Kleine Anfragen

Betriebsbewilligung Clinicum Alpinum

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Dass in der Psychiatrie dringender Handlungsbedarf besteht, bestätigt nun auch das vorliegende Psychiatriekonzept. Auf Gaflei haben wir seit 2019 eine Privatklinik, die bereits einen wichtigen Beitrag zur psychiatrischen Grundversorgung des Landes leistet und dazu bereit wäre, neben der stationären Versorgung auch dringend benötigte ambulante Krisenintervention und stationäre Nachsorge sowie aufsuchende Dienste, «Home Treatment» abzudecken. Auch eine Tagesklinik ist angedacht.

Ende Mai war der Zeitung zu entnehmen, dass das Clinicum Alpinum im September 2023 fristgerecht, sechs Monate vor Auslaufen der bestehenden provisorischen Bewilligung, die definitive Betriebsbewilligung beantragt hat und dieser Antrag bis heute mit Verweis auf das in Arbeit befindliche Psychiatriekonzept nicht bearbeitet worden ist. Dies, obwohl alle erforderlichen Unterlagen wie auch das aktualisierte Betriebskonzept inklusive Qualitätsnachweisen eingereicht worden sind.

  1. Wie geht der Übergang von einer provisorischen zu einer definitiven Betriebsbewilligung üblicherweise vonstatten?
  2. Was sind die gesetzlichen Anforderungen zur Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung?
  3. Welche Qualitätskriterien, zum Beispiel ISO, EFQM, SANACERT, hat ein Unternehmen des Gesundheitswesens beizubringen, um den gesetzlichen Anforderungen für eine definitive Betriebsbewilligung zu entsprechen?
  4. Weshalb war die Erteilung der definitiven Betriebsbewilligung für das Clinicum Alpinum abhängig von der Fertigstellung des Psychiatriekonzepts und wieso wurde dann im Psychiatriekonzept nicht auf das aktuelle Betriebskonzept Bezug genommen?
  5. Weshalb sind die Betriebsbewilligung und weitere Anträge des Clinicum Alpinum, um die psychiatrische Grundversorgungssituation in Liechtenstein zu entschärfen, auf den fristgerecht eingereichten Antrag hin bis heute offen und wann ist mit Entscheiden zu rechnen?  

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Eine definitive Betriebsbewilligung wird auf Antrag erteilt. Seit der Erteilung der provisorischen Betriebsbewilligung müssen mindestens zwei Jahre vergangen sein. Der Antrag auf Erteilung der definitiven Betriebsbewilligung ist spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der provisorischen Betriebsbewilligung zu stellen.

zu Frage 2:

Als Voraussetzung müssen eine provisorische Betriebsbewilligung und ein Evaluationsbericht über die erfolgreiche Umsetzung des für die provisorische Betriebsbewilligung eingereichten Betriebskonzeptes vorliegen. In den Revisionsberichten dürfen keine Beanstandungen enthalten sein. Ausserdem müssen die übrigen Auflagen erfüllt werden. Diese betreffen insbesondere die Einhaltung von Qualitätssicherungsmassnahmen betreffend die Behandlungsqualität.

zu Frage 3:

Die anzuwendenden Kriterien dienen der Beurteilung, ob die Behandlungsqualität des medizinischen Angebots den erforderlichen Standards entspricht. Sie müssen sowohl generelle als auch leistungsspezifische Anforderungen an eine Einrichtung des Gesundheitswesens abdecken. Hierfür eignet sich beispielsweise das Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzept, welches in der Schweiz für die leistungsorientierte Spitalplanung und die Formulierung von Leistungsaufträgen an Spitäler verwendet wird.

zu Frage 4:

Dem zuständigen Ministerium für Gesellschaft und Kultur liegen mehrere Anträge von verschiedenen Einrichtungen mit Bezug zum Psychiatriekonzept vor, die geprüft und bearbeitet werden. Die Regierung erteilt zu den einzelnen Bewilligungsanträgen und zu laufenden Verfahren keine Auskünfte.

zu Frage 5:

Hierzu ist auf die Ausführungen zur Frage 4 zu verweisen und darüber hinaus festzuhalten, dass das Ministerium für Gesellschaft und Kultur in Kontakt mit dem Clinicum Alpinum steht und dieses über die weiteren Schritte informiert hat.

