Gesetz über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobile Anwendung öffentlicher Stellen) (Nr. 68/2021); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 19: Gesetz über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobile Anwendung öffentlicher Stellen).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 68/2021 und steht zur Diskussion.Abg. Franziska Hoop
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Gerne möchte ich kurz meinen Eindruck zum Bericht und Antrag schildern, in welchem zwei verschiedene Themen behandelt werden. Einerseits geht es um die Richtlinie (EU) 2016/2102, in welcher der barrierefreie Zugang sowohl für sprach-, hör- als auch sehbehinderte Menschen zu Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen thematisiert wird. Mit der Umsetzung der Richtlinie durch die Abänderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung kommt Liechtenstein seiner Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen nach. Eine weitere Verpflichtung sehe ich darin, dass die Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen auch in leichter Sprache angeboten werden. Meine Frage an die Regierung ist dabei, ob und was diesbezüglich geplant ist? Zum ersten Thema gehört die Richtlinie (EU) 2018/1524. In dieser geht es um einen Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten zur Richtlinie (EU) 2016/2102. Aufgrund der Initiative von Norwegen, die eine Anpassung des Durchführungsbeschlusses fordert, wurde diese noch nicht übernommen. Für die Überprüfung wird mit einem jährlichen Stundensoll von insgesamt 1'247 Stunden gerechnet, was 104 Stunden pro Monat entspricht. Dazu kommen die Berichterstattung und die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden. Es wird im Bericht und Antrag folglich eine 80- bis 100-Prozent-Stelle erwähnt. Wer die ausführende Stelle ist, ist derzeit noch offen. Jedenfalls ist es zwingend notwendig, dass die zuständige Stelle über ein grosses notwendiges Know-how in diesen Bereichen verfügt. Dazu ist meine Frage an die Regierung, ob bereits Gespräche mit geeigneten Institutionen stattfinden oder wie diesbezüglich der Stand ist? Weiters erachte ich es als wichtig, dass auf die Anregungen der Stellungnahmen eingegangen wird und, wie beispielsweise von der Gemeinde Schellenberg vorgebracht wurde, als Hilfe ein Anforderungskatalog erstellt wird. Andererseits geht es in diesem Bericht und Antrag um die Abänderung des Art. 12 Abs. 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes, wobei dieser Änderungswunsch vom Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) eingebracht wurde und in Absprache mit dessen Bauberatern vorgenommen worden ist. Es geht dabei um die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, die nicht nur bei Umbauten und Umnutzungen bestehen soll, sondern auch bei Neubauten. Es ist mir dabei wichtig zu erwähnen, dass eine solche Anwendung lediglich in vom LBV geprüften Ausnahmefällen und in Absprache mit Bauberatern zum Tragen kommen darf. Zum Schluss möchte ich an dieser Stelle ein Dank an den LBV aussprechen, welcher im Bericht und Antrag das Angebot der Unterstützung angebracht hat. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Frick
Vielen Dank für das Wort Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen. Diese Richtlinie stützt sich auf das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz), Landesgesetzblatt 2006 Nr. 243. Liechtenstein ist verpflichtet nach Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/2102 in das EWR-Abkommen, diese in nationales Recht umzusetzen. Mir ist es wichtig, dass wir diese Richtlinie selbstverständlich auch umsetzen. Nun möchte ich noch auf zwei Akteure, die hier in dieser vorliegenden Richtlinie zum einen benannt werden und zum anderen auch Stellung zu dieser Vorlage genommen haben, noch eingehen. Der Liechtensteinische Behindertenverband, Kurzform LBV, hatte in der Vernehmlassung die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der LBV befürwortet die Vorlage und erläuterte in der Stellungnahme, dass der LBV vor fünf Jahren seinen Internetauftritt überarbeitet hat und bereits da schon an die Richtlinie (EU) 2016/2012 angepasst hat. Neben leichter Sprache wurden auch Gebärdensprache-Clips, Vorlesefunktionen und eine variable Schriftgrösse installiert. Dem LBV ist es ein Anliegen, den öffentlichen Stellen Unterstützung in Form von Sensibilisierungen und Schulungen anzubieten, um damit gemeinsam einen weiteren positiven Schritt gehen zu können. Besonders wichtig ist dem LBV, dass die Überwachung und die Berichterstattung gemäss Art. 21d ausgeführt werden muss. Das Büro für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist gerne dazu bereit, Beschwerden entgegenzunehmen und zu behandeln. Das Büro für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen wurde mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes im Januar 2007 beim LBV eingerichtet. Unter anderem in Bezug auf die Integration und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist das Büro für folgende Aufgaben zuständig:- Empfehlungen oder Anträge für Massnahmen bei der Regierung einreichen;
