Kleine Anfragen

Vorgänge im Schulamt und Schutz von Lehrpersonen bei Konflikten mit Vorgesetzten

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2026

In den vergangenen Monaten wurden verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit dem Schulamt öffentlich thematisiert, darunter Datenschutzfragen, ein Vorfall an der Oberschule Eschen sowie Aspekte der Organisation und Führung im Bildungsbereich. Die Regierung hat hierzu eine Task Force im Bereich Datenschutz eingesetzt und die Leitung des Schulamts interimistisch neu geregelt. Aus dem schulischen Umfeld wurden wiederholt Hinweise im Zusammenhang mit Konflikten zwischen Lehrpersonen und Vorgesetzten sowie zu bestehenden Verfahren und Zuständigkeiten genannt. Daraus ergeben sich Fragen zu Strukturen und Verfahren im Bildungsbereich.

  1. Sieht die Regierung im Zusammenhang mit den genannten Vorgängen Anlass für eine strukturelle Evaluation von Führungskultur, Kommunikationswegen, Entscheidungsprozessen und Beschwerdeverfahren im Bildungsbereich?

  2. Ist die Regierung bereit, eine unabhängige externe Evaluation des Schulamts sowie seiner Schnittstellen zu den Schulen in Auftrag zu geben?

  3. Welche institutionellen und organisatorischen Anlaufstellen stehen Lehrpersonen derzeit bei Konflikten mit Vorgesetzten oder dem Schulamt zur Verfügung?

  4. Werden entsprechende Beschwerden oder Hinweise von Lehrpersonen zu Konflikten im dienstlichen Kontext systematisch erfasst und ausgewertet?

  5. Prüft die Regierung die Einrichtung einer unabhängigen Ombuds- oder Vertrauensstelle für Lehrpersonen und schulisches Personal?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Aktuell wird eine Ist-Analyse des Schulamtes durchgeführt. Das zuständige Ministerium steht in sehr engem Austausch mit der interimistischen Amtsleitung sowie dem Führungspersonal des Schulamts. Nach Abschluss dieser Analysephase kann über weitere Schritte entschieden werden.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Das Bildungspersonal verfügt über ein breit abgestütztes Netz an Anlaufstellen für den Umgang mit Konflikten. Erste Ansprechperson ist in der Regel die Schulleitung als direkt vorgesetzte Stelle. Sie bearbeitet fachliche und personelle Anliegen vor Ort und übernimmt eine zentrale Rolle in der Konfliktlösung. Bei weitergehenden Fragestellungen oder ungelösten Konflikten kann die Schulaufsicht beigezogen werden, die eine übergeordnete fachliche und organisatorische Klärung sicherstellt.

Für übergreifende Anliegen und Konflikte auf institutioneller Ebene stehen die Leitungen der Abteilung Volksschule sowie der Abteilung Mittel- und Hochschulen zur Verfügung. In Einzelfällen, insbesondere bei komplexen oder grundsätzlichen Fragestellungen, kann auch die Amtsleitung direkt einbezogen werden. Ergänzend unterstützt die Stabsstelle Recht bei rechtlichen Fragen, klärt Zuständigkeiten und trägt zu einer rechtssicheren Beurteilung und Lösung von Konflikten bei.

Darüber hinaus stehen externe Beratungsangebote zur Verfügung. Das externe Angebot Movis bietet Schulleitungen sowie dem Lehr- und Assistenzpersonal eine unabhängige, vertrauliche und kostenfreie Beratung im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements an, die niederschwellig und rund um die Uhr zugänglich ist. Zusätzlich unterstützt die Pädagogische Hochschule Zürich Schulleitungen und Lehrpersonen mit Coachings und Beratungen, insbesondere bei pädagogischen, aber auch bei persönlichen Anliegen.

zu Frage 4:

Eine systematische Erfassung besteht derzeit nicht.

zu Frage 5:

Siehe Antwort 1.

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie in Liechtenstein

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 06. Mai 2026

Kinderpornografische Inhalte gehören zu den schwersten und abscheulichsten Formen von Kriminalität. Hinter jeder Datei steht das reale Leid von Kindern, die missbraucht, ausgebeutet und für immer gezeichnet werden. Es geht nicht um ein anonymes Internetdelikt, sondern um schweres Unrecht an Kindern, den Schwächsten unserer Gesellschaft.

Der kürzlich bekannt gewordene Fall, bei dem ein Mann wegen rund 8‘000 sichergestellten kinderpornografischer Inhalten verurteilt wurde, hat in der Bevölkerung grosses Unverständnis ausgelöst. Insbesondere das ausgesprochene Strafmass von zwölf Monaten bedingt, also ohne unmittelbar zu verbüssende Haftstrafe, wirft Fragen auf und lässt viele Menschen, so auch mich, daran zweifeln, ob solche Taten ausreichend streng geahndet werden. Natürlich kann ein Zeitungsbericht die Hintergründe eines Einzelfalls nicht umfassend darstellen. Gerade beim Schutz von Kindern braucht es jedoch Klarheit, Transparenz und Konsequenz.

  1. Wie viele rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Zusammenhang mit kinderpornografischen Delikten gab es in Liechtenstein in den vergangenen zehn Jahren (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt)?

  2. Wie viele Personen wurden in diesem Zeitraum rechtskräftig verurteilt und wegen welcher Tatbestände erfolgten diese Verurteilungen (zum Beispiel Besitz, Beschaffung, Verbreitung, Herstellung)?

  3. Welche Strafen wurden in den einzelnen Fällen ausgesprochen (bitte anonymisiert nach Jahr, Delikt und Strafmass auflisten; zum Beispiel Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafe, teilbedingte Freiheitsstrafe, unbedingte Freiheitsstrafe) und in wie vielen Fällen wurden dabei strafmildernde Umstände, insbesondere Unbescholtenheit, berücksichtigt?

  4. In wie vielen Fällen wurden zusätzliche Massnahmen angeordnet, beispielsweise therapeutische Auflagen, Tätigkeitsverbote, Bewährungshilfe oder Einziehungen digitaler Geräte?

  5. Wie beurteilt die Regierung die Entwicklung solcher Delikte in Liechtenstein in den vergangenen zehn Jahren, und sieht sie im Bereich Prävention, Strafverfolgung oder Opferschutz weiteren Handlungsbedarf?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Es gab in den letzten elf Jahren (01.01.2015 bis 31.12.2025) wegen solchen Delikten insgesamt 35 Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht als erkennendes Strafgericht, konkret im Jahr 2015 zwei Verfahren, im Jahr 2016 ein Verfahren, im Jahr 2017 vier Verfahren, im Jahr 2018 drei Verfahren, im Jahr 2019 zwei Verfahren, im Jahr 2020 vier Verfahren, im Jahr 2021 fünf Verfahren, im Jahr 2022 fünf Verfahren, im Jahr 2023 sechs Verfahren, im Jahr 2024 ein Verfahren und im Jahr 2025 zwei Verfahren.

zu Frage 2:

Eine solche statistische Abfrage ist in der Datenbank «Juris» des Fürstlichen Landgerichts nicht möglich, da eine solche generelle Abfragemöglichkeit fehlt. Es mussten daher alle unter Frage 1 erwähnten 35 Fälle einzeln aufgerufen und analysiert werden. Es gab 30 Schuldsprüche, fünf Diversionen und keinen Freispruch. Bei den Diversionen ist anzumerken, dass zwei Fälle jugendliche Straftäter betrafen und alle Diversionen vor der Verschärfung des § 219 Abs. 1 bis 4 StGB durch LGBl. 2023 Nr. 48 erfolgt waren. Hervorzuheben ist, dass unter diesen 35 Fällen lediglich ein Täter zu finden ist, der im erhobenen Zeitraum von 11 Jahren zweimal verurteilt wurde.

zu Frage 3:

Die Beantwortung dieser Frage würde es erfordern, dass die 35 Akten noch detaillierter ausgewertet werden. Es müssten die physischen Akten, die sich teilweise wohl schon im Landesarchiv befinden, ausgehoben werden.

Erfahrungsgemäss wurden in den meisten Fällen unbedingte Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen verhängt. In manchen Fällen wurde das Strafverfahren aber auch noch wegen anderer Delikte geführt; je nach Delikt wurden dort auch langjährige unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Da es unter diesen 35 Verfahren auch solche gab, die wegen mehrerer, verschiedenartiger Delikte gegen einen Beschuldigten/Angeklagten geführt wurden, sind Angaben zu den Strafen ohnehin wenig aussagekräftig, zumal jeweils auch die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. In manchen Verfahren ging es um lediglich ein Bild, in anderen Fällen um grössere Datenmengen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Gerichte verpflichtet sind, Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Das heisst, bei einem Ersttäter, der bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, ist dieser Umstand mitzuberücksichtigen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindest- und Höchststrafe) hat das Gericht einen Ermessensspielraum, wie stark es einzelne Milderungs- und Erschwerungsgründe gewichtet.

zu Frage 4:

Auch die Beantwortung dieser Frage würde eine detaillierte Auswertung aller 35 Akten erfordern, was aufgrund des zeitlichen Rahmens, der für die Beantwortung zur Verfügung stand, nicht bewerkstelligt werden konnte. Aber in den meisten Fällen wird bei der Verhängung bedingter oder teilbedingter Strafen Bewährungshilfe angeordnet oder die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu machen. Dasselbe gilt bei einer bedingten Strafnachsicht nach Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe. Auch in diesen Fällen werden entsprechende Weisungen erteilt. In all diesen Fällen hat die Rückfallprävention oberste Priorität.

In der Regel wird eine Einziehung der digitalen Geräte angeordnet. Jedenfalls werden die verbotenen Dateien unwiederbringlich gelöscht und vernichtet.

zu Frage 5:

Die Regierung stellt fest, dass die Anzahl der registrierten kinderpornografischen Delikte im Vergleich zur Gesamtanzahl von Strafverfahren auf niedrigem Niveau liegt. Gleichwohl ist jedes einzelne Delikt in diesem Bereich besonders gravierend zu bewerten, da es mit schweren Eingriffen in die Rechte und den Schutz von Kindern verbunden ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zunehmende Digitalisierung, insbesondere die Verbreitung sozialer Medien und verschlüsselter Kommunikationsdienste, neue Herausforderungen für die Bekämpfung solcher Straftaten mit sich bringt. Auch ist davon auszugehen, dass ein Teil der Delikte im Dunkelfeld verbleibt.

Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung die bisherigen Massnahmen in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz grundsätzlich als wirksam an, hält jedoch eine kontinuierliche Weiterentwicklung für notwendig. Die Regierung misst der Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Bildungseinrichtungen weiterhin grosse Bedeutung bei.

Überwachungsanlage im Tunnel Gnalp–Steg

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Gemäss vorliegenden Informationen wurde im Bereich des Tunnel Gnalp–Steg eine technische Überwachungsanlage installiert, welche Fahrzeuge bei der Ein- und Ausfahrt erfasst. Dabei soll unter anderem die Durchfahrtszeit gemessen werden, was zu Geschwindigkeitsbussen führen kann.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

  1. Entsprechen die installierten Überwachungsanlagen den Vorgaben des Triesenberger Ortsbildschutzesund wurden diese Anlagen von der zuständigen Ortsbildkommission genehmigt?

  2. Wie viele schwere Verkehrsunfälle haben sich in den letzten Jahren im Tunnel Gnalp–Steg ereignet, die eine derartige Überwachungsanlage rechtfertigen?

  3. Welches konkrete Ziel verfolgt die Regierung mit der Installation dieser Anlage und wie wird deren Verhältnismässigkeit im Vergleich zu alternativen Massnahmen beurteilt?

  4. Welche Kosten sind für die Anschaffung, Installation und Betrieb dieser Anlage angefallen bzw. zu erwarten, wie wird das Kosten-Nutzen-Verhältnis beurteilt, und wie erfolgt die Finanzierung?

  5. Welche Daten werden konkret erfasst, wie lange werden diese gespeichert, wer hat Zugriff darauf, für welche weiteren Zwecke ist die Anlage ausgelegt (über die Tempoüberwachung hinaus), und beabsichtigt die Regierung, weitere derartige Anlagen im Land zu installieren?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Technische Strassenausrüstungen, beispielsweise Lichtsignalanlagen inklusive der dafür notwendigen Sensorik, Verkehrstafeln und andere für die Verkehrssicherheit notwendige Installationen werden nicht der Ortsbildkommission vorgelegt. Die Anforderungen an diese ergeben sich aus der Strassensignalisationsverordnung und normativen Anforderungen.

zu Frage 2:

Der Regierung sind keine schweren Unfälle bekannt, die aufgrund einer fehlerhaften Steuerung der Lichtsignalanlage beim Tunnel Steg zurückzuführen sind. In der Vergangenheit wurden jedoch oft Fehldetektionen durch die Schlaufenanlage für die Steuerung der Lichtsignalanlage festgestellt, was zu unangenehmen Situationen im Tunnel, aber nicht zu Unfällen geführt hat. Die Erneuerung der Steuerung der Lichtsignalanlage erfolgte nicht aufgrund einer Häufung von Unfällen im Tunnel.

zu Frage 3:

Die bisherige Steuerung der Lichtsignalanlage beim Tunnel Gnalp-Steg hat das Ende ihrer Lebensdauer erreicht und nutzt die für diesen Anwendungsfall veraltete Technik mit Induktionsschlaufen in der Fahrbahn zur Fahrzeugdetektion.

Die neue Anlage ermöglicht die Erfassung der Abmessungen der zufahrenden Fahrzeuge wie Länge, Breite und Höhe mittels eines Laserscan, was die Zuverlässigkeit der Lichtsignalanlagensteuerung verbessert. Solange nur kleine Fahrzeuge verkehren ist ein Zweirichtungsbetrieb des Tunnels möglich. Wird ein Fahrzeug detektiert, welches bestimmte Abmessungen überschreitet, so wird die Lichtsignalanlage aktiviert und der Tunnel einspurig betrieben, damit das Fahrzeug in der Tunnelmitte durchfahren kann.

Eine alternative Massnahme wäre der dauerhafte Betrieb des Tunnels im Einspurbetrieb, was entsprechende Wartezeiten zur Folge hätte. Eine solche Anlage wäre technisch weniger aufwändig und auch kostengünstiger als die bisherige und jetzige Steuerung. Da die Wartezeiten bei einem rund 800 Meter langen Tunnel mehrere Minuten betragen, wurde die aufwändigere Lösung mit einer auf Basis der Fahrzeugabmessungen gesteuerten Lichtsignalanlage weiterhin als richtig erachtet und diese entsprechend modernisiert.

zu Frage 4:

Die Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme der Anlage werden im Laufe des Jahres 2026 abgeschlossen. Für die Erneuerung der gesamten Anlage sind Kosten von einigen hunderttausend Franken veranschlagt, die über die laufenden Unterhaltskontos des Amts für Tiefbau und Geoinfromation finanziert werden. Es wird erwartet, dass sich die Unterhaltskosten in einem ähnlichen Rahmen, wie die der bisherigen Lichtsignalanlage des Tunnels bewegen. Das Kosten/Nutzen-Verhältnis wurde nicht beurteilt, da das Ergebnis stark davon abhängt, wie hoch die Wartezeiten der Verkehrsteilnehmer bei einem dauerhaften Einspurbetrieb monetär bewertet werden würden. Dazu liegen keine Daten vor.

zu Frage 5:

Die Anlage erfasst anonym die Abmessung des Fahrzeuges mittels eines Laserscans der Fahrzeugoberfläche. Die Anlage ist nur zum Zwecke der Steuerung der Lichtsignalanlage anhand der Fahrzeugabmessungen ausgelegt. Das Kontrollschild kann nicht erfasst werden.

Auf dem Landstrassennetz sind keine anderen Abschnitte mit einem zu geringen Lichtraumprofil vorhanden, die eine Steuerung einer Lichtsignalanlage anhand der Fahrzeugabmessungen erfordern. Aus diesem Grund plant die Regierung keine weiteren derartigen Anlagen zu installieren.

Schutzstatus S – Gesamtkosten im Detail

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

Die Gesamtausgaben im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S sind in den Jahresrechnungen grundsätzlich ersichtlich. Für eine transparente Bewertung der Mittelverwendung bitte ich daher um eine detaillierte Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Ausgabenstrukturen.

  1. Ausgabe nach Leistungsarten: Wie verteilt sich die Ausgabe seit Einführung des Schutzstatus S, bitte jährlich, auf folgende Kategorien:
  • Unterkunft/Miete

  • Lebensunterhalt

  • Bargeldleistungen

  • Krankenversicherung

  • zahnärztliche Versorgung

  • sonstige Gesundheitskosten

  • sonstige Kosten im Detail: Autoreparaturen, MFK, Stipendien, Schulkosten, usw.

  • sowie die Verwaltungskosten?

  1. Wie setzen sich die oben genannten Kategorien im Detail zusammen, z. B. innerhalb der Gesundheitskosten, Verwaltung usw.?
  1. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten pro Person und pro Jahr? Bitte differenzieren Sie nach den genannten Leistungsarten.
  1. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für Unterkunft/Miete pro Person bzw. Haushalt?
  1. Welche Unterschiede bestehen je nach Unterbringungsform, private Wohnungen gegenüber Sammelunterkünften?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1 und 2:

Klarzustellen ist, dass sämtliche Ausgaben des Landes für Schutzsuchende direkt oder indirekt liechtensteinischen Einwohnenden oder Unternehmen zugutekommen. Dies in Form von Mieteinnahmen, Warenerträgen oder Dienstleistungsaufträgen. Ebenfalls ist anzumerken, dass in den Abrechnungen nicht zwischen Schutzsuchenden, Asylsuchenden, und vorläufig aufgenommenen Personen unterschieden wird. Eine genauere Abgrenzung der Kosten nur für Schutzsuchende würde den Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage sprengen. Die nachfolgenden Zahlen stellen deshalb Näherungswerte dar und beziehen sich nicht ausschliesslich auf Personen mit Schutzstatus S.

Die Ausgaben entwickeln sich proportional zu den anwesenden Schutzsuchenden und haben sich in den letzten Jahren entsprechend entwickelt. Hauptpositionen sind die personenbezogene Hilfe, welche seit 2022 bis 2025 von CHF 1.7 Mio. auf CHF 6.9 Mio. gestiegen ist. Diese Kosten umfassen im Wesentlichen die Fürsorgeleistungen, Krankenkassenprämien und Arztkosten. Die Kosten für die unpersönliche Hilfe (Mieten inkl. Nebenkosten) sind im gleichen Zeitraum von CHF 0.6 Mio. auf CHF 2.4 Mio. gestiegen. Weitere Kosten fallen direkt bei der Flüchtlingshilfe an, wie Löhne, Deutschkurse, Hauswirtschaft und Sicherheit. Diese Kosten sind von CHF 0.4 Mio. auf CHF 1.6 Mio. angestiegen. Eine genauere Darstellung der Kosten ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich.

zu Frage 3:

Die durchschnittlichen Kosten für Fürsorgeleistungen sind rund CHF 4'400 pro Person und Jahr. Für Krankenkassenprämien fallen für volljährige Personen rund CHF 5'250 an. Hinzu kommen durchschnittliche Arzt- und Zahnarztkosten von CHF 750 pro Person und Jahr.

zu Frage 4:

Die Landesverwaltung hat für die Unterbringung von Schutzsuchenden zwischenzeitlich über 80 Liegenschaften angemietet. Die Liegenschaften werden als Wohngemeinschaften oder als grössere Kollektivunterkünfte genutzt. Die Mietkosten inkl. Nebenkosten belaufen sich im Durchschnitt auf ca. CHF 3’600 pro Person und Jahr.

zu Frage 5:

Die Kosten für die Unterbringung von Schutzsuchenden in Kollektivunterkünfte sind unterschiedlich. Sofern diese, so wie es beispielsweise bei ehemaligen Hotels der Fall ist, ohne grosse Anpassungen genutzt werden können, sind die Kosten in der Regel vergleichbar mit der Nutzung von Wohnungen. Bei Liegenschaften, die vom Land umgebaut werden mussten, damit sich diese für die Unterbringung von Schutzsuchenden eignen, sind die Kosten aufgrund der zusätzlichen Investitionen höher als bei einer Anmietung von Wohnungen oder Einfamilienhäusern. Diese sind trotzdem erforderlich und wichtig, da der Markt für die Anmietung von geeignetem Wohnraum beschränkt ist.

Nachrichtendienstliche Aktivitäten auf liechtensteinischem Staatsgebiet

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

Angesichts der geopolitischen Entwicklungen äussern sich derzeit auch europäische Kleinstaaten dahingehend, eigene Nachrichtendienste zu schaffen. In diesem Zusammenhang richte ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Bestehen solche Bestrebungen auch in Liechtenstein bzw. hat sich die Regierung mit der Frage der Gründung eines eigenen Nachrichtendienstes befasst?

  2. Hat Liechtenstein in den vergangenen zwölf Monaten mit befreundeten Staaten oder privaten Nachrichtendienstunternehmen nachrichtendienstliche Informationen betreffend liechtensteinische Staatsbürger oder Unternehmen ausgetauscht?

  3. Bezieht die Regierung direkt oder indirekt nachrichtendienstliche Informationen von privaten Nachrichtendienstunternehmen und falls ja, von welchen?

  4. Wurden in den letzten zwölf Monaten Personaldaten liechtensteinischer Staatsbürger ohne deren Einverständnis ausländischen Unternehmen zugänglich gemacht und falls ja, welche Unternehmen sind in den Besitz dieser Daten gelangt?

  5. Hat die Regierung Kenntnis über nachrichtendienstliche Tätigkeiten befreundeter Staaten auf liechtensteinischem Staatsgebiet?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Nein, die Regierung hat sich nicht mit der Gründung eines eigenen Nachrichtendienstes befasst. Allerdings sind Bemühungen im Gange, bei der Landespolizei den Staatschutz - wie in Art. 2 Abs. 2 Polizeigesetz explizit festgehalten - zu stärken.

zu Frage 2:

Die Landespolizei steht mit ausländischen Sicherheitsbehörden und -organisationen in regelmässigem Kontakt und tauscht im Rahmen der internationalen Amtshilfe gemäss Art. 35 Polizeigesetz Informationen aus.

zu Frage 3:

Nein, die Regierung bezieht von keinen privaten Nachrichtendienstunternehmen nachrichtendienstliche Informationen.

zu Frage 4:

Nein, der Regierung ist nichts derartiges bekannt.

zu Frage 5:

Der Regierung ist bekannt, dass in der Schweiz ausländische Nachrichtendienste präsent sind. Sie kann daher nicht ausschliessen, dass diese Dienste auch auf liechtensteinischem Staatsgebiet aktiv sind.

Vorkommnisse im Amt für Kommunikation sowie Darstellung des Organigramms auf offiziellen Kanälen

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

Aus aktuellen Medienberichten, insbesondere in der Zeitung «Vaterland», ergeben sich erhebliche Fragen hinsichtlich der Arbeitsweise und internen Abläufe im Amt für Kommunikation. Berichtet wird unter anderem über mutmassliche Copy-and-Paste-Vorgänge in grösserem Stil sowie ein eingeleitetes Verfahren gegen den Amtsleiter. Parallel dazu wirft die Darstellung des offiziellen Organigramms des Amtes Fragen zur Professionalität und Aussendarstellung der Landesverwaltung auf. So werden darin unter anderem zwei Hunde als «Chief Happiness Officers (CHOs)» geführt .

Vor diesem Hintergrund wird die Regierung um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

  1. Welche konkreten Massnahmen beabsichtigt die Regierung zu ergreifen, um im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen einen weiteren Imageschaden für die Landesverwaltung abzuwenden?

  2. Wird seitens der Regierung eine vorübergehende Freistellung des betroffenen Amtsleiters geprüft oder beabsichtigt, solange das Verfahren andauert?

  3. Trifft es zu, dass der Amtsleiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Landesverwaltung auch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, und falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte diese?

  4. Wie beurteilt die Regierung die Tatsache, dass im offiziellen Organigramm des Amtes für Kommunikation zwei Hunde als «Chief Happiness Officers» aufgeführt sind, und wer hat diese Darstellung genehmigt?

  5. Erachtet es die Regierung als angemessen und mit der Würde sowie Seriosität der Landesverwaltung vereinbart, dass auf offiziellen Webseiten oder Publikationen entsprechende Darstellungen von Hunden verwendet werden, und gedenkt sie hier korrigierend einzugreifen?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Der Einleitungstext der Kleinen Anfrage könnte den Eindruck erwecken, dass die Arbeitsweise und Organisation des Amtes für Kommunikation Missstände aufweist und gegen den Amtsleiter ein Verfahren hängig ist. Diese Darstellung ist entschieden zurückzuweisen.

Der erwähnte Bericht im Vaterland betrifft Plagiatsvorwürfe gegen den Amtsleiter in Bezug auf seine Dissertation an der Wirtschaftsuniversität Wien. Diese Vorwürfe sind nicht neu und wurden von der Wirtschaftsuniversität als zuständige Behörde bereits geprüft. Das Verfahren wurde im Juli 2025 eingestellt, ein neues Verfahren wurde nicht eröffnet.

Der Ursprung der Plagiatsvorwürfe ist nicht bekannt, allerdings ist ein Zusammenhang mit dem Satellitenprojekt nicht auszuschliessen. Ein Imageschaden für die Landesverwaltung ist durch diese Vorkommnisse nicht ersichtlich.

zu Frage 2:

Wie bereits erwähnt, wurde das Verfahren an der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Plagiate in der Dissertation im Juli 2025 eingestellt.

zu Frage 3:

Die Aufenthaltsbewilligung stützt sich auf Art. 20 PFZG. Nach dieser Bestimmung kann an EWR-Staatsangehörige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden.

zu Frage 4:

Beim gegenständlichen Dokument handelt es sich nicht um das offizielle von der Regierung genehmigte Organigramm, sondern um eine vom Amt für Kommunikation erstellte Teamübersicht. Der Link auf der Webseite der Amtsstelle ist insofern etwas unglücklich aufgesetzt, da er auf das Organigramm verweist und unter diesem Link auch die Teamübersicht verknüpft ist. Diese ist jedoch wie gesagt nicht Bestandteil des offiziellen Organigramms.

zu Frage 5:

Die erwähnten zwei Hunde sind seit 2021 als „chief happyness officers“ in der Teamübersicht des Amtes für Kommunikation aufgeführt. Bislang gab es dazu keine negativen Reaktionen, aber die Regierung erkennt, dass die Auflistung der „chief happyness officers“ in der Aussenwahrnehmung zu Irritationen führt und mit dem Bild der Landesverwaltung als offenes, kundenorientiertes und auf Qualität ausgerichtetes Dienstleistungsunternehmen mit Vorbildfunktion als nicht vereinbar wahrgenommen wird.

Namensgebung Schulzentrum Ruggell

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Im Rahmen der Errichtung des neuen Schulzentrums im Unterland wurde ein partizipativer Prozess zur Namensfindung inklusive öffentlichem Voting durchgeführt. Trotz dieses demokratischen Ansatzes hat das Schulamt final einen Namen festgelegt, der nicht dem Resultat des Votings entspricht. Dies sorgt insbesondere in den betroffenen Gemeinden Gamprin und Schellenberg für Unmut.

  1. Welche Gründe führten dazu, dass das Ergebnis des Votings, das aus den mehrheitlichen Vorschlägen der Gemeindevorsteher, der Gemeindeschulratspräsidien und der Schulleitungen der Gemeindeschulen der drei Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg entstand, bei der finalen Namensgebung durch das Schulamt nicht berücksichtigt wurde?

  2. Wie beurteilt die Regierung die Signalwirkung dieses Vorgehens in Bezug auf die Glaubwürdigkeit künftiger Partizipationsprozesse?

  3. Wurden die Gemeindevorsteher von Gamprin und Schellenberg vorab über die Abweichung vom Voting-Ergebnis informiert und in die finale Entscheidung der Projektkommission einbezogen?

  4. Welche Kriterien waren für die letztliche Namenswahl ausschlaggebend?

  5. Gibt es denn eine klare und nachvollziehbare Gesamtstrategie für die Namensgebung der Schulzentren im Land? Wenn diese konsequent nach den Standortgemeinden benannt werden, dann wird SZU zu SZ Eschen oder SZ Mühleholz 2 zu SZ Vaduz?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Das Voting wurde sehr wohl berücksichtigt. Es waren zwei Namensvarianten, die die Topplätze belegten. Nebst RUGASCH wurde auch „Schulzentrum Ruggell“ vorgeschlagen und diese Zweite Option, entspricht einer einheitlichen Nomenklatur für bestehende und künftige Schulbauten deutlicher.

zu Frage 2:

Partizipation und Entscheidungskompetenz sind klar zu unterscheiden. Partizipation bedeutet, dass Überlegungen und Entscheide in weitere bzw. finale Entscheide einfliessen und nicht, dass sie diese vorwegnehmen. Dem wurde mit der Wahl entsprochen.

zu Frage 3:

Als Mitglieder der Projektkommission war den Gemeindevorstehern sicherlich bewusst, dass es bezüglich der Variante RUGASCH Vorbehalte gab und der Entscheid somit noch offen war. Dass der Entscheid durch den Vorsitzenden der Projektkommission gefällt wurde, wurde nicht vorab kommuniziert.

zu Frage 4:

Siehe Frage eins: ein nachvollziehbares Namenssystem macht Sinn. Und wenn es darum geht, mit dem Namen der Schule etwas über die Schule auszusagen, ist des deutlich statischer und dauerhafter, ihren Standort zu nennen, als die Gemeinden, aus denen sich die Schülerschaft rekrutiert.

zu Frage 5:

Siehe Frage eins. Ja, diese Nachvollziehbarkeit soll Einzug halten, eine Übersicht schaffen und künftige Namensfindungen vereinfachen. Entsprechend wird das SZU voraussichtlich Schulzentrum Eschen heissen. Für das Schulzentrum Mühleholz ist bis auf weiteres keine Änderung vorgesehen.

Auswirkungen der neuen EU-Regelungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger auf Liechtenstein

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

Wie ich aus einer Berichterstattung des SRF erfahren habe, hat die EU neue Regeln für arbeitslose Grenzgänger beschlossen. Künftig soll nicht mehr der Wohnstaat zahlen, sondern das Land, in dem die Betroffenen zuletzt gearbeitet haben. Für Liechtenstein, dessen Arbeitsmarkt in hohem Masse von Grenzgängern geprägt ist, können sich daraus potenziell erhebliche finanzielle und systemische Auswirkungen ergeben. Vor dem Hintergrund der EWR-Mitgliedschaft stellt sich die Frage, inwieweit diese Regelungen für Liechtenstein relevant sind.

  1. Wie beurteilt die Regierung die neuen Regelungen der Europäischen Union, wonach künftig der letzte Beschäftigungsstaat und nicht mehr der Wohnsitzstaat für Arbeitslosenleistungen von Grenzgängern zuständig sein soll?
  1. Welche konkreten Auswirkungen dieser Regelung erwartet die Regierung auf das liechtensteinische System der Arbeitslosenversicherung, insbesondere angesichts des hohen Anteils von Grenzgängern?
  1. Ist Liechtenstein im Rahmen seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, diese neuen Regelungen zu übernehmen? Falls ja, welche Anpassungen wären im nationalen Recht erforderlich?
  1. Mit welchen finanziellen Mehrbelastungen für die Arbeitslosenkasse rechnet die Regierung im Falle einer Übernahme dieser Regelungen?
  1. Welche Massnahmen beabsichtigt die Regierung zu ergreifen, um allfällige negative Auswirkungen auf den liechtensteinischen Arbeitsmarkt und die öffentlichen Finanzen zu begrenzen?

Antwort vom 08. Mai 2026

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein gemäss der aktuell geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bereits heute schon für einen Teil der Arbeitslosenentschädigung aufzukommen hat, welche ein arbeitslos gewordener ehemaliger Grenzgänger im Wohnsitzstaat bezieht.

zu Frage 1:

Der EU-Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Die neuen Regelungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf die sich Delegationen des Rates der EU und des Europäischen Parlaments am 22. April 2026 nach fast zehnjährigen Verhandlungen vorläufig geeinigt haben, sind in der EU noch nicht in Kraft getreten. Zuvor müssen erst noch der Rat und das EU-Parlament dem vereinbarten Text förmlich zustimmen. Diese Entscheide sollen voraussichtlich im Sommer/Herbst 2026 gefällt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es nochmals inhaltliche Anpassungen geben wird. Eine fundierte Beurteilung der neuen Regelungen ist erst möglich, wenn der finale Verordnungstext vorliegt. Zu beachten ist auch, dass die revidierte Verordnung neben der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung noch weitere neue Regelungen enthält, die alle einer genauen Analyse bedürfen.

Die Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Wechsel des für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständigen Staates sind seit vielen Jahren auf der Agenda der EU und daher hat die Regierung bereits im Jahr 2018 eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Analyse der Auswirkungen der damals im Raum stehenden Revision beauftragt. Die Arbeitsgruppe kam in ihrem Bericht 2019 zum Schluss, dass die Änderungen dieser Verordnung zu einer hohen Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherungskasse und einem höheren Verwaltungsaufwand führen würden und sich eine Reihe komplexer Rechtsfragen stellen werden. In welchem Masse diese Aussagen heute noch Gültigkeit haben, kann erst beurteilt werden, wenn eine Vergleichsanalyse der damals und heute vorliegenden Texte vorgenommen wurde und die grundlegenden Zahlen aktualisiert wurden. Klar ist aber, dass die Arbeitslosenversicherung durch den im EU-Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Wechsel des Leistungserbringers vor grossen Herausforderungen stünde.

zu Frage 2:

Gemäss den vorläufigen Ergebnissen der Beschäftigungsstatistik 2025 waren per 31. Dezember 2025 von den 43'330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57.2% Grenzgänger. Die erwarteten Auswirkungen auf die Finanzen und die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung wie auch auf die öffentliche Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarkt Service des Amtes für Volkswirtschaft werden daher erheblich sein und einen finanziellen sowie personellen und wahrscheinlich räumlichen Mehraufwand nach sich ziehen. Eine weitere Auswirkung dürfte sein, dass im Rahmen der Umsetzung der revidierten Verordnung (EG) Nr. 833/2004 eine Abänderung nationaler Gesetze notwendig wird, insbesondere eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Arbeitsvermittlungsgesetzes.

zu Frage 3:

Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist derzeit unklar, wann und mit welchen allfälligen Anpassungen die abgeänderte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre angepasste Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 in das EWR-Abkommen übernommen werden. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird die Regierung die Interessen Liechtensteins bestmöglich vertreten.

zu Frage 4:

Eine genauere Beurteilung der finanziellen Auswirkungen kann erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten Anpassung - insbesondere betreffend die Leistungsempfänger, -höhe und -dauer - bekannt sind.

zu Frage 5:

Eine genauere Beurteilung der notwendigen Massnahmen kann erst erfolgen, wenn die Inhalte der geplanten Anpassung und auch die zeitliche Dimension der Einführung bekannt sind. Letztlich wird es darum gehen, die nachhaltige Finanzierung der Arbeitslosenversicherungskasse sicher zu stellen. Die Arbeitslosenversicherungskasse wird heute paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Sollten die heute im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausreichen, wären aus heutiger Sicht eine Wiedereinführung des jährlichen Staatsbeitrags, eine Erhöhung der Arbeitslosenbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie auch eine Anpassung der Leistungsvoraussetzungen oder eine Kombination mehrerer Massnahmen zu prüfen. Dabei werden zum einen Kosten und Wirksamkeit allfälliger Massnahmen zu beurteilen sein und zum anderen müssen die Massnahmen EWR-konform ausgestaltet werden. Ausserdem wird zu analysieren sein, wie viel zusätzliche personelle Ressourcen beim Amt für Volkswirtschaft benötigt werden. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen wird sich die in Frage 1 erwähnte Arbeitsgruppe zeitnah zu einer Arbeitssitzung treffen und Vorschläge für die nächsten Schritte unterbreiten.

Menschenrechte in Krisenzeiten

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

Im Zuge der 61. Session des UN-Menschenrechtsrats betonte Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni: «Weltweit stehen Menschenrechte unter Druck. Ihre konsequente Einhaltung ist die Grundvoraussetzung für Frieden und Sicherheit und zentral für die Stabilität und den Schutz kleiner Staaten wie Liechtenstein. Ihrer Wahrung und Durchsetzung ist höchste Priorität einzuräumen.» (Quelle)

Die Schweiz hat die neuen «Leitlinien der Menschenrechte 2026-2029» veröffentlicht, in denen ein besonderes Augenmerk der Digitalisierung und den damit verbundenen technologischen Entwicklungen gilt. (Quelle)

Nebst Chancen birgt die Digitalisierung Gefahren insbesondere in den Bereichen der Überwachung, der Diskriminierung und der Privatsphäre. Diese Punkte tangieren die Menschenrechte. Der Schutz der Menschenrechte in Krisenzeiten ist besonders wichtig. 

  1. Wie ​​beurteilt die Regierung die aktuelle Situation der Menschenrechte in Liechtenstein in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der Medien und der gesellschaftlichen Spaltung?​

  2. Wie stellt die Regierung sicher, dass durch neue Technologien, wie z.B. der Künstlichen Intelligenz und der digitalen Überwachung, unsere Grundrechte wie die Privatsphäre, die Gleichbehandlung und die freie Meinungsäusserung nicht gefährdet werden?

  3. Existiert in Liechtenstein ein Dokument analog den Schweizer «Leitlinien Menschenrechte 2026-2029»? Wenn ja, wo ist dieses zu finden?​

  4. Welche Massnahmen erachtet die Regierung zum Schutz der Menschenrechte als wichtig?

  5. Beabsichtigt die Regierung entsprechende Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte im Inland zu ergreifen?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Meinungsfreiheit ist in Liechtenstein verfassungsrechtlich garantiert. Art. 40 der Landesverfassung gewährleistet die freie Meinungsäusserung. Hinsichtlich der Medienfreiheit wird Liechtenstein seit über zehn Jahren von der Organisation Reporter ohne Grenzen bewertet. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang der Platzierungen konnte sich die Situation ab 2022 wieder stabilisieren. Im Ranking 2026 erreicht Liechtenstein den 13. Rang von rund 180 Staaten. Mit einer Gesamtbewertung von 82,62 Punkten befindet sich das Land weiterhin im Bereich einer zufriedenstellenden Pressefreiheit. Herausforderungen bestehen gemäss Bewertung insbesondere in der wirtschaftlichen Dimension der Medien, etwa aufgrund der geringen Marktgrösse und Reichweite.

zu Frage 2:

Liechtenstein setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass menschenrechtliche und völkerrechtliche Standards auch im digitalen Raum gelten und eingehalten werden müssen. Weiter hat sich Liechtenstein bei den Verhandlungen zum Rahmenübereinkommen des Europarats zu künstlicher Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aktiv für die Integration von Menschenrechts- und Datenschutzstandards eingesetzt. Das Rahmenübereinkommen ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen in diesem Bereich. Es zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Tätigkeiten über den gesamten Lebenszyklus von KI‑Systemen mit den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind. Das Abkommen wurde unter liechtensteinischem Vorsitz am 17. Mai 2024 verabschiedet. Liechtenstein hat es am 27. Februar 2025 unterzeichnet. Weiter wird Liechtenstein die EU-KI-Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft übernehmen.

Die Regierung ist sich bewusst, dass neue Technologien auch neue Risiken mit sich bringen, etwa durch den Einsatz von Deepfakes. Hier ist auf die Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen gegen Missbrauch durch Deepfakes (Nr. 34/2026) hinzuweisen.

zu Frage 3:

Eine analoge Publikation wie in der Schweiz ist nicht geplant. Über die detaillierten Aktivitäten im internationalen Menschenrechtsbereich wird in den jeweiligen Rechenschaftsberichten des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten und der Diplomatischen Vertretungen berichtet.

zu Frage 4:

Die Regierung erachtet den Schutz der Menschenrechte als eine zentrale staatliche Aufgabe. Die Grund- und Freiheitsrechte sind in Liechtenstein verfassungsrechtlich verankert und damit rechtlich umfassend geschützt.

Darüber hinaus hat Liechtenstein eine grosse Anzahl internationaler Menschenrechtskonventionen ratifiziert, darunter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Land setzt sich sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für die Einhaltung der Menschenrechte ein. Der Schutz und die Weiterentwicklung der Menschenrechte auf nationaler Ebene ist eine Querschnittsmaterie, mit welcher alle Ministerien kontinuierlich befasst sind, sei es im Bereich der sozialen Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Gleichstellung, Arbeitnehmerschutz, um nur einige zu nennen. Zu den diesbezüglichen Aktivitäten nimmt die Regierung im jährlichen Rechenschaftsbericht jeweils ausführlich Stellung.

Ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechtsschutzes in Liechtenstein ist zudem der Verein für Menschenrechte (VMR) als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution, die die Menschenrechtssituation in Liechtenstein beobachtet.

zu Frage 5:

Siehe Antworten zu den Fragen 3 und 4.

Covid-19 Impfkampagne: «Schützen Sie sich und andere»

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 06. Mai 2026

Verschiedene Schweizer Medien (Quelle, Quelle) haben anfangs April darüber berichtet, dass Swissmedic, die Schweizer Heilmittelzulassungsbehörde, Bussen in Bezug auf den Slogan «Schützen Sie sich und andere» in Zusammenhang mit den Covid-19-Impfstoffen verhängt hat. Die betroffenen Unternehmen haben mit diesem Slogan die Werbebestimmungen verletzt. Werbeaussagen für Arzneimittel müssen wissenschaftlich gesichert und präzise belegt sein. 

Ein solcher Slogan suggeriert in Bezug auf den Fremdschutz eine irreführende Aussage, wodurch entsprechende ebenso irreführende Anreize resultieren können. In einer von Angst und Schrecken dominierten Zeit ist eine solche Gefahr umso relevanter. Nachdem Swissmedic auch für Liechtenstein verantwortlich ist und dieselben Covid-19-Impfstoffe wie in der Schweiz an die Liechtensteiner Bevölkerung verabreicht wurden, ergeben sich folgende Fragen: 

  1. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage zu den verabreichten Covid-19-Impfstoffen wurde in Liechtenstein vonseiten der Behörden beispielsweise die Aussage getroffen, «Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften ist gerechtfertigt»? (Quelle)

  2. ​​Ab wann war es der Regierung bekannt, dass die verabreichten Covid-19-Impfstoffe keinen Fremdschutz bieten.​

  3. Welche Lehren zieht Liechtenstein aus den heute vorliegenden Fakten?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Im zitierten Artikel heisst es ausdrücklich «Geimpfte können das Virus bekommen und weitergeben – aber das sei sehr unwahrscheinlich». Das Amt für Gesundheit erfasste den Impfstatus positiv getesteter Personen. Aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Aussage vorliegenden Fallzahlen waren 95% der Infizierten ungeimpft. Nur ein sehr kleiner Teil, nämlich 31 Personen, wurden trotz Impfung damals positiv getestet, auch als «Impfdurchbruch» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund war die Aussage zum damaligen Zeitpunkt richtig und die Schlussfolgerung daher nachvollziehbar.

Mit dem Auftreten der neuen Virusvariante, Omicron, die immunevasive Eigenschaften aufweist, gab es vermehrt Krankheitsfälle trotz Impfung. Vor dem Hintergrund dieser neueren Erkenntnisse wurde die Zertifikatspflicht schliesslich aufgehoben.

zu Frage 2:

Der einleitend referenzierte Artikel von Swissinfo.ch führt aus, dass die Impfung keinen garantierten Fremdschutz bietet. Die Feststellung, dass die verabreichten Covid-19-Impfstoffe keinen Fremdschutz bieten, ist hingegen unzutreffend. Schon im zitierten „Vaterland“-Artikel wurde darauf hingewiesen: «Eine Impfung, die zu 100 Prozent vor einer Ansteckung schützt, gibt es nicht.»

Im aktuellen Beitrag «Fünf Jahre COVID-19-Impfung», erschienen im Deutschen Ärzteblatt vom 6. Februar 2026, Jahrgang 123, Heft 3, sind die Zusammenhänge gut dargestellt und mit wissenschaftlichen Quellen belegt: Wird bei einem Geimpften die Infektion komplett verhindert, kann das Virus naturgemäss auch nicht weitergegeben werden. Geimpfte, die trotz Impfung eine Infektion durchmachen, sind weniger infektiös als ungeimpfte Infizierte. Eine Impfung bietet daher nicht nur Schutz vor einer Infektion, sondern reduziert auch die Infektiösität. Auf diesem Prinzip basieren Impfungen allgemein. Die Impfung schützt weiters vor Fremdinfektionen insofern, als dass das Immunsystem schneller reagiert, wenn es mit dem Virus in Kontakt kommt und somit die "präsymptomatische Phase" viel kürzer ist. 

zu Frage 3:

Krankheitserreger verhalten sich sehr unterschiedlich und können ihre Eigenschaften im Zeitverlauf verändern. Man muss daher stets auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse handeln und gegebenenfalls getroffene Entscheide an die Entwicklung anpassen.

Medienförderung

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

Mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2024 wurde das Medienförderungsgesetz (MFG) dahingehend abgeändert, dass zukünftig nur Medienunternehmen förderberechtigt sind, deren inhaltliche Gestaltung mindestens zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter besorgen. Die Medienförderungsverordnung (MFV) vom 25. Februar 2025 präzisiert in Art. 5 Abs. 2, dass als hauptberuflich ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 50 Prozent gilt. Offen bleibt jedoch, wie Situationen zu beurteilen sind, in denen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres erfüllt sind, etwa bei Neugründungen, unterjährigen Personalveränderungen oder der Einstellung des Betriebs im Laufe des Jahres.

Auf Nachfrage eines Medienunternehmens bei der Medienkommission wurde diesem mitgeteilt, dass ein kurzzeitiges Unterschreiten der Anforderungen bereits zum Verlust der Medienförderung für das betreffende Jahr führen würde. Eine pro-rata Zuerkennung sei nicht möglich. Hierzu meine Fragen:

  1. Teilt die Regierung die Einschätzung der Medienkommission, dass eine kurzzeitige Unterschreitung der Mindestanforderung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e MFG den vollständigen Verlust der Jahresförderung bewirkt, unabhängig davon, über wie viele Monate die Voraussetzungen erfüllt waren?
  1. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die Medienförderungsverordnung um eine Pro-Rata-Regelung zu ergänzen, die bei teilweiser Erfüllung der Voraussetzungen eine anteilsmässige Zuerkennung der Medienförderung vorsieht?
  1. Falls ja: Welche Mindestdauer der Erfüllung würde die Regierung für sachgerecht erachten (zum Beispiel mindestens neun von 12 Monaten)?
  1. Das neue Medienförderungsgesetz ist nun seit einem Jahr in Kraft. Wie sind die ersten Erfahrungswerte?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Auf Nachfrage bei der Medienkommission hat diese mitgeteilt, dass es für die Förderungsberechtigung entscheidend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt seien. Unterjährige Ein- und Austritte könnten deshalb die Förderungs-berechtigung gefährden, wenn dadurch zeitweise weniger als zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter (je mindestens 50 %) vorhanden seien. Die Regierung teilt diese Einschätzung.

zu Frage 2:

Die Regierung erachtet es derzeit nicht als erforderlich, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 des Medienförderungsgesetzes abzuändern oder aufzuweichen. Eine Pro-Rata-Regelung wird im Gesetz nicht explizit ausgeschlossen.

zu Frage 3:

siehe Frage 2

zu Frage 4:

Das neu eingeführte Förderinstrument der Anschubfinanzierung wurde bislang gut in Anspruch genommen. Insgesamt sind fünf Anträge eingegangen. Zwei Unternehmen wurde eine Anschubfinanzierung gewährt, drei weitere befinden sich derzeit noch in Prüfung.

Hinsichtlich der weiteren Anpassungen im Bereich der direkten und indirekten Medienförderung liegen aktuell noch keine Erfahrungswerte vor, da die Medienkommission die eingegangenen Anträge erst in den kommenden Wochen prüfen wird.

Auswirkungen neuer EU-Regulierungen auf die Abfallentsorgung Liechtensteins

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

Die EU plant, die Ausfuhr von Kehricht in Drittstaaten gesetzlich zu verbieten. Liechtenstein dürfte seinen Müll in der Folge nicht mehr im benachbarten Ausland verbrennen lassen. Die Entsorgung funktioniert dabei bislang als Kreislauf, denn die Anlage in Buchs produziert aus dem Abfall Fernwärme, die wiederum nach Liechtenstein zurückfliesst. Diese Entwicklung sorgt deshalb in der Bevölkerung für Verunsicherung – insbesondere bei jenen Haushalten und Betrieben, die auf Fern- oder Nahwärme umgestellt haben.

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender fünf Fragen:

  1. Wie beurteilt die Regierung die aktuelle Entwicklung sowie deren Relevanz für Liechtenstein?
  1. Welche konkreten Auswirkungen könnten sich für Liechtenstein ergeben, insbesondere in Bezug auf Entsorgungssicherheit und Kosten?
  1. Wird eine Sonderregelung geprüft, falls ja, wie soll diese aussehen?
  1. Wie schätzt die Regierung die Erfolgsaussichten einer solchen Sonderregelung für Liechtenstein ein?
  1. Welche Massnahmen hat die Regierung bereits geprüft oder eingeleitet, um die Abfallentsorgung langfristig sicherzustellen, sollte keine Lösung gefunden werden?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Regierung beurteilt die aktuelle Entwicklung als direkt relevant für Liechtenstein.

Die EU-Abfallverbringungsverordnung sieht ein Verbot für den Export von gemischten Siedlungsabfällen, sprich dem schwarzen Kehrichtsack, in Drittstaaten vor. Dies hätte die seit Jahrzehnten etablierte, grenzüberschreitende Entsorgungspraxis Liechtensteins, insbesondere die Nutzung der KVA Buchs, verunmöglicht.

Auf EU-Ebene zeichnen sich jedoch Anpassungen ab. Die EU-Kommission veröffentlichte am 29. April 2026 einen Vorschlag, wonach Abfallexporte in die Schweiz weiterhin möglich bleiben sollen. Diese Entwicklung ist aus liechtensteinischer Sicht sehr positiv.

zu Frage 2:

Falls Abfallexporte in die Schweiz weiterhin möglich bleiben, sind für Liechtenstein keine Auswirkungen auf die Entsorgungssicherheit und die Kosten zu erwarten. Andernfalls wäre die Entsorgungssicherheit für gemischte Siedlungsabfälle gefährdet und die Kosten würden durch wesentlich längere Transportwege und neue Entsorgungsstrukturen deutlich steigen.

zu Frage 3:

Falls Abfallexporte in die Schweiz weiterhin möglich bleiben, ist keine Sonderregelung erforderlich. Da dies derzeit noch ungewiss ist, setzen sich die liechtensteinischen Behörden im EWR-Übernahme-prozess weiterhin für eine Sonderregelung ein, welche die grenzüberschreitende Entsorgungspraxis und die Nutzung der KVA Buchs langfristig sicherstellt.

zu Frage 4:

Die Erfolgsaussichten werden als gut eingeschätzt.

zu Frage 5:

Da sich eine Lösung auf EU-Ebene abzeichnet beziehungsweise die Erfolgsaussichten für eine Sonderregelung als gut eingeschätzt werden, ist eine Prüfung von Alternativen aktuell nicht erforderlich.

Auswirkungen der Tunnelspinne Feldkirch auf den Grenzübergang Schaanwald und geplante Massnahmen

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Mit dem geplanten Stadttunnel Feldkirch wird eine neue leistungsfähige Verkehrsführung in unmittelbarer Nähe zur liechtensteinischen Grenze geschaffen. Ein Tunnel-Ast führt dabei direkt in Richtung Grenzübergang Schaanwald. Prognosen gehen davon aus, dass dadurch mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von rund 1’300 bis 1’500 Fahrzeugen pro Tag in Richtung Liechtenstein zu rechnen ist.

Bereits heute ist der Raum Schaanwald–Nendeln stark belastet. Gleichzeitig wurden auf liechtensteinischer Seite verschiedene Massnahmen wie Anpassungen im Strassenraum in Aussicht gestellt.

  1. Welche konkreten Infrastrukturmassnahmen sind auf liechtensteinischer Seite im Raum Schaanwald–Nendeln derzeit geplant oder bereits beschlossen, um auf diese Entwicklung zu reagieren?
  1. Geht die Regierung davon aus, dass die geplanten Massnahmen ausreichen, um dem erwarteten Mehrverkehr gerecht zu werden, und wenn ja, weshalb?
  1. Welche konkrete Entlastung erhofft sich die Regierung durch den geplanten Turbokreisel in Schaanwald?
  1. Welche konkreten Massnahmen werden geprüft oder eingesetzt, um den zusätzlichen Personenverkehr (insbesondere Pendler-, Tourismus- und Transitverkehr) im Bereich Schaanwald aktiv zu steuern oder zu reduzieren?
  1. Welche konkreten Massnahmen plant oder prüft die Regierung, um den zusätzlichen Schwerverkehr im Bereich Schaanwald zu begrenzen oder zu lenken?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

In Planung befindet sich derzeit der Neubau eines Turbokreisels an der Kreuzung Rietstrasse/Vorarlbergerstrasse, sowie der Bau einer Busspur und eines Radwegs zwischen Zuschg und Kaiser in Schaanwald.

Es wurden zudem nicht-infrastrukturelle Massnahmen umgesetzt. LIEmobil weitete ihr grenzüberschreitendes Bus-Angebot per Dezember 2025 aus: Zwischen Feldkirch und Ruggell wird nun ein 30-Minuten-Takt angeboten, zwischen Feldkirch und Schaan mindestens ein 15 Minuten-Takt; dies ergänzend zum verdichteten Angebot zwischen Schaan und Balzers, wo ein 7.5-Minuten-Takt besteht.

zu Frage 2:

Um dem erwarteten Mehrverkehr begegnen zu können, werden verschiedene Massnahmen vorangetrieben. Sie leisten einen Beitrag sowohl zur Verflüssigung des motorisierten Individualverkehrs also auch zu seiner Verlagerung auf alternative bzw. besser verträgliche Verkehrsmittel. Einige Massnahmen wurden bereits beschlossen und werden umgesetzt (vgl. Antwort zu Frage 1). Weitere Massnahmen werden im Rahmen der Umsetzung des Mobilitätskonzepts 2030 vorangetrieben. Im Konzept ”Raum und Mobilität Liechtenstein 2050” werden Lösungsansätze mit längerfristigem Zeithorizont bearbeitet.

Man darf davon ausgehen, dass sich mindestens ein Teil des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch diese Massnahmen auf alternative Verkehrsmittel verlagern wird. Dem Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum in Liechtenstein in Sachen Verkehr gerecht zu werden, wird ein iterativer Prozess bleiben und immer wieder neue Herausforderungen generieren.

zu Frage 3:

Tritt die in den Modellen erwarteten Verkehrszunahme ein, so muss davon ausgegangen werden, dass der bestehende Knoten Rietstrasse/Vorarlbergerstrasse im Laufe der 2030er-Jahre während der Abendspitze unter die Verkehrsqualitätsstufe D fallen wird, also durchschnittliche Wartezeiten von mehr als einer Minute auftreten werden. Durch den Umbau des heute ungeregelten T-Knotens in einen Turbokreisel werden auch beim Eintreten des prognostizierten Verkehrsaufkommens weiterhin gute bis akzeptable Verkehrsqualitäten möglich sein.

zu Frage 4:

Vgl. Antworten zu Fragen 1 und 2.


zu Frage 5:

Wie in der Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Georg Kaufmann vom 4. Oktober 2023 dargelegt, hat Liechtenstein grundsätzlich keine Rechte oder direkte Einflussmöglichkeiten, um zu lenken, über welches Zollamt der Schwerverkehr abgewickelt wird.

Das gewünschte Entlastung wird also nicht über einzelne Massnahmen zu erzielen sein, sondern nur über eine ganzheitliche Herangehensweise, wir sie im Konzept «Raum und Mobilität 2050» erarbeitet wird.

Beispielsweise das derzeit geltende Nachtfahrverbot für LKWs hat massgeblichen Einfluss auf das Schwerverkehrsaufkommen bzw. auf das Verhalten des Schwerverkehrs in Liechtenstein und steht stellvertretend für Themen, die nur im grenzüberschreitenden Zusammenspiel erfolgreich bearbeitet werden können.

Kriterien der Prämienverbilligung

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 06. Mai 2026

Einkommensschwache Versicherte haben Anspruch auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge. Der Anspruch richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb der versicherten Person beziehungsweise der Ehegatten. Dabei gelten Einkommensgrenzen von CHF 65'000 für alleinstehende beziehungsweise alleinerziehende Personen und CHF 77'000 für verheiratete Personen oder Personen in einer Lebensgemeinschaft.

Während die Krankenkassenprämie als Kopfprämie individuell erhoben wird, wird für die Prämienverbilligung zusätzlich der Beziehungsstatus beziehungsweise die familiäre Situation berücksichtigt. Massgebend sind dabei gemäss Angaben der Landesverwaltung die im zentralen Personenregister erfassten Daten.

Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Werden bei anderen staatlichen Transferleistungen ebenfalls die familiären Verhältnisse beziehungsweise der Beziehungsstatus berücksichtigt, und wenn ja, nach welchen Kriterien beziehungs bei welchen Transferleistungen?
  1. Wie definiert die Regierung den Begriff der Lebensgemeinschaft, und welche Konstellationen fallen darunter?
  1. Welche Gründe sprechen dafür, bei der Prämienverbilligung auf den Beziehungsstatus abzustellen, obwohl es sich bei der Krankenkassenprämie um eine individuelle Kopfprämie handelt?
  1. Hat die Regierung geprüft, die Prämienverbilligung ausschliesslich am individuellen steuerpflichtigen Erwerb auszurichten? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Im Gegensatz zur Prämienverbilligung gibt es betreffend die Mietbeiträge keine explizite gesetzliche Grundlage einer Gleichstellung von faktischen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren. Im Mietbeitragsgesetz wird vielmehr an den gemeinsamen Haushalt angeknüpft. Anspruchsvoraussetzung bei den Mietbeiträgen ist, dass das Haushaltseinkommen unter der nach Personenzahl abgestuften Einkommensgrenze liegt. Massgeblich ist bei dieser staatlichen Transferleistung gemäss Art. 5 Abs. 4 Mietbeitragsgesetz (MBG) das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

zu Frage 2:

Im Bericht und Antrag Nr. 2/2023 definiert die Regierung den Begriff der (faktischen) Lebensgemeinschaft wie folgt: „Im juristischen Sinne versteht man darunter eine auf längere Zeit angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, aber nicht verheiratet oder verpartnert sind.“ Im Kontext der Prämienverbilligung sprechen damit die folgenden Indizien für eine faktische Lebensgemeinschaft: eine gemeinsame Wohnung und gemeinsamer Mittelpunkt der Lebensführung, eine auf Dauer angelegte Partnerschaft (nicht nur vorübergehende Wohngemeinschaft), gemeinsames Wirtschaften bzw. Beteiligung an Wohn- und Lebenshaltungskosten, partnerschaftliche Beziehung (keine reine Zweck- oder WG-Beziehung).

zu Frage 3:

Gemäss Art. 24b Abs. 6 Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, den Ehegatten bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung explizit gleichgestellt. Die Gleichbehandlung von Lebensgemeinschaften und Ehen spiegelt die gesellschaftliche Realität wider, in der viele Paare in stabilen, langfristigen Beziehungen leben, ohne formal zu heiraten. Auch wenn eine Separierung der Finanzen bestehen mag, so tragen Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft oft ähnliche wirtschaftliche und soziale Verantwortungen wie verheiratete Paare. In seinem Entscheid VGH 2016/021 hat der Liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass durch das Zusammenleben die Ausgaben pro Kopf sowohl bei Ehepaaren wie auch bei faktischen Lebensgemeinschaften tatsächlich reduziert werden. Dies unabhängig davon, ob Beistands- und Unterhaltspflichten gesetzlich vorgesehen seien oder nicht. Es sei daher durchaus gerechtfertigt und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sogar geboten, dass bei Unterstützungsleistungen des Staates die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gleich geregelt werden würden. Bei der Prämienverbilligung handle es sich um eine Bedarfsleistung und es seien daher die ökonomischen Synergieeffekte, die durch das Zusammenleben von Paaren entstehen (unabhängig davon, wie lange sie zusammenleben oder ob sie verheiratet sind), entsprechend zu berücksichtigen. Aus den dargelegten Gründen würden Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Zusammenlebens den gleichen Berechnungsbestimmungen unterstellt wie Ehepaare.

zu Frage 4:

Nein. Würde der Anspruch auf Prämienverbilligung ausschliesslich auf der individuellen Steuerveranlagung einer Person beruhen, hätte dies einen schlagartigen und erheblichen Anstieg der Anzahl anspruchsberechtigter Personen und damit der ausgerichteten Prämienverbilligungsanträge zur Folge. Dies würde zu einer entsprechend deutlichen Mehrbelastung des Staatshaushaltes führen.

Barrierefreiheit

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Seit 2006 kennt Liechtenstein das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Zweck des Gesetzes ist die Benachteiligungen für Menschen mit Behinderung zu beseitigen, um diesen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dies bei einer selbstbestimmten Lebensführung, sprich möglichst ohne fremde Hilfe. Die Barrierefreiheit ist ein wichtiger Bestandteil, um diesen Zweck zu erfüllen.

Unter Art. 3 Bst. G wird Barrierefreiheit wie folgt beschrieben: «Barrierefreiheit liegt vor, wenn gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.» Das Gesetz regelt die Zugänglichkeit unter anderem zu öffentlichen Gebäuden, Verkehrswege und Anlagen, sowie den öffentlichen Verkehr.    

  1. Verwaltungsgebäude von Land und Gemeinden sind öffentliche Gebäude. Welche Gebäude oder Orte gelten als öffentlich zugängliche Gebäude? Ich bitte die Regierung Orte wie Gastronomiebetriebe, Hotellerie, Theater, Kino, Sportanlagen, Einkaufsläden, Museen diesbezüglich einzuordnen.
  1. Wie erfolgt die Klassifizierung, ob ein Gebäude oder Anlage öffentlich zugänglich ist oder nicht?
  1. In wie vielen Fällen hat das zuständige Amt in den letzten zehn Jahren bei Bauvorhaben von öffentlichen Gebäuden interveniert und Auflagen zur Barrierefreiheit gemacht?
  1. In wie vielen Fällen wurden seit der Einführung des BGlG der Behinderten-Verband über Bauvorhaben informiert und zur Barrierefreiheit konsultiert?
  1. Besteht ein systematischer Prozessablauf, wonach bei Baubewilligungen von öffentlich zugänglichen Gebäuden auf Barrierefreiheit hin überprüft wird, wenn nein, ist ein solcher vorgesehen?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes sind solche, die einem beliebigen Personenkreis offenstehen, das heisst zu denen grundsätzlich jeder Zugang hat, sofern allenfalls bestehende Voraussetzungen (z.B. Eintritts- oder Benützungsgebühr) erfüllt sind. So zum Beispiel Geschäfte, Restaurants, Hotels, Museen, Kinos, Bibliotheken und Sportstadien, aber auch vom Land und von den Gemeinden erstellte öffentlich zugängliche Bauten. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind aber auch solche, die nur einem bestimmten Personenkreis offenstehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Darunter sind insbesondere Schulen zu verstehen. Zu den öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen gehören aber auch solche, in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Dies sind beispielsweise Ärzte oder Anwälte.

zu Frage 2:

Die Einstufung knüpft formal an die „Zugänglichkeit“ an: allgemein zugänglich, bestimmter Personenkreis, besondere Vertrauensverhältnisse. Diese Begriffe werden aber jeweils über den Zweck bzw. die Nutzung konkretisiert. Massgeblich ist somit nicht die Eigentumsform.

zu Frage 3:

Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es die Baubehörde die verpflichtet ist, im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit sicherzustellen und entsprechende Auflagen zu verfügen. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat die Bauberatungsstelle des Liechtensteiner Behinderten-Verbands rund 468 Stellungnahmen abgegeben, die Grundlage für Auflagen in Baubewilligungen waren.

zu Frage 4:

Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie Art. 7 der Behindertengleichstellungsverordnung sind Behindertenorganisationen, das heisst der Liechtensteiner Behindertenverband, bei Baugesuchen betreffend öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen zur Stellungnahme einzuladen.  Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 wurde der Behinderten-Verband 550 Mal konsultiert.

zu Frage 5:

Ja, das Behindertengleichstellungsgesetz sieht einen systematischen Prüfprozess im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vor. Die Baubehörde ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit zu prüfen und Baubewilligungen nötigenfalls mit Auflagen zu versehen.  Behindertenorganisationen sind anzuhören und bei der Bauabnahme beizuziehen. Die technischen Anforderungen richten sich insbesondere nach der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», welche in Art. 3 der Behindertengleichstellungsverordnung ausdrücklich als massgebender Standard genannt wird.

Anhaltende Staus bei der Rheinbrücke Haag-Bendern zeigen fehlenden Notfallplan und machen das Nadelöhr zum Dauerproblem

06. Mai 2026
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Der Stau am Rheinübergang Haag-Bendern ist kein neues Problem, sondern seit Jahren bekannt und dokumentiert. Im Mobilitätskonzept 2030 wird festgehalten, dass das System die aktuelle Verkehrsbelastung nicht mehr bewältigen kann und ein Ausbau zwingend notwendig ist. Prognosen zeigen, dass die Kapazitätsgrenzen bereits erreicht sind. Dennoch sprechen wir heute vorwiegend über Planungsschritte, während konkrete Entlastungen erst ab 2027 in Aussicht gestellt werden. Gleichzeitig erleben Pendler täglich Rückstaus von bis zu zwei Kilometern.

Besonders kritisch ist, dass sich die Situation in den letzten Monaten weiter verschärft hat. Seit der Anpassung der Lichtsignalanlage beim Autobahnanschluss Haag kommt es zeitweise zu noch mehr Rückstau in Richtung Rheinbrücke. Die Staus reichen bis in die Gemeinden Eschen und Gamprin und treten nicht mehr nur zu Spitzenzeiten auf. Umso ernüchternder ist es, dass nun erneut ein Planungsschritt im Zentrum steht, nämlich eine strategische Umweltprüfung für einen Verkehrskorridor. Die Bevölkerung erwartet zu Recht spürbare Verbesserungen. Die zentrale Frage bleibt, ob wir die richtigen Prioritäten setzen und endlich konsequent handeln.

