Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZMG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) (Nr. 74/2021); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, der Zivilprozessordnung und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 74/2021 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag beantragt die Regierung die Abänderung des ZMG, der ZPO und des ABGB. Beim Zivilrechts-Mediationsgesetz, kurz ZMG, soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden. Neu soll nicht mehr die Regierung, sondern das Amt für Justiz zuständig sein. Die Regierung will dies mit einer Delegationsnorm vornehmen, wobei der Zeitpunkt wie auch die auszuführende Stelle unbekannt sind beziehungsweise nicht genannt werden. Daran störe ich mich, insbesondere deswegen, wenn bereits klar ist, dass es bei der Amtsstelle um das Amt für Justiz gehen soll und der Zeitpunkt in naher Zukunft liegen soll. Wie schon bei anderen Gesetzesvorlagen bin ich für klare und einfach verständliche Gesetze und kein Freund von Verweisen und entsprechenden Normen. Anders als in Deutschland sollen unsere Gesetze auch von Bürgern ohne Rechtsstudium verstanden und angewandt werden können. Deshalb ersuche ich die Regierung auf die 2. Lesung hin, Art. 26 Abs. 2 entsprechend anzupassen oder, falls weitere Anpassungen im gesamten ZMG notwendig sind, diese auf die 2. Lesung hin vorzunehmen. Einer solchen Delegationsnorm wie der vorliegenden, in welcher der Zeitpunkt wie auch die Amtsstelle offen bleiben, werde ich weder heute noch in Zukunft zustimmen. Unsere Gesetze sollten wieder klarer und leichter verständlich werden und dies für jedermann. Bei der ZPO wird eine formelle Verweiskorrektur vorgenommen. Bei der ZPO-Reform im Jahr 2018 ist ein redaktionelles Versehen passiert, indem in Paragraf 393 Abs. 4 ZPO auf Paragraf 52 Abs. 2 anstelle richtigerweise auf Paragraf 52 Abs. 4 ZPO abgestellt wird. Dieses Versehen soll mit dem vorliegenden Bericht und Antrag korrigiert werden. Dies sehe ich unkritisch. Als dritte Abänderung sieht der Bericht und Antrag die Anpassung der Verjährungsbestimmung in Paragraf 1489a vor. Er soll angepasst werden, um klarzustellen, dass Paragraf 1489a nicht nur für klassische Schadenersatzansprüche, sondern auch für Herausgabeansprüche nach Paragraf 1009 ABGB gelten soll. Paragraf 1009a wie auch Paragraf 1489a wurden 2007 eingeführt. In den dazu gehörigen Materialien ging es lediglich um Schadenersatzansprüche und nicht um Herausgabeansprüche. Der Begriff «Herausgabeanspruch» beziehungsweise «Herausgabeansprüche» findet sich in den entsprechenden Berichten und Anträgen jedoch nicht. Die Regierung geht im vorliegenden Bericht und Antrag davon aus, dass im Jahr 2007 bei der Schaffung einer speziellen Verjährungsbestimmung die Herausgabeansprüche mit umfasst hätten werden sollen. Der Wortlaut spricht jedoch nur von klassischen Schadenersatzansprüchen. Um Klarheit für die Zukunft zu schaffen, soll Paragraf 1489a nicht nur für klassische Schadenersatzansprüche, sondern neu auch für Herausgabeansprüche gemäss Paragraf 1009 ABGB gelten, sodass diese neu in Paragraf 1489a ausdrücklich aufgenommen werden. Damit wird auch für die Zukunft hinsichtlich Herausgabeansprüche die absolute Verjährungsfrist von 30 auf zehn Jahre verkürzt. Dem kann ich grundsätzlich zustimmen, da es sich bei Verjährungsfristen von 30 Jahren um sehr lange Verjährungsfristen handelt, die eher ungewöhnlich sind. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob die Übergangsbestimmung vor der StGH-Rechtsprechung standhält. Es ist zwar so, dass eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen ist, jedoch wird die bisherige Verjährungsfrist um 19 Jahre verkürzt, wenn man das eine Jahr der Übergangsfrist mit einbezieht. Nachdem ich das einseitige Interview zu diesem Traktandum heute im «Volksblatt» gelesen habe, frage ich mich auch, ob das Land Liechtenstein, ihm nahestehende Unternehmungen, insbesondere die AHV, SPL, solche Herausgabeansprüche haben und ob solche bereits geprüft wurden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei Frau Justizministerin Dr. Marok-Wachter und allen bei der Erarbeitung der gegenständlichen Vorlage involvierten Personen bestens bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Zivilrechtsmediationsgesetz