Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze (Nr. 133/2020); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, guten Morgen. Wir befinden uns am letzten Tag der Legislaturperiode, gehen wir diesen Tag freudvoll und entspannt an. Wir befinden uns bei Traktandum 30: Abänderung der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 133/2020 und steht zur Diskussion. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident und guten Morgen miteinander. Sehr geehrte, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich bei der Justizministerin und allen an dieser Vorlage beteiligten Personen für diesen Bericht und Antrag und insbesondere auch dem Obergericht, der Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltskammer und der Treuhandkammer, die einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, dass dieser Bericht und Antrag nun so vor uns liegt, wie er es tut.Vergleicht man nämlich die Vorlage, wie sie in die Vernehmlassung geschickt wurde, mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag, so wird deutlich, dass viele damals noch vorgesehene Änderungen nicht übernommen wurden und dies wohl darauf zurückzuführen ist, dass bei der Vorlage für die Vernehmlassung insbesondere die Rechtsanwaltskammer und Treuhandkammer nicht miteinbezogen wurden, was dazu führte, dass von diesen beiden Kammern gemeinsam eine deutliche und scharfe Vernehmlassungsbeantwortung eingereicht wurde, die zu grossen Änderungen führte, sodass jetzt nur noch dasjenige in der Vorlage drin ist, was unbedingt notwendig ist. Für mich zeigt sich daran, dass es auch im Gesetzgebungsverfahren sinnvoll ist, sämtliche Stakeholder von Anfang an miteinzubeziehen.Das bevorstehende Moneyval-Assessment im kommenden Jahr machte diese Vorlage notwendig. Denn Liechtenstein, der Regierung und auch den Verbänden ist viel daran gelegen, dass Liechtenstein dabei gut abschneidet. Die Schwerpunkte dieser Vorlage liegen dabei einerseits in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Strafrecht und Effektivität in Zusammenhang mit Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren wegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und deren Vortaten sowie andererseits bei den Kriterien für die Einziehung von Vermögenswerten und Gegenständen aus Verbrechen.Mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag sollen die Strafprozessordnung, das Rechtshilfegesetz, das Steueramtshilfegesetz und das Steueramtshilfegesetz-USA abgeändert werden. In der Strafprozessordnung sollen die Verfahrensbestimmungen über die Beschlagnahme - insbesondere die Einführung der Beschlagnahme von auf Datenträgern gespeicherten Informationen -, die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie über die Versiegelung unter Zugrundelegung der bestehenden Rechtsprechung an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Im Rechtshilfegesetz wird mit dem neu vorgesehenen Art. 58e eine gesetzliche Grundlage für eine vorläufige Ausfolgung von beschlagnahmten Unterlagen oder Gegenständen, bei gleichzeitig weitestmöglicher Geheimhaltung der Ermittlungen der ersuchenden Behörde, geschaffen. Noch ist die Erledigung eines Rechtshilfeverfahrens unter Wahrung der von der ersuchenden Behörde beantragten Geheimhaltung beziehungsweise vertraulichen Behandlung nicht möglich, was immer wieder für Kritik im Ausland sorgte. Dies soll sich nun ändern. Der Ermittlungserfolg in ausländischen Strafverfahren hänge gemäss Bericht und Antrag wesentlich davon ab, dass der von einer Rechtshilfemassnahme Betroffene nicht schon von Beginn an über das vom ersuchenden Staat gestellte Rechtshilfeersuchen informiert wird und darüber, dass im Ausland ein Strafverfahren geführt werde. Mit der Neuregelung soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass verfahrensrelevante Erkenntnisse oder Beweise, die nur in Liechtenstein verfügbar sind, an die ersuchende Behörde im Ausland weitergegeben werden können, ohne dass eine frühzeitige Information der betroffenen Person zur Vereitelung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat führe. Für das Moneyval-Assessment im kommenden Jahr sei diese Neuregelung unabdingbar und die Notwendigkeit gemäss Regierung evident.Meine generellen Fragen zu dieser Vorlage sind die folgenden:- Sind der Regierung beziehungsweise den Gerichten Länder bekannt, in denen sich die Gerichte nicht an ein Verwertungsverbot von Liechtenstein oder einem anderen Land gehalten haben?
