Totalrevision des Gewerbegesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 14/2020) [1. Lesung: 8. Mai 2020] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 95/2020); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 11: Totalrevision des Gewerbegesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze. Diese Vorlage wurde am 8. Mai 2020 in 1. Lesung beraten. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 95/2020. Wir können mit der Lesung der Vorlagen durch Artikelaufruf beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich komme jetzt auf Art. 11 zurück, wo ich ja im Vorfeld der heutigen Sitzung dem Landtag einen Abänderungsantrag habe zukommen lassen, sowohl für den Abs. 1c wie auch einen zusätzlichen Bst. h. Den eingereichten Antrag in Abs. 1c und damit die Reduktion von fünf auf drei Jahre ziehe ich hiermit zurück. Ich habe in den vergangenen Tagen mit dem zuständigen Ministerium, mit Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch in dieser Sache gesprochen und diesen Antrag auch diskutiert. Er konnte mit seiner Argumentation auch im Vergleich zu den Unterschieden zum freien Personenverkehr mir Argumente mitteilen, die ich nachvollziehbar finde und die diesen Antrag für mich somit obsolet machen. Ich stehe aber weiterhin und ich reiche den Antrag ein, einen Bst. h einzufügen. Nach der legistischen Prüfung durch das Ministerium müsste vorab in Bst. g ein «und» eingefügt werden. Also nach «ist» ein Strichpunkt und dann «und» und dann Bst. h: «mündliche wie schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besitzen.»Diesen Antrag begründe ich folgendermassen: Im aktuellen Gewerbegesetz findet sich in Art. 8 Abs. 1 Bst. g die Formulierung «die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt». Die Regierung schlägt vor, diese Bestimmung beziehungsweise Vorgabe ersatzlos zu streichen. Die Regierung begründet dies damit, dass sich der Vollzug dieser Voraussetzung auch in der Verwaltungspraxis schwierig gestaltete und diese Anforderung dem freien Markt überlassen werden könne. Darüber hinaus habe der EFTA-Gerichtshof festgestellt, «dass gewisse Genehmigungsanforderungen des GewG, namentlich ... die ‹notwendigen Kenntnisse› der deutschen Sprache zu besitzen (Art. 8 Abs. 1 Bst. g GewG), nicht, wie von Art. 10 Abs. 2 Bst. d der Dienstleistungsrichtlinie gefordert, klar und eindeutig seien». Diese Passage kann man aus dem Bericht und Antrag Nr. 14/2020, Seite 15, entnehmen. Um den Vollzug dieser Voraussetzung besser kontrollieren zu können, soll die Vorgabe des Sprachniveaus B1 ins Gesetz aufgenommen werden, womit ein klarer Rahmen vorgegeben wird. Damit sollte auch der Einwand der Regierung, dass die Vorschrift der deutschen Sprache sich in der Verwaltungspraxis schwierig gestalte, gemindert werden, da somit eine konkretere Vorgabe als im heute gültigen Gesetz vorgeschrieben wird. Dies umso mehr als sich die gewählte Formulierung an Art. 3 Bst. a der Verordnung über den Nachweis der Sprachkenntnisse und der Staatskundeprüfung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht anlehnt. Den Bedenken des EFTA-Gerichtshofes, dass die bisherige Formulierung nicht - wie in Art. 10 Abs. 2 Bst. d der Dienstleistungsrichtlinie gefordert - klar und eindeutig sei, kann damit ebenfalls entgegengekommen werden. Der angesprochene Art. 10 Abs. 2 Bst. d der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) besagt: - Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
- Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen:
- klar und unzweideutig sein;