  1. Welche konkreten Massnahmen aus dem Masterplan «Unterbendern» wurden bereits geprüft, welche beschlossen und welche stehen kurz vor der Umsetzung?
  1. Weshalb wurde parallel zur strategischen Umweltprüfung kein verbindliches Sofortmassnahmenpaket definiert, um die aktuelle Stausituation zu entschärfen?
  1. Wie beurteilt die Regierung den volkswirtschaftlichen Schaden durch die tägliche Stausituation und liegen dazu konkrete Berechnungen oder Schätzungen vor?
  1. Welche kurzfristig realisierbaren Massnahmen (z. B. temporäre Verkehrsführungen, Verkehrslenkung, ÖV-Priorisierung) wurden konkret geprüft, welche wurden verworfen und aus welchen Gründen wurden sie nicht umgesetzt?
  1. Welche kurzfristig möglichen Massnahmen wären technisch umsetzbar gewesen, wurden aber aus politischen, finanziellen und organisatorischen Gründen nicht realisiert?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Der Masterplan Unterbendern sieht die Verlegung der Landstrasse auf einen neuen Korridor mit einem zentralen lichtsignalgesteuerten Knoten anstelle der beiden bestehenden Kreisel vor. Für dieses Projekt ist die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gemäss SUP-Gesetz notwendig, welche im Frühling 2026 gestartet wurde. Parallel dazu werden Verkehrssimulationen für den neuen Verkehrsknoten durchgeführt und anschliessend mit der Erarbeitung des Vorprojektes begonnen. Weitere Massnahmen aus dem Masterplan, wie die erforderlichen Zonenplananpassungen für Bauten und Verkehrsanlagen, sowie die Erarbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen für die einzelnen Baufelder erfolgen unter Federführung der Gemeinde Gamprin.

zu Frage 2:

Weil keine kurzfristig umsetzbaren baulichen Sofortmassnahmen zur Erhöhung der Kapazität möglich sind und andere Massnahmen wie selektive Fahrverbote (beispielsweise Gerade-Ungerade-Regelung) oder die monetäre Beeinflussung der Verkehrsnachfrage (Mautsysteme) zwar wirksam, aber äusserst unpopulär sind, wurden diese nicht vertieft untersucht.

zu Frage 3:

Es liegen keine Grundlagen vor, welche einen Volkswirtschaftlichen Schaden auf Basis der Erhöhten Pendelzeit ermöglichen würden.

zu Frage 4:

Siehe Frage 2. Eine ÖV-Priorisierung ohne den vorgängigen Bau von zusätzlichen Verkehrsflächen wäre nur zulasten des motorisierten Verkehrs durchführbar und wären ähnlich einschneidend wie die in Frage 2 aufgeführten selektiven Fahrverbote. Weiter stehen keine ungenutzten Verkehrsflächen zur Verfügung, die für eine wirksame Verkehrsverflüssigung kurzfristig herangezogen werden könnten.

zu Frage 5:

Kurzfristig wirksame Massnahmen im Sinne von Verkehrsbeschränkung werden aus politischen und organisatorischen Gründen nicht weiterverfolgt. Der finanziell aufwändige Bau von zusätzlichen Verkehrsflächen auf der Seite Liechtensteins, die aufgrund des fehlenden Abflusses Richtung Schweiz nur zusätzliche Stauflächen wären, wurden aufgrund des schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der jahrelangen Bewilligungsverfahren und Landerwerbsverhandlungen, die dafür notwendig wären, nicht weiterverfolgt. Die zusätzlich geschaffenen Verkehrsflächen müssten zudem wie die bestehenden bei der Umsetzung des Masterplans Unterbendern wieder rückgebaut werden.

Massive Tarifsteigerungen bei Wasser und Abwasser stellen Verursacherprinzip und Fairness des Systems infrag

06. Mai 2026
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

Die Wasserversorgung der Unterländer Gemeinden steht vor einem markanten Systemwechsel. Per 1. Januar 2027 werden die Gebühren für Wasser und Abwasser erhöht, um das Verursacherprinzip stärker umzusetzen.

Die Ausgangslage ist kritisch. Beim Wasser werden derzeit nur knapp über 50 Prozent der Kosten durch Gebühren gedeckt, beim Abwasser rund 23 Prozent. Konkret stehen beim Wasser jährliche Kosten von CHF 6,3 Mio. Einnahmen von rund 3,3 Millionen gegenüber. Beim Abwasser belaufen sich die Kosten auf etwa CHF 8,9 Mio., während die Einnahmen bei rund CHF 2,1 Mio. liegen. Die Differenz wird heute weitgehend über Steuermittel finanziert.

Mit der Anpassung sollen die Kostendeckungsgrade deutlich steigen. Das führt zwangsläufig zu spürbaren Mehrbelastungen für Haushalte und Betriebe.

Vor diesem Hintergrund stellen sich grundlegende Fragen. Erstens, inwiefern Investitionen und Strukturen der vergangenen Jahre zur Kostenentwicklung beigetragen haben. Zweitens, ob Effizienzpotenziale ausreichend genutzt werden. Drittens, ob die Tarifstruktur mit höheren Grundgebühren das Verursacherprinzip stärkt oder verzerrt, besonders zulasten von Haushalten mit geringem Verbrauch.

  1. Wie erklärt die Regierung die über Jahre entstandene erhebliche Finanzierungslücke im Bereich Wasser und insbesondere Abwasser, obwohl das Gewässerschutzgesetz seit 2003 kostendeckende Gebühren verlangt?
  1. Welche Investitionen, Projekte und organisatorischen Entscheidungen wurden in den letzten Jahren umgesetzt und welchen konkreten Einfluss hatten diese auf die heutige Kostenstruktur?
  1. Inwieweit wurden Effizienzpotenziale im Bereich Betrieb, Organisation und interkommunale Zusammenarbeit systematisch geprüft und ausgeschöpft, bevor nun signifikante Gebührenerhöhungen beschlossen wurden?
  1. Wie beurteilt die Regierung die geplante Tarifstruktur im Hinblick auf das Verursacherprinzip, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Grundgebühren und möglicher Fehlanreize zulasten von Haushalten mit geringem Verbrauch?
  1. Welche konkreten Massnahmen hätte es zu welchem Zeitpunkt gebraucht, um die heutige Finanzierungslücke zu vermeiden, und warum wurden diese nicht umgesetzt?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten der öffentlichen Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden. Die Finanzierungslücke erklärt sich dadurch, dass die Gemeinden weniger Kosten an die Verbraucher überbunden haben, als angefallen sind. Die Regierung hat die Gemeinden wiederholt darauf hingewiesen, dass hier Handlungsbedarf besteht.

zu Frage 2:

Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Gemeinden. Die Frage muss daher an diese gerichtet werden.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

zu Frage 4:

Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht. Dadurch sollen angemessene Anreize für die Benutzer gesetzt werden, die Wasserressourcen effizient zu nutzen. Die Anpassung der Tarifstruktur ist ein konkreter Schritt in diese Richtung. Der Anteil der Fixkosten in der Wasser- und Abwasserinfrastruktur ist relativ hoch, was eine Erhöhung auch bei den Grundgebühren rechtfertigt.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Verhältnismässigkeit von Abklärungen und Gutachten bei kleineren Infrastrukturprojekten

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Im Zuge der geplanten Erneuerung der Strasse durch den Steg ist vorgesehen, das bestehende LKW-Einlaufbauwerk zu erneuern. Gleichzeitig soll an diesem Standort eine Bushaltestelle mit Unterstand sowie eine öffentliche, behindertengerechte WC-Anlage realisiert werden. Hierfür ist ein Bauwerk vorgesehen, das in drei funktionale Teile gegliedert ist (Einlaufbauwerk, Bushaltestelle und WC-Anlage) und eine klare Verbesserung für Einheimische und Gäste darstellt. Insbesondere für Wanderer, Besucher der Kapelle sowie Nutzer des öffentlichen Verkehrs ergibt sich dadurch ein deutlicher Mehrwert.

Aus Sicht der Gemeinde und vieler Ortskundiger handelt es sich um einen überschaubaren und sinnvollen Eingriff mit klar erkennbarer Aufwertung. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass bereits für solche kleinere Vorhaben verschiedene Abklärungen, Prüfungen und Gutachten notwendig sind, was Fragen zur Verhältnismässigkeit aufwirft.

Das genannte Projekt dient lediglich als aktuelles Beispiel. Die Fragestellung betrifft grundsätzlich auch andere kleinere öffentliche Bau-, Sanierungs- und Infrastrukturprojekte, bei denen der notwendige Abklärungs- und Verfahrensaufwand im Verhältnis zum Projektumfang und zum öffentlichen Nutzen zu beurteilen ist. Die nachfolgenden Fragen sind deshalb allgemein zu verstehen und nicht ausschliesslich auf das erwähnte Projekt bezogen.

  1. Welche gesetzlichen Grundlagen, Verordnungen oder internen Vorgaben führen dazu, dass bei kleineren öffentlichen Infrastrukturprojekten wie dem genannten Beispiel Abklärungen, Prüfungen, Stellungnahmen oder Gutachten erforderlich werden, und welche Amtsstellen oder weiteren Stellen sind dabei typischerweise einzubeziehen?
  1. Welche konkreten Abklärungen, Prüfungen oder Gutachten sind beim genannten Projekt beziehungsweise bei vergleichbaren kleinen Infrastrukturprojekten erforderlich oder üblich, und nach welchen Kriterien wird entschieden, ob diese im Einzelfall tatsächlich notwendig sind?
  1. Welche direkten und indirekten Kosten sowie welcher zeitliche Aufwand entstehen beim genannten Projekt beziehungsweise bei vergleichbaren kleinen Infrastrukturprojekten durch Abklärungen, Gutachten, Stellungnahmen und Bewilligungsverfahren für Amtsstellen, Gemeinden und staatsnahe Unternehmen?
  1. Erachtet die Regierung den heutigen Abklärungs- und Verfahrensaufwand bei kleineren, wenig konfliktträchtigen und im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturprojekten im Verhältnis zu Projektumfang, Eingriffsintensität und öffentlichem Nutzen als angemessen, oder sieht sie hier Handlungsbedarf?
  1. Welche konkreten Anpassungen an Gesetzen, Verordnungen, Weisungen oder Verwaltungsabläufen wären aus Sicht der Regierung erforderlich, um bei solchen kleineren Infrastrukturprojekten mehr Flexibilität, kürzere Verfahren oder geringeren Abklärungsaufwand zu ermöglichen, und welche dieser Anpassungen könnte die Regierung selbst vornehmen beziehungsweise welche bedürften einer gesetzlichen Grundlage durch den Landtag?

Antwort vom 08. Mai 2026

Einleitend ist klarzustellen, dass es keine Definition eines «kleineren» öffentlichen Infrastrukturprojektes gibt. Es gibt keine klaren Grenzen zwischen kleinen, mittleren oder grossen Projekten. Daher ist die Beantwortung der nachfolgenden Fragen, welche sich auf «kleine» öffentliche Gebäude beziehen, schwierig.

zu Frage 1:

Massgebend für den Abklärungs‑ und Verfahrensaufwand bei öffentlichen Infrastrukturprojekten ungeachtet ihrer Grösse sind in erster Linie das Baugesetz sowie die damit verbundenen Koordinationspflichten. Insbesondere ausserhalb der Bauzone gilt grundsätzlich ein Bauverbot, das nur in begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Daraus ergibt sich regelmässig die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens.

Das im Baubewilligungsverfahren angewandte Koordinationsverfahren dient der integrierten Behandlung sämtlicher berührter Rechtsmaterien. Die fachlich komplexen Prüfungen, insbesondere im Umweltrecht, im Brandschutz sowie im Bereich der Naturgefahren, werden dabei durch die jeweils zuständigen Fachstellen vorgenommen. Die Baubehörde ist nicht Träger dieser Spezialprüfungen, sondern koordiniert deren Ergebnisse und führt sie in einem widerspruchsfreien Gesamtentscheid zusammen.

Das liechtensteinische Baugesetz verpflichtet zur Koordination, weil Sicherheit nur gewährleistet ist, wenn Umwelt, Brandschutz, Naturgefahren usw. nach den jeweiligen Spezialgesetzen von Fachstellen geprüft und im Baubewilligungsverfahren zusammengeführt werden.

Ergänzend dazu ist das Naturschutzgesetz relevant, welches festlegt, welche Vorhaben ausserhalb des Baugebiets als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten und unter welchen Voraussetzungen solche Eingriffe bewilligt werden können.

Je nach Projektstandort und Nutzung sind weitere Rechtsbereiche zu berücksichtigen, namentlich das Strassen‑ und Verkehrsrecht, der Gewässerschutz, Anforderungen der Behindertengleichstellung bei öffentlich zugänglichen Anlagen sowie Aspekte des Ortsbild‑ und Kulturgüterschutzes. Diese gesetzlichen Vorgaben führen dazu, dass unterschiedliche Fachstellen einzubeziehen sind, etwa die Baubehörde, Raumplanung, Tiefbau, Umwelt‑ und Naturschutzfachstellen sowie gegebenenfalls weitere spezialisierte Amtsstellen.

Dieser Aufwand kann bei kleinen, klar nutzbringenden Projekten als unverhältnismässig empfunden werden, da die gesetzlichen Grundlagen nur begrenzt zwischen Vorhaben unterschiedlichen Umfangs unterscheiden.

zu Frage 2:

Bei Bauten ausserhalb der Bauzone sind zunächst der Bedarf und die Standortgebundenheit nachzuweisen. Darauf aufbauend sind je nach Lage und Nutzung weitere Abklärungen erforderlich, insbesondere zu Natur‑ und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Verkehrssicherheit sowie bei öffentlich zugänglichen Anlagen zur Behindertengleichstellung.

Damit die Voraussetzungen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Naturschutzgesetz beurteilt werden können, ist in der Regel ein fachlich spezialisiertes Gutachten notwendig. Dieses bewertet den Eingriff sowie die erforderlichen Ausgleichs‑ und Ersatzmassnahmen und bildet die Grundlage für die Interessenabwägung und den Entscheid der zuständigen Behörde.

Ob solche Abklärungen im Einzelfall notwendig sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, den betroffenen Schutzgütern, der Lage sowie den möglichen Auswirkungen des Projekts.

zu Frage 3:

Die Aufwände, die bei der Bearbeitung bei den Amtsstellen und allenfalls durch extern zu beziehenden Fachpersonen entstehen, gründen in den gesetzlichen Vorgaben. Diese Kosten können je nach Projekt naturgemäss stark variieren.

zu Frage 4:

Der Regierung ist es bei allen Verfahren ein Anliegen, dass diese speditiv abgehandelt werden können. Das geltende Recht muss dabei stets berücksichtigt werden. Primär ist die Zulässigkeit eines Vorhabens ausserhalb der Bauzone zu überprüfen, ungeachtet der Grösse eines Projektes.

Das öffentliche Interesse bei Bauten ausserhalb der Bauzone kommt rechtlich erst in einem zweiten Schritt zum Tragen. Zunächst sind die raumplanerischen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens ausserhalb der Bauzone. Erst auf dieser Grundlage kann das öffentliche Interesse im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Der Einbezug unabhängiger fachlicher Gutachten ermöglicht es der zuständigen Behörde, ihren Entscheid auf einer objektiven und fachlich fundierten Grundlage zu treffen. Ob ein Projekt tatsächlich wenig konfliktträchtig ist, muss im Rahmen der gesetzlich und gerichtlich geforderten Sachverhaltsabklärungen nachgewiesen werden.

zu Frage 5:

Der bestehende gesetzliche Rahmen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone beruht auf übergeordneten raumplanerischen und naturschutzrechtlichen Vorgaben und lässt nur begrenzten Spielraum für Erleichterungen. Grundsätzliche Vereinfachungen oder Ausnahmen würden in der Regel eine Gesetzesänderung voraussetzen. Wie unter Frage 1 ausgeführt, sind neben dem Baugesetz weitere Gesetze, beispielsweise aus den Bereichen Umweltschutz, Brandschutz, Naturgefahren, Behindertengleichstellung etc. zu berücksichtigen.

Kriminalstatistik, Anteil ausländischer Staatsangehöriger

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

In einem Beitrag des DpL-Abgeordneten Martin Seger auf der Parteienbühne des «Liechtensteiner Vaterlands» vom 28. April 2026 wurde ausgeführt, dass gemäss aktueller Kriminalstatistik bei einem Anteil von rund 35 % an der Wohnbevölkerung rund 62 % der Tatverdächtigen ausländische Staatsangehörige seien. Daraus wurde eine rund 4,9-fache Übervertretung abgeleitet.

  1. Ist es korrekt, dass gemäss Kriminalstatistik rund 62 % der Tatverdächtigen ausländische Staatsangehörige sind, obwohl ausländische Staatsangehörige nur 35 % der Wohnbevölkerung stellen?
  1. Wie erklärt sich dieses Missverhältnis bei ausländischen Staatsangehörigen zwischen Anteil an Tatverdächtigen und Anteil der Wohnbevölkerung?
  1. Ist die Darstellung auf der Parteienbühne, dass daraus eine 4.9-fache Übervertretung ausländischer Staatsangehöriger resultiert aus Sicht der Regierung rechnerisch und statistisch korrekt?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Im Jahr 2025 ermittelte die Landespolizei insgesamt 575 Tatverdächtige. 68 Prozent davon, also 393 Personen, hatten eine ausländische Staatsbürgerschaft. 250 dieser Tatverdächtigen hatten ihren Wohnsitz im Ausland und 143 in Liechtenstein. Damit beträgt der Anteil nicht liechtensteinischer Tatverdächtiger mit Wohnsitz in Liechtenstein 25 Prozent und liegt somit unter dem Ausländeranteil der Wohnbevölkerung.

zu Frage 2:

Dieses Missverhältnis besteht nicht wie zu Frage 1 ausgeführt.

zu Frage 3:

Diese Aussage ist nicht korrekt. Viele Tatverdächtige mit ausländischer Staatsbürgerschaft sind sogenannte reisende Täter. Sie haben keinen Bezug zu Liechtenstein und reisen gezielt zur Begehung von Delikten ein. Auf dieses Phänomen weist auch die Statistik des Landesgefängnis hin: Die Zahl der Untersuchungshaften hat sich mehr als verdoppelt.

Von den 24 Personen in Untersuchungshaft im Jahr 2025 hatten 20 eine ausländische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Ausland. Eine Person war Liechtensteiner, drei waren ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein.

Nachjagd 2.0

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

In der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom 4. März 2026 zur Frage, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Nachjagd bis 31. Januar 2026 stützt, hat die Regierung weiters ausgeführt, dass vergleichbare Massnahmen auch in den angrenzenden Ländern und Kantonen regelmässig durchgeführt werden. Weiters wird ausgeführt, dass es sich somit keineswegs um eine ungewöhnliche oder singuläre Praxis handeln würde. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie sehen die Massnahmen in den angrenzenden Kantonen und Ländern konkret aus, aufgeteilt nach Ländern und Kantonen?
  1. Wie viele Nachjagden wurden in den angrenzenden Ländern und Kantonen in den letzten 5 Jahren durchgeführt, aufgeteilt nach Ländern und Kantonen?
  1. Welches Jagdsystem, Patent- oder Revierjagd, und welche Jagdzeiten bestehen in den jeweiligen angrenzenden Ländern und Kantonen?
  1. Wie sind die Regelungen bezüglich der Einsetzung von Wärmebildtechnik in den angrenzenden Ländern und Kantonen, aufgeteilt nach Ländern und Kantonen?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die angrenzenden Länder und Kantone kennen unterschiedliche Jagdsysteme, Jagdzeiten und Instrumente zur Erfüllung von Abschussvorgaben.

Graubünden verfügt beispielsweise über ein Patentjagdsystem mit Hochjagd im September sowie einer Nach- bzw. Sonderjagd im November und Dezember. Bei nicht erfüllten Abschussplänen können ergänzend Abschüsse durch die Wildhut erfolgen.

Auch Glarus und Appenzell Ausserrhoden kennen ein Patentjagdsystem. In Glarus kann die Wildhut bei Bedarf Nachtabschüsse durchführen, in Appenzell Ausserrhoden besteht die Möglichkeit einer Nachjagd.

In Vorarlberg kann die Jagdzeit in den Januar verlängert werden.

Bayern verfügt über ein Revierjagdsystem. Dort bestehen bei nicht erreichten Abschussplänen oder drohenden Wildschäden ebenfalls ergänzende Instrumente, etwa Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Rotwild.

zu Frage 2:

Eine direkt vergleichbare Statistik zu «Nachjagden» liegt nicht vor, zumal der Begriff in den Nachbarregionen unterschiedlich verwendet wird. Siehe auch die Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 4:

Auch der Einsatz von Wärmebildtechnik ist in den angrenzenden Ländern und Kantonen unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich bestehen Einschränkungen bei der Verwendung von technischen Hilfsmitteln bei der Jagdausübung, wobei Ausnahmen oder besondere Regelungen möglich sind, abhängig vom jeweiligen Recht und vom konkreten Zweck.

Erfassung von Wildtierbeständen in Liechtenstein

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

In Liechtenstein werden die Bestände ausgewählter Wildtierarten regelmässig und systematisch erhoben. So erfolgen jährliche Zählungen von Rotwild, Gamswild und Steinwild, die eine wichtige Grundlage für die Jagdplanung, das Waldmanagement und politische Entscheidungen bilden. Zudem wird das Birkwild (Birkhuhn) landesweit zweijährlich gezählt, um Bestand und Verbreitung dieser sensiblen Art zu überwachen und gezielte Schutzmassnahmen ableiten zu können.

Demgegenüber ist festzuhalten, dass zahlreiche weitere Wildtierarten – darunter etwa Rehwild, Feldhase, Niederwildarten, verschiedene Vogelarten, Amphibien und Reptilien – erheblichen ökologischen Veränderungen unterliegen, jedoch nicht in vergleichbarer Weise regelmässig und statistisch einheitlich erfasst werden. Besonders deutlich wird dies bei den Raufusshühnern: Während das Birkwild weiter gezählt wird, gilt der Auerhahn in Liechtenstein mittlerweile als fast ausgestorben und wird nicht mehr erfasst, obwohl ein kleiner Restbestand noch vorhanden wäre. Das Alpenschneehuhn, eine stark klima‑ und störungssensible Hochgebirgsart, kommt dagegen noch vor, wird jedoch bislang nicht im Rahmen eines regelmässigen, standardisierten Monitorings dokumentiert.

Vor dem Hintergrund des Aktionsplans Biodiversität 2030+ sowie weiterer fachlicher Berichte stellen sich für mich folgende Fragen:

  1. Nach welchen fachlichen oder gesetzlichen Kriterien entscheidet die Regierung, welche Wildtierarten, wie Rotwild, Gamswild, Steinwild oder Birkwild, regelmässig und systematisch gezählt werden und welche nicht?

  2. Über welche Daten zur Bestandsentwicklung dieser Wildtierarten, z. B. Rehwild, Raubwild, Feldhase, Alpenschneehuhn, weitere Vogel‑ und Amphibienarten, verfügt die Regierung derzeit, und auf welchen Erhebungsmethoden beruhen diese Daten?

  3. Sieht die Regierung den Bedarf, das bestehende Monitoring künftig auch auf Rehwild und weitere bejagtbare Tierarten auszuweiten, da dies ebenfalls eine wichtige Grundlage für Jagdplanung, Waldmanagement und mögliche politische Entscheidungen sein könnte und falls nicht, warum nicht?

  4. Sieht die Regierung Bedarf, das bestehende Monitoring künftig auch auf ökologisch besonders sensible oder klimabetroffene Arten, wie etwa zum Beispiel das Alpenschneehuhn, auszuweiten, um Bestandsrückgänge frühzeitig zu erkennen?

  5. Wie hoch ist der aktuelle Ist- und Sollzustand aller oben genannten Tierarten in Liechtenstein, bitte tabellarisch darstellen?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die regelmässige Erfassung richtet sich nach fachlicher Notwendigkeit, gesetzlichem Auftrag, jagdplanerischer Relevanz und praktischer Umsetzbarkeit. Systematisch gezählt werden insbesondere jene Arten, bei denen Bestandsdaten für Abschussplanung, Wildschadensfragen, Schutzmassnahmen oder internationale Verpflichtungen besonders wichtig sind. Nicht bei allen Arten ist eine jährliche Zählung fachlich sinnvoll oder mit verhältnismässigem Aufwand möglich. Teilweise werden Bestände deshalb über andere Methoden wie Jagdstatistik, Zufallsbeobachtungen, Projektmonitorings oder Artenkartierungen beurteilt.

zu Frage 2:

Die Erhebung anderer Artengruppen basiert auf Daten aus Kartierungen und Monitoringpro-grammen, die in die Forschungsbände der Naturkundlichen Forschung im Fürstentum Liechtenstein einfliessen, jedoch teils unsystematisch sind. Das Arten-Monitoringkonzept Liechtenstein ergänzt dies durch die Beobachtung von Indikatorarten zur Bewertung von Biodiversität und Lebensräumen.

zu Frage 3:

Die Regierung prüft laufend, ob bestehende Erhebungen angepasst oder erweitert sowie neue dazu genommen werden sollen. Entscheidend ist dabei, dass Aufwand und Aussagekraft in einem sinnvollen Verhältnis zur Schutzrelevanz und dem Nutzen für Managementmassnahmen stehen.

zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

zu Frage 5:

Genaue Zahlen im Sinne von «so viele Tiere gibt es» und «so viele Tiere sollte es geben» lassen sich bei vielen Wildtierarten auch trotz engem Monitoring und regelmässigen Zählungen nicht zuverlässig festlegen. Das gilt auch für jagdbare Arten, bei denen zwar Abschusszahlen geplant werden, der Bestand aber nicht einfach auf eine fixe Zielzahl reduziert werden kann. Die Erhebungen dienen deshalb vor allem dazu festzustellen, ob eine Art vorkommt, wo sie vorkommt und ob der Bestand eher stabil ist, zunimmt oder abnimmt. Auf dieser Grundlage können dann passende Massnahmen getroffen werden, beispielsweise Schutz- und Fördermassnahmen bei gefährdeten Arten oder Präventions- oder Regulierungsmassnahmen bei konfliktbehafteten und jagdbaren Arten.

Rotwildprojekt Rätikon 2025+

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

Das Rotwildprojekt Rätikon 2025+ knüpft an eine längere Tradition grenzüberschreitender Untersuchungen zur Raumnutzung des Rotwildes im alpinen Raum an. Bereits im Zeitraum 2009 bis 2014 wurde im Dreiländereck Vorarlberg – Fürstentum Liechtenstein – Kanton Graubünden ein umfassendes Rotwild‑Telemetrieprojekt durchgeführt, dessen Ergebnisse im Endbericht «Rothirsch im Rätikon – Drei Länder, drei Jagdsysteme, eine Wildart» zusammengefasst wurden. Dieser Endbericht zeigte eindrücklich, dass sich Rotwildpopulationen staatsgrenzenüberschreitend bewegen und dass unterschiedliche Jagdsysteme, Nutzungsintensitäten und Managementansätze einen messbaren Einfluss auf Raumnutzung, Aktivität und Aufenthaltsdauer haben.

  1. Besteht in diesem Projekt eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit wie damals im Projekt «Rotwild im Rätikon – Drei Länder, drei Jagdsysteme, eine Wildart» und falls ja, mit wem? Falls nein, was ist diesbezüglich konkret geplant?
  1. Existieren in den genannten Nachbarregionen aktuell vergleichbare Rotwild‑Besenderungs- oder Telemetrieprojekte oder sind solche geplant und wie sehen diese aus?
  1. Inwiefern wird auf Erkenntnisse aus früheren Rotwild‑Besenderungsprojekten im Rätikon bzw. im Alpenraum zurückgegriffen und wie fliessen diese Erfahrungen in das aktuelle Projekt ein?
  1. Wie viele Stück Rotwild sollen in Liechtenstein besendert werden bzw. wie viele konnten bereits erfolgreich besendert werden und wann und wo?
  1. Wie begründet die Regierung, dass der Projektstart auf Januar und Februar 2026 vorgesehen war, das Konzept jedoch erst Ende März 2026 fertiggestellt wurde?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Ja, das Projekt ist grenzüberschreitend angelegt, da das Rotwild den Rätikonraum über Landes- und Kantonsgrenzen hinweg nutzt. Ein fachlicher Austausch besteht insbesondere mit den zuständigen Stellen und Fachpersonen in Vorarlberg, St. Gallen und Graubünden.

zu Frage 2:

Nach aktuellem Kenntnisstand bestehen in den unmittelbaren Nachbarregionen derzeit keine vollständig deckungsgleichen Rotwild-Besenderungsprojekte. Das aktuelle Projekt in Liechtenstein bietet daher einen erheblichen Mehrwert auch für die benachbarten Regionen.

zu Frage 3:

Das aktuelle Projekt greift ausdrücklich auf Erkenntnisse früherer Rotwild-Besenderungsprojekte zurück, insbesondere auf das frühere Rätikon-Projekt «Drei Länder, drei Jagdsysteme, eine Wildart». Dieses zeigte, dass Rotwild den Rätikonraum grenzüberschreitend nutzt und dass Jagdsysteme, Störungen, Winterlebensräume und Nutzungsdruck die Raumnutzung beeinflussen. Diese Erfahrungen fliessen in die Wahl der Untersuchungsräume, die Methodik und die spätere Interpretation der Bewegungsdaten ein. Ziel ist es, die bestehenden Grundlagen mit aktuellen Daten für Liechtenstein zu ergänzen und daraus Folgerungen für das Wildtiermanagement abzuleiten.

zu Frage 4:

Im Rahmen des Projekts ist vorgesehen, Rotwild in Liechtenstein mit GPS-Sendern auszustatten. Eine Obergrenze wurde nicht gesetzt. Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung konnten vier Tiere erfolgreich besendert werden, je ein Stück in den Revieren Balzers, Alpila-Planken, Pirschwald und Triesenberg.

zu Frage 5:

Das Konzept für die Rotwildstudie wurde bereits im Herbst 2025 erstellt und dem Jagdbeirat vorgestellt. Die Studie umfasst mehrere Teile, darunter die Rotwildbesenderung, die im Winter 2025 gestartet wurde. Das Vorgehen wurde den Jagdaufsehern, Jagdleitungen und Gemeindeförstern bereits im Dezember 2025 durch das Amt für Umwelt vorgestellt. Der im März 2026 versandte Projektbeschrieb war daher keine neue fachliche Grundlage, sondern eine Zusammenfassung dieses Teilprojekts.

Erdbebenversicherung

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 06. Mai 2026

Im Jahr 2023 hat der Landtag die Postulatsbeantwortung «Schaffung einer Liechtensteinischen Erdbebenversicherung mittels eines Systems einer obligatorischen oder einer Eventualverpflichtung» (Bericht und Antrag Nr. 67/2023) behandelt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem festgehalten, dass für eine genaue Beurteilung oder Berechnungen keine ausreichende Datengrundlagen vorhanden seien. Im Weiteren wurde auch festgehalten, dass die Schweiz eine Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2023 plane.

  1. Welche in- und ausländischen Versicherungsunternehmen bieten eine Erdbebenversicherungen in Liechtenstein an?
  1. Hat die Regierung die Beschaffung weiterer statistischer Informationen (wie z.B. Anzahl bestehender Erdbebenpolicen, Versicherungsvolumen etc.) in Auftrag gegeben und erhalten?
  1. Falls ja, welche Erkenntnisse hat die Regierung gewonnen und was sind die nächsten Schritte der Regierung?
  1. Falls nein, warum nicht und was wird die Regierung in dieser Thematik zeitnah weiter unternehmen?
  1. Wie ist der aktuelle Stand in der Schweiz?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Privatversicherungsunternehmen, insbesondere Anbieter aus der Schweiz, bieten entsprechende Versicherungen auch in Liechtenstein an, oft als Zusatzversicherung zur obligatorischen Gebäudeversicherung. Die einzelnen Versicherungen können nicht angeführt werden, denn die Erdbebenversicherung ist kein eigenständiger Versicherungszweig im Sinne der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung, sondern dem Versicherungszweig 8 «Feuer- und Elementarschäden» zugeordnet. Darunter fällt auch die obligatorische Gebäudeversicherung in Liechtenstein, welche die Erdbebenversicherung nicht miteinschliesst. Die aufsichtsrechtlich erhobenen Daten beziehen sich auf die Art des versicherten Interesses, nicht jedoch auf die konkrete Ursache eines Schadens.

zu Frage 2:

Da es sich bei der Erdbebenversicherung um eine freiwillige private Versicherung handelt und diese nicht unter einem eigenen Versicherungszweig geführt wird, liegen entsprechende Daten nicht vor. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Vgl. Antwort zu Frage 2.

zu Frage 4:

Wie bereits in der Postulatsbeantwortung Nr. 67/2023 der Regierung betreffend die Schaffung einer liechtensteinischen Erdbebenversicherung aufgezeigt, bildet Liechtenstein für eine flächendeckende, obligatorische Erdbebenversicherung einen zu kleinen Solidaritätskreis, weshalb die Grundprinzipien einer Versicherung bei der Abdeckung dieses Risikos nicht spielen können. Dies zeigt auch der Umstand, dass sich Liechtenstein bereits bei der obligatorischen Gebäudeversicherung, welche Erdbebenrisiken nicht mitumfasst, dem schweizerischen Elementarschadenpool angeschlossen hat. Dadurch kann Liechtenstein von einer breiten Risikostreuung innerhalb eines grossen Solidaritätspools profitieren. Die Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Elementarschadenpool ermöglicht eine umsetzbare bzw. finanzierbare Lösung in Liechtenstein im Bereich der obligatorischen Gebäudeversicherung.

Die Entwicklungen im Bereich der Naturkatastrophenvorsorge im regionalen, aber auch im internationalen Kontext werden eng verfolgt. Die Regierung beobachtet insbesondere die aktuellen Entwicklungen in der Schweiz im Zusammenhang mit der Finanzierung der Behebung von Erdbebenschäden aufmerksam und hat bereits Interesse an einer allfälligen künftigen gemeinsamen Lösung signalisiert. Zudem besteht hierzu ein regelmässiger Austausch mit den zuständigen Stellen in der Schweiz.

zu Frage 5:

Auch in der Schweiz gibt es keine obligatorische Erdbebenversicherung auf nationaler Ebene. Schäden, die durch Erdbeben verursacht werden, können auch in der Schweiz über freiwillige private Versicherungen gedeckt werden.

Der Bundesrat hat im Dezember 2024 eine Botschaft zum «Bundesbeschluss über die Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Finanzierung der Behebung von Gebäudeschäden bei Erdbeben» verabschiedet. Die Vorlage beinhaltet mögliche Eckwerte für die Umsetzung auf Gesetzesebene; insbesondere eine mögliche Lösung im Sinne einer Eventualverbindlichkeit der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer. Zu diesem Zweck soll dem Bund zunächst mittels einer Änderung der Bundesverfassung die Kompetenz eingeräumt werden, eine schweizweite Regelung zur Finanzierung der Behebung von Erdbebenschäden zu erlassen. Der Ständerat hat im Dezember 2025 beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten. In der Folge wird die Vorlage nun vom Nationalrat bzw. der zuständigen vorberatenden Kommission weiterbehandelt.

Schutz von Kindern vor Gewalt in Liechtenstein

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 06. Mai 2026

Kinder haben ein Recht darauf, sicher und geschützt aufzuwachsen. Gewalt gegen Kinder kann viele Formen annehmen: Körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung, Gewalt im digitalen Raum oder das Miterleben von häuslicher Gewalt. Oft geschieht Gewalt im nahen Umfeld und bleibt lange unsichtbar. Dies kann schwere Folgen und nicht selten lebenslange negative Konsequenzen für die Betroffenen haben. Umso wichtiger sind Prävention, niederschwellige Anlaufstellen, Schutzeinrichtungen und qualifizierte Unterbringungsmöglichkeiten, klare Zuständigkeiten und ausreichend Ressourcen.

Auch Liechtenstein steht in der Verantwortung, Kinder wirksam vor Gewalt zu schützen und betroffene Kinder frühzeitig und mit den erforderlichen Massnahmen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

  1. Wie beurteilt die Regierung die aktuelle Situation in Liechtenstein in Bezug auf Gewalt gegen Kinder und den Schutzbedarf von Kindern?
  1. Welche Strategien, Konzepte und Massnahmen verfolgt Liechtenstein, um Kinder besser vor Gewalt zu schützen?
  1. Mit welchen personellen, finanziellen und fachlichen Ressourcen werden diese Strategien und Massnahmen umgesetzt?
  1. In welchen Bereichen ist die Versorgungslage für den Gewaltschutz von Kindern unzureichend und daraus abgeleitet, wo besteht Handlungsbedarf?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Insgesamt kann die Situation von Kindern in Liechtenstein in Bezug auf den Schutz vor Gewalt als gut und durch funktionierende rechtliche Schutzmechanismen abgesichert eingeschätzt werden.

Gleichzeitig zeigt sich, dass der Schutz von Kindern vor Gewalt in der Praxis ein dynamisches und komplexes Handlungsfeld darstellt, das laufenden Veränderungen unterliegt und daher eine kontinuierliche Weiterentwicklung erfordert, um den benötigten Schutz fortlaufend und lückenlos sicherzustellen.

zu Frage 2:

In Liechtenstein besteht derzeit keine eigenständige Gesamtstrategie zum Schutz von Kindern vor Gewalt.

Liechtenstein verfolgt in der täglichen Fallarbeit einen auf den jeweiligen Einzelfall ausgerichteten mehrstufigen Ansatz im Kinderschutz, der darauf abzielt, im jeweiligen Einzelfall Risiken für das Kindeswohl möglichst früh zu erkennen und durch koordinierte Massnahmen rechtzeitig zu intervenieren. Gleichzeitig sorgen klare gesetzliche Rahmenbedingungen und definierte Zuständigkeiten dafür, dass bei konkreten Gefährdungslagen rasch und verbindlich gehandelt werden kann.

Zusätzlich zum Amt für Soziale Dienste setzen sich verschiedene staatliche und zivilgesellschaftliche Stellen, darunter die Fachgruppe Medienkompetenz, Schulsozialarbeit, Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche (OSKJ), kijub und Kinderlobby für den Kinderschutz ein.

zu Frage 3:

In der Fallarbeit der Kinderschutzbehörden basiert die einzelfallbezogene Umsetzung der oben genannten Ressourcen auf der Grundlage eines bewährten Zusammenspiels staatlicher, kommunaler und privater Akteure.

In Bezug auf die systematische Erarbeitung des Themas sind aktuell keine eigens ausgewiesenen personellen, finanziellen oder fachlichen Ressourcen für die strategische Ausgestaltung im Bereich Kinderrechte und die Umsetzung von Massnahmen bzw. internationalen Empfehlungen im Bereich Kinderschutz vorhanden.

Liechtenstein hat 2011 die Istanbul-Konvention unterzeichnet. Eine eingesetzte Koordinierungsgruppe ist seit 2021 zuständig für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von diesem Übereinkommen erfassten Formen von Gewalt. Es sind alle Arten von Gewalt, in einem Beziehungs- und Abhängigkeitsverhältnis eingeschlossen. Die Erarbeitung einer Gewaltschutzstrategie ist im Rahmen der Gleichstellungsstrategie vorgesehen.

Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Jugendstrategie eingesetzt. Im Rahmen der Ausarbeitung werden u.a. die Bereiche Schutz, Förderung und Beteiligung der UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigt.

zu Frage 4:

Mit dem liechtensteinischen Frauenhaus besteht eine Institution, die gewaltbetroffenen Müttern mit ihren Kindern rund um die Uhr Schutz bietet. Für unbegleitete Kinder steht diese Einrichtung jedoch nicht offen, sodass in entsprechenden Situationen auf individuelle und pragmatische Einzelfalllösungen zurückgegriffen wird.

Insbesondere im Bereich von kurzfristigen Notfallunterbringungen für unbegleitete Kinder unter 13 Jahren, die Zeugen oder Opfer von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt geworden sind, besteht derzeit keine spezialisierte, rund um die Uhr verfügbare Lösung im Inland. Konkret fehlt eine stationäre Schutzeinrichtung, welche von Blaulichtorganisationen und dem Amt für Soziale Dienste rund um die Uhr als erste Anlaufstelle in Notfallsituationen genutzt werden kann. Die Entwicklung spezifischer Massnahmen und tragfähiger, an die liechtensteinischen Gegebenheiten angepasste Lösungsansätze werden im Rahmen der Gewaltschutz- bzw. Jugendstrategie behandelt.

Kinder werden in Liechtenstein häufig als «Mitbetroffene» von Gewalt und nicht als eigenständige Opfergruppe angesehen. Aktuell fehlen in Liechtenstein spezialisierte Kinder-Gewaltschutzangebote, und es gibt nur eine begrenzte systematische Erfassung kindlicher Opferperspektiven, wodurch tragfähige Daten zu den in Liechtenstein von Gewalt betroffenen Kindern fehlen.

 

Digitale Altersüberprüfung, E-ID und internationale Kompatibilität

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 06. Mai 2026

Die EU-Kommission hat jüngst eine europäische App-Lösung zur digitalen Altersverifikation vorgestellt, die EU-Mitgliedstaaten als Grundlage für nationale Apps nutzen können und die dank der gemeinsamen Software-Grundlage und verbindlicher Standards auch grenzüberschreitend funktionieren sollen.  Ziel ist es, Minderjährige besser vor ungeeigneten Onlineinhalten zu schützen – insbesondere auf Social-Media-Plattformen, die unter den Digital Services Act fallen. Sicherheitsexperten haben jedoch bereits erhebliche Schwachstellen in der veröffentlichten Demo-Version identifiziert.

Parallel dazu zeigt das Beispiel der Schweiz, dass fehlende technische Interoperabilität zwischen dem nationalen E-ID-System und dem EU-System erhebliche praktische Konsequenzen haben könnte, was zur Folge hat, dass Schweizer Nutzerinnen und Nutzer (zumindest in absehbarer Zeit) ihr Alter im europäischen digitalen Raum nicht werden nachweisen können. Dazu meine vier Fragen:

  1. Plant die Regierung, eine nationale Smartphone-App zur digitalen Altersverifikation einzuführen? Falls ja, welche Lösungen werden angestrebt?

  2. Ist die liechtensteinische E-ID technisch und regulatorisch interoperabel mit dem europäischen Altersverifikationssystem?

  3. Welche Sicherheitsaudits oder Überprüfungen wurden beziehungsweise werden für die liechtensteinische E-ID durchgeführt und gibt es Erkenntnisse über Schwachstellen, die einer breiten Nutzung – auch als Altersverifikationsinstrument – entgegenstehen?

  4. Wie positioniert sich die Regierung grundsätzlich zu einem möglichen Altersverifikationserfordernis für Social Media Plattformen und sieht sie die E-ID als geeignetes Instrument, um Kindern und Jugendlichen datenschutzkonformen Schutz zu gewährleisten?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Ein zentrales Vorhaben der Regierung ist die Weiterentwicklung des bestehenden eID-Systems und der eID.li-App hin zu einer liechtensteinischen EUDI-Wallet. Dabei wird gezielt auf den bereits geschaffenen Grundlagen aufgebaut, sodass die neuen Anforderungen gemäss eIDAS-Verordnung der EU durch eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Lösung umgesetzt werden können. Die Altersverifikation ist neben anderen Funktionalitäten eine der geplanten Weiterentwicklungen.

zu Frage 2:

Die bestehende eID.li könnte mit einer Altersverifikation ausgestattet werden, welche auch auf einem EU-Standard basiert und entsprechend interoperabel mit dem europäischen Altersverifikationssystem wäre. Auf diesen Ausbau wurde jedoch, in Anbetracht der Erfordernisse eines Aufbaues einer EUDI-Wallet und der geplanten Umsetzung der Altersverifikation in der EUDI-Wallet, verzichtet.

zu Frage 3:

Für die eID.li bestehen regelmässige sicherheitstechnische Prüfungen, einschliesslich externer Überprüfungen und laufender technischer Kontrollen. Derzeit sind keine Schwachstellen bekannt, die einer Nutzung der eID.li als Altersverifikationsinstrument grundsätzlich entgegenstehen würden. Im Rahmen der Einführung eines Altersverifikationssystems werden zusätzliche fachliche, technische und datenschutzrechtliche Prüfungen vorgenommen.

zu Frage 4:

Die Weiterentwicklung der eID.li zur EUDI-Wallet wird ein geeignetes Instrument bringen, um datenschutzkonforme Altersnachweise zu ermöglichen. Damit sie in der Praxis wirksam eingesetzt werden kann, sind jedoch zusätzliche Schritte erforderlich, insbesondere eine entsprechende Verpflichtung der Social Media Plattformen.

Szenarien für die Zukunft des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Stefan Öhri
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

Im Jahr 2025 feierte Liechtenstein das 30-jährige Jubiläum seiner EWR-Mitgliedschaft. Der EWR sichert Liechtenstein den Zugang zum europäischen Binnenmarkt und ist ein zentraler Pfeiler unserer Aussen- und Wirtschaftspolitik. Neben Liechtenstein gehören Island und Norwegen als EFTA-Staaten dem EWR an. In Island hat die Regierung ein Referendum über die Wiederaufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen für den 29. August 2026 vorgeschlagen. Auch in Norwegen wird die Frage einer engeren EU-Anbindung beziehungsweise einer EU-Mitgliedschaft wieder intensiver diskutiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Liechtenstein die Frage, welche Entwicklungen im EWR möglich sind und wie die Regierung die Interessen unseres Landes vorsorglich absichert.

  1. Welche Entwicklungen in Island und Norwegen beobachtet die Regierung derzeit mit Blick auf die künftige Stabilität und Funktionsfähigkeit des EWR besonders aufmerksam?
  1. Welche Auswirkungen hätte ein EU-Beitritt Islands oder Norwegens nach Einschätzung der Regierung grundsätzlich auf Liechtensteins Stellung, Rechte und Pflichten im EWR?
  1. Welche konkreten Abklärungen, Kontakte oder Vorsorgemassnahmen hat die Regierung bereits getroffen oder geplant, um Liechtensteins Interessen in einem solchen Szenario zu wahren?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Regierung verfolgt und bewertet die innenpolitischen, wirtschaftlichen und europapolitischen Entwicklungen in Island und Norwegen fortlaufend. Die Diskussionen in diesen beiden Staaten über die Weiterentwicklung der Beziehungen zur Europäischen Union stehen dabei im Vordergrund. Besonderes Augenmerk wird aktuell der politischen Debatte in Island über einen möglichen EU-Beitritt sowie der Abstimmung über eine Wiederaufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen, die voraussichtlich am 29. August 2026 stattfinden wird, geschenkt.

Wichtig ist zu betonen, dass das gute Funktionieren des EWR weiterhin ein Anliegen aller drei EWR/EFTA-Staaten darstellt. Im August stimmt die isländische Bevölkerung nur darüber ab, ob die vor über 10 Jahren abgebrochenen Beitrittsverhandlungen mit der EU wieder aufgenommen werden sollen, und nicht über einen EU-Beitritt.

zu Frage 2:

Ein EU-Beitritt Islands oder Norwegens würde eine strukturelle Veränderung innerhalb der EWR-Architektur mit sich bringen, da sich die Zusammensetzung der EWR/EFTA-Staaten entsprechend verändern würde. Dies könnte insbesondere institutionelle, finanzielle und verfahrensbezogene Anpassungen erforderlich machen.

Liechtensteins Rechte und Pflichten aus dem EWR wären hierdurch nicht automatisch berührt, jedoch müsste die Stellung von Liechtenstein im Kontext allfälliger Anpassungen im EFTA-Pfeiler weiterhin konsequent gewahrt werden. Die Regierung würde dabei besonderes Gewicht auf die Sicherung der spezifischen Interessen Liechtensteins legen, einschliesslich bestehender Anpassungen und sektorieller Sonderregelungen.

zu Frage 3:

Die Regierung steht in regelmässigem Austausch mit den EWR- und EFTA-Partnerstaaten sowie mit den zuständigen EU-Institutionen. Diese Kontakte dienen dem frühzeitigen Informationsaustausch über mögliche Entwicklungen und der Koordination gemeinsamer Positionen, wo dies angezeigt ist.

Darüber hinaus hat die Regierung bereits im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Aussenministeriums eingesetzt, um fortlaufend mögliche europapolitische Szenarien und deren Auswirkungen auf Liechtenstein zu analysieren und allfälligen Handlungsbedarf zu definieren. In der Arbeitsgruppe sind neben dem Aussenministerium auch das Ministerium für Präsidiales und Finanzen, das Amt für Auswärtige Angelegenheiten, die relevanten Aussenstellen sowie die Stabsstelle EWR vertreten.

Das übergeordnete Ziel besteht darin, auf allenfalls eintretende Veränderungen vorbereitet zu sein, um die Interessen Liechtensteins bestmöglich wahren zu können.

 

24h-Stunden-Betreuung in Liechtenstein

06. Mai 2026
Frage von: Stv. Abgeordneter Helmut Hasler
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 06. Mai 2026

Die 24‑Stunden‑Betreuung im Privathaushalt ist in Liechtenstein seit Jahren ein arbeitsrechtlich sensibler Bereich. Aktuell werden rund 100 Klientinnen und Klienten in diesem Versorgungssegment betreut, wobei der Personaleinsatz vielfach ausserhalb kollektivvertraglicher Regelungen erfolgt. Parallel dazu befindet sich ein Normalarbeitsvertrag (NAV) für die 24‑Stunden‑Betreuung in Vernehmlassung; dieser stellt einen ordnungspolitischen Schritt dar, ist jedoch dispositiv.

Unabhängig davon besteht ein konkretes Vollzugsproblem in der Pflegefinanzierung: Pflegeleistungen gemäss KVG begründen einen Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. In der Praxis können bewilligte Leistungserbringer diese Leistungen bis heute jedoch nicht direkt zulasten der OKP abrechnen. Dadurch werden Pflegeanteile weiterhin über andere Finanzierungswege insbesondere über das steuerfinanzierte Pflegegeld mitgetragen und es entstehen zusätzliche administrative Umwege.

  1. Wie begründet die Regierung, dass bewilligte Leistungserbringer Pflegeleistungen erbringen, ein Leistungsanspruch der Versicherten besteht, eine direkte Abrechnung zulasten der OKP jedoch nicht erfolgt?

  2. Welche Massnahmen sieht die Regierung vor, um eine rechtsgleiche OKP‑Abrechnung zu ermöglichen und damit zugleich den pflegerischen Anteil des Pflegegeldes systemgerecht zu entlasten?

  3. Wie stellt die Regierung sicher, dass bestehende Vollzugsregelungen fachlich tragfähige Modelle der 24‑Stunden‑Betreuung nicht behindern?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Leistungen von Pflegefachpersonen können eigenverantwortlich oder im Rahmen einer Gesundheitsberufegesellschaft erbracht und zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden. Einrichtungen des Gesundheitswesens hingegen, darunter Organisationen der Hauskrankenpflege (Art. 82 und 83 Gesundheitsverordnung (GesV)), können zur OKP zugelassen werden, wenn sie für die Versorgung der Versicherten nötig sind (Art. 16c Abs. 7 Krankenversicherungsgesetz (KVG)). Es erfolgt vorgängig eine Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungsstruktur. Fällt diese Bedarfsprüfung positiv aus, wird der Liechtensteinische Krankenkassenverband (LKV) vom Amt für Gesundheit mit dem Abschluss eines Tarifvertrages beauftragt. Verfügt eine Einrichtung des Gesundheitswesens als Organisationen der Hauskrankenpflege über keinen Tarifvertrag, kann auch keine Abrechnung über die OKP erfolgen. In Liechtenstein wird die häusliche Betreuung und Pflege durch die öffentlich-rechtliche Stiftung «Familienhilfe Liechtenstein» sichergestellt, deren Aufgaben und Finanzierung im Gesetz über die Familienhilfe Liechtenstein (FHLG) geregelt sind. Zwischen der FHL und dem LKV besteht ein Tarifvertrag, der die direkte Abrechnung der festgeschriebenen, resp. definierten Leistungen der ambulanten Pflege (Abklärung und Beratung, Behandlungspflege und Grundpflege) - mit entsprechenden Kompetenznachweisen der leistungserbringenden Mitarbeitenden in den drei Kategorien - zulasten der OKP ermöglicht.

zu Frage 2:

Die Regierung sieht hier keinen Handlungsbedarf. Die im Land tätigen Rechtsträger sind über die rechtliche Situation, die Ausgangslage und die ihnen zur Verfügung stehenden Alternativen informiert.

zu Frage 3:

Siehe die Antwort auf Frage 2.

Geplante Neuerungen der EU zur Arbeitslosenversicherung

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

Die EU plant eine neue Regelung zur Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger mit einer grundlegenden Änderung: Künftig soll primär der Staat der letzten Beschäftigung für das Arbeitslosengeld aufkommen, nicht mehr der Wohnsitzstaat. Bisher zahlte der Wohnsitzstaat das Geld und erhielt vom Beschäftigungsstaat Liechtenstein eine Erstattung. Mit der neuen Regelung sollen arbeitslose Grenzgänger ihre Ansprüche an ihren Wohnort mitnehmen können.

Medien in der Schweiz berichteten zu diesem Thema: Im Jahr 2024 soll die Schweiz CHF 264 Mio. für arbeitslose Grenzgänger ins Ausland überwiesen haben. Die geplante Reform würde für die Schweizer Arbeitslosenversicherung hunderte Millionen Zusatzkosten bedeuten. Die «NZZ» schrieb von einer Milliarde Mehrkosten. Die «Aargauer Zeitung» schrieb, bei der Arbeitslosenkasse mache die Schweiz mit EU/EFTA-Bürgern ein Minusgeschäft. Sie decken mit ihren Beiträgen nur rund 80 Prozent der Summe ab, die sie aus der Arbeitslosenkasse beziehen. Vaterland-Online veröffentlichte am 23., 25. und 29. April 2026 Beiträge zur Situation in der Schweiz, schrieb jedoch kein Wort zur Situation in Liechtenstein. Mittlerweile sind die Beiträge von der Webseite verschwunden.

  1. Wieviel hat Liechtenstein an die Wohnsitzstaaten der arbeitslosen Grenzgänger in den letzten fünf Jahren pro Jahr bezahlt?
  1. Wie hoch werden die jährlichen Mehrkosten für Liechtenstein infolge der neuen EU-Regelung künftig sein, wenn – analog zur Schweiz – von einer Verdrei- oder Vervierfachung der Kosten ausgegangen wird und gleichzeitig der Anstieg der Arbeitslosenzahl von 255 Personen im Mai 2023 auf aktuell 438 Personen berücksichtigt wird?
  1. Luxemburg habe eine Übergangsfrist von sieben Jahren erhalten. Liechtenstein beschäftigt prozentual mehr Grenzgänger als Luxemburg. Verhandelt die Regierung mit der EU oder dem EWR über eine entsprechend längere Übergangsfrist, damit die Prämien der Arbeitslosenversicherung nur langsam ansteigen? Wenn nicht, warum nicht?
  1. Macht die liechtensteinische Arbeitslosenkasse, wie in der Schweiz, mit EU/EFTA-Bürgern ein Minusgeschäft? Wenn ja, wie hoch sind die Ausgaben prozentual mit ihren Beiträgen abgedeckt?
  1. Muss Liechtenstein die neue Regelung zwingend übernehmen? Wenn Ja, wird unser gewähltes Parlament, welches die verfassungsmässig garantierte Finanzhoheit innehat, nur die Möglichkeit haben zuzustimmen und bestimmt stattdessen ein nicht von uns nicht gewähltes Parlament über finanzielle Angelegenheiten in unserem Land?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung hat in den letzten fünf Jahren für arbeitslose Grenzgänger mit Wohnsitz in den EU-/EFTA-Staaten folgende Beträge erstattet:

2025: 3'262'669 Franken

2024: 4'173'428 Franken

2023: 3'403'540 Franken

2022: 3'375'676 Franken

2021: 5'846'634 Franken

zu Frage 2:

Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik 2025, wonach per 31. Dezember 2025 von den 43'330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57.2% Grenzgänger waren, erwartet die Regierung eine deutliche Zunahme von stellensuchenden Personen, die aufgrund der neuen Regelungen in Liechtenstein einen Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung stellen könnten. Eine genaue Beurteilung der Kosten kann jedoch erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten Anpassung - insbesondere betreffend Leistungsempfänger, -höhe und -dauer - bekannt sind. Neben den Schätzungen bezüglich der zukünftigen Zahl an stellensuchenden Personen und Auszahlungen an Arbeitslosenentschädigung wird bei den Kosten auch der zukünftige Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen sein.

zu Frage 3:

Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn die revidierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird der Rechtsakt auf seine EWR-Relevanz geprüft. Seitens Liechtensteins werden – wie immer im EWR-Übernahmeprozess – die Interessen Liechtensteins bestmöglich gewahrt. Daher wird für jeden EWR-relevanten EU-Rechtsakt in den entsprechenden EFTA/EWR-Arbeitsgruppen und Subkomitees untersucht, ob EWR- bzw. länderspezifische Anpassungen im EWR-Übernahmebeschluss mit der EU-Seite verhandelt werden sollen. Somit kann bei Vorliegen von spezifischen nationalen Gegebenheiten eine Anpassung im EWR-Übernahmebeschluss, wie die Notwendigkeit einer verzögerten Anwendung eines Rechtsakts, mit der EU verhandelt werden. Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, finden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Verhandlungen mit der EU statt.

zu Frage 4:

Nein. Im Übrigen weist die Regierung darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherungskasse nach dem Versicherungsprinzip funktioniert. Die Leistung von Beiträgen ist zwar eine der Anspruchsvoraussetzungen, die tatsächlich geleisteten Beiträge einer versicherten Person müssen aber nicht die allenfalls bezogenen Leistungen vollumfänglich finanzieren. Dies gilt sowohl für versicherte Personen mit inländischen wie auch mit ausländischem Wohnsitz.

zu Frage 5:

An das EWR-Übernahmeverfahren schliesst sich das sogenannte «Artikel-103-Verfahren» an, wenn im EWR-Übernahmeverfahren festgestellt wird, dass gemäss der Verfassung der Landtag der Übernahme des EU-Rechtsaktes in das EWR-Abkommen zustimmen muss. Gemäss den Vorgaben des Gutachtens des Staatsgerichtshofs 1995/14 vom 11. Dezember 1995 ist die Zustimmung des Landtags zur EWR-Übernahme eines EU-Rechtsakts unter anderem dann einzuholen, wenn der EU-Rechtsakt liechtensteinisches Gesetzesrecht ändert.

Sollte daher – wie in der laufenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen – der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung geltend gemacht werden können, so wäre das Arbeitslosenversicherungsgesetz anzupassen. Damit bedarf die EWR-Übernahme der angepassten Verordnung in jedem Fall der Zustimmung des Landtags.

Strommarkt- und Speicherregulierung in Liechtenstein

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 06. Mai 2026

In Österreich regelt § 127 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 128–129 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. I Nr. 91/2025) eine 20-jährige Befreiung von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für systemdienlich betriebene Energiespeicher. In der Schweiz sehen Art. 14a Stromversorgungsgesetz (StromVG) iVm Art. 18d–18g Stromversorgungsverordnung (StromVV) ab 2025/2026 Rückerstattungen beziehungsweise Befreiungen für bestimmte Speicherkategorien vor; Weisung 5/2025 der eidg. Elektrizitätskommission (ElCom) setzt dies um.

Der Zugang zum Spotmarkt erfolgt für Haushalte und KMU jedoch praktisch über Aggregatoren/Lieferanten. In Liechtenstein bestehen tarifliche Befreiungen der LKW für Batteriespeicher ohne Endverbrauch am selben Ort. Eine vergleichbar ausformulierte gesetzliche Systematik für Speicher mit Endverbrauch und Multi-Use fehlt. Bericht und Antrag 69/2025 modernisiert Definitionen, dynamische Tarife, Bürgerenergiegemeinschaften und Aggregatorenrollen, enthält aber keine erkennbare Netzentgeltregel für Speicher mit Endverbrauch nach schweizerisch/österreichischem Vorbild. 

  1. Welche regulatorischen, tariflichen und infrastrukturellen Hindernisse bestehen heute für den wirtschaftlichen Betrieb von Batteriespeichern mit Endverbrauch (Heim-, Gewerbe-) einerseits und ohne Endverbrauch (Stand-Alone-Grossspeicher) andererseits, jeweils bezogen auf Netznutzung, Messung, Bilanzierung, Aggregierung und Mehrfachnutzung?
  1. Wie bewertet die Regierung die bestehende tarifliche LKW-Befreiung für Batteriespeicher ohne Endverbrauch im Vergleich zu § 127 Abs. 3 iVm §§ 128 und 129 ElWG (AT) und Art. 14a StromVG in Verbindung mit Art. 18d bis 18g StromVV (CH), und welche Lücken sieht sie für Speicher mit Endverbrauch?
  1. Welche zusätzlichen Anpassungen an EMG, EMV und LKW-Tarifen über Bericht und Antrag 69/2025 hinaus hält die Regierung für erforderlich, damit Eigenverbrauch, Netzdienlichkeit, Spotmarkt-Arbitrage und Regelenergie als Multi-Use-Geschäftsmodelle kumulativ wirtschaftlich darstellbar werden?
  1. Aus welchen Gründen verzichtet Bericht und Antrag 069/2025 auf eine ausdrücklich normierte gesetzliche Speicher-Netzentgeltregel sowie auf Netzentgelt-Reduktionen für Bürgerenergiegemeinschaften nach schweizerisch/österreichischem Vorbild und welche Nachbesserungen sind bis zur 2. Lesung möglich?
  1. Welche konkreten Folgearbeiten und Massnahmen leitet die Regierung aus Kapitel 6 des fünften Monitoringberichts (Elemente einer Anreiz- und Speicherstrategie) ab — insbesondere im Hinblick auf Stand-Alone-Grossbatteriespeicher als eigenständiges Geschäftsmodell, das im Bericht nicht explizit adressiert wird?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Der Speicher ohne Endverbrauch ist von den Netznutzungsentgelten befreit und kann uneingeschränkt am Strommarkt teilnehmen.

Beim Speicher mit Endverbrauch muss gemäss den technischen Betrieblichen Bestimmungen des Netzbetreibers eine zusätzliche Messung für den Speicher, den Endverbraucher und der Produktionsanlage verwendet werden, damit die Energiemengen, welche mit dem Endverbrauch bzw. mit einer Produktionsanlage vermischt werden, entsprechend abgegrenzt werden können. Der Speicherbetreiber muss für die Rückspeisung in das Verteilnetz die Herkunftsnachweise für den Speicher, den Eigenverbrauch und für die Produktionsanlage bilanzieren, da die in das Verteilnetz eingespeiste Energie vollumfänglich zu kennzeichnen ist. Die Speicheranlage ist in dem Umfang von den Arbeits-Netznutzungsentgelten befreit, in welchem der Speicher Energie aus dem Verteilnetz bezieht und wieder in dieses zurückspeist. In der Praxis ist dieser Einbau zusätzlicher Messstellen und die Notwendigkeit der Bilanzierung der Herkunftsnachweise mit entsprechend höheren Kosten verbunden.

zu Frage 2:

Die bestehende wie auch künftige tarifliche Netzbefreiung für Speicher ohne Endverbrauch beruht auf einer Entscheidung der Regulierungsbehörde. Eine Rückerstattung der Netznutzung auf Antrag wie dies in der Schweiz möglich ist, scheint der Regierung unattraktiv und wäre mit entsprechendem Verwaltungsaufwand verbunden. Es dürfte bei genügender Menge zielführender sein, eine separate Messung einzubauen, um den Speicher entsprechend dem Netzbezug bzw. der Rücklieferung in das Netz von den Netznutzungsentgelten zu befreien.

In Bezug auf Speicher mit Endverbrauch werden derzeit neue Regelungen im Rahmen der Umsetzung des 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket erarbeitet. Der Landtag wird im 2. Halbjahr 2026 mit der Stellungnahme der Regierung (2. Lesung) begrüsst.

zu Frage 3:

Was sich unter den EU-regulierten Bedingungen wirtschaftlich darstellen lässt, wird der Markt entscheiden und lässt sich von der Regierung nur schwer abschätzen.

Es ist für die 2. Lesung des Energiemarkt-Liberalisierungspakets vorgesehen, den Eigenverbrauch präziser zu definieren und die zeitlich verschobene Rückspeisung von erneuerbarer Energie unkompliziert zu ermöglichen. Weitere Eingriffe in die Netzkostenstruktur dürfen vom Gesetzgeber nicht erlassen werden, da diese sich im Aufgabenbereich des Netzbetreibers und der Regulierungsbehörde befinden. Auch weitere Eingriffe in den Energiemarkt sind bis auf separate Förderregelungen aus EWR-rechtlicher Sicht nicht zulässig.

zu Frage 4:

Der Bericht und Antrag Nr. 69/2025 zum 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket hat den Zweck, die EU-Richtlinie 2019/944 korrekt umzusetzen. Deshalb darf der Gesetzgeber auch keine Bestimmungen bezüglich Netzentgelte erlassen. Dies obliegt der zuständigen Regulierungsbehörde und nach deren Vorgaben bestimmt der Netzbetreiber die effektiven Netznutzungspreise.

zu Frage 5:

Die Regierung setzt erste Elemente der Anreiz- und Speicherstrategie bereits im Rahmen der Umsetzung des 4. Europäischen Energiemarkt-Liberalisierungspaket um.

Stand-Alone Grossbatteriespeicher ohne Eigenverbrauch können abhängig von der benötigten Anschlussgrösse gemäss den Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers an die Netzebene 3 bzw. Netzebene 5 angeschlossen werden. Stand-Alone Grossbatteriespeicher sind von den Netznutzungsentgelten befreit. Diese Befreiung entspricht den Marktbedingungen für Grossbatteriespeicher in der Regelzone Schweiz und ist vollumfänglich marktkonform.

Erlass von Lehrplänen

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Laut Art. 24a Abs.1 Schulorganisationsverordnung (SchulOV) gelten aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzte Medien wie auch elektronische Lernplattformen als Lehrmittel.

Gemäss Art. 13d Schulorganisationsverordnung wird der Lehrplan für die Schulen nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen. Der Lehrplan legt die Ziele für den Unterricht verbindlich fest und ist ein verbindliches Planungsinstrument für Lehrpersonen, Schulen, Schulamt und Regierung.

Art. 8 des Schulgesetzes verpflichtet die Regierung der Schulart entsprechende Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen. Art. 68 des Kinder- und Jugendschutzgesetzes bestimmt, dass Kindern und Jugendlichen nur Medienprodukte zugänglich gemacht werden dürfen, welche für ihre Altersgruppe freigegeben sind.

Aus diesen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich folgende Fragestellungen:

  1. In welcher Verordnung hat die Regierung nach Art. 8 Schulgesetz, die der jeweiligen Schulart entsprechenden Lehrpläne als verbindliche Planungsinstrumente gemäss dem gesetzlichen Erfordernis festgesetzt?

