In Art. 29e Abs. 2 ist der Zweck des Kontenregisters bereits normiert. Art. 29h SPG normiert, dass der FIU und der FMA Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz ist in Art. 29g Abs. 1 SPG spezifiziert und besagt, dass Zugriffe auf die Datenbank ausschliesslich zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erlaubt sind. Es macht somit keinen Sinn, in diesem Artikel diesen Zusatz erneut anzubringen. Dies wird auch an anderer Stelle im SPG nicht gemacht. Deshalb plädiere ich dafür, diesen Antrag abzulehnen.Dann haben Sie einen zweiten Antrag gestellt auf einen neuen Abs. 2 (Information über Einsichtnahme). Auch hier möchte ich einige Ausführungen machen. Die betroffene Person über die Einsichtnahme zu informieren, sobald dies die behördlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigen kann, ist aus mehreren Gründen nicht möglich beziehungsweise nicht sinnvoll. Es handelt sich um Abfragen der FIU und der FMA in einem zentralen Register. Diese Abfragen werden von der FIU und der FMA im Rahmen ihrer Funktion getätigt. Es macht keinen Sinn, dass bei jeder Abfrage im Kontenregister die betroffene Person im Nachgang von den Behörden informiert werden muss. Auch das zentrale Personenregister, das Handelsregister, das Grundbuch etc. sind zentrale Register, die von verschiedenen Amtsstellen abgefragt werden. Und das sind eben keine Vorratsdaten.Gemäss SPG, Art. 18b, besteht ein generelles Informationsverbot hinsichtlich des Umstandes, ob eine Meldung an die SFIU geplant ist, gemacht wird oder gemacht worden ist, und damit auch über den Inhalt der Meldung, welcher die betroffenen Personen umfasst.Dieses Verbot dient dazu, ein «tipping off» zu verhindern, also den Analysebehörden und in der Folge den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, Schritte einzuleiten und Vermögenswerte zu sichern, bevor die Täter Spuren verwischen beziehungsweise Vermögenswerte aus dem Einflussbereich inländischer Behörden verbringen können. Dieses Informationsverbot ist ein Kernelement der effektiven Verfolgung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Die Aufweichung desselben hätte massive Auswirkungen auf die Erfolgsquote bei der Aufklärung. Da sich die Analyse in grossen Geldwäschereifällen auch über Jahre hinziehen kann, ist es in Einzelfällen möglich, dass ein Betroffener eben erst nach Jahren oder sogar nie über den Umstand informiert werden darf, dass eine Meldung erstattet wurde und was ihr Inhalt war.Eine Beurteilung der Frage, ab wann behördliche Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt werden können, kann konkret nur durch den Staatsanwalt oder den Untersuchungsrichter erfolgen. Die Informationspflichten während der Vorerhebungen im Strafverfahren sind durch Art. 23 Abs. 4 StPO bereits entsprechend normiert. Sohin werden die betroffenen Personen bereits nach geltendem Recht dann von den Vollzugsbehörden informiert, wenn es das Gesetz, die StPO, erlaubt. In Bezug auf Abfragen auf der Grundlage von ausländischen Rechtshilfe- beziehungsweise Amtshilfeersuchen wird die Beurteilung der Frage, wann eine Information der Betroffenen das laufende Verfahren nicht mehr beeinträchtigen kann, immer mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einhergehen, wonach davon auszugehen ist, dass die involvierten Personen informiert sind. Es würde hier also totes Recht geschaffen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass wahrscheinlich ein nicht unbeachtlicher Anteil der Abfragen unwissentlich Beteiligte oder im Zuge von Sorgfaltspflichtprüfungen erhobene Personen betreffen wird, deren Information - vor einer eventuellen, formalen Eröffnung eines Strafverfahrens und für den Fall, dass sie nicht ohnehin bereits Kenntnis von den Vorkommnissen haben - keinen Mehrwert bringen und nur Verunsicherung stiften würde, da die Behörde allenfalls nicht den gesamten Sachverhalt offenlegen kann. Also wie gesagt, nochmals, es geht hier aus meiner Sicht insbesondere in Abs. 1 bei einem schriftlichen Ersuchen um eine nicht richtlinienkonforme Umsetzung. Und dessen müssten Sie sich einfach bewusst sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt. Es gibt eine weitere Wortmeldung.