Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes (HIKG; Umsetzung Richtlinie 2014/17/EU) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 96/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 17: Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 96/2020. Er steht zur Diskussion.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Eintreten auf die Vorlage zur Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes ist für mich unbestritten. Das kann ich vorwegnehmen. Es bleiben aber aus meiner Sicht offene Fragen, bevor der Landtag mit gutem Gewissen Ja zu dieser Vorlage sagen kann. Zur Vorgeschichte: Im November letzten Jahres hatte der Landtag über den Beschluss Nr. 125/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher zu befinden. Mit 18 Stimmen hat der Landtag dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilt. Mit Blick auf die damalige Diskussion im Landtag habe ich bei der Vorbereitung dieses Traktandums das Augenmerk vor allem darauf gelegt, welche Aussagen oder Voraussagen die Regierung im Bericht und Antrag zur Auswirkung auf die Vergabepraxis der Banken tätigt und was die Vernehmlassungsteilnehmer dazu meinen. Aus der letztjährigen Diskussion im Landtag war schon klar geworden, dass die Liechtensteiner Spezialität einer nicht zwingend zu amortisierenden Hypothek weiterhin möglich sein wird und dass die im EWR-Recht geltende sogenannte passive Dienstleistungsfreiheit auch weiterhin möglich macht, dass Schweizer Banken auch weiterhin einen Hypothekarkredit an Kunden aus Liechtenstein vergeben dürfen, wenn diese aktiv auf diese Bank zugehen und deren Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen. Diese Aussage hat der zuständige Vizeregierungschef schon im letzten Jahr auf Fragen der Abgeordneten gemacht. Nun, die Vernehmlassungsteilnehmer stehen der Vorlage allesamt grundsätzlich positiv gegenüber. Zum Teil haben sie Vorschläge für Verbesserungen und Klarstellungen eingebracht, welchen die Regierung auch teilweise gefolgt ist. Vor allem der Liechtensteinische Bankenverband hat detaillierte Vorschläge gemacht, welche die Regierung auch teilweise übernommen hat. Insgesamt hat der Vernehmlassungsprozess noch einige Verbesserungen - gerade auch in der Verwendung von Begriffen - gebracht, welche der Vorlage gutgetan haben. Da die sogenannten Verbraucher oder Kreditnehmer oder aber auch kreditinteressierte Personen in Liechtenstein nicht in einer Organisation oder einem Verein oder Ähnlichem organisiert sind und sich dementsprechend als solche nicht an der Vernehmlassung beteiligt haben, habe ich, wie schon erwähnt, Informationen und Daten zu Auswirkungen der Vorlage auf die Vergabepraxis von Krediten respektive auf die Kreditwürdigkeit von Personen in Liechtenstein gesucht. Insgesamt scheint mir wichtig, dass die bisherige Vergabepraxis, welche sich aus meiner Sicht bewährt hat, möglichst beibehalten wird und weder verschärft noch verwässert wird. Dies scheint mir der Bericht der Regierung zu bestätigen. Zudem wäre es aus Sicht der kreditwürdigen Kreditnehmenden aus Liechtenstein wünschenswert, wenn die Zinssätze, der für sie als kreditvergebende Banken infrage kommen, aufgrund eines künftig besser spielenden Wettbewerbs sinken würden. Dazu hat die Regierung auf den Seiten 17 ff. des Berichts interessante Zahlen präsentiert. Leider scheint es derzeit unrealistisch, dass die Schweizer Banken bei einer Kreditvergabe zu - gegenüber heute - attraktiveren Bedingungen für Kreditnehmende aus Liechtenstein eine grössere Rolle spielen werden. Ich hoffe, dass die Kreditnehmer mit dem neuen Gesetz zu einem übersichtlichen, einfach vergleichbaren und gegenüber heute für sie noch attraktiveren Hypothekar- oder Immobilienkredit kommen werden. Ich hoffe, dass der Markt ihnen gegenüber nicht unübersichtlich oder undurchdringlich wird. Kreditanfragende Personen sollen künftig den Prüfprozess, sobald sie Angaben zur Höhe des von ihnen gewünschten Kredits gemacht haben, ein sogenanntes ESIS-Dokument ausgehändigt erhalten, mit welchem sie das europaweite Angebot mit ihrem konkreten Angebot vergleichen können. Ich hoffe, kann aber aus heutiger Sicht nur bedingt abschätzen, ob ihnen dies helfen wird, besser abschliessende Vergleiche ziehen zu können mit dem Ziel, das beste, sprich günstigste, und sicherste Angebot gefunden zu haben. Kreditnehmer