Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 127/2020) [1. Lesung: 3. Dezember 2020] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 26/2021); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Mitglieder des Landtags und der Regierung. Wir fahren mit unseren Beratungen fort, wir kommen zu Traktandum 34: Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze.Diese Vorlage wurde am 3. Dezember 2020 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 26/2021. Wir können mit der Lesung der Vorlagen durch Artikelaufruf beginnen. Art. 28bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 46bis Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46bis Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 49bis Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49bis Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 52bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 58 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 72 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Georg Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe Ihnen fristgerecht einen Änderungsantrag zu Art. 63 des AHVG zukommen lassen, dieser ist nicht Bestandteil von diesem Bericht und Antrag, deshalb habe ich ihn so eingebracht. Der Art. 63sexies Abs. 1 soll neu lauten: «Erziehungsgutschriften werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen angerechnet für Kalenderjahre, in denen während dieser Zeit versicherte Personen die elterliche Pflege und Erziehung über eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausüben.»Ich begründe diese folgendermassen: Gemäss Art. 63sexies Abs. 1 AHVG werden dem obsorgeberechtigten Elternteil ab Geburt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des Kindes Erziehungsgutschriften angerechnet, was einen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden AHV-Rente hat. Im Falle einer Scheidung oder Trennung einer Ehe, sofern Kinder unter 16 Jahren vorhanden sind, hat diese Gesetzgebung einen Einfluss auf die auszurichtende Altersrente. Sofern in diesem Falle, anlässlich der Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung, nicht auch zwischen den Elternteilen eine Vereinbarung über diese Erziehungsgutschriften getroffen wird, was übrigens nicht vorgeschrieben ist und auch nicht der gängigen Praxis entspricht, so wird bei Erreichen des Rentenalters die Erziehungsgutschrift den obsorgeberechtigten Elternteilen hälftig angerechnet. Massgebend ist also allein die formelle Obsorge, nicht aber die tatsächliche Pflege und Erziehung des Kindes seit der Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Dies führt in vielen Fällen zu Ungerechtigkeiten, da der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil die Erziehungsgutschrift mit einem geschiedenen Partner zu teilen hat, obwohl die Pflege und Erziehung in den meisten Fällen durch einen der Elternteile allein ausgeübt wird. Es ist deshalb notwendig, das AHVG in der Weise abzuändern, dass die Erziehungsgutschriften nach AHVG nicht dem obsorgeberechtigten Elternteil zukommen, sondern jenem Elternteil, der die Pflege und Erziehung innehat.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident. Sehr geehrte Frau Landtagsvizepräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Der Abg. Georg Kaufmann hat am 26. April einen Antrag betreffend Aufteilung der Erziehungsgutschriften nach Art. 63sexies und Art. 63ocities des AHV-Gesetzes eingebracht, wonach bei der Aufteilung der Erziehungsgutschriften anstatt auf die gemeinsame Obsorge auf die tatsächlich geleisteten Betreuungs- und Pflegeaufgaben abgestellt werden sollte, wie soeben vom Abg. Kaufmann auch geschildert. Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 127/2020 im Kapitel «Anpassung betreffend Erziehungsgutschriften» ausgeführt, wurde diese Problematik bereits bei der letzten Revision des AHV-Gesetzes im Jahr 2016 grundsätzlich gelöst. Demnach stellt sich die aktuelle Situation beziehungsweise Rechtslage folgendermassen dar und es können die folgenden Fallkonstellationen bestehen: - Sind die Eltern verheiratet, erfolgt ein vollumfängliches Splitting, das heisst, die Erziehungsgutschriften werden wie Erwerbeinkommen, Einkommensgutschriften sowie Betreuungsgutschriften geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.
- Sind die Eltern gerichtlich getrennt, bleibt das Eheband bestehen und es erfolgt weiterhin ein Splitting beziehungsweise Aufteilung der Erziehungsgutschriften, des Erwerbeinkommen, der Einkommensgutschriften sowie Betreuungsgutschriften, wie wenn die Eltern verheiratet wären.
- Sind die Kindseltern geschieden oder nicht verheiratet und haben sie die gemeinsame Obsorge beziehungsweise das gemeinsame Sorgerecht, werden die Erziehungsgutschriften hälftig oder gemäss einer allfälligen Vereinbarung aufgeteilt.
- Sind die Eltern geschieden oder nicht verheiratet und hat ein Elternteil die alleinige Obsorge beziehungsweise das alleinige Sorgerecht, werden die Erziehungsgutschriften demjenigen Elternteil mit der alleinigen Obsorge zugeteilt.