Mit der Einführung des Sprachniveaus B1 wird eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindert und die Kriterien werden klar und unzweideutig, womit diese Formulierung den Bedenken des EFTA-Gerichtshofes Rechnung tragen sollte. Die Voraussetzung der deutschen Sprache zumindest auf dem Sprachniveau B1 ist von Bedeutung, damit der Inhaber des Unternehmens alle steuergesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen erledigen kann. Formulare, Merkblätter, Vorschriften, Versicherungsausweise und andere der AHV/IV/FAK-Anstalten, der Pensionskassen, der Steuerverwaltung und anderer Ämter sind ausschliesslich in deutscher Sprache verfasst, weshalb die Fähigkeit, zumindest auf dem Sprachniveau B1 in Wort und Schrift kommunizieren zu können, von Bedeutung ist, um ein Unternehmen zu gründen und auch zu führen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich würde gerne von der Regierung wissen, wenn sie mir hierzu Auskunft geben kann, ob sie betreffend diesen neuen Bst. h denkt, dass dem Bedenken des EFTA-Gerichtshofes Genüge getan wird, dieser hat ja verlangt, dass die Argumentation klar und eindeutig sein muss, und ob sie der Ansicht ist, dass das dem Genüge getan wird mit diesem Buchstaben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte noch an den Abg. Alexander Batliner die Frage richten, warum er hier der Meinung ist, das B1 reicht und warum er nicht B2 vorschlägt. Denn bei Einbürgerungen war ja das Thema, dass es dort unbedingt B2 sein sollte. Und da wundere ich mich jetzt schon, warum es für ein Gewerbe dann reichen soll, dass man B1 hat. Einfach aus Interesse, damit ich die Argumentation nachverfolgen kann. Und die Frage der Landtagsvizepräsidentin ist natürlich selbstverständlich berechtigt und würde mich auch sehr interessieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich sage vielleicht zum ersten Antrag und zum Gespräch, das wir, der Abg. Batliner und ich, geführt haben, doch noch ein, zwei Worte, damit wir es auch im Protokoll haben, warum der Antrag jetzt vielleicht auch zurückgezogen wurde. Wie ja aus der 1. Lesung bekannt ist, haben wir die Reduktion schon von zwölf auf jetzt fünf Jahre vorgenommen, also schon über 50%, was wir als standort- und wirtschaftsverträglich erachten. Wir haben dann eben auch darüber gesprochen, dass man im Ausländergesetz die Niederlassungsbewilligung ja nach fünf Jahren Aufenthalt dann eben erhält. Es wäre jetzt unter Umständen komisch, nach drei Jahren quasi selbstständig zu werden, ein Gewerbe zu machen, aber nach fünf Jahren vielleicht die Aufenthaltsbewilligung dann nicht definitiv zu erhalten. Wir wollten das irgendwo auch angeglichen wissen. Das sind so zwei Punkte, die wir besprochen haben. Und ich bin dem Abg. Batliner dankbar, wenn wir hier bei diesen fünf Jahren bleiben können. Dann zu den Sprachen: Vielleicht zuerst zur Rückfrage des Abg. Lageder und der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz. Es ist so, wenn man das Sprachniveau B1 festlegen würde, dann wäre das natürlich klar und eindeutig. Dann würde man in dieser Hinsicht der Richtlinie entsprechen. Allerdings stellt sich die Frage, ob es denn auch gemäss dem Art. 10 der Richtlinie verhältnissmässig wäre. Das ist dann wiederum die andere Frage. Ich möchte gerne ein paar weitere Ausführungen dazu machen. Es ist ja heute gemäss dem aktuellen Art. 8 Abs. 1 Bst. g des Gewerbegesetzes eben so, dass wir die notendigen Kenntnisse drin hatten, es ist aber nicht so, dass mit Aufhebung dieser Bestimmung in Liechtenstein jede beliebige Tätigkeit ohne Kenntnis der deutschen Sprache ausgeübt werden könnte. Das möchte ich auch erklären: Bei den anerkannten Berufsqualifikationen gemäss Art. 17 des Berufsqualifikationsanerkennungsgesetzes muss man über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Liechtenstein quasi erforderlich sind. Da haben wir dann eben auch die Verhältnismässigkeit. Also es ist nicht für jede Tätigkeit B1 erforderlich. Es gibt Tätigkeiten, wo es sicher gut ist, wenn man B1 hat. Es gibt aber auch Tätigkeiten, wo das nicht unbedingt nötig ist. Ich denke, das Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz und dieser Art. 17, das ist eigentlich dort, wo das richtig und gut geregelt ist und wir uns auch darauf verlassen können.Was den Umgang mit den Behörden betrifft: Natürlich, die Amtssprache ist klar, die ist Deutsch. Da muss dann halt derjenige auch in deutscher Sprache das ausfüllen. Wie er das macht, ob er das höchstpersönlich macht oder unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers oder einer anderen Hilfe, ist wiederum nicht geregelt. Da wir davon ausgehen, dass quasi mit dieser Verhältnismässigkeit dann im Gesetz, das ich erwähnt habe, das auch gegeben ist, denken wir und denke ich nicht, dass wir hier diese Ergänzung