Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt) (Nr. 129/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze (Fürsorgerische Unterbringung und Heimaufenthalt).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 129/2020, er steht zur Diskussion.Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Schwere Kost so kurz vor Weihnachten, handelt es sich doch bei der Abänderung des Sozialhilfegesetzes um eine punktuelle Neuregelung über die Unterbringung beziehungsweise Zurückhaltung von Personen gegen ihren Willen in Anstalten beziehungswiese psychiatrischen Kliniken. Danach dürfen Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind, an Suchterkrankungen leiden oder schwer verwahrlost sind, gegen ihren Willen in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden kann. Da die bestehenden Bestimmungen hierzu teilweise lückenhaft und veraltet sind, wurden diese Abänderungen des Sozialhilfegesetzes notwendig. Als Rezeptionsgrundlage wurde die Schweizer Gesetzgebung herangezogen. Anders als in der Schweiz - jedoch wie in Österreich - soll auch die Unterbringung bei ausschliesslicher Fremdgefährdung möglich sein, weshalb bei Art. 18d das Unterbringungsgesetz von Österreich als Rezeptionsgrundlage diente. Somit soll explizit normiert werden, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet und im Zusammenhang damit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet - sogenannte Fremdgefährdung -, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden kann. Dies, wenn sie nicht in anderer Weise, insbesondere ausserhalb einer geeigneten Einrichtung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Dies ist EMRK-konform und entspricht der österreichischen Rechtslage in Paragraf 3 des Unterbringungsgesetzes. Ich kann es vorwegnehmen, dass dieser Art. 18d in der gegenwärtigen Formulierung für mich keinen gangbaren Weg darstellt und für mich zu weit geht. Ich werde im Rahmen der Lesung detailliert auf diesen Artikel eingehen. Da ich den Vorschlägen der Regierung in Bezug auf die Abänderung des Sozialhilfegesetzes grundsätzlich zustimme, bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Da die Krux dieser Vorlage jedoch in den Details liegt, werde ich mich im Rahmen der 1. Lesung nicht nur zu Art. 18d, sondern auch zu verschiedenen anderen Detailbestimmungen zu Wort melden. Dies umso mehr, als an einigen Stellen von der Schweizer Rezeptionsgrundlage abgewichen wird, und dies teilweise auch zum Nachteil der handicapierten Personen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Um es vorwegzunehmen: Die Landtagsfraktion der Freien Liste begrüsst die Vorlage der Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze, mit dem Ziel, die Gesetzesbestimmungen zur fürsorgerischen Unterbringung und zum Heimaufenthalt zu modernisieren und zu konkretisieren. Angesprochen sind sensible Themen, wie etwa die zwangsweise fürsorgerische Unterbringung beziehungsweise Zurückbehaltung von Personen in Anstalten beziehungsweise psychiatrischen Kliniken, die Voraussetzungen für medizinische und bewegungseinschränkende Massnahmen und damit verbunden die Normierung des Rechtsschutzes und die Instanzen. Die bisher gemachten Erfahrungen werden gut dargestellt und die vorgeschlagenen Änderungen sind in meinen Augen notwendig und vertretbar, weshalb ich davon ausgehe, dass sie sich in der Praxis bewähren werden. Zum Art. 18g Sozialhilfegesetz - Entscheidung bei Gefahr im Verzug - bitte ich die Regierung, auf die 2. Lesung hin noch einige Angaben zur Erfahrung aus der Praxis zu machen, wer schlussendlich die Unterbringungen anordnet. Im vorgesehenen Gesetzesartikel werden «der im Rahmen des Notfalldienstes diensthabende Arzt oder der Amtsarzt bzw. sein Stellvertreter» genannt. Dies sind die gleichen Personen beziehungsweise Funktionen, welche auch gemäss dem derzeit bestehenden Gesetz zwangsweise Unterbringungen anordnen können. Kam es in der Praxis in den letzten Jahren wirklich vor, dass bei Gefahr im Verzug, also wenn sofortiges Handeln nötig war, die Amtsärztin oder der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat? Oder ist es immer ein diensthabender Arzt mit eigener Praxis oder der Notfallarzt des Landesspitals gewesen? Mir geht es darum, dass im Gesetz möglichst die Praxis abgebildet ist und auch aus Sicht der Personen, welche die Gefahr im Verzug erkennen und überlegen, an wen sie sich wenden müssen, möglichst klar ist, wen sie bei Gefahr im Verzug alarmieren sollten. Weiters besteht schon seit längerem gesetzlicher Revisionsbedarf zur Rückerstattung von Sozialhilfe. Nun soll gesetzlich festgehalten werden, dass Erben eines Sozialhilfeempfängers verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurde, bis zur Höhe der Erbschaft zurückzuerstatten. Rückerstattungsforderungen sollen mit dem Ablauf von fünfzehn Jahren nach der Einstellung ausbezahlter Leistungen verjähren. Auch diese Bestimmungen dienen der Klärung und sind für mich einfach nachvollziehbar. Ich erhoffe mir von den vorgeschlagenen Konkretisierungen - und bin sicher, sie helfen - bisherige Verzögerungen oder Unklarheiten bei fürsorgerischer Unterbringung oder der Einleitung medizinischer Massnahmen zu beseitigen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Dank an die Regierung und ihre Mitarbeitenden sowie an die Vernehmlassungsteilnehmer. