Beschluss Nr. 27/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken) (Nr. 63/2020)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 17: Beschluss Nr. 27/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 63/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke nochmals für das Wort. Nochmals guten Morgen in diese Runde. Wir befassen uns bei diesem Traktandum mit einer Richtlinie, die in der EU bis im Januar 2019 umgesetzt wurde. Der Schwerpunkt dieser Vorlage ist, wie der Titel andeutet, der Schutz und die Verwaltung von Marken. Dabei werden mehrere Ziele verfolgt: Nationale und EU-Marken sollen nebeneinander bestehen können, der Schutz von Marken soll erhöht werden und das Markenrecht soll dem Digitalzeitalter angepasst werden. All dies soll dazu führen, dass die Piraterie und der Missbrauch von Marken eingeschränkt und reduziert werden soll. Der Landtag beschäftigt sich mit dieser Richtlinie, da die Umsetzung dieser Richtlinie mit sich bringt, dass wir unser Markenschutzgesetz und damit auch die entsprechende Verordnung abändern und anpassen müssen. Mit dieser Richtlinie verbunden ist ein Aspekt, der die Definition einer Marke auf ein neues Niveau hebt. Auf der Seite 10 steht, dass die grafische Darstellbarkeit einer Marke als rechtlicher Schwerpunkt und als Eintragungsvoraussetzung wegfällt. Neu kann eine Marke unter Verwendung von allgemein zugänglichen Technologien dargestellt und definiert werden. Für mich tönt das alles sehr nachvollziehbar und plausibel, dennoch ergeben sich einige Frage zur Umsetzung. Die erste Frage betrifft die Abänderung des Markenschutzgesetzes. Wann ist diese geplant und bis wann kann der Landtag mit einem Bericht und Antrag rechnen? Die zweite Frage betrifft die personellen und finanziellen Auswirkungen. Im Bericht und Antrag selber stehen wenig konkrete Informationen zu diesen beiden Bereichen. Vielleicht wissen Sie, Herr Wirtschaftsminister, heute schon ein wenig mehr dazu. Die Berichte sind ja vor den Sommerferien verschickt worden. Ich bitte um Auskünfte zu den finanziellen und personellen Auswirkungen. In diesem Zusammenhang ist sicher zu erwähnen, dass auf der Seite 12 Ausführungen zu diesen neuen Verfahren gemacht werden, die neu nicht nur durch das Landgericht geführt werden, sondern neu durch die Ämter selber. Ich gehe davon aus, dass es nicht möglich sein wird, diese Verfahren an einem Ort zentral zu führen. Die dritte Frage ist eine eher technische Frage. Ich habe mich gefragt, wie Geruchs- und Geschmacksmarken eingetragen werden. Bis anhin ist die Registrierung von Geruchs- oder Geschmacksmarken an der mangelnden grafischen Darstellbarkeit gescheitert. Ich gehe davon aus, dass die technischen Einrichtungen, um solche Marken zu registrieren, sicher zu den Mehrkosten beitragen. Ich bedanke mich beim Wirtschaftsminister jetzt schon für eine Auskunft zu diesem Thema. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Danke für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium des Regierungschef-Stellvertreters Dr. Daniel Risch für den vorliegenden Bericht und Antrag. Der Abg. Eugen Nägele ist bereits auf die wichtigsten Punkte der Vorlage eingegangen. Die Richtlinie ist Teil einer umfassenden europäischen Markenrechtsreform. Die Umsetzung in liechtensteinisches Recht hat eine Abänderung des Markenschutzgesetzes und der Markenschutzverordnung zur Folge. Auch wird die Umsetzung der Richtlinie keine Auswirkungen auf das Verhältnis zur Schweiz haben. Die Vorlage ist für mich unbestritten, weshalb ich dem Antrag der Regierung meine Zustimmung erteilen werde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie bringt einige Neuerungen, wie zum Beispiel den Wegfall der grafischen Darstellbarkeit als eine Eintragungsvoraussetzung einer Marke. Das heisst, dass ein Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt und als Marke angemeldet werden kann. Bei Klangmarken wird man also keine Noten mehr einreichen müssen, sondern eine digitale Datei wird ausreichen. Daraus ergibt sich natürlich, dass das bestehende elektronische Markenregister angepasst werden muss, um diese neuen Markenformate im Register aufnehmen zu können. Neu sollen auch offensichtlich rechtsverletzende Waren im Transit ohne Darlegungs- und Beweislast für ein drohendes Inverkehrbringen der Waren im Inland bei ihrer Durchfuhr aufgehalten werden können. