Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 127/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 127/2020 und steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich beim Ministerium für Gesellschaft für den vorliegenden Bericht und Antrag. Mit der Vorlage werden die von den AHV-IV-FAK-Anstalten insbesondere angewendeten Gesetze aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, technischen oder gesellschaftlichen Veränderungen aufgrund von Revisionsbedarf angepasst. Dem wird hiermit in gesammelter Form nachgekommen. Die Anpassungen werden unter Kapitel «3. Schwerpunkte der Vorlage» übersichtlich zusammengefasst. Diese betreffen beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von vom Arbeitgeber verschuldeten Mehrkosten im Zusammenhang mit Arbeitgeberkontrollen, die Verlängerung der Vollstreckungsverjährung, Anpassung der gesetzlichen Grenzen betreffend die Reserven der Verwaltungskostenrechnung sowie weitere Anpassungen. Zu den Anpassungen in der Vorlage habe ich nichts anzumerken und bin deshalb für Eintreten auf die Vorlage. Ich möchte aber dennoch einen Punkt erwähnen, welcher mir allgemein im Zusammenhang mit der AHV-Pflicht wichtig erscheint: Die freiwillige Ehrenamtlichkeit ist für Liechtenstein und für das gelebte Vereinsleben unersetzlich. Es ist wichtig, dazu Sorge zu tragen und sie weiterhin zu fördern. In diesem Sinne sollte im Bereich der AHV bei den Vereinen nicht auf kleinen Formalitäten rumgeritten werden. Mir wurde schon von Vereinen zugetragen, dass es mittlerweile für die Vereinskassiere recht kompliziert ist, sich mit den Vorgaben der AHV und deren Abrechnungsprozedere auszukennen - dies im Übrigen auch in Bezug auf die Handhabe der Mehrwertsteuervorschriften. Zum Beispiel müsse für Hausfrauen, welche bei Fussballvereinen in ihrer Freizeit das Dress für die Kinder und Jugendlichen waschen, AHV abgeliefert werden und dies bei geringsten Beträgen. Was ich bereits sehr begrüsse, ist das AHV-Merkblatt betreffend «Beitrags- und Steuerpflicht bei Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit». Aber ich denke, dass hier in der Praxis und auch gesetzlich noch mehr Spielraum besteht, um Erleichterungen und Entlastungen zu schaffen. Ich bitte deshalb die Regierung und auch die AHV, hier Überlegungen vorzunehmen, wie man die absolut wichtige Freiwilligenarbeit und Ehrenamtlichkeit hier in Liechtenstein noch mehr unterstützen und entlasten kann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Besten Dank dem Ministerium für Gesellschaft sowie den betroffenen Stellen für die Ausarbeitung dieser Gesetzesrevisionen im Bereich der Sozialversicherungen. Revisionsbedarf besteht aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung sowie technischen und gesellschaftlichen Veränderungen. Diesem Bedarf wird nun in gesammelter Form nachgekommen. Die Vernehmlassung wurde sehr breit gestreut und es gingen nicht weniger als 26 Stellungnahmen ein. Dies beweist das grosse Interesse der Öffentlichkeit gegenüber der Sozialversicherungsgesetzgebung. Die zahlreichen Stellungnahmen widerspiegeln denn auch den gesellschaftlichen Wert dieser Gesetze. Zum Grossteil wurde die Notwendigkeit dieser Gesetzesanpassungen bejaht und die von der Regierung ausgearbeiteten Vorschläge wurden begrüsst und grösstenteils befürwortet. Eintreten auf die Vorlage ist für mich denn auch unbestritten. Auf einige Punkte möchte ich dennoch eingehen. Es handelt sich hier um Anpassungen in fünf verschiedenen Gesetzen. Einige der Anpassungen betreffen alle Sozialversicherungsgesetze. So soll in jedem Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, anstatt einer Leistungsverfügung einen Vergleich abzuschliessen. Oder Asylbewerber sollen einen Anspruch auf Leistungen erst bei Anerkennung als Flüchtling oder bei vorläufiger Aufnahme bekommen. Solche gesetzesübergreifende Artikel werden in der Schweizer Sozialgesetzgebung im übergeordneten Allgemeinen Teil der Sozialgesetzgebung, dem