die Zivilprozessordnung und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch abgeändert werden. Konkret soll mit der gegenständlichen Vorlage insbesondere die Regierung die Möglichkeit erhalten, die Entscheidung über Eintragungen oder Streichungen von der Liste der Mediatoren an ein Amt - vornehmlich wohl an das Amt für Justiz - zu delegieren. Des Weiteren sollen mit dieser Vorlage die Verjährungsbestimmungen dahingehend geändert werden, dass für Herausgabeansprüche neu eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. Von den Vernehmlassungsteilnehmern wurde die Vorlage begrüsst. Insbesondere von der Rechtsanwaltskammer wurden Anregungen eingebracht, welche von der Regierung teilweise übernommen wurden. Es macht für mich Sinn und ich begrüsse es, dass zukünftig die Eintragungen oder Streichungen von der Liste der Mediatoren an ein Amt delegiert werden. Die Führung einer solchen Liste ist auch meines Erachtens nicht Aufgabe der Regierung. Auch die Abänderung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist zu begrüssen. Mit dieser Bestimmung soll nicht nur die absolute Verjährungsfrist bei klassischen Schadenersatzansprüchen auf zehn Jahre verkürzt werden, sondern auch die für Herausgabeansprüche. Eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 Jahren auf zehn Jahre ist legitim und auch zeitgemäss. Eine zehnjährige absolute Verjährungsfrist ist auch kongruent mit der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen. Dies macht für mich absolut Sinn und ist zu begrüssen. Letztlich geht es bei der gegenständlichen Vorlage darum, dass einerseits potenzielle Anspruchsberechtigte genügend Zeit erhalten, um ihre Herausgabeansprüche geltend machen zu können und andererseits die Finanzmarktteilnehmer nach zehn Jahren auch eine Sicherheit erhalten, dass keine Ansprüche mehr gegen sie geltend gemacht werden können. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Im vorgelegten Bericht und Antrag werden gänzlich unterschiedliche Materien behandelt. Nämlich einmal betrifft dies eine Änderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, dann eine Änderung der ZPO und am Schluss eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Es geht also in diesem Bericht und Antrag um gänzlich unterschiedliche Materien und Gesetze, was schon einigermassen erstaunt. Insbesondere die vorgeschlagene Änderung des ABGB hat es in sich. Und zwar nicht die eigentliche Verkürzung der Verjährungsfrist, die zwar ebenfalls hinterfragt werden könnte, sondern die Übergangsbestimmung, wonach Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht entstanden und noch nicht verjährt sind, innerhalb eines Jahres verjähren. Fast könnte man meinen, dass die Regierung eine besonders kritische Regelung auf die Schnelle ins Gesetz hineinschmuggeln will. Oder warum werden so gänzlich unterschiedliche gesetzgeberische Materien in ein und demselben Bericht und Antrag behandelt? Bei der Verkürzung der Verjährungsfrist durch die vorgeschlagene Übergangsregelung handelt es sich nach meiner Ansicht um eine Anlassgesetzgebung, die ich so nicht unterstützen kann und die, wenn sie so beschlossen werden sollte, kein gutes Bild von unserem Rechtsstaat abgibt. Konkret geht es darum, dass, sofern diese Übergangsbestimmung so umgesetzt würde, Kunden des Finanzplatzes Liechtenstein ihre Ansprüche gegen Finanzintermediäre nur noch für ganz kurze Zeit geltend machen könnten. Schützen will man mit dieser angedachten Gesetzgebung der FMA unterstehende Finanzintermediäre, gegen welche Kunden Ansprüche geltend machen könnten. Schon die im Jahr 2007 gemachte Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 auf zehn Jahre könnte hinterfragt werden. Wie kann es sein, dass man die Verjährungsfrist für der FMA unterstellte Finanzintermediäre, die in ihrem Geschäftsgebaren eine besondere Sorgfalt an den Tag legen sollten, über einen guten Leumund verfügen müssen und auch sonst über alle Zweifel erhaben sein sollten, auf zehn Jahre herabsetzt, für Herrn Meier von der Strasse und für jeden anderen, der nicht Finanzintermediär ist, die Verjährungsfrist jedoch bei 30 Jahren verharrt? Eigentlich müsste es umgekehrt sein. Bisher sind Herausgabeansprüche erst nach 30 Jahren verjährt. Das