Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie des Bankengesetzes (BankG) (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre) (Nr. 111/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Bankengesetzes (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 111/2020. Er steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Danken möchte ich dem Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur und allen übrigen Beteiligten für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Die Vorlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre. Diese Richtlinie ist Teil des Aktionsplans Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance und Teil der Schlussfolgerungen, welche die Europäische Union aus der Finanzkrise zieht. Statt kurzfristiger Gewinnoptimierung soll der nachhaltige Unternehmenserfolg ins Zentrum gerückt werden. Die EU-Richtlinie zielt auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung der Aktionärsrechte ab und hat hierfür vier Themenbereiche zum Inhalt: - Verbesserung der Kommunikation zwischen Anlegern und Gesellschaft, um die Aktionärsmitwirkung zu erleichtern. Hierfür soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihre Aktionäre zu identifizieren, und die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären soll verbessert werden.
- Eine gesteigerte Transparenzpflicht für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater, damit Anleger und Endbegünstigte die Entscheidungsprozesse besser nachvollziehen können. Die Anleger und Endbegünstigten haben somit die Möglichkeit, das Verhalten der Vermögensverwalter und institutionellen Anleger zu kontrollieren und zu prüfen, ob dieses Verhalten ihren Interessen entspricht.
- Aktionäre sollen ein stärkeres Mitspracherecht bei der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitungen haben. Neben einem verpflichtend durchzuführenden Votum der Generalversammlung über die vorgelegte Vergütungspolitik ist vorgesehen, dass die Generalversammlung die Möglichkeit erhält, über den von der Gesellschaft zu publizierenden Vergütungsbericht abzustimmen.
- Wesentliche Geschäfte sollen mit nahestehenden Unternehmen und Personen weiteren Kontrollmechanismen unterworfen werden, da solche Geschäfte ein erhöhtes Risiko des Missbrauchs aufweisen.
Um sicherzustellen, dass die Vorschriften und Massnahmen angewendet werden, wird jeder Verstoss dagegen mit Sanktionen geahndet. Die Richtlinie war in der EU bis zum 10. Juni 2019 umzusetzen und wird auch in das EWR-Abkommen übernommen, weshalb sie auch in Liechtenstein ebenfalls umzusetzen ist. Die Umsetzung erfolgt mittels Teilrevision des Aktienrechts im PGR sowie einer Anpassung des Bankengesetzes. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. Der Abg. Daniel Seger ist bereits auf die wichtigsten Punkte der Vorlage eingegangen. Ich habe eine Frage an die Regierung: Der Verein unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein merkte im Rahmen der Vernehmlassung an, dass sich die Definition des Intermediärs gemäss Art. 367a Ziff. 1 PGR ausschliesslich an Wertpapierfirmen richte, die im Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen geregelt sind, und ersuchte im Sinne der Rechtssicherheit um explizite Klarstellung, dass eine liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft kein Intermediär in diesem Sinne ist. Die Regierung kam dann aber im Bericht und Antrag zum Schluss, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Intermediär gemäss Art. 367a Ziff. 1 PGR anzusehen ist, weil auch Vermögensverwaltungsgesellschaften als Wertpapierfirmen gemäss MiFID gelten. Ich bin jedoch der Meinung, dass es Vermögensverwaltungsgesellschaften im Gegensatz zu den im Bankengesetz geregelten Wertpapierfirmen gar nicht gestattet ist, die Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotbankkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen zu erbringen. Daher können sie auch keine Intermediäre im Sinne gemäss Art. 367a Ziff. 1 der Gesetzesvorlage darstellen. Ich möchte deshalb die Regierung fragen, wie sie sich hierzu stellt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Danke an die Regierung für diese Vorlage. Ich habe nur einen grundsätzlichen Punkt, den ich noch ansprechen will. Im Nachgang der nationalen Umsetzung der auch dieser Vorlage zugrunde liegenden EU-Richtlinie hat sich in Österreich eine Diskussion entwickelt, ob eine Offenlegung von Aktionären durch österreichische Banken gegenüber einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich nicht gegen das Bankgeheimnis verstosse. Wie es scheint, kam es hier bei der nationalen Umsetzung in Österreich zu einem Versehen. Da wir nun in dieser Vorlage betreffend Gegenstand und Geltungsbereich eine ähnliche Formulierung wie im österreichischen Börsengesetz haben, gibt es bei liechtensteinischen Banken gewisse Bedenken, dass sich in Liechtenstein später eine ähnliche Diskussion wie in Österreich ergeben könnte. Nach Informationen, die ich im Vorfeld dieser Sitzung von der Regierung erhalten habe, scheinen diese Bedenken aber nicht gerechtfertigt. Um hier aber jeden Zweifel auszuräumen, bitte ich die Regierung, in der Stellungnahme auf die 2. Lesung auch in den Materialien Klarheit zu schaffen, dass unmissverständlich klar ist, dass auch eine Offenlegung an Gesellschaften im EWR-Ausland nicht gegen das Bankgeheimnis verstösst. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Abend. Besten Dank für diese Voten. Auch ich verzichte auf weitere Ausführungen und gehe direkt auf die Fragen ein. Der Abg. Kaufmann hat sich gefragt, ob die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz als Intermediäre nach der Vorlage zu qualifizieren sind. Vermögensverwaltungsgesellschaften fallen nicht unter den Begriff «Intermediär» nach Art. 367a Ziff. 1 der Gesetzesvorlage. Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft fällt aber unter den Begriff «Vermögensverwalter» nach Art. 367a Ziff. 3 der Gesetzesvorlage. Gerne werden wir eine detaillierte Begründung in die Stellungnahme aufnehmen.Der Abg. Hasler hat gefragt über die Identifizierung von Aktionären. Gerne möchte ich hier ein paar Ausführungen machen. Art. 367 Abs. 1 PGR legt den Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen fest. Gemäss Abs. 1 legt der Unterabschnitt K die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit der Generalversammlung von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften (Art. 262a Abs. 1 PGR), die ihren Sitz im Inland haben, fest. Vergleichen Sie dazu bitte auch die Seite 21 im vorliegenden Bericht und Antrag. Daher erstreckt sich auch der Anwendungsbereich von Art. 367b PGR, soweit er sich an die Gesellschaft richtet, auf solche Aktiengesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Anwendungsbereich für Intermediäre. Dieser bestimmt sich nach Art. 367 Abs. 2 PGR. Die Art. 367b bis Art. 367f PGR gelten demnach für Intermediäre, die Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Dies bedeutet, dass diejenigen Bestimmungen, die sich an die Gesellschaft richten, nur anwendbar sind, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. Hingegen sind diejenigen Bestimmungen, die sich an die Intermediäre richten, anwendbar, wenn der Intermediär Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien einer Gesellschaft erbringt, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat.
Da sich Abs. 4 an die Intermediäre richtet, gilt er für sämtliche Intermediäre, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien einer Gesellschaft erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Sachüberschriften vor Art. 367 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschriften vor Art. 367 stehen zur Diskussion.
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Art. 367 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367a steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 367b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 367b steht zur Diskussion.
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Art. 367b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367b steht zur Diskussion.
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Art. 367c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367c steht zur Diskussion.
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Art. 367d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367d steht zur Diskussion.
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Art. 367e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367e steht zur Diskussion.
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Art. 367f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367f steht zur Diskussion.
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Art. 367g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367g steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 367h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 367h steht zur Diskussion.
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Art. 367h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367h steht zur Diskussion.
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Art. 367i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367i steht zur Diskussion.
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Art. 367k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367k steht zur Diskussion.
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Art. 367l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367l steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Erläuterung auf Seite 55 zum Abs. 5. Hier ist nachzulesen, dass aufgrund der berechtigten Anmerkung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein dieser insofern abgeändert wurde, «als die Bestimmung auch Anwendung auf Stimmrechtsberater findet, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat, sondern in einem sogenannten Drittstaat», ich nehme an, zum Beispiel der Schweiz, «haben und ihre Tätigkeit über eine Niederlassung im Inland ausüben.» Ich frage mich nur: Ist das EWR-konform? Denn in anderen Rechtsbereichen, konkret spreche ich hier die Hypotheken an, wird argumentiert: Das geht dann nicht, dass wir hier Drittstaaten, zum Beispiel der Schweiz, entsprechende Rechte einräumen. Da wäre ich der Regierung dankbar, ob sie das auf die 2. Lesung EWR-rechtlich nochmals überprüfen kann, ob das hier jetzt tatsächlich in diesem Bereich möglich sein soll, was in anderen Bereichen als nicht zulässig taxiert wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments. Gerne aber werden wir selbstverständlich nochmals einen Blick darauf werfen und auf die 2. Lesung entsprechende Ausführungen machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 367m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 367m steht zur Diskussion.
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Art. 367m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 367n wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367n steht zur Diskussion.
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Art. 367o wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367o steht zur Diskussion.
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Art. 367p wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 367q wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367q steht zur Diskussion.
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Art. 367r wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 367s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 367s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66f SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66f SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.Art. 14 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 28 erledigt.
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