erhalten neu auch das Recht, den Kreditvertrag unter gewissen Umständen in eine alternative Währung umzuwandeln, zum Beispiel in die Währung ihres Wohnsitzstaates oder in die Währung des Staates, in welchem sie Vermögen halten oder in welchem sie Einkommen generieren. Auch das kann sicher dazu beitragen, das günstigste und sicherste Angebot zu erhalten. Ich komme zum Schluss: Als Fazit hoffe ich, dass mit der Vorlage vor allem aus Sicht der Verbraucher, sprich Kreditnehmenden, gegenüber heute noch attraktivere Angebote entstehen, und ich muss mich auf die von mehreren Akteuren - Regierung, Bankenverband - geäusserten Aussagen verlassen, dass die Vergabepraxis, sprich Kreditwürdigkeit, in etwa beibehalten werden kann. Wenn es ausserhalb dieser Vorlage noch weitere Massnahmen und Möglichkeiten gibt, wie der Markt für Hypothekarkreditangebote Schweizer Banken für liechtensteinische Kreditnehmer noch besser zugänglich gemacht werden kann oder könnte, sollte dies geprüft werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mein Vorredner hat die wesentlichen Inhalte der Vorlage schon zusammengefasst, daher nur ein paar ergänzende Bemerkungen vielleicht zum Anlass für diese Richtlinie. Der Anlass für diese Richtlinie war auf den Hypothekarmärkten in der EU festgestelltes unverantwortliches Handeln von Kreditgebern und eine Reihe von Problemen. Und diese Probleme sollen nun mit dieser Richtlinie adressiert werden. Das war eben beispielsweise: verantwortungslose Vergabe von Fremdwährungskrediten. Das war ein sehr grosses Problem in Osteuropa, speziell in Ungarn, wo sich sehr, sehr viele Leute über Schweizer-Franken-Kredite und eben nicht in der Heimwährung, im Forint, verschuldeten. Und dadurch, dass dann der Franken extrem an Stärke gewonnen hat, standen diese Kreditnehmer plötzlich vor riesigen Schuldenbergen und riesigen Problemen. Andere Probleme in der EU sind oder waren auch mangelnde Transparenz bei den Gesamtkosten eines Kredits. Anders als bei uns, wo im Wesentlichen oder praktisch zu 100% die Kosten eines Kredites durch den Zinssatz bereits gegeben sind, war es in der EU so, dass neben dem Zinssatz noch eine ganze Menge von Gebühren für dies und das dazukam und hier einfach die entsprechende Transparenz nicht gegeben war, was dann wirklich die tatsächlichen Gesamtkosten letztendlich eines Kredites sind.
Im liechtensteinischen Hypothekarmarkt spielten aber diese in der EU festgestellten Probleme nie eine Rolle. Dennoch ist diese Richtlinie natürlich als EWR-Mitglied auch in Liechtenstein umzusetzen, was wohl in Liechtenstein zu sehr hohem Aufwand für Banken und viel mehr Papier führt und tatsächlich aber nur sehr beschränkten Mehrwert für die Kreditnehmer bringen dürfte unter dem Strich. Ja, diese Umsetzung ist, wie gesagt, eine Mindestumsetzung einer zwingend umzusetzenden EU-Richtlinie mit der Nutzung von einzelnen Wahlrechten. Die Notwendigkeit und der tatsächliche Nutzen dieser Richtlinie ist wahrscheinlich aber letztendlich eher gering in Liechtenstein - würde ich einmal behaupten. Die liechtensteinischen Banken haben schon bisher eine vorsichtige und seriöse Kreditpraxis an den Tag gelegt und die zu dieser Richtlinie führenden Missstände hat es in Liechtenstein so auch gar nie gegeben.Was dürfte sich aber tatsächlich ändern mit dieser Richtlinie? Einmal wird es so sein, dass in Einzelfällen Kredite, die bisher gesprochen wurden oder vergeben wurden, in Zukunft nicht mehr vergeben werden können. Das ist konkret bei Krediten, bei denen sich die Kreditsicherheit einzig auf die verpfändete Immobilie gestützt hat. Also in der Vergangenheit ist es in Einzelfällen möglich gewesen, bei Banken auch einen Hypothekarkredit zu bekommen, auch wenn man eigentlich vom Einkommen her nicht wirklich qualifiziert war für diesen Kredit. Aber wenn genügend Immobilien - also «Böda» - vorhanden waren, so konnte in Ausnahmefällen trotzdem ein Kredit gegeben werden. Das lässt diese Richtlinie in Zukunft nicht mehr zu. Ein Kredit darf nicht mehr nur oder hauptsächlich auf dem Wert der verpfändeten Immobilien beruhen. Das ist jetzt allerdings kein sehr grosses Problem, weil, wie gesagt, solche Kredite in Liechtenstein ohnehin in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen auch gemacht wurden. Dann werden die Banken von Kreditinteressenten künftig noch deutlich