Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik sowie die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten (Nr. 90/2020)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 5: Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik sowie an den Einnahmen aus Kontingentsversteigerungen.Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 90/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ende 2018 wurde mit der Schweiz vereinbart, den geltenden Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, der am 31. Januar 2003 abgeschlossen wurde, einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Dies, da sich die Landwirtschaftspolitik Liechtensteins und der Schweiz in der Zwischenzeit weiterentwickelt hat und einige Regelungen nicht mehr notwendig sind. Die Aufteilung des geltenden Notenaustausches in zwei separate, jedoch verknüpfte Vereinbarungen führt zu einer besseren Lesbarkeit und Transparenz. Die Vereinbarung zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik lehnt sich eng an den geltenden Notenaustausch an. Um vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein zu schaffen, beteiligt sich Liechtenstein finanziell an den Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht. Als Gegenleistung wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt. Ebenso wird festgehalten, dass hinsichtlich aller Massnahmen liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt sind. In Anhang 1 wurden grössere Anpassungen vorgenommen. Es werden neu zwei unterschiedliche Berechnungsarten eingeführt: Die effektive Berechnungsart und die pauschale Berechnungsart.Bei der effektiven Berechnungsart ist die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, messbar, zum Beispiel im Bereich Tierzucht sowie für die Bereiche Inlandbeihilfen Schlachtvieh, Fleisch und Eier. Bei der pauschalen Berechnungsart ist die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen nicht messbar, zum Beispiel bei gewissen Bereichen der Viehwirtschaft oder Pflanzenschutzmassnahmen. Bei der pauschalen Berechnung entspricht der auf Liechtenstein entfallende Anteil dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder, wobei der auf Liechtenstein entfallende Anteil zusätzlich mit den in Anhang 1 festgelegten Beteiligungsansätzen multipliziert wird. Weiter ist im Anhang 1 vermerkt, welche Massnahmen Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert. Hier handelt es sich momentan um die Zulage für Verkehrsmilch sowie um die Zulage für Getreide. Die zweite Vereinbarung zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten bildet zusammen mit der vorher erwähnten Vereinbarung ein Paket, welches gleichzeitig in Kraft tritt.Kontingentsversteigerungen sind Verfahren, mit welchen das Bundesamt für Landwirtschaft Zollkontingente im Bereich Agrarprodukte verteilen kann. An den daraus resultierenden Einnahmen soll Liechtenstein aufgrund dieser Vereinbarung beteiligt werden, da Liechtenstein gemäss Zollvertrag im Bereich Zollkontingente den gleichen Regeln untersteht wie die Schweiz und gemäss Zollvertrag auch keine eigenen Zollkontingente bewirtschaften darf. Im Kernstück der Vereinbarung wird festgehalten, wie sich der Anteil Liechtensteins an den Einnahmen berechnet, und zwar: - 45% nach dem Verhältnis des Tierbestandes Liechtensteins zum gesamten Tierbestand beider Länder und
- 55% nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.
Das Berechnungskriterium «Tierbestand» wird neu eingeführt. Dazu meine Frage: Von welchen Tierarten ist beim Tierbestand die Rede? Da die Einwohnerzahl den Konsum und damit den Bedarf an zu ersteigernden Kontingenten beeinflusst, vertrat Liechtenstein bei den Verhandlungen die Position, dass die Einwohnerzahl das gewichtigere Kriterium darstellt. Dem wird nun mit dem oben genannten Verteilschlüssel Rechnung getragen. Weitere wichtige Punkte, die für beide Vereinbarungen gelten:- Über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen, die für die Vereinbarung massgebend sind, sei es vonseiten der Schweiz oder Liechtenstein, muss frühzeitig informiert werden.
- Ein jährliches Delegationstreffen auf Fachexpertenebene soll dem regelmässigen Informationsaustausch dienen.
- Mit einer Frist von einem Jahr kann die Vereinbarung von jeder Partei jederzeit gekündigt werden.