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Abgeordnete. Zunächst möchte ich mich bei der Regierung und den zuständigen Amtsstellen und den Gerichten für diese wichtige Vorlage zur Abänderung des Sozialhilfegesetzes und weiterer Gesetze bedanken. Es geht bei dieser Vorlage um nichts Geringeres als um die gesetzliche Regelung der Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch die mögliche Zwangseinweisung in eine Anstalt oder Klinik und durch Massnahmen im Rahmen eines Heimaufenthalts. Der Eingriff in Grundrechte wie die persönliche Freiheit muss im Gesetz hinreichend klar geregelt, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein. Ich begrüsse die Vorlage sehr. Die Gesetzesbestimmungen betreffend die Unterbringung beziehungweise Zurückbehaltung von Personen gegen ihren Willen in Anstalten werden als veraltet, lückenhaft und reformbedürftig dargestellt. Bestimmungen über medizinische Behandlungen und bewegungseinschränkende Massnahmen fehlen, obwohl der Eingriff in die Grundrechte gerade bei einer Zwangseinweisung oder fürsorgerischen Unterbringung massiv ist. Als Rezeptionsgrundlage dient das Schweizerische Zivilgesetzbuch, was Sinn macht, da die Unterbringung von Patienten mangels geeigneten inländischen Anstalten in der Regel in der Schweiz erfolgt. Weiterer Handlungsbedarf besteht bei der Regelung von bewegungseinschränkenden Massnahmen im Rahmen einer stationären Pflege und Betreuung gegen oder ohne den Willen der betroffenen betreuten Person. Die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe, kurz LAK, verfügt zwar über interne Richtlinien, es fehlt aber eine gesetzliche Grundlage und ein staatliches Rechtsschutzverfahren, was als Rechtspraxis sowohl der EMRK als auch der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht.Als dritter, unabhängiger Punkt soll in dieser Vorlage geregelt werden, dass neben den schon heute rückerstattungspflichtigen Erben auch Vermächtnisnehmer und Begünstigte von Kapitalleistungen der zweiten Säule sowie anderen, nicht in den Nachlass fallenden Leistungen, zur Rückerstattung der Sozialhilfekosten eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers verpflichtet werden. Richtig und wichtig ist dabei, dass hier klar definierte Ausnahmen vorgesehen sind. Die Regierung hat die Gesetzesvorhaben Ende Juni 2020 in eine breite Vernehmlassung geschickt. Der Rücklauf mit 22 Stellungnahmen war erfreulich gut und insbesondere jene des Vereins für Menschenrechte, des Land- und Obergerichtes, des Vereins für betreutes Wohnen, der LAK und einer Privatperson, führten zu zahlreichen Verbesserungen und Klarstellungen in der Vorlage. Es ist umso bedauerlicher, dass die Ärztekammer sich nicht in der Lage sah, eine fristgerechte Stellungnahme abzugeben. Dies aufgrund der für eine sorgfältige Prüfung als zu kurz taxierten Vernehmlassungsfrist. Dies ist unbefriedigend, nehmen doch gerade die Ärzte beim Thema fürsorgerische Unterbringung und Massnahmen während eines Heimaufenthaltes eine zentrale und wichtige Rolle ein, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse auch in die Pflicht nimmt. Eintreten auf die Vorlage ist für mich trotzdem unbestritten und ich kommentiere nachfolgend gerne einige Ausführungen oder habe Fragen hierzu. Im Verfahren zur Unterbringung ist vorgesehen, dass das Landgericht die betroffene Person persönlich anzuhören hat und ihr, falls erforderlich, ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen ist. Dies wird meistens der Fall sein, sofern die Person nicht selber einen Rechtsbeistand beigezogen hat. Auf Seite 8 wird ausgeführt, dass dies in der Regel ein Gerichtspraktikant ist. Ohne den Gerichtspraktikanten zu nahe treten zu wollen, stellt sich mir die Frage, ob angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit diese Funktion nicht einem erfahrenen Richter zukommen soll. Solche Fälle können zudem auch sehr belastend sein. Zu begrüssen ist, dass abweichend von der schweizerischen Rezeptionsvorlage die sogenannte Fremdgefährdung als Unterbringungsgrund vorgesehen wird. Dies bedeutet, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet und im Zusammenhang damit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden kann, sofern sie nicht in anderer Weise, insbesondere ausserhalb einer geeigneten Einrichtung, hinreichend ärztlich behandelt und betreut werden kann. In der Schweiz darf eine Fremdgefährdung nicht ausschliesslicher Einweisungs- beziehungsweise Zurückbehaltungsgrund sein. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist es angezeigt, die österreichische, EMRK-konforme Rechtslage zu übernehmen und die bestehende Rechtslücke zu schliessen. Ob eine Fremdgefährdung besteht, muss dabei im Einzelfall aufgrund der vorhandenen österreichischen Lehre und Rechtsprechung ausgelegt werden. Im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung aus Gründen der Fremdgefährdung scheint mir ein Punkt noch zu wenig reflektiert worden zu sein. Und zwar betrifft dies den Punkt der Entlassung. Diese kann im Einzelfall in die Zuständigkeit der Einrichtung übertragen werden, im Verfahren bei Gefahr in Verzug sogar generell. Zwar wird ergänzend festgehalten, dass auch im Falle der Kompetenzübertragung das Landgericht die Entlassung anordnen kann. Ich habe Verständnis für die Möglichkeit der Delegation, vor allem im Hinblick auf die möglichst rasche Entlassung bei Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen. Ich verstehe dies aber nicht, wenn die Person aufgrund von Fremdgefährdung mit richterlichem Entscheid und unter Beizug eines Fachexperten untergebracht wird, die Feststellung des Wegfalls der Fremdgefährdung und die Entlassung aber allein die Einrichtung veranlassen kann. Nicht einmal