mehr Informationen zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen einfordern, um eben die Kreditwürdigkeitsprüfung noch besser vornehmen zu können. Und hier wird sicher auch deutlich mehr Papier einverlangt werden in Zukunft.Eine indirekte Folge dieser, aber eben auch anderer regulatorischer Entwicklungen im Bankenbereich ist durch die EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins geschuldet, und das führt natürlich ganz grundsätzlich in der Tendenz je länger, je mehr dazu, dass sich das bankengesetzliche Umfeld in Liechtenstein immer mehr vom entsprechenden Umfeld in der Schweiz loskoppelt und eben eigene Regeln aufweist. Jetzt waren Schweizer Banken bisher aber schon aktiv eigentlich gar nicht tätig in Liechtenstein auf dem Hypothekarmarkt. Wenn sie es denn wollten, dann ändert sich nichts mit dieser Richtlinie. Da müssten sie schon wie bisher eine Tochtergesellschaft in Liechtenstein gründen und um eine Bewilligung ansuchen. Aber eben durch dieses Rechtsumfeld, das sich je länger, je mehr unterscheidet vom Umfeld im Heimmarkt der Schweizer Banken, wird es tendenziell immer unwahrscheinlicher, dass man einen solchen Schritt ins «Ausland», eben nach Liechtenstein, dann auch wahrnimmt, weil man es hier dann doch mit zwei unterschiedlichen Rechtsräumen zu tun hat. Aber das ist, wie gesagt, letztendlich nicht eine direkte Folge dieser Richtlinie, sondern eine schleichende Folge der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins. Parallel und auch das nicht direkt im Zusammenhang mit dieser Richtlinie wird es aber in absehbarer Zeit, also bis Mitte 2021, noch weitere, umfangreiche neue Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörde geben, was die Kreditvergabe und die Kreditüberwachung anbetrifft. Und auch von dieser Seite wird es zu weiteren Einschränkungen oder eben Verschärfungen kommen, allerdings - wie gesagt - auch das nicht direkt im Zusammenhang mit dieser Richtlinie. Nun, langer Rede kurzer Sinn, wir sind als EWR-Mitglied verpflichtet, die zugrunde liegende EU-Richtlinie umzusetzen, und beim nun zu behandelnden Umsetzungsentwurf handelt es sich um eine Minimalumsetzung. Eintreten ist für mich daher unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich bei den zuständigen Ministerien für den vorliegenden Bericht und Antrag. Die umzusetzende Richtlinie strebt die Schaffung eines europaweiten Hypothekarkreditmarktes mit einem hohen Konsumentenschutz an. Sie gilt sowohl für grundpfandrechtlich besicherte Kredite als auch für andere Wohnimmobilienkredite. Im Zuge der Neuregelung wird es künftig Mindeststandards für Wohnimmobilienfinanzierungen geben, um Konsumenten besser vor unseriösen Kreditvergabepraktiken zu schützen. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch die Schaffung eines eigenen Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes. Mit der Übernahme der Richtlinie werden insbesondere durch das Kapitel «Kreditwürdigkeitsprüfung» einige Änderungen in Bezug auf die heutige Praxis basierend auf der Bankenverordnung, Anhang 4.5 Tragbarkeitsberechnung, eintreten, wie beispielsweise der Maximalbelastung des Nettoeinkommens des Kreditnehmers. Somit können Kreditanträge, welche durch nicht als Renditeobjekte verwendete Wohnimmobilien besichert sind und für die keine weiteren Vermögenswerte greifbar beziehungsweise keine ausreichenden Einkünfte verfügbar sind, in den meisten Fällen durch die Banken nicht mehr gewährt werden. Dies wird insbesondere die Gruppe pensionierte und junge Kreditnehmer betreffen, welche über eine geringe Pension, sprich die Alterstragbarkeit, oder Lohn als Einkommen verfügen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass diese Personen gegebenenfalls über umfangreiche Grundstücke verfügen, welche beim Verkauf hohe Vermögenswerte liquide machen würden. Aufgrund der heutigen gesetzlichen Vorgaben würden diese Kredite unter sorgfältiger Risikoprüfung auf Basis eines Kreditinstitutentscheids gewährt werden, da die erhöhte Einkommensbelastung zusammen mit der Sicherstellung durch die Liegenschaft je nach Einzelfallbeurteilung ausreichend beurteilt wird. Die Richtlinie schränkt meines Erachtens diesen Handlungsspielraum ein und diese Kredite müssten aufgrund der Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung abgelehnt werden. Hierbei ist zu erwähnen, dass die