Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes (Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) (Nr. 75/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 32: Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes (Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 75/2020 und steht zur Diskussion. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Bevor ich mein Eintretensvotum beginne, möchte ich meinen ausdrücklichen Dank an die Justizministerin, Dr. Katrin Eggenberger, deren zuständige Mitarbeiterin, Frau Ivana Ritter, und die neue Leiterin des Amtes für Justiz, Dr. Graziella Marok-Wachter, für den vorliegenden Bericht und Antrag aussprechen. Dieser Dank kommt nicht nur von mir, sondern auch von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern, mit denen ich gesprochen habe. Hervorheben möchte ich insbesondere die mir gegenüber mehrfach geäusserte gute, vorbildliche und konstruktive Zusammenarbeit. Die Arbeit und die damit verbundenen Herausforderungen waren gross, die Erwartungen ebenfalls und ich denke beziehungsweise es wurde mir gegenüber geäussert, dass mit dem vorliegenden Bericht und Antrag eine Lösung gefunden wurde, die von den verschiedenen Interessensgruppen und Verbänden mitgetragen werden kann, wohlwissentlich, dass von den absoluten Wunschvorstellungen etliche Abstriche gemacht werden mussten. Für die Vorbereitung zu diesem Landtag fand ich auch die vorgängige Information zu diesem Traktandum durch die drei vorerwähnten Damen hilfreich und sehr informativ. Vielen Dank. Es ist noch gar nicht lange her, dass wir die Umsetzung der vierten Geldwäschereirichtlinie beraten und verabschiedet haben und die damit verbundenen Rechtsänderungen beziehungsweise das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger am 1. August 2019 in Kraft getreten sind. Es ist gerade mal ein Jahr und einen Monat her. In dieser Landtagssitzung haben wir in Traktandum 16 bereits der Übernahme der fünften Geldwäschereirichtlinie die Zustimmung erteilt. Ich bin überzeugt davon, dass auch nach der Umsetzung der fünften Geldwäschereirichtlinie weitere Massnahmen folgen werden, denn der Weg der internationalen Staatengemeinschaft von einem ursprünglich hohen Mass an Vertraulichkeit entwickelt sich je länger, je mehr Richtung grösserer und weiterer Transparenz. Kommt man den entsprechenden Transparenzanforderungen nicht nach, so wird das damit verbundene Reputationsrisiko sehr schnell sehr gross und man geht das Risiko ein, auf grauen oder sogar schwarzen Listen zu stehen. Im Bericht und Antrag ist an verschiedenen Stellen zu lesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere Transparenzregeln erlassen und weitere Gesetzesanpassungen folgen werden. Dies alles vor dem Hintergrund, dass es in Europa zu einer einheitlichen Auslegung der Geldwäschereirichtlinie kommen soll. Lassen sie mich nun zu meinem eigentlichen Eintretensvotum kommen. Mit der fünften Geldwäschereirichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht wird die Unterscheidung zwischen den Begriffen «wirtschaftlich Berechtigter» und «wirtschaftlicher Eigentümer» beendet, da eine solche Unterscheidung in der fünften Geldwäschereirichtlinie nicht vorgesehen ist. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers wird aufgehoben und in Zukunft wird nur noch der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person verwendet werden. Das bisherige Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger wird in der Folge in «Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern» - kurz VwbP - umbenannt, in dem auch nur noch die wirtschaftlich berechtigten Personen und nicht mehr die wirtschaftlichen Eigentümer enthalten sind. Im Verzeichnis eingetragen werden somit neu die Stifter, Gründer und Treugeber als wirtschaftlich berechtigte Personen, und dies unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers Kontrolle ausüben oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die Daten der wirtschaftlich berechtigten Personen ausländischer Trusts ins Verzeichnis einzutragen. Die Sorgfaltspflichtigen haben bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten die Daten im Verzeichnis zu berücksichtigen, beispielsweise muss bei der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger ein Auszug oder der Nachweis der Registrierung aus dem Verzeichnis eingeholt werden. Entdecken Sorgfaltspflichtige Unstimmigkeiten zwischen den eigenen Abklärungen zur wirtschaftlich berechtigten Person und den eingetragenen Daten im Verzeichnis, so haben sie diese Unstimmigkeiten zu melden und es kommt zum Berichtigungsverfahren. Mit der Umsetzung der fünften Geldwäschereirichtlinie wird der Kreis der Verzeichniseinsichtsberechtigten erweitert und die Voraussetzungen für die Offenlegung von Daten wird angepasst. Die FIU, FMA, Staatsanwaltschaft, Landespolizei, das Landgericht und die Steuerverwaltung können in Zukunft über ein Abrufverfahren ins Verzeichnis Einsicht nehmen. Banken und Finanzinstitute im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat sowie Banken mit Sitz in Drittstaaten, die sorgfaltspflicht- und datenschutzrechtlich als gleichwertig anzusehen sind, sowie inländische Sorgfaltspflichtige können grundsätzlich auf Antrag und gegen Abgabe einer Erklärung, dass die Daten aus dem Verzeichnis für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten beziehungsweise der Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, Einsicht in das Verzeichnis nehmen. Bezüglich des Datenschutzniveaus der USA habe ich eine Frage: Am 16. Juli 2020 wurde der EU-US Privacy Shield wie schon sein Vorgängermodell Safe Harbor vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt (EuGH-Urteil C-311/18). Datenübermittlungen in die USA können daher bis auf weiteres nicht mehr mit diesem Angemessenheitsbeschluss gerechtfertigt werden. Welche anderen Möglichkeiten gibt es, dass die entsprechenden Daten rechtmässig, insbesondere in Bezug auf das Datenschutzrecht, in die USA übermittelt werden können? Welche Länder gelten als gleichwertig hinsichtlich Sorgfaltspflichtrecht? Dritte müssen, um Einsicht zu