Kleine Anfragen

Energiegemeinschaften

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In der Schweiz ermöglichen Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) und virtuelle ZEVs die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom, dies auch ohne direkte physische Verbindung. In Österreich erlauben Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) eine ähnliche Nutzung über das öffentliche Stromnetz. Beide Länder zeigen, dass virtuelle Energiegemeinschaften technisch und regulatorisch in beiden Wirtschaftsräumen möglich sind. Damit wird eine effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur mit erneuerbaren Energien und der regionale Eigenverbrauch gefördert. In Liechtenstein arbeiten die LKW gerade an einem Pilotprojekt, um lokale Energiegemeinschaften zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:

  1. Was sind die Ziele, die Rahmenbedingungen und der Zeitplan dieses Pilotprojektes?
  2. Welche Rolle spielt das Land beziehungsweise die Energiekommission bei der Förderung, Koordination oder Evaluierung des Projekts?
  3. Welche gesetzlichen Anpassungen sind in Liechtenstein notwendig, damit der Zusammenschluss zu Energiegemeinschaften ähnlich wie in Österreich oder der Schweiz zeitnah umgesetzt werden kann?
  4. Wäre es möglich, dass über eine nationale Energiegemeinschaft alle Verbraucher und Produzenten in Liechtenstein Teil einer Energiegemeinschaft werden, sodass vom produzierte Solarstrom in Liechtenstein alle Stromkunden profitieren können, ohne dass das Handelshemmnis der Netznutzungsgebühren existiert?
  5. Das heutige Eigenverbrauchsmodell führt dazu, dass grosse Produzenten von Solarstrom ohne Eigenverbrauchsmöglichkeiten in eigene Leitungen investieren oder gar öffentlich finanzierte Leitungen den LKW abkaufen wollen. Auf der anderen Seite sind Investitionen in PV-Anlagen weniger wirtschaftlich, wenn kein ausreichend grosser Eigenverbrauch gegeben ist. In meinen Augen ist dies ein Fehler im aktuellen System. Kann dieser Fehler nach einem erfolgreichen Pilotprojekt restlos behoben werden?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Mit insgesamt vier unterschiedlichen Energiegemeinschaften wird das Modell aus Sicht der Produzenten und Verbraucher sowie aus Sicht des Energielieferanten und Netzbetreibers möglichst praxisnah, einschliesslich der Verrechnung, durchgespielt. Rahmenbedingung sind die heute gültigen rechtlichen Gegebenheiten. Ziel ist es, Erkenntnisse für das weitere Vorgehen zu gewinnen. Die Ergebnisse werden im 4. Quartal 2025 erwartet.

zu Frage 2:

In Bezug auf das genannte Projekt obliegen der Energiekommission die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen für andere Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz nach Art. 15 EEG sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 EEG.

Die Energiekommission hat eine Ausnahme für den Ausgleichsbeitrag und Anlagen grösser 250kWp genehmigt. Die Ausnahme ist notwendig, da das Projekt über zwei Quartale läuft und der Ausgleichsbeitrag auf ein Jahr berechnet wird. So wird sichergestellt, dass die unterjährige Teilnahme der Produzenten, welche sich in der gesetzlichen Vergütung befinden, ohne Nachteil möglich ist.

zu Frage 3:

Auf Europäischer Ebene gibt es bereits Regelungen welche auch als 4. Energiebinnenmarktpaket bekannt sind. Der für die Umsetzung in Liechtenstein erforderliche Gesetzgebungsprozess wurde bereits gestartet. Aktuell werden die Vernehmlassungsergebnisse ausgewertet und die Vorlage finalisiert.

zu Frage 4:

Grundsätzlich sind Energiegemeinschaften mit Teilnehmern im ganzen Land nach Übernahme der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften in das EWR-Abkommen möglich. Kostendeckende Netznutzungsgebühren legt der Netzbetreiber fest. Die Energiemarktaufsichtskommission prüft und genehmigt diese anschliessend. Bei der Festlegung der Netznutzungsgebühren sind diverse in den EU-Rechtsvorschriften festgelegte Grundsätze einzuhalten, welche darauf abzielen, klare und einheitliche Bedingungen für die unterschiedlichen Marktteilnehmer sicherzustellen. Die Regierung sieht «Netzgebühren» aufgrund der vorgegebenen Grundsätze der EU-Rechtsvorschriften nicht als Handelshemmnis, sondern als eine Notwendigkeit, um ein langfristig finanziertes Stromnetz mit hoher Versorgungssicherheit sicherzustellen.

zu Frage 5:

Durch die Förderungen sind PV-Anlagen in Liechtenstein attraktiv. Das Eigenverbrauchsmodell ist in der Tat die attraktivste Form, PV-Strom zu verwerten. Eine Kostenoptimierung über eine direkte Leitung in einem Eigenversorgungsmodell führt in einem auf Stabilität ausgelegten und langfristig finanzierten Stromnetz zu einer Verlagerung der Kostentragung auf jene, welche diese Möglichkeit nicht haben wie z. B. Mieter. Diese Problemstellung ist bekannt und wird im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsprojekts von der Regierung geprüft werden.

Archiv von Radio Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Radio Liechtenstein beziehungsweise Radio L fungierte als öffentlich-rechtlicher Rundfunksender unseres Landes und prägte über zwei Jahrzehnte die mediale Landschaft. Als zentraler Akteur der Berichterstattung dokumentierte Radio L politische, kulturelle, sportliche sowie gesellschaftliche Entwicklungen. Dadurch ist ein umfangreiches Archiv mit hohem zeithistorischem Wert entstanden. Inzwischen wurde die Liquidation eingeleitet, wobei sich folgende Fragen zur Zukunft des Archivs ergeben: 

  1. Frage zum Eigentumsverhältnis des Archivs: Wem gehört das Archiv von Radio L rechtlich und wirtschaftlich? Sind die Bestände als staatliches Kulturgut einzustufen oder unterliegen sie privaten Rechten Dritter?
  2. Frage zur Sicherung des Archivs: Welche fachlichen und technischen Voraussetzungen sind für die Überführung der physischen und digitalen Bestände in das Landesarchiv erforderlich?
  3. Frage zu den rechtlichen Rahmenbedingungen: Wie wird die Abtretung der Rechte sowie die zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte geregelt?
  4. Frage zu Zugriffen durch Dritte: Unter welchen Bedingungen können Nachfolgeorganisationen oder externe Institutionen auf das Archiv zugreifen? Sind hierfür beispielsweise Lizenzvereinbarungen oder Kooperationsmodelle vorgesehen?
  5. Frage zum Schutz des Kulturguts: Wie werden die langfristige Erhaltung sowie die öffentliche Zugänglichkeit des Archivs als zeitgeschichtliche Quelle gewährleistet?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Das Archiv von Radio Liechtenstein gehört rechtlich und wirtschaftlich der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)». Diese Anstalt wiederum befindet sich vollständig im Eigentum des Landes Liechtenstein. Es hat gemäss Archivgesetz ein eigenes Archiv einzurichten. Diese Vorgabe bestand bereits im alten Archivgesetz aus 1997 sowie im derzeit gültigen Archivgesetz aus 2025.

Im Falle einer Auflösung hat jede öffentlich-rechtliche Anstalt ihre Unterlagen dem Landesarchiv oder dem Archiv der betreffenden Gemeinde anzubieten. Radio L ist seit dem 15. April 2025 mit dem Landesarchiv in Verbindung, um die Übernahme des «Archivs Radio L» durchzuführen.

zu Frage 2:

Das Landesarchiv verfügt über das fachliche und technische Know-How zur Übernahme analoger oder digitaler Bestände. Das Landesarchiv berät hierzu die Mitarbeitenden von Radio L. Es stellt für das physische Archivgut archivtaugliches Verpackungsmaterial zur Verfügung. Es stimmt sich aktuell auch über die digitalen Formate und den benötigten Speicherplatz mit Radio L ab.

zu Frage 3:

Mit der Übergabe des Archivs von Radio L an das Landesarchiv geht das Eigentum an dem Archivgut an das Landesarchiv über (Art. 8 Abs. 5 Satz 2 ArchivG). Der Zugang und die Nutzung des Archivguts von Radio L unterliegen dem ArchivG. Die künftige Nutzung und Lizenzen der Marken «Radio L» und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.

zu Frage 4:

Das Archivgut von Radio L soll nach der Übernahme durch das Landesarchiv im Landesarchiv und in der Landesbibliothek einzusehen sein. Die Benutzung des Archivguts ist für jede natürliche und juristische Person nach Ablauf der Schutzfrist ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Massgabe des ArchivG gewährleistet. Alles was vor der Übergabe der Öffentlichkeit zugänglich war, unterliegt keiner Schutzfrist und ist zugänglich. Künftige kommerzielle Nutzung und Lizenzen der Marken «Radio L» und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.

zu Frage 5:

Das Landesarchiv beschafft derzeit mit dem Amt für Informatik eine moderne Software-Lösung für das «Digitale Langzeitarchiv». Gemäss Projektplan soll im kommenden Jahr ein «Digitaler Lesesaal» zur Verfügung stehen. Damit ist ein niederschwelliger Zugang möglich. Die öffentliche Zugänglichkeit als zeitgeschichtliche Quelle ist aber schon gleich nach der Übernahme der Unterlagen von Radio L vor Ort im Liechtensteinischen Landesarchiv im Amt für Kultur gewährleistet.

Umweltschutzkommission des Landes

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Kürzlich wurde Maximilian Rüdisser, neuer Geschäftsführer der LIHK als Nachfolger von Brigitte Haas in die Umweltschutzkommission des Landes bestellt.

Dem Staatskalender ist zu entnehmen, dass die Umweltschutzkommission die Regierung in allen Belangen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Ausarbeitung der Verordnungen zum Umweltschutzgesetz sowie der Erstattung von Empfehlungen betreffend die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach Art. 32 des Umweltschutzgesetzes berät.

Der Umweltschutzkommission gehören je ein Vertreter der Gemeinden, der Wirtschaft, der Umweltschutzorganisationen, der Liechtensteinischen Ärztekammer und das zuständige Regierungsmitglied, das den Vorsitz hat, an.

In der Konsultation der Rechenschaftsberichte der vergangenen Jahre stelle ich fest, dass die letzte Tagung lange zurückliegen muss. Auf Nachfrage bei der LGU wurde ich darüber informiert, dass auf Nachfrage beziehungsweise Anregung einer gemeinsamen Sitzung, die Begründung darin bestand, dass kein Bedarf gesehen werde. Daraus resultieren meine Fragen:

  1. Wann hat die Umweltschutzkommission das letzte Mal getagt und zu welchen Themen?
  2. Wie begründet die Regierung als Vorsitzende der Kommission das langjährige Ausbleiben einer Sitzung, angesichts der Bedeutung des Umweltschutzes und seiner Bedeutung in der Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele?
  3. Kann die Regierung ausführen, unter welchen Bedingungen eine Sitzung einberufen würde?
  4. Unter welchen Umständen können die Vertretenden in dieser Kommission die Anberaumung einer Sitzung beantragen beziehungsweise steht das Antragsmittel überhaupt zur Verfügung?
  5. Welche Bedeutung misst die Regierung und die verschiedenen Vertreter dieser Kommission der Umweltschutzkommission bei, wenn sie seit x Jahren nicht getagt hat?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die letzte Sitzung fand 2013 statt. Besprochen wurden die damals anstehenden Verordnungsänderungen im Bereich Luftreinhaltung, Altlasten und Gewässerschutz. Des Weiteren wurde über den Stand der Verlegung der Mobilfunkanlagen im Alpengebiet informiert.

zu Frage 2:

Die Umweltschutzkommission wurde insbesondere mit dem Ziel geschaffen, die Regierung bei der Ausarbeitung von umfangreichen Verordnungen zum Umweltschutzgesetz von 2008 zu beraten.

Inzwischen sind diese Verordnungen weitgehend erlassen. Fortlaufende Änderungen dieser Verordnungen müssen nach Ansicht der Regierung nicht zwingend in einer Kommission vorberaten werden. Je nach Inhalt oder Tragweite neuer Verordnungen oder Verordnungsänderungen nimmt das Ministerium oder das Amt für Umwelt jeweils Kontakt mit den betroffenen Organisationen auf. Dadurch wird gewährleistet, dass die Meinungen und Anliegen der direkt betroffenen Kreise eingeholt werden.

Die Umweltschutzkommission hat somit seit 2013 nicht mehr getagt, weil die Notwendigkeit dafür aus Sicht der Regierung nicht gegeben war.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

zu Frage 4:

Grundsätzlich können Themen seitens der Kommissionsmitglieder an den Vorsitz herangetragen werden, welcher über die Notwendigkeit einer Kommissionssitzung entscheidet.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Unverwaltete beziehungsweise verwaiste Rechtsträger

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In diversen Medienberichten war in den vergangenen Tagen zu lesen, dass zahlreiche Rechtsträger in Liechtenstein derzeit über keine Verwaltungsorgane verfügen und deshalb nicht handlungsfähig sind. Begründet wird dieser Zustand durch die in Vergangenheit erfolgte Sanktionierung von liechtensteinischen Intermediären durch die OFAC. Um das Risiko einer weiteren Sanktion abzuwehren, treten liechtensteinische Organe aus den Rechtsträgern zurück. Gleichzeitig ist es im Anschluss schwierig, hier neue Organe zu finden, was in gewissen Fällen zu verwaisten Strukturen führt. Das macht die Rechtsträger handlungsunfähig, weil ein Widerspruch zwischen Sanktionsauflagen und geltendem Recht besteht. Dies kann eine Ausgangslage sein, die für den liechtensteinischen Finanzplatz problematisch ist. Wie man aber lesen konnte, arbeitet die Regierung an einer Lösung.  

  1. Wie viele verwaiste Rechtsträger gibt es derzeit in Liechtenstein?
  2. Wo sieht die Regierung die Gründe für diese rechtliche Sackgasse, in welcher sich die verwaisten Rechtsträger befinden?
  3. Gab es von Regierungsstellen bereits Gespräche mit dem OFAC bezüglich des Umgangs mit Vermögenswerten verwaister liechtensteinischer Vermögensstrukturen?
  4. Was hat die Regierung geplant, um das Problem der verwaisten Strukturen anzugehen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Der Begriff «verwaiste» Rechtsträger ist kein eigentlicher Rechtsbegriff. Für die Behörden bzw. die Regierung handelt es sich bei «verwaisten» Rechtsträgern um solche, bei denen das amtliche Verfahren unterbrochen werden musste, da keine Person zum Liquidator bestellt werden kann. Das trifft derzeit auf rund 85 amtliche Verfahren zu. In diesen Fällen ist noch ungewiss, ob ein Liquidator bestellt werden oder ob nicht sogar der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt werden kann. Diese «verwaisten» Rechtsträger sind handlungsunfähig. Vermögensverschiebungen sind somit nicht möglich.

Darüber hinaus sind derzeit ca. 350 amtliche Verfahren pendent, in denen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes aufgefordert wurde, die Frist aber noch nicht abgelaufen ist. In ca. 40 Fällen wurde die Auflösung und Liquidation verfügt; diese Verfügungen sind noch nicht rechtkräftig.

Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ist in allen aufgezeigten Fallkonstellationen möglich und kommt auch in allen Konstellationen regelmässig vor.

Abschliessend ist anzumerken, dass der Liquidator bei der Abwicklung von Rechtsträgern alle sanktionsrechtlichen Normen zu beachten und nach Abschluss der Liquidation der Stabsstelle FIU zu berichten hat. Sind die Vermögenswerte hingegen blockiert, weil z.B. Stifter oder Begünstigte sanktioniert sind, darf keine Vermögensverschiebung stattfinden und der Liquidator kann jeweils nur Vorbereitungshandlungen zur späteren Beendigung vornehmen.

zu Frage 2:

Wie zu Frage 1 angeführt, ist es richtig, dass es derzeit derartige «verwaiste» Strukturen gibt. Allerdings gibt es mehrere Gründe, die zu diesem Umstand beigetragen haben. So haben die erfolgten OFAC-Sanktionierungen ebenso zur aktuellen Situation beigetragen wie die Massnahmen der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Treuhandkammer (THK), die sich insbesondere auf die konsequente Beachtung der OFAC-Sanktionen inklusive der sogenannten «sector determinations» beziehen. OFAC-Sanktionsbestimmungen gehen in vielen Bereichen bedeutend weiter und tiefer als die EU-Sanktionen. Letztere werden von Liechtenstein autonom umgesetzt. Sämtliche dieser Massnahmen sind darauf ausgerichtet, ein allfälliges Risiko von direkten oder indirekten Sanktionsverstössen auszuschliessen und die Integrität des gesamten Finanzplatzes sicherzustellen. Das hat nun aber dazu geführt, dass es zu einer beträchtlichen Anzahl von Rücktritten aus den Organen der Rechtsträger gekommen ist. Es ist einerseits anzuerkennen, dass offenbar ein umfangreiches de-risking im Treuhandsektor stattgefunden hat. Andererseits führt dies in der Tat aber zu rechtlichen Herausforderungen in der weiteren Betreuung und allfälligen Liquidation. Eine Lösung ist im Interesse des Finanzplatzes notwendig und wird aktiv vorangetrieben 

zu Frage 3:

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung stehen sowohl die Stabsstelle FIU als auch die FMA in regelmässigem Austausch mit den zuständigen internationalen Partnerbehörden.

zu Frage 4:

Das Amt für Justiz steht zu diesen Fragen seit längerer Zeit in Kontakt mit der FMA, der THK und dem Ministerium für Gesellschaft und Justiz. Es wurden bereits in der letzten Legislatur Lösungsansätze für diese äusserst komplexe Problemstellung geprüft und diskutiert. Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen sowie das Ministerium für Gesellschaft und Justiz haben nun nach eingehender Prüfung der Sachlage entschieden, dass eine Steuerungsgruppe eingesetzt wird, welche zuhanden der Regierung zeitnah Lösungsoptionen zur Fortführung oder – falls dies nicht möglich ist – zur Abwicklung der genannten «verwaisten» Rechtsträger erarbeitet. Damit sollen die bisherigen Vorarbeiten konsolidiert und gebündelt werden, um gemeinsam an einer zeitnahen Lösung zu arbeiten. Die Steuerungsgruppe wird aus Vertretern von Behörden und Verbänden bestehen, um eine abgestimmte Vorgehensweise zu finden, die die verschiedenen innerstaatlichen und sanktionsrechtlichen Vorgaben im weiteren Verlauf rechtssicher abdeckt.

Stromversorgungssicherheit

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Ende April kam es auf der iberischen Halbinsel zu einem Blackout und das Thema Stromversorgungssicherheit wurde wieder ins Rampenlicht gerückt. Gemäss Elcom-Präsident sei ein Blackout-Risiko auch in der Schweiz nicht ausgeschlossen, aber geringer, da die Schweiz mit 40 Verbundleitungen besser ins europäische Netz eingebunden sei. Für den vergangenen Winter zieht die eidgenössische Elektrizitätskommission eine positive Bilanz. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer kritischen Versorgungslage gekommen. Im Gegenteil die schweizerischen Speicherseen hätten mitgeholfen, die Dunkelflauten in Deutschland zu überbrücken. Der Ausblick auf den kommenden Winter sei jedoch von unglaublich vielen Unsicherheiten geprägt, insbesondere in Bezug auf die Füllstände der Gasspeicher, Importmöglichkeiten aus Europa, vor allem Atomstrom aus Frankreich, die Entwicklung des Stromverbrauchs, das Wetter und die Temperaturen.

  1. Wie beurteilt die Regierung die Stromversorgungssicherheit Liechtensteins für den kommenden Winter ?
  2. Welche Massnahmen wurden bereits ergriffen, um die Stromversorgungssicherheit für den kommenden Winter sicherzustellen?
  3. Welche Massnahmen sind noch geplant, um die Stromversorgungssicherheit für den kommenden Winter sicherzustellen?
  4. Was haben die LKW geplant, um die Stromversorgungssicherheit für den kommenden Winter sicherzustellen?
  5. Was kann jeder Einzelne dazu beitragen, dass die Stromversorgungssicherheit Liechtensteins für den kommenden Winter gestärkt wird?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die Stromversorgungssicherheit in Liechtenstein ist dank der Integration in die Regelzone Schweiz mit jener der Schweiz identisch.

zu Frage 2:

Liechtenstein ist Teil der Regelzone Schweiz und damit auch Teil der OSTRAL (Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen) der Schweiz. Für die Versorgungssicherheit wie auch den Krisenfall gelten dieselben Massnahmen wie in der Schweiz. Die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) haben als Verteilnetzbetreiber dieselben Rechte und Pflichten wie ihre schweizerischen Pendants. Die LKW haben die Strombeschaffungen für den kommenden Winter nahezu abgeschlossen, wobei anzuführen ist, dass die Vertragspartner der LKW verlässliche Energieversorgungs-unternehmungen sind.

zu Fragen 3 und 4:

Es können aus heutiger Sicht keine weiteren Massnahmen getroffen werden.

zu Frage 5:

Jede Reduktion des Energieverbrauchs, dies v.a. durch Umsetzung von Effizienzmassnahmen, erhöht die Stromversorgungssicherheit. In diesem Sinne stellen sämtliche Energiesparmassnahmen wie z. B. der Einsatz effizienter Haushaltsgeräte oder die Optimierung der Wärmedämmung einen positiven Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit dar.

Ausserdem reduziert die Steigerung der Inlandsproduktion die Auslandsabhängigkeit. Dazu bietet das Land über die Vorgaben des EEG und der EEV ein attraktives Förderprogramm an.

Zusätzlich hilft die Reduktion von Spitzen in der Energienachfrage z.B. zwischen 17 und 22 Uhr. Die Reduktion der nachgefragten Leistung erhöht die Netzstabilität. Dies kann einerseits durch die Speicherung in Batterien erfolgen und anderseits durch eine Anpassung des Verbrauchsverhaltens wie zum Beispiel das verzögerte Laden des Elektrofahrzeuges mit reduzierter Ladeleistung.

DAB-Empfang in Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Salzgeber
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Das Digitalradio, oder kurz DAB, ist der moderne Übertragungsstandard für terrestrischen Radioempfang. In Liechtenstein ist der Empfang von DAB in verschiedenen Gebieten jedoch ungenügend oder gar nicht möglich. Dies ist nicht nur in Tälern oder Hängen der Fall, sondern auch in Vaduz, wie in einem Leserbrief Anfang Mai zu lesen war.

Dort steht auch geschrieben, dass auf Anfrage bei einem Zürcher Radiosender der Hinweis kam, dass gemäss deren Messungen der Empfang in Vaduz tatsächlich nicht optimal sei. Trotz moderner Stereoanlage ist es somit nicht möglich, diverse Musiksender mit DAB zu hören. Dazu meine drei Fragen:

  1. Weshalb können nicht alle DAB-Sender in Vaduz empfangen werden?
  2. Gibt es noch andere Ortschaften oder Landesteile, in welchen DAB-Sender nur eingeschränkt empfangbar sind?
  3. Was plant die Regierung zu tun, dass DAB in idealer Qualität flächendeckend im Land empfangbar ist?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1 und 2:

In Liechtenstein wird derzeit kein landeseigenes Sendernetz zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit DAB+ Signalen betrieben. Ein solches Netz würde für die liechtensteinischen Radiohörerinnen und -hörer nur einen Nutzen bieten, wenn mehrere Radiosender die entsprechenden Sendeplätze auch tatsächlich belegen würden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist dies jedoch fraglich, ob beispielsweise ein Zürcher Radiosender dieses Angebot nutzen würde.

Die aktuelle Empfangbarkeit von DAB+ Signalen resultiert ausschliesslich aus der technisch unvermeidbaren Aussendung Schweizer Senderstandorte in Richtung Staatsgebiet Liechtenstein. Auf Schweizer Staatsgebiet werden mehrere DAB+ Multiplexe mit unterschiedlichen Sendernetzen betrieben. Die Empfangsqualität in Liechtenstein ist dabei je nach Sendernetzstruktur unterschiedlich. Je nach technischer Auslastung der Multiplexe und den qualitativen Anforderungen der Programmveranstalter können etwa zwischen zehn und 15 Radioprogramme pro Multiplex übertragen werden.

Der Schweizer DAB+ Multiplex, welcher «Radio Liechtenstein» verbreitete, wurde im Juni 2024 messtechnisch im Staatsgebiet von Liechtenstein vermessen. Zweck der mobilen Messungen war die Erfassung der Feldstärke des zu messenden Signals über der Fläche des Fürstentums, um eine Aussage über die versorgten bzw. unversorgten Gebiete treffen zu können. Die Messung hat gezeigt, dass die Versorgung des Programms Radio Liechtenstein über DAB+ im Autoradio im gesamten Fürstentum, bis auf das Tal Richtung Malbun, in guter Feldstärke und Qualität gegeben ist. Im Tal in Richtung Malbun ist ein Empfang mit einem empfangsstarken Radiogerät im Auto gegeben. Für durchschnittliche bis schlechte Radiogeräte ist aber kein durchgehender Empfang bis Malbun möglich. Für den Empfang mit einem Radiogerät im Haus ohne Dach- bzw. Aussenantenne ist das Fürstentum Liechtenstein bis auf das Tal Richtung Malbun gut versorgt.

zu Frage 3:

Mit Verweis auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 sind derzeit keine Massnahmen seitens der Regierung geplant.

Voraussetzungen, Verfahren und Kosten einer Geschlechtsangleichung in Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die rechtliche und medizinische Anerkennung einer Geschlechtsangleichung ist für transidente Personen ein zentraler Schritt hin zu gesellschaftlicher Gleichstellung und persönlicher Selbstbestimmung. In Liechtenstein haben 2024 laut Rechenschaftsbericht drei Personen von diesem Recht Gebrauch gemacht. Verschiedene europäische Staaten, darunter die Schweiz und Österreich, haben in den vergangenen Jahren ihre Regelungen angepasst, um den Zugang zu Namens- und Personenstandsänderungen zu erleichtern. Auch in Liechtenstein stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Geschlechtsangleichung möglich ist, sowohl rechtlich als auch medizinisch, und ob gesetzgeberische Anpassungen zur Vereinfachung des Prozesses angedacht sind. Ebenso relevant ist die Frage nach der finanziellen Tragbarkeit für die betroffenen Personen.

  1. Welche Voraussetzungen müssen in Liechtenstein aktuell erfüllt sein, damit eine Person eine Änderung des Vornamens und/oder des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister vornehmen lassen kann?
  2. Welche medizinischen, psychologischen oder juristischen Anforderungen bestehen für eine Geschlechtsangleichung in Liechtenstein, welche Kosten sind mit diesen Verfahren verbunden und in welchem Umfang werden diese durch die obligatorische Krankenversicherung oder andere Stellen übernommen?
  3. Inwiefern unterscheiden sich die rechtlichen, medizinischen und finanziellen Rahmenbedingungen in Liechtenstein von jenen in der Schweiz und in Österreich?
  4. Wie viele Personen haben in den letzten zehn Jahren in Liechtenstein eine Änderung des Geschlechtseintrags beantragt?
  5. Sind Anpassungen angedacht, um das Verfahren für betroffene Personen zu vereinfachen oder stärker an internationale Standards anzugleichen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Der Ablauf zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens wurde gemeinsam mit dem Verein für Menschenrechte und dem Verein Flay überarbeitet. Es gibt ein Merkblatt und ein Formular, die auf der Webseite der Landesverwaltung öffentlich zugänglich sind und seit rund eineinhalb Jahren zur Anwendung kommen. Erforderlich sind eine fachärztliche Diagnose und ein unterzeichneter Antrag beim Zivilstandsamt.

zu Frage 2:

Die Anforderungen sind im erwähnten Merkblatt beschrieben. Das Zivilstandsamt prüft die Unterlagen und erlässt eine Verfügung. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Kosten im Zivilstandswesen und betragen je CHF 300.00 für die Änderung des Geschlechtseintrags sowie für die Vornamensänderung.

zu Frage 3:

Wie unter Antwort 1 ausgeführt, wurde der Prozess zusammen mit dem Verein für Menschenrechte und dem Verein Flay neu aufgesetzt. Dabei wurden die liechtensteinischen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

In der Schweiz sind die Voraussetzungen weniger streng. So ist die fachärztliche Diagnose nicht notwendig. In Österreich hingegen gelten strengere Vorgaben, die neben einem fachärztlichen Gutachten unter anderem auch eine deutliche Annäherung an das äussere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts beinhalten.

zu Frage 4:

Im Jahr 2022 wurden zwei Fälle erfasst, 2023 ein Fall und 2024 drei Fälle.

zu Frage 5:

Wie unter Frage 1 erläutert, wurde das Verfahren überarbeitet und klar strukturiert. Durch die standardisierte Ausgestaltung konnten wesentliche Verfahrensvereinfachungen erzielt werden. Derzeit ist keine Anpassung des Verfahrens geplant.

Studie zur psychischen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler am Liechtensteinischen Gymnasium

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Im Februar 2025 wurde im Rahmen einer Elternveranstaltung die Studie zur psychischen Gesundheit am Liechtensteinischen Gymnasium vorgestellt. Die Ergebnisse zeigten unter anderem, dass rund ein Fünftel der befragten Kinder und Jugendlichen sich hohem Stress ausgesetzt fühlen und viele mit körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der Schule kämpfen. Diese Zahlen sind im Vergleich zu Schweizer Jugendlichen offenbar deutlich höher. Rund 84 Prozent der Schülerinnen und Schüler geben an, dass viel Arbeit und gute Leistungen von ihnen erwartet werden. Gleichzeitig berichten Lehrpersonen und Schulmitarbeitende von zu wenig Erfahrung im Umgang mit psychischen Belastungen oder Erkrankungen sowie fehlenden zeitlichen Ressourcen und klaren Abläufen, um diese Themen adäquat zu bearbeiten. Schulmitarbeitende betonen ausserdem, dass Social Media die psychische Gesundheit beeinflusst. Die Studie enthält Empfehlungen zur Gestaltung des Liechtensteinischen Gymnasiums als gesunder Lern- und Arbeitsort, zur Förderung der psychischen Gesundheit durch spezifische Massnahmen und zum kompetenten Umgang mit möglichen psychischen Problemen. Angesichts der besorgniserregenden Ergebnisse stellen sich folgende Fragen:

  1. Welche konkreten Ziele hat das Schulamt aufgrund dieser Studie mit dem Gesundheitskoordinator des Schulamts und dem Liechtensteinischen Gymnasium erarbeitet?
  2. Wie wird die laut Studie unterstützende Beziehung zu Lehrpersonen und anderen Schulmitarbeitenden konkret gefördert?
  3. Wie werden die Lehrpersonen und Schulmitarbeitenden auf diesen wesentlichen Aspekt neben Wissensvermittlung vorbereitet, unterstützt und begleitet?
  4. Zu dieser Studie wurden verschiedene Gruppen wie Schüler/-innen, Lehrpersonen, Erziehungsberechtigte und Schulmitarbeitende befragt. Wie werden diese verschiedenen Gruppen in die nötigen Handlungsschritte miteinbezogen?
  5. Die Handynutzung von Schüler/-innen wird derzeit an den weiterführenden Schulen nicht eingeschränkt im Gegensatz zu einigen Kantonen in der Schweiz oder unserem Nachbarland Österreich. Welche konkreten Massnahmen werden an unseren weiterführenden Schulen angedacht, um die Nutzung vor allem während des Unterrichts zumindest zu steuern?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Das Schulamt verfolgt das Ziel, die psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler in Liechtenstein systematisch zu erfassen und zu fördern. Die Pilotstudie am Liechtensteinischen Gymnasium diente als Pilotprojekt für den Aufbau eines landesweiten Monitorings zur psychischen Gesundheit an den Schulen, dessen Einführung ab dem Schuljahr 2027/28 vorgesehen ist. Neben den Checks-Leistungserhebungen in den Fachbereichen Deutsch, Mathematik und Englisch soll auf diese Weise ein zweites Monitoring-Instrument entstehen, um zur Qualitätssicherung im Bildungsbereich beizutragen. Zudem wird die Entwicklung eines Massnahmenkatalogs, von Kennzahlen zur psychischen Gesundheit und die Integration der Thematik in die qualitätsorientierte Schulentwicklung angestrebt, wobei die Schulen vom Schulamt durch die Arbeitsgruppe «Psychische Gesundheit» bei der Implementierung nachhaltiger, evidenzbasierter Angebote unterstützt werden sollen.

zu Frage 2:

Die Studie am Liechtensteinischen Gymnasium zeigt deutlich, dass eine positive und unterstützende Beziehung zu Lehrpersonen und anderen Schulmitarbeitenden ein zentraler Faktor für das psychische Wohlbefinden von Schülerinnen und Schüler ist. Am Liechtensteinischen Gymnasium wird diese Beziehung durch mehrere konkrete Angebote, insbesondere im Rahmen des pädagogisch-sozialen Netzwerks, gezielt gefördert: Speziell geschulte Vertrauenslehrpersonen stehen Schülerinnen und Schülern jederzeit für Gespräche zur Verfügung. Die Schulsozialarbeit bietet zusätzliche Unterstützung bei persönlichen oder sozialen Anliegen. Klassenlehrpersonen übernehmen eine zentrale Rolle im Schulalltag, indem sie als erste Ansprechpersonen fungieren und das Klassenklima aktiv mitgestalten. Künftig sollen im Rahmen des geplanten Monitorings ab dem Schuljahr 2027/28 auch weiterhin Daten zur Beziehungsqualität erhoben werden, um die Wirksamkeit dieser Angebote langfristig zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

Darüber hinaus entwickelt die Arbeitsgruppe "Psychische Gesundheit" aufgrund der Evaluationsergebnisse konkrete Vorschläge für die Schulen wie beispielsweise evidenzbasierte Programme zur Förderung der psychischen Gesundheit. 

zu Frage 3:

Das vom Schulamt verantwortete, landesweite Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen bietet Weiterbildungen mit Expertinnen und Experten zum Thema psychische und mentale Gesundheit im schulischen Kontext an. Diese Weiterbildungen können vom gesamten Schulpersonal der Schulen in Liechtenstein kostenfrei in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus plant das Liechtensteinische Gymnasium im Rahmen ihrer schulinternen Weiterbildung für Lehrpersonen einen Schwerpunkttag zum Thema Früherkennung von möglichen psychischen Problemen von Schülerinnen und Schülern.

zu Frage 4:

Am Liechtensteinischen Gymnasium werden verschiedene Gruppen aktiv in die geplanten Handlungsschritte eingebunden: Die Schülerorganisation SOS vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler, die Elternvereinigung bringt die Perspektive der Erziehungsberechtigten ein. Auch die Lehrpersonenvertretung wirkt zentral bei schulischen Entwicklungen mit. Darüber hinaus bringen sich alle Lehrpersonen aktiv in die Schulentwicklung ein, insbesondere durch den Einbezug der Konferenz der Fachvorstände. Diese breite Beteiligung stellt sicher, dass Entscheidungen gut abgestützt und im Sinne aller Beteiligten getroffen werden.

zu Frage 5:

Die Aussage, dass es an den weiterführenden Schulen keine Regelungen zur Steuerung der Handynutzung gäbe, ist nicht richtig. Die jeweilige Regelung einer allfälligen Handynutzung fällt grundsätzlich auch im Sinne der Schulautonomie in die Verantwortung des jeweiligen Schulstandortes. Am Liechtensteinischen Gymnasium bestehen beispielsweise klare Vorgaben zum Umgang mit digitalen Geräten, wie sie im Reglement «Umgang mit digitalen Medien» festgehalten sind, welches auf der Homepage des Liechtensteinischen Gymnasiums abrufbar ist. Darüber hinaus war eine Untersuchung der Handynutzung der Schülerinnen und Schüler nicht Hauptgegenstand der vorliegenden Studie. Im Rahmen der Studie wurde die Nutzung sozialer Medien thematisiert, jedoch nicht vertieft untersucht.

Vergleich Gratis-ÖV zum Einheitstarif «1 Land – 1 Zone – 1 Tarif»

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Im Rahmen der Diskussion um die Weiterentwicklung des öffentlichen Verkehrs in Liechtenstein stehen zwei zentrale Modelle zur Debatte: Die Einführung eines Einheitstarifs - «1 Land – 1 Zone – 1 Tarif» - sowie ein vollständiger Verzicht auf Ticketpreise im Sinne eines Gratis-ÖV. Die bestehenden Studien und Stellungnahmen zeigen, dass beide Modelle Vor- und Nachteile mit sich bringen, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Fahrten, Einnahmeausfälle und Auswirkungen auf das ÖV-System sowie die LIEmobil selbst. Ab August 2025 fahren bereits alle Schüler und Lernenden gratis, somit stellt sich nun verstärkt die Frage, welches Modell mittel- bis langfristig praktikabler und finanzierbar für alle ist. Auch interessiert, ob ein Gratis-ÖV versuchsweise umgesetzt werden könnte, ohne das gesamte Tarifsystem oder die Marketingstruktur zu destabilisieren. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen müssten geschaffen werden, um einen Gratis-ÖV in Liechtenstein einzuführen, einschliesslich grenzüberschreitender Verbindungen nach Buchs, Sargans und Feldkirch, und welche konkreten Hindernisse bestehen derzeit aus Sicht der Regierung?
  2. Wie beurteilt die Regierung die Machbarkeit einer zeitlich befristeten Testphase für einen Gratis-ÖV (zum Beispiel 12 bis 24 Monate), insbesondere im Hinblick auf betriebliche Stabilität, Nutzerverhalten und Auswirkungen auf die LIEmobil?
  3. Welches der beiden Modelle, Einheitstarif oder Gratis-ÖV, beurteilt die Regierung unter Berücksichtigung von Tarifstrukturen, grenzüberschreitendem Verkehr und finanzieller Tragbarkeit als mittel- bis langfristig praktikabler?
  4. Welche Auswirkungen hätte ein stark vereinfachter Einheitstarif (zum Beispiel CHF 2 pro Fahrt beziehungsweise CHF 120 pro Jahr) auf die Kooperation mit den Verkehrsverbünden Ostwind und VVV, insbesondere bezüglich rechtlicher Rahmenbedingungen und Konzessionen?
  5. Welche Form eines politischen Vorstosses hält die Regierung für sachlich und rechtlich geeigneter, um die Umsetzung eines dieser Modelle zu ermöglichen, eine Motion oder eine Gesetzesinitiative, und warum?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Nutzen und Risiken von Gratis-ÖV wurden im BuA 2022/127 betreffend die Kenntnisnahme der Effekte eines Verzichts auf ÖV-Tickets in Liechtenstein (Gratis-ÖV) beleuchtet. Dieser nennt als Konsequenz von Gratis-ÖV unter anderem Einnahmeverluste auf Seiten der LIEmobil sowie eine grundsätzlich eher unerwünschte Verlagerung vom Fuss-/Radverkehr auf den ÖV. Damit verbunden wären Nachfragespitzen, Bedarf nach zusätzlichen Fahrzeugen und Fahrpersonal sowie allenfalls auch Sicherheitspersonal, um den Kundenkomfort aufrecht erhalten zu können. Konzessionsrechtlich wären insbesondere Konkurrenzsituation auf ausländischen Routenabschnitten aufgrund des Tarifgefälles als schwierig zu beurteilen, also dort, wo nebst dem ausländischen ÖV-Angebot auch die LIEmobil günstiger oder gratis verkehren würde.

zu Frage 2:

Die offenen Fragestellungen zur Machbarkeit einer zeitlich befristeten Testphase für einen Gratis-ÖV sind komplex und erfordern eine sorgfältige Analyse (siehe Antwort zu Frage 1). Eine fundierte Beantwortung innerhalb so kurzer Zeit und im Rahmen einer kleinen Anfrage ist daher nicht möglich und würde den professionellen Anforderungen nicht gerecht werden.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 4.

zu Frage 4:

Im BuA 40/2024 Stellungnahme der Regierung betreffend die Prüfung des Antrags des Landtags auf Anpassung der Eignerstrategie für den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil (Ein Land, ein Tarif, eine Zone), wird ausführlich auf diese Frage eingegangen.

Gemäss Bericht und Antrag Nr. 127/2022 würden der LIEmobil durch die Einführung von kostenlosem ÖV in Liechtenstein Ticketeinnahmen sowie Abgeltungen aus dem Direkten Verkehr in der Höhe von rund CHF 5.5 Mio. verloren gehen. Dieser Verlust müsste anderweitig ausgeglichen werden, z.B. über einen höheren Staatsbeitrag. Hinzu kommt, dass kostenlose grenzüberschreitende Fahrten eine Konkurrenzierung des ÖV-Angebots auf ausländischen Abschnitten bedeuten würde. Damit verbundene Restriktionen, wie z.B. nur kostenloser ÖV innerhalb Liechtensteins wären mögliche Rahmenbedingungen.  

Ein tieferer Einheitstarif für das Land Liechtenstein würde voraussichtlich weniger Verluste bei den Ticketeinnahmen bedeuten. Auf grenzüberschreitenden Linien wäre eine Konkurrenzierung des ausländischen ÖV-Angebots aufgrund eines starken Preisgefälles bzw. den Tarifunterschieden jedoch nicht auszuschliessen, was im Hinblick auf eine Konzessionierung ein wichtiger Aspekt darstellt.

zu Frage 5:

Dies hängt grundsätzlich von dem Inhalt des angedachten Vorstosses ab. Der Landtag ist in der Handhabe seiner politischen Instrumente innerhalb des gesetzlichen Spielraums völlig frei.

Produktion von Kriegsmaterial

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Auf meine Kleine Anfrage vom Mai erläuterte der Regierungsrat Büchel, dass das Seco beziehungsweise die Schweiz über eine Bewilligung für die Produktion von Kriegsmaterial in Liechtenstein entscheidet. Ich halte fest, ein Dritter entscheidet, ob eine sich in deutscher Hand befindende Firma in Liechtenstein Kriegsmaterial herstellen darf oder nicht. Liechtenstein hat keine Entscheidungsgewalt.

Der kürzlich verstorbene Herbert Ospelt stellte in einem Interview auf 1FL am 4. Mai fest, der Luftangriff der Alliierten auf Feldkirch im zweiten Weltkrieg hätte eigentlich der Presta gegolten. Dieser Angriff forderte über 200 Tote.

Ich zitiere aus einem «Volksblatt»-Bericht vom 22.Januar 2022 aus einem Vortrag von Peter Geiger zum Zweiten Weltkrieg: Die Flugwaffe, so führte Geiger aus, diente der Unterstützung der kriegerischen Operationen zu Land und zu Wasser und zugleich der Zerstörung von Infrastruktur, darunter auch der Rüstungsbetriebe. Die Presta in Eschen fabrizierte damals Geschosshülsen und hätte sich also als Rüstungsbetrieb - der Bührle-Konzern, zu dem die Presta gehörte, lieferte Waffen nach Hitler-Deutschland - im Fokus der Alliierten befunden haben können. «Man hatte Angst in der Presta», sagte ein Zeitzeuge, ein Presta-Mitarbeiter zu Geiger.

  1. Hat es Liechtenstein aus wirtschaftlichen Gründen nötig, in die Waffenproduktion einzusteigen? Ja oder Nein?
  2. Denkt die Regierung darüber nach, die Entscheidungsgewalt in der Frage einer Bewilligung zur Produktion von Kriegsmaterial nach Liechtenstein zu holen und mit der Schweiz darüber zu verhandeln? Ja oder Nein?
  3. Liechtenstein befindet sich aufgrund der Russlandsanktionen in einem Wirtschaftskrieg mit Russland. Die Produktion und der Handel mit Kriegsmaterial wäre ein weiterer Schritt zur Verletzung der Neutralität. Sieht die Regierung Liechtenstein noch als einen neutralen Staat und wie weit ist die Regierung bereit die Neutralität aufs Spiel zu setzen?

Antwort vom 13. Juni 2025

Diese kleine Anfrage wurde mit der Aussage eingeleitet, dass im Zweiten Weltkrieg nicht Feldkirch, sondern die Presta hätte bombardiert werden sollen. Dies bedarf der Richtigstellung: Der Historiker Peter Geiger erklärt die Bombardierung Feldkirchs wie folgt: […] Dabei ist es allein wetterbedingt zur Bombardierung von Feldkirch gekommen, denn, […] die Bomberverbände waren in Tunesien für Angriffe auf Industrieanlagen in Augsburg und in München gestartet. Wegen Nebel und der Wolkendecke nördlich des Bodensees konnten sie ihre Ziele nicht erreichen. Bei Kempten und vor Augsburg wurden sie zudem bekämpft und mussten umkehren. Feldkirch war als «target of opportunity» 2 Kilometer vor der Reichsgrenze das letzte Gelegenheitsziel für den Abwurf ihrer Waffen.» (Volksblatt 22. Jan. 2022 S. 9).

zu Frage 1:

Nein, die Regierung hat keinerlei Absichten, in die Produktion von Rüstungsgütern einzusteigen. Es ist also keine staatliche Rüstungsproduktion geplant.

Liechtenstein bekennt sich zu einer liberalen Wirtschaftsordnung. Diese beruht auf den wirtschaftlichen Freiheiten wie der Handels- und Gewerbefreiheit, vor allem aber auch auf Eigenverantwortung und Unternehmergeist. Wie schon in Art. 36 unserer Landesverfassung festgeschrieben, gilt diese Freiheit nicht grenzenlos, sondern im Rahmen der festgelegten gesetzlichen Schranken. So werden auch Rüstungsgüter gesetzlich geregelt. Liechtenstein kennt kein grundsätzliches Produktionsverbot, sondern reguliert diesen Bereich. Die hierfür erforderliche Export- (und Import-) Kontrolle betrifft den Warenverkehr. Der Warenverkehr bildet den Kernbereich des Zollvertrags und begründet den einheitlichen Wirtschaftsraum mit der Schweiz. Das Land Liechtenstein hat somit eine Regulierung des Bereichs geschaffen, indem die schweizerischen Regeln auch hier gelten. Ob und wann ein Unternehmen im Bereich Kriegsmaterialgüter tätig wird, ist diesem selbst überlassen. Es hat jedoch stets die geltenden Regelungen zu beachten und sich im gesetzmässigen Rahmen zu bewegen.

zu Frage 2:

Nein, das Thema des Kriegsmaterials betrifft den Warenverkehr. Der Warenverkehr gehört zum Kernbereich des Zollvertrags mit der Schweiz. Eine Änderung der Zuständigkeiten im Bereich der Produktion und der Exportkontrolle von Kriegsmaterial könnte nur mit einer Änderung oder sogar Kündigung des Zollvertrags erreicht werden. Dies steht nicht zur Diskussion.

zu Frage 3:

Die Sanktionen der EU gegenüber Russland, welche Liechtenstein autonom nachvollzieht, zielen darauf ab, dass Russland der Zugang zu Gütern und Finanzmitteln, die es zur Durchführung seines völkerrechtswidrigen Aggressionskriegs gegen die Ukraine benötigt, verwehrt wird. Praktisch alle neutralen europäischen Staaten, und insbesondere unsere beiden Nachbarstaaten die Schweiz und Österreich, erachten die Verhängung von wirtschaftlichen Sanktionen als vereinbar mit ihrer Neutralitätspolitik.

