Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) (Nr. 134/2020) [1. Lesung: 3. Dezember 2020] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 60/2021); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 17: Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes.Diese Vorlage wurde am 3. Dezember 2020 in 1. Lesung behandelt, wir kommen heute zur 2. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 60/2021. Wir können mit der Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf beginnen.Art. 5 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt. Frau stv. Abg. Fausch, hat sich das Problem erledigt? Okay. Wir können weiterlesen.Art. 6 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Karin Zech-Hoop
Danke, Herr Landtagspräsident. Der Art. 6 wurde an der 1. Lesung kein einziges Mal infrage gestellt. Die Erklärung mit dem Konflikt gegenüber dem Handelsregister wurde damals akzeptiert. Diesbezüglich gibt es auch eine entsprechende Übergangsfrist, dass beim Wechsel des Betriebsleiters ein neues juristisches Gefäss gesucht werden muss. Wie sind die Auswirkungen dieses Artikels zu bewerten? Welche Betriebe sind durch diese engere Auslegung der anerkennbaren Betriebe betroffen? Ist es wirklich der Wunsch, gemeinnützige Betreibe, die für Liechtenstein wertvolle ökologische Arbeit leisten, von diesem System auszuschliessen? Aus diesem Grund stelle ich den Antrag, Abs. 2 zu streichen und das bestehende Recht nicht anzupassen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage in die ähnliche Richtung. Die Frage ist, ob hier ein Verein weiterhin einen Landwirtschaftsbetrieb betreiben kann oder nicht. Wir haben ein Schreiben erhalten, ich denke, Sie sind in Kenntnis davon. Wenn Sie hierzu ein, zwei Ausführungen machen könnten. Wenn das so wäre, dass es nicht möglich wäre, dann würde ich in Betracht ziehen, den Antrag der Abg. Zech-Hoop zu unterstützen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ja, es ist richtig, dass gemäss dem Gesetzesvorschlag Vereine nicht mehr anerkannt wären. Die Bestimmung wurde in der 1. Lesung nicht diskutiert. Die Änderung wurde auch in der Vernehmlassung von zwei Gemeinden begrüsst und ebenfalls von der VBO begrüsst. Die Frage, die sich hier stellt: Was ist der Zweck des Landwirtschaftsgesetzes. Hier geht es um Fördermittel für Landwirtschaftsbetriebe, die gewinnorientiert arbeiten und die ein existenzsicherndes Einkommen generieren müssen. Oder anders gesagt: Das Subventionsrecht gemäss Landwirtschaftsgesetz richtet sich an Unternehmen, die etwas verdienen wollen und müssen, und nicht Vereine, die ehrenamtlich tätig sind und per Gesetz keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen dürfen. Das heisst gemäss der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung, dass Vereine dann nicht mehr in den Genuss dieser Anerkennung kommen würden. Wenn sie das wollen, dann müssten sie dann eben die Rechtsform ändern. Die Intention war hier, Rechtsklarheit zu schaffen. Es gab in der Vergangenheit in der Praxis immer wieder Fragen, eben auch mit dem Handelsregister. Es ist richtig, dass Vereine sozusagen als Nebenzweck eine kaufmännische Tätigkeit führen können, wenn diese dem ideellen Hauptzweck dienen. Das ist richtig, das ist möglich. Daher hat sich jetzt im Einzelfall hier auch so ein Anlassfall ergeben. Wobei ich Ihnen sagen kann, dass dieser Anlassfall schon länger hängig ist, weil auch gewisse Abklärungen getroffen werden, inwiefern ist dieser Antrag, dieser Verein, eben auch förderungswürdig gemäss Landwirtschaftsgesetz. Da stellen sich dann eben schwierige Fragen. Und die Intention beim Erlass dieses Gesetzes war definitiv, dass man hier Betriebe fördert, sage ich einmal, die den bäuerlichen Strukturen Rechnung tragen, und dass es eben nicht Stiftungen oder Vereine sind. Man kann das sicher diskutieren, aber das war die Absicht effektiv, dass man diese Abgrenzungsfragen hier nicht mehr treffen muss. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Besten Dank für das Wort. Ich möchte anmerken: In der heutigen Fassung des Landwirtschaftsgesetzes ist die Anerkennung eines Vereins nicht vorgesehen und auch nicht in der dazugehörenden Verordnung. Diese Änderung betrifft die Stiftung, aber der Verein ist bis jetzt nicht drin. Also wir würden den Verein neu aufnehmen, so wie ich das verstehe. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wir haben ja eben dieses Schreiben erhalten des Biohof Vereins aus Ruggell. Ich nehme an, es handelt sich um den entsprechenden Antrag. Anscheinend erhält dieser Verein aktuell eine Förderung, sonst hätte er uns wohl kaum diese Stellungnahme geschickt. Aber wäre es nicht eine Möglichkeit, wenn es jetzt keine Änderung gibt, dass einfach der Verein sich an diesen Art. 6 Abs. 2 anpassen müsste, wie ihn die Regierung vorschlägt, also eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Anstalt oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gründen würde? Das wäre auch ein Ansatz für diesen Verein. Klar, es ist ein gewisser Aufwand, das gebe ich zu. Aber so könnte man mitunter das übernehmen, wie es die Regierung beabsichtigt hat, und für den Verein würde es auch eine Lösung geben. Ist das eine Alternative? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ja, das ist richtig, das wäre die Alternative oder die Möglichkeit, um in den Genuss dieses Artikels zu kommen. Der Verein müsste die Rechtsform ändern. Das ist richtig. Auf die Frage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch möchte ich antworten, dass Ihre Ausführungen nicht stimmen. Die Bestimmung lautet derzeit, dass der Landwirtschaftsbetrieb anerkannt wird, wenn er eine rechtsfähige juristische Person ist. Und der Verein ist eine rechtsfähige juristische Person, die auch im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn der Verein ein kaufmännisches Gewerbe oder Tätigkeit führt zur Erfüllung seines Zwecks. Aber, was klar ist, ein Verein darf keinen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgen. Und hier gab es eben in der Vergangenheit auch mit dem Handelsregister eben Fragen, inwiefern können solche Vereine, die einen Landwirtschaftsbetrieb sozusagen subsidiär führen, eingetragen werden ins Handelsregister? Wenn sie das können, dann stellt sich dann im Landwirtschaftsgesetz im Rahmen der Landwirtschaftsförderung die Frage: Sind die wirklich förderungswürdig, stimmt das noch mit dem Zweck des Landwirtschaftsgesetzes überein. Insofern wollte man hier einfach Klarheit schaffen und bestimmen, dass eben solche Rechtsformen, die nicht zum Hauptzweck einen wirtschaftlich betriebenen Landwirtschaftsbetrieb verfolgen, nicht mehr unter diesen Artikel fallen. Jetzt kann man sich fragen, wie liberal man sein will. Wir sind der Meinung, dass hier mit dieser Bestimmung am besten Klarheit geschaffen wird und es eben die Möglichkeit gibt, unter diesen Artikel zu fallen, wenn man die Rechtsformen dann gründet, die hier vorgesehen sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Eine kleine Frage: Können Sie sagen, wie hoch die Auszahlungen waren, die dieser Verein bisher erhalten hat, pro Jahr beziehungsweise insgesamt? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Der Fall, den ich kenne, der ist noch nicht anerkannt. Der ist noch hängig. Da ist ein Gesuch hängig, aber er hat die Zusage bekommen, dass er es erhält. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke, Herr Präsident. Mir ist wichtig, dass wir die Vielfalt erhalten können. Egal welcher Verein mit einem gemeinnützigen Zweck hat im landwirtschaftlichen Bereich sicherlich das Ziel, die Ökologie zu fördern, die Diversität zu fördern. Sonst würde sich kein Verein in dem Sinne bilden. Also das sehe ich einfach so. Es wäre schade, wenn wir hier Entwicklungen oder Initiativen stoppen würden und diese sich dann sozusagen entscheiden, nicht mehr weiterzumachen. Das würde ich sehr schade finden.Und wenn wir entscheiden, diesen Artikel drinzulassen, dann müssen wir uns unbedingt über die Übergangsbestimmung unterhalten, da aufgrund der aktuellen Vorlage dieser Betrieb, dessen Zusage der Anerkennung seit 2017, glaube ich, hängig ist, die Anerkennung automatisch verlieren würde. Auch die Zusicherung wäre nichts mehr wert. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Meine Frage geht in die gleiche Richtung: Was bedeutet das für diesen Verein? Wenn er dann seine Rechtsform jetzt ändern würde, dass er diesem Abs. 2 entspricht, sprich, er ist dann kein Verein mehr, es ist dann halt eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ich denke, das wäre keine grosse Angelegenheit. Aber was bedeutet das? Muss er seine Anträge zur Gänze neu einreichen oder können die bestehen bleiben? Das ist für mich unklar. Wenn Sie dazu vielleicht etwas ausführen können? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manuela Haldner-Schierscher
