Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften (Nr. 61/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung der Verfassung und des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften. Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 61/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. EWR-Rechtsvorschriften sind in das EWR-Abkommen übernommene EU-Rechtsvorschriften, einschliesslich mit allfälligen Anpassungen an denselben. Um die EWR-Version einer EU-Rechtsvorschrift zu erhalten, muss sich diese aus dem Wortlaut der EU-Rechtsvorschrift und dem EWR-Übernahmebeschluss zusammensetzen. Die EWR-Version einer EU-Rechtsvorschrift, die sogenannte EWR-Rechtsvorschrift, liegt erst vor, wenn der Normadressat, also natürliche, juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ins EWR-Abkommen übernommene EU-Rechtsvorschrift gemeinsam mit dem EWR-Übernahmebeschluss liest. Für die EWR-Rechtsvorschriften wurde ein spezielles Kundmachungsregime geschaffen, wobei im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt unterschieden wird zwischen - der Kundmachung des vollständigen Wortlautes der in das EWR-Abkommen übernommenen EU-Rechtsvorschrift in der EWR-Rechtssammlung und
- der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, EWR-Übernahmebeschluss genannt.
Zur leichteren Auffindbarkeit der in Liechtenstein geltenden EWR-Rechtsvorschriften wurde ein Systematisches Register zur EWR-Rechtssammlung geschaffen. Dies wird in Art. 67 Abs. 3 der liechtensteinischen Verfassung festgehalten. Die ins EWR-Abkommen übernommenen EU-Rechtsvorschriften, in Form von Kopien aus dem Amtsblatt der EU, werden im vollständigen Wortlaut in der EWR-Rechtssammlung wiedergegeben. Diese wird in Form von periodischen Nachlieferungen von der Stabsstelle EWR aktualisiert und den Abonnenten zugestellt. Gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes werden die EWR-Übernahmebeschlüsse, mit welchen EWR-relevante EU-Rechtsvorschriften schriftlich in das EWR-Abkommen übernommen werden, ordentlich im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgetan, das heisst, der vollständige Wortlaut der Rechtsvorschriften wird kundgemacht. Das EWR-Register, welches seit Juli 2013 nur noch elektronisch geführt wird, ist das Fundstellenverzeichnis für die EWR-Rechtsvorschriften. Den Normadressaten wird dadurch ein erleichterter, elektronischer und unentgeltlicher Zugang zu den EWR-Rechtsvorschriften ermöglicht. In den letzten Jahren haben sich sowohl national wie auch auf europäischer Ebene die technischen Voraussetzungen hinsichtlich der Kundmachungsform von Rechtsvorschriften grundlegend geändert. Die EU hat im Jahr 2013 die Umstellung auf das authentische elektronische Amtsblatt vollzogen. Liechtenstein hat, wie bereits erwähnt, ebenfalls 2013 auf eine rechtswirksame elektronische Kundmachung im Landesgesetzblatt umgestellt. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll die Grundlage für die Einführung einer vereinfachten Kundmachung für die in Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften geschaffen werden, das heisst, es wird lediglich der Titel und die Bezugsquelle im Landesgesetzblatt kundgemacht und somit nur auf die Rechtsquelle verwiesen. Durch diese Änderung soll auch die Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften im Gleichklang mit der langen Tradition der vereinfachten Kundmachung, konkret durch Verweispublikation gemäss Art. 67 Abs. 2 Landesverfassung, erreicht werden. Aufgrund dieser geplanten Änderungen wird Art. 67 Abs. 3 Landesverfassung aufgehoben. Künftig wird für die Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften Art. 67 Abs. 2 der Landesverfassung angewendet werden. Gleichzeitig müssen das EWR-Kundmachungsgesetz angepasst und die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die EWR-Rechtssammlung aufgehoben werden.Zum Vernehmlassungsbericht gingen zwei Stellungnahmen ein:- Der Liechtensteinische Bankenverband begrüsst die Vereinfachung des Kundmachungsverfahrens.
- Die Datenschutzstelle hat aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die geplanten Anpassungen der Landesverfassung und des Kundmachungsgesetzes sind datenschutzkonform.
Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Aufgrund der Änderung der Verfassung und des Kundmachungsgesetzes wird die EWR-Rechtssammlung überflüssig und wird ersatzlos abgeschafft. Dazu eine Frage: Wäre es auf Wunsch von Abonnenten möglich, die ins EWR-Abkommen übernommenen EU-Rechtsvorschriften weiterhin schriftlich zu erhalten? Diese vorgeschlagenen Verfassungs- und Gesetzesanpassungen verursachen für einmal keine Steigerung im personellen und finanziellen Bereich.Durch die Abschaffung der EWR-Rechtssammlung können Kosten wie der hohe Arbeitsaufwand, welche sich in Zusammenhang mit der Nachführung, dem Druck und dem Vertrieb ergeben haben, eingespart werden. Die frei werdenden Kapazitäten in der Stabsstelle EWR können anderweitig eingesetzt werden. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Im Regierungsprogramm 2017 - 2021 hat die Regierung beschlossen, eine Digitale Agenda Liechtenstein auszuarbeiten. Die Digitalisierung stellt eine der bedeutendsten Veränderungen der letzten Jahrzehnte dar und verändert unser Zusammenleben in grundlegender und nachhaltiger Weise. Kein Bereich unseres Lebens bleibt davon unberührt. Geteilte Informationen sind denn auch zentraler Erfolgsfaktor der digitalen Welt. Im Zuge der Umsetzung der Digitalisierungsstrategie wurde auch die Kundmachung von EWR-Rechtsvorschriften einer Prüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass durch Digitalisierung der Zugang zu EWR-Recht vereinfacht nutzbar gemacht werden könnte. Künftig soll die Kundmachung der EWR-Rechtsvorschrift analog zur Kundmachung von völkerrechtlichen Verträgen durch eine vereinfachte Kundmachung und einen direkten Verweis auf das elektronische Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Dies hat entscheidende Vorteile: Die bestehende EWR-Rechtssammlung in Papierform wird dadurch überflüssig. Diese besteht momentan aus 111 A4-Ordnern, welche mehr als 10'000 in Liechtenstein geltende EWR-Rechtsakten abdecken. Diese EWR-Rechtssammlung wird in Form von periodischen Nachlieferungen von der Stabsstelle EWR aktualisiert und den Abonnenten zugestellt. Die Kosten, die in Zusammenhang mit der Nachführung, dem Druck und dem Vertrieb der Rechtssammlung entstehen, können somit eingespart werden. Und die frei werdenden Kapazitäten in der Stabsstelle EWR können anderweitig eingesetzt werden. Dieser vorgeschlagene Schritt in Richtung Vereinfachung und Digitalisierung macht absolut Sinn und die Vernehmlassung bestätigte, dass es Zeit ist für die angestrebte Modernisierung. Die Regierung hat den Vernehmlassungsbericht sehr breit gestreut und es gingen nur zwei Stellungnahmen ein. Der Liechtensteinische Bankenverband begrüsst die Vereinfachung des Kundmachungsverfahrens und die Datenschutzstelle hat die Gesetzesvorlage geprüft und sieht aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Um diese Änderung jedoch umzusetzen, bedarf es einer Aufhebung des Art. 67 Abs. 3 der Landesverfassung. Dies hat zur Folge, dass künftig die Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften gemäss Art. 67 Abs. 2 Landesverfassung erfolgt, welche die vereinfachte Kundmachung regelt. Zusätzlich müssen das EWR-Kundmachungsgesetz und die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die EWR-Rechtssammlung aufgehoben werden. Ich danke dem Regierungschef und allen betroffenen Stellen für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Eintreten auf die Vorlage ist für unsere Fraktion unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident. Meine beiden Vorredner haben die Vorlage gut beschrieben und ich bin in dem Sinne auch für Eintreten auf die Vorlage und verzichte auf mein vorbereitetes Votum. Ich habe lediglich eine Frage zur Seite 26 und ich bitte die Regierung um Klarstellung. Unter Ziffer 7.1 wird erwähnt, dass bei der ERW-Stabsstelle die Aufgabe der Führung des EWR-Registers wegfalle. So wie ich die Vorlage aber verstehe, ist dies gerade nicht der Fall, sondern es fällt nur die EWR-Rechtssammlung weg. Das Register bleibt sehr wohl aufrecht, so wie es auch aus Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 des angepassten EWR-Kundmachungsgesetzes hervorgeht. Für mich liegt hier ein Widerspruch vor. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Auch ich kann mich den Voten meiner Vorredner anschliessen und habe auch lediglich zwei Fragen, beide beziehen sich auf Seite 26. Dort wird von Kosteneinsparungen gesprochen. Mich interessiert, wie hoch diese einzusparenden Kosten ungefähr sind. Weiter auf Seite 26 wird im Bericht und Antrag erwähnt, dass der hohe Arbeitsaufwand entfällt und dadurch personelle Kapazitäten frei werden. Wie viele Stellenprozente werden hierbei frei und kommt es allenfalls zu Entlassungen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, für Ihre Rückmeldungen zu dieser Vorlage. Ich gehe gerne auf die Fragen kurz ein. Zur Frage der Abg. Susanne Eberle-Strub: Sie haben die Frage gestellt, ob es weiterhin möglich ist, diese Unterlagen schriftlich zu bekommen. Nein, es gibt die Möglichkeit, den Newsletter zu abonnieren, und damit wird man über die Aktualisierungen stets informiert. Aber die EWR-Rechtssammlung in Papierform wird ja genau mit dieser Vorlage überflüssig und somit auch nicht mehr nachgeführt.Dann zur Abg. Violanda Lanter: Sie haben natürlich recht, hier haben wir den falschen Begriff verwendet. Das EWR-Register selbst wird nicht wegfallen, es geht um den Wegfall der EWR-Rechtssammlung. Zum Abg. Daniel Seger: Sie haben Fragen gestellt zu den Kosteneinsparungen und zu den personellen Ressourcen. Hier kann ich ausführen, dass die Kosten frankenmässig einen kleinen Betrag ausmachen, weil aktuell, soweit ich informiert bin, nur acht Personen diese EWR-Sammlungen in schriftlicher Form noch abonniert haben. Also von daher gibt es nicht einen grossen kostenmässigen Aufwand. Es ist eher ein administrativer Aufwand. Bei der Stabsstelle EWR sind rund 20% einer Stelle für dieses Thema eingesetzt. Diese werden natürlich frei, werden aber für andere Aufgaben eingesetzt. Es wird hier also nicht zu einem Personalabbau oder sogar zu Entlassungen kommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab, wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 23 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Verfassungsgesetzes über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 vor. Art. 67 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Verfassungsgesetz in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften. Art. 2 Bst. c bis e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Bst. c bis e stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Gesetzesvorlage in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 27 erledigt.
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