Abänderung der Exekutionsordnung (EO) (Teil II) (Nr. 65/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 34: Abänderung der Exekutionsordnung (Teil II).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 65/2020 und steht zur Diskussion. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zuerst einmal möchte ich der Justizministerin, ihrem Team und allen an der Ausarbeitung der gegenständlichen Vorlage zur Änderung der Exekutionsordnung (Teil II) meinen Dank aussprechen. Das liechtensteinische Exekutionsrecht hat die österreichische Exekutionsordnung als Rezeptionsvorlage, wobei die österreichische Exekutionsordnung in den vergangenen drei Jahrzehnten grundlegende Änderungen erfahren hat und der Unterschied zur liechtensteinischen Exekutionsordnung immer grösser wurde. Eine Revision beziehungsweise ein Nachvollzug war unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Praxis und Besonderheiten dringend angezeigt. Den ersten Teil, der die Änderungen zum allgemeinen Teil und die Bestimmungen zur Fahrnisexekution behandelte, haben wir bereits abschliessend behandelt und die entsprechenden Bestimmungen sind am 1. März 2019 in Kraft getreten. Heute behandeln wird nun den zweiten Teil der Revision der Exekutionsordnung. Die beiden Hauptziele dieser Vorlage liegen zum einen darin, dass ein eigenständiges Exequaturverfahren - anders als in Österreich - nicht eingeführt wird, da ein Mehrwert für Liechtenstein nicht erkennbar ist. Pro Jahr gibt es in Liechtenstein nur sehr wenige Exekutionsanträge aufgrund eines Schiedsspruches, wobei in der Regel mit einer einzigen Exekutionsbewilligung die Exekutionsführung aus einem Schiedsspruch erledigt ist. Deshalb ein eigenständiges Exequaturverfahren einzuführen, würde sich nicht rechtfertigen, wenn die Vollstreckbarkeit auch als Vorfrage behandelt und festgestellt werden kann. Zum anderen wird mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag die Lohnpfändung, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Liegenschaften novelliert und, soweit möglich und sinnvoll, an die österreichische Rezeptionsvorlage angepasst. Zur Lohnpfändung: Die Lohnpfändung wird neu strukturiert und neu wird es so sein, dass unter anderem der Lohnexekution der gesetzliche Vorrang vor der Fahrnisexekution zukommt und ausserdem die Möglichkeit der Lohnexekution bei unbekanntem Arbeitgeber überhaupt erst geschaffen wird. Bisher war es so, dass der Arbeitgeber genau bezeichnet werden musste, was oft unmöglich war, weil der Gläubiger den Arbeitgeber nicht kannte. Deshalb wurde nicht selten auf die weniger aussichtsreiche Fahrnisexekution zurückgegriffen, wobei der Gläubiger erst durch das Vermögensverzeichnis den Arbeitgeber erfuhr und danach erst Lohnexekution führen konnte. Durch die neu geschaffene Lohnexekution bei unbekanntem Arbeitgeber kann gleich die erfolgsversprechendere Lohnexekution geführt werden. Dabei wird der Arbeitgeber vom Gericht durch Einsicht ins ZPR ermittelt und falls im ZPR kein Arbeitgeber verzeichnet ist, kann das Gericht beim Amt für Volkswirtschaft anfragen, ob der Schuldner Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht. Die verschiedenen Berechnungen und Festsetzungen des unpfändbaren Betrags und die gerichtliche Entscheidung in Zweifelsfällen wird mit der gegenständlichen Vorlage ebenfalls näher geregelt. Die Neuerungen im Zwangsversteigerungsverfahren dienen vor allem einer Straffung und Vereinfachung des Verfahrens, was ich sehr begrüsse, insbesondere vor dem Hintergrund schlanker Verfahren. Dafür wird in Zukunft unter anderem auf die Vorlage eines Grundbuchauszugs verzichtet, die zwangsweise Öffnung einer vermieteten Wohnung zur Vornahme der Schätzung und für die Besichtigung ermöglicht, die Bezahlung des Meistbots wird einfacher geregelt, ein gesetzlicher Anspruch auf Besichtigung des Grundstücks durch Kauflustige wird geschaffen, der Ablauf des Versteigerungsverfahrens wird gestrafft und der Richter hat die Möglichkeit, Versteigerungsstufen vorzugeben. Bei der Zuschlagserteilung wird berücksichtigt, dass nach dem Grundverkehrsgesetz der Erwerb von Grundeigentum an inländischen Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung genehmigungspflichtig ist und der Zuschlag deshalb nur unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfolgt. Ausserdem soll mit den Neuerungen die