heisst, dass der Kunde, aus heutiger Sicht, Zuwendungen bis ins Jahr 1991 von den Finanzintermediären herausverlangen könnte. Die Übergangsbestimmung verkürzt diesen Herausgabeanspruch unter Umständen auf weit weniger als zehn Jahre. Wenn der Herausgabeanspruch beispielsweise auf das Jahr 2018 zurückginge, dann würde dieser bereist im nächsten Jahr, also bereits nach vier oder fünf Jahren, erlöschen. Heute ist in einer Landeszeitung ein Artikel eines hier praktizierenden Anwaltes erschienen, der diese Bestimmung auch verfassungsrechtlich als äusserst bedenklich beurteilt, weil rückwirkend in bereits erworbene Rechte der Kunden eingegriffen wird. Das Schweizerische Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung einer Rechtsgrundlage Anwendung findet, der Grundsatz gelte, wonach diejenigen Rechtsgrundsätze massgebend sind, die bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand Geltung hatten. Später eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung wird nach meiner Auffassung in die wohlerworbenen Rechte von Kunden des Finanzplatzes eingegriffen und damit direkt und unverhohlen unrechtmässiges Handeln, das in der Vergangenheit stattgefunden hat, sanktioniert. Ich kann zwar das Anliegen der hiesigen Finanzintermediäre verstehen, nämlich möglichst bald Rechtssicherheit zu haben, allerdings darf dies nicht zulasten der Rechtsstattlichkeit und des Ansehens des Landes erfolgen. Klar ist, dass eine einjährige Übergangsfrist völlig inakzeptabel ist. Vielmehr muss die vorgeschlagene Übergangsbestimmung meiner Ansicht nach komplett gelöscht werden. Das heisst: Die normale, allerdings für Finanzintermediäre verkürzte, Verjährungsfrist von zehn Jahren muss gelten. Auch dies ist nach meiner Ansicht bereits ein Entgegenkommen, das nicht selbstverständlich sein sollte. Denn, wie bereits ausgeführt, sollte gerade von Finanzintermediären erwartet werden, dass sie keine hinterlistigen Geschäfte hinter dem Rücken ihrer Klienten machen, mit denen diese geschädigt werden. Es kann und darf nicht sein, dass der Gesetzgeber unrechtmässiges Verhalten beziehungsweise die jahrelange Vereinbarung rechtswidriger Zuwendungen schützt. Die Regierung schreibt im Bericht und Antrag, dass nach ihrer Ansicht ein Jahr ausreichend sei, um allfällige Ansprüche geltend zu machen. Dem widerspricht aber der Anwalt, der heute in einer Landeszeitung einen Artikel zu diesem Thema veröffentlicht hat. Dieser erachtet diese Übergangsfrist als völlig unzureichend, und ich muss ihm in diesem Punkt vollkommen recht geben. Schliesslich ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die betroffenen Finanzintermediäre nicht kooperativ sind. Das heisst, die Kläger müssen jeweils Stufenklagen machen - das heisst, zuerst darauf klagen, dass der Finanzintermediär die verlangten Informationen herausgibt. Dies kann in unserem Rechtssystem leider bereits Monate, wenn nicht Jahre dauern. Das heisst, eine Verjährungsfrist von einem Jahr ist vollkommen unzureichend. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren, guten Abend. Mit der vorliegenden Anpassung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches möchte die Regierung vor allem das Thema Verjährung von Zuwendungen am Finanzplatz neu regeln. Die beabsichtigte Gesetzesänderung hat für Kunden des liechtensteinischen Finanzplatzes massive Nachteile zur Folge. Erstaunlicherweise werden diese Nachteile im Bericht und Antrag genauso wenig erwähnt wie die wirklichen Motive, die hinter diesem Gesetzesentwurf stehen. Konkret geht es hier um Zuwendung, Retrozessionen, Vertriebsentschädigungen, Provisionen, Kickbacks, Finder Fees etc. Das sind Zahlungen, die Banken, Vermögensverwalter oder andere Finanzintermediäre im Zusammenhang mit einer vermittelten Kundenbeziehung von Dritten erhalten. Wenn eine Bank einen Teil des Kundenvermögens in ein spezifisches Finanzprodukt investiert und für dies vom Anbieter dieses Finanzproduktes eine Kickback-Zahlung erhält, ist das eine entsprechende Zuwendung. Derartige Zahlungen sind europarechtlich verpönt und mit ganz wenigen Ausnahmen seit Einführung der Umsetzung der MiFID-I-Richtlinie im November 2007 sogar verboten. Dies, weil sie einen Anreiz für die Finanzintermediäre darstellen, Kundengelder nicht nach bestem Interesse des Kunden