Beschluss Nr. 105/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008) (Nr. 140/2020)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Beschluss Nr. 105/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 140/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 vom 9. Juli 2008. Ein Schwerpunkt dieser Verordnung sind die sogenannten Produktinfostellen, welche die Mitgliedstaaten einrichten. Diese verbessern den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union und sollen den Wirtschaftsbeteiligten anderer Mitgliedstaaten den Zugang zum nationalen Markt erleichtern. Hauptaufgabe dieser Produktinfostellen ist es, Informationen über Produkte bereitzustellen, insbesondere Informationen über geltende nationale Produktvorschriften, welche in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften enthalten sind. Aufgeführt werden die Anforderungen an ein Produkt, wie zum Beispiel in Bezug auf die Zusammensetzung, Form, Grösse, Kennzeichnung, Verpackung und Etikettierung. Weiter bedingt die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/515 eine Anpassung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren (WVFG). Im Zuge der Gesetzesrevision wird die Zuständigkeit der Produktinfostelle beim Amt für Volkswirtschaft angesiedelt und die Aufgaben der Produktinfostelle werden im Gesetz festgeschrieben. Durch diese neuen Aufgaben kann es in Zukunft zu einem Mehraufwand beim Amt für Volkswirtschaft kommen, welcher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend abgeschätzt werden kann. Deshalb soll drei Jahre nach Inkrafttreten der anstehenden Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren eine Evaluation durchgeführt werden. Dazu noch meine Fragen: Wann wird das WVFG abgeändert, oder bis wann soll es abgeändert werden?Die Regierung ist gemeinsam mit der EWR-Kommission des Landtags zur Auffassung gelangt, dass der Landtag dieser Verordnungsänderung gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung zustimmen muss. Die Vorlage wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf. Dem Antrag der Regierung werde ich meine Zustimmung erteilen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich stelle mir hier die Frage, ob nicht der Wirtschaftsminister anwesend sein müsste, da ich speziell auch in meinem Votum Fragen an diesen habe.Dann fahre ich fort, passt das? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Darf ich die Frau Abg. Susanne Eberle-Strub dann bitten, ihre Frage noch einmal zu wiederholen.Abg. Susanne Eberle-Strub
Gerne, besten Dank. Durch diese Verordnung muss das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren abgeändert werden. Meine Frage war: Kann schon ausgeführt werden, wann das WVFG abgeändert werden soll? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ziel dieser EU-Verordnung ist, die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, anzuerkennen. Dieser Harmonisierung und Anerkennung zufolge dürfen Mitgliedstaaten den Verkauf in eigenem Hoheitsgebiet nicht mehr verbieten, wenn diese in einem anderen EU-Land zugelassen worden sind. Ausnahmen davon sind nur noch aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie zum Beispiel öffentliche Sicherheit oder dem Gesundheitsschutz. Diese Verordnung ersetzt eine Verordnung aus dem Jahr 2008, welche in der Praxis gleich mehrere Mängel aufgewiesen hat, so zum Beispiel bei der Anerkennung der Verordnung bei bestimmten spezifischen Produktkategorien. Die Basis als Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Waren stellt eines der Instrumente dar, die den freien Warenverkehr der EU im EU-Binnenmarkt gewährleisten sollten. Mit dem Erlass von Produktevorschriften verfügen Staaten in der Regel legitime Ziele, die primär nicht handelspolitischer Natur sind, namentlich zum Beispiel der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Konsumenten und Arbeitnehmern oder die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Auf der anderen Seite können Produktvorschriften aber