- Wie hat Liechtenstein vor, die Einhaltung des Verwertungsverbots im Ausland sicherzustellen? Welche Erfahrungen haben andere Staaten bei der Einhaltung des Verwertungsverbots gemacht und welche dieser Erfahrungen wird Liechtenstein übernehmen?
Meine Fragen zum Paragrafen 98 Strafprozessordnung und zu Art. 58e Rechtshilfegesetz werde ich bei der 1. Lesung beim entsprechenden Paragrafen beziehungsweise Artikel stellen. Eintreten ist für mich unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren. Ich danke der Justizministerin, ihrem Team und der eingesetzten Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung dieser Vorlage. Besten Dank auch für die zahlreichen Stellungnahmen anlässlich der Vernehmlassung dieser Vorlage. Anlass für diese Gesetzesänderungen ist die bevorstehende Moneyval-Länderprüfung im kommenden Jahr, gemäss den Ausführungen des Regierungschefs Ende Mai, Anfang Juni. Dabei werden unsere Gesetze auf elf Ziele überprüft, mit denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wirksam und effizient ermöglicht wird. Im Rahmen interner Überprüfungen wurde nun festgestellt, dass unsere Gesetzgebung zur Erreichung von zwei Zielen verbesserungswürdig ist beziehungsweise angepasst werden muss. Mit den uns vorliegenden Anpassungen der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und zweier weiterer Gesetze sollen diese Defizite beseitigt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen - oder müssen - dazu beitragen, dass bei der Moneyval-Länderprüfung die beiden Bereiche «Internationale Zusammenarbeit betreffend Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und deren Vortaten» sowie «Einziehung von aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten und Gegenständen» den internationalen Vorgaben entsprechen und entsprechend eine positive Beurteilung erhalten, was für die Reputation unseres Finanzplatzes wichtig ist. Ich begrüsse deshalb die vorliegenden Gesetzesanpassungen. Der Vernehmlassungsbericht wurde breit gestreut. Die Finanzmarktaufsicht begrüsste und unterstützte die Vorlage, verzichtete jedoch auf eine inhaltliche Stellungnahme. Konkret geäussert haben sich neben dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft der Liechtensteinische Bankenverband sowie die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Liechtensteinische Treuhandkammer - diese beiden in einer gemeinsamen Stellungnahme. Vor allem die letztgenannten brachten diverse Vorbehalte und Änderungs-vorschläge beziehungsweise Streichungsanträge vor, welche zum Teil von der Regierung auch übernommen wurden. Geschätzte Frau Justizministerin: Ich gehe aber schon davon aus - ja, ich erwarte es auch -, dass diese übernommenen Abänderungen das eigentliche Ziel dieser Vorlage - nämlich eine positive Beurteilung durch Moneyval zu erreichen - nicht gefährden. Können Sie mir dies bestätigen? Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Ja, ich kann mich vollumfänglich dem Votum des Abg. Daniel Seger anschliessen. Er hat auch die Vorlage sehr, sehr gut beschrieben. Kritisch zu sehen ist natürlich der Art. 58e dieser Vorlage. Hier werden oder sollen zukünftig Unterlagen an einen Staat ausgefolgt werden, bevor innerstaatlich überhaupt abschliessend geprüft wurde, ob die Beschlagnahme überhaupt rechtmässig war. Hier befinden wir uns, wie so oft, in einem Spannungsfeld zwischen den Forderungen von Moneyval und unseren Grundrechten. Ich hatte Kontakt insbesondere mit der Rechtsanwaltskammer und auch sonst mit den zuständigen Behörden. Grundsätzlich erachten sie es, glaube ich, als gangbaren Kompromiss - soweit ich das verstanden habe. Ich persönlich sehe es einfach aus grundrechtlicher Sicht doch kritisch. Wichtig erscheint mir einfach, dass hier die Punkte - ich sage jetzt das Thema Beweismittelverbot und die Begründung der ersuchenden Behörde - wirklich strikt gehandhabt werden. Also, dass von der ersuchenden ausländischen Behörde eine klare Begründung erfolgt, wieso die Übermittlung der Unterlagen jetzt so rasch erfolgen muss und nicht das innerstaatliche Verfahren abgewartet werden kann und klar das Bekenntnis der ausländischen Behörde vorliegt, dass, falls man beim innerstaatlichen Verfahren zum Schluss gelangt, dass die Beschlagnahme unrechtmässig war, dann auch