zu verwalten, sondern auch teilweise oder massgeblich finanzielle eigene Interessen verfolgen. Solche Zuwendungszahlungen waren am liechtensteinischen Finanzplatz, gleich wie übrigens auch in der Schweiz, in den letzten Jahrzehnten gang und gäbe. In der Schweiz, in Liechtenstein, in Österreich und in Deutschland - in Liechtenstein nicht, Entschuldigung - ist seit vielen Jahren geklärt, dass diese Zuwendungen den Kunden gehören und an diese herauszugeben sind. In Liechtenstein war die Rechtslage lange unklar, bis der liechtensteinische OGH in zwei kürzlich ergangenen Leitentscheidungen der Rechtsprechung in den Nachbarländern folgte. Nach der vom OGH vertretenen Auffassung verfügt der Kunde über einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe aller von der Bank von Dritten kassierten Vorteile. Dieser Herausgabeanspruch des Kunden verjährt laut OGH erst nach 30 Jahren. Die Entscheidungen des OGH wurden kürzlich durch ein Urteil des EFTA-Gerichtshofs unterstützt. Die erwähnten Entscheidungen des OGH sowie des EFTA-Gerichtshofes waren dem Anschein nach der Auslöser für den vorliegenden Gesetzesentwurf, dessen Ziel es ist, zu verhindern, dass Kunden des Finanzplatzes zu ihrem Recht kommen und die ihnen zustehenden von Banken und anderen Finanzdienstleistern unrechtmässig einbehaltenen Zuwendungen ausbezahlt erhalten. Es geht dabei um Geld, das den Kunden gehört, welches aus unrechtmässig einbehaltenen Zuwendungen kommt. Betroffen sind etliche Kunden des liechtensteinischen Finanzplatzes, der einfache Privatanleger aus dem In- und Ausland genauso wie die liechtensteinischen öffentlichen Einrichtungen, Stiftungen, Pensionskassen, Fonds und so weiter. Das Problem des Gesetzesentwurfes besteht nur in der vorgesehenen Übergangsbestimmung. Diese sieht vor, dass Herausgabeansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, innerhalb von nur einem Jahr ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes verjähren sollen. Diese Bestimmung ist verfassungsrechtlich äusserst bedenklich, weil rückwirkend in bereits erworbene Rechte eingegriffen wird. Mit dieser Bestimmung verliert der Kunde seine Ansprüche bei Nichtgeltendmachung innerhalb eines Jahres, die in den letzten 30 Jahren angefallen sind. Weder in der Schweiz noch in Österreich oder in Deutschland gibt es solche Übergangsbestimmungen zulasten des Kunden. Gemäss der Rechtsprechung des OGH haben die Kunden einen Anspruch auf Herausgabe der unzulässigen Zuwendungen für die letzten 30 Jahre. Diese Frist will die Regierung mit dieser Übergangsbestimmung jetzt rückwirkend auf ein Jahr verkürzen. Dies würde bedeuten, dass Kunden, die ihre Ansprüche aus heutiger Sicht bis ins Jahr 1991 zuzüglich Zinsen geltend machen können, ihre Rechte nach Ablauf dieser viel zu kurzen Übergangsfrist von nur einem Jahr verlieren sollen. Das ist aus Kundensicht nicht zu rechtfertigen und befremdlich, weil damit eine grobe Benachteiligung der Kundeninteressen einher geht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte kurz auf die Voten der Abgeordneten Erich Hasler und Thomas Rehak in Bezug auf die Übergangsfristen eingehen. Sie erachten diese Übergangsfristen von einem Jahr als viel zu kurz. Meines Erachtens sind diese Übergangsfristen von einem Jahr da legitim, wo dieser Anspruch bereits schon länger als zehn Jahre bestanden hat. Also beispielsweise eine Person, bei der der Herausgabeanspruch im Jahre 2001 entstanden ist, die hatte bislang dann 20 Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen und sie hätte dann mittlerweile noch ein weiteres Jahr Zeit, diesen Anspruch geltend zu machen, bis der Anspruch dann verjährt. Damit habe ich überhaupt keine Mühe und da ist meines Erachtens diese Übergangsbestimmung auch richtig. Mehr Mühe habe ich dann - und da gehe ich dann allenfalls mit Ihnen auch einig - mit dem Zeitraum kürzer als zehn Jahre vor Inkrafttreten. In diesen Konstellationen könnte es sein, dass die absolute Verjährungsfrist dann weniger als zehn Jahre beträgt. Da, in dieser Zeitphase allenfalls, gehe ich mit Ihnen einig. Dann haben Sie ausgeführt, es handle sich hier um eine Anlassgesetzgebung und, ich sage jetzt, das ein bisschen mit einem negativen Unterton verbunden. Da muss ich einfach sagen: Am Schluss hat jedes Gesetz, das