Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) (Nr. 114/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 114/2020, er steht zur Diskussion.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Geschätzte Mitglieder der Fürstlichen Regierung. Auch im Gesundheitswesen steht bei der Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier der Hoffnung auf deutlich verbesserte Effizienz die Angst vor dem Verlust der Privatsphäre gegenüber - Stichwort gläserner Patient. Einerseits kann mehr Datenoffenheit im Gesundheitswesen Komplikationen verhindern, da die Informationen über die im Behandlungsfall benötigten Gesundheitsdaten und genetische Daten im elektronischen Gesundheitsdossier des Teilnehmers gespeichert sind, kann dadurch ebenfalls die Medikation von Patienten verbessert werden. Das elektronische Gesundheitsdossier erleichtert und fördert die Zusammenarbeit unter den im Bericht und Antrag festgelegten Leistungsanbietern enorm. Andererseits wäre es für den Einzelnen problematisch, wenn Arbeitgeber und Versicherung alles über den Versicherten wissen. Zudem steigt das Risiko von Datenmissbrauch. Persönliche Daten sind heute wertvoller Rohstoff und Ware zugleich. Da es sich im Gesundheitswesen um sehr sensible persönliche Daten handelt, gilt es, dem Datenschutz grösstmögliche Bedeutung beizumessen. Deshalb geht es darum, Verantwortlichkeiten und Zugriffe, wann welche Daten erhoben werden, rechtlich zu regeln, und wann sie gegebenenfalls nicht mehr angezeigt werden. Die Daten gehören den Versicherten, dadurch wird die informationelle Selbstbestimmung gewährleistet. Es ist sehr wichtig, dass die Daten vor Hackerangriffen ausreichend geschützt werden. Ich begrüsse es ausdrücklich, dass die Digitalisierung vorangetrieben wird und dadurch die gesundheitlichen Dienstleistungen sowie die Interaktion zwischen den im Bericht und Antrag auf Seite 59 aufgeführten Akteuren im Gesundheitswesen und den Patienten verbessert wird. Nachdem der Versicherte verlangen kann, dass in seinem Dossier keine Gesundheitsdaten und genetischen Date verarbeitet werden (Widerspruchsrecht, Opt-out), besteht die Wahlfreiheit, ob er an der Nutzung des elektronischen Gesundheitsdossiers teilnimmt oder nicht. Gleichzeitig gewährt es den Versicherten zu jeder Zeit einen uneingeschränkten Zugriff auf seine Daten. Durch die bessere Transparenz und Vernetzung der festgelegten Akteure entsteht eine bessere Effizienz und vor allem liegen die vollständigen nötigen Behandlungsdaten vor, welche sich vorteilig auf die weitere Behandlung für den Patienten auswirken. Dadurch wird diese Möglichkeit von den Versicherten mit Sicherheit auf grosse Akzeptanz stossen. Ich bin klar für Eintreten, habe jedoch noch einige Hinweise/Wünsche an das zuständige Ministerium, welche auch bereits von den Vernehmlassungsteilnehmern moniert wurden: - Die zuständigen Amtsstellen sollten nur auf schriftliche Ermächtigung auf das EGD eines Versicherten zugreifen können.
- Aus meiner Sicht macht es Sinn, die sensiblen zu erfassenden Daten abschliessend im Gesetz festzuhalten, und nicht, wie vorgesehen, auf Verordnungsebene zu ergänzen.
- Dem Amt sollte für die Umsetzung der abgetretenen Teilnehmerrechte eine Frist gesetzt werden, sobald alle notwendigen Unterlagen vollumfänglich und korrekt eingereicht wurden.
- Der Teilnehmer sollte auch nach Wegfall der Versicherungspflicht bis zur automatischen Löschung seines elektronischen Gesundheitsdossiers weiterhin über alle Teilnehmer- beziehungsweise Versichertenrechte verfügen.
- Zwischen der Bereitstellung des individuellen Gesundheitsdossiers auf der zu schaffenden eHealth-Plattform und der möglichen Eintragung durch EGD-Gesundheitsdienstleister sollte ein zeitlicher Gap vorhanden sein, damit sichergestellt ist, dass jeder Versicherte die Möglichkeit erhält, Widerspruch gegen die Datenverarbeitung im elektronischen Gesundheitsdossier einzulegen beziehungsweise Daten auszublenden, bevor die EGD-Gesundheitsdienstleister die Möglichkeit erhalten, Daten einzutragen. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier. Wir sehen es ja bereits in der Einleitung, das ist ein längerer Prozess. Die Regierung beginnt bereits im ersten Satz und berichtet darüber, dass man 16 Jahre an diesem Gesundheitsnetzprojekt gearbeitet hat. Ich denke, mein Vorredner Mario Wohlwend hat einen kritischen Punkt treffend ausgeführt. Das ist eben der Datenschutz. Gerade bei den Gesundheitsdaten ist diese Geschichte eben ganz heikel. Wir müssen hier sicherlich den Begriff Datensparsamkeit möglichst auch umsetzen. Auf der anderen Seite müssen wir auch wissen, je weniger Daten in diesem Netz eben vorhanden sind, je problematischer wird es auch, um einen Effizienzgewinn im System zu erzielen. Konkret geht es darum, wer Daten verarbeiten darf und vor allem welche Daten verarbeitet werden sollen. Die Regierung hat sich dann auch die Lösungen in Österreich und der Schweiz angesehen und empfiehlt dem Landtag, sich Richtung der Regelung von Österreich zu entwickeln beziehungsweise das Gesetz in diese Richtung zu bringen. Es wurde bereits ausgeführt, es wird zwar grundsätzlich ein solches Dossier erstellt, jedoch hat der Versicherte jederzeit die Chance, hier einen Widerspruch oder ein Opt-out zu beantragen. Und er kann auch Daten temporär ausblenden beziehungsweise löschen. Welche Daten sollen erfasst werden? Das sehen wir auch in der Zusammenfassung: konkret die Zuweisungsbriefe und Arztberichte, Überweisungsbriefe und Austrittsberichte, Laborbefunde, Befunde der bildgebenden Diagnostik und die Medikation, das sind so Hauptpunkte. Es werden auch die Blutgruppe und die Impfdaten erwähnt. Wer soll Daten in diesem System erfassen? Das sind zum Beispiel die Alters- und Pflegeheime, Privatkliniken, Apotheker, Ärzte, Chiropraktoren oder die Zahnärzte. Dann besteht auch die Chance, dass man ausländische Daten beziehungsweise Leistungserbringer erfassen kann. Dazu braucht es jedoch eine separate Bewilligung beim Amt für Gesundheit. Was mir gerade im Zusammenhang mit dem Datenschutz auch wichtig scheint: Diese ganzen Zugriffe werden protokolliert. Das ist natürlich ein wichtiger Punkt, das wirkt präventiv. Wenn man nachvollziehen kann, wer zu welchem Zeitpunkt auf diese Daten Zugriff genommen hat, dann kann man zumindest rückverfolgen, wer hier mitunter ein berechtigtes Interesse hatte oder eben auch nicht. Für mich erscheinen auch die Ausführungen auf den Seiten 11 und 12 plausibel, die hier die Regierung macht, wieso man sich nicht für das Netz oder das System Schweiz entschieden hat. In der Schweiz gibt es die sogenannte doppelte Freiwilligkeit, da können sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsbezüger entscheiden, ob sie sich hier in dieses Gesundheitsdossier einbringen wollen. Das kann dann halt dazu führen, dass man im Endeffekt sehr, sehr wenige Daten erfasst. Die ganze Geschichte ist natürlich nicht gratis, das müssen wir schon auch wissen. Sie sehen im Punkt 7.2 die personellen und vor allem die finanziellen Konsequenzen: Es kostet uns eine CHF 1 Mio. Investitionskosten und jährliche Betriebskosten von CHF 150'000 und eine zusätzliche Stelle beim Amt für Gesundheit und eine Stelle beim Amt für Informatik. Summa summarum muss ich aber ganz klar sagen, ich bin für Eintreten. Ich denke mir auch, die Digitalisierung im Gesundheitswesen ist dringend notwendig, um eben die Qualität der Prozesse zu erhöhen und die Effizienz zu steigern. Auch aus Sicht der Kosten im Gesundheitswesen und somit der Höhe der Krankenkassenprämien ist dieser Schritt dringend erforderlich. Wir müssen diese Digitalisierung im Gesundheitswesen dringend pushen nach meinem Dafürhalten. Es ist höchste Zeit, einen grossen Schritt ins digitale Zeitalter zu machen. Dementsprechend bin ich für Eintreten. Die Detailfragen werde ich dann im Rahmen der 1. Lesung einbringen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helen Konzett
Vielen Dank, Herr Präsident. Gut Ding braucht Weil - so könnte der Weg zum vorliegenden Bericht und Antrag beschrieben werden. Ich danke dem Ministerium für Gesellschaft und den beiden betroffenen Stellen, dem Amt für Gesundheit und dem Amt für Informatik, für die Ausarbeitung dieser meines Erachtens bedeutenden Vorlage. Ich bin für Eintreten und erwarte mir Antworten auf Fragen dazu, wie dieses elektronische Gesundheitsdossier in der Praxis genau funktionieren wird.Der Vorschlag, den uns die Regierung vorlegt, lehnt sich an die österreichische Regelung an mit der Begründung, dass diese eine sehr hohe Vollständigkeit gewährleistet, dem Datenschutz eine hohe Bedeutung beimisst und der oder die Versicherte jederzeit über seine oder ihre Daten bestimmt. Ich kann diese Entscheidung nachvollziehen, zumal die Schweizer Lösungen regional und nicht schweizweit aufgegleist werden. Der Bericht und Antrag beschreibt die Implementierung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) in Österreich denn auch sehr gut. Es wird aufgezeigt, dass die Einführung seit einigen Jahren schrittweise erfolgt und noch immer andauert. Die wichtigsten Merkmale von ELGA sind die folgenden: - Prinzipiell ist jede in Österreich versicherte Person ELGA Teilnehmer.
- Der Versicherte muss also aktiv widerrufen, wenn er alle oder einzelne ELGA-Funktionen nicht in seiner Akte haben möchte.
- Falls er oder sie gar keine Daten aufnehmen möchte, spricht man von Opt-out.
- Eine Anmeldung ist jederzeit wieder möglich, dann beginnt die ELGA-Akte aber bei null. Es können also keine früheren Akten nachgetragen werden, weder vom Versicherten selbst noch von einem Gesundheitsdienstleister.
- Dann gibt es das situative Opt-out. Das heisst, der oder die Versicherte hat jederzeit die Möglichkeit, der Registrierung ELGA-relevanter Dokumente in seiner ELGA zu widersprechen, wenn sie dort seiner oder ihrer Ansicht nach nicht abgelegt werden soll.
- Neben diesem situativen Opt-out haben Versicherte stets die Möglichkeit, Daten auch nach einer Behandlung in der ELGA auszublenden oder zu löschen. Bei einer Ausblendung kann ausser dem Versicherten kein Gesundheitsdienstleister auf die ausgeblendeten Daten zugreifen.
