Abänderung des Gesetzes über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Abänderung des Gesetzes über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG) (Nr. 69/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Gesetzes über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Abänderung des Gesetzes über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 69/2020. Er steht zur Diskussion. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der gegenständlichen Vorlage will die Regierung sicherstellen, dass die rechtlichen Grundlagen in unserem Land dem Common Reporting Standard der OECD entsprechen und dieser Standard in der Praxis auch effektiv umgesetzt wird. Im Rahmen eines bereits laufenden Comprehensive Reviews, der 2022 in einem Länder-Rating enden wird, steht unser Land auf dem Prüfstand des Global Forum, auf dem hoffentlich in allen Mitgliedstaaten der OECD mit gleichen Ellen gemessen wird. Dem Ziel der Regierung und des Landes, im Rahmen dieser Überprüfung ein stetig hohes Mass an Konformität und Effektivität zu bestätigen und sicherzustellen, stimme ich zu und allein daher kann Eintreten auf diese komplexe Vorlage gar nicht bestritten sein. Allerdings stellt sich ein weiteres Mal die Frage, ob bei der Umsetzung der Vorgaben das Wesen der Selbstbestimmung, der Eigenverantwortung, der Grössenverträglichkeit und des Nutzens beispielsweise zum Teil drakonisch verschärfter Strafbestimmungen sowie erhöhter administrativer Anforderungen hochgehalten worden ist, ob es sich um eine prinzipiengetreue Umsetzung mit «Liechtenstein Finish» oder um eine pragmatische, kostenverträgliche Lösung handelt. Der Landtag hat geradezu die Pflicht, die Vorlage hinsichtlich dieser Punkte und besonders auch hinsichtlich deren Rechtsstaatlichkeit und Verfassungskonformität auszuleuchten. Dabei kann von ihm nicht erwartet werden, dass er die Komplexität der Materie und die Auswirkungen der Umsetzung für den einzelnen Finanzplatzakteur im Detail zu erfassen imstande ist. Umso mehr erachte ich es als wichtig, dass die Regierung insbesondere zu der uns allen vorliegenden Stellungnahme der Treuhandkammer vom 24. August 2020 ausführlich, klar und dezidiert Stellung nimmt. Damit kann sie, ohne den Landtag aus seiner diesbezüglichen Verantwortung zu befreien, ihren Teil dazu beitragen, wenig erspriessliche Diskussionen wie gestern anlässlich der Verabschiedung der SPG-Revision zu vermeiden. Ein von den Markteilnehmern im Rahmen der Vernehmlassung nicht kritisierter, mich bei allem Verständnis für die Wichtigkeit einer schlanken Verwaltung aber im Grundsatz beschäftigender Punkt ist die vollständige Verlagerung der Ahndungskompetenz bei Verstössen vom Landgericht zur Steuerverwaltung hin. Es wird argumentiert, dass die Steuerverwaltung heute keinen Ermessensspielraum habe, dass mit der Kompetenzverlagerung eine Entkriminalisierung einhergehe, wobei eine Kriminalisierung allein mit der Einreichung einer Klage oder eines Strafantrages noch lange nicht gegeben ist. Und es können, so ein weiteres Argument, von Marktteilnehmern oftmals als unverhältnismässig und überschiessend empfundene Vorgänge vermieden werden, wie dem Bericht und Antrag zu entnehmen ist. Auch dafür habe ich Verständnis und wir kennen eine umfassende Ahndungskompetenz ja beispielsweise bereits im Falle der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Zudem gibt es zumindest keinen mir aktuell bekannten Anlassfall, den derzeit verantwortlichen Akteuren bei der FMA und bei der Steuerverwaltung nicht zuzutrauen, ihre Kompetenzen mit jener Professionalität und mit jenem Augenmass wahrzunehmen, dass beispielsweise aus behördlichem Ermessen nicht behördliche Willkür wird. Aber heute ist nicht alle Tage. Die Kompetenzen liegen bei der Behörde selbst und nicht bei den für sie amtshandelnden Personen, die morgen schon andere sein können. Und so komme ich, wie bereits erwähnt, bei allen dafür sprechenden Argumenten im Grundsatz nicht um die Feststellung umhin, dass wir mit solchen Kompetenzverschiebungen, selbst bei Aufrechterhaltung eines nachgelagerten gerichtlichen Instanzenzuges immer wieder an der Gewaltenteilung als verfassungsgewolltes, tragendes Organisations- und Funktionsprinzip unseres Staatswesens und als Bestandteil jeder modernen Demokratie ritzen. An diese Feststellung schliesst sich die beinahe schon bange Frage an, ob wir von dem uns von internationalen demokratisch nicht legitimierten Organisationen aufgezwungenen Zeitgeist und teilweise auch wohl selbst davon beseelt nicht zu wenig Sorge zur Gewaltenteilung als einem unverzichtbaren Garanten unseres demokratischen Rechtsstaates tragen und leider bereits fortgesetzt, teilweise unter Druck von aussen, teilweise mitunter aber auch fahrlässig bis freiwillig, an dessen Aushöhlung arbeiten? Gerne würde ich die Regierung bitten, dieser Fragestellung in ihrer Stellungnahme auf die 2. Lesung hin Raum zu geben. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag sollen das Gesetz über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen sowie weitere verwandte Gesetze angepasst werden. Anlass für diese Vorlage sind Erfahrungen mit dem automatischen Informationsaustausch seit seiner Einführung im Jahr 2016 beziehungsweise festgestellte Rechtsunsicherheiten und Doppelspurigkeiten, die nun adressiert werden sollen. Zudem soll auf das seit März dieses Jahres laufende Überprüfungsverfahren durch das Global Forum Bezug genommen werden und die umstrittene liechtensteineigene sogenannte Opt-in Möglichkeit abgeschafft werden. Die Vernehmlassungsvorlage wurde mit Ausnahme der Treuhandhammer von allen Vernehmlassungsteilnehmern grundsätzlich begrüsst und in weiten Teilen inhaltlich unterstützt. Allerdings wurden von den Vernehmlassungsteilnehmern auch zahlreiche Anpassungen vorgeschlagen. Die nun vorliegende Gesetzesvorlage hat gegenüber der Vernehmlassungsvorlage daher umfangreiche Anpassungen erfahren und wird mit Ausnahme der Treuhandkammer breit gestützt. Auch einzelne Anliegen der Treuhandkammer aus der Vernehmlassung wurden in der heute zu behandelnden Vorlage adressiert und mittlerweile wird die von der Treuhandkammer in der Vernehmlassung noch abgelehnte Abschaffung des Opt-in auch von der Treuhandkammer als notwendig erachtet. Dennoch wird die heute zu behandelnde Vorlage mit Ausnahme der Abschaffung des Opt-in von der Treuhandkammer weitgehend abgelehnt. Eintreten ist für mich dennoch unbestritten, da die Vorlage mit Ausnahme der Treuhandkammer breit gestützt wird und zumindest die Abschaffung des Opt-in auch von der Treuhandkammer mittlerweile als notwendig erachtet wird. Die Beratung zu den einzelnen Artikeln wird zeigen, inwieweit vom Landtag hinsichtlich der Einwände der Treuhandkammer oder anderer Aspekte noch Anpassungsbedarf gesehen wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage sollten Vorbereitungen für das Assessment des Global Forum der OECD im 2021 getroffen werden. Neben der Abschaffung der Opt-in-Möglichkeit im AIA Gesetz - der einzige Punkt, welcher vom Global Forum respektive von der OECD gefordert wird - sollen nun darüber hinaus mehrere zusätzliche Bestimmungen und Gesetze abgeändert werden, welche heute von der OECD als CRS-konform, den USA als FATCA-konform und Österreich als AStA-konform beurteilt wurden. Die geplanten Änderungen betreffen vom Ausland respektive den relevanten Institutionen teils nicht geforderte Strafverschärfungen sowie die Einführung von neuen Verpflichtungen, und zwar sollen diese ausschliesslich für liechtensteinische Rechtsträger gelten. So soll die Einführung und der Ausbau von bürokratischen Regelungen erfolgen. Die gegenständliche Gesetzesvorlage beinhaltet weiters erstmals Regelungen zur Bestrafung von gelöschten Rechtsträgern und die Rückwirkung von strafverschärfenden Bestimmungen. Die in Rede stehenden Gesetze (AIA-Gesetz, FATCA-Gesetz, AStA-Gesetz, CbC, Steuergesetz etc.) betreffen nicht nur Banken und Treuhänder, sondern jede in Liechtenstein ansässige Gesellschaft, also auch Gewerbebetriebe und Kleinunternehmen. Diese werden nun unter Androhung von Strafen von bis zu einer halben Million gezwungen, juristisch komplizierte Checklisten zu erstellen und auszufüllen und diese Dokumentation über zehn Jahre nach ihrer Löschung aufzubewahren. Damit die entsprechende Dokumentation erstellt werden kann, benötigt man praktisch Juristen und Buchhalter. Weiter muss der Gewerbetreibende seine von der Steuerverwaltung gewünschte Dokumentation auf dem neuesten Stand halten. Er benötigt daher den Juristen und Buchhalter nicht nur einmal, sondern jedes Jahr von Neuem. Zusätzlich zu den dadurch entstehenden Kosten sollen der Inhaber des Gewerbebetriebes, sofern er selbst mit der Geschäftsführung betraut ist, für die gegen den Betrieb ausgesprochenen Strafen noch persönlich haften. Sogar dann, wenn ein Rechtsträger von sich aus einen Fehler korrigiert, bevor die Steuerverwaltung davon erfahren hat, soll er gemäss dem neuen Recht jedenfalls bestraft werden. Die Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand selbst und freiwillig herzustellen, ohne dafür bestraft zu werden, wird gemäss gegenständlicher Vorlage abgeschafft. Im Gegenteil: Wer eine Meldung vergessen hat und diese nicht selbst unverzüglich freiwillig nachholt, soll anscheinend noch zusätzlich für das nicht rechtzeitige Nachholen einer Meldung bestraft werden. Die Möglichkeit einer tätigen Reue, wie sie im Strafrecht vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Gesetzesvorlage keine vorgesehen.Würde man die Effektivität des AIA-, FATCA-, AStA- und CbC-Gesetzes tatsächlich erhöhen wollen, wäre dies mit der Möglichkeit der Einführung einer tätigen Reue einfach möglich. Den Rechtsträgern wird ein Anreiz geschaffen, vergessene Meldungen freiwillig von sich aus nachzuholen, ohne dass sie dafür bestraft werden müssen. Der Austausch korrekter Daten mit dem Ausland wird somit gefördert. Wird ein Rechtsträger hingegen ohnehin bestraft, wenn er freiwillig eine Meldung nachholt, und zusätzlich noch überprüft, ob er die Nachmeldung auch unverzüglich gemacht hat, ist der Anreiz für die Erstattung einer freiwilligen Nachmeldung geringer. Das Konzept der Gesetzesvorlage, ausschliesslich durch hohe Strafen die Durchsetzung der AIA- und FATCA-Pflichten zu gewährleisten, ist jedenfalls ein fragwürdiger Ansatz. Die Steuerverwaltung überprüft momentan im Rahmen von Kontrollen die Einhaltung der Bestimmungen des geltenden AIA-, FATCA- und AStA-Gesetzes. Gemäss der von der Steuerverwaltung publizierten Wegleitung über Kontrollen und dem Musterkontrollbericht vom Februar 2020 überprüft die Steuerverwaltung, ob bestimmte Kriterien bei der Klassifizierung und der Durchführung der Sorgfaltspflicht eingehalten wurden. Wer nach der Grundlage für die überprüften Kriterien in den Gesetzen sucht, wird in den meisten Fällen nicht fündig. Die Verhältnismässigkeit der von der Steuerverwaltung geforderten Höhe der Strafen ist zu hinterfragen. Bereits heute haben die Steuerverwaltung und das Landgericht gemäss Art. 22 des geltenden Rechts die Möglichkeit, von Strafen abzusehen, wenn ein Rechtsträger den rechtmässigen Zustand - sogar