- Behörden und Private beraten;
- bei der Ausarbeitung von relevanten Rechtsvorschriften mitwirken;
- Stellungnahmen auf Wunsch der Regierung ausarbeiten;
- Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Bevölkerung durchführen;
- Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen sicherstellen,
Daher ist es mir wichtig und zu unterstreichen, dass das Ministerium für Gesellschaft zur Umsetzung dieser Richtlinie den LBV in einem Dialog einbinden muss, um gemeinsame Synergien nutzen zu können. Denn der LBV verfügt über das nötige Fachwissen und kann somit die Regierung unterstützen und ist ein wichtiges Bindeglied zwischen den öffentlichen Stellen und des dann zuständigen Amtes. Hierzu hätte ich noch eine Frage. Hat sich die Regierung bezüglich der Synergiennutzung durch den LBV schon Gedanken dazu gemacht? Des Weiteren ist noch der Gehörlosen Kulturverein Liechtenstein aufgeführt, der diese Vorlage sehr begrüsst und dabei fordert, dass für gehörlose Menschen unter «barrierefrei zugänglich» der Zugang zu Informationen zwingend in Gebärdensprache mittels Gebärdensprachevideos und Untertitelung sowie starken Bild-Kontrasten für Menschen mit einer Hör-Seh-Behinderung gewährleistet sein müsse. Dies ist ein Anliegen, das vom Gehörlosen Kulturverein Liechtenstein schon seit Längerem gefordert wird, was auch gut nachvollziehbar ist. Denn so eine Umsetzung bedeutet Teilhabe am sozialen Leben, sprich Teilhabe an der Gesellschaft. Da verschiedene Institutionen darauf hinweisen, dass die Umsetzung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, wird dies auch von der Regierung so anerkannt. Der Aufwand wird erheblich sein.Hier habe ich ein paar Fragen: Denn das würde in einem Beispiel heissen, dass der Livestream, gerade jetzt aktuell, der die Landtagssitzungen verfolgt via Internet aufgrund der Umsetzung der Richtlinie in Zukunft auch in Gebärdensprache übersetzt werden soll. Wie könnte so ein Vorhaben ungesetzt werden? Da ich bis anhin immer der Meinung war, dass gerade die Dolmetscher aus der Region, jetzt schon bereits an ihre Kapazitäten stossen. Frage, ist das realistisch, ist es auch umsetzbar? Geschätzter Gesellschaftsminister, können Sie mir hierzu noch ein paar Anmerkungen machen? Da würde ich mich und auch der Gehörlosen Kulturverein würde sich sehr darüber freuen und auch alle anderen hier drinnen, davon gehe ich aus. Ich bedanke mich für die Ausarbeitung dieser Vorlage bei allen Beteiligten und bin auf die anspruchsvolle Umsetzung schon sehr gespannt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ja, auch ich danke dem Ministerium für Gesellschaft und den betroffenen Stellen für die Ausarbeitung der vorliegenden Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an einen barrierefreien Zugang besser zugänglich gemacht werden. Was auf den ersten Blick recht einfach tönt, ist bei genauerem Hinsehen eine komplexe und aufwendige Angelegenheit. So werden im Gesetz denn auch die Aufgaben auf drei Partner aufgeteilt. Da sind zum ersten die öffentlichen Stellen selbst, die für ihre Website die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu gewährleisten haben und eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Website veröffentlichen müssen. Zudem müssen sie allfällige Mitteilungen von Nutzern prüfen, welche sie auf Mängel hinweisen, allenfalls Massnahmen ergreifen und dem jeweiligen Nutzer ein Feedback zum Ergebnis der Prüfung und zu beabsichtigten Massnahmen geben. Gemäss einer Grobschätzung auf der Seite 38 des Berichts und Antrags sind hier mindestens 84 Webseiten und sieben mobile Anwendungen betroffen. Neben den öffentlichen Stellen sind auch Einrichtungen von allgemeinem Interesse von der Umsetzung betroffen. Ich nehme an und da frage ich den Herrn Gesellschaftsminister, dass damit Organisationen gemeint sind, mit denen das Land eine Leistungsvereinbarung hat. Sind diese Einrichtungen von allgemeinem Interesse in der genannten Zahl von 84 Websites ebenfalls enthalten? Gerade bei diesen Organi-sationen stelle ich die Frage der Finanzierung. Institutionen, wie zum Beispiel die infra, haben wohl kaum die nötigen finanziellen Reserven, um eine derartige barrierefreie Umstellung der Webseite aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Kann hier die Regierung Angaben machen, wie die Finanzierung bei diesen Einrichtungen von allgemeinem Interesse gelöst wird und von welchen Kosten ausgegangen wird? Als zweiter Player ist eine Amtsstelle betroffen, sie hat die Aufgabe der Überwachung und muss kontrollieren, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang entsprechen. Auch sie nimmt Beschwerden entgegen, die sich auf Verstösse gegen die Barrierefreiheit beziehen, und