- ELGA-Teilnehmer können mittels des ELGA-Bürgerportals oder über die ELGA-Ombudsstelle auf ihre Daten zugreifen, diese verwalten und auch die Zugriffsrechte administrieren.
- Die Zugriffsrechte für Gesundheitsdienstleister werden über die E-Card des Versicherten jeweils automatisch freigeschaltet, eine zusätzliche Freigabe durch Versicherte ist nicht nötig. Diese Freischaltung ist dann für eine vorgegebene Zeit für diese Gesundheitsdienstleister aktiv, es sei denn, Versicherte sperren den Zugriff früher.
- Über das ELGA-Bürgerportal können Versicherte Gesundheitsdienstleistern ihres Vertrauens, zum Beispiel Hausärzten, einen dauerhaften Zugriff für maximal 365 Tage ermöglichen. So weit die wichtigsten Merkmale von ELGA.
Mir macht diese ELGA und wie sie aufgebaut ist, doch Eindruck und sie überzeugt mich. Wenn man mit österreichischen Versicherten über sie spricht, kommt die ELGA jedenfalls aus meiner Sicht ebenfalls gut weg. Ich frage den Gesellschaftsminister, welche der vorher erwähnten Merkmale der ELGA im liechtensteinischen System nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn es denn solche gibt.Zu den Art. 8 und 9 der Vorlage habe ich noch eine Frage. In Art. 8 und 9 geht es um die IT- und Datensicherheit: Zur Frage, wo die Daten gespeichert werden, kann die Regierung schon etwas dazu sagen? Zum Schluss meines Votums möchte ich die Regierung noch etwas zur Sicherstellung der Anbindung an die Schweiz fragen. 2012 hat die Regierung die eHealth-Strategie genehmigt, auf welcher ihre Vorlage aufbaut. Diese Strategie lehnt sich stark an die Schweizer Strategie an. Aus diesem Grund soll die eHealth-Infrastruktur, also die entsprechende IT-Lösung, insbesondere eine Anbindung an die Schweiz sicherstellen. Ende 2015 wurde dann der privatrechtliche Verein eHealth Liechtenstein gegründet, welcher mit dem Aufbau und dem Betrieb der eHealth-Plattform und der schrittweisen Erfassung des EGD beauftragt wurde. Meine Frage: Dieser Verein, inwiefern ist er noch aktiv? Wer führt den Verein? Und wie finanziert er sich? Können Sie vielleicht hierzu etwas sagen? Ich habe gerade auch gemerkt, dass ich durch die Abkürzung meines Votums aufgrund der fortgeschrittenen Zeit, diese Herleitung nicht gemacht habe, wie eben zuerst in Liechtenstein vorgegangen wurde, um dieses elektronische Gesundheitsdossier aufzubauen. Also meine Frage bezieht sich vor allem auf diesen Verein, ob es diesen noch gibt und wie er in die Erarbeitung oder in die Vorbereitung dieser Vorlage involviert war. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Dem zuständigen Ministerium ein herzliches Dankeschön für den vorliegenden Bericht und Antrag. Meine Vorredner haben den Bericht und Antrag gut zusammengefasst, ich möchte trotzdem ein paar Punkte erwähnen.Jeder Versicherte hat die Wahl, ob er seine Daten im EGD aufgeführt haben will oder nicht. Ebenso hat jeder teilnehmende Versicherte das Recht einzelne Gesundheitsdaten temporär auszublenden oder sogar definitiv zu löschen. Das unterstütze ich, denn wie die Regierung auf Seite 43 ausführt, ist ein Patient auch bei einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt nicht verpflichtet, zum Beispiel Behandlungen bei anderen Ärzten anzugeben. Ebenso unterstütze ich ausdrücklich, dass kein Versicherter von sich aus Gesundheitsangaben im EGD aufnehmen kann. Die Regierung führt auf Seite 41 aus, dass den Versicherten bei konsequenter Führung eines elektronischen Gesundheitsdossiers ein Bonus über die Versicherungsprämie zugestanden werden könnte. Mit diesem Bonus kann ich mich nicht anfreunden. Die Möglichkeit besteht nämlich, dass ein Versicherter, sobald er den Bonus erhalten hat, seine Daten im elektronischen Gesundheitsdossier löscht. Viel wichtiger als ein Bonus wäre für mich, dass die Patienten den Sinn und Nutzen des EGD einsehen und schätzen. Auf Seite 30 des Berichts und Antrags wird ein Versicherter folgendermassen definiert: Ein Versicherter ist jede nach Art. 7 des Krankenversicherungsgesetzes obligatorisch für Krankenpflege versicherte Person, somit grundsätzlich jene Personen, welche in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Auf Seite 45 ff. wird auf Art. 10 - «Löschung des elektronischen Gesundheitsdossiers» - eingegangen. Bei Wegfall der Versicherungspflicht, zum Beispiel Wegzug eines Versicherten aus Liechtenstein, wird das Gesundheitsdossier nach zehn Jahren gelöscht. Weiter schreibt die Regierung, dass die gespeicherten Dokumente für den Patienten einfach auffindbar beziehungsweise zugänglich sind und eine Löschung der Daten jederzeit möglich ist. Ich interpretiere das so, dass eine nicht mehr in Liechtenstein versicherte Person weiterhin ihre Daten einsehen und löschen kann, was ich grundsätzlich sinnvoll finde. Für mich besteht hier aber ein Widerspruch, denn meiner Meinung nach fällt eine Person, die nicht mehr in Liechtenstein wohnt und darum nicht mehr in Liechtenstein versichert ist, nicht in diese Kategorie. Und wenn sie nicht mehr ein «Versicherter» ist, kann sie auch nicht mehr die Daten im Gesundheitsdossier einsehen oder löschen. Wie wird diese Diskrepanz gelöst? Braucht es hier eine Ergänzung oder Klarstellung im EGD-Gesetz? Die Schaffung eines elektronischen Gesundheitsdossiers finde ich sinnvoll, da viele wichtige Gesundheitsdaten gespeichert werden können, welche jederzeit abrufbar und deshalb vorhanden sind. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Eingangs meiner Ausführungen danke ich jedenfalls der Regierung und den involvierten Amtsstellen für den vorliegenden Bericht und Antrag betreffend die Einführung eines elektronischen Gesundheitsdossiers. Ich möchte ein paar Punkte ansprechen, die mir in diesem Themenkontext noch wichtig erscheinen, und auch die eine oder andere Frage an die Regierung stellen. Die eHealth-Strategie Liechtenstein formuliert als grundlegende Ziele, allen voran folgende: - Die Menschen in Liechtenstein können im Gesundheitswesen den Fachleuten ihrer Wahl unabhängig von Ort und Zeit relevante Informationen über ihre Person zugänglich machen und Leistungen beziehen.
- Sie sind aktiv an den Entscheidungen in Bezug auf ihr Gesundheitsverhalten und ihre Gesundheitsprobleme beteiligt und stärken dadurch ihre Gesundheitskompetenz.
Das elektronische Gesundheitsdossier soll also den Patientinnen und Patienten beziehungsweise den Teilnehmern im Sinne dieser Gesetzesvorlage die Souveränität über ihre Daten gewähren und garantieren sowie ihre Gesundheitskompetenz fördern.Die eHealth-Strategie Liechtensteins ist deckungsgleich mit derjenigen der Schweiz, gerade auch bezüglich der angeführten Ziele.Die Schweiz gestaltet ihr EPD, also ihr elektronisches Patientendossier, so aus, dass die Teilnahme des Patienten beziehungsweise Versicherten am EPD freiwillig ist und ein elektronisches Patientendossier für den Patienten erst auf dessen Antrag erstellt wird - das sogenannte Opt-in-Verfahren. Der uns hier vorliegende Gesetzesentwurf sieht für den Versicherten zwar ebenfalls die freiwillige Teilnahme am EGD vor, allerdings wird für jeden OKP-Versicherten ein elektronisches Patientendossier angelegt, welches von den dazu verpflichteten Gesundheitsdienstleistern befüllt werden muss, wenn der Versicherte beziehungsweise Teilnehmer nicht Widerspruch einlegt. Es kommt also das Opt-out-Verfahren zum Einsatz. In diesem Punkt folgt die Gesetzesvorlage dem österreichischen Modell. Es ist grundsätzlich zu begrüssen, wenn der Patient einfacher als bisher Zugriff auf seine medizinischen Daten bekommt, solange er auch die Datenhoheit über diese besitzt. Neben einer verbesserten und transparenten Information soll das elektronische Gesundheitsdossier dem Versicherten weitere Vorteile bieten:- Durch den Zugriff der behandelnden Leistungserbringer auf relevante Informationen wird neben einer Verbesserung der Versorgungsqualität auch eine Erhöhung der Patientensicherheit, zum Beispiel durch Vermeidung von Medikamentenunverträglichkeiten, angestrebt.
- Schliesslich soll auch das Gesundheitswesen und die Versicherungsgemeinschaft profitieren durch Steigerung der Effizienz aufgrund der Vermeidung unnötiger Mehrfachabklärungen und der langfristig möglichen Kostensenkung durch Qualitätssteigerung.