noch nach formloser Aufforderung durch die Steuerverwaltung - wiederherstellt. Gerne werde ich bei der Lesung der Gesetze Änderungsvorschläge vorbringen, welche die Regierung dann auf die 2. Lesung prüfen kann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich für Ihre Voten und bitte Sie, dass Sie mir erlauben, hier doch etwas ausführlicher zu diesem Bericht und Antrag Stellung zu nehmen. Ich möchte insbesondere auch gerne dem Anliegen des Abg. Christoph Wenaweser entgegenkommen, der darum gebeten hat, auf einzelne Themen bezüglich der Stellungnahme der Treuhandkammer einzugehen. Der Abg. Manfred Kaufmann hat hier ja auch einige Punkte bereits aufgegriffen. Wie Sie alle wissen, hat sich die Regierung in der Finanzplatzstrategie zum Ziel gesetzt, in Peer-Review-Verfahren und Länderprüfungen ein hohes Mass an Konformität und Effektivität zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Dazu gehört neben der Implementierung der internationalen Standards auch die Sicherung der Effektivität der umgesetzten Massnahmen. Für die Umsetzung einer nachhaltigen Finanzplatzstrategie ist auch sicherzustellen, dass potenziellen Missbräuchen und negativen Entwicklungen rechtzeitig und wirksam begegnet wird. Das alles erfolgt zum Schutz der Integrität des Finanzplatzes und liegt somit im Gesamtinteresse unseres Wirtschaftsstandortes. In diesem Zusammenhang steht auch die gegenständliche Gesetzesvorlage, bei der es einerseits um die erfolgreiche Absolvierung der laufenden AIA-Länderprüfung geht und andererseits um die Adressierung von praktischen Problemen bei der AIA-Umsetzung.Betreffend das Peer-Review-Verfahren wird die ordnungsgemässe Umsetzung der internationalen Vorgaben in einem mehrstufigen Überprüfungsprozesses geprüft. Dabei wird die rechtliche Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards, des sogenannten CRS, beurteilt. Diese rechtliche Überprüfung hat bereits zu gesetzlichen Anpassungen in den Jahren 2017 und 2018 geführt. Weiters wird nun erstmals auch überprüft, ob der CRS national effektiv umgesetzt wurde. Zu diesem Zweck begann Ende März 2020 für sämtliche teilnehmenden Staaten ein Prüfprozess, der sogenannte Comprehensive Review. Dabei wird überprüft, ob auf rechtlicher Ebene alle Empfehlungen umgesetzt wurden und ob eine effektive Umsetzung des AIA durch ein entsprechendes Compliance Framework sichergestellt ist.Im Vordergrund stehen dabei das AIA-Kontrollregime sowie das AIA-Sanktionsregime. Der Comprehensive Review wird mit einem Länder-Rating enden. Nachdem davon auszugehen ist, dass dieses Länder-Rating als Grundlage für andere Prozesse dient - vor allem den EU-Code-of-Conduct-Prozess und die Frage von Länderlisten - ist ein positives Abschneiden für unseren Finanzplatz zwingend notwendig. Ein hohes Mass an Konformität und insbesondere Effektivität mit dem CRS ist daher wichtig, um die in den letzten Jahren erarbeitete starke Positionierung Liechtensteins zu erhalten beziehungsweise weiter auszubauen.Die Vorlage beschäftigt sich insbesondere auch mit praktischen Umsetzungsproblemen, die in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden Erfahrung der Finanzplatzteilnehmer und der Behörden festgestellt wurden. Dabei wurden einzelne Bereiche identifiziert, die zu Rechtsunsicherheiten sowie zu ineffizienten Abläufen und Doppelspurigkeiten geführt haben. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen daher auch Verbesserungen vorgenommen und ineffiziente Verfahrensabläufe beseitigt werden.Das Ziel der Vorlage ist damit klar: Liechtenstein kommt seinen internationalen Verpflichtungen nach. Wir tun dies aber nicht nur, um das Peer-Review-Verfahren erfolgreich abzuschliessen, sondern in unserem ureigensten Interesse. Es geht darum, rechtzeitig die richtigen Lösungen zu finden, die eine effektive Umsetzung gewährleisten, und dazu gehört auch die Missbrauchsbekämpfung. Dabei gibt es keine Lösungen, die für sämtliche Länder gleichermassen effektiv sind. Die vorliegenden Vorschläge passen für Liechtenstein und sind im Rahmen des internationalen Standards effektiv.Die gegenständliche Vorlage wurde, wie auch bereits ausgeführt, mit Ausnahme der Treuhandkammer von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst und in weiten Teilen inhaltlich unterstützt. Einzig die Treuhandkammer hat im Vorfeld der Landtagssitzung massiv Kritik geübt, die aus meiner Sicht inhaltlich alles andere als gerechtfertigt ist - und in der Aussenwirkung sicherlich nicht förderlich scheint. Um es vorwegzunehmen und bereits an dieser Stelle richtigzustellen: - Es werden keine neuen Verpflichtungen eingeführt, welche nicht im Einklang mit dem CRS stehen; weder materiell noch für statistische Zwecke;
- es gibt keine schikanös kurzen Ausführungsfristen;
- es wird kein neuer, schon gar kein unverhältnismässiger Gestaltungsspielraum der Steuerverwaltung bei Kontrollen eingeführt;
- es gibt keine Anknüpfung beziehungsweise Gleichstellung der AIA-Pflichten eines Rechtsträgers mit den SPG-Pflichten eines sorgfaltspflichtigen Organs bei Kontrollen;
- es gibt keine Ausschaltung der Kompetenz der Gerichte, über die Herausgabe von Akten zu entscheiden;
- der Strafrahmen wird nicht bei der Mehrheit der bestehenden Strafdelikte verschärft;
- es gibt keine unverhältnismässigen oder gar drakonischen Strafen;
- die Möglichkeit vom Absehen einer Strafe und somit einer Art der tätigen Reue besteht unverändert;
- es werden keine höheren Strafen rückwirkend eingeführt;
- es werden keine Pflichten und Strafen in Bezug auf FATCA eingeführt, die von den USA nicht verlangt werden.