- Die Vereinbarung soll rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.
- Liechtenstein entrichtet eine jährliche Verwaltungspauschale von CHF 40'000 an die Schweiz.
Die konkreten finanziellen Auswirkungen können nicht mit ausreichender Sicherheit vorhergesagt werden. Beeinflusst werden diese nicht nur durch die neuen Berechnungsmodalitäten. Massgebend sind auch die agrarpolitischen Entwicklungen in der Schweiz, auf welche Liechtenstein keinen Einfluss hat, sowie die strukturelle Entwicklung der Landwirtschaft in Liechtenstein. Aufgrund der Änderungen ist eher mit einer weiteren Reduktion der Kosten auf der Ausgabenseite für Liechtenstein zu rechnen. Bei der Verkäsungszulage, welche vom Bundesamt für Landwirtschaft an die liechtensteinischen Käseproduzenten ausbezahlt wird, könnten sich die Ausgaben Liechtensteins mittel- bis langfristig erhöhen, falls die Käseproduktion gesteigert würde. Grundsätzlich wäre es eine positive Entwicklung und der Beweis, dass die Fördermassnahmen Wirkung zeigen. Durch die effektive Berechnung ist jedoch sichergestellt, dass Liechtenstein den angemessenen und für beide Seiten fairen Betrag zahlen wird. Die Einnahmen zugunsten Liechtensteins werden durch die neue Berechnungsart gegenüber dem heutigen Stand tendenziell etwas sinken. Die Kosten für die Massnahmen, welche Liechtenstein selbst vollzieht, sollten etwa in gleicher Höhe verbleiben. Seit Anfang 2019 werden die Zulage für Verkehrsmilch und für Getreide direkt vom Amt für Umwelt an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlt. Gerne wüsste ich, wie hoch die Kosten für diese Massnahmen sind.Die vorliegenden zwei Vereinbarungen sollen zentrale liechtensteinische Interessen noch klarer festhalten und für die Zukunft sichern. Damit wird eine tragfähige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz in diesem Themenbereich geschaffen. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Abg. Susanne Eberle-Strub hat den Bericht schon gewürdigt und ich werde deshalb auf meine Fragen zum Bericht eingehen. Bekannterweise sind ja die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Landwirtschaft in Liechtenstein auch ständigen Veränderungen unterworfen, und im internationalen Kontext rasant, und wir sind auf einen starken Partner angewiesen. Ich begrüsse deshalb insbesondere die Modernisierung des geltenden Notenaustausches. Im Bericht und Antrag wird auf Seite 9 aus meiner Sicht zu wenig klar ausgeführt, wie die Unterscheidung zwischen effektiver und pauschaler Berechnungsart erfolgen wird. Liechtenstein zahlt in Zukunft nur noch denjenigen Betrag, welcher den von Liechtenstein bezogenen Leistungen entspricht. Ich bitte die zuständige Ministerin hier um die Beantwortung meiner folgenden Fragen:So wird zum Beispiel im Anhang 1 in Tabelle 2, «Ausgaben, Beteiligung nach pauschaler Berechnung», zum Beispiel bei «3112009010 - Pflanzenschutz; Infrastruktur» der Beteiligungssatz mit 100% angegeben, bei «3632001300 - Pflanzenschutz; Bekämpfungsmassnahmen» mit 25%. Was heisst das jetzt im Kontext von Seite 9 und Art. 12 (nicht messbare Leistung) genau? Von welchen Kosten zahlt Liechtenstein 100% oder beziehungsweise eben nur 25%? Des Weiteren wird auf Seite 31 ausgeführt, dass Liechtenstein durchschnittlich CHF 1,1 Mio. an die Schweiz zahlt und dafür Einnahmen in der Grössenordnung zwischen CHF 800'000 und CHF 1 Mio. zurückerhält. Gemäss Bericht und Antrag ist mit einer Reduktion dieser Kosten zu rechnen. In welcher Grössenordnung wird diese Kostensenkung in etwa erwartet? Auf Seite 32 steht, dass die Einnahmen vom Bundesamt für Landwirtschaft, kurz BLW, in der Vergangenheit