heutige Praxis der Kreditwürdigkeitsprüfung basierend auf der Bankverordnung, Anhang 4.5, eine Tragbarkeitsrechnung mit Maximalbelastung des Nettoeinkommens des Kreditnehmers berücksichtigt. Abschliessend möchte ich die liechtensteinischen Banken bitten, in der Praxis Augenmass und, wo auch möglich, Pragmatismus walten zu lassen, sofern die Richtlinie hier einen Spielraum offenlässt. Nicht, dass solchen Personen, wie beispielsweise jüngeren Mitbürgern oder Pensionisten, Hypothekarkredite verweigert werden, welche willens und vor allem auch fähig sind, die anfallenden Zahlungen ordnungsgemäss und fristgerecht zu begleichen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und werde aber bei den Art. 3, 4 und 57 Anmerkungen für die 2. Lesung anbringen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes. Wenn Sie sich das Gesetz dann konkret ansehen, den Titel des Gesetzes, dann lautet das eben: «über Hypothekar- und Immobilienkredite für Konsumenten». Und die Konsumenten sind am Ende des Tages diejenigen, die diese Hypothekarzinsen bezahlen müssen. Sie können sich vorstellen, auf welches Thema ich primär anziehen möchte im Rahmen dieser Debatte. Das ist nicht der Euroraum, sprich, was eigentlich diese Richtlinie mit sich bringt, sondern es geht mir um den Frankenraum. Denn der Frankenraum, der ist für uns massgebend nach meinem Dafürhalten. Die Regierung hat gute Ausführungen gemacht, gerade zu diesem Punkt, wie wir dies auch bei der Übernahme der entsprechenden Richtlinie besprochen haben. Aber persönlich gelange ich doch in diversen Punkten zu einer anderen Schlussfolgerung. Schauen wir uns die Seite 17 an, das Kapitel «4.3.1 Vergleich der Zinskonditionen in Liechtenstein mit denen in der Europäischen Union und der Schweiz». Da führt die Regierung selbst aus: «Trotzdem ist anhand der unten stehenden Tabellen ersichtlich, dass vergleichbare Daten keine allzu grossen Unterschiede aufweisen.» Ja, wenn wir keine allzu grossen Unterschiede hätten, dann können wir ja das jetzt ändern nach meinem Dafürhalten. Dann spricht auch nichts gegen eine Öffnung dieses Marktes. Wie gesagt, ich spreche vom Markt im Schweizer-Franken-Raum und nicht vom Markt gegenüber dem Euroraum. Dann sollte das ja alles kein Problem sein. Die Regierung widerspricht sich dann nämlich auch ein wenig. Auf Seite 30 sagt sie dann zur gleichen Thematik: Ja, es könnte dann halt schon noch sein, wenn man diesen Markt öffnet: «Sollte jedoch ein stärkerer Wettbewerb tatsächlich zu niedrigeren Zinsen führen, sollte auch berücksichtigt werden, dass dies potenziell die Profitabilität der inländischen Banken negativ beeinträchtigen könnte.» Also wenn es ja keine Zinsunterschiede geben würde, dann ist das ja auch kein Problem. Aber wenn es die eben gibt - und die gibt es, das werde ich Ihnen jetzt gleich aufzeigen -, dann ist es eben sehr wohl ein Problem. Seite 18, da kommen wir zu diesen Tabellen zu den Vergleichen der Hypothekarzinsen. Da verweist die Regierung auf die Bankenstatistik. Das ist eben schon ein erstes grosses Problem. Man sollte eben nicht nur die Hypothekargeber im Bereich der Banken ansehen, sondern auch bei den Versicherungen und bei den Pensionskassen. Da gibt es nämlich dann die grossen Unterschiede. Auf Seite 19 führt die Regierung aus: die Zinssätze für Hypothekarkredite in Liechtenstein beziehungsweise in der Schweiz - März 2020. Da sagt sie: Festverzinsliche Hypotheken mit einer Laufzeit von fünf Jahren bei 1,13%, zehn Jahre bei 1,35%. Ich habe vorgestern den aktuellen Markt einmal sondiert, auf «comparis.ch» kann man das sehr gut machen. Fünf Jahre: nicht 1,13%, sondern 0,54%. Das sind nur 109% Differenz. Oder die Zehnjahreszahlen: 1,35%; auf «comparis.ch» vom Dienstabend: 0,61%. Das ist eine Differenz von 121%. Von welchen Summen sprechen wir eigentlich? Schauen Sie sich einmal die Bankenstatistik an: Allein in Liechtenstein ist das Hypothekarvolumen CHF 7,1 Mia. Wenn Sie jetzt diese Zinsdifferenz auf diese CHF 7,1 Mia. einmal berechnen, dann bezahlen Sie halt bei einer Schuld von CHF 7,1 Mia. bei einem Zinssatz von 1,13% CHF 80 Mio. Zins und bei einem Zinssatz von 0,54% CHF 38 Mio. Das gibt ein Delta von CHF 42 Mio. Hierzu habe ich auch schon diverse Kleine Anfragen gestellt. Es hat dann zwar einige Landtagssitzungen gebraucht, bis man hier halbwegs zu einer Antwort gekommen