  2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützte das Schulamt beispielsweise die verpflichtende Nutzung der Videoplattform YouTube oder Kommunikationsplattform MS-Teams durch Schüler?

  3. Woher hat das Schulamt die Information, dass es sich bei der Videoplattform "YouTube" um eine elektronische Lernplattform im Sinne des Art. 24a der Schulorganisationsverordnung handelt?

  4. Wie stellt das Schulamt konkret sicher, dass bei Nutzung der Videoplattform YouTube eine altersgerechte Staffelung nach Art. 68 Kinder- und Jugendschutzgesetz vorgenommen wird?

  5. Weshalb bleiben die diesbezüglich bereits im Dezember 2021 durch einen Erziehungsberechtigten an das Schulamt konkret gestellten Fragestellungen bis heute unvollständig beantwortet?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Der Lehrplan wurde auf der Grundlage von Art. 8 Schulgesetz in Verbindung mit Art. 13d der Schulorganisationsverordnung von der Regierung  auf der Internetseite des Schulamts kundgemacht.

zu Frage 2:

Die Auswahl digitaler Lehrmittel erfolgt gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz durch das Schulamt auf der Grundlage des Lehrplans.

zu Frage 3:

Gemäss Art. 24a Abs. 1 Schulorganisationsverordnung gelten die aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien, aber auch elektronische Medien und elektronische Lernplattformen, als Lehrmittel. Die Schulorganisationsverordnung benennt keine spezifischen Lehrmittel, sondern enthält eine deklarative, exemplarische Aufzählung. Daher werden im Unterricht, abhängig von Schulstufe und Schulart unterschiedlichste Lehrmittel und Lernplattformen verwendet. ​

zu Frage 4:

​Es wurden technische Massnahmen wie beispielweise der eingeschränkte Modus, Kinder- und Jugendschutzfilter oder ein Contentfilter, die das Aufrufen bestimmter Websites verhindert, getroffen. Zudem sind Lehrpersonen ausgebildet und kompetent darin, die Unterrichtsinhalte nicht nur didaktisch, sondern auch altersgerecht aufzubereiten.

zu Frage 5:

Aus der Frage geht nicht hervor, um welche konkrete Fragestellung es sich handelt.

Finanzierung der stationären Langzeitpflege und Heranziehung von Vermögen

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 06. Mai 2026

Die Finanzierung der stationären Langzeitpflege stellt für viele Seniorinnen und Senioren sowie deren Angehörige eine erhebliche finanzielle Herausforderung dar. Gleichzeitig betreffen die Kostenstruktur in den LAK, der Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Umgang mit Vermögen zentrale Fragen der finanziellen Vorsorge und familiären Nachlassplanung.

Angesichts der demografischen Entwicklung und der damit zu erwartenden Zunahme an Pflegefällen besteht Interesse an der Darstellung der Kostenstruktur sowie der Vollzugspraxis. Dies betrifft insbesondere auch Fragen zur familiären Nachlassplanung, zu früheren Vermögensübertragungen und zu möglichen finanziellen Verpflichtungen von Angehörigen.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch belaufen sich aktuell die durchschnittlichen täglichen sowie jährlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in einem LAK, einschliesslich des effektiven Eigenanteils des Bewohners und allfälliger Unterschiede je nach Pflegegrad, Pflegebedürftigkeit und weiteren Differenzierungen?
  1. Welche gesetzlich definierten Schritte werden eingeleitet, wenn ein Bewohner nicht über die notwendigen flüssigen Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, einschliesslich einer allfälligen rechtlichen Verpflichtung von Kindern oder Verwandten zur Übernahme ungedeckter Pflegekosten?
  1. Unter welchen Voraussetzungen wird vorhandenes Grundeigentum eines Bewohners zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen, einschliesslich möglicher Mechanismen eines erzwungenen Verkaufs oder einer sonstigen Verwertung der Liegenschaft?
  1. Wie beurteilt die Regierung die rechtliche Handhabe bei vorangegangenen Vermögensübertragungen oder Schenkungen von Grundeigentum, insbesondere hinsichtlich Rückgängigmachung oder Anrechnung als fiktives Vermögen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen, welche Fristen gelten hier?
  1. Sind der Regierung Fälle aus der jüngeren Vergangenheit in den letzten 15 Jahren bekannt, in denen Schenkungen oder Vorerbe-Leistungen zur Deckung von Pflegekosten rechtlich erfolgreich zurückgefordert wurden?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die durchschnittlichen Kosten pro Tag in einem Heim der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) über alle Pflegestufen inkl. Eigenanteil der Bewohnenden, der Krankenversicherung und dem Defizitbeitrag von Land und Gemeinden lagen im Jahr 2025 bei CHF 370.00, also jährlich CHF 135’050.00.

Die Kosten für die Pflege und die Pension der Bewohnenden pro Tag betragen:

Pflegestufe

CHF

1

156.45

2

196.15

3

246.15

4

287.45

5

285.15

6

327.35

7

139.45

Hinzu kommen noch fixe und variable Nebenkosten (Grundgebühr Telefon, Gesprächstaxen, Coiffeur, Fusspflege, Näharbeiten jeweils nach Aufwand), die vom Bewohnenden zu bezahlen sind. Wenn der Bewohnende eine Hilflosenentschädigung bezieht, wird diese im Umfang der Hilflosigkeit (leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit) zusätzlich verrechnet.

zu Frage 2:

Dass Bewohnende nicht über die notwendigen flüssigen Mittel zur Deckung der Kosten verfügen, kommt in der LAK selten vor (ca. 1-2x/Jahr). Bei einer Zahlungsunterlassung müssen die ausstehenden Rechnungen per Zahlbefehl eingetrieben und unter Umständen gerichtlich eingeklagt werden oder aber im Todesfall beim Landgericht als Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden.

Generell ist festzuhalten, dass bei langfristigen stationären Aufenthalten die betroffenen Personen grundsätzlich für ihren Eigenbeitrag selbst aufzukommen haben. Sofern ein Hilfsbedürftiger zur Leistung der eigenen Mittel nach Art. 25f Abs. 3 Sozialhilfeverordnung (SHV) nicht in der Lage ist, kann ihm zur Finanzierung wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Nach Art. 25f Abs. 6 SHV handelt es sich dabei um rückerstattungspflichtige Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes.

Damit ist gesetzlich sichergestellt, dass notwendige stationäre Betreuung auch dann gewährleistet werden kann, wenn keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Verfügung stehen, wobei die Sozialhilfe klar subsidiär ausgestaltet ist und nachrangig zu anderen Sozialleistungen wirkt.

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG) haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen. Unterhaltsansprüche, die der Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Umfang der Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über (Art. 18 Abs. 2 SHG). Entscheidend ist somit, ob nach zivilrechtlichen Bestimmungen eine Unterhaltspflicht besteht. Ist eine Unterhaltspflicht gegeben, kann das ASD einen Kostenersatz von unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen, wenn deren Leistungsfähigkeit gegeben ist (Regress).

zu Frage 3:

Grundsätzlich gilt, dass Personen, die Liegenschaften besitzen, nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die über Vermögenswerte in anderer Form verfügen. Im Rahmen des SHG zählt Grundeigentum zu den eigenen Mitteln. Die eigenen Mittel von Personen in einem Heim, die vom ASD im Rahmen von stationären Kosten gemäss Art. 25e SHV zu prüfen und anzurechnen sind, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe nur insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ob ein tatsächlicher Verkauf einer Liegenschaft verlangt werden kann, hängt von der Zumutbarkeit im Einzelfall ab. Von einem Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die der betroffenen Person, ihrem Ehegatten, ihrem eingetragenen Partner oder ihren unterhaltsberechtigten Kindern als Unterkunft dient, ist gemäss Art. 25 Bst. e SHV abzusehen. In diesem Fall ist eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen, um die rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe abzusichern. Dient ein Haus oder eine Eigentumswohnung den angeführten Personen nicht als Unterkunft, so sind die eigenen Mittel aus der Verwertung dieser Liegenschaft zu bestreiten.

Im Rahmen der Berechnung des Bestehens eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen zu einer Alters- oder Invalidenrente findet vorhandenes Grundeigentum eines Heimbewohners Berücksichtigung. Die AHV «zwingt» zwar nicht zum Verkauf oder zur Verwertung der Liegenschaft, jedoch wird bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften der amtliche Schätzwert der Liegenschaft bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als (bruchteilmässiger) Vermögensverzehr berücksichtigt. Zudem wird ein hypothetischer Mietzins angerechnet, wenn die Liegenschaft nicht vermietet wird, obwohl eine Vermietung möglich wäre. Das Gleiche gilt, wenn diese mietfrei Dritten zur Verfügung gestellt wird, wobei in beiden Fällen eine Schätzung durch den Landesschätzer erfolgt. Diese Anrechnungen führen in der Regel dazu, dass kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleitungen besteht.

zu Frage 4:

Eine ausdrückliche Norm zur Anrechnung verschenkter/verzichteter Vermögenswerte im Sozialhilferecht besteht nicht. Jedoch kann es auf Grundlage des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes des zumutbaren Einsatzes eigener Mittel im Einzelfall zu Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung kommen. Im Ergänzungsleistungsgesetz wird in Art. 2 Abs. 1 Bst. e bestimmt, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die in den letzten 10 Jahren vor oder nach der Antragsstellung auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist, höchstens aber für die Dauer von 10 Jahren ab dem Verzicht, als Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Dieser anzurechnende Betrag wird jährlich um CHF 10'000 vermindert.

zu Frage 5:

Ja, in jüngster Vergangenheit war das ASD schon mit Anfragen konfrontiert, in welchen eine Person vor dem Heimeintritt eine Liegenschaft verschenkt hat und dieser Umstand dann im Ergänzungsleistungsrecht als Vermögensverzicht berücksichtigt wurde. Das führte dazu, dass die betroffene Person nicht mehr über genügend eigene Mittel zur Deckung ihrer Betreuungs- und Pflegekosten verfügte. Ein solcher Grundstücksverzicht bleibt auch in der Sozialhilfe nicht unberücksichtigt. Die betroffene Person hat aufgrund von § 947 ABGB einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Leistungen (gesetzliche Zinsen aus dem geschenkten Wert, begrenzt durch dessen tatsächlichen Bestand und dessen Bedürftigkeit). Dieser Anspruch wird im Rahmen der Subsidiarität der Sozialhilfe berücksichtigt. Bevor die Allgemeinheit Leistungen erbringt, ist die Geschenkgeberin bzw. der Geschenkgeber gehalten, diese privatrechtlichen Ansprüche einzufordern.

Da in weiterer Folge die betroffene Person selbst die Ansprüche gegenüber den Beschenkten geltend gemacht hat, war keine wirtschaftliche Sozialhilfe durch das ASD auszurichten und demnach auch nicht zurückzufordern.

Da der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld gemäss Art. 3 Abs. 1 octies ELG von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers unabhängig ist, werden Schenkungen aller Art bei der Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt und können solche folglich auch nicht zu Rückforderung von Betreuungs- und Pflegegeld führen.

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ausrichtung von monatlichen Ergänzungsleistungen sind Schenkungen beim Vermögen als zumutbarer Vermögensverzehr zu berücksichtigen (siehe Antwort zu Frage 4). Des Weiteren sind den AHV-IV-FAK-Anstalten keine Fälle bekannt, in denen Schenkungen zur Deckung von Betreuungs- und Pflegekosten rechtlich erfolgreich zurückgefordert wurden.

Kosten Sachwalterschaften

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 06. Mai 2026

Gemäss §273 ABGB gebührt dem Sachwalter eine jährliche Entschädigung von 5% sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben. Dieser Betrag kann unter Umständen mit bis zu 10% der Einkünfte bemessen werden. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen CHF 20‘000, so ist darüber hinaus pro Jahr 2% des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die beantragte Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Auch können Dritte hinzugezogen werden, welche weitere Kosten verursachen. Vor dem Hintergrund der liechtensteinischen Immobilienpreise werden dabei rasch hohe Nettovermögensgrössen erreicht, ohne dass zwingend entsprechende Liquidität vorhanden ist (Stichwort Immobilienkonzentration).

Dies führte bereits bei mehreren Fällen neben an sich geringen Lebenshaltungskosten langjähriger Besachwalterung zu einer weitgehenden bzw. vollständigen Aufzehrung der vorhandenen Liquidität. Über die Jahre hinweg waren dies mehrere hunderttausend Franken.

  1. Wie setzen sich die effektiven Kosten in der Praxis von Sachwalterschaften zusammen?
  1. Welcher Wert wird bei der Vermögensermittlung im Falle von Sachwalterschaften bei Liegenschaften herangezogen (Marktwert oder Steuerwert)?
  1. Wie werden nach Aufzehrung der gesamten liquiden Mittel allfällige Immobilien verkauft, um die Ausgaben und Entschädigung zu zahlen? Hier interessiert auch die Reihenfolge, beispielsweise Bauzonengrundstück / Landwirtschaftszonengrundstück bzw. bebaut versus unbebaut etc.
  1. Wie sieht die Praxis des Landgerichts in Bezug auf die Minderung bzw. individuelle Anpassung der Entschädigung konkret aus?
  1. Wie oft nutzt dabei das Landgericht die individuellen Anpassungsmöglichkeiten pro Jahr (wenn möglich pro Jahr für die letzten 5 Jahre ausweisen)?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Im Kontext der kleinen Anfrage davon ausgehend, dass mit dieser Frage gemeint ist, wie die Sachwalter entschädigt werden:

Gemäss § 273 Abs 1 ABGB gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuer und Abgaben. Unter Einkünften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind alle dem Pflegebefohlenen zufliessenden, finanziellen Mittel zu verstehen, also Erwerbseinkommen, Pensionen, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Vermögens- insbesondere Kapitalerträge etc. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind also z.B. das Pflegegeld, Mietbeiträge, Blindenbeihilfe, Familienbeihilfe/Kinderzulagen oder Studienbeihilfe/ Stipendien sowie die Hilflosenentschädigung.

Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu 10 % der Einkünfte bemessen.

Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat.

Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

In der Praxis wird in den allermeisten Fällen von den Sachwaltern je nach finanzieller Situation der besachwalteten Person entweder eine 5%ige Entschädigung von den Nettoeinkünften oder gar keine Entschädigung geltend gemacht. Zusätzlich oder manchmal auch «nur» anstelle einer Entschädigung wird in der Regel ein Aufwandersatz geltend gemacht. Dabei handelt es sich insbesondere um Kilometergeld, welches mit CHF 0.60 pro Kilometer vergütet wird. Solche Regelentschädigungen belaufen sich in der Praxis je nach Einkommen des Pflegebefohlenen auf Beträge zwischen CHF 1'000.00 und CHF 4'000.00.

In ein paar wenigen Fällen werden 10 % der Nettoeinkünfte geltend gemacht, wobei es sich um weniger als 10 Fälle pro Jahr handeln dürfte.

Dass eine Entschädigung wegen besonderer Verdienste von 2 % aus dem CHF 20'000.00 übersteigenden Vermögen des Pflegebefohlenen geltend gemacht wird, kommt selten vor, vielleicht im Schnitt einmal pro Jahr vor. In den letzten drei Jahren ist das – soweit ersichtlich – gar nie vorgekommen.

zu Frage 2:

Der Marktwert.

zu Frage 3:

Da die Fragestellung allenfalls Anderes impliziert, vorab eine Klarstellung: ein Verkauf von Immobilien erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die – je nach Ausgestaltung der konkreten Sachwalterschaft – vom Sachwalter vertretene besachwaltete Person.

Ein Verkauf von Immobilien ist genehmigungspflichtig. Dabei prüft das Gericht, ob das genehmigungspflichtige Geschäft im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Wären also mehrere Grundstücke in verschiedenen Zonen vorhanden, würde das Gericht wohl nicht den Verkauf eines bebauten Grundstücks in der Wohnzone genehmigen, wenn der Zweck auch mit dem Verkauf eines unbebauten oder bebauten Landwirtschaftsgrundstücks erreicht werden könnte.

zu Frage 4:

Gemäss § 273 Abs. 1 letzter Satz ABGB hat das Gericht die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dies kann etwa bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt, es handelt sich aber um eher seltene Ausnahmefälle.

zu Frage 5:

Im Falle der Geltendmachung einer 5%-Entschädigung wird, wie dies § 273 Abs. 4 ABGB vorsieht, geprüft, ob durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Entschädigung zugesprochen. Im Falle der Geltendmachung einer 10%-Entschädigung oder einer weitergehenden Entschädigung in Prozent aus dem Vermögen wird ebenfalls geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Solche sind insbesondere besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen bzw. besondere Verdienste bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird allenfalls lediglich eine 5%-Entschädigung zugesprochen.

Zu den zugesprochenen Entschädigungen werden keine Statistiken geführt.

 

Steuerliche Anerkennung von Ausbildungsunterstützungsleistungen bei Studienabschluss und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit im selben Steuerjahr

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 06. Mai 2026

Nach den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein können Eltern Aufwendungen für die Unterstützung von Kindern während einer Erstausbildung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Landes- und Gemeindesteuer steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das unterstützte Kind wirtschaftlich nicht selbständig ist. In der Veranlagungspraxis zeigt sich jedoch eine problematische Konstellation im Jahr des Studienabschlusses: Studierende Kinder befinden sich häufig noch bis in die Sommermonate in Ausbildung, nehmen jedoch im selben Steuerjahr eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auf. Dadurch erzielen sie steuerpflichtige Einkünfte, überschreiten massgebliche Einkommensgrenzen und gelten im gesamten Steuerjahr als steuerlich selbständig. In der Folge werden Ausbildungsunterstützungsleistungen der Eltern für dasselbe Jahr nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese zeitlich während der laufenden Ausbildung und vor Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht wurden. Diese Handhabung wirft Fragen zur Periodisierung, zur sachlichen Systematik des Steuerrechts sowie zur Auslegung der massgeblichen Kriterien durch die Steuerverwaltung auf.

  1. Welche gesetzlichen Bestimmungen des liechtensteinischen Steuergesetzes sind für die steuerliche Beurteilung von Ausbildungsunterstützungsleistungen an Kinder im Jahr des Studienabschlusses massgeblich?

  2. Nach welchen Kriterien beurteilt die Steuerverwaltung, ob ein Kind im betreffenden Steuerjahr als wirtschaftlich selbständig gilt, wenn Studium und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitlich innerhalb desselben Jahres erfolgen?

  3. Entspricht es der geltenden Veranlagungspraxis, dass Ausbildungsunterstützungsleistungen der Eltern für ein gesamtes Steuerjahr nicht anerkannt werden, sobald das Kind im Laufe des Jahres steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt?

  4. Welche rechtlichen Mittel stehen Steuerpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung, um gegen Steuerveranlagungen, in denen Ausbildungsunterstützungsleistungen im Jahr des Studienabschlusses nicht anerkannt werden, Einspruch zu erheben, und innerhalb welcher Fristen sind solche Rechtsmittel einzubringen und werden von den zuständigen Behörden behandelt?

  5. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die gesetzlichen Grundlagen oder die Auslegungspraxis dahingehend weiterzuentwickeln, dass im Jahr des Studienabschlusses eine zeitlich differenzierte und sachgerechte Berücksichtigung von Ausbildungsunterstützungsleistungen möglich wird?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz können Eltern für volljährige in Ausbildung stehende Kinder den Kinderabzug in der Höhe von CHF 12'700 geltend machen, wenn sie zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen. Sind die Voraussetzungen für den Kinderabzug erfüllt, können die Eltern gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. f Steuergesetz zusätzlich die Ausbildungskosten volljähriger Kinder bis maximal CHF 12’700 steuerlich geltend machen. Insgesamt können somit bis zu CHF 25'400 geltend gemacht werden.

zu Frage 2 und 3:

Die Praxis der Steuerverwaltung stellt sich wie folgt dar:

Ob der Kinderabzug und somit die Ausbildungskosten eines volljährigen Kindes geltend gemacht werden können, richtet sich jeweils nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres, der Stichtag ist der 31. Dezember. Befindet sich ein volljähriges Kind am Ende des Steuerjahres nicht mehr in Ausbildung, so kann der Kinderabzug nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme von der stichtagsbezogenen Besteuerung gilt in der Praxis im Jahr der Beendigung der Ausbildung betreffend die Ausbildungskosten. Auch wenn für das Kind im Jahr der Beendigung der Ausbildung kein Kinderabzug möglich ist, da dieses per 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung steht, wird den Eltern der Ausbildungskostenabzug gewährt, sofern das Kind nicht selbst zur Hauptsache für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

Der massgebende Unterhalt entspricht der Summe aus den allgemeinen Lebenshaltungskosten, welche mit pauschal CHF 25’200 angesetzt werden, den Ausbildungskosten sowie den Krankheitskosten. Übersteigt der Erwerb des Kindes die Hälfte dieser Unterhaltskosten, so kommt das Kind hauptsächlich selbst für seinen Unterhalt auf und die Eltern können die Ausbildungskosten nicht mehr in Abzug bringen.

Bei dem zu berücksichtigenden Erwerb des Kindes wird auf dessen Jahreserwerb des entsprechenden Steuerjahres abstellt und somit unabhängig davon, ob das Kind den Erwerb vor Studienbeginn, während des Studiums, in den Semesterferien oder nach Abschluss des Studiums erzielt hat.

zu Frage 4:

Gegen eine Steuerveranlagung kann binnen 30 Tagen eine Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden. Darauf werden die Steuerpflichtigen in der Rechtsmittelbelehrung auf der Steuerveranlagung hingewiesen. Die Steuerverwaltung entscheidet über die Einsprache mittels Einspracheentscheidung. Gegen diese Entscheidung kann binnen 30 Tagen Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann binnen 30 Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

zu Frage 5:

Gemäss der gesetzlichen Bestimmung können Eltern bei einem volljährigen Kind den Kinderabzug und die Ausbildungskosten dann in Abzug bringen, wenn sie für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen. Die Praxis der Steuerverwaltung ermöglicht den Eltern die Ausbildungskosten im Jahr der Beendigung der Ausbildung in Abzug zu bringen, auch wenn sich das Kind am Stichtag 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung befindet, vorausgesetzt sie kommen zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf.

Wichtig zu betonen ist: Die Ausbildungskosten können steuerlich abgezogen werden. Denn: Können die Eltern die Ausbildungskosten nicht geltend machen, so kann das Kind die Ausbildungskosten bei seiner Steuererklärung in Abzug bringen. Es geht somit nur um die Frage, ob die Ausbildungskosten von den Eltern oder vom Kind selbst steuerlich in Abzug gebracht werden.

Die Regierung erachtet diese Praxis als sachlich richtig.

Datenschutz-Taskforce Bildungswesen

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Die Datenschutzstelle hat in den vergangenen Jahren wegen wiederholten und oft gleich gelagerten Verstössen eine Vielzahl rechtskräftiger Verfügungen gegen das Schulamt erlassen. Infolgedessen stehen mittlerweile Schadenersatzforderungen gegen das Land Liechtenstein im Raum. Angesichts der systematischen Mängel hat die Regierung Ende November 2025 eine Taskforce unter Leitung des Bildungsministeriums eingesetzt. Einem Runden Tisch zur Aufarbeitung der Datenschutzproblematik war die Amtsleiterin und damit Datenschutzkoordinatorin des Schulamts zuvor unentschuldigt ferngeblieben. Die Taskforce hat den Auftrag erhalten, der Regierung bis Ende März 2026 einen Bericht vorzulegen.

  1. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit in der Taskforce und wie viele Sitzungen gab es bislang?

  2. Wer hat das Schulamt in der Taskforce vertreten und an wie vielen Sitzungen hat diese Person teilgenommen?

  3. Wann wurde der Bericht der Taskforce der Regierung vorgelegt und was sind die Erkenntnisse daraus?

  4. Wie viele Pendenzen im Bereich Datenschutz sind beim Schulamt derzeit offen und werden diese abgearbeitet?

  5. Wie steht es um die Schadenersatzforderungen eines Beschwerdeführers, der mittlerweile eine Amtshaftungsklage angekündigt hat?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Task Force Datenschutz Schulen hat Anfang 2026 ihre Arbeit aufgenommen und zwei formelle Sitzungen abgehalten. Eine von der Task Force bestimmte Kleingruppe hat parallel dazu konkrete Inhalte erarbeitet. Neben den offiziellen Sitzungsterminen hat es diverse bilaterale Abstimmungen gegeben, um die in der Task Force definierten Pendenzen zu bearbeiten. Die Zusammenarbeit ist konstruktiv. Eine weitere Sitzung ist für den 12. Mai 2026 geplant.

zu Frage 2:

Von Seiten des Schulamtes haben neben der Amtsleiterin ein bzw. zwei juristische Mitarbeitende teilgenommen.

zu Frage 3:

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 31. März 2026 den Zwischenbericht der Task Force zur Kenntnis genommen und den Auftrag erteilt, der Regierung bis Sommer 2026 den Abschlussbericht vorzulegen. Im Zentrum der Arbeit der Task Force stand die Behandlung von aktuellen Verfahren sowie möglichen Problemfeldern im Bereich Datenschutz im schulischen Kontext. Das Schulamt konnte zwischenzeitlich die vakante Stelle im Bereich Datenschutz besetzen. Bereits im ersten Treffen konnte vereinbart werden, dass die Zusammenarbeit mit der Fachstelle Datenschutz sowie der Datenschutzstelle intensiviert wird. Der verbesserte Austausch wurde bestätigt und wurde bereits in der gemeinsamen Erarbeitung von Richtlinien unter Beweis gestellt.

zu Frage 4:

Gemäss Schulamt sind per 7. Mai 2026 20 Geschäftsfälle in Bearbeitung.

zu Frage 5:

Die vom Beschwerdeführer angekündigte Schadenersatzforderung wird mittlerweile im Rahmen einer beim zuständigen Gericht anhängigen Amtshaftungsklage geltend gemacht. Das Land Liechtenstein wird in der Folge zur Erstattung einer Klagebeantwortung aufgefordert werden.

Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen regelt die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmassnahmen für Erwachsene in grenzüberschreitenden Situationen. Dazu gehört auch die internationale Anerkennung von Vorsorgevollmachten. Mehrere europäische Staaten, darunter Österreich, Deutschland und die Schweiz, sind diesem Übereinkommen bereits beigetreten. Liechtenstein gehört bislang nicht zu den Vertragsstaaten. In der Praxis führt dies immer wieder zu Schwierigkeiten, wenn liechtensteinische Vorsorgevollmachten im Ausland anerkannt werden sollen oder umgekehrt ausländische Vollmachten in Liechtenstein. Die fehlende automatische Anerkennung führt in grenzüberschreitenden Fällen zu rechtlichen Unsicherheiten und zusätzlichem Aufwand für Betroffene und Behörden.

  1. Aus welchen Gründen ist Liechtenstein dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen bislang nicht beigetreten?
  1. Wurde ein Beitritt zu diesem Übereinkommen bereits geprüft, beziehungsweise gibt es einen Zeitplan für einen Beitritt?
  1. Wenn ja: Welche rechtlichen oder administrativen Hindernisse oder Nachteile sieht die Regierung derzeit für einen Beitritt?
  1. Wenn nein: Plant die Regierung, einen Beitritt Liechtensteins zu diesem Übereinkommen künftig zu prüfen oder vorzubereiten und wie wäre der zeitliche Ablauf?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Haager Konferenz für internationales Privatrecht hat über 40 multilaterale Verträge und Übereinkommen in verschiedenen Bereichen des internationalen Privatrechts formuliert. Liechtenstein ist derzeit Vertragspartei von sechs dieser Übereinkommen und prüft fortlaufend den möglichen Beitritt zu weiteren Übereinkommen.

Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) haben bislang lediglich 16 Staaten ratifiziert.

zu Frage 2:

Die Regierung prüft derzeit den möglichen Beitritt zu verschiedenen Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und hilfsbedürftigen Erwachsenen. Diese Prüfung umfasst auch das HESÜ. Einen konkreten Zeitplan für einen möglichen Beitritt gibt es nicht.

zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben, läuft die Prüfung eines möglichen Beitritts zum HESÜ noch. Diese Prüfung umfasst auch die Klärung von rechtlichen oder administrativen Hindernissen oder Nachteilen.

zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Abgang der Schulamtsleiterin

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Am 30. April informierte das Bildungsministerium, dass Schulamtsleiterin Rachel Guerra «bis auf Weiteres» nicht mehr zur Verfügung stehen kann. Zur Überbrückung der entstandenen Lücke wurde eine interimistische Leiterin eingesetzt. Weitere Erklärungen gab das Ministerium der Presse nicht ab. Durch diesen unüblichen Abgang entsteht der Eindruck, dass allenfalls ein Zusammenhang zu laufenden dienstrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren bestehen kann.

  1. Heisst «bis auf Weiteres», dass es sich um eine zeitlich begrenzte Absenz handelt oder ist eine Rückkehr geplant?
  1. Stimmt es das die Schulamtsleiterin von der Regierung freigestellt wurde und was war der Anlass dazu?
  1. Welche verwaltungsinternen Verfahren gegen die Schulamtsleiterin (Dienstaufsichtsbeschwerden, etc.) sind aktuell hängig und was würde ein möglicher Austritt aus der Landesverwaltung für diese Verfahren bedeuten?
  1. Welchen Sachverhalt hat der Bildungsminister Anfang November 2025 an die Staatsanwaltschaft gemeldet?
  1. Inwiefern tangieren die dadurch ausgelösten Ermittlungen das Schulamt beziehungsweise dessen Mitarbeiter und wie beeinflusst dies das Tagesgeschäft im Amt?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Bis auf Weiteres bedeutet, dass der aktuelle Stand bis zum Eintreten von weiteren Entscheidungen seine Gültigkeit hat.

zu Frage 2:

Zu personalrechtlichen Fragen äussert sich die Regierung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich nicht.

zu Frage 3:

Zu laufenden Verfahren wird keine Auskunft erteilt.

zu Frage 4:

Auch hierbei handelt es sich um ein laufendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Entsprechend wird auch hierzu keine Auskunft erteilt.

zu Frage 5:

Die Ermittlungen stellen eine Belastung für die Mitarbeitenden dar.  Das Tagesgeschäft wird dadurch nicht tangiert. Die Mitarbeitenden agieren verdankenswerterweise auch in dieser herausfordernden Situation professionell.

Nicht umgesetzten Landtagsbeschlüssen im Rahmen des Mobilitätskonzepts 2030 vom 7. Mai 2020

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Zur Kleinen Anfrage der Landtagsabgeordneten Tanja Cissé betreffend die Auswirkungen des vierarmigen Stadttunnels Feldkirch, welcher beim grössten Ast das Portal Richtung Zollamt Tisis und Schaanwald und damit in Richtung Liechtensteiner Unterland und Schaan öffnet: Was kehrt Liechtenstein vor, wie wird die Bevölkerung von Schaanwald, Mauren, Nendeln, Eschen, Bendern und auch Richtung der Schweizer Autobahn geschützt?

Es wird ein Mehrverkehr von 1’500 Personenwagen und schweren Lastfahrzeugen prognostiziert.

Der Turbokreisel wird es wohl kaum richten können.

Ich möchte die Kleine Anfrage von Tanja Cissé mit wohl entscheidenden Fragen über Beschlüsse des Landtages vor sechs Jahren ergänzen, welche ich schon in der vergangenen Legislatur der Regierung stellte.

Dabei gehen wir ins landtägliche Zeitfenster vom 6./7. Mai 2020 als der damalige Verkehrsminister im Rahmen des Mobilitätskonzepts 2030 folgende Anträge mit einhelligen und hohen Mehrheitsbeschlüssen fasste. Diese folgenden Anträge an die Regierung sind in der Legislatur 2021 bis 2025 vom Verkehrsministerium Marok unangetastet geblieben und immer noch offen.

  1. Wann setzt die Regierung den Landtagsbeschluss um, um in Schandwald, Nendeln, Umfahrungsvarianten zu prüfen und mit den Gemeinden Eschen und Mauren Lösungsvarianten zu erarbeiten, um dem rigorosen Verkehrszuwachs durch den Stadttunnel Feldkirch entgegenzuwirken? Ein Beschluss des Landtages vom 7. Mai 2020.

  2. Wann setzt die Regierung den Landtagsbeschluss um, mit der Stadt Feldkirch und den österreichischen Behörden in Kontakt zu treten, um möglichst nördlich beziehungsweise südlich von Vorarlberg, nördlich von uns, die Autobahn A14 in Österreich und A13 in der Schweiz zu verbinden? Ein Landtagsbeschluss vom 7. Mai 2020 mit einhelliger Zustimmung.

  3. Dann gehen wir ins Heute: Der Turbokreisel mag okay sein in Schaanwald. Aus meiner Sicht ein Tropfen auf den heissen Stein, was kann dieser Kreisel in der Zukunft?

  4. Wird es auch bei der Engelkreuzung in Nendeln einen Turbokreisel 2.0 geben?

  5. Was sind die wirklich geplanten verkehrsbewältigungs- und lebensraumschützenden Massnahmen für die Unterländer Einwohnerinnen und Einwohner?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Wie zuletzt im Monitoring Mobilitätskonzept 2030, Berichtsjahr 2030, Bericht und Antrag Nr. 60/2024 dargelegt, werden im Rahmen der Massnahme 9.01 ”Prüfung von Tunnel-, Umfahrungs- und Entlastungslösungen in Liechtenstein” bzw. Im Rahmen des ”Konzepts Raum und Mobilität Liechtenstein 2050” unter anderem verschiedene Umfahrungsvarianten geprüft. Dabei werden verschiedene Umfahrungs- bzw. Entlastungsvarianten untersucht und insbesondere auch hinsichtlich ihrer gegenseitigen Wechselwirkungen und Abhängigkeiten geprüft. Aufgrund der starken Abhängigkeiten zu anderen Infrastrukturprojekten wird die Umfahrung von Schaanwald und Nendeln (Zusatzantrag h des Landtags) gemeinsam mit weiteren Infrastrukturvorschlägen weiterbearbeitet.

zu Frage 2:

Wie im Monitoring Mobilitätskonzept 2030, Berichtsjahr 2023 Bericht und Antrag Nr. 60/2024 dargelegt, wurde das Liechtensteiner Anliegen in den letzten Jahren in verschiedenen Gremien sowie in Gesprächen auf Regierungsebene eingebracht. Ebenso wurden Diskussionen auf Verwaltungsebene geführt.

Von den beteiligten Schweizer und Österreicher Akteuren wurden bereits 2020 und früher verschiedene Varianten ausgearbeitet und diskutiert. Von der Variante ”CP” und ”Z” bis zur Variante ”Lustenau Süd”, welche von Dornbirn-Süd nach Widnau/Diepoldsau führen sollte. Anfang 2025 legte die ASFINAG das erarbeitete Vorprojekt zur Variante ”CP” beim Verkehrsministerium zur Prüfung vor.

Das Liechtensteiner Anliegen wird nach Möglichkeit weiterhin bei Schweizer und Österreicher Akteuren eingebracht.

zu Frage 3:

Der Turbokreisel in Schaanwald kann durch die Ordnung der Verkehrsstöme den Verkehr zu Spitzenzeiten verflüssigen. Er verbessert Sicherheit und Abwicklung am Knoten, schafft aber nur lokal neue Kapazität.

zu Frage 4:

Für die Engelkreuzung in Nendeln gibt es aktuell keinen politischen Beschluss und kein konkretes Projekt, einen „Turbokreisel 2.0“ analog zu Schaanwald umzusetzen. Es stehen im Zentrum von Nendeln derzeit die dafür nötigen Grundstücksflächen nicht zu Verfügung und die Ortsplanung der Gemeinde Eschen sieht diese derzeit auch nicht vor.

Hinsichtlich einer Entlastungsmassnahme für die Engelkreuzung in Nendeln ist auf das Teilprojekt ”Umfahrungsstrassen” des Konzepts ”Raum und Mobilität Liechtenstein 2050” zu verweisen. In diesem Rahmen werden verschiedene Umfahrungs- und Entlastungsvarianten auch für Nendeln überprüft.

zu Frage 5:

Gerne verweise ich hierzu auf das Mobilitätskonzept 2030 sowie das Konzept "Raum und Mobilität 2050". Diese geben Auskunft über den aktuellen Stand der Lösungsansätze, aber auch der Herausforderungen. Alle Parteien sind Mitwirkende beim Projekt Raum und Mobilität 2050 und in regelmässigen Abständen wurden öffentliche Veranstaltungen angeboten, damit sich alle einen Überblick zum aktuellen Stand verschaffen können. Diese Einblicke werden auch in Zukunft durchgeführt, damit die Bevölkerung weiterhin eine Informationsmöglichkeit hat.

Entwicklung des Bevölkerungsstandes

06. Mai 2026
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 06. Mai 2026

Im März 2026 veröffentlichte das Amt für Statistik den Bevölkerungsstand Liechtensteins mit den vorläufigen Ergebnissen per 31. Dezember 2025. Diese aktuellen Ergebnisse zeigen ein anhaltendes Wachstum der Gesamtbevölkerung. Diese Entwicklung entspricht einem längerfristigen Trend der vergangenen Jahre. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Einschätzung der Regierung zu dieser Entwicklung sowie allfällige planerische Konsequenzen anzufragen.

  1. Sieht die Regierung aufgrund des anhaltenden Bevölkerungswachstums mittel- und längerfristigen Handlungsbedarf bei der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Wohnraum, und welche Massnahmen werden diesbezüglich geprüft?
  1. Sieht die Regierung vor, dem Landtag in absehbarer Zeit eine Vorlage oder einen Bericht zur Bevölkerungsentwicklung und den unter Frage 1 genannten Herausforderungen zu unterbreiten?
  1. Sieht die Regierung aufgrund der aktuellen Entwicklung einen Bedarf, um in den unter Frage 1 genannten Herausforderungen vorausschauend steuernde oder begleitende Massnahmen zu ergreifen?
  1. Falls ja, welche Massnahmen werden kurz- und mittelfristig geprüft oder bereits umgesetzt?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Regierung hat den Handlungsbedarf erkannt. Sie ortet ihn mittel bis langfristig bei der öffentlichen Infrastruktur, beurteilt diesen jedoch weniger als Folge des Bevölkerungswachstums an sich, sondern vor allem als Konsequenz der wirtschaftlichen Entwicklung und des damit verbundenen Arbeitsplatzwachstums. Entsprechende Massnahmen werden im Rahmen der bestehenden strategischen Planungen (z.B. das Mobilitätskonzept 2030, das Raumkonzept 2020, den Landesrichtplan und Konzept Raum und Mobilität Liechtenstein 2050) vorangetrieben und laufend weiterentwickelt.

zu Frage 2:

Das Amt für Statistik publiziert alle 5 Jahre Bevölkerungsszenarien. Die aktuellen Informationen zur Bevölkerungsentwicklung finden sich unter dem Thema Bevölkerung auf dem Statistikportal.

In der aktuellen Publikation wird anhand von mehreren Szenarien ein Zeitfenster bis 2060 abgedeckt. Die nächste Veröffentlichung ist für 2028 geplant.

zu Frage 3:

Die Regierung trägt diesen Herausforderungen bereits heute Rechnung, indem sie unter anderem eine koordinierte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung verfolgt. Es werden Massnahmen zur Bewältigung der arbeitsbedingten Mobilität ergriffen, wie beispielsweise die Attraktivitätssteigerung von ÖV und Fuss-/Radverkehr durch Angebotsausbauten, die Prüfung von Umfahrungslösungen zur Entlastung von Siedlungsgebieten oder Bestrebungen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements. Ausserdem werden Massnahmen zur Förderung von bezahlbarem und bedarfsgerechten Wohnraum geprüft, eine konsequente Innenentwicklung bzw. die Aktivierung von Baulandreserven verfolgt und qualitative Vorgaben in Richt- und Nutzungsplanung verfolgt.

Im Zuge des Konzepts ”Raum und Mobilität Liechtenstein 2050”, wonach ein ”Nachhaltiges und ganzheitliches Raumplanungs-Mobilitätskonzept für Liechtenstein” zu erarbeiten ist, werden weitere mittel- und längerfristige Massnahmen hergeleitet. Im Zentrum steht auch hierbei die koordinierte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung.

zu Frage 4:

Vgl. Antworten zu Frage 3. 

Dispositive für Bedrohungslagen und Ereignisse - Schnelleinsatzgruppe

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
Aufklappen und Zuklappen

Frage vom 01. April 2026

Bedrohungslagen und Ereignisse unterschiedlicher Art in unmittelbarer Nachbarschaft und deren Bewältigung haben vor Augen geführt, dass diese oft nur mit vereinten nationalen Kräften und teilweise auch mit internationaler Hilfe bewältigt werden können. Solche oder andere Ereignisse können sich auch in Liechtenstein zutragen. Aufgrund der Kleinheit unseres Landes gelangen wir bei der Bewältigung schneller noch als andere an die Grenzen unserer Möglichkeiten und sind auf ausländische Hilfe angewiesen. Dies wird wohl auch nach der sehr willkommenen Etablierung der im Aufbau befindlichen Schnelleinsatzgruppe der Fall sein. Bedrohungslagen und Ereignissen können in nicht abschliessender Aufzählung sein: Naturgewalten wie Hochwasser, Feuer, Erdbeben oder Bergstürze, kriminelle Ereignisse mit erheblicher Gefährdungslage für einen grösseren Personenkreis, Ausschreitungen im Rahmen von Anlässen, terroristische Bedrohungen oder Ereignisse. Meine Fragen dazu, ohne Details zu aus einsatztaktischen Gründen vertraulichen Dispositiven zu erwarten:

  1. Welche Meilensteine konnten im Aufbau der Schnelleinsatzgruppe bereits erreicht werden und welche folgen als nächste?

  2. Wann soll die Einsatzgruppe vollumfänglich einsatzfähig sein?

  3. Für welche Bedrohungslagen und Ereignisse bestehen nationale Dispositive?

  4. Wie ist im Rahmen dieser Dispositive gewährleistet, dass Liechtenstein im Bedarfsfall schnell auf Unterstützung aus den umliegenden Ländern und nötigenfalls auch darüber hinaus zugreifen kann?

  5. Wie ist Liechtenstein in Dispositive eingebunden, um im Gegenzug im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in den Nachbarländern in Ereignisfällen Unterstützung zu leisten?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Als Grundlage für die weiteren Entwicklungsschritte wurde die Organisationsstruktur der «Schnelleinsatzgruppe Massenanfall von Verletzten» im Detail vereinbart. Abgeleitet davon wurden die notwendigen personellen und materiellen Mittel bestimmt. Ein wesentlicher Teil der Ausrüstung konnte zwischenzeitlich beschafft werden. Die basierend auf einem detaillierten Konzept evaluierten vier Einsatzfahrzeuge sind bestellt und werden zu Beginn des kommenden Jahres ausgeliefert. Die aktive Rekrutierung der rund 50 erforderlichen Einsatzkräfte wird im Verlaufe dieses Monats im Rahmen von neun Informationsveranstaltungen initiiert. Das Ausbildungskonzept liegt vor, sodass Anfang des kommenden Jahres mit der Ausbildung der Retter gestartet werden kann.

zu Frage 2:

Wir gehen davon aus, dass nach dem Eintreffen der Fahrzeuge und dem Absolvieren der ersten Ausbildungsmodule bereits zu Beginn des kommenden Jahres erste Teilkomponenten der Schnelleinsatzgruppe bei Notfällen in den Einsatz gebracht werden können. Gemäss Ausbildungskonzept sollte auf Ende 2027 die vollumfängliche Einsatzbereitschaft der Schnelleinsatzgruppe gegeben sein.

zu Frage 3:

Gemäss der im vorletzten Jahr aktualisierten Gefährdungs- und Risikoanalyse hat sich das Land auf 18 Gefährdungen vorzubereiten. Im Rahmen des im April 2025 genehmigten integralen Risikomanagements hat die Regierung die jeweiligen Amtsstellen mit der Aufarbeitung der zugewiesenen Gefährdungen in Form von Eisatzdispositiven beauftragt. Gemäss aktuellem Statusbericht zum integralen Risikomanagement liegen für zehn Gefährdungen Einsatzplanungen vor (Starkregen, Sturm, Hitzewelle, Waldbrand, Rheinhochwasser, Grossunfall Personenverkehr, Stromausfall, Strommangellagen, Tierseuchen, Cyberereignisse). Für weitere vier Risiken befinden sich Dispositive aktuell in Ausarbeitung, nämlich zu Erdbeben, Unfall Chemiebetrieb, KKW-Unfall und Infektionskrankheit Mensch. Die Analyse der verbleibenden vier Gefährdungen - Gefahrengutunfall, Unfall Stauanlage, Ausfall IKT, Andrang Schutzsuchender - soll im Verlaufe der kommenden zwei Jahre erfolgen.

Die angeführten polizeilichen Ereignisse werden bei der Landespolizei als besondere Einsatzlagen oder Sonderlagen eingestuft und unter Einsetzung des Polizeisonderführungsstab PFS bewältigt.

zu Frage 4:

Grundlage für die Inanspruchnahme von ausländischen Hilfeleistungen bilden die diesbezüglichen Staatsverträge mit den Nachbarstaaten und der Europäischen Union. Den Kern der bei der Frage Nr. 3 erwähnten Einsatzdispositive bildet im Regelfall die Einrichtung eines Fachstabes, welcher die Umsetzung der gefährdungsspezifischen Massnahmen initiiert. Den Mitgliedern der verschiedenen Fachstäbe ist auch bekannt, welche Leistungen von welchen Institutionen der jeweiligen Vertragsstaaten erbracht werden können. Mit dem Ziel «In der Krise Köpfe kennen» werden im Rahmen von internationalen Übungen durch die Fach- und Führungsstäbe die zur Umsetzung der Staatsverträge erforderlichen persönlichen Beziehungsnetze geknüpft. Als Beispiel hierfür dient die Teilnahme des Landes an der im vergangenen November durchgeführten gesamtschweizerischen Übung IU25.

Für den Beizug polizeilicher Unterstützung aus der Schweiz und Österreich zur Bewältigung einer polizeilichen Sonderlage bildet der Trilaterale Polizeikooperationsvertrag die rechtliche Grundlage. Darin ist die gegenseitige Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen geregelt und die Entsendung von Spezialisten und Ausrüstung explizit vorgesehen.

zu Frage 5:

Die verantwortlichen Krisenorganisationen der jeweiligen Vertragsstaaten und der Europäischen Union bewirtschaften Mittellisten, in der auch die Ressourcen der ausländischen Partner und von Liechtenstein erfasst werden. Das Land partizipiert in diesem Sinne aktiv am Ressourcenmanagement der Eidgenossenschaft, indem die in Liechtenstein selbst zur Verfügung stehenden Einsatzmittel direkt vom Amt für Bevölkerungsschutz in das hierfür vom Bund bereitgestellte Erfassungs- und Bewirtschaftungssystem eingepflegt werden. Wie in der Postulatsbeantwortung «Bevölkerungsschutz stärken» von der Regierung in Aussicht gestellt, soll mit dem Aufbau der «Schnelleinsatzgruppe Massenanfall von Verletzten» und der Ausbildung eines auf Ortung und Rettung von verschütteten Personen spezialisierten USAR-Teams zwei weitere, im internationalen Verbund immer wieder gesuchte Rettungseinheiten geschaffen werden.  

Für den Einsatz der Landespolizei in den Nachbarstaaten bietet der Trilaterale Polizeikooperationsvertrag auch die Rechtsgrundlage, um bei polizeilichen Sonderlagen im Rahmen der Möglichkeiten Unterstützung leisten zu können. Dies war in der Vergangenheit im Rahmen von sogenannten IKAPOL-Einsätzen auch schon öfters in der Schweiz der Fall, z.B. bei gewaltbereiten Grossdemonstrationen.

IWF Bericht zur Artikel-4-Konsultation

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 01. April 2026

Der Bericht des IWF zur Artikel-4-Konsultation 2026 liegt vor. Er beeindruckt ob der Fülle, Qualität und kompakten, zugleich vernetzten, aufschlussreichen Aufbereitung von Daten und daraus abgeleiteten Handlungsoptionen. Nachgelagert zu der als Erfolg zu wertenden IWF-Konsultation hierzu folgende Fragen:

  1. Welches sind die wichtigsten Erkenntnisse der Regierung aus dem Bericht?

  2. Welche Handlungsoptionen und welche Handlungsschwerpunkte leitet die Regierung aus den Empfehlungen des IWF ab?

  3. Welche Zielsetzungen hat die Regierung für die nächste IWF-Konsultation im Jahr 2028?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Regierung teilt die Ansicht des Abgeordneten, dass der Bericht des IWF eine sehr detaillierte und aufschlussreiche Darstellung der liechtensteinischen Volkswirtschaft bietet. Dem geht ein intensiver Dialog mit liechtensteinischen Behörden, Forschungsinstitutionen, Verbänden und Unternehmen sowie mit internationalen Partnern wie der Schweizerischen Nationalbank und Ratingagenturen voraus.

Eine wichtige Erkenntnis und zugleich Bestätigung aus dem Bericht zu Liechtenstein ist, dass die Volkswirtschaft strukturell als stabil und erfolgreich eingeschätzt wird. Gleichzeitig zeigt der Bericht detailliert auf, dass Liechtenstein mit seiner hohen Exportorientierung den heutigen weltweiten politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen stark ausgesetzt ist und sich daher aktuell in schwierigen Zeiten befindet. Umso wichtiger erscheinen dem IWF daher die aktive Bewahrung und Förderung des stabilen Staatshaushalts und der Resilienz der Wirtschaft. Die Regierung teilt diese Ansichten.

Der Artikel-IV-Bericht des IWF zu Liechtenstein wurde am 27. März 2026 publiziert und ist auf der Webseite des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen öffentlich verfügbar.

zu Frage 2:

Der IWF-Bericht enthält eine Reihe von Impulsen in den Bereichen Fiskalpolitik, Finanzsektor, Strukturpolitik sowie Daten und Statistiken. Die Regierung und die involvierten Behörden werden diese Analysen und Anregungen nun vertieft prüfen und danach entscheiden, wo sich zielgerichtete Handlungsoptionen ergeben und wie diese umzusetzen sind. Dabei ist vorgesehen, den laufenden Dialog mit wichtigen Stakeholdern wie den Verbänden, Unternehmen und Forschungsinstitutionen in Liechtenstein weiterzuführen.

Besonders relevant sind die Prognosen des IWF zu zukünftig steigenden Ausgabebedürfnissen, insbesondere in den Bereichen alternde Gesellschaft und steigende Sicherheitsbedürfnisse.

Zudem gibt es Bereiche, in denen die Empfehlungen bereits laufende Arbeiten betreffen, wie beispielsweise bei der Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Altersvorsorge oder dem laufenden Ausbau der makroökonomischen Daten zu Liechtenstein. Auch im Bereich des Finanzsektors gibt es mehrere bereits laufende Projekte zur weiteren Stärkung der Resilienz des Finanzsektors und zur Fokussierung der Analyse und Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsicht. Hier werden die detaillierten Anregungen des IWF in die bereits laufenden Arbeiten einbezogen.

zu Frage 3:

Die nächste Artikel-IV-Überprüfung wird 2028 stattfinden, weil der IWF Liechtenstein auf Anregung der Regierung vom 12-monatigen Überprüfungszyklus auf den 24-monatigen Zyklus gesetzt hat.

Generell bleiben die Ziele der Regierung bei den Artikel-IV-Konsultationen gleich wie zum Zeitpunkt des IWF-Beitritts: die Stärkung der Reputation und Sichtbarkeit des Landes, der Zugang zu Expertise und Know-how und die Stärkung der Stabilität des Landes und speziell des Finanzplatzes. In der nächsten und den darauffolgenden Artikel-IV-Konsultationen will die Regierung diese Ziele weiterverfolgen und so weiter von den externen Analysen und der internationalen Sichtbarkeit profitieren.

Zudem wird die Konsultation im Jahr 2028 die Möglichkeit bieten, Bilanz zu ziehen und zu sehen, welche Ideen und Anregungen umgesetzt wurden und ob sich bereits Effekte zeigen.

Krankheitstage bei Lehrpersonen in Liechtenstein – Entwicklung, Ursachen und Vergleich zur Landesverwaltung

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Medienberichte zeigen, dass die Krankheitstage in der Landesverwaltung zuletzt über dem Durchschnitt liegen. Dies wirft grundsätzliche Fragen zur Arbeitsbelastung und zu möglichen strukturellen Ursachen im öffentlichen Dienst auf. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderem Interesse, wie sich die Situation im Schulbereich darstellt. Lehrpersonen tragen eine zentrale Verantwortung für die Bildungsqualität und stehen gleichzeitig vor steigenden Anforderungen, etwa durch heterogene und grosse Klassen, administrative Aufgaben und gesellschaftliche Entwicklungen. Die Entwicklung von Krankheitstagen kann dabei ein wichtiger Indikator für die tatsächliche Belastung im Schulalltag sein. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie haben sich die durchschnittlichen Krankheitstage von Lehrpersonen in Liechtenstein in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Schulstufen und sofern möglich nach Voll- und Teilzeit)?

  2. Wie unterscheiden sich die Krankheitstage von Lehrpersonen im Vergleich zu jenen in der Landesverwaltung insgesamt?

  3. Liegen der Regierung Erkenntnisse über die Hauptursachen für krankheitsbedingte Absenzen bei Lehrpersonen vor (zum Beispiel physische Erkrankungen, psychische Belastungen, Burnout-Symptome)?

  4. Gibt es Unterschiede in den Krankheitstagen zwischen verschiedenen Schulstufen oder Funktionen (zum Beispiel Klassenlehrpersonen, Fachlehrpersonen, Schulleitungen)?

  5. Wie positioniert sich Liechtenstein bei den Krankheitstagen von Lehrpersonen im Vergleich zur Schweiz und welche Schlüsse zieht die Regierung daraus?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die durchschnittlichen Krankheitstage pro Person zeigen zwischen 2021 und 2025 deutliche Schwankungen. Im Jahr 2021 lagen die Werte mit einem Gesamtdurchschnitt von 26.7 Tagen über alle Schulstufen aufgrund der COVID‑19‑Pandemie besonders hoch. In den darauffolgenden Jahren stabilisierten sich die Zahlen deutlich. In der Primarstufe lagen die Werte in den Jahren 2022 bis 2025 zwischen 16.3 und 21.8 Tagen. Im Kindergarten bewegten sich die Werte im gleichen Zeitraum zwischen 6.8 und 23.6 Tagen und in der Sekundarstufe zwischen 12.8 und 20.5 Tagen. Im Durchschnitt bewegten sich die Werte in den Jahren 2022 und 2025 zwischen 13.5 und 19.9 Tagen.

zu Frage 2:

Zwischen 2022 und 2025 lagen die durchschnittlichen Krankheitstage von Lehrpersonen zwischen 13.5 und 19.9 Tagen pro erkrankte Person, während die Landesverwaltung in denselben Jahren durchschnittlich 12.5 bis 14.0 Absenztage pro Mitarbeitenden ausweist.

zu Frage 3:

Nein.

zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 1. In Bezug auf einzelne Schulstufen oder Funktionen gibt es keine systematische Erfassung.

zu Frage 5:

Diese Frage kann im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht beantwortet werden.

Schulabsentismus in Liechtenstein – Ursachen und Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen im Schulalltag

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Schulabsentismus stellt auch in Liechtenstein eine zunehmend relevante Herausforderung dar. Regelmässige Schulabwesenheiten können die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigen und stehen oft im Zusammenhang mit sozialen, familiären oder gesundheitlichen Problemen. Aktuelle öffentliche Diskussionen zeigen zudem, dass Themen wie Mobbing im Schulumfeld eine bedeutende Rolle spielen können. So wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Anteil von Kindern und Jugendlichen von Mobbing betroffen ist. Solche Belastungen können sich direkt auf das Schulverhalten und die Anwesenheit auswirken. Für eine zielgerichtete Prävention und wirksame Massnahmen ist daher eine verlässliche Datengrundlage entscheidend. Insbesondere stellt sich die Frage, in welchem Ausmass Schulabsentismus in den verschiedenen Schulstufen auftreten, welche Ursachen dokumentiert werden und wie systematisch diese erfasst sind. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Welche statistischen Daten liegen der Regierung zum Schulabsentismus in Liechtenstein vor (bitte aufgeschlüsselt nach Schulstufen wie Primarstufe, Oberschule, Realschule, Gymnasium und weiterführende Schulen) sowie nach Anzahl und Dauer der Absenzen)?

  2. Wie hat sich der Schulabsentismus in den letzten fünf Jahren entwickelt und lassen sich dabei Trends oder Auffälligkeiten erkennen?

  3. Werden die Gründe für Schulabsenzen systematisch erfasst (zum Beispiel Krankheit, psychosoziale Ursachen, familiäre Gründe, Schulverweigerung) und wenn ja, wie erfolgt diese Kategorisierung?

  4. Welche Erkenntnisse liegen der Regierung über die häufigsten Ursachen von Schulabsentismus in Liechtenstein vor, insbesondere auch im Zusammenhang mit Mobbing oder psychosozialen Belastungen?

  5. Welche bestehenden Massnahmen und Programme zur Prävention und Intervention bei Schulabsentismus werden derzeit umgesetzt und wie beurteilt die Regierung deren Wirksamkeit?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Schulsozialarbeit erfasst alle Fälle von Schulabsentismus systematisch, aber nicht explizit nach Schulart. Die konkrete Anzahl und Dauer der Absenzen werden an den Schulen erfasst und sind in den Zeugnissen der Kinder und Jugendlichen festgehalten.  

zu Frage 2:

In den Schuljahren 2021/22 bis 2024/25 lag die Anzahl an Fällen von Schulabsentismus zwischen 23 und 42 Fällen pro Schuljahr. In der Sekundarstufe bewegten sich die Fallzahlen in diesem Zeitraum zwischen 14 und 38 Fällen pro Schuljahr. Die Fälle in der Primarstufe zeigten in diesem Zeitraum demgegenüber deutlich tiefere Werte und erreichten zwischen keinem und 11 Fällen pro Schuljahr. Aktuell ist eine Abnahme der Fälle von Schulabsentismus zu verzeichnen.

zu Frage 3:

Die Gründe für Schulabsentismus werden, soweit möglich, von der Schulsozialarbeit erfasst. Dabei bestehen folgende Kategorisierungen: Familiäre Probleme, Klassenklima, Mobbing und psychische Auffälligkeiten.

zu Frage 4:

Insgesamt zeigt sich im Zusammenhang mit Schulabsentismus ein vielfältiges Bild. Während ein Zusammenhang mit Mobbing nicht auffällig ist, zeigt sich ein deutlicher Zusammenhang zwischen Schulabsentismus und psychosozialen Belastungen. Im Schuljahr 2024/25 wurde beispielsweise bei 12 von insgesamt 23 Fällen ein Zusammenhang mit familiären Problemen festgestellt, in 7 Fällen bestand ein Zusammenhang mit psychischen Auffälligkeiten. In weiteren 4 Fällen konnte ein Zusammenhang mit dem Klassenklima, davon in einem Fall mit Mobbing, in Zusammenhang gebracht werden.

zu Frage 5:

Es erfolgte die Ausarbeitung eines Handlungsplans zur Prävention und Intervention bei Schulabsentismus durch eine multiprofessionelle Arbeitsgruppe in Anlehnung an internationale Fachstandards. Die Übertragung auf Liechtenstein geschah in Abstimmung mit nationalen Expertinnen und Experten, insbesondere der Ärztekammer sowie dem Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste. Zudem liegt ein Informationsblatt für Lehrpersonen vor, eine entsprechende Information für Eltern und Erziehungsberechtigte soll demnächst folgen. Spezifische evidenzbasierte Programme zum Schulabsentismus bestehen deshalb nicht, da der Ursachenkomplex zu breit ist. Nachweisbar ist jedoch ein positiver Effekt von Programmen im sozio‑emotionalen Bereich auf die Reduktion von Schulabsentismus. In diesem Zusammenhang liegt am Schulamt eine aktuelle Angebotsübersicht zu geeigneten Schulentwicklungsprogrammen im Bereich psychische Gesundheit vor.

Nicht mehr angebrachte Drahtseil-Schutzleitplanken entlang der Bendererstrasse/Schaanerstrasse

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Im Zuge der Sanierung der Bendererstrasse/Schaanerstrasse zwischen Bendern und Schaan wurde der Strassenbelag erneuert. Dabei fällt auf, dass die zuvor angebrachten Drahtseil-Schutzleitplanken vor den entlang der Strasse stehenden Bäumen, nicht mehr montiert wurden. Dazu hätte ich gerne mehr Hintergrundinformationen. 

  1. Aus welchen Gründen wurden die Schutzleitplanken im Zuge der Sanierung nicht wieder angebracht und ist vorgesehen, diese nachträglich zu installieren? Wenn ja, in welchem Zeitraum?

  1. Wie wird die Verkehrssicherheit auf diesem Strassenabschnitt aktuell beurteilt, insbesondere im Hinblick auf das erhöhte Risiko bei einem Abkommen von der Fahrbahn?

  1. Entspricht der derzeitige Zustand den geltenden Sicherheitsstandards und Richtlinien?

  1. Welche Erkenntnisse liegen der Regierung hinsichtlich der Unfallfolgen bei Kollisionen mit Bäumen ohne vorgelagerte Schutzleitplanken vor, insbesondere in Bezug auf die Schwere von Verletzungen beziehungsweise die Überlebenswahrscheinlichkeit?

  2. Welche Grundsätze verfolgt die Regierung hinsichtlich der Gestaltung des Strassenraums, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Begrünung, zum Beispiel Bepflanzung mit Bäumen entlang von Strassen und Verkehrssicherheit?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Der Strassenabschnitt wurde im Zuge der Erneuerung auf Konformität mit den aktuellen Normen und Standards geprüft. Aufgrund der mittleren Verkehrsstärke auf der Benderer Strasse ist gemäss aktuell gültiger Standards die Anordnung von Leitschrankensystemen nicht erforderlich. Daher wurde auf einen Ersatz der ohnehin heute nicht mehr normkonformen Drahtseil-Schutzleitplanken durch ein aktuelles normkonformes System verzichtet. Dies entspricht auch der Empfehlung der Norm, wonach bestehende Fahrzeugrückhaltesysteme bei geringer Unfallhäufigkeit und fehlendem Erfordernis nicht zu erneuern sind, um die Gefährdung Dritter und Zweiradfahrer zu minimieren.

zu Frage 2:

Im Zuge der Strassenerneuerungen wurden die Sicherheitsmassnahmen der ersten Priorität gemäss den entsprechenden Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) verbessert. Dies sind Massnahmen zur Verbesserung der optischen Führung (Leitlinien, Leitpfosten) sowie zur Verbesserung der Griffigkeit, des Quergefälles und der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche. Damit wurde das Sicherheitsniveau auf der Benderer Strasse in der Summe deutlich erhöht.

zu Frage 3:

Ja

zu Frage 4:

Die Unfallschwere ist abhängig von der Unfallart, dem Vorhandensein von Gegenverkehr, der Art der beteiligten Fahrzeuge und von weiteren Bedingungen, womit unterschiedliche Unfallszenarien möglich sind, bei denen mit und ohne Leiterplanken unterschiedliche Folgen für die betroffene Person und Dritte denkbar sind. Aus der Betrachtung eines einzelnen Unfallszenarios unter Ausblendung übriger Szenarien können keine geeigneten Erkenntnisse gewonnen werden.

zu Frage 5:

Die Regierung verfolgt eine normgemässe Strassenraumgestaltung, welche ausserorts in erster Priorität die Vermeidung von Hindernissen im Seitenraum vorsieht.  Infolgedessen sind keine Neupflanzungen von Alleen im Strassenraum ausserorts vorgesehen. Bei unvermeidbaren Hindernissen ist die Anordnung einer Schutzeinrichtung (Leitschranken, Leitmauern) zu prüfen, wobei die Vor- und Nachteile in Bezug auf das Sicherheitsniveau gegeneinander abzuwägen sind.

Mögliche Einschränkungen von privaten Feuerwerken auf Landesebene

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

Die kürzlich eingereichte Petition für ein landesweites Feuerwerksverbot, die von über 2’500 Personen unterzeichnet wurde, wurde im März-Landtag knapp nicht weiterverfolgt. Dies vor allem deshalb, weil ein generelles Verbot als zu weitgehend beurteilt wurde. Gleichzeitig hat die Diskussion gezeigt, dass die Belastung für Mensch, Tier und Umwelt sowie Fragen der Sicherheit immer stärker in den Fokus rücken.

In der Schweiz und in Österreich kennen verschiedene Gemeinden bereits heute Einschränkungen von Feuerwerk, insbesondere im privaten Bereich – etwa durch die Beschränkung auf bestimmte Tage, Zeitfenster oder durch Bewilligungspflichten. Diese Beispiele zeigen, dass Teilverbote in der Praxis umsetzbar sind.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welcher Form solche Einschränkungen auch in Liechtenstein möglich wären, insbesondere, ob eine Regelung auf Landesebene sinnvoll und umsetzbar ist, damit wir am Ende nicht von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Regelungen haben.

Ich bitte die Regierung daher um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche gesetzlichen Regelungen zu Feuerwerken bestehen heute schon auf Landesebene und wo würden gegebenenfalls Anpassungen verankert werden?

  1. Wie beurteilt die Regierung ein landesweites Verbot von privaten Feuerwerken bei gleichzeitiger Möglichkeit von zentral organisierten, bewilligten Anlässen wie zum Beispiel dem Feuerwerk am Staatsfeiertag?

  1. Wie steht die Regierung zu einer landesweiten, zeitlichen Einschränkung von Feuerwerken, beispielsweise durch die Beschränkung auf bestimmte Zeitfenster oder einzelne Tage?

  1. Welche Herausforderungen sieht die Regierung bei der Umsetzung und Kontrolle solcher Regelungen?

  2. Wie schätzt die Regierung die Wirksamkeit solcher Massnahmen im Hinblick auf Lärmbelastung, Tierwohl, Umwelt und öffentliche Sicherheit ein?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Zu Regelungen auf Landesebene ist Folgendes festzuhalten: Für die Herstellung, den Import und den Verkauf von Feuerwerk - nicht aber für das Abbrennen - gilt aufgrund des Zollvertrags das schweizerische Sprengstoffrecht. Daneben besteht die Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Europäischen Wirtschaftsraum. Diese Regelungen betreffen nur den grenzüberschreitenden Verkehr sowie die Bereitstellung auf dem Markt von Feuerwerk und nicht die Verwendung bzw. das Abbrennen von Feuerwerk. Weiter ist das Brandschutzrecht zu beachten. In der Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung besteht für Feuerwerke keine Regelung. Auch sind die Gesetze im Bereich Umwelt- und Naturschutz von ihrer Systematik her nicht geeignet, Regelungen zum Abfeuern von Feuerwerken zu erlassen.