Auszahlung von Förderleistungen an Landwirtschaftsbetriebe

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Zum Zweck der Existenzsicherung und Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten anerkannte Landwirtschaftsbetriebe Förderleistungen. Die Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung regelt die Details wie Höhe, Voraussetzungen, Zeitpunkt der Auszahlung usw. Dies wird seit der Inkraftsetzung des Landwirtschaftsgesetzes 2008 umgesetzt. Das Verfahren ist somit bekannt. Die Auszahlung der Förderleistungen hat gemäss Verordnung mit zwei Teilzahlungen, je 30 Prozent Ende April und Ende August, und einer Schlusszahlung Ende Dezember, zu erfolgen, wobei das Amt für Umwelt vor der Schlusszahlung überprüfen muss, ob die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen zutreffen.

Gemäss Information mehrerer Landwirte war die Schlusszahlung 2023 nicht korrekt. Es wurden sowohl zu tiefe wie auch zu hohe Förderbeiträge ausbezahlt. Nach Intervention einzelner Landwirte erfolgte im Februar 2024 eine Nachzahlung. Anfang März 2024 teilte das Amt für Umwelt den Landwirten mit, dass auch die Nachzahlung nicht korrekt war und die zu viel ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden beziehungsweise die Differenz bei der ersten Teilzahlung 2024 Ende April abgezogen werde.

  1. Stimmt es, dass die Schlusszahlung 2023 sowie die im Februar 2024 erfolgte Nachzahlung fehlerhaft waren? Was war die Ursache dafür?
  2. Bei wieviel Betrieben, Stück und Prozent, wurden die Förderbeiträge falsch berechnet beziehungsweise wie hoch waren die zu viel und zu wenig ausbezahlten Beträge?
  3. Was war die Ursache für diese Fehler, wurde diese behoben und weshalb liegt bis heute keine korrigierte Abrechnung der Schlusszahlung 2023 vor?
  4. Welche Massnahmen werden getroffen, damit solche Fehler nicht mehr passieren und die Förderleistungen zukünftig fristgerecht und korrekt ausbezahlt werden?
  5. Weshalb erfolgte die erste Teilzahlung 2024 mit dreieinhalb Wochen Verzögerung und auf welcher Grundlage wurden die Förderleistungen berechnet?

Antwort vom 14. Juni 2024

Einleitend ist festzuhalten, dass das Amt für Umwelt die in der Schlusszahlung 2023 unterlaufenen Fehler selbst erkannt hat und umgehend mit deren Berichtigung begonnen hat. Bei einer Nachzahlung handelt es sich um einen üblichen Prozess, der auch in den Vorjahren bis Februar des Folgejahres durchgeführt wurde. Die Nachzahlung erfolgte somit nicht ausschliesslich aufgrund der Intervention betroffener Betriebe.

zu Frage 1:

Es stimmt, dass bei der Schlusszahlung 2023 aufgrund eines fehlerhaften Imports der Daten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zu hohe Förderleistungen ausbezahlt wurden. Aufgrund des hohen Rückforderungsanspruchs wurden die Betriebe umgehend über den Systemfehler informiert und der Rückforderungsprozess in die Wege geleitet. Eine korrigierte Version der Abrechnung betreffend die «Schlusszahlung 2023» wurde postalisch versandt. Den betroffenen Betrieben wurde eine allfällige Aufteilung der Rückforderung auf drei Zahlungszeitpunkte angeboten. Im Rahmen der weiteren Abrechnungsüberprüfung wurden weitere Berechnungsfehler in der Software festgestellt. Es handelt sich dabei sowohl um zu viel als auch um zu wenig ausbezahlte Förderleistungen. Die Ursachen lagen in Systemfehlern, Rundungsfehlern und Abweichungen infolge von nicht vollständig durchgeführtem Jahreswechsel des Programms.

zu Frage 2:

Infolge eines falschen Datenimports in die Tierverkehrsdatenbank erfolgte eine Rückforderung in Höhe von insgesamt CHF 308’107.05. Von den insgesamt 95 anerkannten Landwirtschaftsbetrieben waren 56 Betriebe davon betroffen, was einem Anteil von 59% der Betriebe entspricht.