Es widerspricht der Neutralität auch nicht, Waffen zu produzieren. Hingegen vertritt die Schweiz die Auffassung, dass die Ausfuhr von Waffen an Kriegsparteien der Neutralitätspolitik widerspricht. Eine derartige Ausfuhr wird durch das über den Zollvertrag auch in Liechtenstein geltende schweizerische Kriegsmaterialgesetz und die entsprechende Verordnung ausgeschlossen.

Während der Schweiz (seit 1815) und Österreich (seit 1955) der Status der international anerkannten immerwährenden Neutralität zukommt, hat Liechtenstein diesen Status nicht, sondern Liechtenstein muss seine Neutralität im Einzelfall erklären. Es gibt auch keine Verankerung der Neutralität in der liechtensteinischen Rechtsordnung.

Glyphosat auf Ackerland

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft sind Streifenfrässsaaten förderfähig. Die Höhe der Abgeltungsbeiträge für die Streifenfrässsaten beträgt CHF 400 pro Hektar.

Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Dies ist momentan bei Glyphosat der Fall. Glyphosat tötet Kleinstlebewesen. Im Boden schädigt es nützliche Mikroorganismen, fördert schädliche Pilze und bringt das ökologische Gleichgewicht aus dem Takt. Bei Bienen zerstört es das Darmmikrobiom und entzieht durch Pflanzenvernichtung wichtige Nahrungsquellen. In Gewässern wirkt es besonders mit Zusatzstoffen tödlich auf Amphibien, Fische und andere Wasserorganismen.

Im Februar 2015 stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung der WHO Glyphosat als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen ein. Auch Studien aus den USA und Europa sowie Urteile in Gerichtsverfahren wegen Krebserkrankungen bei Landarbeitern stützen diesen Verdacht. Trotz gegenteiliger Bewertungen einiger Behörden wächst die Sorge vor gesundheitlichen Langzeitfolgen durch den Einsatz des Herbizids.

Deutschland plante ursprünglich ein Verbot von Glyphosat ab 2024. Dieses Vorhaben wurde jedoch aufgrund der im November 2023 von der EU-Kommission verlängerten Zulassung für Glyphosat ausgesetzt. Liechtenstein hat dieser Verlängerung via dem EWR ebenfalls zugestimmt.

  1. Findet die Regierung es richtig, dass gemäss WHO wahrscheinlich krebserregende Pestizide sprich Glyphosat grossflächig auf unseren Feldern verteilt wird?
  2. Findet es die Regierung richtig, dass Giftstoffe auf unseren Feldern ausgetragen werden, die Kleinstlebewesen schädigen oder töten?
  3. Mit welchem Argument subventioniert die Regierung einen Ackerbau der mit grosser Wahrscheinlichkeit krebserregend oder gar tödlich ist für Mensch und Tier?
  4. Um dem Verlust der Artenvielfalt entgegenzuwirken, hat die liechtensteinische Regierung im November 2024 den Aktionsplan Biodiversität 2030 verabschiedet. Dieser verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern. Wie kann die Regierung das grossflächige Ausbringen von Giftstoffen in Form von Subventionen unterstützen und gleichzeitig hinter dem Aktionsplan Biodiversität 2030 stehen?
  5. Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass gesunde Lebensmittel gefördert werden müssten, solche welche die Menschen weniger krank machen und nicht Lebensmittel, die auf pestizidverseuchten Äckern gezüchtet werden?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die erwähnte Studie der Internationalen Agentur für Krebsforschung der WHO aus dem Jahr 2015 entspricht nicht mehr dem aktuellen Wissensstand.

So hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Glyphosat neu beurteilt und kam zum Schluss, dass Glyphosat wahrscheinlich weder erbgutschädigend noch krebserzeugend sei.

Auch Experten der WHO kamen nach erneuter Einschätzung zum Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass Glyphosat über die Ernährung ein Krebsrisiko für den Menschen darstelle.

Diese Einschätzung wird schliesslich auch vom Schweizerischen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen geteilt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Einsatz von Glyphosat in Pflanzenschutzmitteln sowohl im EWR als auch in der Schweiz zugelassen ist und damit auch in Liechtenstein. Aufgrund der EWR-Bestimmungen sowie der direkt anwendbaren schweizerischen Bestimmungen im Rahmen des Zollvertrags ist es Liechtenstein nicht möglich, den Einsatz von Glyphosat einseitig zu verbieten.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 4:

In Liechtenstein wird die Ausbringung von Glyphosat weder subventioniert noch gefördert. Glyphosat ist ein Herbizid, das hauptsächlich im Ackerbau zur Bekämpfung von Unkraut eingesetzt wird.

Ackerböden sind die Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion und spielen eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit.

Da Ackerböden in der Regel eine im Vergleich zu natürlichen Lebensräumen geringere Biodiversität aufweisen, setzt die Biodiversität-Förderungs-Verordnung gezielt Anreize, um die Biodiversität unter anderem im Ackerland zu fördern.

zu Frage 5:

Die Regierung teilt die Auffassung, dass gesunde Lebensmittel produziert werden sollen.

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse legen jedoch nahe, dass vom Verzehr von Lebensmitteln, die unter Einsatz von Glyphosat angebaut wurden, keine negativen gesundheitlichen Folgen zu erwarten sind bzw. solche erst bei einem täglichen Konsum von beispielsweise 72 kg Teigwaren, 655 kg Brot, 10 kg Kichererbsen oder 1600 Liter Wein pro Kopf zu erwarten wären.

Drittes Geschlecht

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die Regierung schreibt aktuell mehrere Stellen aus und richtet sich dabei explizit an männliche, weibliche und diverse Personen. Dies wirft grundlegende Fragen zur Auffassung der Regierung über Geschlechteridentität und Gleichbehandlung auf. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Geschlechter werden nach Auffassung der Regierung anerkannt und auf welcher gesetzlichen oder wissenschaftlichen Grundlage basiert diese Auffassung?
  2. Was versteht die Regierung unter dem Begriff «Frau»? Welche biologischen, rechtlichen oder psychologischen Merkmale sind nach Ansicht der Regierung ausschlaggebend dafür, dass eine Person als Frau gilt?
  3. Ist es nach Auffassung der Regierung zulässig, dass eine Person, die biologisch männlich ist, sich jedoch als Frau identifiziert, Zugang zu Einrichtungen wie Umkleidekabinen oder Duschen in Schwimmbädern oder Sporthallen für Frauen beziehungsweise Mädchen erhält? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
  4. Wie werden Personen mit einer als divers eingetragenen Geschlechtsidentität bei der Umsetzung von Geschlechterquoten in Führungspositionen bei der Verwaltung oder in Verwaltungsräten und so weiter, auf welche die Regierung grossen Wert legt, berücksichtigt? Werden sie einer bestimmten Geschlechtskategorie, männlich oder weiblich, zugeordnet oder separat erfasst?
  5. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Rechte und Schutzbedürfnisse von Frauen und Mädchen gewahrt werden?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

In der Verfassung ist ein binäres Geschlechtermodell mit den Ausprägungen Frau und Mann festgehalten. Dies sind auch die beiden Ausprägungen, die in den offiziellen Zivilstandsregistern eingetragen werden. Für politische Betrachtungen empfiehlt sich darüber hinaus, bei Geschlechterfragen drei grundsätzliche Ebenen zu differenzieren: eine biologische, eine rechtliche und eine soziale Ebene.

zu Frage 2:

Von wissenschaftlicher Seite wird die Frau bzw. das weibliche Geschlecht durch vier biologische Kennzeichen bestimmt:

  • Zwei X-Chromosomen (Mann: X-Chromosom, Y-Chromosom)

  • Sexualhormone Östrogen und Gestagen

  • Primäre Geschlechtsorgane (Gebärmutter, Eierstöcke und Vagina)

  • Sekundäre und tertiäre Geschlechtsmerkmale, die sich erst im Laufe des Lebens bilden

zu Frage 3:

Die soziale Ebene: Die Regierung vertritt die Haltung, dass gesellschaftlicher Zusammenhalt nur dann gelingt, wenn die Würde und Identität jedes Menschen geachtet wird. In Fällen wie dem Zugang zu geschlechtsspezifischen Räumen gilt es, Verständnis und Respekt gegenüber Trans-Personen zu fördern, ohne die Schutzbedürfnisse anderer, mehrheitlicher Gruppen zu vernachlässigen. Für Trans-Personen ist es essenziell (wie für alle Personen), dass sie so akzeptiert und respektiert werden, wie sie sind. Menschen, die realisieren, dass das innere Empfinden und das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht nicht übereinstimmen, spüren oft einen starken inneren Konflikt. Somit gilt es, sie so gut wie möglich zu unterstützen. Entscheidend ist ein Umgang, der auf Dialog, gegenseitiger Rücksichtnahme und pragmatischen Lösungen beruht, getragen von einer Kultur der Anerkennung und Offenheit.

Die rechtliche Ebene: Sofern eine Person rechtlich als Frau anerkannt ist, darf sie grundsätzlich auch die dafür vorgesehenen Einrichtungen nutzen. Trans-Frauen sind ebenfalls Frauen und sollten dementsprechend behandelt und vor Diskriminierung geschützt werden; für eine vollständige Gleichbehandlung gibt es jedoch (noch) nicht in allen Bereichen rechtliche Grundlagen. Die geltenden rechtlichen Grundlagen, konkretisiert beispielsweise in Nutzungs- und Hausordnungen, sind verbindlich und einzuhalten. Sie können und müssen bei Bedarf kritisch hinterfragt und gegebenenfalls geändert werden. Das verweist auf die Schnelle für angemessene, respektvolle und pragmatische Lösungen zurück auf die bereits ausgeführte soziale Ebene.

Kombination soziale und rechtliche Ebene: Gleichzeitig ist der Schutz der Rechte, der Privatsphäre und des Wohlbefindens aller Beteiligten ein zentrales Anliegen. Betreiberinnen und Betreiber öffentlicher Einrichtungen sind daher angehalten, bei Bedarf lösungsorientiert und respektvoll zu vermitteln, z. B. durch die Bereitstellung zusätzlicher Einzelkabinen oder genderinklusiver Räume. Bauliche Massnahmen müssen natürlich gut durchdacht werden, damit sich alle wohl und sicher fühlen.

zu Frage 4:

Einen offiziellen Registereintrag „Divers“ gibt es gemäss Antwort auf Frage 1 aktuell nicht. Unabhängig davon besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung einer Geschlechterquote für die Besetzung von Leitungsfunktionen der Landesverwaltung wie auch für die Bestellung von Mitgliedern für die strategische Führungsebene bei öffentlichen Unternehmen. Die Anstellungen erfolgen nach dem Qualifikationsprinzip.

zu Frage 5:

Vorab im Allgemeinen, um den grossen ganzen rechtlichen Rahmen zu sehen: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein schützt und fördert die Rechte von Frauen und Mädchen durch ein umfassendes rechtliches Rahmenwerk, darunter das Gleichstellungsgesetz sowie Schutzbestimmungen im Straf- und Arbeitsrecht. In Liechtenstein steht die Diskriminierung von Personen oder Gruppierungen unter anderem aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität unter Strafe. Diskriminierung ist im Strafgesetzbuch (§ 283) explizit verboten.

Der Fachbereich Chancengleichheit des Amtes für Soziale Dienste koordiniert gemeinsam mit Partnerinstitutionen (Infra, Frauenhaus, OSKJ, Schulsozialarbeit, Stiftung SOVORT, kijub, Verein für Männerfragen u.v.m.) vielfältige Beratungs-, Schutz- und Präventionsangebote, insbesondere gegen geschlechtsspezifische Gewalt. Gleichstellung wird als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden. Männer, Väter und männliche Bezugspersonen sind aktiv in Bildungs-, Familien- und Präventionsarbeit eingebunden, um stereotype Rollenbilder zu hinterfragen und Gleichberechtigung mitzugestalten.

Liechtenstein bekennt sich ausdrücklich zu internationalen Übereinkommen wie der Istanbul- und der Lanzarote-Konvention und übernimmt damit die völkerrechtliche Verpflichtung, wirksame und umfassende Maßnahmen zum Schutz von Mädchen und Frauen vor jeglicher Form von Gewalt umzusetzen.

Konkret zur Frage von Umkleidekabinen und dergleichen: Es gilt der allgemeine rechtliche Rahmen, vielfach umgesetzt durch besondere Nutzungsordnungen oder ähnliches, die für einen geordneten und friedlichen Betrieb einzuhalten sind. Diese rechtliche Ebene und oftmals auch die baulichen Gegebenheiten entsprechen hergebrachterweise einem binären Geschlechtsverständnis. Zur Lösung allfälliger geschlechtsbezogener Fragen im Sinne des sozialen Friedens und des gegenseitigen Respekts sind wir somit erneut – wie oben bei Frage 3 – zurückverwiesen auf eine Kombination der sozialen und rechtlichen Ebene, wo immer möglich.

Coronaaufbearbeitung

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Mehrere Länder befassen sich mit der Aufarbeitung der Coronapandemie, darunter Deutschland, Österreich, Grossbritannien und Schweden. Ziel ist es, staatliches Handeln während der Pandemie kritisch zu analysieren. In Deutschland hat der Bundestag Anhörungen durchgeführt. In Grossbritannien läuft eine umfassende öffentliche Untersuchung, die Regierungsentscheidungen, Schutzmassnahmen und ihre Auswirkungen bewertet. Schweden untersucht seine Sonderwege, etwa den Verzicht auf harte Lockdowns.

Die Aufarbeitung ist notwendig, um Transparenz herzustellen, aus Fehlern zu lernen und künftige Krisen besser zu bewältigen. Sie hilft, Vertrauen in demokratische Institutionen zu stärken, wissenschaftliche Empfehlungen kritisch zu prüfen und gesellschaftliche Spaltungen aufzuarbeiten. Auch die Folgen für Kinder, Bildung, Pflegeheime und wirtschaftlich Benachteiligte müssen untersucht werden, um soziale Gerechtigkeit sicherzustellen.

  1. Der Gesundheitsminister Schädler ist gemäss seinen Aussagen im Mai-Landtag löblicherweise offen für eine Coronaaufarbeitung, insbesondere was den gesundheitlichen Part angeht. Ab wann startet die Regierung mit einer solchen Aufarbeitung und bis wann kann mit Ergebnissen gerechnet werden?
  2. Ich zitiere aus einem «Vaterland»-Bericht: «Wenn sich aber jemand eigenverantwortlich gegen die Vakzine entscheidet, müsse er auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Konsequenzen übernehmen», gemeint war die Lohnfortzahlung für Ungeimpfte in der Quarantäne. Dürfen die betroffenen mit einer Entschuldigung vonseiten der Regierungsmitglieder, welche dem zugestimmt haben, rechnen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Mehrere Covid-19 Aufarbeitungen haben bereits in den letzten Jahren stattgefunden. So wurden in 2023 sieben Evaluationen des Liechtenstein-Instituts zur Covid-19-Pandemie erstellt und umfassen eine Gesamtbilanz in Liechtenstein. Da medizinische Aspekte sowie die Wirksamkeit von Massnahmen darin nicht eingebunden waren, wurde zusätzlich eine Evaluation durch das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich im Juli 2024 durchgeführt. Diese untersuchte die medizinischen und wissenschaftlichen Aspekte der Massnahmen während der Covid-19-Pandemie in Liechtenstein. Die Aufarbeitung einer Pandemie stellt keinen abgeschlossenen Prozess dar, sondern ist ein fortlaufender Vorgang. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und aktuelle Daten führen kontinuierlich zu einer Neubewertung und Weiterentwicklung der Erkenntnisse. Somit ist auch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz bestrebt, diese laufenden Entwicklungen stets aufmerksam zu verfolgen und zu evaluieren. Dabei beziehen wir vor allem internationale Aufarbeitungen und Studien mit ein, um daraus Erkenntnisse für Liechtenstein zu gewinnen. Aufgrund der Grösse unseres Landes und der damit verbundenen begrenzten und statistisch belastbare eigenen Daten- und Ressourcenlage während der Covid-19-Pandemie, ist Liechtenstein auf den Einbezug sowie den Austausch und die Nutzung internationaler Erfahrungen und Studien angewiesen, um eine fundierte und umfassende Pandemieaufarbeitung zu gewährleisten. Dieser Prozess wird aufgrund fortlaufender Erkenntnisgewinnung voraussichtlich weiterhin andauern.

zu Frage 2:

Die im «Vaterland» zitierte Aussage vom 7. September 2021 wurde nicht von der Regierung oder damaligen Regierungsmitgliedern abgegeben und waren auch kein direktes Zitat, sondern eine Formulierung des Mediums. Forderungen nach einer Entschuldigung sind daher unbegründet und zurückzuweisen. Zudem erachtet es das Ministerium für Gesellschaft und Justiz nicht angebracht, nur in den Rückspiegel zu schauen, sondern vor allem einen gemeinsamen Blick nach vorne zu kultivieren.

Wildnisgebiet Saminatal

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In den vergangenen Monaten wurde in der Öffentlichkeit und in den Medien wiederholt über die Absicht berichtet, im Saminatal ein sogenanntes Wildnisgebiet auszuscheiden. Im betroffenen Gebiet handelt es sich um weitgehend unerschlossene Naturflächen, die schon heute als naturnahe Wildnis gelten. Trotz der immer wieder aufkommenden Diskussionen bestehen zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der konkreten Zielsetzungen, des künftigen Managements und möglicher Auswirkungen auf die Nutzung des Gebiets. Insbesondere wird befürchtet, dass eine touristische Erschliessung oder verstärkte Besucherlenkung das bestehende Gleichgewicht stören könnte. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Welches übergeordnete Ziel verfolgt die Regierung mit der geplanten Ausscheidung des Saminatals als Wildnisgebiet?
  2. Was verspricht sich die Regierung konkret vom Status als Wildnisgebiet gegenüber dem heutigen Zustand, in dem das Gebiet bereits seit Jahrzehnten sich selbst überlassen bleibt?
  3. Wie wird sichergestellt, dass das Gebiet nicht durch touristische Infrastruktur, Informationszentren oder zusätzliche Besucherströme stärker beansprucht wird als bisher?
  4. In welchem Umfang und mit welchen Inhalten wird die Bevölkerung sowie die betroffenen Gemeinden und Interessengruppen, wie Jagd, Forst, Landwirtschaft, Genossenschaften in die Ausarbeitung des Wildnisgebiet-Konzepts einbezogen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Mit der Ausscheidung des Saminatals als Wildnisgebiet wird das Ziel verfolgt, die freie Naturdynamik zu unterstützen, gleichzeitig traditionelle Kulturlandschaften zu erhalten und Bildungs- sowie Forschungsmöglichkeiten zu bieten.

zu Frage 2:

Die Einrichtung eines Wildnisgebietes hätte einen hohen Symbolwert und würde dazu beitragen, die Wahrnehmung als verantwortungsvolle, zukunftsorientierte sowie nachhaltige Region zu stärken.

Als grenzüberschreitendes Vorhaben würde es zudem den Schutz eines weitläufigen, zusammenhängenden Naturraums ermöglichen und den Austausch mit Österreich fördern.

Darüber hinaus würde damit ein wichtiger Beitrag zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung geleistet und einem bislang vernachlässigten Naturschutzziel Bedeutung verschaffen – nämlich: Die Natur Natur sein lassen.

zu Frage 3:

Die Regierung hat noch nicht entschieden, ob das Projekt zur Ausscheidung als Wildnisgebiet weiterverfolgt wird. Für die Entscheidungsfindung werden die betroffenen Interessengruppen einbezogen.

Entsprechend wurde auch noch keine Entscheidung zu einer etwaigen touristischen Nutzung getroffen beziehungsweise noch keine Massnahmen zu einer Lenkung von Besuchern definiert.

zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

LKW und neue Netznutzungspreise

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Seit dem 1. Januar 2025 müssen PV-Anlagenbesitzer einen Leistungspreis und einen Zuschlag im Winterhalbjahr bezahlen. Die Regierung ist in der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom Mai-Landtag für die Kundengruppe 2 auf eine Kostensteigerung von lediglich 0.08 Rp./kWh oder 0.57 Prozent für das Winterquartal gekommen. Eigene Berechnungen anhand diverser Stromrechnungen zeigen jedoch, dass die Preissteigerungen, die auf die LKW zurückgehen, zwischen mindestens 15 und 30 Prozent betragen, wenn man berücksichtigt, dass die Swissgrid ihre Netznutzungsgebühren für übergeordnete Dienstleistungen und Stromreserve um 1.17 Rp./kWh gesenkt haben.

Der Unterschied in den Ergebnissen ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die wahre Kostensteigerung für PV-Anlagenbesitzer durch viele andere Grossverbraucher der Kundengruppe 2 statistisch geglättet wird. Auf der anderen Seite muss man sich politisch fragen, warum die im Volksbesitz sich befindende LKW die Netzgebühren für PV-Anlagenbesitzer erhöhen muss, machte sie mit dem Stromnetz alleine im Jahr einen Gewinn von CHF 4,5 Mio. Dazu nun meine Fragen:

  1. Wie gross war die Zahl der Stromkunden in der Gruppe der Haushalts- und Kleingewerbekunden und der Geschäftskunden per Ende Jahr 2024 und der Stromkunden der Kundengruppen 1 und 2 per 1. Januar 2025?
  2. Um wieviel fallen die Netzkosten bei der Gruppe der Stromkunden, die allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine PV-Anlage besitzen, neu der Kundengruppe 2 zugeordnet wurden, im Jahr 2025 höher aus, als wenn sie noch in der Kundengruppe 1 wären?
  3. Welche Gewinne haben die LKW allein mit dem Stromnetz in den letzten 20 Jahren, das heisst ab dem Jahr 2005, gemäss Finanzbuchhaltung erwirtschaftet?
  4. Wie hoch war der Restbuchwert der bestehenden Anlagen des Stromnetzes gemäss Finanz- und gemäss Betriebsbuchhaltung am Ende der Jahre 2009, 2014, 2019 und 2024?
  5. Welche anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Art. 5 der Elektrizitätsmarktverordnung wurden per Ende 2024 verwendet, um die Durchleitungspreise zu berechnen, mit der Bitte, die einzelnen Werte für die kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis des Wiederbeschaffungswertes und der voraussichtlichen Nutzungsdauer, Restbuchwerte der Anlagen, betriebsnotwendige Umlaufvermögen und Zinssätze für das Fremd- und für das Eigenkapital der Betriebsbuchhaltung angeben?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Es gilt, zwischen den unterschiedlichen Kundensegmenten für den Strombezug und für die Netznutzung zu unterscheiden.

Bei den Haushalts- und Kleingewerbekunden und den Geschäftskunden handelt es sich um Kundengruppen für den Strombezug. In der Gruppe der Haushalts- und Kleingewerbekunden waren per 31.12.2024 total 22’302 Stromkunden und in der Gruppe der Geschäftskunden 2'310 Stromkunden.

Bei den Kundengruppen 1 und 2 handelt es sich um Kundengruppen für die Netznutzung. Kundengruppe 1 umfasst per 01.01.2025 insgesamt 20’302 Netzkunden, Kundengruppe 2 total 4’219 Netzkunden.

zu Frage 2:

Die Frage kann für das Jahr 2025 noch nicht beantwortet werden, da weder die anrechenbaren Netzkosten 2025 noch der Energiebezug für das Jahr 2025 bekannt sind. Bei der Berechnung der Netznutzungspreise werden stets historische Werte verwendet und Mehr- oder Mindereinnahmen als sogenannte Deckungsdifferenzen für die zukünftigen Tarife mitberücksichtigt.

Betrachtet man die anrechenbaren Netzkosten 2024 und die Verbrauchswerte 2024 kommt man zu folgendem Ergebnis:

  • Eine Kundengruppe, bestehend nur aus PVA-Betreibern, müsste ca. CHF 2.477 Mio. der anrechenbaren Netzkosten 2024 tragen.

  • Als Teil der Kundengruppe 1, verursachen die PVA-Betreiber ca. TCHF 846 an zusätzlichen, anrechenbaren Netzkosten, welche durch die Kundengruppe 1 zusätzlich zu tragen wäre.

  • Als Teil der Kundengruppe 2, verursachen die PVA-Betreiber ca. TCHF 844 an zusätzlichen, anrechenbaren Netzkosten, welche durch die Kundengruppe 2 zusätzlich zu tragen wäre.

Für PVA-Kunden ist es von Vorteil, entweder der Kundengruppe 1 oder 2 hinzugerechnet zu werden, und nicht eine separate Kundengruppe darzustellen. Als separate Kundengruppe hätten die PVA-Betreiber ca. 34.2 Rp./kWh Netznutzungskosten zu tragen. 

Der Kundengruppe 1 dürfen diese nicht hinzugerechnet werden, da die PVA-Kunden ihre verursachten Mehrkosten durch den Tarif der Kundengruppe 1 nicht decken und damit die restlichen Kunden der Kundengruppe 1, diese zusätzlichen, anrechenbaren Netzkosten, welche von den PVA-Betreibern verursacht werden, teilweise mitzutragen hätten. Dies würde eine Solidarisierung der Kosten der PVA-Betreiber zu Lasten der übrigen Kunden in der Kundengruppe 1 bedeuten und widerspricht dem Grundsatz der Kostenverursachung.

Bei der Kundengruppe 2 können durch die Anwendung des Tarifs die zusätzlichen Mehrkosten, verursacht von den PVA-Betreibern, auch durch diese finanziert werden. Die Zuordnung der PVA-Kunden in die Kundengruppe 2 stellt somit keine Strafe für die PVA-Betreiber dar, sondern die Zuteilung zu den weiteren Kunden der Kundengruppe 2 ist zu dessen Vorteil.

zu Frage 3:

In der Sparte «Netzprovider Strom» bzw. im Stromnetz wurden gemäss Finanzbuchhaltung folgende Jahresergebnisse in den Jahren 2015 bis 2024 erzielt. Vor 2015 gab es keine detaillierte Spartenrechnung in der Finanzbuchhaltung.

2024

2’828’758

2023

-2’623’778

2022

4’769’710

2021

4’850’533

2020

4’719’701

2019

5’095’620

2018

5’184’941

2017

4’938’362

2016

4’822’737

2015

4’747’714

zu Frage 4:

Der Restbuchwert der bestehenden Anlagen des Stromnetzes lag gemäss Finanzbuchhaltung am Ende der Jahre 2019 bei CHF 172.1 Mio. und 2024 bei CHF 163.3 Mio.

Der Restbuchwert der bestehenden Anlagen des Stromnetzes lag gemäss Betriebsbuchhaltung am Ende der Jahre 2019 bei CHF 175.0 Mio. und 2024 bei CHF 168.9 Mio.

In den Jahren 2009 und 2014 wurde keine detaillierte Spartenrechnung in der Finanzbuchhaltung geführt, wodurch ein Vergleich nicht möglich ist.

zu Frage 5:

Die anrechenbaren Netzkosten für das Jahr 2024 belaufen sich auf CHF 35’320'276 (regulatorische Kosten des Verteilnetzbetreibers). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf Basis festgelegter Abschreibungsdauer pro Anlagenkategorie und auf Basis des von der EMK (Kommission für Energiemarktaufsicht) festgelegten, regulatorischen Gesamtkapitalkostenzinssatzes WACC (Weighted Average Cost of Capital) berechnet. Für das Jahr 2024 wie auch 2025 beträgt dieser Zinssatz 3.7%. Der Eigenkapitalzinssatz gewichtet mit 70% beträgt hierbei 4.31% und der Fremdkapitalzinssatz gewichtet mit 30% beträgt 2.25%.

Die Kontrolle über die Entstehung der anrechenbaren Netzkosten obliegt der unabhängigen Regulierungsbehörde EMK. Es wird deshalb auf eine detaillierte Aufstellung von einzelnen Werten der Kostenrechnung des Verteilnetzes verzichtet.

Aufarbeitung der Covid-Zeit

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Dr. Daniel Koch, während der Corona-Pandemie der Leiter der Abteilung für übertragbare Krankheiten beim Bundesamt für Gesundheit, schrieb am 28. Mai 2025 zu den Covid-Massnahmen von 2020: «Viele der Prognosen und Modellrechnungen waren falsch. Grosse Teile der Kommunikation dienten nicht der Information, sondern der Angstmacherei. Aus heutiger Sicht gab es Massnahmen, welche mehr Schaden als Nutzen brachten». Zugleich sprach sich Dr. Koch für ein transparentes Aufarbeiten und öffentliche Diskussionen aus.

Der neue Gesundheitsminister hat im Mai-Landtag gesagt, dass die Aufarbeitung noch nicht abgeschlossen sei und nannte als Ansatz eine «ethische und grundrechtliche Aufarbeitung». Eine ethische und grundrechtliche Aufarbeitung würde aber auch die vertiefte Analyse offener medizinischer Fragen bedingen. Auch in Liechtenstein wurden während der Covid-Krise viele kritische Stimmen ignoriert und Personen teils vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen, was eine nachhaltige Spaltung der Gesellschaft bewirkt hat. Dazu meine Fragen:

  1. Was stellt sich die Regierung unter einer «ethischen und grundrechtlichen Aufarbeitung» konkret vor?
  2. Werden bei der erwähnten Aufarbeitung wichtige medizinische Aspekte ebenfalls miteinbezogen?
  3. Wird die Regierung bei der Aufarbeitung auch kritische Stimmen miteinbeziehen, damit ein ausgeglichener Bericht erwartet werden kann?
  4. Was gedenkt die Regierung zu tun, um die durch die Coronakrise hervorgerufene und teils immer noch vorhandene Spaltung der Gesellschaft zu überwinden?
  5. Hat die Regierung schon eine Vorstellung davon, wie eine angemessene Antwort der Regierung an die Adresse der zeitweise vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossenen Mitmenschen aussehen könnte?

Antwort vom 13. Juni 2025

Einleitend folgende Bemerkung: Die Berufung auf die heutige Einschätzung eines ehemaligen Experten ist immer mit Vorsicht zu geniessen. In diesem Fall ist sie auch nicht mehr sachlich gerechtfertigt, da die aktuelle Position von Dr. Daniel Koch weniger auf gesicherter wissenschaftlicher Evidenz basiert, sondern vielmehr eine persönliche Meinung darstellt. Diese wird von zahlreichen heute noch aktiv tätigen Fachexperten, die nach wie vor über fachliche Autorität und institutionelle Verankerung verfügen, deutlich infrage gestellt. Zudem bleiben viele seiner Aussagen – auch jene, die hier angeführt werden – unbelegt und werden ohne nachvollziehbare Quellen präsentiert, was ihre wissenschaftliche Tragfähigkeit weiter schwächt. Ausserdem gibt es viele Stellen, in denen Kochs Zitate aus dem Zusammenhang gerissen werden, um einen persönlichen Standpunkt bestätigt zu sehen. Das ist aber nicht nur in dieser Debatte leider „en vogue“, sondern auch eine Zeiterscheinung als Ausdruck einer fehlender Debattenkultur. Dass Prognosen und Modelle sich nicht als korrekt erwiesen, liegt in der Natur der Sache. Die Zukunft exakt vorherzusagen, ist nach bisherigen Erkenntnissen der Regierung nicht nur bei der Gesundheitsprävention nicht möglich. Darum muss man mit Modellen, Annäherungen und Prognosen arbeiten.

zu Frage 1:

Unter «ethischer und grundrechtlicher Aufarbeitung» versteht die Regierung die zielgerichtete Analyse der Massnahmen und deren Entstehung aus der Warte der allgemeinen Ethik und der geltenden Grundrechte, und gerade nicht aus der alleinigen und bereits vielbesprochenen medizinischen und statistischen Warte. Ein gutes Beispiel ist der StGH-Entscheid zur 2G-Lösung: Hier wurde klar, dass die Menschen in Liechtenstein gegen Verordnungen die Gerichte anrufen können und ein (hier nun rechtlich) unabhängiges Urteil mit Fokus auf die Grundrechte bekommen. Es ist wichtig, dass wir die damalige Zeit aus einer heutigen neutralen und vor allem vielperspektivischen (das heisst eben nicht nur rein medizinischen oder statistischen) Warte analysieren. Wir wollen die Ergebnisse dazu nutzen, auf künftige Krisen adäquat vorbereitet zu sein und zu sehen, wo man künftig die Schwerpunkte legen muss – eben aus allgemein ethischer und geltend grundrechtlicher Sicht.

zu Frage 2:

Die Frage der medizinischen Aspekte ist im Sinne der Pandemie sicher eine wichtige. Hierzu laufen international Analysen und Auswertungen, bei denen wir aus Sicht unseres Kleinstaates womöglich nur begrenzt zu besseren Erkenntnissen kommen. Daher ist eine flankierende ethische und grundrechtliche Aufarbeitung (siehe Frage 1) so sinnvoll und hilfreich. Dies bietet neue und bisher nicht beleuchtete Perspektiven, die zu einer umfassenden Aufarbeitung zwingend gehören.

zu Frage 3:

Diese Frage ist klärungsbedürftig, weil man erst definieren müsste, was als eine «kritische Stimme» gilt. Wissenschaft ist immer auch in einem gewissen Sinne Kritik und sogar im Gesellschaftsministerium arbeiten Menschen, die als «kritische Stimmen» wahrgenommen werden können. Aber um die Akzeptanz einer Aufarbeitung breit abzustützen, wird Wert darauf gelegt werden, keine bereits beigezogenen (und in diesem Sinne befangenen und von vornherein fest positionierten) Expertinnen und Experten anzufragen. Wichtig ist uns eine ergebnisoffene Analyse.

zu Frage 4:

Diese Spaltung kann nur überwunden werden, wenn sich alle einen Schritt aufeinander zubewegen. Das Gesellschaftsministerium hat in den vergangenen Wochen und Tagen sehr viele Gespräche mit vielen Menschen mit unterschiedlichen Ansätzen und Ansichten zu dieser Coronakrise geführt. Um die «Spaltung der Gesellschaft» überhaupt zu ermöglichen, braucht es Menschen, die sich «von der Gesellschaft abspalten lassen» wollen. Versöhnung und das Zuschütten von allfälligen Gräben ist keine Einbahnstrasse. Das kann nur im Dialog und freiwillig geschehen. In diesem Sinne ist das vom Ministerium vertretene «methodische» Gegenmittel gegen die gesellschaftliche Spaltung die Offenheit und Gesprächsbereitschaft, die Akzeptanz von Pluralität und die Einbindung und Berücksichtigung auch von gesellschaftlichen (Teil-)Gruppen.

zu Frage 5:

Die vom Fragesteller erwähnte «angemessene Antwort» definiert wohl jede/r individuell anders. Das haben wir in den zahlreichen Gesprächen der letzten Wochen auch feststellen und uns dieser Realität stellen müssen. Daher ist eine pauschale Antwort auf die gestellte Frage in diesem Fall nicht möglich. Es wird am Ende mit Sicherheit noch Personen geben, welche auch die erweiterte Aufarbeitung als ungenügend empfinden und dies und jenes noch fordern werden. Aber für uns ist es wichtig, die bisherige Aufarbeitung noch um Zusätzliches (siehe Frage 1) zu erweitern und vielleicht gerade dadurch den – wie es in der Frage heisst – «zeitweise vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossenen Mitmenschen» bereits eine Art Antwort zu geben und ein Zeichen zu setzen, dass die damaligen Ereignisse noch nicht vergessen sind und uns eine Lehre für die Zukunft sein sollen. 

Vorfälle mit Handyaufnahmen an Schulen

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In jüngster Zeit mehren sich Berichte über Vorfälle an Schulen, bei denen Schülerinnen und Schüler heimlich auf Toiletten gefilmt und anschliessend mit den Aufnahmen erpresst oder genötigt wurden. Solche Vorfälle stellen nicht nur schwerwiegende Straftaten dar, sondern beeinträchtigen auch das Sicherheitsgefühl sowie das Vertrauen in schulische Einrichtungen erheblich. Dazu meine Fragen:

  1. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen in Schultoiletten heimlich Videoaufnahmen gemacht wurden?
  2. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren wurden im schulischen Kontext Ermittlungsverfahren wegen Erpressung, Nötigung oder ähnlicher Delikte eingeleitet (bitte nach Jahren und gegebenenfalls nach Schulformen aufschlüsseln)?
  3. Welche Präventions- und Schutzmassnahmen bestehen an Schulen in Bezug auf Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und den Schutz vor heimlichen Aufnahmen?
  4. Wie werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter für solche Vorfälle sensibilisiert und geschult?
  5. Welche technischen, pädagogischen und rechtlichen Massnahmen plant die Landesregierung, um solche Vorfälle künftig zu verhindern?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Der Regierung ist lediglich ein aktueller Fall bekannt, welcher in der Freizeit an einem öffentlichen Ort geschehen ist.

zu Frage 2:

Die Schule kann bei solchen Vorfällen nicht entscheiden, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Diese Entscheidung treffen die Eltern zusammen mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen. Die Schule kann Betroffene und ihre Eltern bei dieser Entscheidung begleiten bzw. an entsprechende professionelle Stellen weitervermitteln.

zu Frage 3:

Kinder und Jugendliche werden regelmässig auf verschiedenen Ebenen über das Recht am eigenen Bild, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgeklärt. Mögliche Schutzmassnahmen sind beispielsweise sogenannte «Handygaragen». Die Schülerinnen und Schüler müssen ihr Handy bei Unterrichtsbeginn in der «Garage» deponieren und bis zum Unterrichtsende abgeben. Es gibt auch diverse Angebote für Eltern, damit sie ihre Kinder begleiten und auch schützen können.

zu Frage 4:

Sensibilisiert zu sein und sich laufenden weiterzubilden gehört zum Berufsauftrag von Schulsozialarbeit und Lehrpersonal.

zu Frage 5:

Die Schule kann solche Vorfälle nicht per se verhindern. An der Schule wird insbesondere auf Prävention und Wissensaufbau gesetzt und es ist in Planung, diese im Bereich der digitalen Medien bereits auf jüngere Kinder an den Primarschulen auszudehnen und auch Elterninformationsanlässe bereits ab der 3. Klasse anzusetzen.

Bildungsabo im Zusammenhang mit Schulklassenausflügen

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Mit dem neuen Bildungsabo der LIEmobil, dass ab dem Schuljahr 2025/2026 allen in Liechtenstein wohnhaften Schülerinnen und Schülern und Lernenden kostenlos zur Verfügung steht, wird der öffentliche Verkehr gestärkt und die Familien finanziell entlastet. Das neue Angebot ist grundsätzlich sehr zu begrüssen.

In der praktischen Umsetzung stellen sich jedoch Fragen, unter anderem im Zusammenhang mit Schulklassenausflügen. Bislang bestand für Schulen die Möglichkeit, für solche Anlässe sogenannte Klassenabos zu beziehen. Diese haben eine unkomplizierte Organisation von Ausflügen mit dem öffentlichen Verkehr ermöglicht. Das neue Bildungsabo ist zwar kostenlos, wird jedoch individuell bezogen. Andernfalls droht bei einer Fahrt ohne gültiges Abo eine Busse. Dies könnte bei Klassenausflügen zu zusätzlichem organisatorischem Aufwand für Lehrpersonen führen. Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wird es weiterhin möglich sein, für Schulklassenausflüge ein Klassenabo zu beziehen, wie dies bisher der Fall war?
  2. Falls ja, ist vorgesehen, dass auch dieses Klassenabo künftig analog zum Bildungsabo kostenlos angeboten wird?
  3. Falls nein, müssten bei Klassenausflügen künftig alle Schülerinnen und Schüler individuell überprüft werden, ob sie über ein gültiges Bildungsabo verfügen?
  4. Gibt es Überlegungen, Lehrpersonen bei der Begleitung von Schulklassen ebenfalls vom Fahrpreis zu befreien?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Das Klassenabo wird nicht mehr benötigt, da alle liechtensteinischen Schülerinnen und Schüler ab dem nächsten Schuljahr kostenlos fahren können. 

zu Frage 2:

Siehe Frage 1.

zu Frage 3:

Bei Kindergarten- und Primarschulklassen aus Liechtenstein werden bei Kontrollen lediglich die Lehr- und Begleitpersonen kontrolliert. Die Gruppenreservation reicht als Fahrschein für die Schulklasse aus. Bei den Schülern der weiterführenden Schulen ist davon auszugehen, dass sie sich sowieso ausweisen können, da sie das kostenlose Schülerabo häufig für den Schulweg benötigen.

zu Frage 4:

Nein. Für das Lehrpersonal und Begleitpersonen von Schulklassen werden die Kosten von den jeweiligen Schulen getragen.

Finanzhaushaltsverordnung Artikel 48

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In der Beantwortung meiner letzten Kleinen Anfrage im Mailandtag zur Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek hat die Regierung festgehalten, dass bei staatlichen Hochbauprojekten auch private Sponsoren oder Gemeinden zur Teilfinanzierung beigezogen werden können. Sie hat auch ausgeführt, dass dies im Fall eines durch den Landtag abgelehnten Ergänzungskredits eine Ausnahmesituation darstelle. Als Rechtsgrundlage wird Art. 48 der Finanzhaushaltsverordnung genannt.

Grundsätzlich stellt sich mir die demokratiepolitische Frage, ob es zulässig ist, dass staatliche Projekte in grösserem Umfang durch Drittmittel finanziert und dadurch in teurerer Form realisiert werden, ohne dass sich der Landtag nochmals mit dem Projekt befasst. Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Gab es in der Vergangenheit staatliche Hochbauprojekte, bei denen Drittmittel in vergleichbarer Grössenordnung angenommen wurden, ohne dass der Landtag der Annahme dieser Gelder zustimmen konnte?
  2. Wie wird sichergestellt, dass bei solchen Zuwendungen die demokratische Kontrolle über die Mittelverwendung und etwaige Mehrkosten durch den Landtag gewährleistet ist?
  3. Sieht die Regierung Handlungs- oder Anpassungsbedarf hinsichtlich der parlamentarischen Mitwirkung bei der Annahme von Drittmitteln für staatliche Bauprojekte oder generell für staatliche Projekte?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Es gab bereits in der Vergangenheit staatliche Hochbauprojekte, bei denen Drittmittel angenommen wurden. Diese wurden dem Landtag dargelegt und mit der Genehmigung des Verpflichtungskredits zur Kenntnis gebracht.

zu Frage 2:

Allfällige Beteiligungen Dritter an Hochbauprojekten des Landes, wie sie in Ausnahmefällen vorkommen können, finden bei der Genehmigung der Kredite entsprechende Berücksichtigung. Dies gilt auch für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Landesbibliothek, für welche gemäss den Berichten und Anträgen Nr. 43/2019 und Nr. 89/2023 Investitionskostenbeiträge der Standortgemeinde in Aussicht gestellt und diese Drittmittel im genehmigten Verpflichtungs- und Ergänzungskredit berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 4 des Finanzhaushaltsgesetzes sind Kredite für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden. Dies gilt für Voranschlags- und Nachtragskredite gleichermassen wie für Verpflichtungs- oder Ergänzungskredite. In diesem Sinne werden Hochbauprojekte gemäss den in den Berichten und Anträgen dargelegten Form und im Rahmen der genehmigten Kredite umgesetzt.

zu Frage 3:

Im Bereich der staatlichen Hochbauprojekte sieht die Regierung keinen Handlungs- oder Anpassungsbedarf hinsichtlich der parlamentarischen Mitwirkung bei der Annahme von Drittmitteln und beurteilt die bestehenden gesetzlichen Grundlagen als angemessen.

Ungültigkeitserklärung von Briefmarken bei der Frankatur von Paketsendungen durch die Liechtensteinische Post AG

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die Liechtensteinische Post AG akzeptiert gemäss meinen Informationen seit dem 1. März 2025 bei Express- und Paketsendungen Briefmarken als Frankatur nicht mehr.

Gemäss Art. 23 Abs. 7 des Postgesetzes ist diesbezüglich festgehalten: «Die Post muss Postwertzeichen ausschliesslich als auf den Postsendungen angebrachte Frankatur in Zahlung nehmen.»

Das Gesetz über Postdienste und Paketzustelldienste vom 2. März 2023, Gesetzblatt Nr. 151, hält in Art. 21 Abs. 1 unter dem Titel Postwertzeichen fest: «Das Recht, Postwertzeichen mit dem Aufdruck Liechtenstein oder Fürstentum Liechtenstein herauszugeben oder für ungültig zu erklären, ist der Regierung vorbehalten.»

Soweit nachvollziehbar hat die Regierung keine entsprechende Erklärung zur Ungültigkeit oder Inakzeptanz der Frankatur von Express- und Paketsendungen mit Briefmarken abgegeben, noch wurde eine Gesetzesanpassung in diese Richtung angestossen, weshalb sich mir folgende Fragen stellen:

  1. Fallen unter den Art. 23 Abs. 7 des Postgesetzes auch explizit Inland- und Ausland Express- und Paketsendungen?
  2. Ist der Regierung bekannt, dass die Liechtensteinische Post AG die Frankatur von Express- und Paketsendungen mit Briefmarken seit dem 1. März 2025 nicht mehr akzeptiert?
  3. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Basis stützt die liechtensteinische Post AG diese Inakzeptanz und Ungültigkeit von Express- und Paketsendungen mit der Frankatur von liechtensteinischen Briefmarken?
  4. Sollte die aktuell gelebte Praxis nicht im Einklang mit dem Postgesetz stehen, welche Schritte beabsichtigt die Regierung diesbezüglich zu unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die weiterhin regelmässige Herausgabe von neuen Briefmarken und deren vorgesehene Verwendbarkeit gemäss Postgesetz, auch für Express- und Paketsendungen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Der in Frage 1 zitierte Art. 23 Abs. 7 stammt aus dem Liechtensteinischen Postgesetz (PG) vom 18. Dezember 1998. Dieses Gesetz wurde mit Inkrafttreten des neuen Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes (PPG) vom 2. März 2023 aufgehoben.

zu Frage 2:

Nein, dies war dem Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport bisher nicht bekannt. Im Rahmen der Corporate Governance Gesetzgebung obliegt der Regierung die Oberaufsicht über die öffentlichen Unternehmen auf strategischer Ebene, operative Entscheidungen wie diese werden vom jeweiligen öffentlichen Unternehmen eigenständig getroffen. Für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnungen im Zusammenhang mit der Liechtensteinischen Post AG ist das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde zuständig.

zu Frage 3:

Diese Entscheidung der Post stützt sich auf Art. 26a Abs. 5 der Postdienste- und Paketzustelldiensteverordnung vom 18. April 2023, wonach der Universaldienstbetreiber Postwertzeichen ausschliesslich auf Briefsendungen, einschliesslich eingeschriebenen Briefsendungen, in Zahlung nehmen muss. Das Vorgehen wurde mit dem Amt für Kommunikation als zuständige Regulierungsbehörde vorab geprüft.

zu Frage 4:

Das Vorgehen der Liechtensteinischen AG Post entspricht der geltenden Rechtslage.

Fürsorgerische Unterbringungen

11. Juni 2025
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Marc Risch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Ich habe eine Kleine Anfrage zu den fürsorgerischen Unterbringungen, kurz FU, und deren Vollzug bei schwer erkrankten Menschen im Fürstentum Liechtenstein beziehungsweise im grenznahen Ausland. Die Einschränkung von Freiheitsrechten hat wohlabgewogen und stets nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Im Zusammenhang mit Akutmassnahmen bei krankheitsbedingter akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung ist in jederlei Hinsicht besonders massvoll und wohlabgewogen vorzugehen.