Wie die Regierung bereits mehrfach ausgeführt hat, hätte eine rechtliche Regelung zum Abfeuern privater Feuerwerke - wie z.B. eine zeitliche und /oder örtliche Einschränkung der Verwendung von Feuerwerkskörpern - im Rahmen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung durch die Gemeinden zu erfolgen.

zu Frage 2:

Einem generellen landesweiten Verbot privater Feuerwerke steht die Regierung zurückhaltend gegenüber. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung unter Einbezug der Gemeinden, Naturschutzorganisationen, Jägerschaft und Tierhalter.

Wie bereits ausgeführt, liegt die Zuständigkeit zur Regelung privater Feuerwerke im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Demgegenüber befürwortet die Regierung für Grossfeuerwerke eine klare landesrechtliche Steuerung und Bewilligungspflicht. Im Entwurf zur Totalrevision des Brandschutzgesetzes ist vorgesehen, dass gewerbsmässig durchgeführte Grossfeuerwerke einer feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen, wovon insbesondere auch das Feuerwerk am Staatsfeiertag erfasst ist.

zu Frage 3:

Die Regierung hat in der Vergangenheit Empfehlungen zur zeitlichen Beschränkung ausgesprochen, so zum Beispiel, dass das Abfeuern privater Feuerwerke „nicht innerhalb der Nachtruhezeiten von 22 bis 6 Uhr stattfinden soll “ und – etwa an Silvester – „auf möglichst kurze Zeitfenster beschränkt werden soll“. Einer landesweiten Regelung für eine zeitliche Einschränkung steht die Regierung zurückhaltend gegenüber, dies unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Gemeinden sowie der damit verbundenen Herausforderungen im Vollzug.

zu Frage 4:

Landesweite Verbote oder zeitliche Einschränkungen des Abbrennens würden in die Gemeindekompetenz eingreifen, da dieser Bereich bisher als «eigener Wirkungskreis der Gemeinden» behandelt wird. Zudem bestünden praktische Vollzugs- und Koordinationsherausforderungen infolge der Notwendigkeit einer flächendeckenden Kontrolle durch die Landespolizei und/oder Gemeindebehörden, insbesondere während Spitzenzeiten an Silvester und dem Staatsfeiertag. Dies führt zum Risiko einer Vollzugsdiskrepanz. Der Vollzug solcher temporären Verbote setzt aber effektive Kontrollen voraus.

zu Frage 5:

In den letzten Jahren ist es in Liechtenstein zu keinen grösseren Zwischenfällen mit Feuerwerkskörpern (schwere Verletzungen, Brand) gekommen. Es wurden an den Grenzübergängen zu Österreich regelmässig am Boden knallende Feuerwerkskörper sichergestellt, da diese aufgrund der Gefährlichkeit in der Handhabung in der Schweiz und Liechtenstein generell verboten sind. Inwieweit ein landesweites Feuerwerksverbot dazu führen könnte, dass keine Feuerwerkskörper über die Grenze gebracht werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Aus sicherheitspolizeilicher Sicht ist hier aktuell kein Handlungsbedarf gegeben.

Hinsichtlich der Belastung für Tiere und Umwelt ist festzuhalten, dass Feuerwerk kurzfristig und lokal zu erhöhten Feinstaubwerten führt. Der entstehende Lärm wirkt sich belastend auf Teile der Bevölkerung aus. Bei Tieren lösen der Lärm und die grellen Lichtblitze unter Umständen heftige Stresssymptome aus, die sich unter anderem als Erstarrungs-, Panik- und Fluchtreaktionen äussern. Zudem verbleiben bei unsachgemässer Entsorgung Abfälle teilweise langfristig in der Umwelt. Diese Auswirkungen würden durch entsprechende Einschränkungen der Verwendung von Feuerwerkskörpern verringert.

Unterstützung von Eltern beim Tod eines minderjährigen Kindes

01. April 2026
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Der Tod eines minderjährigen Kindes gehört zu den schwersten Schicksalsschlägen, die Eltern erleben können. In einer solchen Situation stehen Betroffene nicht nur vor einer enormen emotionalen Belastung, sondern auch vor praktischen und beruflichen Herausforderungen. Die Postulatsbeantwortung zeigt, dass solche Fälle in Liechtenstein glücklicherweise selten sind. Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob für diese aussergewöhnlichen Situationen gezielte und angemessene Unterstützungsinstrumente geschaffen werden sollten.

  1. In wie vielen Fällen der letzten 10 Jahre waren die betroffenen Eltern als Arbeitnehmende in Liechtenstein tätig beziehungsweise hatten grundsätzlich Anspruch auf arbeitsrechtliche Leistungen?

  2. Welche Kosten würden nach Einschätzung der Regierung entstehen, wenn Eltern beim Tod eines minderjährigen Kindes eine bezahlte Freistellung von beispielsweise 14 Tagen (10 Arbeitstagen) erhalten würden?

  3. Wie würden sich diese Kosten darstellen, wenn eine solche Leistung analog zur Vaterschaftszeit über die Familienausgleichskasse (FAK) finanziert würde?

  4. Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Möglichkeit, eine solche befristete Trauerzeit über die FAK zu finanzieren, insbesondere vor dem Hintergrund der sehr geringen Anzahl betroffener Fälle pro Jahr?

  5. Welche gesetzlichen Anpassungen wären nach Einschätzung der Regierung erforderlich, um eine solche Leistung einzuführen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

In den zehn Jahren zwischen 2015 bis 2024 gab es in Liechtenstein im arithmetischen Schnitt jedes Jahr knapp 3 (2,6) Todesfälle von Personen im Alter von 0 bis 19 Jahren. Wenn beide Eltern in Liechtenstein erwerbstätig waren, ergäbe das also jährlich 6 Fälle von Trauerzeit. Rechnet man noch Grenzgänger dazu, bei denen eher nur ein Elternteil in Liechtenstein erwerbstätig ist, kommt man auf eine gerundete Zahl von 10 Fällen.

zu Frage 2:

Der Kostenschätzung werden folgende Voraussetzungen zugrunde gelegt: Es wird angenommen, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf bezahlte ausserordentliche Freizeit besteht. Des Weiteren wird als Basis der Brutto-Medianlohn im Jahr 2022 von 7'042 Franken herangezogen. Bei einer Freistellung von 10 Arbeitstagen entstünden den Arbeitgebern bei voller Lohnzahlungspflicht und jährlich 10 betroffenen Arbeitnehmenden Kosten in Höhe von rund 32'000 Franken.

zu Frage 3:

Bei einer Lohnersatzzahlung durch die FAK analog der Regelung zur Vaterschaftszeit würden die bei der FAK anfallenden Kosten evtl. etwas niedriger ausfallen als jene beim Arbeitgeber gemäss Antwort zu Frage 2, da beim Vaterschaftsgeld nur 80% des Lohnes geschuldet sind und das Vaterschaftsgeld zudem gedeckelt ist.

zu Frage 4:

Eine Möglichkeit ist für den Gesetzgeber grundsätzlich immer gegeben. Die Regierung erachtet aber eine zusätzliche, spezifische, aber letztlich pauschale Regelung für einen Anspruch auf Trauerzeit vor dem Hintergrund der im geltenden Arbeitsrecht bereits bestehenden Ansprüche als der jeweiligen subjektiven Situation nicht als angemessen.

zu Frage 5:

Um Trauerzeit gesetzlich zu verankern, wären Anpassungen des Arbeitsrechts im ABGB, des Gesetzes über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit sowie verschiedener weiterer Gesetze nötig (Staatspersonalgesetz, AHV-Gesetz, Steuergesetz usw.). Ausserdem wäre es nötig, die verschiedenen Leistungen zu koordinieren, zum Beispiel eben die Trauerzeit mit der Mutterschaftszeit usw.

 

Unfallversicherung

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen verpflichtet für ihre Angestellten eine Berufs- und Unfallversicherung abzuschliessen. In Liechtenstein verfügen acht Versicherungsgesellschaften über eine Bewilligung, die obligatorische Unfallversicherung in Liechtenstein anzubieten. Anders als bei der obligatorischen Krankenversicherung besteht bei der Unfallversicherung keine Pflicht seitens der Versicherer einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Versicherung anzubieten. Bei der Schaffung der obligatorischen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber dazumal auf einen spielenden Markt gesetzt. Der günstigste oder beste Unfallversicherer erhält am meisten Kunden. In der Praxis kann es vorkommen, dass Versicherer an Interessierte nicht einmal ein Angebot für eine Unfallversicherung abgeben. Als letzter Ausweg kann sich ein Arbeitgeber an das Amt für Gesundheit wenden. Diese zwingt einen Versicherer zur Ausstellung einer Versicherungspolice. Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Welche gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass die Unfallversicherer keine Pflicht zur Aufnahme haben?

  1. Wie bewertet die Regierung die heutige Regelung in Bezug auf ihre Effizienz?

  1. In wie vielen Fällen hat das Amt für Gesundheit in den letzten 5 Jahren eine Verfügung (also Zwangszuteilung) ausgestellt oder vorgenommen und wie war die Verteilung auf die verschiedenen Versicherer?

  2. Wie bewertet die Regierung eine klare Versicherungspflicht für eine obligatorische Versicherung?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Das Unfallversicherungsgesetz enthält keine Bestimmung, die den zugelassenen Unfallversicherern eine generelle Pflicht auferlegt, mit jedem Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. Vielmehr garantiert das Gesetz eine Wahlfreiheit für den Arbeitgeber (Art. 62 UVersG). Das Versicherungsverhältnis ist ausdrücklich als Privatvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer konzipiert (UVersG Art. 59 Abs. 1).

zu Frage 2:

Eine konkrete, zahlen- oder fallbasierte Effizienzbeurteilung dieser speziellen Regelung (bspw. Verweigerung von Offerten) liegt der Regierung nicht vor bzw. kann von dieser nicht bewertet werden.

zu Frage 3:

In den letzten fünf Jahren gab es 25 Zuweisungen, die abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge an die Unfallversicherer zugewiesen wurden.

zu Frage 4:

Im Unfallversicherungsrecht wird bewusst auf eine allgemeine Kontrahierungspflicht aller zugelassenen Versicherer gegenüber jedem Arbeitgeber verzichtet. Stattdessen setzt der Gesetzgeber auf ein ausgewogenes System, das einerseits die Wahlfreiheit des Arbeitgebers stärkt und andererseits eine lückenlose Absicherung gewährleistet. Kern dieses Ansatzes ist die freie Wahl des Versicherers durch den Arbeitgeber (UVersG Art. 62), welche sowohl den Versicherungsnehmern als auch den Versicherern flexible und marktorientierte Lösungen ermöglicht.

Gleichzeitig wird durch eine behördliche Zuweisungslösung sichergestellt, dass auch in Fällen, in denen kein Versicherungsvertrag zustande kommt, dennoch ein Versicherungsschutz besteht (UVersG Art. 59 Abs. 3). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jeder Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer in jedem Fall über eine Unfallversicherung verfügen.

Atomwaffenverbotsvertrag

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. April 2026

Der Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) wurde 2017 an der UNO-Generalversammlung von 122 Staaten, darunter Liechtenstein angenommen. Der Vertrag verbietet Staaten, Atomwaffen zu entwickeln, zu testen, zu produzieren und zu besitzen. Zudem wird die Unterstützung solcher Aktivitäten sowie das Stationieren von Atomwaffen auf eigenem Boden verboten. Der Vertrag soll einen Prozess einleiten, durch den alle Menschen frei von der Bedrohung von Nuklearwaffen leben können.

74 Staaten haben den Vertrag ratifiziert oder sind ihm beigetreten, darunter auch Österreich. Am 22. Januar 2021 ist der Vertrag nach der 50. Ratifizierung in Kraft getreten. Liechtenstein hat den AVV unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

Laut einer Antwort der Regierung auf die Kleine Anfrage des Abg. Thomas Lageder vom November 2018 zum AVV gibt es keine rechtlichen Einwände zur Unterzeichnung des Vertrags. Es muss einzig gemäss Art. 8bis Zollvertrag eine besondere Vereinbarung mit der Schweiz abgeschlossen werden.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Welche Gründe gibt es dafür, dass eine solche Vereinbarung bis heute nicht geschlossen wurde?

  1. Wieso hat die Regierung etwaige Vorbehalte gegenüber einer Ratifizierung des AVV weder dem Landtag noch der Öffentlichkeit kommuniziert?

  1. Gedenkt die Regierung den AVV dem Landtag zur Ratifizierung vorlegen?

  1. Wenn ja, wann ist mit einer Vorlage zu rechnen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Beim Atomwaffenverbotsvertrag, AVV, handelt es sich um ein Abkommen, das zollvertragsrelevant ist. Liechtenstein verfügt im Bereich der Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kernwaffen über keine eigenen Rechtsvorschriften und hat daher keine Möglichkeit, den AVV eigenständig rechtlich umzusetzen.

Aufgrund der Zollvertragsrelevanz verfolgt die Regierung die politische Diskussion in der Schweiz zum AVV sehr genau. Der Bundesrat vertritt weiterhin die Position, dass ein Beitritt zum AVV derzeit nicht im Interesse der Schweiz liegt.

Eine Ratifikation des AVV unabhängig von der Schweiz ist derzeit nicht geplant.

Im Übrigen ist Liechtenstein bereits Vertragspartei zahlreicher Abkommen im Bereich Abrüstung und Sicherheit. Unter anderem hat Liechtenstein den Atomwaffensperrvertrag ratifiziert.

zu Frage 2:

Die Regierung hat ihre Position im Rahmen von Antworten auf Kleine Anfragen wiederholt öffentlich kundgetan.

zu Frage 3:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Einhaltung von Fristen und Verfahrensabläufen beim Amt für Umwelt

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. April 2026

Im Bereich umweltrechtlicher Verfahren, insbesondere bei Prüfungen nach einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, bestehen verbindliche Fristen für die Bearbeitung und Rückmeldung durch die zuständigen Behörden. Diese Fristen sind für alle Verfahrensbeteiligten gleichermassen bindend und bilden eine zentrale Grundlage für verlässliche und rechtsstaatliche Abläufe. Es zeigt sich jedoch, dass Rückmeldungen durch das Amt für Umwelt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen oder dass substanzielle Stellungnahmen erst nach längerer Zeit und nach mehreren Rückfragen abgegeben werden. Dies führt zu Verzögerungen bei Projekten im ganzen Land und betrifft sowohl Gemeinden als auch weitere Antragsteller. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Einhaltung der gesetzlichen Fristen gewährleistet wird und wie die Regierung ihrer Aufsichtspflicht in diesem Bereich nachkommt.

  1. Wie stellt die Regierung sicher, dass die gesetzlichen Fristen in Verfahren des Amtes für Umwelt eingehalten werden?

  1. In wie vielen Fällen wurden gesetzliche Fristen in den letzten drei Jahren nicht eingehalten?

  1. Welche Gründe führen aus Sicht der Regierung am häufigsten zu Verzögerungen bei der Bearbeitung durch das Amt für Umwelt?

  1. Welche internen Prozesse bestehen, um betroffene Antragsteller über Verzögerungen oder Schwierigkeiten in ihren Verfahren frühzeitig zu informieren?

  2.  Welche konkreten Massnahmen plant die Regierung, um die Einhaltung der Fristen sowie die Transparenz und Verlässlichkeit in den Verfahren des Amtes für Umwelt zu verbessern?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen in umweltrechtlichen Verfahren wird insbesondere durch klar definierte Abläufe, eine Priorisierung der Geschäfte, eine kontinuierliche Überwachung der laufenden Verfahren sowie eine interne Qualitätssicherung sichergestellt. Komplexe Fälle werden ausserdem in regelmässigen Sitzungen zwischen dem Amt für Umwelt und dem Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur besprochen.

zu Frage 2:

In umweltrechtlichen Verfahren gibt es eine einzige gesetzliche Frist. Diese betrifft die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall. In den letzten drei Jahren konnte diese Frist einmal nicht eingehalten werden.

Fristen im Baubewilligungsverfahren gelten als unterbrochen, bis die umweltrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.

zu Frage 3:

Längere Bearbeitungszeiten können sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben, etwa aufgrund der Komplexität der Anträge oder aufgrund von unvollständigen oder qualitativ unzureichenden Gesuchsunterlagen.

zu Frage 4:

Das Amt für Umwelt gewährleistet eine strukturierte Verfahrensführung durch eine laufende fachliche Begleitung der Dossiers sowie durch die Wahrnehmung der Führungsverantwortung auf den jeweiligen Ebenen. Die Verfahren werden kontinuierlich überwacht und bei Bedarf entsprechend gesteuert. Sofern Verzögerungen absehbar sind oder eintreten, erfolgt eine frühzeitige Information der betroffenen Antragsteller. Dabei werden die Gründe für die Verzögerung sowie das weitere Vorgehen im Verfahren transparent dargelegt.

zu Frage 5:

Die Prozesse werden im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung laufend überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt. Dabei stehen insbesondere eine effiziente Verfahrensabwicklung sowie eine transparente Kommunikation gegenüber den Antragstellern im Fokus.

Ausbildungspflichten und Prüfungsanforderungen für Baumaschinenführer

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

In Liechtenstein bestehen derzeit keine eigenständigen gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung von Baumaschinenführern. Gemäss Auskunft des Amts für Volkswirtschaft orientiert sich die Praxis jedoch stark an den bestehenden Standards der Schweiz sowie der EU/EWR. Gleichzeitig zeigt sich in der Schweiz eine zunehmende kantonale Entwicklung hin zu verbindlichen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für das Führen von Baumaschinen.

Diese Ausgangslage führt insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, etwa im Baugewerbe, Gartenbau, Forstbereich sowie in Werkbetrieben von Land und Gemeinden, zu erheblicher Unsicherheit hinsichtlich der konkret einzuhaltenden Anforderungen, der Kostenfolgen sowie der zukünftigen regulatorischen Entwicklung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die aktuelle Praxis konkret einzuordnen ist und wie sich die Regierung zu weiteren Entwicklungen positioniert.

  1. Beabsichtigt die Regierung, verbindliche nationale Regelungen oder Mindestanforderungen für Baumaschinenführer einzuführen?

  1. Welche konkreten Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen gelten derzeit in Liechtenstein für das Führen von Baumaschinen?

  1. In welchem Umfang wird bestehende Berufserfahrung von Maschinisten bei der Qualifikation berücksichtigt?

  1. Mit welchen durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Mitarbeiter ist für einen kleinen Betrieb zu rechnen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ausschliesslich Arbeitnehmenden zu übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet und befähigt sind.

In der auch für Liechtenstein massgebenden Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) werden Arbeiten mit maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln als besonders gefährliche Arbeiten eingestuft. Somit besteht bereits heute eine nationale Verpflichtung, Mitarbeitende für den sicheren Umgang mit solchen Arbeitsmitteln auszubilden. Die Regierung sieht daher keinen weiteren regulatorischen Handlungsbedarf.

zu Frage 2:

Liechtenstein verfügt derzeit über keine eigene, staatlich geregelte Baumaschinenführer-ausbildung. Entsprechend existieren auch keine national festgelegten Ausbildungs- oder Prüfungsanforderungen. Die Praxis orientiert sich an den in der Schweiz etablierten Ausbildungsstandards, welche branchenweit anerkannt sind. Darüber hinaus werden in Liechtenstein auch entsprechende Qualifikationen aus dem EWR‑Raum akzeptiert.

zu Frage 3:

Wie bei Frage 2 ausgeführt, verfügt Liechtenstein derzeit über keine eigene, staatlich geregelte Baumaschinenführerausbildung. Die Anrechnung von Berufserfahrung muss deshalb direkt mit der jeweiligen Ausbildungseinrichtung geklärt werden. In der Praxis kommen Übergangsregelungen zur Anwendung, die es ermöglichen, dass erfahrene Maschinisten verkürzte Ausbildungswege oder direkte Prüfungszulassungen erhalten können.

zu Frage 4:

Die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Mitarbeiter lassen sich nicht pauschal angeben. Da in Liechtenstein keine einheitlichen nationalen Standards für die Baumaschinenführerausbildung bestehen, variieren die Kosten je nach Ausbildungsstätte, Kursumfang und Maschinentyp. Die konkreten Kosten müssen daher direkt mit den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen abgeklärt werden.

Kostenentwicklung im Gesundheitswesen 2025

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Die jüngsten Zahlen des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes (LKV) zur Kostenentwicklung im Jahr 2025 zeigen ein zweigeteiltes Bild. Während die gesamten Bruttoleistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) markant um 6,2 Prozent auf rund CHF 222,5 Mio. gestiegen sind, verzeichneten die rein im Inland (FL) erbrachten Leistungen lediglich ein moderates Wachstum von 1,7 Prozent.

Damit liegen die inländischen Leistungserbringer innerhalb des von der Regierung definierten Kostenziels von 2,0 Prozent. Als Haupttreiber der Kostensteigerung wird primär der stationäre Bereich im Ausland mit 13,4 Prozent identifiziert, wobei hier auch Einmaleffekte durch nachverrechnete Komplexfälle aus dem Vorjahr eine Rolle spielen sollen.

Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Inwieweit plant die Regierung, die Versorgungsautonomie im Inland zu stärken, um dem Trend der Abwanderung von Leistungen entgegenzuwirken?  

  1. Welche Möglichkeiten sieht die Regierung, um auf die Kostenentwicklung Einfluss zu nehmen und die finanzielle Belastung im Gesundheitswesen nachhaltig zu dämpfen?

  1. Welche dieser Möglichkeiten will die Regierung in kurzfristigen, mittel- oder langfristigen Massnahmen umsetzen?

  2. Welchen Zeitplan sieht die Regierung vor?  

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Es muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass die stationären Leistungen im Ausland im Betrachtungszeitraum in besonderem Masse von Abrechnungsverzögerungen betroffen waren. Daher sind die Statistiken mit Vorsicht zu geniessen. Die Regierung kann daraus jedenfalls keinen systematischen Trend zur Abwanderung von Leistungen ins Ausland ableiten und wird weiterhin dafür sorgen, eine bedarfsgerechte, umfassende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ohne ineffiziente Doppelstrukturen aufzubauen.

zu Frage 2:

Die Regierung arbeitet an einem umfassenden Kostendämpfungspaket, das noch in dieser Legislatur umgesetzt werden soll. Zu den vorgesehenen Massnahmen gehören unter anderem die Überprüfung und Senkung der Labortarife, die Förderung von Generika durch gezielte Anpassungen bei Kostenbeteiligungen und Vergütungsmodellen sowie eine zielgerichtete Ausgestaltung der Befreiung chronisch Kranker von der Kostenbeteiligung. Darüber hinaus sollen das Wirtschaftlichkeitsverfahren gestärkt, der Leistungskatalog fortlaufend optimiert und im Rahmen von Runden Tischen kostendämpfende Selbstverpflichtungen mit Leistungserbringern erarbeitet werden. Ergänzend wird eine Evaluierung der Kostenziele vorgenommen, um deren Steuerungswirkung weiter zu erhöhen. Für nachhaltige Wirksamkeit von Massnahmen braucht es alle Akteure – vom Gesetzgeber über die Leistungserbringenden und die Versicherungen bis hin zu den Leistungsbeziehenden.

zu Frage 3:

Ein erstes Massnahmenpaket soll zeitnah noch in dieser Legislatur mittels einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes sowie begleitenden Massnahmen umgesetzt werden. Die mittel- bis langfristige Weiterentwicklung des Gesundheitssystems, z.B. in Form von neuen Versorgungsmodellen, soll mit einem zweiten Reformpaket adressiert werden, für dessen Ausarbeitung voraussichtlich mehr Zeit benötigt wird. Dennoch sollen auch für künftige Legislaturen Grundlagen erarbeitet werden, auf die aufgebaut werden kann.

zu Frage 4:

Zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets wird derzeit an einem Vernehmlassungsbericht gearbeitet, welcher gemäss aktuellem Zeitplan noch in diesem Sommer vorgelegt werden soll. Die Befassung des Landtages kann – je nach Ergebnis der Vernehmlassung – voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erfolgen.

Empfehlungen der Energiemarktkommission zu den Netzkosten

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

Die EMK empfiehlt in ihrem Gutachten zu den Kapitalkosten für Strom- und Gasnetzbetreiber einen Eigenkapitalanteil von 40 Prozent und einen Fremdkapitalanteil von 60 Prozent. Diese Anteile entsprechen der effizienten Finanzierung von Vergleichsunternehmen aus dem Strom- und Gasversorgungsbereich. Für die Umsetzung im Bereich der Stromversorgung wäre eine Anpassung von Art. 5 Abs. 5 EMV, also der Energiemarktverordnung, notwendig, da dieser aktuell noch einen Eigenkapitalanteil von 70 Prozent und einen Fremdkapitalanteil von 30 Prozent vorgibt. Es wird zudem empfohlen, das Kapitalkostenkonzept als solches in der Energiemarkt- und Gasmarktverordnung zu verankern, ohne dabei aber explizit fixe Parameter vorzugeben.

Die Überprüfung des Kapitalkostensatzes in der Schweiz hat punktuell einen gewissen Anpassungsbedarf in den Parametern des Schweizer Modells aufgezeigt. Das empfohlene Konzept verhindert kurzfristige Wertschwankungen, gewährt somit Stabilität bei den Eigenkapitalkostensätzen bei gleichzeitiger Aktualität beim Fremdkapitalkostensatz. Deshalb empfiehlt die EMK auch für Liechtenstein, im Sinne der Investitionssicherheit, einen ähnlichen, an die Schweiz gestützten Ansatz.

Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Wieso hat die Regierung diese Empfehlungen der EMK nicht umgesetzt? 

  2. Kann die Regierung bestätigen, dass sich der für die Stromnetzkosten relevante WACC (gerundet auf eine Nachkommastelle) dadurch von 4,0 Prozent auf 3,7 Prozent reduzieren würde?

Antwort vom 02. April 2026

Zunächst ist festzuhalten, dass das in der Frageeinleitung erwähnte Gutachten nicht von der Kommission für Energiemarktaufsicht (EMK) stammt. Es handelt sich um ein Gutachten der EVU Partners AG aus dem Jahr 2023, welches im Auftrag der EMK erstellt wurde.

zu Frage 1:

Die EMK hat gegenüber der Regierung keine Empfehlung zur Anpassung von Art. 5 Abs. 5 der Energiemarktverordnung abgegeben.

zu Frage 2:

Nein, das Gegenteil ist der Fall. Der aktuell gültige zulässige Zinssatz «Weighted Average Cost of Capital», kurz WACC, für das Stromnetz wurde von der EMK für die Jahre 2024 bis 2026 auf 3.7% festgelegt. Der Zinssatz ist auf der Internetseite der EMK veröffentlicht.

Eine Anpassung der Gewichtung der Anteile von Eigen- zu Fremdkapital von 70% zu 30% gemäss Art. 5 Abs. 5 der Energiemarktverordnung auf 40% zu 60% hätte eine Erhöhung des WACC auf rund 4% zur Folge gehabt. Die Netznutzungspreise wären dadurch angestiegen. Der Grund liegt darin, dass bei der Erhöhung des Fremdkapitalanteils gleichzeitig das Risiko für den verbleibenden Eigenkapitalanteil steigt. Dies wiederum führt dazu, dass der Eigenkapitalkostensatz steigt. In Summe ergibt sich gemäss Gutachten der EVU Partner AG aus dem Jahr 2023 damit ein höherer WACC.

Bezahlte Elternzeit bei Geringverdienenden

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Per 1. Januar 2026 wurde in Liechtenstein erstmals eine gesetzlich geregelte, bezahlte Elternzeit eingeführt. Das neue Recht gewährt jeder anspruchsberechtigten Person bis zu vier Monate Elternzeit, davon zwei Monate mit 100 Prozent Lohnersatzleistung (Elterngeld) bis max. CHF 4’900 pro Monat.

An die Fragestellerin gelangten über Beratungsstellen Rückmeldungen aus der Bevölkerung, wonach insbesondere Geringverdienende mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, die bezahlte Elternzeit überhaupt in Anspruch nehmen zu können. Grund dafür ist die gesetzlich vorgesehene Auszahlungsmodalität des Elterngeldes. Dieses wird nachträglich und nicht laufend ausbezahlt. Eine erste Auszahlung setzt grundsätzlich den Bezug von mindestens zehn Tagen Elternzeit voraus. Für Personen ohne finanzielle Rücklagen entsteht damit eine Liquiditätslücke, die existenzielle Ausmasse annehmen kann. Mit dem Ergebnis, dass ein Recht auf dem Papier von einem Teil der Bevölkerung faktisch nicht wahrgenommen werden kann, was dem erklärten Ziel der Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuwiderläuft.

  1. Ist der Regierung bekannt, dass die nachträgliche Auszahlungsmodalität des Elterngeldes für Geringverdienende eine faktische Hürde zur Inanspruchnahme der Elternzeit darstellt?

  2. Wurden im Rahmen der Gesetzgebungsprozesse die spezifischen Konsequenzen der nachträglichen Entschädigung für Geringverdienende geprüft und bewertet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

  3. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die Auszahlungsmodalitäten anzupassen?

  4. Wenn ja, welche Massnahmen wird die Regierung ergreifen, um die Situation von Eltern mit tiefen Einkommen zu verbessern und die Chancengleichheit zu erhöhen?

  5. Wenn nein, weshalb verzichtet die Regierung darauf? Bitte dann auch um eine Begründung, wie in der Praxis mit dieser Situation umgegangen werden soll.

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage hat die Regierung die Inanspruchnahme der Elternzeit insbesondere für Geringverdienende durch zwei Änderungen erleichtert. Erstens wurde die Vergütung von 50% auf 100% des bisherigen Lohns angehoben. Zweitens wurde die Obergrenze der maximalen Vergütung verdoppelt – nämlich auf aktuell CHF 4‘900 pro Monat. Dazu kommt, dass bei Elterngeld im Vergleich zum Arbeitslohn den Betroffenen «mehr Netto vom Brutto» bleibt. Was jedoch im ganzen Gesetzgebungsprozess tatsächlich nicht thematisiert wurde, ist die Frage, ob Geringverdiener es sich leisten können, allzu lange auf die Auszahlung des Elterngeldes zu warten. Der Vorschlag der Regierung lautete, dass Elterngeld nicht im Voraus, sondern im Nachhinein ausgerichtet werden soll, konkret frühestens nach dem Bezug eines Totals von 10 Tagen Elternzeit. Allerdings soll nach spätestens 6 Monaten eine Zwischenzahlung erfolgen, auch wenn in diesem Zeitraum noch keine 10 Tage Elternzeit bezogen sind. Die von der Regierung so vorgeschlagenen Regelungen in Art. 41 des Gesetzes über die Familienzulagen und den Erwerbersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit waren im Landtag in 1. und 2. Lesung unbestritten. Die Diskussion wurde nicht gewünscht und der Landtag hat diesen Regierungsvorschlag übernommen. 

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Die Regierung wird nach den ersten Erfahrungen aus der Praxis Verbesserungen der massgebenden gesetzlichen Regelungen prüfen. Dabei kann auch geprüft werden, ob für Geringverdiener Sonderregelungen der Auszahlungsmodalitäten sinnvoll und möglich wären. Dazu ist anzumerken, dass bspw. Vorschüsse der Familienausgleichskasse auf noch gar nicht bezogene Elternzeit aus Sicht der Regierung kritisch zu sehen sind. Ausserdem muss auch der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten – auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – gesehen werden. Es gilt dann, einen «Grenzwert» zu setzen. Der Landtag hat ja auch stundenweisen Bezug von Elternzeit zugelassen. Es macht aber bspw. keinen Sinn, Elterngeld so rasch als möglich mit Bestätigungen des Arbeitgebers usw. zu administrieren und durch die Familienausgleichskasse auszuzahlen, wenn nur eine einzige Stunde Elternzeit bezogen wurde. 

zu Frage 4:

Eine Möglichkeit zur Verbesserung der Auszahlungsmodalitäten wäre bspw., dass eben auch Elterngeld in Ausnahmefällen an den Arbeitgeber ausgerichtet wird. Dies ist bspw. bei Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld der Fall, wenn der Arbeitgeber während der Freistellung weiterhin den Lohn bezahlt hat. Das würde allerdings den administrativen Aufwand der Arbeitgeber erhöhen. Er müsste berücksichtigen, dass Elterngeld im Unterschied zum Lohn eben nicht steuerpflichtig ist. 

zu Frage 5:

Kurzfristige wirksame Massnahmen der Regierung zur Verbesserung der von der Landtagsabgeordneten aufgeworfenen Thematik sind nicht möglich. Der Gesetzgebungsprozess dauert erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit. Es ist jedoch möglich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Lohnvorschüsse gewähren und diese Vorschüsse mit späteren Lohnzahlungen verrechnen, sobald die Eltern die ersten Zahlungen von der Familienausgleichskasse erhalten haben.

Rehabilitierung und Entschädigung von strafrechtlich verfolgten Homosexuellen in Liechtenstein 2.0

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Im Mai 2024 stellte ich zum selben Thema eine erste Kleine Anfrage. Die Regierung beantwortete diese zusammengefasst damit, dass zuerst bekannt sein müsse, wie viele Fälle es in Liechtenstein gegeben habe und wie viele Personen in Liechtenstein betroffen waren. Mittlerweile wurden durch Lukas Ospelt vom Liechtenstein-Institut die Gerichtsakten gesichtet. Er hat am 9. März 2026 seine Ergebnisse vorgestellt. Dabei kommt er zum Ergebnis, dass es zwischen 1895 und 2001 zu 65 Schuldsprüchen nach § 129 I lit. b Strafgesetz (StG) von 1859 kam. Diese Schuldsprüche betrafen 59 Personen. Insgesamt wurden 291,5 Monate Freiheitsentzug im Kerker oder Arrest verhängt, wobei davon 216,5 Monate schwerer

Kerker- und der Rest Arreststrafen waren. Unbedingt wurden 169 Monate Kerker- oder Arreststrafen verhängt. Zwischen 1867 und 2001 wurden in weiteren Strafverfahren 53 Personen als Verdächtige, Beschuldigte oder Angeklagte gemäss § 129 I lit. b StG oder gemäss den §§ 208, 209, 220 und 221 StGB geführt. Somit wurden zwischen 1860 und 2001 insgesamt 112 Personen als Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung strafrechtlich verfolgt.

Dazu meine Fragen:

  1. Wie lange benötigt die Regierung für die Prüfung der Forschungsergebnisse?

  2. Wie schaut der Zeitplan dafür aus?

  3. Österreich, das Liechtenstein im Strafrechtsbereich als Rezeptionsland dient, hat im Jahr 2024 Verantwortung übernommen und ein Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz eingeführt. Wie steht die Regierung vor dem Hintergrund der Forschungsergebnisse zu einer Rezeption des österreichischen Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetzes?

  4. Wird die Regierung hier von sich aus tätig oder benötigt sie einen parlamentarischen Vorstoss?

  5. Wie steht die Regierung zum aufgeworfenen Klärungsbedarf von Lukas Ospelt, dass die Höhe der vom Staat zu leistenden Entschädigungszahlungen in Liechtenstein höher sein müssten als in Österreich, wobei auch in der österreichischen Lehre Kritik an der zu geringen Höhe der Entschädigungszahlung bekannt wurde?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Forschungsergebnisse liegen der Regierung nicht vor. Nach Auskunft des Liechtenstein-Instituts erfolgt die Publikation in zwei Teilen, voraussichtlich im Frühjahr und Sommer 2026. Solange die Ergebnisse nicht veröffentlicht sind, kann die Regierung mit der inhaltlichen Prüfung nicht beginnen und eine Zeitplanung ist unmöglich.

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Die Regierung steht einer Rezeption des österreichischen Gesetzes grundsätzlich offen gegenüber, wird aber nach Vorliegen der Forschungsergebnisse zunächst klären, ob und in welcher Form eine solche Rezeption sachgerecht ist.

zu Frage 4:

Wie zu den bisherigen Fragen ausgeführt, wird die Regierung die Thematik von sich aus prüfen, sobald die Forschungsergebnisse veröffentlicht werden.

zu Frage 5:

Erst auf Grundlage der Forschungsergebnisse kann die Regierung zu allfälligen Detailfragen, einschliesslich möglicher Entschädigungsmodalitäten, Stellung nehmen.

Externe IT-Kosten

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 01. April 2026

Die zunehmende Digitalisierung staatlicher Leistungen sowie die wachsenden Anforderungen im Bereich der Cybersicherheit stellen die Landesverwaltung vor strategische Herausforderungen. In diesem Zusammenhang gewinnt die Frage an Bedeutung, welche IT-Kompetenzen innerhalb der Verwaltung selbst aufgebaut und gehalten werden sollen und in welchen Bereichen eine externe Vergabe sinnvoll ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob durch die fortschreitende externe Vergabe von Leistungen langfristig Abhängigkeiten entstehen und internes Know-how verloren geht. Vor diesem Hintergrund kommt der Sicherung staatlicher Handlungsfähigkeit und digitaler Souveränität eine zentrale Bedeutung zu.

Gemäss Budget 2026 belaufen sich die Aufwendungen für Informatik in der Landesverwaltung auf rund CHF 14 Mio. für den Betrieb sowie zusätzlich rund CHF 6 Mio. für externe Dienstleistungen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

  1. Welche IT-Kompetenzen erachtet die Regierung als staatlich strategisch kritisch und sollen zwingend innerhalb der Landesverwaltung vorhanden sein?

  2. Verfügt die Landesverwaltung über eine klare Strategie oder über klare Kriterien, wann IT-Leistungen intern aufgebaut bzw. extern vergeben werden, und wie wird dabei der langfristige Kompetenzaufbau berücksichtigt?

  3. Wie beurteilt die Regierung die bestehenden Abhängigkeiten von externen Dienstleistern, insbesondere von grossen internationalen Anbietern («Hyperscalern»), bei kritischen Systemen?

  4. Wie wird sichergestellt, dass bei extern vergebenen Projekten kein struktureller Kompetenzverlust entsteht und Wissen nachhaltig in der Verwaltung verankert wird?

  5. Welche konkreten Massnahmen plant die Regierung, um die digitale Souveränität der Landesverwaltung zu stärken und zentrale IT-Kompetenzen wieder vermehrt intern aufzubauen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Regierung erachtet insbesondere jene IT‑Kompetenzen als strategisch kritisch, die für die Steuerung, den sicheren Betrieb sowie die strategische Ausrichtung und Kontrolle der digitalen Verwaltung unverzichtbar sind. Dazu zählen Kompetenzen in den Bereichen Informationssicherheit, Datenschutz, Datenklassifikation, Zugriffs- und Berechtigungsmanagement, Verschlüsselung sowie Architektur- und Integrationsfähigkeit. Ebenfalls von zentraler Bedeutung sind internes Know-how und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf verwaltungskritische Fachanwendungen sowie auf jene Infrastrukturen und Prozesse, in denen sensible oder geschäftsrelevante Verwaltungsdaten bearbeitet oder gespeichert werden.

zu Frage 2:

Die Landesverwaltung vergibt spezifische IT‑Projekte an externe Firmen, der tägliche IT‑Betrieb verbleibt aber in der Landesverwaltung. Zudem verfügt die Landesverwaltung über klare Kriterien, nach denen entschieden wird, welche Leistungen intern aufgebaut und welche extern bezogen werden. Dabei gilt, dass sensible oder geschäftsrelevante Daten und Prozesse grundsätzlich in der Landesverwaltung verbleiben oder mindestens verfügbar sind. Der langfristige Kompetenzaufbau orientiert sich an der IT-Strategie und wird durch Personalentwicklung und klare Governance‑Vorgaben systematisch berücksichtigt.

zu Frage 3:

Die Regierung ist sich der Abhängigkeiten gegenüber grossen internationalen Anbietern bewusst und bewertet diese systematisch. So wurde beispielsweise die Einführung des Modern Workplace - also die Verwendung von M365 in der LLV - im Rahmen einer umfassenden Risikoanalyse bewertet. Kritische Fachprozesse und geschäftsrelevante Daten verbleiben bewusst On‑Premise, um strukturelle Abhängigkeiten zu begrenzen und die strategische Handlungsfähigkeit zu sichern. Gleichzeitig bieten die Systeme von sogenannten Hyperscalern ein hohes Sicherheitsniveau und tragen insbesondere dazu bei, Risiken wie Phishing-Angriffe sowie andere nichtstaatliche, böswillige Zugriffsversuche wirksam zu reduzieren.

zu Frage 4:

Zur Vermeidung eines Kompetenzverlustes stellt die Landesverwaltung sicher, dass zentrale Datenhoheit und Prozessverantwortung intern innerhalb der zuständigen Fachbereiche verbleiben. Durch verbindliche Schulungen, klare Dokumentationsanforderungen sowie die aktive Einbindung der Fachbereiche in Konzeption, Umsetzung und Betrieb wird sichergestellt, dass Wissen und Kompetenzen in der Verwaltung verankert werden. Ergänzend wird durch geeignete Architekturvorgaben sichergestellt, dass Fachprozesse nicht von proprietären Plattformen abhängig sind und die Verwaltung ihre Systeme nachvollziehen, steuern und bei Bedarf unabhängig weiterentwickeln kann.

zu Frage 5:

Zur Stärkung der digitalen Souveränität setzt die Regierung auf konsequente Datenhaltung innerhalb von Europa, technische Schutzmechanismen wie den Einsatz eigener Schlüssel, strikte Nutzungsvorgaben, die Verarbeitung geschäftsrelevanter Aufzeichnungen in autorisierten Ablagen On-Premise sowie den bewussten Erhalt von Exit‑Fähigkeit dank entkoppelter Fachprozesse. Wo ein interner Kompetenzaufbau zweckmässig und nachhaltig ist, sowie auch die notwendigen Mittel risikobasiert zugewiesen werden können, wird dieser weiterhin gestärkt. Externe Leistungen sollen weiterhin dort eingesetzt werden, wo sie einen klaren Mehrwert bieten, jedoch ohne dass dadurch die staatliche Steuerungsfähigkeit oder die langfristige Verankerung zentraler Kompetenzen geschwächt wird.

Unterschiedliche Einspeisetarife?

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

Liechtenstein gilt aufgrund seiner hohen Pro-Kopf-Photovoltaikleistung als Solarweltmeister. Unter anderem wird der Bau von privaten PV-Anlagen gefördert, ebenso geben die LKW Haushalten ohne eigenem Dach die Möglichkeit einer Solarbeteiligung, wodurch diese Haushalte ab Inbetriebnahme während der Beteiligungslaufzeit von ihrem Solarstrom auch ohne eigene PV-Anlage profitieren.

Einmal jährlich im Januar werden die effektiv produzierten Kilowattstunden Strom vergütet. Pro Kilowattstunde Strom wird der aktuelle Hochtarifpreis des Produkts LiStrom natur exklusive Netznutzung und EEG-Umlage vergütet. Haushalte mit einer eigenen PV-Anlage erhalten demgegenüber die Vergütung auf Grundlage der marktorientierten Preise.

Dazu meine Fragen:

  1. Was sind die Gründe für die unterschiedlichen Tarife für Eigentümer einer eigenen PV-Anlage einerseits und Haushalte mit einer PV-Beteiligung andererseits?

  2. Wie wird dieser Unterschied gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass PV-Eigentümer Investitionskosten zu tragen haben, auch wenn diese teilweise von Land und Gemeinden subventioniert werden?

  3. Was spricht für einen gleichen Tarif?

  4. Was sind die Gründe gegen eine Gleichbehandlung der beiden Modelle in Bezug auf die Einspeisevergütung?

  5. Welche Rechtsnormen müssten wie geändert werden, damit im Sinne der Gleichbehandlung bei beiden Modellen derselbe Tarif angewendet wird?

Antwort vom 02. April 2026

zu den Fragen 1 bis 5:

Die unterschiedlichen Tarife begründen sich in der grundlegend unterschiedlichen Ausgestaltung der beiden Modelle: Die Vergütung für private PV-Anlagen, die direkt in das Verteilnetz einspeisen, unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes (EEG) sowie der Energieeffizienzverordnung (EEV).

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Solarbeteiligung der LKW um ein eigenständiges, marktwirtschaftliches Produkt, welches nicht auf einer expliziten gesetzlichen Grundlage beruht. Anbieter solcher marktwirtschaftlichen Produkte - z.B. auch das Produkt der Solargenossenschaft - sind in ihrer Ausgestaltung der Bedingungen frei und sollen aus Sicht der Regierung nicht per Gesetz weiter eingeschränkt werden. Während private Eigentümer vom Eigenverbrauch und den damit einhergehenden Einsparungen von Netzkosten profitieren, aber auch das volle Investitions-, Betriebs- und Vermarktungsrisiko ihrer Anlage tragen, ist die Solarbeteiligung als niederschwellige Investitionsmöglichkeit für Haushalte ohne eigenes Dach konzipiert. Um dieses Modell für Teilnehmende attraktiv und kalkulierbar zu gestalten, basiert die Vergütung auf einem fest definierten Referenzpreis (LiStrom natur). Dies bietet den Beteiligten Planungssicherheit, was gerade für Kleinanleger ein wesentliches Produktmerkmal darstellt.

Gegen eine Gleichbehandlung der Tarife spricht, dass es sich um gänzlich unterschiedliche Risikoprofile handelt: Der Privateigentümer agiert als Unternehmer, der Beteiligte als Bezieher einer vertraglich zugesicherten Leistung. Der Preis eines Anteilsscheins ist daher als Teil einer betriebswirtschaftlichen Mischkalkulation zu verstehen. Er bildet nicht lediglich die reinen Gestehungs- und Betriebskosten der Anlage ab, sondern umfasst auch die Absicherung gegen Marktpreisrisiken sowie den administrativen Aufwand der LKW für die Verwaltung und Abrechnung der Beteiligungen.

Strafrechtliche Erfassung von sexualisierten Deepfakes

01. April 2026
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Wie unter anderem im «Vaterland»-Artikel vom 28. März 2026 zu lesen war, wirft die zunehmende Verbreitung von mittels künstlicher Intelligenz erzeugten sogenannten Deepfake-Inhalten erhebliche rechtliche und gesellschaftliche Fragen auf. Insbesondere die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Darstellungen realer Personen ohne deren Einwilligung stellt eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar und kann für Betroffene gravierende Folgen haben.

Aktuelle internationale Entwicklungen – unter anderem in Deutschland – zeigen, dass bestehende strafrechtliche Bestimmungen oftmals nicht ausreichen, um dieses Phänomen wirksam zu erfassen. Auch in Liechtenstein wurde das Thema bereits mittels einem Postulat politisch aufgegriffen. Gleichwohl ist bislang unklar, ob die geltende Rechtslage eine hinreichende Strafbarkeit gewährleistet oder ob eine spezifische gesetzliche Regelung erforderlich ist.

Hierzu meine Fragen an die Regierung:

  1. Teilt die Regierung die Einschätzung, dass die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfake-Inhalten nach geltendem Recht in Liechtenstein nicht in allen Fällen eindeutig strafbar ist?

  2. Welche konkreten strafrechtlichen Bestimmungen kommen derzeit zur Anwendung und wo sieht die Regierung allfällige Lücken oder Abgrenzungsschwierigkeiten?

  3. Beabsichtigt die Regierung, einen eigenständigen Straftatbestand für die unbefugte Erstellung und/oder Verbreitung von Deepfake-Inhalten zu prüfen oder vorzuschlagen?

  4. Falls gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird: Welche Anpassungen im Strafrecht (insbesondere hinsichtlich Tatbestand und Strafrahmen) werden in Erwägung gezogen?

  5. In welchem zeitlichen Rahmen gedenkt die Regierung, dem Landtag gegebenenfalls konkrete Vorschläge zu unterbreiten?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Ja, die Regierung teilt diese Einschätzung, dass nach geltendem liechtensteinischen Recht die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfake-Inhalten nicht in allen Fällen eindeutig strafbar ist. Ob ein strafbares Handeln vorliegt, ist abhängig vom konkreten Einzelfall.

Wird etwa eine minderjährige Person dargestellt oder soll eine solche dargestellt werden, fällt dies unter § 219 StGB (Kinderpornografie), der auch synthetische Darstellungen erfasst und die blosse Herstellung bereits unter Strafe stellt.

Bei Erwachsenen greifen strafrechtliche Bestimmungen erst, wenn zur Herstellung eine nach aussen gerichtete Handlung hinzukommt, also insbesondere die Verbreitung, Zugänglichmachung, Weitergabe oder Druckausübung. In solchen Fällen können § 111 StGB (Üble Nachrede), § 112 StGB (Verleumdung), § 218a StGB (Pornografie), § 107c StGB (Cybermobbing), § 108 StGB (Täuschung) oder § 144 StGB (Erpressung) erfüllt sein.

Wie die Regierung in der Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen gegen Missbrauch durch Deepfakes ausführt, werden die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie auf europäischer Ebene aufmerksam verfolgt und, wo erforderlich, zusätzliche nationale Massnahmen vorbereitet.

zu Frage 2:

Das Strafgesetzbuch bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes von Deepfakes. Es enthält mehrere Tatbestände, unter welche sexualisierte Deepfake-Inhalte – abhängig vom konkreten Einzelfall – subsumiert werden können.

In Betracht kommen insbesondere §§ 105 f. StGB (Nötigung, schwere Nötigung), § 107 StGB (gefährliche Drohung), § 107c Abs. 1 StGB (Cybermobbing), § 111 StGB (üble Nachrede), §  112 StGB (Verleumdung), § 144 StGB (Erpressung), §§  146 ff. StGB (schwerer oder gewerbsmässiger Betrug), § 218a StGB (Pornografie), § 219 StGB (Kinderpornografie).

Hinsichtlich allfälliger Regelungslücken oder Abgrenzungsschwierigkeiten verweist die Regierung auf die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten allen voran Österreich, das in erster Linie als strafrechtliches Rezeptionsland für Liechtenstein gilt.

zu Frage 3:

Auf europäischer Ebene sollen im Rahmen der KI-Verordnung zusätzliche materielle Vorgaben oder Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Deepfake-Anwendungen eingeführt werden. Da die KI-Verordnung nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen auch für Liechtenstein unmittelbar Geltung entfaltet, erscheint es sachgerecht, diese Entwicklungen abzuwarten. Ein nationaler Vorgriff auf laufende europäische Gesetzgebungsprozesse wäre mit Blick auf die angestrebte Harmonisierung sowie die grenzüberschreitende Natur der betroffenen Sachverhalte nicht zweckmässig.

zu Frage 4:

Wie zu Frage 2 und 3 ausgeführt, beobachtet die Regierung die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie den laufenden europäischen Gesetzgebungsprozess genau, möchte diesen aber nicht vorgreifen.

zu Frage 5:

Konkrete Vorschläge können dem Landtag vorgelegt werden, wenn absehbar ist, wie die europäischen Vorgaben konkret lauten bzw. wie sich die Gesetzgebungen in den Nachbarstaaten entwickeln.

Aktueller Stand der Postulatsbeantwortung betreffend allfällige Übernahme der Schulkosten im Ausland bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen

01. April 2026
Frage von: Landtagspräsident Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Im Dezember-Landtag 2025 habe ich auf die ausstehende Beantwortung des Postulats betreffend die allfällige Übernahme der Schulkosten im Ausland bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen hingewiesen. Dieses Postulat wurde parteiübergreifend mit grosser Zustimmung im Dezember-Landtag 2024 an die Regierung überwiesen und unterstreicht die hohe Bedeutung des Anliegens.

Ich kenne persönlich betroffene Familien, die sich in einer anspruchsvollen Situation befinden und auf klare Rahmenbedingungen angewiesen sind. Für sie bedeutet die anhaltende Verzögerung nicht nur fehlende Planungssicherheit, sondern auch eine zusätzliche Belastung im ohnehin herausfordernden Alltag. Umso wichtiger wäre eine verlässliche und transparente Kommunikation seitens des Bildungsministers.

Trotz der im Dezember abgegebenen Zusicherung einer zeitnahen Behandlung ist die Postulatsbeantwortung auch im April-Landtag 2026 nicht traktandiert.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Regierung um Auskunft:

  1. Wann wird die Beantwortung des genannten Postulats dem Landtag verbindlich vorgelegt?

  1. Welche konkreten Gründe führen dazu, dass die im Dezember 2025 in Aussicht gestellte zeitnahe Behandlung bislang nicht erfolgt ist? 

  2. Welche konkreten Zwischenschritte oder Ergebnisse liegen aktuell vor, die den betroffenen Familien zumindest eine Orientierung oder Perspektive geben können?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Eine verbindliche Zusicherung kann nicht erfolgen. Es ist geplant, das genannte Postulat im Juni dem Landtag vorzulegen.

zu Frage 2:

Die im Postulat aufgeworfenen Fragestellungen und Thematik sind komplex. Aufgrund der hohen Relevanz für die betroffenen Familien sind in diesem Fall an die Qualität der Postulatsbeantwortung besonders hohe Anforderungen zu stellen.

zu Frage 3:

Der Entwurf der Postulatsbeantwortung liegt vor. Anliegen von Eltern bzw. Kindern in diesem Zusammenhang werden laufend und unabhängig von der Bearbeitung und Beantwortung des Postulats behandelt und bearbeitet.

Wolfspräsenz in Liechtenstein

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. April 2026

In den letzten Wochen ist in Liechtenstein eine deutliche Zunahme von Wolfsnachweisen zu beobachten. Gemäss Amt für Umwelt wurden allein im laufenden Jahr bereits zahlreiche Sichtungen registriert. Besonders hervorzuheben sind zwei aktuelle Vorfälle, bei denen ein Hirschkalb in unmittelbarer Siedlungsnähe gerissen wurde. Seitens der Behörden wird das Verhalten der Wölfe derzeit als «unbedenklich» eingestuft, da sich die Tiere primär auf Wildtiere konzentrieren. Gleichzeitig führt die zunehmende Präsenz, insbesondere in Siedlungsnähe, bei Teilen der Bevölkerung und bei Nutztierhaltern zu Verunsicherung.

Zudem stellt der Herdenschutz für viele Betriebe einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand dar. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die bestehenden Unterstützungs- und Informationsinstrumente zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

  1. Welche konkreten Kriterien und Schwellenwerte legt die Regierung zugrunde, um das Verhalten von Wölfen als «unbedenklich» einzustufen, und ab welchem Punkt wird ein Verhalten als problematisch eingestuft?

  2. Welche konkreten Unterstützungsleistungen (finanziell, organisatorisch oder beratend) stellt die Regierung den Nutztierhaltern aktuell für den Herdenschutz zur Verfügung?

  3. Welche konkreten zusätzlichen Massnahmen und Ressourcen sind angesichts der aktuellen Lage für die Sömmerungssaison 2026 geplant, und bis wann werden diese umgesetzt?

  4. Inwiefern ist das an der Schweiz orientierte Wolfsmanagement auf die spezifischen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten Liechtensteins übertragbar und wo sieht die Regierung dessen Grenzen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Das Verhalten von Wölfen wird gemäss “Wolfskonzept Liechtenstein”, welches auf der Homepage des Amts für Umwelt einsehbar ist, in vier Stufen eingeteilt: unbedenklich, auffällig, unerwünscht und problematisch. Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährlichkeit sind im Konzept detailliert aufgeführt.

Unbedenkliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn sich Wölfe ausserhalb der üblichen Aktivitätszeiten des Menschen bewegen und den Menschen meiden. Problematisch ist das Verhalten, wenn ein Wolf zum Beispiel wiederholt die Nähe des Menschen sucht, sich aktiv auf Menschen zubewegt oder keine natürliche Scheu mehr erkennen lässt.

Werden definierte Kriterien im Verhalten überschritten, werden Massnahmen ergriffen. Diese reichen von verstärkter Beobachtung und Vergrämung bis hin zum Abschuss eines einzelnen Tieres.

zu Frage 2:

Nutztierhalter werden in Liechtenstein sowohl fachlich als auch finanziell unterstützt. Die Regelungen richten sich nach der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV).

Die Herdenschutzberatung ist für die Betriebe kostenlos. Geeignete Schutzmassnahmen, wie elektrische Zäune, die Behirtung von Schafen auf Alpen oder Herdenschutzhunde werden finanziell gefördert.

Schäden an Nutztieren, die nachweislich durch geschützte Tierarten wie den Wolf verursacht wurden, werden vollumfänglich vergütet.

zu Frage 3:

Der Herdenschutz in Liechtenstein wurde in den vergangenen Jahren gezielt aufgebaut. Sollten sich dennoch zusätzliche spezifische Massnahmen für die Sömmerungssaison 2026 als notwendig erweisen, werden diese in enger Abstimmung mit den betroffenen Akteuren und im Rahmen des geltenden Rechts umgesetzt.

zu Frage 4: 

Das Wolfsmanagement Liechtensteins orientiert sich aufgrund der geografischen Lage sowie der Zugehörigkeit zur gemeinsamen Alpenwolfspopulation eng an jenem der Schweiz.  Gleichzeitig ist die Landesfläche Liechtensteins deutlich kleiner als typische Wolfsreviere. Ein wirksames Wolfsmanagement erfordert daher eine sorgfältig koordinierte, grenzüberschreitende Vorgehensweise.

Rotwild Nachttaxation

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Roger Schädler
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. April 2026

Die erste diesjährige Rotwildzählung mittels Nachttaxation fand am 17. März 2026 statt. Es wurden insgesamt 413 Stück Rotwild gezählt, die höchste seit 2014 jemals gezählte Menge. Gegenüber der ersten Zählung 2025, am 20. März 2025, ist dies eine Zunahme um 128 Stück (plus 45%) und gegenüber der zweiten Zählung 2025 immer noch eine Zunahme um 106 Stück (plus 35%). In einer aktuellen tabellarischen Übersicht des Amtes für Umwelt werden die Ergebnisse der Nachttaxationen seit 2014 dargestellt. Die Zählungen mit Scheinwerfern von 2014 bis 2021 ergaben Stückzahlen zwischen 166 und 297. Die Zählungen mit Wärmebildgeräten von 2022 bis 2025 Stückzahlen zwischen 267 und 340. Die Zählung vom 17. März 2026 übertraf alle bisherigen Zählungen bei weitem.

  1. Wie interpretiert die Regierung das Ergebnis der Nachttaxation vom 17. März 2026?

  2. Welche Massnahmen leitet die Regierung daraus ab?

  3. Erachtet die Regierung die bestehenden Kompetenzen der staatlichen Wildhut angesichts der aktuellen Bestandesentwicklung als ausreichend oder sieht sie Anpassungsbedarf?

  4. Haben die aktuellen Zählungen Einfluss auf die Höhe des Abschussplanes 2026 respektive für die Folgejahre?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Ergebnisse der Rotwildnachttaxationen sind als Trendindikator zu verstehen und nicht als exakte Bestandsaufnahme. Sie erfassen lediglich den zum Zeitpunkt der Erhebung sichtbaren Teil des Bestandes und stellen damit eine Mindestzahl dar. Eine einzelne Nachttaxation ist daher stets als Momentaufnahme zu betrachten. Die aktuell hohe Zahl deutet auf einen hohen Bestand hin, ist jedoch im mehrjährigen Vergleich zu interpretieren.

zu Frage 2:

Die Bestandesregulierung beim Rotwild ist ein langfristiger Prozess. Eine einzelne Zählung löst daher in der Regel keine unmittelbaren Massnahmen aus und hat auch keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Abschussplanes. Die erkennbaren Entwicklungen und Trends werden jedoch in der Abschussplanung berücksichtigt. Der Schwerpunkt des Wildtiermanagements liegt weiterhin auf der Reduktion der Wildtierbestände.

zu Frage 3:

Ja, die Regierung erachtet die bestehenden Kompetenzen der Wildhut als ausreichend.

zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 2.

 

Aufenthaltsbewilligungen für ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ausserhalb des Schutzstatus S

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

Vor dem Hintergrund der aktuellen migrations- und steuerpolitischen Entwicklungen sowie im Interesse der Transparenz hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige, habe ich folgende Fragen:

  1. Wie viele ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben in den letzten zehn Jahren in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die nicht unter den Schutzstatus S fallen?

  2. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen wurden diese Aufenthaltsbewilligungen jeweils erteilt?

  3. Wie viele der unter Frage 1 genannten Personen unterliegen bzw. unterlagen der Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) und wieviel Steuereinnahmen generieren diese?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

In den letzten zehn Jahren wurde an 34 ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

zu Frage 2:

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung finden sich im Ausländergesetz. In Zusammenhang mit dem Familiennachzug, der sich nach der Staatsangehörigkeit der nachziehenden und nicht der nachgezogenen Person richtet, ist neben dem Ausländergesetz auch das Personenfreizügigkeitsgesetz zu beachten.

zu Frage 3:

Es wurde in einem Fall eine Besteuerung nach dem Aufwand bewilligt. Angaben zur Höhe der daraus resultierenden Steuereinnahmen können aufgrund des Steuergeheimnisses nicht gemacht werden.

LIEbike

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt LIEbike sowie den veröffentlichten Zahlen zu Kosten und Erträgen ergeben sich verschiedene Fragen zur finanziellen Ausgestaltung und Nutzung des Systems. Insbesondere der ausgewiesene Ertrag wirft Fragen hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Nachhaltigkeit auf.

  1. Wie setzt sich der ausgewiesene Ertrag von CHF 183’769.90 konkret zwischen Gemeindebeiträgen und Einnahmen aus Kundenzahlungen zusammen?

  2. Wie viele aktive Kundinnen und Kunden haben das LIEbike-System während der gesamten Pilotphase genutzt?

  3. Wie viele dieser aktiven Nutzerinnen und Nutzer sind Angestellte der Landesverwaltung oder von öffentlichen Institutionen?

  4. Nach welchen konkreten Kriterien definiert LIEmobil eine Person als «aktive Kundin» bzw. «aktiven Kunden?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

CHF 42615.30 sind Fahrgeldeinnahmen. Die Differenz zum Gesamtbetrag sind Beiträge von Gemeinden.

zu Frage 2:

Zwischen Inbetriebnahme im September 2022 bis Ende 2025 haben 3163 Personen die für die Ausleihe notwendige LIEbike-App heruntergeladen sowie je mindestens eine Fahrt mit einem LIEbike absolviert.

zu Frage 3:

Jede Nutzerin, jeder Nutzer meldet sich privat an und hinterlegt ein persönliches Zahlungsmittel. Angaben zur Arbeitsstätte werden von LIEmobil nicht erhoben. Mitarbeitende von LIEmobil können LIEbikes als Teil ihrer Gesamtvergütung kostenlos nutzen. 9 der aktiven User sind LIEmobil-Mitarbeitende.

zu Frage 4:

Als aktiver Nutzer resp. aktive Nutzerin gilt eine Person, welche die LIEbike-App heruntergeladen hat und mindestens eine Fahrt mit einem LIEbike absolviert hat.

Analyse zur Evaluierung und Weiterentwicklung der nationalen Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Am 10. März 2026 berichtete das «Vaterland» über das vom 2. bis 6. März 2026 in Vaduz durchgeführte «Public Health Emergency Preparedness Assessment». Ziel dieser Resilienz-Bewertung war es, die nationale Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen zu evaluieren und Weiterentwicklungspotenziale zu identifizieren.

Die fachliche Federführung lag beim Amt für Gesundheit. Neben dem Gesundheitsminister beteiligten sich Vertreter der Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen Kommission, des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie ein Länderexperte aus Belgien.

Zeitgleich fand die März-Sitzung des Landtags statt, in deren Rahmen die Kleine Anfrage «Sechs Jahre Corona – Status quo?» eingereicht wurde. Diese befasst sich mit der Aufarbeitung der Coronapandemie und verweist explizit auf Ergebnisse aus Spanien, der Schweiz und den USA. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage entsteht jedoch der Eindruck, dass entsprechende internationale Entwicklungen für Liechtenstein nicht von Relevanz seien. Umso bemerkenswerter, dass parallel dazu in Liechtenstein eine themengleiche Analyse mit internationalen Fachleuten durchgeführt wurde.

  1. Wie erklärt der Gesundheitsminister den Unterschied zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen von PHEPA und seiner Antwort auf die Kleine Anfrage, in der die internationale Aufarbeitung der letzten Pandemie für Liechtenstein als sozusagen nicht relevant dargestellt wird?

  2. Waren Vertreter der Schweiz am genannten Assessment beteiligt? Falls ja, welche Vertreter und Organisationen waren vertreten?

  3. Auf welcher Grundlage kann eine systematische Analyse und Weiterentwicklung der nationalen Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen erfolgen, wenn die Aufarbeitung der COVID-19-Pandemie in Liechtenstein noch nicht vollständig abgeschlossen ist?

  4. Welche fachlichen Grundlagen, Datenquellen und Erfahrungswerte wurden im Rahmen des Assessments herangezogen? (Bitte unter Angabe der beteiligten Experten sowie der verwendeten Referenzquellen.)

  5. Wann, in welchem Umfang und in welcher Form werden die Ergebnisse sowie ein allfälliger Massnahmenplan aus dem Assessment dem Landtag und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie war nicht Ziel bzw. Gegenstand des Public Health Emergency Preparedness Assessments (PHEPA). Es besteht daher kein Zusammenhang zur Beantwortung der erwähnten kleinen Anfrage. Ziel der Analyse war es, die nationale Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen systematisch zu evaluieren und Weiterentwicklungspotenziale zu identifizieren. Dabei halfen die Erfahrungen mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie – neben vielen anderen Themen – natürlich dabei, Ressourcen und Funktionsweisen zu evaluieren. 

zu Frage 2:

Das PHEPA-Assessment richtet sich an EU und EWR-Mitgliedstaaten. Eine breite Beteiligung von Vertretern und Organisationen aus der Schweiz ist daher nicht vorgesehen. Lediglich im Bereich Antibiotikaresistenz wurde ein Schweizer Experte beigezogen. Hier stützt sich Liechtenstein auf eine enge Kooperation mit dem Netzwerk ANRESIS, geführt vom Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern.

zu Frage 3:

ECDC, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, welches mit der Durchführung der PHEPA-Assessments betraut ist, hat entsprechende Leitlinien entwickelt, welche die Grundlage des Assessments darstellen. Diese sowie umfangreiches Informationsmaterial sind über die Website von ECDC öffentlich zugänglich. Nach diesen Grundlagen wurde die Evaluation vorgenommen.

zu Frage 4:

Die Beantwortung dieser Frage würde den Rahmen einer kleinen Anfrage sprengen.

zu Frage 5:

Mehrere EU/EWR‑Staaten haben ihre PHEPA‑Berichte auf freiwilliger Basis öffentlich zugänglich gemacht. Die Regierung wird nach Vorliegen des Berichts ebenfalls über eine Publikation entscheiden. Basierend auf dem PHEPA-Bericht soll im Anschluss ein Massnahmenplan erarbeitet werden, um die Krisenvorsorge bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Land zu verbessern. Über eine geeignete Veröffentlichung des Massnahmenplans entscheidet ebenfalls die Regierung.