Von den weiteren Berechnungsfehlern waren 35 Landwirtschaftsbetriebe betroffen, was einem Anteil von 37% der Betriebe entspricht. Insgesamt beliefen sich die Rückforderungen auf CHF 22'418.75 und die Nachzahlungen auf CHF 18'778.14.

Schliesslich wurden die Einkommensbeiträge für zwei Betriebsgemeinschaften mit insgesamt vier Betrieben nicht korrekt berechnet. Dies entspricht einem Anteil von 4% der Betriebe. Eine Rückforderung in Höhe von CHF 53'398.00 und eine Nachzahlung in Höhe von CHF 26'700.00 erfolgte.

zu Frage 3 und 4:

Das Amt für Umwelt hat die notwendigen Schritte zur Verbesserung der Qualität der Abrechnungen und der Einhaltung der Termine bereits eingeleitet. Ebenfalls wird die Beschaffung einer neuen Software geprüft. Eine korrigierte Abrechnung der Schlusszahlung für das Jahr 2023 in Form der Abrechnung der Nachzahlung liegt vor und wurde allen anerkannten Landwirtschaftsbetrieben übermittelt.

zu Frage 5:

Durch die Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungen und Rückforderungen entstand ein im Vergleich zu den Vorjahren erhöhter Aufwand zur Aufbereitung der Zahlungen. Aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Arbeiten am System konnte die erste Akontozahlung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht erfolgen.

Anpassung der Raumplanung im Malbun

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Im Juni 2022 wurden anlässlich der Diskussion des Berichts und Antrags Nr. 54/2022, welcher nebst der Sanierung der Bergbahnen auch die Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg zum Ziel hat, Aussagen zu raumplanerischen Aspekten getätigt.

Nicht alle, aber sehr viele Abgeordnete haben sich dazu wohlwollend geäussert. Als Beispiel zitiere ich die Abg. Heidegger, die folgendes ausführte: «Besonders erwähnenswert und begrüssenswert finde ich, dass drei Arten von Gebieten ausgearbeitet und in der Raumplanung verankert werden sollen: Nichttouristische Gebiete, aktive Tourismusgebiete und sanfte Tourismusgebiete.» In dieser Art folgten weitere Wortmeldungen und darum stelle ich mir die Frage, ob diese Richtplanungsanpassung durch das Amt für Hochbau und Raumplanung bereits initiiert worden ist und falls ja, welchen Stand wir aktuell inne haben. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Wurden die Raumplanerischen Aspekte, wie sie im Bericht und Antrag Nr. 54/2022 beschrieben wurden, umgesetzt?
  2. Falls nicht, warum nicht?
  3. Falls nicht, bis wann kann damit gerechnet werden?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Im Nachgang zur Landtagssitzung vom Juni 2022 und der Behandlung des BuA Nr. 54/2022 beauftragte die Regierung das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt und das Amt für Hochbau und Raumplanung, die Ausgestaltung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» gemäss der Definition aus dem BuA Nr. 54/2022 in geeigneter Weise in den Landesrichtplan einfliessen zu lassen. Da sich der Landesrichtplan seit Herbst 2021 in der Gesamtüberarbeitung befindet wird diesem Auftrag im Rahmen der Gesamtüberarbeitung nachgekommen. Das für dieses Thema vorgesehene Kapitel befindet sich in Erarbeitung. Die Genehmigung des überarbeiteten Landesrichtplans soll im Frühjahr 2025 erfolgen womit die Regierung dann dem Auftrag nachgekommen sein wird.