ATSG, geregelt. Im Rahmen der Postulatsbeantwortung zum Invalidengesetz hat die Regierung bestätigt, dass sie ebenfalls an einem derartigen übergeordneten Gesetz arbeite. Hier frage ich den Gesellschaftsminister wieder einmal, wie weit die Arbeiten gediehen sind. Ein weiteres Thema, das auch in einer Stellungnahme zur Vernehmlassung angesprochen wurde, sind die Anpassungen der Erziehungsgutschriften im Trennungs- und Scheidungsfall. Gemäss Bericht und Antrag sei diese Problematik bereits anlässlich der letzten AHV-Revision im Jahre 2016 erkannt und grundsätzlich gelöst worden, und zwar indem den Kindeseltern die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Vereinbarung hinsichtlich der Erziehungsgutschriften abzuschliessen - das in Art. 63sexies Abs. 4bis AHVG. In der Praxis scheint diese Anpassung aber nicht zu funktionieren, da diese Möglichkeit den Scheidungsparteien nicht bekannt ist und auch deren Rechtsvertretungen selten davon wissen. Zusätzlich besteht keine richterliche Anleitungspflicht, weshalb die Möglichkeit der vertraglichen Aufteilung der Erziehungsgutschriften in der Praxis kaum genutzt wird. Dies führt dazu, dass bei der Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung keine Vereinbarung zu den Erziehungsgutschriften getroffen wird und bei Erreichen des Rentenalters die Erziehungsgutschriften zur Hälfte den obsorgeberechtigten Elternteilen angerechnet werden, was meist nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und den mit der Pflege und Erziehung tatsächlich betrauten Elternteil stark benachteiligt. Auch bei heutigen Trennungen und Scheidungen ist es nämlich so, dass die Pflege und Erziehung meist von einem Elternteil (in der Regel der Mutter) geleistet wird. Darum kann dieser Elternteil nur in Teilzeit erwerbstätig sein, weniger für seine Altersvorsorge tun und ist damit auf die Erziehungsgutschriften angewiesen. Nach rechtskräftiger Scheidung ist es bei Eintritt des Vorsorgefalles wohl kaum mehr möglich, eine entsprechende Vereinbarung zu schliessen, insbesondere wenn die Trennung oder Scheidung nicht in allen Punkten einvernehmlich erfolgte und eine nachträgliche Vereinbarung für eine Partei nur einen Verzicht bedeuten würde. Wenn also keine Vereinbarung vorliegt, ist heute die formelle Obsorge und nicht die tatsächliche Pflege und Betreuung des Kindes seit der Geburt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr massgebend.Die Gutschrift wird dementsprechend nicht nach erbrachter Leistung zugezählt, sondern allein aufgrund eines formellen Kriteriums, das keine Auskunft darüber gibt, welcher Elternteil die Pflege- und Erzie-hungsarbeit geleistet hat. Eine entsprechende Abänderung des AHVG oder auch des Ehegesetzes würde hier Klarheit schaffen. Anstatt auf die gemeinsame Obsorge, müsste auf die tatsächlich geleisteten Betreuungs- und Pflegeaufgaben verwiesen werden. So könnte der Art. 63sexies Abs. 4bis AHVG folgendermassen geändert werden: «Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern sind die Erziehungsgutschriften gemäss der tatsächlichen Pflege und Erziehung aufzuteilen.» Anzumerken ist, dass bei jeder Scheidung oder Trennung zu entscheiden ist, welchem Elternteil die Pflege und Erziehung in welchem Ausmass zukommt, und eine Abänderung der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Es wäre also in der Praxis kein Problem, dass die AHV die Erziehungsgutschriften gemäss der Regelung der Pflege und Erziehung zuteilt. Ich bitte den zukünftigen Gesellschaftsminister oder die zukünftige Gesellschaftsministerin, dieses Anliegen auf die 2. Lesung hin noch einmal zu prüfen. Dann noch etwas zur IV-Gesetzgebung: Neu soll die IV-Anstalt bereits im Rahmen der IV-Früherfassung, also noch vor einer definitiven IV-Anmeldung, einer versicherten Person Ausbildungskurse finanzieren können. Es sollen also die reinen Kurskosten übernommen werden, ohne Spesen und Taggelder. Damit soll dem Motto der IV «Eingliederung vor Rente» besser