Einer der Kritikpunkte der Treuhandkammer ist, dass mit der Vorlage völlig neue Verpflichtungen eingeführt würden, die im CRS nicht vorgesehen sind. Das ist falsch. Der CRS selbst schreibt den Staaten vor, dass sie durch entsprechende nationale Vorschriften und Verwaltungsverfahren die wirksame Umsetzung und die Einhaltung des CRS sicherstellen müssen.Dabei sind länderspezifische Umstände zu berücksichtigen. Das ist für ein Gesetz zur Umsetzung eines internationalen Standards auch nicht ungewöhnlich. Insofern überrascht die Kritik der THK.Mit der Vorlage werden nämlich keinerlei Pflichten eingeführt, die nicht mit dem CRS in Einklang stehen. Die Bestimmungen zu den Pflichten der liechtensteinischen Rechtsträger stellen vielmehr die effektive Umsetzung und reibungslose Abwicklung des CRS in Liechtenstein sicher. Ein Grossteil der Pflichten besteht bereits seit Einführung des AIA. Diese werden durch die Vorlage lediglich konkretisiert beziehungsweise auf Gesetzesebene verankert. Zudem bin ich der Ansicht, dass Liechtenstein für nützliche Verbesserungen im nationalen Recht - anders als von der THK angedeutet - nicht auf internationalen Druck etwa durch eine schlechte Bewertung des Global Forum warten darf.Betreffend die Thematik der gelöschten Rechtsträger ist korrekt, dass es sich hierbei um eine neue gesetzliche Verpflichtung handelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in Bezug auf die effektive Umsetzung des CRS aufgrund der Heterogenität der Staaten ohnehin keine allgemeingültigen Vorgaben bestehen bezeihungsweise bestehen können. In Abschnitt IX des CRS ist lediglich festgehalten, dass ein Staat über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen muss, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der AIA-Melde- und AIA-Sorgfaltspflichten sicherzustellen. Es obliegt somit jedem Land, individuelle Regelungen zur effektiven Umsetzung des AIA zu schaffen, die den jeweiligen Gegebenheiten des Landes Rechnung tragen.Vor dem Hintergrund, dass alleine im Jahr 2019 rund 2'700 Löschungen im Handelsregister vorgenommen wurden - das sind rund 10% sämtlicher eingetragenen Rechtsträger, zwei Drittel davon Stiftungen und Anstalten - sind für Liechtenstein spezielle Reglungen in Bezug auf gelöschte Rechtsträger für die effektive Umsetzung des AIA sehr wohl relevant und somit im Einklang mit dem CRS.Nachdem die bestehenden Regelungen in der Praxis teilweise zu unsachlichen Ergebnissen und zu Regelungslücken im Zusammenhang mit der nachträglichen Pflichterfüllung bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern geführt haben, war es erforderlich, in diesem Bereich entsprechende Regelungen zu schaffen. Die neu eingeführten Regelungen, die sich unter Berücksichtigung des Inputs der Treuhandkammer an bestehenden Rechtsgrundlagen anlehnen, haben dabei zum Ziel, auch im Falle von bereits gelöschten Rechtsträgern sicherzustellen, dass sämtliche AIA-Pflichten nachträglich erfüllt werden können und somit nachträglich der ordnungsgemässe Zustand hergestellt werden kann.Mit der Löschung eines Rechtsträgers fällt der Adressat der AIA-Pflichten weg, weswegen es im Sinne der effektiven Umsetzung des CRS erforderlich ist, diese Regelungen einzuführen. Es mag sein, dass in anderen Ländern vergleichbare Regelungen nicht notwendig sind. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im CRS-Umsetzungshandbuch, wonach Staaten ihr bestehendes Compliance Framework prüfen müssen, um festzustellen, ob es den Anforderungen des CRS entspricht und auch in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen anwendbar ist. Wo es Lücken gibt, müssen neue Bestimmungen eingeführt werden.Für einen diversifizierten Finanzplatz wie Liechtenstein mit zahlreichen Rechtsträgern und einer konstant hohen Anzahl an Löschungen sind entsprechende Regelungen für eine effektive Umsetzung des CRS erforderlich. Ohne derartige Bestimmungen liegt aus Sicht der Regierung eine offensichtliche Regelungslücke vor.Nach Ansicht der THK kommt es zudem zu einer Verschärfung von Strafbestimmungen und es wird behauptet, dass drakonische Strafen vorgesehen sind. Das ist fernab der Wahrheit. Korrekt ist, dass der maximale Bussenrahmen zwecks Einheitlichkeit bei einzelnen Straftatbeständen leicht angehoben wurde. Dieser musste aber in der Praxis bisher noch nie ausgeschöpft werden. Was die THK in ihrer Kritik bewusst ausklammert, ist die Tatsache, dass es durch die Vorlage auch zu einer wesentlichen Entkriminalisierung durch die Kompetenzverlagerung vom Landgericht zur Steuerverwaltung kommt. Ebenso möchte ich festhalten, dass die Vorlage bei anderen Straftatbeständen den maximalen Bussenrahmen deutlich absenkt und dass entgegen der bisherigen Rechtslage für bestimmte Tatbestände eine Abstufung im Falle von Fahrlässigkeit eingeführt wird.Korrekt ist, dass bei Fahrlässigkeit der Strafrahmen leicht erhöht wird. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine Entkriminalisierung erfolgt und der Bussenrahmen insgesamt deutlich abgesenkt wird. Ich verweise hier auf die Übersicht im Bericht und Antrag auf Seite 69.Materiell neue Straftatbestände wurden hingegen für die externen AIA-Revisoren eingeführt. Hier gab es ein Regelungsgefälle zu anderen Finanzmarktgesetzen, das nun bereinigt werden soll. Die Wirtschaftsprüfer nehmen in unabhängiger Weise hoheitliche Aufgaben wahr. Selbstverständlich wurden die vorliegenden Anpassungen mit der Wirtschaftsprüfervereinigung im Vorfeld diskutiert. Die Wirtschaftsprüfervereinigung hat die Anpassungen begrüsst und sich daher im Rahmen der Vernehmlassung auch nicht gegenteilig hierzu geäussert.Weiters ist der Kritikpunkt nicht nachvollziehbar, die Steuerverwaltung führe SPG-Kontrollen durch und verlange Unterlagen, die nicht in Zusammenhang mit dem AIA stehen. Erstens hat die Steuerverwaltung für derartige Kontrollen gar keine Kompetenz, da es an der gesetzlichen Grundlage mangelt. Zweitens ist festzuhalten, dass gemäss dem AIA-Gesetz die Feststellung der beherrschenden Personen von passiven NFE nach den SPG-Vorgaben zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen zu erfolgen hat. Somit hat die korrekte WB-Feststellung durch den Sorgfaltspflichtigen direkten Einfluss auf die AIA-Pflichten des