erlangen, grundsätzlich weiterhin im Rahmen eines Antrags ein berechtigtes Interesse oder neu alternativ geltend machen, dass eine im Verzeichnis eingetragene Treuhänderschaft oder ähnliche Rechtsvereinbarung eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person aus einem Drittstaat hält. Dritte können die Offenlegung der Daten des Verzeichnisses auch hinsichtlich nicht alleinstehender Rechtsträger nach Anhang 1 VwbPG beantragen. Neu ist dafür für Dritte kein berechtigtes Interesse darzulegen. Allerdings müssen Dritte erklären, warum die Offenlegung von Daten aus dem Verzeichnis der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung dient. Die Aufsicht wurde vollkommen neu gestaltet. Die materielle Richtigkeit der Verzeichnisdaten bezüglich Rechtsträgern, die der Aufsicht der FMA unterstehen, wird durch die FMA im Rahmen der SPG-Kontrollen überprüft. Das Amt für Justiz hat jedoch neu die Möglichkeit, selbst oder durch unabhängige Dritte Kontrollen durchzuführen, falls Grund zur Annahme eines Verstosses gegen das Gesetz besteht. Die Offenlegung darf wie bisher nur zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusbekämpfung erfolgen. Erstaunt war ich, im Bericht und Antrag zu lesen, dass neu die Möglichkeit bestehen soll, die eingetragenen Daten für bestimmte Einsichtsgruppen zu schwärzen. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um die absolute Ausnahme handelt und nicht um eine allgemeine Regel. Die Regierung führt denn auch im Bericht und Antrag dazu aus, dass Schwärzungen beispielsweise nur vorgenommen werden, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person beispielsweise der Gefahr ausgesetzt würde, Opfer einer gerichtlich zu verfolgenden Straftat, wie etwa Betrug, Entführung und Erpressung, oder auch durch Schikane beziehungsweise Einschüchterung zu werden. Gerne möchte ich von der Justizministerin dazu noch weitere Ausführungen hören, beispielsweise für wen und unter welchen Voraussetzungen dieses Schwärzen überhaupt infrage kommt. Mit der gegenständlichen Vorlage soll ein Behördenbeschwerderecht wie auch Parteistellung für das Amt für Justiz und die VwbP-Kommission im Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Dies sehe ich kritisch. Ähnliches wurde bereits für die FMA gewünscht und die entsprechende Vorlage wurde von der Regierung im Mai-Landtag zurückgezogen und folglich im Landtag nicht behandelt. Bezüglich der Einführung des Beschwerderechts und der Parteistellung für Behörden allgemein und dem AJU, der VwbP-Kommission, der FMA etc. im Besonderen, würde ich es begrüssen, wenn nicht fragmentarisch für einzelne Behörden das Behördenbeschwerderecht eingeführt werden soll und einzelne Behörden Parteirechte erhalten sollen. Hierzu sollte eine eigene Vernehmlassung zu einem allgemeinen Behördenbeschwerderecht samt Parteistellung für alle Behörden einerseits und einem nur für bestimmte Behörden zuzustehenden Behördenbeschwerderecht samt Parteistellung andererseits stattfinden, beispielsweise im Rahmen der LVG-Revision. Denn damit einhergehend müssten meines Erachtens auch zwingend die veralteten Kostenregelungs- beziehungsweise Kostentragungsartikel im LVG überarbeitet werden. Die jetzigen Kostentragungs- und -ersatzregeln im LVG scheinen dafür nicht gemacht zu sein und führen zu schwer zu rechtfertigenden und nachvollziehbaren Ergebnissen. Sollte die Regierung dennoch am Beschwerderecht und die Parteistellung für das AJU und die VwbP-Kommission in dieser Vorlage festhalten, so ersuche ich um Ausführungen dazu, wie der Kostenersatz für den Fall des Unterliegens des AJU beziehungsweise der VwbP-Kommission ausgestaltet werden soll. Meines Erachtens kann es nicht sein, dass dem AJU und der VwbP-Kommission Parteirechte eingeräumt werden sollen, hinsichtlich der Kostentragung jedoch weiterhin von einem Antragsverfahren nach Art. 35 Abs. 1 LVG ausgegangen werden soll, der für den privaten Beschwerdeführer beziehungsweise Antragsteller keinen Kostenersatz im Falle des Obsiegens vorsieht.Abschliessend habe ich noch eine Frage zum Zugriff auf dieses Verzeichnis. Während der Coronahauptzeit wurde vermehrt von zu Hause aus gearbeitet. In Liechtenstein arbeiten auch viele im Ausland wohnhafte Personen vor Ort. Meines Erachtens sollte aufgrund der Sensibilität und Vertraulichkeit der Daten im VwbP-Register, insbesondere von Mitarbeitern der FIU, FMA, Staatsanwaltschaft, Landespolizei, des Landgerichts und der Steuerverwaltung nur vom Inland und nicht auch vom allfälligen Wohnsitz im Ausland auf das Register zugegriffen werden können. Wie sieht dies die Regierung und was für Massnahmen sollen dafür ergriffen werden? Diese Vorlage hat zur Folge, dass beim AJU eine weitere Person angestellt wird. Bei der FMA sollen die zusätzlichen Aufgaben vorerst mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden. Für den Ausbau der IT-Infrastruktur werden im Bericht und Antrag rund CHF 390'000 und für die Vernetzung nochmals circa CHF 150'000 benötigt. Die Evaluation wird mit Hinblick auf Aktualität und Praxis laufend vorgenommen. Allgemein möchte ich von der Regierung noch wissen, ob es auch EU-Mitgliedstaaten gibt, welche die fünfte Geldwäschereirichtlinie noch nicht umgesetzt haben. Wenn ja, welche sind dies und was sind die Gründe dafür? Meine spezifischen Fragen zu Art. 4, 8 und 19 werde ich bei der Behandlung der entsprechenden Artikel stellen. Für mich ist Eintreten auf diese Vorlage unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. In die beinahe überschwänglichen Lobes- und Dankesbekundungen meines Vorredners, des sehr geschätzten Kollegen Daniel Seger, neige ich mit einer einzigen Einschränkung fast einzustimmen, und zwar, dass die Schaffung dieses vorliegenden Gesetzes keine Feierstunde für die Privatsphäre und für die Persönlichkeitsrechte darstellt. Vor genau 23 Monaten haben wir das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger, kurz VwEG, in 1. Lesung in Behandlung gezogen und nach 2. Lesung am 6. Dezember 2018 verabschiedet. Es war die letzte Vorlage zur vollständigen Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Schon zu jenem