ein Beweismittelverbot im Ausland von der ausländischen Behörde akzeptiert wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke für die Eingangsvoten der Abgeordneten und verzichte deshalb auf meine Zusammenfassung. Ich gehe direkt auf die Fragen ein, die gestellt wurden.Der Abg. Daniel Seger hat gefragt, ob der Regierung beziehungsweise den Gerichten Länder bekannt seien, in denen sich die Gerichte nicht an ein Verwertungsverbot von Liechtenstein oder einem anderen Land gehalten haben. Ein Verwertungsverbot, wie es in Art. 58e RHG mit der gegenständlichen Vorlage vorgeschlagen wird, gibt es im liechtensteinischen Rechtshilfegesetz bislang noch nicht. Somit kann auch nicht gesagt werden, welche Länder sich nicht an dieses Verwertungsverbot gehalten haben. Grundsätzlich gilt im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz. Das heisst, dass der Rechtshilfe leistende Staat darauf vertrauen darf, dass sich der ersuchende Staat an die mit der Leistung der Rechtshilfe verbundenen Bedingungen oder Auflagen hält. Bei der vorläufigen Übermittlung von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen wird das Landgericht auf dieses Verwertungsverbot nach Inkrafttreten dieser Bestimmung hinweisen und die Einhaltung einmahnen beziehungsweise überwachen können. Dann haben Sie auch noch die Frage gestellt, wie Liechtenstein vorhat, die Einhaltung des Verwertungsverbots im Ausland sicherzustellen und auch, welche Erfahrungen andere Staaten bei der Einhaltung des Verwertungsverbots gemacht haben und welche dieser Erfahrungen Liechtenstein übernehmen wird. Da kann ich ausführen: Da Art. 58e RHG noch nicht in Kraft ist, gibt es, wie bereits gesagt, auch noch keine Erfahrungswerte zu dieser neuen Norm. Sollten sich nach Inkrafttreten des neuen Art. 58e in einem konkreten Rechtshilfefall Hinweise ergeben, dass das Verwertungsverbot nicht eingehalten worden ist, wird der ersuchende Staat zunächst zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorwurf der Verletzung dieser Auflage aufgefordert. Wenn sich herausstellt, dass das Verwertungsverbot tatsächlich verletzt worden ist, entscheidet Liechtenstein, ob diesem Staat in Zukunft noch Rechtshilfe geleistet wird. Nach Art. 2 RHG, dem sogenannten Ordre-public-Vorbehalt, kann die Rechtshilfeleistung nämlich verweigert werden, wenn die öffentliche Ordnung oder wesentliche Interessen Liechtensteins vom ersuchenden Staat verletzt werden oder verletzt worden sind. Die Einhaltung der mit der Rechtshilfeleistung verknüpften Bedingungen oder Auflagen ist für Liechtenstein ein wesentliches Interesse im internationalen Strafhilfeverkehr.Zur Frage, welche Erfahrungen andere Staaten bei der Einhaltung des Verwertungsverbots gemacht haben, kann ich ergänzen, dass ein solches Verwertungsverbot bis dato zum Beispiel weder in der Schweiz noch in Österreich in den dortigen Rechtshilfegesetzen verankert worden ist. Wie im Bericht und Antrag - und Sie sehen das auf Seite 57 - ausgeführt ist, ist in Österreich die Ausfolgung von Erledigungsakten an die ausländische Strafverfolgungsbehörde möglich, ohne dass es eines rechtsmittelfähigen Entscheides der ersuchten Behörde unter vorgängiger Wahrung des rechtlichen Gehörs bedarf. Die Schweiz wurde bei der letzten FATF-Länderprüfung im Jahr 2016 wegen der fehlenden Möglichkeit der Geheimhaltung des Rechtshilfeverfahrens kritisiert und zu IO 2 negativ bewertet. Verwertungsverbote sind im strafgerichtlichen Verfahren des ersuchenden Staates zu beachten. Der Beschuldigte kann sich im dortigen Verfahren darauf berufen, dass beispielsweise die aus Liechtenstein gelieferten Beweisergebnisse nicht verwertet werden dürfen, weil eben aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts, mit dem die Rechtshilfe für unzulässig erklärt worden ist, die vorläufig übermittelten Unterlagen zurückzustellen oder zu vernichten gewesen wären. In so einem Fall kann das Verwertungsverbot - zu dem es auch eine gefestigte EMRK-Judikatur gibt - vom Beschuldigten im gegen ihn geführten Strafverfahren des ersuchenden Staates immer geltend gemacht werden. Dann gehe ich gerne auf die Frage des Abg. Kaufmann ein. Mir war und ist es stets ein Anliegen, alle Parteien an einen Tisch zu bringen, um einen Dialog mit allen Parteien zu führen. Als ich Kenntnis vom eingehenden Antwortschreiben der Parteien bekam und auch die Härte des