Gebühr für medizinisch nicht dringliche Fälle auf der Notfallstation

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Im Schweizer Parlament wurde das Thema einer Gebühr für Behandlungen auf der Spitalnotfallaufnahme konkret in Bezug auf eine Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme aufgenommen. Der Nationalrat hat sich für einen Gesetzesentwurf ausgesprochen. Vorgesehen sind dabei auch Ausnahmen, insbesondere für Schwangere, Kinder sowie Personen, die mit einem Transport- oder Rettungsdienst eingeliefert werden. Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende fünf Fragen:

  1. Liegen der Regierung Daten oder Auswertungen dazu vor, wie viele Fälle auf der Notfallstation des Landesspitals in den letzten fünf Jahren medizinisch nicht dringlich waren oder grundsätzlich auch durch Hausärzte beziehungsweise den ärztlichen Notfalldienst hätten behandelt werden können?

  2. Falls keine genauen Zahlen vorliegen: Bestehen Schätzungen oder sonstige Anhaltspunkte zur Grössenordnung solcher Fälle?

  3. Wie beurteilt die Regierung die Auswirkungen medizinisch nicht dringlicher Konsultationen auf Wartezeiten, Personaleinsatz, Infrastrukturbelastung und die Behandlung echter Notfälle am Landesspital?

  4. Hat die Regierung dieses Thema bereits geprüft oder wird sie prüfen, ob eine separate Gebühr für medizinisch nicht dringliche Selbstzuweisungen auf die Notfallstation in Liechtenstein rechtlich, gesundheitspolitisch und praktisch sinnvoll und umsetzbar wäre?

  5. Kann die Regierung Auskunft darüber geben, ob Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner bei einer allfälligen Einführung einer solchen Gebühr in der Schweiz diese ebenfalls bezahlen müssten, wenn sie dort eine Notfallstation eines Spitals aufsuchen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Auf der interdisziplinären Notfallstation des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt eine strukturierte medizinische Ersteinschätzung (Triage) nach dem international etablierten Emergency Severity Index (ESI). Dieses System priorisiert Patientinnen und Patienten nach medizinischer Dringlichkeit und ist internationaler Standard in der Notfallmedizin.

Für das Jahr 2025 wurden am Liechtensteinischen Landesspital insgesamt 9 728 Notfallpatientinnen und -patienten behandelt. Davon wurden 1.8% als ESI 5 und folglich als nicht dringende Notfälle klassifiziert.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Unbestritten ist, dass medizinisch nicht oder weniger dringliche Konsultationen in Notfallstationen sowohl die Spitäler als auch das Gesundheitswesen in mehrfacher Hinsicht negativ belasten. Diese Fälle beanspruchen Personal, Behandlungsräume und diagnostische Infrastruktur und können damit Wartezeiten für andere Patientinnen und Patienten verursachen.

Auf der Notfallstation des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt eine strukturierte Triage, wodurch dringliche und lebensbedrohliche Fälle stets priorisiert behandelt werden. Wartezeiten betreffen daher in erster Linie Patientinnen und Patienten mit geringerer Dringlichkeit, während die Versorgung echter Notfälle dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird. Im Vergleich zu anderen grossen Notfallstationen sind die Wartezeiten im Landesspital gering. Grundsätzlich wird jeder Patient innert 10 Minuten triagiert. Lediglich an umsatzstarken Tagen kann es vorkommen, dass die Wartezeit abhängig von der Triage höher ausfällt, da das Landesspital räumlich wie personell an diesen Tagen an seine Grenzen stösst.

Ein wesentlicher Einflussfaktor auf die Auslastung der Notfallstation ist die Tatsache, dass das Landesspital seit einigen Jahren den gesetzlichen Notfalldienst der niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzte übernommen hat. Dadurch wird ein Teil der früher ambulant behandelten Notfälle heute direkt im Spital versorgt, insbesondere ausserhalb der regulären Praxisöffnungszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen.

zu Frage 4:

Die Einführung einer pauschalen Gebühr für medizinisch nicht dringliche Konsultationen wird in verschiedenen Gesundheitssystemen diskutiert. Fachgesellschaften der Notfallmedizin – unter anderem die Schweizerische Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin – beurteilen solche Modelle teilweise kritisch. Die Regierung erachtet eine Prüfung derzeit nicht als notwendig.

zu Frage 5:

Ob Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner eine solche Gebühr im konkreten Fall ebenfalls bezahlen müssten, lässt sich derzeit nicht abschliessend beantworten. Die Vorlage ist noch nicht endgültig verabschiedet und die Kantone sollen die Regelung freiwillig einführen können. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner eine Sonderbehandlung in Schweizer Spitälern bekommen werden.

Emissionszertifikate in Liechtenstein

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 01. April 2026

Die Vorgaben aus dem Klimaübereinkommen von Paris eröffnen für Liechtenstein Chancen, insbesondere im Hinblick auf Innovation, Standortentwicklung und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, sind zugleich aber auch mit anspruchsvollen Aufgaben verbunden. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, welche Rolle allfällige Emissionszertifikate oder vergleichbare CO2-Kompensationsgutschriften bei der Zielerreichung spielen. Gerade in einem Umfeld, in dem Fragen zur Qualität, Nachvollziehbarkeit und Wirksamkeit solcher Instrumente zunehmend an Bedeutung gewinnen, ist es wichtig, dass deren Validität gewährleistet ist.

  1. Hat das Land Liechtenstein in den letzten zehn Jahren Emissionszertifikate oder vergleichbare CO2-Kompensationsgutschriften erworben?

  2. Falls ja, für welche Projekte wurden diese Zertifikate oder Gutschriften erworben, in welchen Ländern befinden sich diese Projekte und welche Beiträge wurden dafür jeweils aufgewendet?

  3. Wie hoch ist die Gesamtsumme, die das Land Liechtenstein in den letzten zehn Jahren für den Erwerb solcher Zertifikate oder Gutschriften eingesetzt hat?

  4. Für welche gesamte Menge an CO2-Emissionen wurden in diesem Zeitraum entsprechende Zertifikate oder Gutschriften erworben?

  5. Falls das Land keine Emissionszertifikate oder vergleichbaren CO2-Kompensationsgutschriften erwirbt, welche Bedeutung kommt, anderen beziehungsweise vergleichbaren Instrumenten bei der Erreichung der Klima- und Energieziele zu?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Ja, das Land Liechtenstein hat in den letzten zehn Jahren CO2-Zertifikate erworben, um die Reduktionsverpflichtungen unter dem Kyoto-Klimaprotokoll zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen zu Klimaänderungen zu erfüllen, wobei letztmals Zertifikate im Jahr 2021 erworben wurden.

zu Frage 2:

Bei der Auswahl der ausländischen Projekte wurden nach Möglichkeit die Schwerpunktländer des Liechtensteiner Entwicklungsdienstes priorisiert. Unter anderem wurden Projekte in Äthiopien, Bangladesch, Bolivien, Honduras, Nepal, Kambodscha, Ruanda und Sambia unterstützt. Inhaltlich standen der ökologische Nutzen sowie die sozialethische Verträglichkeit der Projekte im Vordergrund. Die Projektsummen lagen pro Projekt zwischen rund CHF 20’000 und CHF 90’000.

zu Frage 3:

Das Land Liechtenstein hat zwischen 2016 und 2021 CHF 830’870 für CO2-Zertifikate aufgewendet.

zu Frage 4:

Die erworbenen Zertifikate entsprechen einem Volumen von rund 160’000 Tonnen CO2.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zonierung touristischer und nicht touristischer Gebiete

01. April 2026
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Im Bericht und Antrag Nr. 54/2022, welcher mit 25 Stimmen überwiesen wurde, werden Malbun und Steg als wertvolle Naherholungsgebiete mit zentraler Sportstättenstruktur anerkannt und ein moderater Ausbau dieser Gebiete angestrebt. Dieser ist laut Bericht und Antrag jedoch nur möglich, wenn in bestimmten Gebieten eine Entwicklung der touristischen Infrastruktur möglich wird.

Um die Abstimmung mit den unterschiedlichen Interessensgruppen zu erleichtern, sollen neu drei Gebietsarten definiert und in der Raumplanung verankert werden: Nicht-touristische Gebiete, in denen die Natur den höchstmöglichen Schutz geniesst, aktive Tourismusgebiete mit Infrastrukturausbau von Pisten, Beschneiungs- und Bahnanlagen, Gastronomiebetrieben, etc. und zuletzt sanfte Tourismusgebiete, wo die Bewegung aus eigener Muskelkraft in der ansonsten unberührten Natur im Vordergrund steht wie zum Beispiel in der Valüna, Pfälzerhütte, etc.

Weiterhin zu berücksichtigen sind dabei die heute bestehenden Zonen wie zum Beispiel Wildruhe, Waldreservate etc. Sie sollen jedoch angepasst werden dürfen, sofern wirkungsvolle Ersatzmassnahmen umgesetzt werden können.

Das Ziel ist eine langfristige Klarheit zu schaffen, in welchem Perimeter, welche touristische Entwicklung stattfinden kann und wo nicht. Hierzu meine Fragen

  1. Wie weit ist man mit der Ausgestaltung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten»?

  2. Ist diese Ausgestaltung bereits in geeigneter Weise in den Landesrichtplan eingeflossen?

  3. Wurde die Ausgestaltung dieser Gebiete bereits mit den Anspruchsgruppen festgelegt?

  4. Um welche Anspruchsgruppen handelt es sich namentlich?

  5. Wann ist mit der Umsetzung dieser Neuzonierungen zu rechnen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

​​Die konzeptionelle Ausarbeitung der touristischen, sanften touristischen und nicht touristischen Gebiete ist weit fortgeschritten. Der Landesrichtplan beschreibt detailliert, wie touristische Räume wie Malbun und Steg entwickelt werden dürfen und welche Gebiete – insbesondere naturbelassene Landschafts- und Alpenräume – von neuen Bauten freizuhalten sind. Zudem sind die Prinzipien des sanften Tourismus klar umschrieben, etwa der Fokus auf naturverträgliche Nutzung, Bewegung aus eigener Muskelkraft und Schutz sensibler Lebensräume.​ 

zu Frage 2:

​​Ja. Die Ausgestaltung ist in den Vernehmlassungsentwurf des Landesrichtplans integriert.  Die Unterscheidung verschiedener Raumtypen (z. B. naturnaher Siedlungsraum, Berggebiet), die Festlegungen zu touristischen Gebieten wie Malbun/Steg sowie die Einschränkungen für den naturnahen Tourismus bzw. sanfte Tourismusgebiete sind im Richtplan verbindlich verankert. Ebenso finden sich klare Regeln zur landschafts- und umweltverträglichen Nutzung, etwa die Konzentration touristischer Infrastruktur auf bestehende Siedlungsbereiche / bereits vom Tourismus beanspruchte Geländekammern und die gute Einordnung touristischer Bauten und Anlagen in die Landschaft.​ 

zu Frage 3:

​​Ja. Das Kapitel Tourismus im Richtplan wurde im Austausch mit dem zuständigen Ministerium und weiteren Beteiligten (Liechtenstein Marketing) erarbeitet. Die Festlegungen zum Tourismus, zur Landschaft und zur Siedlungsentwicklung beruhen auf breit abgestimmten Grundlagen wie dem Raumkonzept Liechtenstein 2020 und dem in der kleinen Anfrage erwähnten BuA Nr. 2022/54.  Der Einbezug weiterer Anspruchsgruppen erfolgt zurzeit mit der aktuell laufenden Vernehmlassung der Gesamtüberarbeitung des Landesrichtplans.​ 

zu Frage 4:

In den aktuellen Entwurf des Kapitels Tourismus wurden bisher das zuständige Ministerium und Liechtenstein Marketing einbezogen. Mit der zurzeit laufenden Vernehmlassung erhalten zusätzlich die Gemeinden, Genossenschaften, Amtsstellen und mehrere Verbände und Vereine die Möglichkeit, sich zum Entwurf zu äussern und diesen bei Bedarf mit dem Amt für Hochbau und Raumplanung abzustimmen. Die vollständige Liste der zur Vernehmlassung des Landesrichtplans eingeladenen Organisationen steht auf der Homepage des Amts für Hochbau und Raumplanung zur Verfügung. 

zu Frage 5:

​​Die Umsetzung der Neuzonierungen erfolgt nicht direkt durch den Richtplan, sondern im Anschluss durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevisionen. Der Landesrichtplan gibt den verbindlichen Rahmen vor; die Gemeinden müssen darauf basierend ihre Zonenpläne anpassen und allfällige Ein- oder Umzonungen vornehmen. Die konkrete zeitliche Umsetzung hängt daher vom jeweiligen Planungsprozess auf Gemeindeebene ab, beginnt aber normalerweise in den nächsten Revisionen nach Inkrafttreten des Richtplans.​

Sonderpädagogische Tagesschule des HPZ

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Die Sonderpädagogische Tagesschule des HPZ ist ein wesentlicher Bestandteil der liechtensteinischen Bildungslandschaft. In der Tagesschule des HPZ werden Kinder und Jugendliche im Alter von 4 bis 18 Jahren mit besonderen Lernbedürfnissen gefördert. Die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler können sich im Verlauf der Schulzeit verändern, sodass teilweise oder dauerhaft eine intensivere individuelle Betreuung sowie spezifische Fördermöglichkeiten erforderlich sind.

Hierzu meine Fragen:

  1. Welche sonderpädagogischen Beschulungsangebote bietet das HPZ generell an?

  1. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die Betreuung einer Schülerin bzw. eines Schülers und wer bezahlt diese Kosten?

  1. Wie flexibel ist die Schule, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus medizinischen Gründen nicht den ganzen Tag anwesend sein kann?

  1. Besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Ein-zu-eins-Betreuung, falls nein, aus welchem Grund nicht?

  2. Und welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit und Mitwirkung haben Eltern konkret?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Das Angebot der Sonderpädagogischen Tagesschule des hpz ist auf Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernbedürfnissen im Alter von 4 bis 18 Jahren, in Ausnahmefällen bis 20 Jahre, ausgerichtet. Sie ist in zwei Bereiche gegliedert: die Sonderpädagogische Schule mit Basis-, Mittel- und Oberstufe sowie die Sprachheilschule mit Sprachförderkindergarten und Sprachförderklassen. In den letzten zwei Schuljahren der Oberstufe liegt ein Schwerpunkt auf der Vorbereitung auf die Arbeitswelt. Ergänzende therapeutische Massnahmen sind Teil des Schulalltags.

zu Frage 2:

Zwischen der Regierung und der Stiftung für heilpädagogische Hilfe bestehen zwei Leistungsvereinbarungen: einerseits für die sonderpädagogische Tagesschule, anderseits für die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik, heilpädagogische Früherziehung). Im Kalenderjahr 2025 betrugen die Beschulungskosten pro Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein im Durchschnitt CHF 63’335.

zu Frage 3:

Die Schulen sind in der Regel verpflichtet, bei medizinisch bedingten Fehlzeiten flexibel zu reagieren. Der Fokus liegt auf dem Wohl des Kindes und seiner Familie.

zu Frage 4:

 Je nach Art und Ausmass der Beeinträchtigung ist eine sehr enge Begleitung bis hin zu einer 1:1-Betreuung erforderlich und wird im Rahmen des Bedarfs sichergestellt.

zu Frage 5:

Eltern wirken in der Schule des hpz auf vielfältige Weise aktiv mit. Ein zentraler Bestandteil ist der regelmässige und konstruktive Austausch mit den Lehrpersonen sowie den Therapeutinnen und Therapeuten. Darüber hinaus bringen Eltern ihre individuellen Fähigkeiten und Ressourcen (bspw. den eigenen Beruf) in das Schulleben ein und leisten dadurch einen wertvollen Beitrag.

Zudem können Eltern auch beratende und begleitende Angebote der Schule in Anspruch nehmen.

Liechtensteinische Schuladministration (LiSA)

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Der Projektreview zur Liechtensteinischen Schuladministration (LiSA) zeigt auf, dass das Vorhaben zur Modernisierung der Schuladministration mit erheblichen Problemen konfrontiert ist. Neben einer deutlichen zeitlichen Verzögerung von rund zwei Jahren und neun Monaten wurden insbesondere die Komplexität des Projekts, Defizite im Risikomanagement sowie eingeschränkte personelle Ressourcen im Schulamt als zentrale Ursachen identifiziert.

Zudem bestehen Hinweise auf unklare Rollen- und Verantwortlichkeitsstrukturen sowie auf eine unzureichende Akzeptanz der bereits eingeführten Module, was den Projekterfolg gefährden könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine vertiefte Klärung verschiedener Aspekte des Projektverlaufs und der weiteren Umsetzung notwendig.

Hierzu meine Fragen:

  1. Welche konkreten Funktionen und Verantwortlichkeiten hatten die im Projekt nicht ausreichend verfügbaren Schlüsselpersonen im Schulamt?

  2. Welche Massnahmen wurden ergriffen, um die Rollen- und Verantwortlichkeitsverteilung im Projekt klar zu definieren und zukünftige Verzögerungen zu vermeiden?

  3. Wie wird aktuell sichergestellt, dass die eingeführten Module von allen relevanten Nutzergruppen tatsächlich angewendet werden?

  4. Welche konkreten Schritte sind geplant, um die Akzeptanz der Modullösungen nachhaltig zu erhöhen (z. B. im Bereich Change-Management)?

  5. Wie beurteilt die Regierung den bisherigen Projektverlauf sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Schulamts, insbesondere im Hinblick auf zentrale Funktionen wie die Stundenplanung und die Gesamtkosten für die Implementierung?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Das angesprochene interne Projektreview zur Liechtensteinischen Schuladministration (LiSA) der Firma KPMG liegt der Regierung und der GPK des Landtags vor. Dieser Bericht ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. 

zu Frage 2:

Die organisatorischen Komplexitäten sowie Risiken und Abhängigkeiten wurden identifiziert. Die internen und externen Ressourcen werden entsprechend angepasst und erweitert. Kritische Rollen werden laufend überprüft, um ihre Verfügbarkeit sicherzustellen. Bei absehbaren Engpässen werden frühzeitig geeignete Massnahmen eingeleitet.

zu Frage 3:

Die breite Anwendung der Module wird durch ein Bündel an Einführungsmassnahmen unterstützt. Durch diese Kombination aus Schulung, Dokumentation im Intranet und lokaler Unterstützung durch lokale Medienkoordinatoren wird sichergestellt, dass die Nutzung der Module im Alltag verankert wird. Zusätzlich stehen im System selbst integrierte Hilfefunktionen zur Verfügung.

zu Frage 4:

Die Akzeptanz wird aktiv und kontinuierlich gefördert. Ein Ansatz ist der laufende Dialog mit den Anspruchsgruppen. Darüber hinaus sind wiederkehrende Schulungen und Auffrischungen vorgesehen. Ein weiterer Faktor ist der gezielte Aufbau von Know-how im Schulamt und in den Schulen mit Unterstützung der Schulleitungen.

zu Frage 5:

Einerseits zeigt sich, dass mit der Auswahl einer geeigneten Lösung sowie dem Aufbau der technischen und organisatorischen Grundlagen wesentliche Fortschritte erzielt wurden. Erste Module sind eingeführt beziehungsweise stehen kurz vor der Einführung, und zentrale Grundlagen wie Datenmigration, Systemumgebungen und Prozessdefinitionen konnten erfolgreich erarbeitet werden. Andererseits zeigt das Projekt – wie bei vergleichbaren Transformationsvorhaben üblich –, dass insbesondere organisatorische Veränderungen, die Einführung neuer Prozesse sowie die Ablösung etablierter Systeme eine hohe Komplexität aufweisen. Diese Komplexität war zum Zeitpunkt nach der Ausschreibung noch nicht abschliessend klar und zeigte sich vermehrt in der Konzeptphase, die im Sinne der Qualität entsprechend auch verlängert wurde.

Mehrwertsteuerabrechnungen im Jahr 2025

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 01. April 2026

Für das Jahr 2025 wurde in Analogie zur Schweiz kleinen Unternehmen ermöglicht, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen, wobei die Akontozahlungen quartalsweise abzuliefern waren.

In der Schweiz wurden den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen durch die schweizerische Steuerverwaltung Quartalsrechnungen in Papierform zugestellt, die eingezahlt werden konnten. In Liechtenstein hingegen wurden diese Quartalsrechnungen ausschliesslich elektronisch zugestellt. Wie mir zugetragen wurde, hat dies dazu geführt, dass Mehrwertsteuerzahlungen teilweise verspätet oder erst mit der Jahresabrechnung gezahlt wurden.

Dazu meine Fragen:

  1. Wie hoch waren die Verzugszinsen, welche das Land aufgrund verspäteter Zahlungen der Mehrwertsteuer in den Jahren 2022 bis 2025 eingenommen hat?

  2. Wie viele Unternehmen haben in den Jahren 2022 bis 2025 Verzugszinsen auf die geschuldete Mehrwertsteuer oder die Akontozahlungen bezahlen müssen?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die in Rechnung gestellten Verzugszinsen betrugen im Jahr 2022 CHF 346'436, im Jahr 2023 CHF 579'669, im Jahr 2024 CHF 548'718 und im Jahr 2025 CHF 736'391. Die höheren Verzugszinsen im Jahr 2025 sind insbesondere auf zwei Fälle über insgesamt CHF 166'761 zurückzuführen.

zu Frage 2:

Aufgrund des Wechsels auf die neue MWST-Applikation per 1. Januar 2025 und der Deaktivierung der alten MWST-Applikation kann die Anzahl der MWST-Pflichtigen, denen in den Jahren 2022 bis 2024 Verzugszinsen in Rechnung gestellt wurden, nicht erhoben werden.

Im Jahr 2025 wurden 532 MWST-pflichtigen Unternehmen Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Von der Möglichkeit der jährlichen Abrechnung haben im Jahr 2025 21 Unternehmen Gebrauch gemacht.

Schulverwaltungssoftware der Firma CMI

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Eine neue Schulverwaltungssoftware der Firma CMI soll nach diversen Verzögerungen auf das neue Schuljahr hin in Betrieb genommen werden. Im Kanton Appenzell Innerrhoden ist das Modul «CMI Schule» seit dem 1. Januar 2025 in Betrieb, weist jedoch weiterhin Mängel auf, die im Alltag bei den Lehrpersonen zu einem erheblichen Mehraufwand geführt haben.

Zudem ist das Modul «CMI Unterricht Lernende Plus» als Nachfolgelösung zum «Lehreroffice» noch immer nicht verfügbar. Die Einführung wurde deshalb um ein weiteres Jahr auf das Schuljahr 2027/28 verschoben. Zusätzlich zeigen die Erfahrungen aus Appenzell Innerrhoden, dass neben den eigentlichen Softwarekosten auch Aufwendungen für Schnittstellen, Drittanbieter sowie projektbedingte Folgekosten angefallen sind. Dies hat zu Kostenerhöhungen, Projektverzögerungen und Auswirkungen auf die Budgetierung der Schulen geführt.

Daher folgende Fragen an die Regierung:

  1. Welche Softwarelösungen standen bei der Evaluierung einer Schulverwaltungssoftware zur Auswahl und welche Gründe waren für die Auswahl der CMI-Software ausschlaggebend?

  2. Welche erwarteten und unerwarteten – das heisst nicht budgetierten – Kosten sind seit dem Entscheid zur Beschaffung und Einführung der CMI-Schulverwaltungssoftware angefallen und werden voraussichtlich bis zur vollständigen Einführung und zum regulären Betrieb der Software noch anfallen?

  3. Welche Module sollen auf welchen Zeitpunkt an welchen Schulen eingeführt werden? Welche Tests oder Pilotversuche sind vorgesehen und welche offenen Punkte oder Risiken sind derzeit bekannt?

  4. Wie beurteilt die Regierung die Erfahrungen aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden im Hinblick auf Restpendenzen, Terminverschiebungen, Schnittstellenprobleme, Drittkosten und Kostenabweichungen gegenüber früheren Planungen?

  5. Wie war das Feedback der Schulleiter im Anschluss an die Schulung vom 10. März 2026, und welche Forderungen wurden gestellt?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung gingen drei Angebote ein. Sämtliche drei Anbieterinnen erfüllten die formalen Voraussetzungen sowie die Eignungskriterien. Im weiteren Vergabeverfahren hat sich das Angebot von CMI wirtschaftlich als klar vorteilhaft erwiesen. Wesentliche Gründe hierfür waren der tiefste Angebotspreis, die beste ausgewiesene Leistungsfähigkeit und Funktionalität, die beste Abdeckung der technischen Anforderungen, der höchster Erfüllungsgrad der funktionalen Kriterien, die beste Bewertung der anbieterbezogenen Zuschlagskriterien sowie die beste Bewertung in Referenz und Präsentation.

zu Frage 2:

Bislang sind für das Projekt Kosten in der Höhe von CHF 617’782.60 angefallen. Das genehmigte Gesamtprojektbudget beläuft sich auf CHF 792’266.26. Aktuell wird davon ausgegangen, dass dieser Kostenrahmen für die Einführung eingehalten wird.

zu Frage 3:

Die Einführung erfolgt bewusst etappiert und entlang des fachlichen Reifegrads der einzelnen Bereiche. Bereits eingeführt ist mit Klapp eine Kommunikationslösung, die an den Schulen dort eingesetzt wird, wo dies fachlich und organisatorisch sinnvoll ist.

Im Bereich der Schuladministration ist vorgesehen, dass mit dem Schuljahreswechsel 2026/27 CMI Schule beziehungsweise das LiSA-Kernsystem eingeführt wird. Parallel dazu erfolgt die schrittweise Digitalisierung der Aktenführung im Schulbereich, insbesondere mit Lehrpersonen- und Lernendendossiers.

Für die Gemeindeschulen ist vorgesehen, das Modul Lernende+ auf den Schuljahresbeginn 2026/27 einzuführen.

Für die Sekundarstufe ist die Ausgangslage anspruchsvoller. Dort geht es nicht nur um die Einführung eines neuen Moduls, sondern um die Ablösung von LehrerOffice in einem Bereich mit erhöhten Anforderungen, namentlich bei Noten-, Promotions- und weiteren schulartspezifischen Prozessen. Aus diesem Grund wurden weitergehende Tests, Schulungen mit Key Usern und vertiefte Abnahmen vorgesehen und entschieden, die Ablösung von LehrerOffice nicht auf den Schuljahresbeginn 2026/27 vorzunehmen.

Weitergehende Module befinden sich in Prüfung oder Entwicklung. Dazu zählen je nach Fachbereich beispielsweise Funktionen im Umfeld Betreuung, Schulpsychologischer Dienst oder Schulsozialarbeit

Die technischen Risiken der Basislösung werden insgesamt als beherrschbar eingestuft. Grösser einzuschätzen sind demgegenüber die organisatorischen Risiken.

zu Frage 4:

Das Schulamt und das Amt für Informatik beziehen Erfahrungen und Erkenntnisse anderer Kantone und Träger, soweit verfügbar, in die eigene Beurteilung mit ein. Gleichzeitig ist zu beachten, dass Vergleiche stets nur eingeschränkt möglich sind, da kantonale beziehungsweise nationale Rahmenbedingungen, Prozesse, Zeugnisregime, Zuständigkeiten und bestehende Systemlandschaften unterschiedlich sind.

zu Frage 5:

Die Schulungen und Rückmeldungen sind differenziert zu betrachten. Eine pauschale Gesamtbewertung über alle Schulstufen hinweg wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht sachgerecht.

Bei den Gemeindeschulen zeigen die bisherigen Rückmeldungen, dass die vorgestellten Funktionen grundsätzlich als Unterstützung für den Schulalltag wahrgenommen werden. Erste Rückmeldungen fielen positiv aus.

Anders stellt sich die Situation auf der Sekundarstufe dar. Dort hat die erste Schulung mit Key Usern vom 10. März 2026 gezeigt, dass zentrale Funktionalitäten und Übersichten noch nicht in einem Umfang vorliegen, der den Ansprüchen der Key Usern entsprechen. Das Feedback der Schulleitungen wird ernst genommen und fliesst direkt in die Projektsteuerung ein.

Einnahmen der LKW für Leistungspreis und Winterzuschlag

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

Auf das Jahr 2025 haben die LKW ein neues Modell für die Netzbenutzung eingeführt und die Besitzer von PV-Anlagen, unabhängig der verbrauchten Strommenge, der Kundegruppe 2 zugeteilt. Bei den übrigen Strombezügern entschied bislang die verbrauchte Strommenge darüber, ob der Strombezüger der Kundengruppe 1 oder 2 zugeteilt wurde. Im Jahr 2025 lag die Grenze bei einem Jahresverbrauch von 15‘000 kWh. Auf das Jahr 2026 wurde diese Grenze auf 10‘000 kWh herabgesetzt, wobei nicht klar ist, ob die Öffentlichkeit überhaupt darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Überhaupt ist infrage gestellt, dass die von den LKW gemachten Anpassungen an den Tarifmodellen zu einer Veränderung des Verbrauchsverhaltens geführt haben.

Dazu meine Fragen:

  1. Wie hoch war der Netzabsatz für die Kundengruppen 1 und 2 in den Jahren 2022 bis 2025 und der totale Netzabsatz aller Strombezüger?

  2. Wie hoch waren die Einnahmen der LKW für den im Winterhalbjahr in Rechnung gestellten Leistungspreis der Kundengruppen 1 und 2 in den Winterquartalen der Jahre 2023/2024, 2024/2025 und 2025/2026?

  3. Wie hoch war der Netzabsatz in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr in den Winterquartalen der Jahre 2023/2024, 2024/2025 und 2025/2026?

  4. Inwiefern besteht eine Korrelation zwischen den monatlichen Leistungskosten (basierend auf Monatshöchstwerten), die an die vorgelagerten Netze (Axpo, Swissgrid) gezahlt werden und den Leistungsspitzen der PVA-Kundengruppe (Datum/Uhrzeit)? Bitte in Form einer tabellarischen Gegenüberstellung darstellen.

  5. Haben die Netzpreiserhöhungen, insbesondere der Netzpreiszuschlag und der Leistungspreis, zu statistisch eindeutigen Änderungen des Netzabsatzes geführt?

Antwort vom 02. April 2026

Einleitend ist in Bezug auf die Aussage in der Frageeinleitung, dass nicht klar, sei, ob über die Senkung des Schwellenwerts informiert wurde, Folgendes festzuhalten: Für die Einstufung in die Kundengruppe 2 galt im Jahr 2025 ein Jahresverbrauch von über 15'000 Kilowattstunden oder der Betrieb einer PV‑Anlage. Die Senkung des Schwellenwertes auf 10'000  Kilowattstunden für das Tarifjahr 2026 wurde von den LKW mehrfach und über verschiedene Kanäle kommuniziert – erstmals am 30. September 2025 im Vaterland‑Artikel «Weitere Stromsenkungen – und ein Einheitstarif».

zu Frage 1:

Die Kundengruppen 1 und 2 wurden erstmals im Jahr 2025 eingeführt. Deshalb können die Absatzzahlen für diese Kundengruppen erst ab der Einführung dieser Kundengruppen angegeben werden.

Der Netzabsatz für die Kundengruppe 1 betrug im Jahr 2025 69'178 Megawattstunden. Derjenige der Kundengruppe 2 belief sich auf 90'246 Megawattstunden. Der gesamte Netzabsatz im Jahr 2025 belief sich auf 364'949 Megawattstunden. Die gesamten Netzabsätze der Vorjahre beliefen sich auf 380'859 Megawattstunden im Jahr 2022, 369'680 Megawattstunden im Jahr 2023 und 372'065 Megawattstunden im Jahr 2024.

zu Frage 2:

Die Kundengruppen 1 und 2 kamen - wie bereits in Antwort 1 ausgeführt - erstmals für das Tarifjahr 2025 zur Anwendung. Es können somit für diese Kundengruppen die Absatzzahlen auch erst ab deren Einführung angegeben werden. Zudem besitzt der Tarif der Kundengruppe 1 keinen Leistungspreis, weshalb auch hier keine Angabe möglich ist.

Für das 1. Quartal 2025 beliefen sich die Erlöse des Leistungspreises für die Kundengruppe 2 auf insgesamt CHF 454'765. Von diesem Gesamtbetrag haben Kunden mit einer PV-Anlage CHF 256'950 verursacht und die restlichen Erträge wurde von Kunden ohne PV-Anlage in dieser Kundengruppe getragen. Für das 4. Quartal 2025 betragen die Erträge für die Kundengruppe 2 gesamthaft CHF 473'213 und davon wurden wiederum CHF 284'236 von Kunden mit einer PV-Anlage bezahlt.

zu Frage 3:

Der Netzabsatz des Verteilnetz Liechtenstein kann wie bei Frage 2 ebenfalls nur für das Jahr 2025 angegeben werden, da das nachgefragte Zeitfenster erst ab diesem Datum zur Standartauswertung für alle Kundengruppe gehört. Für das nachgefragte Zeitfenster von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr belief sich der gesamte Netzabsatz im ersten Quartal 2025 auf 21’950 Megawattstunden und im vierten Quartal 2025 auf 22’021 Megawattstunden.

zu Frage 4:

Eine reine PVA-Kundengruppe existiert nicht. Die Frage wird deshalb sinngemäss für das Jahr 2025 und die gesamte Kundengruppe 2 beantwortet, die aus Kunden mit einer PV-Anlage und aus Kunden mit einem Bezug von mehr als 15'000 Kilowattstunden besteht.

Die Korrelation zwischen den verursachten Leistungs- und Energiebezügen wird für alle Netzebenen und alle Kundengruppen rechnerisch im Rahmen der Netzkostenrechnung ermittelt. Dies bildet die Basis für die Wälzung der anrechenbaren Netzkosten auf die einzelnen Kundengruppen. So lässt sich verursachergerecht und nachvollziehbar bestimmen, welche Kundengruppe welchen Anteil an den Netzkosten zu tragen hat.

Damit ergibt sich für das Jahr 2025, dass die Kundengruppe 2 insgesamt 25.67% der Kosten des vorgelagerten Netzes trägt, wobei 17.97% der Kosten auf Basis der monatlichen Spitzenleistung der Kundengruppe 2 entsteht. Betrachtet man in dieser Kundengruppe 2 einzig die Kunden mit einer PV-Anlage, so haben diese Kunden 9.89% der Kosten des vorgelagerten Netzes aufgrund ihres Leistungsbezuges zu tragen.

Ausserdem ist zu beachten, dass die vorgelagerten Netzkosten insgesamt lediglich rund 3.48% der gesamten anrechenbaren Netzkosten ausmachen. Für Kunden mit einer PV‑Anlage sinkt der durch die Leistung beeinflusste Kostenanteil dadurch auf einen Anteil von lediglich 0.34%.

zu Frage 5:

Aufgrund der erzielten Umsatzerlöse der LKW im Bereich Stromnetze ist ersichtlich, dass die durchschnittlichen Netzpreise für das Tarifjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um gesamthaft 7.9% pro abgegebener Kilowattstunde gesenkt wurden. Ebenso ist der Netzabsatz zwischen 2024 und 2025 um mehr als 1.9% gesunken. Aufgrund dieser starken Veränderung der Netzerlöse und des Netzabsatzes sowie aufgrund der Tatsache, dass die Einführung des neuen Tarifmodells erst ca. 15 Monate umfasst, können noch keine statistisch-signifikanten Aussagen oder gar Kausalitäten für eine Lenkungswirkung der neuen Tarife für das LKW-Verteilnetz aus den Bezugsdaten abgeleitet werden.

Die Lenkungswirkung von Leistungspreisen in der Tarifgestaltung von Netznutzungsentgelten ist hingegen wissenschaftlich umfassend dokumentiert und wurde anhand realer Tarifmodelle und von Netzbetreibern empirisch bestätigt. Die Verhaltensänderung durch den Kunden umfasst dabei die signifikante Lastverschiebung sowie die signifikante Reduktion der Spitzenlast im Netz.

Ausserhalb der Netznutzung findet bereits eine Lenkungswirkung statt. So zeigt sich bei den Netzanschlussgesuchen eine klare Verhaltensänderung in Liechtenstein: Neue PV‑Anlagen werden heute beinahe immer mit einem zusätzlichen Batteriespeicher beantragt. Auch die Anzahl der Anschlussgesuche von Batteriespeichern zur Ergänzung von bestehenden PV-Anlagen ist markant angestiegen. Dies, um den Eigenverbrauch zu erhöhen und die Netzbezugskosten zu reduzieren. Dieser Trend entsteht jedoch nicht nur wegen der Leistungspreise beim Netz, sondern auch durch die sinkende EEG‑Vergütung für die Stromeinspeisung und durch die günstigeren Anschaffungskosten für Batteriespeicher. Die LKW als Verteilnetzbetreiber begrüssen diese Verhaltensveränderung ausdrücklich und werden auf das Jahr 2027 die Anschlussbedingungen für Speicher im gemischten Betrieb mit einer PV-Anlage weiter erleichtern.

Qualität und Sicherstellung der Mobilfunkinfrastruktur in Liechtenstein

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

Im Positionspapier der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes (2025) wird die Bedeutung einer leistungsfähigen und stabilen Netzinfrastruktur als wesentlicher Standortfaktor hervorgehoben. Gleichzeitig bestehen Hinweise auf eine zunehmende Diskrepanz zwischen dem von der Telecom Liechtenstein im Geschäftsbericht 2024 dargestellten Anspruch einer hochmodernen, stabilen Infrastruktur und der tatsächlichen Netzqualität im Mobilfunkbereich.

Dabei ist festzuhalten, dass zwischen leitungsgebundener Infrastruktur (insbesondere Glasfaser) und funkbasierter Infrastruktur (Mobilfunk) funktional und regulatorisch zu unterscheiden ist. Während im Bereich Glasfaser ein hoher Ausbaustandard erreicht scheint, werden im Mobilfunkbereich wiederholt Instabilitäten, Verbindungsabbrüche sowie unzureichende Netzabdeckung festgestellt.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass mehrere Mobilfunkanbieter dieselben Antennenstandorte nutzen. Diese Form der Infrastrukturteilung kann unter Umständen zu Kapazitätsengpässen sowie zu qualitativen Beeinträchtigungen führen.

Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Welche konkreten regulatorischen, aufsichtsrechtlichen oder infrastrukturellen Massnahmen beabsichtigt die Regierung zu ergreifen, um eine den Anforderungen von Bevölkerung und Wirtschaft entsprechende Qualität und Stabilität des Mobilfunknetzes sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf wiederholt festgestellte Verbindungsabbrüche und Netzunterbrüche?

  2. Wie beurteilt die Regierung die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Grenzwerte für Mobilfunkanlagen und inwieweit wird eine Anpassung dieser Grenzwerte im Sinne der von der LIHK angeregten Überprüfung als rechtlich zulässig, technisch erforderlich und verhältnismässig erachtet?

  3. Wie bewertet die Regierung die Praxis der gemeinsamen Nutzung von Antenneninfrastruktur durch mehrere Mobilfunkanbieter im Hinblick auf mögliche kapazitive Einschränkungen sowie unter wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlichen Gesichtspunkten und sieht die Regierung hier regulatorischen Handlungsbedarf?

  4. Welche Massnahmen trifft die Regierung, um sicherzustellen, dass die Bewertung und Weiterentwicklung der Telekommunikationsinfrastruktur differenziert nach leitungsgebundenen (Glasfaser) und funkbasierten (Mobilfunk) Netzen erfolgt, und dass bestehende Defizite im Mobilfunkbereich nicht durch positive Entwicklungen im Glasfaserausbau überdeckt werden?

  5. Inwieweit qualifiziert die Regierung ein flächendeckendes, qualitativ ausreichendes und störungsarmes Mobilfunknetz als Bestandteil der Grundversorgung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, und welche konkreten Mindestanforderungen an Verfügbarkeit, Qualität und Ausfallsicherheit werden diesbezüglich definiert oder angestrebt?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Um die Qualität der Mobilfunknetze in Liechtenstein objektiv feststellen zu lassen, hat das Amt für Kommunikation (AK) im Herbst 2025 dazu erstmals unabhängige Messungen durchführen lassen. Die Ergebnisse zeigen ein im internationalen Vergleich unterdurchschnittliches Qualitätsniveau des Mobilfunks in Liechtenstein – insbesondere im Bereich der Sprachkommunikation. Diese Ergebnisse werden derzeit vom AK mit den Mobilfunknetzbetreibern diskutiert.

Als Massnahmen zur Verbesserung der Qualität des Mobilfunks kommen nach wie vor – wie bereits im Rahmen der Interpellationsbeantwortung der Regierung betreffend die Einführung des 5G-Mobilfunkstandards in Liechtenstein (BuA Nr. 51/2020) ausgeführt – insbesondere der Bau zusätzlicher Antennenstandorte oder die Anhebung bzw. Aufhebung der Anlage-Grenzwerte in Betracht.

zu Frage 2:

Aus regulatorischer Sicht ist festzuhalten, dass das aktuell gültige Umweltschutzgesetz (USG) sowie die darauf basierende Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) analog zur Schweiz auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und im internationalen Vergleich sehr tiefe Anlagegrenzwerte vorsehen. Diese gehen weit über die international implementierten, anerkannten, wissenschaftlich abgestützten Immissionsgrenzwerte hinaus. Anpassungen in diesem Bereich würden eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen voraussetzen. Aus Sicht der Regierung ist eine Änderung der gesetzlichen Grenzwerte rechtlich zulässig und technisch möglich.

zu Frage 3:

Die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten wurde eingeführt, um die Anzahl sichtbarer Anlagen zu begrenzen und die Belastung des Landschafts- und Siedlungsbildes zu reduzieren.

Gleichzeitig ist festzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Standorten aus technischer Sicht sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringt. Während sie zur Reduktion der Anzahl baulicher Anlagen beiträgt, kann sie bei steigender Datennutzung und unterschiedlichen Netzanforderungen der Betreiber auch zu kapazitiven Einschränkungen führen, im speziellen mit den aktuell sehr tiefen Anlagegrenzwerten. Ist eine gemeinsame Nutzung eines geplanten Standortes aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich, kann von einer gemeinsamen Nutzung abgesehen werden.

Aus wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlicher Sicht ist die Standortkoordination grundsätzlich zulässig und kann zur effizienten Nutzung bestehender Infrastruktur beitragen. Ein regulatorischer Handlungsbedarf würde sich insbesondere dann ergeben, wenn sich daraus nachweisbare negative Auswirkungen auf die Netzqualität oder den Wettbewerb ergeben. Entsprechende Entwicklungen werden laufend beobachtet.

zu Frage 4:

Die Regierung verfolgt das Ziel, die Telekommunikationsinfrastruktur differenziert nach leitungsgebundenen und funkbasierten Netzen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. Der Ausbau der Glasfaserinfrastruktur stellt einen wichtigen Bestandteil der digitalen Infrastruktur dar, kann jedoch bestehende Herausforderungen im Mobilfunkbereich nicht kompensieren. Die beiden Netztopologien unterscheiden sich grundsätzlich hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften und Einsatzbereichen und decken grundlegend verschiedene Bedürfnisse ab: Ortsfeste vs. mobile Konnektivität. Daher ist eine eigenständige Betrachtung und Weiterentwicklung beider Bereiche erforderlich.

zu Frage 5:

Der Ausbau wie auch die Modernisierung der Mobilfunknetze sind ein zentrales Thema für die Regierung. Aktuelle Mindestanforderungen an die Mobilfunknetze sind in den entsprechenden Zuteilungsverfügungen der Funkfrequenzen enthalten und sehen Mindestdatenraten für einen bestimmten Versorgungsgrad der Bevölkerung vor. Weitergehende Kriterien sind aktuell nicht vorgesehen und gesetzlich nicht definiert.

Drittes Kindergartenjahr in Liechtenstein

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

In Liechtenstein dauert der Kindergarten grundsätzlich zwei Jahre. Ein drittes Kindergartenjahr ist nur in besonderen Fällen möglich, etwa wenn die Entwicklung des Kindes dies erfordert und die Eltern gemeinsam mit dem Schulamt einen Antrag stellen. Meine Fragen hierzu:

  1. Wieviele Anträge gab es in den letzten 5 Jahren? Bitte aufgeschlüsselt pro Jahr, pro Gemeinde, in absoulten Zahlen und in Prozenten.

  2. Kann die Regierung von einer Zunahme der Anträge über die letzten Jahre sprechen und wenn ja, wie ist diese Zunahme zu erklären?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Für Entscheide über eine Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes gemäss Art. 86 Absatz 1 Schulgesetz ist die jeweilige Schulleitung zuständig. Diese Einzelfälle werden statistisch nicht erfasst.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Elternzeit in Liechtenstein

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Liechtenstein hat am 1. Januar 2026 die Elternzeit eingeführt. Eltern haben Anspruch auf vier Monate Elternzeit, davon zwei Monate bezahlt mit 100 Prozent Lohnersatz. Die Einführung der bezahlten Elternzeit in Liechtenstein stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Die Regelungen sollen es arbeitenden, angestellten Eltern ermöglichen, mehr Zeit mir ihren neugeborenen Kindern zu verbringen und gleichzeitig ihre beruflichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Nach einer dreimonatigen Anlaufphase habe ich folgende Fragen:

  1. Kann die Regierung bezüglich des Anlaufs und den Anträgen schon ein erstes Resümee ziehen?

  2. Sind der Regierung Bereiche bei der administrativen Abrechnung bekannt, welche vergessen wurden?

  3. Wohin können sich KMU wenden, wenn es Unklarheiten bei der Abrechnung der Elternzeit gibt?

  4. Sind der Regierung mögliche Schwierigkeiten bei der Abrechnung bekannt?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

In den ersten drei Monaten nach Einführung der neuen Leistungen liegen der Familienausgleichskasse folgende Zahlen vor: Für das Elterngeld wurden in 134 fertig bearbeiteten Fällen und 660'000 Franken Leistungen ausbezahlt. Die ausbezahlten Leistungen für das Mutterschaftsgeld betrugen bei 34 fertig bearbeiteten Fällen und 390'000 Franken. Beim Vaterschaftsgeld wurden 74 Fälle fertig bearbeitet und 190'000 Franken ausbezahlt. Die Zahlen in Franken sind auf 10'000 gerundet.

Beim Mutterschaftsgeld ist zu berücksichtigen, dass die Familienausgleichskasse nur für Geburten nach dem 1. Januar 2026 zuständig ist. Für die Mütter der vorher geborenen Kinder waren auch im Jahr 2026 noch die Krankenkassen zuständig.

Das Total von 1'240'000 Franken für die ersten 3 Monate kann aber nicht ohne Weiteres auf ein Kalenderjahr hochgerechnet werden, vor allem nicht beim Mutterschaftsgeld. Im Januar gingen die Anträge noch zögerlich ein, haben nun aber in der letzten Zeit massiv zugenommen (allein über 100 Elterngeldanträge im Monat März). Wichtig zu sagen: Die rückwirkende Anwendung von Elterngeldes für Kinder, die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 geboren wurden, führt nicht zu finanziellen Schwierigkeiten der Familienausgleichskasse.

zu Frage 2:

Es war schon während des Gesetzgebungsprozesses klar, dass man nach den ersten Erfahrungen der Praxis Nachbesserungen vornehmen muss. Dazu kann bspw. auf die weiteren Kleinen Anfrage dieser Landtagssitzung zum Thema Elterngeld verwiesen werden. Ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit von Nachbesserung liegt darin, dass nach der 1. Lesung im Arbeitsrecht, nämlich in dessen Art. 34c, die Frist für den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Elternzeit von 12 auf 6 Monate Dauer der Betriebszugehörigkeit gekürzt wurde.  Dabei wurde vergessen, auch im Gesetz über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit die korrespondierende Regelung für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes anzupassen. Dort, in Art. 34m, wird auf die Löhne der letzten 12 Monate abgestellt. Diese Diskrepanz lässt sich zwar in der Praxis als Versehen des Gesetzgebers korrigieren, sollte aber letztendlich auch im Gesetz bereinigt werden. Die Regierung wird die verschiedenen kritischen Punkte, die sich in der Praxis ergeben, prüfen und die nötigen Verbesserungen umsetzen bzw. dem Landtag in Vorschlag bringen.   

zu Frage 3:

Fragen bezüglich der Ausrichtung von Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld sind an die Familienausgleichskasse zu richten. Sie ist für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständig. Dem Elterngeld usw. vorgelagert ist jedoch die Frage, ob Anspruch auf Elternzeit usw. besteht. Das ist eine arbeitsrechtliche Thematik und dafür ist die Familienausgleichskasse nicht zuständig. Diese Fragen hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu klären.

zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 2.

Verstärkung des Rheindamms auf der Schweizer Seite

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 01. April 2026

Seit einiger Zeit wird auf der Schweizer Seite der Rheindamm verstärkt. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Massnahme zum Hochwasserschutz handelt. Meine Fragen dazu an die Regierung:

  1. Wird der Rheindamm auf der liechtensteinischen Seite auch so verstärkt wie auf der schweizerischen Seite?

  2. Wird das Projekt «Rheinaufweitung» auf liechtensteinischer Seite weiterverfolgt, was im Gegensatz zur Verstärkung des Rheindamms auf schweizerischer Seite stehen würde?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Der Zustand der Rheindämme wurde in den vergangenen Jahren in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen untersucht. Im Rahmen dieser umfassenden Planungen konnte gemeinsam mit dem Kanton St.Gallen ein Massnahmen-programm zu den notwendigen Dammverstärkungen entwickelt und festgelegt werden. Die Dammverstärkungen erfolgen somit beidseits des Rheins nach denselben Prinzipien. Im Bericht «Strategie 2020», der gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen erstellt und von der Regierung sowie den sieben Rheingemeinden genehmigt wurde, wird das generelle Vorgehen zur Verstärkung der Rheindämme zusammenfassend dargestellt.

Auf der liechtensteinischen Rheinseite konnten im Herbst 2021 die ersten Sanierungsmassnahmen an den Rheindämmen aufgenommen werden. Seither werden die liechtensteinischen Rheindämme jeweils über die Wintermonate abschnittsweise saniert.

zu Frage 2:

Parallel zu den Dammertüchtigungen sieht die «Strategie 2020» vor, die ökologischen und landschaftlichen Qualitäten des Alpenrheins gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen auf zwei Abschnitten mittels Flussaufweitungen substanziell aufzuwerten. Im Zuge dieser Aufweitungen werden jeweils auf beiden Seiten des Rheins neue Hochwasserschutzdämme errichtet, welche jeweils zurückversetzt angeordnet werden. Diese neuen Hochwasser-schutzdämme sind, was die Standfestigkeit angeht, mindestens so stabil wie die instand gesetzten, sanierten Dammabschnitte.

Das Vorprojekt zur Revitalisierung des Rheins im Gebiet «Schaan, Buchs und Eschen» konnte in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlossen werden. Dieses Aufweitungsprojekt soll gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen und in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien sowie den betroffenen Rheingemeinden Schaan und Eschen aktiv weiterverfolgt werden.

E-Bikes und E-Skooter auf Fahrradwegen

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Wohl die meisten von uns haben schon heikle Situationen erlebt, wenn sich auf Fahrradwegen Fussgänger, Radfahrer, E-Biker und E-Skooter kreuzen.

Die Mofas, welche laut sind und max. 30 km/h fahren dürfen, sind meines Wissens auf den Fahrradwegen nicht zugelassen. Die modernen E-Skooter und E-Bikes, die teilweise bis zu 50 km/h schnell sind, verkehren jedoch auf den teilweise schmalen Fahrradwegen.

Meine Fragen an die Regierung:

  1. Gibt es eine klare gesetzliche Regelung für die verschiedenen Zweiradtypen auf den Fahrradstreifen?

  2. Besteht Handlungsbedarf für eine Regelung der schnellen E-Bikes und E-Skooters?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Ja. Eine entsprechende Überarbeitung der einschlägigen Verordnungen, nämlich der Verkehrsregelnverordnung, der Signalisationsverordnung und der Verordnung über die technischen Anforderungen von Strassenfahrzeugen ist per 1. September 2025 in Kraft getreten. Neu werden die Motorfahrräder in fünf Gruppen unterteilt:

  • schnelle Motorfahrräder mit einem Elektro- oder Verbrennungsmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, bei einem Elektromotor mit Tretunterstützung bis 45 km/h;

  • mehrspurige Motorfahrräder mit Elektromotor und Tretunterstützung bis 25 km/h und einem Gesamtgewicht bis 450 kg (schwere Motorfahrräder);

  • elektrisch motorisierte Rollstühle bis 25 km/h;

  • leichte Motorfahrräder mit Elektromotor und einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h (E-Scooter) oder mit Sitzgelegenheit und Tretunterstützung bis 25 km/h (leichte eBikes);

  • sowie einachsige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit Elektromotor und einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h.

Sämtliche dieser Motorfahrräder haben einen Radweg- oder Radstreifen zu benutzen, sofern nichts Abweichendes signalisiert ist.

zu Frage 2:

Wie zu Frage 1 bereits erwähnt, sind die neuen Regelungen per 1. September 2025 in Kraft getreten. Aufgrund der erst kurzen Geltung der Regelung, können noch keine Schlüsse zu allfällig zu ergänzenden Regelungen gezogen werden.

Bürokratieabbau für Gewerbebetriebe und KMU in Liechtenstein

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 01. April 2026

Es gibt sie doch, die bürokratischen Ballaste für Gewerbebetriebe und KMU in Liechtenstein. Ein leidiges Beispiel im selben Wirtschaftraum Schweiz-Liechtenstein ist zum Beispiel der Warentransport mit Fahrzeugen in der Kategorie von 3.5 Tonnen. Diesbezüglich gibt es bei Anlieferungen für Liechtensteins Gewerbebetriebe und KMU bürokratiebedingte Mehraufwände, da für Anlieferungen aus der Schweiz für Fahrzeuge aus der Schweiz nach Liechtenstein eine Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge mit 3.5 Tonnen besteht.

Das heisst, dass Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugunternehmen für Transporte nach Liechtenstein, also ab der Staatsgrenze ab Rheinmitte ins Landesinnere, einen Fahrtenschreiber beziehungsweise eine Lizenz kaufen müssen. Ansonsten werden die Waren für Gewerbebetriebe und KMU bis zu einem Umstellplatz vor der Rheingrenze zu Liechtenstein transportiert und von dort müssen sie von Liechtensteins Gewerbebetriebe und KMU abgeholt und dann ins Landesinnere von Liechtenstein an den gewünschten Zielort transportiert werden.

Ab dem 1. Juli müssen auch Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2.5 bis 3.5 Tonnen einen neuen intelligenten digitalen Fahrtenschreiber der Generation 2 verbauen, sofern Sie im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind. Dies gilt auch für Transporte von der Schweiz nach Liechtenstein.

Meine Fragen dazu an die Regierung:

  1. Wie begegnet die Regierung diesem Bürokratieballast für Gewerbebetriebe und KMU, welche auf Warentransporte bis 3.5 Tonnen aus der Schweiz angewiesen sind? Und das sind bei unserer Exportwirtschaft beileibe sehr viele.

  2. Wird die Regierung im Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein bestrebt sein, diese Hürde der Fahrtenschreiberpflicht beziehungsweise des Lizenzkaufs für Fahrzeuge aus der Schweiz mit Transporten ab der Staatsgrenze Schweiz-Liechtenstein beseitigen?

  3. Bürokratieabbau heisst hier konkret: Sonderregelung zwischen Warenverkehr Schweiz-Liechtenstein und umgekehrt ohne künstlich aufgebaute wirtschaftliche Erschwernisse. Mit anderen Worten: Setzt sich die Regierung innert angemessener Frist für gute, unbürokratische Rahmenbedingungen im Transporttransfer zwischen der Schweiz und Liechtenstein und damit für unsere Gewerbebetriebe und KMU ein?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Diese Regelung basiert auf der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr. Die Schweiz musste diese Regelung im Rahmen ihrer bilateralen Verträge mit der EU materiell in ihr nationales Recht übernehmen. Liechtenstein hat diese Regelung im Rahmen des EWR-Abkommens übernommen. Diese in der Schweiz und Liechtenstein einheitliche Regelung galt bisher erst ab einem Gesamtgewicht von über 3.5t.

zu Frage 2:

Die Abänderung, die auf den 1. Juli 2026 in Kraft tritt, wird für Liechtenstein direkt anwendbar. Zudem musste die Schweiz im Rahmen ihrer bilateralen Verträge mit der EU diese Änderung der EU-Verordnung materiell in ihr nationales Recht übernehmen. Somit gilt ab 1. Juli 2026 diese Abänderung einheitlich, sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein. Aufgrund dieser Umstände hat die Regierung keinen Handlungsspielraum. Ein Lizenzkauf durch schweizerische Transportunternehmen in Liechtenstein ist nicht vorgesehen.

zu Frage 3:

Die Regierung hat intensive Gespräche und Abklärungen mit der Schweiz geführt. Dies mit dem gemeinsamen Ergebnis, dass es auf der derzeitigen Grundlage rechtlich nicht möglich ist eine Sonderregelung für den Warenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz für Fahrzeuge über 2.5t bis 3.5t zu treffen.

Es ist zudem festzuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Verbesserung von Arbeitsbedingungen bei berufsmässigen Fahrzeugführenden und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt. Dies ist ein Ziel, welches sowohl die Schweiz als auch Liechtenstein unterstützt.

AHV-Sicherung des Existenzminimums

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

«Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gemeinsamen Volkswohlfahrt.» So steht es in der Verfassung und so steht es auch auf der Tafel vor dem Hohen Haus. Ich gehe davon au, dass die Altersvorsorge auch dazu gehört.

Als die AHV eingeführt wurde, war man der Auffassung, die AHV sollte die Existenz im Alter sichern. Wenn ich an die Lebenshaltungskosten in unserem Land denke, so bin ich der Auffassung, dass die aktuellen Renten diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.

Meine Fragen dazu an die Regierung:

  1. Ist die Regierung der Auffassung, dass die AHV-Renten die Existenz nicht mehr sichern und Handlungsbedarf besteht?

  2. Wie hoch ist der Anteil der Bevölkerung, der auf Ergänzungsleistungen oder andere Zuschüsse aus der Sozialhilfe angewiesen ist?

  3. Welche Reformen wären notwendig, damit die AHV-Renen existenzsichernd wären?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Man muss sich bewusst sein, dass eine Existenzsicherung von Renten der sozialen Sicherheit nur im Zusammenspiel mit den einkommens- und vermögensabhängigen Ergänzungsleistungen garantiert werden kann. Einfaches Beispiel: Wer nur ein einziges AHV-Beitragsjahr in Liechtenstein hat, wird mit dieser Rente sein Auskommen nicht bestreiten können. Es wäre also vollkommen verfehlt, die Existenzsicherung einzig durch Renten der AHV und IV anstreben zu wollen. Kurzum: Wer die AHV- und IV-Renten ohne die Ergänzungsleistungen denkt, macht einen Denkfehler. Zu dieser Erkenntnis kam auch der Staatsgerichtshof (s. StGH 1997 Nr. 14). In der Schweiz steht dieser Passus in der Bundesverfassung (Art. 112a) – auf diesen bezieht sich das Urteil des Staatsgerichtshofs.

zu Frage 2:

Per Ende 2025 bezogen 620 Rentnerinnen und Rentner Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Das ist eine Quote von rund 6% gemessen an allen AHV-Rentenbeziehenden. 13 Personen erhielten überdies noch Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Betroffen sind insbesondere Personen, die aufgrund unvollständiger Beitragszeiten in der AHV oder mangels Rentenansprüchen aus der beruflichen Vorsorge keine ausreichenden Leistungen erzielen. Grundsätzlich besteht bei Bezug einer AHV-Rente in Verbindung mit Ergänzungsleistungen kein Anspruch auf Sozialhilfe, da diese Leistungen das gesetzlich definierte Existenzminimum sicherstellen. Von den 998 IV-Rentnern mit Wohnsitz Liechtenstein benötigen 339 Personen Ergänzungsleistungen (EL). Das ergibt eine Quote von 39%. Der Grund für die relativ hohe EL-Quote bei den IV-Renten ist aber nicht in der Höhe der IV-Rente begründet, sondern entsteht in der Regel deshalb, weil diese Personen keine Rente der 2. Säule erhalten, da sie im massgebenden Zeitpunkt nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen waren. 42 Personen erhielten zusätzlich wirtschaftliche Sozialhilfe. Massgebend zur Beurteilung ist dabei der IV-Grad. Nicht alle der 42 erhielten eine volle IV-Rente.

zu Frage 3:

Wenn der Gesetzgeber wollte, dass die Existenzsicherung allein durch Renten der AHV und IV gewährleistet sein soll, dann müsste er diese Renten massiv erhöhen und gleichzeitig zwingend für die langfristige Finanzierung dieses Ausgabenwachstums sorgen.

Liechtensteiner in der Golfregion

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

Vom Krieg in der Golfregion mit allen damit verbundenen Ereignissen sind auch liechtensteinische Staatsbürger betroffen, die sich beruflich oder ferienhalber dort aufhalten, allenfalls an Leib und Leben bedroht sind, allenfalls ausreisen wollen und dort festsitzen.

  1. Wie viele liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger halten sich derzeit in den involvierten Staaten am Persischen Golf auf?

  2. Gibt es Informationen, ob liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger durch die kriegerischen Ereignisse bisher versehrt worden sind?

  3. Wie viele der Betroffenen wollen ausreisen?

  4. Wie viele konnten bereits ausreisen?

  5. In welcher Weise stehen die Regierung und die ihr zuarbeitenden Behörden in Kontakt mit den liechtensteinischen Bürgerinnen und Bürgern in der Golfregion und wie werden diese unterstützt und versorgt?

Antwort vom 04. März 2026

zu Frage 1:

Gemäss den der Regierung vorliegenden Informationen haben sich zu Beginn der kriegerischen Ereignisse im Nahen Osten mindestens 25-30 Personen mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit in den betroffenen Staaten (inkl. Israel) aufgehalten. Diese Zahlen beruhen auf Daten, die vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Verfügung gestellt wurden – basierend auf den Einträgen im Auslandsschweizerregister und den Registrierungen auf der EDA Travel Admin App; zudem haben eine Reihe von betroffenen liechtensteinischen Staatsangehörigen oder ihre Angehörigen die liechtensteinischen Behörden direkt kontaktiert.

zu Frage 2:

Bisher hat die Regierung keine Kenntnis von verletzten liechtensteinischen Staatsangehörigen.

zu Frage 3:

Bei denjenigen Personen, die sich zu touristischen Zwecken in den betroffenen Ländern aufhalten, ist davon auszugehen, dass alle Personen baldmöglichst ausreisen möchten, auch diejenigen, die sich nicht gemeldet haben. Auch unter denjenigen liechtensteinischen Staatsangehörigen, die dauerhaft oder vorübergehend in einem der betroffenen Staaten wohnen, gibt es Personen, die ausreisen möchten.

zu Frage 4:

Mindestens 13 Personen ist es bereits gelungen, über kommerzielle Anbieter aus der Golfregion auszureisen. Gemäss den vorliegenden Informationen konnten bis zu 10 Personen aus Liechtenstein einen Sitzplatz für einen Rückflug in diesen Tagen reservieren. Ob diese Flüge dann auch stattfinden, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zentrale Lufträume in der Region werden wiederholt gesperrt.

zu Frage 5:

Die Regierung ist über verschiedene Kanäle mit Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern vor Ort im Austausch. Neben dem Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur ist auch das Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingebunden. Eine wichtige Rolle spielt zudem die liechtensteinische Botschaft in Bern, die als zentrale Kontaktstelle zum EDA dient.

Liechtenstein unterhält in der Golfregion keine eigenen diplomatischen Vertretungen, Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner werden in dieser Region konsularisch durch die Schweiz betreut. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Schweiz die Interessen von liechtensteinischen Staatsangehörigen im gleichen Umfang wahrnimmt wie die Interessen von Schweizer Staatsangehörigen.

Zusätzlich stehen die liechtensteinischen Behörden momentan – wie üblich bei solchen Ereignissen – in engem Kontakt mit dem EDA. Über diesen Kanal werden Informationen zur Lage vor Ort eingeholt und, wo nötig, spezifische Informationen zu betroffenen Liechtensteinern und Liechtensteinerinnen geteilt. Die liechtensteinischen Staatsangehörigen, die sich bei den liechtensteinischen Behörden melden, werden zudem beraten, welche Unterstützungsangebote der Schweiz bestehen und wie man zu den relevanten Informationen kommt. Das wichtigste Instrument ist dabei die Travel Admin App des EDA, welche auch Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen nutzen können. Es wird allen Reisenden empfohlen, ihre Kontaktdaten und Reisepläne auf dieser App zu registrieren. Damit werden sie in die Krisenplanung des EDA einbezogen und erhalten aktuelle Informationen z.B. im Hinblick auf akute Sicherheitsrisiken oder mögliche Rückflugmöglichkeiten direkt auf der App.

Finanzielle Entwicklung der AHV und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 25bis AHVG

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

Die AHV-IV-FAK-Anstalten haben die provisorischen Jahresergebnisse 2025 veröffentlicht. Die Kennzahl «Jahresausgaben in Reserve» der AHV sank trotz aussergewöhnlich hoher Vermögenserträge von 10,22 auf 10,15 Jahre. Bei durchschnittlichen Erträgen wäre sie bereits unter zehn Jahresausgaben gefallen. Das versicherungstechnische Gutachten 2024 hatte aufgezeigt, dass das AHV-Vermögen ab 2043 unter die gesetzliche Mindestgrenze von fünf Jahresausgaben sinken wird. Damit wurde der Automatismus gemäss Art. 25bis Abs. 2 AHVG ausgelöst. Die Regierung wäre gesetzlich verpflichtet gewesen, dem Landtag spätestens im Dezember 2025 Massnahmenvorschläge zu unterbreiten. Dies ist bekanntlich nicht geschehen. Regierungsrat Emanuel Schädler teilte dem Landtag schriftlich mit, dass er diese wichtige gesetzliche Frist zur Sicherung der AHV nicht einhalten werde – er brauche mehr Zeit. Mittlerweile sind weitere knapp fünf Monate vergangen, ohne dass dem Landtag irgendwelche Massnahmenvorschläge unterbreitet worden wären.

  1. Bis wann gedenkt die Regierung, dem Landtag die gemäss Art. 25bis Abs. 2 AHVG vorgesehenen Massnahmenvorschläge zur langfristigen Sicherung der AHV vorzulegen?