Zeitpunkt war klar, dass dieses Gesetz aufgrund der damals bereits auf dem Weg befindlichen fünften EU-Geldwäscherichtlinie nicht überdauernden Bestand in jener Fassung haben dürfte. Nun, zwei Jahre später, stehen wir nicht vor einer Revision und eigentlich auch nicht vor einer Totalrevision, wie es im Titel der Vorlage heisst, sondern vor der Aufhebung des VwEG und dessen Ersetzung durch das nun vor uns liegende Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern, kurz VwbPG. Der Gesetzestitel ist in seiner Kurzform VwbPG zwar zungenbrecherischer als der des Vorgängers VwEG, dürfte dafür aber eine längere Haltbarkeitsdauer aufweisen. Die Entscheidung, die Vorgaben der fünften EU-Geldwäscherichtlinie nicht in das bestehende Gesetz zu integrieren, sondern ein neues Gesetz zu verfassen, war die richtige Entscheidung. Es war aber nicht nur die richtige Entscheidung, sie ist in ihrer Umsetzung auch gekonnt vollzogen und im Ergebnis daher gelungen. Die unter Federführung des Amtes für Justiz entstandene Vorlage ist einerseits zwar sehr komplex und für wenig Branchenkundige schwierig zu durchdringen, aber sie ist kein abstrakter, technokratischer Papiertiger, sondern trägt die Handschrift von Praktikern, die den Finanzplatz, seine Möglichkeiten, Bedürfnisse und Ansprüche wirklich kennen. Das Wesen von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Pragmatismus und Grössenverträglichkeit sind in dieser Vorlage hochgehalten und es haftet dieser Finanzplatzvorlage kein Anschein eines hochglänzend überschiessenden «Liechtenstein Finish» an. Nichtsdestotrotz wird unser Land auch mit dieser Vorlage seine Finanzplatzstrategie konsequent fortführen, um in partnerschaftlichem Verbund mit allen EWR-Staaten dazu beizutragen, die Anfälligkeit von Finanzsystemen zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung weiter zu senken. Ich gehe davon aus, dass die Frau Justizministerin diese Einschätzung und das damit verbundene Kompliment an die Verfasser teilt. Die wesentlichsten Inhalte aus meiner praxisbezogenen Beurteilung sind einerseits die Harmonisierung der Begriffsdefinitionen zwischen Sorgfaltspflichtgesetz und VwbPG, die Regelung der Eintragungspflicht für Trusts sowie die griffige Präzisierung der in das Register einzuliefernden Datensätze pro Rechtsträger, unterschieden in Körperschaften gemäss Anhang I zum Gesetz sowie Stiftungen und stiftungsähnlich ausgestaltete Rechtsträger gemäss Anhang II.Nebst der Eintragung von Daten in das Register ist aber vor allem deren Verfügbarkeit für die Anspruchsberechtigten von zentraler Bedeutung. Zu diesen Anspruchsberechtigten gehören definierte inländische Behörden, Banken und Finanzinstitute, inländische Sorgfaltspflichtige und die sogenannten Dritten. Die Kategorisierung dieser Anspruchsberechtigten, damit einhergehend auch die Segmentierung der Anforderungen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Auskunftserteilung pro Kategorie Anspruchsberechtigte, und - ganz wichtig auch - die Information der von einer Offenlegung betroffenen Rechtsträger schützt die Persönlichkeitsrechte von wirtschaftlich berechtigten Personen im Rahmen des von der fünften EU-Geldwäscherichtlinie gegebenen Handlungsspielraums wohl maximal. Begrüssenswert ist im Speziellen, dass die auskunftsersuchenden sogenannten Dritten nicht nur glaubhaft dartun müssen, dass ihre Anfrage der Geldwäschereibekämpfung dient, dass sie ein berechtigtes Interesse vorweisen müssen und dass diese Auskunftsersuchen zudem vom Amt für Justiz geprüft werden, bei Rechtsträgern gemäss Anhang II sogar von einer neu zu schaffenden unabhängigen, fachkundigen VwbPG-Kommission. Gut auch, dass besonders schützenswerte wirtschaftlich berechtigte Personen von Rechtsträgern, wie beispielsweise potenzielle Verbrechensopfer, geschäftsunfähige oder minderjährige Personen, von den Offenlegungspflichten auszunehmen sind. Das hat der Kollege Seger angesprochen mit den sogenannten Schwärzungen. Ich bin mit diesem Gesetzesvorschlag sehr einverstanden, wenn er vernünftig und pragmatisch umgesetzt wird. Meines Wissens ist es aber auch so, dass der EU jährlich Bericht erstattet werden muss über die Anzahl Schwärzungen und das wird auch dazu führen, dass kein grosses Missbrauchspotenzial dieser Schwärzungsmöglichkeiten gegeben sein wird. Wie immer mag man über die Ahndungskompetenz und den Bussenrahmen trefflich diskutieren, doch dazu mehr anlässlich der 1. Lesung, im Rahmen derer ich mir noch die eine oder andere Bemerkung oder Frage zu verschiedenen Artikeln erlaube. Mit nochmaligem Kompliment und Dank an die Verfasser der Vorlage bin ich daher für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich schliesse mich dem Dank an die Regierung und alle beteiligten Personen, die an der Erarbeitung dieser Vorlage geholfen haben, sehr gerne an. Bei diesem Traktandum knüpfen wir praktisch nahtlos an Traktandum 12 an - da ging es um das Kontenregister - als ein Teil der Umsetzung der Vorgaben aus der fünften Geldwäschereirichtlinie. Hier nun - ebenfalls in Umsetzung der fünften Geldwäschereirichtlinie der EU - setzen wir noch direkter beim heutigen Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger an, welches - das wurde im Prinzip auch schon gesagt - der Landtag erst am 6. Dezember 2018 in 2. Lesung verabschiedete und das am 1. August 2019 in Kraft trat. Entsprechend wurde bis Ende Januar 2020 der Inhalt dieses Verzeichnisses der wirtschaftlichen Eigentümer der liechtensteinischen Rechtsträger immer noch bestimmt in Anlehnung an die vierte Geldwäschereirichtlinie. Die fünfte Geldwäschereirichtlinie sieht nun keine Unterscheidung mehr zwischen den beiden Begriffen «wirtschaftlich Berechtigter» und «wirtschaftlicher Eigentümer» vor. Und entsprechend muss die unterschiedliche Definition der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Sorgfaltspflichtgesetzgebung und wirtschaftlichem Eigentümer gemäss Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer aufgehoben werden. Und dies hat eine Vielzahl von Implikationen, welche alle in dieser Vorlage geregelt wurden - so, wie es die Regierung für angemessen und im übergeordneten Interesse für notwendig hielt. Dies betraf vor allem- die Änderungen bezüglich der einzutragenden Daten in dieses Verzeichnis,
