Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) (Nr. 125/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 25: Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds sowie des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 125/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Bei dieser Vorlage geht es um die nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie und einer EU-Verordnung. Beide Rechtsakte betreffen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anlagefonds, der gerade für liechtensteinische Fondsleitungen von besonderer Bedeutung ist.Ziel beider europäischen Rechtsakte ist es, durch die Beseitigung unnötig komplexer und aufwendiger Anforderungen und durch verstärkte Transparenz die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu verringern und dabei den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die weitere Förderung des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sind im Interesse des liechtensteinischen Finanzplatzes. Hervorzuheben ist, dass durch die neuen Regelungen mehr Klarheit betreffend das Pre-Marketing geschaffen werden und insbesondere auch die Bestrebungen zur Erreichung einer insgesamt transparenteren und klareren Gebühren- und Entgeltstruktur. Auf lange Sicht dürften die Regelungen indirekt zu einer Angleichung der in den einzelnen Mitgliedsstaaten erhobenen Gebühren und Entgelte führen sowie eine vorhersehbare Kalkulation der anfallenden Kosten im Falle eines grenzüberschreitenden Vertriebes von Fondsanteilen ermöglichen. Beide Rechtsakte sind Teil des Aktionsplanes der EU-Kommission zur Schaffung der Kapitalmarktunion, das heisst eines offenen und funktionierenden EU- beziehungsweise EWR-weiten Kapitalmarkts. Die Vorlage wurde unter anderem auch unter engem Einbezug des Anlagefondsverbandes erarbeitet und wird von diesem vorbehaltlos unterstützt. Eintreten ist für mich unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mit dieser Vorlage werden zwei Rechtsakte, die Richtlinie (EU) 2019/1160 und die Verordnung (EU) 2019/1156 umgesetzt. Beide EU-Rechtsakte dienen der weiteren Förderung des einwandfreien Funktionierens des bereits geltenden EU-Pass-Regimes für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds. Dabei sollen festgestellte Nachteile aufgrund der sehr grossen Fragmentierung der verschiedenen regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Ansätze beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb in den verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden Oder weniger technisch: Das EU-weite und damit grenzüberschreitende Vertrieb von Fonds soll dadurch gestärkt werden, dass nationale regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze, zum Teil schikanös und protektionistisch ausgelegt, hier als «festgestellte Nachteile» umschrieben, beseitigt werden. Dazu zählen unter anderem Punkte bei der Notifikation, Anforderungen an die Marketingbestimmungen und natürlich die Basisinformationsblätter für Kleinanleger und Versicherungsprodukte. Nach Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die erwähnte Verordnung direkt und unmittelbar, sprich, wird tel quel in nationales Recht überführt, abgesehen von einer Strafbestimmung. Die Richtlinie ist umzusetzen und bedarf der Abänderung des UCITSG und des AIFMG. Und auch auf die FMA kommen neue Aufgaben zu. Diese Gesetzesvorlage verfolgt all diese Ziele. Beim Inkrafttreten ist noch kein Datum genannt, daher die Frage: Bis wann oder auf wann ist mit einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu rechnen? Wenn es da schon Informationen dazu gibt. Eintreten ist aus meiner Sicht unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank an die Abgeordneten für die Würdigung der Vorlage. Zur Frage des Abg. Thomas Lageder verweise ich auf Seite 11 der Vorlage. Hier ist ganz unten zu entnehmen, dass die Richtlinie und die Verordnung sich derzeit noch im EWR-Übernahmeverfahren befinden. Das heisst, wir wissen nicht, wann dieses Übernahmeverfahren abgeschlossen sein wird. Erst dann können wir die entsprechenden konkreten Termine einsetzen respektive auch ausführen, um welche Beschlüsse es sich handelt. Aktuell gibt es noch keine konkreten Nummern dazu.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Es wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
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Art. 1 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 36 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
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Art. 36 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 47 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 47 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 59 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 59 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 79 wird aufgerufen.
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Art. 96 wird aufgerufen.
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Art. 98 Abs. 1 und 6 bis 9 werden aufgerufen.
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Art. 98 Abs. 1 und 6 bis 9 stehen zur Diskussion.
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Art. 99 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4 Bst. b werden aufgerufen.
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Art. 99 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 4 Bst. b stehen zur Diskussion.
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Art. 104 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
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Art. 104 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 108 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 108 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 126 Abs. 4 wird aufgerufen.
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Art. 126 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 143a Abs. 2 Bst. g, r und tbis werden aufgerufen.
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Art. 143a Abs. 2 Bst. g, r und tbis stehen zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
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III. wird aufgerufen.
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III. steht zur Diskussion.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Art. 1 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
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Art. 1 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
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Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 wird aufgerufen.
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Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 steht zur Diskussion.
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Art. 39 Abs. 3 Bst. c wird aufgerufen.
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Art. 39 Abs. 3 Bst. c steht zur Diskussion.
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Art. 47 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 Bst. e werden aufgerufen.
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Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 Bst. e stehen zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 111a werden aufgerufen.
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Art. 111b wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 112 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 113 wird aufgerufen.
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Art. 113 Abs. 2 Bst. i und k werden aufgerufen.
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Art. 113 Abs. 2 Bst. i und k stehen zur Diskussion.
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Art. 116 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 116 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 116a wird aufgerufen.
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Art. 116a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 117 wird aufgerufen.
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Art. 117 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
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Art. 117 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 118 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 118 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 120 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 120 steht zur Diskussion.
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Art. 123 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 123 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 124 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 124 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 125 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 126 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 126 steht zur Diskussion.
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Art. 126 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 126 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 128 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 128 steht zur Diskussion.
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Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. b Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. c Ziff. 2, Bst. d Ziff. 2, Bst. e Ziff. 2 und Bst. f Ziff. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. b Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. c Ziff. 2, Bst. d Ziff. 2, Bst. e Ziff. 2 und Bst. f Ziff. 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 145 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 145 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 147 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 147 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 149 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 149 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 150 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 150 steht zur Diskussion.
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Art. 151 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 151 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
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Art. 151a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 151a steht zur Diskussion.
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Art. 171 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 171 steht zur Diskussion.
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Art. 173 Bst. a Ziff. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 173 Bst. a Ziff. 8 steht zur Diskussion.
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Art. 176 Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 3 Bst. g und s werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 176 Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 3 Bst. g und s stehen zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 1 Bst. c Unterbst. cc, Bst. g und i Unterbst. nn sowie Ziff. 2a Bst. d Unterbst. oo, qq dritter Spiegelstrich und Unterbst. uu werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 1 Bst. c Unterbst. cc, Bst. g und i Unterbst. nn sowie Ziff. 2a Bst. d Unterbst. oo, qq dritter Spiegelstrich und Unterbst. uu stehen zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 25 erledigt.
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