auch grenzüberschreitende Güteraustausche behindern oder sogar gezielt dazu dienen, einheimische Wirtschaftsinteressen vor ausländischer Konkurrenz zu schützen. Die Regierung ist nun gemeinsam mit der EWR-Kommission des Landtags zur Auffassung gelangt, dass diese Verordnung dem Hohen Landtag zur Zustimmung vorzulegen ist. Die Mitgliedstaaten sollen unter anderem sogenannte Produktinfostellen einrichten, die Hauptaufgabe darin besteht, Informationen über nationale Regelungen zu Produkten bereitzustellen. Diese sollen die Kommunikation zwischen den nationalen Behörden und den Wirtschaftsakteuren erleichtern. Es ist also davon auszugehen, dass durch diese Umsetzung neue Aufgaben geschaffen werden, aber gemäss Ausfüh-rungen im Bericht und Antrag vorerst dieser Mehraufwand im Rahmen der vorhandenen Ressourcen abgewickelt werden kann. Gemäss Bericht werden die Auswirkungen dieses Mehraufwandes drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorlage einer nachträglichen Evaluation zugeführt. Das wurde von meiner Vorrednerin ebenfalls schon erwähnt. Diese Verordnung ist nicht Teil des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU und wird von der Schweiz deshalb nicht umgesetzt werden. Die Schweiz hat das vom europäischen Gerichtshof entwickelte Cassis-de-Dijon-Prinzip autonom eingeführt und im Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse verankert. Produkte die von diesem Prinzip ausgenommen sind, werden in einer Negativliste geführt, diese Liste ist weder rechtsverbindlich noch ist sie abschliessend.Dazu meine folgenden Fragen an das zuständige Ministerium: Was passiert, wenn bei uns bestimmte Waren via EWR zugelassen sind und in der Schweiz nicht? Bestehen im gesetzlichen geregelten Bereich der EU-Richtlinien und Verordnungen diesbezüglich bekannte Probleme? Bekannterweise existieren in der Schweiz Sektoren und Produkte, in welchen strengere Anforderungen definiert sind als in der EU. Wie wird bei den liechtensteinischen Behörden bei möglichen kritischen Produkten mit der Schweiz vorgegangen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne gehe ich auf die Fragen ein. Zur Frage der Abg. Susanne Eberle-Strub, das soll im Jahr 2021 abgeschlossen werden, diese Übernahme. Zum Fragenkomplex des Abg. Günter Vogt ist auszuführen: Wir haben im Verhältnis zur Schweiz vielleicht ein bisschen kurz gemacht, dass es dieses Marktüberwachungs- und Kontrollsystem, das sogenannte MKS, gibt. Im gesetzlich geregelten Bereich, also bei EU-Richtlinien und Verordnungen, gibt es nach unserem Dafürhalten keine bekannten Probleme. Die Sektoren und Produkte, wo die Schweiz strengere Anforderungen an die Produkte hat, sind bekannt. Das sind beispielsweise Biozidprodukte, Anstriche, Waschmittel und klimaaktive Stoffe. Dies wird bei der Übernahme der EU-Erlasse dann entsprechend geprüft und validiert. Wenn es um die gesetzlich nicht geregelten Bereiche geht, auch hier sollte es eigentlich nach unserem Dafürhalten keine Probleme geben. Wenn die Schweiz eine strengere Anforderung an das betroffene Produkt hat, so muss dieses Produkt eben diesem Marktüberwachungs- und Kontrollsystemprozess untergeordnet werden. Da gibt es verschiedene Produktkategorien, ich nenne jetzt einmal paar, beispielsweise Schleifmittel, Möbel und ähnliche Ausrüstungen, Gartengrills, Fahrräder und so weiter. Da gibt es eine ganze Liste, die definiert ist. Und bei einem möglichen kritischen Produkt sollte die zuständige liechtensteinische Behörde das mögliche weitere Vorgehen dann mit den Schweizer Kollegen besprechen, und dann muss jeder Fall einzeln betrachtet werden. Aber das sollten wirklich die Ausnahmen der Ausnahmen sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir wenden uns dem Antrag der Regierung zu, er lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 105/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juli 2020 die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt, wir haben Traktandum 22 abgeschlossen.-ooOoo-