Für allfällige Anpassungen von Zonenplänen sind die Gemeinden zuständig.

zu Frage 2:

siehe Antwort zu Frage 1

zu Frage 3:

siehe Antwort zu Frage 1

Optionen der Erweiterung und Förderung der Stabilität des ÖV-Netzes

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Gemäss Medienmitteilung der LIEmobil wird der öffentliche Verkehr im Rheintal mit dem Fahrplanwechsel im Dezember deutlich attraktiver. Mit einem massiv besseren Angebot werden die Fahrgäste für die Entbehrungen während der zwei Jahre dauernden Bauphase auf der SBB-Strecke zwischen Altstätten und Sargans entschädigt. Der neue 30-Minuten-Takt auf der Strecke Sargans-St. Gallen und die Erweiterung von grenzüberschneidenden Routen führen zu einem noch attraktiveren Netz. Wenn wir es nun noch schaffen würden, dass der Bus nicht mehr im Stau steht, dann würde dies auch in den Spitzenzeiten zuverlässig funktionieren. Demzufolge müsste die Busbevorzugung sprichwörtlich bevorzugt bearbeitet werden.

Nebst dem Busnetz spielt auch das Bahnnetz eine wichtige Rolle. Bahnhöfe wird es mittelfristig keine neuen geben, aber die Reaktivierung bereits bestehender Infrastruktur wäre sicher eine zu prüfende Option. Diesbezüglich stelle ich mir die Frage, welche Rolle die Regierung dem Bahnhof Haag zuordnet und im Kontext Busbevorzugung stellt sich die Frage, mit welchen Fortschritten wir kurzfristig rechnen können.

  1. Vor einigen Monaten wurde das zweite Busbevorzugungskonzept verabschiedet. Mit welchen Umsetzungsschritten dürfen wir 2024 und 2025 rechnen?
  2. Welche Massnahmen sind geplant, damit nach der Vollendung der Tunnelspinne in Feldkirch der Busverkehr ab Schaanwald durch den Mehrverkehr nicht im Stau zu erliegen kommt?
  3. Welche Rolle kommt dem vor Jahren stillgelegten Bahnhof Haag aus liechtensteinischer Mobilitätssicht zu?
  4. In welcher Form wird dies beim Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein eingebracht?
  5. Im Kontext der Bahnhoferweiterung gilt es auch den längeren S-Bahn-Garnituren Rechnung zu tragen. Zu welchen Ausbaumassnahmen führt dies in Liechtenstein?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Wie im verabschiedeten und öffentlich unter www.mobilitaet2030.li einsehbaren Bericht zur Neuauflage des Busbevorzugungskonzepts aufgezeigt, werden von Seiten des Amts für Tiefbau und Geoinformation unter Einbezug weiterer relevanter Akteure mit erster Priorität die Projekte des Massnahmenpakets «Sofortmassnahmen» angegangen. Die Sofortmassnahmen werden bis 2025 abgeschlossen sein.

Unter anderem werden im Rahmen der Sofortmassnahmen Optimierungen an diversen bestehenden Lichtsignalanlagen zugunsten des öffentlichen Verkehrs vorgenommen. Darüber hinaus beinhalten die Sofortmassnahmen Verkehrslenkungsmassnahmen, wie beispielsweise die Umsetzung von «Busbuchten ohne Überholmöglichkeit». Diesbezüglich fanden im ersten Quartal 2024 Versuche bei zwei Bushaltestellen statt («Ivoclar in Schaan» und «Presta in Eschen»). Im Rahmen dieses Versuchs konnte zu Stosszeiten das Fahrpersonal eine Ampel einschalten, welche dazu führte, dass der Bus die Busbucht bedienen konnte ohne das andere Fahrzeuge den Bus während dieser Zeit überholen konnten. Die Auswertung dieses Versuchs läuft aktuell und gegebenenfalls wird diese Massnahme dann definitiv umgesetzt bei diesen beiden und allenfalls auch weiteren Haltestellen.