- die Offenlegung, die Einsichtnahme respektive die Einsichtsrechte und dabei auch den Schutz von eingetragenen Personen
- sowie letztlich auch, was sich bezüglich Aufsicht ändern wird.
Ich verstehe, dass dieser Weg der internationalen Staatengemeinschaft von einem ursprünglich hohen Mass an Vertraulichkeit und Diskretion über die Kette der verschiedenen GW-Richtlinien hin zu immer mehr Transparenz nicht nur einen kontinuierlichen, sondern in den Augen eines Teils der Akteure am Finanzplatz vielmehr bedauerlichen Prozess darstellt. Sieht man aber, dass die Offenlegung nur zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung erfolgen darf, müsste das Verständnis gegeben sein. Die Umsetzung dieser Richtlinien ist meiner Meinung nach alternativlos. Und auch wenn in einzelnen Stellungnahmen die Verfassungsmässigkeit angezweifelt wurde, hätte ein Sich-Berufen darauf - beziehungsweise eben die Ablehnung der Übernahme dieser Richtlinien oder dieser Richtlinie - nicht nur weitreichende Konsequenzen für Liechtenstein, sondern widerspräche auch der Auslegung der Grundrechte sämtlicher EWR-Mitgliedstaaten, welche die gleiche Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben. In diesem Sinne begrüssen wir - die Fraktion der Freien Liste - es, dass die Regierung den Weg der Transparenz konsequent weitergeht, gleichzeitig aber auch bezüglich Offenlegung und Einsichtnahme die angemessenen Vorkehrungen und Mechanismen nutzt zum Schutze vor Missbrauch. Wir befürworten Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. Die gegenständliche Vorlage weitet, wie bereits die Abänderung des Titels des Gesetzes signalisiert, den Geltungsbereich der in das Verzeichnis aufzuführenden Personen aus. Nicht mehr nur wirtschaftliche Eigentümer sollen die Aufnahme in das Register finden, sondern, analog zur Sorgfaltspflichtgesetzgebung, alle wirtschaftlich berechtigten Personen.Wie ein Ländervergleich aufgezeigt hat, geht man damit in der Umsetzung in Bezug auf nicht kontrollierende Personen wesentlich weiter als viele andere EU-Länder. Es werden damit auch geldwäschereirecht-lich irrelevante Personen erfasst. Dies ist der Preis der Gleichschaltung der Begriffe mit demjenigen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung. Umso wichtiger ist es, insbesondere aus grundrechtlicher Sicht, dass der Zugang Dritter, wie dies in der jetzigen Vorlage umgesetzt ist, auf Fälle mit geldwäschereirechtlicher Relevanz beschränkt ist. Die Vorlage ist damit aus grundrechtlicher Sicht eine akzeptable Kompromisslösung. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vorab möchte auch ich mich bei der Frau Justizministerin und allen mit der Erarbeitung dieser Vorlage involvierten Personen recht herzlich für die Erarbeitung dieser Vorlage bedanken. Auch die Rückmeldungen, die zu mir gelangten, waren alle durchwegs positiv - von sämtlichen Verbänden. Ich möchte nur einen Punkt aufgreifen, den der Abg. Seger bereits aufgegriffen hat und den ich auch schon in bilateralen Gesprächen aufgegriffen habe. Das ist das Beschwerderecht des Amts für Justiz und der VwbP-Kommission gegen Entscheidungen der VBK. Für mich ist einfach nicht ersichtlich, wieso eine Kommission oder ein Amt noch ein Beschwerderecht haben soll gegen für einen Bürger positive Entscheidungen. Bereits bei mehreren Gesetzen, sei das beim FMA-Gesetz, sei das beim Steuergesetz, sei das früher im Grundverkehrsbereich wollte man eine solche Beschwerdelegitimation für das Amt installieren. Ich war immer schon dagegen. Für mich müsste einfach der Grundsatz gelten, dass eine positive Entscheidung für einen Bürger auch Gültigkeit hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Herzlichen Dank für die vielen positiven Voten. Ich verzichte auf mein Votum und starte gleich mit der Beantwortung der offenen Fragen. Ich beginne mit der Frage des Abg. Seger zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Aus einem Abgleich von Anhang IV der FMA-Wegleitung 2018/7 und Anhang II der Datenschutzverordnung erfüllen aktuell folgende Länder ein gleichwertiges Niveau sowohl bezüglich Sorgfaltspflichten als auch bezüglich Datenschutz. Es sind dies: Guernsey, Jersey, Ilse of Man, Israel, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika. Aufgrund des EuGH-Urteils ist davon auszugehen, dass der EWR die USA ebenfalls von der Gleichwertigkeitsliste streichen wird. Das bedeutet, dass gegenüber Banken aus diesem Land in Zukunft keine vereinfachten Offenlegungsregeln mehr gelten werden. Dann haben Sie gefragt, für wen beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Schwärzung infrage kommt. Die Richtlinie sieht diese Möglichkeit der Schwärzung explizit vor. Die Voraussetzungen sind in Art. 18 Abs. 2 dargelegt. Ob eine Voraussetzung wie zum Beispiel Erpressungsgefahr vorliegt, muss unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.Dann haben Sie wie auch der Abg. Vogt das Beschwerderecht angesprochen. Ein entsprechendes Recht gibt es auch für die Steuerverwaltung in Bezug auf Entscheidungen der Landessteuerkommission, die von der Steuerverwaltung beim VGH angefochten werden können - siehe Art. 118 Abs. 2 SteG. Das Amt für Justiz erachtet ein solches Recht aus folgenden Gründen als wichtig: Das Amt für Justiz beziehungsweise die VwbP-Kommission müssen in Bezug auf folgende zentrale Fragen unter Berücksichtigung von konkreten Fällen eine Praxis etablieren. In welchen Fällen sind Schwärzungen möglich? In welchen Fällen liegt ein berechtigtes Interesse für eine Offenlegung vor? Hier hat die VBK aufgrund eines einzelnen Falles nur eine sehr beschränkte Sicht auf die gesamte Bandbreite von möglichen Konstellationen. Eine Einzelfallentscheidung könnte unter Umständen präjudiziellen Charakter für die Behörde haben und das gesamte System beeinflussen. Derartige Entscheidungen müssen daher anfechtbar sein. Sollte auch der VGH die Entscheidung stützen, müssten die Behörden allenfalls eine Anpassung der Rechtsgrundlagen