wir hier beschliessen, irgendeinen Anlass. Ein Jagdgesetz beschliessen wir, weil wir die Schutzwaldproblematik lösen möchten. Wir beschliessen kein Gesetz ohne Grund, ohne Anlass, hoffe ich zumindest. Dann haben Sie das Thema Stufenklagen angesprochen, vor allem den Zeitraum von einem Jahr. Der sei doch viel zu kurz. Ja, der Zeitraum von einem Jahr ist tatsächlich kurz bemessen. Aber eben: Es gibt die Möglichkeit, wie Sie es selbst ausgeführt haben, der Stufenklagen. Stufenklagen bedeutet: Es wird zuerst innerhalb der Verjährungsfrist geklagt auf Herausgabe der Unterlagen. Und erst, wenn man die Unterlagen hat, ist es einem dann auch möglich, den Anspruch, den man hat, ziffernmässig anzugeben. Von dem her denke ich mir, ist die Verjährungsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten tatsächlich knapp bemessen, aber mit einer Stufenklage durchaus machbar. Und es gibt ja auch noch, wie es die Regierung auch geschrieben hat, andere Möglichkeiten, die Verjährungsfrist allenfalls zu verlängern, beispielsweise mit Abgaben von Verjährungsverzichten seitens des Finanzintermediärs. Also, wie gesagt, in Bezug auf die Übergangsfristen erachte ich diese gesamthaft als in Ordnung, wenn die Ansprüche mindestens vor zehn Jahren entstanden sind, denn dann hatten die Personen tatsächlich genügend Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag, welcher nach meinem Dafürhalten doch ein wenig zu wenig transparent ist. Zumindest als ich zum ersten Mal diesen Bericht und Antrag las, hatte ich unter anderem auf Seite 10 die Notiz gemacht: «Herausgabeansprüche? Beispiele bitte.» Und diese Beispiele fehlen eben, damit es dem durchschnittlichen Leser möglich ist, die Konsequenzen dieses Berichts und Antrags abzuschätzen. Aber ich denke mir, wenn man dieses Interview im heutigen «Volksblatt» ansieht, dann werden einem die Konsequenzen dieser Gesetzesänderung eindeutig aufgezeigt. Nach meinem Dafürhalten hat diese Vorlage auch durchaus ein Reputationsrisiko für den Finanzplatz. Nicht nur das, es hat eben auch, wie es der Abg. Daniel Seger gesagt hat, für Institutionen bei uns im Land durchaus finanzielle Konsequenzen. Deshalb begrüsse ich explizit die Forderung des Abg. Daniel Seger, der sagt, auf die 2. Lesung hätte er gerne zusätzliche Informationen - unter anderen von der AHV. Und ich fordere hiermit auch, ich hätte gerne von der AHV gewusst: Wie sieht sie es mit den Herausgabeansprüchen? Wir haben in diesem Landtag mehrheitlich ein Postulat beschlossen, da ging es unter anderem darum, die Effizienz der Vermögensanlagen der AHV zu hinterfragen. Wenn hier natürlich mitunter gewisse Gelder eben nicht in unsere AHV geflossen sind, sondern an einen anderen Ort, dann ist das nicht wirklich zu begrüssen. Deshalb hätte ich gerne von der AHV gewusst, wie sie das sieht. Konkret: Hat sie auch Ansprüche die letzten Jahre betreffend ihre Vermögensanlagen? Das gleiche gilt natürlich auch für die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein, auch da hätte ich gerne auf die 2. Lesung eine Stellungnahme. Auch vom Pensionskassenverband, auch ihre Pensionskasse kann betroffen sein - um es einmal deutsch und deutlich zu sagen. Ich weiss nicht, was der Sozialfonds dazu sagt, ob er hier auch betroffen ist. Ich meine, wir sprechen hier von riesigen Anlagen, die getätigt werden. Da würde ich gerne wissen: Bestehen hier auch noch Ansprüche? Und auch eine Frage an den Herrn Finanzminister: Das Land verwaltet ja doch auch etliche Gelder. Auch da könnte es ja sein, dass das Land noch Ansprüche hat und das fordere ich auf die 2. Lesung. Ich will von diesen Institutionen wissen, ob bei ihnen auch Ansprüche bestehen und wenn ja, natürlich, ob diese dann eingefordert werden - was für mich selbstverständlich ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Zuerst eine kurze Replik an den Abg. Vogt. Das Problem ist einfach auch das Bewusstsein der Kunden: Das ist neu, die OHG-Entscheidungen sind neu ergangen. Und die Kunden wissen gar nicht, dass sie Anrecht hätten, diese Zuwendungen zurückzuverlangen. Ich denke, das ist ziemlich neu hier. Zumindest ich habe das nicht gewusst. Ich denke, es gibt viele andere, vor allem auch Private und kleine Stiftungen, die das nicht wissen. Dann auch eine Antwort an Herrn