Folge geleistet werden. Ich unterstütze diese Neuerung explizit. Je früher Versicherte sich auf einen neuen beruflichen Weg vorbereiten können, desto grösser ist die Chance auf eine berufliche Integration. Diese Massnahme ist als unbürokratische Hilfestellung gedacht, die auch keine aufwendige Abklärung und Berechnungen erfordert. Sie wird meistens von IV-Case-Managern beantragt, welche in engem Kontakt mit den versicherten Personen stehen, die Situation derselben gut kennen und auch deren Potenzial einzuschätzen vermögen. Selbstverständlich kann nie eine Garantie abgegeben werden, dass ein solcher Kurs wirklich zum gewünschten Ziel führt. Wir kennen das doch alle aus eigener Erfahrung. Aus diesem Grund bitte ich die Regierung zu prüfen, ob in Art. 44bis Abs. 2 das Modalverb «müssen» nicht besser durch «sollen» ersetzt werden könnte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Gesetzesentwurf. Ich denke mir, diese Abänderung des AHV-Gesetzes wird wesentlich weniger umstritten sein, als diejenige, welche wir heute Morgen ja zum Teil beschlossen haben beziehungsweise eben nicht beschlossen haben. Wir haben es gehört, Eintreten ist unbestritten, der Revisionsbedarf ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsprechung sowie den technischen und gesellschaftlichen Veränderungen. Wie wir auch gehört haben, sind die Schwerpunkte gut zusammengefasst. Ich habe eigentlich zwei Punkte, die ich erwähnen möchte, die mir erwähnenswert erscheinen: Das ist einmal im Invalidengesetz die Meldepflicht betreffend die Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen. Also konkret wird hier in Zukunft die IV Meldung an das Amt für Strassenverkehr erstatten können, wenn hier die Leistungsfähigkeit mitunter nicht mehr vorhanden ist. Was auch neu ist, sofern wir dann diese Gesetze beschliessen, ist die Sache betreffend die Ergänzungsleistungen. Hier muss eine Steuererklärung vorliegend sein, und diese muss auch vollständig sein, ansonsten gibt es keinen Rechtsanspruch auf diese Ergänzungsleistungen. Die anderen Punkte wurden bereits erwähnt. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden doch einige Punkte aus der Vorlage genommen. Dazu habe ich eine Frage und das betrifft den Punkt des Aufwertungsfaktors. Hier geht es ja darum, dass das Einkommen aufgewertet wird, also konkret reicht zum Beispiel ein Einkommen von CHF 40'000, um bereits die Höchstrente zu erhalten. Man braucht zwar ein Einkommen von über CHF 80'000. Aber der Aufwertungs-faktor ist eben 2,1 und dann erreicht man auch mit CHF 40'000 ein Einkommen von über CHF 80'000. Hierzu wird auf Seite 24 ausgeführt, dass dieser Aufwertungsfaktor in der Schweiz wesentlich tiefer sei. Kann die Regierung hier Ausführungen machen, wie viel tiefer der in der Schweiz ist? Bei uns ist er gemäss der Seite 24 bei einem Faktor von 2,1, und wie gesagt die Zahl aus der Schweiz würde mich noch interessieren. Dann der Punkt betreffend diese Erziehungsgutschriften, die der Abg. Georg Kaufmann soeben auch angesprochen hat. Da führt die Regierung auch aus, das sei halt ein neues Instrument, gemäss Seite 30. Da würde mich doch auch interessieren: Kann man das quantifizieren? Der Abg. Kaufmann hat soeben gesagt, das würde nicht benützt. Gibt es da mitunter Zahlen anhand der letzten Urteile, ob diese Vermutung auch zutreffend ist? Das wäre mitunter noch gut auf die 2. Lesung, wenn wir wüssten, wie viel Mal werden diese Erziehungsgutschriften im Rahmen dieser Scheidungsvereinbarungen dann auch effektiv angepasst. Wie gesagt Eintreten ist unbestritten. Ich bin ebenfalls für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Auch für mich ist Eintreten unbestritten. Ich habe doch noch ein paar Fragen zu dieser Vorlage, und zwar auf Seite 12 wird ausgeführt, dass die Zuständigkeit der VBK um Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote beziehungsweise Verwaltungsstrafentscheide der AHV-IV-FAK-Anstalten ergänzt werden soll. Hier möchte ich