ist, die auch den Fakten entspricht. Seite 21: Hier führt die Regierung aus: «Banken aus der Schweiz können nicht im Rahmen der EWR-rechtlichen Niederlassungs- beziehungsweise Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig werden, da es sich bei der Schweiz aus der Perspektive des EWR-Rechts um einen Drittstaat und bei Schweizer Banken damit um Banken aus einem Drittstaat handelt.» Ich denke, das dürfte unbestritten sein. Aber wir haben ja in anderen Bereichen auch diese Problematik und wir finden da auch eine Lösung, speziell für den Drittstaat Schweiz. Denn das ist halt unser Problem oder unser Glück, das kann man jetzt ansehen, wie man will. Aber wir haben ja auch sehr viel profitiert von diesem Drittstaat, der uns nicht ganz fremd ist. Wie gesagt, der Frankenraum ist relevant und nicht der Euroraum. Auf Seite 28 wiederum diese Debatte: EWR-rechtliches Verbot der Besserstellung für Anbieter aus Drittstaaten. Ich denke mir, es geht nicht um eine Besserstellung. Es geht um eine Gleichstellung. Wenn die Regierung auf Seite 28 dann eben ausführt: Das Bankengeschäft innerhalb des EWR sei grundsätzlich nur von Kreditinstituten mit Sitz innerhalb des EWR-Rechts möglich, dann möchte ich auf die 2. Lesung schon wissen: Wo steht das im Detail? Und dann noch der Begriff «grundsätzlich» - das dürfte jedem Juristen hier drinnen bewusst sein, der lässt sehr viel Spielraum offen. Was heisst das -«grundsätzlich», «in der Regel»? Kann man hier keine Ausnahme beantragen? Wie gesagt, es geht nicht um eine Besserstellung, es geht um eine Gleichstellung nach meinem Dafürhalten.Im gleichen Kontext geht es auf der Seite 29 weiter. Da spricht man von dieser Zweigstelle, die man ja in der Vergangenheit einmal hätte eröffnen können, bis man das Bankengesetz abgeändert habe. Aber auch die dürfte nicht günstiger gestellt werden. Es geht, wie gesagt, nicht um eine Günstigerstellung, es geht um eine Gleichstellung. Dann kommt eben die Regierung auf Seite 29 auch zum Punkt Versicherungen und Pensionskassen und auch da sagt man: Ja, das geht halt nicht mit dem EWR. Auch da möchte ich auf die 2. Lesung wissen: Wo steht, dass das nicht geht? Und wenn es nicht geht, dann frage ich mich schon: Müssten wir in Brüssel nicht eine Ausnahme finden für unseren Drittstaatspartner Schweiz.Weiter auf Seite 29 ist nachzulesen, dass ein erleichterter Marktzugang in Liechtenstein nicht automatisch bedeuten muss, dass Schweizer Banken tatsächlich in Liechtenstein Hypothekarkredite vergeben. Ja, das stimmt sogar. Aber die aktuellen Hürden werden wohl kaum förderlich sein, dass Schweizer Banken entsprechende Hypothekarkredite gewähren. Zumindest was mir bekannt ist, ist das nur am Rande möglich. Umgekehrt funktioniert es eben sehr gut. Sie haben ja gehört: Wir haben ein Volumen von CHF 7 Mia. hier im Inland. Umgekehrt vergeben unsere Banken in die Schweiz ein Volumen von CHF 4 Mia. Das kann man auch in der Bankenstatistik nachlesen. Es handelt sich dabei natürlich auch um die - ich sage jetzt einmal - Tochtergesellschaften unserer Bankinstitute in der Schweiz. Aber ich kenne auch Privatpersonen, die sehr wohl über dem Rhein wohnen und Kredite bei liechtensteinischen Banken haben.Auf Seite 30 sagt die Regierung: Sollte es dann doch einen stärkeren Wettbewerb geben, dann könnte es eben dazu führen, dass die Profitabilität der Banken leiden würde. Ja, wie gesagt, wenn es keinen Zinsunterschied gibt, dann wird die Profitabilität auch nicht leiden. Sollte es aber einen Zinsunterschied geben, und von dem gehe ich aus, wie gesagt, vor allem im Bereich der Versicherungen und Pensionskassen, dann müssen wir einfach ehrlich zugestehen, dass diese aktuelle Profitabilität von den Hypothekarnehmern, sprich den Damen und Herren, bezahlt wird, die eben diese Zinsen bezahlen müssen. Auf der anderen Seite wissen wir alle auch: Auch Schweizer Banken sind profitabel. Also, wie gesagt, ich denke mir einmal: Es müsste hier einen Weg geben.Dann noch zu der Grundverkehrsdebatte, die hat, glaube ich, der Abg. Thomas Vogt im Rahmen der Übernahme des Berichts und Antrags angezogen. Auf Seite 32 führt die Regierung unter anderem aus: «Ob ein Interesse seitens Schweizer Banken am Grunderwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung besteht, ist aus Sicht der Regierung nur schwer abschätzbar, wird jedoch ebenfalls