Nachdem der Landesnotfalldienst per Februar 2022 vom Liechtensteinischen Landesspital übernommen worden ist, werden viele Notfälle im Spannungsfeld von Psyche und Soma, zum Beispiel unklare Verwirrtheitszustände, Kriseninterventionen nach Selbstschädigung und vieles andere mehr, über die Fachkollegen und -kolleginnen des Liechtensteinischen Landesspitals abgewickelt. Bei Vorliegen gewisser medizinischer und juristischer Voraussetzungen muss eine FU ausgesprochen werden.

Zudem ist in Fachkreisen und gerade auch bei Blaulichtorganisationen rechts- und linksrheinisch bekannt, dass es im Vollzug von FUs von Liechtensteiner/-innen bei Selbst- und Fremdgefährdung beim Grenzübertritt und nachgelagert auch für Gerichtspraktikanten und -praktikantinnen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Ausland zu gewissen Herausforderungen kommt.

  1. War die Thematik des Vollzugs von FUs Gegenstand des Psychiatriekonzeptes?
  2. Haben sich die Anzahl der FUs seit der Übernahme des Notfalldienstes durch das LLS signifikant verändert?
  3. Wie viele Amtsstellen/Amtspersonen werden über die Ausfertigung eines FUs in Kenntnis gesetzt?
  4. Welche Funktion kommt im Rahmen von FUs dem amtsärztlichen Dienst beim Amt für Gesundheit und welche dem amtspsychiatrischen Dienst beziehungsweise dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst, kurz PPD, des Amtes für Soziale Dienste zu?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die Anzahl an Fürsorgerischen Unterbringungen (FU) bei Gefahr in Verzug wurde im Psychiatriekonzept als Indikator für die Häufigkeit psychiatrischer Notfälle in Liechtenstein herangezogen. Handlungsfelder und mögliche Lösungsansätze für psychiatrische Notfälle sind im Konzept aufgezeigt. Auf der Grundlage des Psychiatriekonzepts hat das Ministerium mit Vertretern der Verbände, Organisationen und staatlichen Stellen mit Berührungspunkten zur psychiatrischen Versorgung einen Workshop veranstaltet. Auf Basis der Ergebnisse des Psychiatriekonzeptes sowie der Ergebnisse aus dem Workshop wird das Ministerium nunmehr die Handlungsoptionen definieren und umsetzen.

zu Frage 2:

Die Anzahl der FU im Erwachsenenbereich gestalten sich wie folgt:

  • 86 FU im Jahr 2024

  • 81 FU im Jahr 2023

  • 79 FU im Jahr 2022; Dabei erfolgten 49 FU durch das Landesspital und 30 FU durch die niedergelassene (Fach-)Ärzteschaft.

  • 51 FU im Jahr 2021

  • 45 FU im Jahr 2020

Im Bereich der minderjährigen Personen gestalten sich die Anzahl der FU wie folgt:

  • 10 Jugendliche im Jahr 2024

  • 9 Jugendliche im Jahr 2023

  • 8 Jugendliche im Jahr 2022; Dabei erfolgten 3 FU durch das Landesspital und 5 FU durch die niedergelassene (Fach-)Ärzteschaft.

Die Zahlen im Bereich der minderjährigen Personen haben sich daher nicht signifikant verändert.

zu Frage 3:

Im Erwachsenenbereich wird bei der Involvierung der Polizei in eine FU von dieser ein elektronischer Bericht zuhanden des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes, des Amtes für Soziale Dienste, der Amtsärztin und des Landgerichtes erstellt. Erfolgt eine FU ohne Einsatz der Polizei, erhalten folgende Empfänger eine Kopie des FU-Formulars: Das Landgericht, die Klinik, in welche der Patient oder die Patientin eingewiesen wird, sowie der Patient bzw. die Patientin selbst.

Im Kinder- und Jugendbereich ist der Kinder- und Jugenddienst (KJD) lediglich involviert, wenn dieser einen Antrag für eine FU stellt. Dies erfolgt in der Regel über die Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinderärzte und gegebenenfalls durch das Ärzteteam des Landesspitals in Zusammenarbeit mit dem Landgericht. Nach Meldung der FU an den Kinder- und Jugenddienst kann diesem in der anschliessenden Nachversorgung eine weiterführende Funktion zufallen.

zu Frage 4:

Der Amtsärztliche Dienst beim Amt für Gesundheit hat keine aktive Rolle im FU-Prozess. Er stellt lediglich das FU-Formular der Ärzteschaft zur Verfügung, welches entsprechend den Vorgaben vom Landgericht aktuell gehalten wird.

Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst ist nicht unmittelbar in das akute Notfallmanagement eingebunden, welches den Blaulichtkräften obliegt. Vielmehr kommt ihm im Rahmen von FUs eine nachgelagerte Funktion zu. Obschon die Koordination der Nachsorgekommunikation mit Klinik, Einrichtung, Eltern, Schule und ambulanter Betreuung in der Verantwortung des Kinder- und Jugenddienstes liegt, wird in der Praxis die nachgelagerte Kommunikation und Koordination mit der entsprechenden Einrichtung bzw. Klinik im Rahmen einer allfälligen Nachsorgeplanung oftmals vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst übernommen.

Impfbereitschaft der Basisimpfungen im Säuglings- und Kindesalter

11. Juni 2025
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Marc Risch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die SARS-CoV-2 Pandemie hat die Menschen verunsichert. Das öffentliche Vertrauen in medizinische Massnahmen und staatliche Gesundheitspolitik wurde auf vielfältige Weise beeinflusst. In mehreren Ländern wurde seither ein Rückgang der allgemeinen Impfbereitschaft festgestellt, insbesondere bei Basisimpfungen im Säuglings- und Kindesalter.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich auch für Liechtenstein Veränderungen im Impfverhalten erkennen lassen und ob daraus gegebenenfalls gesundheitspolitischer Handlungsbedarf erwächst, etwa im Hinblick auf den Schutz vor vermeidbaren Infektionskrankheiten wie Masern, Mumps, Windpocken, Keuchhusten, Kinderlähmung, etc. oder gerade auch HPV-Impfungen bei Kindern beziehungsweise jungen Erwachsenen.

  1. Liegen der Regierung aktuelle Daten zur allgemeinen Impfbereitschaft in Liechtenstein vor, insbesondere im Vergleich vor und nach der SARS-CoV-2-Pandemie?
  2. Gibt es statistisch signifikante Veränderungen bei den Durchimpfungsraten im Säuglings- und Kindesalter, zum Beispiel bei Masern, Mumps, Röteln, DTP, HPV, etc. in den letzten fünf Jahren in Liechtenstein?
  3. Wie sind diese Zahlen im internationalen Vergleich einzuordnen?
  4. Welche gesundheitlichen und epidemiologischen Risiken sieht die Regierung im Zusammenhang mit einem möglichen Rückgang der Impfquoten in Liechtenstein?
  5. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, um die Impfbereitschaft bezogen auf die etablierten Basisimpfungen im Säuglings- und Kindesalter in der Bevölkerung zu stärken, und wenn ja, welche konkreten Massnahmen sind in Planung oder bereits in Umsetzung?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Der Regierung liegen derzeit lediglich Daten aus der alle fünf Jahre durchgeführten Gesundheitsbefragung zur Inanspruchnahme der Grippeimpfung vor. Im Rahmen dieser Erhebung werden Personen ab 15 Jahren befragt, wie lange ihre letzte Grippeimpfung zurückliegt. Dabei ist festzustellen, dass der Anteil jener Personen, die angaben, sich noch nie gegen Grippe impfen lassen zu haben, von 81,7 % im Jahr 2017 auf 68,6 % im Jahr 2022 gesunken ist. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die erklärten, sich innerhalb der letzten zwölf Monate gegen Grippe impfen lassen zu haben, von 7,3 % im Jahr 2017 auf 12,2 % im Jahr 2022 gestiegen.

zu Frage 2:

Aussagen über statistische Veränderungen bei den Durchimpfungsraten im Säuglings- und Kindesalter sind aktuell nicht möglich. In der Vergangenheit wurden Impfdaten im Zusammenhang mit den Kindervorsorgeuntersuchungen erhoben und dem Amt für Gesundheit übermittelt. Aufgrund einer Datenschutzbeschwerde musste diese Erfassungsmethode eingestellt werden. Andere Erhebungsvarianten über die Ärzteschaft haben nicht zu einem hinreichend zuverlässigen und vollständigen Rücklauf geführt. Aktuell wird daher eine vielversprechende Analysemethode auf Basis anonymisierter Abrechnungsdaten geprüft, um verlässliche Informationen zu Durchimpfungsraten in Liechtenstein zu erhalten.

zu Frage 3:

Siehe dazu die Antwort auf Frage 2. Mangels verfügbarer Daten ist ein solcher Vergleich aktuell nicht möglich. An der Verbesserung der Datenlage wird gearbeitet.

zu Frage 4:

Eine geringe Durchimpfungsrate in der Bevölkerung geht mit einem erhöhten Risiko für Ausbrüche übertragbarer Krankheiten einher. Eine hohe Durchimpfungsrate, diese ist definiert als eine Impfquote von mindestens 95 %, trägt massgeblich zum Schutz der Gesamtbevölkerung bei und schützt insbesondere vulnerable Personengruppen, die im Falle einer Infektion oder Erkrankung einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Bei bestimmten Infektionskrankheiten, wie etwa Masern oder Poliomyelitis, kann durch eine entsprechend hohe Immunisierungsrate das Ziel der weltweiten Eliminierung oder gar Ausrottung erreicht werden. In einem solchen Fall kann langfristig auch auf Schutzimpfungen verzichtet werden. Ein historisches Beispiel für einen solchen Erfolg stellt die Ausrottung der Pocken in den 1970er Jahren dar.

zu Frage 5:

Aufgrund der fehlenden Daten kann die Frage nicht beantwortet werden. Wie bereits ausgeführt, wird derzeit an einer datenschutzkonformen Erfassungsmethode von Impfraten gearbeitet. Die Regierung wird das weitere Vorgehen folglich erst nach Verfügbarkeit der Durchimpfungsraten und abhängig vom Ergebnis entscheiden. Wenn notwendig, können dann beispielsweise zielgerichtete Massnahmen bei spezifischen Bevölkerungs- und Berufsgruppen geplant und umgesetzt werden.

Legasthenie und Nachteilsausgleich

11. Juni 2025
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Marc Risch
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die Häufigkeit von Lese-Rechtschreibstörungen, kurz Legasthenien, liegt weltweit zwischen drei und acht Prozent der Bevölkerung. Legasthenie ist demnach eine der häufigsten spezifischen Lernstörungen. Buben sind doppelt so häufig betroffen wie Mädchen. Bei etwa 44 Prozent der Kinder mit einem betroffenen Elternteil entwickelt sich ebenfalls eine Legasthenie. Legasthenien kommen gehäuft mit anderen Entwicklungsstörungen wie Dyskalkulie, Aufmerksamkeitsdefizite und Hyperaktivitätsstörungen, ADHS und/oder anderen Sprachstörungen vor.

In Fachkreisen ist bekannt, dass Früherkennung in Beschulungsstrukturen eine spezifische Förderung und Bildungschancengleichheit ermöglichen. Unerkannt und ungefördert entsteht aus dieser Schwäche Scham, Ausgrenzung, Angst vor dem Anders-Sein und schlechterdings Krankheit.

  1. Wie häufig werden in Liechtenstein seitens des schulpsychologischen Dienstes oder anderer involvierter Fachpersonen, beispielsweise Kinderärzte, Kinderärztinnen, Jugendpsycholog/-innen, Mitarbeitende der SPF, Legasthenien oder Teilleistungsschwächen festgestellt?
  2. Sind die Zahlen in Liechtenstein vergleichbar mit Referenzkollektiven in der Schweiz?
  3. Wie viele Kinder/Jugendliche haben im Zusammenhang mit Legasthenie, ADHS, Dyskalkulie und/oder Sprachstörungen einen sogenannten Nachteilsausgleichs-Titel seitens des Schulamtes beziehungsweise der IV Liechtenstein im Sinne eines Geburtsgebrechens und/oder einer Entwicklungsstörung?
  4. Ist die Anzahl der offiziellen Nachteilsausgleiche vergleichbar mit Referenzkollektiven in der Schweiz?
  5. Wie erklären sich allfällige Unterschiede der Zahlen in Liechtenstein zur Schweiz bezüglicher Früherkennung in der Regelbeschulung und offizialisiertem Nachteilsausgleich?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

An den Schulen liegt der Fokus nicht wie in der Medizin auf der Diagnose von Legasthenie oder anderen Teilleistungsschwächen, sondern auf der konkreten Förderung des Kindes.
Es werden daher auch keine Statistiken über Diagnosen geführt. Grundlage für die Förderung ist die Förderdiagnostik, die konzeptionell definiert ist und von der Schulischen Heilpädagogin durchgeführt wird (vgl. Förderkonzept, 2021).

zu Frage 2:

Wie auch bei anderen Störungsbildern ist in Liechtenstein von einer sehr ähnlichen Prävalenz wie in der Schweiz auszugehen.

zu Frage 3:

Im Gegensatz zur schulischen Förderung ist für den Nachteilsausgleich, den es seit 2021 in Liechtenstein gibt, eine klinische Diagnose mit Nachweis einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlich.

Anzahl ausgestellter Verfügungen:

- Schuljahr 2023/24
26 NTA-Verfügungen wurden ausgestellt
8 Personen haben den Antrag auf NTA zurückgezogen

- Schuljahr 2024/25:
26 NTA-Verfügungen wurden bereits ausgestellt
10 NTA-Anträge sind noch in Abklärung.

zu Frage 4:

Der NTA ist ein Rechtsanspruch im Sinne eines Diskriminierungsverbots. Dies gilt sowohl für Liechtenstein als auch für die Schweiz. Der NTA wird je nach Kanton in der Schweiz allerdings unterschiedlich umgesetzt bzw. ausgewiesen. Ein Vergleich ist daher wenig sinnvoll.

zu Frage 5:

Siehe Antwort 4.

Wohnbauförderung

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die Wohnbauförderung ist seit Jahrzehnten ein beliebtes und wichtiges Finanzierungsinstrument für Eigenheime. Besonders junge Familien schätzen die Option eines zinslosen Darlehens zur Errichtung eines Eigenheims. Insbesondere dann, wenn der Eigner eines Eigenheims verstirbt, bestehen Gesetzeslücken, die substanzielle Probleme für die Hinterbliebenen verursachen können. Hierzu meine Fragen: 

  1. Welche Probleme entstehen in der Praxis, wenn ein Eigner von einer in Eigenheim finanzierten Immobile verstirbt?
  2. Welche Probleme entstehen insbesondere dann, wenn die Erbschaft auf minderjährige Kinder aufzuteilen ist
  3. Welche gesetzlichen Anpassungen sind notwendig, um den Problemen zu begegnen?
  4. Bis wann sind solche gesetzlichen Anpassungen vorgesehen und wenn keine vorgesehen sind, weshalb nicht?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Grundsätzlich stellt die Wohnbauförderung eine personenbezogene Förderung dar. Der Förderanspruch unterliegt klar definierten Anforderungen und Voraussetzungen gemäss Wohnbauförderungsgesetz (WBFG), welche für jeden Darlehensnehmer bzw. für jede Darlehensnehmerin individuell geprüft werden. Des Weiteren ist zu betonen, dass die Nutzung des geförderten Eigenheims eine Grundvoraussetzung auf Wohnbauförderung ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage kann das Darlehen also nicht an Dritte (auch die eigenen Kinder) übertragen/vererbt werden. Möglich ist allerdings eine Eigentums- sowie Schuldübernahme unter Eheleuten. Hier läuft das Darlehen nach der Regelung der Einantwortung auf den Namen der Witwe bzw. des Witwers weiter. Dies begründet sich aufgrund der Einmaligkeit der Förderung gemäss Art. 18 WBFG, wonach Förderungsmittel nur einmal an die gleiche Person einschliesslich des Ehegatten oder eingetragenen Partners ausgerichtet werden dürfen.

Alle weiteren Erben eines geförderten Eigenheims müssen nach der Einantwortungsregelung das Restsaldo des Darlehens innerhalb einer Frist vollständig tilgen. Da die Wohnbauförderungsdarlehen grundpfandgesichert und zinsfrei sind, ist dieser Prozess der Tilgung durch die Erben relativ risikoarm und kann zeitlich angemessen ausgestaltet werden. Aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis kann angenommen werden, dass eine Umfinanzierung durch eine Bank meistens problemlos möglich ist.

Die Tilgung der Restschuld aus der Einantwortung bietet dem Erben die Option, danach selbst einen Antrag auf Wohnbauförderung innerhalb der Jahresfrist (ab Verbücherung der Einantwortung) zu stellen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Erbe förderungswürdig gemäss WBFG und eine Nutzung (oder eine Vermietung auf Kauf/Fertigstellung gemäss Art. 36 Abs. 1 WBFG) geplant ist. Folglich könnte dieser bei Bewilligung seines Antrags von einem höheren Darlehen profitieren, als ihm durch ein geerbtes Restsaldo zur Verfügung stünde. Aufgrund der Einmaligkeit von Förderungsmitteln des WBFG wäre dies eine günstige Lösung für den Erben.

zu Frage 2:

Wenn Minderjährige wohnbaugefördertes Eigenheim erben, braucht es aufgrund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen (Vormundschaft, Zustimmung Landgericht etc.) in der Regel mehr Zeit, um eine geeignete Lösung zu finden. Hinsichtlich des gesetzlichen Kontextes ist hierbei auf die Antwort zur Frage 1 zu verweisen. Relevant ist in solchen Fällen zudem der konkrete Sachverhalt sowie ob es sich bei den Erbberechtigten um die minderjährigen Kinder des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen handelt oder anderweitige Verwandtschaftsbeziehungen bestehen. Ein Miteigentumsverhältnis kann seitens Wohnbauförderung nur unter Eheleuten geduldet werden. Jedoch kann angesichts der Minderjährigkeit mit der Abwicklung der Eigentumsregelung bis zur Volljährigkeit abgewartet werden (bei Kindern des Verstorbenen und andauernder Nutzung). Da die Volljährigkeit eine Voraussetzung für eine Förderung gemäss WBFG darstellt, ist die Option eines Neuantrags nach der Tilgung des Restsaldos vor Erreichen der Volljährigkeit hinfällig.   

zu Frage 3:

Die jeweiligen Sachverhalte sind derart individuell, dass eine pauschale gesetzliche Lösung nicht sinnvoll erscheint. Es drängt sich keine Variante auf, die dieses Thema durch eine gesetzliche Regelung nachhaltig verbessern könnte, ohne einen Konflikt/Widerspruch des Wohnbauförderungsgesetzes mit anderen Gesetzesmaterien zu schaffen oder aber die Gleichbehandlung aller Darlehensnehmer innerhalb des WBFG zu gefährden. 

zu Frage 4:

Aufgrund der geringen Fallzahlen (zwei seit dem Jahr 2020), der bestehenden Gesetzesgrundlage und dem bestehenden Ermessenspielraum der Verwaltungspraxis scheint eine gesetzliche Anpassung nicht notwendig. Bei einer intensiven Prüfung der aktuellen Gesetzeslage wurde festgestellt, dass jegliche Änderung einen Konflikt mit der Intention der Wohnbauförderung mit sich bringen könnte (siehe Antwort Frage 3).

LKW - Negativpreise

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Im Geschäftsbericht der LKW war zu lesen, dass sich im Jahr 2024 vor allem im zweiten und dritten Quartal der Einfluss der Photovoltaik deutlich zeigte, indem wegen zu geringer Nachfrage die Preise während 292 Stunden in den negativen Bereich fielen. Die LKW haben festgestellt, dass sich die Anzahl der Stunden mit negativen Preisen im Vergleich zum Vorjahr 2023 mit 76 Stunden sich nahezu vervierfachte. Mit einem Negativpreis von EUR 427.51 pro Megawattstunde markierte die Stunde zwischen 12:00 und 13:00 Uhr am Sonntag, den 14. Juli 2024 einen historischen Tiefstand. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele Stunden lag der Preis für elektrische Energie ab dem 1. Januar bis Ende Mai 2025 im negativen Bereich?
  2. Wie hoch war der bislang höchste Negativpreis pro Kilowattstunde im Jahr 2025? Bitte nennen sie das Datum und den Zeitraum in dem dies der Fall war.
  3. Das Lawenawerk produziert sei 1927 Strom für unser Land: Wie viele Stunden war das Lawenawerk im Jahr 2025 ausser Betrieb beziehungsweise wie viele Stunden wurde das Wasser aus dem Stollen in die weisse Rüfe ins Lawenatobel abgelassen, ohne es zu turbinieren?
  4. Aus welchen Gründen stand das Lawenakraftwerk ausser Betrieb und an wie vielen Stunden davon waren Negativpreise die Ursache?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Der Preis für elektrische Energie lag im Zeitraum vom 1. Januar 2025 31. Mai 2025 während 160 Stunden im negativen Bereich.

zu Frage 2:

Der bisher höchste Negativpreis pro Megawattstunde betrug -262.21 EUR und wurde am Sonntag, dem 11. Mai 2025, zwischen 13:00 und 14:00 Uhr erreicht.

zu Fragen 3 und 4:

Das Kraftwerk Lawena war im Jahr 2025 nicht ausser Betrieb gesetzt. Es fanden keine Stillstände aufgrund von Betriebsstörungen, technischer Schäden oder Revisionen statt. Die Produktion des Kraftwerks wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 8 Juni 2025 für insgesamt 37 Stunden gedrosselt bzw. teilweise komplett eingestellt. Der Grund hierfür war die Optimierung der Betriebsführung des Kraftwerks Lawena beim Auftreten von negativen Energiepreisen.

Höhe von Förderbeiträgen der Kulturstiftung

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Im Rahmen des Traktandums, eine Kulturstrategie für Liechtenstein - das war ein Postulat in der Landtagssitzung vom Juni 2024 - hat der damals zuständige Minister Frick auf das Kulturstiftungsgesetz Art. 7 hingewiesen: «Da ist enthalten, dass die Kulturstiftung maximal die Hälfte der Kosten für ein Projekt übernimmt. Wenn Sie der Meinung sind, dass man das anpassen sollte und die Kosten für Kulturprojekte gänzlich staatlicherseits getragen werden sollten, dann müssten Sie eine entsprechende Anpassung dieses Artikels vorschlagen.»

Natürlich ist das nicht mein Ziel, aber um hier Missverständnisse auszuräumen, habe ich folgende Fragen:

  1. Fördert die Kulturstiftung ohne Ausnahme jeden Antrag mit 50 Prozent von den im eingereichten Budget ausgewiesenen Kosten und Aufwänden?
  2. Fall dies nicht zutrifft, wie hoch war in den vergangenen zehn Jahren die Gesamtsumme aller eingereichten Budgets von Antragstellern? Bitte jährlich auflisten, auch solche die nicht gefördert wurden.
  3. Wie hoch waren im Vergleich dazu die jeweils für Projekte gesprochenen jährlichen Förderbeiträge? Bitte die letzten zehn Jahre tabellarisch aufführen, inklusive Angabe des jeweiligen geförderten Prozentsatzes. 

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Nein. Dies ist im Kulturförderungsgesetz auch nicht so vorgesehen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz sollen Förderbeiträge in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten förderungswürdiger Projekte und Fortbildungen nicht übersteigen. Eine Förderung jedes Antrags mit 50% der im eingereichten Budget ausgewiesenen Kosten und Aufwände ist auch mit Blick auf die der Kulturstiftung zur Verfügung stehenden Mittel nicht möglich. Die Kulturstiftung kann nur in Ausnahmefällen bis zu 50% der Gesamtkosten eines Projektes fördern.

zu Fragen 2 und 3:

Die Gesamtsummen der beantragten Projekte zwischen 2015 und 2024 bewegten sich zwischen 6 und rund 16 Mio. Schweizer Franken. Die Fördersummen der Kulturstiftung lagen in diesem Zeitraum zwischen rund 487'000 und 1'016'000 Schweizer Franken bzw. zwischen 4 Prozent und 13 Prozent der ausgewiesenen Gesamtkosten.

Detailliert stellt sich die Situation wie folgt dar:

Jahr

Gesamtkosten gemäss Projektbudget

Förderung

durch KSL

Förderung in Relation zu den im Antrag ausgewiesenen Gesamtkosten in %

2024

9’428’569

981’305

10%

2023

15’958’052

819’028

5%

2022

8’423’494

1’015’902

12%

2021

6’168’044

635’216

10%

2020

10’961’454

993’624

9%

2019

7’217’177

949’623

13%

2018

12’927’094

486’784

4%

2017

7’495’549

667’518

9%

2016

7’054’198

610’886

9%

2015

7’569’420

820’098

11%

 

 

Umsetzung der neuen Hofdüngerverordnung – Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Mit der am 1. April 2023 in Kraft getretenen Abänderung der Hofdüngerverordnung (HDV) wurden die Anforderungen an die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft verschärft. Insbesondere wurden die Mindestlagerkapazitäten erhöht und die Pflicht zur Abdeckung von Güllebehältern eingeführt. Ziel dieser Anpassung ist es, die Umweltbelastung – insbesondere die Ammoniakemissionen und das Risiko von Nährstoffausträgen ins Grundwasser – deutlich zu verringern. Diese Änderungen haben bauliche Massnahmen auf vielen Betrieben erforderlich gemacht. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe in Liechtenstein waren von den neuen Anforderungen der HDV hinsichtlich der Lagerkapazität und der Abdeckung von Güllebehältern betroffen?
  2. Wie viele dieser Betriebe mussten bauliche Massnahmen durchführen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und welche finanziellen Unterstützungen oder Förderungen wurden den betroffenen Betrieben für die Umsetzung der baulichen Massnahmen zur Verfügung gestellt?
  3. Wie viel zusätzliche Lagerkapazität musste in Liechtenstein gebaut werden und gibt es Betriebe, die aufgrund der neuen Anforderungen Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben oder Ausnahmeregelungen beantragt haben?
  4. Sind Hobbytierhalter, wie beispielsweise Pferdehalter, auch von der HDV betroffen?
  5. Wie bewertet die Regierung die bisherigen Auswirkungen der neuen HDV auf die landwirtschaftlichen Betriebe und die Umwelt?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die Anzahl betroffener Landwirtschaftsbetriebe ist aktuell noch nicht bekannt, da der Vollzug der HDV im Rahmen einer Kontrollkampagne über mehrere Jahre stattfindet. Im Rahmen dieser Kampagne werden unter anderem die Anforderungen der HDV hinsichtlich der Lagerkapazität und der Abdeckung von Güllebehältern geprüft.

Die Kampagne wird gestaffelt durchgeführt. Im Dezember 2024 wurde mit der ersten Gruppe gestartet.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zur Frage 1. Für allfällige bauliche Massnahmen bestehen über die Verordnung zur Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben unter gewissen Bedingungen finanzielle Fördermöglichkeiten.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zur Frage 1.

zu Frage 4:

Nein, die HDV gilt nicht für Hobbytierhalter. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass die allgemeine Gewässerschutzgesetzgebung auch von diesen einzuhalten ist, so z.B. bei der Lagerung von Mist.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zur Frage 1.

Nutzen des IWF-Beitritts für Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Der Beitritt Liechtensteins zum Internationalen Währungsfonds, IWF, wurde 2023 vom Stimmvolk mehrheitlich gutgeheissen und von der Regierung und der FMA als wichtiger Schritt zur internationalen wirtschaftlichen Vernetzung und Stärkung der Finanzstabilität kommuniziert. Dennoch wird in den sozialen Medien, aber auch in einzelnen Rückmeldungen aus der Bevölkerung wiederholt Kritik geäussert, insbesondere im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit, mögliche Verpflichtungen und den konkreten Nutzen für Liechtenstein.

  1. Welche konkreten Auswirkungen oder positiven Entwicklungen hat der IWF-Beitritt seit dem offiziellen Beitritt Liechtensteins bereits ausgelöst?
  2. In welchen Bereichen hat Liechtenstein durch die IWF-Mitgliedschaft bisher profitiert?
  3. Welche Verpflichtungen bestehen gegenüber dem IWF aktuell und wie werden diese in der Praxis erfüllt?
  4. Wie wird die Regierung über die Zusammenarbeit mit dem IWF informieren?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Nach dem IWF-Beitritt von Liechtenstein im Oktober 2024 konnten, aufgrund der kurzen Zeit, lediglich erste Erfahrungen gesammelt werden. Dennoch können bereits einige konkrete Beispiele aufgeführt werden.

Die erste und die wohl wichtigste positive Entwicklung ist, dass Liechtenstein seit seinem Beitritt zum IWF nun als Land über einen sogenannten Lender of Last Resort verfügt, also einen Kreditgeber letzter Instanz im Krisenfall. Dies hat die Resilienz und Stabilität unseres Landes erhöht, auch wenn das in der Praxis hoffentlich nie gebraucht wird.

Zweitens konnten bereits Erfahrungen mit der Förderung der Reputation unseres Wirtschaftsstandortes gemacht werden. Im ersten Artikel-IV-Bericht zu Liechtenstein vom Frühjahr 2025 wurde die liechtensteinische Volkswirtschaft detailliert analysiert und gesamthaft klar positiv beschrieben. Der Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Liechtenstein konnten sich so international sehr gut präsentieren. Der IWF-Beitritt wurde auch im letzten Ratingbericht von S&P Global ausdrücklich gelobt.

Ein weiteres Ziel des IWF-Beitritts war die weitere Stärkung der engen Zusammenarbeit mit der Schweiz in diesem Bereich. Kurz nach dem Beitritt ist Liechtenstein der schweizerischen Stimmrechtsgruppe beim IWF beigetreten. Diese Zusammenarbeit ist sehr gut angelaufen. Ab August wird Liechtenstein erstmals für ein Jahr mit einem eigenen Vertreter im Büro der schweizerischen Stimmrechtsgruppe in Washington D.C. vertreten sein. Diese Stelle wird, als Personal einer Stimmrechtsgruppe, vom IWF selber finanziert. Dazu hat die Regierung einen Experten der FMA nominiert. Die direkte Vertretung in der Stimmrechtsgruppe wird Liechtenstein dabei helfen, einen möglichst hohen Nutzen aus der der IWF-Mitgliedschaft zu ziehen und auch die entsprechende Expertise innerhalb der Landesverwaltung weiter zu stärken.

Weiter war es ein erklärtes Ziel des IWF-Beitritts, durch die Teilnahme an IWF-Tagungen unsere Aussenwirtschaftspolitik zu stärken und mehr Kontakte zu Entscheidungsträgern zu ermöglichen. Gerade als Kleinstaat und in der aktuellen Lage mit hoher globaler Unsicherheit und wachsenden Handelsbarrieren sind solche Möglichkeiten für Liechtenstein wichtig. Konkret haben die zahlreichen, insbesondere bilateralen Gespräche gezeigt, welche im Rahmen der diesjährigen Frühlingstagung des IWF organisiert werden konnten, wie wertvoll der IWF als Plattform ist.

zu Frage 2:

Abgesehen von den bereits erwähnten Bereichen kann die Verbesserung der makroökonomischen Statistiken als konkreter Bereich genannt werden, in dem Liechtenstein profitiert.

Der Aufbau von weiteren makroökonomischen Standardindikatoren war auch unabhängig von der IWF-Mitgliedschaft bereits seit längerem ein Ziel der Regierung, denn diese sollen im In- und Ausland zu einem besseren Verständnis der liechtensteinischen Volkswirtschaft beitragen, sind wichtig für die Glaubwürdigkeit des Wirtschaftsstandortes und tragen zu evidenzbasierten politischen Entscheidungen bei.

Zur Umsetzung dieses Ziels kann Liechtenstein dank der IWF-Mitgliedschaft auf die Expertise und Hilfe des IWF zurückgreifen. Dabei leistet der IWF konkrete technische Unterstützung und Beratung an das Amt für Statistik und eine eingesetzte Koordinationsgruppe. Dies geschieht auf eigene Kosten des IWF.

zu Frage 3:

Die Verpflichtungen sind im Übereinkommen zum IWF oder in den beiden Berichten und Anträgen, welche die Regierung vor dem IWF-Beitritt erstellt hat, aufgeführt. Als Auswahl können die folgenden Punkte genannt werden:

Die IWF-Mitgliedsländer sind verpflichtet, die sogenannte Quote zu hinterlegen und sich so am Fonds zu beteiligen. Bei dieser Einlage handelt es sich um eine Währungsreserve, welche dem Land gehört und jederzeit abrufbar ist. Liechtenstein hat seine Quote beim IWF nach dem Beitritt hinterlegt. Dazu sind Details in der Medienmitteilung vom 15. April 2025 sowie in der Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Johannes Kaiser vom Landtag im Mai zu finden.

Während Liechtenstein zur ersten Hinterlegung dieser Quote verpflichtet war, besteht keine Pflicht zu einer Erhöhung der Quote. Bei den regelmässigen sogenannten Allgemeinen Quotenüberprüfungen des IWF können alle IWF-Mitgliedsländer aber das Recht zur Erhöhung ihrer Quoten erhalten.

Im finanziellen Bereich ist weiter zu erwähnen, dass keinerlei Pflicht dazu besteht, einen Kredit beim IWF in Anspruch zu nehmen.

In Art. IV des Übereinkommens zum IWF haben sich des Weiteren alle IWF-Mitgliedsländer verpflichtet, an den sogenannten Artikel-IV-Konsultationen teilzunehmen. Dabei handelt es sich um jährliche Dialoge mit allen Ländern zum Zweck der Beobachtung und Analyse von konjunkturellen und wirtschaftspolitischen Entwicklungen. Wie schon in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt wurde, konnte Liechtenstein dies bereits ein erstes Mal erleben und positiv nutzen. Hier ist zudem anzufügen, dass keinerlei Verpflichtungen bestehen, den Empfehlungen des IWF aus diesen Konsultationen zu folgen.

Eine weitere Verpflichtung ist die Bereitstellung von relevanten Informationen und Statistiken an den IWF. Dabei handelt es sich um öffentlich verfügbare, aggregierte Daten über die Volkswirtschaft.

zu Frage 4:

Die Regierung wird den Landtag und die Öffentlichkeit weiterhin transparent und regelmässig über die Zusammenarbeit mit dem IWF informieren, sei es beispielsweise mittels Medienmitteilungen, der Beantwortung kleiner Anfragen oder der Veröffentlichung der IWF-Berichte auf der Regierungswebseite.

Bildungsstrategie 2025plus

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Im Zuge meiner bisherigen Auseinandersetzung mit der Bildungsstrategie 2025plus ergeben sich Anschlussfragen zu laufenden Reformprojekten wie der Frühförderung, dem PepperMINT-Angebot, dem Projekt «Learning Support Teams» und der Machergruppe «Attraktivität Lehrberuf». Trotz einzelner Fortschritte bleiben zentrale Punkte zur konkreten Umsetzung, Priorisierung und strategischen Verankerung offen. Mit den folgenden Fragen sollen Klarheit über den aktuellen Stand sowie die geplante Weiterentwicklung dieser Massnahmen geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf deren Verbindlichkeit, Ressourcenplanung und Wirkung. Ziel ist es, die Transparenz im Reformprozess zu stärken und allfällige politische Weichenstellungen frühzeitig zu erkennen.

  1. In der Antwort zur Frühförderung wird auf die Erstellung eines bereichsübergreifenden Grundlagenpapiers verwiesen. Ist in diesem Papier die Einführung einer verpflichtenden und unentgeltlichen Frühförderung explizit vorgesehen und wann ist mit einer Vorlage für politische Entscheide zu rechnen?
  2. Welche strategischen Schritte sind vorgesehen, um das PepperMINT-Angebot dauerhaft im Bildungsplan zu verankern und dessen Zugänglichkeit auch für Schülerinnen und Schüler aus weniger zentral gelegenen Gemeinden sicherzustellen?
  3. Der Bericht der Machergruppe «Attraktivität Lehrberuf» liegt seit Frühjahr 2025 vor und wurde der Regierung übergeben. Wann ist konkret vorgesehen, die Bewertung der Empfehlungen und die daraus abgeleiteten Umsetzungsschritte dem Landtag und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in welcher Form soll dies erfolgen?
  4. Wie wird sichergestellt, dass die bestehenden 70 Wochenlektionen ausreichen, um den Bedarf aller öffentlichen Schulen im Rahmen des Learning-Support-Team-Projekts zu decken, und nach welchen Kriterien erfolgt eine Priorisierung bei Engpässen?
  5. Wann ist mit einer aktualisierten Zeitplanung zur Umsetzung der verbleibenden Massnahmen der Bildungsstrategie 2025plus zu rechnen? Wird diese öffentlich zugänglich gemacht und nach welchen Kriterien erfolgt die Priorisierung der Umsetzungsschritte?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Das Grundlagenpapier zur frühen Kindheit, welches derzeit zwischen dem Amt für Soziale Dienste, dem Amt für Gesundheit und dem Schulamt erarbeitet wird, soll in einem nächsten Schritt auf Ministeriumsebene besprochen werden. Das konkrete weitere Vorgehen und etwaige Massnahmen werden nach Verabschiedung des Grundlagenpapiers festgelegt.

zu Frage 2:

Die Förderstiftung MINT Initiative Liechtenstein «pepperMINT», ist ein freiwilliges Angebot für die Schulen Liechtenstein. Durch die Leistungsvereinbarung zwischen der Förderstiftung und der Regierung für die Jahre 2022-2026, erbringt die Förderstiftung die in der Vereinbarung definierten Leistungen. Die Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler ist mit der zentralen Lage garantiert. Das pepperMINT ist von allen Gemeinden aus gut erreichbar.

zu Frage 3:

Die Regierung hat den Bericht der Machergruppe im Frühjahr 2025 zur Kenntnis genommen und in weiterer Folge veröffentlicht. Das Schulamt wurde von der Regierung beauftragt, die von der Machergruppe priorisierten Massnahmen aus dem Bericht der Machergruppe zu analysieren und der Regierung bis zum Sommer 2025 konkrete Vorschläge für deren Umsetzbarkeit und Wirkung vorzulegen. Zum aktuellen Zeitpunkt sind die Konsultationen mit der Machergruppe, den Lehrpersonenvereinen und den Schulleitungen abgeschlossen und der Bericht an die Regierung befindet sich in Ausarbeitung.

zu Frage 4:

Das Projekt «Learning Support Teams» startet mit dem Schuljahr 2025/2026 in die vierjährige Projektphase. Die ebenfalls über die vier Jahre hinweg dauernde Begleitforschung wird sowohl Qualität als auch Quantität des Angebots eng evaluieren.

zu Frage 5:

Ein Grossteil der noch verbleibenden Massnahmen ist bereits in der Umsetzung. Gewisse Zielsetzungen müssen jedoch den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Die Priorisierung ergibt sich aus der gesellschaftlichen Notwendigkeit sowie dem Alltag der Bildungsbeteiligten. Auch hängt sie von den verfügbaren Ressourcen ab.

Stand der Pilotprojekte zur landwirtschaftlichen Bewässerung in Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Angesichts zunehmender Trockenperioden und der Einschränkungen bei der Wasserentnahme aus Fliessgewässern hat die Regierung in den letzten Jahren Pilotprojekte zur landwirtschaftlichen Bewässerung angekündigt. Diese sollen die Wasserversorgung der Landwirtschaft langfristig sichern. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Pilotprojekte zur Bewässerung in der Landwirtschaft laufen aktuell, Stand Juni 2025, in Liechtenstein und wo befinden sich diese geografisch beziehungsweise in welchen Gemeinden?
  2. Welche Bewässerungslösungen werden in diesen Projekten konkret verfolgt, zum Beispiel Hydranten, Zisternen, Grundwassererschliessung?
  3. In welcher Phase der Umsetzung befinden sich die Projekte jeweils: Planung, Bewilligung, Bau und Betrieb?
  4. Welche finanziellen Mittel wurden für die Projekte bisher aufgewendet beziehungsweise sind für die nächsten Jahre vorgesehen?
  5. Gibt es Bestrebungen, erfolgreiche Pilotprojekte auf weitere Gebiete auszuweiten oder ein flächendeckendes Bewässerungskonzept zu erarbeiten? Wenn ja, bis wann kann mit einem flächendeckenden Bewässerungskonzept gerechnet werden?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Aktuell befinden sich zwei Pilotprojekte im Vaduzer und Gampriner Riet inklusive dem Gebiet Tentscha in Abklärung. 

zu Frage 2:

Bei beiden Pilotprojekten wird bzw. wurde in einem ersten Schritt abgeklärt, welche Wasserbezugsquellen für die Bewässerung in Frage kommen und weiterverfolgt werden sollen.

Beim Pilotprojekt Vaduz wird in Abstimmung mit der Gemeinde Vaduz die Grundwassererschliessung als Bewässerungslösung verfolgt.

Beim Pilotprojekt Gamprin werden zunächst die Ergebnisse aus dem Pilotprojekt Vaduz abgewartet.

zu Frage 3:

Beide Pilotprojekte befinden sich in der Planungsphase. Bei beiden Projekten liegt eine Machbarkeitsstudie vor.

Beim Projekt Vaduz wurden zudem hydrogeologische Testbohrungen mit Pumpversuchen durchgeführt.

zu Frage 4:

Seitens des Landes wurden bisher rund CHF 12'500 für die Machbarkeitsstudien aufgewendet.

Für die Testbohrungen mit Pumpversuchen sind Arbeiten im Umfang von CHF 47'700 in Auftrag gegeben worden.

Der Vollausbau beider Projekte würde sich gemäss ersten Berechnungen auf Kosten von insgesamt CHF 3 Mio. belaufen. Die Bodenverbesserungsverordnung sieht Fördermöglichkeiten vor.

zu Frage 5:

Ja, es gibt Bestrebungen, erfolgreiche Pilotprojekte auf weitere Gebiete auszuweiten.

Ein flächendeckendes Bewässerungskonzept wurde bereits erarbeitet. Es sieht die Nutzung von verschiedenen Wasserbezugsquellen vor, wie das Trinkwassernetz, die Fliessgewässer sowie das Grundwasser.

Im Rahmen des Bewässerungskonzeptes wurde beispielsweise untersucht, welche bewässerungswürdigen Flächen bereits erschlossen sind und wie die noch nicht erschlossenen Flächen am besten erschlossen werden könnten.

Verschiedene Massnahmen, wie die Nutzung von Hydranten oder die punktuelle Erweiterung des Trinkwassernetzes wurden bereits umgesetzt. Mit den erwähnten Pilotprojekten wird nun die Situation im Vaduzer und Gampriner Riet abgeklärt.

 

Datenschutz?

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Da war kürzlich zu lesen: Auch das Amt für Tiefbau und Geoinformation steht unter Beobachtung. Es nutzte GPS-Tracker in Werkfahrzeugen. Eine Beschwerde führte zu einer Prüfung, das Amt selbst bat ebenfalls um Rat. GPS-Tracking greift tief in die Privatsphäre der Mitarbeitenden ein. Für Tracking gibt es viele Synonyme, allgemein wird darunter verfolgen, nachverfolgen, aufspüren, aufstöbern, beobachten, kontrollieren, ins Auge schauen, ins Auge fassen verstanden.

Dies kaum vom Tracken gelesen, werde ich von direkt Betroffenen mit dem weiteren Datenschutzfragezeichen konfrontiert. Ich halte den Datenschutz ein und bringe dieses Thema anonymisiert auf den Tisch: Vater und Sohn haben beim Amt für Justiz einen Kaufvertrag betreffend ein Grundstück in einer Wohnzone unterzeichnet. Das Antragsformular zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wurde vom Vater und Sohn dem unterzeichneten Kaufvertrag im Amt für Justiz beigelegt beziehungsweise mit dem Vertrag eingereicht. Mit dem Datum xy, nehmen wir aus Termin-Datenschutzgründen das fiktive Datum 2. Mai 2025, wurde der Sohn beim Amt für Justiz im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen.

Und jetzt kommt es: Acht Tage später, also am 10. Mai 2025, trifft beim Sohn von einer Immobilienfirma ein Schreiben mit dem Angebot eines steueroptimierten Tauschgeschäftes für das Grundstück, in dessen Besitze der Sohn als Eigentümer kaum eine Woche ist, ein. Meine Fragen dazu an die Regierung:

  1. Bei Protokollen, Vertragsunterzeichnungen, privaten Tauschgeschäften und so weiter werden zum Schutz der Privatsphäre, der Vorgabe des Amtsgeheimnisses und aus Datenschutzgründen keine Infos öffentlich publiziert. Und da kriegt der Sohn, die Tinte der Unterzeichnung ist nicht mal trocken, ein kommerzielles Tauschgeschäftsangbot der härteren Sorte. Wie steht die Regierung dazu?
  2. Wie geht das? Wie kann dies passieren?
  3. Wo liegen die Lecks der Implementierung des Datenschutzgesetzes?
  4. Was gedenkt die Regierung beim obig aufgeführten Fall, die es in dieser Form in der Mehrzahl mit Sicherheit in systematischer Form gibt, zu tun?
  5. Wie steht die Regierung zum GPS-Tracking, welches zutiefst in die Privatsphäre der Menschen eingreift und mit Datenschutz wohl nichts im Entferntesten mehr zu tun hat?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Soweit die Regierung den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Angaben beurteilen kann, handelt es sich um reinen Zufall, dass der Sohn das Tauschangebot kurze Zeit nach dem Erwerb des Grundstückes erhalten hat.

Festzuhalten ist allerdings, dass bei der Zusendung des Tauschangebots der Datenschutz beachtet und vor allem konkret darüber informiert werden muss, wie das Unternehmen an die Daten gelangt ist und wie man einer solchen Nutzung widersprechen kann.

zu Frage 2:

Das Grundbuch ist gemäss Art. 551 SR öffentlich. Jede Person ist, ohne ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen zu müssen, berechtigt, folgende Auskünfte aus dem Grundbuch zu erhalten:

  • die Bezeichnung und die Beschreibung des Grundstücks;

  • den Namen und die Identifikation des Eigentümers;

  • die Eigentumsform und das Erwerbsdatum;

  • die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen.

Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes erteilt bzw. abgegeben werden; eine personenbezogene Abfrage ist gemäss Art. 551 Abs. 4a SR und Art. 19 Abs. 2 GBV nicht gestattet.

Jeder – wie auch konkret die angesprochene Immobilienfirma – kann daher jederzeit beim Amt für Justiz die genannten Angaben hinsichtlich eines oder mehrerer bestimmter Grundstücke anfragen. Das Amt für Justiz muss diese Angaben erteilen, begrenzt jedoch in der Praxis die Einsichtnahme nach Art. 551 SR auf maximal 10 Grundstücke pro Tag.

zu Frage 3:

Ein «Leck» im Datenschutz ist im Hinblick auf die Datenerhebung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Es liegt – wie zu Frage 2 ausgeführt – eine gesetzliche Grundlage für die Herausgabe der Daten vor.