kann Massnahmen vorschlagen, wie diese beseitigt werden können. Jedes dritte Jahr muss sie zudem der EFTA-Überwachungsbehörde einen entsprechenden Bericht erstellen. Allerdings ist der Zeitpunkt der Übernahme dieses Durchführungsbeschlusses noch nicht geklärt. Die EWR-Staaten und die EU stehen diesbezüglich noch in Verhandlungen. Kann die Regierung hier schon einen ungefähren Termin nennen, bis wann die Amtsstelle ihre Aufgaben zu starten hat? Und noch etwas interessiert mich: In welcher Amtsstelle wäre diese Aufgabe optimalerweise angesiedelt? Sicher hat sich die Regierung auch diesbezüglich bereits Gedanken gemacht. Auf die 2. Lesung erwarte ich schon, dass die Regierung eine klare Aussage machen kann. Der dritte beteiligte Player in der praktischen Umsetzung ist das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, das beim Behindertenverband angegliedert ist. Seine Zuständigkeit ist die Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte, wenn es um die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von Websites und mobilen Anwendungen geht. Dies geschieht insbesondere durch Information und Beratung. Zudem soll das Büro Schulungsprogramme koordinieren und Sensibilisierungsmassnahmen planen und organisieren. Der LBV verfügt über das notwendige Know-how, um als Beratungsstelle zu fungieren. Diese Aufgabenaufteilung an sich ist für mich sehr sinnvoll. Allerdings frage ich mich, ob beim Thema Beschwerden eine klarere Abgrenzung zwischen den drei beteiligten Partnern getroffen werden könnte. So wie ich es momentan lese, kann sich ein Nutzer oder eine Nutzerin jederzeit an eine der drei Stellen wenden und findet dort Gehör. Ich fände es sinnvoller, hier einen klaren Prozessablauf zu definieren. Im ersten Schritt der Betreiber der Website selbst, also die öffentliche Stelle. Findet man hier kein Gehör, könnte man sich an das Büro für Gleichstellung wenden, welches ihm zur Seite steht. Die Amtsstelle wäre meiner Ansicht nach erst zum Schluss der Ansprechpartner. So könnte auch die Amtsstelle entlastet werden. Neben dem barrierefreien Zugang zu Webseiten wird mit dieser Gesetzesanpassung eine weitere Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vorgenommen, die einerseits vom Amt für Bau- und Infrastruktur und vom Behindertenverband vorgeschlagen wird. Gemäss Art. 12 Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen barrierefrei zu gestalten. Der derzeitige Abs. 7 bestimmt, ich zitiere, dass die Baubehörde bei Umbauten und Neubauten im Einzelfall Ausnahmen von der Barrierefreiheit gestatten kann. Neu soll diese Möglichkeit der Ausnahmebewilligung auch bei einer Umnutzung einer privaten in eine öffentlich zugängliche Baute und Anlage gestattet sein. Auf Vorschlag des Behindertenverbandes soll diese Ausnahmeregelung zudem auch für öffentlich zugängliche Neubauten gelten. Auf Rücksprache mit dem LBV wurde mir mitgeteilt, dass die bisherige Auslegung sehr streng sei, gerade auch im Vergleich mit der schweizerischen Gesetzgebung, und es mehr Flexibilität brauche. Dennoch bin ich mit dieser Gesetzesänderung nicht ganz glücklich. Wer entscheidet in Zukunft, ob eine derartige Ausnahme gestattet wird und anhand welches Kriteriums. Ist es einzig das Argument 5% des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise 20% der Erneuerungskosten oder gibt es noch weitere Ausnahmen? Hier bitte ich um einige klärende Aussagen der Regierung. Selbstverständlich bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Auch für mich ist wichtig, dass die Webseiten und andere Veröffentlichungen für alle gut lesbar sind oder irgendwie erfassbar sind. Das betrifft ja da nicht nur die Landesverwaltung, sondern alle Stellen, AHV, Gemeinden, LKW, alle öffentlichen Betriebe. Ich unterstütze das, ob es von der EU verlangt wird oder nicht, das ist sowieso eine wichtige Sache für uns. Jetzt aber in diesem Bericht und Antrag sagt die Regierung zu den finanziellen Auswirkungen, diese seien schwierig zu beziffern. Möglich wäre die Schaffung einer 80- bis 100-Prozent-Stelle oder eine externe Vergabe der zusätzlichen Aufgaben, was, allein für die Überwachung geschätzt, etwa Kosten von rund CHF 143'000 verursachen würde. Die Überwachung ist die Prüfung, jemand muss diese Seiten ansehen und stellt fest, diese kann man nicht ausdrucken oder was auch immer, oder man kann den Text nicht grösser ziehen und so weiter oder ist schwierig zu finden, irgendwo in Unterordnern. Er stellt das fest und gibt einen Bericht ab. Das ist eigentlich die kleinste Arbeit in dieser Sache. Nachher muss ja jemand entscheiden, was man macht, was man machen kann. Diese Seiten wurden ja von irgendjemandem programmiert, es muss mit ihm Kontakt aufgenommen werden. Man muss prüfen oder er muss bekannt geben, was er ändern kann. Schlussendlich muss es dann zu einem Auftrag führen, dass es geändert wird. Die Kosten von CHF 143'000 sind nur ein ganz kleiner Teil der Kosten. Ich