Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG («Transparenzrichtlinie») (Nr. 88/2020)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 15: Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses («Transparenzrichtlinie»).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 88/2020 und steht zur Diskussion. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. Mit der gegenständlichen Richtlinie wird einerseits eine Förderung von kleinen und mittleren Emittenten durch Verwaltungsvereinfachungen angestrebt. Andererseits werden die Transparenzpflichten gegenüber den Anlegern verstärkt, insbesondere im Hinblick auf bedeutende Beteiligungen. Der Zugang zu allen vorgeschriebenen Informationen über börsennotierte Gesellschaften im EWR wird durch die Einrichtung eines zentralen Zugangsportals bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte, kurz ESMA, sichergestellt. Über dieses europäische Zugangsportal soll der Zugriff auf die amtlich bestellten nationalen Datensysteme sichergestellt werden. Die Richtlinie erweitert zudem den Begriff des Emittenten auf natürliche Personen und ergänzt die Regelungen zur Festlegung der zuständigen Behörde. Überdies sieht sie eine Verschärfung der Sanktionsbestimmungen vor. Die Übernahme dieser Verordnung ist von grundlegender Bedeutung für die allgemein anerkannte Integrität des liechtensteinischen Finanz- und Wertpapiermarktes, da sie eine wesentliche Stärkung des Anlegerschutzes mit sich bringt. Liechtenstein ist seiner Umsetzungspflicht bereits nachgekommen. Das entsprechende Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes wurde am 2. März 2016 vom Landtag verabschiedet und es wird gleichzeitig mit dem EWR-Übernahmebeschluss betreffend die Richtlinie 2013/50/EU in Kraft treten. Ich werde der Vorlage meine Zustimmung erteilen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Richtlinie 2013/50/EU die Zustimmung erteilen.»Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 15 abgeschlossen.Jetzt ist es Zeit für eine Ruhepause. Wir sehen uns morgen um 9 Uhr wieder. Die Sitzung ist geschlossen (um 18:45 Uhr).
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