Letztere Ziele betrachte ich als nachgeordnete Ziele, denn der Nutzen eines elektronischen Patientendossiers für den Versicherten steht ganz klar im Vordergrund. Auf den Blick über die Grenze verzichte ich jetzt, weil dies ist schon sehr gut dargestellt worden. Ich möchte nur noch anfügen, dass im Gegensatz zur Schweiz auch die niedergelassenen Ärzte, Apotheker, Chiropraktoren und Zahnärzte verpflichtet sind, festgelegte Patientendaten in das EGD einzutragen. Hinsichtlich der technischen Umsetzung ist in der Schweiz kein nationales Gesundheits- beziehungsweise Patientenportal vorgesehen. In Liechtenstein wurde der privatrechtlich organisierte Verein eHealth Liechtenstein gegründet und im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit dem Land mit dem Aufbau und dem Betrieb der Plattform sowie der schrittweisen Erstellung des Gesundheitsdossiers beauftragt. Als Systemanbieter wurde die Swisscom Health AG gewählt. Gemäss Art. 14 der Gesetzesvorlage ist das Amt für Gesundheit zuständig für das Erstellen des Gesundheitsdossiers für jeden Versicherten und die Erfassung der administrativen Daten. Es ist auch die Stelle, gegenüber der allfällige Widersprüche eingelegt werden können. Für mich wichtig ist die Aussage auf Seite 21, dass das System nicht Privaten überlassen, sondern vom Staat nach seinen Regeln betrieben beziehungsweise beaufsichtigt werden soll. Elementar wichtig sind für mich auch die Ausführungen auf Seite 29, «dass sämtliche Interessensgruppen, welche nicht an einer Behandlung von Patienten beteiligt sind, von der Datenverarbeitung, vor allem aber vom Zugriff auf das elektronische Gesundheitsdossier strikt ausgeschlossen sind. Zu nennen sind hier insbesondere Arbeitgeber, Versicherungen und Behörden sowie die in ihrem Auftrag agierenden beziehungsweise von ihnen beigezogenen Personen (zum Beispiel Arbeitsmediziner, Vertrauensärzte der Kassen und Amtsärzte)». Das sind für mich die Grundvoraussetzungen, damit ein elektronisches Gesundheitsdossier zielorientiert und dem Patienten gerecht werdend aufgebaut und betrieben werden kann. Da es sich um hochsensible persönliche Daten handelt, muss der Versicherte auch jederzeit über die Datenhoheit über seine persönlichen Daten verfügen. Einzelne Fragen, die sich mir stellen, werde ich bei der 1. Lesung bei den entsprechenden Artikeln einbringen. Ich möchte hier nur auf einen Artikel näher eingehen, nämlich den Art. 11. Art. 11 regelt die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsvoraussetzung und das Bewilligungsverfahren für ausländische Gesundheitsdienstleister. Liechtensteinische Versicherte nehmen seit jeher viele Gesundheitsdienstleitungen im benachbarten Ausland in Anspruch. Vor allem mit der Schweiz hat das Land Liechtenstein in der OKP mit zahlreichen Spitälern Verträge abgeschlossen und ein guter Teil unserer OKP-Ausgaben fliesst in diese Vertragsspitäler in der Schweiz. Meine Frage ist: Wie wird das Gesundheitsdossier mit der Schweiz oder mit diesen Vertragsspitälern kompatibel geführt? Ich bin für Eintreten. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich kann es vorwegnehmen, ich bin natürlich auch für Eintreten auf die Vorlage und kann die positiven Wertungen dieser Vorlage auch allesamt unterstützen. Im Rahmen dieser Eintretensdebatte möchte ich auf einen Punkt konkret eingehen, und zwar auf die genetischen Daten. Ich finde schon, Herr Regierungsrat, dass Sie diesbezüglich sehr weit gehen. Sie schreiben ja auf Seite 31 ff., dass sich die Definition dieser genetischen Daten auf die Datenschutz-Grundverordnung stützt. Wenn man dann dort liest unter Punkt 13, was als genetische Daten definiert wird: «personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden». Das geht schon sehr weit. Was mir auffällt, ist generell, dass Sie die Gesundheitsdaten und die genetischen Daten jeweils gleichstellen. Das machen Sie durchgehend bis auf Seite 41 in der zweitletzten Zeile. Dort schreiben Sie: «von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten». Und sonst schreiben Sie immer von «und», wobei beim betreffenden Art. 7 die Und-Formulierung kommt. Ich werde dann im Rahmen der Lesung noch darauf eingehen. Ich möchte schon beliebt machen, dass die Teilnehmer wählen können, ob sie die Gesundheitsdaten oder die genetischen Daten löschen möchten. So wie ich die Vorlage verstehe, haben die Teilnehmer nur die Möglichkeit entweder alles zu löschen oder gar nichts. Da würde ich doch auf die Unterscheidung auch pochen, dass diese dementsprechend umgesetzt wird. Sie schreiben auch in dieser Vorlage, dass die Thematik genetische Daten vonseiten der Regierung eigentlich in einem ersten Schritt gar nicht geplant gewesen wäre, dies in diese Vorlage oder in dieses Gesundheitsdossier zu übernehmen, und dass im Rahmen der Vernehmlassung ein Vernehmlassungsteilnehmer darauf hingewiesen habe und das deshalb dann übernommen worden sei. Ich habe aus den Vernehmlassungsstellungnahmen, die im Internet abrufbar sind, nicht ausfindig machen können, um welchen Vernehmlassungsteilnehmer es sich hier dabei handelte, der diesen Vorschlag machte. Ich wäre froh, wenn Sie uns das noch mitteilen könnten. Ansonsten werde ich mich im Rahmen der 1. Lesung zu einzelnen Detailfragen bei den Artikeln noch äussern. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum, damit übergebe ich an die Regierung.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vielen Dank, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, für die Wohlwollende Aufnahme dieses Gesetzes in der 1. Lesung. Ich muss sagen, ich bin sehr froh, dass ich dieses Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in die 1. Lesung bringen kann und sich nicht mein Nachfolger oder meine Nachfolgerin nochmals in diese wirklich komplexe Materie einarbeiten muss. Wir haben in den letzten Jahren viel an diesem Thema gearbeitet. Es gab immer wieder Rückschläge, es gab immer wieder Verzögerungen und es gab immer wieder Dinge, die dann plötzlich konzeptionell nicht mehr zusammengepasst hatten. Wenn Sie jetzt die Vorlage anschauen, dann ist sie sehr schlank und eigentlich sehr einsichtig. Und wir arbeiten mit einigen wenigen, aber strikt durchgezogenen Regeln. Die erste Regel ist, dass der Patient Herr seiner Daten ist, und zwar vollständig. Der Patient kann Daten ausblenden, teilweise löschen, ganz löschen oder auch überhaupt nicht an diesem System teilnehmen. Das war uns wichtig. Auf der anderen Seite hatten wir auch viele Diskussionen gerade im Hinblick auf die Schweiz, auf diese doppelte Freiwilligkeit: Die wollten wir nie. Denn wenn man schon etwas bezahlt für eine Leistung im Gesundheitswesen, dann muss eben auch die elektronische Speicherung, die heutzutage einfach nötig ist, damit verbunden sein. Ich habe ja schon an einigen Stellen in meinem Leben gearbeitet und als ich diesen Beruf hier des Gesundheitsministers antrat, habe ich gestaunt, wie rückständig das Gesundheitswesen insgesamt ist. Es ist wirklich unglaublich. Ich glaube, es gibt kaum mehr einen Beruf, wo mit Fax gearbeitet wird. Es war für mich wirklich unverständlich, wie das ist. Aber ich habe mit der Zeit eben begriffen, dass es sehr viele verschiedene Systeme gibt. Teilweise wird noch von Hand gearbeitet auf Papier und es ist wirklich nötig, jetzt diesen Schritt zu gehen, ein elektronisches Gesundheitsdossier zu haben. Auch bezüglich des Datenschutzes hatten wir sehr, sehr viele Diskussionen und sehr viele verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Am Schluss haben wir sie dann eben alle erschlagen mit dem einfachen Prinzip, dass der Patient selbst, der Teilnehmer, Herr seiner Daten sei und damit tun und lassen könne, was er will, ausser Sachen selbst reinzuschreiben. Das hat uns dann auch sehr viel erleichtert. Wenn man sich anschaut, wer von diesem Gesetz profitiert und wer möglicherweise bei einem Datenleck gefährdet wäre. Wenn man sich das anschaut, dann wird man wesentlich mutiger. Es ist wahrscheinlich so, dass in den meisten Fällen diejenigen, die Angst haben, dass ihr Arbeitgeber, eine Versicherung oder sonst jemand Gesundheitsdaten bekommen könnte, eher zur jüngeren Gruppe gehören. Also Leute, die noch einen Arbeitgeber haben oder Versicherungen abschliessen müssen für irgendetwas. Aber diejenigen, die am meisten davon profitieren, sind ältere Personen. Bei älteren Personen besteht einfach dieses Risiko, dass der Arbeitgeber dahinterkommt, dass sie irgendeine bestimmte Krankheit haben, nicht mehr. Aber genau ältere Personen sind oft bei sehr vielen Ärzten gleichzeitig in Behandlung. Genau bei älteren Personen passieren eben viele Fehler, dadurch dass ein Arzt nicht weiss, was der andere schon gemacht hat, was er verordnet hat, welche Medikamente genommen werden etc. Also es werden sehr stark diejenigen profitieren, die selbst bei einem Datenleck, was wir ja mit allen Mitteln verhüten wollen, keine Nachteile haben würden.Nun möchte ich kurz auf die gestellten Fragen eingehen. Der Abg. Mario Wohlwend hat einige Fragen gestellt, von denen ich annehme, er wird sie noch bei den Artikeln stellen. Dieses Gap-Einfügen, das ist im Bericht und Antrag schon verarbeitet. Das wollen wir eben nicht, weil wir sagen, der Patient kann ja dann sofort alles rauslöschen, wann er will. Er muss ja nicht warten damit.