Schreibens realisierte, wurde mir klar, dass die vor meiner Zeit in diese Arbeitsgruppe nicht integriert worden waren. Was ich sehr bedauerte, was aber ein Entscheid vor meiner Zeit ausmachte. Selbstverständlich habe ich umgehend gehandelt und die Parteien entsprechend involviert. Das hat auch das Resultat gezeigt, das wir jetzt vorliegen haben. Für mich ist es ein gutes Resultat, ein wichtiges Resultat, das alle Stellen beinhaltet. Wie Moneyval die vorgeschlagenen Änderungen bewertet, können wir natürlich nicht mit Sicherheit sagen. Sie sollten aber dem Assessment entsprechend präsentiert werden können. Und so wie ich mich eingelesen habe und eingearbeitet habe in das ganze Thema, möchte ich noch sagen: Die Vorlage ist eine gute, ich kann sehr wohl dahinterstehen und ich gehe davon aus, dass es auch zu einer positiven Beurteilung führen wird. Nur kann ich natürlich jetzt nicht zu 100% Sicherheit geben. Doch es wurde nichts gestrichen, das nicht Moneyval-entsprechend doch Einfluss hätte haben können auf eine weniger positive Bewertung. Natürlich ist Ziel der Vorlage auch immer, durch die Anpassung nach der Vernehmlassung diese nicht zu gefährden. Die Vorlage beschränkt sich aber nun auf das erforderliche Minimum. Dann gehe ich gerne auf die Fragen des Abg. Vogt ein zu dieser neuen Vorlage beziehungsweise zu diesem neuen Artikel. Wie gesagt, auch da - so wie es im Bericht und Antrag und der entsprechenden Vorlage steht - kann ich dahinterstehen. Es ist ein neuer Artikel, das ist so. Da gibt es auch keine Vorwerte, die ich jetzt herziehen könnte. Ich kann aber versichern, dass wir mit bestem Wissen und Gewissen diese Vorlage erarbeitet haben, mit allen entsprechenden Parteien. Und ich kann so, wie es jetzt vorliegt, dahinterstehen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, wir stimmen daher über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 24 Stimmen wurde Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. § 60 Abs. 1 Satz 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 60 Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 96 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 96 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 96b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 96b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 97b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 97b steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich hätte diesbezüglich nur eine Frage an die Frau Regierungsrätin. Mir kommt der Abs. 1 irgendwie so vor, als ob er nicht durchführbar wäre, wenn man hier vom raschen Verderben von Vermögenswerten redet und gleichzeitig diese aber aufbehalten werden müssen, bis sie als Gegenstände für Beweiszwecke nicht mehr benötigt werden. Irgendwie frage ich mich, wie das miteinander übereingeht. Und beim Abs. 2 bitte ich, die Formulierung «sofern diese erreichbar sind» - die ist mir zu wenig genau, zu wenig exakt -, dass diesbezüglich auf die 2. Lesung noch konkretere Ausführungen gemacht werden oder diese Spezifikation im Gesetzestext genauer umschrieben oder erläutert wird. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir hätten Abs. 1 nicht so festgehalten, wenn er nicht griffbar und umsetzbar wäre. Aber selbstverständlich werden wir dies auf die 2. Lesung erneut prüfen und weiter ausführen wo möglich. Und auch zu Abs. 2, besten Dank für diesen Input, auch diesen werden wir nochmals überarbeiten und schauen, wie wir es vielleicht noch klarer und spezifizierter schreiben können. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Überschrift vor § 98 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 98 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 98 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. In Paragraf 98 geht es um die Versiegelung. Der Staatsgerichtshof hat seine Rechtsprechung bezüglich Versiegelung seit 2013 ständig weiterentwickelt, insbesondere auch hinsichtlich der strafprozessual geschützten Berufsgeheimnisse und sonstigen nicht strafprozessual geschützten Berufsgeheimnisse. Im Bericht und Antrag wird dazu auf Seite 38 ausgeführt, dass diese Erweiterung der Möglichkeiten zur Versiegelung durch die StGH-Rechtsprechung in der Praxis zu Verfahrensverzögerungen im Inland, als auch in Rechtshilfeverfahren geführt habe. Dies sei auch in der Literatur kritisiert worden. In