als eher gering eingeschätzt.» Ja, das sehe ich ganz anders. In dem Moment, wo Schweizer Banken hier im Land effektiv Hypothekarkredite vergeben, werden sie sehr wohl ein Interesse haben, um ihr Recht durchzusetzen, um diese Kredite eben abzusichern. Ich war schon an solchen Versteigerungen. Ich kann Ihnen sagen: Die liechtensteinischen Banken, die sind da sehr wohl präsent an diesen Versteigerungen. Die müssen präsent sein, die müssen ja die Hypothek, die sie im Markt haben, sichern. Das ist ja logisch nach meinem Dafürhalten. Und so logisch wäre es eben auch, dass sehr wohl Schweizer Banken eben auch ein Interesse haben, um ihre Hypothek zu sichern. Und wie gesagt, auf Seite 33 führt dann die Regierung auch noch aus: Ob liechtensteinische Banken in der Schweiz diese Voraussetzungen erfüllen, das sei im Einzelfall zu prüfen. Wie gesagt, unsere Banken haben CHF 4 Mia. Kredite in der Schweiz. Ich denke mir, unsere Banken haben ein riesiges Interesse, im Notfall auch ihre Kredite in der Schweiz zu sichern. Umgekehrt funktioniert das wunderbar mit unserem Drittstaat Schweiz. Aber von der Schweiz nach Liechtenstein funktioniert es nach meinem Dafürhalten nicht. Wie gesagt, ich wäre der Regierung dankbar, wenn Sie auf die 2. Lesung diese Fragen klären könnte, und möchte das entsprechend auch unterstützen. Wie gesagt, Eintreten ist unbestritten. Als EWR-Partner müssen wir diese Richtlinie umsetzen, aber für uns ist eben der Frankenraum relevant und nicht der Euroraum. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja, der Abg. Wendelin Lampert hat einige sehr interessante Fragen gestellt, deren Antworten mich eben auch sehr interessieren. Ich möchte das Votum des Abg. Wendelin Lampert ausdrücklich unterstützen und hoffe, dass wir dann auch die entsprechenden präzisen Antworten von der Regierung auf die 2. Lesung hin erhalten. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für Ihre Voten, die eigentlich das meiste schon sehr, sehr treffend zusammenfassen. Ich danke explizit auch dem Abg. Elfried Hasler, der nochmals den Grund eigentlich zusammengefasst hat, warum es zu dieser Richtlinie gekommen ist. Der ist eben nicht im liechtensteinischen oder schweizerischen Hypothekarmarkt zu suchen, sondern in - sagen wir einmal - Verfehlungen der letzten Jahre auf Europaebene. Ein Punkt, der jetzt fast nicht berücksichtigt wurde in Ihren Voten, den ich noch erwähnen möchte, also zwei Punkte, weil die eben auch in der Richtlinie geregelt sind: Das sind zum einen die Vorgaben bezüglich der Werbung für Hypothekarkredite, da gibt es auch Neuerungen; und dann auch noch das allgemeine Recht auf vorzeitige Rückzahlung eines Kredites, was eigentlich für die Konsumenten auch einen Vorteil darstellen kann. Das einfach noch zwei Punkte, die ich herauspicken möchte. Dann komme ich zum Abg. Patrick Risch. Sie haben gesagt, Sie haben den Fokus vor allem auf die Vergabepraxis der Banken gelegt. Wir haben wirklich versucht - und deshalb bin ich auch dankbar für die Diskussion, die wir das letzte Mal geführt haben -, dass wir das auch nochmals wirklich herausschälen können, wie das heute dann funktioniert beziehungsweise wie das heute schon funktioniert und was sich ändern könnte. Ich denke, hier ist die Bankenverordnung, der Anhang in der Bankenverordnung, heute wirklich sehr klar. Wenn man dort einen Blick hineinwirft, dann sieht man, dass heute schon unsere Regeln deutlich strenger sind als andernorts. Dann haben Sie auch diesen Punkt erwähnt, dass es bei uns ja nicht jetzt den Verein oder Verband der Hypothekarkreditnehmer gibt und diese deshalb nicht hier zu Wort kommen, sondern vor allem natürlich die Banken und andere Interessensvertretungen. Ich glaube, das Hauptziel war ja der Konsumentenschutz in dieser Richtlinie, und deshalb sollte es ja eben gerade nicht schlechter, sondern besser für die Konsumenten werden. Und ich meine, dass man das in dieser Richtlinie und auch in der Umsetzung dann entsprechend sehen kann.Dann komme ich zum Abg. Elfried Hasler. Sie haben auf den Bürokratieaufbau bei den Banken hingewiesen. Natürlich, wenn diese Papiere, diese ESIS-Dokumente und andere Sachen, noch gemacht werden müssen, dann wird es etwas mehr Aufwand geben. Umgekehrt: Heute ist die Kreditwürdigkeitsprüfung bereits recht umfassend. Deshalb gehen wir nicht davon aus, dass das