die Benachrichtigung des Gerichtes ist in diesem Fall vorgesehen. Ich könnte mir vorstellen, dass, wie bei der Unterbringung bei Gefahr in Verzug oder bei der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener, das Landgericht innerhalb von fünf Tagen über die Zulässigkeit der Entlassung entscheiden müsste. In Anbetracht des Umstands, dass eine Person zwangsweise untergebracht worden ist, weil sie andere Personen an Leben und Gesundheit gefährdet, ist meines Erachtens Grund genug, dass sich auch das Gericht vom Wegfall dieser Unterbringungsvoraussetzung überzeugen muss. Ich bitte die Regierung, sich mit diesem Sachverhalt auf die 2. Lesung hin vertieft auseinanderzusetzen. Die Frage, was für Kriterien der Einzelfall erfüllen muss, damit eine Delegation an die Einrichtung möglich ist, könnte allenfalls auch Ansatzpunkte liefern. Abschliessend möchte ich die Bestrebungen unterstützen, mit der Schweiz einen Staatsvertrag betreffend die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung abzuschliessen. Gerade in diesem sensiblen Rechtsbereich der Freiheitsbeschränkung ist die Rechtssicherheit von hoher Bedeutung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Herzlichen Dank dem zuständigen Ministerium für den vorliegenden Bericht und Antrag. Die Vorlage wurde bereits ausführlich vorgestellt, deshalb beschränke ich mich auf einzelne Fragen, die sich mir stellen. Auf Seite 9 des Berichts und Antrags wird das Vorgehen bei einer sofortigen Unterbringung bei Gefahr in Verzug beschrieben. Das Landgericht hat zu entscheiden, ob die sofortige Unterbringung gegen den Willen der Person zulässig war oder nicht. Hat das Landgericht rechtskräftig entschieden, dass die Unterbringung bei Gefahr in Verzug zulässig war, hat es nötigenfalls über die weitere Zurückbehaltung der Person zu entscheiden. Es wird ausgeführt, dass es zuvor die Person persönlich zu hören und bei Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken ein Fachgutachten einzuholen hat. Wird auch bei Personen ohne die oben genannten Gebrechen ein Fachgutachten eingeholt oder werden diese nur persönlich angehört? Auf Seite 49 wird ausgeführt, dass der diensthabende Arzt des Notfalldienstes, also alle Ärzte mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, oder der Amtsarzt beziehungsweise sein Stellvertreter bei Gefahr in Verzug eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Weiter wird erklärt, dass die Regierung die Qualifikation der im Rahmen des Notfalldienstes diensthabenden Ärzte mit Verordnung erlassen kann. Das heisst für mich, dass nur noch Ärzte, die diese Qualifikationen aufweisen, Notfalldienst machen können. Ich frage mich, ob es viele Ärzte gibt, die diese Voraussetzungen bereits vorweisen und wie viele Ärzte sich bereit erklären, eine «Weiterbildung» für diese Qualifikationen zu absolvieren. Gibt es dann noch genügend Ärzte, die für den Notfalldienst eingeteilt werden können? Den Vorschlag, standardgemäss das Kriseninterventionsteam in das Verfahren bei Gefahr in Verzug beizuziehen, unterstütze ich. Diese Unterstützung wäre aus meiner Sicht eine grosse Hilfe für den diensthabenden Notarzt. Wie soll dieser Vorschlag umgesetzt werden, wenn keine gesetzliche Grundlage dafür vorgesehen ist? Ebenso befürworte ich den Vorschlag eines Vernehmlassungsteilnehmers, einen Pool von Vertrauenspersonen zu gründen. Ich denke, das wäre für viele Personen, die fürsorgerisch untergebracht sind und niemanden aus der Familie oder Bekanntenkreis haben, um sie zu unterstützen, eine wertvolle Hilfe. Die Frage stellt sich auch hier, wer dies schlussendlich initiiert. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich danke dem Gesundheitsminister und allen an der Ausarbeitung dieser Vorlage beteiligten Personen für diesen Bericht und Antrag. Der Inhalt wurde bereits sehr gut wiedergegeben, sodass ich darauf verzichten werde. Eintreten ist auch für mich unbestritten. Ich habe ein paar allgemeine Fragen, die ich jetzt stellen werde, die spezifischen Fragen dann bei den jeweiligen Artikeln. Meine zwei allgemeinen Fragen:Auf Seite 11 des Berichts und Antrags wird ausgeführt, dass die LAK interne Richtlinien betreffend bewegungseinschränkende Massnahmen erlassen hat. Hat das Pflegeheim Schlossgarten beziehungsweise die Lebenshilfe Balzers ebenfalls solche Richtlinien erlassen? Und zweitens: Auf Seite 55 wird ausgeführt, dass darauf hingewiesen wird, dass es Bestrebungen von Liechtenstein gibt, einen entsprechenden Staatsvertrag mit der Schweiz abzuschliessen. Dies finde ich sehr, sehr gut. Gibt es solche Bestrebungen auch mit Österreich? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Nur einige wenige Bemerkungen. Vielen Dank für die wohlwollende Aufnahme dieses Berichts und Antrags zur 1. Lesung. Ich möchte nur auf einige Aspekte eingehen, den Rest werden wir dann für die 2. Lesung dokumentieren in der Stellungnahme, damit die Materialien dann auch vollständig sind und die Anwendung dieses doch heiklen Gesetzes dann auch in der Praxis richtig gemacht werden kann. Nur zu einer Frage des Abg. Patrick Risch, ob der Amtsarzt je das gemacht hat. Im Moment ist der amtsärztliche Dienst kaum oder praktisch nicht mit solchen Fragestellungen befasst. Das hat aber damit zu tun, dass es in der Regel sehr viele Zwangseinweisungen in den Abend- oder Nachtstunden gibt. In der Regel ist es eben so, dass die Polizei ausrückt und die Polizei dann eben den Arzt aufbietet, je nachdem, wer dann gerade Dienst hat. Der Abg. Daniel Seger hat gefragt, ob die