machen müssen. Es kommt ein weiterer Punkt hinzu, und wir haben in diesem Raum auch ja schon viel über Bürokratie gesprochen. Wenn wir B1 hier einfügen, dann müssen wir das natürlich diskriminierungsfrei prüfen. Das heisst, jeder, der dann eine Gewerbebewilligung beziehungsweise eine Gewerbeberechtigung haben möchte, muss dann auch den Nachweis erbringen, dass er das Sprachniveau B1 erfüllt. Auch ein Muttersprachler muss das irgendwie nachweisen, es reicht dann vermutlich nicht, wenn er einfach Deutsch spricht, sondern irgendein Nachweis müsste dann erfolgen. Das möchten wir auch nicht unbedingt, dass wir hier Bürokratie aufbauen. Und daher denken wir eigentlich, dass mit der heutigen gesetzlichen Regelung auch das Sprachniveau schon verankert ist - nicht im Gewerbegesetz, aber anderenorts - und dass deshalb verzichtet werden könnte. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich bin dem Abg. Lageder noch eine Antwort schuldig. Das ist relativ einfach zu beantworten, wir haben im Juni-Landtag eine Initiative der DPL behandelt, wo es um das Sprachniveau B1, B2 bei der Einbürgerung ging. Diese Initiative fand in diesem Haus keine Mehrheit. Es war für mich einfach von Bedeutung, diesbezüglich auch ein wenig kongruent zu dieser Initiative zu sein, die abgelehnt wurde. Und deshalb habe ich das Sprachniveau B1 und nicht B2 in meinen Antrag integriert. Ja, Herr Regierungschef, ich kann schon nachvollziehen, was Ihre Argumentation ist. Aber wir reden jetzt von Personen, die ununterbrochenen Wohnsitz von fünf Jahren im Land haben, zumindest bei den Drittstaatenangehörigen. Natürlich, die EWR-Mitgliedstaaten, dort ist diese Frist von fünf Jahren oder eine Jahresfrist generell nicht gegeben. Jene die kulturell uns am nächsten stehen, mit Deutschland und Österreich, sollte dies sowieso kein Thema sein. Aber ich bin schon der Ansicht, dass man, wenn jemand bei uns in Liechtenstein ein Unternehmen gründen möchte, selbstständig sein möchte, von den Vorteilen unseres liberalen und tiefen Steuersystems profitieren möchte, von der ganzen Struktur unseres Landes die Vorteile haben möchte, dann auch verlangen kann, dass zumindest auf einem Niveau B1 - das ja auch, wie wir es aus der Vorlage zur doppelten Staatsbürgerschaft ja auch alle wissen, nicht enorm hohes Niveau verlangt - dieses Grundlagenniveau vorhanden ist. Das erwarte ich von jedem, der bei uns im Land diese Vorteile des liberalen Wirtschafts- uns Steuerplatzes hat und ein Unternehmen gründen möchte. Deshalb werde ich an diesem Antrag festhalten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, vielleicht einfach nochmals kurz als Replik. Ich verstehe natürlich Ihren Antrag und ich verstehe auch, dass Sie sagen, man sollte in ausreichendem Masse der deutschen Sprache mächtig sein, wenn man hier ein Gewerbe betreibt. Ich möchte nochmals explizit darauf hinweisen, über was wir denn hier überhaupt sprechen. Die Leute werden ohnehin eine gewisse Integration aufweisen, sie werden sich auch irgendwie durchgeschlagen haben, sonst werden sie nicht hier diese Gewerbebewilligung wollen. Wenn sie aus einem, ich sage jetzt einmal, Kulturkreis oder vielleicht auch Sprachkreis kommen, wo sie ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen müssen, deshalb gibt es eben dieses Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz, dann werden dort eben auch die Sprachkenntnisse vorausgesetzt, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Liechtenstein erforderlich sind. Dann haben wir da auch diese Hürde, die Sie genau wollen. Ich glaube, dort ist sie eben richtig, dort brauchen wir diese Hürde. Jetzt aber für jeden ein Sprachniveau hier im Gewerbegesetz festzuschreiben - wie gesagt -, ich sehe nicht die Notwendigkeit, das hier zu tun, insofern können wir hier dann zur Abstimmung schreiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Diese Ausführungen sind jetzt doch noch sehr interessant. Ich möchte den Herrn Regierungschef-Stellvertreter fragen: Würde sich das jetzt im Sinne der Nichtdiskriminierung auch auf liechtensteinische Antragsteller beziehen? Sprich, wenn ein Liechtensteiner dieses Gewerbe beantragt, müsste er dieses Sprachniveau auch nachweisen? Und wie könnte das dann der liechtensteinische Antragsteller ganz konkret in der Praxis auch umsetzen? Das wäre noch von Interesse.