zahlenmässig kaum Gewicht hatten. Wie hoch waren die Einnahmen aus den Kontingentsversteigerungen bisher? Im Bericht wird erwähnt, dass Liechtenstein bei der Verkäsungszulage, das wurde ebenso schon erwähnt, in Zukunft fairer behandelt werden will. Wo genau bestand die Unzufriedenheit bei dieser Verkäsungszulage? Ich danke dem zuständigen Ministerium für die Beantwortung meiner Fragen und werde dieser Vereinbarung zustimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank. Die beiden uns vorliegenden und miteinander verknüpften Vereinbarungen ersetzen den bisherigen Notenaustausch aus dem Jahre 2003. Die Landwirtschaftspolitik beider Länder hat sich in den vergangenen Jahren derart verändert, dass sich gewisse Anpassungen an diese neuen Realitäten aufdrängten. Das übergeordnete Ziel der Vereinbarungen aber bleibt unverändert, nämlich vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein zu schaffen, und dies auf Grundlage und in Übereinstimmung mit dem Zollvertrag. Liechtenstein störte sich insbesondere an zu hohen Zahlungspflichten bei der Verkäsungszulage und bei der Absatzförderung. Deshalb vereinbarte die Regierung mit der Schweiz, den Notenaustausch aus dem Jahre 2003 einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Die Verhandlungen zogen sich über ein Jahr hin und konnten im Juli 2020 erfolgreich abgeschlossen werden. Das sind die wichtigsten Ergebnisse: - Die neuen Vereinbarungen sind klarer formuliert und strukturiert als der bisherige Notenaustausch.
- Nicht mehr Relevantes wurde gelöscht, anderes den heutigen Realitäten angepasst.
- Im Zug der Modernisierung wurde die eher unübliche Form des Notenaustausches zugunsten der Form der Vereinbarung aufgegeben. Dies und die Aufteilung in zwei separate, verknüpfte Vereinbarungen bringen eine bessere Lesbarkeit und Transparenz, ohne jedoch den Inhalt des geltenden Notenaustausches infrage zu stellen.
- Zentrale liechtensteinische Interessen wurden berücksichtigt.
- Durch die Einführung des Konzepts der effektiven Berechnungsart als Regelfall zahlt Liechtenstein in Zukunft bei den messbaren Bereichen nur noch denjenigen Betrag, welcher effektiv der bezogenen Leistung entspricht. Dies betrifft insbesondere auch die Verkäsungszulage.
- Bei nicht messbaren Budgetbereichen, wo weiterhin eine pauschale Abgeltung vereinbart ist, wurden die Berechnungskriterien objektiv und nachvollziehbar festgelegt. Dabei konnten die Beteiligungssätze teilweise auch nach unten angepasst werden.
- Weiterhin wird Liechtenstein, welches aufgrund des Zollvertrags keine eigenen Zollkontingente bewirtschaften darf, eine massgeblich Beteiligung an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten zugesichert.
Ich danke den beiden zuständigen Ministerien und allen betroffenen Stellen für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Ich bin der Ansicht, dass das vorliegende Resultat die ursprünglich vorgegebenen Verhandlungsziele der Regierung erfüllt, nämlich: Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Fairness im Rahmen der Möglichkeiten, die der Zollvertrag bietet. Mein besonderer Dank gilt denn auch der Verhandlungsdelegation für ihre erfolgreiche Arbeit bei der Schaffung dieser beiden wichtigen Vereinbarungen. Ich werde ihnen zustimmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Die zur Debatte stehende Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Bereich Landwirtschaft ersetzt den geltenden Notenaustausch vom 31. Januar 2003 und wird durch eine neue Vereinbarung ersetzt.- Die Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.
- Die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten.