prüfen, sofern grundlegende Themen tangiert sind. Warum soll ein Beschwerdeführer, der nur in einem Fall tangiert ist, eine Entscheidung an den VGH weiterziehen können, nicht aber eine Behörde, deren Praxis durch die Entscheidung der VBK massgeblich beeinflusst werden kann? Dann komme ich zur Frage, die Sie ebenfalls gestellt haben, Herr Abg. Seger, bezüglich der Kosten. Diese prüfen wir gerne auf die 2. Lesung. Dann komme ich zur Ihrer Frage bezüglich des Zugriffs: Im aktuellen System wurde der Zugriff für Behörden technisch noch nicht umgesetzt. Es ist geplant, dass ein Zugang zu den Daten lediglich aus den Büroräumen beziehungsweise über das interne Netz möglich ist und insbesondere nicht per Homeoffice. Dann haben Sie noch eine Frage gestellt, und zwar ob es EU-Mitgliedstaaten gibt, die die fünfte Geldwäschereirichtlinie noch nicht umgesetzt haben. Das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen ist nur ein Element der fünften Geldwäschereirichtlinie. Diese ist in der EU am 10. Januar 2020 in Kraft getreten und in der Zwischenzeit gibt es bereits 22 Vertragsverletzungsverfahren. Ob beziehungsweise wie viele dieser Verfahren einen Bezug zum Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen haben, ist uns nicht bekannt. Diese Tatsache zeigt allerdings, dass die EU die Standards in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strikt kontrolliert und durchsetzt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Frau Ministerin, für diese Ausführungen. Können Sie vielleicht für die 2. Lesung nähere Ausführungen machen bezüglich dieser 22 Verletzungsverfahren, um welche Länder es sich handelt, und vielleicht eben auch noch auf meine Frage eingehen bezüglich des Behördenbeschwerderechts, ob es nicht sinnvoller ist, hier eine allgemeine Vernehmlassung sowohl für einzelne Behörden als auch ein allgemeines Behördenbeschwerderecht inklusive Parteistellung durchzuführen, beispielsweise eben bei der LVG-Revision? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne werden wir das tun. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen wurde Eintreten einhellig beschlossen. Bevor wir nun mit der Lesung beginnen, machen wir eine halbe Stunde Pause, weil unten einen Stärkung auf uns wartet und weil wir schon mehr als zwei Stunden beieinandersitzen. Gleichzeitig möchte ich Sie informieren, dass wir heute auf jeden Fall die Landtagssitzung beenden werden - in Anbetracht der noch ausstehenden zwei Traktanden - und dass die Kleinen Anfragen morgen schriftlich beantwortet werden. Es sind nicht alle Ministerien bereit, die Fragen heute schon beantworten zu können.Die Sitzung ist unterbrochen (von 17:35 bis 18:05 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen zu Traktandum 32 fort und nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Zu Art. 2 hätte ich zwei Anmerkungen. Die erste Anmerkung betrifft Bst. c Ziff. 2, dort steht: «Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln». Eine wesentliche Errungenschaft dieses vor uns liegenden Gesetzes ist eine weitgehende Harmonisierung mit dem Sorgfaltspflichtgesetz, und im Sorgfaltspflichtgesetz steht nirgends: «Die Regierung kann das Weitere mit Verordnung regeln», sondern dort steht absolut: «Die Regierung regelt das Weitere mit Verordnung». Ich glaube, in diesem Gesetz hat es sehr, sehr viele wichtige Bestimmungen, die in ihrer Ausführung per Verordnung geregelt werden sollten, genauso wie beim Sorgfaltspflichtgesetz. Und deswegen würde ich meinen, dass auch in diesem Gesetz überall, wo «Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln» steht, dies durch «Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung» ersetzt wird. Um mich nicht bei jedem Artikel melden zu müssen, in dem das drinsteht, zähle ich jetzt die Artikel auf, wo es drinsteht, und ich bitte die Frau Regierungsrätin, das einfach so mitzunehmen. Es betrifft also den gegenständlichen Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2, der ist erwähnt. Dann betrifft es den Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3, dann ist es der Art. 3 Abs. 4, der Art. 4 Abs. 7, der Art. 6 Abs. 3, der Art. 8 Abs. 4, der Art. 9 Abs. 4 und der Art. 10 Abs. 2. Überall dort steht «Die Regierung kann ...» und ich möchte, wie es auch im Sorgfaltspflichtgesetz drinsteht, beliebt machen, dass man die Regierung verpflichtet, hier zu diesen Themen Verordnungen zu erlassen. Zu heikel ist die Ausführung dieses Gesetzes.Dann habe ich noch eine Anmerkung zu Bst. d, wo es um die Rechtsträger nach Anhang 1 geht, also das sind die sogenannten Körperschaften. Im bisherigen VwEG waren die Eigentümer offenzulegen, die einen Anteil am Unternehmen von 25% plus einer Aktie hatten oder einen Anteil am Gewinn von mehr als 25%. So ist es auch meines Wissens in der Richtlinie drin. Hier geht die Regierung aber vom bisherigen VwEG und auch von der EU-Richtlinie ab und bezieht sich - das kann man nachlesen auf Seite 38 im Bericht und Antrag - plötzlich auf eine FATF-Empfehlung. Es ist dort, ich zitiere Seite 38 zuunterst: «Dieses Vorgehen hat auch zur Folge, dass bei Rechtsträgern nach Anhang 1 nunmehr neu bereits eine wirtschaftliche Berechtigung im Sinne des VwbPG vorliegt, wenn Anteils-, Stimm- oder Gewinnrechte von 25 % oder mehr direkt oder indirekt durch eine Person gehalten werden.» Und jetzt kommt es: «Diese Vorgabe ist damit gleichlautend mit der FATF-Empfehlung.» Aber wir setzen hier eine EU-Richtlinie um. Und wenn man von der EU-Richtilinie und maximalen Möglichkeiten, die einem die EU-Richtlinie gibt, hier abweicht, dann wäre ich froh, wenn das noch begründet werden könnte. Ich erwarte nicht, dass das augenblicklich passiert, es ist ausreichend auf die 2. Lesung hin. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Danke dem Abg. Wenaweser für diese Rückmeldung. Wir werden dies gerne auf die 2. Lesung prüfen. Zur zweiten Frage bezüglich des 25-Prozent-Anteils kann ich ausführen, dass die Anpassung in Anlehnung an das Sorgfaltspflichtgesetz erfolgt, mit dem Ziel, abweichende Regeln zwischen dem Sorgfaltspflichtgesetz und dem VwbPG zu vermeiden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Besten Dank, Herr Präsident. In Art. 4 Abs. 6 wird in Zeile 3 der unbestimmte Begriff «zeitnah» verwendet. Warum ist hier nicht ein bestimmter Zeitrahmen, beispielsweise fünf Arbeitstage, aufgenommen worden? Ich denke, das würde mehr Rechtssicherheit geben. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Herr Präsident, meine Anmerkung bezieht sich auf Abs. 1, der da lautet: «Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen einzuholen und dem Amt für Justiz in elektronischer Form mitzuteilen». Die Einholung dieser Daten ist bereits verpflichtend durch das Sorgfaltspflichtgesetz und die Einholung muss meines Erachtens hier nicht mehr explizit erwähnt werden, weil das durch das Sorgfaltspflichtgesetz zu erfüllen ist. Hier geht es nur um die Mitteilung in elektronischer Form an das Amt für Justiz. Da wäre ich froh, wenn man das prüft, ob man dieses Einholen hier weglassen könnte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich starte mit der Frage des Abg. Seger zu Art. 4 Abs. 6. Der Begriff wurde aus der Richtlinie übernommen und ist auch dort nicht näher spezifiziert. Wir gehen davon aus, dass diese Bestimmung in der Praxis von untergeordneter Bedeutung sein wird. Dann komme ich kurz auf die Frage des Abg. Wenaweser zurück. Selbstverständlich werden wir auch dies gerne auf die 2. Lesung prüfen. Denn es geht nicht nur um Sorgfaltspflichtige, sondern auch zum Beispiel um Gewerbetreibende. Aber mehr auf die 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, dass Sie dieser Frage nachgehen. Ich denke, auch wenn es wortklauberisch wirkt, es ist meines Erachtens schon wichtig, dass in diesem international sehr beachteten Gesetz nicht das Wort «Einholen» drinsteht und damit suggeriert wird, dass man es im Rahmen des Sorgfaltspflichtgesetzes allenfalls doch noch nicht getan hätte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. In Art. 8 wird in Abs. 3 festgehalten, dass Auszüge und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis keinen öffentlichen Glauben haben. Dies erstaunt mich. Was ist der Grund dafür? Wofür sind die Auszüge und Bescheinigungen dennoch wichtig, auch wenn sie keinen öffentlichen Glauben geniessen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zur Frage des Abg. Seger kann ich ausführen, dass anders als zum Beispiel beim Handelsregister seitens des Amtes keine Prüfung mittels Urkunden erfolgt, ob die Einträge inhaltlich korrekt sind. Das Amt kann bei Auszügen daher lediglich bestätigen, dass es sich um die durch den Rechtsträger selbst eingetragenen Daten handelt. Zur inhaltlichen Richtigkeit kann das Amt keine Angaben machen. In der Praxis besteht dennoch ein Bedürfnis dafür, dass Rechtsträger nachweisen können, dass die entsprechenden Daten ihrerseits ins Verzeichnis eingetragen wurden. Wir gehen davon aus, dass derartige Auszüge im Verhältnis zu Finanzintermediären benötigt werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich bitte Sie, auf die 2. Lesung ein paar Angaben zu machen, welche Bedeutung dieser Art. 17 auch für Journalisten hat. Ob dieser darunter subsumiert werden kann oder welche Bedeutung gerade auch der Abs. 2 Bst. 2 Ziff. c diesbezüglich für eine Auswirkung hat. Damit es dann auch in der 2. Lesung in den Materialien aufgeführt ist. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann zu Ihrer Frage, Herr Abg. Batliner, nur kurz allgemein ausführen, dass die Bezeichnung «Dritte» in der ganzen Vorlage alle denkbaren natürlichen und juristischen Personen beinhaltet, die nicht in den anderen Antragsgruppen genannt wurden. Diese Bezeichnung betrifft somit auch Journalisten und ich werde gerne Ihre Frage mitnehmen auf die 2. Lesung und noch ausführlicher ausführen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Der Art. 18 ist jetzt dieser schon in der Eintretensdebatte erwähnte sogenannte Schwärzungsartikel, den ich ausgesprochen begrüsse. Es ist gut, dass bei besonders schützenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern, wie beispielsweise potenziellen Verbrechensopfern, die in Abs. 2 Bst. a erwähnt sind, oder insbesondere auch Minderjährigen oder anderweitig geschäftsunfähigen Personen, siehe Bst. b, diese Möglichkeit gegeben ist. In Abs. 3 steht: «Bei minderjährigen wirtschaftlich berechtigten Personen wird sie», diese, sagen wir, Schwärzungsmöglichkeit, «bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt.» Nun wäre meine Frage auf die 2. Lesung hin bitte zu beantworten: Ist die Volljährigkeit nach liechtensteinischem Recht massgebend oder wäre die Volljährigkeit nach Domizilstaat dieser schützenswerten Personen damit gemeint? Ich würde bevorzugen, die Volljährigkeit nach Domizilstaat der Person zu meinen. Natürlich erhöht das die Komplexität der Umsetzung, aber in Bezug auf die Schutzwürdigkeit sollte man eher auf den Domizilort anstatt auf den Sitz der Gesellschaft schauen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Danke für diese Ausführungen, wir werden es gerne prüfen auf die 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Danke für das Wort, Herr Präsident. Mir kommt gerade noch eine Folgefrage in den Sinn. Gerade wenn eine Person dann volljährig wird, wird diese Person vom Amt für Justiz darauf hingewiesen, dass die Schwärzung dann wegfällt - automatisch? Oder muss die betroffene Person da selbst tätig werden? Ich glaube, das ist für die entsprechenden Personen sehr, sehr wichtig, dass sie auch dann wissen: Bisher wurde ihr Name geschwärzt und diese Schwärzung fällt dann weg - dies eben auch zum Schutz von diesen schützenswerten Personen. Besten Dank. Bitte auch Ausführungen auf die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Danke für das Wort, Herr Präsident. Die Regierung hält hier in Abs. 1 die Möglichkeit offen, dass die VwbP-Kommission auf bis zu fünf Mitglieder vergrössert wird. Bei einer ungeraden Anzahl sehe ich kein Problem, allerdings bei einer geraden Anzahl. Deshalb: Wäre es nicht sinnvoll auf die 2. Lesung, dass für den Vorsitzenden das Recht des Stickentscheides eingeräumt wird, falls die Kommission eben dann aus vier Mitgliedern besteht? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Der zweite Satz dieses Abs. 1 ist unklar formuliert: «Sie bestimmt den Vorsitzenden ...» Wer ist «sie»? Ist «sie» die Regierung oder ist «sie» die VwbP-Kommission? Und konstituiert sie sich damit selbst? Diesbezüglich müsste die Regierung das erste Wort des zweiten Satzes spezifizieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden beide Voten mitnehmen und auf die 2. Lesung entsprechend prüfen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
