Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) und Abänderung der Zivilprozessordnung und des Ausserstreitgesetzes (Nr. 15/2021; 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 44: Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) und Abänderung der Zivilprozessordnung und des Ausserstreitgesetzes. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 15/2021 und steht zur Diskussion.Abg. Bettina Petzold-Mähr
Vielen Dank für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete. Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens ist ein Meilenstein in der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Schwerpunkte der Konvention sind die Prävention von Gewalt gegen Frauen, der Schutz von Opfern, die konsequente Verfolgung der Straftaten im Sinne der Konvention sowie ein koordiniertes Vorgehen. Die liechtensteinische Rechtsprechung entspricht den Anforderungen der vorliegenden Konvention heute bereits weitestgehend. Im Speziellen sollen jetzt noch die Möglichkeiten der abgesonderten Vernehmung, der Vernehmung Minderjähriger durch Sachverständige, die Geheimhaltung der Adressen von Opfern und Zeugen sowie die Prozessbegleitung im Zivilverfahren eingeführt werden, was ich ausdrücklich befürworte. Ich werde diesem Übereinkommen zustimmen und meine Fragen bei den entsprechenden Artikeln stellen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Vielen Dank für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke der Regierung für die Unterbreitung dieses so wichtigen Abkommens. Die Istanbul-Konvention ist das europaweit erste juristisch verpflichtende Rechtsinstrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Konvention hat einen äusserst umfangreichen Geltungsbereich und benennt weitreichende programmatische wie rechtliche Massnahmen zum Schutz von Opfern und Zeuginnen sowie zur Beendigung der Straflosigkeit von Tätern. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, gegen alle Formen von Gewalt vorzugehen, insbesondere gegen geschlechtsspezifische Gewalt. Sie definiert Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt als Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau. Der Gewaltbegriff in der Konvention umfasst körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt und impliziert auch strukturelle Gewalt. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu einer ganzheitlichen Gewaltschutzstrategie im Zusammenwirken mit allen Akteurinnen und Akteuren. Die Istanbul-Konvention wurde am 11. Mai 2011 verabschiedet und ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Bislang haben 34 Staaten die Konvention ratifiziert, darunter unsere Nachbarn Österreich im 2013 und die Schweiz im 2017. In Liechtenstein besteht die Praxis, den Beitritt eines Übereinkommens erst nach der innerstaatlichen Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen zu ratifizieren, und so war es sinnvoll, diese Vorlage mit dem Opfer- und Zeugenschutz mit der Abänderung der Zivilprozessordnung und des Ausserstreitgesetzes zu erweitern. Liechtenstein hat die Konvention am 10. November 2016 unterzeichnet und kann mit der Ratifizierung jetzt ein klares Zeichen gegen diese Art der Kriminalität setzen. Ich befürworte diese Ratifikation vollumfänglich. Denn auch Liechtenstein hat ein Gewaltproblem, auch wenn das bei uns eigentlich ein Tabuthema ist. Man redet vor allem einmal im Jahr darüber, wenn das Gesellschaftsministerium gemeinsam mit dem Frauenhaus am 25. November die Kampagne «Gewalt kommt nicht in die Tüte» lanciert und in den Bäckereien während 16 Tagen spezielle Brotsäcke verwendet werden. Mit dieser Aktion möchte man der Bevölkerung die Existenz von häuslicher Gewalt ins Bewusstsein rufen und Betroffene informieren, wo sie Hilfe bekommen. Wie gross das Ausmass der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt tatsächlich ist, wissen wir nicht. Wir kennen die offiziellen Statistiken von Polizei, Gerichten und vom Frauenhaus, aber die letzte Gewaltstudie wurde im Jahr 2003 gemacht. Es ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Gewalt verursacht sowohl grosses menschliches Leid als auch hohe gesellschaftliche Kosten. Es ist wichtig, dass wir das Thema Gewalt in den Fokus rücken und alles daransetzen, Gewalt zu bekämpfen, zu verhindern und dafür entsprechende präventive Massnahmen umzusetzen.Die Ratifikation wird von Frauen- und Menschenrechtsorganisationen, die in ihrer täglichen Arbeit mit Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind, sehr begrüsst und seit Jahren gefordert. Es ist sehr erfreulich, und dies kommt im vorliegenden Bericht und Antrag schön zum Ausdruck, wie die wertvolle Arbeit von Nichtregierungsorganisationen und der Mitgliedsorganisationen des Frauennetzes gewürdigt und von der Regierung geschätzt wird. So wird bei zahlreichen Erläuterungen zu den Bestimmungen erwähnt, dass den Anforderungen in der liechtensteinischen Praxis entsprochen wird oder diese bereits umgesetzt sind. Dies ist zurückzuführen auf die jahrelange Vorarbeit und das ausserordentlich wertvolle Engagement unserer Zivilgesellschaft. Dieses Engagement wird vielfach jedoch für selbstverständlich angesehen und die Politik neigt dazu, staatliche Aufgaben der Zivilgesellschaft zu übertragen und sich aus der Verantwortung zu nehmen. Der Bericht und Antrag erweckt den Anschein, dass sämtliche Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen bereits über die bestehenden Leistungsvereinbarungen des Amts für Soziale Dienste mit Nichtregierungsorganisationen gedeckt sind. In der Realität sind diese Organisationen jedoch auf zusätzliche Spenden angewiesen, um ihren Auftrag erfüllen zu können. Meines Erachtens gilt es hier grundsätzlich zu prüfen, ob die bestehenden Massnahmen genügen oder ob nicht mehr getan werden muss, um Gewalt stärker präventiv zu bekämpfen und Frauen besser zu schützen. Alle Landtagsabgeordneten haben für die Behandlung dieses Traktandums eine Stellungnahme vom Verein für Menschenrechte und dem Frauennetz Liechtenstein erhalten, wofür ich mich herzlich bedanke. Ich bitte die Regierung, diese kritischen Anmerkungen und Empfehlungen in der Stellungnahme genau zu prüfen und bei der Festlegung der weiteren Schritte zu berücksichtigen. Besonders erwähnenswert erscheinen mir vor allem folgende Punkte:- die Notwendigkeit einer systematischen und kontinuierlichen Datenerhebung, einer Statistik zu Gewalt;
- die Erstellung einer langfristigen Gewaltschutzstrategie mit konkreten Massnahmen;
- die Ausstattung der staatlichen Koordinationsstelle mit genügend personellen und finanziellen Mitteln.