Besten Dank. Weiss man, wie viele solche Vereine, wie sie die Abg. Karin Zech-Hoop genannt hat, zum jetzigen Zeitpunkt existieren, die so einen Zweck erfüllen? Das würde mich interessieren. Und meine Meinung ist: Wenn man nun Vereine explizit als förderberechtigt anerkennen würde, dass das schon mit weitreichenden Konsequenzen verbunden wäre. Dann müsste man im Sinne einer Gleichbehandlung ja jeden Verein, der einen landwirtschaftlichen Zweck erfüllt, als Landwirtschaftsbetrieb anerkennen und an ihn Einkommensbeiträge ausrichten. Also deshalb muss man sich das schon gut überlegen, wenn man das einführen möchte. Daher müsste man auch noch mehr Informationen dazu haben. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Also so, wie ich das verstehe, wäre das aktuelles Recht. Aber da lasse ich mich gerne noch unterstützen.Abg. Dagmar Bühler-Nigsch
Danke für das Wort. Ja, die Abg. Manuela Haldner-Schierscher hat eigentlich genau das gesagt, was ich auch unterstützen möchte. Ich bin auf jeden Fall dafür, damit wir die Vielfalt erhalten, dass es möglichst viele landwirtschaftliche Vereine gibt, die hier tätig sind. Also wir kennen da den Imkerverein, den Verein Bio Liechtenstein oder den Verein Hortus und die leisten ja sehr wertvolle Arbeit. Aber die sind nicht anerkannt als landwirtschaftlicher Betrieb und die haben vielleicht über den Staat eine andere Möglichkeit oder es gibt einen anderen Topf, wo diese Vereine gefördert werden. Aber nicht als Landwirtschaftsbetrieb mit Einkommenssicherung. Wir müssen auch unterscheiden: Macht man das als Hobby oder ist es wirklich die Existenz und die Hauptaufgabe. Ich denke, das ist im Fall von diesem Antrag eher die Nebenbeschäftigung dieses Herrn. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich denke, wir sollten hier nicht, ich sage einmal, einzelfallbezogen oder anlassbezogen die Gesetzgebung ausrichten. Wie gesagt, es handelt sich hier um Einzelfälle. Wir haben bis anhin nur ein Gesuch eines Vereins. Das ist hängig und, wie gesagt, dieser Verein hat unter der jetzigen Rechtslage, wo es ja möglich ist als Verein, Fördermittel gesprochen zu bekommen oder respektive als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt zu werden. Diesem Verein hat man die Zusage erteilt unter der jetzigen Rechtsgrundlage. Er wird diese also auch erhalten. Das Gesuch war so lange hängig, weil eben diese schwierigen Fragen sich gestellt haben, auch eben mit dem Eintrag im Handelsregister, inwiefern ist das überhaupt möglich, diesen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenbetrieb zu führen, um diesen ideellen Zweck zu erreichen. Dann gab es auch natürlich im Verfahren Unterlagen, die fehlten. Aber eben, wir müssen hier nicht auf den Einzelfall eingehen, dieser Einzelfall ist insofern geklärt. Die Frage ist: Wo wollen wir hin in der Zukunft? Und hier ist unsere Ansicht, dass wir hier eben Klarheit schaffen wollen, und dass wir hier wirklich Landwirtschaftsbetriebe fördern wollen, die eben das zum Hauptzweck verfolgen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Sie haben vorhin ja gerade auch ausgeführt, Herr Präsident, Sie gehen davon aus, dass das bestehendes Recht ist. Davon gehe ich auch aus und ich denke mir, die Frau Regierungschef-Stellvertreterin hat das ja jetzt gerade bestätigt. Aktuell hat dieser Verein anscheinend einen Antrag gestellt und hat auch eine Zusage erhalten. Wäre es denn eine Lösung, dass man hier eben zusätzlich den Verein explizit erwähnt oder will man das eben bewusst nicht? Oder könnte man sagen: «... Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft, einer Anstalt, eines Vereins sowie einer Kollektiv- oder Kommanditge-sellschaft ...»? Oder ist das genau der Grund, dass man sagt: Nein, für die Zukunft wollen wir diese Vereine, anscheinend nur ein Verein, gar nicht mehr als Landwirtschaftsbetrieb anerkennen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, Sie wollen die Frage direkt beantworten?Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ja, das war genau die Absicht. Dass in Zukunft eben nur noch Betriebe förderungswürdig sind, die eben den Hauptzweck verfolgen, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Und das ist mit der Rechtsform eines Vereins nicht möglich. Wenn das gewünscht ist, wenn man sagt: Okay, man will den Verein auch in Zukunft berücksichtigen, dann würde ich vorschlagen, dass wir wieder zur bestehenden Bestimmung übergehen. Dann kommen natürlich auch andere Rechtsformen wieder infrage, wie zum Beispiel auch Stiftungen, die mit der neuen Formulierung auch ausgeschlossen wären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank für das Wort. Ich denke auch, wir sind mitten in der Weiterentwicklung der Agrarpolitik oder sind damit beschäftigt und versuchen auch, uns ein Bild der zukünftigen Landwirtschaft zu machen. Ich bin anhand von mir bekannten Pionierbeispielen im Ausland sicher, dass wir es künftig auch hier mit