2016 wurde eine neue Regelung betreffend die Aufteilung der Erziehungsgutschriften eingeführt, sodass geschiedene und/oder nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamer Obsorge eine Vereinbarung über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften treffen können. Eine solche Vereinbarung kann für die Zukunft abgeschlossen werden und es kann vereinbart werden, dass die Erziehungsgutschriften je hälftig oder gänzlich an einen Elternteil zugeteilt werden. Im Rahmen der Vernehmlassung der gegenständlichen Gesetzesvorlage wurde dies nochmals thematisiert und angeregt, das AHV-Gesetz dahingehend abzuändern, dass die AHV-Erziehungsgutschriften nicht dem obsorgeberechtigten Elternteil zukommen, sondern jedem Elternteil, der die Pflege und Erziehung innehabe beziehungsweise das Kind tatsächlich auch betreut. Hierzu wurde im Bericht und Antrag kurz zusammengefasst ausgeführt, dass eine Aufteilung der Erziehungsgutschriften gemäss der tatsächlichen Betreuung und Pflege nicht möglich ist beziehungsweise sinnvoll ist, da dem Scheidungsurteil die tatsächliche Betreuungssituation, das heisst, welcher Elternteil das Kind in welchem Umfang betreut, nicht immer prozentual quantifiziert entnommen werden kann, sowie dass sich die tatsächliche Betreuung beziehungsweise Betreuungsumfang im Laufe der Zeit ändern kann und somit in der Folge eine entsprechende Anpassung beziehungsweise neue Vereinbarung notwendig wäre. Zudem sei diese Bestimmung relativ neu und somit unbekannt, sodass sich dies in der Praxis noch etablieren müsse. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass mit dieser Lösung die maximale Flexibilität geschaffen wurde. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass es aufgrund der relativ niedrigen Schwelle für das Erreichen einer vollen AHV-Rente nur in wenigen Fällen zu einer massgeblichen Änderung der Rente führen würde, wenn diese Regelung abgeändert werden sollte. Anlässlich der 1. Lesung wurde die Thematik der Erziehungsgutschriften nochmals angesprochen und die Regierung wurde gebeten, das Anliegen zu prüfen. Im Rahmen der Stellungnahme wurde nochmals geprüft und begründet, weshalb eine Abänderung der Bestimmungen betreffend die Aufteilung der Erziehungsgutschriften nicht angezeigt ist. Es wurde dargelegt, dass insbesondere dem Scheidungsurteil beziehungsweise -beschluss die tatsächliche beziehungsweise die prozentual quantifizierte Betreuungssituation nicht zwingend entnommen werden könne, sodass eine Aufteilung der Erziehungsgutschriften auf der Grundlage des Scheidungsurteils beziehungsweise -beschlusses nicht immer möglich wäre. Betreffend die Problematik der fehlenden Kenntnis der Eltern und der Rechtsvertreter in Scheidungsverfahren wurde ausgeführt, dass dies durch ein Informationsschreiben der AHV-IV-FAK-Anstalten an die Rechtsanwälte über die Rechtsanwaltskammer beseitigt werden könnte und das der Informations- und Beratungsstelle für Frauen (infra), die Frauen in dieser Hinsicht berät, bereits bekannt ist. Auch nach neuerlicher Prüfung ist die Regierung zur Ansicht gelangt, dass eine Abänderung der Bestimmungen betreffend die Aufteilung der Erziehungsgutschriften nicht angezeigt ist. Zum konkreten Antrag des Abg. Georg Kaufmann ist festzuhalten, dass hiermit nochmals die Aufteilung der Erziehungsgutschriften entsprechend der tatsächlich erfolgten «Pflege und Erziehung» beziehungsweise Betreuung des Kindes beantragt wird, die aus den oben dargelegten Gründen abzulehnen ist. Wie bereits ausgeführt, entscheidet das Gericht nicht immer über die tatsächliche Betreuung und Pflege der Kinder, insbesondere nicht bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren sowie einer umfassenden Einigung der Ehegatten, sodass die vorgeschlagene Lösung bereits aus diesem Grunde nicht zielführend und möglich erscheint. Entgegen der Begründung des Antrags kann auch dem Familienregister die tatsächliche Betreuung und Pflege der Kinder grundsätzlich nicht entnommen werden. Wie bereits erwähnt, könnte das angestrebte