Effektivität der Behörden unter gleichzeitiger Beibehaltung des gebotenen Schuldnerschutzes erhöht werden. Kritisch sehe ich jedoch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Schätzung. Diese soll von einem auf zwei Jahre verlängert werden. Bei diesen Schätzungen handelt es sich nicht um amtliche Schätzwerte, sondern um Marktwertschätzungen. Diese haben in der Regel eine Geltungsdauer von drei bis sechs Monaten. Der jeweilige Schätzer bringt dafür jeweils einen entsprechenden Vermerk in seiner Schätzung an. Das Gesetz sah bisher eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr vor, dies ist doppelt so lang wie eine Schätzung normalerweise Geltung hat. Nun soll diese Dauer sogar auf zwei Jahre verlängert werden, was ich mit Bezug auf die sich schnell verändernden Preise der liechtensteinischen Immobilien kritisch sehe. Diesbezüglich ersuche ich die Regierung auf die 2. Lesung hin, erneut Ausführungen zu machen, ob es nicht besser wäre, die bisherige Geltungsdauer zu belassen oder sogar zu kürzen. Mit dieser Vorlage werden auch die Bestimmungen über die Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks neu geregelt, da seit der Aufhebung der Sachenrechtsverordnung entsprechende Vorschriften in der liechtensteinischen Rechtsordnung fehlen. Als Rezeptionsvorlage dient hier wiederum das österreichische Recht. Da es in Liechtenstein nur alle paar Jahre zu Zwangsverwaltungen von Grundstücken kommt und sich das bisher schlanke Verfahren in der Praxis bewährt hat, wird an der bisherigen Regelung festgehalten und lediglich die Bestimmung über die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten bei Übergabe des Grundstücks in Paragraf 99a der österreichischen Exekutionsordnung für Liechtenstein übernommen. Gerne erwähne ich noch die Regelung in Art. 43 Abs. 1 Exekutionsordnung, weil wegen der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Art. 43 Abs. 1 Exekutionsordnung angepasst werden musste. Der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend, waren nur noch Exekutionsverfahren rekursfähig, wenn der Streitwert den Betrag von CHF 5'000 (bis zum Inkrafttreten der ZPO-Novelle 2018, sogar nur CHF 1'000) überstiegen hat. Dies führte dazu, dass der überwiegende Teil der Exekutionsverfahren, nicht mehr angefochten beziehungsweise nur noch wegen Verfassungswidrigkeit oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte direkt beim Staatsgerichtshof Beschwerde erhoben werden konnte. Deshalb wurde in dieser Vorlage in Art. 43 Abs. 1 Exekutionsordnung festgehalten, dass Paragraf 485 ZPO nicht anwendbar ist und sämtliche wichtigen exekutionsrechtlichen Entscheidungen beim Obergericht angefochten beziehungsweise überprüft werden können. Die Revision der Exekutionsordnung wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst und als zeitgemässe, ausgewogene und praktikable Reform gelobt. Die Vorlage wirft auch keine verfassungsmässigen Fragen auf. Es werden mit ihr keine neuen Kernaufgaben eingeführt oder bestehende Kernaufgaben verändert. Gemäss Bericht und Antrag hat die Abänderung der Exekutionsordnung keine finanziellen, personellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen. Hierzu möchte ich von der zuständigen Ministerin gerne wissen, ob durch die Vereinfachungen und Straffungen nicht positive Auswirkungen folgen. Hierzu hätte ich gerne auf die 2. Lesung nähere Ausführungen. Für mich ist Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Abend. Vorab möchte auch ich mich bei der Frau Justizministerin und allen mit der Erarbeitung dieser Vorlage involvierten Personen recht herzlich bedanken. Mein Vorredner hat die Vorlage sehr gut beschrieben und ich möchte mich nur auf zwei, drei Punkte dieser Vorlage beschränken. Wie mein Vorredner ausgeführt hat, geht es hier mehr oder weniger um eine Nachrezeption aus der österreichischen Rezeptionsgrundlage, damit wir wieder sozusagen auf den aktuellen Stand kommen. In dieser Vorlage nimmt ein Thema doch einen grösseren Platz ein, und das ist das Thema Existenzminimum. In Liechtenstein gibt es verschiedene Existenzminima. Wir haben das in diesem Hohen Haus auch schon mehrmals diskutiert. Hier wurde angeregt, dass man jetzt doch das Existenzminimum in den verschiedenen rechtlichen Bereichen vereinheitlichen sollte. Die Regierung kommt dann, soweit ersichtlich, zum Schluss, dass sie