diverseren Betriebsstrukturen mit unterschiedlichen Zielsetzungen zu tun haben. Wenn ich mir den Brief nochmals vor Augen führe und die Möglichkeiten, die wir jetzt eigentlich damit haben, zum Beispiel eine Genossenschaft zu gründen, dann können diese genannten Zielsetzungen des Vereins trotzdem auch erreicht werden und mögliche Fördergelder auch beantragt werden. Nicht jeder Landwirtschaftsbetrieb verfolgt vielleicht ausschliesslich Gewinnmaximierung, sondern hat auch andere Zielsetzungen oder andere Ausrichtungen. Ich denke auch, dass wir von kombinierten Landwirtschaften reden künftig, wo nicht nur die Produktion im Vordergrund steht. Aber ich denke, um das auch hier jetzt abzuschliessen, der Verein hat ja eigentlich die Möglichkeit, eine Genossenschaft dann zu gründen und entsprechend dieser Form der Landwirtschaft, wie sie sie führen wollen, auch nachzugehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Frau Abg. Karin Zech-Hoop, wollen Sie an Ihrem Antrag festhalten? Dann bitte ich Sie, diesen nochmals zu wiederholen.Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort. Ja, ich möchte meinen Antrag aufrechterhalten und stelle den Antrag, Abs. 2 zu streichen und das bestehende Recht nicht anzupassen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen darüber ab. Sie haben den Antrag der Frau Abg. Karin Zech-Hoop gehört. Wer damit einverstanden ist, Abs. 2 von Art. 6 der Vorlage ersatzlos zu streichen, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 10 Stimmen nicht stattgegeben.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich warte noch auf die Abstimmung, ob dieser Abs. 2 drinbleibt oder nicht drinbleibt. Am Schluss ist er komisch formuliert. Er spricht davon, dass dort noch ein «wenn» kommt, wo eine Zusatzinformation wäre. «Der Landwirtschaftsbetrieb einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft, einer Anstalt sowie einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird anerkannt, wenn:» Dort ist ein Doppelpunkt und da müsste doch irgendetwas noch kommen, wenn das so formuliert ist. Landtagspräsident Albert Frick
Da ist der Abs. 3 dann.Abg. Johannes Kaiser
Aber der Abs. 3, der geht grammatikalisch aber komisch vorwärts: «Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen ...» Ist das Abs. 3? Ja? Okay, wenn das so ist, dann passt das. Von der grammatikalischen Form her ein bisschen komisch, aber wenn das so sein muss, ist es so. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich gehe davon aus, dass dieses «wenn», dass dieser Abs. 2 einfach nicht komplett übertragen wurde. Denn da gibt es noch einen Bst. a und einen Bst. b und eine Ziff. 1. und eine Ziff. 2. und einen Bst. c und dann erst kommt der Abs. 3. Ich nehme an, das wurde einfach nicht korrekt übertragen. Das ist ein legistisches Problem in unseren Unterlagen und natürlich nicht gerade optimal. Also ich gehe davon aus, dass das nicht nach «wenn» einfach vorbei ist, sondern dass hier Bst. a, b mit der Ziff. 1 und 2 und Bst. c bestehen bleiben. Vielleicht kann die zuständige Regierungsrätin Ausführungen machen, damit wir wissen, was wir gemacht haben. Landtagspräsident Albert Frick
Das scheint ein bisschen problematisch zu sein. Es heisst «Art. 6 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3». Vielleicht ändern wir nur den Einleitungssatz und alles andere bleibt bestehen nach gültigem Recht? Herr Abg. Daniel Seger, ich glaube, Sie wollten darauf hinweisen.Abg. Daniel Seger
Ja, genau, ich wollte darauf hinweisen, dass in der Überschrift der Regierungsvorlage steht, es wird nicht der ganze Abs. 2 abgeändert, sondern nur der Einleitungssatz. Die Aufzählungen, die eben nach diesem «wenn» kommen, bleiben bestehen. Es wäre anders, wenn nach Abs. 2 in der Überschrift «Einleitungssatz» nicht dastehen würde. Aber somit hat es schon seine Richtigkeit. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Es hat sicher seine Richtigkeit, so wie mir das unterrichtet wird. Aber es wäre nachher, wenn man mit dem Gesetz arbeitet wahrscheinlich schon dienlich, wenn das ein bisschen komplett ist. Sonst muss man in verschiedenen Gesetzen nachschauen. Aber das wird so sein und dann lassen wir das so. Landtagspräsident Albert Frick
Das wird sicher so sein. Das bestehende Gesetz wird entsprechend ergänzt mit neuen Bestimmungen.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Einfach nochmals zur Klarstellung: Das ist korrekt, das ist eine legistische Vorgabe, wie man solche Vorlagen vorbereitet und präsentiert. Sonst müsste man ja auch den Rest des ganzen Artikels auch angeben, wenn man hier den vollkommenen Überblick haben will. Gemäss den legistischen Vorgaben ist es so, dass, wenn man den Einleitungssatz ändert, das nachfolgende nicht zwingend aufführen muss. Landtagspräsident Albert Frick