Lampert: Die Frage ist doch, ob die Kunden eben, wie schon ausgeführt, überhaupt wissen, ob Zuwendungen geflossen sind? Ob das die AHV, die Pensionskasse, weiss? Die sagt: Nein, eigentlich haben wir keine Zuwendungen. Oder die Bank: Wir wissen nichts. Und dann gehen wir auch davon aus, dass da nichts ist. Aber das ist dann halt der gute Glaube und das grosse Vertrauen. Aus meiner Sicht und nach meinen Informationen kommen die Banken eben den Auskunftsbegehren nur zögerlich nach. Mit einer auf ein Jahr gekürzten Verjährungsfrist würden wir als Gesetzgeber einen Anreiz erzeugen für die Finanzintermediäre, mit der Bearbeitung der Auskunftsbegehren zuzuwarten und diese zu verschieben, um so eben eine Durchsetzung der Kundenansprüche am Schluss dann zu verhindern. Deshalb ist ja diese Übergangsfrist ein Problem. Mit einer kurzen Übergangsfrist müssten die Finanzintermediäre verpflichtet werden, die Informationen von sich aus, ohne Aufforderung, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Ohne das werden sich die Finanzintermediäre wahrscheinlich trotzdem weigern, die Zuwendungen offenzulegen, da sie im Normalfall in ihren AGBs, so wie ich lernen musste, eine Auskunftsverzichtsklausel eingebaut haben. Dem Kunden bleibt dann nur mehr zu klagen, und das ist mit erheblichen Aufwendungen und Kosten verbunden. Und das kann nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, die die Rechtstaatlichkeit hochhält. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Ja, ich bin ganz ehrlich. Bis heute war mir die Brisanz dieses Berichts und Antrags nicht bewusst und ich danke für Ihre Voten, vor allem auch Ihnen, Kollege Rehak. Das sind doch happige Vorwürfe. Sie sagen: Hier passiert etwas zum Nachteil der Kunden. Und wenn ich an die vielen EU-Umsetzungen denke, die wir hier immer wieder befürworten. Da geht es doch meistens um Konsumentenschutz, da geht es meistens um Kundenschutz. Ich glaube nicht, dass wir es uns leisten können, eine Gesetzesänderung vorzunehmen , die zum Nachteil von Kunden ist. Das geht einfach nicht. Das Problem scheint mir wirklich die Übergangsbestimmung zu sein. Ich kann Ihrem Argument folgen, Abg. Vogt, wenn Sie sagen: Wenn es mindestens zehn Jahre sind, dann ist das kein Problem mehr. Meine Frage an die Regierung ist: Gibt es entsprechende Übergangsbestimmungen in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland? Wie haben diese Länder das gelöst? Das würde mich interessieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem wir bereits wieder zwei Stunden sitzen, möchte ich jetzt eine kurze Pause einschalten, bevor ich das Wort an die Regierung gebe. Es wartet auch noch ein Süppchen unten. Bis 18:35 Uhr, damit es nicht allzu lange dauert. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:10 bis 18:35 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Damen und Herren, wir fahren mit den Beratungen zu Traktandum 26, beziehungsweise mit der Eintretensdebatte fort.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Besten Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich fange mit der einfacheren Fragestellung an, nämlich das Vorbringen des Abg. Seger in Bezug auf die Regelung der zuständigen Stelle im Zivilrechtsmediationsgesetz. Die Lösung, die wir hier vorgeschlagen haben, gibt es auch in diversen anderen Gesetzen. Dennoch können wir das natürlich gerne anschauen und dass wir da für das nächste Mal eine andere Lösung oder die von Ihnen vorgeschlagene Lösung finden. Wie gesagt, es gibt auch die Lösung, die wir hier eingefügt haben, in diversen Gesetzen. Das ist ein bisschen Geschmackssache, aber wir werden das anschauen. Dann zur Thematik der Anpassung des ABGB. Wir haben bei uns im Land ein bewährtes Instrument im Gesetzgebungsprozess und das ist das Vernehmlassungsverfahren. Es gibt sicher nur sehr wenige Länder, in denen dieses Vernehmlassungsverfahren in dieser Form funktioniert, dass immer die Vorlagen breit vorgelegt werden und jeder Bürger, jede Bürgerin, jeder die Möglichkeit hat, sich diesbezüglich zu äussern. Wir haben hier ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt und hatten diesbezüglich keine negativen Bemerkungen. Es ist darum schon etwas unbefriedigend, wenn just heute, an diesem Tag, an dem dieses diskutiert wird, sich nun