Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 57/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 so wie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlag in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 57/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird ein neues EWR-Durchführungsgesetz erlassen - konkret das EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2017/2402, mit welcher der europäische Verbriefungsmarkt vereinfacht und gefördert werden soll. Dies soll primär durch einheitliche Begriffe, klare Sorgfaltspflichten der Beteiligten, definierte Transparenzanforderungen und die Festlegung von Kriterien für die Kreditvergabe erreicht werden. Auf dem Verbriefungsmarkt werden Kredite beziehungsweise Forderungen unterschiedlicher Art in Wertpapiere umgewandelt und als Bündel handelbar gemacht. Damit sollen insbesondere die Kreditvergabe an europäische Unternehmen gefördert und Bankbilanzen entlastet werden. Die diesem neuen Gesetz zugrunde liegende EU-Verordnung ist wie alle EU-Verordnungen in Liechtenstein grundsätzlich direkt anwendbar. Allerdings müssen in einem Durchführungsgesetz noch die zuständige Behörde, in diesem Fall die FMA, und ihre Befugnisse gesetzlich verankert werden. Zudem sind Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen im Durchführungsgesetz zu definieren. Inhaltlich besteht aber kein gesetzgeberischer Spielraum und die einzelnen Bestimmungen der EU-Verordnung gelten auch in Liechtenstein direkt. Eintreten ist daher für mich unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Verbriefte Wertschriften galten als Auslöser der Finanzkrise von 2008 und hatten den Crash auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt zur Folge, was dann zur globalen Finanzkrise führte. Im Zuge der Subprime-Krise wurde die Bankenpraxis der Verbriefung einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Riskante Kredite wurden mithilfe von Ratingagenturen gutgläubigen Anlegern als top Geldanlage verkauft. Die EU wagt nun mit der Verordnung (EU) 2017/2402, einen Rahmen für Verbriefungen zu schaffen und so das Vertrauen in diese Art der Finanzierungsquelle wieder zu etablieren. Mit der Verordnung und der Abänderung einer Reihe an EU-Richtlinien soll aber auch das damals undurchsichtige System der Verbriefungen sicherer gemacht werden und so dazu beitragen, dass es nicht zu erneuten missbräuchlichen Spekulationen mit Verbriefungen kommt. Die Bilanzen von Banken und anderen Organisationen sollen entlastet werden und die Realwirtschaft kann auf eine bessere Darlehensvergabe hoffen. Mit der EU-weiten Regelung sollen die Fehler, die zur Finanzkrise 2008 führten, vermieden werden. Unter anderem soll ein grundsätzliches Verbot der Wiederverbriefung eingeführt werden und die Anforderungen vom Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger eingeführt werden. Was ist eine Verbriefung überhaupt? Auf einen verständlichen Satz heruntergebrochen und etwas salopp ausgedrückt: Forderungen oder andere nicht einfach verkäufliche Vermögenswerte werden in kleinere, handelsfähigere Wertpapiere umgewandelt und dann zum Verkauf angeboten. So werden ursprünglich nicht handelbare oder illiquide Vermögenswerte zu Geld gemacht. Eigentlich eine gute Sache, wenn sich alle an die Spielregeln halten. Mit dieser EU-Richtlinie soll Transparenz in das System der Verbriefungen eingeführt werden und die FMA erhält weitreichende Kompetenzen zur Kontrolle. Abschliessend noch eine Frage an die Regierung. Auf Seite 10 im letzten Abschnitt steht: «Im Hinblick auf Kleinanleger im Sinne der MiFID II wird festgelegt, dass diese nur unter sehr engen Voraussetzungen in Verbriefungen investieren können.» Nun zu meiner Frage: Werden in Zukunft Kassenobligationen, andere Obligationen und Festgeldanlagen unter diese Beschränkung fallen? Denn Kassenobligationen oder Sparbriefe, wie sie in Deutschland genannt werden, sind an und für sich ja Verbriefungen. Müssen in Zukunft einfache Personen, die ihr Geld nicht dem Aktienmarkt anvertrauen wollen und ihr Geld bevorzugt in Kassenobligationen anlegen möchten, auf diese Anlageform verzichten? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank auch für die sehr positive Aufnahme dieser Vorlage. Ich gehe nicht davon aus, dass in Zukunft Kassenobligationen nicht mehr möglich sein werden für Kleinstanleger. Wir werden hierzu für die 2. Lesung entsprechende Ausführungen machen, um diesen Punkt klarzustellen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
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Sie wird nicht benützt. Wir haben Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
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Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 5 Abs. 1 Bst. zdecies wird aufgerufen.
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Anhang 1 Abschnitt I.sexies wird aufgerufen.
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Anhang 2 Kapitel VII Ziff. 1 und Kapitel X werden aufgerufen.
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Anhang 2 Kapitel VII Ziff. 1 und Kapitel X stehen zur Diskussion.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 wird aufgerufen.
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Art. 39 Abs. 6 wird aufgerufen.
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Art. 41 wird aufgerufen.
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Art. 41 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.Art. 3 Abs. 1 Ziff. 30 wird aufgerufen.
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Art. 3 Abs. 1 Ziff. 30 steht zur Diskussion.
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Art. 51 Abs. 4 wird aufgerufen.
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Art. 51 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 52 wird aufgerufen.
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Gesetz über die Abänderung des CRA-Durchführungsgesetzes
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Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des CRA-Durchführungsgesetzes. Art. 3 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 5 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
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Sie wird nicht benützt. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 26 erledigt.
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