dies nicht als zielführend erachtet. Ich möchte einfach ausführen, was für mich wichtig ist in diesem Zusammenhang mit dem Existenzminimum. Ob man nun das Existenzminimum vereinheitlicht oder nicht - aber was es einfach nicht sein kann, ist, dass jemand, der einer ordentlichen Arbeit nachgeht, am Schluss exekutionsrechtlich schlechtergestellt wird als jemand, der Sozialhilfe bezieht. Das kann es im Ergebnis nicht sein. Hier bitte ich einfach die Regierung, hierfür zu sorgen, dass dies nicht passiert.Dann haben Sie, Frau Justizministerin, ebenfalls eine E-Mail eines Anwaltskollegen erhalten. Bei dieser E-Mail geht es insbesondere um die Vollstreckung von Inhaberaktien, die sich beim Verwahrer befinden, also dass sich da die exekutionsrechtliche Thematik verändert, seit der Einführung eines Verwahrers verändert hat und hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Ich wäre Ihnen dankbar - also Sie haben ja diese E-Mail ebenfalls erhalten -, wenn Sie zu dieser Thematik der Vollstreckung von Inhaberaktien bei einem Verwahrer Ausführungen machen könnten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank für die Rückmeldungen der Abgeordneten Seger und Vogt. Auch ich verzichte hier erneut auf mein Votum, da bereits alles im Detail gesagt wurde, das auch ich vorbereitet hatte. Ich gehe deshalb direkt auf die Fragen ein und starte mit der Frage des Abg. Seger zu den Schätzungen von Grundstücken. Es geht um die Ermittlung des Verkehrswerts gemäss Art. 93 Abs. 2 EO. Art. 92 Abs. 1 EO sieht vor, dass die Anordnung der Schätzung eines Grundstücks unterbleiben kann, wenn das Grundstück aus Anlass eines früheren Versteigerungsverfahrens geschätzt wurde, sofern seither nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit des Grundstücks inzwischen nicht stattgefunden hat. Die Liegenschaftsschätzungen werden immer durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen vorgenommen. Art. 92 Abs. 1 EO ist zudem eine Kann-Bestimmung, also es kann unterbleiben und soll in Anlehnung an die Rezeptionsvorlage einfach verhindern, dass durch eine neuerliche Schätzung unnötige Kosten verursacht werden. Die Praxis in der Vergangenheit hat gezeigt, dass eine neuerliche Schätzung kurz nach Ablauf eines Jahres im Wesentlichen dasselbe Ergebnis - den gleichen Schätzwert - erbracht und damit nur unnötige, den Schuldner belastende Kosten verursacht hat. Aufgrund der Kann-Bestimmung kann und wird nach Informationen vom Landgericht insbesondere aufgrund einer Veränderung der Beschaffenheit des Grundstückes auch vor Ablauf von zwei Jahren eine neuerliche Schätzung in Auftrag gegeben werden.Dann komme ich zu Ihrer Frage bezüglich der Auswirkungen. Ob es aufseiten des Gerichts zu einer Entlastung kommt, wird die Zukunft zeigen. Im Zusammenhang mit der neu eingeführten Entscheidungskompetenz des Landgerichts betreffend Streitigkeiten im Rahmen der Lohnexekution, also Zusammenrechnung von Löhnen, Herabsetzung beziehungsweise Hinaufsetzung des pfändungsfreien Betrages, Anrufung des Gerichts durch Arbeitgeber in Zweifelsfragen etc., ist von einem Mehraufwand beim Landgericht auszugehen. Ebenso wird in Zukunft das Gericht beispielsweise den Arbeitgeber über das ZPR beziehungsweise das Amt für Volkswirtschaft selbst erheben. Das stellt eine Erleichterung für die betreibenden Gläubiger, die bisher den Arbeitgeber anführen müssen, dar; für das Gericht ist es ein Mehraufwand. Das Streichen der einen oder anderen überholten Bestimmung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt zu einer Erleichterung für die Parteien, weniger für das Gericht. Das Einführen von klaren Vorschriften für die Versteigerung gemeinschaftlicher Grundstücke wird insofern keine grossen personellen Auswirkungen haben, als im Wesentlichen die derzeitige Praxis festgeschrieben wird. Aber wie die vergangenen Monate beziehungsweise das letzte Jahr gezeigt haben, haben die Versteigerungen sehr stark zugenommen und sind diese Versteigerungen sehr zeit- und arbeitsintensiv, sodass in den letzten Monaten der diesbezügliche Aufwand ohnedies stark gestiegen ist.Dann komme ich gerne zu den Fragen des Abg. Vogt bezüglich Existenzminima: Dieser Anregung wurde aus nachstehenden Gründen nicht nachgekommen: Seitens der Regierung wird die Auffassung vertreten, dass gerechtfertigte Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Existenzminima