Der Abg. Wendelin Lampert hat von der Datensparsamkeit, Datenschutz gesprochen. Datenschutz ja, Datensparsamkeit haben wir insofern implementiert, als dass es dann festgelegt werden soll, welcher Gesundheitsdienstleister auf welche Daten zurückgreifen soll. Also der Zahnarzt soll dann vielleicht nicht auf gewisse Daten zugreifen, die der Psychiater eingetragen hat. So wird eben diese Datensparsamkeit einfach gelenkt passieren. Aber insgesamt sollen ins Gesundheitsdossier natürlich schon alle Daten rein, die bei der Behandlung von Patienten anfallen, also jedes Röntgenbild ohne Rücksicht auf Datensparsamkeit. Die Zugriffe werden protokolliert, das haben Sie richtig bemerkt; und ich möchte noch ergänzen, dieses Protokoll ist durch den Patienten einsehbar, also der Patient kann schauen, wer auf seine Daten zugegriffen hat. Das kann nicht nur das Amt für Gesundheit. Er kann selbst schauen, ob irgendwo Missbrauch stattfindet, und kann eben darauf reagieren. Die Abg. Helen Konzett hat die Fragen nach der konkreten Umsetzung gestellt. Es gibt viele Dinge, die wir noch nicht wissen. Das ist ein Rahmengesetz und auch in unseren Nachbarstaaten entstehen die Dinge erst. Sie sehen, wir haben schon mit einem Verein gearbeitet, oder es wurde vor ein paar Jahren ein Verein auf unsere Initiative hin gegründet, damit wir Erfahrungen gewinnen können. Es wurde schon ein Rumpfsystem umgesetzt, mit dem alle diejenigen Dinge gemacht wurden, die nach heutiger gesetzlicher Lage möglich sind. Aber heute ist es nach der gesetzlichen Lage nicht möglich, Dinge zu speichern. Deshalb ist das heutige sehr rudimentäre System nur dazu da, um Daten zu transportieren, und zwar in einer sicheren Art und Weise. Sie haben dann auch gefragt: Welche Merkmale der ELGA kommen bei uns nicht zur Anwendung? Also es wird praktisch alles von der Struktur her übernommen. Was aber völlig anders ist, ist der Aufbau. Österreich ist im Vergleich zu uns ein grosses Land und muss verschiedene Rechenzentren haben, verschiedene Speicherzentren. Wir sind ein kleines Land, wir können das ein für alle Mal zentral erledigen. Und dadurch entfallen natürlich auch gewisse hierarchische oder organisatorische Layer, die uns das Leben eben viel einfacher machen. Sie haben auch gefragt, wo die Daten gespeichert werden. Also zulässig ist es natürlich überall dort, die Daten zu speichern, wo die Einhaltung der Datenschutz-Grundvorordnung gegeben ist. Sie dürfen nicht Österreich als gefährlicheres Land anschauen als Liechtenstein, denn jeder Staat in Europa muss sich an diese Datenschutz-Grundverordnung halten. Dazu kommt noch, wenn ausländische Teilnehmer an diesem System teilnehmen, also diese Bewilligung bekommen, nehmen wir im Extremfall an, eine Klinik in Deutschland, bei der sich viele Leute in Liechtenstein, zwar nicht sehr viele, aber doch einige Leute in Liechtenstein behandeln lassen, möchte auch teilnehmen, dann kann es sein, dass die Röntgenbilder, die in dieser Klinik gemacht werden, dann eben in Deutschland liegen und hier nur ein Link auf diese Bilder gespeichert wird. Genauso wie Röntgenbilder, die am Landesspital gemacht werden, auch weiterhin auf dem Computer des Landesspitals gespeichert sein werden und, wenn Sie dann zugreifen oder wenn der Arzt dann auf diese Gesundheitsdaten zugreift, dann eben der Link zu diesem Bild beim Landesspital hergestellt sein wird. Also Daten werden dezentral gespeichert und sie werden vermutlich teilweise auch im Ausland gespeichert, gerade auch, wenn man sich zum Beispiel in der Schweiz oder in Österreich im Spital behandeln lässt. Aber es sind noch sehr viele Fragen offen - die Fragen der Interoperabilität und so weiter. Und hilfsweise, wenn es jetzt zum Beispiel noch nicht möglich wäre, auf den Computer des Spitals in Grabs zuzugreifen, müssen die Daten dann halt auf das System hier übertragen werden. Aber da sind noch 1000 Fragen offen für die Umsetzung und alle anderen Länder sind oft auch noch am Suchen. Sie haben gefragt, ob der Verein aktiv ist. Ja, er ist aktiv. Und wie er finanziert wird. Er wird teilweise durch private Beiträge finanziert, aber auch seit vielen Jahren jedes Jahr auch durch einen Staatsbeitrag, der in der Landesrechnung vorgesehen ist. Der Verein war involviert in die Erarbeitung dieser Vorlage und er wird auch in die Umsetzung involviert sein, weil eben die Erfahrung und die bestehende Vernetzung wichtig sind. Viele Dinge bei uns im Land sind eben etwas anders, manchmal etwas einfacher und manchmal etwas komplizierter als in anderen Ländern, in grossen Ländern.Die Abg. Susanne Eberle-Strub hat diesen Bonus kritisiert. Ja, das war ein Wunsch gewisser Teilnehmer, dass man eben einen Bonus erhält. Wir haben ihn jetzt in unserer Erarbeitung der Vorlage zur 1. Lesung nicht gerade gross unterstützt, aber wir haben ihn auch nicht herausgestrichen und gesagt, die Möglichkeit soll bestehen. Man kann unterschiedlicher Ansicht sein. Ich denke auch, dass es wahrscheinlich nicht der Brüller sein wird, der die Leute zum Umdenken bringt, sondern dass es einfach normal ist heutzutage, dass man Dinge elektronisch speichert. Das ist einfach irgendwie normal geworden. Sie haben noch eine weitere Frage gestellt, und zwar haben Sie einen Widerspruch gesehen: Menschen, die nicht mehr in Liechtenstein versichert sind, ob die noch überhaupt zugreifen können. Also wenn eine Person nicht mehr versichert ist, zum Beispiel Teilnehmer im Sinne dieses Gesetzes, dann kann sie sämtliche im Dossier gespeicherten Daten in elektronischer Form oder auch in Papierform mitnehmen und, wenn es geht, auch in ein anderes Gesundheitssystem migrieren. Das heisst, wenn man Liechtenstein verlässt, dann kann man sich diese Daten alle in elektronischer Form geben lassen. Ob es möglich ist, diese in ein neues System einzufügen, das wird sich mit der Zeit weisen, mit den Jahren werden sich sicher gewisse Standards herausbilden. Aber, ich denke, noch ist es nicht so weit. Auch die Löschung des elektronischen Gesundheitsdossiers beziehungsweise der darin gespeicherten Daten wird nach Wegfall der Versicherungspflicht möglich bleiben. Einerseits deshalb, weil diese Möglichkeit eines Widerspruchs nach Art. 6 Abs. 1 jederzeit beseht, andererseits, weil das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO jeder betroffenen Person unter den genannten Voraussetzungen zusteht. Also auch wenn man nicht hier lebt, kann man sagen, dass die Daten, die in Liechtenstein gespeichert sind, gelöscht werden sollen.Der Abg. Johannes Kaiser fragt, wie das mit Vertragsspitälern in der Schweiz ist. Wie wird das Gesundheitsdossier kompatibel geführt? Das ist auch eine der vielen praktischen Fragen, die sich dann nach der konkreten Implementierung und auch nach dem Stand in der Schweiz stellen. Ob es Schnittstellen gibt, mit denen zum Beispiel ein Schweizer Spital mit seinem Spitalsystem direkt auf dieses Gesundheitsdossier zugreifen kann, ich denke, irgendwann wird es diese Schnittstellen geben müssen. Aber bis wann die stehen, wissen wir alle nicht. Wir schaffen hier ein Rahmengesetz und gehen dann anhand dieses Rahmengesetzes eben Schritt für Schritt weiter, wie wir es in den letzten Jahren mit diesem Verein gemacht haben. Der Abg. Alexander Batliner hat Fragen bezüglich der genetischen Daten gestellt. Ja, das ist hineingekommen durch einen Vernehmlassungsteilnehmer, und zwar war es die Datenschutzstelle. Und zwar wurden sie insbesondere deswegen aufgenommen, weil sie auch Teil von Laboranalysen sein können. Es wird immer mehr Medikamente geben in Zukunft, die auch auf genetische Besonderheiten von Menschen gemünzt sind. Und es gibt letztlich auch Krankheiten, Störungen, Begleitumstände von Krankheiten, die eben mit genetischen Mutationen zu tun haben, die einfach passieren. Wenn wir Gesundheitsdaten aufzeichnen, dann kommen wir nicht umhin, auch gewisse genetische Merkmale bei gewissen Aufzeichnungen anzusprechen oder Rückschlüsse darauf zu machen. Deshalb wurden die Daten, wurde der Umfang der gespeicherten Daten, dadurch vervollständigt, dass man immer gesagt hat, es geht um Gesundheitsdaten und genetische Daten, weil das immer mehr eine Rolle spielt und es eine Lücke in diesem Gesetz wäre, wenn man die Gesundheitsdaten aufnähme und dann später feststellt, dass es auch genetische Daten sind, und die nicht speichern kann oder die Hälfte der Dinge nicht speichern kann. Also es dient einfach der Vollständigkeit der ganzen Sache. Und selbstverständlich, wenn jetzt ein Teilnehmer feststellt, also diese Krankheit, die eindeutig auf eine genetische Mutation schliessen lässt, will ich nicht drin haben, dann kann er natürlich genau das löschen. Damit kann er auch genetische Daten löschen. Es ist jedem selbst überlassen, was er drinlassen will und was er rauslöschen will. Ich glaube, damit habe ich die Fragen beantwortet beziehungsweise es werden solche noch angekündigt zu den entsprechenden Artikeln. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank dem Gesundheitsminister für die Ausführungen. Das mit den Versicherten, vielleicht habe ich einen Knopf. Aber wenn ich jetzt aus Liechtenstein wegziehe, bin ich nicht mehr in Liechtenstein versichert. Kann ich dann immer noch persönlich im Gesundheitsdossier selbst den Auftrag geben, zu löschen? Oder muss ich über das Amt für Gesundheit gehen? Denn ich bin nicht mehr Versicherte, wie es auf Seite 30 steht. Ich denke, «Versicherter» wird auch bei manchen Artikeln oben immer erwähnt und diese können auf das Gesundheitsdossier eingreifen. Aber ich bin keine Versicherte mehr. Also es nimmt mich einfach wunder, ob ich direkt kann oder ob ich dem Amt für Gesundheit den Auftrag geben muss: löscht mir alles; oder jetzt müsst ihr mir den Eintrag von einem Doktor in der Schweiz eintragen. Also hier habe ich einen Knopf. Das passt für mich nicht zusammen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ich habe schon erwähnt, dass man beim Wegzug die Daten mitnehmen kann. Dann hat man es ja selbst in der Hand, was man tun will. Aber ich verstehe Ihre Frage, dass, wenn man im Ausland wohnt, aus dem Ausland und vielleicht wieder denkt, man könne zurückkehren, das Dossier nicht komplett löscht, sondern bestehen lässt. Wir werden dazu auf die 2. Lesung noch ein paar Abklärungen und Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Danke dem Gesundheitsminister für seine Ausführungen. Ich würde gerne vom Gesundheitsminister vielleicht noch zu den Investitionsaufwendungen und zu den Betriebskosten ein paar Sätze erfahren. Diese bewegen sich doch in einem relativ hohen Rahmen. Ich würde auch gerne wissen, ob es sich hier um eine Eigenentwicklung handelt oder ob man sich hier an ein Land wie die Schweiz zum Beispiel anschliesst? Wohin wurden diese Entwicklungsaufträge vergeben? Und wieso sind diese Betriebskosten jährlich in diesem hohen Bereich angesiedelt? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Nur um Missverständnissen vorzubeugen, diese Aufträge sind noch nicht vergeben. Diese müssen ausgeschrieben werden und dann vergeben werden. Wir haben aber, wie im Bericht und Antrag erwähnt, vor ein paar Jahren einmal eine Ausschreibung gemacht, als wir gedacht haben, wir gehen schneller vorwärts, und mussten dann eben feststellen, dass diese Kosten sich in dieser Grössenordnung abspielen. Was auch noch zu sagen ist, der Markt ist dynamisch, es gibt einige Produkte am Markt, die diese Anforderungen schon abdecken. Ich denke da jetzt weniger an eine Eigenentwicklung, sondern wie Sie hier gesehen haben, haben wir ein kommerzielles Produkt einer renommierten Firma jetzt im Moment im Einsatz und haben dort einzelne Module gekauft. Und wenn es darum geht, dass grosse Ding auszupacken, dann wird man es ausschreiben müssen. Und es ist davon auszugehen, dass dieser Teilnehmer dann auch eingeben wird. Ich gehe also nicht davon aus, dass wir die Dinge selbst entwickeln. Ich glaube, es wird dann genügend standardisierte Produkte geben, und hoffe, dass dann eines auch auf uns so gut passt und eben auch leistbar ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Es wurde ja bereits im Rahmen der Eintretensdebatte diskutiert, diese genetischen Daten. Da bin ich dem Abg. Batliner dankbar, dass er diese Frage bereits gestellt hat. Ich bin schon ein wenig erstaunt, dass die Datenschutzstelle dies nun eingebracht hat. Also diese geneti-schen Daten sind hochbrisant nach meinem Dafürhalten. Aus den genetischen Daten kann man sehr viele Rückschlüsse ziehen. Aber gut, wenn das die Datenschutzstelle sogar gefordert hat, dann wird das hoffentlich schon korrekt sein. Aber mich würde jetzt doch interessieren: Wie sieht das in Österreich und der Schweiz aus? Werden da diese genetischen Daten auch erfasst oder sind wir hier speziell unterwegs? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe eine Frage zum Art. 1 Abs. 3. Hier werden Rechtfertigungsgründe für die Datenverarbeitung von besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten, das heisst also besonders schützenswerten Daten unter Bezugnahme auf Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführt. Die Rechtfertigungsgründe leiten ein öffentliches Interesse an der Verwertung des EGD her und dienen einer Vermeidung einer expliziten Einwilligungserklärung vor der Datenverarbeitung. Hier stellt sich mir die Frage, ob die aufgeführten Gründe ausreichend sind für die Begründung eines öffentlichen Interesses, gemäss Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung. Diesbezüglich wäre ich froh um nähere Ausführungen der Regierung beziehungsweise eine Stellungnahme der Datenschutzstelle. Das kann auch auf die 2. Lesung gemacht werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, zum Abg. Johannes Kaiser, wir werden hier noch Ausführungen zur 2. Lesung machen. Bezüglich der genetischen Daten möchte ich auf Seite 24 unten verweisen: «Die Entscheidung für eine Aufnahme genetischer Daten in Abs. 1 ist aufgrund einer Rückmeldung aus der Vernehmlassung erfolgt. Die Regierung folgt diesem Vorschlag, weil nicht auszuschliessen ist, dass genetische Daten in einem Behandlungsfall Gegenstand von Befunden und Berichten darstellen können». Also man müsste also, wenn man die genetischen Daten nicht aufnimmt, nötigenfalls noch Befunde und Berichte teilschwärzen. Das wollte man natürlich vermeiden. Zum Umgang mit genetischen Daten in der Schweiz und in Österreich werden wir für die 2. Lesung noch Ausführungen machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Nochmals zu dieser Thematik, die ich schon in der Eintretensdebatte angesprochen habe, wegen der genetischen Daten und hier zum Bst. f. Hier ist es auch wieder gleichgestellt: Gesundheitsdaten und genetische Daten. Und die ganze Thematik kommt für mich dann auch nochmals zum Tragen im Art. 6 beim Widerspruchs- und Widerrufsrecht. Für mich müsste zumindest eine Formulierung gewählt werden: «und/oder genetische Daten», nicht nur «und», damit auch klar unterschieden wird, dass man wählen kann: Ich möchte entweder nur die Gesundheitsdaten speichern oder nur die genetischen Daten oder beide oder keine davon. Aber so wie ich die Vorlage verstehe, Sie haben zwar in der Eintretensdebatte das anders argumentiert, aber ich kann Ihre Argumentation aus dieser Vorlage nicht entnehmen. Für mich besteht diese Unterscheidung nicht gemäss Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf Seite 26, hier ist nachzulesen: «Die EGD-Gesundheitsdienstleister haben die Möglichkeit, abgerufene Gesundheitsdaten, genetische Daten und Dokumente, die für die Dokumentation der Weiterbehandlung von Bedeutung sind, in ihren Primärsystemen zu speichern.» Ich verstehe das so, dass Sie das in ihr System speichern. Sie haben ja auch ausgeführt, es gibt diese Protokollierung der Zugriffe. Jetzt habe ich aber ganz konkret die Angst, denn dann ist es in diesem Primärsystem und da kann dann jeder zugreifen, wie er will, da wird auch gar nichts mehr protokolliert. Das geht nach meinem Dafürhalten nicht. Dann nützt natürlich die Protokollierung nicht viel, wenn hier jeder Gesundheitsdienstleister das in seinem Primärsystem herunterladen kann. Dann kann er auf diese Daten zugreifen, wie es ihm gerade beliebt. Und der Patient hat eben keine Möglichkeit, diese Protokollierung zu überprüfen. Oder täusche ich mich hier im Zusammenhang mit diesem Primärsystem? Auf jeden Fall möchte ich das dann nicht. Die Daten müssen im System bleiben, die dürfen eigentlich gar nicht heruntergeladen werden können. Ich frage mich aber im heutigen Zeitalter schon, mit Printscreens und so, was da alles möglich ist. Also da wäre ich Ihnen einfach dankbar, wenn Sie das mitunter auch noch auf die 2. Lesung ansehen könnten, wie man hier diese Protokollierung wirklich sicherstellen will und was man hier unter diesem Primärsystem versteht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zum Abg. Alexander Batliner, ich glaube, Sie missverstehen hier etwas. Es ist nicht so, dass wir einen Kasten genetische Daten und einen Kasten Gesundheitsdaten haben, sondern in einem Befund kann drinstehen, der Patient leidet unter Morbus XY, wenn man dann anschaut, was das für eine Krankheit ist, dann findet man vielleicht Sachen wie eine erblich bedingte Stoffwechselstörung. Das ist dann auch eine genetische Information. Vielleicht hätten wir das besser so gemacht, dass wir ganz am Anfang des Gesetzes geschrieben hätten: Unter Gesundheitsdaten verstehen wir Gesundheits-, und genetische Daten. Dann hätten Sie wahrscheinlich weniger Probleme gehabt. Es gibt also nicht diese beiden Schubladen. Wenn Sie als Patient das Bedürfnis verspüren würden, Sie wollen keine genetischen Daten drin haben, dann müssen Sie sämtliche Arztberichte durchforsten, um zu schauen, ob nicht einer der Ärzte eine Krankheit oder eine Stoffwechselstörung oder so etwas diagnostiziert hat, aus der dann Rückschlüsse auf Ihr Genmaterial geschlossen werden können, weil es eine eindeutige erbliche Störung ist. Also das lässt sich heute nicht unterscheiden und die Aussage war dann eben: Wenn ihr ein elektronisches Gesund-heitsdossier macht, dann müsst ihr auch die Erlaubnis geben zur Verarbeitung dieser genetischen Daten, also die Verarbeitung im Sinne von lesen, weil Gesundheitsdaten heute nicht mehr trennbar sind von genetischen Daten.Dann zum Abg. Wendelin Lampert: Diese Primärsysteme können definitionsgemäss nur bei Leistungserbringern stehen, also im Spital, beim Arzt oder bei den anderen Dienstleistern. Diese Primärsysteme müssen natürlich auch geschützt sein vor dem Zugriff. Es ist ja heute schon so, dass Sie, wenn Sie im Spital waren, keine Ahnung haben, wer nach Ihrem Austritt noch auf Ihr Röntgenbild zugegriffen hat. Das ist dann Sache des Spitals, diese Datensicherheit festzustellen. Und wenn das Spital dann feststellt, da greift dauernd jemand auf irgendwelche Röntgenbilder von Leuten zu, die nicht seine Patienten sind, dann muss das Spital dort Massnahmen treffen. Genauso bei einem Arzt: Die MPA darf nicht einfach in den Daten wühlen aus Neugierde. Das muss der Arzt abstellen. Aber dort haben wir heute auch keine Kontrolle darüber. In diesem System hier haben wir sehr viel grössere Kontrolle, denn der Patient kann selbst anschauen, wer Abfragen gemacht hat, zumindest einmal in diesem System. Aber es stimmt, was Sie sagen, wenn bei einer Abfrage, nehmen wir an, Sie sind beim Arzt, ein Röntgenbild des Spitals heruntergeladen wird, warum auch immer das gemacht wird, zum Beispiel um eine Zweitmeinung einzuholen bei einem Arzt, der eben keinen Zugriff hat auf dieses System, dann ist dieses Röntgenbild bei diesem Arzt. Aber dann ist dieser Arzt dann dafür verantwortlich, dass eben das Arztgeheimnis gewahrt wird, so wie es heute auch schon ist, Wenn Sie vom Spital ein Röntgenbild mitbringen, physisch und persönlich und bei einer Konsultation beim Arzt abgeben. Das ist heute nicht anders. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich verstehe Sie schon richtig, Herr Regierungsrat Pedrazzini, und ich kann das auch nachvollziehen. Nur: Ich kann Ihre Argumentation nicht aus diesem Bericht entnehmen. Und hauptsächlich, wenn es dann um den Art. 6 geht, wo ich halt diese Unterscheidung dann gerne hätte. Aber so weit sind wir jetzt noch nicht. Aber das konnte ich aus diesem Bericht, so wie Sie es jetzt hier mündlich erklärt haben, nicht herauslesen. Deshalb braucht es vielleicht im Hinblick für die 2. Lesung in dieser Sache noch einige weitere Ausführungen zur Klarheit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank, Herr Präsident. Hier mein Punkt, wieso bei Abs. 2 Sachen auf der Verordnungsebene gelöst werden und nicht auf der Gesetzesebene. Gibt es dort noch unplanbare Daten, oder?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Aussagen in den Erläuterungen auf Seite 32. Hier ist nachzulesen: Aufgrund der Sensibilität des Themas soll jedoch der Einzelne die Möglichkeit haben, die Datenverarbeitung in seinem Gesundheitsdossier schriftlich zu widerrufen. Dann sagt die Regierung selbst: «siehe Erläuterung zu Art. 6». Diese Erläuterungen und dieser Satz, das passt doch nicht zusammen. Gemäss Art. 6 kann er es schriftlich widerrufen, aber er kann es auch im Prinzip selbst im System deaktivieren. Ich möchte es jetzt einfach präzisiert wissen, diese Ausführungen sind für mich nicht kongruent mit Art. 6. Man hat die zwei Möglichkeiten: Man kann es schriftlich widerrufen oder man kann es selbst im System deaktivieren nach meinem Dafürhalten. Das steht nämlich so in Art. 6.