Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (PRIIP) (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) («PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014») (Nr. 81/2020)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 14: Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 81/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Verordnung (EU) 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2016 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) wurde mit Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2020 in das EWR-Abkommen übernommen. Für die Zwecke der Verordnung sowie des Durchführungsgesetzes werden die Produkte, auch in deutscher Sprache, als «Packed Retail and Insurance-based Investment Products» (PRIIP) bezeichnet. Die Verordnung findet nicht nur Anwendung auf Investmentfonds, sondern auch auf andere strukturierte Produkte, die sowohl von Banken als auch von Versicherungen vertrieben werden, und strebt eine Verbesserung der Transparenz dieser Produkte an. Da die PRIIP-Verordnung Nr. 1286/2014 eine grosse Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein hat, wurde sie bereits vor rechtskräftiger Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein vorab umgesetzt. Diese Umsetzungsmassnahmen sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Obwohl der Landtag die zur innerstaatlichen Umsetzung notwendigen Gesetzesanpassungen bereits verabschiedet hat, bedarf es zur Gültigkeit des Beschlusses Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung des Landtages, da aufgrund der PRIIP-Verordnung liechtensteinisches Gesetzesrecht anzupassen ist. Der Übernahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. Die Zunahme des Aufsichtsaufwandes für die FMA wie auch der Mehraufwand für die Anpassung beziehungsweise Erstellung neuer Aufsichtskonzepte und die Implementierung und Umsetzung der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission ergaben sich bereits durch die Vorabumsetzung der PRIIP-Verordnung Nr. 1286/2014. Deshalb wird die Übernahme in den EWR keine neuen oder veränderten Aufgaben für die FMA mit sich bringen. Der Zustimmung zum Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht nichts im Weg. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Wir wenden uns dem Antrag der Regierung zu. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Aus-schusses vom 30. April 2020 betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) («PRIIP-VO (EU) Nr. 1286/2014») die Zustimmung erteilen.»Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, gebe bitte die Stimme ab.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 14 abgeschlossen.-ooOoo-