- Massnahmen, welche Liechtenstein selbst vollzieht.
Zu diesen Themen wurde von den Vorrednern schon einiges gesagt und im Bericht und Antrag Nr. 90/2020 sind diese und weitere auch ausführlich beschrieben. Es ist ein Geben und Nehmen. Für die Landwirtschaft in Liechtenstein ist diese Zusammenarbeit mit der Schweiz sehr wichtig. Aber auch im gemeinsamen Wirtschaftraum mit der Schweiz ist ein Gleichziehen von sehr grosser Bedeutung. Den praktischen Mehrwert, der sich in der Weiterentwicklung unserer Landwirtschaft aus der Zusammenarbeit mit der Schweiz ergibt, ist gross, ist jedoch nicht mit absoluten Zahlen darstellbar. Jedoch habe ich zur Grössenordnung des Geldtransfers in dieser Sache - zur und von der Schweiz - eine Bitte an die Regierung um Erläuterungen, wie das war und wie das in Zukunft etwa sein wird - eine Grössenordnung. Mit dieser neuen Vereinbarung wird Liechtenstein sich auch zukünftig an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen, der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Anderseits wird Liechtenstein von den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten finanziell beteiligt. Die Anteilsberechnung wird neu festgelegt:- 45% nach dem Verhältnis des Tierbestandes Liechtensteins zum gesamten Tierbestand beider Länder;
- 55% nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.
Das zu den Einnahmen aus Versteigerungen von Zollkontingenten. Gewisse Massnahmen vollzieht Liechtenstein in Absprache mit der Schweiz jedoch auch eigenständig. Beispielsweise die Zulage für Verkehrsmilch und die Zulage für Getreide, welche direkt vom Amt für Umwelt an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlt wird.Die enge Verbundenheit und die seit Jahrzehnten bewährte Partnerschaft mit der Schweiz sollen aus meiner Sicht unbedingt weitergeführt und zusätzlich ausgebaut werden. Die schweizerische Agrarpolitik passt für unser Land, unsere Gegebenheiten und Topografie weit besser als die vielen aus Brüssel stammenden Richtlinien.Dieser Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zugunsten einer gemeinsamen und starken Landwirtschaft stimme ich zu. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich eingehend für Ihre Voten. Wie Sie ausgeführt haben, hat sich die Landwirtschaftspolitik der beiden Länder Liechtenstein und Schweiz seit der letztmaligen Festlegung im 2003 dieses Notenaustausches natürlich den Gegebenheiten entsprechend verändert.
Es war aus dieser Perspektive nachvollziehbar und notwendig, diese Vereinbarungen einer Aktualisierung zu unterziehen. Die neuen Vereinbarungen bringen ein Mehr an Klarheit und Transparenz gegenüber dem geltenden Notenaustausch, was insbesondere auch die Berechnung des liechtensteinischen Anteils an Ausgaben und Einnahmen betrifft. So wurde neu das Prinzip eingeführt, dass, wo immer möglich, anhand der effektiven Kosten berechnet wird, welchen Anteil Liechtenstein zu zahlen hat oder erstattet bekommt. Wo dies nicht gemessen werden kann, kommt weiterhin die pauschale Berechnungsweise zur Anwendung. Entsprechend wird im Anhang 1 im Detail festgehalten, welche Budgetlinie unter welches Berechnungsprinzip fällt.Die neue Regelung ist transparent und wird sich vor allem bei der Verkäsungszulage, mit deren Anteilsberechnung Liechtenstein in der Vergangenheit nicht zufrieden war, positiv auswirken. Bei der Vereinbarung zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten wird mit dem Tierbestand ein neues Kriterium eingefügt, mit welchem der liechtensteinische Anteil nebst dem Bevölkerungsschlüssel zukünftig berechnet werden soll. Mit der Modernisierung