Schaffung eines Fristenablaufhemmungsgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 82/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 19: Schaffung eines Fristenablaufhemmungsgesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 82/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich danke der zuständigen Ministerin und allen an der Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags beteiligten Personen für die gegenständliche Vorlage. Mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag wird ein Fristenablaufhemmungsgesetz geschaffen, um die bisher zersplitterte und uneinheitliche Rechtslage, die immer wieder zu Unsicherheiten bei der Hemmung des prozessualen Fristenablaufs führte, zu vereinheitlichen und Rechtssicherheit zu schaffen. Eine einheitliche Regelung soll dabei auch für die sogenannten Bankfeiertage, wie beispielsweise Maria Lichtmess und Heiliger Josef, im Gesetz bestimmt werden. Die genannten Unsicherheiten führten in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen und Fristversäumnissen mit allen damit zusammenhängenden negativen Konsequenzen, insbesondere für die Rechtsuchenden. Dienstfreie Tage, wie sie beispielsweise das Staatspersonalgesetz nennt, werden jedoch auch weiterhin keine fristenhemmende Wirkung entfalten, dies selbst dann nicht, wenn die Büros einschliesslich der Eingangsstellen der Landesverwaltung und Gerichte an diesen Tagen geschlossen sind. Prozessual gesehen handelt es sich dabei um gewöhnliche Werktage und nichts anderes. Es werden mit der gegenständlichen Vorlage keine neuen Feiertagsregelungen geschaffen. Auf die 2. Lesung sollte die Vereinheitlichung auch das Arbeits- und Gewerberecht mitumfassen. Im Sinne einer vollständigen Regelung begrüsse ich, wenn wir durch die gesamte Rechtsordnung hindurch, somit inklusive dem Gewerbe- und Arbeitsrecht, eine einheitliche Regelung finden werden. Gerne möchte ich von der zuständigen Ministerin wissen, ob eine entsprechende Anpassung noch in dieser Legislaturperiode realistisch ist oder ob eine solche dazu führen würde, dass diese Vorlage nicht mehr in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann. Auch möchte ich auf die 2. Lesung wissen, wie die Regierung mit dem Feiertag Maria Verkündigung am 25. März umzugehen gedenkt. Im Europäischen Übereinkommen über die Berechnung der Fristen, das für Liechtenstein am 28. April 1983 in Kraft trat, hat Liechtenstein die Erklärung abgegeben, dass auch der 25. März, Maria Verkündigung, ein gesetzlich und staatlich anerkannter Feiertag im Fürstentum Liechtenstein ist. Wird Liechtenstein die entsprechende Erklärung abändern oder den 25. März in die Liste in Art. 1 des Entwurfs des Fristenablaufhemmungsgesetzes aufnehmen? Ich begrüsse diese Vorlage und die damit verbundene Schaffung von Rechtssicherheit. Dies taten auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die sich inhaltlich dazu geäussert haben. Für mich ist Eintreten auf diese Vorlage unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte auch ich mich bei der Frau Justizministerin und den mit der Erarbeitung dieser Vorlage befassten Personen bestens bedanken.Schon seit längerer Zeit habe ich mich mit dem Thema der Fristablaufhemmung befasst. So habe ich schon länger darauf hingewiesen, dass die heutige Rechtslage im Zusammenhang mit der Fristenablaufhemmung zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Ich habe somit in diesem Zusammenhang im Mai 2018 eine Kleine Anfrage gestellt. Diese Kleine Anfrage wurde seitens der damaligen Justizministerin wie folgt beantwortet: «Aufgrund der Tatsache, dass in der Praxis bis anhin kaum beziehungsweise keine Probleme in Bezug auf Fristenablauf und Feiertage aufgetreten sind, wird kein dringender Handlungsbedarf zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung gesehen.» In der heute zu behandelnden Vorlage wird nun in der Zusammenfassung wie folgt ausgeführt: «In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Unsicherheiten betreffend die Hemmung des prozessualen Fristenablaufs an bestimmten Tagen, insbesondere an den sogenannten Bankfeiertagen.» Also somit genau das Gegenteil wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage. Ich freue mich nun sehr über den Meinungsumschwung der Regierung und bin für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es