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Weil der Abg. Kaufmann angekündigt hat, seinen Antrag nicht abzuändern, stelle ich den Antrag des Abg. Kaufmann dementsprechend abzuändern, dass der Einschub «auf schriftliches Ersuchen» entfernt wird. Ich kann dann nachher noch den genauen Wortlaut vorlesen, wenn Sie wollen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wir stimmen zuerst über den Antrag des Abg. Kaufmann ab, der sich am weitesten von der Regierungsvorlage entfernt. Art. 29h Abs. 1 gemäss Antrag des Abg. Manfred Kaufmann, wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 6 Stimmen nicht stattgegeben. Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Alexander Batliner ab, der dann einen identischen Antrag stellt unter Weglassung des Einschubs «auf schriftliches Ersuchen». Es gibt noch Wortmeldungen.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte auf meine Ausführungen zum zweiten Einschub noch kurz hinweisen. Aus Sicht der Regierung ist es nicht zielführend hier den Einschub «dies zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung» einzufügen. Ich habe dargelegt, dass es sich aus dem Gesetz automatisch ergibt und hier keinen Sinn macht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Herr Abg. Alexander Batliner halten Sie an Ihrem Antrag fest? Muss dieser Antrag wiederholt werden? Ich glaube, er wurde allgemein verstanden. Wer mit dem Antrag des Abg. Alexander Batliner einverstanden ist, gebe bitte die Stimme ab.Abstimmung: Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 13 Stimmen stattgegeben. Wir stimmen über den Antrag des Abg. Manfred Kaufmann zu Abs. 2 ab, der Ihnen ebenfalls vorliegt. Gibt es Fragen? Gibt es Wortmeldungen? Der Abg. Manfred Kaufmann stellt einen Antrag zu Art. 29h Abs. 2, der Ihnen vorliegt. Über diesen stimmen wir jetzt ab. Wer mit diesem Antrag des Abg. Kaufmann einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 8 Stimmen nicht stattgegeben. Wir stimmen jetzt über Art. 29h als Ganzes ab, unter Berücksichtigung der bei Abs. 1 beschlossenen Änderung. Wer mit Art. 29h einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 16 Stimmen. Wir können weiter lesen. Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g, gbis, n, ster, tbis, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g, gbis, n, ster, tbis, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6 stehen zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident.Ich habe noch den neuen Art. 29i.Landtagspräsident Albert Frick
Also bevor wir auf den Art. 31 eingehen, ist noch über den Antrag zu Art. 29i zu befinden. Ich bitte Sie, Ihren Antrag vorzubringen. Abg. Manfred Kaufmann
- Das Landgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Einsichtnahme.
- Auskunftsersuchen gemäss Art. 29h Abs. 1 bedürfen der Bewilligung durch das Landgericht. Dazu hat die ersuchende Behörde das vom Leiter der Behörde unterfertigte Auskunftsersuchen mitsamt Begründung vorzulegen.
- Das Landgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsersuchens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einsichtnahme nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist binnen drei Tagen zu treffen.
- Gegen den Beschluss des Landgerichtes nach Abs. 1 ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 238 ff. StPO.
- Erachtet sich die betroffene Person dadurch beschwert, dass die Einsichtnahme bewilligt worden ist, so steht ihr binnen 14 Tagen die Möglichkeit der Beschwerde an das Obergericht zu.
- Entscheidet das Obergericht nach Abs. 5, dass die Einsichtnahme zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Einsichtnahme gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Verfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.