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Gemeint ist hier, «schriftlich widerrufen» heisst, ich nehme überhaupt nicht teil an diesem System, dass man ein für alle Mal, ohne dass man dann irgendetwas löschen muss, nicht teilnimmt. Kein Arzt speichert dann irgendetwas über Sie. Er kann das feststellen, weil Sie ja zum Arzt gehen und dort die Krankenkassenkarte einstecken. Ein Beispiel: Heute mit dem heutigen Stand der Technik würde man das ungefähr so machen, dann öffnet sich Ihr elektronisches Gesundheitsdossier beim Arzt und dann müsste da drinstehen, Herr Lampert wünscht keine Eintragung. Das ist der generelle Verzicht, das Opt-out, dass Sie überhaupt nicht teilnehmen wollen. Dann haben Sie zusätzlich noch die Möglichkeit, einzelne Daten zu löschen. Sie können natürlich reingehen und alle Daten löschen, indem Sie jeden Datensatz löschen. Aber das ist dann natürlich etwas mühsam. Wenn Sie nicht teilnehmen wollen oder nicht mehr teilnehmen wollen, dann müssen Sie eben ein generelles Opt-out, einen generellen Verzicht, erklären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesundheitsminister für seine Ausführungen. Aber sollte es nicht so sein, dass man auch hier im Art. 3 die Möglichkeit hat, im System generell zu sagen, ich wünsche keine Erfassung von Daten. Wieso muss das schriftlich erfolgen? Wieso so kompliziert? Es sollte doch möglich sein in der heutigen Zeit, wo fast jeder ein Handy hat, dass er selbst im System sagen kann, ich muss jetzt kein Schreiben an das Amt machen, nein, ich kann einfach sagen, ich will nicht an diesem System teilnehmen. Das wäre doch wesentlich effizienter.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Habe ich meine Antwort verpasst bezüglich des Abs. 2, wieso das auf Verordnungsbasis geregelt wird im Art. 3?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, wir werden das nochmals anschauen, Herr Abg. Lampert, ob das auch in dieser Form möglich ist oder ob wir, wenn man den grossen Widerspruch macht im Sinne von, ich will überhaupt nicht teilnehmen, bei der Schriftform beharren wollen. Ja, die Verordnungsermächtigung, das war von einigen Vernehmlassungsteilnehmern auch ein Thema. Es ist einfach so, wir wissen heute noch nicht, was uns in den kommenden Jahren erwartet. Wenn wir hier abschliessend festlegen, welche Daten hier gespeichert werden dürfen und wir nachher feststellen, wir brauchen noch etwas mehr, dann müssen wir jedes Mal eine Gesetzesänderung machen. Also ich denke, diese Flexibilität sollte man haben als Regierung, um dieses System eben umzusetzen und auch durchzusetzen, weil man heute gewisse Dinge einfach noch nicht weiss. Wenn wir uns da zu enge Leitplanken geben, dann werden wir am Schluss einen Haufen Änderungen in den Landtag bringen müssen, die dann wahrscheinlich auch von wenig Nutzen sind. Also nur sinnlose Arbeit. Also ich denke, die Freiheit sollten wir der Regierung geben, mit Verordnung dann eben den Umfang der Daten, die gespeichert werden können, festzulegen. Denn das heisst ja dann auch, der Betroffene kann sie auch immer löschen. Also es entstehen dem Betroffenen auch keine Nachteile dadurch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich verweise auf die Ausführungen auf Seite 36 oben, Herr Regierungsrat: «In medizinischen Notfällen lässt sich eine Einsichtnahme in das elektronische Gesundheitsdossier zum Wohle des Patienten aus datenschutzrechtlicher Sicht auch ohne Freigabe durch den Teilnehmer rechtfertigen.» Erstens kann ich diese Freigabe in Art. 4 nicht herauslesen und zweitens geht mir das eigentlich auch zu weit. Ob es nicht die Möglichkeit gäbe, dass ein Teilnehmer von vornherein freigeben kann, ob er bei Notfällen das Dossier freigibt oder nicht und nicht einfach nur darauf zurückgegriffen wird, ohne dass er überhaupt eine Möglichkeit hat, diesbezüglich seine Meinung dazu abzugeben. Man könnte das sozusagen auch präventiv machen, wie ein Teilnehmer im Notfall gerne mit seinen Daten verfahren möchte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Art. 4 Abs. 2 Bst. e, unter Abs. 2 steht: «Zugriffsberechtigte Personen nach Abs. 1 sind: e) die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe.» Auf Seite 34 des Berichts und Antrags wird als Beispiel dafür das Amt für Gesundheit erwähnt. Wer ausser dem Amt für Gesundheit fällt noch unter die Bezeichnung «betrauten Organe»? Und welche Gründe können vorliegen, damit ein Versicherter das Amt für Gesundheit berechtigt auf seine Daten Zugriff zu nehmen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank, Herr Präsident. Meine Frage geht eigentlich in eine ähnliche Richtung. Der Art. 4 beim Abs. 2 Bst. e. Es wurde erwähnt, dass das protokolliert wird, jeder Eingriff auf das Dossier. Aber weshalb kann das nicht auch schriftlich erfolgen, dass man dann die Entscheidung hat, ob man den Eingriff zulässt oder nicht. Weil wenn das im Nachhinein einfach im Protokoll steht, ist es aus meiner Sicht schon zu spät. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, bezüglich der Notfälle werden wir uns für die 2. Lesung nochmals Gedanken machen. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, gewisse Daten auszublenden, und die sieht man dann auch im Notfall nicht. Aber es gibt vielleicht auch andere Möglichkeiten, wie man mit diesem Problem umgehen kann. Ich würde jetzt einmal auf den ersten Blick denken, dass man die Daten, die andere nicht sehen sollen, eben ausblendet. Aber wie gesagt, wir werden noch Ausführungen machen. Die Abg. Susanne Eberle-Strub hat nach den betrauten Organen gefragt. Gemäss Art. 12 ist das Amt für Gesundheit ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgabe Dritte beizuziehen. Damit wird die gesetzliche Grundlage für die Auslagerung von Vollzugsarbeiten an Personen und Stellen geschaffen, die unter Umständen nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliedert sind, wobei das Amt für Gesundheit für die rechtmässige Datenverarbeitung verantwortlich bleibt. Derzeit ist eine Auslagerung der Vollzugsaufgaben nicht vorgesehen, es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass eine solche künftig aus Zweckmässigkeits-, oder Ressourcengründen vorgenommen wird. Natürlich muss so eine betraute Stelle dann auch entsprechend mit Schweigepflicht ausgestattet sein, so wie die ärztliche Schweigepflicht auch verhindert, dass Daten irgendwohin kommen, wo sie nicht sollen.Der Abg. Mario Wohlwend hat gesagt, dass das Protokoll zu spät sei. Also wir haben mehrere Sicherheitsmechanismen: Erstens müssen Sie jemandem erlauben, auf Ihr Gesundheitsdossier zugreifen zu können, ausser, was wir vorhin gesagt haben, im Notfall. Und wenn Sie diesen Zugriff erlaubt haben, dann wird es auch in der Regel noch so sein, dass Sie das nicht nur für diese Stunde oder halbe Stunde, die Sie in der Arztpraxis verbringen, genehmigen, sondern eben auch für einen bestimmten Zeitraum danach, damit zum Beispiel der Arzt Laborergebnisse eintragen kann, die später kommen, oder sonst irgendetwas. Wenn aber in dieser Zeit andere Personen Zugriff nehmen oder dieser Arzt Dinge abfragt, von denen Sie glauben, was denn von dieser Arztpraxis abgefragt wurde, dann hilft eben die Protokollierung. Also es ist nicht so, dass jedermann Zugriff hat auf diese Daten. Sie geben initial beim Besuch einer Arztpraxis zum Beispiel durch Einstecken Ihrer Krankenversicherungskarte den Zugriff frei und dann kann der Arzt über einen bestimmten Zeitraum, der eben auch noch festzulegen ist, da Daten reinschreiben und auch Daten lesen, und zwar nur diejenigen, die Sie nicht gelöscht haben, und auch diejenigen, die Sie nicht versteckt haben. Sie können ja auch Daten verstecken. Damit, denke ich, haben wir ein relativ hohes Sicherheitsniveau und es gibt auch kaum eine Möglichkeit, das anders zu machen, ausser es müsste jedes Mal zum Beispiel ein Tag oder zwei Tage, nachdem Sie beim Arzt waren, Sie der Arzt anrufen, bitte geben Sie mir jetzt die Erlaubnis, noch die Laborwerte einzutragen. Also das wäre in der Praxis einfach zu aufwendig und deshalb ist diese Protokollierung, glaube ich, ein guter Schutz, damit da kein Unfug getrieben wird, weil man sich nicht verstecken kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, aber mein Punkt bezieht sich explizit auf den Bst. e, weil der Begriff «betraute Organe» weit gefasst ist, dort weiss ich ja nicht, wann ein Zugriff auf das Dossier stattfindet und zu welchem Zweck. Wenn es ein Arztbesuch ist, dort ist der Zweck klar, weil es um meine Untersuchung, meine Behandlung geht. Aber «die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe», wenn es sogar noch extern gemanagt werden kann, also dort wäre ich dann als Patient schon gerne informiert, und zwar schriftlich. Es geht jetzt nicht um den Normalfall, das, finde ich, ist ja ausgeführt bezüglich des Arztbesuchs und der Behandlung. Aber es geht um den Zugriff bei Bst. e. Also vielleicht verstehe ich etwas falsch. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe zumindest teilweise schon Verständnis für den Punkt von Mario Wohlwend. Auf der einen Seite wirkt natürlich die Protokollierung ja präventiv, sprich, jeder, der hineinsieht, aber nicht hineinsehen dürfte, weiss, man kann es im Nachhinein eben nachvollziehen, wobei es dann es eben zu spät ist, da gebe ich dem Abg. Wohlwend schon recht. Aber eine schriftliche Zustimmung ist viel zu bürokratisch, das ist viel zu komplex. Aber im heutigen Zeitalter müsste sich das doch elektronisch machen lassen, für alle Leute, die ein Handy haben. Denn heute im Zahlungsverkehr bekommt man auch gleich eine Meldung aufs Handy, in der steht, ob man bereit ist, diese Zahlung freizugeben. Da wäre es einfach: Ist man bereit diesen Zugriff freizugeben? Also das müsste sich im heutigen Zeitalter der Digitalisierung im Prinzip schon machen lassen. Aber nicht schriftlich, schriftlich ist viel zu komplex. Ich sehe schon das Dilemma, gerade mitunter Leute, die eben nicht so digital affin sind, da kann es dann Probleme geben. Aber sonst für eine grosse Mehrheit der Personen müsste es sich heute im Prinzip mit einer Software bewerkstelligen lassen, dass man einfach gleich freigeben kann, doch dieser Zugriff wird genehmigt. Dann hätten wir natürlich noch die bessere Sicherheit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Betraute Organe werden in der Regel Amtspersonen sein oder solche, die ihnen vom Geheimnisschutz her gleichgestellt sind. Wir werden für die 2. Lesung dann noch Ausführungen machen, was das heisst. Wir dürfen nämlich alles auch nicht so elend kompliziert machen, dass jemand, der das System administrieren muss, jedes Mal nachfragen muss, wenn er irgendetwas anschaut. Aber wir werden hier zur 2. Lesung noch Ausführungen machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte nur die Ausführungen auf Seite 38 und die Angaben der Ärztekammer und der Patientenorganisation explizit unterstützen, in Abs. 3 weitere konkretere Ausführungen zu machen. Auch grundsätzlich: Die Ausführungen zu Art. 3 des Abg. Mario Wohlwend in Bezug auf die Verordnungskompetenz, die zieht sich für mich wie ein roter Faden durch die ganze Vorlage und geht mir persönlich zu weit. Ich kann Ihre Argumentation verstehen, dass es ein neues Gesetz ist und dass man Erfahrung sammeln muss und sonst Gesetzesänderungen benötigt werden. Nur: Dieses Argument würde natürlich für jedes neue Gesetz gelten. Es gibt gute Gründe, wieso gewisse Sachen im Gesetz verankert werden sollen und schlussendlich auch der Landtag darüber zu befinden hat und nicht nur über eine Verordnungskompetenz der Landtag dann nicht mehr konsultiert werden muss. Und gerade bei neuen Gesetzen kann man auch argumentieren, dass das eine gewisse Relevanz hat.