des geltenden Notenaustausches und seiner Überführung in die zwei neuen Vereinbarungen besteht nun wieder eine tragfähige Grundlage zur Verhinderung von Marktverzerrungen für die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz in diesem Themenbereich. Es ist erfreulich, dass die Vereinbarung am 25. September 2020 vom Bundesrat bereits genehmigt wurde. Ich gehe nun sehr gerne auf die einzelnen Fragen der Abgeordneten ein und ich beginne bei den Fragen der Abg. Susanne Eberle-Strub. Sie haben gefragt, aus welchen Tieren der Tierbestand - wenn hier von Tierarten die Rede ist - besteht. Ich kann Ihnen die Tiergattungen gerne aufzählen. Es sind dies: Rindvieh, Schweine, Nutzhühner, Schafe, Ziegen und Pferde. Dann haben Sie nach den Kosten für Verkehrsmilch und für Getreide gefragt. Es ist so, dass die Zulage für die Verkehrsmilch im Jahr 2019 CHF 660'915 betrug und die Getreidezulage CHF 20'828. Die Zulagen für Verkehrsmilch und für Getreide wurden auf den 1. Januar 2019 eingeführt. Es handelt sich um eine Nachfolgemassnahme zum sogenannten «Schoggigesetz», Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, welches die Schweiz auf 2018 abgeschafft hat, da die neuen Vorgaben der WTO diese Exportsubvention nicht mehr erlaubten. Liechtensteinische Firmen konnten von diesen Exportsubventionen gemäss Schoggigesetz ebenfalls profitieren. Finanziert hat Schweiz diese Massnahmen über die Zolleinnahmen und somit hat Liechtenstein, da diese Ausgaben jeweils abgezogen wurden, bevor der liechtensteinische Zollanteil berechnet wurde, diese Massnahme auch mitfinanziert. Und eben seit 2019 handelt es sich um eine landwirtschaftspolitische Markt- und Preisunterstützungsmassnahme. Die Zulagen für Verkehrsmilch - diese verursacht den grössten Teil der Kosten - geht direkt an den Milchproduzenten. Diese erhalten 4,5 Rappen pro Kilo Milch. Die Auszahlungen im Getreidebereich orientieren sich an den Anbauflächen. Auch hier geht der Beitrag direkt an die Produzenten. Aufgrund der direkten Auszahlungen an die Produzenten, dies gab es vorher beim Notenaustausch nicht, bestand Liechtenstein darauf, diese Zulagen selbst auszuzahlen.Dann gehe ich gerne ein auf die Fragen des Abg. Günter Vogt. Sie haben gefragt, wie sich der Anteil der Beitragskosten pro Bereich zusammenstellt. Es ist so, dass auf Seite 9 im Bericht und Antrag zu wenig klar die Unterscheidung zwischen effektiver und pauschaler Berechnungsart herauskommt. Es ist so: Nur dort, wo von Liechtenstein bezogene Leistungen messbar sind, zahlt Liechtenstein in Zukunft nur noch denjenigen Betrag, welcher der von Liechtenstein bezogenen Leistung entspricht. Es ist also eine effektive Berechnungsart. Bei den nicht konkret messbaren Leistungen ist dies etwas schwieriger. Hier wird weiterhin die pauschale Berechnungsart angewendet, zum Beispiel bei den verschiedenen Pflanzenschutzmassnahmen. Annäherungsweise zahlt Liechtenstein aber auch hier nur die Leistungen, von welchen Liechtenstein auch profitieren kann. Diese Annäherung wird über eine fallweise Reduktion des liechtensteinischen Beitrages gewährleistet. Über diese Reduktion wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Liechtenstein in manchen Bereichen eine unterschiedliche Ausganglage als die Schweiz hat und nicht immer in vollem Umfang von den schweizerischen Massnahmen profitiert. Konkret bedeuten die Prozentsätze bei der pauschalen Berechnungsweise Folgendes: Liechtenstein zahlt von den Ausgaben der Schweiz in diesen Bereichen den gemäss Zollvertragsschlüssel entsprechenden Teil, also denjenigen Teil, der dem Verhältnis der