wissen, wie viele solcher Beschwerden in den letzten fünf Jahren pro Jahr erhoben wurden. Dann habe ich weiter eine Frage: Auf Seite 45 des Berichts und Antrags wird ausgeführt, dass ein Nachteil des Regressprivilegs darin bestehe, dass die Sozialversicherung die allenfalls hohen Kosten beispielsweise für eine jahrelange IV-Rente zu tragen habe. Mit welchen zusätzlichen Kosten ist hierbei zu rechnen? Und erneut möchte ich danach fragen, wie es auch schon Georg Kaufmann heute auch zum wiederholten Male gemacht hat, bis wann mit der Einführung eines liechtensteinischen ATSG gerechnet werden kann, welches auf Seite 46 erwähnt ist. Auf Seite 80 wird unter dem Punkt 7.2 bei personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen festgehalten, dass die Vorlage keine personellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen haben werde. Zu den finanziellen Auswirkungen gibt es jedoch keine Informationen. Deshalb meine Frage: Was sind die finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage? Eine weitere Frage habe ich dann zu einem Absatz in der Regierungsvorlage zum AHVG und werde diese dann dort stellen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe einige Fragen zu beantworten und ein paar Bemerkungen zu den Äusserungen der Abgeordneten. Der Abg. Manfred Kaufmann hat die Freiwilligenarbeit ins Zentrum gestellt. Es gibt dort eine Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Grad, wenn man das als, sagen wir, Spesen bezeichnen kann, die man in der Freiwilligenarbeit leistet, eben keine AHV bezahlen zu müssen. Aber es gibt keinen generellen Freibetrag. Aber ich denke, mit dieser Regelung, die dort getroffen ist, ist schon praktisch alles abgedeckt. Wenn man noch grosszügiger würde, dann übersteigt man irgend-wann die Grenze zu einem Verdienst und dann wird es dann schwierig zu rechtfertigen, wieso eine Person, die einer normalen Erwerbstätigkeit nachgeht, dann eben AHV bezahlt und eine Person, die dann eben Freiwilligenarbeit macht und dafür eine Entschädigung erhält, eben keine AHV bezahlen soll. Aber wir werden zur 2. Lesung dann noch ein paar Ausführungen machen.Der Abg. Georg Kaufmann und der Abg. Daniel Seger haben nach dem ATSG gefragt, ja, da hängt noch immer diese Frage der Gerichtsinstanzen, die noch nicht gelöst ist. Bevor diese nicht gelöst ist, macht es keinen Sinn, dort weiterzumachen. Und ich muss sagen, das war in gewissem Sinne in diesem Jahr auch ein Coronaopfer, dieses Projekt. Aber wenn der Landtag einmal vorbei ist, dann sieht es bei mir am Pult vielleicht auch wieder etwas ordentlicher aus, dann kann ich mich um diese Dinge auch kümmern.Dann zu den Erziehungsgutschriften: Wir haben ausgeführt, es ist halt ein neues Instrument; und wenn das nicht benutzt wird mit der Ausrede, es sei neu, dann ist es keine valable Ausrede. Dann muss man das den Leuten besser beibringen oder die Leute müssen sich da besser erkundigen. Das grundsätzliche Problem ist eben, wenn man Ihren Vorschlag annehmen würde und sagt, es geht nach der tatsächlichen Erziehung und Pflege, dann ist es irgendwie schlecht praktikabel, weil die Erziehungsgutschriften bei der Verrentung zugesprochen werden. Jetzt muss man dann im Alter von 64 Jahren irgendwie beweisen, wie die tatsächliche Erziehung und Pflege 30 Jahre zurück war. Das wird wahrscheinlich relativ schwierig werden. Auf der anderen Seite wird dieses Problem mit der Zeit kleiner werden. Auf der anderen Seite wird dieses Problem mit der Zeit kleiner werden, weil es heute die Konstellation, dass der Mann arbeitet und die Ehefrau überhaupt nicht erwerbstätig ist und auch nach einer Scheidung nicht erwerbstätig ist, fast nicht mehr gibt. Personen, die erwerbstätig sind, auch wenn ihre Einkommen nicht sehr hoch sind, kommen sehr schnell in den Genuss einer vollständigen AHV-Rente dank dieses Aufwertungsfaktors, den der Abg. Wendelin Lampert erwähnt hat. Also heute ist es so, die Personen, die heute neu verrentet werden, kleben fast