vorliegen, weshalb eine Vereinheitlichung der verschiedenen Existenzminima derzeit nicht vorgesehen ist. Die verschiedenen Existenzminima orientieren sich an den jeweiligen Lebensphasen und Situationen der betroffenen Personen. Sie beziehen sich ihrem Zweck entsprechend auf die Ausrichtung von Sozialhilfe oder auf Leistungen von Sozialversicherungen beziehungsweise auf eine gerichtliche Massnahme. Namentlich die Schuldenrückzahlung. Die unterschiedlichen Existenzminima tragen so den verschiedenen Ausgangssituationen und auch der Dauer der Unterstützung Rechnung. Bei den gerichtlichen Lohnpfändungen werden aufgrund der Praktikabilität Pauschalbeträge festgelegt und diese möglichst nahe an das soziale Existenzminimum angepasst. Darüber hinaus würden Leistungen des Staates und der Gemeinden zweckentfremdet, wenn ein Teil der als wirtschaftliche Hilfe ausbezahlten Beträge den betreibenden Gläubigern zugutekommen würde. Der Hinweis des Obergerichts auf die bessere und faire österreichische Rechtslage vermag nicht zu überzeugen, da in Österreich ein kompliziertes Verfahren von Zuschlägen normiert ist, was dazu führt, dass die Berechnung des Existenzminimums in Österreich sehr schwierig und umfangreich ist und im Grunde nur mithilfe der herausgegebenen Existenzminimumtabellen erfolgen kann. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Lohnpfändungsrecht aber gerade nicht verkompliziert, sondern im Gegenteil vereinfacht werden. Nach Abwägung aller Umstände erscheint die liechtensteinische Regelung in der Lohnverpfändungsverordnung sehr benutzerfreundlich und hat sich bisher sehr bewährt, weshalb diese beibehalten werden soll.Dann komme ich zu Ihrer letzten Frage bezüglich des eingegangenen Punktes bezüglich richtige Verpfändung von Inhaberaktien. In der Praxis stellt sich seit der Einführung des Verwahrerregisters immer wieder die Problematik, wie Inhaberaktien richtig verpfändet werden sollen. Dies umso mehr, als Inhaberaktien seit Einführung des Verwahrerregisters oftmals nicht mehr physisch ausgegeben werden. In der Praxis hat sich hier die Eintragung des Pfandes im Verwahrerregister etabliert, allerdings bietet auch dies für den Rechtsanwender entsprechende Rechtsunsicherheit. Spätestens bei einer exekutiven Durchsetzung stellt sich das Problem umso drastischer, da bis anhin nicht hinreichend klar ist, wie Inhaberaktien richtig exekutiv gepfändet werden sollen - bis 2014 jedenfalls als Fahrnis.Aufgrund der Einführung des Verwahrerregisters darf eine Fahrnispfändung nicht mehr in Betracht kommen, da der Verwahrer ja die Inhaberaktien - so diese physisch überhaupt vorhanden sind - nicht als Pfand herausgeben darf (Art. 362e PGR). Allenfalls wäre diesbezüglich eine Anpassung notwendig oder eben sinnvoll. Diese geschilderte Problematik bedarf einer detaillierten und umfassenden rechtlichen Abklärung unter Einbezug der Praxisseite. Neben Anpassungen an der EO wären wohl auch solche am PGR beziehungsweise am Sachenrecht erforderlich. Wir werden dieses Thema natürlich auf die 2. Lesung hin prüfen. Nachdem diese Thematik aber nicht Teil der Vernehmlassung war und bis anhin kein rechtlicher Diskurs darüber stattgefunden hat, erscheint eine Schnelllösung nicht zielführend. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. In Bezug auf die Existenzminima, da habe ich mich nicht dafür ausgesprochen, dass diese vereinheitlicht werden sollen. Für mich ist grundsätzlich sekundär, ob diese vereinheitlicht werden oder nicht. Für mich ist einfach klar: Im Ergebnis muss es meines Erachtens so sein, dass derjenige, der ordentlich arbeitet, mindestens gleichgestellt wird wie derjenige, der Sozialhilfe bezieht, wenn nicht bessergestellt wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Danke an den Abg. Vogt für diese Klarstellung. Ich höre, was Sie sagen, wir werden das gerne auf die 2. Lesung erneut prüfen und verdeutlichen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde Eintreten einhellig beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage vor.Art. 9 wird aufgerufen.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.Art. 84 Abs. 1 Bst. i wird aufgerufen.
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III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 34 erledigt.
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