bin aber dafür, dass man das macht. Aber ich möchte nur sagen, die Kosten, die im Bericht und Antrag aufgeführt sind, entsprechen nicht der Realität. Diese sind in Wirklichkeit um vieles höher. Dann muss man alle drei Jahre einen Bericht an die EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln. Warum wir das müssen, weiss ich auch nicht, aber das kommt ja auch noch dazu. Ich weiss nicht, kontrolliert dann die EFTA, ob das bei uns auch geprüft wurde oder was denn alles dranhängt? Also der Bericht und Antrag ist nicht ganz vollständig.Dann auf Seite 53, das kommt später noch, aber ich ziehe es jetzt vor, bei Art. 31b: «Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.» Viele haben mittlerweile genug von diesen Verordnungen, von der Covid her, es wird immer anders, es ist nur kurze Zeit, man weiss nicht, was die Regierung macht, heute so, morgen anders. Ich denke, auf die 2. Lesung sollte hier schon ausgeführt werden, was die Regierung hier alles regeln kann. Denn das ist nicht eine Pandemie die man nicht kennt, wie sich das entwickelt. Das sind ganz klare Parameter, wie das Ganze ablaufen kann oder muss. Ich denke, dass hier die Regierung ganz genau bekannt geben kann, was sie mit der Verordnung noch regeln muss, was hier im Gesetz nicht geregelt werden kann. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen durch eine Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ins nationale Recht umgesetzt werden. Websites und mobile Anwendungen beziehungsweise Apps öffentlicher Stellen haben den gesetzlich definierten Anforderungen an die Barrierefreiheit zu entsprechen. Sie müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Das bedeutet, dass Benutzer in der Lage sein müssen, die präsentierten Informationen wahrnehmen zu können. Zudem müssen Benutzer in der Lage sein, die Schnittstelle zu bedienen sowie die Informationen als auch die Bedienung der Schnittstelle verstehen zu können. Dies beinhaltet schliesslich, dass Benutzer in der Lage sein müssen, auf Inhalte zuzugreifen, während sich die Techniken weiterentwickeln. Damit sollen Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen für die Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich gemacht werden. Als barrierefrei gilt eine Website derzeit, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie für barrierefreie Inhalte (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA entspricht, damit alle Kriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1 erfüllt sind. Diesbezüglich ist in Ergänzung zum Bericht und Antrag darauf hinzuweisen, dass mit aktuellstem «Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen» die gültige «Referenz der Norm» ab dem 12. Februar 2022 aktualisiert wurde. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 der EU-Richtlinie wird bei Einhaltung dieser Referenz davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen der genannten Richtlinie beziehungsweise der Gesetzesvorlage erfüllen. Alle Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen sind vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erzeugt und keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen greift. Betreffend Unverhältnismässigkeit enthält das Gesetz entsprechende Kriterien, wann eine unverhältnismässige Belastung gegeben ist und wann nicht. Unter öffentliche Stellen sind gemäss Gesetzesvorlage das Land, die Gemeinden sowie «Einrichtungen von allgemeinem Interesse» zu verstehen. Unter «Einrichtungen von allgemeinem Interesse» können beispielsweise «öffentliche Unternehmen» im Sinne des ÖUSG, die Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen, oder private Sozialhilfeträger, die überwiegend vom Gemeinwesen finanziert werden, fallen. Den öffentlichen Stellen werden gemäss Gesetzesvorlage die folgenden Verpflichtungen auferlegt: - Ihre Websites und mobilen Anwendungen müssen barrierefrei sein;
- sie müssen eine definierte Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite beziehungsweise Anwendung veröffentlichen; und
- sie müssen einen Feedback-Mechanismus zur Prüfung und Beantwortung von Mitteilungen von Nutzern zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen sicherstellen.
Des Weiteren wird die Regierung mit Verordnung eine Amtsstelle bestimmen, der die folgenden Aufgaben zukommen werden: - Die Veröffentlichung der jeweils gültigen Referenzen der Normen;
- eine wiederkehrende beziehungsweise jährliche Überwachung sowie Berichterstattung alle drei Jahre entsprechend den Bestimmungen in der EU-Richtlinie sowie im entsprechenden EU-Durchführungsbeschluss;
- die Veröffentlichung der Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten im Internet;
- sowie die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die sich auf Verstösse gegen die Vorgaben betreffend Barrierefreiheit beziehen sowie gegebenenfalls das Aussprechen von Handlungsempfehlungen und Vorschlagen von Massnahmen zur Beseitigung der Mängel.