  2. Welche konkreten Schritte hat die Regierung seit der Kenntnisnahme des versicherungstechnischen Gutachtens 2024 unternommen, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen?

  3. Wie beurteilt die Regierung die Tatsache, dass die Kennzahl «Jahresausgaben in Reserve» trotz aussergewöhnlich hoher Vermögenserträge gesunken ist, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für den Handlungsbedarf?

  4. Mit welchen zusätzlichen jährlichen Belastungen rechnet die Regierung für die FAK aufgrund der Einführung von Elterngeld, Vaterschaftsgeld und der Verlagerung des Mutterschaftsgeldes ab 2026?

  5. Wie stellt die Regierung künftig sicher, dass gesetzlich verankerte Fristen und Automatismen im Bereich der AHV-Finanzierung eingehalten werden?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Regierung hat dem Landtag bereits im Oktober 2025 schriftlich bekanntgegeben, dass ein Vernehmlassungsbericht zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV bzw. zur Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der ersten Jahreshälfte 2026 verabschiedet werden soll. Der weitere Zeitplan sieht vor, das Vernehmlassungsergebnis zu verarbeiten und dem Landtag im Herbst 2026 einen Bericht und Antrag vorzulegen. Der Regierung ist wichtig zu betonen, dass sich für die Versicherten dadurch nichts ändert: Die Verzögerung wird selbstverständlich eingepreist. Das heisst konkret: Wir gehen statt vom Zieldatum 2043 auf das Zieldatum 2045 ein, womit die gesetzlich verpflichtende Prognose auf 20 Jahre hinaus eingehalten werden kann.

zu Frage 2:

Die Regierung hat bereits vor der Sommerpause 2025 den ersten Entwurf eines konkreten Vernehmlassungsberichts behandelt. Es zeigte sich, dass verschiedene dem Landtag bereits im Oktober 2025 geschilderte Faktoren eine Verschiebung nötig machten. Dazu gehören die Auswirkungen der geopolitischen Lage auf unsere Wirtschaft und das Zusammenspiel zwischen der 1. Säule, AHV, und der 2. Säule, Pensionskasse. Infolgedessen wurde diese Thematik unter anderem zwischen den Ministerien und im Lenkungsausschuss zur Altersstrategie weiterverfolgt. Zudem erfolgten verschiedene Abklärungen mit den versicherungstechnischen Gutachtern. Einerseits wurde das versicherungstechnische Gutachten 2024 aktualisiert und verschiedene neue Varianten zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV berechnet. Wir sind aufgrund dessen nun in der Lage, verschiedene Szenarien relativ einfach zu rechnen, was uns dabei helfen wird, Massnahmen optimal aufeinander abzustimmen.

zu Frage 3:

Der provisorische Jahresabschluss 2025 der AHV zeigt, dass die Kennzahl "Jahresausgaben in Reserve" geringfügig sinkt, obwohl die Vermögenserträge mit einer Rendite von über 7% aussergewöhnlich hoch sind. Dieses Ergebnis zeigt einmal mehr, dass sich die langfristige finanzielle Sicherung der AHV eben gerade nicht mit Vermögenserträgen lösen lässt. Das überrascht die Experten nicht, im Gegenteil. Das zeigt, dass es die Bereitschaft des Gesetzgebers für unpopuläre Massnahmen braucht.

zu Frage 4:

Frage 4 bezieht sich auf Leistungen, die bei der FAK seit 1. Januar dieses Jahres möglich sind: Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld. Es ist vollkommen unmöglich, die für 2026 und künftig zu erwartenden Ausgaben bereits jetzt schon, zwei Monate nach Einführung der neuen Leistungen, vernünftig abschätzen zu können.

zu Frage 5:

Die gesetzlich verankerten Fristen sind bekannt. Es besteht keinerlei Gefahr, dass die Fristen vergessen gehen könnten. Schwieriger gestaltet sich die Einhaltung der Fristen für die Politik. Bei dieser versicherungstechnischen Prüfung ist es die Regierung, die mit guten Gründen anstelle eines Schnellschusses einen besser fundierten und breiter abgestützten Entscheid treffen wollte. Bei der letzten versicherungstechnischen Prüfung, im Dezemberlandtag 2020, war es der Landtag, der die von der Regierung vorgelegte Gesetzesnovelle mit 25 Nein-Stimmen bachab schickte. Ziel der Regierung ist eine durchdachte Vorlage mit Erfolgsaussichten und nachhaltig positiver Wirkung auf die langfristige Perspektive des AHV-Fonds.

Jagd: Gesetzliche Grundlage beziehungsweise Ausnahmeverfügung

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

Bezüglich der praktizierten Nachtjagd und Einsatz von Nachtzielgeräten im Januar 2026 unter Berücksichtigung der VBK-Entscheidung habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Auf welche gesetzliche Grundlage wurde die Nachtjagd bis zum 31. Januar 2026 gestützt und wie wurde sie im Einzelfall begründet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die VBK im Verfahren 2025/235 mit Entscheidung vom 28. Januar 2026 in den Erwägungen 4.2 bis 4.4 festgehalten hat, dass der Einsatz von Nachtzielgeräten durch die Wildhut sowie Abschüsse bei Nacht durch die Wildhut einer vorgängigen formellen Ausnahmeverfügung bedurft hätten und die Anordnung einer Nachtjagd als eingriffsintensive Massnahme vorgängig verfügt hätte werden müssen, entsprechende Verfügungen jedoch nicht vorgelegen haben sollen?

  2. Was sind die konkreten Folgen dieser Fehleinschätzung?

  3. Welche konkreten Folgen hat diese Fehleinschätzung für die darin involvierten und verantwortlichen Personen?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Nachjagd durch die Wildhut stützt sich auf Art. 19g Jagdgesetz. Demnach koordiniert oder ergreift die Wildhut Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen. Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.

Die Nachjagd erfolgte, weil zum Ende der ordentlichen Jagdzeit die Abschussplanvorgaben beim Kahlwild nicht vollständig erfüllt waren. An dieser Erfüllung besteht ein öffentliches Interesse, da ein angepasster Schalenwildbestand Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Waldverjüngung bildet. Die Waldverjüngung wiederum ist für den Schutz der liechtensteinischen Bevölkerung unabdingbar. Darüber hinaus dient eine Anpassung der Schalenwildbestände dem Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und der Verhinderung der Ausbreitung der Seuche Tuberkulose, welche Tiere und Menschen betreffen kann.

Nach umfassender Abwägung ist das Amt für Umwelt zum Schluss gelangt, dass eine Nachjagd durch die Wildhut eine notwendige, geeignete und verhältnismässige Massnahme darstellt, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen.

Im genannten VBK-Entscheid, welcher erst nach Ende der Nachjagd zugegangen ist, ging es in erster Linie um die formelle Frage, ob die Jagdgemeinschaft Schaaner Riet ein berechtigtes Feststellungsinteresse an einer Feststellungsverfügung über die Rechtmässigkeit eines am 8. Juli 2025 durch die Wildhut getätigten Vergrämungsabschusses hat. Dies hat die VBK bejaht.

zu Frage 2:

In Folge der VBK-Entscheidung wird das Amt für Umwelt eine Feststellungsverfügung erlassen, in welcher die Rechtmässigkeit der Massnahme begründet wird.

zu Frage 3:

Siehe Antwort auf Frage 2.

Umgang mit parlamentarischen Anfragen mit potenziell diskriminierendem oder rassistischem Inhalt

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

In der laufenden Legislaturperiode wurden im Landtag wiederholt parlamentarische Anfragen gestellt, die sich in auffälliger Weise auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beziehen und nach Einschätzung verschiedener Beobachterinnen und Beobachter diskriminierende oder rassistisch konnotierte Fragestellungen enthalten.

Parlamentarische Instrumente wie Kleine Anfragen sind ein wichtiges Mittel der parlamentarischen Kontrolle. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie staatliche Institutionen mit Anfragen umgehen sollen, deren Inhalt potenziell diskriminierende oder rassistische Narrative reproduziert oder verstärkt. Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um Beantwortung folgender fünf Fragen.

  1. Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich parlamentarische Vorstösse oder Anfragen, die sich in pauschalisierender Weise auf bestimmte ethnische, religiöse oder nationale Bevölkerungsgruppen beziehen?

  2. Welche rechtlichen oder institutionellen Vorgaben bestehen für die Regierung und die Verwaltung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen, wenn diese potenziell diskriminierende oder rassistische Inhalte enthalten?

  3. Wie stellt die Regierung sicher, dass durch die Beantwortung solcher Anfragen keine diskriminierenden Narrative reproduziert oder verstärkt werden?

  4. Werden in der Verwaltung Daten so erhoben oder aufbereitet, dass sie auf parlamentarische Anfragen zu bestimmten Bevölkerungsgruppen reagieren können, ohne dass dadurch diskriminierende Zuschreibungen entstehen?

  5. Inwiefern berücksichtigt die Regierung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen auch Liechtensteins Verpflichtungen aus internationalen Abkommen gegen Rassismus und Diskriminierung?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Regierung ist verpflichtet, parlamentarische Vorstösse und Anfragen, die ihr vom Landtag übermittelt werden, sachlich und im Rahmen der Verfassung, der Gesetze sowie der staatsvertraglichen Verpflichtungen zu beantworten. Die Regierung kann dabei auf Bedenken hinweisen und entsprechende Empfehlungen abgeben.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Die Regierung beantwortet parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen und Gewissen objektiv und neutral sowie unter Beachtung der Verfassung, der Gesetze und der staatsvertraglichen Verpflichtungen.

zu Frage 4:

Die von der Verwaltung erhobenen Daten werden so veröffentlicht, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Unternehmen möglich sind. Die Erhebung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und anerkannten methodischen Standards. Daten, die auf diese Weise erhoben werden, sind als solche nichtdiskriminierend. Ihre Darstellung erfolgt sachlich und objektiv.

zu Frage 5:

Siehe Antworten zu Frage 1 und 3.

Besteuerung von Elektroautos und Hybridautos

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Vogt
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

In Liechtenstein sind derzeit Elektro- und Hybridautos von der Motorfahrzeugsteuer ausgenommen. Dabei nutzen sie alle die gleichen Strassen und die gleiche Infrastruktur. Im Juli 2024 gab die Regierung bekannt, dass die Pläne, künftig auch Elektro- und Hybridautos zu besteuern, auf Eis gelegt wurden. Begründet wurde dies damit, dass die Schweiz durch die Mindererträge in der Mineralölsteuer offenbar neue Möglichkeiten für die distanzabhängige Besteuerung prüfe. Im Januar 2025 titelte dann das «Vaterland»: «Wie weiter mit der Motorfahrzeugsteuer? Die Richtung wird im Frühling bestimmt.» Damals hat die Regierung offenbar eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um der Regierung eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen zu liefern. Das ist nun über ein Jahr her, gehört habe ich noch nichts. Deshalb meine Fragen:

  1. Was war das Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe und wie lautet die Empfehlung der Arbeitsgruppe?

  2. Wann hat die Regierung bzw. das zuständige Ministerium dieses Ergebnis der Arbeitsgruppe erhalten?

  3. Wie sieht das weitere Vorgehen seitens des Ministeriums in dieser Angelegenheit aus?

  4. Wird das Ministerium generell die Besteuerung von Elektro- und Hybridautos weiterverfolgen?

  5. Ist absehbar, dass sich der Landtag in dieser Legislatur mit einer entsprechenden Vorlage befassen kann?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die eingesetzte Arbeitsgruppe bezüglich ”Ersatzlösung für abnehmende Erträge aus der Mineralölsteuer” wurde mit der Prüfung des Einbezugs Liechtensteins in die schweizerischen Lösungsvarianten beauftragt. Die Motorfahrzeugsteuer war nicht Gegenstand dieses Auftrags. Die Empfehlung der Arbeitsgruppe war die Entwicklungen in der Schweiz weiter zu verfolgen, bevor eine definitive Entscheidung betreffend das weitere Vorgehen getroffen wird. Grundsätzlich wurde festgehalten, dass im durch den Zollvertrag begründeten gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein weiterhin möglichst einheitliche Regelungen im Bereich der Verbrauchs- und Lenkungssteuern anzustreben sind.

zu Frage 2:

Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde meinem Ministerium nach dem Regierungswechsel im Mai 2025 vorgelegt. Nach erfolgter Evaluation hat die Gesamtregierung sodann in ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2025 den Bericht zur Kenntnis genommen.

zu Frage 3:

Bezüglich des Auftrags der Arbeitsgruppe hinsichtlich der Ersatzlösung für abnehmende Erträge aus der Mineralölsteuer wird die Entwicklung in der Schweiz weiterverfolgt. Hiervon ist das weitere Vorgehen betreffend das Motorfahrzeugsteuergesetz zu unterscheiden.

zu Frage 4:

Das zuständige Ministerium befindet sich derzeit in Ausarbeitung eines Vernehmlassungsberichts bezüglich der Abänderung des Motorfahrzeugsteuergesetzes. Hierbei werden verschiedene Varianten geprüft. Über die konkrete Ausgestaltung kann jedoch erst nach erfolgtem Beschluss der Gesamtregierung Auskunft erteilt und informiert werden. Es ist vorgesehen, den Vernehmlassungsbericht 2026 in Vernehmlassung zu geben.

zu Frage 5:

Ja

Anforderungsprofil für den Vorsitz der Geschäftsleitung der AHV-IV-FAK

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

Für die neu zu besetzende Position des Vorsitzes der Geschäftsleitung (100 %) bei der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK wird unter anderem ein Hochschulabschluss in Wirtschaft, Recht oder Management verlangt. Zudem werden Erfahrung im Bereich Sozialversicherungen und eine gute Vernetzung in Liechtenstein sowie ein Verständnis für die Zusammenhänge zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorausgesetzt. Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Gremien oder Stellen waren für die Erarbeitung und Genehmigung dieses Anforderungsprofils zuständig?

  2. Weshalb wird eine "beste Vernetzung in Liechtenstein" ausdrücklich als Anforderung genannt, und wie wird diese objektiv beurteilt?

  3. Wie wird sichergestellt, dass die geforderte Vernetzung nicht zu Interessenkonflikten führt und die institutionelle Unabhängigkeit gewahrt bleibt?

  4. Angesichts der konkret formulierten Anforderungen stellt sich die Frage, ob das Anforderungsprofil unabhängig und ergebnisoffen definiert wurde. Kann die Regierung darlegen, wie sichergestellt wurde, dass das Profil nicht auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist, beziehungsweise welche Vorkehrungen wurden zur Wahrung der Objektivität und Chancengleichheit im Auswahlverfahren getroffen?

  5. Wie viele Bewerbungen sind auf diese Ausschreibung eingegangen? Bitte um Aufschlüsselung nach inländischen und ausländischen Bewerbungen.

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Zur Frage der Zuständigkeit ist vorwegzuschicken, dass die Regierung nicht für die Wahl der Direktion der AHV-IV-FAK-Anstalten zuständig ist. Dafür ist der Verwaltungsrat der AHV-IV-FAK-Anstalten zuständig. Er legt das Vorgehen, darunter auch die öffentliche Ausschreibung sowie den Auswahlprozess, in Absprache mit dem zuständigen Ministerium fest. Der Verwaltungsrat hat für die Einzelheiten eine Findungskommission bestehend aus Mitgliedern des Verwaltungsrates eingesetzt. Er wird von der Findungskommission laufend informiert. Der Regierungsrat erhält alle Unterlagen des Verwaltungsrates und ist zu sämtlichen Verwaltungsratssitzungen eingeladen. Der aktuelle Direktor steht der Kommission in der Anfangsphase beratend zur Seite, wird aber ab der Phase der Kandidateninterviews aus dem Prozess ausscheiden.

Zum Anforderungsprofil: Für alle Schlüsselstellen bei den AHV-IV-FAK-Anstalten bestehen definierte Anforderungsprofile. Das in der Stellenausschreibung verkürzt dargestellte Anforderungsprofil basiert auf den schon bestehenden Grundlagen. Es wurde lediglich an die konkrete Situation einer geplanten Reorganisation der AHV-IV-FAK-Anstalten angepasst, nämlich die Ablösung der "Einzelspitze" eines Direktors durch ein mehrköpfiges Geschäftsleitungsgremium, für den nun eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gesucht wird. Die abschliessende Definition dieses Stellenprofils erfolgte durch die Findungskommission (beratend unterstützt durch den aktuellen Direktor).

zu Frage 2:

Die gute Vernetzung in Liechtenstein bedeutet, was im Stelleninserat geschildert ist, nämlich das Verständnis der - wörtlich zitiert - "Zusammenhänge zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft" in Liechtenstein zu kennen. Die Erfüllung dieses Kriteriums lässt sich objektiv feststellen, wobei es bei diesem Kriterium jedoch keine feinziselierte Abstufung der Frage braucht, wer dieses Kriterium am besten erfüllt. Dieses Kriterium ist kein Unikum bei den AHV/IV/FAK-Anstalten. Auch andere öffentlich-rechtliche Institutionen suchen nach diesem Profil. Po Wirtschaft und Gesellschaft.

zu Frage 3:

Die Frage der Interessenkollision stellt sich bei jeder Anstellung, welche die AHV-IV-FAK-Anstalten auf Kaderniveau vornehmen – wie bei so vielen Stellen in Liechtenstein aufgrund der Kleinheit. Rein gesetzlich gelten für die Position des Direktors oder der Direktorin einzig die Unvereinbarkeitsregeln von Art. 5 ÖUSG. Sie bzw. er darf weder dem Landtag noch der Regierung angehören, ausserdem darf sie oder er weder direkt noch indirekt massgebend wirtschaftlich oder persönlich mit der Revisionsstelle oder dem leitenden Revisor verbunden sein. Die AHV-IV-FAK-Anstalten gehen in diesem Bereich jedoch weiter, als die gesetzlichen Vorgaben dies verlangen: Interessensbindungen sind bei Stellenantritt und anschliessend jährlich offenzulegen. Der Verwaltungsrat hat das dafür massgebende "Reglement über Integrität und Loyalität" und das entsprechende jährlich einzureichende Formular auf der Homepage der AHV-IV-FAK-Anstalten veröffentlicht. Ausserdem darf jedes Kadermitglied entgeltliche und/oder zeitintensive Nebentätigkeiten und insbesondere strategische Führungsfunktionen in anderen Unternehmen nur mit Zustimmung des AHV-IV-FAK-Verwaltungsrates ausüben.

zu Frage 4:

Der zuständige Regierungsrat erhält dieselben Unterlagen wie der Verwaltungsrat, er ist per Gesetz zu sämtlichen Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen. Die Regierung kann somit den gesamten Prozess eng verfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass es sich um ein unabhängiges und ergebnisoffenes Anforderungsprofil handelt

zu Frage 5:

Es geht insgesamt um eine erfreulich hohe Zahl von Bewerbungen. Der grössere Teil davon hat Auslandwohnsitz, davon wiederum mehrere mit Arbeitsort in Liechtenstein.

Zustellung mit ePostPlus

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Auf der Webseite der Liechtensteinische Post AG wird zur Dienstleistung ePostPlus ausgeführt, dass Kunden elektronische Sendungen sicher empfangen und versenden können. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Landesverwaltung unter anderem Strafregister-, Grundbuch- oder Pfändungsregisterauszüge auf Wunsch elektronisch über ePostPlus zustellt.

Weiter ist aufgeführt, dass nach der Zustimmung des Landtages zur Abänderung des E-Government-Gesetzes im Jahr 2020 die elektronische Kommunikation im Geschäftsverkehr mit Behörden grundsätzlich zum Standard erhoben werden solle. Seit dem 1. Januar 2023 sollen Ausnahmen nur noch in sehr beschränkten Fällen sowie für Privatpersonen möglich sein. Hierzu meine Fragen:

  1. Wer bestimmt, dass die Zustellung behördlicher Dokumente ausschliesslich über die Plattform ePostPlus zu erfolgen hat?
  2. Für welche Arten von Zustellungen gilt die Regelung, wonach bei Nichtabholung eines Dokuments innerhalb von 24 Stunden eine zweite elektronische Verständigung erfolgt und das Dokument nach weiteren 24 Stunden als zugestellt gilt?
  3. Welche Fristen gelten generell für die Abholung elektronischer Post über das Portal, beziehungsweise ab welchem Zeitpunkt gilt ein nicht gesichtetes Dokument rechtlich als zugestellt?
  4. Wer legt diese Fristen und Zustellmodalitäten fest, beziehungsweise wo ist die gesetzliche Grundlage verortet?
  5. Wie steht die Regierung zu einer 24-Stunden- plus 24-Stunden-Frist?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Das Zustellgesetz sieht für die elektronische Zustellung einen elektronischen Zustelldienst vor. Die Regierung bestimmt auf Grundlage dieses Gesetzes gemäss Zustellverordnung einen Betreiber für diesen elektronischen Zustelldienst und hat dafür die Liechtensteinische Post AG bestellt.

zu Frage 2:

Die Regelung mit den beiden elektronischen Notifikationen nach 48 Stunden und der Zustellwirkung nach weiteren 24 Stunden gilt gemäss Art. 30b Abs. 3 des Zustellgesetzes unmittelbar für die Zustellung mit Zustellnachweis und sinngemäss für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch elektronische Abholung.

zu Frage 3:

Für die elektronische Zustellung über das Portal ePostPlus gilt gemäss Art. 30b Abs. 3 des Zustellgesetzes Folgendes: Die Zustellung wird mit der Abholung des Dokuments wirksam. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, erfolgt eine zweite Verständigung. Wird das Dokument danach nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt, gilt die Zustellung durch Fristablauf als bewirkt.

zu Frage 4:

Die Fristen und Zustellmodalitäten sind im Zustellgesetz sowie der Zustellverordnung geregelt.

zu Frage 5:

Ziel der Regelung, die vom Landtag im Zustellgesetz festgelegt wurde, ist es, einerseits den Empfängern eine zusätzliche Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben und andererseits die notwendige Rechtssicherheit für behördliche Verfahren sicherzustellen. Die inhaltliche Ausgestaltung der liechtensteinischen Regelung orientiert sich an bestehenden Regelungen in vergleichbaren Rechtsordnungen.

Vergütung von eingespeistem Photovoltaikstrom

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Immer wieder beklagen Betreiber von Photovoltaikanlagen, dass die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) die ins Elektrizitätsnetz eingespeiste Energie mit weniger als CHF 0.06 pro kWh vergüten. Gemäss dem Energieeffizienzgesetz (EEG) sowie der dazugehörigen Verordnung erfolgt die Vergütung seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich zu marktorientierten Preisen. Sofern diese, gemessen an einer definierten Referenzanlage beziehungsweise Referenzproduktion, im Jahresdurchschnitt unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestvergütung liegen, ist im Folgejahr ein Ausgleichsbeitrag vorgesehen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie genau berechnet sich die Vergütung für eine ins Elektrizitätsnetz der LKW eingespeiste Kilowattstunde Photovoltaikstrom, insbesondere die Zusammensetzung des marktorientierten Preises, und die exakten Berechnungsmodalitäten des jährlichen Durchschnitts?

  2. Weshalb ist für die Berechnung des durchschnittlichen marktorientierten Preises beziehungsweise des Ausgleichsbeitrags eine definierte Referenzanlage beziehungsweise Referenzproduktion erforderlich?

  3. Wie wird diese Referenzproduktion konkret festgelegt (Parameter, Anlagengrösse, Produktionsprofil)?

  4. In welchen Fällen kann es effektiv dazu kommen, dass die ausbezahlte Vergütung unter sechs Rappen pro kWh liegt, und wie wird in diesen Fällen der Ausgleich im Folgejahr abgewickelt?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Vergütung bzw. der Erlös für Photovoltaikstrom ergibt sich aus der marktorientierten Vergütung zuzüglich einem allfälligen Ausgleichsbeitrag.

Der Preis für die marktorientierte Vergütung ist der Marktpreis, der sich stündlich am so genannten Day-Ahead-Spotmarkt der schweizerischen Strombörse EPEX Spot bildet. Treten negative Marktpreise auf, werden diese gemäss den geltenden Bestimmungen der Energieeffizienz-Verordnung nicht betrachtet und die Vergütung beträgt mindestens 0 Rp/kWh.

Es wird nach Ablauf des Jahres geprüft, ob ein Ausgleichsbeitrag für die Anlagenbetreiber im Marktorientierten Vergütungsmodell ausbezahlt wird. Der Ausgleichsbeitrag wird anhand der gesetzlichen Mindestvergütung und dem jahresdurchschnittlichen Erlös einer definierten Referenzanlage berechnet. Erreicht (oder übersteigt) der Erlös der Referenzanlage die gesetzliche Mindestvergütung, so wird kein Ausgleichsbeitrag ausbezahlt. Unterschreitet die Referenzanlage hingegen die Mindestvergütung, so legt die Differenz aus Mindestvergütung und dem jahresdurchschnittlichen Erlös der Referenzanlage die Höhe des auszubezahlenden Ausgleichsbeitrages fest. Eine allfällige Auszahlung des Ausgleichsbeitrages erfolgt rückwirkend auf Basis der effektiven Nettoeinspeisung jedes einzelnen Anlagenbetreibers.

Detaillierte Informationen zur Vergütung und zur Berechnung des Ausgleichsbetrages finden sich im «Leitfaden Einspeisevergütung aus erneuerbaren Energien ab 1.1.2025» auf der LKW-Webseite unter der Rubrik Kundendienst > Downloads > Photovoltaik.

zu Frage 2:

Der marktorientierte Preis ist nicht abhängig von der Referenzanlage. Der marktorientierte Preis ist der stündliche Marktpreis, welcher die Schweizer Energiehandelsbörse Swissix publiziert.

Die Ermittlung des Ausgleichsbeitrags auf Grundlage der definierten Referenzanlage sowie des durchschnittlichen marktorientierten Produktionsertrages aus dieser Anlage, ist in Art. 17 Abs. 2b des Energieeffizienzgesetzes verankert. Durch diesen marktorientierten Ansatz werden gezielt Anreize für ein einspeise- und konsumorientiertes Verhalten gesetzt. Ein individueller Ausgleich von 6 Rp./kWh würde diesen marktwirtschaftlichen Mechanismus hingegen ausser Kraft setzen und käme faktisch einer festen Einspeisevergütung gleich. Damit entfiele der Anreiz, Einspeise- oder Verbrauchsverhalten zeitlich im Sinne des Marktverlaufs zu optimieren. Wer sein Einspeise- bzw. Konsumverhalten bewusst steuert, kann eine Gesamtvergütung von über 6 Rp./kWh erzielen. Dies lässt sich beispielsweise erreichen, indem der Stromverbrauch in die Mittagsstunden verlagert oder überschüssige Energie mittels Stromspeicher in andere Tageszeiten verschoben wird.

zu Frage 3:

Die Referenzproduktion wird anhand einer typischen Referenzanlage festgelegt. Bei der Referenzanlage handelt es sich um eine vollständig einspeisende Photovoltaikanlage auf einem Flachdach mit einer Leistung von 83.25 kWp. Sie ist nach Süden ausgerichtet, weist eine leichte Abweichung von 9° nach Westen auf und verfügt über einen Neigungswinkel von 30°. Die Anlage befindet sich auf dem Dach des Betriebszentrums der Post in Schaan.

zu Frage 4:

Die unterschiedlichen Vergütungen aus der Marktpreiskomponente ergeben sich aus den individuellen Einspeiseprofilen der PV-Anlagen in das Verteilnetz. Wird ein Teil des erzeugten Stroms beispielsweise morgens oder abends während den Phasen mit höheren Energiemarktpreisen selbst verbraucht und es wird nur Energie während Zeiten mit tieferen Energiemarktpreisen zurückgespiesen, so führt dies zu einem tieferen durchschnittlichen Rückspeisepreis als derjenige, welcher von der Referenzanlage erzielt wird. Die Mindestvergütung von 6 Rp./kWh sichert somit den durchschnittlichen Markterlös während den Produktionszeiten der Referenzanlage nach unten ab. Ein individueller Ausgleich findet aber nicht statt, da es sich bei der Vergütung und dem Ausgleichsbetrag nicht um eine feste Einspeisevergütung von 6 Rp./kWh handelt.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der selbst genutzte Strom nicht aus dem Netz bezogen werden muss und dadurch Einsparungen bei Energie- und Netzkosten von rund 25–30 Rp./kWh entstehen – ein Vorteil, der den etwas tieferen Rückspeisetarif in der Regel deutlich überkompensiert.

Reisen von Personen mit Schutzstatus S

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Seit Kriegsausbruch haben 1’442 Personen in Liechtenstein ein Schutzgesuch gestellt. Aktuell halten sich rund 900 Personen aus der Ukraine im Land auf, davon waren Ende Februar 2026 201 minderjährig.

Erwerbstätige Asylsuchende bzw. Personen mit Schutzstatus S unterliegen einer Lohnzession. Sie erhalten pro Person und Tag 10 Franken Fürsorgeleistungen, 4 Franken Taschengeld sowie eine Motivationsprämie von 20 Prozent des Nettolohnes, sofern sie einer Arbeit nachgehen.

Gemäss Faktenblatt „Schutzstatus S“ des Ausländer- und Passamts (APA) dürfen Personen mit vorübergehendem Schutz und gültigem biometrischen Reisepass im Schengen-Raum reisen und nach Liechtenstein zurückkehren. Landesabwesenheiten ab einer Nacht sind der Flüchtlingshilfe (FHL) und dem APA vorgängig zu melden; ab dem 15. Abwesenheitstag werden Leistungen eingestellt. Reisen in die Ukraine sind grundsätzlich möglich. Hierzu meine Fragen:

  1. Das Faktenblatt des APA erweckt den Eindruck, Reisen in die Ukraine seien nur aus bestimmten Gründen zulässig. Rechtlich besteht jedoch lediglich eine Meldepflicht ohne Vorgabe eines Reisegrundes. Wie erklärt die Regierung diese Diskrepanz? Ist sie bereit, die Informationen rechtlich klarer formulieren zu lassen?

  2. Wie viele Schutzbedürftige meldeten in den letzten zwei Jahren eine Auslandreise, wie viele davon in die Ukraine, bzw. wie lange dauerte der durchschnittliche Aufenthalt in der Ukraine, und wie hoch schätzt die Regierung eine allfällige Dunkelziffer?

  3. In Norwegen sind Reisen in die Ukraine für Personen mit entsprechendem Schutzstatus grundsätzlich nicht erlaubt, da dies als Wegfall des Schutzbedürfnisses gewertet wird. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Regierung für bzw. gegen eine vergleichbare Regelung?

  4. Wie viele Personen im erwerbsfähigen Alter mit Schutzstatus S waren im vergangenen Kalenderjahr ganzjährig erwerbstätig? Bitte aufgeschlüsselt nach Beschäftigungsgrad (100 %, 80–99 %, 50–79 %, unter 50 %) sowie separat ausgewiesene Personen in Arbeitsprogrammen.

  5. Welche Zielwerte (in Vollzeitäquivalenten) hat die Regierung für die Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S, die seit 2022 oder 2023 anwesend sind, festgelegt und wie hoch ist der aktuelle Zielerreichungsgrad?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Im Faktenblatt steht konkret «Personen mit vorübergehender Schutzgewährung und einem gültigen biometrischen Reisepass können gem. Ukraine-Schutzverordnung im Schengen-Raum reisen und nach Liechtenstein zurückkehren.» Weiter steht: «Schutzsuchende dürfen auch in die Ukraine reisen um z.B. Angehörige zu pflegen, die das Land nicht verlassen können oder um Söhne, Väter und Ehemänner zu besuchen, welche im Krieg kämpfen.» Es ist somit klar ersichtlich, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Die Regierung sieht deshalb keinen Änderungsbedarf.

zu Frage 2:

Das Ausländer- und Passamt (APA) führt keine Statistiken zu den Auslandreisen von Schutzsuchenden. Gemäss Art. 5 der Ukraine-SchutzV dürfen Schutzbedürftige mit dem Ausweis S ohne besondere Bewilligung des APA im Schengen-Raum reisen. Landesabwesenheiten sind dem APA lediglich zu melden. Ab dem 15. Tag der Abwesenheit werden die Leistungszahlungen eingestellt. Zudem verfügt das APA bei Landesabwesenheiten, welche einer Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland gleichkommen, das Erlöschen des Schutzstatus. Neben der Meldung von Seiten der Schutzsuchenden überprüft auch die FHL die Landesanwesenheit und meldet längere Abwesenheiten dem APA, welche wie bereits erwähnt, Einfluss auf Leistungen oder die Aufrechterhaltung des Schutzstatus haben könnten.  

zu Frage 3:

Bei anerkannten Flüchtlingen wird das Asyl gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b AsylG widerrufen, wenn sich diese freiwillig wieder unter den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, stellen. Eine Heimatreise fällt unter diese Bestimmung.

Schutzbedürftige sind keine anerkannten Flüchtlinge und diesen nicht gleichgestellt. Der Schutzstatus ist vielmehr rückkehrorientiert. Grund für das Schutzbedürfnis ist im Ukraine-Konflikt im Gegensatz zur üblichen Situation bei Flüchtlingen auch nicht der ukrainische Staat, sondern der russische. Der ukrainische Staat bietet den ukrainischen Schutzbedürftigen nach wie vor konsularische Dienstleistungen an, welche von den Schutzbedürftigen problemlos in Anspruch genommen werden können.

Wie im Faktenblatt festgehalten, fördert der Beibehalt und die Pflege von Kontakten im Heimatland gemäss Experten die Rückkehrfähigkeit und -bereitschaft der Schutzbedürftigen. Insbesondere ist in Bezug auf den Krieg in der Ukraine zu berücksichtigen, dass Männer im wehrpflichtigen Alter die Ukraine nicht verlassen dürfen. In Liechtenstein halten sich eine Vielzahl ukrainischer Kinder auf, dessen Väter sich nach wie vor in der Ukraine aufhalten, nicht ausreisen dürfen und teilweise im Militär dienen. Die Mütter und Kinder reisen teilweise kurzfristig für wenige Tage in die Ukraine, um die Väter zu sehen, wenn diese Fronturlaub haben. Den ukrainischen Schutzbedürftigen die Reise in die Ukraine zu verbieten, würde bedeuten, diesen Kindern die Möglichkeit zu nehmen, ihre Väter zu sehen, was nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Auch für die ukrainischen Männer, insbesondere diejenigen, die im Militär dienen, ist es für ihre spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft wichtig, die Beziehung zur Familie aufrecht zu erhalten.

zu Frage 4:

Derzeit sind rund 200 Asyl- und Schutzsuchende erwerbstätig. Die gewünschten Angaben können nur durch Einzelfallprüfung eruiert werden. Bei den Arbeitsprogrammen für Asyl- und Schutzsuchende handelt es sich jeweils um Kurzeinsätze im Auftrag des Landes und der Gemeinden.  

zu Frage 5:

Die Regierung hat bisher keine Zielwerte für die Beschäftigungsquote von Schutzsuchenden festgelegt. Derzeit haben 32% der Schutzsuchenden zwischen 18 und 64 Jahre ein aufrechtes Arbeitsverhältnis.

Krankheitsabsenzen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Eine Zunahme an Krankheitsausfällen ist unter anderem ein Indikator, ob Arbeitsbelastung, Führung, Arbeitsorganisation und Gesundheitsschutz passen. Krankheitsausfälle zeigen auch, ob Unternehmen bei längeren Ausfällen weiterhin zuverlässig funktionieren können. Gerade weil der Staat Vorbild als Arbeitgeber sein soll, ist Transparenz wichtig.

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie viele Krankheitsabsenzen gab es in der liechtensteinischen Landesverwaltung im Kalenderjahr 2025 (Krankheitstage total, durchschnittliche Krankheitstage pro Mitarbeitende sowie Absenzenquote in Prozent)?

  2. Ist seit 2015 eine Steigerung erkennbar (Kennzahlen gemäss Frage 1 jährlich für 2015 bis 2025?

  3. Wie viele Langzeitausfälle gab es 2025 mit Krankheitsdauer von mehr als 30 Tagen, mehr als 90 Tagen und mehr als 180 Tagen?

  4. Wie stellt die Regierung sicher, dass Ämter bei längeren Ausfällen arbeitsfähig bleiben (Stellvertretungsregeln, Personalpool, temporäre Anstellungen, Priorisierung kritischer Leistungen) und welche Mehrkosten sind 2025 durch temporäre Überbrückungen entstanden?

  5. Die Landesverwaltung hat als Arbeitgeber eine Vorbildfunktion: Auch wenn das nicht direkt Teil der Krankheitsabsenzen ist, kann gelebte Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Belastung und damit indirekt Ausfälle beeinflussen. Wie wird die in Stellenausschreibungen betonte Vereinbarkeit tatsächlich umgesetzt und welche Kennzahlen kann die Regierung für 2025 dazu nennen?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die krankheitsbedingten Abwesenheiten betrugen im Jahr 2025 insgesamt 13'456 Tage, wobei rund 59% der Krankheitstage auf Langzeitabsenzen zurückzuführen sind. Umgelegt auf die Mitarbeitendenzahl der Landesverwaltung entspricht dies einer Absenz von rund 10 Krankheitstagen pro Mitarbeitenden. Dies entspricht einer Absenzquote von ca. 4%.

zu Frage 2:

Das Personalcontrolling wurde erst in den letzten Jahren ausgebaut, weshalb valide Zahlen ab dem Jahr 2023 bereitgestellt werden können. Die krankheitsbedingten Abwesenheiten betrugen im Jahr 2023 11'138 Tage, im Jahr 2024 12'896 und im Jahr 2025 13'456 Tage. Umgelegt auf die Mitarbeitendenzahl, welche ebenfalls jährlich angestiegen ist, entsprach dies einer Absenz pro Kopf von rund neun Tagen im Jahr 2023 und rund zehn Tagen im Jahr 2024 und 2025.

zu Frage 3:

Die Landesverwaltung erhebt Daten für Kurzzeitkrankheiten unter 30 Abwesenheitstagen und Langzeitkrankheiten über 30 Abwesenheitstagen. Die Anzahl an Mitarbeitenden mit Langzeitabwesenheiten betrug im Jahr 2023 67 Personen, im Jahr 2024 80 Personen und im Jahr 2025 93 Personen.

zu Frage 4:

Das Amt für Personal und Organisation begleitet die Herausforderungen durch krankheitsbedingte Ausfälle, insbesondere Langzeitausfälle, aktiv und unterstützt die Amtsstellen bei der Bewältigung der entsprechenden Herausforderungen. Dies unter anderem durch organisatorische Unterstützung sowie bei der Suche und Anstellung von temporären Aushilfen. Daneben werden die betroffenen Mitarbeitenden aktiv im Genesungsprozess sowie bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit begleitet. Welche Massnahmen im jeweiligen Fall zielführend sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab – etwa der Dauer des Ausfalls, der Planbarkeit, der Verfügbarkeit von Fachkräften als Aushilfen usw. Festzustellen ist, dass die krankheitsbedingten Abwesenheiten zu einer spürbaren Mehrbelastung des übrigen Personals der Amtsstelle führen, was sich auch in erhöhten Gleitzeit- und Feriensalden niederschlägt. Eine konkrete Bezifferung der entsprechenden Kosten ist nur schwer möglich, wobei die Kosten bisher innerhalb des Budgetrahmens abgefangen werden konnten.

zu Frage 5:

Die Landesverwaltung nimmt das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf sehr ernst und ist stets bemüht, die entsprechenden spezifischen Umstände der Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere auf die sehr flexiblen Arbeitszeitregelungen hinzuweisen. Kennzahlen werden hierzu keine erhoben.

Microsoft Exchange in der Landesverwaltung, Sicherheit und digitale Souveränität

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Die Liechtensteinische Landesverwaltung setzt im Rahmen des „Modern Workplace“ auf Microsoft 365. Dabei hat die Regierung festgehalten, dass man wegen Funktionsvielfalt, Integration und Synergien auf M365 setzt und mit Schutzmechanismen sowie einer Ausstiegsoption arbeiten will.

Gleichzeitig steht der Microsoft Exchange Server seit Jahren, insbesondere im Zeitraum 2021 bis 2025, unter Kritik. Im Mittelpunkt stehen gravierende Sicherheitslücken, die wiederholt zu weltweiten Cyberangriffen geführt haben, sowie der Druck auf Unternehmen, von lokalen Installationen in die Cloud zu wechseln.

Vor diesem Hintergrund stelle ich der Regierung folgende Fragen:

  1. Welche E-Mail- und Groupware-Lösungen werden aktuell in der Landesverwaltung und in die nachgeordneten Stellen eingesetzt und welche Gründe sprechen aus Sicht der Regierung für das Festhalten an dieser Microsoft-Lösung inklusive allfällig geprüfter Alternativen in Bezug auf Kosten, Integration und Sicherheit, Betriebsmodell sowie deren Resultat?

  2. Wie stellt die Regierung sicher, dass sicherheitskritische Updates und Sicherheitsrichtlinien zeitnah und vollständig implementiert werden und gab es in den vergangenen fünf Jahren sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der eingesetzten E-Mail-Infrastruktur?

  3. Wurden in den vergangenen Jahren externe Sicherheitsüberprüfungen oder Audits der E-Mail-Infrastruktur durchgeführt, und falls ja, mit welchen zentralen Ergebnissen?

  4. Welche strategische Ausrichtung verfolgt die Regierung hinsichtlich Cloud-Diensten internationaler Anbieter im sensiblen Bereich der staatlichen Kommunikation, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, digitale Souveränität und geopolitische Abhängigkeiten?

  5. Wie wird sichergestellt, dass angebundene Organisationen (zum Beispiel staatsnahe Betriebe, Gemeinden oder ausgelagerte IT-Dienstleister) keine Sicherheitsrisiken für die zentrale IT-Infrastruktur der Landesverwaltung darstellen?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

In der Landesverwaltung wird für E-Mail und Groupware seit vielen Jahren primär die Microsoft-Plattform eingesetzt. Die Wahl beruht darauf, dass die Plattform zentrale Kommunikations‑ und Arbeitsfunktionen integriert, Synergien im Betrieb ermöglicht und zugleich ein umfassendes Sicherheits‑ und Compliance‑Framework bereitstellt, das für das Sicherheitskonzept der Landesverwaltung entscheidend ist. Bei der Prüfung alternativer Lösungen zeigte sich, dass andere Systeme entweder deutlich mehr Integrations‑ und Betriebsaufwand verursachen oder keinen vergleichbaren Funktionsumfang und keine gleichwertige Einbindung in die bestehenden Arbeitswerkzeuge bieten.

zu Frage 2:

Die Landesverwaltung betreibt für ihre IT-Systeme ein Sicherheits- und Patchmanagement. Sicherheitsrelevante Updates der eingesetzten Systeme und Anwendungen werden regelmässig bewertet und zeitnah implementiert. Die Umsetzung erfolgt nach definierten Prozessen des Amtes für Informatik und orientiert sich an anerkannten Standards der Informationssicherheit. Zusätzlich werden Sicherheitsrichtlinien und -prozesse laufend überprüft und bei Bedarf angepasst, um auf neue Bedrohungslagen reagieren zu können.

In den vergangenen Jahren gab es vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der E-Mail-Infrastruktur. Diese wurden jeweils analysiert und die erforderlichen Massnahmen zur Behebung und zur weiteren Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt. Hinweise auf nachhaltige Beeinträchtigungen des Betriebs oder einen dauerhaften Schaden für die Landesverwaltung haben sich daraus nicht ergeben.

zu Frage 3:

Für kritische Systeme der Landesverwaltung werden regelmässig externe Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationstests durchgeführt. Dies umfasst auch Komponenten der E-Mail-Infrastruktur. Die Ergebnisse zeigen grundsätzlich, dass die eingesetzten Systeme dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

zu Frage 4:

Die Landesverwaltung verfolgt bei der Nutzung von Cloud-Diensten internationaler Anbieter einen risikobasierten Ansatz. Ziel ist es, die Vorteile moderner Cloud-Technologien zu nutzen und gleichzeitig die Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit und staatliche Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Risiken und Abhängigkeiten werden fortlaufend analysiert und abgewogen, während die Entwicklungen in Europa zu digitaler Souveränität und geopolitischer Abhängigkeit aufmerksam verfolgt werden.

zu Frage 5:

Die Anbindung externer Organisationen an Systeme der Landesverwaltung erfolgt nach klar definierten Sicherheitsvorgaben. Dabei werden sowohl organisatorische als auch technische Massnahmen eingesetzt, um Risiken für die zentrale IT-Infrastruktur zu minimieren. Dazu gehören unter anderem verbindliche Sicherheitsanforderungen, vertragliche Regelungen sowie abgestufte Zugriffs- und Berechtigungskonzepte. Zudem werden Netzwerkverbindungen und Zugriffe technisch abgesichert und überwacht. Die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben wird regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst. Für die angebundenen Organisationen gelten die gleichen technischen Sicherheitsstandards wie für die Landesverwaltung.

Marktentwicklung im Geldspielbereich

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Lino Nägele
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Als Antwort auf die Kleine Anfrage zur Casino-Situation nach dem «Vaterland»-Bericht vom 11. Oktober 2025 hält die Regierung in ihrer Beantwortung vom 7. November 2025 fest, dass sie davon ausgehe, «dass die Branche als solche nicht gefährdet ist». Vertreter der Spielbanken widersprechen dieser Einschätzung unter Verweis auf die von der Geldspielaufsicht Anfang Februar veröffentlichten kumulierten Zahlen zum Geschäftsjahr 2025.

Vor dem Hintergrund einer sachlichen Einordnung der Marktentwicklung ersuche ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Laut Aussagen seitens der vier verbliebenen Spielbanken ist ein wirtschaftliches Führen dieser unter den aktuellen Rahmenbedingungen nicht möglich. Ist aus den vorliegenden Zahlen für das Jahr 2025 ersichtlich, wie viele Spielbanken noch ein positives Jahresergebnis erzielen konnten? Wenn ja, welche?

  2. Seit dem Marktstart 2017 hat die Regierung mit Verschärfungen in den Markt eingegriffen. Plant die Regierung, die Rahmenbedingungen im Geldspielbereich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um einen regulierten Weiterbetrieb zu ermöglichen?

  3. Wie hoch sind die bisher dem Staat zugeflossenen Geldspielabgaben seit 2017?

  4. Ende 2025 ist das Bewilligungsmoratorium für Spielbanken ausgelaufen: Auf welcher Grundlage hat die Regierung auf eine Verlängerung verzichtet und weshalb wurde die Revision des Geldspielgesetzes nicht abgewartet?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Revisions- und Geschäftsberichte der Spielbanken für das Geschäftsjahr 2025 liegen der Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft voraussichtlich erst Ende März 2026 vor. Daten zu Gewinnen und Verlusten wie auch zu Kennzahlen werden vom Amt nicht veröffentlicht. Letztlich ist es der Entscheid der Aktionäre beziehungsweise der Investoren, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Spielbetrieb weiterführen wollen oder können.

zu Frage 2:

Mit der Abänderung der Spielbankenverordnung per 1. November 2025 wurden unter anderem Anpassungen zur Abgabe von Gratisspieleinsätzen, der Tischöffnungszeiten und der Rechnungslegung vorgenommen. Gleichzeitig hat die Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft praktische Erleichterungen in der laufenden Aufsicht umgesetzt. Die Ausgangslage gegenüber dem Jahr 2021, als mit der Motion „Casino-Bremse“ gefordert wurde, den Casino-Boom zu bremsen, hat sich stark verändert. Die Anzahl der Spielbanken hat sich reduziert und die Bruttospielerträge sind rückläufig. Die im Vernehmlassungsbericht vom November 2022 vorgeschlagenen Anpassungen des Geldspielgesetzes werden derzeit überprüft und eine überarbeitete Vernehmlassung ist in Vorbereitung. Damit zusammenhängend werden auch Anpassungen auf Verordnungsebene geprüft.

zu Frage 3:

In den Jahren 2017 bis 2025 haben die Spielbanken Geldspielabgaben von insgesamt rund 282 Millionen Franken geleistet.

Im Jahr 2017 waren es rund 5 Millionen, im Jahr 2018 gut 19 Millionen, im Jahr 2019 knapp 30 Millionen, im Jahr 2020 knapp 27 Millionen, im Jahr 2021 rund 28 Millionen, im Jahr 2022 über 49 Millionen, im Jahr 2023 50 Millionen, im Jahr 2024 knapp 53 Millionen und im Jahr 2025 rund 20 Millionen.

Geldspielabgaben in CHF
2017   5'082'398
2018 19'325'203
2019 29'759'562
2020 26'893'318
2021 28'232'750
2022 49'603'840
2023 50'079'637
2024 52'865'514
2025 20'286'920

zu Frage 4:

Das Bewilligungsmoratorium wurde vom Landtag am 4. November 2022 als eine befristete Sofortmassnahme bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Diese Massnahme wurde im Kontext der damaligen Marktentwicklung mit fünf tätigen Spielbanken und drei hängigen Gesuchen getroffen, um den Erlass zusätzlicher regulatorischer Massnahmen zu prüfen und in Kraft zu setzen, deren Wirkung zu evaluieren sowie allfällige Korrekturen am Bewilligungssystem vorzunehmen. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Landtag im Juni 2021 die Motion «Casino-Bremse» an die Regierung überwiesen und die Regierung beauftragt hat, Massnahmen zu ergreifen, um den Casino-Boom in Liechtenstein zu bremsen und dazu unter anderem ein Bewilligungsmoratorium zu prüfen.

Diesen Auftrag hat die Regierung 2021 und 2022 mit verschiedenen Massnahmen umgesetzt, welche auf dem Spielbankenmarkt die beabsichtigte Wirkung erzielt haben. Aktuell sind vier Spielbanken in Liechtenstein tätig. Es kann festgehalten werden, dass das Ziel des Bewilligungsmoratoriums und der weiteren Massnahmen erreicht wurde, weshalb es keinen Grund gab, das Moratorium zu verlängern.

Zulassung und Führerscheine von Flüchtlingen mit Schutzstatus S

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

Das Strassenverkehrsrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt für alle Personen, die sich im Inland aufhalten und am motorisierten Verkehr teilnehmen. Es unterscheidet nicht nach Herkunft oder Aufenthaltsstatus, sondern knüpft an die tatsächliche Teilnahme am Verkehr an. Daraus folgt der Grundsatz der rechtsgleichen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.

Die Übergangsbestimmung vom 30. April 2025, «Wichtige Informationen zu Führerschein und Fahrzeugen für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S», hält fest, dass auch Personen mit Schutzstatus S den ordentlichen Bestimmungen betreffend Führerausweis, Fahrzeugzulassung, technischer Prüfung sowie Versicherungsschutz unterliegen. Insbesondere ist vorgesehen, dass Personen, welche den Schutzstatus S nach dem 5. April 2024 erhalten haben, ihren ukrainischen Führerschein nach Ablauf von zwölf Monaten in einen liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen haben. Voraussetzung hierfür ist das Absolvieren und Bestehen einer Kontrollfahrt.

Ebenso unterliegen Fahrzeuge den ordentlichen Zulassungs- und Prüfpflichten, einschliesslich der Vorführung bei der Motorfahrzeugkontrolle nach den geltenden technischen Anforderungen. Für den Betrieb eines Motorfahrzeuges ist zudem ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Versicherungsschutz erforderlich.

  1. Wie wird die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Umschreibung ukrainischer Führerscheine nach Ablauf der 12-Monats-Frist im Sinne einer rechtsgleichen Anwendung des Strassenverkehrsrechts konkret vollzogen und überwacht und wie viele Personen mit Schutzstatus S mussten ihren Führerschein bislang umschreiben, und wie viele Kontrollfahrten wurden durchgeführt (aufgeschlüsselt nach bestanden und nicht bestanden)?

  2. Wie viele Fahrzeuge von Personen mit Schutzstatus S mit ausländischem Kennzeichen befinden sich aktuell im Land und wie viele wurden mit liechtensteinischen Kontrollschildern versehen?

  3. Wie wird gewährleistet, dass Fahrzeuge von Personen mit Schutzstatus S vor Erteilung liechtensteinischer Kontrollschilder den ordentlichen technischen Anforderungen der Motorfahrzeugkontrolle unterliegen und keine abweichende Vollzugspraxis besteht?

  4. Wie wird überprüft, dass für Fahrzeuge von Personen mit Schutzstatus S ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Versicherungsschutz besteht? Wie viele Fälle eines fehlenden oder ungenügenden Versicherungsschutzes wurden in diesem Zusammenhang festgestellt?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Grundsätzlich gelten die Vorgaben des Strassenverkehrsrechts für alle Verkehrsteilnehmer. Daher gelten aufgrund der Regierungsweisungen aus dem Jahr 2024 diese Vorgaben auch für ukrainische Personen und Fahrzeuge. In Bezug auf den Umtausch von Führerausweisen bedeutet dies, dass der Umtausch unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen wie bei Personen aus anderen nicht EU/EWR-Ländern erfolgt. Dies bedeutet unter anderem, dass sie zum Nachweis ihrer Fahrkompetenz eine Kontrollfahrt müssen. Es gibt zu den Kontrollfahrten aber keine herkunftslandspezifische Statistik.

zu Frage 2:

Aufgrund der Gleichbehandlung gibt es weder für ukrainische Fahrzeuge noch andere nicht EU/EWR-Fahrzeuge eine gesonderte Statistik.

zu Frage 3:

Gemäss geltendem Recht dürfen ausländische Motorfahrzeuge in Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind. Dies gilt auch für ukrainische Motorfahrzeuge. Eine abweichende Behandlung vor der liechtensteinischen Zulassung würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Vor Erteilung einer liechtensteinischen Zulassung, erfolgt eine technische Prüfung durch das Amt für Strassenverkehr.

zu Frage 4:

Der Versicherungsschutz wird bei einem konkreten Anlassfall wie beispielsweise einer Verkehrskontrolle durch die Landespolizei geprüft. Bisher gab es aber keinen Fall, wo dieser nicht vorlag. Liegt ein fehlender Versicherungsschutz vor, würde dies auch bei ukrainischen Fahrzeugen eine sofortige Stilllegung bedeuten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem zugelassenen ukrainischen Fahrzeug im Rahmen der ordentlichen Zulassung der Versicherungsschutz geprüft wurde, wie dies auch bei Fahrzeugen aus z. B. Frankreich oder Italien angenommen wird.

PFAS-Belastungen in der Landwirtschaft

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

PFAS werden seit Jahrzehnten industriell genutzt. Sie werden in der Natur nicht abgebaut und gelten aufgrund ihrer hohen chemischen Stabilität als Ewigkeitschemikalien. Sie gelangen in die Umwelt und werden in der Nahrungskette und im Menschen nachgewiesen. Sie stellen langfristig ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

Im Kanton St. Gallen sind teilweise sehr hohe PFAS-Belastung im Boden und Wasser sowie in tierischen Erzeugnissen bekannt, vor allem aber in Milch, Fleisch und Eiern. Am 25. Februar 2026 wurde in den Medien ein umfangreicher Artikel publiziert (unter anderem in der „W&O“), welcher die grosse Problematik im Kanton St. Gallen ausführlich beschreibt (u.a. Einschränkungen in der Viehwirtschaft, kostenintensive Entsorgung von Erdaushub). Ein möglicher Erklärungsansatz ist die frühere Ausbringung von PFAS-belastetem Klärschlamm.

Auch in Liechtenstein wurde über Jahrzehnte Klärschlamm ausgetragen. Gemäss „Vaterland“ vom 27. Februar 2026 weist der Boden der Landwirtschaftszone keine erhöhten PFAS-Gehalte auf und es sind keine Grenzwertüberschreitungen im Wasser oder in Primärerzeugnissen der Landwirtschaft bekannt. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zum Kanton St. Gallen wirft dieser Bericht doch einige Fragen auf.

  1. Wieviele Wasser-, Eier- und Fleischproben wurden bisher auf die PFAS-Belastung untersucht und wie sehen die Untersuchungsergebnisse aus?

  2. Auf welcher Datengrundlage (Anzahl Proben, Probenentnahmestandorte) basiert die Aussage, dass der Boden in der Landwirtschaftszone bislang nicht von erhöhten PFAS-Gehalten betroffen ist?

  3. Wie sieht die aktuelle PFAS-Belastungssituation auf landwirtschaftlich genutzten Böden ausserhalb der Landwirtschaftszone aus?

  4. Gemäss Zeitungsartikel im «Vaterland» vom 27. Februar 2026 sind weitere PFAS-Untersuchungen vorgesehen. Was ist diesbezüglich im Detail geplant?

  5. Welche Auswirkung haben die erhöhten PFAS-Gehalte auf dem Wille-Areal in Vaduz in Bezug auf die Baukosten des Landesspitals?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

In Kooperation mit dem Amt für Umwelt untersucht das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen seit 2023 jährlich die liechtensteinischen Trinkwasserressourcen auf Rückstände von PFAS und publiziert die Ergebnisse in den entsprechenden Rechenschaftsberichten. Bislang hat keine Probe die gesetzlich festgelegten Höchstwerte überschritten.

2024 wurden erstmals drei Regenbogenforellen aus dem Binnenkanal auf PFAS-Rückstände untersucht. Auch diese Analysenbefunde lagen unter dem geltenden Höchstwert und gaben keinen Grund zur Beanstandung.

Im Rahmen der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz lancierten PFAS-Kampagne wurden 2025 insgesamt neun Lebensmittelproben, konkret drei Eier-, vier Fleisch- und zwei Fischproben, auf PFAS-Rückstände untersucht. Drei dieser Proben stammten von liechtensteinischen Direktvermarktungsbetrieben. Keine der Proben war zu beanstanden.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Hierzu liegen keine Untersuchungen vor. Aufgrund der vorliegenden Fakten wird vorerst von einer grossflächigen und entsprechend teuren Bodenbeprobung abgesehen. Stattdessen soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden.

zu Frage 4:

Die von der Regierung eingesetzte Task Force hat den Auftrag, ein fachlich fundiertes Konzept für den Umgang mit allfälligen PFAS-Rückständen in Liechtenstein zu erarbeiten. Das Konzept soll Massnahmen für die Erfassung, Bewertung, Kommunikation und mögliche Reduktion von PFAS in der Umwelt und in Lebensmitteln beinhalten. Ebenso sollen Vorkehrungen getroffen werden für den Fall, dass Landwirtschaftsbetriebe von PFAS-Rückständen betroffen sein sollten. Die Taskforce stützt sich dabei auf die Erkenntnisse der Schweizer Kantone.

zu Frage 5:

Die Untersuchungen auf dem Wille-Areal in den Jahren 2021 und 2022 haben gezeigt, dass sich die PFAS-Belastung ausgehend vom Feuerwehr-Übungsplatz auf dessen Nahbereich beschränkt.

Der Feuerwehr-Übungsplatz ist direkt angrenzend zum Bauperimeter des Landesspitals. Im Rahmen der weiteren Projektbearbeitung des Landesspitals werden daher die PFAS-Belastung im Bereich der Schnittstelle beider Nutzungen sowie deren Auswirkung auf die Baukosten überprüft.

Verbandsbeschwerderecht

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Simon Schächle
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

In Liechtenstein, aber auch beispielsweise in der Schweiz gewinnt man immer mehr den Eindruck, dass es immer schwieriger wird, grosse Bauprojekte oder generell Infrastrukturprojekte zu realisieren. Projekte werden teils durch Einsprache oder ähnliche Instrumente um Jahre blockiert oder ganz verhindert. Dabei muss uns allen klar sein, dass ein kleiner Staat wie Liechtenstein, der immer vorausschauend und dynamisch agieren muss, es sich langfristig nicht leisten kann, dass wichtige Projekte mitunter jahrelange blockiert sind. In der Schweiz wurde 2008 versucht, das sogenannte Verbandsbeschwerderecht mittels einer verfassungskonformen Volksinitiative zu lockern, sodass bei Projekten, für die sich das Volk an der Urne ausgesprochen hat, das Beschwerderecht von beispielsweise Umweltverbänden deutlich eingeschränkt hätte werden sollen. Aktuell laufen in der Schweiz wieder verschiedene politische Bemühungen, missbräuchliche Einsprachen beispielsweise bei Bauprojekten künftig zu verhindern und so einer Verhinderungspolitik vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wäre ein solcher Vorstoss auch in Liechtenstein möglich? Wenn nein, warum nicht?

  2. Wie sieht die Regierung einen solchen Vorstoss im Zusammenhang mit der EWR-Mitgliedschaft und gibt es dazu bereits erste Rechtseinschätzungen?

  3. Gibt es im Zusammenhang von Einsprachen zu Bauprojekten entsprechende Bemühungen seitens der Regierung auch in Liechtenstein, beispielsweise in der laufenden Revision des Baugesetzes?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

In Bezug auf die politischen Bemühungen in der Schweiz zum Verbandsbeschwerderecht ist ein Vergleich mit Liechtenstein aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen nur bedingt möglich.

Das Verbandsbeschwerderecht im Umweltbereich setzt den Mindeststandard aus dem EWR-Abkommen um. Eine weitere Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts wäre daher mit den von Liechtenstein eingegangenen internationalen Verpflichtungen nicht mehr konform. Unabhängig davon werden derzeit Möglichkeiten geprüft, ob die mit der Umweltgesetzgebung einhergehenden Verfahren organisatorisch vereinfacht und klarer gestaltet werden könnten, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Umsetzung des Energieausweisgesetzes und Gebäudeenergieausweis GENAL

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Stefan Öhri
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Mit dem Energieausweisgesetz (EnAG) besteht die Pflicht, beim Verkauf, bei der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes einen Energieausweis vorzulegen und zu übergeben. Seit 1. Juli 2025 wird dafür der Gebäudeenergieausweis Liechtenstein (GENAL) verwendet. Für Käufer/-innen, Mieter/-innen und Pächter/-innen bildet dieser Ausweis eine wichtige Grundlage, um Energieverbrauch, laufende Kosten und einen möglichen Sanierungsbedarf einer Liegenschaft einschätzen zu können. Aus Rückmeldungen von verschiedenen Marktteilnehmenden geht hervor, dass in der Praxis bislang nur wenige Energieausweise erstellt werden, die Zuständigkeiten in der Verwaltung nicht überall klar scheinen und keine zentrale Datenbasis besteht.

Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur Durchsetzung der geltenden Rechtslage, zur Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie zur Datengrundlage für energie- und klimapolitische Ziele.

Ich bitte die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Gebäudeenergieausweise GENAL wurden seit Einführung der überarbeiteten Version per 1. Juli 2025 beim zuständigen Amt eingereicht, aufgeschlüsselt nach Baueingaben für Neubauten, Baueingaben für die Installation einer Photovoltaikanlage, Baueingaben für den Heizungstausch, Handänderungen von Liegenschaften und Mieterwechseln bei Liegenschaften?

  2. In welcher Form wird bei der Verbücherung von Kaufverträgen über Liegenschaften durch das Grundbuchamt oder andere zuständige Stellen die Einhaltung der Pflicht zur Vorlage und Aushändigung eines gültigen Energieausweises nach EnAG überprüft?

  3. Welche Personen sind derzeit zur Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen in Liechtenstein berechtigt und welche Anforderungen gelten für diese Personen hinsichtlich fachlicher Qualifikation, Schulung und allfälliger Verpflichtungen zur Annahme von Aufträgen, insbesondere für Angehörige der Architektur- und Planungsberufe?

  4. Mit welchen typischen Kosten müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises GENAL rechnen (zum Beispiel für ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus und ein kleines Geschäftsgebäude)?

  5. Wie ist der aktuelle Stand der Arbeiten zur Einrichtung einer zentralen datenschutzkonformen Datenbank für Gebäudeenergieausweise, die eine Nutzung durch Behörden, Planungsbüros und Finanzinstitute ermöglicht und die Erfüllung der europäischen Berichtspflichten sowie die Überwachung der nationalen Energieziele unterstützt, und welche Stelle der Landesverwaltung ist für die Koordination in diesem Bereich zuständig?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Gemäss der Energieverordnung (EnV) Art. 19 Abs. 1) ist der Baubehörde gemeinsam mit dem Baugesuch ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) zur Genehmigung vorzulegen. Konkret betrifft dies aktuell nur das Baubewilligungsverfahren.

Per 05.03.2026 wurden Total 51 Gebäudeenergieausweise beim zuständigen Amt für Hochbauten und Raumplanung eingereicht. Davon sind 25 bei Baueingaben für Neubauten, 26 bei Baueingaben für Sanierung, Umbau usw., 0 bei Baueingaben für die Installation einer Photovoltaikanlage, 0 bei Baueingaben für den Heizungstausch, 0 bei Handänderungen von Liegenschaften und 0 aufgrund von Mieterwechseln bei Liegenschaften ausgestellt worden.

zu Frage 2:

Es gibt keine Vorschrift, dass dies bei der Verbücherung aktiv überprüft werden muss. Die Verantwortung zur Vorlage liegt beim Verkäufer, Vermieter oder Verpächter.

Die Vorlagepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 des Energieausweisgesetzes ist wie folgt formuliert: Beim Verkauf, bei der Vermietung oder bei der Verpachtung eines Gebäudes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter, dem Käufer, Mieter oder Pächter bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis oder eine beglaubigte Kopie davon vorzulegen und ihm diesen bei Vertragsabschluss auszuhändigen.

zu Frage 3:

In der Energieverordnung (EnV) und der Bauwesen-Berufe-Verordnung ist festgehalten, dass die Energieausweise nur durch die nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz zugelassenen befähigten Energieberater erstellt werden dürfen.

zu Frage 4:

Zu den Preisen liegen erste wenige Angaben aus der Praxis vor. Diese liegen in der Grössenordnung von 500 bis 1'500 Franken. Der Aufwand für die Erstellung hängt stark von der Art des Gebäudes, dem Baujahr (Für neuere Bauten ab 2009 ist die Erstellung einfacher und damit kostengünstiger) und dem Vorhandensein von Plänen und technischen Daten ab.

zu Frage 5:

Das Amt für Hochbauten und Raumplanung ist gemäss dem Baugesetz für die elektronische Erfassung von statistisch relevanten Daten zuständig. Dies beinhaltet auch energetische Daten, welche im Merkmalskatalog des Liechtensteinischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) geregelt sind und sich an den Merkmalskatalog des Bundesamts für Statistik anlehnen.

Die Einführung einer Vollzugsplattform soll im Zuge und auf Basis einer geltenden gesetzlichen Grundlage im Rahmen der Umsetzung der Gebäuderichtlinie erfolgen.