ein Anwalt mit einem einseitigen Artikel im «Volksblatt» meldet - und einseitig ist das wohl in jeder Hinsicht. Denn man muss sich schon bewusst sein, dass da natürlich massive persönliche Interessen auch dahinterstehen, wenn ein Anwalt sein Geschäftsmodell hier gewissermassen präsentiert und ausbreitet. Bei dieser Vorlage geht es im Prinzip darum, zu klären, dass bei Herausgabeansprüchen eine zehnjährige Frist gelten soll und eben nicht eine dreissigjährige. Es geht nicht darum, die Ansprüche per se irgendwo zu ändern oder anzupassen, es geht wirklich um diese Verjährungsthematik. Da muss uns einfach bewusst sein, dass diese 30 Jahre auch im internationalen Vergleich absolut selten sind. In der Schweiz sind es zehn Jahre, in Deutschland sind es drei Jahre, deshalb ist die Regelung, dass man das eben auf zehn Jahre reduziert, in meinen Augen auch wirklich kein Problem. Auch nicht unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben, dort gibt es nämlich keine Vorgaben in Bezug auf Verjährungsfristen. Massiv kritisiert von verschiedenen Stellen wurde das Thema der Übergangsbestimmungen. Das nehme ich so entgegen, das können wir gerne noch einmal anschauen in der nächsten Lesung. Für den Fall, dass Sie darauf eintreten, können wir dazu schriftliche Ausführungen machen, genauso wie zu verschiedenen anderen Themen. Also die Regeln, gerade im Übergangsbereich, sind komplex und ich möchte uns hier heute Abend keine entsprechende Diskussion mehr zumuten und auch nicht zu irgendwelchen MiFID-Bestimmungen. Wir werden das dann schriftlich präsentieren. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für diese Ausführungen. Sie sagen, Sie werden dann schriftliche Ausführungen dazu machen. Können wir davon ausgehen, dass Sie entsprechende Stellungnahmen nachreichen werden der AHV, des Pensionskassenverbandes, der SPL, die ist nämlich nicht im Pensionskassenverband, und des Herrn Regierungschefs? Denn das Land hat auch riesige Vermögensanlagen. Ich frage mich schon: Gibt es da nicht auch solche Herausgabeansprüche, die eingefordert werden müssten?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert: Nein, davon können Sie nicht ausgehen. Denn es gibt ein Gesetzgebungsverfahren, und Stellungnahmen werden im Rahmen der Vernehmlassung gemacht. Wenn Sie hier drinnen aber Fragen stellen, dann werden diese Fragen auf die 2. Lesung abgeklärt und auch entsprechend beantwortet. Aber Stellungnahmen gibt es keine, die wir dem Bericht und Antrag beilegen würden in der 2. Lesung. Aber die Fragen werden hier aufgenommen und beantwortet. Davon können Sie ausgehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Mit 25 Stimmen wurde einhellig Eintreten beschlossen und wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 26 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich wiederhole mich jetzt wahrscheinlich: Einfach das, was ich im Eintretensvotum gesagt habe, soll für diesen Artikel gelten. Besten Dank. Damit es einfach protokolliert ist, denn anscheinend wurde mir das beim Jagdgesetz dann vorgeworfen, dass ich beim Eintretensvotum etwas erwähnt habe und danach nicht mehr.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Das werden wir machen.Abg. Daniel Seger
Super, danke sehr.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte einfach zu den Ausführungen des Abg. Daniel Seger ausführen, dass es sich hierbei um eine normale Bestimmung handelt, wie wir sie in anderen Gesetzen auch haben. Ich habe kurz nachgeschaut, einfach ein Beispiel von vielen: Im Mediengesetz, im Waffengesetz, im Wasserrechtsgesetz, das sind einige Beispiele, ist praktisch die idente Formulierung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Das ist so und es wurde in der Vergangenheit auch so gemacht. Ich habe das im letzten Landtag bei einer Vorlage des Gesundheitsministers auch vorgebracht, dass ich das nicht gut finde. Dass ich halt ein Freund bin. Eben auch wegen der Lesbarkeit und für den Otto Normalbürger, damit er genau weiss, wenn er in das Gesetz reinschaut: Wer ist denn jetzt zuständig und ab wann. Und damit wir hier nicht deutsche Zustände haben, wo man von einem Gesetz ins andere und nochmal in ein anderes Gesetz verwiesen wird, bis man dann endlich eine Antwort bekommt und dann aber immer noch nicht sicher ist, ob man sie jetzt auch richtig verstanden hat. Davon bin ich einfach kein Freund. Vielleicht ist es, weil ich in der Schweiz studiert habe - ich mag kurze, knackige, leicht lesbare Gesetze. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. § 393 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 393 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.§ 1489a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1489a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich habe eine Frage zum Abs. 2, und zwar: Wie ist der Terminus «von der Zeit an, zu welcher der Machtgeber Kenntnis von Zuwendungen oder einem anderen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen erhalten hat,» mit der jüngst ergangenen EFTA-Entscheidung und dem Grundsatz des Beginns der Verjährungsfrist mit Beginn der Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu vereinbaren? Dann weiters soll das bedeuten, dass zukünftig Ansprüche verjähren, selbst wenn man mangels transparenter Information durch die Banken nicht beziffern kann, wie hoch diese sind? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Wir werden die Fragen schriftlich beantworten auf die nächste Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja hier mit dieser Gesetzesänderung, soll ja die Verjährungsfrist von 30 auf zehn Jahre herabgesetzt werden, also für Finanzintermediäre scheint es angezeigt zu sein. Jetzt habe ich die Frage an Sie: Für den Otto Normalverbraucher von der Strasse, in welchen Fällen gilt für ihn immer noch die dreissigjährige Verjährungsfrist? Oder wäre es nicht angezeigt, wenn es für Finanzintermediäre angezeigt ist, die Verjährungsfrist auf zehn Jahre herabzusetzen, das allgemeiner zu betrachten und die Verjährungsfristen herabzusetzen? Ich denke, auch in anderen Fällen kann es ja ein Problem sein, wenn man in Anspruch genommen wird von Dingen, die eben mehr als zehn Jahre zurückliegen. Schliesslich beträgt die Aufbewahrungspflicht auch noch zehn Jahre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. In dem Bezug möchte ich auf den Bericht und Antrag Seite 23 verweisen. Da führt die Regierung aus, dass eine Überprüfung der Verjährungsfristen in einem bereits geplanten, separaten Projekt angegangen werden soll. Ich frage mich dann, warum ziehen wir hier diese Verjährungsfrist vor? Oder könnte man das gemeinsam machen? Dann wären diese Fragen mit beantwortet. Vielleicht könnte man im Rahmen von einem homogenen Projekt, indem man das gemeinsam macht, das gemeinsam tun, damit nicht der Eindruck entsteht, dass hier ein Flickwerk entsteht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich denke, das ist völlig normal und Gegenstand unserer Rechtsordnung, dass die Verjährungsfristen unterschiedlich sind. Es gibt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren. Es gibt dann aber auch unterschiedliche Verjährungsfristen, beispielsweise Schadenersatz ist drei Jahre ab Kenntnis von Schädiger und Schaden, dann gibt es wieder beispielsweise eine Verjährungsfrist in der Strassenverkehrsordnung, Unfälle oder Schäden in diesem Bereich müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis geltend gemacht werden. Dann Ansprüche von Handwerkern beispielsweise sind nach fünf Jahren - also das ist wirklich sehr uneinheitlich und hat sich einfach so entwickelt. Ich denke, das ist in gewisser Form berechtigt und es hat seinen Grund, dass die Verjährungsfristen unterschiedlich sind. Wie gesagt, hier macht die absolute Verjährungsfrist, die zehn Jahre, für mich inhaltlich Sinn. Vor allem, da sie einfach gleichgeschaltet ist mit der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist von Geschäftsdokumenten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
Also Verjährungsthemen sind hochkomplex und Österreich - und wir haben das ABGB aus Österreich rezipiert -, ist seit Jahren daran, die Verjährungsfristen zu überarbeiten und das geht auch in Richtung Kürzung. Das werden wir irgendwann angehen. Nur: Das wird ein Projekt sein, dass sich über Jahre hinwegziehen wird. Es wird immer wieder nötig sein, dass wir eben einzelne Bestimmungen separat betrachten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir alle Vorlagen in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 26 erledigt.
-ooOoo-