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass diese Bestimmung für unser Land eine sehr untergeordnete Rolle spielen wird. Trotzdem stellt sich hier für mich die Frage, inwieweit dies eine Anpassung von anderen Gesetzen mit der Schweiz erfordern wird, denn schliesslich ist der schweizerische Zoll für uns zuständig. Die wohl wesentlichste Neuerung mit den weitestreichenden Folgen ist die Einführung eines Widerspruchsverfahrens sowie eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens. Durch die Einführung dieser drei Verfahren sollen unionsweit vergleichbare Verfahrensstandards und Schutzniveaus garantiert werden. Dies bedeutet mit Sicherheit eine Zunahme des Verwaltungsaufwandes, weil wir, wie gesagt, neue Verfahrensmöglichkeiten haben, die durchgeführt werden müssen. Die Annahme der Regierung, dass jährlich mit circa 20 Widerspruchsanträgen zu rechnen sei, ist durchaus realistisch, wobei ich die Zahl von 20 bei den derzeitigen Anmeldezahlen eher als eine Obergrenze betrachte. Ich möchte beliebt machen, bei der Anpassung des Markenschutzgesetzes an die neue Richtlinie auch noch andere Punkte zu beachten. Beispielsweise sollte überprüft werden, ob Art. 11 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes nicht angepasst werden sollte. Dort heisst es, dass als Gebrauch der Marke auch ihr Gebrauch auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gilt. Das ist eine Regelung, wie sie in praktisch keinem anderen europäischen Markenschutzgesetz vorkommt, weil gewerbliche Schutzrechte ja nur territorial gelten. Nach meiner Ansicht sollte für die Aufrechterhaltung der Rechtsbeständigkeit einer liechtensteinischen Marke dieselbe im Inland gebraucht werden müssen. Eventuell könnte auch angedacht werden, dass es im Wirtschaftsraum Schweiz/Liechtenstein gilt. Wenn heute ein Rechtssuchender die Nichtigkeit einer liechtensteinischen Marke geltend machen möchte, dann muss er eine Benutzungsrecherche in der Schweiz und im ganzen EWR-Raum durchführen lassen, um herauszufinden, ob die Marke in der Vergangenheit rechtserhaltend gebraucht wurde oder nicht. Das ist eine Erschwernis, die nicht unbedingt zum Vorteil der inländischen Unternehmen ist. Im Bericht und Antrag heisst es, dass eine engere Zusammenarbeit mit dem Europäischen Markenamt geboten und erforderlich sei, um eine Anpassung an das europäische Markenrecht zu gewährleisten. Wenn dies die Absicht des Gesetzgebers ist, dann muss sich zukünftig die Eintragungspraxis auch an derjenigen des europäischen Markenamtes orientieren können. Ich erinnere daran, dass das liechtensteinische Markenschutzgesetz von der Schweiz rezipiert wurde und deshalb in der Vergangenheit praktisch ausschliesslich auf die schweizerische Eintragungspraxis und Rechtsprechung Bezug genommen wurde. Meines Erachtens sollte sich dies in Zukunft ändern. Dies ermöglicht dann auch, den Verwaltungsaufwand zu verringern, wenn nicht mehr ausschliesslich auf die im europäischen Vergleich sehr strenge schweizerische Eintragungspraxis abgestellt wird, sondern auf die im Allgemeinen etwas grosszügigere europäische Praxis. Last, but not least muss überlegt werden, inwieweit es sinnvoll ist, die Swissness-Praxis mit den sehr strengen Herkunftsregeln in