Vielleicht noch kurz zur Begründung: Wie bereits in der Begründung zu den Anpassungen bei Art. 29h ausgeführt, stellt die Einrichtung eines zentralen Registers, der flächendeckend und anlasslos die gesamte Bevölkerung Liechtensteins zu Betroffenen macht, einen dermassen intensiven Eingriff in die Grundrechte dar, dass entsprechende spezifische Rechtsschutzbestimmungen unverzichtbar sind. Dies nicht nur aus Sicht der liechtensteinischen Verfassung, sondern auch und gerade im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen bei der Vorratsdatenspeicherung, bei der vergleichbar ebenfalls flächendeckend und anlasslos Daten gesammelt werden. Ein Zitat aus der Rechtsprechung des EuGH unterstreicht die grundrechtliche Notwendigkeit, Dringlichkeit und Vertretbarkeit der Forderung nach entsprechendem richterlichem Rechtsschutz im Rahmen der Umsetzung einer europäischen Richtlinie. So ist es gemäss EuGH unabdingbar, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten grundsätzlich - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und deren Entscheidung auf einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht». Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Einfügung dieses abgeänderten Artikels ist nicht richtlinienkonform. Beim vorliegenden Kontenregister handelt es sich, wie auch schon vom Regierungschef vorhin ausgeführt, nicht um Vorratsdaten beziehungsweise Vorratsdatenspeicherung, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung nicht hinzugezogen werden kann. Auch mehrmaliges Wiederholen ändert daran nichts. Hinsichtlich des Zugriffs auf das Kontenregister in Österreich kennt auch das österreichische Recht keinen Rechtsschutz, wie er hier gemäss Änderungsantrag eingeführt werden soll. Mit der beantragten Abänderung setzen wir uns der Gefahr aus beziehungsweise werden wir eine nicht richtlinienkon-forme Umsetzung machen mit all ihren Konsequenzen, seien Sie sich dessen, liebe 24 übrige Abgeordnete hier drinnen, einfach bewusst. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung spricht sich klar und deutlich gegen die Einführung dieses neuen Artikels aus. Und ich kann die Ausführungen des Abg. Daniel Seger zu 100% unterschreiben. Wie bereits ausgeführt verlangt die fünfte Geldwäschereirichtlinie, dass der Zugriff auf die Daten im Kontoregister «direkt, sofort und ungefiltert» zu erfolgen hat. Diese Formulierung stammt eins zu eins aus Art. 32a der Richtlinie und lässt diesbezüglich keinen Spielraum zu. Ein solcher Rechtsschutz, wie von Ihnen vorgeschlagen, Herr Abg. Kaufmann, widerspricht den Anforderungen dieser fünften Geldwäschereirichtlinie ganz klar. Ich frage mich schon, ob Sie wirklich wissen, was Sie hier beantragen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte schon auch noch einmal in die Runde fragen, ob man sich der Konsequenzen dieser Handlungen bewusst ist. Die Konsequenzen werden weit gehen und es wird nicht lange auf sich warten lassen, bis die Konsequenzen dann kommen. Ich glaube eben nicht, dass das Ziel, das Sie eigentlich verfolgen, nämlich den Finanzplatz irgendwie schützen zu wollen, mit dieser Massnahme erreichen, sondern es wird das Gegenteil bewirkt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Ja, ich denke, es lässt sich wahrscheinlich keine Mehrheit finden. Dann werde ich den Antrag zurückziehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit hat sich das erledigt.Abg. Harry Quaderer
Entschuldigung, Herr Landtagspräsident. Nur aus Kuriosität möchte ich doch schon gerne wissen, wenn ein solcher Antrag kommt, der wird doch sicherlich auch gewissen juristischen Prüfungen unterstehen. Die Frage für mich ist jetzt, Herr Regierungschef: Wurde dieser Antrag auch mit Ihren juristischen Facharbeitern besprochen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Der Antrag wurde legistisch formal geprüft. Das heisst, nur auf den Wortlaut. Aber es ist ganz klar für die Regierung, dass dieser Antrag richtlinienwidrig ist. Aber es nützt uns nichts; wenn wir den entsprechenden Antrag auf dem Tisch haben, dann haben wir zu prüfen. Es wurden nur marginale Anpassungen vorgenommen, wie Sie auch entsprechend gesehen haben, aufgrund des Schreibens des Ministeriums respektive des Rechtsdienstes.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem der Abg. Manfred Kaufmann seinen Antrag zu Art. 29i zurückgezogen hat, können wir weiterlesen. Ich bitte den vorher gelesenen Artikel noch einmal zu lesen. Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g, gbis, n, ster, tbis, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g, gbis, n, ster, tbis, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 35b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 36 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 37c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 37c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 37c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 38 Bst. bbis, l, mbis, u und v werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Bst. bbis, l, mbis, u und v stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Anhang 1 Abschnitt A Bst. c Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt A Bst. c Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben die Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes. Art. 23 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat die Zustimmung mit 22 Stimmen einhellig erteilt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes. Art. 15 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen zugestimmt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Art. 326b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 326b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Anhang 2 Kapitel IV Abschnitte A und N bis Q werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitte A und N bis Q stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat die Zustimmung mit 22 Stimmen einhellig erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 12 erledigt. Ich schliesse jetzt die Landtagssitzung bis morgen, Donnerstag, 9 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 20:05 Uhr).
-ooOoo-