Schliesslich werden dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung die folgenden Aufgaben zukommen: - Die Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von Websites und mobilen Anwendungen, insbesondere durch Information und Beratung; sowie
- die Koordination von Schulungsprogrammen sowie Sensibilisierungsmassnahmen.
Die aktuellen Aufgaben des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung wurden mittels Leistungsvereinbarung an den Liechtensteiner Behindertenverband übertragen. Diese Leistungsvereinbarung müsste entsprechend ergänzt werden. Die zuständige Amtsstelle sowie die praktische Umsetzung sind derzeit noch in Abklärung. Es ist beabsichtigt, dass diese Frage bis zur 2. Lesung geklärt ist oder zumindest entsprechende Vorschläge vorliegen. Grundsätzlich erscheint es jedenfalls angezeigt, die Einzelprüfung der Webseiten beziehungsweise Anwendungen durch Dritte beziehungsweise externe Sachverständige durchführen zu lassen. Unabhängig von der Umsetzung dieser EU-Richtlinie soll bei dieser Gelegenheit das Behindertengleichstellungsgesetz im Einvernehmen mit dem Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) dahingehend geändert werden, dass die Möglichkeit, bei öffentlich zugänglichen Bauten im Einzelfall eine Ausnahme von der Barrierefreiheit zu gewähren, sofern diese verhältnismässig ist, auch bei einer Umnutzung in ein öffentlich zugängliches Gebäude und Anlage besteht, so zum Beispiel bei einer Umnutzung von einer privat genutzten Wohnung in eine Physiotherapiepraxis. Auf Vorschlag des LBV soll diese Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zudem nicht nur bei Umbauten und Umnutzungen bestehen, sondern auch bei Neubauten.
Die Abg. Franziska Hopp hat mir vorab ihre Fragen zugestellt, welche ich gerne beantworten möchte, und ich danke bei dieser Gelegenheit für die Vorabzustellung der Fragen. Gemäss der vorliegenden Gesetzesvorlage müssen die Websites und Apps öffentlicher Stellen, somit insbesondere auch diejenigen der Regierung, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein, wie in meinem Eingangsvotum ausgeführt. Eine leichte Sprache kann die Verständlichkeit fördern, eine Anpassung der Website der Regierung ist bisher noch nicht konkret geplant. Die Gesetzesvorlage schreibt jedoch in der Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung vor, bis wann die allenfalls notwenigen Anpassungen erfolgen müssen. Die praktische Umsetzung sowie die Frage, welche Amtsstelle unter anderem für die Überwachung und Berichterstattung zuständig sein soll, ist derzeit noch in Abklärung. Es ist beabsichtigt, dass diese Frage bis zur 2. Lesung geklärt ist oder zumindest entsprechende Vorschläge vorliegen, wie eingangs erwähnt. Grundsätzlich erscheint es jedenfalls angezeigt, die Einzelfallprüfung der Websites beziehungsweise Apps durch Dritte beziehungsweise externe Sachverständige durchführen zu lassen, also diese Aufgabe an Stellen ausserhalb der Landesverwaltung, vorzugsweise an Stellen im grenznahen Ausland oder im benachbarten Ausland, die diese Aufgaben auch für die eigenen Staaten wahrnehmen, zu machen. Diese Frage wurde bereits mit dem LBV erörtert und es wurde mit einer Institution bereits Kontakt aufgenommen.Der Abg. Peter Frick hat mir seine Fragen verdankenswerterweise auch vorab zugestellt. Der Gehörlosen Kulturverein Liechtenstein hat in seiner Stellungnahme die Vernehmlassungsvorlage begrüsst und gefordert, dass für gehörlose Menschen unter «barrierefrei zugänglich» im Sinne des Gesetzes der Zugang zu Informationen zwingend in Gebärdensprache mittels Gebärdensprachevideos und Untertitelung sowie starken Bildkontrasten für Menschen mit einer Hör-Seh-Behinderung gewährleistet sein müsse. Nur dadurch sei es Gehörlosen möglich, die barrierefreie Zugänglichkeit zu nutzen. Ich weise bei dieser Gelegenheit auf die Bedeutung des neu installierten Kunstwerkes vor diesem Gebäude hin. Die Säule zwischen Landtagsgebäude und Regierungsgebäude wurde im Vorfeld des Tages der Gehörlosen eben installiert und wird jetzt ein Jahr lang hier stehen bleiben zwischen diesem Hohen Haus und dem Regierungsgebäude und eben auf die Bedürfnisse der gehörlosen Menschen aufmerksam machen. Vielleicht fällt Ihnen das dann hie und da ein, wenn Sie an dieser Säule vorbeikommen. Bei mir ist es auf jeden Fall so. Wie bereits in meinem Eingangsvotum ausgeführt, sind alle Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erzeugt und keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen greift. Gemäss Art. 21a Abs. 3 Bst. k sind bei der Prüfung der Unverhältnismässigkeit der Belastung insbesondere die Grösse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der öffentlichen