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, ich antworte gerne auf diese Frage. Es muss nachgewiesen werden. Ich weiss nicht, ob wir dann einen Sprachtest beim AVW machen und das dann nachprüfen. Ich weiss noch nicht, wie wir das machen müssen. Aber ja, das muss diskriminierungsfrei sein und für jeden gelten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über den Antrag des Abg. Alexander Batliner befinden. Er beantragt, bei Art. 11 einen Zusatzbuchstaben h, der Ihnen vorliegt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 8 Stimmen nicht stattgegeben. Wir befinden über den Art. 11 als Ganzes. Bitte geben Sie ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich beantrage, in Abs. 2 Bst. b die Formulierung «tatsächlich in der Betriebsstätte» zu löschen. Dann würde der Abs. 2 Bst. b lauten: «Der Geschäftsführer muss: - tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum betätigen;»
Ob sich der Geschäftsführer tatsächlich in der Betriebsstätte betätigt oder nicht, ist ein zu grosser Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit. Es ist nicht Aufgabe des Staates, den Unternehmen vorzuschreiben, wie sie arbeiten und wie ihre Arbeitsumsetzung räumlich und auch zeitlich geregelt ist. Dies umso mehr, als sich durch die Auswirkungen der Coronapandemie auf die Wirtschaft und mit dem immer mehr sich etablierenden Homeoffice-Modell die Frage nach der Betriebsstätte grundsätzlich stellen dürfte. In der Studie der Stiftung Zukunft.li «Fokus Homeoffice» von September 2020 wird auf Seite 53 ausgeführt, dass Homeoffice zur Betriebsstätte werden kann; jedoch die Frage, ab wann Homeoffice als Betriebsstätte gilt, mit Unsicherheit behaftet sei. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass die OECD sich diesem Thema angenommen hat. Sie betont in ihrer Präzisierung gemäss Studie der Stiftung Zukunft.li: «Damit Homeoffice eine Betriebsstätte für ein Unternehmen ist, muss es auf kontinuierlicher Basis für die Ausübung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens genutzt werden, und das Unternehmen muss im Allgemeinen von der Person verlangen, dass sie diesen Ort zur Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens nutzt.» Somit würde eine Streichung der Formulierung «tatsächlich in der Betriebsstätte» auch den aktuellen sich verändernden Arbeitsweisen- und verhalten Rechnung tragen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Batliner, ich kann diesen Antrag nicht unterstützen. Für mich muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer physisch durch entsprechende Anwesenheit im Betrieb in der Lage sein, seinen Kontroll- und Überwachungsaufgaben nachzukommen. Und dies kann er meiner Ansicht nach nur, wenn er zumindest eine minimale Anwesenheitspflicht hat. Es gibt auch eine verbind-liche Norm für die Anwesenheitspflicht, sie kommt vom Amt für Volkswirtschaft. Da spricht man von 10% bis 60% Anwesenheit für den Geschäftsführer, je nach Gewerbeart. Auch würde sich mir dann der ganze Bst. b nicht mehr erschliessen, weil Sie schreiben da ja zu Beginn: «tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein». Am Schluss nehmen Sie aber dann das «tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen» wieder raus. Also müssten Sie meines Erachtens das erste «tatsächlich» auch wieder herausnehmen. Dann stelle ich mir auch noch die Frage, ob ein Geschäftsführer in dieser Art, wie Sie es vorschlagen, nicht eine, ja nennen wir es eine Art «Fernbeziehung» mit seiner Firma als Geschäftsführer eingeht. Für mich kann er dann nicht einen abschliessenden und vollständigen Überblick betreffend die Angelegenheiten seiner Firma haben. Und es stellt sich mir auch noch die Frage, ob das nicht Tür und Tor für einen Scheingeschäftsführer öffnet. Ihre Argumentation betreffend Homeoffice, da würde mich dann schon noch interessieren, wie das steuerrechtlich aussehen würde. Ich frage mich da, wäre dann nicht die Firma letztlich am Sitz des Wohnsitzes von der Person, also vom Geschäftsführer, der ja dort Homeoffice