Liechtenstein anzuwenden. Auch da liesse sich viel Verwaltungsaufwand einsparen, wenn nicht auf die schweizerische Eintragungspraxis und Rechtsprechung abgestellt würde, sondern auf die europäische Eintragungspraxis. Das heisst im Klartext, dass mit klugen Anpassungen und Änderungen in der Eintragungspraxis der durch diese Gesetzesanpassung nötige zusätzliche Verwaltungsaufwand in engen Grenzen gehalten werden kann. Nach meiner Ansicht ist es auch nicht mehr angezeigt, dass Entscheide des Amtes für Volkswirtschaft in Markensachen mit Beschwerde an die Regierung angefochten werden, sondern die Beschwerde sollte direkt an den VGH erfolgen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Der Abg. Eugen Nägele hat ja die Vorlage ja bereits sehr gut zusammengefasst, ich werde deshalb nur kurz auf die Fragen, die noch aufgeworfen wurden, eingehen. Der Abg. Nägele hat gefragt, bis wann mit einem Bericht und Antrag gerechnet werden könne. Es ist geplant, dass dieser im nächsten Herbst dann vorliegen wird. Dann haben Sie zu den personellen und finanziellen Konsequenzen gefragt, ob wir da heute schon mehr wissen. Nein, da gibt es noch keine aktualisierten Angaben. Ich denke, das wird dann auch im Bericht und Antrag im nächsten Herbst entsprechend enthalten sein. Dann haben Sie noch eine interessante Frage gestellt zu den technischen Möglichkeiten, eben auch zu einem Kernthema dieser Anpassung, weil eben die grafische Darstellung jetzt wegfällt. Beispielsweise Noten mussten früher eben angegeben werden. Bei Geräuschen ist das natürlich schwierig, darum ist eben eine Datei natürlich besser geeignet. Die Frage, die Sie auch noch in die Richtung der Geruchsmarken dann angetönt haben: Das ist natürlich ein etwas schwierigeres Thema. Technisch gesagt, sind wir ja glücklicherweise nicht allein mit dieser Richtlinie. Also wir werden uns da natürlich daran orientieren, wie die anderen Staaten mit den Geruchsmarken umgehen und welche technischen Einrichtungen sie dazu verwenden möchten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gerade die Geruchsmarken eher selten zur Anwendung kommen. Eines der be-kanntesten Beispiele, das ist Ihnen sicher auch bekannt, ist ja die Eintragung der Geruchsmarke des Duftes von frisch geschnittenem Gras. Man kann natürlich frisch geschnittenes Gras nicht einfach als Duftmarke für alles hinterlegen, sondern es muss in einem bestimmten Zusammenhang sein. Diese Eintragung damals war ja dann von einer Firma bei Tennisbällen, wenn man die Tennisballschachtel geöffnet hat, hat es nach frischem Gras gerochen. Da war es dann möglich, es einzutragen. Eben es sind eher seltene Fälle, die hier zur Anwendung kommen, aber durchaus interessant. Aber ich denke, das Beispiel war Ihnen vermutlich auch bekannt.Dann zum Abg. Erich Hasler, Sie haben noch gefragt oder angemerkt, ob es dann noch Anpassungen von anderen Gesetzen mit der Schweiz bedingen würde. Im Moment sehen wir das nicht, wir haben auch ausgeführt, dass es im Verhältnis zur Schweiz eigentlich jetzt keine Anpassungen brauchen würde. Wenn dem doch so sein sollte bei der detaillierten Ausarbeitung, dann würden wir das natürlich im Bericht und Antrag im nächsten Jahr entsprechend einfügen. Dann haben Sie noch die Anpassung des Markenschutzgesetzesartikels 11 erwähnt und auch andere aus meiner Sicht sehr treffende Vorschläge gebracht, die wir natürlich dann auf den Bericht und Antrag prüfen werden und entsprechend ausführen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen, somit wenden wir uns dem Antrag der Regierung zu, er lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 27/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Februar 2020 betreffend die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt. Wir haben Traktandum 17 abgeschlossen. -ooOoo-