Neben den Arbeiten an den Sofortmassnahmen laufen auch die Arbeiten an den Massnahmen der Massnahmenpakete 1 bis 3. Deren Realisierung wird sukzessive nach 2025 erfolgen, es laufen aber die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten, wie beispielsweise jene zur Verbesserung der «Nordeinfahrt und Nordausfahrt Bahnhof Schaan» oder zur Realisierung einer Busspur in Schaanwald zwischen Zuschg und der Grenze.

zu Frage 2:

Einerseits sind auf der Achse Feldkirch-Schaan diverse Busbevorzugungsmassnahmen vorgesehen, wie die Errichtung einer Busspur in Schaanwald oder die Optimierung von bestehenden Lichtsignalanlagen zugunsten des öffentlichen Verkehrs (siehe Antwort zu Frage 1). Einen weiteren Beitrag zur Fahrplanstabilität können unter Vorbehalt der Ergebnisse des Pilotversuchs die «Busbuchten ohne Überholmöglichkeit» leisten.

Andererseits werden mit dem von Seiten LIEmobil angestrebten Angebotsausbau von und nach Feldkirch sowie einer neuen Radwegverbindung zwischen Nendeln, Schaanwald und Tisis, welche das Amt für Tiefbau und Geoinformation vorantreibt, die Voraussetzungen geschaffen, um einen Beitrag zur Veränderung des Modal-Splits zugunsten des ÖV und Fuss-/Radverkehrs leisten zu können.

Des Weiteren befinden sich die betroffenen Amtsstellen wie auch das zuständige Ministerium in kontinuierlichem Austausch mit dem Kanton St. Gallen, dem Land Vorarlberg und der Stadt Feldkirch bezüglich weiterer Massnahmen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden ÖV.

zu Frage 3:

Der Bahnhalt Haag-Gams hat aus liechtensteinischer Sicht das Potenzial, künftig als weitere ÖV-Drehscheibe bzw. als weiterer Umsteigepunkt zwischen Buchs und Salez-Sennwald zu fungieren. Durch die Verknüpfung der Bahn mit weiteren Mobilitätsangeboten, wie beispielsweise dem Bus, könnten die Reiseketten ins Liechtensteiner Unterland attraktiver gestaltet werden.

Zum Zeitpunkt einer erneuten Inbetriebnahme des Bahnhofs Haag-Gams wird die LIEmobil prüfen mit welchen Busangeboten der Bahnhof Haag-Gams an mit Liechtenstein verbunden werden kann.

zu Frage 4:

Im Rahmen der 5. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein wurde zusammen mit allen Schweizer und Liechtensteiner Mitgliedsgemeinden sowie den weiteren beteiligten Stellen auf Schweizer und Liechtensteiner Seite unter anderem ein gemeinsames Zukunftsbild erarbeitet. Der Vernetzungspunkt bzw. die Verkehrsdrehscheibe «Haag-Gams» wurde darin gemäss aktuellem Arbeitsstand berücksichtigt. In der Folge wurde der Standort «Haag-Gams» in der Teilstrategie ÖV auch als «regionale Verkehrsdrehscheibe Bahn» mitberücksichtigt.

zu Frage 5:

In Nendeln werden die Bahnsteige im Zuge der Sanierung des Bahnhofs in den erforderlichen Längen von 120 Metern neu gebaut. Im Bahnhof Schaan wird der heute bestehende Bahnsteig um 20 Meter in Richtung Buchs verlängert, sodass auch dort die erforderliche Länge von 120 Metern gegeben ist. Der Bahnsteig Hilti-Forst ist mit einer Länge von 160 Metern bereits dergestalt ausgebaut, dass die entsprechenden S-Bahnkompositionen halten können. Somit ist die minimale Bahnsteiglänge von 120 Metern bei allen Haltestellen in Liechtenstein gegeben.

Bei den ÖBB planerisch hinterlegt sind mögliche Bahnsteiglängen von bis zu 220 Metern Länge. Diese würden jedoch erst bei künftigem Bedarf realisiert.