ist zu begrüssen, dass mit der gegenständlichen Vorlage die bisher herrschende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Hemmung des prozessualen Fristenablaufs aus dem Weg geräumt wird. Es ist mir auch klar - wie Sie ja auch explizit in der gegenständlichen Vorlage erwähnen, Frau Justizministerin -, dass mit diesem Gesetz keine neue Feiertagsregelung geschaffen werden soll, sondern es vorliegend nur um die Klärung geht, an welchen Tagen der prozessuale Fristenablauf gehemmt wird. Dennoch möchte ich es nicht unterlassen, auf die Probleme hinzuweisen, welche die Feiertagsregelung in unseren Gesetzen auslöst. Gibt man in der liechtensteinischen Gesetzdatenbank das Wort «Feiertag» ein, erhält man 89 Treffer. Ich habe mir, ich gebe es zu, nur deren 20 angeschaut, jedoch erschloss sich mir auch danach nicht, welche Tage denn nun bei uns in Liechtenstein als Feiertage und somit auch zumeist den Sonntagen gleichgestellt gelten. Es bestehen zwar aktuell diverse Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Feiertagen, wie beim Verbot der Sonntagsarbeit oder beim Sonntagsfahrverbot oder eben auch beim Arbeitsgesetz. Nach Prüfung dieser verschiedenen Gesetze kommt man aber zu keinem kongruenten Schluss bezüglich der Gültigkeit von Feiertagen. In einem Gesetz werden fünfzehn, im anderen elf und im letzten dreizehn gesetzliche Feiertage aufgelistet, die den Sonntagen gleichzustellen sind. Nun gibt es ein weiteres Gesetz, nämlich das uns hier vorliegende Fristenhemmungsgesetz, mit noch mehr den Sonntagen gleichgestellten Tagen, welches - meiner Ansicht nach - zu noch mehr Verwirrung führen könnte. Von daher gesehen wäre es aus gesellschaftlicher wie auch aus wirtschaftlicher Sicht sehr zu begrüssen, eine Vereinheitlichung der Feiertagsregelung vorzunehmen.Das Thema wird ja auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht aufgeworfen. Dazu wird dann auf Seite 17 im uns hier vorliegenden Bericht ausgeführt, dass von einer Vereinheitlichung abgesehen werde. Dies mit der etwas knappen Begründung, dass man mit dieser Vorlage eben nur die Hemmung des Fristenablaufs regeln wolle und sonst nichts. Dies finde ich sehr bedauerlich, denn: Sollte eine Vereinheitlichung im Rahmen einer anderen Vorlage gemacht werden, gehe ich zumindest davon aus, müsste man ja das uns hier vorliegende Gesetz allenfalls ebenfalls erneut anpassen. Für mich klingt das auch etwas nach einer verpassten Chance und darum möchte ich von Ihnen wissen, Frau Justizministerin: Planen Sie selbst eine derartige Vereinheitlichung in naher Zukunft? Sind derartige Pläne in der Regierung diskutiert worden, um allenfalls hier ministeriumsübergreifend eine Vereinheitlichung voranzutreiben? Und wenn nicht, was sind die Überlegungen, dies nicht zu tun? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Abend, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte vorweg noch kurz eine Richtigstellung angeben, und zwar geht es um das Inkrafttretensdatum. Im Bericht und Antrag, der Ihnen vorliegt, in Art. 4, wird der 1. Januar 2021 als Inkrafttretensdatum genannt. Nachdem die 2. und abschliessende Lesung voraussichtlich erst im Dezember-Landtag 2020 stattfinden kann, ist das Inkrafttretensdatum auf den 1. März 2021 zu terminieren. Wir werden dies auf die 2. Lesung hin gerne korrigieren.Nun gehe ich auf die Fragen der einzelnen Abgeordneten ein und starte mit der Frage des Abg. Seger, der in die gleiche Richtung tendiert, ob diese gegenständliche Vorlage noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann. Ja, aktuell ist die 2. und abschliessende Lesung im Dezember-Landtag geplant. Die neugeschaffene Rechtslage könnte somit eben, wie gesagt, am 1. März 2021 in Kraft treten. Dann haben Sie gefragt, wie die Regierung gedenkt, mit Maria Verkündung am 25. März umzugehen, beziehungsweise ob geplant ist, diesen Feiertag gemäss dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen auch in die Liste des Art. 1 aufzunehmen, oder allenfalls eine Abänderung der Notifikation/Erklärung zu gegenständlichem Übereinkommen vorgesehen ist. Es ist richtig und der Regierung bekannt, dass in der Notifikation/Erklärung zum Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen der 25. März als Feiertag in Liechtenstein aufgeführt ist. Allerdings wird der 25. März nur in dieser Notifikation/Erklärung erwähnt und die stellt somit die einzige Rechtsgrundlage dar. Tatsächlich ist es jedoch so, dass der 25. März in Liechtenstein nicht mehr als Feiertag angesehen wird, weshalb dieser Tag nicht in die Liste des Art. 1 FAHG aufgenommen wurde. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurde von keiner Seite die Aufnahme des 25. März in die Liste gewünscht. Nachdem dieser Tag in Liechtenstein somit nicht als Feiertag angesehen beziehungsweise gelebt wird, soll von einer Aufnahme in Art. 1 FAHG abgesehen werden. Bereits im Zuge der Ausarbeitung des Fristenablaufhemmungsgesetzes wurde mit dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten vereinbart, die Notifikation/Erklärung zum Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen entsprechend im Sinne des Art. 1 abzuändern, sobald das Gesetz vom Landtag verabschiedet worden ist.Dann komme ich auf das Votum des Abg. Vogt zurück und danke für die Worte. Mir war es persönlich ein grosses Anliegen, dies noch einmal anzuschauen, nachdem Sie am 2. Mai 2018 die Kleine Anfrage gestellt hatten. Ich persönlich bin einfach zu einer anderen Auffassung gekommen, als dies die frühere Ministerin war, weshalb ich mich fleissig hinter dieses Gesetz gestellt habe. Dann komme ich zur Frage der Abg. Marxer-Kranz, und zwar ging es um die Vereinheitlichung. Das erklärte Ziel der gegenständlichen Vorlage ist es, im Justizbereich Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, indem die fristenhemmenden Tage für Prozessfristen festgelegt werden. Bezüglich des Arbeits- oder Gewerberechts möchte ich festhalten, dass die Feiertage in den jeweiligen Spezialgesetzen definiert und auf den jeweiligen Themenbereich zugeschnitten sind. Würden neue beziehungsweise zusätzliche Feiertage, wie beispielsweise alle Bankfeiertage, in der Industrie und Wirtschaft und somit arbeitsrechtlich eingeführt, so hätte dies weitreichende, wohl vor allem finanzielle Konsequenzen, denen bisher kein entsprechender gesellschaftspolitischer Diskurs vorangegangen ist. Mit der gegenständlichen Reform soll Rechtssicherheit in Bezug auf die Hemmung prozessualer Fristen an spezifisch ausgewählten Tagen geschaffen werden. Diese Klarstellung wurde vonseiten der Praxis gewünscht beziehungsweise ist von der Praxis unterstützt worden. Mir erscheint es wichtig, dass wir hier nun eine klare und praxisfreundliche Lösung und damit Rechtssicherheit schaffen. In einem nächsten Schritt kann die von Ihnen angesprochene Thematik zur Vereinheitlichung von allem natürlich geprüft werden. Wie gesagt, ist hierfür aber eine breite Abstimmung nötig und ich persönlich denke, dass dies in dieser Legislatur nicht mehr möglich sein wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank für Ihre Beantwortung, Frau Justizministerin. Ich würde Ihnen aber wirklich ans Herz legen, dass dies noch einmal angeschaut wird. Es geht ja nicht um zusätzliche Feiertage, sondern einfach: Wenn jemand - es kann ja auch ein Laie sein - wissen möchte, welche Feiertage sind für was gültig in Liechtenstein. Und es ist absolut unmöglich, das irgendwie herauszufinden, wo, was Gültigkeit hat. Ich wäre wirklich dankbar, wenn das noch einmal angeschaut werden könnte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Selbstverständlich, ich werde diese Thematik auf die 2. Lesung nochmals prüfen und darlegen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.§ 126 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 126 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 6 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 6 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.§ 903 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 903 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung des Scheckgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Scheckgesetzes.Art. 55 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung des Wechselgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Wechselgesetzes.Art. 72 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
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Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes.Art. 84 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 84 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 19 erledigt.
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