Ziel mit einer Informationskampagne erreicht werden. Betreffend die fehlende Kenntnis ist ergänzend zum vorgeschlagenen Informationsschreiben an die Rechtsanwaltskammer darauf hinzuweisen, dass in der im Jahr 2020 aktualisierten Version des infra-Ratgebers «Scheidung», die in der Praxis sowohl von den betroffenen Eltern als auch von Praktikern herangezogen wird, auf die Möglichkeit einer entsprechenden Vereinbarung bereits hingewiesen wird und dies insbesondere auch im darin enthaltenen Muster beziehungsweise «Beispiel einer Scheidungskonvention» enthalten ist, sodass davon auszugehen ist, dass die Aufteilung der Erziehungsgutschriften in der Praxis künftig in Scheidungskonventionen beinhaltet sein wird. Ergänzend wird nun beantragt, zusätzlich auch im Falle einer gerichtlichen Trennung die Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Pflege und Erziehung vorzunehmen. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in diesem Falle ein vollumfängliches Splitting erfolgt, das heisst die Erziehungsgutschriften wie Erwerbeinkommen, Einkommensgutschriften sowie Betreuungsgutschriften geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Wenn nun die Erziehungsgutschriften nicht mehr hälftig aufgeteilt werden, wäre dies inkonsequent und dies hätte ein Missverhältnis bei der Aufteilung zur Folge. Somit dürfte in diesem Fall insbesondere auch das Erwerbseinkommen nicht mehr aufgeteilt werden, was für den nicht oder geringerwerbstätigen Ehepartner beziehungsweise Elternteil von Nachteil wäre. Ein weiteres Durchführungsproblem beziehungsweise eine Unklarheit bestünde dann, wenn die gerichtliche Trennung ihre Wirkung verliert, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und gemäss Art. 65 Ehegesetz das Gericht davon durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen. In diesem Fall wäre insbesondere unklar, ob das Splitting wieder rückgängig zu machen ist. Zum konkret vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63sexies Abs. 1 AHVG die allgemeine Norm bezüglich Anrechnung der Erziehungsgutschriften darstellt und sich diese somit sowohl auf verheiratete als auch auf unverheiratete beziehungsweise geschiedene Eltern bezieht. Somit würde sich die vorgeschlagene Änderung auch auf verheiratete Eltern beziehen, was offensichtlich nicht Absicht des Antrages ist. Unabhängig davon liegt bei verheirateten Eltern auch keine Gerichtsentscheidung vor, die die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse regelt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Abänderungsantrag keine Übergangsbestimmung beinhaltet, die klar regelt, für welche Fälle das bisherige Recht und für welche Fälle das neue Recht gilt, was im Detail und sorgfältig geprüft werden müsste. Auch aus diesen Gründen, dem letztgenannten legistischen Grund, spricht sich die Regierung gegen den konkret eingebrachten Abänderungsantrag aus. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Geschätzter Herr Regierungsrat, besten Dank für Ihre Ausführungen. Nun, in der Praxis schaut es etwas anders aus. Wenn man mit betroffenen Rechtsvertretern und auch mit Beratungsstellen wie der infra spricht, dann merkt man, dass es in der Praxis einfach nicht so funktioniert. Die Leute verzichten auf eine Vereinbarung, wenn sie sich scheiden lassen. Und wenn sie dann in das Rentenalter kommen, dann wird von der AHV das Kindergeld oder die Erziehungsgutschrift einfach nach diesem Gesetzesartikel, der besagt, dass die Obsorge gesplittet wird, hälftig geteilt, und es wird gar nicht nachgefragt. Ich denke, wenn wir hier den Begriff «elterliche Pflege und Erziehung» in den Gesetzesartikel aufnehmen, dann herrscht darüber Klarheit. Ich denke, wenn wir jetzt auch über verheiratete Personen reden, dann verwirrt das Ganze nur. Es geht hier wirklich nur um den Scheidungsfall. Ich möchte meinen Antrag aufrechterhalten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank für das Wort. Besten Dank für die Ausführungen, Herr Minister Frick. Es ist mir klar, dass die prozessual qualifizierte Aufteilung aus dem Urteil nicht entnommen werden kann. Ich kann aber dem Änderungsantrag des Abg. Georg Kaufmann doch auch einiges abgewinnen, weil das doch ein Thema ist, das uns schon länger beschäftigt und immer wieder kommt. Die Bezeichnung «Pflege und Erziehung» ist für mich korrekter und würde eine Zuteilung in einem solchen Falle wohl weniger diskussionsanfällig machen. Darum meine Frage: Was würde man sich vergeben, wenn man aus «Obsorge» «Pflege und Erziehung» macht? Auch wenn man sich bewusst ist, dass die prozentuale Aufteilung nicht aus einem Urteil entnommen werden könnte. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Besten Dank für das Wort. Besten Dank, Herr Gesellschaftsminister, für Ihre Ausführungen. Ich möchte ergänzen, ich finde es nicht richtig, dass wir in der Stellungnahme darauf eingehen, auf den infra-Scheidungsratgeber, der soeben aktualisiert wurde, und dass man das einfach schon so als Standardwerk hinzuzieht, wenn man bedenkt, dass die kostenlose Rechtsberatung, die schon lange von der infra angeboten wird, nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarung ist. Denn da steht, dass Frauenprojekte explizit von der Leistungsvereinbarung ausgenommen sind. Also das heisst, sie müssen immer eigene Spenden suchen, damit sie diese kostenlose Rechtsberatung anbieten können. Und auch die Erstellung dieses Scheidungsratgebers kostet CHF 24'000, die die infra beschaffen muss. Jetzt nimmt man das einfach als Beispiel, als ob alle Frauen, die in Scheidung sind, sich automatisch bei der infra beraten lassen können und diese auch in Anspruch nehmen, und es steht auch nicht allen dieser Ratgeber zur Hand. Ich kenne es auch aus Gesprächen mit der infra, das ist wirklich ein Thema, das in der Praxis sehr oft aufkommt. Wir haben jetzt die Möglichkeit, die Aufteilung der Erziehungsgutschriften praxistauglich umzusetzen, und deshalb möchte ich dem Antrag des Abg. Georg Kaufmann zustimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Das Anliegen des Antrages ist nachvollziehbar, jedoch ist die Lösung nicht die richtige. Ich denke, ich habe es im relativ ausführlichen Votum breit geschildert, dass damit andere Probleme geschaffen werden, was eben nicht zielführend ist. Ich denke, das Bekanntmachen dieser Möglichkeit ist ein wichtiger Punkt, und ich denke, hier ist es auch richtig, bezugnehmend auf die Ausführungen der Abg. Bühler-Nigsch, dass dieses Praxiswissen der infra miteinbezogen wird. Dort ist diese Regelung bekannt und wird angewendet. Genau um diesen Punkt ging es in der Stellungnahme. Wenn da Möglichkeiten sind, dass man das entsprechend auch weiter bekannt machen kann wie in einer besagten Kampagne oder einem Informationsschreiben an die Rechtsanwaltskammer, ist das sicher der Sache dienlich. Die AHV befindet sich in der Situation, dass sie nicht geraume Zeit später nach dem vorliegenden Fall entscheiden kann, wie damals die tatsächliche Pflege oder die Obsorge geregelt war. Das geht rein faktisch nicht. Ich denke, da ist das Bestreben, dass man das durch eine entsprechende Kommunikation bei den Rechtsanwälten besser bekannt macht, sicher eine zielführende Möglichkeit. Der Entscheid oder der Wechsel, ob die Terminologie angepasst werden sollte, denke ich, ist auch nicht ohne Weiteres zu beantworten. Ich denke, auch die legistischen Konsequenzen sind mir da nicht bewusst und daher würde ich davon auch eher Abstand nehmen. Dann denke ich, bin ich auf die wesentlichen Punkte eingegangen. Wie gesagt, nochmals, das Ansinnen ist nachvollziehbar, aber die Lösung, die vorgeschlagen ist, ist nicht zielführend und würde in den verschiedenen aufgebrachten oder dargelegten Positionen zu weiteren Problemen führen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Im aktuellen Gesetzestext steht das Wort «Obsorge». Der Begriff «Obsorge» umfasst drei Elemente: - Die Vertretung des Minderjährigen gegenüber Dritten und Behörden;
- das Recht, Vermögen und Einkommen des Minderjährigen zu verwalten;
- die Pflege und Erziehung.