macht, steuerpflichtig und nicht mehr hier in Liechtenstein? Dann frage ich mich zuletzt schon noch, weshalb die Firma überhaupt in Liechtenstein angesiedelt ist und wie und ob überhaupt noch ein Bezug zu Liechtenstein vorhanden ist. Und was wir auch nicht vergessen dürfen, vor einigen Jahren wurde ja bereits das Wohnsitzerfordernis für den Geschäftsführer gestrichen. Ich persönlich finde es daher umso wichtiger, dass die Betriebsstätte hier im Land mit einem Geschäftsführer besetzt ist, der vielleicht nicht im Land wohnt, aber zumindest sein Arbeitspensum oder jedenfalls noch einen grossen Teil davon dann auch tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen sollte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich kann dem Antrag einiges abgewinnen, ich finde ihn interessant, weil wir ja auch nicht vergessen dürfen, dass bei ganz grossen Unternehmen der Geschäftsführer ja auch nicht an all ihren Standorten immer verfügbar ist. Er reist von Tag zu Tag über den Kontinent, das ist üblich. Ich denke, das kann man einem kleinen Gewerbe auch nicht verwehren, wenn es einen Geschäftsführer hat, der nicht anwesend ist oder zumindest nicht oft anwesend ist. Dass es eine gewisse Anwesenheit braucht, da stimme ich Ihnen zu, Frau Marxer-Kranz. Aber wie gesagt, ich denke, es ist eine grosse Einschränkung für das Gewerbe, wenn das ein Erfordernis ist, dass er tatsächlich an der Betriebsstätte beschäftigt sein muss. Für mich ist die unternehmerische Freiheit höher zu werten und ich kann mir durchaus vorstellen auf dieses Erfordernis zu verzichten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Ado Vogt
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete. Ich möchte schon das Votum meiner Kollegin Gunilla Marxer-Kranz ausdrücklich unterstützen. Wenn wir gar kein Erfordernis mehr haben, dann haben wir wirklich wieder nur Scheinfirmen und Briefkastenfirmen in Liechtenstein. Ich denke, das Gewerbegesetz zielt ja doch eher auf die, ich sage jetzt einmal, im internationalen Vergleich kleineren Betriebe. Das ist ja auch in der Definition drin: unter 50 Arbeitnehmer etc. Wir haben sonst jetzt schon eine meiner Meinung nach grosse Liberalisierung hingebracht, zum Teil nicht, weil wir sollten, sondern weil wir mussten. Aber wenn wir in so einem kleinen Staat wie Liechtenstein dann auch nicht mehr auf den Geschäftsführer Zugriff haben, wie wollen wir dann überhaupt die Umsetzung und die Einhaltung unserer Gesetze und unserer Vorgaben durchsetzen? Ich meine dann, wenn wir die Geschäftsführer irgendwo in Europa zusammensuchen müssen, wo die denn sind, weil irgendetwas nicht passt, glaube ich, brauchen wir das ganze Gewerbegesetz, so wir es jetzt aufgegleist haben, nicht mehr. Also da möchte ich dann doch wirklich an meine Kolleginnen und Kollegen plädieren, wir reden hier eher von den kleineren Betrieben, wir reden nicht von der Industrie, wo der Geschäftsführer den ganzen Tag irgendwo in der Welt herumjettet, sondern eher von, ich sage jetzt einmal, maximal gewerblicher Industrie oder eben kleinen gewerblichen Betrieben. Also ich denke, diese Hürde sollten wir schon noch drin lassen, wenn wir sie schon dürfen. Denn es geht hier auch um die Durchsetzung unserer Gesetze und nicht nur darum, ich sage jetzt einmal, eine liberale Wirtschaftsordnung zu schaffen. Die haben wir ja im Gegensatz zu vielen anderen Ländern in Europa. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank. Nur eine kurze Replik auf Frau Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz: Das erste «tatsächlich» muss nicht entfernt werden, weil es sich nicht auf das Verb «betätigen» bezieht, sondern auf das Verb «tätig sein». Er muss tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein. Das heisst, er muss ein Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Deshalb hat dieses «tatsächlich» nichts mit «tatsächlich in der Betriebsstätte» zu tun. Es sind zwei verschiedene Inhalte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, gerne gehe ich auf ein paar Punkte ein, die jetzt hier vorgebracht wurden, und ich möchte explizit auch das Votum des Abg. Ado Vogt unterstreichen, weil wir halt hier eben über das Gewerberecht