Wie zu Frage 1 ausgeführt, sind aber vom Unternehmen beim Versand solcher Schreiben weitere datenschutzrechtliche Voraussetzungen einzuhalten. Sollte es hier zu einem «Leck» bzw. einer Verletzung kommen, kann dies von der Datenschutzstelle im Rahmen einer Beschwerde überprüft werden.

zu Frage 4:

Es ist bekannt, dass die angesprochene Immobilienfirma solche Anfragen zu bestimmten Grundstücken stellt. Aufgrund der Öffentlichkeit des Grundbuchs hat das Amt für Justiz die Anfragen jedoch – wie zu Frage 2 beschrieben – zu beantworten. Alle weiteren Überprüfungen betreffend das weitere konkrete Vorgehen des Unternehmens liegen in der Zuständigkeit der Datenschutzstelle.

zu Frage 5:

Bei der Frage der Nutzung von GPS-Trackern ist aus Sicht der Regierung eine differenzierte Betrachtung notwendig. Wenn das GPS-Trackings der reinen Überwachung von unbescholtenen Personen gilt, ist das GPS-Tracking als ungeeignete und datenschutzrechtlich kritische Massnahme abzulehnen. Es gibt aber auch gesetzlich geregelte Fälle im Strafvollzug, wo mittels Fussfessel, z.B. im Rahmen eines Hausarrests, der Aufenthaltsort von Personen überwacht wird. Für das GPS-Tracking gibt es aus Sicht der Regierung auch verhältnismässige bzw. datenschutzrechtlich vertretbare Anwendungen. Beispielsweise werden GPS-Tracker für Disposition von Einsatzfahrzeugen von Blaulichtorganisationen oder für den Schutz vor Diebstahl eingesetzt. Die Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in den Dienstfahrzeugen der Landesverwaltung keine GPS-Tracker zum Einsatz kommen. Das in der Anfrage erwähnten Amt für Tiefbau und Geoinformation hat auf Anregung der Datenschutzstelle die in den Dienstfahrzeugen des Werkbetriebs eingebauten Tracker deaktiviert.

Finanziell gleich hohe Mindest- und Maximalrentenleistungen in Liechtenstein wie in der Schweiz ab 1. Januar 2026

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Mit der Annahme der Initiative der Auflösung des Rentenstillstands seit dem Jahre 2011 und der Rückkehr zum schweizerischen Mischindex im November-Landtag 2022 gab es für die Rentnerinnen und Rentner in Liechtenstein ab dem 1. Januar 2023 erstmals nach zwölf Jahren wieder eine Rentenerhöhung.

Durch die Rückkehr zum Mischindex, bei welcher die Entwicklung des Konsumentenpreises wie auch die Lohnentwicklung berücksichtigt wird, gibt es alle zwei Jahre eine Rentenanpassung und so erfolgte ab dem 1. Januar 2025 die nächste Rentenanpassung:

  • Die Mindestrente erhöhte sich seit dem 1. Januar 2023 bis heute in Liechtenstein um CHF 65 pro Monat; das ist im Jahr ein Mehr an Rente von CHF 845.

  • Die Maximalrente seit dem 1. Januar 2023 bis heute um CHF 130 pro Monat; das ist im Jahr ein Mehr an Rente von CHF 1'690.

Am 3. März 2024 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter», Initiative für eine 13. AHV-Rente,  abgestimmt, welche ab dem 1. Januar 2026 eingeführt wird.

So werden in der Schweiz die Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Januar 2026 eine höhere Rentenleistung erhalten als die Rentnerinnen und Rentner in Liechtenstein:

  • Bei der Mindestrente eine Jahresrente von gesamthaft CHF 16'380; also monatlich CHF 35 mehr als in Liechtenstein und dies 13 Mal.

  • Bei der Maximalrente eine Jahresrente von gesamthaft CHF 32'760; also monatlich CHF 70 mehr als die Rentnerinnen und Rentner in Liechtenstein und dies ebenfalls 13 Mal.

Meine Fragen dazu an die Regierung:

  1. Wird die Regierung per 1. Januar 2026 die Rentenleistungen bei der Mindestrente sowie der Maximalrente der liechtensteinischen Rentnerinnen und Rentner jener der Schweizer Rentenhöhe gleichstellen?
  2. Mit anderen Worten, wird die Regierung die Mindestrente auf den 1. Januar 2026 monatlich um CHF 35 sowie die Maximalrente monatlich um CHF 70 anheben?
  3. Oder braucht es dazu wie bei der Auflösung des zwölfjährigen Rentenstillstands und der Rückkehr zum Schweizer Mischindex eine Initiative aus den Reihen des Landtags?
  4. Wann wird die Regierung diese Entscheidung der finanziellen Gleichstellung der liechtensteinischen Rentnerinnen und Rentner mit jener der Schweiz ab dem 1. Januar 2026 treffen oder auch nicht treffen?
  5. Sollte die Regierung dem Landtag diese finanzielle Gleichstellung der Liechtensteiner und Schweizer Rentnerinnen und Rentner im Zusammenhang mit dem versicherungstechnischen Gutachten der AHV, welches von der Regierung für den Herbst 2025 angekündigt ist, zur Entscheidung vorlegen, besteht die Frage, ob die zeitliche Implementierung durch die AHV per 1. Januar 2026 gesichert ist?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu den Fragen 1, 2, 4 und 5:

Zur verständlichen Beantwortung dieser Fragen ist der Kontext wichtig. Der Abgeordnete fragt, ob die AHV-Renten per 1. Januar 2026 erhöht werden, und zwar um 35 Franken pro Monat bezogen auf den Eckwert der so genannten Mindestrente bzw. um 70 Franken pro Monat für die Höchstrente. Die Regierung hat die Kompetenz, die Renten an die Teuerung anzupassen. Sie hat dies letztmals per 1. Januar 2025 getan, also vor rund 6 Monaten. Auf 1. Januar 2026 wird eine weitere teuerungsbedingte Anpassung nicht möglich sein. Der Landtag gibt der Regierung in Art. 77 AHVG eine vom Abgeordneten Johannes Kaiser selbst angestossene Regelung vor. Sie kann die Renten grundsätzlich nur alle 2 Jahre an die Teuerung anpassen. Sie könnte die Teuerungsanpassung dann vor Ablauf dieser 2 Jahre vornehmen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 % angestiegen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall und somit hat die Regierung keine Möglichkeit, die Renten auf 1. Januar 2026 an die Teuerung anzupassen. Die vom Abgeordneten Johannes Kaiser aufgeworfene Anhebung der Mindestrente um 35 Franken pro Monat wäre somit keine teuerungsbedingte Anpassung, sondern eine Gleichstellung mit der Schweiz. Eine solche Massnahme ist nicht vorgesehen und liegt auch nicht in der Kompetenz der Regierung. Das liegt ausschliesslich in der Hoheit des Gesetzgebers, vornehmlich also in der Hoheit des Landtags.

Die Regierung sieht jedoch vor, die Anregung einer solchen ausserordentlichen Teuerungsanpassung im Rahmen der Gesetzesanpassung zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV ganz konkret zu behandeln. Das Thema der langfristigen finanziellen Sicherheit wurde im Dezember 2024 im Landtag auf Basis des jüngsten versicherungstechnischen Gutachtens behandelt. Nun hat die Regierung den ganz normalen Gesetzgebungsprozess gestartet. Sie hat das Gutachten bereits aktualisieren und mit verschiedenen Varianten neu berechnen lassen. Sie wird nun ehestmöglich mit konkreten Vorschlägen in die Vernehmlassung gehen.

Nach Abschluss der Vernehmlassung plant die Regierung, dem Landtag noch vor Jahresende, also bis im Dezember 2025, konkrete Gesetzesvorschläge zu unterbreiten. Ein Inkrafttreten auf 1. Januar 2026 ist jedoch nicht vorgesehen und ist auch aus durchführungstechnischer Sicht unrealistisch.

zu Frage 2:

  1. Antwort zu Frage 1

zu Frage 3:

Die Regierung wird den bereits im Dezember 2024 angekündigten und im Rahmen des Traktandums 18 (Geschäftsbericht und Jahresrechnung 2024 der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten) bekräftigten, ganz normalen Gesetzgebungsprozess einhalten. Darin werden alle Stakeholder in einer Vernehmlassung begrüsst und können sich dazu zu Wort melden und aus ihrer Sicht wichtige Änderungswünsche anbringen.

Es ist aber auch immer möglich, die Instrumente der Geschäftsordnung des Landtags zu nutzen. Konkret wären das eine Gesetzesinitiative oder auch eine Motion. Bei einem solchen Instrument, Gesetzesinitiative oder Motion, stellt sich allerdings dieselbe Problematik, der sich auch die Regierung ausgesetzt sieht: Wer die AHV-Renten über das Mass der Teuerung hinaus erhöhen will, muss darlegen können, dass auch bei dieser Rentenerhöhung die Reserven der AHV prognostisch über die nächsten 20 Jahre nicht unter
5 Jahresausgaben in Reserve sinken. Um dies zu erreichen, braucht es bekanntlich eine Gegenfinanzierung, wie das im Zuge der Debatte im Dezemberlandtag 2024 immer wieder von der Regierung sowie verschiedenen Abgeordneten festgehalten wurde.

Die Regelung eines Interventionsmechanismus mit einer vorausschauenden Betrachtung über 20 Jahre hat übrigens der Landtag am 12. Mai 2016 beschlossen (Art. 25bis AHVG).

zu Frage 4:

  1. Antwort zu Frage 1

zu Frage 5:

  1. Antwort zu Frage 1

Abschussplan Wildtierunfälle

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Trotz dem Einsatz von zwei staatlichen Wildhütern wurde der Abschussplan erneut nicht erfüllt. Dies hat weitreichende Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Ein nicht erfüllter Abschussplan bedeutet, dass der Bestand an Schalenwild, insbesondere Reh- und Rotwild, nicht ausreichend reguliert wird. In der Folge steigt die Populationsdichte, was zu einer vermehrten Wanderung der Tiere führt, insbesondere in den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Diese Zeiten überschneiden sich mit dem Berufsverkehr, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Wildtierunfällen deutlich zunimmt. Insbesondere in Regionen mit hohem Waldanteil oder nahegelegenen Rückzugsgebieten stellt dies ein ernstzunehmendes Risiko für Verkehrsteilnehmer dar. Die Einhaltung des Abschussplans ist daher nicht nur eine jagdliche Pflicht, sondern dient auch dem Schutz von Mensch und Tier. Eine konsequentere Umsetzung der Abschussvorgaben ist dringend erforderlich und gesetzlich verpflichtend, um unter anderem Wildtierunfälle langfristig zu reduzieren.

  1. Wie kann es sein, dass trotz der zahlreichen Wildtierunfälle die Abschusszahlen von Rehwild für das kommende Jagdjahr reduziert wurden? Die logische Konsequenz aus der Jahrelangen Nichterfüllung wäre eine Erhöhung der Abschusszahlen.
  2. Wie viele Abschüsse haben die staatlichen Wildhüter zum Abschussplan beigetragen?
  3. Wurden die Kosten für die Abschusserfüllung durch die Staatlichen Wildhüter derjenigen Pächterschaft in Rechnung gestellt, welche den Abschussplan nicht erfüllt hat?
  4. Das Jagdgesetzt erlaubt es der Regierung, vertreten durch das Amt für Umwelt, Dritte zur Abschusserfüllung beizuziehen. Wieso erfolgte trotz der wiederholten Nichterfüllung der Abschussvorgaben keine Ausschreibung, wo sich Dritte bewerben können zur Unterstützung der Wildhut?
  5. Im grenznahen Gebiet wurde schon TBC bei Rotwild festgestellt. Ab wann gedenkt die Regierung im Bereich Jagd zur Seuchenprävention, sprich zu entsprechenden Massnahmen zu greifen, sodass die Gefahr einer Übertragung auf Hautiere, unter anderem dem Vieh auf den Alpen, und Menschen möglichst minimiert werden kann?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die Abschussvorgaben beim Rehwild wurden aufgrund der verbesserten Waldverjüngungssituation in den tiefen Lagen verringert, mit dem Ziel, einen Bestandserhalt ohne weiteres Wachstum sicherzustellen.

Beim Gams- und Rotwild wurden die Abschusszahlen im Vergleich zum Vorjahr leicht erhöht.

Für die Wildunfallprävention braucht es, zusätzlich zu den hohen Abschussvorgaben, technische Massnahmen entlang gefährdeter Verkehrswege, die aktuell in Planung sind.

zu Frage 2:

Im vergangenen Jagdjahr wurde das Augenmerk auf Reviere gelegt, in denen die Abschusszahlen bei Reh-, Rot- und Gamswild hinter den Vorgaben zurückblieben. Die Wildhut unterstützte diese mit Einzelabschüssen, koordinierten Jagden, Wildbeobachtungen, Hegeabschüssen sowie Nachsuchen. Die Abschusszahlen in diesen Revieren wurden damit verbessert.

zu Frage 3:

Nein, hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.

zu Frage 4:

Zur Sicherstellung einer breiten Akzeptanz des im Jahr 2022 revidierten Jagdgesetzes legt die Regierung grossen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Jagdgemeinschaften und der staatlichen Wildhut. Aus diesem Grund wurde bislang bewusst auf eine öffentliche Ausschreibung zur Einbindung jagdkundiger Dritter verzichtet.

zu Frage 5:

Seit mehreren Jahren werden Stichprobenkontrollen zu TBC am erlegten Rotwild durchgeführt. Die Lage wird laufend beurteilt. Bei Bedarf wird die Regierung weitere Schritte zur Prävention und Bekämpfung der Tierseuche einleiten.

Vergabe Aufenthaltsbewilligungen durch die Regierung

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Im Mai-Landtag wurde der Bericht über 30 Jahre EWR-Abkommen zur Kenntnis genommen. Darin wurde lobend hervorgehoben, dass Liechtenstein damals eine Sonderlösung in Bezug auf den freien Personenverkehr respektive auf die Niederlassungsbewilligungen erwirken konnte. Dafür gibt es zwei Mal ein jährliches offizielles Auslosungsverfahren sowie die Vergabe durch die Regierung. Bei der Vergabe durch die Regierung entscheidet diese monatlich über die Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit von Mitgliedern des EWR und der Schweiz und quartalsweise über Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbslose. Meine Fragen dazu:

  1. Gibt es für die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen, welche von der Regierung ausgesprochen werden, eine Auswertung hinsichtlich Anzahl der Bewilligungen und der Zuordnung der Staaten?
  2. Spricht die Regierung auch für Mitarbeitende der Landesverwaltung Aufenthaltsbewilligungen aus? Wenn ja, wie viele waren dies im letzten Jahr?
  3. Was sind die Kriterien, weshalb eine Person bei der Landesverwaltung eine Aufenthaltsbewilligung erhält, und ist hierfür ein unbefristeter Arbeitsvertrag notwendig?
  4. Erhalten auch Interimsanstellungen bei der Landesverwaltung eine Aufenthaltsbewilligung?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Im Rechenschaftsbericht gibt die Regierung jeweils Auskunft über die erteilten Aufenthaltsbewilligungen. Dabei wird zwischen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Schweizer Staatbürger, EWR-Staatsbürger und Drittstaatsangehörige unterschieden. Darüber hinaus werden die erteilten Aufenthaltsbewilligungen jedoch nicht nach einzelnen Staatsbürgerschaften aufgeschlüsselt.

zu Frage 2:

Ja, auch an Mitarbeitende der Landesverwaltung können Aufenthaltsbewilligungen zur Wohnsitznahme erteilt werden. Im Jahr 2024 wurde keine Aufenthaltsbewilligung an Mitarbeitende der Landesverwaltung erteilt.

zu Frage 3:

Die Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Mitarbeitende der Landesverwaltung sind dieselben Kriterien, wie diese für Beschäftigte bei anderen Unternehmen angewendet werden. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gelangen die Kriterien des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG) zur Anwendung. Jedenfalls ist ein mehr als einjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag erforderlich. Anzumerken ist, dass die Regierung bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Mitarbeitende der Landesverwaltung grundsätzlich zurückhaltend ist.

zu Frage 4:

Wie bereits ausgeführt ist für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen unter anderem vorausgesetzt, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt, der auf eine Laufzeit von über einem Jahr abgeschlossen ist.

Humanitäre Katastrophe in Gaza

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Der grausame Überfall der terroristischen Hamas am 07. Oktober 2023 auf israelische Zivilist:innen ist ein schweres Verbrechen und markierte den katastrophalen Auslöser des aktuellen Krieges in Gaza. Israel hat das Recht und die Pflicht, seine Bevölkerung vor solchen Angriffen zu schützen und sich gegen Terror zur Wehr zu setzen. Doch die Art und das Ausmass der militärischen Reaktion Israels stehen in eklatantem Widerspruch zu den Regeln des humanitären Völkerrechts. Die massive Bombardierung dicht besiedelter Gebiete, die gezielte Zerstörung ziviler Infrastruktur, die Blockade humanitärer Hilfe und der Einsatz von Hunger als Waffe haben eine humanitäre Katastrophe ausgelöst, die tagtäglich neue Opfer fordert. Menschenrechtsorganisationen und UN-Expert:innen sprechen von gesicherten Hinweisen auf Kriegsverbrechen und Völkermord. Liechtenstein als Land mit klarem Bekenntnis zu Menschenrechten und internationalem Recht kann und darf dazu nicht schweigen. Es ist auch unsere Verantwortung, dort hinzuschauen, wo internationales Recht gebrochen wird.

  1. Welche konkreten Schritte hat die Regierung seit Beginn des aktuellen Gaza-Krieges unternommen, um sich öffentlich oder diplomatisch für einen sofortigen Waffenstillstand und den Rückzug der israelischen Armee aus Gaza einzusetzen?
  2. Wie positioniert sich die Regierung zu öffentlichen Aussagen, die auf ethnische Säuberung abzielen, wie etwa durch israelische Regierungsmitglieder oder durch den amerikanischen Präsidenten und in welcher Form wurden solche Aussagen seitens Liechtenstein verurteilt?
  3. Welche Massnahmen ergreift die Regierung, um Druck auszuüben, dass Hilfslieferungen nach Gaza gelangen und dass Liechtenstein sich damit aktiv für die Beendigung der Hungersnot und medizinischen Notlage engagiert?
  4. Gibt es seitens der Regierung Bestrebungen, Liechtensteinischen Unternehmen die Zusammenarbeit mit dem israelischen Repressionsapparat zu untersagen (insbesondere bei Kriegsmaterial, Dual-Use-Gütern)?
  5. Wie unterstützt die Regierung internationale Institutionen und Gerichte bei der unabhängigen Untersuchung von Kriegsverbrechen und bei der rechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Liechtenstein hat von Anfang an eine klare und differenzierte Haltung zu diesem Konflikt eingenommen. Die Terrorattacke der Hamas vom 7. Oktober gegen die Zivilbevölkerung in Israel und die Geiselnahmen wurden verurteilt. Weiters hat Liechtenstein regelmässig auf die hohe Zahl ziviler Opfer in Gaza sowie auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Israels zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Sicherstellung des humanitären Zugangs hingewiesen und die Verletzungen von völkerrechtlichen Verpflichtungen benannt. Liechtenstein hat sich zudem regelmässig für einen sofortigen Waffenstillstand und eine Beendigung der Feindseligkeiten ausgesprochen und entsprechende internationale Bemühungen sowie Resolutionen in der UNO-Generalversammlung aktiv unterstützt. Auf den Webseiten und sozialen Medien der liechtensteinischen Missionen in New York und Genf werden die liechtensteinischen Wortmeldungen regelmässig veröffentlicht.

zu Frage 2:

Die Regierung hat mit Besorgnis von gewissen Äusserungen führender israelischer Politiker Kenntnis genommen. Solche Äusserungen werden grundsätzlich nicht direkt kommentiert, Liechtenstein hat sich aber wiederholt gegen die völkerrechtswidrige Blockade von Hilfslieferungen, das Aushungern der Zivilbevölkerung und die mögliche Zwangsvertreibung der Zivilbevölkerung in Gaza ausgesprochen.

zu Frage 3:

Liechtenstein fordert in den entsprechenden Gremien der Vereinten Nationen regelmässig die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtung der Parteien, welche auch die Sicherstellung der humanitären Versorgung der Zivilbevölkerung durch Hilfslieferungen umfasst. Die Regierung hat auch UNO-Resolutionen unterstützt, welche diese Forderungen zum Inhalt haben.

zu Frage 4:

Die Regierung hat die restriktiven Massnahmen der EU im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt im Nahen Osten nachvollzogen und hat Sanktionen gegen die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad sowie gegen gewalttätige israelische Siedler und Siedlerorganisationen umgesetzt. Des Weiteren ist in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar. Gegenüber den Konfliktparteien im Nahen Osten gelten damit Einschränkungen im Handel.

zu Frage 5:

Liechtenstein unterstützt die Untersuchungen des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), anerkennt dessen Unabhängigkeit und betont die Notwendigkeit, den ICC vor politischen Angriffen und vor Massnahmen gegen dessen Unabhängigkeit zu schützen.

Liechtenstein begrüsst ebenso die Befassung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit der Situation in den besetzten palästinensischen Gebieten, hat sich zum Teil an diesen Verfahren beteiligt und fordert regelmässig die Umsetzung der völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen des IGH. Zudem unterstützt Liechtenstein das Programm des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) für Israel und die besetzten Gebiete Palästinas, in dessen Rahmen das IKRK im vertraulichen Dialog mit den Konfliktparteien steht und dabei die Einhaltung des humanitären Völkerrechts einfordert.

PFAS in Landwirtschaftsböden und Lebensmitteln

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In mehreren Regionen der Schweiz, insbesondere im Kanton St. Gallen, wurden in tierischen Produkten wie Rindfleisch und Milch erhöhte Konzentrationen von PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgestellt. Diese Chemikalien gelten als langlebig (soge. ewige Chemikalien), gesundheitsgefährdend und potenziell krebserregend. Als eine mögliche Quelle für die Belastung wird die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzen Flächen vermutet. Inzwischen untersuchen weitere Kantone, ob auch dort Lebensmittel mit PFAS belastet sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch für Liechtenstein die Frage, inwieweit unsere Lebensmittelproduktion betroffen sein könnte. Insbesondere mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, auf mögliche Altlasten in Böden und auf eine transparente Risikokommunikation.

  1. Wurden oder werden in Liechtenstein Untersuchungen auf PFAS in tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln durchgeführt? Wenn ja, wann, in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen?
  2. Ist der Regierung bekannt, ob und in welchem Zeitraum auf liechtensteinischen Böden Klärschlamm als Dünger ausgebracht wurde? Gibt es in diesem Zusammenhang Verdachtsflächen, die als potenzielle PFAS-Quellen in Frage kommen?
  3. Welche Vorkehrungen wurden bisher getroffen, um eine mögliche PFAS-Belastung in der Landwirtschaft frühzeitig zu erkennen und zu verhindern?
  4. Plant die Regierung angesichts der Entwicklungen in der Schweiz eine systematische Untersuchung von Lebensmitteln und landwirtschaftlich genutzten Böden in Liechtenstein?
  5. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Bevölkerung transparent und zeitnah über Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit PFAS informiert wird, sofern diese auch Liechtenstein betreffen sollten?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Liechtenstein nimmt an der vom Verband der Kantonschemiker organisierten schweizweiten Kampagne zur PFAS-Untersuchung tierischer Lebensmittel teil. Ziel dieser Kampagne ist es, die PFAS-Belastung von Fisch, Fleisch und Eiern zu ermitteln und über die Exposition des Durchschnittsverbrauchers gegenüber PFAS aus diesen Lebensmitteln zu informieren. Liechtenstein wird insgesamt neun Proben zu dieser Kampagne beisteuern. Die Ergebnisse dieser Kampagne werden frühestens Ende Sommer 2025 zur Verfügung stehen.

zu Frage 2:

Die vorhandenen Daten der ARA Bendern zur Ausbringung von Klärschlamm lassen keinen Rückschluss zu, welche Flächen damit gedüngt wurden. Aus diesem Grund gibt es keine Verdachtsflächen aufgrund von Klärschlammaustrag.

Bisherige Untersuchungen von Quell- und Grundwasserproben haben allerdings nur eine sehr geringe Belastung mit PFAS ergeben. Folglich dürften zumindest die landwirtschaftlichen Flächen im Zuströmbereich der Grundwasserpumpwerke nicht massgeblich mit PFAS belastet sein.

Verdachtsflächen gibt es nur in Bezug auf PFAS-haltige Löschschäume, die eine weitere Quelle von PFAS-Verschmutzungen darstellen. Die Übungsplätze der Feuerwehren, wo solche Schäume im Einsatz waren, werden zurzeit untersucht.

zu Frage 3:

Das Ausbringen von Klärschlamm wurde inzwischen verboten. Die Verwendung von PFAS-belasteten Löschschäumen ist ebenfalls nicht mehr zulässig.

zu Frage 4:

Derzeit stehen geprüfte Untersuchungsmethoden vornehmlich für tierische Lebensmittel zur Verfügung. Für pflanzliche Primärerzeugnisse (Feldfrüchte, Obst, Beeren etc.) sind die Untersuchungsmöglichkeiten noch deutlich eingeschränkt und nicht in jedem Fall kommerziell verfügbar, weshalb nicht zuletzt aufgrund der hohen Analysekosten eine systematische Untersuchung gut überlegt und vorbereitet werden muss.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass es für pflanzliche Lebensmittel derzeit noch keine gesetzlich geregelten Höchstwerte gibt, sodass allfällige Analysenresultate in Bezug auf ihre gesundheitliche Bedeutung nur schwer einzuordnen sind. Liechtenstein wird sich deshalb in seinem weiteren Vorgehen an der Schweiz orientieren und derartige Untersuchungen dann in Angriff nehmen, wenn anhand der Analysenergebnisse auch klare Entscheidungen und Handlungsfelder abgeleitet werden können.

Eine flächendeckende Erfassung der PFAS-Belastung auf landwirtschaftlichen Böden wird im Rahmen der Bodenkartierung erfolgen.

zu Frage 5:

Im Umweltschutzgesetz ist festgehalten, dass das Amt für Umwelt die Öffentlichkeit sachgerecht über den Stand der Umweltbelastung sowie die Auswirkungen der Umweltbelastung zu informieren hat. Dieser Informationspflicht kommt das Amt für Umwelt durch Publikation der Untersuchungsdaten im jährlichen Tätigkeitsbericht nach.

Bei neuen, wichtigen Erkenntnissen, welche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben, informiert das Amt für Umwelt auch ausserhalb des Rechenschaftsberichtes in geeigneter Form.

Wesentliche Erkenntnisse mit Auswirkungen auf den präventiven Gesundheitsschutz der Bevölkerung werden im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips zeitnah über die Regierung mitgeteilt.

Lebensmittel, welche die gesetzlich geregelten Grenzwerte überschreiten, werden auf Basis des Lebensmittelrechts aus dem Verkehr genommen.

Teilmengenabgabe bei Medikamenten

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die Teilmengenabgabe von Medikamenten entspricht heilmittelrechtlich einer Unterkonfektionierung. Dies ist nur mit Herstellerbewilligung erlaubt, welche wiederum nur Apotheken erteilt werden kann. Das ist der rechtliche Grund, warum eine Teilmengenabgabe aktuell den Apotheken vorbehalten ist.

Die Sonderregelung zur Teilmengenabgabe ermöglicht seit 2023 in begründeten Fällen Teilmengenabgaben auch für Nicht-Apotheken.

  1. Ist seitens der Regierung geplant, eine gesetzliche Anpassung zur dauerhaften und kontrollierten Zulassung von Teilmengenabgaben auch durch Nicht-Apothekenbetriebe zu prüfen?
  2. Sieht die Regierung gesundheitspolitische und ökonomische Vorteile wie z.B. Kostenreduktion, Vermeidung von Überversorgung, Reduktion von Abfällen, die mit einer systematischen Teilmengenabgabe verbunden wären?
  3. Welche regulatorischen Anpassungen müssten gemacht werden, um die Teilmengenabgabe  für Nicht-Apotheken und ohne Sonderregelung einzuführen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die im Jahr 2023 zur Überwindung von schwerwiegenden Lieferengpässen von gewissen Arzneimitteln eingeführte Teilmengenabgabe durch Apotheken und Arztpraxen, gilt lediglich für Arzneimittel, bei denen der Mangel sehr gross ist. Konkret geht es um Arzneimittel, bei denen aufgrund der aktuellen Versorgungsstörungen nicht mehr sichergestellt werden kann, dass alle Packungsgrössen lieferbar sind. Diese Massnahme stellt eine befristete Empfehlung dar und soll mit einer Stabilisierung der Versorgungssituation für die betroffenen Wirkstoffe wieder aufgehoben werden. In der Regel stehen vom Lieferanten geeignete Packungsgrössen zur Verfügung, weshalb eine gesetzliche Anpassung nicht geplant ist.

zu Frage 2:

Den in der Frage genannten Vorteilen stehen eine Reihe von Risiken und Nachteilen gegenüber, weswegen Arzneimittel grundsätzlich immer in der Originalpackung abzugeben und Teilmengenabgaben nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erlaubt sind. Es ist wichtig, dass in jedem Fall die vollständige Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist, z.B. für den Fall von Rückrufen. Alle Information auf und in der Originalpackung müssen mitgegeben werden, so beispielsweise Patientinnen- bzw. Patienteninformationen. Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass die gemäss Zulassung vorgegebenen Lagerbedingungen, beispielsweise der erforderliche Lichtschutz, jederzeit gewährleistet sind. Mit der Abgabe einer Teilmenge erlischt zudem die Haftung der Hersteller für das Arzneimittel ganz oder teilweise. Aus diesen Gründen besteht bei der Teilmengenabgabe eine strenge, detaillierte und zeitaufwendige Dokumentationspflicht.

zu Frage 3:

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen werden regulatorische Anpassungen als nicht zielführend erachtet.

Belastung des Trinkwassers mit TFA (Trifluoressigsäure) und anderen PFAS in Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Laut einem aktuellen Bericht aus der Schweiz nimmt die Belastung von Seen und Flüssen mit der Ewigkeitschemikalie Trifluoressigsäure (TFA) deutlich zu. TFA stammt unter anderem aus Pestiziden, Kältemitteln und Medikamenten und gehört zur Stoffgruppe der PFAS, die – wie schon in meiner vorhergehenden KA gehört – kaum abbaubar und in weiten Teilen gesundheitsgefährdend sind. Die Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein (AWBR), der auch liechtensteinische Wasserversorger angehören, schlagen Alarm. Da auch hierzulande ein Teil des Trinkwassers aus dem Rhein und dem Grundwasser stammt, stellt sich die Frage nach Betroffenheit und Handlungsbedarf. Ich bitte die Regierung um die Beantwortung der folgenden fünf Fragen:

  1. Wie hoch sind die gemessenen Konzentrationen von TFA und anderen PFAS in den liechtensteinischen Trinkwasserfassungen, besonders in solchen mit Rheinnähe?
  2. Inwiefern ist bekannt, in welchen Regionen der Einsatz von Pestiziden oder anderen potenziellen PFAS-Quellen zur TFA – Belastung beiträgt?
  3. Welche konkreten Massnahmen plant oder prüft die Regierung, um die Bevölkerung vor einem Anstieg solcher langlebigen Schadstoffe im Trinkwasser zu schützen?
  4. Gibt es Pläne – in Absprache mit der Schweiz oder der EU – vorsorgliche Grenzwerte für TFA im Trinkwasser einzuführen?
  5. Wie beurteilt die Regierung die Forderung nach einem Verbot nicht zwingend notwendiger PFAS-Anwendungen, besonders im Bezug auf Pestizide im landwirtschaftlichen Bereich?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Im Jahr 2023 wurden in Liechtenstein die ersten Untersuchungen zu PFAS Rückständen im Grund- und Quellwasser durchgeführt, die 2024 mit vergleichbarem Befund wiederholt wurden. Langkettige PFAS-Verbindungen wie Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), Perfluorbutansäure (PFBA) oder Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), die als gesundheitsschädlich gelten, wurden dabei nur in sehr geringen, kaum nachweisbaren Spuren weit unter dem aktuell geltenden Summengrenzwert von 0.1 µg/Liter im Grundwasser von 4 Trinkwasserpumpwerken nachgewiesen.   Die kurzkettige PFAS Verbindung, die Trifluoressigsäure (TFA) wurde analog der Schweiz und anderen EU Mitgliedstaaten in allen Wasserproben in Konzentrationen zwischen 0.2-0.58 µg/Liter nachgewiesen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass auch diese Substanz dosisabhängig negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben wird, steht die abschliessende gesundheitsbezogene Risikobewertung der EFSA (European Food and Safety Authority) zu dieser Substanz noch aus. In Deutschland gilt für TFA derzeit ein gesundheitsbezogener Grenzwert von 60 µg/Liter, das niederländische Institut für öffentliche Gesundheit und Umwelt (RIVM 2023) hat einen TFA Richtwert für Trinkwasser von 2,2 µg/l abgeleitet. In Dänemark wurde ein Grenzwert von 9 µg/l für TFA im Trinkwasser festgelegt. Die in Liechtenstein gemessenen Konzentration liegen demzufolge deutlich unter diesen Richtwerten.

zu Frage 2:

In der Schweiz sind fluorhaltige Pestizide zugelassen, sodass von deren Einsatz grundsätzlich auch in Liechtenstein auszugehen ist. Konkrete Daten zur deren Einsatz liegen uns nicht vor. Zu möglichen anderen Quellen in Liechtenstein, die zur TFA Belastung beitragen, liegen uns ebenso wenig konkrete Daten vor.

zu Frage 3:

Die aktuellen Trinkwasser-Untersuchungen geben keinen Anlass zur Sorge. Langkettige PFAS Verbindungen konnten nur in Spuren weit unter dem gültigen Grenzwert festgestellt werden. Die gemessenen Konzentrationen von Trifluoressigsäure (TFA) liegen ebenfalls weit unter den Richtwerten anderen EU Länder. Da TFA aus zahlreichen Quellen stammt, sich in der Umwelt sehr mobil und äusserst persistent zeigt und auch im Regenwasser zu finden ist, kann eine nachhaltige Reduktion dieses Schadstoffes nur durch eine strenge Reglementierung der Verwendung bzw. Inverkehrbringen potentieller Ausgangstoffe erreicht werden. Die Problemlösung muss im Konsens aller europäischen Länder erfolgen. Eine solitäre Regelung in Liechtenstein ist nicht zielführend.

zu Frage 4:

Untersuchungen bezüglich der humantoxikologischen Bewertung von TFA sind in der EU bereits im Gange. Das Bundesinstitut für Risikobewertung in Deutschland (BfR) stuft TFA aktuell als fortpflanzungsgefährdend ein. Diese reine Gefahreneinstufung sagt zunächst nichts über das tatsächliche Gesundheitsrisiken aus, denn hierfür ist auch die aufgenommene Menge des Stoffes entscheidend. Sollte ein gesundheitsbezogener Grenzwert von Seiten der Schweiz oder der Europäischen Union für Trinkwasser eingeführt werden, wird auch Liechtenstein diesen Werten übernehmen.

zu Frage 5:

Viele PFAS Verbindungen wurden für den kommerziellen Einsatz bereits verboten. Die Regierung verschliesst sich nicht einer weiteren Verschärfung des Verbotes, sofern es im Konsens mit den Nachbarländern (CH, EU) erfolgt und essentielle Anwendungsbereiche, für die es keine Alternativen gibt, unter sichernden Rahmenbedingungen weiter möglich bleiben. Im Bereich der Landwirtschaft sind Überlegungen zum Verbot rückstandskritischer, fluorhaltiger Pestizide im Sinne des präventiven Bodenschutzes durchaus gerechtfertigt, auch wenn ein Alleingang Liechtensteins aufgrund der vertraglichen Beziehungen zu unseren Handelspartnern nicht möglich ist.

Psychische Gesundheit von Schülerinnen und Schülern

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Im Rahmen eines Projekts zur psychischen Gesundheit am Liecht. Gymnasium (LG) wurde im Auftrag des Schulamts eine Befragung durchgeführt, deren Ergebnisse auf ein insgesamt positives Schulklima und ein hohes Mass an Lebenszufriedenheit hinweisen. Gleichzeitig zeigen die Resultate aber auch eine erhebliche Belastung durch Stress und Leistungsdruck. Die Nutzung sozialer Medien wird ebenfalls als bedeutender negativer Einflussfaktor auf das psychische Wohlbefinden identifiziert. Auffallend sind auch die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Auftreten von Stress, Sorgen und psychoaffektiven Beschwerden. Fachpersonen aus unterschiedlichsten Fachbereichen weisen bereits seit längerer Zeit auf diese zunehmenden und besorgniserregenden Entwicklungen hin. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende fünf Fragen:

  1. Wie beurteilt die Regierung die Diskrepanz aus der Befragung am LG zwischen den positiv bewerteten Selbsteinschätzungen der Jugendlichen und den Hinweisen auf erhebliche Belastungen und Folgeerkrankungen durch Stress und Leistungsdruck aus fachlicher Sicht?
  2. Ist seitens der Regierung geplant, auf Basis der Studienergebnisse eine übergeordnete Strategie oder Roadmap zu entwickeln, welche die Ursachen für Stressbelastung systematisch identifiziert und konkrete, evidenzbasierte Massnahmen zu deren Reduktion bzw. Prävention vorsieht?
  3. Welche Ressourcen (personell, finanziell, konzeptionell) stehen aktuell den Schulen zur Verfügung, um Schüler:innen mit psychischen Belastungen gezielt zu unterstützen und wie wird deren Wirksamkeit evaluiert?
  4. Wie wird sichergestellt, dass die schulischen Unterstützungsangebote, wie Vertrauenslehrpersonen, Schulsozialarbeit oder Vertrauensschüler:innen, nicht nur bekannt sind, sondern auch niederschwellig, nicht stigmatisierend und aktiv in Anspruch genommen werden?
  5. Wie werden externe Fachstellen aus dem psychosozialen Bereich in die Weiterentwicklung der schulischen Gesundheitsförderung einbezogen, insbesondere in Bezug auf die Prävention und Begleitung psychischer Belastungen durch Leistungsdruck, Medienkonsum oder soziale Dynamiken?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Die Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) zeigt, dass Schülerinnen und Schüler trotz hoher Lebenszufriedenheit häufig unter schulischem Stress leiden. Diese Diskrepanz verweist auf eine hohe Leistungsbereitschaft bei gleichzeitig unzureichender Stressbewältigung. Gleichzeitig zeigen die Ergebnisse auch positive Aspekte: Die grosse Mehrheit der Schülerinnen und Schüler (86%) ist mit ihrem Leben eher bis sehr zufrieden, und knapp drei Viertel (72%) schätzen ihren Gesundheitszustand als gut oder ausgezeichnet ein. Auch das schulische Wohlbefinden ist insgesamt hoch. Besonders erfreulich ist, dass drei Viertel der Schülerinnen und Schüler eine mittlere bis hohe Selbstwirksamkeit aufweisen. Diese Rückmeldungen zeigen, dass trotz bestehender Belastungen viele Schülerinnen und Schüler auch über wichtige Ressourcen verfügen, die im Rahmen schulischer Gesundheitsförderung und mithilfe von vorbeugenden Präventionsmassnahmen gezielt gestärkt werden können.

zu Frage 2:

Das Schulamt verfolgt mit dem Aufbau eines Monitorings zur psychischen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler in Liechtenstein eine langfristige Strategie. Eine Steuergruppe und die Arbeitsgruppe "Psychische Gesundheit" entwickeln gemeinsam mit der Hochschule für soziale Arbeit der FHNW ein strukturiertes Vorgehen von der Datenerhebung bis hin zur Ableitung und Umsetzung von Massnahmen. Ab dem Schuljahr 2027/28 ist eine jährliche Datenerhebung Ziel, welche alternierend nach Zyklus gemäss Lehrplan durchgeführt wird. Begleitet werden soll diese Datenerhebung von einem Massnahmenkatalog und der Entwicklung definierter Kennzahlen zur Ableitung von möglichem Handlungsbedarf. Im laufenden Schuljahr 2024/25 wurden weitere Datenerhebungen im Zyklus 3, das heisst in allen Ober- und Realschulen, durchgeführt. Der Bericht dazu befindet sich derzeit in Ausarbeitung. In den nächsten beiden Schuljahren folgen entsprechende Erhebungen auf Zyklus 2 (SJ 2025/26) und Zyklus 1 (SJ 2026/27). Die vorgängig genannten drei Erhebungen bilden gemeinsam die sogenannte "Pilotphase", die dem Aufbau des Monitorings dienen. Im Anschluss daran soll im SJ 2027/28 das Monitoring starten. 

zu Frage 3:

Die personellen Ressourcen für die Schulsozialarbeit am Liechtensteinischen Gymnasium wurden auf das Schuljahr 2025/26 von 90% auf 105% aufgestockt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen nicht die alleinige Aufgabe der Schule ist. Nebst der Verantwortung, welche die Eltern tragen, handelt es sich hier auch um eine gesellschaftliche Aufgabe. In der Schule werden mit dem Modul "überfachliche Kompetenzen" aus dem Lehrplan (LiLe) die Schülerinnen und Schüler beispielweise von den Lehrpersonen dabei begleitet, Kompetenzen zur Stärkung ihrer Resilienz zu erwerben.

Mit dem aktuellsten Förderkonzept, das auch das Kontingent für die besonderen schulischen Massnahmen regelt, steht den Schulen eine breite Palette an Unterstützungs-Angeboten zur Verfügung. Ziel aller schulischer Massnahmen ist es, die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler so früh als möglich zu erkennen, um sie gezielt zu unterstützen. Insbesondere die Schulische Heilpädagogik, der Schulpsychologische Dienst und die Schulsozialarbeit, die an jeder Schule vor Ort zur Verfügung stehen, tragen hier einen wichtigen Teil dazu bei.

Geplant ist, das Förderkonzept im Jahr 2026 zu evaluieren. Für die Schulsozialarbeit ist eine zusätzliche Evaluation im Jahr 2027 geplant. Hier soll auch die Frage nach den Ressourcen evaluiert werden. Aktuell fehlen zum Teil die Ressourcen, um präventiv tätig zu werden.

zu Frage 4:

Am Liechtensteinischen Gymnasium werden bestehende Angebote wie Vertrauenslehrpersonen, Schulsozialarbeit und Vertrauensschülerinnen und Vertrauensschüler aktiv bekannt gemacht, etwa durch Präsenz im Schulalltag, Vorstellung in den Klassen und Sichtbarkeit im Schulhaus. Die Angebote sind bewusst niederschwellig gestaltet und auf Freiwilligkeit und Vertraulichkeit ausgerichtet, um Stigmatisierung vorzubeugen. Die Schulsozialarbeit ist beispielsweise durch fixe Präsenzzeiten direkt an der Schule erreichbar und richtet sich offen an Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen. Die Vertrauenslehrpersonen sind im Schulalltag präsent, bieten Gespräche an und nehmen sich bewusst Zeit für Anliegen. Die Vertrauensschülerinnen und Vertrauensschüler sind als Wahlfach organisiert, was ihre Rolle sichtbar macht und zusätzlich wertschätzt.

Die Wirksamkeit der bestehenden Unterstützungsangebote wird laufend evaluiert und bei Bedarf werden die Massnahmen weiterentwickelt. 

zu Frage 5:

Externe Fachstellen aus dem psychosozialen Bereich werden am Liechtensteinischen Gymnasium in Vaduz gezielt in die schulische Gesundheitsförderung eingebunden, insbesondere bei der Prävention und Begleitung psychischer Belastungen. Die Zusammenarbeit erfolgt auch über die Schulsozialarbeit, die als Schnittstelle zu externen Angeboten fungiert. Im Rahmen der FHNW-Studie wurde zudem empfohlen, klare Abläufe und Zuständigkeiten im Umgang mit psychischen Belastungen zu definieren, auch im Zusammenspiel mit externen Partnern. Diese Empfehlung wird im Schuljahr 2025/26 umgesetzt. Ergänzend ist mit dem Gesundheitstag für Schülerinnen und Schülern ein Pilotprojekt mit einem externen Partner zur Förderung der sogenannten «Lebenskompetenzen» geplant, der bei erfolgreicher Durchführung verstetigt werden soll. Zudem wird im Oktober 2025 ein Schwerpunkttag zur Früherkennung psychischer Belastungen für Lehrpersonen und Schulmitarbeitende im Rahmen der internen Weiterbildung mithilfe externer Expertinnen und Experten umgesetzt.

eID.li oder EU-Wallet

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die Europäische Union plant bis 2026 die Einführung einer sogenannten EU-Wallet, einer digitalen Brieftasche für alle Bürger der Mitgliedstaaten. Sie soll unter anderem Personalausweis, Führerschein, Gesundheitsdaten, Zeugnisse, Zahlungsdaten und digitale Vollmachten enthalten. Gleichzeitig wird der digitale Euro vorbereitet und es bestehen Pläne zur Einführung eines EU-weiten Vermögensregisters zur Erfassung privater Ersparnisse und Sachwerte.

Die EU-Kommission betont, dass erheblicher Kapitalbedarf bestehe, Beispiel «ReArm Europe» rund EUR 800 Mia. Dieser soll auch durch die Mobilisierung ungenutzter Ersparnisse der Bürger gedeckt werden.

Mit der eID will die Regierung in eine ähnliche Richtung. Alles soll auf unsere Smartphones.

  1. Wie beurteilt die Regierung die mit der Einführung der eID.li verbundenen Risiken im Hinblick auf Datenschutz?
  2. Mir welchen konkreten Massnahmen setzt sich die Regierung dafür ein, der missbräuchlichen Nutzung personenbezogener Daten vorzubeugen?
  3. Welche Dienste will die Regierung in Zukunft mit der eID.li auf unseren privaten Smartphones verknüpfen?
  4. Wo werden diese Daten gespeichert?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Es werden vielfältige Massnahmen gesetzt, um die Risiken im Hinblick auf den Datenschutz so gering wie möglich zu halten. Die Informationen und rechtlichen Hinweise zur eID.li sind auf der Website der LLV veröffentlicht. Der Einsatz der eID erfolgt DSGVO-konform; die Prinzipien des Datenschutzes - Rechtmässigkeit, Datensparsamkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit, etc. - werden gewahrt.

Konkret werden in der eID.li-App kryptografische Schlüssel und technische Informationen verwaltet, um einen sicheren Anmeldevorgang zu garantieren. In der eID.li-App sind mit Ausnahme der digitalen Nachweise, die sogar bei einem Netzausfall verfügbar sein müssen, keine Personendaten gespeichert. So werden die Privatsphäre und persönliche Daten vor Missbrauch geschützt. Sämtliche Daten, welche im Zusammenhang mit eID.li verwaltet und eingesetzt werden, befinden sich auf IT-Systemen der Landesverwaltung oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus werden zudem regelmässig Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationstests durchgeführt. Es besteht somit ein grösstmöglicher Schutz der Daten.

zu Frage 2:

Zu den konkreten Massnahmen der Regierung kann auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden.

Inhaber einer eID.li sind zudem auch selbst für die Sicherheit ihrer Daten verantwortlich. Sie haben dafür zu sorgen, dass Unberechtigte keine Möglichkeit erhalten, die eID.li-App zu benutzen. Der PIN und das Passwort sind streng geheim zu halten.

