Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG) (Nr. 4/2021); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 46: Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 4/2021 und steht zur Diskussion.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Besten Dank dem Ministerium für Präsidiales und Finanzen und der FMA für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b des Versicherungsvertriebsgesetzes haben Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, die eine minimale Versicherungssumme pro Schadenfall und für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht. Ebenso wird gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit verlangt. Beide Grundbeträge sind im Gesetz explizit aufgeführt. Nun hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss im Oktober 2020 die technischen Regulierungsstandards der EU zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern in das EWR-Abkommen übernommen. Den entsprechenden EWR-Beschluss haben wir heute in Traktandum 38 behandelt. Damit werden diese Beträge periodisch an die Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst. Aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft ist Liechtenstein zur Übernahme dieser Anpassungen verpflichtet. Im Zeitraum 2016 bis Ende 2020 ist der von Eurostat für die Europäische Union erstellte Europäische Verbraucherpreisindex um 4,03% gestiegen. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung werden die in Art. 17 und Art. 19 genannten Grundbeträge entsprechend angepasst.Zudem soll im Zuge dieser Anpassung des Versicherungsvertriebsgesetzes auch die Nachweispflicht von Versicherungsvermittlern hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht zur ständigen Weiterbildung vereinfacht werden. Diese Pflicht zur ständigen Weiterbildung ist im EU-Recht viel stärker verankert als im Schweizer Recht. Der Nachweis ist zukünftig nicht mehr regelmässig zu erbringen, sondern nur noch auf spezifisches Verlangen der FMA. Damit vereinfacht sich wenigstens der administrative Aufwand für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler. Diese Vereinfachung bedingt eine entsprechende Anpassung des Art. 14 Abs. 5 Satz 1 des Versicherungsvertriebsgesetzes. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet, weil es sich einerseits um eine rein technische Anpassung und andererseits um eine Vereinfachung handelt. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Bettina Petzold-Mähr
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank für die Zusammenfassung. Ich werde somit auf diesen Teil bei mir gleich verzichten und hätte hier eine Frage. Zum einen geht es ja um die Nachjustierung der gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Weiterbildung. Hier soll eine Vereinfachung dazu führen, dass es nicht mehr jährlich, sondern - wie bereits ausgeführt - nur noch auf Verlangen, also ein kleines Detail, vorgelegt werden muss. Hier würde mich interessieren, was in Zukunft mit dem bis jetzt etablierten Weiterbildungsprogramm passiert, welches die Verbände in Zusammenarbeit mit der Universität und der FMA ausgearbeitet und umgesetzt haben. Wird dies weitergeführt? Da wir in Liechtenstein schon keine Ausbildung in diesem Bereich anbieten können, wäre es aus meiner Sicht sinnvoll und wünschenswert, wenn wenigstens die Weiterbildung landesspezifisch absolviert werden kann.Auf eine Frage werde ich zu einem späteren Zeitpunkt noch zurückkommen, grundsätzlich spricht aus meiner Sicht aber auch nichts gegen ein Eintreten auf die Debatte. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne bedanke mich beim Regierungschef Dr. Daniel Risch für den vorliegenden Bericht und Antrag. Meine Vorredner haben die Vorlage bereits sehr gut zusammengefasst, weshalb ich darauf verzichten werde. Ich möchte einfach auch zu Protokoll geben, dass die Vorlage für mich unbestritten ist und ich dem Antrag der Regierung meine Zustimmung erteilen werde. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne gehe ich kurz auf die Frage der Abg. Petzold-Mähr ein. Sie hat nach den Weiterbildungsprogrammen gefragt, die heute angeboten werden, unter anderem von der Universität. Wichtig ist, darauf hinzuweisen: Diese sollen natürlich weitergeführt werden. Es geht hier um den Nachweis, der eben vereinfacht werden soll. Aber die Weiterbildung ist nach wie vor sehr wichtig und soll natürlich weiter Bestand haben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