Lebenshilfe Balzers auch diese Richtlinien hat. Ja, gemäss der Auskunft der Lebenshilfe Balzers haben sie auch Richtlinien zur Anwendung freiheitsbeschränkender Massnahmen. Aber eben: Es sind nur Richtlinien und deshalb muss jetzt hier ein Gesetz gemacht werden, damit auch diese Institutionen rechtlich auf der sicheren Seite sind bei den freiheitsbeschränkenden Massnahmen, die sie halt leider manchmal anordnen müssen. Dann war die Frage noch, ob man mit Österreich auch einen entsprechenden Staatsvertrag anstrebt. Die Unterbringungen sind hauptsächlich in Anstalten in der Schweiz, und deshalb wollten wir in einem ersten Schritt ein Übereinkommen mit der Schweiz anstreben. Im Moment haben wir noch kein Projekt, das auch mit Österreich zu machen. Aber das schliesst natürlich nicht aus, dass wir das in Zukunft auch so machen können. Vielen Dank. Den Rest werden wir bei den einzelnen Artikeln dann sehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, gebe bitte die Stimme ab.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Überschrift vor Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7a Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 bis 13 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 bis 13 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 3 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 3 bis 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 18b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 18d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 18d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18d steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Wir bereits im Rahmen der Eintretensdebatte geäussert, geht diese Bestimmung für mich sehr weit. Persönlich wird für mich damit auch eine rote Linie überschritten. Man darf nicht ausser Acht lassen, dass es sich hierbei um eine fürsorgliche Unterbringung handelt. In der Schweiz ist eine Fremdgefährdung weder Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung hinreichend. In der Schweiz hat das Bundesgericht diese Regelung untersagt. «Gemäss Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes darf die Belastung bzw. die Gefahr für Dritte nicht ausschliesslicher Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund sein», so die Regierung auf Seite 33. Da die Schweiz somit diese Regelung nicht kennt, musste die Regierung auf das österreichische Unterbringungsgesetz als Rezeptionsgrundlage zurückgreifen. Das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie in Wien, immerhin eines der führenden Forschungsinstitute in der europäischen Sicherheitsforschung, hat im Auftrag der österreichischen Regierung ein Gutachten zu diesem Unterbringungsgesetz und zu diesem Paragrafen 3 erstellen lassen. Darin kommen die Gutachter zum Schluss: «Und ganz grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass Annahmen über Gefährdungen Prognosen darstellen, d.h. mit dem leidigen Problem ungewisser Zukunft konfrontiert sind: Wir wissen aktuell nicht, wie sie sich tatsächlich entwickeln wird, da sich aus Ereignissen der Vergangenheit und Gegenwart - so diese überhaupt ausreichend bekannt sind - nicht linear Ereignisse in der Zukunft ableiten lassen. Entsprechend gross sind die faktischen Interpretations- und Ermessensspielräume bei diesem UbG-Kriterium und entsprechend uneindeutiger gestalten sich auch die Entscheidungskompetenzen - sowohl im Sinne von Entscheidungsfähigkeit als auch -zuständigkeit.»Das Obergericht geht in seiner Vernehmlassungsstellungnahme auch darauf ein und führt aus: «Eine Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung darf aber niemals strafprozessuale Massnahmen substituieren, geschweige denn auf eine Art Präventivhaft hinauslaufen.»Auch wenn einem Vorhaben EMRK-Konformität zuerkannt wird, ist es noch lange nicht ethisch und moralisch ein gangbarer Weg. Die Regierung führt auf Seite 38 aus: «Nach geltendem Recht wird bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die zwar zu keiner Selbstgefährdung, jedoch aber zu einer Fremdgefährdung führt, keine Unterbringung möglich sein. Dies stellt aus Sicht der Regierung eine Lücke dar. Personen, bei denen Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen vorliegen, kann das Risiko für schwere Gewalt in bestimmten Fällen unweigerlich mit einer sich akut manifestierenden Erkrankung verknüpft sein.»Die von der Regierung vorgesehene Regelung berücksichtigt jedoch nicht nur Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, sondern wird viel weiter gefasst. Die Regierung führt aus: «Im Interesse der öffentlichen Sicherheit soll diese Lücke analog der Rechtslage in Österreich geschlossen werden, indem Personen, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leiden und bei denen aufgrund dieser Erkrankung eine ernste und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht, neu ebenfalls fürsorgerisch untergebracht werden können.»Nicht jede psychische Störung oder geistige Behinderung hat mit Schizophrenie, schizotypen und wahnhaften Störungen zu tun. Meines Erachtens müsste dieser Art. 18d noch mit Präzisierungen und Einschränkungen erweitert werden, indem klare Vorgaben für eine solche präventive Unterbringung gemacht werden - auch in Bezug auf das vorhandene Krankheitsbild, aber auch in Bezug auf die Entscheidungskompetenzen.Gerade bei den Entscheidungskompetenzen ortet das Gutachten Probleme, da es Personen gebe, welche Freiheit, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung stärker betonen und sich deshalb deutlicher