In Bezug auf die staatliche Koordinationsstelle hege ich ebenfalls meine Zweifel, ob die zusätzlichen Aufgaben, ohne zusätzliche personelle und finanzielle Mittel seriös umgesetzt werden können. Die Abklärungen in der Schweiz und in Österreich bestätigen, dass die Koordinationsaufgaben anspruchsvoll und nicht zu unterschätzen sind. Zum Schluss möchte ich noch einmal herausstreichen, wie wichtig diese Ratifikation für unser Land und für die Frauen ist. Das Übereinkommen gibt uns wertvolle Anregungen und motiviert uns, unsere bestehenden Massnahmen zur Gewaltprävention und zum Schutz der Opfer genau zu prüfen und zu verbessern. Die Regierung muss darum besorgt sein, die dafür notwendigen personellen und finanziellen Mittel bereitzustellen. Mit der Ratifikation allein ist es nicht getan. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Vielen Dank für das Wort. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die sogenannte Istanbul-Konvention, trat am 1. August 2014 in Kraft. Liechtenstein hat die Konvention 2016 unterschrieben und jetzt, fünf Jahre später, liegt sie uns zur Ratifikation vor. Auch wenn ein rascheres Vorgehen wünschenswert gewesen wäre, freuen wir uns darüber, dass es jetzt so weit ist. Ich möchte mich bei all jenen bedanken, die mit grossem Einsatz, ihrem Wissen und Erfahrungen an der Erstellung dieser Vorlage mitgearbeitet haben. Bedanken möchte ich mich auch bei all jenen, die sich tagtäglich gewaltbetroffenen Menschen annehmen, und denen, die sich dafür einsetzen, dass Opfer von Gewalt besser geschützt werden. Jede geschlechtsspezifische Gewalttat, die einem Menschen physischen, sexuellen, psychologischen oder wirtschaftlichen Schaden oder Leid zufügt oder zufügen kann, sowie jede Androhung einer solchen Tat – inklusive Nötigung und willkürlicher Freiheitsentzug – stellt eine Menschenrechtsverletzung und eine Form von Diskriminierung dar. Gewalt, speziell häusliche Gewalt, ist ein gesellschaftliches Phänomen, das bei den Opfern und ihren Angehörigen grosses Leid auslöst und hohe volkswirtschaftliche Kosten verursacht. Betroffen sind hauptsächlich Frauen, aber auch Männer. Kinder sind ebenfalls Opfer, dadurch dass sie entweder direkt von Gewalt betroffen sind und auch dann, wenn sie Zeugen von gewalttätigen Handlungen werden. In der Schweiz wurden letztes Jahr 20'000 Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt registriert. Alle fünf Wochen kommt es zu einem Femizid, das heisst, alle fünf Wochen stirbt in der Schweiz eine Frau wegen häuslicher Gewalt. Die Gewaltstatistik aus Österreich, Stand April 2021, weist aus, dass jede fünfte Frau - also 20% der Frauen - ab ihrem 15. Lebensjahr körperlicher und/oder sexueller Gewalt ausgesetzt ist. Jede dritte Frau musste seit ihrem 15. Lebensjahr eine Form von sexueller Belästigung erfahren. Jede siebte Frau ist ab ihrem 15. Lebensjahr von Stalking betroffen. Diese traurige Bilanz könnte jetzt noch fast endlos weitergeführt werden. Fakt ist, Gewalt ist ein allgegenwärtiges Phänomen mit steigender Tendenz. Leider liegen keine abschliessenden statistischen Erhebungen vor, die das konkrete Ausmass geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in Liechtenstein veranschaulichen. Die letzte repräsentative Datenerhebung zu Gewalterfahrungen der liechtensteinischen Bevölkerung wurde 2003 erfasst. Liechtenstein ist keine Insel der Seligen. Wir müssen davon ausgehen, dass sich die Anzahl gewaltbetroffener Menschen, heruntergebrochen auf den prozentualen Bevölkerungsanteil, auf einem ähnlich hohen Niveau bewegt wie in unseren Nachbarländern.Damit komme ich zu Punkt 4.2 Kapitel II, das die ineinandergreifenden politischen Massnahmen und Datensammlung beinhaltet. Art. 11 verpflichtet die Vertragsparteien, regelmässig Statistiken zu allen Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu erstellen. Weiter werden die Vertragsparteien ermutigt, Studien durchzuführen, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt zu analysieren. Durch die systematische und angemessene Datenerhebung können gezielte Ansätze zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt erarbeitet werden. Eine aktuelle spezifische Datenerhebung für Liechtenstein ist dringend angezeigt, um zielführende Strategien zu entwickeln beziehungsweise weiterentwickeln zu können. Dazu muss ein klarer Auftrag an die Koordinationsstelle ergehen. Art. 7 fordert die Vertragspartner auf, eine landesweit wirksame, umfassende und koordinierte Gewaltschutzstrategie und daraus entwickelte Gewaltschutzprogramme umzusetzen. Diese Aufgaben werden in Liechtenstein von verschiedenen Ämtern und NGOs in ämterübergreifenden Arbeitsgruppen wahrgenommen. Im Bericht und Antrag werden als die wesentlichen Akteure der behördlichen Institutionen das Amt für Soziale Dienste (Fachbereich Chancengleichheit, Kinder- und Jugenddienst sowie der Psychologisch-Psychiatrische Dienst), die Landespolizei, die Staatsanwaltschaft und die Opferhilfestelle genannt. Als die wichtigsten zivilgesellschaftlichen Partner des Staates in der Gewaltprävention und -bekämpfung werden das Frauenhaus, die infra, die Bewährungshilfe, das Kriseninterventionsteam und der Verein für Männerfragen aufgeführt. Dazu meinerseits eine kleine Randnotiz: Es ist doch etwas verwunderlich bis befremdlich, dass die Bewährungshilfe in der Vorlage als eine wesentliche Akteurin aufgeführt wird, jedoch vom zuständigen Ministerium nicht eingeladen wurde, eine Stellungnahme abzugeben.Art. 10 Abs. 1 fordert, dass die Vertragsparteien eine Stelle benennen oder errichten, die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zuständig ist. Diese Koordinationsstelle hat auch die in Art. 11 vorgesehene Datensammlung zu koordinieren und ihre Ergebnisse zu analysieren und zu verbreiten. In Liechtenstein ist geplant, Art. 10 in einem ersten Schritt mit bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen umzusetzen, indem eine neue Arbeitsgruppe eingerichtet werden soll. Diese Arbeitsgruppe soll unter dem Vorsitz des Amtes für Soziale Dienste stehen. Weitere Mitglieder dieser Koordinationsstelle sollen die Landespolizei mit der Fachstelle Bedrohungsmanagement, die Opferhilfestelle, das Ausländer- und Passamt sowie das Amt für Auswärtige Angelegenheiten sein. Es ist dringend zu empfehlen, dass diese Koordinationsstelle als Dreh- und Angelpunkt in enger Zusammenarbeit mit allen anderen relevanten Stellen und Organisationen und unter frühem Einbezug der Expert/-innen der GREVIO eine nachhaltige Gewaltschutzstrategie entwickelt und entsprechende Gewaltschutzprogramme umsetzt und koordiniert. Ob dies allerdings in der geforderten Qualität umgesetzt werden kann, wenn dies mit den bereits bestehenden Ressourcen geschehen soll, ist fraglich. Ich beantrage hierzu, dass dieser Arbeitsgruppe der vorsitzenden Amtsstelle für diese anspruchsvollen Aufgaben zusätzliche personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.In Art. 8 werden die Vertragsparteien verpflichtet, auch für die von der Zivilgesellschaft durchgeführten Aktivitäten zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, Finanz- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Diverse zivilgesellschaftliche Akteure, welche für die unter der Istanbul-Konvention anfallenden Aufgaben relevant sind, werden mittels Leistungsvereinbarung für die Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Staat finanziell unterstützt. Die Arbeit mit gewaltausübenden Personen erfolgt im Auftrag einer Behörde oder auf freiwilliger Basis und verbessert den Opferschutz wesentlich. Täterarbeit ist Opferschutz. Damit die gewaltausübende Person langfristig ihr Gewalthandeln einstellt, muss sie Verantwortung für ihr Handeln übernehmen. Durch gezielte Begleitmassnahmen und spezifische Gewaltberatungsangebote kann dieser Prozess eingeleitet und begleitet werden, die Gewaltspirale zu verlassen und die Gefahr von Rückfällen zu vermindern. Kinder lernen am Modell, durch die Arbeit mit den gewalttätigen Personen aus ihrem nächsten Umfeld kann das Risiko, gewalttätiges Verhalten als untaugliches Mittel zur Konfliktlösung an die nächste Generation weiterzugeben, reduziert werden. In der Roadmap von Bund und Kantonen gegen häusliche Gewalt, die am 30. April 2021 präsentiert wurde, steht geschrieben, dass es wichtig ist, die Arbeit mit gewaltausübenden Personen zu verstärken und ausreichende, niederschwellige Angebote von hoher Qualität bereitzustellen, und dass weiter eine angemessene Finanzierung zu gewährleisten