Sicherheitsstrategie Liechtenstein

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Im Mai Landtag letzten Jahres wurde in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage festgestellt, dass aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage die Entwicklung einer integrierten Sicherheitsstrategie mit hoher Priorität vorangetrieben wird. Nun, 10 Monate später, ist die geopolitische Lage noch angespannter als damals. Meine Fragen hierzu:

  1. Wie weit ist die Regierung mit der Entwicklung der liechtensteinischen Sicherheitsstrategie?

  2. Wird diese dem Landtag vorgelegt? Und wenn ja, wann kann damit gerechnet werden?

  3. Wie stuft die Regierung die Sicherheitslage für Liechtenstein ein?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Basierend auf dem erarbeiteten und festgelegten Leitbild, den Strategiezielen sowie den Handlungsfeldern werden derzeit die Massnahmen definiert.

zu Frage 2:

Nach Verabschiedung der sicherheitspolitischen Strategie im Frühjahr 2026 wird diese dem Landtag und anschliessend der Öffentlichkeit vorgestellt.

zu Frage 3:

Die weltweite Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Jüngstes Beispiel hierfür ist die aktuelle Situation im Nahen Osten; Die Sicherheitslage in Liechtenstein ist - trotz spürbarer Auswirkungen der verschiedenen Krisen - gut. Die Kerngruppe Sicherheitspolitik erstellt im Zweiwochenrhythmus ein primär retrospektives Lagebild vom Bereich Äussere und Innere Sicherheit über die Cyber-Sicherheit, den Bevölkerungsschutz, Migration bis hin zur Wirtschaft. Im Rahmen der integrierten sicherheitspolitischen Strategie soll ergänzend dazu eine koordinierte und vorausschauende Einschätzung der Lage ermöglicht werden.   

Alarmierungsfunktion in Liechtenstein

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Marion Kindle-Kühnis
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Wie im «Liechtensteiner Vaterland» am 15. Januar 2026 zu lesen war, konnte nun mit dem Schweizer Radio und Fernsehen SRF eine neue Lösung im Alarmierungsfall gefunden werden. Das von der SRG betriebene Notdispositiv ICARO steht den liechtensteinischen Behörden nun rund um die Uhr zur Verfügung. Dies ist absolut zu begrüssen, damit sich die Bevölkerung in einem Not- oder Katastrophenfall schnell und sicher informieren kann. Informationen können nun über die Altert-Swiss-App oder über die Radiosender SRF 1 und SRF 3 erfolgen. Meine Fragen hierzu:

  1. Wie hoch sind die Kosten für die neue Lösung mit SRF?

  2. Wären automatische Pushnachrichten auf allen im liechtensteinischen Telefonnetz befindlichen Mobiltelefone eine zusätzliche Möglichkeit, um im Alarmfall so viele Personen als möglich zu erreichen?

  3. Wären die technischen Voraussetzungen dafür gegeben? Wenn nein, was würde dazu noch benötigt werden?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Das jährliche Entgelt für die mit der SRG im Rahmen des Notfallradios ICARO vereinbarten Leistungen beträgt 36'600 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

zu Frage 2:

Die Handyalarmierung – auch unter dem Begriff Cell Broadcast bekannt - ermöglicht das Versenden von Warnmeldungen an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone. Im Wissen um die besondere Bedeutung von Cell Broadcast bei der Alarmierung der Bevölkerung, wurde bereits im Jahre 2024 eine Arbeitsgruppe tätig, die sich in enger Abstimmung mit der Schweiz mit der Einführung dieses Systems beschäftigt.

zu Frage 3:

Gemäss aktuellem Kenntnisstand beabsichtigt die Schweiz Cell Broadcast im Jahre 2029 einzuführen. Im Rahmen einer vom Amt für Bevölkerungsschutz beauftragten Studie wurde die Möglichkeit einer autonomen und damit zeitnäheren Implementierung von Cell Broadcast in Liechtenstein geprüft. Die Verfasser der Studie kommen auf Grund von wirtschaftlichen, betrieblichen aber auch von technischen Überlegungen zum Schluss, dass die Einführung von Cell Broadcast realistischerweise nur gemeinsam mit der Schweiz erfolgen kann. Die technischen Voraussetzungen für die Einführung von Cell Broadcast sind derzeit weder in der Schweiz noch in Liechtenstein erfüllt. Einerseits müssen die Betreiber der Mobilfunknetze ein sogenanntes «Cell Broadcast Center» (CBC) beschaffen und in ihre Netzinfrastruktur integrieren. Andererseits ist für die Anbindung an die zentrale Alarmierungsplattform Polyalert eine klar definierte Schnittstelle sowie eine ausfallsichere Verbindung für die bidirektionale Datenübertragung bereitzustellen.

Urteil des Staatsgerichtshofs zur Gleichbehandlung von vorläufig aufgenommenen Personen und Personen mit Schutzstatus S

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

In einem jüngst publizierten Urteil hat der Staatsgerichtshof festgestellt, dass vorläufig aufgenommene Personen und Personen mit Schutzstatus S gleichzubehandeln sind. Aktuell halten sich circa 900 Personen mit Schutzstatus S und etwa 30 vorläufig aufgenommene Personen in Liechtenstein auf. Beispielsweise per Ende September 2022 befanden sich beispielsweise 29 vorläufig aufgenommene Personen im Land. Der Schutzstatus S wurde ursprünglich eingeführt, um kurzfristig eine Überlastung des Asylwesens zu verhindern und weil mit einer baldigen Rückkehr der Schutzsuchenden in den Heimatstaat gerechnet wurde.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die vom StGH festgestellte Ungleichbehandlung möglichst bald zu beheben. Eine Gleichstellung von nichterwerbstätigen Personen mit Schutzstatus S mit der Personengruppe der vorläufig Aufgenommenen könnte beispielsweise zur Folge haben, dass sie rückwirkend ab Stellung eines Asylgesuchs in der AHV zu versichern wären mit entsprechenden Folgen für Steuerzahler und die AHV. Die politischen Ansichten darüber, wie die Ungleichbehandlung behoben werden soll, gehen naturgemäss weit auseinander. Um die Sachlage etwas zu erhellen, deshalb folgende Fragen an die Regierung:

  1. Welche finanziellen Auswirkungen, nämlich a) Belastungen für den Steuerzahler in einem ersten Schritt, und b) Belastungen für die AHV, IV und FAK in einem zweiten Schritt, hätte eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Personen mit dem Schutzstatus S?

  2. Angenommen, für eine alleinstehende, schutzsuchende Frau, die im Alter von 40 Jahren eingereist ist und anschliessend nie erwerbstätig war, wurde zu Lasten der Staatskasse a) während fünf Jahren und zum Vergleich und b) während zehn Jahren der Mindestbeitrag von CHF 370 pro Jahr in die AHV eingezahlt, und diese Person kehrt anschliessend nach 5 respektive nach 10 Jahren in die Ukraine zurück, welche AHV-Rente würde diese beim Erreichen des AHV-Alters erhalten, obwohl sie nie eigenes Geld in die AHV eingezahlt hat?

  3. Wie hoch wäre die AHV-Rente im Fall der Frage 2, wenn die gleiche Frau bei Beginn des Versicherungsbeginns noch zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren hätte?

  4. Bis wann wird die Regierung für die oben skizzierte Problematik bezüglich Personen mit Schutzstatus S nicht nur in Bezug auf die AHV, sondern insgesamt, auch in Bezug auf alle Bereiche des Lebens wie zum Beispiel Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Familiennachzug und so weiter, einen Plan und mögliche Lösungsvorschläge unterbreiten?

  5. Was spricht gemäss Regierung für und was gegen eine Änderung des Art. 49 Abs. 2 des Asylgesetzes, der eine Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt vorsieht?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Frage 1 geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung von Personen mit Schutzstatus S ausdehnen würde. Wie der Gesetzgeber diese Frage letztlich lösen wird, ist heute noch ungewiss. Ausserdem erlauben die verfügbaren Daten nur sehr grobe Kostenschätzungen. Diese Kostenschätzungen für alle Bereiche, nicht nur für AHV, IV und FAK, werden aktuell in einer von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe erhoben. Die grösste Kostenfolge würde dabei in einer Anfangsphase wohl Staat und Gemeinden treffen, denn sie finanzieren die Ergänzungsleistungen für bedürftige Rentnerinnen und Rentner. Die Personengruppe mit dem aktuellen Schutzstatus S würde tendenziell zu dieser Gruppe gehören.  

zu Frage 2:

Für die Beantwortung der Frage 2 muss die Annahme getroffen werden, dass die betroffene Person tatsächlich als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig wäre. Damit ein Anspruch auf Rente besteht, braucht es also auch eine Beitragskarriere, konkret die Einzahlung von Beiträgen an AHV, IV und FAK. Das ist heute für nichterwerbstätige Personen mit Schutzstatus S nicht der Fall, könnte sich aber so ergeben, je nachdem, welche Regelungen der Gesetzgeber trifft. 

Der Mindestbeitrag an AHV, IV und FAK beträgt heute 368.55 Franken, gerundet also rund 370.- Franken pro Jahr. Für die Altersrente einer nie verheirateten und stets kinderlosen Person ergeben sich daraus die folgenden Rentenanwartschaften:

Wenn jemand 5 Jahre lang den Mindestbeitrag von rund 370.- pro Jahr entrichtet hat, dann ergibt sich daraus nach heutigen Ansätzen eine Anwartschaft auf Altersrente von 1'807.- Franken jährlich. 

Wenn der Mindestbeitrag 10 Jahre lang entrichtet wurde, verdoppeln sich diese Anwartschaften auf 3'614.- Franken jährlich.   

zu Frage 3:

Bei Frage 3 gelten dieselben Überlegungen, die bereits bei der Antwort auf Frage 2 geschildert wurden. Für den Rentenanspruch ist es nötig, dass tatsächlich zuvor auch Beiträge entrichtet wurden. Bei Frage 4 kommen nun allerdings noch Erziehungsgutschriften dazu. Wer während der Beitragskarriere auch noch Kinder unter 16 hat, dem werden vollkommen beitragsfrei noch Erziehungsgutschriften angerechnet. Das führt im konkreten Beispiel zu einer Verdoppelung der Altersrente, nämlich zur höchstmöglichen Rente, die angesichts der Beitragsdauer möglich ist. Das führt dann bei 5 Beitragsjahren mit dem Mindestbeitrag von 370.- Franken jährlich zu einer Rentenanwartschaft von 3'614.- Franken jährlich. Bei 10 Beitragsjahren sind es 7'241.- Franken jährlich.

zu Frage 4:

Die Regierung hat schon vor einiger Zeit, schon vor dem Urteil des Staatsgerichtshofs, eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich der Thematik des Schutzstatus S umfassend annimmt. Dabei geht es um sehr viel mehr nur die Belange der AHV, IV und FAK. Die AHV-IV-FAK-Anstalten werden von dieser Arbeitsgruppe situativ einbezogen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind abzuwarten. Es ist noch zu früh, um jetzt schon im Rahmen einer Kleinen Anfrage konkrete Gesetzesänderungsvorschläge schildern zu können.

zu Frage 5:

Wie bereits bei Frage 4 ausgeführt, hat die Regierung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter anderem diese Frage klärt. Die Regierung wird nach Abschluss der Arbeiten über die Ergebnisse informieren.

Jugendschutzprobleme bei digitalen Anwendungen an Schulen

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

Im September 2021 wurde von einer Person unter Berufung auf das Kinder- und Jugendschutzgesetz eine Anfrage betreffend die durch die Schulen auf dem Schulcomputer freigegebene Nutzung von privaten Video- und Unterhaltungsplattformen durch Kinder und Jugendliche am Beispiel von Youtube an das ASD gestellt. Vorausgehend blieben diesbezügliche Fragestellungen an das Schulamt inhaltlich unbeantwortet.

Im Dezember 2021 wurde unter anderem zu diesem Thema ein förmlicher Antrag zur Beantwortung der Fragen an das Schulamt gestellt. Eine daraufhin erlassene Verfügung des Schulamtes zur Duldung der Nutzung von Youtube mitsamt bejahendem Regierungsentscheid wurde durch das Urteil 2024/078 des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben.

Die neuerliche Aufforderung zur diesbezüglichen Äusserung vom 15. April 2025 an das Schulamt und eine am 20. Oktober 2025 eingereichte Beschwerde an das Amt für Soziale Dienste bleiben bis heute wiederum unerledigt. Trotz mehrfacher und wiederkehrender Erwähnung dieser Missstände in den Jahresberichten der Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche seit 2021 bleiben diese gestellten Fragen unbeantwortet.

Die Nutzungsbedingungen von Youtube sehen vor, dass eine Nutzung durch Jugendliche unter 18 Jahren nur mit Erlaubnis Ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten erlaubt ist. Nach Art. 75 des Kinder- und Jugendschutzgesetzes sind mit Kinder- und Jugendschutzfragen befasste Behörden zuständig.

  1. Was bedeutet es aus Gesichtspunkten des Jugendschutzes, des PGR und des Mediengesetzes für Bildungseinrichtungen, wenn die Nutzung einer Plattform unter 18 Jahren ohne elterliche Erlaubnis durch den Hersteller selbst ausgeschlossen wird?

  2. Wer ist nach Art. 75 KJG verantwortlich, antragsgemäss über diesbezügliche Fragestellungen und innerhalb der Fristen nach dem Landesverwaltungsgesetz eine Verfügung auszustellen?

  3. Wann kann von welcher Stelle mit einer Verfügung zu dieser Fragestellung gerechnet werden?

  4. Wie gedenkt die Regierung die aufgezeigten Missstände in der Verwaltung, nämlich weder den Empfang von eingegangenen Schreiben zu bestätigen noch auf dieselben zu antworten, zu beseitigen?

  5. Gibt es in der Verwaltung einen «Code of Conduct» (Verhaltenskodex), wie mit Anfragen von Einwohnern des Landes zu verfahren ist?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Bildungseinrichtungen haben den Auftrag, Kinder und Jugendliche in ihrem Rahmen und nach ihren Möglichkeiten zu schützen. Wird eine Plattform vom Hersteller selbst als nicht geeignet für Minderjährige eingestuft, ist dies ein Hinweis dafür, dass Inhalte, Kontakte oder Funktionen potenziell sicherheits- und datenschutzrelevante Risiken darstellen könnten. Wenn ein externer Dienst personenbezogene Daten z.B. in Form von Nutzerkonten verarbeitet und es keine sinnvolle Alternative gibt, bedeutet dies, dass an den Schulen die 2024 eingeführte pseudonymisierte E-Mail-Adresse verwendet werden muss, um jegliche personenbezogenen Rückschlüsse zu eliminieren. Die Schule muss sicherstellen, dass im Unterricht Plattformen und Dienste genutzt werden, welche dem pädagogischen Ziel dienen und den Schutz der Kinder und Jugendlichen gewährleisten.

zu Frage 2:

Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 iVm. Art. 67 Abs. 2 KJG hat das Amt für Soziale Dienste als Kindes- und Jugendschutzbehörde sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu altersunangemessenen Produkten oder Dienstleistungen erhalten. Seit Eingang der angesprochenen Beschwerde hat das Amt für Soziale Dienste die für die Einschätzung der gemeldeten möglichen Jugendschutzverletzung notwendigen Informationen vom Schulamt eingefordert. Gemäss Art. 19 KJG müssen das Amt für Soziale Dienste und das Schulamt zusammenarbeiten. Demgemäss stehen beide Behörden im Austausch, um für den Unterricht jugendschutzkonforme und für den Kompetenzerwerb in der Medienbildung geeignete Alternativen zur regulären Nutzung von YouTube zu finden.

zu Frage 3:

Im Austausch zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Schulamt sind verschiedene Aspekte aus technischer, pädagogischer sowie Jugendschutzsicht zu berücksichtigen und abzuwägen. Ob, in welcher Form und durch welches Amt eine Massnahme zu treffen ist, wird im weiteren Verfahren entschieden.

zu Frage 4:

Aus Sicht der Regierung ist klar, dass Eingaben und Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet und mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden müssen.

zu Frage 5:

Es gibt keinen Verhaltenskodex. Im Leitbild der Landesverwaltung ist festgehalten, dass die Anliegen der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden (...), sofern diese mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind. Grundlage für diese partnerschaftliche Zusammenarbeit sind die wechselseitige Achtung und das Vertrauen aller Beteiligten.

Anpassung des Steuerschätzwertes von Immobilien

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Erich Hasler
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Wer eine Photovoltaikanlage installiert oder ein Glasdach oder einen Wintergarten anbaut, benötigt eine einfache Baubewilligung. Solche Investitionen können bei der Bewertung einer Liegenschaft als wertvermehrend berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung des Steuerschätzwertes führen. Nach vorliegenden Informationen scheinen die Vorgehensweisen der Gemeinden jedoch nicht einheitlich zu sein. Während bestimmte bauliche Investitionen (zum Beispiel Wintergärten oder Glasdächer) regelmässig berücksichtigt werden, erfolgt die Behandlung von neu installierten Photovoltaikanlagen teilweise unterschiedlich. Dazu meine Fragen:

  1. Führen sämtliche werterhaltenden oder wertvermehrenden Investitionen in eine Liegenschaft zwingend zu einer Anpassung des Steuerschätzwertes oder erfolgt eine solche Berücksichtigung erst ab einem bestimmten Schwellenwert beziehungsweise nach bestimmten Kriterien?

  2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Anpassung des Steuerschätzwertes bei baulichen Investitionen und welche Bewertungsmethode kommt dabei zur Anwendung?

  3. Ist es rechtlich zulässig, wenn Gemeinden Investitionen in Photovoltaikanlagen oder in eine neue Wärmepumpe bei der Festlegung des Steuerschätzwertes anders behandeln als andere bauliche Investitionen (zum Beispiel Wintergärten oder Gartenhäuser)? Falls ja, worauf stützt sich eine solche Differenzierung?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Eine Anpassung des Steuerschätzwertes erfolgt ausschliesslich bei wertvermehrenden Investitionen in eine Liegenschaft. Wertvermehrende Investitionen sind solche, die eine Liegenschaft objektiv betrachtet langfristig verbessern und somit einen höheren Verkehrswert zur Folge haben. Aus Gründen der Prozessökonomie wird eine Anpassung des Steuerschätzwertes nur vorgenommen, wenn der Betrag der wertvermehrenden Investition den Schwellenwert von CHF 10'000 übersteigt.

zu Frage 2:

Art. 38 Bst. b Steuergesetz hält fest, dass wertvermehrende Aufwendungen bei der Veräusserung einer Liegenschaft die massgebenden Anlagekosten erhöhen. Wertvermehrende Investitionen erhöhen den Verkehrswert einer Liegenschaft und somit auch den Steuerschätzwert.

Bei wertvermehrenden baulichen Investitionen wird der Steuerschätzwert um 85 % der Baukosten erhöht.

zu Frage 3:

Bei der Prüfung, ob der Steuerschätzwert anzupassen ist, wird beurteilt, ob es sich um eine wertvermehrende oder werterhaltende Investition handelt. Bei wertvermehrenden Investitionen, die den Schwellenwert übersteigen, erfolgt eine Anpassung unabhängig von der Art der baulichen Massnahme.

Im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage im März 2024 wurde ausgeführt, dass eine Investition in eine Photovoltaikanlage steuerlich nicht relevant ist. Als Photovoltaikanlagen vermehrt installiert wurden, hat die Steuerverwaltung in Liechtenstein – in Anlehnung an verschiedene Kantone in der Schweiz - die Praxis eingeführt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage, welche damals aufgrund ihrer Leistung einen geringen finanziellen Mehrwert darstellte, nicht zu einer Zuschätzung führt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Jahren fortgeführt. Der Ersatz einer Ölheizung durch eine Luft-Wärmepumpe führt – wie im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage vom April 2023 dargelegt - zu einer Erhöhung des Steuerschätzwerts.

Goldhandel mit Rabatt

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Spaziert man durch das Vaduzer Städtle fällt einem das Geschäftslokal der TGI AG auf. In den Medien wird immer wieder über die TGI AG berichtet, sei dies auf dem Youtube-Kanal von TGI, im «Vaterland» oder in den sozialen Medien. Eine Warnung war einst auf der Homepage der FMA veröffentlicht worden, welche wiederum von einer deutschen Verbraucherschutzorganisation aufgenommen wurde. Diese Warnung der FMA ist mittlerweile nicht mehr abrufbar.

Gemäss der TGI-Homepage geht es um den Kauf von Gold, die Verwahrung durch das Unternehmen und die Auszahlung regelmässiger Beträge, die als Rabatt bezeichnet werden, ein eher einzigartiges oder seltsames Geschäftsmodell. Erklärungsbedürftig auf jeden Fall, ob es auch verständlich ist, muss jede und jeder für sich selbst entscheiden.

Gemäss Handelsregisterauszug hat die TGI AG seit Ende 2024 keine Revisionsstelle mehr, wobei dies nur für kleine Unternehmen möglich ist. Auf seiner Homepage schreibt das Unternehmen «+70 Mio. Euro an Rabatten ausgezahlt» und «+35'000 Kunden freuen sich über ihre Rabatte». Das Aktienkapital weist nur die gesetzliche Minimalhöhe von CHF 50'000 auf.

Gemäss Handelsregisterauszug gab es bisher oft Veränderungen im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung, auch wurde der Firmenname in der erst 5,5-Jahre-alten Firmengeschichte bereits zweimal geändert. Weiter sollen die Gründer Einzelzeichnungsrecht haben. Gemäss Homepage der TGI unterstehe diese nicht der Aufsicht der FMA, da es sich beim Geschäftsmodell Verkauf zusammen mit der Aufbewahrung von Gold nicht um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handle.

  1. Was sind die Gründe, dass die FMA diesbezüglich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit erkennt?

  2. Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, um gegen von der FMA beaufsichtigte Unternehmen einerseits und von der FMA nicht-beaufsichtigte Unternehmen andererseits vorzugehen, welche die Reputation des Landes Liechtenstein gefährden können?

  3. Falls solche Verfahren für nicht von der FMA beaufsichtigte Unternehmen schon durchgeführt wurden, was war das Ergebnis?

  4. Gibt es bezüglich des Schutzes der Reputation des Landes beziehungsweise des Finanzplatzes nach Ansicht der Regierung Gesetzeslücken für Unternehmen, die nicht dem strengen Regime der FMA unterstehen?

  5. Falls ja, arbeitet die Regierung daran, diese Gesetzeslücken zu schliessen?

Antwort vom 04. März 2026

zu Frage 1:

Der Verkauf von physischen Edelmetallen sowie deren anschliessende Verwahrung und der Ausweis der Bestände gegenüber den Kunden stellen grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit dar. Eine Bewilligung der FMA ist daher nicht erforderlich. In Liechtenstein gelten in diesem Bereich dieselben rechtlichen Standards wie in der EU.

zu Frage 2:

Für Unternehmen, die der Aufsicht der FMA unterstehen, bestehen verschiedene gesetzliche Möglichkeiten: In den einschlägigen Spezialgesetzen sind Instrumente vorgesehen, mit denen die FMA auf reputationsgefährdende Entwicklungen reagieren kann. So wird beispielsweise im Rahmen der sogenannten Fit-&-Proper-Beurteilung auch berücksichtigt, ob das Verhalten von Organpersonen geeignet ist, die Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein zu beeinträchtigen. Darüber hinaus stehen der FMA umfassende aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Verfügung, um die in Art. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Aufsichtsziele sicherzustellen. Diese reichen von Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands über Einschränkungen der Geschäftstätigkeit bis hin zum Entzug der Bewilligung.

Bei Unternehmen, die nicht der Aufsicht der FMA unterstehen, stellt sich die Situation anders dar. Solche Unternehmen benötigen für ihre Tätigkeit in der Regel lediglich eine Gewerbeberechtigung. Die Aufsicht über diese Unternehmen liegt beim Amt für Volkswirtschaft.

Im Rahmen des Gewerbeberechtigungsverfahrens werden sämtliche Voraussetzungen geprüft, die gemäss dem Gewerbegesetz für die Erteilung einer Berechtigung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, etwa rechtskräftige Verurteilungen im Sinne von Art. 12 Gewerbegesetz.

Für ein amtliches Vorgehen allein aufgrund einer möglichen Gefährdung der Reputation des Landes besteht im Zuständigkeitsbereich des Amts für Volkswirtschaft derzeit keine spezifische gesetzliche Grundlage.

zu Frage 3:

Wie bereits zu Frage zwei ausgeführt, besteht für das Amt für Volkswirtschaft derzeit keine Rechtsgrundlage für ein amtliches Vorgehen allein aufgrund einer Gefährdung der Reputation des Landes.

Die Regierung weist jedoch darauf hin, dass die bestehenden Aufsichts- und Regulierungsinstrumente laufend im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Zweckmässigkeit überprüft werden. Bei Bedarf werden sie unter Berücksichtigung der Entwicklungen im nationalen und internationalen Umfeld angepasst oder weiterentwickelt.

zu Frage 4:

Für den Handel und die Verwahrung von physischen Edelmetallen gelten in Liechtenstein grundsätzlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in anderen EU-Staaten. Eine darüberhinausgehende Regulierung, etwa in Form einer umfassenden prudentiellen Aufsicht, erscheint aus aktueller Sicht nicht zielführend.

zu Frage 5:

Wie bereits in der Antwort zu Frage drei ausgeführt, überprüft die Regierung die bestehenden Aufsichts- und Regulierungsinstrumente laufend im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Zweckmässigkeit. Bei Bedarf werden entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Ein aktuelles Beispiel ist die Revision des Treuhändergesetzes. Ein entsprechender Vorschlag befand sich bis Ende Dezember 2025 in der Vernehmlassung. Ziel ist unter anderem, die Instrumente zum Schutz der Reputation des Sektors und des Finanzplatzes Liechtenstein weiterzuentwickeln.

Budgetierung der Dividende der LLB AG

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Die an der Börse kotierte Liechtensteinische Landesbank AG (LLB) gehört mehrheitlich dem Land Liechtenstein und trägt mit ihrer Dividende auch zum Staatshaushalt des Landes bei. Im letzten Jahr hat sich der Kurs erfreulich von CHF 71.50 auf CHF 83.80 entwickelt. Gestern lag der Schlusskurs auf CHF 93.40 und hat somit weiter zugenommen, was sehr erfreulich ist.

Die Dividende wurde in den letzten Jahren ebenfalls stetig erhöht. Die Dividende pro Aktie lag für das Jahr 2022 noch bei CHF 2.50, 2023 bei CHF 2.70, 2024 bei CHF 2.80. Für das Jahr 2026 ging die Regierung im Bericht und Antrag Nr. 74/2025 von einer Zunahme des LLB-Dividendenertrags in Höhe von CHF 1,7 Mio. aus. Auf der Homepage von "Finanz und Wirtschaft" ist ebenfalls zu lesen, dass die auszuzahlende Dividende auf CHF 2.90 pro Aktie geschätzt wird. In der Medienmitteilung der LLB vom 20. Februar 2026 informierte die LLB nun, dass die Dividende stabil bei CHF 2.80 bleiben soll. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Aufgrund von welchen Informationen ging die Regierung ursprünglich davon aus, dass die Dividende der LLB erneut erhöht wird?

  2. Wie reagiert die Regierung auf die voraussichtlich gleichbleibende und somit tiefere als budgetierte Dividendenzahlung der LLB?

  3. Das Land Liechtenstein ist Mehrheitsaktionär der LLB. Wird das Land Liechtenstein an der Generalversammlung einen Erhöhungsantrag bezüglich Dividendenhöhe stellen?

  4. Die LLB-Aktie gilt als Dividendenpapier. Die Dividendenrendite lag in den letzten Jahren typischerweise in einem attraktiven Bereich, oft zwischen 3% und über 4%. Die aktuelle Dividendenrendite (Stand Februar 2026) wird mit circa 2.91% bis 3.00% angegeben. Wie steht die Regierung Liechtensteins zu dieser Entwicklung?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Wie die Regierung in Bericht und Antrag Nr. 74/2025 zum Landesvoranschlag 2026 auf den Seiten 64 und 111 sowie in Bericht und Antrag Nr. 75/2025 zur Finanzplanung auf Seite 33 ausführt, basieren die geplanten Dividendenausschüttungen der Liechtensteinischen Landesbank in allen Planjahren auf der zuletzt effektiv beschlossenen Dividende. Die im Voranschlag 2026 sowie für die Finanzplanungsjahre 2027 bis 2029 prognostizierte Dividende von rund CHF 48.5 Millionen entspricht somit der im Jahr 2025 erhaltenen Dividende für das Geschäftsjahr 2024 der Liechtensteinischen Landesbank von CHF 2.80 pro Aktie. Da die Regierung mit dem Landesvoranschlag und der Finanzplanung bewusst keine Dividendenpolitik betreibt – insbesondere nicht bei einem börsennotierten Unternehmen, bei dem sie den Mehrheitsaktionär vertritt –, entspricht dieses Vorgehen der üblichen jährlichen Budgetierungspraxis. Die Fragen 1 bis 3 können daher in dieser Form nicht beantwortet werden, da sie auf einer unzutreffenden Annahme beruhen.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 4:

Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Entwicklung der letzten Jahre als sehr positiv erachtet wird. Die Dividende ist seit 2019 von CHF 2.20 auf CHF 2.80 pro Aktie angestiegen. Die Regierung erachtet die Dividende weiterhin als attraktiv und sieht die Vorgaben der Beteiligungsstrategie als erfüllt an.

Sechs Jahre Corona - Status quo?

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

International geschieht derzeit einiges in der Aufarbeitung der Coronapandemie. Beispielsweise hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2026 entschieden, dass die Verträge zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den Herstellern vollständig offenzulegen sind.

Nachdem Liechtenstein die entsprechenden Impfstoffe über die Schweiz bezogen hat und arzneimittelzulassungsrechtlich an Swissmedic angebunden ist, sind diese Urteile auch für Liechtenstein relevant. Konkret handelt es sich um die Bundesverwaltungsgerichts-Urteile vom 10. Februar 2026: A-488/2024, A-514/2024 und A-619/2024.

Das oberste Gericht Spaniens hat Lockdowns sowie Coronastrafen für verfassungswidrig erklärt, entsprechende Strafen aufgehoben und Rückerstattungen angeordnet.

In den Vereinigten Staaten von Amerika wurde eine informelle Beschwerdestelle eingerichtet, an die sich insbesondere deutsche Ärzte wenden können, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie strafrechtlich oder berufsrechtlich verfolgt wurden.

Die folgenden Fragen sollen zur sachlichen und transparenten Aufarbeitung dienen.

  1. Welche Haltung vertritt die Liechtensteiner Regierung in Bezug auf das in der Schweiz diskutierte Moratorium für modRNA-Impfstoffe?
    (Quelle)

  2. Wie beurteilt die Regierung die Rückerstattung von Corona-Bussgeldern in Liechtenstein analog dem Beispiel Spaniens?
    (Quelle)

  3. Wann und in welchem Umfang beabsichtigt die Regierung, die Bevölkerung über die in der Schweiz gerichtlich freigeklagten Impfstoffverträge zu informieren?
    (Quelle)

  4. Wie steht die Regierung zur Idee, in Liechtenstein eine Corona-Meldestelle einzurichten, die es Ärzten und weiteren Personen aus dem Gesundheitswesen ermöglicht, ihre Erfahrungen aus der Pandemiezeit mitzuteilen?
    (Quelle)

  5. Warum ordnete die Regierung während der angeblichen Covid-Pandemie einen Lockdown, Maskenpflicht und so weiter an an, obwohl die WHO keine verpflichtenden Massnahmen - sondern lediglich Empfehlungen vorgab?
    (Quelle)

Antwort vom 04. März 2026

zu Frage 1:

Die Diskussion über ein Moratorium für modRNA-Impfstoffe findet derzeit ausschliesslich in der Schweiz statt. In Liechtenstein besteht hierfür kein Anlass. Impfstoffe werden nach den gesetzlich festgelegten Prüf- und Zulassungsverfahren beurteilt, basierend auf wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen.

zu Frage 2:

Die Frage bezieht sich auf eine Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts (die rechtliche Beurteilung der dortigen staatlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend) und steht im Einklang mit der spanischen Rechtsordnung. Eine direkte Anwendbarkeit für Liechtenstein ist aufgrund des Territorialitätsprinzips ausgeschlossen. Die während der Pandemie in Liechtenstein angeordneten staatlichen Massnahmen basierten auf den national geltenden rechtlichen Grundlagen. Eine Rückerstattung von allfälligen unrechtmässig angeordneten Bussgeldern würde auf jeden Fall eine letztinstanzliche Entscheidung eines inländischen Gerichts voraussetzen.

zu Frage 3:

Das angesprochene Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts ist für Liechtenstein rechtlich nicht bindend. Ob, in welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage eine analoge Offenlegung und Information in Bezug auf die Verträge zur Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen auch in Liechtenstein erfolgen kann, setzt vorgängig eine spezifische rechtliche Abklärung dieser Fragen voraus. Erst im Anschluss kann eine allfällige öffentliche Kommunikation erfolgen.

zu Frage 4:

Die Regierung und das zuständige Ministerium für Gesellschaft und Justiz stehen in einem kontinuierlichen Austausch mit Ärztinnen und Ärzten, medizinischem Fachpersonal sowie weiteren fachlich betroffenen Akteuren im Gesundheitswesen. Rückmeldungen, Erfahrungen und fachliche Einschätzungen aus der Praxis werden dabei stets offen entgegengenommen und fortlaufend im entsprechenden Kontext evaluiert. Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, entsprechende Anliegen oder Erfahrungen an die zuständigen Stellen heranzutragen. Vor diesem Hintergrund wird derzeit kein Bedarf für die Einrichtung einer spezifischen Meldestelle gesehen.

zu Frage 5:

Zunächst ist festzuhalten, dass in Liechtenstein zu keinem Zeitpunkt ein „Lockdown“ im Sinne einer allgemeinen Ausgangssperre oder eines generellen Verbots, das eigene Haus zu verlassen, angeordnet wurde. Neben der erwähnten Maskenpflicht bestanden während der COVID-19-Pandemie spezifische zeitlich begrenzte Massnahmen, die sich an internationalen fachlichen Einschätzungen zum besten Schutz der Bevölkerung orientierten, wie die vorübergehende Schliessung bestimmter Einrichtungen, Einschränkungen für Veranstaltungen sowie Begrenzungen von Menschenansammlungen. Sämtliche angeordneten Massnahmen wurden regelmässig fachlich überprüft und in einen internationalen Kontext gestellt.

Thema: Satelliten und Liechtensteiner Frequenzen

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Salzgeber
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Liechtenstein verfügt seit Jahren über angemeldete Satellitenfrequenzen bei der Internationalen Fernmeldeunion, kurz ITU. Mit der Zuteilungsverfügung des Amts für Kommunikation vom 3. Dezember 2025 wurden Nutzungsrechte in diesem Zusammenhang vorläufig und bedingt eingeräumt und die Umsetzung zentraler ITU-Schritte festgelegt. Dabei wird in der Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass die internationale Koordinierung sowie Start und Betrieb der dafür notwendigen Satelliten durch die Betreiberin auf eigene Kosten zu erfolgen haben.

Am 22. Januar 2026 informierte die Regierung zudem über den erfolgreichen Start von zwei Satelliten als wichtigen Meilenstein für die tatsächliche Nutzung der liechtensteinischen Satellitenfrequenzen und damit für die Absicherung der bestehenden Frequenzrechte.

Vor diesem Hintergrund stellen sich mir nun die folgenden fünf Fragen:

  1. Welche finanziellen Mittel hat das Land Liechtenstein seit Beginn der Arbeiten an den betreffenden Satellitenfrequenzrechten insgesamt aufgewendet? (bitte jahrweise und nach Kostenarten aufschlüsseln)

  2. Welche vertraglichen Grundlagen bestehen aktuell für die Nutzung der Frequenzrechte, insbesondere im Kontext der Zuteilungsverfügungen, und welche Zahlungsflüsse zugunsten des Landes sind darin vorgesehen?

  3. Wie sehen die nächsten regulatorischen Schritte beziehungsweise Meilensteine aus und ab welchem Zeitpunkt rechnet die Regierung realistisch mit erstmaligen Einnahmen zugunsten des Landes?

  4. Mit welchen Einnahmen und Ausgaben rechnet die Regierung für die nächsten fünf, zehn und 15 Jahre?

  5. Welchen volkswirtschaftlichen oder strategischen Mehrwert erwartet die Regierung (wie zum Beispiel Standortpolitik, Weltraumwirtschaft, Ansiedlungen, Know-how, Kooperationen) und wie wird dieser Nutzen messbar gemacht?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Zuteilungsverfügungen sahen und sehen eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die jeweilige Zuteilungsinhaberin vor. Demgemäss wurden und werden der jeweiligen Zuteilungsinhaberin sämtliche Kosten, die durch das Projekt anfallen, weiterverrechnet und von dieser getragen. Dazu gehören die (internen) Stunden des Amtes für Kommunikation, die Reisekosten und Verwaltungskosten für externe Berater und Experten sowie Gebühren und Kosten internationaler Organisationen und Partner. Bis dato sind sämtliche Kosten in der Höhe von rund 3 Millionen Franken weiterverrechnet worden. Somit sind dem Steuerzahler keine Kosten erwachsen.

zu Frage 2:

Die Grundlagen sind die Zuteilungsverfügung und die einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere das Gesetz über die elektronische Kommunikation, die Funkfrequenzverordnung und die Gebührenverordnung. Die vorgesehenen Zahlungsflüsse ergeben sich aus der erwähnten Verpflichtung der Zuteilungsinhaberin zur Kostenübernahme und aus den Nutzungsgebühren für die Frequenznutzungsrechte pro betriebsbereitem Satelliten in Höhe von 10'000 Schweizer Franken pro Jahr.

zu Frage 3:

Die regulatorischen Meilensteine werden von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vorgegeben. Für Meilenstein 2 müssen bis Juni und September 2026 50 Prozent der Satelliten im Orbit sein und für Meilenstein 3 bis Juni und September 2028 100 Prozent.

Die Regierung rechnet mit erstmaligen Einnahmen im Jahr 2026, nachdem die ersten Satelliten der Konstellation gestartet sind.

zu Frage 4:

Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden, da noch nicht klar ist, welche Anzahl an Satelliten bis zu welchem Termin genau gestartet wird.

zu Frage 5:

Das Projekt ist für Liechtenstein strategisch bedeutend, weil es eine knappe internationale Ressource - nämliches orbitales Frequenzspektrum - langfristig sichert, die internationale Sichtbarkeit des Landes stärkt und neue Möglichkeiten für Kooperationen eröffnet. Zudem ermöglicht es eine vertiefte Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und dem United Nations Office for Outer Space (UNOOSA). Der volkswirtschaftliche und strategische Mehrwert liegt darüber hinaus in der gezielten Positionierung Liechtensteins in einem stark wachsenden Zukunftsmarkt. Initiativen wie das Center for Space and Aviation Switzerland and Liechtenstein (CSA) in Dübendorf stärken die internationale Vernetzung mit Forschungseinrichtungen, Industrie und Raumfahrtakteuren und positionieren Liechtenstein als kompetenten Partner.

Messbar wird der erwartete Mehrwert künftig insbesondere durch die Anzahl und Qualität internationaler Kooperationen und Projekte, die Beteiligung liechtensteinischer Unternehmen in diesem Bereich, Forschungs- und Innovationsprojekte im Umfeld des Center for Space and Aviation Switzerland and Liechtenstein, Ansiedlungen oder Partnerschaften mit internationalen Akteuren und durch konkrete wirtschaftliche Effekte wie Investitionen, neue Dienstleistungen oder Arbeitsplätze im erweiterten Weltraum-Ökosystem.

Verfahrensdauer und Entscheidungsprozess betreffend das Schulprojekt Villa Stärn

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Carmen Heeb-Kindle
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

Für das Schulprojekt Villa Stärn wurde am 5. Februar 2025 ein Antrag beim Ministerium für Bildung eingereicht, nachdem bereits am 29. November 2024 ein Vorgespräch mit dem Schulamt stattgefunden hatte. Die Unterlagen wurden zur fachlichen Prüfung an das Schulamt weitergeleitet. Am 12. Mai 2025 wurden ergänzende Angaben zur räumlichen Umsetzung des Lehrplans nachgereicht. Weitere Gespräche mit dem Schulamt fanden am 26. Mai 2025 sowie am 18. September 2025 statt. Im Juni 2025 wurde vom Schulamt eine befristete Bewilligung für drei Jahre mündlich in Aussicht gestellt.

Der Antrag befindet sich seither in juristischer Prüfung. Eine Unsicherheit betreffend Basisstufe und Kindergarten wurde im Oktober 2025 geklärt. Das Projekt wurde dem Bildungsminister an der Fraktionssitzung der FBP vom 9. Februar 2026 vorgestellt. Eine formelle Entscheidung liegt bislang nicht vor, wodurch der geplante Schulstart im Sommer 2026 unter zunehmendem Zeitdruck steht.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie stellt sich aus Sicht der Regierung der vollständige zeitliche Ablauf des Bewilligungsverfahrens seit Einreichung des Antrags dar und welche konkreten Prüfschritte wurden bislang durchgeführt?

  2. Welche rechtlichen oder administrativen Fragestellungen führten zur länger andauernden juristischen Prüfung und wie wurde deren Klärung im Detail vorgenommen?

  3. Welche Ergebnisse ergab das am 9. Februar 2026 geführte Gespräch mit dem Bildungsminister an der Fraktionssitzung der FBP und welche weiteren verbindlichen Schritte wurden dabei vereinbart?

  4. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Regierung dagegen, das Schulprojekt Villa Stärn als offizielles liechtensteinisches Pilotprojekt zu ermöglichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das bestehende Bildungssystem erkennbar an strukturelle und organisatorische Grenzen stösst und neue Modelle praxisnah erprobt werden könnten?

  5. Welche zeitlichen Perspektiven sieht die Regierung für eine rechtsverbindliche Entscheidung vor und welche Massnahmen werden ergriffen, um Planungssicherheit für Eltern, Lehrpersonen und Trägerschaft im Hinblick auf das Schuljahr 2026/27 sicherzustellen?

Antwort vom 04. Juni 2026

zu Frage 1:

Zu laufenden Bewilligungsverfahren wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt. Dass die Villa Stärn einen Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Privatschule auf der Primarstufe eingebracht hat, wurde bereits in den Medien öffentlich bekannt gegeben. Dieser Antrag wurde noch vor den Landtagswahlen bzw. offiziellen Vereidigung der neuen Regierung am 10. April 2025 eingebracht. Gemäss Art. 60 f. Schulgesetz bedürfen Privatschulen einer Bewilligung der Regierung. Das Bewilligungsverfahren und die Voraussetzungen sind in den Art. 62 ff. Schulgesetz geregelt. Wie den Antragstellern bereits mitgeteilt wurde, ist geplant, diesen Antrag der Regierung im März 2026 zur Beschlussfassung vorzulegen.

zu Frage 2:

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht nur juristisch, sondern auch fachlich zu prüfen ist und war. Es ist zu betonen, dass die Bewilligung einer Privatschule komplex und zeitintensiv ist. Zudem bedarf ein solcher Antrag einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Prüfung, da hiervon das Kindeswohl unzähliger Kinder und der Bildungsstandort Liechtenstein betroffen ist.

zu Frage 3:

Zu Gesprächen an Fraktionssitzungen kann die Regierung keine Auskunft erteilen.

zu Frage 4:

Diesbezüglich ist auf die zu erwartende Entscheidung der Regierung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Privatschule auf der Primarstufe zu verweisen.

zu Frage 5:

Siehe Antwort 1.

Aktueller Stand Projekt Liechtensteinische Landesbibliothek – Umnutzung des Postgebäudes in Vaduz

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

Der Landtag hat im Jahr 2019 einen Verpflichtungskredit für die Umnutzung des ehemaligen Post- und Verwaltungsgebäudes in Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek gesprochen. Im Jahr 2024 wurde ein beantragter Ergänzungskredit aufgrund von Mehrkosten, insbesondere im Bereich Statik, Brandschutz und Elektroinstallationen, vom Landtag abgelehnt. In der Folge wurden alternative Finanzierungsmodelle geprüft. Die Gemeinde Vaduz hat zwischenzeitlich einen Finanzierungsbeitrag gesprochen und auch private Spender konnten gewonnen werden.

Gemäss öffentlichen Aussagen des zuständigen Infrastrukturministers soll dem Landtag ein neuer Bericht und Antrag unterbreitet werden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie stellt sich die aktuelle Finanzierung des Projekts dar (Beiträge Land, Gemeinde Vaduz, private Spender, allfällige Reserven)?

  2. Wann beabsichtigt die Regierung, dem Landtag den angekündigten neuen Bericht und Antrag vorzulegen?

  3. Ist geplant, das in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zu veröffentlichen?

  4. Ist seitens des Ministeriums geplant, die Schenkung der Gemeinde Vaduz an Bedingungen zu knüpfen, und wenn ja, an welche?

  5. Wie sehen die nächsten Schritte im Projekt aus? Kann mit dem Umbau wie geplant im Mai 2026 begonnen werden und bis wann, schätzt die Regierung, wird die neue Landesbibliothek im Städtle eröffnen können?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Finanzierung des Projektes setzt sich aus dem bewilligten Verpflichtungskredit von 2019, den Ergänzungskrediten von 2023 und einem Investitionskostenbeitrag der Gemeinde Vaduz sowie aktuell aus einem weiteren Investitionskostenbeitrag der Gemeinde Vaduz und verschiedenen Schenkungen gemeinnütziger Stiftungen und Privater zusammen. Mit der vorliegenden Finanzierung des Projekts kann eine Bauherrenreserve von rund 10% ausgewiesen werden. In Summe stehen rund CHF 38.4 Mio. für den Bau zur Verfügung.

zu Frage 2:

Die Regierung beabsichtigt, den angekündigten Bericht und Antrag dem Landtag vor der Sommerpause 2026 vorzulegen.

zu Frage 3:

Nein, die Veröffentlichung des Rechtsgutachtens ist nicht geplant.

zu Frage 4:

Die Schenkung der Gemeinde Vaduz ist an Gegenleistungen geknüpft, die ausnahmslos das künftig als Landesbibliothek genutzte Gebäude betreffen. Konkret sind dies die Nutzung von Lagerflächen für Bücher sowie - immer nach Absprache mit der Landesbibliothek bzw. dem Land Liechtenstein - die Mitnutzung des Veranstaltungsraums, der Tiefgarage, dem Foyer auf der Ebene der Äulestrasse und der Aussenräume Für den Veranstaltungsraum beim Eingangsbereich Ebene Städtle besteht ein Mitspracherecht der Gemeinde Vaduz bei der Namensgebung.

zu Frage 5:

Vorausgesetzt der Landtag stimmt dem Antrag der Regierung um Genehmigung für die Annahme und zweckgebundene Verwendung von finanziellen Zuwendungen Dritter, so wie dies im BuA vorgesehen ist, zu, soll der Planungsstopp aufgehoben und das Baugesuch vorbereitet werden. Anschliessend kann mit der Ausschreibungsplanung begonnen werden. Der frühste mögliche Baustart wäre somit im 1. Quartal 2027 und der angestrebte Bezug im 3. Quartal 2029.

Altersprüfung der Fahrtauglichkeit in Liechtenstein

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Tanja Cissé
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

In Liechtenstein wie auch in der Schweiz müssen Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker ab dem 75. Altersjahr regelmässig eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung der Fahreignung absolvieren. Die Kontrolle erfolgt altersabhängig und unabhängig von konkreten Auffälligkeiten. Demgegenüber verzichten Staaten wie Deutschland und Österreich auf solche pauschalen Altersuntersuchungen und überprüfen die Fahreignung nur bei konkreten Hinweisen oder Ereignissen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass das Alter allein kein verlässlicher Indikator für die Verkehrssicherheit sei und gesundheitliche Einschränkungen individuell beurteilt werden müssen.

Auch auf EU-Ebene wurde im Rahmen einer Reform der Führerscheinrichtlinie über verpflichtende Gesundheitschecks für ältere Autofahrer/-innen diskutiert. Entsprechende Vorschläge wurden jedoch aus den gleichen Gründen abgelehnt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach Wirksamkeit, Verhältnismässigkeit und Kosten-Nutzen der bestehenden Regelung in Liechtenstein.

Die Regierung wird daher um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

  1. Wie viele Personen haben in den vergangenen zehn Jahren die Fahrtauglichkeitsprüfung nicht bestanden?

  2. Wie viele über 75-jährige Personen waren in den vergangenen zehn Jahren in Verkehrsunfälle verwickelt und wie hoch ist deren Anteil im Vergleich zu anderen Altersgruppen (nach Möglichkeit inklusive Verursacheranteil)?

  3. Welche jährlichen Gesamtkosten entstehen dem Staat durch Durchführung und Administration dieser Altersprüfungen und welche durchschnittlichen Kosten tragen die betroffenen Personen pro Untersuchung selbst?

  4. Liegen der Regierung Studien, Auswertungen oder sonstige Erkenntnisse vor, die einen messbaren Beitrag dieser Altersprüfung zur Verkehrssicherheit belegen? Wenn ja, welche?

  5. Prüft die Regierung vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen, insbesondere des erneuten Verzichts auf verpflichtende Altersprüfungen in der EU, eine Anpassung oder Abschaffung der bestehenden Regeln in Liechtenstein?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Es gibt keine statistischen Auswertungen bzw. Erhebungen hierzu. Die überwiegende Mehrheit besteht die medizinische Kontrolluntersuchung im Rahmen der Fahrtauglichkeitsprüfung. Erfreulicherweise gibt es viele verantwortungsvolle Personen, die von sich aus den Führerausweis, z. B. aufgrund ihrer Selbsteinschätzung, abgeben bzw. trotz entsprechender Einladung keine medizinische Untersuchung mehr absolvieren und somit auf die Verlängerung des Führerausweises verzichten.

zu Frage 2:

In Liechtenstein gibt es keine Statistik hierzu. Die Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS) der Schweiz zeigen jedoch, dass die Altersgruppe über 80 Jahre pro Million gefahrene Kilometer im Jahre 2024 deutlich die meisten Verkehrsunfälle verursacht. Gefolgt von der Altersgruppe der 18 bis 24-jährigen und der Altersgruppe zwischen 65 und 79 Jahren. Hiervon kann abgeleitet werden, dass abgesehen von der Altersgruppe der Neulenker in der Schweiz das Unfallrisiko mit zunehmendem Alter merklich und überproportional ansteigt. So verursachen 18-24jährige 0.31 Verkehrsunfälle pro Million gefahrener Kilometer. Bei den über 80-jährigen sind es deren 0.61, also doppelt so viele wie die Gruppe der Neulenker. Dazwischen, also von 24 bis 79 Jahre bewegt sich der Wert zwischen 0.14 und 0.25, was übrigens schon innerhalb dieses Intervalls eine erste Verdoppelung bedeutet.

zu Frage 3:

Die Kosten pro Person belaufen sich auf CHF 120 für die Untersuchung, welche direkt dem Vertrauensarzt zu entrichten sind, sowie CHF 20 für die Verlängerung des Führerausweises. Die Gesamtkosten für den Staat sind vollumfänglich mit der Gebühr von CHF 20 pro Führerausweis gedeckt.

zu Frage 4:

Es liegt keine Studie vor, die den direkten Zusammenhang zwischen Alter und Unfallrisiko aufzeigt. Die bereits unter Frage 2 ausgeführte Statistik des BFS zeigt jedoch deutlich den Zusammenhang zwischen Alter und Unfallrisiko auf. Ebenso dürfte unbestritten sein, dass altersbedingte Veränderungen wie z. B. nachlassendes Sehvermögen oder Hörverlust sich auf die Fahrtauglichkeit und somit auf die Verkehrssicherheit negativ auswirken können. Daher leistet die regelmässige Untersuchung ab 75 Jahren einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit im Strassenverkehr für alle Teilnehmenden und nicht zuletzt für die betroffene Person selbst.

zu Frage 5:

Grundsätzlich verfolgt die Regierung die Entwicklungen in diesem Bereich sehr aufmerksam. Obwohl es in der EU bisher keine entsprechende Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten gibt, ist die Handhabung dieses Themas sehr unterschiedlich. So sehen z. B. Deutschland und Österreich von einer Untersuchung ab, hingegen schreibt beispielsweise Spanien eine regelmässige Untersuchung bereits ab 65 Jahren und Portugal sogar schon ab 50 Jahren vor. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass die seit 1. Januar 2019 geltende Heraufsetzung der Altersgrenze von 70 auf 75 Jahren weiterhin zeitgerecht ist und analog zur Schweiz bis auf weiteres beibehalten werden soll.

Häusliche Gewalt sowie strafrechtliche Verurteilungen

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Häusliche Gewalt stellt ein ernst zu nehmendes gesellschaftliches Problem dar. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an transparenten und differenzierten Informationen zur Kriminalitätsentwicklung im Zusammenhang mit Personen aus dem Asylbereich sowie mit Schutzstatus S. Zur sachlichen Beurteilung ersuche ich um die Beantwortung der folgenden Fragen auf Basis einheitlicher Definitionen sowie soweit möglich in der Form einer Zeitreihe über die letzten zehn Jahre.

  1. Wie viele polizeilich registrierte Fälle häuslicher Gewalt wurden im Fürstentum Liechtenstein in den letzten zehn Jahren pro Jahr erfasst?

  2. Wie verteilen sich die tatverdächtigen Personen in Fällen häuslicher Gewalt in den letzten zehn Jahren pro Jahr nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status?

  3. Wie viele polizeiliche Wegweisungen beziehungsweise Betretungs- und Annäherungsverbote wurden in den letzten zehn Jahren jährlich ausgesprochen und wie viele Wiederholungsfälle wurden im selben Zeitraum registriert?

  4. Wie viele rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gab es in den letzten zehn Jahren pro Jahr bei Personen aus dem Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsbereich unter Angabe des Aufenthaltsstatus, Deliktsgruppe und Staatsangehörigkeit?

  5. Wie viele Polizeieinsätze wurden in den letzten zehn Jahren in Zusammenhang mit Beteiligungen von Personen mit einem Schutzstatus S oder Asyl registriert und in welchen Deliktgruppen?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Bis 2019 wurden statistisch lediglich die an die Staatsanwaltschaft angezeigten Fälle häuslicher Gewalt ausgewiesen. Per 1. Januar 2020 erfolgten Anpassungen in Bezug auf die Begriffsdefinition und die statistische Erfassung, um die internationale Vergleichbarkeit des Gewaltphänomens «Häusliche Gewalt» in Liechtenstein zu verbessern. Gleichzeitig wurde der Fachstelle Bedrohungsmanagement die Funktion einer Koordinationsstelle «Häusliche Gewalt» bei der Landespolizei zugewiesen. Die polizeilich registrierten Fälle (auch ohne Anzeigen) können daher erst ab 2020 ausgewiesen werden.   

 

2020

2021

2022

2023

2024

Meldungen HG

75

101

164

251

195

Wegweisungen

5

1

6

3

1

Betretungsverbote

5

1

6

3

1

zu Frage 2

Der Begriff «Häusliche Gewalt» normiert kein Delikt, sondern definiert verschiedene mit Gewalt konnotierte Ereignisse in einem speziellen Beziehungs- und Örtlichkeitskontext (von einem verbalen Streit bis hin zur Körperverletzung). Nicht bei jedem Fall «Häuslicher Gewalt» gibt es daher zwingend eine tatverdächtige Person.

Seit der Schaffung der Fachstelle Bedrohungsmanagement bei der Landespolizei werden die Meldungen und Einsätze wegen häuslicher Gewalt nach Alter (Erwachsene, Jugendliche, Kinder) und Geschlecht der involvierten Personen jeweils im Rechenschaftsbericht der Regierung an den Landtag zum Bereich der Landespolizei ausgewiesen.

Eine statistische Abfragemöglichkeit hinsichtlich Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlichem Status besteht nicht. Diese könnten nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung eruiert werden.

zu Frage 3:

Die Anzahl Fälle häuslicher Gewalt seit 2015 sind im Jahresbericht 2024 der Landespolizei ausgewiesen. Im Jahresbericht ebenfalls ersichtlich ist die Anzahl der Anzeigen an die Staatsanwaltschaft sowie die Anzahl, der in diesem Zeitraum gemäss Art. 24g PolG verfügten Wegweisungen und Betretungsverbote.  

 

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Anzeigen an StA (HG)

19

19

21

30

32

24

27

41

69

51

Wegweisungen

0

1

0

0

0

5

1

6

3

3

Betretungsverbote

0

0

0

0

0

5

2

9

9

1

zu Frage 4:

Davon ausgehend, dass auch hier Fälle häuslicher Gewalt gemeint sind: Da es sich beim Begriff der «häuslichen Gewalt» nicht um ein Delikt handelt, können in den Datenbanken der Gerichte keine statistischen Abfragen gemacht werden. Die gewünschten Angaben könnten nur durch eine Einzelfallprüfung eruiert werden. Der hierfür notwendige Aufwand würde den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage bei weitem übersteigen.  

Der Aufenthaltsstatus gemäss den ausländerrechtlichen Vorschriften gehört nicht zu den Personalien, deren Anführung das Gesetz in einem Strafurteil verlangt. In den Datenbanken der Gerichte können daher auch dazu keine statistischen Abfragen durchgeführt werden. Auch diese Angaben könnten nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung eruiert werden.

zu Frage 5:

Die Nationale Polizei Applikation NPS sieht keine statistische Auswertung nach Aufenthaltsstatus vor. Die gewünschten Angaben könnten nur durch eine Einzelfallprüfung eruiert werden. Der hierfür notwendige Aufwand würde den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage bei weitem übersteigen.

Ingenieurleistungen betreffend SZU II und Landesspital

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

Im Zusammenhang mit den Bauprojekten Schulzentrum Unterland II in Ruggell sowie dem Neubau des Landespitals Liechtenstein stellt sich die Frage der ausreichenden Absicherung des Bauherren Staat Liechtenstein bei allfälligen Planungs-, Ausführungs- und Aufsichtsmängeln.

  1. Wie ist der Bauherr Staat Liechtenstein bei den Projekten Schulzentrum Unterland II und Landesspital gegen Planungs- und Ausführungsfehler abgesichert?

  2. Welche konkreten Versicherungen, zum Beispiel Berufshaftpflicht, Projektversicherungen, bestehen seitens der beauftragten Ingenieure und Planer und in welcher Höhe ist die Deckungssumme festgelegt?

  3. Erachtet die Regierung die bestehenden vertraglichen und versicherungstechnischen Sicherungsmechanismen als ausreichend, um finanzielle Schäden für den Staat vollumfänglich abzudecken.

  4. Prüft die Regierung, ob gegen die bei den genannten Projekten beteiligten Ingenieure oder weiteren Planungsbeteiligten derzeit laufende Verfahren anhängig sind und ob solche Verfahren Auswirkungen auf bestehende oder künftige Garantie-, Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Bauherren Staat Liechtenstein haben könnten?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Absicherung gegen Planungs- und Ausführungsfehler erfolgt bei staatlichen Hochbauprojekten auf mehrfache Weise. Es werden jeweils eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie Haftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen.

zu Frage 2:

Die Versicherungen und die Deckungssummen für Versicherungsleistungen sind in den Ausschreibungen und Werkverträgen in den Eignungskriterien (EK 2 «Nachweis der geforderten Versicherungen») geregelt.

Bei den Planerverträgen sind die Mindestsummen pro Ereignis wie folgt festgelegt:

  • Personen-, Sach- und Vermögensschäden CHF 5 Mio. pro Ereignis

  • Bauten- und Vermögensschäden CHF 5 Mio. pro Ereignis (bei Bauten > CHF 10 Mio.)

zu Frage 3:

Die bestehenden vertraglichen und versicherungstechnischen Sicherungen werden als angemessen angesehen.

zu Frage 4:

Grundsätzlich werden bei allen Ausschreibungen des Landes, also sowohl für Planungs- als auch für Werkleistungen, fünf Eignungskriterien abgefragt. Eignungskriterien legen fest, ob eine Unternehmung zur Offertstellung zugelassen wird oder nicht. Die Eignungskriterien werden bei der Offertprüfung überprüft und, wenn eingefordert, auch die entsprechenden Unterlagen dazu.

Das EK 1 dient der «Feststellung des Nachweises des Geschäftssitzes im EWR/WTO-Raum».

Beim EK 2 wird der «Nachweis der geforderten Versicherungen» gefordert. Hier ist die Mindestdeckung durch das Land vorgegeben und die Unternehmung muss die Deckungshöhe ihrer Versicherung angeben, die mindestens die Vorgabe des Landes erreichen muss.

Beim EK 3 «Nachweis der Unbedenklichkeit» müssen die Unternehmungen diverse Fragen wie beispielsweise zu Beitragszahlungen an Sozialversicherung, zu laufenden Insolvenzverfahren, zu rechtskräftigen Verurteilungen etc. beantworten. Zusätzlich wird im EK 3 abgefragt, ob bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags erhebliche oder dauerhafte Mängel, die die vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags, Schadenersatz oder eine andere vergleichbare Sanktion zur Folge hatten, eingetreten sind.

Beim EK 4 «Nachweis der geforderten Personalkapazität» muss der Anbieter mit Beilagen die vorgegebene Personalkapazität nachweisen.

Abschliessend werden im EK 5 «Nachweis der geforderten Referenzen» zwei Referenzobjekte abgefragt. Sind die Referenzen nicht bekannt, werden die angegebenen Kontaktpersonen schriftlich angefragt.

Wird eines der fünf Eignungskriterien nicht erfüllt, wird der Anbieter vom Verfahren ausgeschlossen.

LIE-Bike

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

Im September 2022 war der Starttermin des LIE-Bike-Projekts. Insgesamt waren 71 LIE-Bikes im Einsatz, welche zwischen rund 20 und 2’200 km, gesamthaft rund 55’000 km, zurückgelegt haben. Was ein Schnitt von rund 780 Kilometern pro LIE-Bike ergibt. Heruntergebrochen auf die 41 Monate Probezeit ergeben sich rund 19 Kilometer pro Rad pro Monat. Wenn wir davon ausgehen, dass doch einige Motoren gewechselt wurden und die LIE-Bikes wieder mit null Kilometern begonnen haben, habe ich wohlwollend ein Drittel an Kilometern dazugerechnet, das heisst 30 Kilometer pro Rad und Monat, also circa ein Kilometer pro Tag. Daraus ergeben sie folgende Fragen:

  1. Wie hoch waren die Kosten für die Anschaffung der Velos, der Hard- und Softwarekomponenten sowie der überdachten Leihstationen?

  2. Wie hoch sind die angefallenen Kosten für den Betrieb? (Austausch der Akkus, Einsammeln der defekten Bikes durch die Liechtensteinische Post AG, Anschaffung des LIE-Bike-Service-Fahrzeuges, des Akkuschrankes im HPZ und laufende Personal- und Unterhaltskosten für die LIE-Bike-Testjahre.)

  3. Welche Kosten sind für Reparaturen in der Auxila angefallen, Ersatzteile und Arbeit?

  4. Welchen Ertrag haben die LIE-Bikes in rund dreieinhalb Jahren seit September 2022 generiert?

  5. Was rechtfertigt die geplante Anschaffung von 300 LIE-Bikes, wenn die bestehenden 71 LIE-Bikes sehr bescheiden genutzt wurden, ein Kilometer pro Tag und zeitweise fast ein Drittel der Bikes aufgrund diverser Defekte und Ersatzteilmängel längerfristig nicht einsatzbereit waren.

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Kosten der Beschaffung der Velos inkl. der nötigen Ausrüstung (Ladegeräte, Zusatzausrüstung, Elektronik, Beschriftungen, Kleinteile usw.) belief sich auf CHF 156’248.30

Die Betriebssoftware ist ein Software-as-a-Service-Modell (SaaS). Die Nutzungsgebühren betrugen für die Jahre 2022 bis 2025 gesamthaft CHF 133’233.60

Veloabstellanlagen in den Gemeinden werden von der jeweiligen Gemeinde finanziert und errichtet. Verleihstationen an Bushaltestellen wurden dort eingerichtet, wo schon Fahrradabstellplätze vorhanden waren.

zu Frage 2:

Die Betriebskosten für die Jahre 2022 bis 2025 betrugen CHF 440’225.60. Darin enthalten sind Kosten von Auftragnehmern für den Service und Verschub sowie interne Personalaufwände für den Fahrradverleih.

Verschubfahrzeug, Werkzeuge (u. a. Akkuschrank) und Hilfsmittel wurden von beauftragten Unternehmen beschafft und sind in den Betriebskosten enthalten.

zu Frage 3:

Die Kosten für die Reparaturen (Arbeits- und Materialkosten) betrugen für die Jahre 2022 bis 2025 CHF 53’865.40

zu Frage 4:

Der Ertrag für die Jahre 2023 bis Ende 2025 betrug CHF 183’769.90. Der Ertrag setzt sich aus den Einnahmen durch Ausleihen der Kunden und den Abgeltungen der Gemeinden zusammen.

zu Frage 5:

LIEmobil führt das Pilotprojekt von LIEbike dieses Jahr weiter. Ab 2027 wird LIEbike als permanentes Angebot ins Portfolio von LIEmobil aufgenommen werden. Die Pilotphase hat für LIEmobil wichtige Erkenntnisse gebracht.

Während des Pilotbetriebs musste LIEmobil feststellen, dass die Ersatzteilverfügbarkeit für das gewählte System zeitweise stark eingeschränkt war und sich einzelne Komponenten als sehr störungsanällig erwiesen. Die Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb werden in die Neuausschreibung zur Beschaffung einer grösseren Flotte einfliessen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Verfügbarkeit der neuen Flotte deutlich höher sein wird.

Die vergleichsweise geringe Zahl an Velos führte zu einer Limitation der Anzahl an Ausleihestationen, so dass die Nutzug vielfach mit einem längeren Fussmarsch zur/von der LIEbike-Station verbunden war, was der Attraktivität des Leihsystems nicht zuträglich war. Mit der Beschaffung einer deutlich grösseren Zahl an Fahrzeugen, welche en bloc eingekauft wird, wird LIEmobil die Zahl der Ausleihstationen deutlich erhöht werden können, so dass Fusswege kürzer und das LIEbike-System klar attraktiver wird und der Mehrwert von LIEbike gegenüber der Zielkundschaft deutlich besser kommuniziert werden kann, als dies heute der Fall ist. Durch die grössere Zahl an Stationen und Velos kann LIEmobil von Skaleneffekten profitieren. Ein erster grosser Industriebetrieb plant ihre eigene Veloflotte zugunsten von LIEbike aufzugeben. LIEmobil führt Gespräche mit anderen grossen Organisationen, welche Bedarf an Velomobilität haben.

Mit dem Ausbau des LIEbike-Angebotes gehen bei LIEmobil bereits weit fortgeschrittene Überlegungen einher, die Nutzung von LIEbikes für Inhaberinnen und Inhaber von LIEmobil-Jahresabos zu sehr günstigen Konditionen oder kostenlos zu ermöglichen. Diese Massnahme hätte einen klar positiven Effekt auf die Nutzung von LIEbike und würde die Attraktivität des Bus-, Bahn- und Veloangebotes nochmals deutlich steigern.