an persönlicher Autonomie orientieren, selbst wenn von eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit auszugehen sei. Es werde psychisch kranken Personen eher auch das Recht zugestanden, unvernünftig zu sein und sich selbst zu schaden beziehungsweise Fehler begehen zu dürfen.Andere Personen wiederum seien von einer fürsorglichen Haltung geprägt, tendieren eher beziehungsweise früher zum stellvertretenden Handeln und würden den Schutz der Person in den Vordergrund stellen. Dies ginge so weit, als sie eine vormundschaftlich geprägte Verantwortungsübernahme für psychisch kranke Personen wahrnehmen wollen. Wie stellen Sie nun sicher, Herr Regierungsrat, dass alle Fälle gleichbehandelt werden? Was ist, wenn bei einem Fall der erste Typus die Entscheidung zu fällen hat und in einem anderen, gleichgelagerten Fall der zweite Typus? Der eine wird eingewiesen, der andere nicht. Wir reden hier von Präventivmassnahmen gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leiden. Diese Personen haben nichts Verbotenes getan; sie sollen präventiv zwangsweise in einer Einrichtung untergebracht werden, da prognostiziert wird, dass sie vielleicht eine Gefahr für Dritte sind. Welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen, um eine solche Einweisung anzuordnen, müssen genauer im Gesetz festgelegt werden. Die im Artikel gebrauchte Formulierung, «das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet» reicht für einen solchen markanten präventiven Eingriff in ein Freiheitsrecht für mich nicht aus. Auf Basis dieser Formulierung könnte ich diesem Artikel nicht zustimmen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke für Ihr Votum, Herr Abg. Batliner, aber ich muss leider konstatieren: Es ist reichlich theoretisch. Stellen Sie sich die Situation praktisch vor: Jemand tickt aus und sein Nachbar ruft die Polizei. Jetzt sind dort zwei Polizisten und die müssen eine Prognose machen, wenn der wüste Drohungen von sich gibt. Es sind die selben Personen, die die Prognosen machen - egal in welche Richtung sich der Fall entwickelt. Es muss in diesem Moment eine Prognose gemacht werden: Wird es gefährlich oder wird es nicht gefährlich. Und wenn diese Prognose gemacht ist, dann muss diese Person in Gewahrsam genommen werden. Entweder landet sie in der Psychiatrie, wo sie meines Erachtens eben besser aufgehoben wird. Und wenn wir hier zu viele Hindernisse einbauen, dann landet sie halt im normalen Gefängnis. Es kann nicht sein, dass eine Person, für die die handelnden Akteure, also die Polizisten vor Ort, eine Prognose machen, dass sie gefährlich wird für eine andere Person, weiterhin auf freiem Fuss ist. Die muss irgendwo in Gewahrsam genommen werden. Deshalb sind wir von der Schweiz hier abgewichen, weil man dort nur noch die Möglichkeit hat, eine präventive Haft anzuordnen, weil eben diese Person vielleicht wegen übler Drohungen in Gewahrsam genommen werden muss. Auch wenn die handelnden Akteure klar sehen, dass ein psychisches Problem vorliegt oder eben - was noch viel häufiger ist - eine Intoxikation mit Drogen. Solche Fälle sind nicht selten und da weiss man halt: Ja, die werden dann am nächsten Tag oder in ein paar Tagen, wenn die Drogenlast im Körper wieder abgeklungen ist, wieder normaler. Aber auch dort: Bei gewissen Drogen ist es eben nicht gut, wenn man die ins Gefängnis bringt in die - wie man früher gesagt hat - Ausnüchterungszelle. Sondern die müssen dann eben auch in einer psychiatrischen Umgebung behandelt werden und dort sind sie wesentlich besser aufgehoben. Es war jahrelange gelebte Praxis, dass man bei Fremd- und bei Eigengefährdung bei uns die Zwangseinweisung anwendet. Dieses Urteil in der Schweiz hat dann einmal für die Schweiz diesen Zustand hergestellt, dass bei ausschliesslicher Fremdgefährdung eben, nach der schweizerischen Gesetzgebung, keine fürsorgerische Unterbringung mehr nötig ist. Ich denke, es wäre ein echter Mangel in unserem Gesetz, wenn wir das nicht vorsehen würden, denn: In Gewahrsam genommen werden muss so eine Person sowieso. Und wenn, dann soll sie an den richtigen Ort, an den für sie besseren Ort kommen. Und das ist in der Regel eben die Psychiatrie und nicht das normale Gefängnis. Stellen Sie sich umgekehrt vor, wenn die Prognose falsch ist. Also, wenn die Person dann tatsächlich jemanden gefährdet, weil man gedacht hat: Das wird ja nicht so schlimm sein, der stösst immer solche Drohungen aus. Dann haben wir dann ein anderes Problem und das möchten wir eben nicht. Ich denke, wir sind jahrelang mit der Praxis auch bei ausschliesslicher Fremdgefährdung Zwangseinweisungen zu machen, eigentlich relativ gut gefahren. Und ich muss nochmals betonen: Wenn die Personen diese Voraussetzungen erfüllen, die hier drin sind, dann sind sie in einer psychiatrischen Einrichtung besser aufgehoben als in einem Gefängnis. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Landtagspräsident. Besten Dank, Herr Gesellschaftsminister, für Ihre Ausführungen. Darf ich Sie bitten, in diesem Zusammenhang zur Unterbringung und dem Gefährdungspotenzial vielleicht noch erweiterte Ausführungen dann im Kontext zu psychischen Störungen im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu machen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Ja, das können wir gerne zur 2. Lesung machen. Aber ich kann nur sagen: Erfahrungsgemäss ist das ein häufiger Grund, ein sehr häufiger Grund. Der zweithäufigste Grund für Probleme sind Personen, die an psychischen Störungen leiden, medikamentös eingestellt sind und dann aufhören, die Medikamente zu nehmen. Denn die Medikamente sind stark und sie haben auch Nebenwirkungen. Und wenn sie aufhören, diese Medikamente zu nehmen, dann geht es halt einige Zeit und dann ist das Problem wieder da. Und dann weiss man genau, was zu tun ist: Sie müssen in eine psychiatrische Einrichtung gebracht und dort müssen die Medikamente wieder neu eingestellt werden. Es ist halt sehr oft in diesem kleinen Land so, dass man Personen eben mehrfach einweisen muss, und dass man die Leute dann halt schon fast kennt seitens der Polizei. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident. Ich danke Ihnen, Herr Minister, für Ihre Ausführungen zum Thema Fremdgefährdung als Unterbringungsgrund. Ich möchte Sie eindringlich bitten, diesen Punkt drin zu lassen. Mir ist leider ein kürzlicher Fall in der Schweiz bekannt, der, da bin ich ziemlich sicher, wenn eine Unterbringungsvoraussetzung wie die unsrige vorgesehen wäre, so nicht passiert wäre. Der Vorfall hat wirklich eine grosse menschliche Tragödie ausgelöst, dies aufgrund einer letztlich vollzogenen Straftat. Und ich bin ganz sicher, dass eine Fremdgefährdung zwar auch erkannt worden ist, aber offenbar - und das ist mir heute klar, nachdem ich diese Vorlage studiert habe - die Fremdgefährdung in der Schweiz eben nicht reicht als Unterbringungsvoraussetzung oder als Zurückbehaltungsgrund. Deshalb bitte ich Sie eindringlich, diesen Punkt drin zu lassen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 18e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18e steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Regierung schreibt auf Seite 41 ihres Berichts, dass dieser Art. 18e der Rezeptionsgrundlage Art. 427 Abs. 1 ZGB entspreche. Ich bin der Ansicht, dass dieser Art. 427 Abs. 1 ZGB anders lautet. Dort kann nachgelesen werden: «Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:- sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
- das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.»
Weshalb übernehmen Sie die Dreitagesfrist aus dem Art. 427 ZGB Abs. 1 nicht, obwohl dieser Artikel als Rezeptionsgrundlage angegeben wird? Weshalb wird bei uns der Einrichtung das Recht eingeräumt, die Person zurückzubehalten und im Schweizer ZGB der ärztlichen Leitung?Ich bin schon der Ansicht, dass die Ärzte entscheiden sollten und niemand anderer. Zudem scheint mir die Dreitagesfrist des Schweizer ZGB eine gute Lösung zu sein. Man darf nicht übersehen, dass es sich hierbei um eine Person handelt, welche freiwillig in die Einrichtung kam. Sie sollte die Möglichkeit haben, diese auch wieder zu verlassen. Diese Dreitagesfrist garantiert, dass der Wunsch nach dem Austritt überlegt geschieht und nicht aus einer aktuellen Laune oder aus einem aktuellen Geschehnis heraus. Ich bitte Sie, Herr Regierungsrat, die Rezeptionsvorlage gänzlich zu übernehmen und nicht jene Punkte wegzulassen, welche der betreffenden handicapierten Person zum Vorteil generieren würden. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden für die 2. Lesung hierzu Ausführungen machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 18f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18f steht zur Diskussion.
Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident. Dieser Artikel beinhaltet jetzt eben diesen, von mir aus gesehen, nicht reflektierten Fall bei einer Delegation der Entlassung an die Einrichtung im Falle der Fremdgefährdung. Hier sehe ich einfach das Problem, dass das Landgericht nicht informiert wird, keine Zuständigkeit mehr hat. Also es steht hier schon noch «kann», es kann auch vom Landgericht angeordnet werden, aber das nützt dann eben auch nichts, wenn die Einrichtung die betreffende Person schon entlassen hat. Also bitte ich doch noch zu überlegen, ob es hier nicht auch Sinn machen könnte, zum Beispiel das Landgericht zu informieren und auch hier eine - zum Beispiel - Fünftagesfrist einzuräumen, wo das Landgericht die Entlassung bestätigen muss oder eben nicht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden das für die 2. Lesung prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18g steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Der Verein für Menschenrechte regt für Abs. 1 dieses Artikels an, das Kriseninterventionsteam standardmässig in das Verfahren bei Gefahr in Verzug aufzunehmen, da es in Liechtenstein keinen psychiatrischen Notfalldienst gäbe, der prädestiniert für diese Entscheidung sei. Ich kann diesem Vorschlag einiges abgewinnen und bitte die Regierung, diesen Vorschlag ernsthaft in Erwägung zu ziehen, da ich es als wichtig erachte, dass eine sofortige Unterbringung in eine Anstalt - und darum handelt es sich bei diesem Artikel - auf einer fundierten Entscheidung beruht. Jede weitere Meinung, die für so einen Entscheid eingeholt werden kann, lässt eine fundiertere Entscheidungsfindung zu, was für mich von höchster Bedeutung ist. Die Regierung bewertet auf Seite 49 den Beizug des Kriseninterventionsteams selbst als prüfenswert, möchte ihn aber nicht als gesetzliche Grundlage schaffen. Ich bin der Ansicht, dass nur mit einer gesetzlichen Grundlage die Sicherheit geschaffen wird, dass es auch beigezogen wird.In Bezug auf Art. 18g stellen sich mir einige Fragen:- Während in Abs. 1 von binnen fünf Tagen die Rede ist, in welcher das Landgericht zu entscheiden hat, wird in Abs. 2 von 15 Arbeitstagen gesprochen. Wird somit in die Frist gemäss Abs. 1 das Wochenende inkludiert? Handelt es sich dort nicht nur um Arbeitstage?