Wir sprechen ja über die Zuteilung von Erziehungsgutschriften. Von daher würde ich es logisch und richtig finden, hier in diesem Abs. 1 das Wort «Obsorge» durch «Pflege und Erziehung» zu ersetzen, weil es klar und eindeutig ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Danke für das Wort. Ja, ich kann Ihrer Argumentation schon folgen, was mich jetzt aber ein bisschen stutzig macht oder was mich vielleicht eher davon überzeugt, hier nicht zuzustimmen, ist die fehlende legistische Prüfung. Mir kommen da nur irgendwie, ich glaube, die Art. 176 ff. aus dem ABGB in den Sinn. Und wenn das dann irgendwie nicht mehr zusammenstimmt, dann denke ich, wenn ich hier jetzt zustimme, dass das Risiko dann grösser ist, dass das alles dann nicht mehr zusammenpasst. Davor fürchtet es mir ein bisschen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank für das Wort. Besten Dank für die Erklärung der Landtagsvizepräsidentin von soeben. Genau um diesen Punkt ging es mir eben. Aber ich denke, diese kosmetische Korrektur löst das Grundproblem des Antrages nicht. Ich denke, darum würde ich auch davon Abstand nehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Dass es noch legistische Probleme geben sollte, überrascht mich jetzt doch etwas, weil ich bei Ihnen nachgefragt habe, ob es legistische Vorbehalte gibt. Und Sie haben mir schriftlich die Antwort gegeben, legistische gebe es keine, nur inhaltliche. Also ich denke nicht, dass wir hier ein grosses legistisches Problem haben werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank nochmals für das Wort. Ich sage einmal, meine Antwort war, die Vorbehalte sind nicht legistischer Natur und vielleicht müsste man das noch genauer sagen: nicht nur legistischer Natur. Aber es ist richtig, ich habe jetzt die E-Mail vor mir, ich habe das Ihnen so gesagt, dass sie nicht legistischer Natur sind. Aber meine Aussage wäre eigentlich gewesen, die sind nicht nur legistischer Natur. Ich denke, den entscheidenden Punkt habe ich in meinem Votum gebracht, mit den Übergangslösungen, was eben das grösste legistische, effektive Problem darstellt, in diesem Bereich. Also die legistischen Probleme nebst der Terminologie liegen für mich auf der Hand. Es gibt diese, aber meine Vorbehalte gegen den Antrag beziehen sich auch auf dessen Inhalt. Aber dieses «nur» hat in der Beantwortung Ihrer Frage, Herr Abg. Georg Kaufmann, gefehlt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir abstimmen. Herr Abg. Kaufmann, so wie ich das sehe, besteht er aus drei Unteranträgen. Wollen wir getrennt abstimmen?Abg. Georg Kaufmann
Ja, ich denke, wir stimmen jetzt über den Antrag Abs. 1 ab. Je nach Ausgang der Abstimmung ziehe ich dann auch die anderen Anträge zurück, die dann ja keinen Sinn mehr machen würden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit stimmen wir über den Antrag des Abg. Georg Kaufmann zu Art. 63sexies - c) Erziehungsgutschriften - Abs. 1 ab. Er liegt Ihnen vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
6 Stimmen, damit wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Damit würden Sie auf die weiteren Anträge verzichten. Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 72 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 74 Abs. 1bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 Abs. 1bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 78 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 82 Abs. 1bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 Abs. 1bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 82sexies wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82sexies steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 83quater Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83quater Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 83quinquies Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83quinquies Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 98 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 99 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 99bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 99ter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99ter steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 101 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben die Vorlage in 2. Lesung und kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Die Zustimmung wurde mit 24 Stimmen einhellig erteilt. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 39 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 44bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 52bis Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52bis Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 54bis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 71ter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71ter steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 77quater Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77quater Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 87 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben auch diese Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mir 24 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich denke aufgrund der noch vielen ausstehenden Traktanden und weil keine Anträge eingereicht wurden, beantrage ich hier Lesung per Gesetzesaufruf für die restlichen Vorlagen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Der Abg. Manfred Kaufmann stellt Antrag, die restlichen Gesetzesvorlagen über Gesetzesaufruf zu beraten. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde einhellig stattgegeben und ich bitte, die restliche Lesung durch Gesetzesaufruf vorzunehmen. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung steht zur Diskussion.
Regierungsrat Manuel Frick
Eine Verständnisfrage, sind wir jetzt nicht bei der Behandlung gemäss Gesetzesaufruf? Muss es jetzt nochmals gelesen werden?Landtagspräsident Albert Frick
Ich wollte eben sagen, es reicht, wenn Sie den Titel lesen.Regierungsrat Manuel Frick
Gut, danke.Landtagspräsident Albert Frick
Der Titel wurde gelesen, sehr ausführlich, es gibt keine Wortmeldungen, wir können also die Schlussabstimmung vornehmen. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Familienzulagengesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage zustimmen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 25 Stimmen einhellig zugestimmt. Damit haben wir alle Vorlagen in 2. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 34 erledigt. -ooOoo-