Somit können wir abstimmen über Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 22 Stimmen. Wir können weiterlesen. Art. 8 Bst. c und d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Bst. c und d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, Abs. 1a und 1b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, Abs. 1a und 1b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 14b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 14b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 14b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Sachüberschrift vor Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und b stehen zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Mir stellt sich die Frage, ob diese beiden Voraussetzungen in den Bst. a und b kumulativ gegeben sein müssen oder ob das alternative Vorliegen einer der Voraussetzungen ausreicht. Je nachdem würde ich einen Abänderungsantrag stellen, dass nach Bst. a das Wort «und» oder eben «oder» eingefügt wird. Damit einfach klar ist, ob beide Voraussetzungen gegeben sein müssen oder nur eine der beiden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Die Kriterien, das ist eine alternative Aufzählung. Die waren bis anhin schon alternativ zu beurteilen und dann müsste man, wenn Sie ein «oder» vorschlagen, dann aber das nach Bst. b einfügen. Denn der gesamte Artikel hat auch noch einen Bst. c. Aber es ist dasselbe. Also ein Strichpunkt wird legistisch so verstanden, dass das ein «oder» ist und nicht kumulativ.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Mir ist nur aufgefallen, dass bei anderen Gesetzen, wenn sie eben kumulativ sind, dass dort immer das «und» am Schluss vor dem letzten Buchstaben aufgeführt wird. Ich denke, es macht die Lesart auch für den Anwender dann einfacher. Darum würde ich den Antrag stellen, wie Sie das richtig gesagt haben, dass hinter dem Bst. b oder am Ende des Bst. b das Wort «oder» eingefügt wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier möchte ich jetzt die Regierungschef-Stellvertreterin nochmals kurz fragen: Ist hier die Absicht, die Intention dieser Bestimmung, dass es kumulativ sein soll oder nicht. Wenn Sie das vielleicht nochmals kurz ausführen könnten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Nein, es ist definitiv nicht die Absicht, dass wir hier eine Änderung vornehmen. Es muss weiterhin alternativ bleiben. Ich bin jetzt ein bisschen überfragt, ob das wirklich üblich ist, dass man das «oder» einfügt. Denn wenn ich das Gesetz jetzt nur so schnell durchscrolle, dann ist bei alternativen Aufzählungen nie ein «oder» drin. Daher würde ich jetzt persönlich davon absehen und dann müsste man das wirklich auch durchgängig im Gesetz so vorsehen. Ich würde dann jetzt eher davon absehen, dass man das jetzt in einer Einzelbestimmung einfügt. Strichpunkt ist «alternativ». Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Ich kann natürlich einen Abänderungsantrag nur für die Gesetzesbestimmungen einreichen, die vorliegen. Für die anderen wäre es notwendig gewesen, das acht Tage davor zu tun. Das habe ich nicht gemacht. Ich würde das jetzt einfach für die Gesetze, die wir heute behandeln und auch in Zukunft werde ich das jeweils auch so vorbringen. Ich habe das auch schon in der Vergangenheit vorgebracht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Also Sie stellen keinen Antrag?Abg. Daniel Seger
Doch. Landtagspräsident Albert Frick
Sie stellen den Antrag. Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Seger ab, ein «oder» einzufügen nach Bst. b. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Elf Stimmen, damit wurde dem Antrag nicht stattgegeben und wir können über Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und b gemäss Regierungsvorlage abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen, wir lesen weiter.Art. 15a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 36 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschrift vor Art. 66b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 66b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 66b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66b steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wir haben ja noch ein Schreiben der VBO erhalten, das ging ja auch an die Regierung. Die VBO unterbreitet dem Landtag den Antrag, in Abs. 1 den Begriff «sowie an Grundeigentümer land- oder alpwirtschaftlicher Nutzflächen» zu streichen. Wie stellt sich die Regierung zu diesem Ansinnen der VBO? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Kolleg/-innen, ich schliesse mich dem Abg. Lampert an. Mit diesem Artikel können nach meiner Interpretation auch Gemeinden als Grundeigentümer in den Genuss von Beiträgen bei Schadensereignissen kommen. Dabei frage ich mich schon, wie dabei sichergestellt werden soll oder ist, dass im Schadensfall wirklich der Geschädigte - in der Regel der bewirtschaftende Pächter - diese Beiträge erhält. Deshalb plädiere ich auch dafür, den Artikel abzuändern und das zu streichen. Aber eben, vielleicht auch noch zuerst Ausführungen der Regierungschef-Stellvertreterin. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank für die Frage. Wir wollten auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen und vielleicht auch schwierigen Abgrenzungsfragen dann vorbeugen, wer dann letztlich die Schäden finanziell zu tragen hat. Insofern möchten wir an dieser Bestimmung festhalten. Das heisst, dass wir hier auch die Grundeigentümer mitberücksichtigen wollen. Bei den Gemeinden muss man vielleicht ergänzen: Der Artikel sieht ja als Voraussetzung vor, dass dann auch auf die Vermögenslage Rücksicht genommen wird. Und wenn die Gemeinden in der Lage sind, dieses zu stemmen, werden sie natürlich dann nicht gefördert. Insofern ist hier dann auch noch eine Vorkehrung getroffen, dass es dann hier auch nicht zu einer Überförderung kommt.Wir würden daher vorschlagen, dieses beizubehalten, dass die Grundeigentümer auch die Möglichkeit haben, von diesem Notfallartikel, der ja wirklich nur bei Extremereignissen zur Anwendung kommen soll, im gegebenen Fall profitieren zu können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank erneut für das Wort. Ich frage mich dann aber eben schon, weshalb wir Art. 3 und 5 dieser Statuten des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden berücksichtigen, aber eben den Art. 4, der besagt: ausser Betracht fallende Geschädigte sind eben auch Gemeinden und ihre Unterabteilungen - natürlich sind hier auch Bund und Kantone genannt, das ist selbstredend, dass das nicht infrage kommt -, aber da fehlt mir noch ein bisschen wirklich die Begründung für diese Vorgehensweise. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich kann Ihnen die Frage nicht beantworten, warum in der Schweiz die Gemeinden ausgenommen sind. Wir haben die Diskussion intern geführt und sind zur Ansicht gelangt, dass wir hier eine Gleichbehandlung wollen und wir es eben nicht ausschliessen können, dass auch die Gemeinden unter Umständen in solchen Notfällen oder bei Extremereignissen dann eben auch die Verantwortung tragen, für die Schäden aufzukommen. Um diesen schwierigen Fragen vorzubeugen, wollten wir die Gemeinden beziehungsweise die Grundeigentümer hier mitaufnehmen, weil wir denken, wir sehen jetzt auch keinen Grund, warum die geschädigten Grundeigentümer hier ausgenommen werden sollen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keinen konkreten Antrag gibt, werden wir über Art. 66b - Grundsatz - gemäss Regierungsvorlage abstimmen.Stv. Abg. Sandra Fausch
Besten Dank. Mir erschliesst sich das nicht. Ich denke, ein Pächter zahlt ja die Pacht. Wiederum in einem Schadensfall würde dann die Gemeinde in diese Förderleistungen kommen. Erneut, ich habe die Frage eigentlich auch gestellt: Wie ist sichergestellt, dass im Schadenfall wirklich der Geschädigte - das ist in der Regel der Bewirtschafter - dann auch zu diesen Beiträgen kommt? Vielleicht können Sie da noch ausführen. Ich werde jedenfalls den Antrag stellen, das «an Grundeigentümer land- oder alpwirtschaftlicher Nutzflächen» zu streichen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Ich habe noch eine Ergänzungsfrage zu Art. 66b. Da ist in Abs. 5: «Weitere Einzelheiten zu den Beitragsvoraussetzungen und zur Festlegung des Verfahrens regelt die Regierung mit Verordnung.» In diesem Artikel sind eigentlich relativ grob diese Bedingungen, zu denen Vergütungen erreicht werden können, festgelegt. Im grünen Teil auf Seite 4, Art. 8, 9 und 10, dort ist eine saubere Auflistung, was alles da für Schäden beitragsberechtigt sind. Gilt diese Liste oder wie ist diese Liste im grünen Teil, Seite 4, zu verstehen? Wird das in die Verordnung eingefügt? Oder kommt dann in die Verordnung irgendetwas. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Nein, es ist klar, der grüne Teil, das sind ja die Statuten von fondssuisse. Es ist eigentlich einfach eine Grundlage, an der man sich orientiert. Aber das wird nicht eins zu eins übernommen. Es wird dann definitiv auch auf unsere Verhältnisse angepasst. Was klar ist, was wir in der Verordnung festlegen, ist, dass effektiv nur die Geschädigten gefördert werden. Ich denke, das ist selbstredend, dass hier Fördergelder ausgeteilt werden, wo es notwendig ist. Man muss vielleicht auch noch zu bedenken geben, dass bei uns die Grundeigentümer eine grosse Rolle spielen. Denn 95% bei uns sind eben Pachtboden. Insofern wäre es, ich sage jetzt einmal, unglücklich, wenn wir die Grundeigentümer hier ausnehmen würden. Was man auch wissen muss, ist, dass diese Statuten und Richtlinien von fondssuisse sich an alle geschädigten Privaten richten. Bei uns geht es ja spezifisch nur um die Landwirtschaft. Insofern haben wir hier eine Besonderheit, der wir dann auch eben in der Verordnung Rechnung tragen mit den speziellen Ausführungen noch, wer dann in den Genuss kommt unter welchen Bedingungen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über den Antrag der Abg. Sandra Fausch ab. Sie beantragt, bei Art. 66 - Grundsatz - Abs. 1 den Einschub «sowie an Grundeigentümer land- oder alpwirtschaftlicher Nutzflächen» zu streichen. Ist das richtig so? Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 6 Stimmen nicht stattgegeben. Wir stimmen über Art. 66b Grundsatz gemäss Regierungsvorlage ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 22 Stimmen. Wir lesen weiter. Art. 70 Abs. 1 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 Abs. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 73a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 73b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 76 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Karin Zech-Hoop
Danke für das Wort. Nachdem gemäss Art. 6 dieser Gesetzesanpassung Vereine definitiv nicht mehr als Landwirtschaftsbetriebe anerkannt werden können, melde ich mich zu dieser Bestimmung erneut. Hängige Gesuche der Anerkennung sind für mich nach dem bisherigen Recht abzuschliessen. Dies ist eine Frage von Treu und Glaube. Sich so eines hängigen Gesuchs zu entledigen, ist für mich nicht seriös. Aus diesem Grund ist der Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 im Abs. 1 dieser Übergangsbestimmung zu streichen. Es kann nicht sein, dass hängige Gesuche mit entsprechenden behördlichen Zusagen einfach nicht mehr gültig sein sollten. Aus diesem Grund stelle ich den Antrag, in Abs. 1 den Text «Abs. 2 und» zu streichen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ich möchte hier einfach nochmals klarstellen, dass das hängige Gesuch, das Ihnen vorliegt, auch anerkannt wird und die Zusage bereits erhalten wird. Einfach noch einmal zur Sicherstellung. Beim Inkrafttreten wird das sowieso kein Thema mehr sein, weil nichts mehr hängig ist. Aber ich möchte das einfach hier nochmals klarstellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Zech-Hoop
Ich möchte nur daran erinnern: Das bestehende Gesuch besteht seit 2017. Ich hoffe, dass Sie das vorher klären. Selbstverständlich, ich würde mich freuen, aber zur Sicherheit würde ich diese Anpassung vorschlagen. Es ist ja nur demzufolge ein Gesuch hängig, wenn ich das richtig verstehe. Oder sind noch mehrere Gesuche hängig? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Können Sie Ihren Antrag nochmals wiederholen bitte?Abg. Karin Zech-Hoop
Mein Antrag ist konkret, in Abs. 1 die zwei Worte, also drei, «Abs. 2 und» zu streichen. Nein, ich würde nur «2 und» streichen, weil «Abs. 3» ja darin enthalten bleiben sollte. Also es wären wirklich nur die Ziffer 2 und das darauffolgende «und» zu streichen. Landtagspräsident Albert Frick
Also der Text würde dann lauten: «... findet vorbehaltlich Abs. 3 das bisherige Recht Anwendung.» Möchte sich die Regierung noch dazu äussern? Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ich möchte hierauf nicht mehr eingehen, aber einfach nochmals bestätigen. Wenn man diese Bestimmung nicht will, dann ist es richtig, wie die Abg. Zech-Hoop gesagt hat, muss man den Abs. «2 und» streichen. Dann ist es auch legistisch korrekt. Aber wie gesagt, für uns hat es keine Relevanz, denn das einzige hängige Gesuch, das wir behandeln, hat die Zusage erhalten und dann ist es auch klar, dass es die Anerkennung erhalten wird gemäss der jetzigen Rechtslage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich frage mich nur, ob dann in Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Verweis auf Art. 6 Abs. 2 nicht auch jeweils gestrichen werden müsste, damit wir hier wieder eine Einheit haben. Aber da bin ich jetzt auf die Schnelle auch etwas unsicher. Denn dort wird auch auf die Rechtsform Bezug genommen, dass dort das neue Recht Anwendung findet beziehungsweise dass «bei einem Wechsel des Bewirtschafters die Voraussetzungen betreffend die Rechtsform nach Art. 6 Abs. 2 zu erfüllen» sind. Das wäre dann eben, dass der Verein wie auch die Stiftung davon ausgeschlossen sind. Ich glaube, wir müssten hier einfach schauen, dass wir einheitlich bleiben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Das wäre dann sozusagen ein Zusatzantrag.Abg. Daniel Seger