- Gemäss Abs. 2 hat 15 Tage vor Ablauf dieser Frist beim Landgericht ein begründeter Antrag auf Weiterführung der Unterbringung eingereicht zu werden. Dem Landgericht wird keine Frist bis zur Entscheidung gesetzt. Dies im Gegensatz zu Abs. 1, wo die Frist fünf Tage beträgt. Würde es Sinn machen, auch in Abs. 2 dem Landgericht eine Frist zu setzen?
- In Abs. 2 wird auch nicht geregelt, was geschieht, wenn der Antrag der Einrichtung auf Weiterführung der Unterbringung bewilligt wird. Wie geht es dann weiter? Wie lange gilt dann die erneute Bewilligung der Unterbringung? Muss die Einrichtung dann alle sechs Wochen einen Antrag stellen? Vielen Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte zu Abs. 4 von diesem Artikel anregen, dass dieser Absatz abgeändert wird, indem die Kann-Bestimmung ersetzt wird und dann wie folgt lauten soll: «Die Regierung regelt das Nähere über die beruflichen Qualifikationen der im Rahmen des Notfalldienstes diensthabenden Ärzte mit Verordnung.» Ich denke, dies sollte nicht nur möglich sein, sondern es sollte ausdrücklich auf einer gesetzlichen Grundlage oder verordnungsmässigen Grundlage geregelt sein, weil es sich eben um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Violanda Lanter
Danke, Herr Präsident. Auch hier wieder, beim Abs. 3: «Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.» Hier bitte ich auch zu prüfen, ob zumindest im Fall der Fremdgefährdung das Landgericht für die Entlassung zuständig sein soll oder eben auch wieder mit dieser Prüfung innerhalb von Tagesfristen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zum Stichwort «Kriseninterventionsteam»: Wenn man etwas ins Gesetz reinschreibt, dann sollte das auch über längere Zeit Bestand haben und auf Institutionen zurückzuführen sein, die auch gesetzlich geschaffen sind. Es gibt einen diensthabenden Arzt, es gibt einen Amtsarzt, es gibt einen Stellvertreter des Amtsarztes und es gibt zum Beispiel eine Ärztekammer, die ist gesetzlich auch geregelt, aber das Kriseninterventionsteam ist kein gesetzlich geregeltes Organ. Deshalb ist es nicht gut, solche Dinge in Gesetze hineinzuschreiben.Das Zweite, was dagegenspricht, ist - obwohl es gut ist, dieses Kriseninterventionsteam beizuziehen: Je mehr Vorschriften gemacht werden für die Durchführung einer fürsorgerischen Unterbringung, desto mehr muss daran gedacht werden: Die müssen dann auch morgens um drei Uhr eingehalten werden können. Wenn man morgens um drei Uhr noch mehr Leute auf den Platz bringen will, dann muss man überall für alle diese Leute einen 24-Stunden-365-Tage-Dienst aufbauen. Wir haben das gesehen, das ist extrem aufwendig. Das Kriseninterventionsteam ist jetzt fähig, so etwas zu machen. Aber vor zehn Jahren hatten wir so etwas noch nicht und wir müssen einfach dort ein bisschen sorgsam mit den Ressourcen umgehen. Und eben nochmals: Wir sollten nur Dinge oder Institutionen in Gesetze schreiben, die wir auch irgendwo anders, an anderer Stelle, gesetzlich geschaffen haben. Für die anderen Fragen der Abgeordneten Daniel Seger und Violanda Lanter werden wir Ausführungen zur 2. Lesung machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18h steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank. Art. 18h bezieht sich erneut auf den zuvor bereits erwähnten Art. 18e. Erneut wird von der Schweizer Rezeptionsvorlage abgewichen, welche - wie bereits erwähnt - dies mit der Dreitagesfrist regelt, nach welcher die Person die Einrichtung verlassen kann. In der Schweiz wird diese Bestimmung im Sinne der betroffenen Person geregelt. «Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt», so die Bestimmung im ZGB. Bei uns wird die Zurückbehaltung geregelt und nicht das Verlassen der Einrichtung. Es gibt keine Bestimmung, welche besagt, wie beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen der freiwillig Eingetretene die Einrichtung wieder verlassen kann. Dies auch, weil die Dreitagesfrist bei uns fehlt. Ich finde, dass im Gegensatz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht nur Art. 18e, sondern auch dieser Art. 18h zum Nachteil der handicapierten Person formuliert ist. Sie befindet sich mit dieser gesetzlichen Ausgestaltung in der schwächeren Position, was im Hinblick darauf, dass sie freiwillig eingetreten ist, für mich nicht gerechtfertigt ist. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Wir werden auch dazu Ausführungen für die 2. Lesung machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 18i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18i steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
In Art. 18i kommt erstmals der Begriff «gegebenenfalls der Vertrauensperson» zur Anwendung. Dieser wird in den folgenden Artikeln mehrmals verwendet. Meines Erachtens kann er auf verschiedene Art und Weise verstanden werden.Einerseits ist der Beizug der Vertrauensperson als Kann-Bestimmung in Art. 18i aufgeführt. Das heisst, es ist nicht zwingend notwendig, dass die betroffene Person eine Vertrauensperson benennen muss. Die Bezeichnung von «gegebenenfalls der Vertrauensperson» könnte also als «nur wenn die betroffene Person eine Vertrauensperson benannt hat» ausgelegt werden.Andererseits könnte die Formulierung «gegebenenfalls der Vertrauensperson» so ausgelegt werden, dass beispielsweise in Art. 18i Abs. 3 es gar nicht zwingend ist, dass die Entscheidung über die Unterbringung der Vertrauensperson zur Kenntnis gebracht wird. Es ist keine definitive Vorschrift, sondern es kann gegebenenfalls gemacht werden - oder eben nicht. Das läge dann beispielsweise im Ermessen der Einrichtung.Für mich ist die Formulierung «gegebenenfalls» in Verbindung mit der Vertrauensperson unglücklich gewählt. Es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass in jenen Artikeln, in welchen die Vertrauensperson genannt wird, diese Vertrauensperson informiert oder berücksichtigt werden muss und dass davon nur abgewichen werden darf, wenn es keine gibt. Auch die Rezeptionsvorlage verwendet das Wort «gegebenenfalls» in Verbindung mit der Vertrauensperson nur sehr selten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wie schon die Abg. Lanter in ihrem Eintretensvotum festgehalten hat, habe auch ich Probleme damit, wenn grundsätzlich Gerichtspraktikanten als Rechtsbeistand bestellt werden. Bei normalen oder leichten Fällen kann ich das noch nachvollziehen. Bei komplexen Fällen, bei wiederholter Unterbringung oder strittigen Verhältnissen, wie wenn beispielsweise zuerst die Familie beantragt, dass eine Person oder ein Familienmitglied in einer Anstalt untergebracht werden soll, und dann die selbe Familie am Folgetag einen Rechtsanwalt diesem Untergebrachten zur Seite stellt, dann wird ein Gerichtspraktikant ziemlich schnell überfordert sein. Deswegen finde ich, dass zumindest bei komplexen, bei wiederholten Fällen oder auch bei solchen strittigen Verhältnissen Spezialisten bestellt werden, die auch die notwendige Erfahrung haben. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden auch hierzu für die 2. Lesung noch Ausführungen machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18k wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18k steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank. Ich hätte eine Frage zum Abs. 4, Herr Regierungsrat: Weshalb wird über die Anordnung nach Abs. 1 der betroffenen Person keine Möglichkeit eingeräumt, das Gericht anzurufen? Des Weiteren würde ich in Abs. 4 bevorzugen, wenn die Schriftlichkeit festgeschrieben wird. Dies würde auch der Rezeptionsvorlage entsprechen, welche die Mündlichkeit nicht kennt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Gerne möchte ich von der Regierung wissen, und zwar zu Abs. 1 dieses Artikels, welcher Arzt in Abs. 1 gemeint ist. Ist dies der einweisende Arzt, der Arzt der Einrichtung oder sogar ein anderer Arzt? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Violanda Lanter
Danke. Hier einfach noch zum Abs. 2: Je nachdem, was die Abklärungen auf die 2. Lesung hin ergeben bei meinem Punkt «Fremdgefährdung», müsste noch eine Zusatzlitera eingeführt werden mit dem Hinweis, dass beim Befund Fremdgefährdung das Landgericht über die Entlassung entscheiden würde. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden für die 2. Lesung Ausführungen machen. Bei der Frage des Arztes scheint es mir so, dass es der Arzt der Einrichtung ist, in die sie eintritt. Aber eben, das werden wir für die 2. Lesung noch präzisieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 18l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 18m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18m steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Abs. 1 ist einer der wenigen Fälle, in welcher in der Rezeptionsvorlage auch die Formulierung «gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson» angewandt wird. In Abs. 2 wird diese Formulierung jedoch in der Rezeptionsvorlage nicht mehr verwendet, somit besteht ein Unterschied zur Rezeptionsvorlage, der meines Erachtens nicht sein sollte, wie ich bereits bei Art. 18i ausgeführt habe. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. «Gegebenenfalls» ist hier natürlich so zu verstehen, dass falls diese Person eine Vertrauensperson hat. Aber wir werden das noch präzisieren, offenbar ist das missverständlich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter. Art. 18n wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18o wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18p wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18p steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank. Auf Seite 67 führt die Regierung aus, dass der Inhalt dieses Gesprächs Teil der Krankengeschichte und faktisch eine Patientenverfügung sei, weshalb er einer anderen Einrichtung gegebenenfalls zu übermitteln sei. Unter dieser Voraussetzung erachte ich es als zielführend, wenn in Abs. 2 die Schriftlichkeit verlangt wird. Ich bitte die Regierung, die schriftliche Dokumentation auf die 2. Lesung hin zu prüfen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 18q wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18q wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 18r wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18r wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18s steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu Abs. 1 Bst. b von diesem Artikel möchte ich von der Regierung für die 2. Lesung gerne Ausführungen und Beispiele erhalten, wann eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens vorliegt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18t wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18u wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18u steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 26a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 26a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26a Abs. 1 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26a Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 27a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27a steht zur Diskussion.
Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank, Herr Präsident. Art. 27a Abs. 1 lautet: «Die betroffene Person kann in folgenden Fällen schriftlich das Landgericht anrufen:» Auf Seite 80 wird dazu ausgeführt, dass Art. 27a dahingehend angepasst wurde, dass lediglich die betroffene Person, allenfalls vertreten durch ihren Rechtsbeistand das Landgericht anrufen kann. Müsste dann hier nicht noch der Rechtsbeistand eingefügt werden, sodass der Satz lauten würde: «Die betroffene Person oder allenfalls ihr Rechtsbeistand kann in folgenden Fällen schriftlich das Landgericht anrufen:» Da wäre ich froh, auf die 2. Lesung das noch abzuklären. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu Abs. 2 habe ich eine Frage, und zwar, was mit «Mitteilung» gemeint ist, und ob es nicht aufgrund der Rechtssicherheit besser wäre, wenn auf den Empfang der Entscheidung abgestellt wird? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift und Sachüberschrift vor Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift und Sachüberschrift vor Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank, wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes.Art. 1 Abs. 2 Bst. i und k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 Bst. i und k stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank.
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Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes.Art. 24h Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24h Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz vom betreffend die Abänderung des Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19).Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Vielen Dank. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 27 erledigt.
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