sei. Weil die Thematik des sich Eingestehens, auch Gewalttäter oder Gewalttäterin zu sein, sehr schuld- und schambehaftet sein kann, sollten Beratungen für gewaltausübende Personen auch niederschwellig, allenfalls auch anonym, angeboten werden können, damit diese Hemmschwelle, sich als Täter/-in zu outen und Hilfe zu benötigen, abgebaut werden kann. Dies kann gerade für Personen, die bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten sind, ein entscheidender Grund sein, um sich Hilfe zu holen. Hierzu wäre hilfreich, wenn Organisationen, die Beratungen für gewaltausübende Personen anbieten - diesbezüglich möchte ich speziell die Bewährungshilfe erwähnen mit einem spezifischen Gewaltberatungsangebot, das ausserhalb des ordentlichen Budgets finanziert werden muss, wie auch den Verein für Männerfragen -, die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit diese Niederschwelligkeit und der entsprechende Persönlichkeitsschutz gewahrt werden kann.Zum Aufenthaltsstatus, Art. 59, möchte ich auf die Empfehlung des Frauennetzes Liechtenstein und des Vereins für Menschenrechte hinweisen, die darauf abzielt, Opfern von häuslicher Gewalt aus Drittstaaten einen zumindest temporären, verlässlichen Aufenthaltstitel zuzugestehen, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft weniger als fünf Jahre gedauert hat. Diese Rechtssicherheit verbessert die Chancen der Betroffenen, sich erfolgreich aus der Gewaltspirale zu lösen. Die Gesetzesanpassungen in der Zivilprozessordnung und im Ausserstreitgesetz, so wie sie vorgesehen sind, verbessern massgeblich die Stellung der Opfer in Gerichtsverfahren und gewährleisten ihnen die notwendige Unterstützung und Schutz. Es ist zu begrüssen, dass die Anregung des Obergerichtes zu Paragraf 73a der ZPO, dass der Prozessbegleiter im Zivilprozess durch das Gericht von den Terminen zu verständigen ist, aufgenommen wurde und dass geplant ist, eine vergleichbare Bestimmung auch in die Strafprozessordnung aufzunehmen, damit der Opferhilfestelle und damit dem Opfer im Zivilprozess nicht eine weiter gehende Stellung zukommen würde als im Strafprozess. Auch dass die Verpflichtung zur abgesonderten Vernehmung ebenfalls in die Strafprozessordnung übertragen werden soll, um auch im Strafprozess den Opfern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten.Diese und weitere StPO-Anpassungen im Sinne des Opferschutzes sollen im Zuge einer separaten, späteren Vorlage umgesetzt werden. Seit vielen Jahren wird gefordert, dass bei Sexualdelikten Opfer möglichst von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen werden und auch die Dolmetscherleistungen möglichst von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden. Weiter, dass bei der Verhandlung vor dem Kriminalgericht zumindest eine Person des Richterkollegiums dem Geschlecht des in seiner sexuellen Integrität Verletzten angehört. Von diesen Anpassungen wurde jahrelang «mangels ausreichend Personal beiderlei Geschlechts» Abstand genommen. Da sich diese Situation mittlerweile geändert hat und nun erfreulicherweise mehr Frauen bei der Polizei und beim Landgericht tätig sind, kann dieser Forderung mit der Formulierung «nach Möglichkeit» in den entsprechenden Gesetzestexten nachgekommen werden. Gerade wo es um den sensiblen Bereich der Verletzung der sexuellen Integrität geht, kann dadurch ein wirksamer Opferschutz verbessert werden. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich schliesse mich dem Dank für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags gerne an. Wie wir gehört haben, gehören Gewalt gegen Frauen und vor allem häusliche Gewalt weltweit nach wie vor zu den weitestverbreiteten Menschenrechtsverletzungen. Sie betrifft unabhängig vom kulturellen, religiösen, wirtschaftlichen, sozialen oder geografischen Hintergrund Frauen aus allen Lebensbereichen. Globale Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation gehen davon aus, dass weltweit ein Drittel aller Frauen im Laufe ihres Lebens geschlechtsspezifische Gewalt erleidet. Auch in Europa hat geschlechtsspezifische Gewalt nicht nur verheerende Folgen für die Opfer, sondern selbstverständlich auch für die gesamte Gesellschaft. Deshalb ist diese rechtsverbindliche internationale Vereinbarung in der Stossrichtung zu begrüssen. Allerdings haben auch 19 Staaten Vorbehalte zu dieser Konvention angebracht, darunter auch Liechtenstein. Die Regierung schlägt im Bericht und Antrag trotz eines insgesamt bereits, gesamtheitlich gesehen, grossen nationalen gesetzlichen Umsetzungsstands zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für Liechtenstein die Anbringung von drei Vorbehalten vor:- Zu Art. 44 Abs. 1, das ist ersichtlich auf den Seiten 73 und 113;
- ein Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3, ersichtlich auf den Seiten 74 und 113;
- und zu Art. 59, ersichtlich auf den Seiten 96 und 113.
Diese Vorbehalte erlauben es Liechtenstein, das Strafgesetzbuch und das Ausländergesetz beziehungsweise das Personenfreizügigkeitsgesetz so zu belassen, wie es ist. Daher wurde von der Möglichkeit, einen Vorbehalt zu erklären, Gebrauch gemacht. Auch die von unseren Nachbarstaaten gemachten Vorbehalte lassen sich meist auf die genau gleichen Überlegungen zurückführen. Wie lange können für eine Fünfjahresfrist geltende Vorbehalte wiederholend verlängert werden oder im Umkehrschluss gefragt, was passiert, wenn diese Vorbehalte weder in der Frist oder generell nicht umgesetzt werden wollen? Nach Rückmeldung der Regierung werden diese Vorbehalte nach dem Zeitraum von fünf Jahren und nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gültig. Diese Vorbehalte können jedoch nur für Zeiträume der gleichen Dauer verlängert werden. Der Landtag müsste hierzu die Regierung ermächtigen, achtzehn Monate vor Ablauf des Vorbehalts den Generalsekretär des Europarats und somit die betreffende Vertragspartei über eine Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbehalts notifiziert die Vertragspartei dem Generalsekretär, ob sie diesen Vorbehalt aufrechterhält oder ob sie diesen zurücknimmt. Ohne Notifikation seitens der betreffenden Vertragspartei unterrichtet der Generalsekretär diese Vertragspartei darüber, dass ihr Vorbehalt automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten als verlängert angesehen wird. Versäumt es die betreffende Vertragspartei vor Ablauf dieses Zeitraums, ihre Absicht, ihren Vorbehalt aufrechtzuerhalten oder zu ändern, zu notifizieren, so führt dies dazu, dass der Vorbehalt erlischt. Der Regierung soll die Ermächtigung erteilt werden, die Vorbehalte für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern oder beziehungsweise diese zurückzuziehen. Ich sehe im Kontext mit dem vorgesehenen starken und regelmässigen Einbezug gemäss Art. 70 der nationalen Parlamente keinen Vorteil, der Regierung ohne Rücksprache mit dem Parlament diese Freiheit uniso einzuräumen, und bitte, dies jeweils zu diskutieren. Nun, wie wird die Umsetzung der Istanbul-Konvention dann schlussendlich auch überwacht? Das Übereinkommen sieht einen Überwachungsmechanismus vor, anhand dessen bewertet werden soll, wie gut die Bestimmungen in der Praxis dann halt umgesetzt werden. Dieser Mechanismus besteht aus zwei separaten Säulen, die jedoch zusammenwirken: dem Expertenkomitee für Massnahmen gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (GREVIO), einem unabhängigen Expertengremium, und dem Ausschuss der Vertragsparteien, einem politischen Gremium, dem offizielle Vertreter der Staaten angehören, die dem Übereinkommen beigetreten sind. Ihre Ergebnisse und Empfehlungen tragen dann also dazu bei, die Einhaltung des Übereinkommens durch die Staaten ebenso zu gewährleisten wie die langfristige Wirksamkeit. Die Istanbul-Konvention sieht dann zusätzlich noch ein besonderes dringliches Untersuchungsverfahren bei Vertragsverletzungen vor. Die Istanbul-Konvention ist also ein wegweisendes Instrument. Es räumt den nationalen Parlamenten in Art. 70, wie bereits erwähnt, ausdrücklich eine Rolle bei der Überwachung der Umsetzung ein. Damit ist diese Konvention die einzige internationale Menschenrechtskonvention, das zeigt ausdrücklich die Bedeutung der nationalen Parlamente bei der Bewertung der Umsetzung dieses Vertrages. Die Regierungen sind dazu verpflichtet, die nationalen Parlamente zur Beteiligung an der Überwachung einzuladen. Zudem müssen sie dem Parlament die Berichte von GREVIO zur Beratung vorlegen. Darf ich die Regierung bitten, hierzu