Die eID.li ist die persönliche digitale Identität und darf nur vom berechtigten eID.li Inhaber verwendet werden. Es ist untersagt, die eID.li einer anderen Person zum Gebrauch zu überlassen, z.B. durch Aushändigung des Mobilgeräts unter Preisgabe von PIN oder Passwort.

zu Frage 3:

Die vom Abgeordneten in der Einleitung genannte EUDI-Wallet und die eID.li sind zwei voneinander unabhängige Dienste, auch wenn geplant ist, die EUDI-Wallet in dieselbe App wie die eID.li zu integrieren.

Die eID.li ist eine Login-Methodik, welche für elektronische Diensten zum Login verwendet werden kann, aber nicht dauernd verknüpft ist. Die eID.li ist auch nicht explizit an ein privates Smartphone gebunden. So können auch geschäftliche Smartphones und Tablets eingesetzt werden. Die eID.li dient als elektronisches Identifikationsmittel in allen Fällen, in denen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden eine eindeutige Identifizierung erforderlich ist.

Die EUDI-Wallet soll eine sichere und vertrauenswürdige Möglichkeit für digitale Nachweise und zur Identifizierung von Personen bieten. Personen soll es damit ermöglicht werden, im elektronischen Geschäftsverkehr sichere und vertrauenswürdige Nachweise erbringen und elektronische Signaturen erstellen zu können. Die Inhaber bzw. Benutzer der EUDI-Wallet sind selbst für die Verwaltung von digitalen Nachweisen verantwortlich, es handelt sich hierbei um eine sogenannte Self-Sovereign Identity. Die Benutzer haben somit die alleinige Kontrolle über ihre persönlichen Daten aus der EUDI-Wallet.

zu Frage 4:

Die Personendaten befinden sich auf den IT-Systemen der Landesverwaltung. Die sogenannten Backend-Systeme für die eID.li-App, auf denen Daten verarbeitet, jedoch nicht gespeichert werden, befinden sich alle im EWR.

Die eID.li-App bezieht ausschliesslich den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum einer Person beim Start der App aus dem Register der Landesverwaltung und übergibt diese Angaben bei der Anmeldung und nach erfolgter Freigabe durch die Person an die jeweiligen Dienste. Die Daten werden verschlüsselt übertragen und können von Dritten weder eingesehen noch gestohlen werden.

Mit Ausnahme von digitalen Nachweisen, die selbst bei einem Netzausfall verfügbar sein müssen, werden keine Personendaten in der eID.li-App gespeichert. Bei jeder Anmeldung bei einem elektronischen Dienst bezieht die eID.li-App Personendaten aus dem Register der Landesverwaltung und gibt sie nur für genau diese Anmeldung weiter, ohne sie zu speichern.

Medienlandschaft Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Medienvielfalt ist ein Grundpfeiler jeder funktionierenden Demokratie. In Liechtenstein berichtet tagesaktuell nur noch eine Zeitung. Diese dominiert den öffentlichen Diskurs. Das «Volksblatt» und Radio-L sind Geschichte. Doch, der wahre Verlust an Vielfalt liegt nicht in der Anzahl der Medien, sondern im inhaltlichen Gleichgewicht.Medienvielfalt heisst nicht viele Kanäle mit derselben Botschaft. Medienvielfalt bedeutet Meinungsvielfalt und ein lebendiges Pro und Contra, aber genau das fehlt. Stattdessen erleben wir eine einseitige Berichterstattung.

Ein Medium, das staatlich gefördert und parteipolitisch gesteuert ist, verliert seine Unabhängigkeit. Wenn Regierung, Landtag und Leitmedium politisch nahezu identisch ausgerichtet sind, dann fehlt das notwendige Gegengewicht. Das untergräbt die demokratische Substanz unseres Landes. Was Liechtenstein braucht, ist nicht mehr vom Gleichen, sondern die Rückkehr zu Pro und Contra: Nur so bleibt unsere Demokratie lebendig und glaubwürdig.

Wir alle im Landtag sprechen uns für eine Medienförderung aus. Jedoch ausser einer Partei schaffen es die meisten von uns nur auf die Leserbriefseite. Ich denke, alle Parteien im Landtag sollten die Möglichkeit haben, einen Artikel frei nach eigener Gestaltung in der von uns geförderten Zeitung zu platzieren.

  1. Wie beurteilt die Regierung den derzeitigen Zustand der Medienvielfalt in Liechtenstein im Hinblick auf inhaltliche Ausgewogenheit?
  2. Welche Massnahmen sieht die Regierung vor, um eine politisch unabhängige Berichterstattung in öffentlich unterstützten Medien zu gewährleisten und eine einseitige Ausrichtung zu verhindern?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Der Wegfall des «Volksblatts» und des Liechtensteinischen Rundfunks hat die Medienvielfalt erheblich geschwächt. Derzeit verfügt Liechtenstein ausschliesslich über private Medien, von denen vier durch die staatliche Medienförderung unterstützt werden. Die Einführung höherer und neuer Medienfördermöglichkeiten im neuen Medienförderungsgesetz zielt darauf ab, die Medienvielfalt, den Meinungspluralismus sowie die freie Meinungsbildung in Liechtenstein zu erhalten und zu stärken sowie den derzeitigen Zustand der Medienlandschaft weiter zu verbessern.

zu Frage 2:

Im Rahmen der Medienförderung werden ausschliesslich privatwirtschaftliche Medienunternehmen gefördert, die sich grundsätzlich auch so zu finanzieren haben. Medienunternehmen sind gemäss Medienförderungsgesetz nur förderberechtigt, sofern sie ein periodisches Medium publizieren, das unter anderem ständig und in bedeutendem Umfang Nachrichten, Analysen, Kommentare und Hintergrundinformationen zu politischen Themen und Ereignissen in Liechtenstein enthält und einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird über die Qualitätsbeurteilung durch die Medienkommission bei der Förderbeurteilung geprüft.

Zudem können gemäss dem revidierten Medienförderungsgesetz im Sinne der Transparenz, künftig nur noch Medienunternehmen Medienförderung beantragen, welche über ein Redaktionsstatut verfügen und dieses veröffentlichen sowie sich einem anerkannten Journalistenkodex verpflichtet haben. Mit diesen Massnahmen wird sichergestellt, dass Medienkonsumierende die publizistischen Grundsätze des Mediums kennen und die Medienmitarbeitenden die journalistischen Grundsätze befolgen.

Opt-out oder Widerspruchslösung

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In der heutigen Welt häufen sich Regelungen nach dem sogenannten Opt-out- oder Widerspruchsprinzip. Das heisst, der Staat oder Institutionen treffen eine Entscheidung für mich und nur wenn ich rechtzeitig und formgerecht widerspreche, bleibt mir meine persönliche Entscheidungshoheit erhalten. Dieses Prinzip ist nicht nur gefährlich, es ist mit den Grundwerten unserer freiheitlichen Rechtsordnung nicht vereinbar. Es untergräbt unsere Selbstbestimmung.

Ob es um die Verarbeitung persönlicher Gesundheitsdaten oder um die Zustimmung zur Organspende geht, immer öfter sehen sich Bürger mit Fakten konfrontiert, die ohne ihre aktive Zustimmung geschaffen wurden. In sensiblen Bereichen ist das nicht nur eine Zumutung, sondern ein direkter Verstoss gegen das Prinzip der freien und informierten Einwilligung, wie es in internationalen Menschenrechtsabkommen fest verankert ist.

Im Persönlichkeitsrecht hat das Opt-out-Prinzip nichts verloren. Wir brauchen ein Gesetz, das vorschreibt: Nur wer aktiv und informiert zustimmt, darf von solchen Regelungen betroffen sein. Alles andere verstösst gegen das Recht auf Selbstbestimmung und verletzt grundlegende Menschenrechte.

  1. Wie viele bestehende oder geplante gesetzliche Regelungen beruhen aktuell auf dem Opt-out-Prinzip?
  2. Inwiefern wurde dabei geprüft, wie diese Regelungen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Prinzip der freien Einwilligung vereinbar sind?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Abgesehen von den bekannten und schon genannten Themen (Gesundheitsdossier, Datenschutz) ist es durchaus schwierig herauszufinden, wo es in der FL Rechtsordnung sonst noch solche «Opt-out- bzw. Opt-in-Lösungen» gibt, weil in den Gesetzen sehr unterschiedliche Formulierungen verwendet werden. Darum bezieht sich die Regierung auf die datenschutzrechtlichen Themen. Im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten basiert vor allem das elektronische Gesundheitsdossier auf dem Opt-out-Prinzip. Gesetzlich geregelt ist dies im Gesetz vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG). Auf der Datenbank der Berichte und Anträge: www.bua.llv.li und der Gesetzes-Datenbank unter www.gesetze.li können ggf. mit entsprechenden Suchbegriffen noch weitere Gesetze gefunden werden. So gibt es beispielsweise eine Opt-in-Lösung» nach Art. 11c Abs. 4 der Preisbekanntgabeverordnung oder bei der Zustimmung nach Art. 47 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes. Opt-in/Opt-out Lösungen gibt es aber auch im Bereich des Staatsvertragsrechts, wobei hier eher Staaten und weniger Individuen betroffen sind.

zu Frage 2:

Aus Sicht des Datenschutzrechtes und somit auch des Grundrechts auf Privatsphäre (ein eigenes Grundrecht auf Datenschutz ist in Liechtenstein im Gegensatz zur EU nicht gegeben) ist eine Opt-out-Lösung zulässig, soweit die übrigen Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden. Im Bereich des eGD wurde die Einhaltung dieser Grundsätze von der Datenschutzstelle im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens 2023 bestätigt. Von grosser Bedeutung ist vor allem die transparente Information der Bürgerinnen und Bürger über die Datenverarbeitung und auch die Widerspruchsmöglichkeit. Mit der informationellen Selbstbestimmung und der freiwilligen Einwilligung ist die Opt-out-Lösung vereinbar, weil das Datenschutzrecht beide Optionen als zulässig erachtet und es vor allem auch dem Gesetzgeber freistellt, sich hier für eine der Optionen zu entscheiden. Die Opt-out Lösung in Bezug auf das eGD ist sowohl als Gesetzesvorlage von der Legislative als auch 2024 in einer Volksinitiative bestätigt worden. Nur wenige Grundrechte gelten als unantastbar und alle anderen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem unter Einhaltung der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit eingeschränkt werden. In Bezug auf das Grundrecht auf Datenschutz/Privatsphäre wurde dies sogar auf europarechtlicher Ebene mit der Datenschutz-Grundverordnung explizit in Bezug auf das Opt-out zugelassen.

Unregelmässigkeiten und Widersprüche bei der Gesuchsbearbeitung und Berechnung von landwirtschaftlichen Förderleistungen

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

In der Landtagssitzung vom Mai 2025 wurden von verschiedenen Abgeordneten drei Kleine Anfragen zur Landwirtschaft gestellt. VBO und die Schafzuchtgenossenschaft haben im Nachgang mit Bezug auf die Beantwortung die Landtagsabgeordneten schriftlich kontaktiert und eine ganz andere Sachlage wie in der Beantwortung aufgezeigt. Das Amt für Umwelt hat auf dieses Schreiben reagiert und den Landtagsabgeordneten wiederum eine andere Sichtweise dargestellt, ohne Nachweise für eine konkrete Erledigung der aufgezeigten Probleme zu liefern. Dies irritiert und wirft weitere Fragen auf:

  1. Gemäss den Ausführungen zur Kleinen Anfrage betreffend die Förderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten haben die Gesuchsteller der Gesuche November 2024 bis Anfang März 2025 und die Gesuchsteller der Gesuche vom Februar 2025 bis Mitte Mai eine Antwort erhalten. Tatsächlich sind die Verfügungen des Amtes für Umwelt aber erst nach dem 16. Mai 2025 eingegangen und dies, obwohl die Kommission die Beschlüsse mehrere Monate vorher gefasst hat. Wie erklären sich diese beträchtlichen zeitlichen Differenzen?
  2. Gemäss einer amtsinternen Regelung müssen die genehmigten Projekte bis zum 13. Oktober 2025 umgesetzt und auch abgerechnet sein. Infolge der zu späten Bestätigung ist die verbleibende Frist zur Realisierung für mehrere Gesuchsteller nicht mehr einzuhalten. Gibt es eine gesetzliche Regelung für diese Frist und welchen Spielraum hat die Kommission für ein Entgegenkommen beziehungsweise für eine Anpassung dieser Frist?
  3. Gemäss den Ausführungen zur Kleinen Anfrage betreffend die Förderleistungen für die Landwirtschaftsbetriebe waren die im Juni-Landtag 2024 mitgeteilten Informationen zur Schlusszahlung 2023 korrekt. VBO, Bioland und die Schafzuchtgenossenschaft widersprechen in ihrem Schreiben dieser Ausführung, da angeblich im August 2024 noch Nachzahlungen für 2023 erfolgten und einzelne Betriebe immer noch auf eine korrekte Schlussabrechnung von 2023 warten. Wie erklären sich diese Widersprüche und was unternimmt das Ministerium dagegen?
  4. Da es bei den Förderleistungen für Landwirtschaftsbetriebe um grössere Fördersummen geht, darf eine korrekte und fristgerechte Abrechnung erwartet werden. Wie viel Zeit wird die Bereinigung der fehlerhaften Abrechnungen noch beanspruchen und auf welcher Grundlage erfolgten die Akontozahlungen 2025 ohne bereinigte Schlussrechnung 2024?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Wie in der Kleinen Anfrage vom Mai 2025 dargelegt, hat die Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte bislang in zwei Ausschreibungsrunden Förderentscheide getroffen. Die erste Runde fand Ende 2024 statt. Basierend auf den gewonnenen Erfahrungen wurden die Abläufe im Rahmen der zweiten Ausschreibung optimiert, was ebenfalls in der genannten Kleinen Anfrage erläutert wurde. Für die nächste Ausschreibung im Jahr 2026 werden weitere Möglichkeiten zur Prozessverbesserung geprüft.

Es ist festzuhalten, dass die Bearbeitungsdauer der Gesuche, einschliesslich Erstellung einer rekursfähigen Verfügung, grundsätzlich drei Monate beträgt.

zu Frage 2:

Die Frist richtet sich nach den Richtlinien der Kommission betreffend die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung (siehe Art. 17 LVAV). Sie ist so gesetzt, dass die entsprechenden Auszahlungen noch im selben Rechnungsjahr beim Amt für Finanzen angewiesen werden können. Die gegenständliche Frist vom 13. Oktober 2025 gilt sowohl für die Projekte der ersten wie auch der zweiten Ausschreibungsrunde. Beim Amt für Umwelt hat sich bislang lediglich ein Betrieb mit Rückfragen zur Frist gemeldet. Mit diesem Betrieb konnte eine pragmatische Lösung gefunden werden.

zu Frage 3:

Es liegt wohl ein Missverständnis vor. Die Ausführungen in der kleinen Anfrage vom Juni 2024 bezogen sich ausschliesslich auf systembedingte Fehler im Landwirtschaftlichen Informationssystem (LAWIS) und waren zum damaligen Zeitpunkt, sprich Juni 2024, korrekt. Den betroffenen Betrieben wurde eine allfällige Aufteilung der Rückforderung auf drei Zahlungszeitpunkte angeboten. Einige Betriebe haben von der Aufteilung Gebrauch gemacht, weshalb auch noch im August 2024 Nachzahlungen für das Jahr 2023 erfolgten.

Wie in der Beantwortung der kleinen Anfrage vom Mai 2025 ausgeführt, wurden in der zweiten Jahreshälfte 2024 aufgrund einer vertieften Prüfung der Finanzkontrolle weitere Unstimmigkeiten – unabhängig von den erwähnten Systemfehlern – festgestellt. Die damit zusammenhängenden Fragestellungen wurden mit den betroffenen Betrieben besprochen. Die entsprechenden Rückforderungsverfügungen sind aktuell in Vorbereitung.

Weitere Pendenzen im Zusammenhang mit der Schlusszahlung 2023 sind nicht bekannt. Sollte es noch offene Fragen zur Schlusszahlung geben, so besteht die Möglichkeit, diese in den vom Amt für Umwelt eingerichteten Sprechstunden am Mittwochnachmittag zu adressieren.

zu Frage 4:

Bezüglich Bereinigung der Schlusszahlung 2023 siehe Antwort zu Frage 3.

Die Schlusszahlung 2024 wies keine systembedingten Fehler auf. Die Bereinigung der Daten erfolgt nach dem üblichen Korrekturverfahren gemeinsam mit den Betrieben. Dies ist ein übliches Vorgehen und betrifft jährlich im Schnitt weniger als ein Fünftel aller Betriebe. Die erste Akontozahlung 2025 ist fristgerecht im April 2025 auf Basis der mit den Betrieben abgestimmten Strukturdaten erfolgt.

Schulstandort SZU II

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

Die Regierung hat die Projekte SZU II in Ruggell sowie die Weiterentwicklung des SZU I in Eschen angekündigt. In der Umsetzung stellen sich Fragen zur personellen Planung, pädagogischen Ausrichtung und praktischen Umsetzung. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen:

  1. Kann eine Weiterbeschäftigung für alle derzeit in Eschen tätigen Lehrpersonen entweder am Schulstandort in Eschen oder in Ruggell gewährleistet werden?
  2. Werden Lehrerpersonen, welche jetzt in Eschen tätig sind, die Möglichkeit erhalten, ihren Wunschstandort im Rahmen eines internen Verfahrens anzugeben oder müssen sich jetzt alle Lehrpersonen für das SZU II neu bewerben?
  3. Ist bei der Eröffnung des Schulstandorts ein sanfter Start mit Erstklässlern geplant oder erfolgt 2027 ein harter Beginn, bei dem Klassen auseinandergerissen werden? Und wenn ja, was wird mit den Schülern, welche dann die 3. Klasse besuchen und sich mitten im Berufswahlprozess befinden, geschehen?
  4. Ist für das SZU II ein pädagogischer Schulversuch geplant und wie viele Schulversuche werden zum Zeitpunkt der Eröffnung parallel in Liechtenstein laufen?

Antwort vom 13. Juni 2025

zu Frage 1:

Eine Weiterbeschäftigung an den öffentlichen Schulen Liechtensteins liegt im Interesse unserer Bildungslandschaft und kann, wie sich bereits mit der Schliessung des Standortes am Kloster St. Elisabeth bestätigt hat, voraussichtlich langfristig gewährleistet werden.

zu Frage 2:

Das Personal der Sekundarschule Eschen wurde insbesondere im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 5. Juni 2025 über das geplante Vorgehen bei einem Bezug des neuen Standorts in Ruggell informiert. Es ist vorgesehen, dass alle Lehrpersonen die Möglichkeit erhalten, sich auf den neuen Standort SZU II zu bewerben. Dazu werden diese Stellen landesintern ausgeschrieben. Dieser Prozess wird sehr früh gestartet, so dass entstehende Lücken an den anderen Sekundarschulstandorten rechtzeitig geschlossen werden können. Ein Vorzugsrecht für das Personal in Eschen besteht aufgrund des breiten Interesses des Lehrpersonals nicht.

zu Frage 3:

Ein stufenweiser Start ist organisatorisch und auch finanziell nicht sinnvoll. Mit dem Start im August 2027 werden die Klassenstufen 6, 7 und 8 der Gemeinden Ruggell, Schellenberg und Gamprin nach Ruggell versetzt, während die Abschlussklasse der 9. Stufe noch für das letzte Jahr in Eschen bleibt. Die Sekundarschule Ruggell ist demnach ab dem Schuljahr 2028/2029 mit allen vier Klassenstufen (6. – 9. Klasse) im Vollbetrieb. Auf die Unterrichtsinhalte und damit auch den Berufswahlprozess hat der Schulstandort keine Auswirkung.

zu Frage 4:

Der Bau des SZU II ermöglicht viel räumliche Flexibilität. Ob aus pädagogischer Sicht ein sogenannter «Schulversuch», also die Abweichung von einzelnen definierten Artikeln aus dem Schulgesetz, für den Schulstart im August 2027 nötig sein wird, kann heute nicht abschliessend beantwortet werden. Für die Sekundarschule Ruggell ist mit Stand heute beim Start im Sommer 2027 kein Schulversuch geplant.

Archiv von Radio Liechtenstein

11. Juni 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 11. Juni 2025

zu Frage 1:

Das Archiv von Radio Liechtenstein gehört rechtlich und wirtschaftlich der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)». Diese Anstalt wiederum befindet sich vollständig im Eigentum des Landes Liechtenstein. Es hat gemäss Archivgesetz ein eigenes Archiv einzurichten. Diese Vorgabe bestand bereits im alten Archivgesetz aus 1997 sowie im derzeit gültigen Archivgesetz aus 2025.

Im Falle einer Auflösung hat jede öffentlich-rechtliche Anstalt ihre Unterlagen dem Landesarchiv oder dem Archiv der betreffenden Gemeinde anzubieten. Radio L ist seit dem 15. April 2025 mit dem Landesarchiv in Verbindung, um die Übernahme des «Archivs Radio L» durchzuführen.

zu Frage 2:

Das Landesarchiv verfügt über das fachliche und technische Know-How zur Übernahme analoger oder digitaler Bestände. Das Landesarchiv berät hierzu die Mitarbeitenden von Radio L. Es stellt für das physische Archivgut archivtaugliches Verpackungsmaterial zur Verfügung. Es stimmt sich aktuell auch über die digitalen Formate und den benötigten Speicherplatz mit Radio L ab.

zu Frage 3:

Mit der Übergabe des Archivs von Radio L an das Landesarchiv geht das Eigentum an dem Archivgut an das Landesarchiv über gemäss Art. 8 Abs. 5 Satz 2 ArchivG. Der Zugang und die Nutzung des Archivguts von Radio L unterliegen dem ArchivG. Die künftige Nutzung und Lizenzen der Marken «Radio L» und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.

zu Frage 4:

Das Archivgut von Radio L soll nach der Übernahme durch das Landesarchiv im Landesarchiv und in der Landesbibliothek einzusehen sein. Die Benutzung des Archivguts ist für jede natürliche und juristische Person nach Ablauf der Schutzfrist ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Massgabe des ArchivG gewährleistet. Alles was vor der Übergabe der Öffentlichkeit zugänglich war, unterliegt keiner Schutzfrist und ist zugänglich. Künftige kommerzielle Nutzung und Lizenzen der Marken "Radio L" und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.

zu Frage 5:

Das Landesarchiv beschafft derzeit mit dem Amt für Informatik eine moderne Software-Lösung für das «Digitale Langzeitarchiv». Gemäss Projektplan soll im kommenden Jahr ein «Digitaler Lesesaal» zur Verfügung stehen. Damit ist ein niederschwelliger Zugang möglich. Die öffentliche Zugänglichkeit als zeitgeschichtliche Quelle ist aber schon gleich nach der Übernahme der Unterlagen von Radio L vor Ort im Liechtensteinischen Landesarchiv im Amt für Kultur gewährleistet.

Magglinger Konvention

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im November 2019 hat Dr. Daniel Risch als damaliger Sportminister beim Europarat in Strassburg die sogenannte Magglinger Konvention unterzeichnet. Sie ist das erste internationale Instrument, das verbindliche Regeln zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation im Sport festlegt. Ziel der Konvention ist die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustausches und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den Sportverbänden und mit den Sportwettenanbietern.

Schätzungen des Europarates zufolge beziffern sich die Umsätze aus illegalen Sportwetten auf mehr als CHF 600 Mia. pro Jahr, Tendenz steigend. Das LOC verpflichtet seine Kaderathleten zu Awareness und schult sie mittels eines in Liechtenstein entwickelten, international anerkannten E-Learning-Tools.

Durch die Unterzeichnung der Konvention signalisiert Liechtenstein seine Bereitschaft, einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu leisten. Seit der Unterzeichnung sind fünfeinhalb Jahre und etwa drei bis vier Kleine Anfragen erfolgt und nichts weiter. Daher die Fragen:

  1. In welchen Teilen der liechtensteinischen Rechtsordnung sind welche Anpassungen erforderlich?
  1. Welches Regierungsmitglied übernimmt im Falle eines ministerienübergreifenden Handlungsbedarfs die Verantwortung für die Erarbeitung der entsprechenden Vorlage zuhanden des Landtages?
  1. Bis wann darf der Landtag mit dieser Vorlage zur Ratifizierung der Magglinger Konvention rechnen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Vor der Ratifikation der Magglinger Konvention müssen die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung im Inland geschaffen werden. Dazu sind verschiedene Gesetzesanpassungen vorzunehmen, insbesondere eine Anpassung des Geldspielgesetzes und des Sportgesetzes, gegebenenfalls auch des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung.

zu Frage 2:

Da die meisten Gesetzesanpassungen das Geldspielgesetz und das Sportgesetz betreffen, liegt die Federführung beim Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport.

zu Frage 3:

Die Umsetzung der Konvention bedingt eine Anpassung des Geldspielgesetzes (GSG). Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Motion «Casino-Bremse» initiierte Revision des Geldspielgesetzes, welche auch die Umsetzung der Magglinger Konvention beinhalten würde, hat sich aufgrund der markanten Entwicklungen auf dem Geldspielmarkt verzögert. Die Arbeiten zu einer überarbeiteten Vernehmlassungsvorlage sollen wieder aufgenommen werden, sobald die Auswirkungen des Abkommens mit der Schweiz über den Austausch von Daten über gesperrte Spielerinnen und Spieler analysiert wurden. Aus diesen Gründen kann aktuell noch kein genauer Zeitplan genannt werden.

Strafbefreite Nachdeklaration von unversteuertem Vermögen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2014 wurde das schweizerische Modell der für jeden Steuerpflichtigen einmal im Leben möglichen strafbefreiten Nachdeklaration von zuvor unversteuertem Vermögen in unser Steuergesetz eingefügt.

Meine Fragen hierzu:

  1. Wie viele steuerpflichtige Personen haben in den Jahren seit 2014 jährlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?
  1. Wie hoch waren die dadurch entstandenen Steuereinnahmen pro Jahr?

Antwort vom 09. Mai 2025

Zu Frage 1

Im Jahr 2014 haben 396 Personen, im Jahr 2015 266, im Jahr 2016 300, im Jahr 2017 304, im Jahr 2018 252, im Jahr 2019 197, im Jahr 2020 109, im Jahr 2021 119, im Jahr 2022 123, im Jahr 2023 102 und im Jahr 2024 105 Personen eine Selbstanzeige erstattet.

Zu Frage 2

Aus den im Jahr 2014 eingegangenen Selbstanzeigen resultierten Steuereinnahmen für Land und Gemeinden von rund CHF 10.8 Mio., aus jenen im Jahr 2015 CHF 5.2 Mio., aus jenen im Jahr 2016 CHF 3.6 Mio., aus jenen im Jahr 2017 CHF 2.7 Mio., aus jenen im Jahr 2018 CHF 1.9 Mio., aus jenen im Jahr 2019 CHF 1.7 Mio., aus jenen im Jahr 2020 CHF 2.2 Mio., aus jenen im Jahr 2021 CHF 0.9 Mio., aus jenen der Jahre 2022 und 2023 jeweils CHF 0.5 Mio. und aus jenen aus dem Jahr 2024 CHF 0.3 Mio.

Steueraufkommen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Zur Steuerlastverteilung zwischen den steuerpflichtigen natürlichen Personen im letzten vollständig veranlagten Steuerjahr meine folgenden Fragen, die eine Wiederholung der Kleinen Anfrage des früheren Kollegen Alois Beck vom 4. November 2015 darstellt, deren Aktualisierung ich aufgrund der fast zehn seither vergangenen Jahren jedoch als angezeigt erachte. Zur besseren Vergleichbarkeit allfälliger Veränderungen kann sich die Regierung in der Beantwortung dieser Anfrage allenfalls am Schema ihrer Antwort auf die damalige Antwort orientieren:

  1. Wie sieht die Steuerlastverteilung bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nach den effektiven Steuerbeträgen derzeit aus? Wie viele grundsätzlich Steuerpflichtige zahlen null Franken Steuern, wie viele bis CHF 1'000, bis CHF 5'000, bis CHF 10'000, bis CHF 50'000, bis CHF 100'000 und wie viele Steuerpflichtige bezahlen über CHF 100'000?
  1. Welchen Anteil davon hat die Vermögensbesteuerung? Konkret gefragt, wie hoch ist das Steueraufkommen der natürlichen Personen, wenn der Sollertrag komplett weggelassen würde?
  1. Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung in Franken und in Prozent des Erwerbseinkommens für ein Ehepaar ohne Kinder und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Erwerbseinkommen von CHF 90'000, CHF 120'000 und bei CHF 150'000?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1

Für das Rechnungsjahr 2024 präsentieren sich die Zahlen, welche die Landessteuer und den Gemeindesteuerzuschlag umfassen, wie folgt:

Die Anzahl Veranlagungen umfasst alle in Liechtenstein unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen sowie die optierten Vermögensstrukturen. Gemeinsam veranlagte Personen entsprechen einer Veranlagung.

zu Frage 2

Im Steuerjahr 2023 beläuft sich der Sollertrag auf einen Drittel des steuerpflichtigen Gesamterwerbs. Unter Berücksichtigung der Progressionswirkung ist die Auswirkung des Sollertrags auf die Steuereinnahmen jedoch deutlich höher. Würde der Sollertrag komplett wegfallen, würden sich die Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer halbieren. Hinzu kämen erhöhte Finanzausgleichszahlungen vom Land an die Gemeinden.

zu Frage 3

Den nachstehenden Angaben zu den Steuerbelastungen liegen folgende Prämissen zu Grunde:

  • Die Angaben gelten für das Steuerjahr 2025.
  • Es wird davon ausgegangen, dass es sich um Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit handelt und das Reinvermögen null beträgt.
  • Es sind alle Abzüge berücksichtigt, die ohne Nachweis vorgenommen werden können. Der Abzug für die Pensionskasse wird mit 6% berücksichtigt.
  • Es wird davon ausgegangen, dass der Gemeindesteuerzuschlag 150% beträgt.

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder ist wie folgt:

Bei einem Bruttoerwerb von CHF 90'000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 2’268 an, was 2.5% des Bruttoerwerbs entspricht. Bei einem Erwerb von CHF 120’000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 4’504 an, was 3.8% des Bruttoerwerbs sind und bei einem Erwerb von CHF 150'000 ergibt sich ein Steuerbetrag von CHF 7’140, was 4.8% des Erwerbs sind.

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar mit zwei Kindern ist wie folgt:

Bei einem Bruttoerwerb von CHF 90'000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 173 an, was 0.2% des Bruttoerwerbs entspricht. Bei einem Erwerb von CHF 120’000 fällt ein Steuerbetrag von CHF 1’956 an, was 1.6% des Bruttoerwerbs sind und bei einem Erwerb von CHF 150'000 ergibt sich ein Steuerbetrag von CHF 4’100, was 2.7% des Erwerbs sind.

 

Neue Kostenpositionen bei den LKW-Rechnungen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

In der kürzlich versandten Rechnungen der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) für das 1. Quartal 2025 wird für die LKW-Kundengruppe 1 eine Auftragsposition «Grundpreis» in der Höhe von CHF 3.50 pro Monat und somit CHF 10.50 pro Quartal erhoben. Eine solche Abgabe wurde in der Rechnung zum 4. Quartal noch nicht erhoben. Somit kommt es in der Position «Netzbenutzung» zu einer Preiserhöhung über eine neue, zusätzliche Abgabenposition. Diese wird zusätzlich zum Messpreis, für welchen CHF 7 pro Monat pauschal in Rechnung gestellt werden, erhoben. Auffallend ist, dass bei der LKW-Kundengruppe 2 diese neue Aufwandposition «Grundpreis» nicht erhoben wird.

  1. Wofür wird für die LKW Kundengruppe 1 eine neue Abgabenposition «Grundpreis» von CHF 3.50 pro Monat erhoben?
  1. Weshalb wird diese neue Abgabenposition «Grundpreis» nur für die LKW-Kundengruppe 1 erhoben jedoch nicht für die LKW-Kundengruppe 2?
  1. Wie und auf welcher Grundlage erfolgt die Zuteilung in die jeweiligen LKW Kundengruppe?
  1. Worin liegen die preislichen Unterschiede der verschiedenen LKW Kundengruppen?

Antwort vom 09. Mai 2025

Zunächst ist klarzustellen, dass die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife hat. Die Netzpreisgestaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Die Netzbetreiberin LKW berechnet diese und legt sie der unabhängigen Kommission für Energiemarktaufsicht zur Genehmigung vor.

zu Fragen 1 und 2:

Der Grundpreis in der Kundengruppe 1 wird anstelle des Leistungspreises, welcher in den anderen Kundengruppen zur Anwendung kommt, verrechnet. Gleichzeitig mit der Einführung des Grundpreises wurde aber auch der Arbeitspreis reduziert. Gemäss LKW zeigt die Auswertung für das erste Quartal 2025, dass in der Kundegruppe 1 die Netzkosten pro Kilowattstunde durchschnittlich um 3.03% gesunken sind.

zu Frage 3:

Die Zuteilung zu den Kundengruppen erfolgt insbesondere auf Basis der jährlich bezogenen Energiemenge sowie der Spannungsebene, auf welcher der Kunde angeschlossen ist.

zu Frage 4:

Es unterscheiden sich der Grundpreis bzw. die Leistungspreise und die Arbeitspreise. Im Detail können die Unterschiede den veröffentlichen Netznutzungspreisen für das Jahr 2025 auf der Webseite der LKW unter www.lkw.li entnommen werden.

Integration von Menschen mit Beeinträchtigung in der LLV

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Teilhabe am Erwerbsleben ist ein zentraler Bestandteil gesellschaftlicher Integration. Die Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigung im ersten Arbeitsmarkt stellt eine wichtige Massnahme zur Förderung von Inklusion und Selbstbestimmung dar. Dem Staat kommt dabei eine besondere Verantwortung zu. Die Liechtensteinische Landesverwaltung als grösste öffentliche Arbeitgeberin kann und sollte mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Vorbildfunktion in der Arbeitsintegration aktiv wahrnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, in welchem Ausmass die LLV Menschen mit Beeinträchtigung beschäftigt, welche spezifischen Einsatzmöglichkeiten und Unterstützungsangebote bestehen und wie die Zusammenarbeit mit Institutionen erfolgt, die sich auf die Förderung der beruflichen Teilhabe spezialisiert haben. Ebenso stellt sich die Frage, welche Massnahmen die LLV in Zukunft plant, um ihr Engagement in diesem Bereich weiter zu verstärken.

Dazu meine fünf konkreten Fragen:

  1. Wie viele Personen mit einer anerkannten Beeinträchtigung sind aktuell in der Liechtensteinischen Landesverwaltung beschäftigt?
  1. Gibt es innerhalb der LLV gezielt geschaffene oder angepasste Stellen für Menschen mit Beeinträchtigung und in welchen Bereichen sind diese tätig?
  1. Welche konkreten Unterstützungsangebote (zum Beispiel Job-Coaching, technische Hilfsmittel, Begleitprogramme) stellt die Landesverwaltung diesen Mitarbeitenden zur Verfügung?
  1. Besteht eine formalisierte Zusammenarbeit der LLV mit Einrichtungen wie zum Beispiel dem HPZ oder anderen Organisationen im Bereich Arbeitsintegration?
  1. Welche weiteren Massnahmen oder strategischen Überlegungen verfolgt die Regierung, um die LLV langfristig als inklusiven und barrierefreien Arbeitgeber weiterzuentwickeln?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Derzeit sind bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung 20 Personen auf einer Ausgleichstelle beschäftigt. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer krankheits- oder unfallbedingten Beeinträchtigung nicht weiter möglich war. Mit den Ausgleichsstellen ermöglicht die Landesverwaltung insbesondere auch Personen, mit einer festgestellten Teilinvalidität, weiterhin am Erwerbsleben teilzunehmen. Die Landesverwaltung beschäftigt auch ausserhalb von Ausgleichsstellen Personen mit physischen Einschränkungen wie Sehschwäche, Gehbehinderungen, usw.

zu Frage 2:

Hierzu kann auf die erste Frage verwiesen werden. Bei diesen Stellen handelt es sich um für den jeweiligen Anlassfall geschaffene Stellen, die speziell auf die betroffenen leistungsbeeinträchtigten Personen abgestimmt werden. 

zu Frage 3:

Die betroffenen Mitarbeitenden werden je nach Bedarf und individuell abgestimmt auf die Bedürfnisse unterstützt. Beispielsweise erfolgt die Unterstützung durch die Bereitstellung von technischen oder ergonomischen Hilfsmitteln - z.B. ein Diktierprogramm oder ein speziell eingerichteter Arbeitsplatz - oder einem individuellen Gesundheits-Coaching.

zu Frage 4:

Das Amt für Personal und Organisation, insbesondere das betriebliche Gesundheitsmanagement, arbeitet eng mit diversen Stellen zusammen, beispielsweise dem Case Management der Taggeldversicherungen oder der Invalidenversicherung.  

zu Frage 5:

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist die Regierung der Ansicht, dass die Landesverwaltung als Arbeitgeber bereits sehr gut aufgestellt ist. Durch jeden Anlassfall werden zudem neue Erkenntnisse gewonnen, die in eine konstante Weiterentwicklung münden.  

Stand der Umsetzung der Massnahmen für Wildtierkorridore und kurzfristige Alternativen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage im Dezember 2024 wurde mitgeteilt, dass die zuständige Amtsstelle in Kontakt mit einem Hersteller eines Wildwarnsystems steht, das in der Schweiz eingesetzt wird. Dabei seien bautechnische, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere aufgrund der Lage angrenzender Grundstücke. Ein konkreter Umsetzungszeitpunkt könne derzeit nicht genannt werden. Zudem lägen noch keine Ergebnisse der Variantenstudie zur Wildtierpassage an der Feldkircher Strasse vor, die als Grundlage für die Detailplanung dient.

Auf meine Anfrage per Mail im Januar an die Regierung teilte mir die damalige Infrastrukturministerin mit, dass als kurzfristige Massnahme zusätzliche Blinklichtwarnsignalisationen im Bereich der südlichen Dorfeinfahrt in Nendeln installiert wurden. Diese ergänzen die bestehende temporäre Signalisation zur Wildtierwarnung, die während Phasen erhöhter Wildtieraktivität eingesetzt wird.

Vor diesem Hintergrund stellen sich weitere Fragen zum aktuellen Stand der Arbeiten, möglichen kurzfristigen Schutzmassnahmen und zur geplanten Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

  1. Welche konkreten kurzfristigen Massnahmen zur Reduktion des Unfallrisikos mit Wildtieren, etwa Temporeduktionen oder Verkehrsschwellen, werden aktuell geprüft oder umgesetzt?
  1. Wann ist mit ersten Ergebnissen der Variantenstudie zur Wildtierpassage an der Feldkircher Strasse zu rechnen, und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung?
  1. Welche nächsten Schritte sind hinsichtlich der Auswahl und möglichen Umsetzung eines Wildwarnsystems geplant und wann könnte ein Pilotbetrieb realisiert werden?
  1. Wie bewertet die Regierung die bisherige Wirksamkeit der temporären Blinklichtwarnsignalisationen im Hinblick auf die Unfallstatistik?
  1. Welche weiteren Massnahmen sind geplant, um die Öffentlichkeit gezielt und verstärkt für das Thema Wildtierunfälle und Schutzmassnahmen zu sensibilisieren?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Als kurzfristige Massnahme wurden zusätzliche Wildwarntafeln mit Blinklicht im Bereich der südlichen Dorfeinfahrt in Nendeln installiert. Die Gefahrenstelle ist nun «doppelt» signalisiert. Der Bereich mit dem Wildwechsel liegt im Bereich «Generell 50» und aus Fahrtrichtung Schaan gesehen hinter der Torinsel, welche bereits für eine Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeiten sorgt.

zu Frage 2:

Nach aktuellem Stand der Bearbeitung kann vorrausichtlich gegen Ende 2025 mit ersten Ergebnissen zum Variantenstudium «Wildtierpassage» gerechnet werden.

zu Frage 3:

Die zuständigen Amtsstellen stehen im Austausch mit einem Hersteller eines Wildwarnsystems, das bereits in der Schweiz eingesetzt wird. Damit Wildtiere zuverlässig bereits vor dem Betreten des Strassenraums detektiert werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen auf den angrenzenden Flächen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind derzeit vielerorts nicht erfüllt. Daher sind neben den rein technischen Abklärungen auch die Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke sowie ökologische und rechtliche Aspekte zu prüfen.

zu Frage 4:

Seit der kurzzeitigen Häufung von Wildtierunfällen bei der Ortseinfahrt Nendeln Anfang 2025 sind dem Amt für Tiefbau und Geoinformation und dem Amt für Umwelt keine weiteren Wildtierunfälle bekannt. Der letzte Unfall hat sich am 12. Januar 2025 ereignet. Daher kann von einer gewissen Wirksamkeit der «doppelten» Signalisation der Gefahrenstelle ausgegangen werden.

zu Frage 5:

Die Öffentlichkeit soll weiterhin durch gezielte Informationskampagnen und Warnhinweise für das Thema Wildtierunfälle sensibilisiert werden. Es werden beispielsweise Warnschilder angebracht oder Medienkampagnen durch die Liechtensteiner Jägerschaft und die Landespolizei umgesetzt, um das Bewusstsein für die Problematik zu fördern und das richtige Verhalten im Ernstfall zu vermitteln.

Förderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im agrarpolitischen Bericht 2022 hat die Regierung die Neuausrichtung der Stiftung Agrarmarketing sowie Unterstützung beim Aufbau einer zentralen Vermarktungseinrichtung in privater Trägerschaft angekündigt. Die Stiftung sollte hierzu innovative Ideen finanziell unterstützen. Inzwischen wurde die Stiftung Agrarmarketing aufgelöst und durch die neu eingesetzte Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte ersetzt. Gemäss Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom November 2024 tagte die neue Kommission erstmals am 3. Oktober 2024 und die erste Ausschreibung für Projekteingaben war bereits lanciert.

Dazu meine Fragen:  

  1. Die Frist für die Einreichung von Projekten war gemäss den Ausschreibungen auf Ende November 2024 sowie Ende Februar 2025 gesetzt. Wie viele Anträge sind eingegangen und wann erhielten die Antragsteller eine Empfangsbestätigung beziehungsweise eine Antwort (Absagen oder Zusagen)?
  1. Wie sind die administrativen Zuständigkeiten und Prozesse beim Amt für Umwelt geregelt und welche Massnahmen wurden für eine effiziente Gesuchsbearbeitung getroffen?
  2. Welche Erkenntnisse resultierten aus der bisherigen Arbeit mit der neuen Kommission und wie wird die Beurteilungsqualität der eingehenden Anträge in Bezug auf den Auftrag der Vermarktungseinrichtung beziehungsweise der Umsetzung des agrarpolitischen Berichts gewertet und bewertet?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Ende 2024 sind insgesamt 13 Gesuche bei der Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte eingegangen. Die Gesuchsteller der bewilligten Projekte wurden Anfang März 2025 informiert. Empfangsbestätigungen wurden bei der ersten Gesuchsrunde nicht systematisch verschickt.

Im Jahr 2025 wurden neun Gesuche eingereicht. Bei der zweiten Gesuchsrunde erhielten alle Antragsteller nach Eingang ihres Gesuchs umgehend eine Eingangsbestätigung. Die Gesuche wurden zwischenzeitlich von der Kommission bearbeitet; die betreffenden rechtsmittelfähigen Entscheide sollen voraussichtlich bis Mitte Mai verfügt werden. Die Bearbeitungsdauer der Gesuche in der Kommission beträgt rund drei Monate.

zu Frage 2:

Die neue Kommission ist seit September 2024 bestellt. Der Vorsitz der Kommission liegt gemäss der Verordnung über die Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte, kurz LVAV, beim Amt für Umwelt. Die Geschäftsordnung der Kommission wurde im Oktober 2024 gestützt auf die LVAV von der Regierung genehmigt. Die Arbeitsprozesse der Kommission richten sich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

Das Amt für Umwelt nimmt die eingereichten Gesuche entgegen, bestätigt deren Erhalt, prüft die Vollständigkeit und hält – falls notwendig – Rücksprache mit den Gesuchstellern. Nach erfolgter Prüfung leitet das Amt für Umwelt die Gesuche an die Kommissionsmitglieder zur Entscheidung weiter. Die rechtsmittelfähigen Entscheide werden vom Amt für Umwelt an die Gesuchsteller zugestellt.

zu Frage 3:

Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO), der Wirtschaftskammer, Liechtenstein Marketing, der Gemeinden, des Amtes für Volkswirtschaft sowie des Amtes für Umwelt.

Diese Zusammensetzung hat sich bei der Beurteilung der Anträge als sehr wertvoll erwiesen, da sie die vielseitigen Aspekte der Gesuche im Bereich Produktion, Verarbeitung und Vermarktung umfassend abdeckt. Gleichzeitig wird dadurch der vom agrarpolitischen Bericht 2022 geforderten breiten Abstützung der Agrarpolitik Rechnung getragen, indem die gesamte Lebensmittelwertschöpfungskette in den Fokus gestellt wird – von der Lebensmittelproduktion über die Verarbeitung und den Konsum bis hin zu den Abfällen.

Zudem trägt die Arbeit der Kommission dazu bei, die Aspekte der Stärkung von Innovationskraft, Wissensstand und regionaler Wertschöpfung verstärkt zu berücksichtigen, die im agrarpolitischen Bericht 2022 ebenfalls eine wichtige Rolle einnehmen.

Cyberangriffe auf Liechtenstein

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die fortschreitende Digitalisierung durchdringt immer mehr Lebensbereiche und bietet immense Chancen für Effizienzsteigerung und Bürgerfreundlichkeit. Gleichzeitig birgt sie jedoch auch Risiken, insbesondere im Hinblick auf den Schutz persönlicher Daten und die Sicherheit digitaler Infrastrukturen der Landesverwaltung und Regierung. Angesichts der zunehmenden Cyberangriffe und der Sensibilität der Informationen ist es unerlässlich, dass unser Staat die Sicherheitsmassnahmen kontinuierlich überprüft und anpasst. Vor diesem Hintergrund sind Informationen über die aktuellen Strategien und Massnahmen der Regierung im Bereich der Cybersicherheit von öffentlichem Interesse.

  1. Welche konkreten Massnahmen hat die Regierung in den letzten zwei Jahren ergriffen, um die Cybersicherheit der staatlichen Infrastruktur und der digitalen Dienste für Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen?
  1. Wie bewertet die Regierung die aktuelle Bedrohungslage im Bereich der Cybersicherheit für Liechtenstein und welche spezifischen Risikobereiche sieht sie als besonders kritisch an?
  1. Inwieweit werden bei der Entwicklung und Implementierung neuer digitaler Dienste und Anwendungen von staatlicher Seite Aspekte der Datensicherheit und des Datenschutzes von Beginn an berücksichtigt?
  1. Welche Mechanismen und Ressourcen stehen Liechtenstein zur Verfügung, um im Falle eines erfolgreichen Cyberangriffs schnell und effektiv zu reagieren und die Auswirkungen minimieren zu können?
  1. Werden regelmässig Informationskampagnen oder Schulungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung durchgeführt, um ihr Bewusstsein für Cybersicherheit zu stärken und sie im sicheren Umgang mit digitalen Technologien präventiv zu schulen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Seit dem Jahr 2021 wurde der Personalbestand der innerhalb des Amts für Informatik auf strategischer und taktischer Ebene mit dem Thema Cybersicherheit betrauten Personen von einem Vollzeitäquivalent auf 2 ½ Vollzeitäquivalente ausgebaut. Zusätzlich wurde im Bereich Datenschutz eine Vollzeitäquivalentstelle geschaffen. Neben dieser Erhöhung der personellen Ressourcen wurden durch eine Reorganisation innerhalb des Amts für Informatik die beiden Abteilungen Network & Security Services sowie Cloud Services geschaffen, welche sich beide intensiv mit dem Thema Cybersicherheit auf operativer Ebene auseinandersetzen.