der Literatur wurde dies gemäss Bericht und Antrag nur von einem Landrichter kritisiert. Weitere Kritiker sind aus dem Bericht und Antrag nicht ersichtlich. Ich möchte deshalb von der Regierung wissen, ob es noch weitere Kritiker an dieser Rechtsprechungspraxis gibt. Wenn ja, welche dies sind und was sind die entsprechenden Kritikpunkte?Wissen möchte ich ausserdem, was neben der im Bericht und Antrag geäusserten Verfahrensverzögerung dagegen spricht, die StGH-Praxis im Gesetz niederzuschreiben. Abschliessend möchte ich zu diesem Paragrafen wissen, wie lange die Verfahrensverzögerung in der Vergangenheit jeweils dauerte. Insbesondere, wenn möglich, interessiert die kürzeste Dauer, die längste Dauer und die durchschnittliche Dauer - dies auch vor dem Hintergrund der Justizpflegeberichte der letzten Jahre. In Justizpflegeberichten werden jeweils viele Rechtshilfeersuchen von Liechtenstein an andere Staaten erwähnt, weil die Verfahrensdauer sich oft über mehrere Jahre erstreckt und die Verfahren in Liechtenstein nicht abgeschlossen werden können, weil die liechtensteinischen Gerichte auf Antworten aus dem Ausland warten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne gehe ich gleich direkt auf diese Frage ein. Zur Frage der Kritik an der vom Staatsgerichtshof entwickelten Judikatur zur Versiegelung möchte ich festhalten, dass sich nicht nur ein einzelner Landrichter gegen diese Rechtsprechung ausgesprochen hat, sondern auch sämtliche Rechtshilferichter, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei - somit also die Strafverfolgungsbehörden Liechtensteins diese Kritik teilen. Und zwar aus dem Grund, dass unter den gegebenen Voraussetzungen ein effektives und speditives Strafverfahren durch das mehrfache Einbringen von Rechtsmitteln verunmöglicht wird. So ist im Falle einer beantragten Versiegelung im besten Fall mit einer Verfahrensdauer von circa zwei bis drei Monaten zu rechnen, vorausgesetzt, dass gegen den Versiegelungsbeschluss des Landgerichts keine Rechtsmittel eingelegt werden. Wird der Instanzenzug bis zum Staatsgerichtshof ausgeschöpft, verlängert sich das Verfahren um mindestens ein Jahr. Im Durchschnitt ist nach einer groben Schätzung des Landgerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft im Versiegelungsverfahren mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten zu rechnen. Ich möchte betonen, dass es sich bei diesen Angaben um Schätzungen handelt, da zur Frage der Versiegelung die genauen Daten einzelfallbezogen ermittelt werden müssten und diese vom Landgericht derzeit nicht erhoben werden.Zur Frage, was dagegen spräche, die StGH-Praxis im Gesetz niederzuschreiben: Die StGH-Judikatur zur Versiegelung basiert wohl auf einer falschen Interpretation von Paragraf 108 StPO. Im Strafverfahren geniessen nur die in Paragraf 108 aufgeführten Berufsgeheimnisträger einen besonderen Schutz und können die Versiegelung beantragen. Für sonstige, zivilprozessuale Berufsgeheimnisträger gilt dies dezidiert nicht. Der StGH hat in der Entscheidung zu StGH 2020/16 zudem erst kürzlich festgehalten, dass das Treuhändergeheimnis nach Art. 21 des Treuhändergesetzes kein eigenständiges Grundrecht ist und auch nicht zum Teilgehalt der verfassungsrechtlich geschützten Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 LV gehört. Gerne möchte ich auch noch anfügen, dass es stimmt, dass Rechtshilfeersuchen ins Ausland oft Jahre dauern. Das liegt aber nicht im Einflussbereich des Landgerichts, sondern hängt einzig und allein von den ausländischen Behörden ab. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Nur zwei kleine Anmerkungen: Mich hat jetzt gerade ein bisschen die Aussage von Ihnen irritiert, dass der Staatsgerichtshof, der ja doch unser Verfassungsgericht ist - das höchste Gericht, das wir haben -, anscheinend die StPO falsch interpretiert. Sie müssen das nicht jetzt ausführen, aber dafür hätte ich auf die 2. Lesung, wenn ich noch hier drinsitzen darf, und sonst sicherlich die anderen Abgeordneten dann, gerne weitere Ausführungen. Also ich glaube, das muss wirklich sauber abgeklärt werden.Das zweite ist: Ja, mir ist das bewusst, dass ein Rechtshilfeersuchen ans Ausland dann - sobald das im Ausland ist - nicht mehr im Einflussbereich von Liechtenstein ist. Ich möchte hier einfach verhindern, dass wir hier päpstlicher sind als der Papst oder dass