verwalteten Rechtsträgers.Diese Anknüpfung an die AML/KYC-Dokumente ist dabei nicht etwa eine Erfindung des liechtensteinischen Gesetzgebers, sondern sie besteht bereits im CRS. Bei der Einführung des AIA war das damals auch im Sinne der THK. Gerade die Tatsache, dass die WB-Feststellung durch die FMA kontrolliert wird, erlaubte es dem Gesetzgeber, von einer Duplizierung dieser Kontrolle auf Ebene der Steuerverwaltung abzusehen. Zudem wurde es den Finanzintermediären gestattet, auf bestehende SPG-Unterlagen abzustellen, wodurch der von der THK damals viel zitierte administrative Aufwand reduziert werden konnte.Auch erlaubte diese Verknüpfung die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen bei der Aufarbeitung bestehender Geschäftsbeziehungen.Der CRS verweist an zahlreichen Stellen auf die AML/KYC-Dokumente. So dienen gemäss dem CRS diese Unterlagen etwa bei der Identifikation von bestehenden Konten natürlicher Personen als Indizien für die steuerliche Ansässigkeit, und bei Neukonten natürlicher Personen ist die eingeholte Selbstauskunft anhand der vorhandenen Dokumente vom Finanzinstitut zu plausibilisieren. Ebenso gibt es für Rechtsträgerkonten entsprechende Regelungen im CRS, die auf die beim Finanzinstitut vorhandenen AML/KYC-Dokumente abstellen. Auch das Umsetzungshandbuch hält ausdrücklich fest, dass sich der CRS in vielen Aspekten auf AML/KYC-Verfahren stützt. Somit ist die Einhaltung der einschlägigen AML/KYC-Verpflichtungen eine zentrale Voraussetzung für das ordnungsgemässe Funktionieren des CRS und hat daher ein integraler Bestandteil der AIA-Kontrollen zu sein.Würde man der Steuerverwaltung beziehungsweise den beauftragten Wirtschaftsprüfern die Möglichkeit nehmen, die für den AIA-relevanten SPG-Unterlagen einzusehen, so würde man die AIA-Kontrollen im Treuhandsektor ad absurdum führen.Was den Vorwurf der THK betrifft, dass Regelungen eingeführt werden, die im FATCA-Abkommen mit den Vereinigten Staaten nicht vorgesehen sind, möchte ich darauf hinweisen, dass im entsprechenden Abkommen festgehalten ist, dass die Vertragsparteien bei Bedarf Auflagen erlassen, um zu verhindern, dass die Finanzinstitute Praktiken zur Umgehung der Meldepflicht nach diesem Abkommen anwenden. Es ist somit keinesfalls zutreffend, dass einseitig Verpflichtungen eingeführt werden, die von den USA gar nicht verlangt werden.Vielmehr sieht bereits das FATCA-Abkommen vor, dass praktische Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern sind. Dies entspricht ähnlich wie beim CRS der Überprüfung einer effektiven Umsetzung. Die im AIA festgestellten Regelungslücken gelten aufgrund der gleichgelagerten Pflichten auch für FATCA. Darüber hinaus möchte ich festhalten, dass es auch im Sinne der Finanzplatzteilnehmer ist, wenn abgesehen von wenigen technischen Besonderheiten, die Verpflichtungen in den Umsetzungsgesetzten zu den bi- oder multilateralen Steuerabkommen weitgehend vereinheitlicht werden. Dies ist aus meiner Sicht mehr als nur sinnvoll, um nicht die Rechtsanwender mit mehr als notwendigen unterschiedlichen Regelungen zu belasten. Es wurde daher versucht, soweit möglich gleichgelagerte Verpflichtungen zu schaffen und so nicht zusätzlich administrativen Aufwand bei den Marktteilnehmern - und damit zusammenhängend bei den involvierten Behörden - zu schaffen.Sie sehen damit bereits deutlich, dass weder den Prinzipien des CRS widersprechende Bestimmungen, drakonische Strafen, rückwirkend höhere Strafen, schikanös kurze Ausführungsfristen, ein unverhältnismässiger Gestaltungsspielraum für die Steuerverwaltung eingeführt oder Gerichtskompetenzen aufgehoben wurden.Abschliessend möchte ich festhalten, dass die Regierung die von der THK vorgebrachten Bedenken sehr ernst genommen hat und sehr ernst nimmt. Sämtliche der vorgebrachten Punkte wurden im Rahmen der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe AIA mit ausgewiesenen Experten beraten und im Vorfeld und im Nachgang der Vernehmlassung einer intensiven Prüfung unterzogen. Auch fanden im Zuge der Vorbereitung dieser Vorlage Gespräche zwischen Vertretern der THK, des Ministeriums und der Steuerverwaltung statt. Die von der THK vorgebrachten Argumente wurden dabei - wie erwähnt - stets ernst genommen und soweit möglich auch in der Vorlage berücksichtigt. Gewisse der vorgebrachten Bedenken sind jedoch nicht nachvollziehbar beziehungsweise die Meinungen gehen hier auseinander, und diese haben daher auch keinen Eingang in diese Vorlage gefunden. So weit zu meinen Ausführungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 und 30 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 und 30 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich hätte einen Änderungsvorschlag auf die 2. Lesung bezüglich Abs. 3. Ich lese ihn vor, wie er lauten sollte: «Die Klassierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren.» Abs. 3a wäre dann zu streichen. Meine Begründung dazu wäre: Die Angabe der Klassifikation auf einem Bankformular müsste als Beleg für die Klassifizierung eines Rechtsträgers genügen. Die Dokumentation der unternommenen Schritte für eine Klassifizierung durch Checklisten wird bei vielen Anwendern zu Problemen führen. Beim Ausfüllen einer Klassifikationscheckliste sind bis zu 25 komplizierte, fachspezifische, juristische Fragen zu beantworten und verschiedenste Berechnungen vorzunehmen. Dabei müssen auch die Vermögenswerte eines Rechtsträgers in verschiedene Vermögensklassen unterteilt werden. Ein Gewerbebetrieb zum Beispiel wird ohne Unterstützung durch einen Juristen eine solche Checkliste nicht ausfüllen können. Zudem stellt die Steuerverwaltung eine solche Checkliste nicht zur Verfügung. Der Gewerbebetrieb muss also selbst aufgrund des AIA-Gesetzes, der AIA-Verordnung und des AIA-Merkblattes eine solche zuerst erstellen. Tut er dies nicht unverzüglich, wird er mit CHF 20'000 bestraft. Der CRS verlangt keine Dokumentation der Klassifizierung. Diese wird nur in Liechtenstein für Überprüfungs- und Strafzwecke eingeführt. Nur bei der Durchführung der Sorgfaltspflichten eines Finanzinstitutes verlangt der CRS eine Dokumentation. Es müsste daher als Beleg für die Vornahme einer Klassifizierung ausreichend sein, wenn sich ein Rechtsträger auf einem