25 Stimmen, damit wurde Eintreten einhellig beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 14 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Bettina Petzold-Mähr
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Hier möchte ich jetzt kurz auf die Aussage von Herrn Georg Kaufmann zurückkommen. Im Bericht und Antrag wird ausgeführt, dass sich an den Pflichten zur ständigen und beruflichen Weiterbildung nichts ändert. Der einzige Unterschied ist die Nachweispflicht. Bis jetzt müssen diese Nachweise im Zuge der jährlichen Berichterstattung gegenüber der FMA erbracht werden. Neu soll dies nur noch auf Verlangen vorgelegt werden. Hier verfolgt die FMA den risikobasierten Ansatz, wo ich mir die Frage stelle, ob es in diesem Bereich wirklich zielführend ist. Bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien war die fachliche Qualifikation und im Zusammenhang die berufliche Weiterbildung ein zentrales Thema, wo man viel Wert darauf gelegt hat, das Bildungsniveau der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler zu stärken. Für mich stellt sich hier klar die Frage: Wenn es nicht mehr jährlich abgefragt wird: Wie will die FMA sicherstellen, dass man der europäischen Richtlinie Rechnung tragen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sich auch daran halten? Was bedeutet «risikobasiert» in diesem Fall konkret? Wenn wir bei aktuell 56 bewilligten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern davon ausgehen, dass jedes Jahr fünf davon risikobasiert kontrolliert werden, heisst das, dass man ungefähr jedes zehnte Jahr an der Reihe ist. Bei einer Lebensdauer von einem Versicherungsvermittler oder Rückversicherungsvermittler von durchschnittlich zehn Jahren kann es also gut passieren, dass einzelne während ihrer ganzen Tätigkeitsdauer nie kontrolliert werden. Hier würden mich gerne weitere Ausführungen interessieren. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne kann ich ein paar Ausführungen zum risikobasierten Aufsichtsansatz der FMA machen. Das ist eben so, dass dem Risikoprofil entsprechend geprüft wird. Sie haben jetzt gerade ein Beispiel gemacht, dass es sein könnte, wenn man jedes Jahr fünf andere drannimmt, dass es dann vielleicht einige Jahre geht, bis man überhaupt drankommt. Umgekehrt ist es so, dass jemand mit einem hohen Risikoprofil nach dem risikobasierten Ansatz eben vielleicht jedes Jahr oder jedes zweite Jahr geprüft werden kann. Und dieser Ansatz ist sicher viel zielführender, als jedes Jahr alle zu prüfen. Das ist natürlich das Maximum, was wir tun können. Das Ziel ist wirklich, dass wir dort prüfen, wo wir das entsprechende Risikoprofil haben. Dieser Aufsichtsansatz, das ist mir auch wichtig zu sagen, entspricht sowohl der Behördenpraxis in anderen EWR-Vertragsstaaten als auch den Anforderungen der Richtlinie. Also insofern sind wir konform und zielgerichtet und machen da aus meiner Sicht wirklich etwas Sinnvolles. Deshalb haben wir es auch in diesen Bericht und Antrag noch reingenommen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Karin Zech-Hoop
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe zu diesem Artikel auch noch zwei, drei Fragen, die vielleicht für die 2. Lesung beantwortet werden können. Und zwar geht es darum, wie viele Anbieter auf dem Markt sind und wie hoch auch die Anbieterschwankungen sind, wie hoch der aktuelle Aufwand für die derzeitige Prüfung ist. Und ausserdem bitte ich auch noch um nähere Angaben, ob die bisherige Prüfung reibungslos funktionierte beziehungsweise ob mehrmals nachgefragt werden musste. Zudem bitte ich um genauere Angaben, wie viel Kontrollaufwand nach dieser Gesetzesanpassung geplant ist. Danke vielmals. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, diese Fragen können wir gerne auf die 2. Lesung aufnehmen. Ich bin dann gespannt, inwiefern die Beantwortungen dabei helfen, dem Gesetz zuzustimmen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 17 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 46 erledigt.
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