alle am Maximum dessen, was sie aufgrund ihrer Beitragszeit bekommen dürfen und können, auch dank des vollständigen Splittings der AHV unter den Ehegatten. Das drückt eben auch Ehepartner, die relativ wenig erwerbstätig sind, in die Richtung einer Maximalrente. Und eben diese Erziehungsgutschriften sind schön und recht, aber manchmal sind sie dann nicht mehr entscheidend, ob jemand eine Maximalrente bekommt, weil die Personen sowieso schon Maximalrenten bekommen. Aber wie gesagt, es ist einfach schlecht praktikabel, mit 64 oder 65 dann 30 Jahre zurückzublenden, wer dann damals tatsächlich die Erziehung und Pflege gemacht hat. Und wenn sich die Leute bei der Scheidung gestritten haben, dann werden sie sich vielleicht auch mit 65 noch streiten. Deshalb ist schon bei der Scheidung wichtig, diese Vereinbarung wegen der Erziehungsgutschriften zu machen. Wir müssen einfach Wege finden, wie wir das besser propagieren können, dass die eben nicht vergessen geht, was ja oft leider der Fall ist.Der Abg. Wendelin Lampert hat nach diesem Aufwertungsfaktor gefragt. Ich bin mir da nicht ganz sicher, ob man da in der Schweiz eine Zahl nennen kann oder ob der in der Schweiz nicht nach Zugangsjahren individuell gestuft festgelegt ist. Aber wir können dazu Ausführungen zur 2. Lesung machen. Ja, ich denke, das waren die Fragen, die aufgeworfen wurden. Den Rest werden wir dann wahrscheinlich bei den Artikeln diskutieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Der Abg. Wendelin Lampert hat gefragt, wie hoch dieser Aufwertungsfaktor in der Schweiz sei. Ich kann da vielleicht aushelfen, ich habe mir das auch angeschaut. Er liegt in Liechtenstein wie erwähnt bei 2,1. Also schon ein Einkommen von CHF 40'000 reicht aus, um diese CHF 80'000 zu erreichen. In der Schweiz liegt er zwischen 1 und 1,136, abhängig vom Jahr, in dem das Einkommen erzielt wurde. Also es zeigt sich auch hier wie beim Dreizehnten, oder wie bei der fehlenden Plafonierung in Liechtenstein, dass die Bedingungen der liechtensteinischen AHV insgesamt ganz deutlich attraktiver sind als in der Schweiz. In der Schweiz braucht es ein deutlich höheres Einkommen, um die Maximalrente zu erreichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab, wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 28bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28bis steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Hier wird in Abs. 3 ausgeführt, dass die Regierung die näheren Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen und die Kostentragung erlasse. Ich gehe davon aus, dass dies auf dem Wege einer Verordnung geschehen wird, und beantrage deshalb für die 2. Lesung, dass klargestellt wird und auch im Wortlaut aufgenommen wird, dass die Regierung diese nähere Vorschrift mit Verordnung erlässt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46bis Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46bis Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 49bis Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49bis Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
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Art. 72 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 Abs. 1bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 Abs. 1bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 Abs. 1bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 Abs. 1bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82sexies wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82sexies steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83quater Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83quater Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83quinquies Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83quinquies Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 98 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99ter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99ter steht zur Diskussion.