Details zu den effektiv ergriffenen und umgesetzten technischen wie organisatorischen Massnahmen werden weder durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit noch durch das Amt für Informatik kommentiert, da solche Informationen durch einen potenziellen Angreifer missbraucht werden könnten.

zu Frage 2:

Die gegenwärtige Bedrohungslage im Bereich der Cybersicherheit spiegelt das allgegenwärtige Mass an Aktivitäten und Bedrohungen im Internet wider. Es ist wichtig, dass sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen wachsam bleiben und geeignete Sicherheitsmassnahmen ergreifen.

Zwischen Februar 2023 und Februar 2024 erarbeitete die Stabsstelle Cyber-Sicherheit eine Cyberrisikoanalyse. Es konnten zwölf Gefährdungen bzw. Cyberbedrohungen identifiziert werden, die als wesentlich für Liechtenstein eingeschätzt werden. Diejenigen mit den grössten Risiken sind: Ransomware, Lieferketten-Angriffe, Cyber-Spionage, Angriffe auf die kritische Infrastruktur und technische Störung oder Ausfall. Die vollständige Liste der Gefährdungen sowie weitere Ausführungen dazu finden sich in der öffentlich verfügbaren Gefährdungs- und Risikoanalyse Bevölkerungsschutz vom April 2024.

zu Frage 3:

Das Amt für Informatik arbeitet nach der Hermes-Projektmanagement-Methodik der Schweizerischen Bundesverwaltung. Hermes ist ein offener Standard zur Führung und Abwicklung von IT-Projekten. Dies gewährleistet einen „Security by Design“-Ansatz, da alle Projektphasen durch verbindliche Dokumente wie Schutzbedarfsanalyse, Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept sowie Datenschutz-Folgenabschätzung abgesichert werden.

Die Einhaltung der Sicherheitsgrundlagen wird durch Sicherheitsaudits sichergestellt, welche durch das Amt für Informatik oder die Finanzkontrolle veranlasst werden. Die Sicherheitsgrundlagen werden kontinuierlich an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und weiterentwickelt. Alle von aussen über das Internet zugänglichen Systeme werden regelmässig durch gezielte Penetrationstests auf Sicherheitsmängel überprüft.

zu Frage 4:

Zur Abwehr von Cyberattacken besteht eine Vielzahl von organisatorischen wie auch technischen Massnahmen. Diese Massnahmen betreffen sowohl den Schutz der gesamten Infrastruktur als auch den Schutz von einzelnen Systemen.

Details zu den ergriffenen und umgesetzten Massnahmen werden weder durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit noch durch das Amt für Informatik kommentiert, da solche Informationen durch einen potenziellen Angreifer missbraucht werden könnten.

Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische Prozesse sind, und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen sich ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das Cyber-Sicherheitsgesetz für die kritische Infrastruktur eine Meldepflicht für erhebliche Sicherheitsvorfälle bzw. Cyberangriffe vorsieht. So hat beispielsweise das Amt für Informatik Sicherheitsvorfälle der Stabsstelle Cyber-Sicherheit unverzüglich zu melden. Das bei der Stabsstelle Cyber-Sicherheit eingerichtete Computer-Notfallteam – das sogenannte CSIRT - leistet in weiterer Folge im Rahmen seiner Möglichkeiten allgemeine oder technische Unterstützung bei der Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall.

zu Frage 5:

Mitarbeitende der LLV nehmen beim Eintritt in die Organisation an einem Kurs über Informationssicherheit und einem Kurs über Datenschutz teil. Spezifische Informationen, wie z.B. die Bedrohung durch bestimmte Phishing-Angriffe, werden von der Abteilung für Informationssicherheit beim Amt für Informatik allen Mitarbeitenden zeitnah zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden in der internen Mitarbeiterzeitschrift regelmässig aktuelle Themen der Informationssicherheit aufgegriffen.

Zusätzlich zu den oben genannten Massnahmen werden etliche vor Ort- wie auch Online-Schulungen angeboten. So umfasst das interne Schulungsprogramm die Themengebiete Cyber Security für Privathaushalte und Datenschutz. Innerhalb der LLV-Akademie stehen den Mitarbeitenden zusätzlich Online-Kurse wie beispielsweise Informationssicherheit, Fake News, Datenschutzgrundverordnung, Künstliche Intelligenz, digitale Kompetenzen, Aktenverwaltung, M365 und etliche mehr zur Verfügung.

Seit letztem Herbst arbeitet zudem die Arbeitsgruppe Security Awareness an einem mehrjährigen «Security Awareness Action Plan». Dieser Plan soll für alle LLV-Mitarbeitenden verpflichtend sein.

Pflege durch Angehörige

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die finanzielle Unterstützung pflegender Angehöriger durch das Pflegegeld der AHV ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherstellung der Betreuung hilfsbedürftiger Personen in ihrem häuslichen Umfeld. Die aktuellen Bestimmungen sehen verschiedene Leistungsstufen vor, die sich nach dem Betreuungsaufwand richten. Allerdings zeigen sich in der praktischen Umsetzung Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Abrechnung des Pflegegeldes gegenüber der AHV und den Abschluss von Versicherungen. Dies betrifft vor allem Angehörige, die Personen mit niedrigeren Pflegestufen betreuen und deren Vergütung möglicherweise gering ist.

Die Notwendigkeit, bereits ab Pflegestufe 1 eine Betriebsunfall- und ab acht Stunden Betreuung pro Woche zusätzlich eine Nichtbetriebsunfall- sowie eine Taggeldversicherung abzuschliessen und die fehlenden Freibeträge bei der Anrechnung des Pflegegeldes scheinen eine unverhältnismässige administrative und finanzielle Belastung für die Pflegenden darzustellen. Es ist zu vermuten, dass dies zu einem erhöhten Beratungsaufwand bei der AHV und der Fachstelle für Betreuungs- und Pflegegeld führt und möglicherweise die Attraktivität der Angehörigenpflege schmälert.

  1. Wie bewertet die Regierung die aktuelle Regelung bezüglich der Abrechnungspflicht des Pflegegeldes gegenüber der AHV, insbesondere im Hinblick auf den administrativen Aufwand für pflegende Angehörige mit niedrigen Pflegestufen und geringem Einkommen?
  1. Sieht die Regierung Möglichkeiten oder Handlungsbedarf, um die Abrechnungsprozesse für pflegende Angehörige, vor allem für niedrige Pflegestufen, zu vereinfachen, beispielsweise durch die Einführung von Freibeträgen oder pauschalierten Abrechnungsmodellen für niedrigere Pflegestufen?
  1. Inwieweit berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung die finanzielle Belastung pflegender Angehöriger durch den obligatorischen Abschluss von Unfall- und Taggeldversicherungen bereits ab geringen Betreuungszeiten und niedrigen Pflegegeldleistungen und gibt es Überlegungen, hier Anpassungen vorzunehmen, um die Attraktivität der Angehörigenpflege zu erhalten?
  1. Welche Erkenntnisse hat die Regierung bezüglich des Betreuungs- und Beratungsaufwands bei der AHV und der Fachstelle für Betreuungs- und Pflegegeld im Zusammenhang mit Fragen zur Abrechnung und den Pflichtversicherungen für pflegende Angehörige und welche Massnahmen werden ergriffen, um diese Beratungsleistungen effizient zu gestalten?
  1. Welche kurz- und mittelfristigen Massnahmen plant die Regierung, um die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige generell zu verbessern und sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung und die damit verbundenen administrativen Prozesse angemessen und praktikabel sind?

Antwort vom 09. Mai 2025

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass diese Thematik nicht nur die Lohnabrechnung gegenüber der AHV betrifft, sondern auch den Versicherungsschutz und damit die Abrechnung gegenüber weiteren Sozialversicherungen wie der Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung umfasst. Dazu kommt auch die Notwendigkeit, wie bei allen Lohnzahlungen, mit der Steuerverwaltung zusammenzuarbeiten.

Ausserdem ist anzumerken, dass dieses Thema bereits letztes Jahr im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 98/2024 vom 3. September 2024 behandelt wurde. Der Bericht und Antrag geht auf ein Postulat zurück und trägt den Titel «Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Betreuungs- und Pflegegeldes». Die Ausführungen der Regierung zum Thema sind auf S. 24 ff des Berichts und Antrags.

zu Frage 1:

Pflegebedürftige Personen können zur Pflege Personen beschäftigen und diese entlohnen. Das ist auch dann möglich und sinnvoll, wenn die Pflegerinnen oder Pfleger Familienangehörige sind. Löhne sind aber immer sozialversicherungspflichtig. Dabei geht es nicht darum, Einkommen für die Sozialversicherungswerke zu generieren. Entscheidend ist, dass die Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger ordentlich versichert sind, sowohl für Unfälle, Krankheit, als eben auch im Hinblick auf ihre spätere Rentenanwartschaft. Am Grundsatz der Sozialversicherungspflicht sollte daher nicht gerüttelt werden.

zu Frage 2:

Die Abrechnung von geringfügigen Löhnen führt insbesondere bei Arbeitgebenden mit wenig Erfahrung im Bereich Lohnbuchhaltung zu administrativem Aufwand. Die Abrechnung mit den AHV-IV-FAK-Anstalten und der Pensionskasse sind dabei eher einfacher. Schwieriger ist es, gerade bei schwankenden und im Vorhinein nicht bekannten Lohnsummen, die erstmalige Abrechnung mit Kranken- und Unfallversicherung aufzugleisen. Die Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld bestätigt, dass ihr die angesprochene Thematik beinahe täglich begegnet.

Im einleitend erwähnten Bericht und Antrag wird aufgezeigt, wie dem administrativen Aufwand begegnet werden könnte.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Anspruchsberechtigte für die "Buchhaltung" ein gesondertes Bankkonto für das Pflegegeld einrichtet. Auf dieser Grundlage ist die Abrechnung mit den Sozialversicherungen und der Steuerbehörde durchaus möglich.

Die Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld stellt auf ihrer Webseite unter der Rubrik «Fragen & Antworten» umfangreiche und gut verständliche Informationen und ausgefüllte Musterformulare zur Verfügung. Auch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat auf der Homepage der Regierung ein "Merkblatt Lohnabrechnung 2025" und ein "Muster Lohnblatt 2025" zur Verfügung gestellt. Ausserdem bietet auch die AHV-Verwaltung Unterstützung, soweit es um Lohnabrechnungen mit den AHV-IV-FAK-Anstalten geht.

Im Weiteren besteht die Möglichkeit, die Lohnabrechnungen gegen Entgelt von einem Buchhaltungsbüro erstellen zu lassen. Es gibt in Liechtenstein kleine Buchhaltungsbüros, die solche Mandate zu vernünftigen Preisen anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass auch in diesem Fall Unterlagen über die ausbezahlten Löhne bereitgestellt werden müssen.

Eine weitere Variante wäre ein grundsätzlicher Schwellenwert, wie dies im Postulat aus 2023 zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwertes gefordert wurde. Hierzu hat die Regierung bereits einen Gesetzesvorschlag vernehmlasst, der vorsieht, bei Löhnen bis zu CHF 3'000 pro Jahr dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin freizustellen, ob eine AHV-Abrechnung gewünscht ist. Die Vernehmlassungsergebnisse werden derzeit ausgewertet. Anzumerken ist jedoch, dass ein jährlicher Schwellenwert von CHF 3'000 für die vorliegende Thematik der Administration des Pflegegeldes keine grosse Erleichterung brächte. Denn bereits bei der niedrigsten Pflegestufe und einem Pflegegeld von CHF 11 pro Tag würde dieser Schwellenwert überschritten.

zu Frage 3:

Die aktuelle Gesetzgebung berücksichtigt die Belastung pflegender Angehöriger bei geringen Betreuungszeiten insofern, als keine Pflicht zum Abschluss einer Krankengeldversicherung besteht, wenn die Betreuung im Jahresdurchschnitt weniger als acht Stunden pro Woche beträgt. Eine analoge Ausnahme gilt für die Nichtbetriebsunfallversicherung. Für die Betriebsunfallversicherung besteht diese Ausnahme nicht. Im Übrigen ist auf den in der Antwort auf Frage 2 erwähnten Vernehmlassungsbericht zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwerts zu verweisen.

zu Frage 4:

Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, ist sich die Regierung bewusst, dass die Lohnabrechnung für Laien nicht ganz einfach ist. Daher stehen eben umfangreiche Beratungsangebote zur Verfügung, wie in der Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt.

zu Frage 5:

Die Regierung wird ihre Arbeit am vorerwähnten Postulat zur Einführung eines Schwellenwerts fortsetzen. Weitere Massnahmen in diesem Bereich sind derzeit nicht vorgesehen. Land und Gemeinden stellen jährlich beträchtliche Mittel in Höhe von rund CHF 14 Millionen für Pflegegeld zur Verfügung. Diese öffentlichen Gelder müssen von den privaten Leistungsempfängern gegenüber den Sozialversicherungen und der Steuerverwaltung ordnungsgemäss abgerechnet werden, auch wenn dies mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden ist. Eine korrekte Abrechnung ist nicht nur im Sinne unseres staatlichen Systems, sondern auch im Sinne der Arbeitnehmenden selbst, sprich der pflegenden Personen.

Medizinische Versorgung und Pflege im Alter

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Salzgeber
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die demografische Entwicklung stellt Liechtenstein in den kommenden Jahren vor eine grosse Herausforderung. Durch das Bevölkerungswachstum und die gestiegene Lebenserwartung verschieben sich auch die Bedürfnisse und Ansprüche der älteren Generation. Vor diesem Hintergrund hat die Regierung im Dezember 2023 die erste Altersstrategie für Liechtenstein verabschiedet und Anfang 2024 der Öffentlichkeit präsentiert. Dabei wurden acht Handlungsfelder mit möglichen Massnahmen identifiziert. Mit der Verabschiedung der Altersstrategie wurde ausserdem ein verwaltungsinterner Lenkungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung koordiniert und jährlich Bericht darüber erstattet.

Meine drei Fragen beziehen sich auf Handlungsfeld 3, Medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung, und auf die Informationen aus dem Bericht des Lenkungsausschusses vom 8. April 2025.

  1. Welche konkreten nichtmonetären Massnahmen gegen den Fachkräftemangel in der Pflege werden weiterverfolgt?
  1. Ist im Zuge der demografischen Entwicklung ein erweitertes Angebot in der Akutgeriatrie inklusive Palliativmedizin vorgesehen?
  1. Welche Rolle beziehungsweise welche Aufgaben soll das Landesspital in Zukunft in der Altersmedizin einnehmen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der kontinuierliche Dialog mit den beteiligten Institutionen soll auch künftig weitergeführt werden. Er sichert die Evaluation über eine anhaltende Wirksamkeit der eingeführten monetären Massnahmen und ermöglicht die Diskussion über neue Ansätze bei der Umsetzung nichtmonetärer Massnahmen, die zur Förderung des Pflegeberufs beitragen können. Das zu verfolgende Ziel ist es, die empfundenen Arbeitsbedingungen für das Personal zu verbessern und damit die ungewünschte Fluktuation bzw. die Berufsverweildauer und die Rekrutierungsprozesse weiter zu verbessern. Dazu gehören unter anderem Massnahmen wie der Ausbau flexibler Arbeitszeitmodelle, Teilzeitarbeit, alternativer Dienstmodelle und Stressreduktion. Eine wertschätzende Unternehmenskultur, moderne Arbeitsstrukturen und technischer Fortschritt verbessern die Arbeitsbedingungen nachhaltig.

Präventionsmassnahmen, etwa durch Sensibilisierungs- und Aufklärungsmassnahmen zu gesunder Ernährung, geistiger und körperlicher Bewegung sollen ein möglichst unabhängiges und selbstständiges Leben fördern, um die Pflegebedürftigkeit zu verzögern und den steigenden Bedarf an Pflege und Betreuungskräften wenigstens zu bremsen.

Zudem ist die Landesgesundheitskommission dabei, neue Versorgungsmodelle zu prüfen.

Das generationsübergreifende Verständnis, die Unterstützung und der Dialog sind ebenfalls Massnahmen, die wir durch geeignete Veranstaltungsformate fördern möchten. Junge Menschen für den Pflegeberuf und das interessante Berufsfeld zu begeistern ist ebenfalls eine Massnahme, die sowohl im Land als auch von den im Land tätigen Akteuren intensiviert werden sollten.

Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und verfügbaren ausserhäusliche Kinderbetreuung ist für den Wiedereinstieg von Fachkräften ebenfalls relevant.

Im Hinblick auf die Fachkräftesicherung in den Gesundheits- und Pflegeberufen wird auch der internationale fachliche Austausch zu Massnahmen und Strategien mit den Nachbarstaaten gepflegt, um voneinander zu lernen und gute Beispiele in weitere Überlegungen einfliessen zu lassen.

zu Frage 2 und 3:

Die Ausführungen im Monitoringbericht vom 8. April 2025 bilden den aktuellen Stand der Dinge ab. Die Ziele bleiben dieselben und über die weiteren Massnahmen wir der Lenkungsausschuss Altersstrategie in seiner nächsten Sitzung weiter beraten, der sich seit dem Regierungswechsel noch nicht konstituiert hat. Das wird in den nächsten Wochen geschehen.

Psychiatrische Dienste

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Salzgeber
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Vor dem Hintergrund, dass psychische Probleme weltweit und so auch in Liechtenstein zugenommen haben, wurde ein Psychiatriekonzept ausgearbeitet, welches genau heute vor einem Jahr von der Regierung zur Kenntnis genommen wurde. Das Konzept gliedert sich nach den unterschiedlichen Angebotsformen der psychiatrischen Versorgung, wobei der Umgang mit psychiatrischen Notfällen gesondert behandelt wird. Für jeden Bereich werden Lösungsansätze und Massnahen aufgezeigt, welche in drei Pakete mit unterschiedlichen Prioritäten eingeteilt werden.

Meine Fragen beziehen sich auf die Massnahmen, die gemäss Konzept Priorität haben und anzugehen sind. Dazu meine drei Fragen:

  1. Wie ist der Stand der Bedarfsplanung im Bereich Kinder und Jugendliche sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich und konnten freie Stellenkontingente bereits besetzt werden?
  1. Wie weit ist die Prüfung eines mobilen psychiatrischen Ärztedienstes zur Abdeckung von Notfällen, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden?
  1. Ist im Rahmen des Konzepts zum Neubau des Landesspitals eine Erweiterung der ambulanten Notfallstation inklusive Fachpersonal vorgesehen um eine geeignete Erstbehandlung psychiatrischer Notfälle zu gewährleisten?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die ärztliche Bedarfsplanung für Liechtenstein in der Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst eine Vollzeit- und zwei 50%-Stellen. Alle Stellen sind aktuell besetzt. In der Bedarfsplanung der Psychotherapeuten sind insgesamt vier Stellen für den Kinder- und Jugendbereich vorgesehen. Davon ist aktuell eine Stelle nicht besetzt da die bisherigen Ausschreibungen erfolglos blieben. Engpassprobleme sind gemäss den Verbänden in diesem Bereich jedoch nicht bekannt.

zu Frage 2:

Vorerst wurde der Fokus auf die Schaffung intermediärer Angebote gelegt. Die Prüfung einer Lösung für den Notfall ist noch in Arbeit.

zu Frage 3:

In der neuen Notfallstation sind Räumlichkeiten für Bagatellfälle aller Art vorgesehen, und die Notfallstation im Neubau wird grösser ausgelegt sein als jene im Altbau. Für psychiatrische Notfälle sind jedoch keine spezifischen Räumlichkeiten vorgesehen. Das Landesspital verfügt über keinen Leistungsauftrag zur Erbringung psychiatrischer Akutleistungen. Eine akute Versorgung von Patientinnen und Patienten mit psychiatrischer Symptomatik erfolgt dennoch durch Fachpersonal – ab dem 1. Juli 2025 auch in Zusammenarbeit mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR).

Stilllegung von Radio Liechtenstein – Sozialplan, Mietvertrag und Rückbaukosten

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Anfang April hat Radio Liechtenstein den regulären Sendebetrieb eingestellt – früher als ursprünglich vorgesehen. Grund dafür war, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für den Übergang in eine private Trägerschaft nicht mehr umsetzbar war. Mit der Schliessung endet nicht nur ein Stück publizistischer Vielfalt, sondern sie bringt auch wirtschaftliche und soziale Folgen mit sich, vor allem für die betroffenen Mitarbeitenden. Laut Geschäftsbericht 2024 kommen noch erhebliche finanzielle Verpflichtungen dazu, etwa wegen eines langfristigen Mietvertrags oder notwendiger Rückbauarbeiten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung.

  1. Gibt es für die betroffenen Mitarbeitenden von Radio Liechtenstein einen verbindlichen Sozialplan? Wenn ja, wie sieht dieser im Detail aus in Bezug auf Abfindungen, Umschulungen und Übergangsregelungen?

  2. Wie hoch belaufen sich die tatsächlichen Kosten für den Rückbau der Radiostudios am Standort Schaan? Wie erklärt sich die Differenz zu den im Geschäftsbericht 2024 vorangeschlagten CHF 150'000, wenn aktuell von einem bis zu viermal höherem Betrag ausgegangen wird?

  3. Laut Geschäftsbericht 2024 besteht für die Räumlichkeiten von Radio Liechtenstein ein langfristiger Mietvertrag bis Ende 2029, dessen vorzeitige Auflösung mit Kosten von rund CHF 900'000 verbunden wäre. Inzwischen hat – offenbar erst spät – ein erstes Gespräch mit dem Vermieter stattgefunden. Was war der Inhalt beziehungsweise das Ergebnis dieses Gesprächs?

  4. Welche konkreten Überlegungen bestehen seitens der Regierung oder des Verwaltungsrates, um eine wirtschaftlich tragbare Lösung zu finden, insbesondere für den Fall, dass kein Nachmieter gefunden wird? Wird etwa eine anderweitige Nutzung durch staatliche Stellen oder Dritte in Betracht gezogen?
  1. Reichen die Mittel und Rückstellungen des Liechtensteinischen Rundfunks aus, um die vollständige Liquidation inklusive aller ausstehenden Verpflichtungen, sei es Mietvertrag, Rückbau oder Personal, abzudecken oder ist davon auszugehen, dass ein Nachtragskredit durch den Landtag notwendig wird?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der LRF hat einen Sozialplan entworfen, der den gängigen Standards entspricht. Es werden primär Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Sozialplan befindet sich aktuell in finaler Ausarbeitung.

zu Frage 2:

Wie hoch die Kosten für den Rückbau tatsächlich ausfallen werden, kann derzeit nicht belastbar beziffert werden. Um die Verbindlichkeiten korrekt darzustellen, musste jedoch der Worst Case berücksichtigt werden. Dieser Worst Case bedeutet einen Rückbau in den Zustand des Edelrohbaus. Da im Januar noch nicht klar war, wie umfassend ein solcher Rückbau ausfallen könnte, wurden zunächst Mittel in Höhe von 150'000 Franken veranschlagt. Als sich herausstellte, was der komplette Rückbau des Innenausbaus kosten würde, wurden in der Hochrechnung 2025 zusätzliche Rückstellungen in Höhe von 350'000 Franken gebildet. Dies im Sinne des Vorsichtsprinzips, wobei es unwahrscheinlich ist, dass diese vollen Kosten tatsächlich anfallen werden. Der Standard des Innenausbaus ist sehr gut, und die Räume sind nach erster Rückmeldung auch für andere Branchen gut nutzbar.

zu Frage 3:

Ein erstes Gespräch zwischen LRF und Vermieter hat bereits am 23. Januar 2025 stattgefunden. Inhaltlich ging es um den bis Ende 2029 laufenden Mietvertrag und die Nachmietersuche, falls ein Weiterbetrieb des Radiosenders durch Private in den bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist. Seitdem klar ist, dass der LRF liquidiert werden muss, beteiligt sich der Vermieter sehr aktiv an der Nachmietersuche. Es gibt bereits Interessenten, die die Räumlichkeiten besichtigt haben.

zu Frage 4:

Aktuell geht der LRF davon aus, dass ein externer Nachmieter gefunden werden kann. Die Raumpläne liegen aber auch der Stabsstelle für öffentliche Liegenschaften vor. Gemäss aktuellem Stand sieht die Stabsstelle jedoch keine Verwendung für die Mietfläche.

zu Frage 5:

Gemäss dem vom LRF im Mai erstellten Forecast 2025 werden die Mittel für die Liquidation auch unter Annahme des Worst-Case-Szenarios hinsichtlich der Liegenschaft ausreichen.

Herstellung von Kriegsmaterial in Liechtenstein – rechtliche Zulässigkeit und politische Einschätzung

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Thyssenkrupp Presta ist der grösste Arbeitgeber in Liechtenstein. Das Unternehmen beliefert seit vielen Jahren die Automobilindustrie. Nun prüft die Presta laut Medienberichten, auch Bauteile für die Verteidigungsindustrie herzustellen.

Als Grund wird die veränderte Sicherheitslage in Europa genannt. Es geht dabei um Präzisionsteile und Prototypen, die nur an NATO-Staaten und die Schweiz geliefert werden sollen. Genauere Angaben zu Produkten oder Kunden gibt es noch nicht.

Diese Entwicklung wirft wichtige Fragen auf.

Dazu meine Fragen:

  1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten derzeit in Liechtenstein für die Entwicklung, Herstellung und Ausfuhr von Rüstungsgütern beziehungsweise Kriegsmaterial?
  1. Ab wann gilt ein Produkt oder eine Komponente rechtlich als Kriegsmaterial? Nach welchen Kriterien erfolgt diese Einordnung?
  1. Liegen der Regierung Informationen darüber vor, was genau die Thyssenkrupp für Produkte herstellen möchte?
  1. Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Vereinbarkeit einer solchen Produktionsausrichtung mit der liechtensteinischen Aussen-, Sicherheits- und Neutralitätspolitik?
  1. Ist geplant, zu überprüfen, wie industrielle Schlüsselunternehmen wie die Thyssenkrupp Presta bei so einer strategischen Transformation unterstützt werden können?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der rechtliche Rahmen für die Entwicklung, Herstellung, den Handel sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird durch den Zollvertrag mit der Schweiz bestimmt. Die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften umfassen insbesondere das schweizerische Kriegsmaterialgesetz samt Verordnung sowie die Güterkontrollgesetzgebung. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden, konkret des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, gegeben. Dies ist in Art. 2 Abs. 2 des liechtensteinischen Kriegsmaterialgesetzes so festgeschrieben.

Liechtensteinisches Recht und die Zuständigkeit Liechtensteins gilt nach dem Kriegsmaterialgesetz für (a) die Vermittlung von Kriegsmaterial, (b) den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten an Kriegsmaterial, und (c) den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.

zu Frage 2:

Ein Produkt gilt als Kriegsmaterial, wenn es unter die Definition von Art. 4 des Kriegsmaterialgesetzes fällt. Die Regierung hat im Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung eine Liste des Kriegsmaterials mit konkreten Güterumschreibungen erlassen. Diese Liste basiert auf der Vereinbarung von Wassenaar, einem Zusammenschluss von Staaten zur Regelung von Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien. Diese Liste ist identisch mit derjenigen in der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung.

zu Frage 3:

Der Thyssenkrupp Presta ist eine transparente Kommunikation in dieser Sache wichtig. Vor diesem Hintergrund lässt sich sagen, dass die Thyssenkrupp Presta aktuell die mögliche Fertigung von Präzisionsbauteilen für die Verteidigungsindustrie prüft; konkret handelt es sich um Hülsen für Patronen. Nach eigenen Angaben der Thyssenkrupp Presta kommt ausschliesslich eine Zulieferung in die Schweiz und in NATO-Staaten in Frage. Gemäss Auskunft der Thyssenkrupp Presta befindet sich das Vorhaben noch in der Evaluationsphase.

zu Frage 4:

Die Regierung ist überzeugt, dass das strenge Bewilligungs- und Kontrollsystem der Schweiz in Bezug auf die Herstellung sowie den Handel und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, welches über den Zollvertrag auch für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein gilt, sicherstellt, dass die beabsichtigten Tätigkeiten keinen Landesinteressen zuwiderlaufen und dass die aussenpolitischen Grundsätze gewahrt bleiben. Andernfalls wird keine Bewilligung erteilt. Beispielsweise wird keine Bewilligung erteilt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird. Die liechtensteinischen Behörden sind in einem kontinuierlichen Austausch mit dem SECO als zuständige Bewilligungsbehörde.

zu Frage 5:

Die Thyssenkrupp Presta wurde von den liechtensteinischen Behörden mit den notwendigen Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen unterstützt. Auch das SECO als die zuständige Bewilligungsbehörde steht für Auskünfte zur Verfügung, auch für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein.

Zonenplan der LIEmobil

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

In der Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zur Prüfung der Eignerstrategie der Verkehrsbetriebe LIEmobil wird ausgeführt, dass die LIEmobil die Problematik hinsichtlich der verschiedenen Zonen erkannt hat und in ihrer Unternehmensstrategie vorgesehen ist, die festgelegten Zonen und die Vereinfachung der Tarife zu überprüfen. Dies wurde an der Landtagssitzung vom 6./7. und 8. März 2024 ausgeführt. Die Überarbeitung war für das Jahr 2024 geplant.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Überprüfung der Zonenstruktur der LIEmobil?
  1. Wie weit fortgeschritten sind die Bemühungen zur Vereinfachung der Tarifstruktur der LIEmobil?
  1. Welche Auswirkungen werden die geplanten Änderungen auf die Ticketpreise und die Einnahmen der LIEmobil haben?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

LIEmobil hat im ersten Halbjahr 2024 das seit 2017 bestehende Zonenmodell überprüft und anderen Zonen-Modellen gegenübergestellt.

Insgesamt wurden 8 Tarifmodelle und -varianten überprüft und einander gegenübergestellt. Neben dem bestehenden Tarifmodell waren dies: Verschiebung bestehender Zonengrenzen (in Triesenberg), Entfall der Zone Malbun, Zwei-Zonen-Modelle, Ein-Zonen-Modell, Distanztarif, Luftlinientarif, Gemeindezonen.

Der LIEmobil-Verwaltungsrat beschloss an seiner Sitzung vom 5. Juli 2024 am bewährten Zonenmodell festzuhalten, da bei sämtlichen Varianten die Nachteile im Vergleich zum heutigen Modell als überwiegend angesehen werden.

zu Frage 2:

Die Tarifstruktur wurde mit Fahrplanwechsel im Dezember 2024 deutlich vereinfacht. Dies ergibt sich insbesondere bei Ansicht der derzeitig gültig Tariftabelle der LIEmobil. So wird der Preis mittlerweile bei drei Zonen (statt bei vier Zonen, wie bisher) gedeckelt. Zudem wurden die kaum nachgefragten Wochenabonnemente und das rein auf das Land Liechtenstein beschränkte Landesabonnement aus dem Sortiment genommen. Anstelle des Landesabonnements steht weiterhin das vielfach nachgefragte Abonnement für alle Zonen (von Sargans bis Feldkirch) zur Verfügung.

zu Frage 3:

Die Änderungen im Tarifsystem wurden erst vor knapp fünf Monaten umgesetzt. Bislang lässt sich eine erste, vorsichtige Verschiebung in den Produktkategorien beobachten. Ein fundierter Vergleich mit dem Vorjahr ist allerdings erst nach Abschluss des Geschäftsjahres 2025 möglich.

Vermögensverwaltung des Staatsvermögens

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die kurzfristig nicht benötigten flüssigen Mittel des Fürstentums Liechtenstein werden von Dritten gemäss den Richtlinien für die Vermögensverwaltung verwaltet. Ende 2023 betrug das verwaltete Vermögen CHF 2,5 Mia. Das Vermögen wurde auf 18 Mandate verteilt, wovon 56 Prozent von inländischen und 44 Prozent von ausländischen Finanzinstituten verwaltet wurden.

Die Richtlinien für die Vermögensverwaltung des Fürstentums Liechtenstein fordern von Vermögensverwaltern den Nachweis über Erfahrung und erfolgreiche Ausübung des Mandats, eine stabile Organisation und angemessene Ressourcen, einen nachvollziehbaren und transparenten Investitionsansatz sowie marktgerechte Gebühren für institutionelle Kunden.

Der Vermögensverwaltungssektor ist ein bedeutender Wirtschaftszweig in Liechtenstein, welcher Arbeitsplätze schafft und Steuereinnahmen generiert. Ende 2023 waren 91 Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein tätig, welche insgesamt CHF 56,9 Mia. verwalteten. Eine stärkere Fokussierung auf inländische Vermögensverwalter könnte zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen und die heimische Wirtschaft stärken.

Angesichts der Bedeutung des Vermögensverwaltungssektors stellt sich die Frage, warum ein erheblicher Teil des Landesvermögens im Ausland verwaltet wird.

  1. Aus welchen Gründen wird ein erheblicher Teil des Staatsvermögens von ausländischen Finanzinstituten verwaltet?
  1. Welche spezifischen Herausforderungen oder Hindernisse bestehen derzeit für inländische Vermögensverwalter, um grössere Anteile des staatlichen Vermögens zu verwalten?
  1. Welche spezifischen Risiken sieht die Regierung bei der Verwaltung eines signifikanten Anteils des Staatsvermögens durch ausländische Finanzinstitute?
  1. Plant die Regierung, den Anteil der im Inland verwalteten Staatsvermögen in den kommenden Jahren zu erhöhen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Vermögensverwaltung des Landes richtet sich nach den von der Regierung im Einvernehmen mit der Finanzkommission gemäss Art. 33 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien. Diese sehen vor, dass die Regierung sowohl über die Anlagestrategie als auch über die Organisation der Vermögensverwaltung abschliessend entscheidet. Darüber hinaus definieren die Richtlinien die Anforderungen, welche an die mandatierten Vermögensverwalter zu stellen sind. In Übereinstimmung mit der bei institutionellen Anlegern gebräuchlichen Praxis werden einzelne, klar umrissene Mandate für spezifische Anlageklassen im Rahmen der festgelegten Anlagestrategie vergeben. Die Auswahl der Vermögensverwalter erfolgt im Zuge eines sorgfältigen und strukturierten Selektionsverfahrens für die jeweilige Anlageklasse. Liechtensteinischen Vermögensverwaltern steht es offen, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, sofern sie die in den Richtlinien verankerten Voraussetzungen erfüllen und über geeignete Produkte in den definierten Anlageklassen verfügen. Neben den organisatorischen Anforderungen erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung relevanter Performancekennzahlen sowie der anfallenden Vermögensverwaltungsgebühren. Da nicht alle inländischen Vermögensverwalter über entsprechende Anlageprodukte verfügen oder die gesetzten Anforderungen erfüllen können, müssen für einzelne Mandate ausländische Finanzinstitute beigezogen werden.

zu Frage 2:

Wie zu Frage 1 ausgeführt, können sich liechtensteinische Vermögensverwalter in den Selektionsprozess einbringen, sofern sie die Anforderungen gemäss den Vermögensverwaltungsrichtlinien erfüllen und über entsprechende Anlageprodukte verfügen.

zu Frage 3:

Die Regierung sieht im Vergleich von inländischen Vermögensverwaltern zu solchen im Ausland keine spezifischen Risiken. Wie gesetzlich vorgegeben, verfügt das Land über ein wirkungsvolles Investmentcontrolling, welches nebst der Überwachung der Performancekennzahlen auch institutionelle Vorgaben überwacht. Des Weiteren kann darauf verwiesen werden, dass rund 70% der verwalteten Wertschriften bei Depotbanken in Liechtenstein gehalten werden.

zu Frage 4:

Werden in Zukunft aufgrund von Strategieanpassungen oder einer nicht zufriedenstellenden Performance neue Mandatsvergaben notwendig, steht es den liechtensteinischen Vermögensverwaltern frei, sich in den Selektionsprozess einzubringen.

Kontrolle von Fahrverbotszonen im Rietgebiet

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im Frühjahr finden regelmässig Wildzählungen im Rietgebiet statt. Dabei musste die Jägerschaft zum wiederholten Male feststellen, dass abends und nachts kreuz und quer mit Privatautos durchs Riet gefahren wird, obwohl dort fast gänzlich ein Fahrverbot gilt. In einem Fall wurde jeden Abend ein Auto mitten auf dem Feldweg parkiert und mit laufendem Motor im Scheinwerferlichtkegel der Hund spazieren geführt.

Mit der Wärmebildkamera konnte deutlich erkannt werden, dass Rehe, Füchse und Hirsche extrem auf diese Störungen reagieren. Dies ist deshalb problematisch, da zu dieser Zeit die Mägen des Wilds auf Frühjahrsnahrung umgestellt werden. Gerät ein Tier in Panik, kann das zu einer Magenübersäuerung führen, was den Tod des Tieres zur Folge haben kann. Ruhe ist deshalb sehr wichtig.

Personen, die auf ihr gesetzeswidriges Verhalten angesprochen werden, sind oft uneinsichtig und es kommt des Öfteren vor, dass die Jäger aufs Übelste beschimpft werden. Problema­tisch ist weiter, wenn in solchen Fällen ordnungsgemäss die Polizei gerufen wird, diese aber nicht erscheint.

Dazu meine fünf Fragen:

  1. Ist der Regierung die Problematik bekannt, dass im Rietgebiet die Fahrverbotszonen regelmässig missachtet werden? Hat die Regierung Hinweise, dass auch die Naturwacht solche Probleme adressiert?
  1. Wie viele Verstösse gegen das Fahrverbot im Rietgebiet wurden in den letzten fünf Jahren registriert und wie viele davon führten zu einer Anzeige oder Busse?
  1. Wie wird die Zusammenarbeit zwischen Jägerschaft, der Naturwacht und Landespolizei im Rietgebiet derzeit geregelt und koordiniert?
  1. Was schlägt die Regierung vor, könnte generell zu einer Verbesserung der angespannten Situation im Rietgebiet führen?
  1. Welche Massnahmen werden getroffen, um die Bevölkerung besser über die ökologischen Zusammenhänge und die Bedeutung der Wildruhe im Frühjahr aufzuklären?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Im Rahmen ihrer Aufgaben spricht die Naturwacht Personen an, die ohne ersichtlichen Grund mit einem Motorfahrzeug im Riet unterwegs sind. Bei wiederholter Beobachtung wird Anzeige bei der Landespolizei erstattet.

zu Frage 2:

In den letzten fünf Jahren wurden von der Landespolizei insgesamt 1’202 Ordnungsbussen aufgrund von Verstössen gegen das Fahrverbot ausgestellt. Eine genaue Differenzierung der Verstösse speziell in Bezug auf das Rietgebiet ist nicht möglich, da bei der Erfassung einer Ordnungsbusse keine solche Angabe gemacht und auch keine entsprechende Statistik geführt wird.

Die genannten Zahlen betreffen lediglich die Ordnungsbussen der Landespolizei. Die Rietstrassen liegen vorwiegend in der Zuständigkeit der Gemeinden, weshalb die Regelung und Überwachung des Fahrverbots im Rietgebiet in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gemeinden fällt. Ob und wie viele Ordnungsbussen allenfalls von den Gemeindebehörden ausgestellt worden sind, entzieht sich der Kenntnis der Regierung.

zu Frage 3:

Es bestehen keine Absprachen zwischen Jägerschaft, Naturwacht und Landespolizei über die Zusammenarbeit im Rietgebiet. Da das Rietgebiet grundsätzlich im Gemeindegebiet liegt wäre eine Koordination zwischen Jägerschaft und Naturwacht mit der jeweiligen Gemeinde (Gemeindepolizei) naheliegend. Ob es eine solche gibt, ist der Regierung jedoch nicht bekannt.

zu Frage 4:

Ergänzend zu den bestehenden Massnahmen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit erscheint eine landesweit abgestimmte und ganzheitlich ausgerichtete Besucherlenkungsinitiative sinnvoll. Ziel ist es, sensible Gebiete durch gezielte Lenkung vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zudem wäre ein verstärkter Austausch mit digitalen Plattformen wichtig, um auf Empfehlungen und Freizeitangebote reagieren zu können, die in sensible Gebiete führen oder abseits von offiziellen Routen liegen.

zu Frage 5:

Es werden gezielte Kampagnen durchgeführt, wie z. B. „Respektiere deine Grenzen“. Zudem werden durch Medienmitteilungen die Bedeutung von Wildruhezonen sowie das richtige Verhalten im Lebensraum der Wildtiere vermittelt. Wildruhezonen und Naturschutzgebiete sind ausserdem deutlich gekennzeichnet und es stehen umfangreiche Karten und Informationsangebote online zur Verfügung.

Umgang mit Petitionen aus der Jugendsession

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Jugendsession ist ein Projekt des Jugendrats Liechtenstein und fand 2024 bereits zum neunten Mal statt. Sie soll die Meinung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen einholen und an die Politik weitergeben. Alle interessierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Landes kommen hier in diesem Hohen Hause zusammen, um über aktuelle Themen zu diskutieren und Lösungsansätze zu formulieren. Am Ende der Session werden diese Forderungen und Lösungsansätze der Politik übergeben.

Basierend darauf, dass Jugendbeteiligung im Kinder- und Jugendgesetz in Art. 27 verankert, aber erfahrungsgemäss nur bedingt gelebt wird, möchte ich mich daher nach Folgendem erkundigen:

  1. Wie viele eingereichte Petitionen aus den bisherigen Jugendsessionen wurden vom Landtag an die Regierung überwiesen?
  1. Wie lauteten die bisher eingereichten Petitionen? Ich bitte die Regierung um eine Auflistung der eingereichten Petitionen mit Angabe, ob diese auch überwiesen wurden. Danke.
  1. Welche von diesen überwiesenen Petitionen befinden sich aktuell in Umsetzung und welche wurden nicht weiterverfolgt? Hier bitte ich die Regierung um einen Stand der Dinge und um Begründung für die Nicht-Weiterverfolgung. Danke.

Antwort vom 09. Mai 2025

Generell ist zu erwähnen, dass das Ministerium für Gesellschaft und Justiz in Kürze ein Treffen mit dem Jugendrat ansetzen wird, um das Thema politische Partizipation der Jugend zu adressieren. Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, ist das Ziel, eine Jugendstrategie zu erstellen, welche die politische Partizipation fördern und wo möglich institutionalisieren soll.

zu den Fragen 1 und 2:

Es waren drei Petitionen, die jeweils aus der 7., 8. und 9. Jugendsession an den Landtag gerichtet wurden. Alle drei wurden an die Regierung überwiesen wurden und waren dies:

  1. Die Petition zur «Priorisierung des Veloverkehrs vom 10. September 2022», eingereicht von Michael Schädler im Namen der 7. Jugendsession,
  1. Die Petition «Liechtensteins erneuerbare Energiequellen: Der Weg in die Autarkie vom 4. Dezember 2023» von Michael Schädler im Namen der 8. Jugendsession und
  1. Die Petition «Bestimmung der Verantwortlichkeiten für die Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen im Kinder- und Jugendgesetz vom 21. November 2024», eingereicht von Michael Schädler und Fabian Nägele im Namen der 9. Jugendsession.

zu Frage 3:

Anfänglich ist darauf hinzuweisen, dass Petitionen bei ihrer Überweisung keine Verpflichtung für die Regierung beinhalten. Die Überweisung einer Petition führt zu einer Kenntnisnahme und die Verwendung zur geeigneten Verfügung. Das kann bedeuten, dass die Regierung entweder gar nichts in diese Richtung unternimmt, wenn sie das für eine geeignete Verfügung hält, bis hin zur Umsetzung der Forderung, wenn die Regierung diese Forderung erfüllen will. Für verbindliche rechtliche Aktionen sind grundsätzlich parlamentarische Vorstösse das geeignete Mittel.

In allen drei Themenbereichen, die durch die Petitionen betroffen sind, besteht allerdings durchaus Bewegung. Ausführliche Erläuterungen würden den Rahmen sprengen, aber zusammenfassend lässt sich sagen:

  1. Die in der Petition «Priorisierung des Veloverkehrs» formulierten Anliegen wurden im Rahmen der Überarbeitung des liechtensteinischen Hauptradroutennetzes weitgehend aufgenommen – sofern sie mit den geltenden fachlichen Anforderungen in Einklang standen. Insbesondere der Wunsch nach einer sicheren, schnellen und durchgehenden Führung des Veloverkehrs wurde als zentrales Planungsziel anerkannt. In mehreren Punkten, wie etwa bei der Forderung nach einer konsequenten Linienführung entlang von Hauptverkehrsachsen sowie durch die Dorfzentren, war jedoch eine differenzierte Betrachtung notwendig. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bedürfnisse verschiedener Nutzergruppen – von Alltagsradlerinnen und -radlern über Freizeitnutzer bis hin zu Kindern und Seniorinnen und Senioren – sowie unterschiedliche Zwecke des Radverkehrs in die Planung einbezogen werden müssen. Auch topographische, bauliche und verkehrliche Rahmenbedingungen vor Ort spielen hierbei eine entscheidende Rolle und erfordern in einzelnen Fällen individuelle Lösungen. Im Zuge der Überarbeitung wurde vom Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR) eine Schwachstellenanalyse des bestehenden Hauptradroutennetzes durchgeführt. Diese diente als Grundlage für die Identifikation von Verbesserungsbedarf und floss direkt in die weitere planerische Entwicklung ein. Für zukünftige Infrastrukturprojekte gilt, dass die Belange des Veloverkehrs von Beginn an systematisch mitgedacht und in der Planung verankert werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass das Velonetz nicht nur funktional, sondern auch attraktiv und zukunftsfähig ausgestaltet wird.
  1. Bezüglich der Petition «Liechtensteins erneuerbare Energiequellen: Der Weg in die Autarkie vom 4. Dezember 2023» wird die Erhöhung des Eigenversorgungsgrads mit den bestehenden Massnahmen gemäss Energiestrategie 2030 bereits mit Hochdruck weiterverfolgt. Eine aktualisierte Potenzialüberprüfung wurde mit dem 4. Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030 (BuA Nr. 146/2024) vorgenommen. Aktuell wird der Bau von Windenergieanlagen durch die LKW geprüft. Eine vollständig Energieautarkie ist aufgrund der Untersuchungen jedoch nicht sinnvoll. Dies sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus Sicherheitsüberlegungen. So wird beispielsweise bei der Stromversorgung eine Beibehaltung der bestehenden Einbindung in die Regelzone Schweiz aufgrund der aktuell sehr guten Versorgungssicherheit und der vorhandenen Speicherseen als sinnvoll erachtet. Ebenso wird die Energiespeicherung verfolgt und drängt sich bei relevanten Überschüssen auf, sobald sich dies auch ökonomisch abbilden lässt. Die Netze sind in sehr gutem Zustand und werden nach Bedarf ausgebaut und optimiert.

3. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten für die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ist ebenfalls Bewegung vorhanden: In partizipativen Prozessen ist es zentral, dass erwachsene Bezugspersonen Verantwortung übernehmen, Brücken bauen und junge Menschen verlässlich an- und begleiten. Diese Aufgabe sehen wir beim ASD insbesondere beim Kinder- und Jugenddienst. Damit der Kinder- und Jugenddienst seine Rolle wirkungsvoll wahrnehmen kann, bedarf es jedoch einer klaren und formellen Zuweisung der Verantwortung an das ASD. Diese steht noch aus und soll in nächster Zeit durch das Ministerium für Gesellschaft und Justiz erfolgen.

Registrierungspflicht für Hauskatzen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Immer wieder liest man, dass freilaufende Katzen eingefangen und versehentlich ins Tierheim gebracht werden oder aber bei verletzten oder toten Katzen die Halter nicht eruiert werden können. Diese Tatsachen werden immer wieder medial aufgegriffen, so auch in jüngster Vergangenheit. In der Schweiz wurde am 20. Dezember 2024 eine Motion zur nationalen Registrierungspflicht für Hauskatzen eingereicht und der Bundesrat beantragte im Februar 2025 die Annahme.

Hierzu meine Fragen:

  1. Hat die Regierung eine Registrierungspflicht für Hauskatzen in Liechtenstein ebenfalls geprüft?
  1. Wo sieht die Regierung Vor- und Nachteile einer solchen Registrierungspflicht für Hauskatzen?
  1. Wie steht die Regierung zu einer solchen Registrierungspflicht für Hauskatzen in Liechtenstein?
  1. Sollte die Schweiz diese Motion umsetzen, wären wir aufgrund bestehender gesetzlicher Grundlagen verpflichtet, dies ebenfalls einzuführen und falls ja, aufgrund welcher?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Regierung beobachtet bei der Registrierungspflicht für Katzen die momentane Entwicklung in der Schweiz sehr genau. Neben den Initiativen in einzelnen Kantonen, beschäftigen sich auch das nationale Parlament und der Bundesrat mit dem Thema. Am vergangenen Dienstag, 6. Mai 2025, wurde die entsprechende Motion von Meret Schneider vom Nationalrat – entgegen der Empfehlung des Bundesrats – abgelehnt. Damit dürfte das Thema in der Schweiz für einige Jahre wieder vom Tisch sein. Eine nationale Chip- und Registrierungspflicht wäre in der Schweiz bevorzugt worden, um ein Regelungsgefälle zwischen den Kantonen zu verhindern. Das Eidgenössische Departement des Inneren wird nun eine Neubeurteilung der Ausgangslage machen. Die Regierung wird aber die weiteren Entwicklungen in der Schweiz beobachten.

zu Frage 2:

Mit einer Registrierungspflicht würden die Halter von Katzen verstärkt in die Verantwortung gezogen. Die Registrierungspflicht wäre die Basis, um für nicht gechippte und nicht registrierte Katzen die Kastration und Vermittlung beispielsweise durch das Tierschutzhaus zeitnah zu veranlassen. Man geht davon aus, dass aufgrund dieser Tatsache in der Tendenz weniger Katzen pro Haushalt gehalten werden. Durch die Vorstellung der Katzen zum Chippen und Registrieren bei einem Tierarzt könnten die Halter für Gesundheitsthemen sensibilisiert werden. Weiters bekäme man mehr Einblick in die Verteilung der Katzen und könnte gezielt Studien zum Einfluss der Katzen auf die Biodiversität machen. Und schliesslich wäre die Registrierungspflicht Grundlage für eine zukünftige, mögliche Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, wie es sie schon für viele andere Tierarten gibt.

Demgegenüber stehen neue Aufwände für die Umsetzung und Kontrolle der Registrierungspflicht. Hier wären verschiedene Stellen involviert. Unter diesen wären die jeweiligen Rollen klar zu definieren.

zu Frage 3:

In Liechtenstein werden zweifellos immer wieder Findelkatzen im Tierschutzhaus abgegeben. Ein schweres Problem mit vielen herrenlosen Katzen, wie man es in städtischen Gebieten zuweilen sieht, besteht jedoch nicht und deshalb auch kein akuter Handlungsbedarf. Zudem können bei ungehinderter Vermehrung in Katzenhaltungen schon jetzt Massnahmen entsprechend der Tierschutzgesetzgebung angeordnet werden. Angesichts der aktuell vergleichbaren Rechtslage und der geografischen Nähe zur Schweiz soll ein Regelungsgefälle vermieden werden.

zu Frage 4:

Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten sind für die verschiedenen Tierarten in der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung festgelegt. Diese ist aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz auch in Liechtenstein anwendbar. Sollte dereinst die Registrierungspflicht für Katzen in der Tierseuchengesetzgebung verankert werden, ist davon auszugehen, dass Liechtenstein von diesen neuen Bestimmungen nicht ausgenommen werden könnte und sie somit auch in Liechtenstein verpflichtend wären. Die Umsetzung der Bestimmungen wäre dann im liechtensteinischen Recht zu regeln. Es ist jedoch auch denkbar, dass die Schweiz im Falle einer Umsetzung entsprechende Vorschriften im Tierschutzrecht erlässt. Liechtenstein verfügt über eine eigene Tierschutzgesetzgebung, die inhaltlich nur geringfügig von der schweizerischen Vorlage abweicht. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen in das liechtensteinische Tierschutzrecht übernommen würden, um ein Regelungsgefälle zur Schweiz zu vermeiden.

Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek

07. Mai 2025
Frage von: Abgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Der Projektverlauf rund um die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek ist von erheblichen Kostensteigerungen geprägt. Im Rahmen der Landtagssession vom Juni 2024 hat der Landtag dem damals beantragten Nachtragskredit nicht zugestimmt. Von der damaligen Ministerin wurde festgehalten, ich zitiere aus dem Protokoll:

«Und klar ist auch, bei einer Ablehnung dieses Kredits müssen neue Evaluationen, Studien und Planungen für das Areal erfolgen, und dasselbe für die Bibliothek.

Falls Sie diesen Antrag ablehnen, werden wir neue Optionen suchen, sowohl für die kurzfristige als auch für die langfristige Nutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes in Vaduz. Wir werden das evaluieren und das Kulturministerium wird sich Gedanken zu einem neuen Standort für die Landesbibliothek machen müssen.»

Vor dem Hintergrund dieser Aussagen sowie der grundsätzlichen Fragen zur Handhabung solcher Situationen bitte ich die Regierung um die Beantwortung von folgenden vier Fragen:

  1. Inwiefern sieht die Regierung bei zukünftigen staatlichen Hochbauprojekten, bei denen der Landtag einem Nachtragskredit nicht zustimmt, die Möglichkeit, private Sponsoren oder Gemeinden zur Teilfinanzierung beizuziehen und auf welcher gesetzlichen Grundlage könnte dies erfolgen?
  1. Im Hinblick auf die gestiegenen Baukosten ergeben sich auch deutlich höhere Verwaltungs- und Betriebskosten. Wer übernimmt diese Mehrkosten im laufenden Betrieb – der Staat oder andere Geldgeber?
  1. Welchen Prozentsatz an Baureserven empfehlen die aktuellen SIA-Normen für die aktuelle Projektphase, wie viel Baureserve ist im Kostenveranschlag per 7. Mai 2025 in Schweizer Franken und in Prozenten von der Bausumme ohne Nachtrag der Gemeinde Vaduz effektiv berücksichtigt und wie würden sich diese Zahlen nach der Annahme der Gemeindeabstimmung in Vaduz in Sachen Unterstützungsbeitrag der Gemeinde Vaduz darstellen?
  1. Inwiefern wurden bereits andere Optionen für die Nutzung des bisherigen Post- und Verwaltungsgebäudes sowie alternative Standorte für die Landesbibliothek seit dem Juni-Landtag 2024 und nach den oben zitierten Äusserungen der Regierung im Rahmen der Landtagssession vom Juni 2024 evaluiert?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der Beizug privater Sponsoren oder Gemeinden zur Teilfinanzierung bei einem abgelehnten Ergänzungskredit stellt eine Ausnahmesituation dar.

Bei Teilfinanzierungen durch Dritte bei der Realisation staatlicher Hochbauprojekte ist Artikel 48 der Finanzhaushaltsverordnung zu berücksichtigen, welcher besagt, dass die Regierung über Zuwendungen zu Gunsten des Landes entscheidet und diese nur angenommen werden, wenn ein schriftlicher Vertrag zu Grunde liegt.

zu Frage 2:

Die gesamten Kosten für die Verwaltung und den Betrieb der Liegenschaft «Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz» werden durch das Land Liechtenstein getragen, da dieses der Alleineigentümer ist.

Bei den Verwaltungskosten sind keine Mehrkosten zu erwarten, da die gestiegenen Baukosten zu keiner Veränderung der Art oder des Umfangs der Gebäudeverwaltung führen.

Bei den Betriebskosten sind keine Mehrkosten gegenüber dem heutigen Betrieb zu erwarten. Dies ist auf die umfangreichen geplanten Sanierungsmassnahmen bei der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle zurückzuführen.

zu Frage 3:

Als Grundlage für Reserven bei Bauprojekten dient die SIA-Norm 115:2022 «Kosten im Hochbau». Bei der Reserve wird zwischen der Reserve «Unvorhergesehenes» und der Reserve «Auftraggeber» unterschieden. Bei beiden Positionen gibt die SIA-Norm keinen Prozentsatz als Empfehlung ab. Die Reserve für Unvorhergesehenes ist als geschätzter Betrag auf der Basis von identifizierbaren und nicht identifizierbaren Risiken zu definieren. Die Reserve «Auftraggeber» kann frei gewählt werden.

Aktuell ist beim Projekt «Umnutzung Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz» die Phase Bauprojekt abgeschlossen. Darauf basierend wurde im Februar 2024 ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser bildet den aktuell gültigen Kostenstand.

Wie im BuA Nr. 59/2024 aufgeführt, beläuft sich die aktuelle Reserve auf CHF 1.32 Mio., was 3.8% der voraussichtlichen Baukosten von CHF 34.56 Mio. (exkl. Bauherrenreserve und Wettbewerbskosten) entspricht.

Mit der Zustimmung des Vaduzer Stimmvolks zur finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Vaduz würde ein Betrag von CHF 5.43 Mio. von der Gemeinde gesprochen werden. Diese finanziellen Mittel würden ausschliesslich für die gestiegenen Baukosten in den Bereichen Statik, Elektro und Brandschutz verwendet werden. Weitere zusätzliche finanzielle Mittel von privaten Institutionen und Spendern sind an die Zusage der Gemeinde geknüpft. Dieser Betrag in Höhe von CHF 1.45 Mio. würde zur Aufstockung der Reserve genutzt und nur bei Bedarf verwendet werden. Die Summe aus der aktuellen Reserve über CHF 1.32 und den Mitteln der privaten Sponsoren über CHF 1.45 Mio. beträgt CH 2.77 Mio. Dies entspricht bei den aktuellen Baukosten einer Reserve von 8%.

zu Frage 4:

Seit dem Juni-Landtag 2024 wurden keine anderen Optionen für die Nutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes und keine alternativen Standorte für die Landesbibliothek geprüft. Die Regierung hat nach Ablehnung der Ergänzungskredite im Rahmen der Juni-Landtagssitzung über die nächsten Schritte gesprochen und entschieden zu klären, ob die Gemeinde Vaduz und gemeinnützige Stiftungen sowie private Institutionen finanzielle Mittel bereitstellen würden.

Mitarbeiterfluktuation im Amt für Umwelt

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Mitarbeiterfluktuation in einem Unternehmen oder in einem Amt bezeichnet die Veränderung des Personalbestands durch Austritte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Grundsätzlich sollte einem Unternehmen daran gelegen sein, die Fluktuation gering zu halten, da durch jeden Abgang eines Mitarbeiters Wissen verloren geht und finanzielle Ausgaben entstehen.

Meine Frage dazu:

  1. Wie viele Mitarbeitende haben in den letzten zehn Jahren das Amt für Umwelt verlassen?
  1. Wie viele Mitarbeitende waren in den letzten fünf Jahren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten krankgeschrieben?
  1. Gibt es bei einer auffallend hohen Fluktuationsrate in einem Amt eine Zufriedenheitsanalyse seitens des Amtes für Personal?
  1. Wie viele neue Mitarbeitende wurden mit vertieften Kenntnissen im geforderten Arbeitsgebiet eingestellt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

In den letzten zehn Jahren bzw. seit 1.1.2015 haben rund 60 Personen das AU verlassen. Dies betrifft alle Austritte, namentlich: Auslaufen befristeter Verträge, einvernehmliche Auflösungen, interne Wechsel, Kündigungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Frühpensionierungen und ordentliche Pensionierungen. In 29 Fällen wurde das Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt.

zu Frage 2:

Insgesamt waren in den letzten fünf Jahren bzw. seit 1.1.2022 fünf Personen mehr als drei Monate durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig.

zu Frage 3:

Das Amt für Personal und Organisation macht Zufriedenheitsanalysen und beobachtet zudem laufend unter anderem die Fluktuationsraten und Absenzen. Sofern sich daraus Auffälligkeiten hinsichtlich einer Amtsstelle ergeben, werden diese an die betroffene Amtsstellenleitung kommuniziert und Unterstützung bei der Behebung der Ursachen angeboten. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit zur Ergreifung von Massnahmen liegen bei der Amtsstellenleitung bzw. deren vorgesetzter Stelle.

zu Frage 4:

Die Liechtensteinische Landesverwaltung legt im Rekrutierungsprozess stets grossen Wert darauf, nur Personen anzustellen, die über die geforderten Kenntnisse im betreffenden Aufgabengebiet verfügen.

Reisetätigkeit der abgetretenen Aussenministerin

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Für einen Kleinstaat sind gute bilaterale Beziehungen zu anderen Staaten von grosser Bedeutung. Die Auseinandersetzung mit internationalen Themen und Problemen ist ein zentrales Element dieses Amtes.

Die Aufgabe des Ministeriums soll nicht infrage gestellt werden, dennoch ist dem Zeitungsleser aufgefallen, dass die Aussenministerin während der Zeit nach der Schliessung des Landtages, also Januar bis März, eine sehr intensive Reisetätigkeit aufwies. So waren es im Januar die Destinationen Andorra, San Marino, Ausschwitz, Basel und Davos, im Februar Indien, Chile, München, Albanien, Wien, Genf und Strassburg und im März noch die Ukraine und ein erneutes Mal Indien.

Meine Fragen hierzu:

  1. Ist diese Auflistung aus der Zeitung abschliessend oder gab es noch weitere Reisen der Aussenministerin?
  1. Kann der Output dieser Reisen dargestellt werden oder gibt es gar schon Ergebnisse aus diesen Reisen?
  1. Wie hoch beziffert sich die Beanspruchung des Reisebudgets des jetzigen neuen Ministeriums und genügt dies der aktuellen Ministerin für ihre Arbeit im 2025?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Es gab keine aussenpolitische Reise nach Basel, dafür eine Reise nach London im Februar sowie eine kombinierte Reise nach New York und Washington D.C. im März.

zu Frage 2:

Eine aktive Aussenpolitik ist wichtiger denn je, um die eigenen Interessen als Kleinstaat angemessen vertreten zu können. Dazu ist es von Bedeutung, sowohl in multilateralen Foren Präsenz und Initiative zu zeigen, als auch das bilaterale Netzwerk weiter zu stärken, und zwar nicht mehr nur mit den traditionellen, engsten Partnern. Letztere bleiben selbstverständlich wichtig, doch reicht dies in der heutigen Weltlage, in der andere Weltregionen im Vergleich zu Europa an Bedeutung gewinnen, nicht mehr.

Die von der früheren Aussenministerin im ersten Quartal 2025 unternommenen Reisen betreffen die ganze Bandbreite der aussenpolitischen Themen, mit denen sich Liechtenstein beschäftigt: Wirtschaftliche Interessen und Wirtschaftsaussenpolitik, humanitäres Engagement, multilaterales Engagement, Einstehen für Menschenrechte sowie bilaterale Beziehungspflege. Auch ist es in der heutigen Diplomatie immer wichtiger, Formate wie das WEF in Davos, die Münchner Sicherheitskonferenz oder den Raisina Dialogue in Indien für die Vernetzung zu nutzen.

Ein wichtiger Output, vor allem im multilateralen Bereich, ist dabei die Sichtbarkeit. Dazu ist eine kontinuierliche Präsenz wichtig. Das Engagement auf multilateraler Ebene kann wiederum oft als Türöffner bei den bilateralen und dort insbesondere bei den wirtschaftlichen Interessen Liechtensteins genutzt werden.

zu Frage 3:

Bis zum 8. Mai 2025 wurden 39'518 Schweizer Franken beziehungsweise 20.8% der für Reisespesen und Repräsentationen zur Verfügung stehenden Mittel verwendet. Die Reisetätigkeit der neuen Aussenministerin wird sich nach den verbleibenden Mitteln ausrichten.

Auswirkungen der neuen US-Zölle auf Liechtenstein

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im Jahr 2024 importierten die USA Waren im Wert von USD 386 Mio. aus Liechtenstein. Die wichtigsten Exporte in die USA stammen vor allem aus den Branchen Maschinenbau, Automobilzulieferung, Dentaltechnik und Bauwesen. Im März wurde von der US-Regierung angekündigt, neue Zolltarife einzuführen. Dies würde für Liechtenstein einen Zolltarif von 37 Prozent vorsehen.

In der Schweiz wurden nach Bekanntwerden der Erhöhung der Zölle, vor allem auf Stahl-, Aluminium- und Automobilprodukte, vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bereits Massnahmen ergriffen. So soll der Zugang für Kurzarbeitsentschädigung für betroffene Unternehmen erleichtert werden. Kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere in der Industrie, können Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn sie von den neuen US-Zöllen betroffen sind.

  1. Gibt es in der Regierung ebenfalls bereits Massnahmen, wie man die Unternehmen, vor allem den kleinen und mittleren, in dieser unsicheren Zeit Unterstützung anbieten kann.
  1. Könnte sich die Regierung ein erleichtertes Beantragungsverfahren für die Kurzarbeitsentschädigung vorstellen?
  1. Wann will die Regierung konkrete Informationen zu diesem Thema kommunizieren oder gibt es bereits Stellen mit qualifiziertem Personal, bei denen sich betroffene Unternehmen informieren können?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Regierung hat am 3. April 2025 eine Task Force zur Analyse der Auswirkungen der US-Zollmassnahmen auf die liechtensteinische Wirtschaft eingesetzt. Die Task Force ist beauftragt, mögliche Handlungsoptionen zu erarbeiten. Sie steht unter dem Vorsitz des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten und umfasst Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, des Aussen- und Wirtschaftsministeriums, des Amtes für Volkswirtschaft und von diplomatischen Vertretungen. Die Präsidenten der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer sowie der Wirtschaftskammer sind ebenfalls in die Arbeiten der Task Force eingebunden. Das Amt für Volkwirtschaft steht liechtensteinischen KMU für Fragen und Anliegen zur Verfügung. Ebenso ist auf die Unterstützungsangebote von Switzerland Global Enterprise (S-GE) hinzuweisen, welche liechtensteinische Unternehmen in Anspruch nehmen können. Neben aktuellen Webinaren zum Thema US-Zölle werden auch individuelle Beratungen und die Beantwortung von Fragen durch das ExportHelp-Team angeboten.

zu Frage 2:

Der Einsatz von Kurzarbeit gilt allgemeinhin als wichtiger wirtschaftspolitischer Stabilisator. Die Regierung prüft, welche Möglichkeiten es gibt, vergleichbar zur Schweiz auch in Liechtenstein die Auswirkungen der neuen US-Zölle als Grund für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anzuerkennen. Da das Schweizer Arbeitslosenversicherungsgesetz als Rezeptionsgrundlage für die liechtensteinischen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung diente, wird sich die Regierung bei ihrem Entscheid grundsätzlich an den entsprechenden Vorgaben des SECO orientieren.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in der Schweiz bisher keine formalen Verfahrens- oder Zugangserleichterungen für Anträge auf Kurzarbeit in Zusammenhang mit den US-Zöllen vorgesehen sind, wie z. B. eine vereinfachte Antragsstellung. Es ist weiterhin eine vollumfängliche Antragstellung und Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Bei der Begründung eines Antrags auf Kurzarbeit ist jedoch davon auszugehen, dass Arbeitsausfälle aufgrund einer direkten oder indirekten Betroffenheit der neuen US-Zölle grundsätzlich als ausserhalb des normalen Betriebsrisikos anzuerkennen sind. Kurzarbeit ist in diesen Fällen entsprechend begründet, sofern die betroffenen Arbeitgeber die konkreten Auswirkungen der US-Zölle auf das Unternehmen nachweisen können und die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

zu Frage 3:

Die Arbeitslosenversicherung beim Amt für Volkswirtschaft ist für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung zuständig. Auf der Webseite des Amtes werden umfassende Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung zur Verfügung gestellt. Dort können auch die amtlichen Antragsformulare und Wegleitungen als Hilfestellung für die Einreichung eines Antrags und für die Abrechnungen heruntergeladen werden. Zusätzlich informieren die Mitarbeitenden der Arbeitslosenversicherung die betroffenen Arbeitgeber in Zusammenhang mit Anfragen zu einem konkreten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung.

Geplantes Flüchtlingsheim in Eschen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Infolge des Ukrainekriegs befindet sich Liechtensteins Flüchtlings- respektive Asylwesen in einer herausfordernden Lage. Aktuell bewirtschaftet unser Asylwesen rund 722 Betten für Flüchtlinge aus der Ukraine. Von diesen Betten sind per Ende Mai 2024 rund 608 Betten belegt. Derzeit verfügt das Land über einzelne zugemietete Standorte, Wohnungen und Häuser, von denen es sicherlich noch einige mehr gäbe, wo jeweils eine grössere Anzahl Flüchtlinge untergebracht werden könnte.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des ungewissen weiteren Verlaufs des Ukrainekriegs und der geopolitischen Lage, werden vonseiten des Landes Baumassnahmen vorangetrieben, um eine temporäre Massenunterkunft ausschliesslich für Ukraineflüchtlinge in Eschen zu errichten.

Ausser Betracht wird meines Wissens gelassen, dass unser EWR-Partnerstaat Norwegen am 13. Januar 2025 14 sichere Gebiete in der Ukraine ausgeschieden hat und nicht allen Ukrainern den Schutzstatus S zuteilt hat.  Zitat aus der Mitteilung der norwegischen Einwanderungsbehörde: «Wir prüfen auch, ob es in ihrem Heimatland Gebiete gibt, in die sie sicher und gut erreichbar reisen können. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aus diesen Gebieten kommen.»

In diesem Zusammenhang nun meine Fragen:

  1. Wurde im Zusammenhang mit dem Entscheid des Flüchtlingsheims in Eschen-Nendeln auch mit den betroffenen Schulen, Lehrern und Schulleitern im Unterland gesprochen?
  1. Wie hoch ist generell die prozentuale Auslastung im bestehenden liechtensteinischen Asylheim?
  1. Wie ist das aktuelle Verhältnis zu ein- und ausreisenden schutzbedürftigen Ukrainern im Jahr 2025?
  1. Wird am Plan, dass nach Ablauf der fünf Jahre geltenden Bauausnahmebewilligung der Gemeinde Eschen-Nendeln der Rückbau inklusive aller daraus resultierenden Kosten durch die verantwortliche Baubehörde durchgesetzt wird, festgehalten?
  1. Haben die Arbeiten, wie zum Beispiel Elektroinstallationsplanungen im Industriegebiet in Eschen bereits begonnen respektive welche Aufträge wurde an welche Firmen in welcher Höhe vergeben?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Ja, die Zusammenarbeit und entsprechend der Austausch sowie Einbezug der betroffenen Bereiche ist über eine regelmässige Sitzung gewährleistet.

zu Frage 2:

Das Aufnahmezentrum Vaduz ist derzeit zu rund 60% ausgelastet. Hierzu ist anzumerken, dass alle Asyl- und Schutzsuchenden zuerst im Aufnahmezentrum Vaduz untergebracht werden. Schutzsuchende werden nach ersten Abklärungen innert einiger Tage oder Wochen in anderen Unterkünften platziert. Zur Sicherstellung der Erstankunftskapazitäten wird angestrebt, dass im Aufnahmezentrum immer genügend freie Betten vorhanden sind, damit auch kurzfristig eine grössere Anzahl von Personen untergebracht werden kann. Asylsuchende verbleiben in der Regel während des gesamten Aufenthalts im Aufnahmezentrum Vaduz.

zu Frage 3:

Per 7. Mai 2025 verzeichnet das Ausländer- und Passamt für das laufende Jahr 58 Schutzsuchende, die nach Liechtenstein eingereist sind, sowie 45 Schutzsuchende, die Liechtenstein wieder verlassen haben. 10 der 45 Schutzsuchenden mussten Liechtenstein aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen der Regierung verlassen, da ein anderer Staat für die Schutzgewährung zuständig ist.

zu Frage 4:

Ja.

zu Frage 5:

Bis heute wurden keine Arbeiten vor Ort durchgeführt. Aktuell wird die Baueingabe durch die Gemeinde geprüft. Ausser den Planungsarbeiten bis und mit Baueingabe wurden keine weiteren Aufträge vergeben.

Auszahlung von Förderungsleistungen für die Landwirtschaftsbetriebe

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz erhalten die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe Förderungsleistungen zum Zweck der Existenzsicherung sowie Abgeltungen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung regelt die Details wie Höhe, Voraussetzungen und Zeitpunkt der Auszahlungen.

Seit Dezember 2023 gibt es offenbar erhebliche Probleme und Unregelmässigkeiten bei der Berechnung und Auszahlung der staatlichen Zahlungen. Dies wurde bereits im Juni-Landtag 2024 thematisiert. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abg. Dagmar Bühler-Nigsch wird ausgeführt, dass das Amt für Umwelt die unterlaufenen Fehler erkannt hat, die Ursache ausschliesslich auf einen fehlerhaften Datenimport aus der Tierverkehrsdatenbank zurückzuführen war und die Behebung in die Wege geleitet wurde.

Gemäss Information mehrerer Landwirte und der VBO gab es bei der Schlusszahlung 2024 wiederum ähnliche Probleme und sie erfolgte ohne vorhergehende Abrechnung. Diese wurde den Landwirten erst im Nachhinein Mitte Januar 2025 zugestellt. Einige Abrechnung waren wiederum falsch. Trotz fristgerechter Rückmeldung an das Amt für Umwelt haben die Betroffenen bisher noch keine Antwort erhalten. Zudem haben einige Landwirte die Mitteilung erhalten, dass sie über mehrere Jahre ungerechtfertigt Beiträge erhalten hätten und diese nun zurückzahlen müssen.

  1. Stimmt es, dass die Schlusszahlung 2024 ohne vorhergehende Schlussrechnung erfolgte und was waren die Gründe für dieses unübliche Vorgehen?
  1. Entsprechen die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 14. Juni 2024 aufgeführten Zahlen und Beträge auch aus heutiger Sicht dem tatsächlichen Sachverhalt? Wenn ja, wieso haben mehrere Landwirte Rückforderungen erhalten? Wenn nein, weshalb wurde der Landtag falsch informiert?
  1. Wie viele Abrechnungen der Schlusszahlung 2024 mussten korrigiert werden und wurden zwischenzeitlich alle Abrechnungen 2024 mit den Betroffenen bereinigt?
  1. Weshalb und auf welcher Grundlage wurden im Jahr 2022 und 2023 Alpungsbeiträge für Kleinwiederkäuer für die Alpung auf Schweizer Alpen ausbezahlt, im Jahr 2024 jedoch nicht und weshalb wurden diese ausbezahlten Beiträge im Jahr 2025 wieder zurückgefordert?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Ja, das stimmt. Aufgrund personeller Engpässe in der Abteilung Landwirtschaft im Dezember 2024 konnten Schlusszahlung und Schlussrechnung nicht wie üblich gleichzeitig erstellt und versandt werden. Das Amt für Umwelt entschied, die für die Landwirtschaftsbetriebe wichtige Schlusszahlung prioritär zu behandeln, damit die Zahlungen noch bis Ende Jahr ausgeführt werden konnten. Die Landwirtschaftsbetriebe wurden über dieses Vorgehen im Dezember 2024 informiert.

zu Frage 2:

Ja, die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 14. Juni 2024 aufgeführten Zahlen und Beträge in Bezug auf die Schlusszahlung 2023 sind auch aus heutiger Sicht korrekt.

In der zweiten Jahreshälfte 2024 wurden durch eine vertiefte Prüfung der Finanzkontrolle über die Schlusszahlung 2023 hinaus weitere Unstimmigkeiten festgestellt.

zu Frage 3:

Stand heute müssen 17 von 97 Abrechnungen von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben in der Schlusszahlung 2024 korrigiert werden. Davon wurden zwischenzeitlich bereits neun bereinigt.

zu Frage 4:

ln den Jahren 2022 bis 2023 wurden Beiträge für die Alpung von Tieren ausbezahlt, die in der Schweiz gesömmert wurden. Dies war ein Fehler, entsprechend wurden diese Beiträge für das Jahr 2024 wieder eingestellt. Das Amt für Umwelt ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die in den Jahren 2022 und 2023 rechtsgrundlos ausbezahlten Beiträge zurückzufordern und steht diesbezüglich mit den betroffenen Betrieben in Kontakt.

zu Frage 5:

Die personellen Vakanzen wurden zwischenzeitlich nachbesetzt, Arbeitsprozesse im Amt verbessert, Änderungen an der Software vorgenommen sowie die Einbindung der externen Softwarefirma sowie des Amts für Informatik verstärkt. Ausserdem wurden alle Betriebe zu einem persönlichen Gespräch im Amt für Umwelt eingeladen, um die Erhebung der Strukturdaten gemeinsam vorzunehmen und zu besprechen. Diese engere Zusammenarbeit soll auch in Zukunft fortgeführt werden.

Produktion von Kriegsmaterial

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gemäss einem «Vaterland»-Bericht vom 21. März 2025 erwägt die Thyssenkrupp Presta aus Eschen in die Produktion und den Handel von Kriegsmaterial gemäss Art.4 Abs. 2 des Kriegsmaterialgesetzes einzusteigen.

  1. Wurde der Thyssenkrupp Presta bereits eine Bewilligung zur Herstellung von Kriegsmaterial erteilt beziehungsweise prüft die Regierung einen Antrag zur Herstellung von Kriegsmaterial?
  1. In Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg wird immer wieder festgestellt, dass Waffenproduktionen beziehungsweise die Lieferketten ein strategisch wichtiges Angriffsziel sind. Da die Thyssenkrupp Presta mit einer solchen Produktion in die Lieferkette integriert würde, wird dadurch auch Liechtenstein zu einem potenziellen Angriffsziel. Was unternimmt die Regierung, um dieses Szenario zu vermeiden beziehungsweise werden wir durch einen Abwehrschirm unserer Nachbarn geschützt?
  1. Gibt es vonseiten der Regierung eine Risikoanalyse zum vorherigen Punkt?
  1. Wie garantiert die Regierung, insofern eine Bewilligung zur Produktion erteilt wird, dass Kriegsmaterial aus Liechtenstein ausschliesslich an NATO-Länder beziehungsweise die Schweiz geliefert wird und nicht in aktuelle Kriegsgebiete?
  1. Hat sich die Situation an Plätzen in Schutzräumen für die liechtensteinische Bevölkerung gegenüber dem Beginn des Ukrainekriegs verbessert?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Nein. Das Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sieht in diesem Bereich folgende Zuständigkeiten vor: Für die Herstellung, den Handel oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist der Zollvertrag und somit vor allem die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar; zuständige Bewilligungsbehörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Liechtensteinisches Recht und die Zuständigkeit Liechtensteins gilt nach dem Kriegsmaterialgesetz für (a) die Vermittlung von Kriegsmaterial, (b) den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten an Kriegsmaterial, und (c) den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.

zu Frage 2:

Die Regierung ist sich der sicherheitspolitischen Herausforderungen im Zuge der aktuellen geopolitischen Lage bewusst. Die von der Regierung eingesetzte Kerngruppe Sicherheitspolitik befasst sich regelmässig und umfassend mit sicherheitspolitischen Fragestellungen. Auch werden die bereits begonnenen Arbeiten zur Entwicklung einer integrierten Sicherheitsstrategie mit hoher Priorität vorangetrieben.

Zudem arbeitet Liechtenstein in verschiedenen sicherheitspolitischen Bereichen sehr eng mit der Schweiz zusammen, unter anderem im Bereich Grenzschutz, polizeiliche Zusammenarbeit, Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz und indirekt auch bei Fragen der infrastrukturellen Sicherheit.

zu Frage 3:

Die Regierung beobachtet laufend die sicherheitspolitische Lage und Entwicklung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und im Nahen Osten und den damit verbundenen Bedrohungslagen für kritische Infrastrukturen und industrielle Lieferketten. Dabei werden die zuständigen Stellen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Cybersicherheit, Bevölkerungsschutz und Aussenbeziehungen, eingebunden.

zu Frage 4:

Der Güterexport von Liechtenstein, darunter fällt auch der Bereich von Kriegsmaterial oder Dual Use Gütern, wird durch den Zollvertrag geregelt. Damit kommen die schweizerischen Exportbestimmungen - entweder das Kriegsmaterialgesetz oder die Güterkontrollgesetzgebung - zur Anwendung. Es ist zu beachten, dass für diesen Bereich eine doppelte Bewilligungspflicht besteht: Einerseits bedarf die Herstellung und der Handel von Kriegsmaterial einer Grundbewilligung; andererseits ist für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder den Handel mit Kriegsmaterial eine Einzelbewilligung erforderlich. Im schweizerischen Kriegsmaterialgesetz wird ausdrücklich geregelt, in welchen Situationen keine Bewilligung erteilt wird: Beispielsweise wird keine Bewilligung erteilt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird. Es lässt sich zudem festhalten, dass die liechtensteinischen Behörden in einem kontinuierlichen und engen Austausch mit dem SECO als zuständiger Bewilligungsbehörde stehen.

zu Frage 5:

Nein. Die aktuell bezugsbereiten Anlagen umfassen rund 13'000 Schutzplätze. D.h. einem Drittel der Wohnbevölkerung könnte ein Schutzplatz zugewiesen werden.

Schutzstatus S für Ukraine Flüchtlinge

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gemäss dem Statusbericht über die Asyl- und Schutzgesuche der liechtensteinischen Regierung vom 12. März 2025 leben in Liechtenstein 736 Personen mit dem Schutzstatus S. Nach den aktuellen Medienberichten finden derzeit Friedensverhandlungen zwischen der Ukraine, den USA und Russland statt. Wie das Ausländer- und Passamt in einer Anfrage bestätigte, finden regelmässige Reisen der Schutzsuchenden in die Ukraine statt. Dies zur Pflege und den Besuch von Angehörigen. Der Schutzstatus S erlaubt eine erneute Einreise nach Liechtenstein, was anderen Asyl- oder Schutzsuchenden nach einer Ausreise nicht mehr erlaubt wird. 

  1. Hat die Regierung einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Konzepts gemäss Art.37 Abs. 3 der Asylverordnung zur Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung der Geflüchteten mit Schutzstatus S in Auftrag gegeben?
  1. Ab wann rechnet die Regierung mit Rückführungen in die sicheren Gebiete in der Westukraine?
  1. Mit welchen Kosten rechnet die Regierung für die Rückführungen und Wiedereingliederungen?
  1. Aufgrund der aktuellen Entspannung und der regelmässigen Besuche von Geflüchteten in der Ukraine erwägt die Regierung einen Bau- und Mietstopp für die sich im Bau befindende Flüchtlingsunterkunft in Eschen?
  1. Was unternimmt die Regierung, um zu vermeiden, dass Schutzsuchende mit dem Schutzstatus S nicht nach fünf Jahren Aufenthalt einen Daueraufenthalt mit entsprechendem Familiennachzug erhalten?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Art. 34 Abs. 2 AsylV bezieht. Das Ausländer- und Passamt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres einen Entwurf für ein Rückkehrkonzept erstellt, der jedoch aufgrund der dynamischen Entwicklungen sowie Mangels einer aktuellen Perspektive zur Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung bisher nicht abgeschlossen bzw. verabschiedet wurde. Eine einmalige einzelfallbezogene Rückkehrhilfe in Höhe von CHF 500.- pro erwachsener Person wird durch das Ausländer- und Passamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AsylV genehmigt und ausgerichtet.

zu Frage 2:

Die Regierung verfolgt die diesbezüglichen Einschätzungen der EU und der Schweiz eng. Die EU hat den Schutzstatus bis mindestens März 2026 verlängert und diskutiert derzeit die Verlängerung bis 2027. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen kann aktuell nicht belastbar eingeschätzt werden, ab wann allenfalls Rückführungen und Wiedereingliederungen möglich sein werden.

zu Frage 3:

Diese Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, da sie von der Situation im Zeitpunkt der Aufhebung der Schutzgewährung sowie der Anzahl unterstützungsbedürftiger Rückreisender abhängig sind.

zu Frage 4:

Die Regierung kann derzeit trotz laufenden Gesprächen der Vertreter der USA mit der Ukraine und Russland keine Entspannung erkennen. Aktuell ist nicht erkennbar, ob, wann und unter welchen Bedingungen ein Waffenstillstand oder ein Friedensabkommen erreicht werden kann. Als wahrscheinlichstes Szenario wird davon ausgegangen, dass weiterhin Ukrainer Schutz in Liechtenstein suchen, wenngleich weniger Schutzgesuche erwartet werden als in den vergangenen beiden Jahren. Die Regierung geht davon aus, dass eine kurzfristige Rückkehr einer grösseren Zahl von Schutzsuchenden in die Ukraine derzeit nicht realistisch ist und deshalb an der Unterbringungsstrategie der Regierung inklusive Realisierung der Kollektivunterkunft Eschen festgehalten wird. Ebenfalls ist ein Szenario denkbar, bei welchem nochmals eine grössere Zahl von Ukrainern ihr Land verlassen müssen, wenngleich dies derzeit ebenfalls eher unwahrscheinlich ist.

zu Frage 5:

Es besteht keine Rechtsgrundlage, aufgrund der Schutzbedürftige nach fünf Jahren Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Art. 49 Abs. 2 AsylG sieht für den Fall, dass die Schutzgewährung länger als fünf Jahre dauert, vor, dass der Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Ausländergesetz erhält. Diese ist jeweils auf ein Jahr befristet und der Aufenthaltszweck ist weiterhin die aufrechte vorübergehende Schutzgewährung. Ein allfälliger Familiennachzug richtet sich nach den Voraussetzungen des Ausländergesetzes. Derzeit prüft die Regierung, ob eine Anpassung von Art. 49 Abs. 2 AsylG notwendig ist, um der Rückkehrorientierung der vorübergehenden Schutzgewährung besser Rechnung tragen zu können.

Aktueller Kostenrahmen des Landesspitals

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Mit dem Landtagsbeschluss und der Zustimmung der Bevölkerung im Jahr 2019 wurde der Weg für den Neubau des Landesspitals auf dem Wille-Areal in Vaduz frei. Der Verpflichtungskredit belief sich auf CHF 65,5 Mio., ergänzt durch CHF 7 Mio. aus dem Spitalbaufonds der Gemeinde Vaduz. Was als ambitioniertes, solide geplantes Grossprojekt begann, entwickelte sich rasch zum Problemfall.

Bereits das siegreiche Projekt «Inspira» lag mit CHF 8,6 Mio. deutlich über dem Budget. Die folgenden Kostenberechnungen brachten dann Mehrkosten von CHF 21 Mio. zutage. Das Projekt musste gestoppt werden, da es im verfügbaren Kostenrahmen nicht realisierbar war.

Für das überarbeitete Projekt «Inspira II» wurde ein Ergänzungskredit von CHF 6,04 Mio. beantragt und vom Volk gutgeheissen.

Trotzdem scheinen die Probleme nicht weniger zu werden, hierzu meine Fragen:

  1. Wie hoch liegt die aktuelle Kostenberechnung für das Projekt und mit welcher maximalen prozentualen Abweichung muss noch gerechnet werden?
  1. Verfügt das Projekt noch über genügend hohe finanzielle Reserven und wie hoch sind diese?
  1. Welche finanziellen und terminliche Einflüsse hat die erfolglose Architekturauftragsvergabe auf das Projekt?
  1. Wurden in der Projektausschreibung die Eignungs- und Zuschlagskriterien nach den Vorgaben des ÖAWG korrekt angewandt und wurde die Ausschreibung durch die Fachstelle öffentliches Auftragswesen begleitet?
  1. Kann und wird die Vergabe der Architekturleistungen neu ausgeschrieben oder wird aus den bestehenden Angeboten ausgewählt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Per 30. April 2025 beträgt der Projektsaldo CHF 4‘484‘691.46. Eine Abweichung der Projektkosten kann derzeit nicht erkannt werden. Auf die Einhaltung der seitens des Landtags und vom Volk bestätigten gesprochenen finanziellen Mittel für den Neubau des Landesspitals wird grössten Wert gelegt. Das Projekt benötigte in der Vergangenheit bereits einen Ergänzungskredit, weshalb die Beteiligten entsprechend sensibilisiert sind.

zu Frage 2:

Das Projekt verfügt derzeit über Bauherrenreserven in der Höhe von CHF 2'007'428 sowie Projektreserven in Höhe von CHF 3'212'746. Diese Reserven entsprechen dem Stand beim Projektneustart und sind seither unverändert. Aus heutiger Sicht werden die Gesamtreserven des Projekts als ausreichend beurteilt.

zu Frage 3:

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die jüngste VBK-Entscheidung zur Vergabe der Architekturleistungen eine zeitliche Verschiebung des Projekts von 3 Monate mit sich bringt. Direkte finanzielle Konsequenzen aufgrund dieser Verschiebung sind derzeit nicht erkennbar. Erneute Rechtsmittel gegen den noch zu erfolgenden Vergabeentscheid können jedoch aktuell auch nicht ausgeschlossen werden. Damit würden zusätzliche Verzögerungen einhergehen.

zu Frage 4:

Die Projektleitung war während des Ausschreibungsprozesses gemäss ÖAWG im ständigen Austausch mit den Mitarbeitern der Fachstelle Öffentliches Auftragswesen. Die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien des ÖAWG wurden daher von der Fachstelle begleitet. 

zu Frage 5:

Der Stiftungsrat hat bezüglich der Vergabe rechtliche Abklärungen treffen lassen und ist zum Ergebnis gekommen, dass das Verfahren mit einer Neubeurteilung der bestehenden Angebote fortgesetzt wird. Die finale Beschlussfassung dazu findet an der nächsten Stiftungsratssitzung statt. Die beteiligten Akteure werden dann erneut kontaktiert und erhalten die Möglichkeit zur Präsentation ihrer Projekte.

Trennung vom Ex-Direktor des Landesmuseums

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Der langwierige Rechtsstreit zwischen dem Landesmuseum und dem Ex-Direktor Rainer Vollkommer ist beendet. Beide Parteien einigten sich vor dem Landgericht auf einen Vergleich. Das Museum zahlt Vollkommer eine Entschädigung. Weitere Details sollen aber vertraulich bleiben.

Bereits vor der Einigung verursachte der Streit hohe Kosten: Ende 2023 beliefen sich die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entlassung auf rund CHF 350'000. Weitere Kosten durch das Zivilverfahren sowie die Höhe der Entschädigung sind noch unklar.

Vollkommer war im Mai 2023 wegen «unterschiedlicher Auffassungen» zur Korruptionsbekämpfung entlassen worden. Konkret ging es um die Übernahme von Reisekosten durch einen Künstler im Vorfeld von Ausstellungen. Eine daraufhin eingeleitete Strafuntersuchung wurde im Juli 2024 eingestellt. Vollkommer klagte zivilrechtlich wegen missbräuchlicher Kündigung und forderte zuletzt CHF 165'000. Laut seinem Anwalt ging es dem Ex-Direktor nicht nur um Geld, sondern auch um Rehabilitierung und persönliche Entlastung.

Hierzu meine Fragen:

  1. Wie hoch war die Entschädigung, welche dem Ex-Direktor vom Landesmuseum im Rahmen des Vergleichs bezahlt wurde?
  1. Wie hoch waren sämtliche Kosten, die dem Landesmuseum in diesem Zusammenhang entstanden sind? Bitte aufgelistet nach den einzelnen Aufwänden: Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachten, etc.
  1. Ab wann waren angebliche Verfehlungen des Ex-Direktors dem Verwaltungsrat, der Finanzkontrolle und der Regierung bekannt?

  2. Mussten bzw. welche Disziplinarmassnahmen wurden beschlossen und wann wurden diese umgesetzt?

  3. Wurde dem Ex-Direktor nach Auflassung der Regierung tatsächlich missbräuchlich gekündigt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Das Landesmuseum hat im Dezember 2024 einen Vergleichsbetrag von 45'000.00 Schweizer Franken angeboten, der im Januar 2025 vom Ex-Direktor abgelehnt wurde. Danach gab es bis zur Verhandlung am 6. Mai 2025 keine weiteren Vergleichsgespräche mehr. Die entsprechenden, im Vaterland vom 7. Mai 2025 dargelegten Beträge stimmen somit nicht.