Beim Veloverleih handelt es sich um einen Baustein, welcher dazu beiträgt, den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf andere Verkehrsmittel zu erleichternund somit helfen kann, die Strassen zu den Hauptverkehrszeiten zu entlasten.

Ebenfalls ist LIEbike ein imagebildendes Instrument für Liechtenstein. So wie in anderen Destinationen üblich werden Leihvelos von Gästen aus dem Ausland genutzt, um Liechtenstein zu entdecken und zu erkunden.

Websolutions GmbH

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Um in Liechtenstein amtliche Dokumente zu bestellen, zum Beispiel einen Strafregisterauszug, muss sich der Gesuchs- und Antragssteller digital identifizieren. Die Regierung hat den Identifikationsprozess an die Websolutions GmbH in Berlin, Deutschland, ausgelagert. Es ist kein Geheimnis, dass zahlreiche Identifikationsprozesse scheitern, weil die Mitarbeiter der Websolutions GmbH teilweise kaum der deutschen Sprache mächtig sind, geschweige denn über die Existenz Liechtensteins als Staat Bescheid wissen. Üblicherweise verbringen Gesuchs- und Antragsteller somit ein paar Stunden am Telefon und es scheint der Regelfall zu sein, dass der Identifikationsprozess selbst oder die Kommunikation zwischen der Websolutions GmbH und der entsprechenden liechtensteinischen Amtsstelle scheitert. Dazu meine Fragen:

  1. Führt die Regierung eine Statistik darüber, wie viele der durch die Websolutions GmbH durchgeführten Identifikationsprozesse scheitern?

  2. Hat die Regierung vor Vertragsabschluss mit der Websolutions eine Due Diligence betreffend Qualität, Leumund und die Befähigung der Mitarbeiter der Websolutions GmbH durchgeführt?

  3. Hat die Regierung vor Vertragsabschluss mit der Websolutions GmbH Vergleichsofferten von anderen Unternehmen eingeholt und die Vergabe öffentlich auch an liechtensteinische Unternehmen ausgeschrieben?

  4. Führt die Regierung betreffend die Websolutions GmbH eine periodische Qualitätskontrolle durch und wenn ja, in welcher Periodizität und in welchem Umfang?

  5. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Websolutions GmbH zur Verfügung gestellte Daten von liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht zweckentfremdet und Dritten zugänglich gemacht werden?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Im September 2025 wurde der bisherige Video-Identifikationsanbieter IDnow GmbH durch den neuen Anbieter, WebID Solutions GmbH, ersetzt. Anlass für diesen Wechsel waren wiederholt festgestellte Qualitätsmängel im Identifikationsprozess, welche bei der Video-Identifikation eine Negativ-Quote von ca. 40% verursachten. Mit dieser Massnahme konnten die Mängel spürbar reduziert werden. Zwischen September 2025 und Februar 2026 konnten ca. 93% der Video-Identifikationen positiv durchgeführt werden und aus Sicht der Regierung wurde den Qualitätsmängeln somit Rechnung getragen. Das Ziel ist, die Qualität weiter zu steigern.

zu Frage 2:

Der eingesetzte Anbieter WebID Solutions GmbH ist im Bereich der digitalen Identitätsprüfung ein international tätiges Unternehmen, welches gemäss der eIDAS-Verordnung der EU für die Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen zertifiziert ist. Die mit der Durchführung der Video-Identifikation betrauten Mitarbeitenden sind sorgfältig ausgewählt, müssen einen einwandfreien Leumund aufweisen und absolvieren vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechende Schulungen. Darüber hinaus erfolgen regelmässige Weiterbildungen und Qualitätssicherungsmassnahmen.

zu Frage 3:

Der Video-Identifikationsdienst wird als Subunternehmerleistung durch den Lieferanten der eID.li erbracht. Die Landesverwaltung steht daher nicht in einem direkten Vertragsverhältnis mit WebID Solutions GmbH. Entsprechend wurden durch die Regierung in Zusammenhang mit diesem Dienst weder eigene Vergleichsofferten eingeholt noch eine separate öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Nach Kenntnis der Regierung besteht derzeit in Liechtenstein kein Anbieter, der eine Video-Identifikation mit Live-Operator in vergleichbarer Form anbietet und der gemäss eIDAS-Verordnung zertifiziert ist.

zu Frage 4:

Hinweise oder Meldungen von Nutzern werden vom Amt für Informatik sowie dem Lieferanten der eID.li aufgenommen und führen bei Bedarf zu entsprechenden Verbesserungsmassnahmen sowie zusätzlichen Qualitätskontrollen. Darüber wurden entsprechende Dienstleistungsvereinbarungen zwischen dem Lieferanten der eID.li und der WebID Solutions GmbH abgeschlossen. Weiteres siehe Antwort zu Frage 2.

zu Frage 5:

Der eingesetzte Video-Identifikationsdienst von WebID Solutions GmbH ist vertraglich verpflichtet, die übermittelten Daten ausschliesslich zum Zweck der Durchführung der Identifikation zu verwenden und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Verarbeitung der im Rahmen der Video-Identifikation erhobenen Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Zugriff auf die entsprechenden Systeme und Schnittstellen ist technisch und organisatorisch abgesichert. Darüber hinaus verfügt die WebID Solutions GmbH über einschlägige Zertifizierungen und Sicherheitsstandards im Bereich der digitalen Identitätsprüfung.

Meldestelle für Behandlungsfehler im Gesundheitswesen

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Martin Seger
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

In der Schweiz, insbesondere im Kanton Zürich, wird derzeit öffentlich und politisch über die Einrichtung einer zentralen niederschwelligen Meldestelle für medizinische Behandlungsfehler diskutiert. Anlass dazu gaben unter anderem bekannt gewordene Fälle schwerer Fehlbehandlungen sowie die Kritik, dass bestehende Beschwerde und Rechtswege für Betroffene oft unübersichtlich, aufwendig oder gar mit zu hohen Hürden verbunden sind. Medienberichte und Fachpersonen fordern deshalb eine strukturierte Meldemöglichkeit, um Vorfälle systematisch zu erfassen, auszuwerten und daraus Verbesserungen für die Patientensicherheit abzuleiten.

  1. Besteht in Liechtenstein derzeit eine öffentlich zugängliche strukturierte Meldemöglichkeit für Patientinnen und Patienten zur Anzeige von Behandlungsfehler oder schwerwiegenden Vorfällen im Gesundheitswesen?

  2. Beabsichtigt die Regierung, eine unabhängige Meldestelle für Behandlungsfehler oder kritische Ereignisse im Gesundheitswesen aufzubauen?

  3. Falls nein: Wie stellt die Regierung sicher, ob Behandlungsfehler systematisch erfasst, ausgewertet und zur Verbesserung der Patienten genutzt werden?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

In Liechtenstein bestehen verschiedene Möglichkeiten für Patientinnen und Patienten, sich bei vermuteten Behandlungsfehlern oder schwerwiegenden Vorfällen im Gesundheitswesen an zuständige Stellen zu wenden. Abhängig vom Sachverhalt können Beschwerden insbesondere bei den zuständigen Aufsichtsbehörden oder auch bei der Liechtensteinischen Ärztekammer eingebracht werden. Eine wichtige Anlaufstelle ist die Liechtensteiner Patientenorganisation LIPO, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Versicherten und zur Verbesserung ihrer Stellung im Gesundheitswesen eingerichtet ist. Sie bietet unter anderem Informationen, Hilfestellungen und rechtliche Beratung im Zusammenhang mit vermuteten Diagnose- und Behandlungsfehlern. Darüber hinaus stehen Patientinnen und Patienten die üblichen zivil- und strafrechtlichen Rechtswege offen. Leistungserbringer im Gesundheitswesen unterliegen zudem berufsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die eine Überprüfung von entsprechenden Vorfällen ermöglichen. Eine spezifische, zentralisierte Meldestelle für Behandlungsfehler nach dem Modell einer eigenständigen niederschwelligen Meldestelle besteht derzeit in Liechtenstein nicht.

zu Frage 2:

Die Regierung verfolgt das Ziel, die Patientensicherheit im Gesundheitswesen kontinuierlich zu stärken. Vor diesem Hintergrund werden internationale Entwicklungen und Erfahrungen, insbesondere in den Nachbarländern, laufend beobachtet. Derzeit bestehen jedoch keine konkreten Pläne zur Einrichtung einer eigenständigen, unabhängigen Meldestelle für Behandlungsfehler. Angesichts der überschaubaren Grösse des liechtensteinischen Gesundheitssystems wird derzeit davon ausgegangen, dass bestehende Strukturen grundsätzlich geeignet sind, entsprechende Vorfälle zu bearbeiten. Gleichzeitig ist die Regierung bestrebt, die bestehenden Instrumente zur Sicherstellung der Patientensicherheit laufend zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

zu Frage 3:

Auch ohne eine zentrale Meldestelle bestehen in Liechtenstein verschiedene Mechanismen, um Behandlungsfehler oder kritische Ereignisse zu erfassen und daraus Verbesserungen für die Patientensicherheit abzuleiten. Dazu zählen insbesondere aufsichtsrechtliche Verfahren durch das Amt für Gesundheit bei möglichen Verstössen gegen berufs- oder gesundheitsrechtliche Vorschriften, interne Qualitäts- und Risikomanagementsysteme der Leistungserbringer, insbesondere im Landesspital, berufsrechtliche Verfahren sowie die Möglichkeit von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren, die ebenfalls zur Aufarbeitung entsprechender Vorfälle beitragen können.

Diese Instrumente tragen dazu bei, dass relevante Ereignisse untersucht und gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit der medizinischen Versorgung getroffen werden.

Veranstaltung zum internationalen Tag der Frau

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

Am 8. März begehen wir bekanntlich den internationalen Tag der Frau. Im Fokus stehen dabei Themen wie Förderung der wirtschaftlichen Stärkung von Frauen, Frauenrechte sowie Gleichstellung der Geschlechter und Beseitigung von Diskriminierung.

In den Vergangenen Jahren lud das Amt für soziale Dienste beziehungsweise der Fachbereich für Chancengleichheit zusammen mit anderen Organisationen wie zum Beispiel dem Verein «Frauen in guter Verfassung» zu einer öffentlichen Veranstaltung ein. Der Jodelchor «Echo der Eierstöcke» als Hauptakt des letzten Jahres ist mir noch bestens in Erinnerung, ebenso der rege Austausch am Anlass selbst. Nun ist mir aufgefallen, dass bislang keine Einladung des Amts für soziale Dienste zum internationalen Tag der Frau erfolgte, was darauf hindeutet, dass in diesem Jahr keine vergleichbare Veranstaltung stattfindet.

  1. Gibt es in diesem Jahr keine von der öffentlichen Hand mitgetragene Veranstaltung zum internationalen Tag der Frau am 8. März?

  2. Wenn nein, was sind die Gründe dafür?

  3. Wird es im kommenden Jahr wieder eine Veranstaltung geben, an der sich das Amt für soziale Dienste respektive der Fachbereich für Chancengleichheit beteilig?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Der Internationale Tag der Frau am 8. März ist ein Anlass, um auf die Bedeutung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leistungen von Frauen aufmerksam zu machen und auf bestehende Ungleichheiten hinzuweisen. Dieses Jahr wurde eine Medienmitteilung publiziert, die das UNO-Schwerpunktthema „Rights. Justice. Action. For ALL Women and Girls“ ins Zentrum stellt. Aus Sicht der Regierung ist der 8. März vor allem ein Tag des Engagements für gegenwärtige und zukünftige Themen, die Frauen und Mädchen betreffen und stärken können. Dies trifft auch auf gewaltsame Auseinandersetzungen zu, durch die Frauen und Mädchen zu Opfern werden. Am kommenden Sonntag, 8. März, versammeln sich Frauen aus der Zivilgesellschaft um 14 Uhr vor dem Regierungsgebäude in Vaduz. In Weiss gekleidet und in Stille treten sie für den Frieden ein und senden ein Statement für Zusammenhalt, Verantwortung und eine friedliche Gesellschaft. Das Amt für Soziale Dienste beteiligt sich finanziell an der Organisation der Aktion.

zu Frage 2:

siehe Antwort auf Frage 1 und 3

zu Frage 3:

Derzeit sind Überlegungen in Gang, ob und in welcher Form das Amt für Soziale Dienste den 8. März in den nächsten Jahren gestalten wird. Dabei ist der finanzielle und personelle Aufwand ein zu berücksichtigender Faktor.

Erneuerung der Anschlussleitung zum Grundwasserpumpwerk Oberau in Ruggell

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Sandra Fausch
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

Mittels Medienmitteilung hat die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) informiert, dass die Anschlussleitung zum Grundwasserpumpwerk Oberau erneuert wird. Diese neue Leitung ersetzt die aus dem Jahre 1960 stammende Leitung, wodurch sich nicht absehbare Schadensfälle vorausschauend vermeiden lassen.

Dem Liechtensteiner Unterland steht lediglich dieses Grundwasserpumpwerk zur Trinkwasserförderung zur Verfügung, mit welchem im Durchschnitt über die letzten Jahre 50% des Trinkwassers gefördert wird. Je nach Quellschüttung und Betriebszustand kann der Anteil vom Grundwasser laut WLU auch bis zu 80% betragen. Während der Bauzeit wird das fehlende Trinkwasser von Schaan geliefert und in das Netz der WLU eingespeist. Die WLU verweist darauf, dass die Wasserhärte folglich von 25 französischen Härtegraden auf 15 Härtegrade zurückgehe. Dazu folgende Fragen:

  1. Wie lange dauern diese Erneuerungsarbeiten voraussichtlich und wann ist der Baustart geplant?

  2. Sollte der Bau bis in den Sommer hineinreichen: Gibt es eine Risikoeinschätzung hinsichtlich Gewährleistung der Trinkwasserversorgung für den Fall einer Hitzeperiode?

  3. Verfügt Schaan über ausreichend Wasserkapazitäten, um den Ausfall des Pumpwerks Oberau tatsächlich über die Bauzeit kompensieren zu können? Und wenn ja, worauf basiert diese Einschätzung?

  4. Der Rückgang der Härtegrade bedeutet weicheres Wasser für Verbraucher/-innen. Wird der Härtegrad nach der Erneuerung der Anschlussleitung auf dem Niveau von 15 franz. Härtegraden verbleiben?

Antwort vom 04. Juni 2026

zu Fragen 1 bis 4:

Die Zuständigkeit für die Trinkwasserversorgung liegt nicht bei der Regierung. Entsprechend müssen die Fragen an die zuständigen Trinkwasserversorgungsunternehmen und/oder Gemeinden gerichtet werden.

Akzeptanz und Nutzung elektronisches Gesundheitsdossier (eGD)

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

Mit dem elektronischen Gesundheitsdossier wurde in Liechtenstein ein zentrales Instrument zur Digitalisierung des Gesundheitswesens eingeführt. Ziel ist es, vordefinierte medizinische Daten und Informationen wie beispielsweise Spitalaufenthalte, Arztbesuche, Röntgenbilder, Laborbefunde und Medikationslisten zu sammeln. Es können darin aber auch wichtige Informationen wie Allergien und Unverträglichkeiten abgelegt werden.

Während Gesundheitsdienstleister grundsätzlich zur Ablage relevanter Daten verpflichtet sind, ist die Nutzung des eGD für Versicherte freiwillig (Opt-out-Modell). Sie behalten dabei die Datenhoheit und entscheiden über Zugriffsrechte, können Daten aber nicht selber oder über eine Dienststelle in die Datenbank eingeben. In diesem Zusammenhang gilt es auch den grenzüberschreitenden Datenaustausch zu beachten, da viele Versicherte auch medizinische Leistungen im grenznahen Ausland in Anspruch nehmen.

Zweieinhalb Jahre nach der Einführung stellt sich die Frage, wie gut das eGD in der Praxis angenommen wird und welchen tatsächlichen Nutzen es bisher entfaltet. Und zwar sowohl auf der Seite der Versicherten als auch bei den Gesundheitsdienstleistern.

  1. Wie viele versicherte Personen in Liechtenstein verfügen aktuell über ein eGD und wie intensiv wird es von diesen genutzt?

  2. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Gesundheitsdienstleister in Liechtenstein sind im eGD eingebunden und in welchen Bereichen sehen diese einen konkreten Nutzen der gesammelten Daten im Behandlungsalltag?

  3. Welche Arten von Gesundheitsdaten werden derzeit im eGD gespeichert und wie beurteilt die Regierung deren Informationsgehalt und Grad der Vollständigkeit?

  4. Wie ist der Datenaustausch zwischen dem eGD und Gesundheitsdienstleistern im Ausland geregelt beziehungsweise wie kann sichergestellt werden, dass man relevante Daten von liechtensteinischen Versicherten auch bei einer Behandlung im Ausland ins eGD einspeisen kann?

  5. Welche nächsten Schritte sind geplant, um Nutzung, Akzeptanz und Nutzen des eGD weiter zu verbessern?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Derzeit sind in Liechtenstein 45'439 versicherte Personen im elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) registriert. Von diesen nutzen rund 2’600 Personen ihr Dossier aktiv, beispielsweise durch Einsicht in ihre Gesundheitsinformationen oder das Verwalten eigener Dokumente. Durch strategische Weiterentwicklungsprojekte soll die Nutzung zukünftig erhöht werden.

zu Frage 2:

Folgende Berufssparten sind als zur Datenspeicherung verpflichtete Gesundheitsdienstleistende an das eGD angebunden: Ärzte, Apotheker, Alters- und Pflegeheime, Chiropraktoren und Labors. Von diesen nutzen derzeit insgesamt 126 angeschlossene Gesundheitsdienstleistende das System für die Erstellung, Übermittlung und Einsicht von behandlungsrelevanten Dokumenten. Der für die Gesundheitsdienstleistenden erwartete Nutzen im Behandlungsalltag besteht in einem schnellen und ortsunabhängigen Zugriff auf aktuelle und vollständige Gesundheitsinformationen, einer verbesserten Behandlungskoordination, z. B. durch Zugriff auf Überweisungen, Austrittsberichte oder Befunde, weniger Doppeluntersuchungen, aktuelle Medikationsübersichten und eine höhere Patientensicherheit durch nachvollziehbare Verlaufsdokumentation.

zu Frage 3:

Im eGD werden derzeit medizinische Dokumente aus Behandlungen in Liechtenstein sowie neu auch solche aus Behandlungen bei bewilligten Gesundheitsdienstleistenden im Ausland gespeichert. Dazu gehören insbesondere Befunde, Arztberichte und weitere behandlungsrelevante Unterlagen. Die Regierung beurteilt den potentiellen Informationsgehalt der im eGD gespeicherten Daten als hoch und erwartet durch die grenzüberschreitende Vernetzung eine deutliche Verbesserung der Vollständigkeit und Aktualität der Gesundheitsinformationen.

zu Frage 4:

Der Datenaustausch zwischen dem eGD und Gesundheitsdienstleistern im Ausland erfolgt über eine speziell dafür geschaffene, sichere technische Schnittstelle zur Schweizer Plattform SwissMedLink des gemeinnützigen Digitalisierungsvereins eSANITA. Diese Schnittstelle überträgt medizinische Dokumente ausschliesslich weiter, ohne sie selbst zu speichern. Damit ausländische Gesundheitsdienstleister Daten in das eGD einspielen können, ist zunächst eine Bewilligung des Amtes für Gesundheit erforderlich. Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens wird geprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung und den Datenschutz erfüllt werden. Erst danach ist eine technische Anbindung zulässig. Ausländische Leistungserbringer, die über die Bewilligung verfügen, können ihre Behandlungsdokumente unmittelbar in das elektronische Gesundheitsdossier der Patientinnen und Patienten hochladen. Dies ermöglicht einen zeitnahen und sicheren Informationsfluss, ohne dass ein manueller Weiterleitungsprozess erforderlich ist. Um Gesundheitsdienstleistenden Einsicht in die im eGD gespeicherten medizinischen Dokumente zu gewähren, ist zudem weiterhin die Einwilligung der Patientinnen und Patienten erforderlich. Die Datenhoheit verbleibt vollständig bei den betroffenen Versicherten.

zu Frage 5:

Zur weiteren Verbesserung der Nutzung, Akzeptanz und des Nutzens des eGD sind mehrere konkrete Schritte geplant, die sowohl technische Weiterentwicklungen als auch Massnahmen zur Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit umfassen.

So wird im Laufe des Jahres 2026 die Einführung einer neuen eGD‑App erfolgen. Diese App ermöglicht den Versicherten erstmals einen niederschwelligen, mobilen und benutzerfreundlichen Zugang zu ihrem elektronischen Gesundheitsdossier. Über die Anwendung können die Nutzerinnen und Nutzer ihre medizinischen Dokumente jederzeit einfach und sicher einsehen sowie Freigaben verwalten. Die Regierung erwartet, dass diese App die alltägliche Nutzung des eGD erheblich erleichtert und die Akzeptanz in der Bevölkerung weiter steigert.

Ebenso wird die Anbindung weiterer ausländischer Gesundheitsdienstleistender vorangetrieben. Nach der ersten erfolgreichen technischen Integration des Kantonsspitals Graubünden sollen in einem nächsten Schritt zusätzliche für die Versorgung der liechtensteinischen Bevölkerung relevante Spitäler in der Ostschweiz angeschlossen werden. Durch die Ausweitung dieser grenzüberschreitenden Vernetzung erhöht sich der Nutzen des eGD für Patientinnen und Patienten weiter, da immer mehr medizinische Dokumente aus im Ausland erfolgten Behandlungen automatisch und vollständig im eGD verfügbar werden.

Auch sieht die Regierung im Rahmen der eHealth‑Strategie weitere Massnahmen vor, die auf ein modernes, vernetztes und patientenzentriertes Gesundheitssystem abzielen. Dazu gehören die kontinuierliche Weiterentwicklung der technischen Schnittstellen, klare Governance‑Strukturen, sichere Datenprozesse sowie eine enge Zusammenarbeit mit den beteiligten Partnern im In‑ und Ausland. Diese Schritte sollen sowohl Transparenz als auch Effizienz im Datenfluss weiter verbessern und damit die Versorgungsqualität nachhaltig aufwerten.

Nachjagd durch die staatliche Wildhut

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

Anfang Januar wurden alle Jagdreviere und Gemeindeförster in Liechtenstein darüber informiert, dass die staatliche Wildhut eine Nachjagd bis 31. Januar 2026 durchführen wird. Im Weiteren wird darüber informiert, dass die Nachjagd gezielte Nachtabschüsse unter Einsatz von Wärmebildtechnik sowie Kirrungen beinhalten wird.

Diese Massnahmen sind grundsätzlich gemäss Art. 34a Abs. 1 Jagdgesetz verboten. Das Amt für Umwelt ist jedoch gemäss Art. 34a Abs. 3 Jagdgesetz ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zu gestatten.

  1. In welchen Revieren konnte Kahlwild durch die Wildhüter im gesamten Jagdjahr, in der sogenannten 3. Phase (d.h. 1. November bis 31. Dezember) oder in der Nachjagd erlegt werden und wie viele (bitte aufgeteilt beantworten)?

  2. Wie viele Kirrungen wurden eingerichtet und in welchen Revieren?

  3. Wie viele Tiere wurden in unmittelbarer Nähe zu einer Kirrung oder unter Einsatz von Wärmebildtechnik erlegt (bitte aufgeteilt beantworten)?

  4. Wie viele der von der Wildhut erlegten Stücke waren mutmasslich tragend?

  5. Auf welche gesetzliche Grundlage wurde die Nachjagd bis zum 31. Januar 2026 gestützt?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

In der dritten Phase während der ordentlichen Jagdzeit konnten ausserhalb der Intensivbejagungsgebiete in den Jagdrevieren Guschgfiel, Malbun und Triesen insgesamt vier Stück Kahlwild durch die Wildhut erlegt werden.

Die Nachjagd der Wildhut führte in den Jagdrevieren Triesenberg, Balzers und Vaduz zur Entnahme von insgesamt neun Stück Kahlwild.

zu Frage 2:

Im Rahmen der Nachjagd wurden zwei Lockfütterstellen, sogenannte Kirrungen, eingerichtet. Eine Kirrung befand sich im Jagdrevier Vaduz und eine im Jagdrevier Balzers.

zu Frage 3:

Bei der Nachjagd wurden neun Stück Kahlwild mit Wärmebildtechnik erlegt. Es wurde kein Stück an einer Kirrung erlegt.

zu Frage 4:

Von den neun Stück Kahlwild, die im Rahmen der Nachjagd im Januar erlegt wurden, waren vier tragend. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch während der ordentlichen Jagdzeit trächtige Tiere erlegt werden können bzw. auch werden.

Wenn eine wirksame Bestandsreduktion erreicht werden soll, ist es zwingend erforderlich, gezielt weibliche Tiere zu entnehmen – eine Reduktion allein über männliche Stücke und Jungtiere ist fachlich nicht zielführend.

zu Frage 5:

Die Nachjagd durch die Wildhut stützt sich auf Art. 19g Jagdgesetz. Demnach koordiniert oder ergreift die Wildhut Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen.

Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.

Bei der Nachjagd handelt es sich um gezielte Reduktionseingriffe im Rahmen des Wildtiermanagements. Vergleichbare Massnahmen werden auch in angrenzenden Ländern und Kantonen regelmässig durchgeführt, insbesondere im Januar, wenn Abschussziele trotz regulärer Jagdzeit nicht erreicht wurden. Es handelt sich somit keineswegs um eine ungewöhnliche oder singuläre Praxis.

Strecken- und Fallwildstatistik

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

Jedes Jagdrevier muss am Ende des Jagdjahres eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten erstellen. Der Jagdaufseher muss zudem ein fortlaufendes Verzeichnis führen.

Art. 33a Jagdgesetz besagt: Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmässigen Jagdausübung erlegt worden ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht. Im Weiteren ist gemäss Artikel 33a Abs. 2 Jagdgesetz Wild, welches während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart gefunden und beim Amt für Umwelt nachgewiesen wird, dem Abschussplan des betreffenden Jagdjahres anzurechnen.

  1. Aus welchen Gründen kann das Amt für Umwelt Fallwild nicht in den Abschussplan aufnehmen?

  2. Ist es demzufolge richtig, dass Wildunfälle, bei welchen das Tier abgefangen werden muss, als ordentliche Abschüsse in die Abschussstatistik aufgenommen werden müssen?

  3. Wie wird zwischen Wild, welches durch Krankheit oder Ähnliches verendet ist, und Wild, welches durch einen Unfall zu Tode kommt, unterschieden in der Statistik?

  4. Bis zu welchem Datum und in welcher Form muss eine Jagdgesellschaft einen eigenen Abschussplanvorschlag einbringen, um möglicherweise eine maximale Berücksichtigung des Fallwilds in Bezug auf die Abschusserfüllung zu erreichen?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Fallwild wird dem Abschussplan bzw. der Abschussplanerfüllung des betreffenden Jagdjahres angerechnet, sofern die Meldung gemäss Hegeverordnung erfolgt. Angerechnet werden ausschliesslich vollständige Tierkörper bzw. eindeutig als solche erkennbare Kadaver. In Fällen, in denen die Jagdgemeinschaft kein Interesse an der Anrechnung eines erlegten Stückes im Rahmen der Abschussplanerfüllung hat (z.B. bei Trophäenträgern), kann der Jagdaufseher dem Amt für Umwelt zusammen mit der Meldung mitteilen, dass er lediglich eine Erfassung in der Fallwildstatistik wünscht.

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Sowohl Wildtiere, die durch Krankheit als auch solche, die durch Unfälle zu Tode kommen, werden als Fallwild in der Statistik erfasst. Eine Unterscheidung erfolgt nicht.

zu Frage 4:

Der Abschussantrag kann dem Amt für Umwelt mittels dem zur Verfügung gestellten Formular, aber auch in jeder anderen Form, zur Kenntnis gebracht werden.

Für die Anrechnung wird nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abschussantrages abgestellt, vielmehr wird sämtliches Fallwild, welches nach dem 1. Januar eines Jahres gemäss Hegeverordnung gemeldet wird, auf die Abschussplanerfüllung des kommenden Jagdjahres angerechnet.

Abstimmungssonntage

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Hubert Büchel
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Frage vom 04. März 2026

Am 1. März 2023 hat der Landtag eine Motion überwiesen, welche die Regierung beauftragt hat, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um fixe Wahl- und Abstimmungssonntage einzuführen. Die 1. Lesung wurde am 8. November 2024 durch den Landtag vorgenommen. Nun haben wir die Liste der geplanten Regierungsvorlagen für das Jahr 2026 erhalten und dort scheint die 2. Lesung immer noch nicht auf. Im Hinblick auf die vor der Tür stehenden Initiativen habe ich folgende Fragen:

  1. Wann plant die Regierung dem Landtag den Bericht und Antrag für die 2. Lesung vorzulegen?

  2. Worin liegen die Schwierigkeiten, dass die Regierung dies bis heute noch nicht gemacht hat?

Antwort vom 06. März 2025

zu Frage 1:

Es ist derzeit geplant, die Stellungnahme für die zweite Lesung im ersten Halbjahr dem Landtag vorzulegen. Das Datum für das Inkrafttreten soll auf den 1. Januar 2027 festgelegt werden.

zu Frage 2:

Die Vorlage hat sich aufgrund des Regierungswechsels und aus Ressourcengründen verzögert.

IT-Umstellung und IT-Abhängigkeit

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Wenige Tage vor der heutigen Landtagssitzung wurden die E-Mail-Postfächer der Landtagsabgeordneten auf Office 365 umgestellt. Office 365 ist eigentlich auf eine intuitive Bedienung und eine hohe Benutzerfreundlichkeit ausgelegt. Unter der Umstellung der E-Mail-Postfächer der Landtagsabgeordneten wurde nun aber die Benutzerfreundlichkeit abgebaut und gleichzeitig die Wahlfreiheit der genutzten Softwareprodukte auf den Privatgeräten der Miliz-Abgeordneten eingeschränkt. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Ist es Absicht, dass keine Dokumente mehr aus dem E-Mail-Anhang heruntergeladen oder gedruckt werden dürfen, dass keine lokal gespeicherten Dokumente versendet werden dürfen, dass Links nur noch im Microsoft-Browser geöffnet werden dürfen, dass keine E-Mail-Adressen, Links oder Textbausteine aus E-Mails kopiert werden dürfen oder dass nur noch die Microsoft Outlook App für Kalender und E-Mail genutzt werden dürfen?

  2. Wie gedenkt die Regierung die Abhängigkeit von einzelnen Software-Anbietern zu reduzieren, wenn sogar die bis anhin offenen Schnittstellen geschlossen werden?

  3. Wie hoch sind die bisherigen Kosten für die Umstellung der gesamten Landesverwaltung inklusive aller angeschlossenen Bereiche wie dem Landtag?

  4. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für Produkte, Support und Lizenzen, welche mit dem Softwarehersteller Microsoft in Verbindung stehen?

  5. Welche drei Unternehmen, Dienstleister oder Hersteller erbringen mit welchem Zweck die umfangreichsten IT-Leistungen für die Landesverwaltung, gemessen an den Kosten?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Einschränkungen ergeben sich aus den Sicherheitseinstellungen, die auf den mobilen Geräten zum Schutz dienstlicher Daten, wie z. B. E-Mails und Dokumente, vor unbefugtem Zugriff eingesetzt werden. Dabei handelt es sich nicht um ein generelles Verbot einzelner Arbeitsweisen. Vielmehr wird sichergestellt, dass Informationen nur innerhalb einer geschützten und verwalteten Umgebung verarbeitet werden. Beispielsweise können bestimmte Funktionen eingeschränkt sein, wenn Inhalte aus geschützten Anwendungen in nicht verwaltete Anwendungen oder Speicherorte übertragen werden sollen.

zu Frage 2:

Die IT‑Architektur der Landesverwaltung wird so gestaltet, dass Daten, Prozesse und Schnittstellen langfristig austauschbar bleiben, klare Sicherheits‑ und Datenhoheitsprinzipien gelten und damit eine übermässige Abhängigkeit von einzelnen Anbietern vermieden wird, wobei die europäische Diskussion zur digitalen Souveränität eng verfolgt wird.

zu Frage 3:

Die Kosten für das Projekt Modern Workplace für die Jahre 2023-2025 belaufen sich auf rund CHF 2.1 Mio.

zu Frage 4:

Die Microsoft-Lizenzen umfassen Office-Anwendungen, Kollaboration und Kommunikation, erweiterte Sicherheit, Compliance und Datenschutz sowie Telefonie und Meetings. Die jährlichen Kosten für die Lizenzen belaufen sich auf rund CHF 1.9 Mio.

zu Frage 5:

Gemessen an den Kosten erbringen Bechtle Schweiz AG, esentri (Liechtenstein) AG und Enterprise Registry Solutions Limited die umfangsreichsten IT-Leistungen für die Landesverwaltung. Diese Lieferanten wurden mittels öffentlicher Ausschreibung evaluiert. Von diesen Unternehmen werden unter anderem folgende Leistungen erbracht: Microsoft Lizenzen, Server Hardware, Applikationsentwicklung und das elektronische Handelsregister.

OECD-Mindeststeuer

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungschefin Brigitte Haas
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Frage vom 04. März 2026

Seit Anfang Jahr ist klar, dass die in einem langen Prozess innerhalb der OECD ausgehandelten Mindeststeuern für amerikanische Unternehmen nicht angewandt oder abgeschwächt angewendet werden. Liechtenstein hat bereits per 1. Januar 2024 die globale Mindestbesteuerung des OECD umgesetzt.

Aufgrund der angepassten OECD-Regeln soll der Gesetzgeber künftig angeblich Möglichkeiten schaffen können, damit Unternehmen beispielsweise einen Anteil der Lohnkosten oder ihrer Abschreibungen auf Sachanlagen vom Mindeststeuerbetrag abziehen können. Daher ergeben sich mir folgende Fragen:

  1. Ist es realistisch, dass liechtensteinische Unternehmen nach einer Gesetzesanpassung von ähnlichen Erleichterungen profitieren können wie amerikanische?

  2. Was wären die konkreten Herausforderungen und Chancen gewesen, hätte Liechtenstein mit der raschen Umsetzung noch etwas abgewartet?

  3. Welche Auswirkungen sind aufgrund der OECD-Mindeststeuer für Liechtenstein zu erwarten?

  4. Welche Möglichkeiten zieht die Regierung in Betracht, um eine aufgrund der OECD-Mindeststeuern zusätzliche Steuerlast für Unternehmen zu vermeiden oder Mehreinnahmen zurückzugeben, um innovative und erfolgreiche Grosskonzerne am Standort Liechtenstein zu fördern?

  5. Wie gedenken verschiedene Länder die ursprünglich strengen Regelungen anzupassen?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Das Side-by-Side-System wurde im Dezember 2025 vom Inclusive Framework der OECD beschlossen und am 5. Januar 2026 publiziert. Die Voraussetzungen für den Side-by-Side Safe Harbour zielen zwar auf die USA und deren Steuersystem ab, sind aber offen formuliert. Allerdings ist bislang nur die USA als einziger Staat qualifiziert. Theoretisch könnten daher weitere Staaten ebenfalls in den Genuss des Side-by-Side-Systems kommen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Das würde unter anderem die Einführung einer umfassenden Hinzurechnungsbesteuerung nach US-Vorbild auf Einkünfte von ausländischen Tochtergesellschaften bedeuten. Das liechtensteinische Steuerrecht erfüllt derzeit - und wahrscheinlich auch künftig – die Voraussetzungen des auf die USA massgeschneiderten Side-by-Side-Systems nicht.

zu Frage 2:

Liechtenstein hat die globale Mindestbesteuerung zeitgleich mit zahlreichen anderen Staaten, insbesondere mit den meisten EU-Staaten, ab dem Jahr 2024 umgesetzt. Ohne die Umsetzung der Mindestbesteuerung in Liechtenstein würden die Einkünfte der liechtensteinischen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmensgruppen aufgrund der Income-Inclusion-Rule im Ausland bis zur Höhe der Mindeststeuer von 15% besteuert werden und nicht in Liechtenstein. Ab 2025 würden zudem die Einkünfte von liechtensteinischen Muttergesellschaften aufgrund der Undertaxed Payments Rule der ausländischen Besteuerung, und zwar im Grundsatz dort, wo die Tochtergesellschaft ansässig ist, unterzogen werden, da die Besteuerung in Liechtenstein nicht den vorgegebenen 15% entspricht. Im Ergebnis käme es zu einer Anhebung des Steuerniveaus für betroffene liechtensteinische Unternehmen, ohne dass Liechtenstein selbst steuerliche Mehreinnahmen generieren würde.

zu Frage 3:

Aufgrund der Mindestbesteuerung, die in Liechtenstein durch die Ergänzungssteuer umgesetzt wurde, sind zusätzliche Steuereinnahmen für Liechtenstein zu erwarten. Deren Höhe ist aktuell noch nicht bestimmbar, da die Steuererklärungen für die Ergänzungssteuer des Jahres 2024 erst bis Ende Juni 2026 einzureichen sind.

Die Mindestbesteuerung mindert grundsätzlich die steuerliche Attraktivität Liechtensteins, da sich das Steuergefälle zu anderen Staaten im Vergleich zur Zeit vor ihrer Einführung verringert hat, auch wenn der Steuersatz in vielen Staaten über 15% liegt. Von der Mindestbesteuerung sind nur sehr grosse Unternehmensgruppen betroffen; für kleinere Unternehmensgruppen und einzelne Rechtsträger gilt unverändert das niedrigere Steuerniveau vor Einführung der Mindestbesteuerung.

zu Frage 4:

Nach dem Regelungswerk der OECD ist es nicht zulässig, die steuerlichen Mehreinnahmen aus der Mindestbesteuerung den betroffenen Unternehmen zurückzuerstatten. Wenn Liechtenstein sich dafür entscheidet, neue Fördermassnahmen zu schaffen, müssen diese für alle Unternehmen eingeführt werden, nicht nur für jene Unternehmen, die der Mindestbesteuerung unterliegen.

zu Frage 5:

Die ursprünglichen Regelungen über die globale Mindestbesteuerung gelten unverändert seit dem Jahr 2024. Ihre Umsetzung in den einzelnen Staaten wird von der OECD/G20 überprüft, sodass die Staaten diesbezüglich keinen Spielraum haben. Anfang 2026 sind zusätzliche Safe Harbour-Regelungen durch die OECD beschlossen worden, insbesondere der Side-by-Side Safe Harbour, der Simplified ETR Safe Harbour, der für Hochsteuerländer eine vereinfachte Berechnung des Durchschnittsteuersatzes ermöglicht, sowie der Substance-based Tax Incentives Safe Harbour, der eine Senkung der Ergänzungssteuer durch substanzorientierte Steuerbegünstigungen bewirkt.

In Liechtenstein sollen die aktualisierten Safe-Harbour-Regelungen vollständig übernommen werden. Ein entsprechender Vernehmlassungsbericht zur Anpassung der nationalen Rechtsgrundlagen befindet sich derzeit in Ausarbeitung.

Liechtenstein – und es ist davon auszugehen auch andere Staaten – prüfen derzeit die neuen Gestaltungsmöglichkeiten durch die neuen Safe-Harbour Regelungen.

Kinderärztliche Versorgung in Liechtenstein 2.0

04. März 2026
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

In der Antwort der Regierung vom 3. Oktober 2025 auf meine Kleine Anfrage wurde festgehalten, dass die kinderärztliche Versorgung in Liechtenstein als unzureichend beurteilt wird und verschiedene kurz- bis mittelfristige Massnahmen eingeleitet wurden. Dazu zählen insbesondere die Anpassung der ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung, Massnahmen zur Besetzung freiwerdender Stellen, Gespräche mit Tarifpartnern sowie die Beauftragung des Liechtensteinischen Landesspitals, eine tragfähige Lösung für eine kinderärztliche Versorgung vor Ort zu erarbeiten. Angesichts der weiterhin angespannten Situation und der angekündigten Pensionierung eines Kinderarztes per Ende 2026 stellt sich die Frage nach dem aktuellen Stand der Umsetzung dieser Massnahmen.

  1. Welche konkreten Massnahmen hat die Regierung seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 3. Oktober 2025 zur Sicherstellung der kinderärztlichen Versorgung umgesetzt?

  2. Welchen Stand hat die im Juli 2025 in Auftrag gegebene Vereinbarung über die ambulante ärztliche Bedarfsplanung in der Grundversorgung für Kinder‑ und Jugendmedizin?

  3. Konnte durch die Ausschreibung und aktive Bewerbung freiwerdender pädiatrischer Stellen durch LAEK und LKV eine konkrete Nachfolge sichergestellt werden?

  4. Sind die per 1. Januar 2026 vorgesehenen Stellenprozente in der Kinder‑ und Jugendmedizin vollständig besetzt?

  5. Welchen konkreten Umsetzungsstand hat der Auftrag an das Liechtensteinische Landesspital zur Erarbeitung einer Lösung für die kinderärztliche Versorgung in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital Graubünden und dem Ostschweizer Kinderspital mit Blick auf das Jahr 2026?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 3. Oktober 2025 hat das Ministerium für Gesellschaft und Justiz mehrere konkrete Massnahmen zur Sicherstellung der kinderärztlichen Versorgung eingeleitet. Zunächst hat das Ministerium gemeinsam mit dem Amt für Gesundheit (AG), dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) sowie dem Liechtensteinischen Landesspital (LLS) die Idee einer pädiatrischen Versorgung am LLS weiterentwickelt und deren Aufbau vorangetrieben. In der Folge hat das Ministerium Gespräche mit dem Kantonsspital Graubünden (KSGR) sowie dem Ostschweizer Kinderspital (OKS) geführt. Es ist gelungen, beide Partner für die am LLS vorgesehene Lösung zu gewinnen. Die Projektfinalisierung befindet sich derzeit in den letzten Zügen, und mit dem Start des pädiatrischen Angebots am LLS ist per Ende Mai 2026 zu rechnen.

Darüber hinaus hat das Ministerium aufgrund des seitens der Liechtensteinischen Ärztekammer (LAEK) und des LKV geltend gemachten Ärztemangels eigenständig eine Stelle für eine Pädiaterin bzw. einen Pädiater ausgeschrieben. Auf dieses Inserat haben sich acht Pädiaterinnen und Pädiater beim Ministerium gemeldet. Die entsprechenden Kontakte und eingereichten Unterlagen wurden anschliessend an die LAEK weitergeleitet. Dies, da gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), namentlich Art. 16b Abs. 6 KVG zur Bedarfsplanung, die LAEK und der LKV – im Gegensatz zur Regierung – die Besetzung der Bedarfsstellen vornehmen dürfen.

Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium am 20. Februar 2026 bei der LAEK den Stand des Verfahrens nachgefragt und die Rückmeldung erhalten, dass erste Kontakte zu geeigneten Bewerbenden hergestellt wurden. Aufgrund der Gesetzeslage liegt der Ball nun bei den Verbänden.

zu Frage 2:

LKV und LAEK haben dem Ministerium im Dezember 2025 eine überarbeitete «Vereinbarung über die ambulante ärztliche Bedarfsplanung» für die Bereiche Grundversorgung, Kinder- und Jugendmedizin, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Psychiatrie vorgelegt. Hier wird unter anderem eine massgebliche Ausweitung der Bedarfsstellen (unbefristet) vorgeschlagen. Angesichts der aktuellen Abläufe bei der Besetzung der Bedarfsstelle in der pädiatrischen Versorgung stellt sich für die Regierung die Frage, ob die Bedarfsplanung tatsächlich das zentrale Problem darstellt. Der weitere Prozess hat ergeben, dass zum Vorschlag Nachbesserungen notwendig sind. Eine entsprechend überarbeitete Fassung der Vereinbarung wurde dem Ministerium im Februar 2026 erneut vorgelegt und befindet sich derzeit in Prüfung. Die Regierung verfolgt das Ziel, Versorgung zu garantieren, muss aber auch die Gesundheitskosten im Griff behalten. Diesen Zielkonflikt gilt es nun gemeinsam mit den Verbänden aufzulösen.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1. Bei den interessierten Personen lässt sich sicher ein geeigneter Pädiater bzw. eine geeignete Pädiaterin finden und die Regierung hofft, dass LKV und LAEK nun rasch handeln. Jedenfalls erachtet das Ministerium das Vorgehen, Bedarfsstellen breit auszuschreiben, als zielführend. Mit einer Willkommenskultur für dringend benötigte Ärztinnen und Ärzte, einer wirklich aktiven Suche und einem pragmatischen Vorgehen lässt sich dem Fachkräftemangel entgegnen, ohne dabei die Gesundheitskosten durch unnötige Mengenausweitung in die Höhe zu treiben.

zu Frage 4:

Per 1. Januar 2026 war eine Bedarfsstelle von 50% im Bereich der Kinder - und Jugendmedizin unbesetzt, da diese Stelle auf den 31. Dezember 2025 gekündigt worden war. Zudem sind derzeit jeweils zwei 50% Stellen ins Ausland (Schweiz) vergeben, diese können jedoch bei Bedarf wieder in Liechtenstein vergeben werden.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Liechtensteiner Untersuchungsheft

04. März 2026
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

Eltern mit Wohnsitz in Liechtenstein erhalten für ihr Kind nach wie vor das gelbe Untersuchungsheft mit Impfausweis. In der Schweiz wurde hingegen bereits vor längerer Zeit auf ein handliches Gesundheitsheft umgestellt, das neben den Dokumentationsmöglichkeiten auch zahlreiche wichtige und hilfreiche Informationen für Eltern enthält. Dieses Gesundheitsheft wurde von Pädiatrie Schweiz in Zusammenarbeit mit der CSS entwickelt.

Da im LLS keine Geburten stattfinden können, bringt der überwiegende Teil der in Liechtenstein wohnhaften schwangeren Frauen ihr Kind in der Schweiz zur Welt. Entsprechend werden die Geburtsdaten zunächst im in der Schweiz gebräuchlichen Gesundheitsheft erfasst. Zu einem späteren Zeitpunkt erhalten die Eltern zusätzlich den vergleichsweise unpraktischen Untersuchungsordner aus Liechtenstein.

In den Kinderarztpraxen, bei den Hebammen und in der Mütter-Väter-Beratung führt dies häufig zu Doppeleinträgen. Den je nach Wunsch der Eltern dokumentieren die Fachpersonen die Vorsorgeuntersuchungen entweder im Untersuchungsordner, parallel in beiden Dokumenten oder weiterhin ausschliesslich im Gesundheitsheft. Dies verursacht einen erhöhten administrativen Aufwand und führt zu einer uneinheitlichen Dokumentation.

  1. Plant die Regierung die Einführung eines einheitlichen, handlichen Gesundheitshefts für Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein, orientiert am in der Schweiz etablierten Gesundheitsheft und angepasst an die liechtensteinischen Gegebenheiten?

  2. Falls eine solche Einführung nicht vorgesehen ist, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?

  3. Falls eine Einführung geplant ist, welche konkreten Schritte und welcher zeitliche Rahmen sind vorgesehen, um eine praxistaugliche und einheitliche Dokumentation von Geburt, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen für Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein sicherzustellen?

  4. Wie hoch sind die Kosten pro Untersuchungsordner in Liechtenstein und welche Kosten fallen im Vergleich dazu für das in der Schweiz verwendete Gesundheitsheft an?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

In Liechtenstein besteht seit Langem ein gezieltes Vorsorgeprogramm für Kinder. Jedes in Liechtenstein geborene Kind erhält ab Geburt schriftlich Einladungen zu den Vorsorgeuntersuchungen. Eltern erhalten nach der Geburt ihres Kindes automatisch das bekannte „Gelbe Büachle“ zugeschickt. In diesem gelben Untersuchungsordner werden unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen sowie wichtige Informationen zur Entwicklung des Kindes dokumentiert. Diese Unterlagen wurden jüngst überarbeitet und stehen den Eltern demnächst in aktualisierter Form als Gesundheitsheft zur Verfügung. In die Überarbeitung wurden Elemente des schweizerischen Gesundheitsheftes miteinbezogen, allerdings natürlich unter Wahrung der liechtensteinischen Gegebenheiten.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 4:

Das bekannte «Gelbe Büachle» kostet in der Herstellung und im Vertrieb rund 43 Franken pro Stück. Das neue Gesundheitsheft kostet demgegenüber in der Herstellung nur einen Bruchteil davon, nämlich rund 6 Franken. Insbesondere soll die Verteilung neu über Spitäler und Kinderärzte erfolgen, wodurch auch die Kosten für den Versand deutlich tiefer ausfallen. Die Kosten für die administrative Abwicklung durch das Amt für Gesundheit sinken ebenfalls.

zu Frage 5:

Grundsätzlich verfügen in Liechtenstein versicherte Kinder heute bereits über ein elektronisches Gesundheitsdossier (eGD), in welchem die Behandlungsdaten eingesehen werden können. Um sie ähnlich wie im Gesundheitsheft darstellen zu können, z.B. als Impfausweis, werden strukturierte Daten benötigt. Das ist ein Ziel im Rahmen der Weiterentwicklung des eGD.

PFAS-Belastung in der Liechtensteinischen Landwirtschaft

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

In der Nachbarregion des Kantons St. Gallen wurden in den letzten Monaten in Böden, Gewässern sowie in tierischen Produkten teils deutlich erhöhte PFAS-Werte festgestellt, was zu Verkaufsstopps und einschneidenden Auflagen für Landwirtschaftsbetriebe geführt hat. Gemäss Medienberichten sind im Kanton St. Gallen mittlerweile 23 Landwirtschaftsbetriebe direkt von der PFAS-Problematik betroffen. Die liechtensteinische Regierung hat demgegenüber jüngst Entwarnung signalisiert und erklärt, dass nach heutigem Kenntnisstand keine PFAS-Grenzwertüberschreitungen im Wasser oder in Lebensmitteln bekannt seien und daher für die heimische Landwirtschaft kein Anlass zur Sorge bestehe. Gleichzeitig wurde eine Taskforce eingesetzt, welche die Situation laufend beobachtet und weitere Abklärungen vornehmen soll.

Vor dem Hintergrund der geografischen Nähe zu den stark betroffenen Gebieten im Kanton St. Gallen, der bekannten PFAS-Vorkommen an einzelnen Standorten in Liechtenstein sowie der hohen Persistenz dieser Stoffgruppe stellen sich folgende fünf Fragen:

  1. Auf welche Datenbasis genau stützt sich die Regierung, wenn sie öffentlich Entwarnung für die liechtensteinische Landwirtschaft gibt?

  2. Wurden bei den Untersuchungen in Liechtenstein dieselben PFAS-Substanzen analysiert, die in den betroffenen Gebieten im Kanton St. Gallen gemessen und als problematisch identifiziert wurden oder beschränkten sich die Analysen auf einen Teil dieser Stoffe?

  3. Weshalb setzt die Regierung beim Umgang mit dem PFAS-Risiko in der Landwirtschaft primär auf eine Taskforce und auf gezielte Abklärungen, anstatt eine flächendeckende, regelmässige Beprobung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen und Trinkwasserfassungen im Land vorzusehen?

  4. Nach welchen Kriterien entscheidet die Taskforce konkret, wo Untersuchungen durchgeführt werden und wo nicht?

  5. Sind sämtliche bisher erhobenen PFAS-Messdaten für Böden, Wasser, Futtermittel und Lebensmittel in Liechtenstein für die Öffentlichkeit zugänglich? Wenn ja, wo werden diese Daten publiziert? Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf eine vollständige Veröffentlichung verzichtet?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Einleitend ist festzuhalten, dass keine pauschale öffentliche Entwarnung gegeben wurde. Dem «Vaterland» wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass PFAS-Belastungen in der Landwirtschaft auch in Liechtenstein vorkommen könnten. Die bisherigen Probenergebnisse lagen allerdings alle unter den gesetzlichen Höchstwerten.

Zur Datenbasis: In Kooperation mit dem Amt für Umwelt untersucht das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen seit 2023 jährlich die liechtensteinischen Trinkwasserressourcen auf Rückstände von PFAS und publiziert die Ergebnisse in den entsprechenden Rechenschaftsberichten. Bislang hat keine Probe die gesetzlich festgelegten Höchstwerte überschritten.

2024 wurden erstmals drei Regenbogenforellen aus dem Binnenkanal auf PFAS-Rückstände untersucht. Auch diese Analysenbefunde lagen unter dem geltenden Höchstwert und gaben keinen Grund zur Beanstandung.

Im Rahmen der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz lancierten PFAS-Kampagne wurden 2025 insgesamt neun Lebensmittelproben, konkret drei Eier-, vier Fleisch- und zwei Fischproben, auf PFAS-Rückstände untersucht. Drei dieser Proben stammten von liechtensteinischen Direktvermarktungsbetrieben. Keine der Proben war zu beanstanden.

zu Frage 2:

Ja, es wurden dieselben PFAS-Substanzen analysiert wie im Kanton St. Gallen.

zu Frage 3:

Wie unter Frage 1 beantwortet, werden die liechtensteinischen Trinkwasserressourcen bereits jährlich auf Rückstände von PFAS beprobt.

Es stehen verschiedene Ansätze zur Verfügung, um potenzielle PFAS‑Belastungen in der Umwelt zu erkennen. Eine flächendeckende Bodenbeprobung wäre mit erheblichen Kosten sowie einem hohen Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden und stellt angesichts der derzeit vorliegenden Informationen für Liechtenstein keine verhältnismässige Massnahme dar. Stattdessen soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Dieser ermöglicht es, rasch, zielgerichtet und wirtschaftlich genau dort Massnahmen einzuleiten, wo das Vorliegen einer PFAS‑Belastung am wahrscheinlichsten ist.

zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

zu Frage 5:

Ja, sämtliche erhobenen PFAS-Messdaten sind öffentlich zugänglich. So wurden die Messdaten zu den Trinkwasserressourcen der Jahre 2023 und 2024 in den jeweiligen Rechenschaftsberichten des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veröffentlicht. Die Messdaten des Jahres 2025 werden analog im kommenden Rechenschaftsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Ergebnisse der Lebensmittelproben wurden durch den Verband der Kantonschemiker der Schweiz publiziert. Messdaten von Böden und Futtermitteln liegen derzeit keine vor.

Haltung Liechtensteins zu den Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 04. März 2026

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat sich die Menschenrechtssituation in Afghanistan dramatisch verschlechtert, insbesondere für Frauen und Mädchen, die systematischer Diskriminierung und dem Ausschluss aus Bildung, Arbeit und dem öffentlichen Leben ausgesetzt sind. Liechtenstein betont in seiner Aussenpolitik traditionell den Schutz der Menschenrechte und engagiert sich international in diesem Bereich. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende drei Fragen:

  1. Verurteilt die Regierung die anhaltenden und systematischen Menschenrechts- verletzungen, insbesondere gegen Frauen und Mädchen, durch die Taliban in Afghanistan ausdrücklich?

  2. Falls ja: In welcher Form ist diese Verurteilung bislang erfolgt?

  3. Falls nein: Aus welchen Gründen hat die Regierung bislang von einer expliziten Verurteilung abgesehen?

Antwort vom 05. Dezember 2025

zu Frage 1:

Die Regierung verurteilt die anhaltenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan ausdrücklich. Besonders betroffen von diesen gravierenden Einschränkungen sind Frauen und Mädchen, deren grundlegende Rechte durch die Taliban massiv verletzt werden. Die Regierung beobachtet diese Entwicklungen mit grosser Sorge und hat wiederholt auf die dramatischen Auswirkungen auf die afghanische Zivilbevölkerung hingewiesen. Gleichzeitig betont die Regierung die Verpflichtung der Einhaltung menschenrechtlicher Standards, die sich aus unterschiedlichen Übereinkommen ergeben, denen Afghanistan beigetreten ist. Die Unterdrückung von Frauen und Mädchen und deren Verbannung aus dem öffentlichen Raum stellen schwerwiegende Verletzungen mehrerer dieser Übereinkommen dar.

zu Frage 2:

Die Verurteilung der Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan erfolgt in mehreren Formen. So hat sich Liechtenstein an der UNO in eigenen Stellungnahmen, mehrfach auch auf Ministerebene, klar zur Situation in Afghanistan geäussert und die systematische Verletzung grundlegender Menschen- und Frauenrechte deutlich kritisiert.

Darüber hinaus setzt sich Liechtenstein in internationalen Gremien konsequent und kontinuierlich für den Schutz und die Stärkung der Menschen- und Frauenrechte ein, insbesondere im UNO‑Menschenrechtsrat sowie in der Kommission für die Rechtsstellung der Frau (CSW), in der Liechtenstein derzeit den Vizevorsitz innehat. Liechtenstein hat überdies die Schaffung eines Untersuchungsmechanismus durch den UNO-Menschenrechtsrat im Oktober 2025 zur Dokumentation von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan mit besonderem Fokus auf Frauen und Mädchen unterstützt.

Liechtenstein hat zudem Erklärungen anderer Staaten, die die Menschenrechtslage in Afghanistan thematisieren und die Unterdrückung von Frauen und Mädchen durch die Taliban verurteilen, unterstützt.

Liechtenstein ist ein starker Unterstützer des Internationalen Strafgerichtshof und verfolgt dessen Untersuchung zur Situation in Afghanistan genau. Der Strafgerichtshof hat am 8. Juli 2025 unter anderem Haftbefehle gegen den höchsten Führer der Taliban sowie den Obersten Richter erlassen – dies aufgrund möglicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere der Verfolgung aus Gründen des Geschlechts gegen Frauen und Mädchen. Liechtenstein hat den Erlass der Haftbefehle ausdrücklich begrüsst.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Sicherheit der Jugendräume in Liechtenstein

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Zimmermann
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

In der Silvesternacht dieses Jahres ereignete sich in einer Bar in Crans Montana im Kanton Wallis eine furchtbare Brandkatastrophe, in welcher 41 Menschen ihr Leben verloren und weitere 115 Personen zum Teil schwerverletzt wurden mit lebenslangen Folgen, verbunden mit unsäglichen Schmerzen.

In Liechtenstein haben Jugendliche sehr wenig Möglichkeiten altersgerecht in den Ausgang gehen zu können, ausser in den zwölf Jugendräumen, wie Jugendtreff, Jugendbeiz oder auch Jugendcafé.

  1. Gibt es in jedem Jugendraum eine oder mehrere Fluchttüren, insbesondere in Jungendtreffs, welche sich auf mehr als einem Stockwerk befinden?

  2. Gibt es noch Jugendtreffs, welche gemäss Schweizer Brandschutzrichtlinien schnell brennbares Material verbaut haben? Falls ja, ist da ein Umbau/Neubau angedacht?

  3. Werden Mitarbeiter sowie die Jugendlichen in regelmässigen Abständen in Sachen Brandschutz oder Verhalten bei Erdbeben geschult respektive gibt es entsprechende Übungen?

  4. Gibt es in jedem Jugendtreff genügend und mehrere unterschiedliche feuerlöschende Massnahmen wie Wasserschläuche, Schaumgeräte, Branddecken und Weiteres mehr?

  5. Wer kontrolliert in welchem Rhythmus die Jugendtreffs und werden diese Bestandesaufnahmen von einer übergeordneten, landesweiten Sicherheits- oder Koordinationsstelle gesammelt?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Die Zuständigkeit für die betroffenen Räume befindet sich bei den Gemeinden. Die Jugendräume befinden sich im Eigentum der jeweiligen Gemeinden. Dementsprechend sind die Gemeinden auch verantwortlich für die Ausstattung, Umsetzung und Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben. Die Anforderungen an den Brandschutz richten sich nach der Nutzungsart, der zugelassenen Personenzahl und den baulichen Gegebenheiten.

Die Anzahl der erforderlichen Notausgänge ist an die maximale Nutzung gekoppelt: Bei Räumen bis 50 Personen ist in vielen Fällen ein Notausgang ausreichend, solange er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Bei mehr als 50 Personen verlangt der Brandschutz in der Regel mehrere unabhängige Fluchtwege.

zu Frage 2:

Derzeit wird geprüft, ob in einzelnen Jugendtreffs noch Bauteile oder Ausstattungen vorhanden sind, die gemäss den Schweizer Brandschutzrichtlinien als schnell brennbares Material einzustufen wären.

Eine abschliessende Aussage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Sollte im Rahmen dieser laufenden Überprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich schnell brennbares Material verbaut wurde, wird dieses umgehend entfernt, ersetzt oder baulich angepasst, um die Sicherheit zu gewährleisten und den geltenden Vorschriften vollständig zu entsprechen.

zu Frage 3:

Ab diesem Jahr sind für die Mitarbeitenden der Jugendtreffs regelmässige Schulungen im Bereich Brandschutz vorgesehen. Diese Schulungen werden alle drei Jahre durchgeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Teams über Verhalten im Notfall informiert sind und entsprechend reagieren können. Da sich die Besucherinnen und Besucher der Jugendtreffs laufend verändern, ist zudem eine klare und gut sichtbare Beschilderung für den Notfall notwendig. Dadurch wird gewährleistet, dass auch neue oder sporadisch anwesende Jugendliche im Ernstfall die Fluchtwege rasch erkennen und richtig handeln können.   

zu Frage 4:

In allen Jugendräumen (inkl. Jugendcafé und Jugendbeiz) stehen ausreichende und unterschiedliche feuerlöschende Einrichtungen zur Verfügung.

zu Frage 5:

Die Endabnahme der brandschutzrelevanten Anlagen und Massnahmen erfolgt durch das Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR). Mit dieser Abnahme wird bestätigt, dass die gesetzlichen Brandschutzanforderungen erfüllt sind. Nach der Endabnahme geht die Zuständigkeit für die weiteren periodischen Brandschutzkontrollen an die Gemeinden über. Gemäss Art. 27 Brandschutzgesetz (BSchG) ist die Einhaltung der Brandschutzvorschriften regelmässig zu überprüfen. Der Gemeinderat bestimmt dafür ein entsprechendes Kontrollorgan. Dieses Kontrollorgan überwacht gemäss Art. 28 BSchG unter anderem die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften, kontrolliert Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie die Lagerung feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und überprüft den brandschutzgerechten Zustand von Gebäuden.

Anerkennung der BMS Liechtenstein bei Schweizer Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Hasler
Antwort von: Regierungsrat Daniel Oehry
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Frage vom 04. März 2026

Die Berufsmaturitätsschule (BMS) Liechtenstein hat informiert, dass ab dem Abschlussjahr 2027 neue Zulassungsbedingungen für ein Studium an einer Schweizer Fachhochschule oder für den Zugang zur Passerelle gelten. Demnach müssen Absolventinnen und Absolventen der BMS Liechtenstein künftig einen Kompetenznachweis in einer zweiten Schweizer Landessprache – Französisch oder Italienisch – erbringen. An der Schule wird derzeit jedoch ausschliesslich Englisch als Fremdsprache unterrichtet.

Nach Angaben der BMS Liechtenstein befindet sich das Anerkennungsverfahren zwischen Liechtenstein und der Schweiz aktuell in der Vernehmlassung. Sollte die vorgesehene Regelung in dieser Form umgesetzt werden, ist mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen sowie die Situation potenzieller Studierender aus Liechtenstein, die ohne den Nachweis einer zweiten Schweizer Landessprache kein Studium an einer Schweizer Fachhochschule aufnehmen könnten und damit unter Umständen auf Studienangebote in Österreich oder Deutschland ausweichen müssten. Für Universitäten in Liechtenstein und Österreich sowie für Fachhochschulen in Österreich und Deutschland ist ein entsprechender Sprachnachweis hingegen nicht erforderlich.

  1. Seit wann ist die Regierung über diese Änderung informiert?

  2. Welche konkreten Schritte hat die Regierung im aktuellen Anerkennungsverfahren unternommen, um zusätzliche Sprachauflagen für BMS-Liechtenstein-Absolventinnen und -Absolventen abzuwenden?

  3. Welche Position vertritt die Regierung gegenüber der Schweiz hinsichtlich der Gleichstellung der liechtensteinischen BMS mit der schweizerischen Berufsmaturität?

  4. Die Lernenden der BMS Liechtenstein absolvieren bereits heute einen deutlich umfangreicheren Unterrichtsumfang als vergleichbare Lernende an Schweizer Berufsmaturitätsschulen. Welche Massnahmen plant die Regierung, sollte die zweite Landessprache eingeführt werden, um diese so umzusetzen, dass die Lernenden einerseits nicht überlastet und andererseits gegenüber den Lernenden in der Schweiz nicht benachteiligt werden und gleichzeitig die langfristige Attraktivität der BMS Liechtenstein und des Bildungsstandorts Liechtenstein gewährleistet bleiben?

  5. Wie sieht der weitere Zeitplan aus und welche nächsten Schritte sind geplant?

Antwort vom 06. März 2026

zu Frage 1:

Das Schulamt wurde im Juli 2020 über die Befristung der Schweizerischen Anerkennung der Lehrgänge der BMS Liechtenstein informiert. Seit 2022 ist der Regierung bekannt, dass die Schweiz eine zweite Landessprache für eine Anerkennung voraussetzt.

zu Frage 2:

Seit 2022 wurden die notwendigen Schritte unternommen, um den Fortbestand der Anerkennung sicherzustellen. Die damalige Bildungsministerin führte hierzu im März 2023 ein Gespräch mit Bundesrat Guy Parmelin. In der Folge kam es zu beidseitigen Besuchen zwischen Liechtenstein und der Schweiz und Arbeitssitzungen mit dem Ziel, ein entsprechendes Abkommen zu finalisieren.

zu Frage 3:

Liechtenstein und die Schweiz sind im Bildungsbereich sehr eng miteinander verbunden. Aus Sicht der Regierung ist die Anerkennung des Berufsmaturitätsabschlusses der BMS Liechtenstein seitens der Schweiz von grösster Bedeutung.

zu Frage 4:

Die BMS Liechtenstein ist aus mehreren Gründen ein sehr attraktives Bildungsangebot in der Region. Zur Sicherung der langfristigen Attraktivität wurden bereits zentrale Massnahmen umgesetzt, insbesondere die Einführung des Liechtensteiner Lernmodells. Die aktuellen Anmeldezahlen zeigen, dass der geplante Sprachnachweis einer zweiten Landessprache keinerlei Einfluss auf die Nachfrage hat. Es ist vorgesehen, dass Studierende der BMS Liechtenstein, die kein Studium in der Schweiz anstreben, die zweite Schweizer Landessprache nicht nachweisen müssen, womit unnötige Zusatzbelastungen vermieden werden.

zu Frage 5:

Die Schweizerische Vernehmlassung zum Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen dauert noch bis Mai 2026. Eine Unterzeichnung des Abkommens zwischen Schweiz und Liechtenstein wird 2026 angestrebt.