Ich wollte eigentlich nicht einen Zusatzantrag stellen, sondern einfach einen Hinweis und die Frage aufwerfen, ob meine Gedanken richtig sind. Aber ich denke, wenn wir das nur in Abs. 1 abändern, müssten wir es konsequenterweise auch in Abs. 2 abändern. Sonst sind wir hier uneinheitlich und dann haben wir ein Flickwerk und das wollen wir hier als Gesetzgeber sicherlich nicht. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ja, der Abg. Seger hat recht. Ich weiss nicht, wie das hier gehandhabt wird, ob wir hier eine kurze Pause einlegen können, um dann auch die richtige Version zu erstellen, damit wir hier keine Fehler machen. Damit wir das so formulieren, dass das auch dann stimmig ist. Landtagspräsident Albert Frick
Ich lasse jetzt über den Antrag der Abg. Zech-Hoop abstimmen. Vielleicht erübrigt sich es dann? Mit grosser Wahrscheinlichkeit.Abg. Daniel Seger
Wir können jetzt schon über den Antrag der Abg. Zech-Hoop abstimmen. Wir müssen trotzdem kurz eine Pause danach machen, weil wir dann allenfalls bezüglich des Abs. 2 auch noch eine Änderung vornehmen müssen. Da bin ich auch froh, wenn wir eine Pause machen, weil dies auf die Schnelle zu machen, das ist relativ gefährlich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, dessen sind wir uns bewusst. Ich lasse also abstimmen über den Antrag der Abg. Karin Zech-Hoop, in II. Übergangsbestimmungen Abs. 1 den Einschub «2 und» zu streichen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 19 Stimmen stattgegeben. Dann müsste jetzt konkret der Antrag zu Abs. 2 folgen, wenn den jemand formulieren könnte.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wie das die Regierungschef-Stellvertreterin vorhin erwähnt hat: Es wäre sinnvoll, wenn wir hier kurz eine Pause machen können, um das ordentlich zu formulieren. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Diesem Antrag gebe ich gerne statt. Wir machen fünf Minuten Pause, ich denke, das sollte reichen. Die Sitzung ist unterbrochen (von 16:15 bis 16:25 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir können mit den Beratungen fortfahren. Die Lösung scheint gefunden. Ich bitte die Frau Regierungschef-Stellvertreterin, den Vorschlag zu unterbreiten.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident. In der Tat, die Lösung ist gefunden. Ich stelle den Antrag, dass wir den Abs. 2 der Übergangsbestimmung wie folgt ändern: Wir streichen den ersten Satz des Abs. 2. Das heisst, Abs. 2 beginnt mit: «Die nach bisherigem Recht anerkannten Landwirtschaftsbetriebe juristischer Personen haben bei einem Wechsel des Bewirtschafters die Voraussetzungen ...» Also der erste Satz, wie er jetzt vorgesehen war, wird gestrichen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich glaube, das ist für alle verständlich. Wir stimmen über die neue Form von Abs. 2 ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Damit möchte ich noch über II. Übergangsbestimmungen als Ganzes abstimmen lassen. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt.Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Besten Dank. Ich muss einen Rückkommensantrag stellen, weil ich soeben informiert wurde, dass sich ein legistischer Fehler eingeschlichen hat bei Art. 14 Sachüberschrift. Hier sollte die Überschrift lauten «Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und Abs. 1a». Das heisst «und 1b» muss gestrichen werden, weil wir hier den Abs. 1b nicht ändern. Also der letzte Teil «und 1b» wird gestrichen und vor «Abs. 1a» gehört ein «und». Landtagspräsident Albert Frick
Ich denke, das ist allgemein verständlich. Somit können wir über den Rückkommensantrag betreffend Art. 14 Sachüberschrift abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Rückkommensantrag wurde einhellig stattgegeben und wir lesen weiter. IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir haben die Vorlage in 2. Lesung beraten und kommen zur Schlussabstimmung. Wer der Gesetzesvorlage die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen seine Zustimmung einhellig erteilt und wir haben Traktandum 17 abgeschlossen. -ooOoo-