auszuführen, wie dieser nationale Einbezug des Parlamentes und die Berichterstattung dann in Zukunft erfolgen sollen? Ich bitte auch auszuführen, ob für Liechtenstein relevante und bereits erwähnte Vorbehalte aus Regierungssicht über eine längere Frist belassen werden wollen und ob diese Vorbehalte nicht Beanstandungen der GREVIO oder mögliche Untersuchungsverfahren nach sich ziehen könnten. Das Obergericht hat in der Vernehmlassung im Sinne des Opferschutzes weitgehende Anpassungen der Strafprozessordnung vorgeschlagen. Dies bezieht sich hauptsächlich darauf, dass bei Sexualdelikten Leistungen für Opfer durch gleichgeschlechtliche Personen in Gerichten, bei der Polizei oder Dolmetschern erbracht werden sollten. Diese Hilfestellung soll gemäss Bericht und Antrag zumindest mittelfristig angestrebt werden und ich bitte die Regierung, hierzu die möglichen personellen und finanziellen Auswirkungen zu beleuchten. Die Vertragsparteien sind zudem verpflichtet, für die von der Zivilgesellschaft durchgeführten Aktivitäten Finanz- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Auf Seite 140 in diesem Bericht und Antrag wird dazu ausgeführt, dass diese Erfüllung anspruchsvoll werden könnte, und ich bitte, diese Aussage zu präzisieren. Ich denke auch, dass die Umsetzung dieser Konvention im Wesentlichen in den Bereich des Gesellschaftsministers fallen wird, und ich bin schon erstaunt, dass er diesem Thema seine Wertschätzung nicht mit einer gewissen Präsenz markiert. Ich hoffe, dass er zumindest elektronisch und remote zuhört. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Auch ich möchte allen Beteiligten für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags danken, zu dem ich lediglich drei Fragen habe. Auf Seite 19 des Berichts und Antrags werden Ausführungen zur Antidiskriminierung gemacht: Was spricht nach Meinung der Regierung gegen beziehungsweise für die Aufnahme eines Antidiskriminierungsartikels in die Landesverfassung, beispielsweise in Anlehnung an Art. 8 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung? Eine weitere Frage lautet, auf Seite 48 des Berichts und Antrags wird ausgeführt, dass Art. 21 der Konvention für umgesetzt betrachtet wird: In welchen Bereichen der liechtensteinischen Rechtsordnung sind Sammelklagen möglich? Dann meine letzte Frage: Auf Seite 68 ff. des Berichts und Antrags wird zu Art. 38 der Konvention erwähnt, dass die Strafbarkeit der Beihilfe oder Anstiftung und des Versuchs in Bezug auf die Fälle des Art. 38 Bst. b und c nach Art. 41 der Konvention nicht verlangt wird, weshalb Art. 38 als umgesetzt angesehen werden kann. In den besagten Artikeln der Konvention geht es um Grausames und Furchtbares. Dieser Artikel behandelt die Verstümmelung weiblicher Genitalien, genauer die Entfernung, Infibulation oder sonstige Verstümmelungen der gesamten grossen und kleinen Schamlippen oder Klitoris der Frau oder eines Teiles davon. Der Begriff Infibulation wird bei Frauen als das aus rituellen Gründen Vernähen oder Verklammern der Vulva bezeichnet, um so das Vollziehen des Geschlechtsverkehrs bis zur Hochzeit zu verhindern. Häufig wird in der Hochzeitsnacht diese Vernähung beziehungsweise das Verklammern mit einem nicht sterilen Messer aufgeschnitten und im Anschluss der Geschlechtsakt unter lebensbedrohlichen Blutungen und starken Schmerzen vollzogen. An Grausamkeit ist ein solches Verhalten schwer zu überbieten. Ich möchte dazu von der Regierung wissen, warum nicht auch die Beihilfe, die Anstiftung und der Versuch für das in Art. 38 Bst. b erwähnte Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, beziehungsweise Bst. c erwähnte Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer dieser Handlungen zu unterziehen, unter Strafe gestellt werden soll. Ich bin mir bewusst, dass wir hier über die Vorgaben hinausgehen, und in der Regel bin ich für Minimalumsetzungen, doch bei diesem Thema sehe ich das anders. Hier sollte Liechtenstein über das Minimum hinausgehen und eine Maximalumsetzung machen, weil bei diesen Taten das Leben auf brutalste Weise mehrfach gefährdet wird und unter anderem auch das lustvolle Erleben von Sexualität von Frauen und Mädchen auf grausamste Weise verunmöglicht oder zumindest stark beeinträchtigt wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Auch ich bedanke mich bei der Regierung und den Personen, die da mitgearbeitet haben, für diesen Bericht und Antrag. Ich habe drei Fragen, möchte aber zuerst noch eine Vorbemerkung machen. Also bei uns sind Vergewaltigung und Zwangsheirat oder Zwangssterilisation, Zwangsabtreibung doch schon lange verboten. Es sind auch Abtreibungen, die nicht medizinisch begründet sind, verboten, also nicht nur eine Zwangsabtreibung. Dann die erste Frage - wir haben auch ein System, dass das nicht erst, wenn die Gewalt angewendet wird, sondern auch, wenn nur eine Bedrohung da ist, erfasst wird und auch verfolgt wird, sofern das natürlich der Behörde bekannt ist. Und das ist das Bedrohungsmanagement. Ziel des Bedrohungsmanagements ist es, Situationen, die das Potenzial einer gewalttätigen Eskalation in sich bergen, zu erkennen, einzuschätzen und zu entschärfen. Vom Anwendungsbereich des Bedrohungsmanagements sind sämtliche Formen von bedrohlichem Verhalten erfasst wie etwa häusliche Gewalt und so weiter. Meine Frage ist: Wenn das umgesetzt wird, wie weit ist da das Bedrohungsmanagement eingebunden, das eigentlich solche Zustände oder solche Gewalttaten verhindern soll? Da steht: «gegen Frauen», aber ich denke Gewalt ist gegen alle Menschen zu verurteilen, wird bei uns auch bestraft, aber auch Gewalt gegen Tiere zum Beispiel. Dann die zweite Frage, auf Seite 140: «Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen». Hier steht: «Wie in den Erläuterungen zu Art. 10 der Istanbul-Konvention (Koordinierungsstelle) ausgeführt, könnte die Erfüllung der Aufgaben der Koordinationsstelle auf der Basis bestehender personeller und finanzieller Ressourcen in Liechtenstein anspruchsvoll werden.» Wie hoch sind da die Ansprüche, wie weit geht das im personellen Bereich? Im Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Art. 8, das ist in der Beilage: «Die Vertragsparteien stellen angemessene finanzielle und personelle Mittel bereit für die geeignete Umsetzung von ineinandergreifenden politischen und sonstigen Massnahmen sowie Programmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt, einschliesslich der von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft durchgeführten.» Welche Beträge sind da von der Regierung angedacht oder welche Institutionen oder wo werden da finanzielle Mittel eingesetzt und in welcher Höhe werden sie eingesetzt? Was ist da angedacht, wenn das umgesetzt wird? Wo ist da die Grössenordnung? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Auch ich bedanke mich bei den Verantwortlichen für diesen Bericht und Antrag. Vieles ist gesagt, vieles ist komplett unbestritten und ich frage mich, inwiefern bei uns hier Handlungsbedarf besteht. Da wäre ich sehr dankbar um Ausführungen von der Regierung. Wir haben jetzt vieles gehört, was für Handlungsbedarf ganz konkret bei uns konkret besteht oder Ansichten dazu. Da möchte ich die Einschätzung der Regierung wissen. Dann möchte ich gleich anschliessen an das, was mein Parteikollege Herbert Elkuch bezüglich des Art. 8 gesagt hat. Dann der Art. 9 der Konvention, da geht es um die finanziellen Mittel. Es sieht ja so aus, dass diese Konvention verlangt, dass man nichtstaatliche Organisationen finanzieren muss. Besonders auch im Art. 9 ist das beschrieben: «Die Vertragsparteien anerkennen, fördern und unterstützen auf allen Ebenen die Arbeit einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft, die Gewalt gegen Frauen aktiv bekämpfen ...» Ja, da schliesse ich mich der Frage des Abg. Elkuch an, ich möchte natürlich wissen: Wie verstehen wir das in Zukunft? Wenn das alle sind, dann kann jeder morgen eine NGO gründen mit diesem Zweck und dann kann er zum Staat kommen und sagen, ich brauche jetzt finanzielle Mittel. Es ist natürlich jetzt ein bisschen übertrieben. Aber ich möchte einfach wissen, inwiefern wir hier überhaupt noch handlungsfähig sind und inwiefern sich mit dieser Konvention das Parlament weiter einen Schritt abschafft. Ich denke schon, dass wir schon sehr vieles erreicht haben, auch unsere Intention und unser Handeln und Tun richtet sich nach diesen Vorgaben weitgehend heute schon und wird es auch dort tun, wo es nötig ist. Brauchen wir dafür diese Konvention, wo ist der Mehrwert, wo ist der Nutzen? Da möchte ich noch zusätzliche Ausführungen. Dann gibt es noch den Art. 80: Man kann diese Konvention auch kündigen, und zwar jede Vertragspartei kann das machen. Die Kündigung ist ja relativ einfach, wenn man das kündigen will. Hier würde ich mir vielleicht auch ein paar Ausführungen wünschen zum Thema Kündigung, ob hier die Regierung noch andere Vorbehalte dann sehen würde, wenn man diese Konvention, warum auch immer, kündigen müsste. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag und auch an die involvierten Stellen, welche diesen ausgearbeitet haben. Ich denke mir, Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist unbestritten, zumindest was ich bis jetzt gehört habe. Und auch die Umsetzung dieser Istanbul-Konvention ist aus meiner Sicht mehr als überfällig. Ich habe lediglich drei Fragen. Der erste Punkt sind die personellen und finanziellen Konsequenzen, diese wurden jetzt bereits mehrfach angesprochen. Konkret der Schlusssatz auf Seite 140 im Punkt 7.2: «Es ist von einer Zusatzbelastung bei den betroffenen Stellen auszugehen.» Da sind dann eben die Erläuterungen auf Seite 28 im vorliegenden Bericht und Antrag noch interessant. Hier führt die Regierung unter anderem aus: «Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Liechtenstein in einer Evaluation durch GREVIO eine mit Österreich vergleichbare Empfehlung im Hinblick auf die institutionelle und finanzielle Ausstattung der Koordinationsstelle erhalten könnte.» Können Sie ausführen, was für Vorgaben hier Österreich erhalten hat? Ich gehe davon aus, auch Österreich hatte mitunter zu wenig Personal. Es wäre schon noch interessant. Persönlich gehe ich auch davon aus, es wird tendenziell mehr Personal benötigt, um dieses Werk auch in die Praxis umzusetzen. Der zweite Punkt ist dieser Vorbehalt auf Seite 141 zu Art. 44 Abs. 1 Bst. e. Der soll nicht angewendet werden. Wenn man sich aber Seite 73 im vorliegenden Bericht und Antrag ansieht, da wird konkret aufgeführt, Art. 44 Abs. 1 Bst. a, b, c und e sind voll, Bst. d zumindest zum Teil in Liechtenstein umgesetzt. Müsste da nicht genau auf d Bezug genommen werden? Beim Vorbehalt ist dieser Bst. e. Ich sehe hier eine Diskrepanz zu den Ausführungen auf Seite 73. Wenn wir die Buchstaben von Abs. 1 von Art. 44, a, b, c und e, voll umgesetzt haben, wieso brauchen wir dann einen Vorbehalt? Den Vorbehalt brauchen wir gemäss Seite 73 für den Bst. d. Da wäre ich Ihnen auch noch dankbar, wenn Sie da etwas sagen könnten. Dann noch der letzte Punkt, das ist die abschliessende Behandlung. Da habe ich ein wenig gestaunt, wenn ich da die Seite 121 lese. Da wird unter anderem ausgeführt: «Diese vorgebrachten Änderungsvorschläge für die StPO sollen umgesetzt werden. Allerdings nicht mit der gegenständlichen Vorlage.» Also hier wird eine verzögerte Umsetzung der StPO stattfinden. Weiter kann auf Seite 121 nachgelesen werden: «Zeitlich kann es daher sein, dass das Inkrafttreten der Ratifikation der Istanbul-Konvention, der Änderungen der ZPO und des AussStrG und der StPO ein wenig auseinanderfallen werden, Liechtenstein aber gesamthaft den Opferschutz verbessert.» Können Sie das Ein-wenig-Auseinanderfallen in einer zeitlichen Dimension umschreiben? Da scheint hier eine weitere StPO-Revision anzustehen und das wäre doch von Interesse zu wissen, was das konkret in zeitlicher Hinsicht bedeutet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Bevor wir uns die Antworten der Regierung anhören und uns dem Antrag der Regierung zuwenden, werden wir jetzt eine ordentliche Pause machen. Wir werden pünktlich um 16 Uhr fortfahren. Vielen Dank. Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:35 bis 16 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Sehr geehrte Mitglieder der Regierung. Wir fahren fort mit den Beratungen zu Traktandum 44, Istanbul-Konvention.Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Die Ratifikation des Europarat-Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, kurz Istanbul-Konvention, ist ein wichtiger und logischer Schritt. Unser Land setzt sich in internationalen Organisationen, wie dem Europarat oder der UNO, nämlich traditionell für Frauenrechte ein. Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens unterstreichen wir die Glaubwürdigkeit unseres langjährigen Engagements. Und noch bedeutsamer ist, dass diese Vorlage die Situation von Betroffenen im Inland verbessert. Wir setzen ein starkes Zeichen, nach innen und nach aussen gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt und gleichzeitig ein Zeichen für einen hohen Menschenrechtsstandard. Ich möchte mich deshalb ausdrücklich für Ihre Voten bedanken und gehe jetzt gerne auf Ihre Fragen ein.Ich beginne mit den Voten der Abgeordneten Bühler-Nigsch und Haldner-Schierscher. Ich möchte unterstreichen, was Sie ausgeführt haben, der Verein für Menschenrechte und das Frauennetz haben eine Stellungnahme zu dieser wichtigen Vorlage eingereicht. Und es ist wichtig und zeigt jetzt auch schön auf, dass aussenpolitische Massnahmen oder eben ein Übereinkommen dann eben im Inland verankert werden und dementsprechend im Inland auch Prozesse in Gang setzen, wenn man sich mit dieser Thematik erweitert auseinandersetzt. Ich denke, all diese Standpunkte und auch die damit verbundenen Empfehlungen sind eine sehr gute Grundlage, auch für die Arbeitsgruppe, diese Koordinationsgruppe, die hier gebildet wird unter dem Vorsitz vom Amt für Soziale Dienste, und können dort und werden dort sicherlich auch geprüft und dementsprechend aufgenommen. Ich denke, das ist im Interesse aller Beteiligten. Dann hat der Abg. Seger Fragen gestellt. Die erste ging bezüglich Seite 19 des Berichts und Antrags, wo Ausführungen zur Antidiskriminierung gemacht werden und was für die Regierung gegen die Aufnahme eines Antidiskriminierungsartikels in der Landesverfassung spricht. Diesbezüglich wird im Anschluss der Regierungschef Ausführungen machen. Die zweite Frage war auf Seite 48 des Berichts und Antrags, dass Art. 21 der Konvention für umgesetzt betrachtet wird. Sie haben sich dann erkundigt, in welchem Bereich der liechtensteinischen Rechtsordnung Sammelklagen möglich wären. Hierzu kann man sagen, dass sich der Art. 21 der Istanbul-Konvention auf die Bereitstellung von Informationen über regionale und internationale Mechanismen für Einzel- und Sammelklagen und den Zugang zu diesen bezieht und nicht auf nationale Mechanismen. Nach Ausschöpfung der interstaatlichen Rechtsmittel können sich liechtensteinische Opfer beispielsweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an den Klagemechanismus unter der UNO-Frauenrechtskonvention wenden. Eine echte Sammelklage, wie man es aus den USA kennt, gibt es in Liechtenstein im Übrigen nicht. Bei solchen Sammelklagen können die Urteilswirkungen auch Gläubiger erfassen, die selbst nicht aktiv Klage erhoben haben. Ähnlich wie in Österreich ist aber auch in Liechtenstein die subjektive und objektive Klagshäufung in der ZPO vorgesehen. Dann haben Sie eine dritte Frage gestellt und wollten wissen, warum die Regierung nicht auch für die Beihilfe, die Anstiftung und den Versuch, das in Art. 38 Bst. b erwähnte Verhalten, eine Regelung schafft, dass diese unter Strafe gestellt werden sollen. Hierzu möchte ich ausführen, dass zur Strafbarkeit dieser schrecklichen Tat in Liechtenstein die Verstümmelung unter die Körperverletzungstatbestände fällt und wohl meist eine absichtliche schwere Körperverletzung, Paragraf 87, darstellen wird und nicht eingewilligt werden kann. Wenn das Opfer oder die Frau oder das Mädchen dazu genötigt wird, sich einer Genitalverstümmelung zu unterziehen, wird das Verhalten als Nötigung oder schwere Nötigung zu qualifizieren und damit strafbar sein. Somit sind die Bst. a, b, und c von Art. 38 der Istanbul-Konvention abgedeckt. Die Istanbul-Konvention verlangt zwar nicht, dass Beihilfe, Anstiftung und Versuch auf die Fälle von Art. 38 Bst. b und c ausgedehnt werden. Das Strafgesetzbuch sieht aber ohnehin vor, dass Beihilfe und Anstiftung zu einer Straftat ebenso strafbar sind. So ist etwa auch strafbar, wer dem unmittelbaren Täter bei der Verstümmelung oder schweren Nötigung hilft. Dasselbe gilt für versuchte Straftaten, die ebenfalls strafbar sind. Ob eine Handlung unter einem Straftatbestand subsumiert werden kann, muss im Einzelfall von den Strafverfolgungsbehörden geprüft werden und kann mitunter schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen. Dies erklärt die eher vorsichtigen Ausführungen auf Seite 68 f., wonach diese Bestimmung als umgesetzt angesehen werden kann.Dann möchte ich auf die Fragen des Abg. Herbert Elkuch eingehen. Sie haben gefragt, inwiefern das Bedrohungsmanagement in Bezug auf häusliche Gewalt und auch in Bezug auf die Umsetzung dieser Konvention involviert ist. Wie Sie auf Seite 28 im Bericht und Antrag sehen, ist in dieser Koordinierungsgruppe auch die Polizei mit dabei. Die Polizei ist natürlich sehr spezialisiert und sensibilisiert auf diese Themen. Und durch den Einsitz in dieser Arbeitsgruppe ist somit auch immer mit der Polizei auch das Bedrohungsmanagement und die Möglichkeiten von diesem in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Dann hat der Abg. Günter Vogt einige Fragen gestellt. Er hat gefragt, wie die Regierung dazu steht, betreffend die Verlängerung der Vorbehalte. Wir sind der Meinung, dass das so beibehalten werden sollte, weil wir sonst alle fünf Jahre bezüglich des Vorbehalts einen Bericht und Antrag in den Landtag bringen müssten. Was aber sicher ganz zentral sein wird, die Regierung arbeitet ja bei diesen aussenpolitischen Agenden sehr stark mit der Aussenpolitischen Kommission zusammen und es wäre sicherlich wichtig, und das werden wir sicher auch so machen, dass wir dann dort informieren und besprechen, einfach dass es dort in der Kommission Eingang findet. Sie haben auch gefragt, wie die Parlamente einbezogen werden. Hier wird es so sein, dass es diesen GREVIO-Bericht gibt, auch dort wäre die Zielsetzung, dass wir darüber informieren und diesen eben auch in der APK sicher intensiv behandeln. Und GREVIO kann bei Länderbesuchen natürlich auch immer mit Parlamentariern sprechen, also das ist ein Standard, der auch bei diesen Besuchen vorgesehen ist. Betreffend die Ressourcen wird anschliessend der Gesellschaftsminister noch Ausführungen machen.Dann hat der Abg. Thomas Rehak die Frage gestellt, welchen Mehrwert diese Vorlage bringt. Ich denke, wie wichtig es ist, dass wir uns international, aber auch national verpflichten, uns dieser sehr, sehr wichtigen Thematik anzunehmen, das ist bereits in vielen Voten ausgeführt worden. Ich denke, ein Mehrwert ist wirklich auch, dass das ein Übereinkommen ist, das, wie ich es schon vorher gesagt habe, ausdrücklich zeigt, wie internationales Engagement, aussenpolitisches Engagement eben im Inland verankert wird und dann im Inland umgesetzt wird und im Inland auch einen Mehrwert generiert. Dieser Mehrwert besteht darin, dass wir einerseits ein bewusstes Gefäss dazu bilden, wo an einem Tisch die verschiedenen Fachpersonen sich systematisch und gezielt mit dieser Thematik auseinandersetzen. Der Mehrwert besteht aber natürlich auch darin, dass wir ein Monitoring haben. Also mit dieser Überwachung, wie wir dieses Übereinkommen umsetzen, haben wir auch die Möglichkeit, dass wir uns da messen lassen. Natürlich haben wir auch die Möglichkeit, innerhalb der internationalen Zusammenarbeit uns diesbezüglich mit anderen Staaten auszutauschen. Vor allem haben wir auch, was die Aussenpolitik anbelangt, hiermit ein ganz wichtiges Übereinkommen, um eben, wie ich es auch schon ausgeführt habe, unsere Bemühungen im Bereich Menschenrechte auch zu unterstreichen, indem wir ein klares Zeichen setzen, dass wir diesem Übereinkommen beitreten. Dann hat der Abg. Rehak gefragt, ob man die Konvention kündigen könne. Grundsätzlich ist es so, dass man Verträge und Konventionen immer kündigen kann. Abs. 2 von Art. 80 regelt dieses Vorgehen. Wie wir wissen, haben wir jüngst ein trauriges Anwendungsbeispiel mit der Türkei, die aus diesem Abkommen ausgetreten ist. Sie haben auch noch gefragt, wann das Inkrafttreten dieses Übereinkommens wäre. Das wäre am 1. Juli 2021, vorbehaltlich natürlich ihrer Zustimmung. Sie beide, Abg. Elkuch und Abg. Rehak, haben auch in Ihren Fragen gefragt, was das für Kostenkonsequenzen haben kann, auch in Bezug auf die NGOs. Ganz wichtig ist, dass sich aus diesem Art. 9 kein Anspruch auf Unterstützung ableiten lässt. Liechtenstein arbeitet traditionell aber sehr eng mit verschiedensten NGOs zusammen und wir haben auch mit verschiedenen NGOs eine Leistungsvereinbarung. Und wir sind der klaren Meinung, dass diese bewährte Zusammenarbeit weitergeführt werden soll. Ich denke, hier erfüllen wir alle Bedingungen. Aber es besteht nicht ein automatisches Recht auf mehr oder ein Recht auf andere Unterstützung. Das ist sehr wichtig zu erwähnen, weil Sie das gefragt haben.
Dann haben wir noch den Abg. Wendelin Lampert. Er hat gefragt, welche Rückmeldungen die Österreicher bekommen haben, sprich, welche Punkte, die die GREVIO gemeldet hat. Ein Punkt war, dass GREVIO die österreichischen Behörden ermutigt hat, dass das Budget im Bereich Gesundheit und Frauen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen deutlich erhöht werden sollte. Das war eine Ermutigung. Die zweite Ermutigung war, dass die österreichischen Behörden nachdrücklich gebeten werden, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um eine angemessene und konsistente Finanzierung der verschiedenen spezialisierten Unterstützungsdienste zu gewährleisten. Aber gerade Letzteres, denke ich, da haben wir auch einen Vorbildcharakter, weil wir wirklich, wie gesagt, ein sehr organisiertes Zusammenarbeiten mit NGOs in Liechtenstein bereits haben und das auf der Grundlage von diversen Leistungsvereinbarungen eigentlich sehr eindrücklich festgehalten ist. Sie haben dann noch die Frage gestellt, warum im Art. 44 Bst. d der Istanbul-Konvention nur steht: «zumindest zum grossen Teil umgesetzt». Zur die Strafbarkeit der liechtensteinischen Staatsangehörigen: Für Auslandstaten besteht keine Strafbarkeit für Strafhandlungen, die nicht unter dem Paragraf 65 oder 64 Abs. 1 Ziff. 4a subsumiert sind. Ein Beispiel ist Nötigung, das wird in Liechtenstein nicht verfolgt, wenn es im Ausland geschehen ist und dort nicht strafbar ist. Darum steht hier drin: «zumindest zum grossen Teil umgesetzt». Bst. e ist aber voll umgesetzt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Istanbul-Konvention ist zweifellos wichtig. Nur selten sehen Sie bei einer Vorlage, dass alle Regierungsmitglieder sich zuständigkeitshalber melden. Dieses Bild werden Sie so oft in dieser Legislatur nicht mehr sehen. Ich werde zuständigkeitshalber die Frage zur Verfassung übernehmen. Der Abg. Daniel Seger hat gefragt, inwiefern ein Antidiskriminierungsartikel in der Verfassung angezeigt wäre beziehungsweise was die Vor- oder Nachteile wären. Dazu ist zu sagen, dass unsere Nachbarstaaten, also die Schweiz, Österreich und Deutschland, jeweils in ihren Verfassungen oder Grundgesetzen einen entsprechenden Antidiskriminierungsartikel haben, der weiter geht als die Artikel bei uns. Es ist aber auch grundsätzlich zu sagen, dass vor allem die Bundesverfassung in der Schweiz, aber auch die anderen Verfassungen und Grundgesetze deutlich detaillierter sind als die liechtensteinische Landesverfassung. Insofern ist es so, dass es für die Umsetzung der Istanbul-Konvention keine besonderen Antidiskriminierungsartikel in der Verfassung braucht. Vielmehr ist der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 32 der Landesverfassung als Grundlage ausreichend. Auch der Staatsgerichtshof leitet in der ständigen Rechtsprechung aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Diskriminierungsverbot ab und orientiert sich dabei auch an der Schweizer Rechtsprechung. Insofern brauchen wir es nicht für die Istanbul-Konvention, wenn man aber dem Thema noch mehr Nachdruck geben möchte, dann ist es eine politische Frage, ob man hier eine Ergänzung machen möchte. Aus unserer Sicht ist das nicht notwendig. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte die Frage des Abg. Wendelin Lampert in Bezug auf die verzögerte Umsetzung der Strafprozessordnung beantworten. Und zwar kommt es zu dieser verzögerten Umsetzung deshalb, weil im Rahmen der Vernehmlassung der gegenständlichen Vorlage einige Anpassungen angeregt wurden. Und eine Stellungnahme der interessierten Stellen zu den vorgeschlagenen StPO-Anpassungen wäre nur im Rahmen einer erneuten Vernehmlassung möglich gewesen, und das hätte die Ratifikation der Istanbul-Konvention weiter verzögert. Die Vorlage ist fast fertig, also diese StPO-Anpassung soll vor der Sommerpause in die Vernehmlassung gehen. Im Wesentlichen geht es um drei Punkte: Es geht um das Thema Verständigung der Opferhilfestelle als Prozessbegleitung auch im Strafprozess, es geht auch um das Thema der Möglichkeit, dass man Einvernahmen durch geeignete Sachverständige, also Kinder- und Jugendpsychologen, vornehmen kann, und es geht um die Thematik, dass Opfer von Sexualdelikten von einer Partei des gleichen Geschlechts vernommen werden, auch Dolmetscher und Dolmetscherinnen des gleichen Geschlechts sind und die geschlechtsbezogene Zusammensetzung des erkennenden Gerichts geregelt werden soll. Also das sind diese drei Punkte und, wie gesagt, die Vernehmlassung wird vor der Sommerpause hinausgegeben. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zunächst die Testfrage des Abg. Günter Vogt: Ja, ich kann zuhören, auch wenn ich nicht physisch im Raum sitze, das erlaubt die Technik ja mittlerweile. Und meine Nichtanwesenheit soll in keiner Weise als Nichtwürdigung der Wichtigkeit dieser Vorlage gelten, das Gegenteil ist der Fall. Als Zuständiger für den Bereich Familie und Chancengleichheit gewichte ich diese Vorlage durchaus. Dann wurde eine Frage zu den Ressourcen gestellt. Es ist so, oftmals - wie in dieser Vorlage auf Seite 140 - wird festgehalten, dass keine finanziellen Konsequenzen entstehen, und in Summe wird dann eben doch irgendwann ein Mehraufwand generiert, auch wenn das nur marginal der Fall ist. In diesem Fall kann ich Sie versichern, dass der Aufwand durch das Amt für Soziale Dienste im Bereich Chancengleichheit abgefedert werden kann. Wir sind der Ansicht, dass sich der Zusatzaufwand in Grenzen hält. Und in diesem Bereich war auf dieses Jahr auch ein leichter Ausbau möglich. Also diesbezüglich sollten wir gut aufgestellt sein. In Ergänzung zu den Ausführungen des Regierungschefs auf die Frage des Abg. Daniel Seger möchte ich auch aus dem Bereich Familie und Chancengleichheit ergänzen, dass vor fünf Jahren, also im April 2016, eine Abänderung des Paragrafen 283 des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist, mit welcher ein umfassendes Diskriminierungsverbot eingeführt wurde. Während davor lediglich die Rassendiskriminierung einen Straftatbestand darstellte, ist neu auch der öffentliche Aufruf zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter sowie sexueller Ausrichtung ein Straftatbestand und wird mit bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Die Verweigerung einer angebotenen Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, aufgrund der Merkmale einer Person oder Personengruppe ist ebenfalls strafbar. Ich denke, das ist da auch wichtig einfach der Vollständigkeit halber. Abgesehen davon beinhaltet eine Reihe von Spezialgesetzen konkrete Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung. Beispielsweise sieht das Arbeitsrecht explizit einen Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers vor. Der Begriff Persönlichkeit ist dabei weit auszulegen und umfasst unter anderem eben Geschlecht, Rasse, Nationalität, sexuelle Orientierung und so weiter. Nichtdiskriminierungsbestimmungen befinden sich zudem im Gesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau sowie im Behindertengleichstellungsgesetz, das auch im Rahmen der Postulatsbeantwortung von vorgestern thematisiert wurde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Vielen Dank. Geschätzte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Ich möchte gerne in meiner Funktion als Innenministerin ein paar Ergänzungen zum Bedrohungsmanagement machen. Seit 2019 ist die Fachstelle für Bedrohungsmanagement bei der Polizei gleichzeitig auch die Koordinationsstelle für häusliche Gewalt. Generell kann man sagen, dass seitdem das Bewusstsein in der Polizei für diese Thematik stark gestiegen ist. Die Fachstelle steht im regelmässigen Kontakt mit den betroffenen NGOs und diese Zusammenarbeit wird von allen Seiten sehr geschätzt. Auch wurden seitdem die Statistiken und Definitionen angepasst, um die internationale Vergleichbarkeit zu verbessern. Die Zahlen fallen seitdem deutlich höher aus, da sich die Definition der häuslichen Gewalt neu an der Istanbul-Konvention orientiert. So gelten neu beispielsweise auch Vorfälle zwischen getrennt lebenden Intimpartnern als häusliche Gewalt. Im 2020 widmete sich die Koordinationsstelle häusliche Gewalt insbesondere der Eventualplanung im Zusammenhang mit der Coronapandemie, da aufgrund verschiedener Massnahmen vermehrt Konflikte im häuslichen Rahmen befürchtet wurden. Rückblickend lässt sich jedoch kein unmittelbar mit der Pandemie zusammenhängender Anstieg von Fällen feststellen, die eine Polizeiintervention erforderten. Vielleicht noch ein paar Zahlen in diesem Zusammenhang: Insgesamt sind 2020 75 Interventionen unter dem Phänomen häuslicher Gewalt erfasst worden, in 24 Fällen kam es zu einer Anzeigeerstattung, in 39 Fällen wurde ein deeskalierendes Gespräch geführt, in fünf Fällen kam es zur Wegweisung und in weiteren fünf Fällen zum Betretungsverbot. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der gesamten Regierung für Ihre Ausführungen zu den gestellten Fragen. Eine Zusatzfrage zu diesem Vorbehalt. Da kann ich nicht ganz folgen, wenn wir uns die Seite 73 ansehen, Art. 44 - Gerichtsbarkeit -, im ersten Absatz der letzte Satz: «Art. 44. Abs. 1 Bst. a, b, c und e sind daher voll, Bst. d zumindest zum grossen Teil in Liechtenstein umgesetzt.» Wieso sollten wir dann zu Bst. e gemäss Seite 141 einen Vorbehalt machen? Etwas stimmt hier nicht. Entweder ist Seite 73 nicht korrekt, dann müsste da Bst. e statt Bst. d stehen, oder auf Seite 141 müsste Bst. e durch Bst. d ersetzt werden. Irgendwo sehe ich hier einen Widerspruch. Wieso soll ich zu etwas einen Vorbehalt machen, wenn ich es im Inland voll umgesetzt habe? Da brauche ich keinen Vorbehalt. Den Vorbehalt brauche ich, wenn ich es im Inland nicht voll umgesetzt habe. Ich möchte Sie nochmals bitten, das anzusehen. Es ist ja konkret der Antrag der Regierung auf Seite 141 und dieser Art. 44 Abs. 1 Bst. e wird auch auf Seite 142 erwähnt. Es ist einfach eine Diskrepanz zur Seite 73. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Dominique Hasler
Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich kann diesbezüglich einfach noch ergänzen bezüglich Bst. e: Wir hätten eine Umsetzungslücke, wenn wir keinen Vorbehalt einlegen könnten, und zwar diese Umsetzungslücke, die in Sachen Nötigung vorher ausgeführt wurde. Und da die Konvention diese Möglichkeit bietet, können wir sagen, dass wir umgesetzt haben, obwohl diese Lücke besteht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Ich bitte den Parlamentsdienst, den Antrag zu lesen.Der Antrag wird verlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich beabsichtige, über den Antrag als Ganzes abzustimmen. Wenn jemand aber der Ansicht sein sollte, man solle über a, b, oder c getrennt abstimmen, dann bitte ich, das jetzt kundzutun. Ansonsten werden wir über den Antrag als Ganzes abstimmen. Ich sehe keine Wortmeldung, also stimmen wir über den Antrag der Regierung a, b, c als Ganzes ab. Wer mit dem Antrag der Regierung einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
23 Stimmen bei 25 Anwesenden, damit wurde dem Antrag stattgegeben, gleichzeitig haben wir auch Eintreten auf die Gesetzesvorlagen beschlossen und wir können mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung durch Artikelaufruf beginnen. Überschrift vor § 73a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 73a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 73a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 73a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 75a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 75a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Bei dieser Bestimmung, bei diesem Paragrafen 75a, geht es darum, dass eine Partei beim Gericht beantragen kann, dass von der Angabe des Wohnortes abgesehen werden kann. Jetzt scheint es mir zumindest fragwürdig, wenn die Partei die klagende Partei ist. In einer solchen Konstellation hat normalerweise die beklagte Partei den Anspruch oder das Recht, einen Antrag auf Sicherheitsleistungen zu stellen. Hier müsste es meines Erachtens so sein, dass die Gegenpartei zumindest die Information erhält, ob der Wohnort im Inland oder im Ausland ist. Diese Information müsste meines Erachtens die Gegenseite erhalten. Dann noch ein weiterer Punkt, den ich bei dieser Bestimmung anmerken oder nachfragen möchte, das ist der Abs. 4. Hier wird festgehalten, dass über den Antrag der Partei gemäss Abs. 1 mittels Beschluss zu entscheiden ist, der unanfechtbar ist. Des Weiteren gibt es einen Antrag der Gegenseite, der dahingehend lautet, die verschlossenen Daten bei einem berechtigten Interesse wieder offenzulegen. Auch über diesen Antrag ist mittels Beschluss zu entscheiden. Hier wäre meine Interpretation einfach dahingehend, dass sich die jeweils andere Partei zu diesem Antrag äussern muss, damit das rechtliche Gehör der jeweils anderen Partei gewährt ist. So interpretiere ich das. Sonst sehe ich da wirklich, da der Beschluss unanfechtbar sein soll, ein Problem mit dem rechtlichen Gehör.