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich erkenne einen Widerspruch zwischen Abs. 1 und Abs. 2, in Abs. 1 spricht man von einem Recht der Gesundheitsdienstleister und im Abs. 2 ist es dann im Prinzip eine Pflicht. Wir haben ja gehört, wir haben ja bewusst nicht das System Schweiz gewählt mit dieser doppelten Freiwilligkeit. Es müsste doch im Prinzip eine Pflicht sein, die Gesundheitsdienstleister müssen im Behandlungsfall diese Daten erfassen und das Recht, für mich ist das eine Pflicht. Ich frage mich schon, da könnte man argumentieren, es ist freiwillig. Das ist es ja aber eben nicht, es ist doch eine Pflicht nach meinem Dafürhalten im Abs. 1.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Frage geht auch zu Art. 5 Abs. 3 mit diesen weiteren Gesundheitsdaten, die eingespeichert werden können. Die sind nicht präzisiert, also kann jeder Gesundheitsdienstleister noch eintragen daneben, neben den im Art. 2 aufgeführten Sachen, wie er will. Also ich frage mich schon, ob das nicht noch genauer präzisiert werden muss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank, Herr Präsident. Also ich gehe völlig überein mit dem Landtagsabgeordneten Alexander Batliner. Es kommt sogar noch ein Punkt dazu. Es gibt ja hier eine Vernehmlassung und die Vernehmlassungsteilnehmer geben dann ja dementsprechend auch Rückmeldungen. Aber auf Verordnungsebene können sie eben keine Rückmeldungen geben und somit fischen wir dann als Landtagsabgeordnete irgendwie im Trüben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zu dieser oft angesprochenen Verordnungskompetenz auch in diesen Dingen. Jetzt stellen Sie sich das einmal praktisch vor, zum Beispiel dieser Abs. 4 würde heissen: Wenn Sie beim Arzt waren oder im Spital, dann hat er noch zwei, drei Tage Zeit oder er darf noch 48 Stunden reinschreiben. Dann stellen wir halt irgendwann fest, es geht nicht. Es gibt Laborergebnisse, histologische Befunde, die halt eine Woche dauern. Dann müssten wir das Gesetz wieder ändern, wenn wir da draufkommen, nein, das ist jetzt nicht so gewesen. Da bitte ich Sie schon um das nötige Verständnis, dass wir hier mit etwas anfangen, wo es eine gewisse Freiheit braucht. Und ich denke, der Rahmen, den dieses Gesetz vorgibt, der ist streng genug. Alle, die sich da mit diesem Gesundheitsdossier befassen, die müssen sich auch an alle anderen restlichen Artikel halten.Sie müssen sich einfach die Frage stellen: Welchen Unfug kann man denn treiben oder welchen Schaden kann man anrichten, wenn man alle anderen Artikel einhält? Und auch die Regierung darf bei ihrer Verordnungskompetenz nicht über die anderen Artikel hinausgehen. Ich glaube, die Leitplanken, die wir hier setzen, für die Leute, die mit diesem elektronischen Gesundheitsdossier dann arbeiten, die sind durch die anderen Artikel schon genügend eng, dass man hier keinen Unfug treiben kann - auch nicht durch die Regierung mit dieser Verordnungskompetenz. Ich glaube diese Vernehmlassungsteilnehmer, die hier die hohe Verordnungskompetenz der Regierung kritisiert haben, haben nicht beachtet, dass die anderen Artikel, sehr strengen Artikel, enge Leitplanken vorgeben. Aber innerhalb dieser Leitplanken sollte man die Freiheit haben, wenn man von einem Gesetz spricht, das eben der Digitalisierung dient. Bei der Digitalisierung ist es eben so, dass die noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass man alle Antworten mit Sicherheit kennt, sondern dass man eben auf dem Weg zur Digitalisierung gewisse Freiheiten braucht und es schlecht ist, wenn man dann plötzlich feststellt, nein, das Gesetz erlaubt uns nicht, etwas zu machen, was jetzt wirklich sehr wichtig wäre in diesem Fall.Der Abg. Wendelin Lampert hat Rechte und Pflichten angesprochen. Das ist hier bewusst getrennt. Es ist eine legistische Sache, dass man hier die Rechte und anderswo die Pflichten festgelegt bekommt. Denn bestimmte Daten müssen Leistungserbringer erfassen, andere können sie erfassen. Und sie können auch Daten einsehen. Also ist es einfach vom Prinzip her besser, dass man hier die Rechte macht und anderswo die Pflichten festlegt. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Das Ganze zieht sich dahin, ich sehe mich jetzt doch gezwungen, eine Pause einzuschalten, bevor wir auf Art. 6 kommen, damit wir noch einmal lüften können. Wir machen Pause bis 17:05 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 16:50 bis 17:05 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Wir fahren fort mit Traktandum 27, wir sind bei der 1. Lesung und können mit der Lesung weiterfahren. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Abs. 6, 14. Lebensjahr, für mich ist das zu früh. In Art. 7 kommt dieses 14. Lebensjahr auch nochmals vor. Ich bitte zu prüfen, ob 16 nicht zielführender wäre als 14, für mich ist das einfach zu früh.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Art. 6 Abs. 2: «Ein Widerspruch oder dessen Widerruf hat elektronisch über das Zugangsportal der eHealth-Plattform oder schriftlich gegenüber dem Amt für Gesundheit zu erfolgen.» Hier frage ich mich, ob es nicht auch möglich ist, bei einem ersten Besuch in der Arztpraxis dem Arzt mitzuteilen, dass man keine Eintragungen ins Gesundheitsdossier will. Sie haben selbst erwähnt, dass von diesem Gesundheitsdossier die älteren Personen profitieren, aber genau für diese wäre es wahrscheinlich hilfreich, wenn sie es nicht wollen, dass sie es in der Praxis mündlich machen könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beziehe mich auch auf den Abs. 2: «Schriftlich», das ist mir definitiv zu wenig spezifiziert. Was gibt es dort für Fristen? Mir ist völlig klar, wenn natürlich die Daten nicht vollständig sind, dann muss man nachhaken und dann verstreicht natürlich auch Zeit. Aber man könnte es ja spezifizieren, sofern die Daten vollständig sind, sollte hier eine angemessene Frist gesetzt werden, bis wann die Daten eingetragen sind, sodass der Versicherte sich darauf einstellen kann. Das finde ich noch wichtig. Klar wird das Amt sein Bestes geben, das ist schon klar, aber der Versicherte sollte klar wissen, in welcher nützlichen Frist das Dossier auf seine Wünsche angepasst wird. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage zu einem Fallbeispiel, hier wird die Datenerfassung und Datenabfrage im Behandlungsfall geregelt, wer beziehungsweise welche Gesundheitsdienstleister ausser dem Versicherten Zugriff auf die Daten erhalten darf. In Österreich hat vor zwei Jahren das Vorhaben der dortigen Regierung, in staatlichen Datenbanken gespeicherte Informationen der Österreicher für die Forschung - auch für die kommerzielle Forschung - freizugeben, Wellen geschlagen. Darunter wäre ursprünglich auch die ELGA, also die elektronische Gesundheitsakte, wie sie dort genannt wird, gefallen. Nach Interventionen von Datenschützern wurde dieses Vorhaben für die Gesundheitsakte aufgegeben. In diesem Zusammenhang frage ich den Gesundheitsminister, ob sichergestellt ist, dass die Daten des elektronischen Gesundheitsdossiers nicht für solche Zwecke weitergegeben werden können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf Abs. 5, die Erläuterungen auf Seite 40 mit dieser ganzen Bonusgeschichte. Ich denke mir, die Abg. Susanne Eberle-Strub hat das auch bereits eingebracht im Rahmen der Eintretensdebatte. Ich bin hier hin- und hergerissen, wenn ich gerade ehrlich sein will. Auf der einen Seite sehe ich durchaus den Vorteil, dass man die Leute eher dank diesem Bonus dazu bringt, eben diese Daten zu erfassen und das dann auch zu nützen für die Allgemeinheit in dem Sinne oder für die einzelne Person. Auf der anderen Seite erkenne ich einen gewissen Zwang. Nach reiflicher Überlegung kann ich summa summarum mit dem Bonussystem leben nach meinem Dafürhalten. Aber ich sehe es auch, ich bin hin- und hergerissen, aber in der Summe, denke ich, ist der Bonus ein Ansatz, den ich unterstützen kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Der Abg. Alexander Batliner hat diese Altersgrenze von 14 erfragt. Also ab 14 ist man mündiger Minderjähriger, das ist bei uns eine zivilrechtliche Grösse. Wir könnten für die 2. Lesung noch prüfen, ob es einen Anknüpfungspunkt gäbe für das Alter 16. Aber ich denke nicht, dass wir irgendetwas wie Führerscheinkategorie F oder so etwas nehmen müssen, sondern wir möchten uns an unsere zivilrechtlichen Grössen orientieren.Die Abg. Susanne Eberle-Strub hat nach einem sozusagen mündlichen Opt-out beim Besuch des Arztes gefragt. Das sehe ich sehr problematisch, weil dann keine richtig gute Aufzeichnung geschieht. Wir verpflichten die Leistungserbringer alles einzutragen, wenn jemand das nicht will, muss er das rauslöschen oder verstecken. Das ist dann eine willentliche Handlung und die wird dann auch aufgezeichnet. Wenn es nur beim Arzt nicht aufgezeichnet wird, dann ist es nachher Aussage gegen Aussage: Wieso steht es nicht drin? - Er hat ja gesagt er will es nicht.Also da wollen wir scharfe und klare Regeln haben. Denn so fängt es eben an einzureissen, wenn man solche Ausnahmen macht für diesen Fall. Dann macht man die Ausnahme, ja, er hat es ja gesagt, er will es nicht, deshalb habe ich es nicht eingetragen. Diese Ausreden darf es nicht geben. Denn das ist ähnlich wie die Diskussion, die Arztrechnung ist dem Patienten zuzustellen. Da gab es auch die Diskussion, ja, wenn der Patient das nicht will. Da mussten wir auch sagen, das gibt es nicht, man kann nicht mündlich ein Opt-out machen, sonst hat man einen Haufen Aussagen gegen Aussagen. Hier müssen wir eine ganz klare und scharfe Richtung fahren. Und sonst franst uns das aus und am Schluss trägt niemand irgendetwas ein. Gerade ältere Personen werden wahrscheinlich sehr selten auf ein Opt-out aus sein, weil sie wissen, dass es ihnen sehr viel nützt, dass der andere Arzt eben weiss, was der eine Arzt genau gemacht hat. Da, glaube ich, da ist die Chance gering.Der Abg. Mario Wohlwend hat eine Frist für das Amt angemahnt, also wir können da für die 2. Lesung auch nochmals Ausführungen machen und vielleicht irgendwie einen Weg finden, dass wir da nicht eine zu fixe Frist vorgeben, weil es einfach innert nützlicher Frist passieren muss. Es dürfen nicht Jahre sein, das ist klar. Aber da zu sagen, 14 Tage oder zwei Wochen, drei Wochen, das ist wahrscheinlich zu eng. Zum Abg. Johannes Kaiser: Die Forschungsdaten, die Datenverwendung für Forschungszwecke ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen, also darf sie auch nicht stattfinden.Der Abg. Wendelin Lampert hat den Abs. 5 erwähnt. Ich möchte betonen, dass im Abs. 5 nur keine Nachteile im Zugang zur medizinischen Versorgung erwachsen. Das hat natürlich nichts mit einem Bonus zu tun. Es darf nicht so sein, dass man sagt, du nimmst nicht teil an diesem System, also behandle ich dich nicht. Das darf es natürlich nicht sein. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Besten Dank, Herr Präsident. Wegen des Anknüpfungspunkts 14 oder 16 Jahre, ich habe mir eben hier auch die Tatsache überlegt, dass mit dem 16. Lebensjahr der Staat nicht mehr vollumfänglich für die Bezahlung der OKP-Prämie verantwortlich ist und die halbe Prämie dann von der Familie oder vom Versicherten übernommen werden muss und dass dies ein möglicher Anknüpfungspunkt wäre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank. Beim Abs. 2 beim Art. 7 ist natürlich dasselbe wie beim Art. 6. Vielleicht noch Bezug auf Ihre Antwort, eine fixe Frist zu setzen, ich glaube, dass das eine Schlüsselstelle ist für die Akzeptanz dieses Dossiers, dass der Patient weiss, wie schnell das System reagiert, wenn er etwas nicht im System haben will. Deshalb bitte ich Sie schon, diesem Punkt Beachtung zu schenken, weil «nützliche Frist» wäre mir zu wässrig. Also es wird sicherlich nicht erwartet, aber eben ich hätte auch das Gefühl, 14 Tage müssten es möglich sein. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. In diesem Artikel sind die Leserechte und sonstigen Rechte des Versicherten oder dessen gesetzlichen Vertreters geregelt. Mir stellt sich die Frage, wer nach dem Tod eines Versicherten Zugriff auf die Gesundheitsdaten des Verstorbenen hat? Dies könnte relevant sein, wenn beispielsweise vermutet wird, dass dessen Tod auf einen ärztlichen Kunstfehler zurückzuführen ist. Kann das Zugriffsrecht auf das elektronische Patientendossier vom Erblasser an eine andere Person übertragen werden, wäre meine Frage an die Regierung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Vielen Dank für das Wort. Ja, wir werden das mit dem Anknüpfungspunkt des Alters 16 an die OKP-Prämie prüfen, ebenfalls diese Terminfrage nochmals. Die Frage, wer nach dem Tod Zugriff auf Gesundheitsdaten hat, ist eine extrem heikle Frage. Die werden wir sorgfältig für die 2. Lesung herleiten. Wir haben hier geschrieben, dass man auch mit einer Patientenverfügung jemandem das Recht geben kann, auf diese elektronische Akte zuzugreifen. Aber das gilt natürlich während des Lebens. Es sind sehr viele heikle Fragen damit verbunden, ob das nach dem Tod auch geht. Wir werden da zur 2. Lesung Ausführungen machen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Sie haben bereits in der Eintretensdebatte diesen Punkt angesprochen, Herr Regierungsrat, auch wegen der Speicherung der Daten. Ich bitte Sie, zu prüfen, ob zum Teil der Wortlaut der Vorratsdatenspeicherungsvorlage Nr. 27/2017 übernommen werden kann, wo auch explizit beispielsweise auf Seite 84 unter Bst. e aufgeführt wird: «die Speicherung im Inland, wobei die EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz dem Inland gleichgestellt sind». Könnten diese Formulierungen der Seite 84 dieser Vorlage zum Teil übernommen werden, weil ich auch feststelle, dass die Ausführungen in der Vorlage Vorratsdatenspeicherung zum Teil abweichen zu denen, die hier aufgeführt sind?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden das prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank. Ich habe es auch bei der Eintretensdebatte bereits erwähnt, es gilt hier ja eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Wenn dann die Versicherungspflicht erlischt, erlischt dann auch automatisch der Zugriff? Weil das ist dann ja problematisch, wenn man dann die Überschriften ansieht bei Art. 5 und Art. 6, das betrifft rein die Versicherten, die Teilnehmer. Deshalb würde ich als Nichtkenner noch eine Ergänzung anbringen, dass der Zugriff auch weiterhin möglich ist. Denn sonst sind Daten zehn Jahre lang gespeichert, und der Teilnehmer oder der Versicherte oder ehemalige Versicherte hat absolut keinen Zugriff und weiss irgendwie nicht, was mit seinen Daten passiert. Also entweder möchte man die Zehnjahresfrist haben, das hat natürlich mehrere Vorteile. Erstens ist es Pflicht, zweitens natürlich, wenn jemand wieder den Arbeitsplatz in Liechtenstein hat, wird das vielleicht wieder aufgenommen. Aber ich als Versicherter hätte dann schon den Wunsch, dass dieser Punkt geregelt ist. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich bin der Ansicht, dass hier vielleicht auch eine spezielle Regelung gefunden werden sollte beim Versterben des Versicherten oder des Teilnehmers, also mit dem Tod. Für mich gibt es keinen Grund, weshalb die Daten noch zehn Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn ein Teilnehmer verstorben ist. Auf Seite 46 auf der ersten Zeile wird ja das Versterben eines Versicherten auch explizit erwähnt, dass dies hier unter Art. 10 subsumierbar ist. Zumal mit dem Tod natürlich keine Möglichkeit besteht, gewisse Daten selbst zu löschen, Widerspruch einzulegen oder ausblenden zu lassen - alle diese Möglichkeiten fallen dann ja weg. Deshalb sollte die Frist beim Tod massiv kürzer sein als zehn Jahre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, dieser Art. 10, das hat teilweise auch mit dem zu tun, was die Abg. Susanne Eberle-Strub gefragt hat: Was kann man denn machen, wenn man im Ausland lebt und die Versicherungspflicht entfällt? Dazu werden wir, wie gesagt, noch Ausführungen machen. Das mit dem Tod, diese zehn Jahre, das gilt auch praktisch sonst überall, wir haben überall eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Ich finde das auch sinnvoll, weil - natürlich sind diese Daten besonders geschützt - es aber ja sein kann, dass man sie trotzdem nochmals braucht für irgendeinen Zweck. Wir hatten vorher ja die Frage, wer nach dem Tod auf diese Daten zugreifen darf, wenn es eine Möglichkeit gibt, dass noch jemand zugreifen kann, dann sollte das auch noch eine gewisse Zeit möglich sein. Wir haben in vielen, vielen Dingen auch Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren. Das gilt generell auch für medizinische Daten bei Ihrem Arzt. Wenn man es beim Arzt zehn Jahre aufbewahrt, warum soll man das hier nicht zehn Jahre aufbewahren?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helen Konzett
Vielen Dank. Hierzu möchte ich auch noch kurz anbringen, dass ich diese Begründung des Ministers unterstütze. Es ist auch so, dass in der Datenschutz-Grundverordnung auch solche Fristen sind. Wir sollten hier nicht einfach so Extralösungen kreieren, sondern das Ganze sollte eigentlich auch gerade im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung und die dort geltenden Regeln einfach möglichst ähnlich und auch möglichst einfach sein, damit die Leute nicht in verschiedener Hinsicht gegenüber verschiedenen Institutionen mit ganz verschiedenen Fristen konfrontiert sind. Das wäre sehr komplex und es würde auch ein Durcheinander entstehen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ihre Ausführungen auf Seite 6, wo Sie schreiben, dass ein ausländischer Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet wird, diese Verpflichtung kann ich aus dem Wortlaut des Art. 11 nicht entnehmen, dass hier eine Pflicht besteht. Diesbezüglich bitte ich Sie einfach, noch zu prüfen, inwiefern die Verpflichtung hier aufgenommen werden kann oder was konkret auch damit gemeint ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Anregung oder wünsche mir eine Klarstellung für Abs. 2. Da geht es um die Bewilligungsvoraussetzungen, und zwar würde ich anregen, dass nach dem Ende von Bst. b ein «und» eingeführt wird, da ich davon ausgehe, dass diese Bewilligungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt werden müssen und nicht nur alternativ. In anderen Gesetzen haben wir das auch jeweils der Klarstellung wegen drin. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, zur Verpflichtung im Ausland: Wir sind noch nicht so weit wie andere Staaten, dass wir extraterritorial gültige Gesetze erlassen. Das wäre ein Novum in der Geschichte Liechtensteins. Wir haben natürlich damit gemeint, dass wir das über die Tarife regeln. Dass man in einem Tarifvertrag regelt, dass eben auch dieses elektronische Gesundheitsdossier zu befüllen ist und natürlich auch die ausländische Einrichtung die entsprechende Software anschaffen muss beispielsweise oder sich die Zugänge geben lassen muss vom Hersteller. Da können ja auch noch Kosten oder Einrichtungskosten anfallen, und das ist eher so gemeint. Also wir können nicht per Gesetz regeln, dass ein ausländisches Institut irgendetwas zu tun habe. Das können wir nicht.Zum Abg. Daniel Seger: Wir werden das prüfen, wahrscheinlich fehlt da dieses «und». Wenn ich das anschaue, was Sie gesagt haben, bin ich auch der Ansicht, dass man es kumulativ geltend machen muss.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank. Ich habe es auch bei der Eintretensdebatte erwähnt bezüglich des Gap. Herr Gesundheitsminister, Sie haben erwähnt, dass der Gap eigentlich nun vorhanden ist. Aber dann verstehe ich es nicht ganz, weil beim Abs. 2 geschrieben steht, dass man ab 1. Juli verpflichtet ist. Das heisst aus meiner Sicht ganz klar, dass natürlich auch früher Eintragungen stattfinden können, also vielleicht sogar am 1. Januar, und somit könnten Überschneidungen stattfinden, dass die Daten noch nicht gesperrt sind, welche nicht ersichtlich sein sollten. Also so verstehe ich das bezüglich der Frist, oder stehe ich hier auf dem Schlauch? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ich verstehe jetzt auch nicht genau, was Sie meinen. Aber im Prinzip ist es so, wenn Sie zum Arzt gehen und der Arzt etwas einträgt, dann können Sie, sobald Sie wieder zu Hause sind, sich einloggen und das löschen oder sperren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Besten Dank. Es geht hier ja um die Übergangsfrist, nachher stimme ich Ihnen zu. Aber es geht ja darum: Am 1. Januar ist die Plattform bereit und dann können Änderungen vorgenommen werden vom Versicherten. Ab 1. Juli sind die Gesundheitsdienstleister verpflichtet, das heisst, sie können eventuell, das steht nicht geschrieben, die Daten eintragen, die man gar nicht möchte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ja, Sie können das, wenn das System am 1. Januar für alle bereit ist, dann kann da schon eingetragen werden; und ab dem 1. Juli muss man. Aber es kann ja auch schon ab dem 1. Januar gelöscht werden. Also Sie müssen nicht bis im Juli warten, bis Sie Ihnen unliebsame Einträge löschen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Mario Wohlwend
Vielen Dank. Ich möchte hier kein Pingpong veranstalten, aber bitte prüfen Sie diesen Punkt, also ich zumindest verstehe ihn nicht. Denn hier kann es effektiv zu Überschneidungen kommen, weil es nicht klar geregelt ist. Man kann ab 1. Januar. Warum macht man hier nicht eine Frist, wann frühestens Daten eingetragen werden können? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden das nochmals anschauen, ob es wirklich eine Zeit geben kann, nach allen Inkrafttretensbestimmungen und Übergangsbestimmungen, in der der Versicherte tatsächlich nichts machen könnte oder behindert wäre in der Wirksamkeit seiner Löschung. Wir werden das nochmals prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 27 erledigt.
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