Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Nr. 60/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 33: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 60/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Als Mitglied von Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarats zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, ist Liechtenstein verpflichtet, die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. In regelmässigen Abständen wird der Stand der Umsetzung von Moneyval geprüft. Zwar wurden Liechtenstein bereits hohe Standards bescheinigt, aufgrund der letzten Moneyval-Länderprüfung im Jahre 2014 und aufgrund der 40 Empfehlungen der FATF besteht dennoch in einigen Bereichen Handlungsbedarf. Die nächste Prüfung steht im Jahre 2021 an, weshalb mit der vorliegenden Gesetzesanpassung im PGR folgende Anpassungen vorgenommen werden müssen: Neu soll der Grundsatz der Öffentlichkeit des Handelsregisters auch für nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen gelten, das heisst, dass die sogenannten «basic information» wie der Firmenname, die Rechtsform, die Adresse sowie Angaben über die Mitglieder der Verwaltung auch für im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen öffentlich gemacht werden. Damit wird eine Gleichstellung mit den eingetragenen Stiftungen erreicht, und Dritte können ohne Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an diese «basic information» gelangen. Als weitere Neuerung wird allen inländischen Behörden und Gerichten ein direkter Zugang im Abrufverfahren auf sämtliche Daten des Handelsregisters gewährt. Damit wird der FATF-Empfehlung 24 entsprochen, wonach die zuständigen Behörden und insbesondere die Strafverfolgungsbehörden einen zeitnahen Zugang zu den «basic information» erhalten. Dieser zeitnahe Zugriff ist insbesondere für die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die FMA und die Steuerverwaltung von grosser Bedeutung. Bisher müssen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem einzelnen Fall das Handelsregister um Bekanntgabe der benötigten Informationen ersuchen. In Zukunft sollen sie diesen Zugriff jederzeit und auch ausserhalb der Bürozeiten erhalten. Dann werden mit der gegenständlichen Vorlage noch zwei weitere Anpassungen im PGR vorgenommen: So muss gemäss der FATF-Empfehlung 24 jede Aktiengesellschaft ein Aktienbuch mit bestimmten Angaben zu den Aktien und den Aktionären führen. Dies ist in Art. 328 Abs. 1 PGR bereits vorgesehen. Allerdings bedarf es hier einer Anpassung, da auch die Anzahl der von jedem Aktionär gehaltenen Aktien sowie die Kategorien der Aktien im Aktenbuch eingetragen werden müssen. Dann ist gemäss der FATF-Empfehlung 24 zu gewährleisten, dass die sogenannten «basic information», einschliesslich der dem Handelsregister zur Eintragung angemeldeten Informationen, korrekt und aktuell sind. Das Amt für Justiz ist immer wieder mit unkorrekten Zustelladressen konfrontiert, da es bei der Änderung der Zustelladresse verabsäumt wurde, die neue Adresse im Handelsregister zu melden. Neu wird bestimmt, dass jede Änderung einer im Handelsregister eingetragenen Tatsache unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden muss. Wird dies unterlassen, soll das Aufforderungs- und in der Folge das Auflösungs- und Liquidationsverfahren von Amtes wegen erfolgen. Besten Dank dem Ministerium für Justiz und den betroffenen Stellen für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags. Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Nachdem mein Vorredner schon einige Punkte, die ich auch in meinem Votum aufgeführt oder vorbereitet hatte, genannt hat, werde ich versuchen, diese nicht zu wiederholen, und mein Votum entsprechend spontan jetzt abändern. Zuerst möchte ich allen beteiligten Personen, die an der Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags beteiligt waren, meinen Dank aussprechen und dann mit den grundlegenden Informationen weitermachen. Die grundlegenden Informationen müssen korrekt und aktuell sein. Dies wird mit dieser Vorlage bestimmt, sodass allfällige Änderungen in Art. 965 Abs. 1 PGR unverzüglich zur Eintragung angemeldet werden müssen. Hier möchte ich von der Regierung gerne wissen, ob es nicht besser wäre, anstelle des unbestimmten Rechtsbegriffs «unverzüglich» eine bestimmte Anzahl Tage ins Gesetz zu nehmen, um hier Rechtssicherheit zu bekommen. Weiter soll wegen der im Handelsregister oftmals nicht mehr korrekten Zustelladresse dem AJU die Möglichkeit eingeräumt werden, dass es das Auflösungs- und Liquidationsverfahren von Amtswegen einleiten kann, wenn an die eingetragene Zustelladresse einer Verbandsperson nicht oder nicht mehr zugestellt werden kann. Ich persönlich war ein bisschen verwundert bei der Lektüre des Berichts und Antrags, vor allem zunächst verwundert, dass die Treuhandkammer keine Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht eingebracht hat. Auf Nachfrage hin hat mir die Treuhandkammer aber mitgeteilt, dass sie bei dieser Vorlage bereits frühzeitig in den Prozess miteingebunden worden sei und sie diesbezüglich ihre Anliegen einbringen konnte, wieso sie dann in der Folge auf eine Stellungnahme verzichtet hat.Gemäss Bericht und Antrag hat diese Vorlage keine personellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen. Für die Einräumung der Zugriffsberechtigungen auf die Daten und Belege würden sich die finanziellen Auswirkungen jedoch auf maximal CHF 50'000 belaufen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. Mit der gegenständlichen Vorlage werden Änderungen im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgenommen. Diese sind aufgrund der nächsten Moneyval-Länderprüfung Liechtensteins, welche für das Jahr 2021 angesetzt ist, notwendig. Neben weiteren kleineren Anpassungen geht es in der Vorlage insbesondere darum, dass bei nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen neu die in der Gründungs- beziehungsweise Änderungsanzeige enthaltenen Angaben öffentlich einsehbar sind, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Damit werden diesbezüglich die nicht eingetragenen Stiftungen den eingetragenen Stiftung angeglichen. Auch wird sämtlichen inländischen Behörden und Gerichten ein direkter Zugriff mittels Abrufverfahren auf die Daten des Handelsregisters gewährt. Die geforderten Anpassungen sind für mich aufgrund der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Umsatzverpflichtung nachvollziehbar und ich bin somit für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch besten Dank an die Abgeordneten Georg Kaufmann, Daniel Seger und Manfred Kaufmann für ihre Rückmeldungen zu dieser Vorlage. Ich gehe gleich direkt auf die Frage des Abg. Seger ein und verzichte auf mein Votum. Sie haben die Frage bezüglich des Rechtsbegriffs «unverzüglich» gestellt. Mit «unverzüglich» ist gemeint, so rasch wie möglich nach der Beschlussfassung über die Änderung, zum Beispiel über die Änderung der Statuten oder die Neubestellung oder Abberufung im Verwaltungsrat, eine entsprechende Anmeldung vorzunehmen. Die Festlegung einer bestimmten Frist würde zwar der Rechtssicherheit dienen. Diese müsste dann aber sehr grosszügig bemessen sein, da die Vorbereitungen der Unterlagen zur Anmeldung von beschlossenen Änderungen sehr unterschiedlich lange dauern können. Muss beispielsweise eine Unterschrift auf einem Beleg beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen, während bestimmte Änderungen unmittelbar nach der Beschlussfassung zur Eintragung angemeldet werden können. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff «unverzüglich» werden sämtliche Fälle erfasst. Die Änderung in Art. 965 Abs. 1 PGR erfolgt aufgrund entsprechender Vorgaben der FATF. In der Praxis gibt es diesbezüglich keine Probleme, da die Gesellschaften regelmässig ein Interesse an der Eintragung der beschlossenen Änderungen im Handelsregister haben. Beispielsweise kann ein neu bestelltes Mitglied der Verwaltung erst nach seiner Eintragung im Handelsregister für die Gesellschaft handeln. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen Eintreten einhellig beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage vor. Art. 328 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 328 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank. Das Obergericht hat während der Vernehmlassung angeregt, die ins Aktienbuch verpflichtend aufzunehmenden Angaben mit der Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer zu ergänzen. Das Obergericht begründet dies damit, dass bei juristischen Personen die Angabe von Firma und Sitz für die eindeutige Identifikation oft nicht ausreichend sei. Dieser Anregung ist die Regierung nicht gefolgt und begründet es damit, dass die FATF dies nicht vorschreibe. Ist dies der einzige Grund oder gibt es noch andere Vorbehalte? Mir erscheint dieser Vorschlag nämlich durchaus überlegenswert, vor allem in Bezug auf die Effizienz.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mir sind keine weiteren Gründe bekannt zum heutigen Zeitpunkt. Wir werden das aber gerne prüfen und auf die 2. Lesung entsprechend rückmelden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 955a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 955a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 955b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 955b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 965 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 965 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2a steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, diese Formulierung ist mir einfach zu absolut gewählt. Nur weil man bei einmaligem Versuch Post nicht zustellen konnte, dass gleich die Auflösung und die Liquidation in die Wege geleitet wird. Ich würde hier schon beliebt machen, zumindest das Wort «wiederholt» einzufügen - dass es wiederholt nicht zugestellt werden kann. Auch Vernehmlassungsteilnehmer haben festgestellt, dass dies eine zu absolute Formulierung und Handlung darstellt. Ich würde Sie bitten, dies im Hinblick auf die 2. Lesung ein wenig liberaler zu handhaben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann gerne ausführen, dass die Auflösung nicht sofort erfolgt. Es gibt ein längeres Aufforderungsverfahren. Aber selbstverständlich werden wir auch das noch erneut prüfen auf die 2. Lesung und entsprechend ausführen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 33 erledigt.
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