man dann schon auch mit gleich langen Ellen misst. Denn mich wundert es wirklich, in diesen Justizpflegeberichten Jahr für Jahr, wie lange Liechtenstein gerade bei gewissen Ländern auf Antworten wartet. Und ich begrüsse es natürlich auch und ich bin wirklich auch dafür, dass wir ein gutes Ergebnis beim Moneyval-Assessment erhalten werden. Ich möchte einfach auch da schon, dass wir in diese Staatengemeinschaft gut eingebettet sind. Aber eben, wenn ich sehe, was in der ersten Vernehmlassungsvorlage gefordert wurde, denke ich, da wäre man über das Ziel hinausgeschossen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Mir ist es genau gleich gegangen wie dem Abg. Daniel Seger. Ich muss sagen, ich bin jetzt ziemlich aufgeschreckt aufgrund Ihrer Ausführungen, als ich hier vernommen habe, dass der Staatsgerichtshof falsche Interpretationen des Gesetzes vornehme. Der Staatsgerichtshof ist immerhin die oberste Instanz in Liechtenstein, die Gesetze auslegt. Hier wäre ich noch dankbar, wenn Sie hier vielleicht nochmals ein paar Ausführungen dazu machen könnten, inwiefern Sie der Ansicht sind, dass hier der Staatsgerichtshof falsche Interpretationen vornimmt. Meines Erachtens sollte man das hier nicht so einfach stehenlassen und wäre Ihnen für Ausführungen dankbar. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne werden wir weitere Ausführungen auf die 2. Lesung machen, da es doch einiges noch an Aufarbeitung braucht in diesem Falle. Ich möchte da auch wirklich selbst nochmals dahinter gehen. Auf die 2. Lesung werden Sie weitere Ausführungen bekommen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. § 98a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 98a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 264a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 264a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 264b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 264b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 355 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 355 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 355a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 355a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§355b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§355b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§355c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§355c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes.Art. 51 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58e steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. In diesem Artikel geht es um die vorläufige Erledigung eines Rechtshilfeersuchens unter Wahrung der von der ersuchenden Behörde ausdrücklich gewünschten und begründeten Geheimhaltung des im Ausland geführten Strafverfahrens vor Abschluss des Ausfolgungsverfahrens. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Dokumente und Informationen auf Datenträgern bereits vor Abschluss des Ausfolgungsverfahrens ins Ausland übermittelt werden und damit den Herrschaftsbereich von Liechtenstein verlassen. Dies führte in der Vernehmlassung und auch danach zu kritischen Stimmen. Beispielsweise, dass dies rechtsstaatlichen Prinzipien widerspreche und sämtliche Interessen berücksichtigt würden, ausser diejenigen des Geheimnisherrn, also der Person, deren Fakten es durch die Verschwiegenheitspflicht zu schützen gilt. Auch sei der vorgeschlagene Art. 58e RHG aus verfassungsrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht bedenklich. Diese Bedenken gilt es ernst zu nehmen, auch wenn sich die Regierung dieser Bedenken gemäss Bericht und Antrag nicht anschliessen kann. Es ist zwar richtig, dass gewisse Betroffene den Ausfolgungsbeschluss bekämpfen können - beispielsweise die Geheimnisträger, im Gegensatz zum Geheimnisherrn. Der Geheimnisherr kann diesen Beschluss jedoch nicht bekämpfen, weil er vom Beschluss und auch vom Verfahren nichts erfahren soll - und wohl meist auch nichts davon erfährt. Gerade wegen diesen Bedenken ist es von Bedeutung, ob eine solche Übermittlung von Dokumenten und Informationen auf Datenträgern vor Abschluss des Ausfolgungsverfahrens die absolute Ausnahme oder eine Ausnahme ist und nicht die Regel. Die Regierung hat die Anwendung bereits von mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafen bedrohten strafbaren Handlungen und auf die Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität eingeschränkt. Gerne möchte ich von der Regierung wissen, was für Sie die Gründe sind, die eine weitergehende Einschränkung - beispielsweise auf Verbrechen - neben dem bereits angegebenen Grund, das Ziel einer bestmöglichen Effektivität des Rechtshilfeverfahrens im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und deren Vortaten, verunmöglichen. Eine Klarstellung für die Materialien möchte ich von der Regierung hinsichtlich der Äusserung auf Seite 61 erfahren, um in Zukunft allfällige Missverständnisse zu vermeiden. Auf Seite 61, letzter Absatz, wird unter anderem Folgendes festgehalten: «Wenn jedoch die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nicht schwer wiegt, muss die ersuchende Behörde umso eingehender begründen, weshalb eine Geheimhaltung erforderlich ist. Eine Begründung für die ersuchte Geheimhaltung muss im Rechtshilfeersuchen aber auch bei schwersten strafbaren Handlungen enthalten sein.» Im Umkehrschluss könnte dies dahingehend missverstanden werden, dass bei schwersten strafbaren Handlungen nur eine minimale Begründung ausreiche. Hierfür sollte für die 2. Lesung festgehalten werden, dass auch bei schwersten strafbaren Handlungen nicht nur eine minimalste Begründung ausreicht, sondern auch bei solchen schwersten Fällen hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden und diese umfassend ist. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Katrin Eggenberger
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich gehe gerne auf die Frage ein, ob bei Art. 58e RHG der Anwendungsbereich nicht auf Verbrechen eingeschränkt werden könnte. Eine Einschränkung auf Verbrechen beim neuen Art. 58e RHG würde dem Ziel der Vorlage, bei den Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten eine bestmögliche Effektivität zu erreichen, zuwiderlaufen. In der Vernehmlassungsvorlage wurde beim Anwendungsbereich noch auf die Aufklärung einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung abgestellt. Analog Paragraf 96b Abs. 1 StPO wird nun auf die Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität abgestellt. Eine darüber hinausgehende Einschränkung ist nicht möglich und wäre im Hinblick auf die bevorstehende Moneyval-Länderprüfung 2021, bei der die Effektivität der liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren auf dem Prüfstand steht, geradezu kontraproduktiv, weil damit eine zu grosse Einschränkung für die Anwendung dieser Norm einherginge. Dann, zu Ihrer zweiten Frage bezüglich der Aussage im Bericht und Antrag zur Begründung für die ersuchte Geheimhaltung, möchte ich ausführen, dass die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen in jedem Fall begründen muss und nachvollziehbar darlegen muss, weshalb eine Geheimhaltung für das Strafverfahren im ersuchenden Staat erforderlich ist. Im Bericht und Antrag ist bereits ausgeführt, dass in dieser Begründung jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen sind, auf welche die Geheimhaltung abstellt. Ebenfalls hält der Bericht und Antrag bereits fest, dass eine Begründung für die ersuchte Geheimhaltung im Rechtshilfeersuchen auch bei schwersten strafbaren Handlungen enthalten sein muss. Der Massstab für diese Begründung bei einer schweren strafbaren Handlung ist lediglich um Nuancen geringer anzusetzen als bei einer Straftat, die weniger schwer wiegt. Das bedeutet keinesfalls, dass eine minimalste Begründung als ausreichend angesehen wird. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch Ihnen, Frau Justizministerin, vielen Dank für diese Ausführungen, die mich doch beruhigen. Sie haben ausgeführt, dass es eben eine nachvollziehbare Begründung sein muss. Mir war es einfach wichtig, dass es nicht nur eine Scheinbegründung sein kann und eben auch, dass dieser Massstab sich nur um Nuancen minimiert, aber dass eine minimalste Begründung nicht ausreichen wird. Besten Dank dafür. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes.Art. 15 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen, somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA.Art. 15 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 30 erledigt. Wir machen eine kurze Lüftpause, vielleicht fünf Minuten.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 9:40 bis 9:50 Uhr).
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