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für das Wort. Ja, ich denke, die Auslegung, die Sie in Bezug auf die aktorische Kaution gewählt haben, macht absolut Sinn. Also ich denke, man muss hier die Regeln dieser Bestimmung mit denen der aktorischen Kaution in Übereinstimmung bringen. Und wenn die Frage im Raum steht, ob jemand im In- oder Ausland lebt, das ist ja dann in dieser Konstellation entscheidend, denke ich, muss diese Information auch weitergegeben werden können. Ich glaube nicht, dass das schon die Rechte der schutzwürdigen Person beeinträchtigt, wenn man sagt, diese lebt eben in einem bestimmten Land. Ich denke, das müsste man dann so interpretieren. Ich interpretiere auch Abschnitt 4 entsprechend. In meinen Augen bedeutet die Einschränkung dahingehend, dass das Gericht einen unanfechtbaren Beschluss fasst, ja nicht, dass die Gegenpartei die Möglichkeit auf rechtliches Gehör nicht haben sollte. Ich denke, die muss sich dazu äussern können, bevor das Gericht dann den Beschluss fasst. Also ich sehe das gleich wie Sie. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. § 76 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 76 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 177 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 177 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 289a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 289a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 289b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 289b steht zur Diskussion.
Abg. Bettina Petzold-Mähr
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zu diesem Artikel hätte ich eine Frage, die ich bereits auch in der APK-Sitzung angebracht habe. In verschiedenen Stellungnahmen wurde hier angemerkt, dass die Befragung durch einen Sachverständigen nicht nur durch eine kumulative Anwendung der drei Kriterien angewendet werden soll, sondern auch einzeln. Auch ich bin der Meinung, dass es im Sinne des Kindeswohls ist, wenn eine Befragung durch einen Sachverständigen bereits bei der Erfüllung eines Kriteriums angewendet werden kann. Die Kriterien der Reife des Kindes, des Gegenstands der Vernehmung oder des Naheverhältnisses zu den Prozessparteien sind für mich einzeln betrachtet ausreichend, um eine Befragung durch einen Sachverständigen zu begründen. Ich habe mir auch die Frage gestellt, ob es eventuell negative Folgen für einen Minderjährigen haben kann, wenn er durch einen Sachverständigen vernommen wird. Denn wenn natürlich nur ein Kriterium erfüllt werden muss, kann es eventuell vermehrt zu Befragungen kommen. Ich habe jedoch kein schlagendes Argument gefunden, welches dagegen sprechen würde. Bei einem Kind kann jedes dieser Kriterien einzeln psychische Folgen nach sich ziehen, und ich bin der Meinung, dass hier grösste Vorsicht und Behutsamkeit angewendet werden sollten. Ich denke, es sollte hier die Möglichkeit geschaffen werden, dass man im Zweifel schnell auf einen Sachverständigen zurückgreifen kann. Meines Erachtens ist es hier für eine mögliche Hinzuziehung der österreichischen Rechtsprechung nicht massgebend, ob ein Kriterium einzeln oder die Kriterien kumulativ erfüllt werden. Im Grundsatz ändert sich nichts am Sachverhalt oder den Kriterien. Die in Österreich vorhandene Rechtsprechung kann sowohl auf ein Kriterium als auch auf alle Kriterien kumulativ angewendet werden. Aus diesem Grund stellt sich für mich schon die Frage, weshalb die Regierung hier an der österreichischen Rezeptionsvorlage festhalten will. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank für diese Frage. Wir haben uns das auch nochmals überlegt und offen gestanden, glaube ich, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Es handelt sich eben nicht um eine Auflistung von klaren, scharfen hart definierten Voraussetzungen, die die Frage in den Raum stellen, ob man die kumulativ oder alternativ anwenden muss. Es sind Kriterien, anhand derer der Richter beurteilen soll, ob das Kindeswohl beziehungsweise die Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegt. Also das Kindeswohl steht absolut im Zentrum. Zur Beurteilung, ob dieses Kindeswohl tangiert ist, sollen drei Kriterien berücksichtigt werden, nämlich die geistige Reife, das Thema, um was geht es, und das Naheverhältnis. Diese drei Kriterien sind zu berücksichtigen, was aus meiner Sicht auch Sinn macht. Es steht ja nicht drin, wie reif jemand sein soll und wie dieses Kriterium konkret sein soll. Sondern der Richter soll diese Themen miteinander würdigen und dann kann er entscheiden, ob es im Sinne des Kindes ist, dass es eben abgesondert vernommen wird oder nicht. Der Richter entscheidet dann im Einzelfall, was das Beste aus Optik des Kindeswohles ist. Also aus meiner Sicht liegt hier das Problem der kumulativen oder alternativen Anwendung der Kriterien nicht vor, weil es eben keine scharf definierten Kriterien sind. Auch die österreichischen Gesetzesmaterialien äussern sich nicht zu dieser Thematik. Auch dort steht überall das Kindeswohl im Vordergrund. Ganz generell: Jeder Praktiker wird Ihnen bestätigen, dass es von unschätzbarem Wert ist, wenn wir dieselben Regeln haben wie das Land, aus dem wir die Regeln rezipieren, ja, konkret ist das Österreich. Sie haben sicher recht, das kann nicht das einzige Kriterium sein. Also ich sehe es hier auch wirklich materiell nicht, dass wir hier diese Regelung anpassen sollen. Ich glaube, es macht absolut Sinn, dass der Richter diese Kriterien würdigt, wie auch immer dann. Deshalb spreche ich mich gegen eine Anpassung dieser Bestimmung aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. § 340 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 340 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 417 Abs. 1 Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 417 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir beraten die nächste Vorlage in 1. Lesung: Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes.Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch bei dieser Vorlage die 1. Lesung abgeschlossen. Der Landtag hat dem Antrag der Regierung entsprechend abschliessende Beratung der Gesetzesvorlagen beschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Ich bitte den Parlamentsdienst, die 2. Lesung der Gesetzesvorlagen durch Artikelaufruf vorzunehmen. Überschrift vor § 73a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 73a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 73a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 73a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 75a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 75a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 76 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 76 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 177 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 177 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 289a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 289a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 289b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 289b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 340 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 340 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 417 Abs. 1 Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 417 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Die Zustimmung wurde mit 25 Stimmen einhellig erteilt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes. Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 10a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt und gleichzeitig haben wir Traktandum 44 erledigt. Bevor wir zu Traktandum 45 kommen, möchte ich Sie informieren, dass die Beantwortung der Kleinen Anfragen schriftlich per E-Mail erfolgen wird und dass wir heute auf jeden Fall die verbleibenden Traktanden noch abarbeiten werden. -ooOoo-