Bankformular als FE oder NFE klassifiziert. Die jeweilige liechtensteinische Bank kann dem Rechtsträger dabei sicherlich behilflich sein. Somit werden ein unnötiger bürokratischer Aufwand, hohe Strafen und lange Aufbewahrungspflichten vermieden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Meine Anliegen gehen in eine ähnliche Richtung wie die des Kollegen Kaufmann. Allerdings habe ich keinen konkreten Änderungsantrag. Es geht zum einen um die Dokumentation der unternommenen Schritte. Das ist so weit in Ordnung. Nur, wenn man jetzt in den Bericht und Antrag hineingeht: Auf Seite 30 ist zum einen schon festgehalten, dass man ja bereits jetzt Checklisten oder Aktennotizen hierfür verwendet. Dann geht es aber weiter, dass in Zukunft die Dokumentation «unter Umständen» - steht im Bericht und Antrag - «auch Jahresrechnung und Vermögensaufstellungen zu enthalten» habe. Ich wäre einfach froh, wenn man auf die 2. Lesung präzisieren könnte, was «unter Umständen» heisst. Wenn jetzt in Zukunft zur Dokumentation diese gesamten Unterlagen auch dazuzählen, die ja im Rahmen der Mandatsverwaltung sowieso irgendwo vorhanden sind, einfach nochmals zusätzlich reproduziert werden müssen, um sie an die Checkliste anzuhängen, dann wird das ein relativ aufwendiger Papiertiger. Insbesondere dann, wenn diese Form der Nachdokumentation noch bis zum 31. Dezember 2021 zu erledigen wäre. Es wäre einfach im Prinzip ohnehin schon vorhandene Dokumente nochmals zu produzieren und nochmals irgendwo aufzubewahren. Ich bitte einfach darum, dass man das auf die 2. Lesung noch einmal anschaut und auch den Begriff «unter Umständen» noch spezifiziert. Dann ist im Bst. b: «Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle im Inland aufzubewahren.» Jetzt haben wir ja ohnehin schon Aktenaufbewahrungsfristen, die zehn Jahre sind ja ohnehin dadurch schon erfüllt. Neu kommt jetzt dazu - und so steht es dann in der Erläuterung zu den Artikeln -, dass nicht nur aufbewahrt werden soll, sondern dass der Steuerverwaltung auch ein Aufbewahrungsort zu nennen ist oder ein Aufbewahrungsverantwortlicher. Wenn dieser Aufbewahrungsverantwortliche eine natürliche Person sein sollte, dann kann ich wohl eine solche Erklärung für den Moment abgeben. Aber bei jedem Personalwechsel in einem Unternehmen ist das dann schon nicht mehr wahr. Und wenn es eine juristische Person sein sollte, dann ist es auch schwierig, im Fall von Aktenübergaben die Aktenaufbewahrung gegenüber der Steuerverwaltung am gleichen Ort oder unter gleicher Verantwortung für zehn Jahre zu garantieren oder zu versprechen. Ich wäre einfach froh, wenn man das auf die 2. Lesung anschaut.Dann vielleicht noch eine kurze Rückäusserung zur Eintretensdebatte. Herr Regierungschef, herzlichen Dank, dass Sie meiner Bitte nachgekommen sind, ausführlich, klar und dezidiert Stellung zu nehmen zu der uns vorliegenden Stellungnahme der Treuhandkammer. Ich schätze und unterstütze Ihre Aussagen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, geschätzte Abgeordnete. Wir nehmen diesen Input natürlich gerne auf und werden auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen für Sie vorbereiten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 3, 7 und 15 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 3, 7 und 15 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe einen Änderungsvorschlag, welchen man prüfen könnte. Art. 8 - «Registrierungspflicht», der Abs. 1 könnte wie folgt lauten: «Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich bei der Steuerverwaltung registrieren.» Der Kommentar dazu wäre: Vor Abschluss der Klassifizierung weiss ein Rechtsträger gar nicht, dass es ein Finanzinstitut ist. Eine Registrierungspflicht für alle Finanzinstitute macht somit meines Erachtens keinen Sinn. Dann würde ich Abs. 2 streichen, mit der Begründung: Sämtliche Änderungen der Stammdaten der Rechtsträger werden der Steuerverwaltung vom Handelsregister automatisch übermittelt. Weshalb der Rechtsträger dies zusätzlich unter Strafandrohung tun muss, ist für mich dabei nicht ersichtlich. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Kaufmann, auch diesen Punkt werden wir gerne für die 2. Lesung nochmals im Detail prüfen und Ausführungen in der Stellungnahme vornehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 9 Abs. 7 und 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 7 und 8 stehen zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich würde Abs. 7 wie folgt ändern: «Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen.» Den nächsten Satz würde ich dann streichen mit der Begründung: Dass eine Meldung zu erstatten ist, ist bereits geregelt. Die sogenannte Nachmeldung muss nicht zusätzlich geregelt werden, ausser man möchte denselben Sachverhalt gleich zweimal bestrafen - die nicht fristgerechte Meldung und die nicht fristgerechte Nachmeldung. Dass ein Fristversäumnis mit bis zu CHF 250'000 bestraft werden soll, ist nicht ersichtlich. Die Nachmeldung kann auch im Merkblatt geregelt werden und muss nicht im Gesetz aufgenommen werden. Die Meldepflicht geht ja mit dem Fristversäumnis nicht unter. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich werde diesen Punkt gerne prüfen. Nur eine Rückfrage: Sie haben gesagt: Bussenhöhe bis CHF 250'000. Können Sie mir sagen, woher Sie diese Bussenhöhe nehmen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, ich habe das in den Unterlagen gesehen, aber ich kann es jetzt spontan nicht beantworten. Aber ich kann es Ihnen später gerne mitteilen, wo es vorkommt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Das ist für mich auch so ein Thema, das die Treuhandkammer angesprochen hat, dass hier für gewisse Übertretungen ein Strafrahmen von CHF 250'000 festgelegt ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 wäre es eine Bussenhöhe von maximal CHF 20'000. Also hier wäre ich dankbar, wenn Sie das nochmals prüfen würden, denn es ist ein erheblicher Unterschied, ob man CHF 20'000 als maximale Bussenhöhe hat oder CHF 250'000. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Ich werde das gerne machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2a und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 12 steht zur Diskussion.