Der letztlich an der Verhandlung vom 6. Mai 2025 vereinbarte Vergleichsbetrag beläuft sich auf 60'000.00 Schweizer Franken. Die Nennung des Vergleichsbetrags erfolgt nach Rücksprache mit den involvierten Parteien.

zu Frage 2:

Es ist schwer zu sagen, was das Landesmuseum "in diesem Zusammenhang" für Kosten hatte. So gibt es die anwaltlichen Kosten für die Vorabklärungen betreffend Kündigung und die Begleitung durch den Kündigungsprozess sowie Kosten für die Rechtsvertretung, nachdem der Ex-Direktor Einsprache gegen die Kündigung erhoben und in der Folge Klage gegen das Landesmuseum eingereicht hat. Die mandatierte Anwaltskanzlei betreute das Landesmuseum allerdings nicht nur für dieses Verfahren, sondern auch in Bezug auf die Ansprüche, die der Ex-Direktor in Bezug auf die Herausgabe von persönlichen Unterlagen und Daten gestellt hat. Ausserdem hat der Ex-Direktor auch zwei Datenschutzrechtsverfahren lanciert, für die das Landesmuseum ebenfalls Rechtsvertretung in Anspruch nehmen musste. Die Anwaltskanzlei hat seit 15. Mai 2023 Kosten in Höhe von insgesamt 90'524.75 Schweizer Franken in Rechnung gestellt. Dabei inbegriffen sind auch die Kosten für das Gutachten, welche sich auf rund 7'000.00 Schweizer Franken belaufen haben. Gerichtskosten sind keine angefallen, weil diese der Kläger vor Einreichung der Klage zu bezahlen hatte. Eine Beteiligung durch das Landesmuseum erfolgte nicht.

zu Frage 3:

Der Stiftungsrat hat im März 2023 von fünf Reisen des Ex-Direktors nach Bahrain erfahren, welche insgesamt 34 Tage dauerten und von dritter Seite bezahlt wurden. Der Ex-Direktor wurde von der Stiftungsratspräsidentin mit E-Mail vom 24. März 2023 zur Stellungnahme aufgefordert, die er per E-Mail vom 5. Mai 2023 abgab. Das zuständige Ministerium wurde am 11. Mai 2023 über die Verfehlungen informiert. Am 25. Mai 2023 wurde dem Ex-Direktor unter Einhaltung einer sechs-monatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt. Die Finanzkontrolle wurde Ende Mai 2023 über diese Kündigung informiert.

zu Frage 4:

Aus Sicht des Stiftungsrats stellte der Verstoss gegen den Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung, welcher Schenkungen jeder Art verbietet, eine so grosse Verletzung des Vertrauens dar, dass für den Stiftungsrat eine Weiterbeschäftigung des Direktors nicht in Frage kam.

zu Frage 5:

Die Beurteilung einer missbräuchlichen Kündigung liegt nicht in der Kompetenz der Regierung. In Liechtenstein gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Eine ordentliche Kündigung ist immer zulässig, wenn sie nicht aus missbräuchlichen Gründen erfolgt. Im konkreten Fall begründete der Stiftungsrat die Kündigung mit dem Verstoss gegen den Verhaltenskodex und der mangelnden Information über die Reisen nach Bahrain. Der Vergleich wurde nicht geschlossen, weil man glaubte, den Prozess nicht gewinnen zu können, sondern vor allem aus Kostengründen, weil die Kosten selbst beim Obsiegen vor Gericht den Vergleichsbetrag überstiegen hätten.

Umsetzung der offenen Massnahmen der Bildungsstrategie 2025plus

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Gemäss der Halbzeitanalyse vom 2023 der Bildungsstrategie 2025plus sind 62 der insgesamt 92 Massnahmen bereits umgesetzt. Es verbleiben somit 30, deren Umsetzungen in Bearbeitung sind. Diese nicht erledigten Massnahmen betreffen sämtliche Handlungsfelder der Bildungsstrategie. Angesichts deren Bedeutung für die Bildungslandschaft stellt sich die Frage nach dem aktuellen Stand ihrer Umsetzung und deren Realisierbarkeit.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung einer verpflichtenden und unentgeltlichen Frühförderung und welche Schritte sind geplant, um diese Massnahme umzusetzen?
  1. Welche Schritte werden unternommen, um das PepperMINT-Angebot flächendeckend für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich zu machen?
  1. Wie ist der aktuelle Stand der Revision des Lehrerdienstgesetzes und welche konkreten Änderungen sind vorgesehen, um die Attraktivität des Lehrberufs zu steigern und dem Lehrermangel entgegenzuwirken?
  1. Welche konkreten Schritte sind geplant, um die Ressourcen und die Unterstützung für Schulen und Lehrpersonen zu optimieren, insbesondere in Bezug auf Entlastung bei grossen oder herausfordernden Klassen?
  1. Wie sieht die aktualisierte Zeitplanung aus, um die verbleibenden Massnahmen umzusetzen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Frühe Förderung wird im liechtensteinischen Bildungssystem als Basis für ein gelingendes lebenslanges Lernen betrachtet und eröffnet allen Kindern bestmögliche individuelle Chancen. Eine konkrete Massnahme in der Frühen Förderung stellen die Angebote mit Fokus Sprache und Kommunikation an den Gemeindeschulen dar.

Neun Gemeindeschulstandorte bieten aktuell wöchentlich freiwillige Angebote für Kinder vor dem Kindergarteneintritt und ihre Bezugspersonen an.

Die Frühe Förderung verbunden mit der Frühen Kindheit ist ein bereichsübergreifendes Thema, das Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen verbindet. Für eine wirksame Umsetzung braucht es abgestimmte Konzepte, ein gemeinsames Verständnis der zuständigen Stellen sowie klare politische Vorgaben. Hierzu erarbeiten die Amtsleitungen zusammen mit Fachpersonen aus Bildung, Gesundheit, Soziales ein Grundlagenpapier, welches der inhaltlichen Diskussion und Ausrichtung dienen soll.

zu Frage 2:

Das pepperMINT-Angebot steht aktuell allen Schulen unentgeltlich zur Verfügung und kann demnach als flächendeckend bezeichnet werden.

zu Frage 3:

Der Landtag hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 14. Juni 2024 die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes gemäss BuA Nr. 52/2024 in 2. Lesung beraten und verabschiedet. Das neue Gesetz, welches in Lehr- und schulisches Assistenzpersonalgesetz – kurz: Lehrpersonalgesetz - umbenannt wurde, trat am 1. August 2024 in Kraft.

Die Regierung hat den Bericht der Machergruppe «Attraktivität Lehrberuf» zur Kenntnis genommen. Darin zeigen die Vertreterinnen und Vertreter von Lehrpersonal und Schulamt auf, welche Massnahmen unternommen werden könnten, um mehr Personen für den Lehrberuf zu begeistern bzw. bestehendes Lehrpersonal zu halten. In einem nächsten Schritt werden die Massnahmen auf Umsetzbarkeit, Wirkung und Auswirkung geprüft und priorisiert. Dieser Bericht ist über das Serviceportal der LLV abrufbar.

zu Frage 4:

Die Schulen in Liechtenstein erhalten mit dem Projekt der «Learning Support Teams» weitere Unterstützungsleistungen, um alle Schülerinnen und Schüler im Einklang mit der Bildungsstrategie 2025plus in ihrer Individualität bestmöglich zu fördern.

Das neue Angebot, welches ab August 2025 in Form eines vierjährigen Pilotprojekts startet und allen öffentlichen Schulen niederschwellig zur Verfügung steht, zielt direkt und unmittelbar auf die Anforderungen im Schulalltag ab. Es unterstützt Lehrpersonen, Schulteams und Schulleitungen, herausfordernde Situationen zu bearbeiten und die Schule als gemeinsamen Lebensraum zu stärken.

Zur Steigerung des Wohlbefindens, der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Lehrpersonen, Schulleitungen und der weiteren schulischen Mitarbeitenden und somit zur Steigerung der Unterrichtsqualität wurde ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) implementiert. Dazu wurde eine sogenannte BGM-Menükarte erstellt. Dieses vielfältige Angebot beinhaltet sowohl individuelle Angebote für einzelne Lehrpersonen, Schulleitende und weitere schulische Mitarbeitende als auch Angebote für ganze Klassen- oder Schulteams.

zu Frage 5:

Diese Fragestellung ist aktuell zwischen den Amtsstellen und dem Ministerium in Diskussion.

LKW und neue Netznutzungspreise

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Auf Anfang 2025 hat die LKW neue Tarife eingeführt. PV-Anlagenbesitzer müssen nun einen Leistungspreis und einen Zuschlag im Winterhalbjahr bezahlen. Gemäss meinen Berechnungen ergeben sich so für PV-Anlagenbesitzer eine Erhöhung der Netzkosten zwischen 15 und 30 Prozent, obwohl die an Swissgrid zu zahlenden Abgaben um 1.17 Rp./kWh günstiger geworden sind. Stromkunden der Kundengruppe 1 bezahlen nur einen Grundpreis von CHF 3.50 pro Monat, aber keinen Leistungspreis und ansonsten den gleichen Preis für die Netzbenutzung wie die Kundengruppe 2. Die LKW begründen die unterschiedlichen Netzpreise damit, dass die Stromkunden den Verbrauch über die Tageszeit besser verteilen sollen, damit weniger Stromverbrauchsspitzen auftreten. Allerdings stellt sich die Frage, warum E-Auto- und Wärmepumpenbesitzer mit PV-Anlage das Netz stärker belasten als solche ohne PV-Anlage. Für die Rücklieferung von Strom erhalten die PV-Anlagenbesitzer 6 Rp./kWh, allerdings relativ zu einer Referenzanlage. Dies führt offenbar dazu, dass oft weniger als 6 Rp./kWh vergütet werden. 

  1. Auf Basis welchen Artikels des Energiemarktgesetzes, das Diskriminierungen generell verbietet, dürfen nach Ansicht der Regierung Stromkunden anhand des Kriteriums, ob sie PV-Anlagenbesitzer sind oder nicht, in den Netznutzungspreisen unterschiedlich behandelt werden?
  1. Wie können sich Stromkunden der Kundengruppe 2 rechtlich gegen die nach ihrer Ansicht diskriminierenden Netzpreise der LKW zur Wehr setzen?
  1. Um wieviel Prozent haben sich die in Rechnung gestellten Netznutzungspreise bei der Kundengruppe 2 (Hausbesitzer mit PV-Anlage) a) relativ zu den Netztarifen von 2024 und
    b) relativ zur Kundengruppe 1 durchschnittlich erhöht, dies mit und ohne Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2025 niedrigeren Netzpreise der Swissgrid? Falls nicht anders möglich, kann die Antwort auf diese Frage auch anhand einer zufälligen Stichprobe von beispielsweise 30 Stromkunden ermittelt werden.
  1. Welcher Prozentsatz der PV-Anlagenbesitzer hat im letzten Jahr für die Rücklieferung von Strom 6 Rp./kWh erhalten? Welcher zwischen 5,5 und 6 Rp./kWh, welcher zwischen 5 und 5,5 Rp./kWh und welcher weniger als 5 Rp./kWh?
  1. Inwieweit ist die Regierung der Meinung, dass die neuen leistungsabhängigen Netztarife mit ihrer Energiepolitik der Förderung regenerativer Energie in Einklang stehen?

Antwort vom 09. Mai 2025

Zunächst ist klarzustellen, dass die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife hat. Die Netzpreisgestaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Die Netzbetreiberin LKW berechnet diese und legt sie der unabhängigen Kommission für Energiemarktaufsicht zur Genehmigung vor.

zu Frage 1:

Art. 9 EMG verpflichtet die Netzbetreiber, somit insbesondere die LKW als Verteilernetzbetreiber, sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern zu enthalten. Ergänzend gibt Art. 14 EMG den Netzbetreibern vor, die Durchleitung in nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Trotzdem ist der Verteilernetzbetreiber frei, verschiedene Kundenkategorien mit unterschiedlichen Tarifelementen zu bilden. Weder EMG noch Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) enthalten Bestimmungen, die dies einschränken. Es sind die Grundsätze in den Regelungen in Art. 18 EMG und Art. 4 bis 6 EMV zu beachten. Im Besonderen müssen die Netzbenutzungspreise die vom Kunden verursachten Kosten widerspiegeln. Siehe dazu Art. 4 Abs. 1 Bst. a EMV.

Die Kundengruppe 2 ist keine spezielle Gruppe für PVA-Besitzer. Sie umfasst alle Kunden auf Niederspannungsebene, bei denen bereits ein Leistungswert ermittelt werden kann. Dazu gehören Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 15'000 kWh, z. B. grössere Liegenschaften, KMUs, sowie Kunden mit PV-Anlagen. Die Preise der Kundengruppen 1 und 2 unterscheiden sich nicht nur beim Grund- und Leistungspreis, sondern auch beim Arbeitspreis für Sommer- und Winterperioden, einschliesslich Zuschlägen.

zu Frage 2:

Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b können Endverbraucher, die die Netzbenutzungspreise und Bedingungen als diskriminierend betrachten, bei der Regulierungsbehörde, der Kommission für Energiemarktaufsicht, Beschwerde einreichen. Weitere Rechtsmittel können in der Folge gemäss Art. 31 EMG erhoben werden.

zu Frage 3:

Bei Kundengruppe 1 mit ca. 21'000 Kunden sind die Netzpreise im 1. Quartal 2025 durchschnittlich um 3.03 % bzw. 0.49 Rp./kWh gesunken. Bei Kundengruppe 2 mit ca. 3'600 Kunden sind die Netzpreise im gleichen Zeitraum durchschnittlich um 0.57 % bzw. 0.08 Rp./kWh gestiegen. Die Abrechnung basiert auf den höheren Winterpreisen. Im 2. und 3. Quartal gelten die niedrigeren Sommerpreise. Würde das 1. Quartal mit Sommerpreisen berechnet, sänken die Kosten für Kundengruppe 1 um 15.25 % bzw. - 2,29 Rp./kWh und für Kundengruppe 2 um 17.76 % bzw. -2.51 Rp./kWh.

Diese Angaben berücksichtigen die Anpassung der Swissgridtarife per 1. Januar 2025. Ein Vergleich, bei dem diese Anpassung unberücksichtigt bleibt, war in der verfügbaren Zeit nicht möglich.

zu Frage 4:

Im Jahr 2024 erhielten 2.9 % der PV-Anlagenbesitzer mit marktorientierter Einspeisevergütung 6 Rp./kWh oder mehr für ihren Strom. 24.5 % erhielten 5.5–6 Rp./kWh, 41.3 % 5–5.5 Rp./kWh und 31.3 % weniger als 5 Rp./kWh. Diese Zahlen berücksichtigen den Ausgleichsbeitrag von 1.202 Rp./kWh für 2024 und basieren auf Anlagen, die ganzjährig marktorientiert vergütet wurden. Um diese Zahlen richtig einordnen zu können, ist zu beachten, dass praktisch alle Anlagen im Eigenverbrauchsmodell betrieben werden. Solche Anlagen nutzen den produzierten Strom in Zeiten mit hohen Marktpreisen oft selbst, was sich in den ausgewerteten Daten zeigt. Die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage ist vor allem vom selbst genutzten Anteil abhängig.

zu Frage 5:

Wie einleitend ausgeführt hat die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife. Stabile, langfristig finanzierbare und kostenbasierte Stromnetzentgelte sind eine essentielle Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiepolitik und die Förderung regenerativer Energien. PV-Anlagen bleiben durch grosszügige Förderungen, Einsparungen durch Eigenverbrauch und Einspeisetarife weiterhin attraktiv. Eine leistungsabhängige Netzverrechnung ist in diesem Zusammenhang kaum relevant.

Steuereinnahmen

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Unternehmen haben die Möglichkeit, in der Steuerrechnung für ihr betriebsnotwendiges Anlagenkapital einen Eigenkapitalzinsabzug zu machen. Dadurch kann sich die Steuerlast von Firmen mit einem grossen betriebsnotwendigen Anlagenkapital erheblich verringern. Privatpersonen hingegen bezahlen einen Sollertragszins, der gleich hoch wie der Eigenkapitalzinsabzug ist, nämlich 4 Prozent. Angesichts der viel tieferen Zinsen auf dem Kapitalmarkt erachten viele Personen einen Sollertragszins von 4 Prozent als zu hoch.

  1. Um welchen Betrag würden sich die Steuern von Unternehmen erhöhen, wenn der Eigenkapitalzinsabzug um 1 Prozent oder 2 Prozent erniedrigt oder ganz abgeschafft würde?
  1. Wie würden sich die Steuereinnahmen des Landes verändern, wenn sowohl der Sollertragszinssatz als auch der Eigenkapitalzinsabzug um 1 Prozent oder um 2 Prozent erniedrigt würde?
  1. Auf welches Kapital dürfen Banken einen Eigenkapitalzinsabzug machen und um wie viel haben sich dadurch die Steuereinnahmen in den vergangenen zwei Jahren verringert?
  1. Wie viele natürliche Personen, die mehr als CHF 200'000 Steuern pro Jahr bezahlten, sind seit dem Jahr 2012 aus Liechtenstein weggezogen?
  1. Wie rechtfertigt die Regierung die hohen Sätze für den Eigenkapitalzinsabzug wie auch für den Sollertragszins angesichts der viel tieferen Kapitalmarktzinsen und der neuerlichen Aussicht auf Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Analyse zur Beantwortung dieser Frage ist sehr zeitaufwendig und kann in der Frist für die Beantwortung einer kleinen Anfrage nicht vorgenommen werden. Basierend auf einer bestehenden Auswertung für das Steuerjahr 2022 kann zur Frage folgendes ausgeführt werden. Die Ertragssteuereinnahmen wären bei einem Eigenkapitalzinsabzug von 3% rund CHF 14 Mio. und bei einem solchen von 2% rund CHF 33 Mio. höher ausgefallen. Bei dieser statischen Rechnung ist jedoch zu beachten, dass nebst der hohen Volatilität aufgrund der Jahresergebnisse sich juristische Personen schnell an geänderte Rahmenbedingungen anpassen und die effektive Realisierbarkeit dieser errechneten Mehreinnahmen somit stark fraglich ist.

zu Frage 2:

Bei einem Sollertrag von 3% wäre die Landessteuer bei der Vermögens- und Erwerbssteuer im Steuerjahr 2023 um CHF 15 Mio. und bei einem solchen von 2% um CHF 33 Mio. tiefer ausgefallen. Hinzu kämen erhöhte Finanzausgleichszahlungen vom Land an die Gemeinden.

Mit einer Senkung des Sollertrags würden insbesondere Personen mit einem hohen Vermögen entlastet.

Bezüglich der Auswirkungen durch einen reduzierten Eigenkapitalzinsabzug kann auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden.

zu Frage 3:

Die Banken ermitteln das für den Eigenkapitalzinsabzug massgebende modifizierte Eigenkapital – wie auch alle ertragssteuerpflichtigen Personen – nach den Bestimmungen von Art. 54 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern. Der resultierende Eigenkapitalzinsabzug reduzierte die Steuereinnahmen von den Banken im Steuerjahr 2023 um CHF 2.4 Mio. und im Steuerjahr 2022 um CHF 2.5 Mio.

zu Frage 4:

Eine Analyse zur Beantwortung dieser Frage ist ebenfalls zu zeitaufwendig, um in der Frist für die Beantwortung einer kleinen Anfrage vorgenommen werden zu können. Hierfür müssen über all die Jahre die Steuerpflichtigen mit einem Steuerbetrag von mehr als CHF 200'000 ermittelt und anschliessend geprüft werden, ob diese im Folgejahr ebenfalls noch in Liechtenstein steuerpflichtig waren oder weggezogen sind.

zu Frage 5:

In der Landtagssitzung vom November 2024 hat sich der Landtag mit der Höhe des Sollertrags befasst und diesen im Steuergesetz mit 4% festgelegt. Er hat somit einen Sollertrag in dieser Höhe als angemessen beurteilt. Die Regierung hat sich in der Stellungnahme Nr. 107/2024 zu den anlässlich der ersten Lesung dieser Gesetzesvorlage aufgeworfenen Fragen ausführlich zur Höhe des Sollertrages geäussert und es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden. Es sei nochmals (wie auch in der erwähnten Stellungnahme und im Rahmen der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen) darauf hingewiesen, dass der Sollertrag die laufenden Erträge wie z.B. Zins- und Dividendenerträge , Mieterträge und Lizenzeinnahmen sowie Kapitalgewinne wie z.B. Gewinn aus der Veräusserung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen - mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus Immobilien, welche der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen - abdecken soll. Diese unterschiedlichen Ertragsarten können divergierenden Entwicklungen unterliegen. Tiefe Zinsen bedeuten in der Regel hohe Aktienkurse. Somit kann für die Beurteilung der Höhe des Sollertragssatzes nicht auf einen Referenzzinssatz wie z.B. die Rendite der schweizerischen Bundesanleihen abgestellt werden, da sich die zu besteuernden Vermögenswerte nicht nur aus Zinspapieren zusammensetzen.

Rücknahme einer Verordnungsregelung beim Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Regierung ist bezüglich des Postulats der FBP zum Thema «Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)» in Form der Verordnungsabänderung, welche per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, in einzelnen Punkten nachgekommen.

Leider wurde ein äusserst wichtiges Thema völlig ausser Acht gelassen, nämlich dass die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz, Art. 31bis Abs. 1 Bst. a, die bis Ende 2020 Gültigkeit hatte, nicht wieder eingeführt wurde.

Mit dieser Verordnungsmaterie konnten Menschen, die Hilfe im Haushalt oder Unterstützung durch eine Drittperson benötigten, wenn diese nicht im selben Haushalt lebt, diese Kosten über Ergänzungsleistungen abdecken lassen. Diese Regelung existierte schon vor der Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes und wurde über viele Jahre hinweg aufrechterhalten.

Durch die Streichung des entsprechenden Artikels ab dem 1. Januar 2022 hat sich die Situation für Menschen mit sehr geringem Einkommen deutlich verschlechtert. Besonders betroffen sind Personen, die regelmässige, aber nur kurze Betreuungsleistungen benötigen,  beispielsweise weniger als eine Stunde pro Tag. Für diese Menschen besteht kein Anspruch auf das Betreuungs- und Pflegegeld, da die Mindestbetreuungszeit für einen Anspruch bei einer Stunde pro Tag liegt.

Meine Fragen an die Regierung sind:

  1. Ist sich die Regierung bewusst, welche Konsequenzen die Streichung dieser Verordnungsregelung ab dem 1. Januar 2022 für Menschen mit geringem Einkommen hat?
  1. Hat die Regierung die Auswirkungen dieser Verordnungsregelungsstreichung, die über viele Jahre Gültigkeit hatte und auch aus gesundheitsprophylaktischer Sicht äusserst relevant ist, damit Menschen nicht in schwerwiegende Probleme abdriften, evaluiert?
  1. Wird die Regierung die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 31bis Abs. 1
    a), die bis Ende 2020 Bestand hatte, wieder einführen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Die Regierung hat sich letztes Jahr im Rahmen der Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Betreuungs- und Pflegegeldes (BuA Nr. 98/2024) vom 3. September 2024 mit diesem Thema befasst. Die Ausführungen der Regierung zum Thema sind unter anderem in der Zusammenfassung eingangs des Berichts und Antrags sowie vor allem auf den Seiten 36 bis 39 zu finden. Dementsprechend ist sich die Regierung der Auswirkungen bewusst.

zu Frage 2:

Zu dieser Frage ist anzumerken, dass es bei diesem Thema nicht um Gesundheitsprophylaxe geht. Solche Themen sind durch die Krankenversicherung und durch das Betreuungs- und Pflegegeld abgedeckt. Bei Art. 31bis Abs. 1 Bst. a der Ergänzungsleistungsverordnung handelt es sich eher um Haushalthilfen und andere Dienstleistungen als um Gesundheitsthemen. Die Evaluation wurde auf S. 37 des genannten Berichts und Antrags wie folgt in Zahlen ausgedrückt: "Seit der Aufhebung der behinderungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV reduzierten sich die gesamten behinderungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 31bis ELV von CHF 42'638 (2021) auf CHF 20'299 (2022), somit um CHF 22'339." Daraus lässt sich schliessen, dass das für die Kostenträger Land und Gemeinden zwar kein substanzieller Betrag ist, dass aber auf der anderen Seite das Problem scheinbar auch nicht so gravierend ist, wie die Kleine Anfrage dies darstellt.

zu Frage 3:

Die Regierung plant derzeit nicht, die frühere Regelung wieder einzuführen. Die im vorerwähnten Bericht und Antrag genannten Gründe sind aus Sicht der Regierung auch heute noch nachvollziehbar.

zu Frage 4:

Der Staat kann nicht jede noch so geringe Unterstützung abdecken bzw. durch den Steuerzahler finanzieren. Das unterstreicht einmal mehr, wie wichtig der Einsatz freiwilliger Helferinnen und Helfer für die Gesellschaft ist. Mit paralleler Ausrichtung von Hilflosenentschädigung und Pflegegeld verfügt Liechtenstein bereits heute über eine angemessene Lösung. Selbst beim besten sozialen Netz wird es immer einen kleinen Bereich geben, den der Staat nicht mehr abdecken kann. In Liechtenstein gibt es drei Stufen bei der Hilflosenentschädigung und sechs Stufen beim Pflegegeld. Aus Sicht des Ministeriums für Gesellschaft und Justiz besteht keine Notwendigkeit, nun auch noch ein zusätzliches "Betreuungsgeld light" unterhalb dieses Systems einzuführen.

Widerrechtliche Bauten

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Das Amt für Hochbau ist als Baubehörde verpflichtet, bei festgestellten baurechtswidrigen Zuständen sofort einzuschreiten. Sie handelt nicht im Ermessen, sondern ist zur Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zwingend verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit.

Hierzu meine Fragen an die Regierung: 

  1. Wie viele Fälle von sogenannten widerrechtlichen Bauten sind der Baubehörde aktuell bekannt?
  1. Wie hat sich die Anzahl der pendenten Fälle die letzten acht Jahre entwickelt?
  1. Sind in den letzten acht Jahren Fälle verjährt?
  1. Stehen aktuell Fälle vor der Verjährung oder liegen länger als zehn Jahre zurück?
  1. Wie hoch sind die personellen Ressourcen und reichen diese aus?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Per 08.05.2025 sind 102 offene Fälle bekannt.

zu Frage 2:

Insgesamt ist eine Zunahme der Fälle zu verzeichnen. Auffällig ist zudem, dass im Jahr 2020 der Corona-Pandemie die Anzahl der Meldungen zu widerrechtlichen Bauten deutlich angestiegen ist. Gesamthaft wurden während der Jahr 2020 bis 2025 (Stichtag 08.05.2025) 227 Fälle erfasst, von welchen 129 Fälle abgeschlossen werden konnten.

zu Frage 3:

In den letzten acht Jahren ist bislang ein Fall bekannt, bei dem die Frist für die zwangsweise Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, also die Vollstreckungsverjährung, eingetreten ist.

zu Frage 4:

Die der Baubehörde aktuell bekannten Fälle befinden sich derzeit nicht in einem Stadium, in dem eine unmittelbare Verjährung droht.

zu Frage 5:

Zum aktuellen Zeitpunkt steht innerhalb der Baubehörde keine Person zur Verfügung, die sich ausschliesslich und im vollen Beschäftigungsausmass (100%) mit der Bearbeitung widerrechtlicher Bauten und Anlagen befassen kann.

Aufgrund der hohen Komplexität, des erheblichen zeitlichen Aufwands und den laufend hinzutretenden neuen Fällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung widerrechtlicher Bauten und Anlagen stehen die derzeit verfügbaren personellen Ressourcen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen. 

Kosten- und Quoten-Überweisung an den IWF

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Liechtenstein hat durch den Beitritt zum Internationalen Währungsfonds (IWF) Verpflichtungen übernommen. Wie in den Medien vor Kurzem berichtet wurde, ist Liechtenstein für die Kosten beziehungsweise die Quoten-Überweisung an den Internationalen Währungsfonds von CHF 100 Mio. – wertberichtigt war die Rede und die Zahl CHF 117 Mio. von der Regierung kommuniziert worden – aufgekommen.

Meine Fragen an die Regierung sind: 

  1. Wie hoch ist nunmehr der Betrag in Schweizer Franken respektive in Sonderziehungsrechten den Liechtenstein als Direktzahlung an den IWF überwiesen hat?
  1. Wie hoch ist der Restbetrag, den Liechtenstein als Schuldverpflichtung bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des Internationalen Währungsfonds überwiesen hat respektive eingegangen ist?
  1. Wie hoch ist nunmehr der Zinssatz auf diese Direktzahlung an den Internationalen Währungsfonds?
  1. Zu welchem Kurs wurde die Direktzahlung an den Internationalen Währungsfonds abgerechnet respektive zu welchem Kurs ist diese Direktzahlung heute bewertet?
  1. Welche Kosten respektive welche zusätzlichen Kosten des Beitritts zum Internationalen Währungsfonds können heute aufgezeigt werden?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Vor der Beantwortung der Fragen ist darauf hinzuweisen, dass in den Fragen des Abgeordneten Kaiser die Hinterlegung der Quote mit dem Anfallen von Kosten gleichgesetzt wird. Das ist nicht korrekt. Die Quote stellt die Kapitalbeteiligung Liechtensteins beim IWF dar. Es handelt sich um eine verzinste Einlage Liechtensteins beim IWF, welche im Bedarfsfall jederzeit abrufbar ist.

Wie die Regierung in ihrer Medienmitteilung vom 15. April 2025 kommuniziert hat, wurde Anfang April die Quote Liechtensteins hinterlegt. Die Höhe der Quote wird nach der Grösse und Wirtschaftsstärke eines IWF-Mitgliedslands berechnet. Im Falle Liechtensteins beträgt die Quote 100 Mio. Sonderziehungsrechte. Dies ist ein Vermögenswert, welcher Liechtenstein gehört. Die Quote wurde im Mitgliedsbeschluss festgelegt, welchem der Landtag im Rahmen der Behandlung von Bericht und Antrag Nr. 35/2024 zugestimmt hat. Nach Kurs von Anfang April 2025 entsprachen 100 Mio. Sonderziehungsrechte rund 117 Mio. Schweizer Franken.

Direkt beim IWF wurde die sogenannte Reserveposition von 25% der Quote bzw. 25 Mio. Sonderziehungsrechte hinterlegt, wie bereits in Bericht und Antrag Nr. 35/2024 beschrieben wurde. Wie in der Medienmitteilung der Regierung ausgeführt, handelte es sich hierbei nach aktuellem Wechselkurs um rund 29 Mio. Schweizer Franken. Diese Reserveposition ist in den Aktiven der Landesbilanz als Verwaltungsvermögen ausgewiesen. Auf diesen beim IWF hinterlegten Teil der Quote werden Zinsen erwirtschaftet. Das Geld samt Zinsen gehört Liechtenstein und kann bei Bedarf jederzeit abgerufen werden. Für die restlichen 75% der Quote wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

zu Frage 2:

Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 35/2024 ausgeführt, wurden 75% der Quote bzw. 75 Mio. Sonderziehungsrechte als sogenannte Lokalwährungsposition bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegt.

Wie die Regierung in der erwähnten Medienmitteilung ausgeführt hat, wurde fast der gesamte Betrag der Lokalwährungsposition in Form einer Schuldurkunde hinterlegt, abgesehen von nötigen Mindesteinlagen auf den Konten bei der Schweizerischen Nationalbank. Konkret wurde so eine Schuldurkunde im Wert von 74'735'750 Sonderziehungsrechten bei der SNB hinterlegt. Die nötigen Mindesteinlagen auf zwei Konten bei der Schweizerischen Nationalbank belaufen sich auf insgesamt 264'250 Sonderziehungsrechte. Die Hinterlegung dieser Mindesteinlagen erfolgte in Schweizer Franken zum Tageskurs vom 8. April 2025, an welchem 1 Schweizer Franken rund 0.85 Sonderziehungsrechten entsprach. Entsprechend wurden rund 310'000 Schweizer Franken auf den Konten bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegt. Auch bei diesen Geldern handelt es sich um Einlagen beziehungsweise um Vermögenswerte des Landes Liechtenstein.

zu Frage 3:

Auf die beim IWF hinterlegte Reserveposition – das heisst wie in Antwort 1 beschrieben auf 25% der Quote – werden Zinsen erwirtschaftet. Dabei ist der Sonderziehungsrechte-Zinssatz anwendbar. Der Sonderziehungsrechte-Zinssatz ist ein gewichtetes Mittel der kurzfristigen Zinssätze aus dem US-Dollar, Euro, dem britischen Pfund, dem japanischen Yen und dem chinesischen Renminbi.

Der IWF publiziert die Sonderziehungsrechte-Zinssätze wöchentlich auf seiner Webseite, wo sie öffentlich eingesehen werden können. In der Woche vom Montag, 7. Mai 2025, beträgt der aktuelle Zinssatz 2.998%.

zu Frage 4:

Hinsichtlich des Kurses kann auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden. Die Bewertung der Reservepositionen erfolgt jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses mit dem Stichtag 31.12.

zu Frage 5:

Die Kosten des IWF belaufen sich wie von der ehemaligen Regierung kommuniziert auf etwa fünfhunderttausend Schweizer Franken im Jahr. Darin enthalten sind: Kosten für die koordinativen und vorbereitenden Arbeiten, etwa im Kontext der Erstellung der IWF-Berichte zu unserem Land; zwei neue Stellen, wovon eine beim Amt für Statistik und eine beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen angesiedelt ist, sowie weitere Aufwände wie z.B. Reise- und Repräsentationskosten. Stand Mai 2025 kann die neue Regierung bestätigen, dass die jährlichen Kosten für die IWF-Mitgliedschaft in diesem Rahmen liegen werden, wie schon von der ehemaligen Regierung kommuniziert.

Wie bereits in den vorherigen Antworten ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Hinterlegung der Quote um keine Kosten. Die Quote ist ein Vermögenswert, welcher Liechtenstein gehört und welcher uns im Bedarfsfall zur Verfügung steht.

Gefahr auf der Schlossstrasse

07. Mai 2025
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Da Sie mir den Penalty hingelegt haben von der Schlossstrasse, diese wird als Einbahn genutzt im Sommerbetrieb und Sie weisen ja auf die Gefahr dieser Strasse hin und verweisen auf Leitplanken, die Sie gerne hätten. Im Winterbetrieb fährt der Schneepflug entgegen der Fahrtrichtung. Es ist zwar mit einer Tafel signalisiert. Trotzdem finde ich, dass er gefährlich ist.

Deshalb meine Frage dahin:

  1. Muss das so sein? Gibt es keine Alternative, dass der Schneepflug auch in Richtung Einbahnstrasse fährt?
  1. Ist es möglich, dass der Schneepflug Richtung Einbahn fährt wie der gesamte restliche Verkehr?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Der Winterdienst auf der Schloss- und Frommenhausstrasse erfolgt normalerweise in der signalisierten Fahrtrichtung. Nur bei der ersten Tour am frühen Morgen um ca. 5 Uhr wird entgegen der üblichen Richtung gefahren. Dies, weil an der Frommenhausstrasse in den frühen Morgenstunden häufig erhebliche Eisglätte auftritt und daher eine Abwärtsfahrt mit dem schweren Winterdienstfahrzeug (Lastwagen) bei der ersten Fahrt zu gefährlich wäre. Daher müssen die Schloss- und die Frommenhausstrasse bei der ersten Tour entgegen der Einbahn befahren werden, worauf eine entsprechende Signalisation hinweist.

zu Frage 2:

Wie in der Frage 1 ausgeführt, ist es aus Sicherheitsgründen bei der ersten Fahrt am frühen Morgen nicht möglich, dass der Winterdienst in Richtung Einbahn fährt.

Abzüge Steuererklärung beim Todesfall eines Kindes

07. Mai 2025
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Wenn das eigene Kind stirbt, ist dies für die Eltern das schlimmste Schicksal, welches man sich nur vorstellen kann.

Zu meinem Unverständnis ist in der Steuererklärung der Eltern beim Tod eines Kindes der 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres massgebend, um die Geltendmachung des Kinderabzugs und der Folgeabzüge festzustellen.

Verstirbt das Kind zum Beispiel im November, haben die steuerpflichtigen Personen keinen Anspruch auf den Kinderabzug und folglich auch nicht auf den Abzug der Krankheitskosten und die privaten Personenversicherungen. Allenfalls nicht einmal für die Ausbildungskosten, welche aber im Gegensatz zu den genannten Abzügen vielfach eine untergeordnete Rolle spielen.

Die zuständigen Mitarbeitenden in den Steuerkassen haben in diesen Fällen die unangenehme Pflicht, diese Kosten in der eingereichten Steuererklärung zu streichen und dies den steuerpflichtigen Eltern mitzuteilen. Hier gilt es meines Erachtens in der praktischen Steueranwendung eine unkomplizierte Lösung zu finden, welche zumindest die Abzüge bis zum Tod des Kindes ermöglicht. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. In welchen gesetzlichen Grundlagen ist geregelt, dass diese Abzugsmöglichkeiten nicht möglich sind?
  1. Wie müssten die Artikel abgeändert werden, damit diese Abzugsmöglichkeiten bestehen?
  1. Wie steht die Regierung zur aktuellen Handhabe und gedenkt sie hier eine Anpassung vorzunehmen?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Für Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, können auch Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und Ausbildungskosten in Abzug gebracht werden. Ob diese Abzüge geltend gemacht werden können, richtet sich jeweils nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres. Wird das Kind z.B. im Steuerjahr volljährig und befindet sich nicht in Ausbildung, kann der Kinderabzug nicht geltend gemacht werden. Diese Regelung ist nicht ausdrücklich im Steuergesetz verankert, sondern entspricht der ständigen Praxis der Steuerverwaltung sowie der Regelung in der Schweiz. Die stichtagsbezogene Besteuerung ist darin begründet, dass aufgrund des Massenverfahrens bei Steuerveranlagungen eine pro rata Besteuerung im Jahr der Geburt des Kindes sowie beim Wegfall der Voraussetzungen für den Kinderabzug, z.B. aufgrund von Volljährigkeit, mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden wäre. Zudem gleicht sich der Mehrabzug im Geburtsjahr mit dem Minderabzug im Jahr der Volljährigkeit aus. Bei einem Todesfall sind Ende des Steuerjahres die Voraussetzungen für den Kinderabzug nicht mehr erfüllt, weshalb gemäss dem Stichtagsprinzip keine Abzüge geltend gemacht werden können.

zu Frage 2:

Nachdem es sich hierbei um eine Praxis der Steuerverwaltung handelt, bedarf es zur Änderung der vorstehend dargelegten Regelung keiner Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen.

zu Frage 3:

Die Regierung ist der Auffassung, dass bei der Gewährung des Kinderabzuges aus verwaltungsökonomischen Überlegungen grundsätzlich am Stichtagsprinzip festzuhalten ist. Ob im Falle des Todes eines Kindes von diesem Prinzip allenfalls abgewichen werden könnte, und diesbezüglich die Abzüge bis zum Todestag pro rata gewährt werden sollten, wird durch die Steuerverwaltung überprüft werden.

Strassenschäden und Sicherheit Frommenhausstrasse/Schlossstrasse

07. Mai 2025
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Die Frommenhausstrasse (Rotenboden/Abzweigung Bergstrasse) weist zunehmende Strassenschäden auf und der Randabschluss bröckelt immer zügiger vor sich hin. Es werden immer Flickarbeiten oder Teilsanierungen durchgeführt, jedoch sollte man ein Grundkonzept für den ganzen Abschnitt anstreben. Die Schlossstrasse nach Triesenberg hat seit Jahren einen Holzzaun mit Metallpfosten als Randabschluss. Dieser ist an einigen Stellen morsch und gibt eine falsche Sicherheit. Man hatte die letzten Jahre schwere Verkehrsunfälle zu verzeichnen und es wurde immer nur dort eine Leitplanke angebracht, wo die Fahrzeuglenker den Zaun durchgebrochen haben und in die Tiefe gestürzt sind. Zudem sind bei Nebel, der in diesem Abschnitt sehr dicht auftreten kann, die reflektierenden Katzenaugen und die Erkennbarkeit der Strasse ungenügend. Es wurde in Teilbereichen eine weisse Linie am Rand gezogen, jedoch gibt es noch mehr Potenzial, die Sichtbarkeit zu erhöhen. Täglich liegen Steine auf der Strasse, was auf ein lebendiges Gebiet schliesst. Netze wurden ebenfalls angebracht, aber auch dort könnte an Teilstellen nachgebessert werden.

  1. Was ist in den genannten Abschnitten in nächster Zeit geplant?
  1. Warum werden die Kurven nicht mit Leitplanken versehen und in geringen Abständen reflektierende Leitpfosten angebracht?
  1. Kann auf der Frommenhausstrasse kein durchgehender Randabschluss erstellt werden, um Rutschungen zu verhindern und die gesamte Strasse zu stabilisieren?

  2. Was ist vorgesehen, um den Steinschlag im ganzen Gebiet zu minimieren?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Im Sommer und Herbst 2025 sind an der Frommenhausstrasse in instabil gewordenen Abschnitten erneut Bankettsicherungsarbeiten geplant, wie sie im Herbst 2024 bereits an anderen Stellen ausgeführt wurden.

An der Schlossstrasse sind aufgrund des aktuell ausreichenden Belagszustandes und aufgrund dessen, dass keine Instabilitäten des Strassenrandes bekannt sind, in den kommenden Jahren keine grösseren Bauarbeiten geplant. Die Situation wird jedoch laufend beobachtet, um gegebenenfalls rechtzeitig reagieren zu können.

zu Frage 2:

Die Anordnung von Leitplanken und die Abstände der Reflektoren auf den Landstrassen erfolgen nach den Vorgaben der VSS-Normen (VSS: Normierungsorganisation im Strassen- und Verkehrswesen der Schweiz) und werden regelmässig überprüft. In der Norm werden verschiedene Kriterien (Art der Gefahrenstelle, Verkehrsmenge, Strassentyp, etc.) aufgeführt, mithilfe derer die Notwendigkeit von Leitschranken festgelegt wird. Wie auf vielen verhältnismässig schwach befahrenen Bergstrecken in Liechtenstein und der Schweiz sind auf der Schlosss- und Frommenhausstrasse keine Leitschrankensysteme gemäss der obenstehenden Norm erforderlich, weshalb diese nicht auf der ganzen Länge angebracht wurden.

Die Abstände der Reflektoren werden durch die Kurvenradien definiert und sind normengerecht montiert.

Die Randlinien werden nur auf Abschnitten ohne talseitigen Randabschluss angebracht, da bei einem Randabschluss der Strassenrand auch durch den Zaun erkannt werden kann.

zu Frage 3:

Es wäre grundsätzlich möglich, auf der ganzen Länge bereits vorsorglich Bankettsicherungen (Randabschlüsse) zu erstellen. Die Bankettsicherungen sind aufgrund der Betonkonstruktion und der Notwendigkeit von permanenten Ankern jedoch mit hohen Investitionskosten verbunden, weshalb die Strategie verfolgt wird, die talseitigen Bankettsicherungen nur dort zu erstellen, wo tatsächlich Instabilitäten auftreten. Die einzelnen Bauetappen sind aufeinander abgestimmt, sodass bei Realisierung aller Etappen ein homogener Strassenrand entsteht.

zu Frage 4:

Die Frommenhaus- und Schlossstrasse verlaufen durch ein sehr aktives Gebiet. Die Gefahrenkarte zeigt eine mässige, abschnittsweise auch eine grosse Gefahr durch den Prozess Sturz. Das Amt für Bevölkerungsschutz hat deshalb in den vergangenen Jahrzehnten grosse Investitionen (Steinschlagschutznetze und Netzabdeckungen) im Gebiet vorgenommen, um das Risiko von grossen Steinen und Blöcken auf der Strasse zu minimieren. Es wäre jedoch mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden, die Strasse so abzusichern, dass selbst kleine Steine keinen Weg mehr auf die Strasse finden. Durch regelmässige Räumungsarbeiten, das Entleeren der Auffangnetze und Netzabdeckungen oberhalb der Strasse wird bereits heute der Steinschlag auf die Strasse soweit wirtschaftlich sinnvoll minimiert.

Aktueller Stand der Umsetzungsmassnahmen aus dem Psychiatriekonzept

07. Mai 2025
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 07. Mai 2025

Im Mai 2024 hat die Regierung das dringend notwendige Psychiatriekonzept für das Fürstentum Liechtenstein vorgestellt. Die im Konzept vorgesehenen Lösungsansätze sollten im Rahmen von Teilprojekten schrittweise anhand der eingestuften Priorität umgesetzt und dringlich anzugehende Massnahmen von einer Lenkungsgruppe prioritär wahrgenommen werden. Im September 2024 stellte ich eine Kleine Anfrage zum damaligen Stand der Umsetzungsmassnahmen.

Aus der Beantwortung des Gesellschaftsministeriums ergeben sich für mich folgende konkretere Fragen:

  1. Was ist das Ergebnis des in der damaligen Antwort zu Frage 3 erwähnten Austausches der Lenkungsgruppe mit mehreren Institutionen und möglichen Partnern im In- und Ausland?
  1. Mit welchen Institutionen und möglichen Partnern hat der Austausch konkret stattgefunden?
  1. Über Workshops sollten Fachpersonen und -organisationen sowie Interessensvertretungen und Betroffene in die Weiterentwicklung einbezogen werden. Was ist das Ergebnis des ersten im Herbst 2024 durchgeführten Workshops beziehungsweise der bisherig stattgefundenen Workshops?
  1. Wie wurden, wie im Psychiatriekonzept beziehungsweise in den Massnahmen angekündigt, die Betroffenen in diese Weiterentwicklung und Workshops miteinbezogen?

  2. Wie wurden die als dringlich qualifizierten Massnahmen, wie zum Beispiel die Schaffung einer zusätzlichen Stelle in der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Teilprojekte zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Kindern und Jugendlichen, zur Verbesserung der Notfallversorgung sowie zur Verstärkung der Prävention in der psychischen Gesundheit konkret umgesetzt?

Antwort vom 09. Mai 2025

zu Frage 1:

Im Wesentlichen wurden in diesen Gesprächen die Empfehlungen des Psychiatriekonzepts besprochen und die grundsätzliche Möglichkeit und Bereitschaft zur Mitarbeit in den prioritären Handlungsfeldern abgeholt.

zu Frage 2:

Es wurden Gespräche mit Vertretern von Institutionen geführt, die heute bereits Leistungen in der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Versorgung Liechtensteins erbringen. Dazu gehören insbesondere die psychiatrischen Dienste der benachbarten Kantone, das Clinicum Alpinum, der Verein für Betreutes Wohnen, sowie der Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen Liechtensteins.

zu Frage 3:

Ende November fanden zwei Workshops statt, mit dem Ziel die Bedürfnisse in der intermediären psychiatrischen Versorgung zu konkretisieren. Im Psychiatriekonzept werden intermediäre Strukturen als meist sozialpsychiatrisch ausgestaltete Angebote definiert, die weder ambulant noch stationär sind, also üblicherweise als Tageskliniken oder in aufsuchender Form funktionieren. Sowohl im Erwachsenenbereich, wie auch bei Kindern und Jugendlichen wurde Handlungsbedarf in diesem Bereich erkannt. In den Workshops wurden die Anforderungen an solche Versorgungsangebote konkretisiert. Auf dieser Grundlage hat die Lenkungsgruppe zum Psychiatriekonzept mit externer Unterstützung ein Grobkonzept für zusätzliche intermediäre Angebote für Liechtenstein erstellt. Dieses befindet sich aktuell in Vernehmlassung unter den Workshopteilnehmenden. Sobald diese Rückmeldungen eingetroffen sind, wird die neu besetzte Lenkungsgruppe erstmals zusammentreten und weitere Massnahmen beraten.

zu Frage 4:

Zu den Workshops waren Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Organisationen und staatlichen Stellen mit Berührungspunkten zur psychiatrischen Versorgung eingeladen, darunter auch die Liechtensteinische Patientenorganisation. Zudem geht die Regierung davon aus, dass die entsprechenden Institutionen die Bedürfnisse der Betroffenen ebenfalls gut abschätzen können.

zu Frage 5:

Als eine Massnahme wurde eine zusätzliche 50%-Stelle durch eine Ärztin mit einer Praxis in Grabs besetzt. Eine weitere derzeit vakante Stelle in der Jugendpsychotherapie wurde ausgeschrieben, konnte allerdings noch nicht besetzt werden. Ein gemeinsames Konzept zur Verstärkung der Prävention ist durch die betroffenen Amtsstellen in Ausarbeitung. Auch die Regierung möchte sich in diesem Anliegen mit Effort widmen. So sollen dann auch die weiteren, als dringlich qualifizierten Massnahmen so bald wie möglich umgesetzt werden.