Frage vom 04. März 2026
Spaziert man durch das Vaduzer Städtle fällt einem das Geschäftslokal der TGI AG auf. In den Medien wird immer wieder über die TGI AG berichtet, sei dies auf dem Youtube-Kanal von TGI, im «Vaterland» oder in den sozialen Medien. Eine Warnung war einst auf der Homepage der FMA veröffentlicht worden, welche wiederum von einer deutschen Verbraucherschutzorganisation aufgenommen wurde. Diese Warnung der FMA ist mittlerweile nicht mehr abrufbar.
Gemäss der TGI-Homepage geht es um den Kauf von Gold, die Verwahrung durch das Unternehmen und die Auszahlung regelmässiger Beträge, die als Rabatt bezeichnet werden, ein eher einzigartiges oder seltsames Geschäftsmodell. Erklärungsbedürftig auf jeden Fall, ob es auch verständlich ist, muss jede und jeder für sich selbst entscheiden.
Gemäss Handelsregisterauszug hat die TGI AG seit Ende 2024 keine Revisionsstelle mehr, wobei dies nur für kleine Unternehmen möglich ist. Auf seiner Homepage schreibt das Unternehmen «+70 Mio. Euro an Rabatten ausgezahlt» und «+35'000 Kunden freuen sich über ihre Rabatte». Das Aktienkapital weist nur die gesetzliche Minimalhöhe von CHF 50'000 auf.
Gemäss Handelsregisterauszug gab es bisher oft Veränderungen im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung, auch wurde der Firmenname in der erst 5,5-Jahre-alten Firmengeschichte bereits zweimal geändert. Weiter sollen die Gründer Einzelzeichnungsrecht haben. Gemäss Homepage der TGI unterstehe diese nicht der Aufsicht der FMA, da es sich beim Geschäftsmodell Verkauf zusammen mit der Aufbewahrung von Gold nicht um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handle.
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Was sind die Gründe, dass die FMA diesbezüglich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit erkennt?
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Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, um gegen von der FMA beaufsichtigte Unternehmen einerseits und von der FMA nicht-beaufsichtigte Unternehmen andererseits vorzugehen, welche die Reputation des Landes Liechtenstein gefährden können?
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Falls solche Verfahren für nicht von der FMA beaufsichtigte Unternehmen schon durchgeführt wurden, was war das Ergebnis?
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Gibt es bezüglich des Schutzes der Reputation des Landes beziehungsweise des Finanzplatzes nach Ansicht der Regierung Gesetzeslücken für Unternehmen, die nicht dem strengen Regime der FMA unterstehen?
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Falls ja, arbeitet die Regierung daran, diese Gesetzeslücken zu schliessen?
Antwort vom 04. März 2026
zu Frage 1:
Der Verkauf von physischen Edelmetallen sowie deren anschliessende Verwahrung und der Ausweis der Bestände gegenüber den Kunden stellen grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit dar. Eine Bewilligung der FMA ist daher nicht erforderlich. In Liechtenstein gelten in diesem Bereich dieselben rechtlichen Standards wie in der EU.
zu Frage 2:
Für Unternehmen, die der Aufsicht der FMA unterstehen, bestehen verschiedene gesetzliche Möglichkeiten: In den einschlägigen Spezialgesetzen sind Instrumente vorgesehen, mit denen die FMA auf reputationsgefährdende Entwicklungen reagieren kann. So wird beispielsweise im Rahmen der sogenannten Fit-&-Proper-Beurteilung auch berücksichtigt, ob das Verhalten von Organpersonen geeignet ist, die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein zu beeinträchtigen. Darüber hinaus stehen der FMA umfassende aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Verfügung, um die in Art. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Aufsichtsziele sicherzustellen. Diese reichen von Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands über Einschränkungen der Geschäftstätigkeit bis hin zum Entzug der Bewilligung.
Bei Unternehmen, die nicht der Aufsicht der FMA unterstehen, stellt sich die Situation anders dar. Solche Unternehmen benötigen für ihre Tätigkeit in der Regel lediglich eine Gewerbeberechtigung. Die Aufsicht über diese Unternehmen liegt beim Amt für Volkswirtschaft.
Im Rahmen des Gewerbeberechtigungsverfahrens werden sämtliche Voraussetzungen geprüft, die gemäss dem Gewerbegesetz für die Erteilung einer Berechtigung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, etwa rechtskräftige Verurteilungen im Sinne von Art. 12 Gewerbegesetz.
Für ein amtliches Vorgehen allein aufgrund einer möglichen Gefährdung der Reputation des Landes besteht im Zuständigkeitsbereich des Amts für Volkswirtschaft derzeit keine spezifische gesetzliche Grundlage.
zu Frage 3:
Wie bereits zu Frage zwei ausgeführt, besteht für das Amt für Volkswirtschaft derzeit keine Rechtsgrundlage für ein amtliches Vorgehen allein aufgrund einer Gefährdung der Reputation des Landes.
Die Regierung weist jedoch darauf hin, dass die bestehenden Aufsichts- und Regulierungsinstrumente laufend im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Zweckmässigkeit überprüft werden. Bei Bedarf werden sie unter Berücksichtigung der Entwicklungen im nationalen und internationalen Umfeld angepasst oder weiterentwickelt.
zu Frage 4:
Für den Handel und die Verwahrung von physischen Edelmetallen gelten in Liechtenstein grundsätzlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in anderen EU-Staaten. Eine darüberhinausgehende Regulierung, etwa in Form einer umfassenden prudentiellen Aufsicht, erscheint aus aktueller Sicht nicht zielführend.
zu Frage 5:
Wie bereits in der Antwort zu Frage drei ausgeführt, überprüft die Regierung die bestehenden Aufsichts- und Regulierungsinstrumente laufend im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Zweckmässigkeit. Bei Bedarf werden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Ein aktuelles Beispiel ist die Revision des Treuhändergesetzes. Ein entsprechender Vorschlag befand sich bis Ende Dezember 2025 in der Vernehmlassung. Ziel ist unter anderem, die Instrumente zum Schutz der Reputation des Sektors und des Finanzplatzes Liechtenstein weiterzuentwickeln.