Stelle, die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Websites oder mobilen Anwendungen zu berücksichtigen. Somit ist nicht jede Website oder mobile Anwendung vollumfänglich barrierefrei zu gestalten und es muss der Umfang der Barrierefreiheit im Einzelfall beurteilt werden. Dies gilt zum Beispiel auch für die Frage, inwieweit die Informationen mittels Gebärdensprachevideos zu Verfügung gestellt werden müssen. Ein konkretes Beispiel für eine barrierefreie Website im Inland ist die Website des Vereins für Menschenrechte. Die Frage, ob zum Beispiel auch der Livestream der Landtagssitzungen in Gebärdensprache übersetzt werden müsste, kann dahingehend beantwortet werden, dass entsprechend der EU-Richtlinie live übertragene zeitbasierte Medien und damit der Livestream der Landtagsitzung eine gesetzliche Ausnahme darstellen, sodass diese nicht barrierefrei sein müssen, aber natürlich dürfen. Des Weiteren wurde die Frage der Umsetzbarkeit gestellt, im Bedarfsfall werden für die Regierung, beziehungsweise für die Landesverwaltung die Gebärdendolmetscher über den LBV bei einer Firma mit Sitz in der Schweiz bestellt, da es im Inland kein Angebot gibt. Da die personellen Kapazitäten beschränkt sind - und da gehe ich mit dem Abgeordneten Frick einig -, muss die Bestellung sehr frühzeitig erfolgen. Zudem müssen die Gebärdendolmetscher aus der Schweiz anreisen, sodass auch die Reisezeit vergütet werden muss. Ob eine Übersetzung des Livestreams der Landtagssitzung realistisch wäre, müsste im Bedarfsfall abgeklärt werden. Ich weise bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass die Regierung sich entschieden hat, dass die live durchgeführten Pressekonferenzen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ja praktisch seit Anfang an simultan auch mit einem Gebärdendolmetscher abgehalten werden oder einer Gebärdendolmetscherin, es waren bislang ausnahmslos Frauen, sofern dann diese verfügbar waren.Wie auch im Bericht und Antrag ausgeführt wird, hat die Regierung mit dem LBV eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, womit dem LBV unter anderem die Aufgabe des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gemäss Behinderten Gleichstellungsgesetz übertragen wurde. Damit obliegt dem LBV unter anderem die Aufgabe der Ausarbeitung von Stellungnahmen auf Wunsch der Regierung oder einzelner Regierungsmitglieder. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht und die Regierung beziehungsweise das Ministerium für Gesellschaft und Kultur steht in engem Kontakt mit dem LBV, sofern die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung betroffen ist. So zum Beispiel im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vorlage oder mit der Ratifikation der UNO-Behindertenrechtskonvention. Zwischen der Regierung beziehungsweise dem Ministerium für Gesellschaft und Kultur und dem LBV besteht traditionell eine gute und enge Zusammenarbeit, sodass auch allfällige Synergien genutzt werden können.
Der Abg. Georg Kaufmann lässt mir üblicherweise sonst die Fragen auch vorab zukommen. In diesem Fall hat es nicht geklappt, darum versuche ich, diese, so gut es geht, aus dem Stegreif zu beantworten. Zu den öffentlich-rechtlichen Strukturen, welche erfasst sind von dieser Bestimmung, habe ich in meinem Eingangsstatement bereits einiges gesagt. Den genauen Zeitpunkt, wann dieser Teilbereich ins EWR-Übereinkommen übernommen wird beziehungsweise ab wann das Inkrafttreten geregelt sein wird, das werden wir auf die 2. Lesung dann detailliert nochmals darstellen, sofern das im entsprechenden Bericht und Antrag noch nicht enthalten ist. Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich das gelesen habe, aber ich weiss nicht, ob das jetzt im Bericht und Antrag war oder an anderer Stelle. Zudem wird wie angekündigt für die 2. Lesung aufgezeigt, welche Amtsstelle sich für die Umsetzung verantwortlich zeigen könnte beziehungsweise was die entsprechenden Überlegungen dazu sind. Hand in Hand mit diesen Ausführungen wird dann auch gehen, wie die entsprechenden Beschwerden oder an wen die entsprechenden Beschwerden zu richten sein werden. Was wir abklären werden, wer dann letztlich bei Neu- oder Umbauten entscheidet, bei dieser Anpassung, die per se nichts mit dem barrierefreien Webzugang zu tun hat. Meiner Meinung nach müsste das eine Bauaufsichtsbehörde, sprich das Amt für Bau- und Infrastruktur, sein.Ich gehe mit dem Abg. Herbert Elkuch sodann einig, dass in diesem Bericht die finanziellen Kosten nicht die gesamte Umsetzung betreffen. Es ist auch schwierig, das abzuschätzen. Aufgezeigt werden die finanziellen Kosten für die Überprüfung, aber nicht für die Anpassung der relevanten Homepages. Dafür, dass man das erfassen könnte, müsste zunächst abgeklärt