unglaubliche Mehraufwände geben wird. Dann kam von Ihnen und auch dann vom Abg. Manfred Kaufmann das Thema mit diesen möglichen Einzelfällen, bei denen eben auf diese Immobilie abgestützt werden würde. Es ist so, das ist mir schon noch einmal ganz wichtig zu betonen: Der Art. 18 in der Richtlinie sagt ja: Wenn nur auf diese eine Immobilie abgestützt wird, dann würde der Kredit nicht mehr gegeben. Aber das Beispiel, was hier auch vom Bankenverband vorgebracht wird und, ich meine, auch bei Ihnen, Herr Abg. Kaufmann, betont wurde, war: Wenn man Böden hat, also wenn man mehrere Böden hat, und jetzt eine Wohnimmobilie baut, dann ist die Bank auch mit dieser Richtlinie natürlich frei, zu sagen: Ja, diese anderen Böden nehme ich auch als Vermögenswerte, und deshalb bekommt er diesen Kredit. Es geht um diese eine Immobilie, auf die man nicht hauptsächlich abstellen darf. Das ist mir einfach noch wichtig zu betonen. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass heute das anders ist als in Zukunft, wenn jemand in der glücklichen Lage ist, viele Immobilien zu haben. Wir haben versucht, das auch so auszuführen, aber ich habe jetzt gemerkt in der Diskussion, das ist - glaube ich - noch nicht ganz so klar geworden. Dann hat der Abg. Elfried Hasler eben auch gesagt, dass es allenfalls deutlich mehr Nachweise dann benötigt für eine Hypothek. Wir gehen nicht davon aus, dass das deutlich mehr sein wird, weil heute schon relativ viel gebracht werden muss. Und ganz grundsätzlich gehen wir natürlich davon aus, dass die liechtensteinischen Banken im ureigensten Interesse bereits heute diese Tragfähigkeits- und Kreditwürdigkeitsprüfungen sehr, sehr sorgfältig vornehmen. Dann komme ich zum Abg. Wendelin Lampert, der eben nochmals den Fokus auf den Euroraum betont hat, der in dieser Richtlinie drin ist, und nicht auf den Schweizer-Franken-Raum, und dass wir doch den Schweizer-Franken-Raum besser anschauen würden. Ich denke, wir haben uns wirklich grosse Mühe gegeben, die Fragen, die wir das letzte Mal diskutiert haben, hier auch aufzunehmen. Sie haben, das ist mir bekannt, viele Kleine Anfragen gestellt. Es gibt hier in dieser Umsetzung der Richtlinie eine geteilte Zuständigkeit. Jetzt sitzt nur einer der Minister hier. Die Fragen, die Sie gestellt haben, hat der Finanzminister damals beantwortet. Insofern nehme ich auch die Punkte, die Sie gebracht haben, natürlich gerne mit und werde die auch entsprechend weiterreichen. Zu einigen Punkten möchte ich aber trotzdem auch heute schon Ausführungen machen. Sie haben ja auch gesagt: Ja dann öffnen wir jetzt halt diesen Markt. Also dieser Markt, und das haben wir auch versucht nochmals darzustellen, ist heute offen. Es besteht die Möglichkeit, Kredite zu vergeben. Wir haben auch die grundverkehrsrechtlichen Fragen beschrieben und es gibt die Möglichkeit, das steht auf Seite 31: Bei Vorliegen eines vollstreckbaren Exekutionstitels kann auch eine Bank in der Schweiz einen Antrag auf diese Zwangsversteigerung stellen. Also diese Möglichkeit besteht schon. Er hat dann in dieser Zwangsversteigerung aber nicht die Möglichkeit, dieses Grundstück dann eben auch zu erwerben. Aber die Möglichkeit, das vollstrecken zu lassen, gibt es eben schon. Das ist schon eine wichtige Unterscheidung, die man hier - so denke ich - sehen muss. Auch diese vermehrt jetzt auch geäusserte Thematik, dass die liechtensteinischen Banken eben in der Schweiz sehr wohl Kredite vergeben, umgekehrt das aber nicht spielt, ist auch schon ausgeführt worden, hat auch der Abg. Elfried Hasler beim Übernahmebeschluss schön dargestellt. Das sind vor allem die Tochtergesellschaften in der Schweiz, die das machen. Und genau das wäre auch möglich, dass die Schweizer Banken in Liechtenstein eine solche Tochtergesellschaft haben. Dass sie es nicht machen, dafür gibt es sicher gute Gründe. Es sind aber natürlich einfach auch Geschäftsentscheide dieser Banken, in die wir nicht eingreifen können. Dann haben Sie noch Comparis erwähnt. Die Daten, die wir hier drin haben, sind natürlich nicht von Comparis, sondern von der Schweizerischen Nationalbank, dort haben wir diese abgefragt. Dann wollte ich noch erwähnen, dass in Liechtenstein Versicherungen und Pensionskassen keine Kredite vergeben können. Das ist vielleicht auch noch wichtig.Und dann haben Sie noch gesagt: Wo steht denn das konkret? Das steht konkret und im Detail auf Seite 21 des Berichts und Antrags, da wird nämlich die Richtlinie (CRR) und die Verordnung (CRD IV) erwähnt. Dort steht, dass wir das nicht tun dürfen. Ich glaube, das ist relativ konkret.Zu Seite 31 habe ich schon ausgeführt. Zum Abg. Erich Hasler: Ja, wir werden den einen oder anderen Punkt gerne auf die 2. Lesung noch vorbereiten. Ich bin aber schon der Meinung, dass wir auf den Seiten 20 ff. bereits umfassend verschiedene Sachverhalte dargelegt haben, die mit dieser Umsetzung jetzt wenig zu tun haben, aber natürlich mit dem Hypothekarkreditmarkt im Schweizer-Franken-Raum. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Art. 3 Abs. 2 lit. a: Gemäss der Richtlinie 2014/17/EU, vergleiche Art. 3 Abs. 2 lit. a ii, sind die im Umsetzungsgesetz HIKG erwähnten festgelegten Ereignisse von dem jeweiligen Staat bei der Umsetzung der Richtlinie zu definieren. Da hierzu im HIKG keine weiteren Ausführungen vorhanden sind, stellt sich die Frage, wo die Regierung dies definieren wird. Ist dies allenfalls auf Verordnungsstufe vorgesehen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu der Frage des Abg. Manfred Kaufmann: Ja, die Regierung behält sich vor, hier konkretere Punkte, Konkretisierungen, dann auf Verordnungsstufe vorzusehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Art. 4 Abs. 1 lit. c: In Art. 4 Abs. 1 lit. c des HIKG wird der Begriff «Konsumkreditvertrag (Kreditvertrag)» definiert. In weiterer Folge wird im HIKG ausschliesslich der Begriff «Kreditvertrag» verwendet. Die Bezeichnung «Konsumkreditvertrag», welche aus dem Konsumkreditgesetz (KKG) stammt, wird nicht mehr aufgeführt. Da somit das HIKG analog der Richtlinie 2014/17/EU den Begriff «Kreditvertrag» als wesentlich ansieht, empfiehlt sich, in Art. 4 Abs. 1 lit. c diesem Umstand insofern Rechnung zu tragen, als dass es rein legistisch «Kreditvertrag (Konsumkreditvertrag)» heissen sollte. Siehe hierzu auch weitere Wortwahl im HIKG auf Seite 40, die dies ebenso berücksichtigt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Hierzu kann ich auch ausführen, dass das korrekt ist, was der Bankenverband hier vorbringt und auf Seite 40 auch schon so berücksichtigt wird, und dass wir auf die 2. Lesung dann den Kreditvertrag aus der Klammer herausnehmen und den Konsumkreditvertrag in die Klammer hinein. Und dann sollte das bereinigt sein. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3 des vorliegenden Artikels. Hier wird ausgeführt: «Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Immobilie den Kreditbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Immobilie zunimmt, es sei denn, der Kreditvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Immobilie.» Da frage ich mich schon: Was denn sonst? Wenn nicht bauen und renovieren, wozu könnte es denn sonst dienen? Da hätte ich gerne, mitunter auf die 2. Lesung, eine Erläuterung zu diesem Absatz. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Das scheint angekommen zu sein, wir lesen weiter.Art. 13 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Art. 57 Abs. 1: Unter Art. 57 Abs. 1 wird die Veröffentlichung aller rechtskräftig verhängten Strafen durch die Vollzugsbehörden geregelt. Es sind allerdings keine Regelungen zur Löschung von Veröffentlichungen vorgesehen. Somit stellt sich die Frage, wie bei Löschungen von Veröffentlichungen gemäss Art. 57 umgegangen werden muss. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir werden das gerne auf die 2. Lesung dann ausführen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 58 wird aufgerufen.
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Anhang 2 wird aufgerufen.
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Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 5 Abs. 2 Bst. aquater wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 Bst. aquater steht zur Diskussion.
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Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.Art. 3 Abs. 2 Bst. t wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 2 Bst. t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Art. 4 Abs. 1 Bst. q Ziff. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. q Ziff. 3 steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 17 erledigt.
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