Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 sowie diverser Durchführungsbeschlüsse) (Nr. 67/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 18: Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 sowie diverser Durchführungsbeschlüsse). Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 67/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Violanda Lanter
Sehr geehrter Herr Präsident. Geschätzte Landtagsabgeordnete, guten Morgen. Liechtenstein nimmt seit dem 1. Januar 2007 am Kooperationsnetz zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsvermittlungen der EWR-Staaten sowie der Schweiz teil. Dieses Netz, abgekürzt EURES genannt, soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern. Sie beinhaltet das Recht, eine Beschäftigung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz nach den dortigen Rechtsvorschriften zu suchen. Die Staaten sind verpflichtet, ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste grenzüberschreitend allen anzubieten. EURES soll als Netzwerk zur Schaffung eines gemeinsamen Arbeitsmarktes beitragen. Die Beteiligung an EURES bringt aber auch gewisse Verpflichtungen mit sich. Die EU-Verordnung 2016/589 vom 13. April 2016 wird das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen grundlegend neu gestalten. Insbesondere sind die Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, einschliesslich allgemeiner Informationen über Sozialversicherungsbeiträge und Steuerzahlungen sowie die Vernetzung mit anderen Informations- und Beratungsstellen sicherzustellen. Für diese Aufgabe bestehen bereits Nationale Koordinierungsbüros. In Liechtenstein ist dies der Arbeitsmarkt Service Liechtenstein im Amt für Volkswirtschaft, wobei das Amt gleichzeitig auch EURES-Mitglied ist. Über die Internetseite des AMS wird über EURES informiert und der Zugang zum EURES-Portal gewährt. Besagte Verordnung, die in Liechtenstein mit der Kundmachung und dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses direkt anwendbar sein wird, sieht verschiedene Massnahmen zur Neugestaltung von EURES vor. Dies gilt auch für die darauf gestützt erlassenen Durchführungsbeschlüsse. Es ist deshalb wichtig, dass die Durchführung der Verordnung kohärent ist mit der liechtensteinischen Gesetzgebung. Rechtsgrundlagen sind das Arbeitsvermittlungsgesetz und die dazugehörende Verordnung. Sie sind entsprechend abzuändern, damit die Vorgaben der EU-Verordnung umgesetzt werden können. Die Neugestaltung des EURES-Netzwerkes sieht vor, dass künftig nicht nur weitere Mitglieder wie die öffentlichen Arbeitsvermittlungen zugelassen sind, sondern auch Partner. Partner müssen im Gegensatz zu den Mitgliedern nicht alle in der Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllen, sondern entweder alle verfügbaren Stellenangebote und -gesuche sowie Lebensläufe über das EURES-Portal verfügbar machen oder die in der Verordnung genannten Unterstützungsleistungen wie Information, Beratung, Rekrutierung und Vermittlung erbringen. Hier kommt dem AVW eine wichtige Aufgabe zu. Es ist für die Zulassung, die Überwachung, die Einhaltung und den allfälligen Widerruf der Zulassung zuständig. Darüber muss über das EURES-Intranet innerhalb des Netzwerkes ein systematischer Informationsaustausch erfolgen. Die Durchführungsbeschlüsse sehen weiter vor, dass eine gemeinsame Plattform zu errichten ist, wo nach einheitlichen Standards und Formaten Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe verfügbar gemacht werden. Auch die Klassifikation der Berufe und Fähigkeiten soll vereinheitlicht werden. Liechtenstein kann und wird aber weiterhin die schweizerische Systematik der Wirtschaftszweige beibehalten. Zumindest, bis die Schweiz auf die europäische Systematik umstellt.Weitere Verpflichtungen sind gemäss der Verordnung die statistische Erfassung und Auswertung der EURES-Tätigkeiten sowie die Erstellung und der Austausch eines jährlichen Arbeitsprogramms innerhalb der Koordinationsgruppe. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem AVW durch die Gesetzesvorlage erhebliche, neue zusätzliche Aufgaben zugeteilt werden. Insbesondere die Etablierung eines Zulassungssystems für EURES-Mitglieder und -Partner, die Ausweitung der Beratungspflichten und der Informations- und Datenaustausch über das EURES-Portal bedeuten einen erheblichen Arbeitsaufwand. Deshalb geht die Regierung von geschätzten 50 Stellenprozenten an zusätzlichem Personal aus. Dieses muss zu EURES-Beratern ausgebildet werden, damit die neuen Aufgaben ab Inkrafttreten, das heisst mit Übernahme der Verordnung in den EWR-Rechtsbestand, wahrgenommen werden können. Die zusätzlichen IT-Kosten werden mit rund CHF 30'000 angegeben. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage, bitte aber die Regierung und das zuständige Amt, die Entwicklungen und Auswirkungen auf Liechtenstein genau zu verfolgen. Die Dienstleistungen, die der Staat im Bereich der Arbeitsvermittlungen zu erbringen hat, gehen meines Erachtens sehr weit und gerade für einen Kleinstaat wie Liechtenstein stellt sich einmal mehr die Frage der Grössenverträglichkeit. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Geschätzte Damen und Herren. Die Abg. Violanda Lanter hat diesen Bericht und Antrag ausgezeichnet zusammengefasst und auch dargelegt, um was es geht. Ich möchte bei ihrem Schlusssatz ansetzen und die Frage stellen, ich habe zwei Fragen an den Wirtschaftsminister. Es ist ja ein Kooperationsnetz, dieses Europäische Netz der Arbeitsvermittlung (EURES) zwischen der Europäischen Kommission und der öffentlichen Arbeitsvermittlung der EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz. Im Bericht und Antrag wird dann darüber hinaus auch noch erwähnt: «Als Instrument der Beschäftigungspolitik trägt das EURES-Netzwerk zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarktes und in einigen Grenzregionen zur Schaffung eines integrierten regionalen Arbeitsmarktes bei.» Heisst das in einigen Grenzregionen, dass zusätzliche Länder oder zusätzliche Regionen dazukommen neben der Europäischen Kommission und EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz? Das ist meine erste Frage. Die zweite Frage ist: Es ist ja ein Freizügigkeitsrecht und dieses Freizügigkeitsrecht wird ergänzt mit dem Recht durch die Pflicht der Staaten, ihre öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste grenzüberschreitend allen anzubieten. Hier ist meine Frage, die die Abg. Violanda Lanter bereits auch gestellt hat: Was hat das für Auswirkungen auf Liechtenstein? Liechtenstein ist doch ein kleines Land und wir sind im ganz grossen Gremium hier. Kann es viel grössere Auswirkungen haben, wenn wir da völlig öffnen und die Arbeitsvermittlungsdienste grenzüberschreitend allen anbieten müssen? Also hier diese Frage der Grössenverträglichkeit und auch der Auswirkungen auf unser Land.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für Ihre Voten, die bereits alles gut zusammengefasst haben und natürlich auch eine Frage, die uns selbst umtreibt, auch auf den Punkt gebracht haben, die nämlich ist bezüglich der Grössenverträglichkeit. Wir haben natürlich das Gefühl, dass es grössenverträglich ist. Wir sehen auch, dass wir mit den personellen Ressourcen, quasi mit plus 50% und dann mit zwei Leuten, die hier ausgebildet werden, durchkommen werden. Aber jetzt schon die Auswirkungen, die der Abg. Johannes Kaiser und auch die Abg. Violanda Lanter ausgeführt haben, zu beziffern oder genauer zu beschreiben, ist wirklich schwierig. Wir müssen diese wirklich gut beobachten und dann schauen, was es dann allenfalls dann noch weiter zu tun gibt. Zur ersten Frage des Abg. Johannes Kaiser: Im Moment sind in den Grenzregionen keine zusätzlichen Länder vorgesehen. Das kann ich so vielleicht abschliessend beantworten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 1a und 1b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1a und 1b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a Abs. 2 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a Abs. 2 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 32a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 32a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 2 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 2 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 Bst. c und e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1 Bst. c und e stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und Traktandum 18 erledigt.
-ooOoo-