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Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 14 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 Abs. 1, 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1, 3 und 5 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1a und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 1a und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 2 Bst. d, e und f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 2 Bst. d, e und f stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. In Art. 28 Abs. 1 Bst. a wird die Klassifizierungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 erwähnt. Hier bitte ich auf die 2. Lesung noch um eine Klarstellung, ob hier das wirklich so gemeint ist, wie es hier steht, nämlich nur die Klassifizierungspflicht gemeint ist oder ob hier nicht auch noch die Mitteilungspflicht eingeschlossen ist, die ja in Art. 3 Abs. 2 geregelt ist. Einfach, dass das klar ist. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Elfried Hasler. Sie haben natürlich recht. Korrekterweise müsste es in Bst. a lauten: «die Klassifizierungs- oder Mitteilungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 verletzt». Wir werden das entsprechend auf die 2. Lesung so korrigieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vorerst möchte ich ausführen, dass ich die Kompetenzverlagerung von den Gerichten zu der Steuerverwaltung begrüsse, allgemein bei den Strafbestimmungen. Hier beim Art. 29 ist es jedoch so, dass hier die Bussenhöhe doch - ich verwende jetzt das Wort - drastisch erhöht wurde, also verdoppelt wurde. Falls man wirklich der Ansicht ist, es braucht hier eine Busse von CHF 500'000 bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen, dann würde ich hier zumindest beliebt machen, dass diese drei Begriffe nicht alternativ vorliegen müssen, sondern kumulativ - also dass alle drei Begriffe hier bei einer Bestrafung gegeben sein müssen. Sonst wäre dies beim zweiten Verstoss bereits ein wiederholter Verstoss und würde dann bereits unter diese schwere Strafbestimmung des Art. 29 fallen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Vogt, für Ihren Input. Wir werden hierzu noch Ausführungen machen für die 2. Lesung. Ich möchte einfach nochmals klarstellen: Es handelt sich hier um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse, die vorsätzlich begangen werden. Also der Vorsatz ist hier eben auch relevant. Deshalb war es auch aus unserer Sicht angezeigt, hier, in dieser Konstellation, eine Bussenhöhe bis CHF 500'000 vorzuschlagen. Wir werden aber noch Ausführungen auf die 2. Lesung machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Ja, es geht hier um vorsätzliche Verstösse. Beim Vorsatz gibt es wiederum auch Abstufungen. So gibt es beispielsweise auch den bedingten Vorsatz, also eine sehr geringe Stufe des Vorsatzes, der dann von der Fahrlässigkeit - ich sage jetzt einmal, von der groben Fahrlässigkeit - nicht weit entfernt ist. Von dem her würde ich allenfalls noch beliebt machen, falls man wirklich an dieser Bestimmung festhalten möchte, dass allenfalls eine bestimmte Stufe des Vorsatzes, zum Beispiel, wer wissentlich Verstösse begeht oder wer absichtlich Verstösse begeht, also dass die Art des Vorsatzes allenfalls auch noch in diese Bestimmung mitaufgenommen wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort? Wir lesen weiter. Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Meine vorherigen Ausführungen zum Art. 29 würden dann analog auch für diese Bestimmung, den Art. 30, gelten, bei welchem ebenfalls eine Bussenhöhe von bis zu CHF 500'000 angedacht ist und ebenfalls die Begriffe «schwerwiegend», «wiederholt» und «systematisch» vorkommen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich hätte einen Vorschlag, einen Art. 30a einzufügen, und zwar zur tätigen Reue. Der Vorschlag wäre wie folgt: «Die Strafbarkeit wird durch tätige Reue aufgehoben. Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig seinen Pflichten gemäss Art. 3 bis 10 nachkommt.» Die Begründung dazu ist, dass es für mich nicht ersichtlich ist, weshalb das AIA-Gesetz im Unterschied zum Strafgesetzbuch keine Möglichkeit der tätigen Reue kennt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir haben hierzu bereits Ausführungen im Bericht und Antrag gemacht. Wir werden auch auf die 2. Lesung nochmals entsprechend Ausführungen machen, um das klarzustellen. Es wurde ja kritisiert, dass es im AIA-Gesetz keine Möglichkeit der tätigen Reue gibt und dass eine Bestrafung erfolgt, selbst wenn die Pflichten freiwillig, ohne Anordnung der Steuerverwaltung nachgeholt werden. Dabei wurden auch Bedenken geäussert, dass nicht die korrekte Meldung, sondern vielmehr die Strafen im Vordergrund stünden, was für mich jedoch nicht ganz nachvollziehbar ist.Für die Regierung und auch für die Steuerverwaltung ist klar, dass in einem ersten Schritt die Versäumnisse und allfällige Meldungen nachgeholt werden müssen. Das steht somit klar im Vordergrund, zumal es unter dem AIA ja genau darum geht, dass das Ausland tatsächlich auch eine Meldung erhält. Auf Anregung der Treuhandkammer wurde die entsprechende Bestimmung im AIA-Gesetz, Art. 22 entgegen der Vernehmlassungsvorlage daher auch beibehalten, um klar zu zeigen, dass die Herstellung des ordnungsmässigen Zustands und die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Ausland im Vordergrund stehen.Die Strafwürdigkeit eines solchen Meldeverstosses wird erst im zweiten Schritt von der Steuerverwaltung angeschaut. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle einer durch den Rechtsträger ohne Anordnung durch die Steuerverwaltung erfolgten nachträglichen Meldung keinesfalls eine Bestrafung erfolgt. Es wird also im Einzelfall von der Steuerverwaltung geprüft und dabei nach den geltenden Grundsätzen für Strafverfahren beurteilt, ob eine Strafe erforderlich ist oder davon abgesehen werden kann. So wird etwa bereits im LVG festgehalten, dass bei der Untersuchung oder bei sonstigen Erhebungen, ausser dem Tatbestand und den Beweisen, die Umstände zum bedingten oder unbedingten Strafnachlass, zur Verwarnung, allenfalls zur bedingten Entlassung und zur Rehabilitation und die Gründe des Wegfalls dieser Begünstigungen zu erheben sind. Sprich, im Rahmen der AIA-Verfahren hat die Steuerverwaltung sämtliche strafmildernden sowie auch straferschwerenden Umstände zu ermitteln und entsprechend zu würdigen. Sofern im Einzelfall eine Strafe nicht geboten scheint, besteht zukünftig für die Steuerverwaltung die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens - trotz objektiver Tatbestandsverletzung.Es sollte somit verdeutlicht sein, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze selbstverständlich auch in Bezug auf den AIA und die Steuerverwaltung gelten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Ich möchte hier einfach für das Protokoll auch nochmals festhalten, dass ich grundsätzlich den Vorschlag des Abg. Kaufmann unterstütze, dass hier eine Bestimmung betreffend die tätige Reue mitaufgenommen wird. Beispielsweise auch selbst bei der Geldwäsche im Strafgesetzbuch gibt es eine ausdrückliche Möglichkeit der tätigen Reue und so wäre es für mich grundsätzlich plausibel, dass dies auch bei diesem Gesetz möglich sein sollte. Und natürlich gibt es das, was Sie ausgeführt haben, die Anwendung des Art. 42 Strafgesetzbuch, dass hier ein geringes Verschulden vorliegt und kein Schaden entstanden ist und dass von einer Strafe abgesehen werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
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Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
