Totalrevision des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes (Umsetzung der Art. 30 und 31. der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) (Nr. 75/2020) [1. Lesung: 3. September 2020] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 132/2020); 2. Lesung - Rückkommen
Landtagspräsident Albert Frick
Ich möchte nun rasch auf Traktandum 15 zurückkommen, das passt zum soeben verabschiedeten Traktandum 31. Es geht um die Frage des Inkrafttretens des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern. Die Regierung hat mit dem Brief, der Ihnen heute ausgeteilt wurde, den Antrag betreffend das Inkrafttreten geändert. Durch ein Versehen wurde dieser Brief den Abgeordneten nicht zugestellt. Daher wurde der neue Antrag der Regierung bei der Behandlung von Traktandum 15 nicht berücksichtigt. Für dieses Versehen möchte ich mich ausdrücklich entschuldigen.
Ich möchte daher erneut über das Inkrafttreten dieses Gesetzes abstimmen lassen. Art. 36 - «Inkrafttreten» - müsste gemäss Regierungsantrag lauten: «Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.» Wenn es dazu keine Wortmeldungen gibt, würden wir darüber abstimmen. Wer mit Art. 36 - «Inkrafttreten» - des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern, gemäss Brief der Regierung einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
25 Stimmen. Damit wurde das Inkrafttreten neu festgelegt und ich bedanke mich für das Verständnis.-ooOoo-