Frage vom 01. März 2023
Auf den 1. Juli 2023 wird in Liechtenstein das elektronische Gesundheitsdossier, kurz eGD, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle eGD-Gesundheitsdienstleister - damit sind alle praktizierenden Ärzte, Zahnärzte, das Landesspital, das LAK, Apotheker und Chiropraktiker gemeint - verpflichtet, Zuweisungsbriefe und Arztberichte, Laborbefunde, Medikationen, Untersuchungsberichte wie MRI, CTM, Röntgenbilder und auch hochsensible genetische Daten der Patienten im elektronischen Gesundheitsdossier zu speichern.Das Amt für Gesundheit hat Anfang Februar mittels einer Broschüre, die allen Haushalten zugestellt wurde, über die Einführung des eGD informiert. Wie anhand von Reaktionen aus der Bevölkerung feststellbar ist, wurde die Broschüre von vielen Einwohnern nicht zur Kenntnis genommen. In der Broschüre prominent am Anfang werden die erhofften Vorteile des eGD hervorgehoben, das Widerspruchsrecht der Krankenversicherten wir nur eher beiläufig am Schluss erwähnt. Heute muss praktisch überall, wo persönliche Daten verarbeitet werden, eine positive Zustimmung und keine stillschweigende erteilt werden. Es ist daher erstaunlich, warum dies gerade bei den sehr sensiblen und privaten Gesundheitsdaten nicht der Fall sein soll. Hierzu meine Fragen:
- Glaubt die Regierung, dass die Bürger mit einem Faltprospekt, der mit anderem Reklamematerial an alle Haushalte versandt wurde, über das elektronische Gesundheitsdossier, in welchem alle medizinischen Daten, einschliesslich genetischer Daten gespeichert werden sollen, ausreichend informiert wurden?
- Warum müssen Personen, die keine eID haben, eine Kopie der Krankenversicherungskarte einreichen, wenn sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, die anderen mit einer eID jedoch nicht?
- Auf Basis welchen Rechts wurden die Datenbanken der Krankenversicherer mit jenen der eID verknüpft?
- Wie gedenkt die Regierung die ausländischen Gesundheitsdienstleister in das eGD einzubinden, wenn diese dafür auf eigene Kosten eine spezielle Schnittstelle anschaffen müssten?
- Beabsichtigt die Regierung, die administrative Hürde für Leute, die über keine eID verfügen, zu senken und weniger bürokratisch vorzugehen, wenn jemand Widerspruch einlegen möchte?
Antwort vom 03. März 2023
Zu Frage 1:
Die Regierung hat in den vergangenen Monaten wiederholt und ausführlich über das elektronische Gesundheitsdossier informiert. Neben der erwähnten Postwurfsendung an alle Haushalte sowie den Medienmitteilungen der Regierung gab es Beiträge des zuständigen Ministeriums sowie des Amts für Gesundheit in den Landesmedien. Am 11. Januar 2023 fand ausserdem eine Medienorientierung statt, in deren Rahmen das Ministerium für Gesellschaft und Kultur sowie die beiden mit der Umsetzung des eGD befassten Ämter, das Amt für Gesundheit und das Amt für Informatik, informierten. Das Amt für Gesundheit stellt darüber hinaus umfangreiche Informationen unter www.gesundheitsdossier.li zur Verfügung und betreibt eine Telefon-Hotline. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zur Schaffung des Gesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier in den Jahren 2019 bis 2021 seitens der Regierung öffentlich über das eGD informiert wurde. Das liechtensteinische eGD orientiert sich rechtlich und in der praktischen Umsetzung an der in Österreich bereits erfolgreich eingeführten elektronischen Gesundheitsakte ELGA.
Zu Frage 2:
Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage von einer fehlerhaften Annahme ausgeht. So ist es nicht die Kopie der Krankenversichertenkarte, auf die bei der Ausfüllung des Antrags mittels Verwendung der eID.li verzichtet werden kann. Vielmehr wird das Einreichen der Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass oder Identitätskarte) als erforderliche Beilage dann entbehrlich, wenn die Antragstellung mittels Verwendung der eID.li erfolgt. Die auf der Krankenversicherungskarte angeführte IDN als eindeutiges Identifikationsmerkmal und Teil der administrativen Daten im eGD ist explizit auf Gesetzesstufe verankert. Eine Kopie der Krankenversicherungskarte ist in jedem Fall eine erforderliche Beilage, da das Amt für Gesundheit die IDN der betreffenden Person eingeben muss.
Zu Frage 3:
Die Datenbanken der Krankenversicherer sind nicht mit der eID verknüpft. Die Kassen und sämtliche Interessensgruppen, welche nicht an einer Behandlung von Patienten beteiligt sind, sind zudem vom Zugriff auf das elektronische Gesundheitsdossier strikt ausgeschlossen.
Zu Frage 4:
Die genauen Modalitäten für eine Einbindung ausländischer Gesundheitsdienstleister sind noch zu klären. Bereits heute bestehen Verträge mit ausländischen Gesundheitsdienstleistern, die künftig gegebenenfalls im Hinblick auf die Schaffung einer Schnittstelle zum eGD angepasst werden müssen.
Zu Frage 5:
Nein, denn je nach Präferenz ist es jeder Person auf einfache und unkomplizierte Weise uneingeschränkt möglich, auch ohne eID und ohne Zugang zu IT-Infrastruktur einen Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person kann einerseits selbst in ihrem Gesundheitsdossier, auf das sie über das Zugangsportal der eHealth-Plattform durch Identifizierung mittels eID.li Zugang hat, Widerspruch einlegen. Sie kann den Widerspruch auch mittels elektronischem Antragsformular an das Amt für Gesundheit richten. Es kann alternativ ein schriftliches Antragsformular ausgedruckt und in Papierform an das Amt für Gesundheit geschickt werden. Auf telefonische Nachfrage bei der Hotline-Nummer +423 230 43 33 oder gestützt auf eine Anfrage stellt das Amt für Gesundheit das Antragsformular per Post oder E-Mail zu. Zudem können die Antragsformulare in Papierform direkt in der Amtsstelle vor Ort bezogen und falls erwünscht direkt ausgefüllt, unterzeichnet und abgegeben werden.