Wohnbevölkerung der Staaten entspricht. Ein Satz von 100% bedeutet, dass der volle Anteil bezahlt wird, 25% bedeutet, dass Liechtenstein lediglich einen Viertel der tatsächlichen Kosten in Relation zu der Bevölkerung bezahlt. Dann haben Sie nach der Grössenordnung gefragt, in welcher die Kostensenkung erwartet werden kann. Die finanziellen Auswirkungen des Notenaustausches werden sehr stark von den agrarpolitischen Entscheidungen der Schweiz, auf welche Liechtenstein keinen direkten Einfluss hat, beeinflusst. So haben sich die Finanzströme des Notenaustausches seit Beginn des Notenaustausches stark verändert. Generell kann aber gesagt werden, dass sich der Saldo zugunsten der Schweiz von anfänglich circa CHF 1,8 Mio. im Jahr 2003 kontinuierlich verringert hat und in den letzten Jahren auf circa CHF 250'000 zu liegen kam, wobei man grosse Schwankungen berücksichtigen muss. Die Kostensenkung zu prognostizieren, ist aufgrund von diesen eben benannten Schwankungen schwierig.Dann haben Sie die Frage gestellt, was das in Zahlen heisst bezüglich der Einnahmen aus den Kontingenzversteigerungen. Die Einnahmen Liechtensteins über den Notenaustausch beliefen sich im Jahr 2003 auf knapp CHF 90'000. Dieser Wert erhöhte sich über die Jahre kontinuierlich auf einen Wert in der Grössenordnung von CHF 900'000, wobei die Erträge auch hier deutlichen Schwankungen unterliegen.Dann haben Sie noch die Frage gestellt, wo genau die Unzufriedenheit bestand in Bezug auf die Verkäsungszulage aus Sicht Liechtensteins. Die Unzufriedenheit bestand darin, dass schlussendlich über die Beteiligung an den Preisstützungsmassnahmen der Schweiz mit einem pauschalen Ansatz deutlich mehr an die Schweiz ausgezahlt wurde, als den Produzenten in Liechtenstein zugutekam. Zwar war beim Notenaustausch von 2003 der Beteiligungsansatz im Bereich der Verkäsungszulage auf 50% festgelegt worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Liechtenstein pro Kopf viel weniger Käse produziert wurde und auch noch wird als in der Schweiz. Trotzdem zahlte Liechtenstein mit dieser pauschalen Berechnungsweise immer noch viel mehr, als dies aufgrund der Menge an in Liechtenstein verkäster Milch gerechtfertigt gewesen wäre. Dies ist einer der massgeblichen Gründe für die neue Berechnungsart, wonach nur das bezahlt wird, was auch bezogen wird - dort, wo das messbar und möglich ist. Dann gehe ich gerne noch auf die Frage des Abg. Herbert Elkuch ein, wie sich die Kosten über die letzten Jahre entwickelt haben. Hier kann man deutlich sagen, dass das sehr differenzierte Zahlen sind. Ich könnte Ihnen jetzt aus allen Budgetpositionen die Zahlen vorlesen. Gesamthaft kann man über alle Budgetlinien aber sagen, dass sich die Kosten so entwickelt haben, dass die bisherigen Kosten pro Jahr bisher total über alle Budgetlinien CHF 829'752 betrugen - also das waren die durchschnittlichen Kosten - und dann für das Jahr 2020 Kosten von etwa CHF 676'000 vorgesehen sind. Bei dieser Modellrechnung kommt man auf eine Reduktion der liechtensteinischen Ausgaben von etwa 15 bis 20%. Und eben: Es ist aber ganz wichtig, dass diese Zahlen natürlich immer Schwankungen ausgesetzt sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Somit können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle den Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und- der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik und
- der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten die Zustimmung erteilen.»
Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt und wir haben Traktandum 5 abgeschlossen. -ooOoo-