werden müssen, wo Handlungsbedarf besteht, und dann punktuell dann eben die Offerten eingeholt werden. Ich denke, das geht aber deutlich über diesen Bericht und Antrag hinaus. Aber das sind dann die Folgekosten - und solche wird es geben. In diesem Sinne, ja, diese Kosten sind nicht enthalten in diesen Kosten. Es gibt eine Berichterstattungspflicht, das ist oftmals so bei solchen Bestimmungen. Ob uns das jetzt gefällt oder nicht, aber das ist dann entsprechend so zu gewährleisten, wobei ich denke, dass allein die Berichterstattung im Gesamtkontext der Überprüfung und der Anpassung den kleinsten Teil darstellen wird. Dass Sie den Bericht und Antrag als unvollständig betrachten, nehme ich so zur Kenntnis. Meiner Meinung nach war er sehr umfassend, aber das liegt dann im Auge des Betrachters. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Bekannt sind die Kosten für die Prüfung, aber die Folgekosten sind nicht bekannt und dieser Bericht und Antrag ist nicht nur für die Prüfung, sondern auch für die Umsetzung da. Also wenn man da beschliesst, dann wird das auch umgesetzt. Und diese Kosten, diese Folgekosten, sind völlig unbekannt. Man müsste da irgendwo ein Beispiel nehmen, aber ich denke, das ist auch kein grosses Problem. Für eine Seite, von der man weiss, dass die geändert werden muss, kann man das ja auch schon jetzt anfragen. Man weiss aber auch nicht, wer da die Kompetenz hat, um zu entscheiden, ob jetzt diese Seite - der Prüfer hat Wünsche oder stellt fest, aber da muss eine Stelle sein, die die Kompetenz hat und sagt, das muss jetzt geändert werden. Dann müssen es auch kleine Institutionen, also von öffentlichem Interesse, die Gelder von der Allgemeinheit, Staat oder Gemeinde bekommen. Jetzt diese kleine Institution kann sich über Wasser halten, wenn aber ihre Seite vielleicht schon komplett veraltet ist und man muss alles neu aufsetzen, dann können Kosten entstehen, die diese Institution gar nicht tragen kann. Wird das dann vom Staat bezahlt oder von der Gemeinde oder wird das mit Nachtragskredit oder wie geht das? Denn die eigentlichen Umsetzungskosten nach Art. 21a Bst. k müssen ja die einzelnen Institutionen selbst bezahlen. Sie können vielleicht auch nicht bestimmen, sie müssen es machen und was es kostet, muss bezahlt werden. Dann ist es völlig intransparent. Werden diese Kosten einfach nachher in den Beiträgen eingerechnet? Wird, ich sage jetzt einmal, der Staatsbeitrag in diesem Jahr höher und dann wieder kleiner oder wie läuft das ab? Denn es gibt Institutionen, die das Geld haben, und es gibt andere Institutionen, die das vielleicht nicht haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte kurz Stellung beziehen zur erneuten Anfrage des Abg. Elkuch. Ja, wenn die Welt so einfach wäre, dann hätte man das berechnet, wenn man das einfach über das Knie brechen könnte, was das für einen Aufwand bedeutet. Ein Teil der Aufgabe ist es eben, zu analysieren, was genau nicht passt und wie das angepasst werden muss. Dann auf die zweite Frage, das war in der Beantwortung der Frage des Abg. Frick eben enthalten: Was heisst das genau? Die Grösse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stelle wird da berücksichtigt. Ich kann es gerne nochmals vorlesen: Es sind alle Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erzeugt und keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen greift. Jetzt eben zu diesem unverhältnismässigen Aufwand, der in Art. 21a Abs. 3 Bst. k: Wie - von Ihnen genannt - erwähnt wird, sind bei der Prüfung der Unverhältnismässigkeit der Belastung «insbesondere die Grösse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der öffentlichen Stelle, die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen». Auf gut Deutsch wäre die richtige Antwort: Es kommt darauf an. Ich denke, dass in vielen Bereichen mit relativ geringen Massnahmen eine grosse Wirkung erreicht werden kann. Und es gibt ein Maximalset, wenn man die ganzen Texte jetzt auch in Gebärdensprache darstellen möchte auf Homepages, dann wäre das ein Maximalumsatz, was aber nicht in allen gefordert ist, das muss auch nicht so sein. Ich denke einfach, die Welt ist nicht so einfach, dass man das jetzt über das Knie brechen und sagen kann, es kostet jetzt für diese Seite so viel, also wird es in Summe so viel kosten. Also das muss im Einzelfall geprüft und angeschaut werden, was verhältnismässig ist und was dann entsprechend auch umgesetzt werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Wie es jetzt im Bericht und Antrag ist, ist das jetzt ein Blankoscheck für die Regierung. Ich erwarte einfach auf die 2. Lesung irgendwo ein Grössenverhältnis von der Prüfung zur Umsetzung. Ist die Prüfung 10% und der Rest ist 90% oder wo liegt da das Verhältnis? Ich bin nicht gegen diese Umsetzung, dass das klar ist, ich überweise das auch. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Die Fragen des Abg. Herbert Elkuch sind natürlich berechtigt. Wir haben hier nur die Kosten für die Kontrolle und nicht für die Umsetzung. Aber es wird kein Weg daran vorbeiführen, wir werden das umsetzten müssen. Das ist auch ein Gebot der Stunde - wir sind im Jahre 2021, wir müssen zusehen, dass wir diese Personen auch aktiv an unserem gesellschaftlichen Leben teilnehmen lassen. Dazu ist es eben zentral, dass diese Websites - konkret sprechen wir hier von mindestens 84 und sieben mobilen Anwendungen - auch effektiv barrierefrei sind. Man kann schon versuchen, diese Kosten zu schätzen, aber am Ende des Tages werden wir diese Homepages anpassen müssen. Das ist eine Aufgabe der Gesellschaft. Wie man mit den Schwächsten umgeht, das ist irgendwo ein Signal der Gesellschaft, und deshalb gebührt es sich unabhängig der EWR-Vorgaben, dass wir hier diese Homepages anpassen und barrierefrei machen. Es wird etwas kosten, da gebe ich Ihnen recht, aber daran führt kein Weg vorbei, sofern es verhältnismässig ist. Ich denke, das hat die Regierung auch bereits angesprochen. Aber ich begrüsse es explizit, wenn es auch etwas kostet, denn damit können wir diese Personen aktiv am gesellschaftlichen Leben auch teilnehmen lassen. Es sind ja ganz zentrale Homepages, zum Beispiel der Gemeinden, der AHV, der Landesverwaltung. Das ist ein Gebot der Stunde. Aber ich denke, das ist auch unbestritten und es wird etwas kosten. Diese Kosten werden wir irgendwie finanzieren müssen. Da wären wir vielleicht wieder beim Thema «wir sollten auch ein wenig Geld haben», Herr Abg. Elkuch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Es geht nicht darum, dass man das an den Kosten irgendwie aufhängt und dann gewisse Sachen nicht macht, die wichtig sind, sondern einfach eine Grössenordnung, das muss doch möglich sein, man kann doch Offerten einholen. Eine Offerte kostet ja nichts. Es ist ja jetzt auch noch Zeit bis zur 2. Lesung. Man muss ja nicht über alles, man kann auch an einem Beispiel einmal anfragen, was es kostet. Ich meine, das sind die Kosten für die Anfrage selbst, aber die Offerte selbst kostet ja normal nichts. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Manuel Frick
Danke schön für das Wort. Ich möchte den Punkt des Blankoschecks noch aufnehmen. Der Landtag hat die Budgethoheit und bewilligt die entsprechenden Vorgaben jedes Jahr in der Budgetsitzung. Das muss ich Ihnen nicht erklären. Wenn eine Homepage entsprechend angepasst werden muss, müssen die Kosten über die entsprechenden Budgetlinien der Amtsstellen oder des öffentlichen-rechtlichen Unternehmens abgedeckt werden. Ein Blankoscheck ist das nicht. Ausser Sie sagen: Da haben wir keine Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen. Das sehe ich nicht so. Eine Gesamtkostenschau zusammenzustellen, so einfach ist es eben nicht, wie eine Offerte für einen Bauauftrag einzuholen, weil eben der Umfang nicht klar definiert ist und auch nicht die Vorgabe, was denn eben effektiv umgesetzt werden muss. Ich gebe Ihnen lieber keine Zahl als irgendeine an den Haaren herbeigezogene falsche Zahl, mit der man nichts anfangen kann. Und der Von-bis-Bereich wäre dann halt eben enorm gross. Darum glaube ich, die Illusion, dass man das an einer konkreten Zahl festmachen könnte, von der müssen wir uns verabschieden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir können über Eintreten befinden. Zuvor möchte ich Sie noch informieren, dass ich noch am Ende dieses Traktandums für heute Schluss machen werde. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. i bis n werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. i bis n stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1a und 2 Bst. m und n werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1a und 2 Bst. m und n stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier beliebt machen, dass auf die 2. Lesung zum einen festgestellt wird oder dargelegt wird, wer diese zuständige Stelle sein wird. Ich hätte diese Stelle hier gerne im Gesetz festgesetzt. Nicht, dass wir das nachher mit Verordnung festsetzen. Es ist eine wichtige Entscheidung, die meines Erachtens es auch rechtfertigt, dass sie im Gesetz festgelegt wird. Es muss auch nicht so häufig geändert werden, dass man es auf Verordnungsebene macht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 31a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 19 erledigt. Die restlichen drei Traktanden werden wir morgen erledigen.
Die Sitzung ist geschlossen (um 19:10 Uhr).
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