sprechen, das das Gewerbe in Liechtenstein ja ermöglichen soll. Zur grammatikalischen Auslegung, die Sie jetzt gerade noch untereinander geführt haben, möchte ich sagen, wenn Sie den Satz einmal lesen ohne das, was dort gestrichen ist - «tatsächlich in der Betriebsstätte» -, dann heisst es zwei Mal, dass er einfach tätig sein soll für diese Firma. Dann macht der Satz so eigentlich keinen Sinn mehr. Aber nichtsdestotrotz kurz, was wir hier in Art. 17 eigentlich klären: Der Art. 17 ist definitiv in Kombination mit dem Art. 16, nämlich der Betriebsstätte, zu sehen. Dieser Art. 17 und vor allem Abs. 2 Bst.b, der ist insbesondere deshalb wichtig, weil wir ja vor einiger Zeit die Voraussetzung des zwingenden Wohnsitzes für Staatsangehörige von EWR-Staaten in Liechtenstein aufgeben mussten. Also früher war es so, dass man Wohnsitz in Liechtenstein haben musste. Ja, irgendwie muss man des Geschäftsführers ja habhaft werden. Er soll ja auch in Liechtenstein arbeiten. Ich glaube aber nichtsdestotrotz, dass den Wünschen, die Sie, Herr Abg. Alexander Batliner, und auch der Abg. Thomas Rehak haben, dass sich der natürlich frei auf der Welt bewegen kann und jetzt nicht hier angekettet wird, wenn man das liest und auslegt, dem begegnet werden kann. Nochmals: Die inländische Betriebsstätte ist ein wesentliches Merkmal in diesem Gewerberecht, die kann ganz unterschiedlich ausgestattet sein. Es gibt ganz offensichtlich sinnvolle Betriebsstätten für gewisse Gewerbe, wie beispielsweise in der Gastronomie. Da macht es Sinn, dass man ein Restaurant hat, wo die Leute auch hinkommen, und dass der Geschäftsführer natürlich dann auch da ist. Oder in Handwerksbetrieben, denke ich, ist die Notwendigkeit natürlich gegeben. Es gibt natürlich auch andere Gesellschaften, wo eine Wohnung auch diese Betriebsstätte sein kann. Dann schaut es noch einmal anders aus. Das ist mir schon noch wichtig zu unterstreichen. Das zweite ist, dass natürlich dieser Geschäftsführer seine Verantwortung dann auch wahrnehmen kann, also dass er halt eben auch da ist. Und wenn man jetzt diesen Art. 17 liest, steht da: «und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich» dort bewegt. Das heisst nicht, dass er 100% da sein muss. Es kann auch sein, dass er 20% oder 30% dann da ist. Aber er muss irgendwann einmal, wenn er ja schon für diese Firma arbeitet, auch an dieser entsprechenden Betriebsstätte anwesend sein. Ich glaube, das erschliesst sich eigentlich, wenn man Art. 16 und 17 gemeinsam liest, dann ohnehin.Diesem Anliegen, das Sie haben, dass er gerade nicht festgekettet ist, glaube ich, wird die Vorlage auch in anderer Sicht eben gerecht, indem auch eine Wohnung, auch ein Wohnraum für gewisse Gewerbe als diese Stätte angegeben werden kann, wo er dann eben auch einmal ist, in Liechtenstein dann auch habhaft gemacht werden kann. Was nicht möglich ist, ist, dass wir eine Gewerbebewilligung für eine Tätigkeit aussprechen, die nie in Liechtenstein stattfindet oder wo ein Geschäftsführer nichts in Liechtenstein tut. Ich glaube, das erschliesst sich alleine aus dem, was das Gewerbegesetz jetzt hier zu regeln versucht. Also ich denke, wir lösen alle die Probleme, die Sie sehen eigentlich, wenn man die Art. 16 und 17 gemeinsam liest.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Wir stimmen über den Änderungsantrag des Abg. Alexander Batliner zu Art. 17 Abs. 2 Bst. b ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 11 Stimmen nicht stattgegeben. Wir stimmen über Art. 17 als Ganzes ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiterArt. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich beantrage, in Abs. 3 die Formulierung «bei Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen» zu entfernen. Die Argumentation der Regierung auf Seite 26 des Berichts und Antrags widerspricht meines Erachtens der Gesetzesbestimmung. Auf Seite 26 schreibt die Regierung: «Im Unterschied zu bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, deren Verfahren in Art. 21 geregelt ist, bedarf es bei den anmeldungspflichtigen Gewerben keiner Vorabgenehmigung zum Erlangen der Gewerbeberechtigung. Somit kann diese auch nicht fingiert werden.» Das stimmt meines Erachtens so nicht, da Art. 20. Abs. 3 vorschreibt, dass zuerst die Ausübungsvoraussetzungen vorliegend müssen, damit das Gewerbe ausgeübt werden kann. In Art. 20 Abs. 4 wird festgehalten, dass das Amt für Volkswirtschaft prüft, ob die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Das heisst: Der Gesuchsteller darf nach Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen das Gewerbe beginnen. Ob dieses vorliegt oder nicht, prüft das Amt für Volkswirtschaft und hat dafür maximal drei Monate Zeit. Das bedeutet: Das Gewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen, und ob dem so ist, muss das Amt für Volkswirtschaft zuerst prüfen. Somit ist es meines Erachtens nicht richtig, dass es bei den anmeldungspflichtigen Gewerben keiner Vorabgenehmigung zum Erlangen der Gewerbeberechtigung bedarf, wie auf Seite 26 des Berichts und Antrags ausgeführt wird, da Ausübungsvoraussetzungen vorliegen müssen, weshalb die Aussagen der Regierung auf Seite 26 für mich im Vergleich zum Artikel nicht stimmig sind. Mit der beantragten Streichung der Formulierung «bei Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen» in Abs. 3 ist gewährleistet, dass nicht mehr mit Beginn der Ausübung des Gewerbes abgewartet werden muss, bis die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Man kann mit dem Gewerbe sofort nach Anmeldung beginnen. Dies entspricht meines Erachtens den Ausführungen von Seite 26, dass bei den anmeldungspflichtigen Gewerben keine Vorabgenehmigung zum Erlangen der Gewerbeberechtigung vorliegen muss. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich darf Sie bitten, bevor Sie über diesen Antrag abstimmen, nochmals auf Seite 46 des Berichts und Antrags zum Art. 9 Abs. 2 zurückzublättern. Dieser ist in diesem Zusammenhang nämlich wesentlich. Dort heisst es, die Gewerbeberechtigung entsteht bei Erfüllung der Ausübungsvoraussetzung mit der Anmeldung nach Art. 20. Es ist also in Kombination der Art. 9 und Art. 20 zu sehen. Wie der Abg. Alexander Batliner ausgeführt hat, haben wir letzte Woche ja telefoniert. Auch zu diesem Punkt habe ich ausgeführt, dass ich der Meinung bin, dass hier ein Missverständnis aufseiten des Abgeordneten vorliegt. Dazu müssen wir vielleicht ganz grundsätzlich nochmals darüber sprechen, was wir mit dieser Totalrevision machen. Neu gibt es keine Gewerbebewilligungen mehr, sondern Gewerbeberechtigungen. Das ist auch der wesentliche Punkt - eine Bewilligung erteilt man aktiv, nachdem man etwas geprüft hat. Eine Berechtigung kann man auch erlangen, wenn man einfach etwas erfüllt. Nichtsdestotrotz ist das AVW natürlich verpflichtet, dann nachzuprüfen, also nach der Anmeldung zu prüfen, ob das dann erfüllt ist oder nicht. Aber man geht davon aus, dass mit der Anmeldung, wenn eben die Ausübungsvoraussetzungen da sind, man dann anfangen kann zu arbeiten. Insofern sind die Ausführungen auf Seite 26 richtig, man darf mit der Anmeldung und mit der Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen beginnen. Nichtsdestotrotz fängt dann das Amt für Volkswirtschaft an, zu prüfen, und sollte es dann bei der Prüfung merken, dass die Ausübungsvoraussetzungen eben nicht gegeben waren, dann wird das Amt für Volkswirtschaft eben aktiv werden. Insofern, glaube ich, liegt hier ein gewisses Missverständnis vor. Inhaltlich ist Seite 26, aber auch Abs. 3 hier aus meiner Sicht schlüssig, richtig und wichtig und muss nicht angepasst werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Wir stimmen über den Antrag des Abg. Alexander Batliner ab, Art. 20 Abs. 3 abzuändern. Wer mit seinem Abänderungsantrag einverstanden ist, gebe bitte die Stimme ab.