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Art. 101 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung.Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c stehen zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank. Wie schon im Votum erwähnt, möchte ich die Regierung bitten, zu prüfen, ob im Art. 44bis Abs. 2 das Modalwerb «müssen» nicht durch «sollen» ersetzt werden könnte, weil man einfach nicht garantieren kann, dass ein Kurs zu einer neuen Erwerbsmöglichkeit führt. Ich finde das ist ein starker Zwang, der in der Realität nicht funktioniert. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52bis Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52bis Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71ter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71ter steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Guten Nachmittag, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Beim erstmaligen Durchlesen des blauen Teils dachte ich zunächst an einen Petzartikel, habe dann aber die Begründung auf Seite 62 dazu studiert. Ich kann diese gut nachvollziehen und bin auch beruhigt, wenn Sie sagen, wenn da geschrieben steht, dass es aus der schweizerischen Rezeptionsvorlage entnommen ist. Der einzige Unterschied, dass bei uns drinsteht, es muss ein begründeter Zweifel sein; und in der schweizerischen Rezeptionsvorlage muss einfach ein Zweifel gegeben sein. Jetzt frage ich mich, wo der substanzielle Unterschied sein könnte zwischen begründetem Zweifel und dem einfachen Zweifel bei einer Person, die im Rahmen der IV amtshandelt, einfach die Frage dahingehend: Braucht es dieses «begründet», macht es wirklich substanziell noch etwas her?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ja, das war eine Diskussion bei der Erarbeitung dieser Vorlage. Ich habe diese schweizerische Formulierung auch gesehen und habe sie dann abgelehnt. Diese ging mir viel zu weit. Wenn man es so formuliert, dann wird ein Angestellter bei der IV beim leisesten Zweifel im Zweifelsfall dann eben eine Meldung machen. Dann haben wir dasselbe Problem, das wir bezüglich des Konsums von Cannabis hatten. Wir haben dann eine völlige Überreaktion des Systems und dann werden viel zu viele Leute abgeklärt, werden sediert vom Staat, weil es einen Zweifel gab. Deshalb war es mir wichtig, dass drinsteht, es muss einen begründeten Zweifel geben. Man kann nicht nur einfach der Motorfahrzeugkontrolle jeden melden, bei dem man denkt, es könnte ja noch sein, dass es da ein Problemchen gäbe. Sondern es muss etwas Handfestes vorliegen, bevor man, sagen wir sozusagen, die Kavallerie loslässt. Was da losgeht, das müssen Sie sich sehr bewusst sein, was dort losgeht, wenn man sagt, wir haben den begründeten Zweifel, dass Herr XY ein Motorfahrzeug führen kann, dann müssen Sie, wenn Sie betroffen wären, dann eben beweisen, dass das nicht so ist. Sie müssen dann irgendwie untersucht werden, Sie müssen psychologische Gutachten über sich ergehen lassen und all diese Dinge. So etwas sollte man nur machen, wenn es einen begründeten Zweifel gibt und nicht einfach in jedem Zweifelsfall. Das ist sehr wichtig, weil sonst haben wir hier ein System, das dann ziemlich wild geworden losgeht auf die Personen, die da betroffen sein könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke Ihnen, Herr Gesundheitsminister. Ich bin sehr froh um diese klarstellenden Erläuterungen und damit auch sehr einverstanden mit der Formulierung des Artikels.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 77quater Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77quater Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Art. 1 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Hier befindet sich in der zweiten Zeile ein Rechtschreibfehler: «schuldhaft» mit «d».Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 1bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1ter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1ter steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1quater wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1quater steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 3 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 3 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3bis Abs. 1ter und 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3bis Abs. 1ter und 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4quater wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4quater steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4quinquies wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4quinquies steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 10 steht zur Diskussion.
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Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10bis steht zur Diskussion.
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II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes. Art. 25 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1a steht zur Diskussion.
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Art. 31 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50bis Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50bis Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.Art. 93 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
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Gesetz vom über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz vom über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Art. 4 Abs. 1 Bst. v wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Vielen Dank. Wir haben alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 26. erledigt. Wir machen jetzt eine Pause bis 15:10 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 14:50 bis 15:10 Uhr).
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