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Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
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Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
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Art. 35 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 35a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35a steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier geht es auch um die Zusammenarbeit der Behörden und auch einschliesslich personenbezogener Daten. Mir erschliesst sich aus den Ausführungen im Bericht der Regierung nicht, weshalb hier die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer aufgeführt ist. Die Rechtsanwaltskammer ist meines Erachtens eine NGO, eine Berufsstandvertretung und nicht eine Behörde im klassischen Sinn. Diesbezüglich wollte ich Sie fragen: Weshalb wird hier explizit noch die Rechtsanwaltskammer in diesem Artikel aufgeführt und ihr die Möglichkeit gegeben, auch personenbezogene Daten zu erhalten? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Rechtsanwaltskammer ist mehr als eine NGO, sie hat entsprechende Funktionen. Aber ich werde hier diesbezüglich noch klare Ausführungen machen für die 2. Lesung, damit Ihre Frage beantwortet wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des FATCA-Gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des FATCA-Abkommens.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. gbis und Abs. 2a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. gbis und Abs. 2a stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 2a steht zur Diskussion.
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Art. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2a steht zur Diskussion.
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Art. 2b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2b steht zur Diskussion.
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Art. 2c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2c steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 4 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 5 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 5 und 6 stehen zur Diskussion.
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Art. 5a Abs. 2a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5a Abs. 2a und 5 stehen zur Diskussion.
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Art. 6a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 7a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 7a steht zur Diskussion.
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Art. 7a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a steht zur Diskussion.
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Art. 7b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7b steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 8a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 8a steht zur Diskussion.
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Art. 8c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8c steht zur Diskussion.
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Art. 8d Abs. 1, 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8d Abs. 1, 3 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1a und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 1a und 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 12 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 15 Abs. 2 Bst. b bis f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 2 Bst. b bis f stehen zur Diskussion.
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Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
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Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
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Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
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Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
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Art. 22 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 22a steht zur Diskussion.
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Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
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Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung vorgenommen.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 2 Abs. 1 Bst. k und l werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. k und l stehen zur Diskussion.
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Art. 3 Sachüberschrift sowie Art. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Sachüberschrift sowie Art. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 14 Abs. 6 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 6 und 7 stehen zur Diskussion.
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Art. 15a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 23a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23b steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 23c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 23c steht zur Diskussion.
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Art. 23c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23c steht zur Diskussion.
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Art. 23d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23e Abs. 1, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23e Abs. 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 24 steht zur Diskussion.
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Art. 32 Abs. 1 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 1 bis 6 stehen zur Diskussion.
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Art. 37 Abs. 2 Bst. b bis f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 2 Bst. b bis f stehen zur Diskussion.
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Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
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Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
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Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Nur für das Protokoll möchte ich ausführen, dass meine vorherigen Ausführungen natürlich auch für diese Bestimmungen 40 und 41 dieses Gesetzes gelten sowie auch für Art. 17 und 18 des FATCA-Gesetzes. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
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Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
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Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
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Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
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Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 46a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 46a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46a steht zur Diskussion.
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Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des CbC-Gesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung CbC-Gesetzes.Art. 2 Abs. 1 Bst. o wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. o steht zur Diskussion.
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Art. 7 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Steuergesetzes. Art. 133a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 133a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 22 abgeschlossen. Wir machen jetzt Mittagspause bis 13:30 Uhr.
Mittagspause (von 12 bis 13:30 Uhr)
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