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 8 Stimmen nicht zugestimmt. Wir stimmen über Art. 20 als Ganzes ab, bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich beantrage, in Abs. 3 den Einschub zu machen: «sowie die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 4». Dann würde der Abs. 3 vollumfänglich lauten: «Löschungen und Ruhendstellungen von Gewerbeberechtigungen sowie die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 4 erfolgen gebührenfrei.»Sollte ein Gewerbebetrieb nach der Phase des Ruhens die Tätigkeit wieder aufnehmen, sollte dies auch gebührenfrei sein, zumal dies nur vorab gemeldet werden muss, wie in Art. 24 Abs. 4 ausgeführt. Ich sehe keinen Grund, weshalb die Ruhendstellung und die Wiederaufnahme, also die Aufhebung der Ruhendstellung, in Bezug auf die Gebührenerhebung unterschiedlich behandelt werden sollen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann diesen Antrag unterstützen, möchte aber noch von der Regierung gerne wissen: Wenn jetzt die Wiederaufnahme nicht unter diesen Absatz fallen würde, wäre es ja folglich gebührenpflichtig. Wenn jetzt hier ein neuer Geschäftsführer oder ein neuer Zweck hineingenommen wird, sind das dann die Kosten, die man sich bei einer Wiederaufnahme spart? Ist das korrekt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Dann würde ich in diesem Zusammenhang auch noch gerne vom zuständigen Vizeregierungschef erfahren, ob die zeitliche Komponente hier allenfalls auch mitspielen könnte, wenn sich die gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Zwischenzeit geändert haben und dann dementsprechend auch umfangreiche Abklärungen notwendig sein werden. Ich verstehe da nicht ganz, wieso dann das gebührenfrei erfolgen müsste.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, auch aus meiner Sicht kann diesem Antrag gut zugestimmt werden und die Wiederaufnahme gebührenfrei sein. Die Fragen, die gestellt wurden, möchte ich gleich auch mitbeantworten, weil mir das ohnehin wichtig gewesen wäre zu betonen. Meist ist es ja so, bei der Ruhendstellung, dass dann allenfalls die Betriebsstätte auch geschlossen wird oder Geschäftsführer ausgetragen wird. Wenn wir jetzt aber davon ausgehen würden, dass es nicht der Fall wäre, sondern es einfach ruhendgestellt wird und ein paar Monate oder Jahre später genau das gleiche wieder aufgenommen wird, dann ist das von dem umfasst, was der Abg. Alexander Batliner beantragt. Meistens ist es allerdings so, dass es, wenn man die Gewerbebewilligung dann wieder haben möchte, also die Ruhendstellung rückgängig macht, dann allenfalls eine neue Betriebsstätte gibt oder einen neuen Geschäftsführer. Die müssen natürlich geprüft werden. Und das fällt unter Abs. 2 - «sowie für sonstige Verfahren». Dort werden natürlich Gebühren fällig. Aber für die reine Wiederaufnahme sehe ich es als durchaus sinnvoll und gerechtfertigt an, auf die Gebühren zu verzichten. Für alle weiteren Tätigkeiten ist heute schon vorgesehen, also für Mutationen und so weiter, dass Gebühren anfallen. Und das würden wir in Zukunft eigentlich gerne so beibehalten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über den Abänderungsantrag des Abg. Alexander Batliner zu Art. 42 Abs. 3 ab. Wenn Sie mit diesem Abänderungsantrag einverstanden sind, mögen Sie bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 25 Stimmen einhellig stattgegeben. Wir stimmen über Art. 42 als Ganzes ab, unter der Berücksichtigung der soeben beschlossenen Änderung. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir kommen zur Schlussabstimmung, wer der Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 25 Stimmen. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Art. 4 Bst. q wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Bst. q steht zur Diskussion.
Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich denke, die Geschwindigkeit des Parlamentsdienstes hat gezeigt, dass wahrscheinlich kein grosser Diskussionsbedarf mehr entstehen wird. Es liegen auch keine Anträge vor, deshalb beantrage ich, dass wir die restliche Vorlage mit Gesetzesaufruf behandeln.Landtagspräsident Albert Frick
Es wurde Antrag gestellt, die restlichen Gesetzesvorlagen über Gesetzesaufruf zu beraten. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen. Ich bitte dieses Gesetz mit Gesetzesaufruf noch einmal zu lesen. Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Subventionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Subventionsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Subventionsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen zugestimmt. Wir haben alle Vorlage in 2. Lesung beraten und wir haben Traktandum 11 erledigt. -ooOoo-