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Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Im Abs. 1 heisst es: «Besteht Grund zur Annahme, dass ein Rechtsträger gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen hat, kann eine Kontrolle durchgeführt werden.» Hier wäre ich auch froh um weitere Ausführungen dazu, was denn als «Grund zur Annahme» qualifizieren könnte. Da sollte man schon ein bisschen Richtlinien haben, was denn solche Gründe sein könnten. Da wäre ich auch froh um Ausführungen auf die 2. Lesung. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident. Danke für diesen Input an den Abg. Wenaweser. Wir werden das gerne entsprechend spezifizieren auf die nächste Lesung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Hier ein Appell von einem Praktiker: Hier werden die Kontrollen durch die FMA geregelt. Ich hätte einfach die Bitte, dass man zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes keine zusätzlichen Kontrollen anberaumt von der FMA, sondern dass diese durchgeführt werden, wenn eben nicht andere Gründe für eine ausserordentliche Kontrolle bestehen, zusammen mit den turnusmässigen SPG-, AIA-, FATCA- und AStA-Kontrollen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden das ebenfalls gerne prüfen auf die 2. Lesung. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
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Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Hier geht es um die Gebühren. Das Amt für Justiz und die VwbP-Kommission erheben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren für ihre Tätigkeiten. Bestehen schon irgendwelche Vorstellungen, in welcher Höhe diese Gebühren liegen sollten? Gibt es da europäische Vorgaben oder ist man da frei? Da würde ich dann doch darauf tendieren, insbesondere für die allenfalls auskunftsberechtigten Dritten die Gebühren einigermassen hoch anzusetzen, um die Attraktivität von «fishing expeditions» und so weiter tief zu halten. Allenfalls wäre es auch sinnvoll, hier dazuzuschreiben: «Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.»Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Kurz zu Ihrer letzten Aussage: Es werden keine zusätzlichen Prüfungen geplant sein. Aber auch da werden wir, wie bereits gesagt, weitere Ausführungen auf die 2. Lesung machen.Zu dieser Frage jetzt, da kann ich ausführen - wie Sie es bereits schon angetönt haben: Das muss in der Verordnung geregelt werden. Eine übermässig hohe Gebühr würde zweifellos rasch den Fokus auf Liechtenstein lenken und zu internationaler Kritik führen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Ich bin mit dem sehr einverstanden, was Sie sagen, Frau Regierungsrätin. Aber dann kann man davon ausgehen, dass zum Art. 28 noch ein Bst. d kommt, in dem erwähnt wird, dass das Nähere mit Verordnung geregelt wird?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Danke, Herr Präsident. Davon gehe ich aus, ich werde es aber gerne prüfen und auf die 2. Lesung näher ausführen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Hier geht es eben um das Beschwerderecht und insbesondere auch in Abs. 2 dann um die Beschwerdeberechtigung des Amts für Justiz und der VwbP-Kommission. Sie haben Ausführungen gemacht anlässlich der Eintretensdebatte und insbesondere ausgeführt, dass Sie dieses Beschwerderecht befürworten. Dies insbesondere damit begründet, dass die Rechtsmittelinstanz sodann nur einen Einzelfall zu prüfen habe und nicht den gesamten Überblick über die Fälle habe. Das ist natürlich systemimmanent bei einer Rechtsmittelinstanz. Dies ist immer so. Mit dieser Argumentation wäre es so, dass man immer ein Beschwerderecht der unteren Instanz einräumen müsste. Als Beispiel: Das Amt für Strassenverkehr wird immer mehr Führerausweise entziehen oder vor sich haben als die Rechtsmittelinstanz. Das Amt für Bau und Infrastruktur wird immer mehr Baubewilligungen erteilen als die Rechtsmittelinstanz. Also hier zu begründen, die Rechtsmittelinstanz hätte nicht den Überblick über das Ganze, das ist jetzt für mich persönlich kein Argument. Die Rechtsmittelinstanz wird die Beschwerde eines Rechtsunterworfenen rechtlich zu prüfen haben nach den hier beschlossenen gesetzlichen Bestimmungen. Und dies ist natürlich ein Einzelfall und kann gewisse Präjudizwirkung für das Amt haben. Das ist richtig. Aber ich bin nach wie vor der Ansicht, dass eine positive Entscheidung einer solchen Behörde für den Bürger dann auch endgültig sein sollte und nicht seitens des Amtes oder einer Kommission angefochten werden können sollte. Für den Bürger muss hierfür Rechtssicherheit gewährleistet werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank. Ich möchte die Ausführungen des Abg. Vogt explizit unterstützen und würde einer solchen Formulierung im Rahmen einer 2. Lesung nie und nimmer zustimmen. Im Abs. 2 müsste der letzte Teilsatz wie auch der Abs. 3 meines Erachtens gestrichen werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich wurde in der Pause darauf aufmerksam gemacht, dass man mein Votum vor der Pause auch dahingehend verstehen hätte können, dass ich für das Behördenbeschwerderecht und für die Parteistellung des Amtes für Justiz und der VwbP-Kommission bin. Dem möchte ich ausdrücklich widersprechen. Ich bin ein Gegner des Behördenbeschwerderechts und auch der Parteistellung von Behörden. Das wollte ich hier einfach feststellen. Und es ist auch so: Wenn eine Beschwerde an eine Rechtmittelinstanz kommt, dann ist es bisher so - also das ist meine Erfahrung -, dass die Rechtsmittelinstanz von der belangten Behörde, also von der tiefergelegenen Behörde, die bereits entschieden hat, diese Beschwerde dann zugestellt und sie zur Stellungnahme eingereicht bekommt. Das kann und das sollte die belangte Behörde dann auch entsprechend nutzen und dort ihre gesamten Beweggründe darlegen, warum jetzt ihre Entscheidung richtig war und die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht richtig ist. Ich glaube, das ist die gelebte Praxis, so habe ich das bisher erlebt. Und wenn nicht, dann könnte man vielleicht das auch explizit ins Gesetz aufnehmen. Aber auch ich werde mich nicht für ein Behördenbeschwerderecht überzeugen lassen können. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Danke den drei Abgeordneten Vogt, Batliner und Seger. Wir werden das erneut auf die 2. Lesung prüfen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wollte nur darauf hinweisen, vor allem den Kollegen Abg. Christoph Wenaweser, dass eben hier die Verordnung angeführt wird und die Regierung ohnehin dazu veranlasst ist, eine Verordnung zu erstellen. Es braucht also in Art. 28 bei den Gebühren keinen gesonderten Hinweis. Das sollte hier so genügen, denke ich. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Im Verwaltungsrecht ist es sowieso auch so, dass bei der Gebührenfestsetzung immer das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip beachtet werden muss. So müssen auch hier bei der Gebührenfestsetzung diese zwei Prinzipien vom Amt für Justiz beachtet werden. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine kurze Replik zum Einwand des Kollegen Thomas Lageder. Wenn in diesem Gesetz zehnmal drinsteht bei bestimmten Themen, die Regierung kann alles Nähere mit Verordnung regeln, so wird das nach meinem Dafürhalten nicht übersteuert durch diese generelle Aussage in Art. 33. Sie könnte es ja im einen oder anderen Fall nicht für notwendig finden, eine Verordnung zu erlassen. Aber ich denke, bei all den Punkten, in denen drinsteht, die Regierung kann mit Verordnung alles Nähere regeln, meine ich, muss eine Verordnung sein. Man sollte der Regierung in diesen Punkten nicht die Wahl lassen, sondern man muss sie verpflichten, Verordnungen zu erlassen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, aber wir sind ja schon bei Art. 34, da hätte ich auch noch eine Bemerkung dazu gehabt. Das sind die Übergangsbestimmungen. Ich gehe zum einen davon aus, dass zur Umsetzung dieses Gesetzes wie schon beim VwEG eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt wird, dass diese Daten elektronisch übermittelt werden können. Dazu einfach folgende Fragen: Besteht diese technische Lösung bereits? Beziehungsweise ist sichergestellt, dass diese technische Lösung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden ist? Denn wenn das nicht sichergestellt ist, dann wäre eine Übergangsfrist von sechs Monaten zur Befüllung des Registers sehr, sehr sportlich veranlagt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Kurz ausführen kann ich bezüglich, wann dieses VwbPG in Kraft treten wird. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der fünfte Geldwäschereirichtlinie in Kraft. Wann dies genau sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, da es auch davon abhängt, wann Island und Norwegen ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. Wir gehen derzeit davon aus, dass ein Inkrafttreten Anfang 2021 erfolgt. Bezüglich der Schnittstelle: Wie gesagt, die Planung läuft aktuell und wir können bis zur 2. Lesung hoffentlich mehr ausführen dazu. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. Ja, das ist natürlich dann schon der Vorgriff auf den Art. 36, da wäre meine Frage gewesen: Auf wann ist mit dem Inkrafttreten zu rechnen? Wir wissen das eben nicht so genau. Das könnte ja relativ schnell gehen, es könnte ja theoretisch sein, dass das Gesetz in einem Monat in Kraft ist und ab dann läuft die Übergangsfrist und die technische Lösung braucht noch drei Monate. Dann hätte man schon zwei Monate verloren und hätte nur noch vier Monate Zeit, um das Register zu befüllen. Mir wäre einfach daran gelegen, dass man sicherstellt, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes wirklich sechs Monate zur Befüllung des Registers zur Verfügung stehen, dass die technische Lösung auf jeden Fall einsatzbereit ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - wann auch immer das sein wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, in einem Monat ist eher nicht möglich, da wir ja die 2. Lesung zuerst noch haben müssen. Und auch da brauchen wir Zeit, das alles vorzubereiten. Norwegen und Island, glaube ich, sind momentan nicht schneller als wir. Aber ich werde selbstverständlich auch das prüfen und entsprechend Ausführungen auf die 2. Lesung mitnehmen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Mit diesem neuen Gesetz wird das bisherige Recht, das VwEG, aufgehoben. Ich bin rechtsunkundig und stelle einfach einmal die dumme Frage: Wenn das Gesetz verabschiedet wird, könnte es sein, dass dann das bisherige VwEG mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird und das neue VwbPG erst nach Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Kraft tritt? Könnte passieren, dass wir im Prinzip eine Zeit lang ein Datenregister ohne rechtliche Grundlage haben?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wurde eben darauf hingewiesen, dass dieses Eintreten bestimmt nicht vor 2021 sein wird, das heisst frühestens im Frühling 2021. Darum gehe ich von so einem Leck oder so einem Zwischenteil, wo man nichts hätte, nicht aus. Aber auch da denke ich, dass wir bis zur nächsten Lesung einiges mehr wissen werden, auch wo Norwegen und Island in diesem Prozess stehen. Da werden wir ganz bestimmt Ausführungen auf die 2. Lesung mitbringen können.Noch kurz anfügen möchte ich, dass es ganz bestimmt gleichzeitig sein wird. Also das ist Voraussetzung. Besten Dank.Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.Art. 7 Abs. 3a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Art. 4 Abs. 1 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 32 erledigt.
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