Schutzbedürftige aus der Ukraine

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine dauert bereits mehr als zwei Jahre an. Kurz nach dessen Beginn aktivierte die Regierung den Schutzstatus S für Flüchtlinge aus der Ukraine, um den flüchtenden Menschen schnell und pragmatisch helfen zu können und eine Überbelastung des Asylsystems zu vermeiden. Derzeit halten sich über 600 Ukrainer bei uns im Land auf und sind unterschiedlich integriert, in Schulen oder auch im Arbeitsmarkt. Der Bevölkerung stellen sich dabei immer wieder Fragen zu den Leistungen, welche die Menschen mit Schutzstatus S erhalten oder ob dieser Status überhaupt noch aufrechterhalten werden muss. Es kursieren dazu unterschiedliche Meinungen zur Flüchtlingspolitik, welche zusätzliche Fragen in der Bevölkerung aufwerfen und Unsicherheit schüren. Daher stelle ich folgende Fragen:

  1. Stimmt es, dass Flüchtlinge mehr Sozialleistungen erhalten als die Wohnbevölkerung?
  2. Wäre es zulässig, ukrainische Flüchtlinge in sichere Gebiete innerhalb der Ukraine zurückzuschicken?
  3. Welche Pläne verfolgt die Regierung in Bezug auf das Unterland vor dem Hintergrund der aktuellen Unterbringungssituation?
  4. Wie geht die Regierung gegen illegale Migration in Liechtenstein vor?
  5. Wie viele Flüchtlinge hat Liechtenstein im Vergleich mit anderen europäischen Ländern aufgenommen?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Nein, die Leistungen gemäss Asylgesetz (AsylG) sind deutlich tiefer als jene der Sozialhilfe. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Sozialhilfeverordnung (SHV) beträgt für eine Person rund CHF 1'150. Eine Person aus dem Asylbereich erhält monatlich CHF 310 an Fürsorgeleistungen und – wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt – CHF 124 an Taschengeld. Personen aus dem Asylbereich haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe, wie die restliche Wohnbevölkerung und es wird nicht auf das soziale Existenzminimum abgestellt. Dieses liegt über den Leistungen, die Personen aus dem Asylbereich erhalten und errechnet sich aus dem festgelegten, pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten sowie Krankenkassenprämien. Zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt gehören Ausgaben wie Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung, Haushaltsführung, Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Telefon, Unterhaltung und Bildung usw. Neben den Fürsorgeleistungen übernimmt der Staat bei Personen im Asylbereich die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen und die Kosten für zahnärztliche Behandlungen, soweit diese der Schmerzbehandlung dienen oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig sind. Alle Schutzbedürftigen, die Wohnraum benötigen, erhalten einen Unterbringungsplatz in einer zur kollektiven Unterbringung genutzten Liegenschaft. Dabei handelt es sich um Wohnungen, Einfamilienhäuser sowie grössere Kollektivunterkünfte, in denen die Personen Anspruch auf ein Bett in einem Mehrbettzimmer haben. Die Personen müssen sich gemäss AsylG an den Kosten beteiligen.

zu Frage 2:

Gestützt auf die aktuelle Rechtslage wäre dies nicht möglich. Liechtenstein orientiert sich bei der Ausgestaltung des Schutzstatus an der geltenden Regelung in der EU und der Schweiz. Aktuell besteht trotz Vorstössen keine Einigung über eine Einschränkung auf bestimmte Gebiete oder Regionen. Derartige Diskussionen werden aber eng verfolgt und bei einem konkreten Umsetzungsvorschlag genau geprüft, um ein Regelungsgefälle zu anderen Staaten zu vermeiden. Es ist aktuell jedoch unklar, wie eine solche Einschränkung konkret umgesetzt werden würde und ob Personen aus anderen Gebieten dann ein Asylverfahren durchlaufen müssten bzw. könnten, was eine stärkere Belastung der Ressourcen in Liechtenstein zur Folge hätte.

zu Frage 3:

In Umsetzung der Unterbringungsstrategie plant die Regierung die Schaffung einer weiteren Kollektivunterkunft für Schutzbedürftige. Ohne die Schaffung einer grösseren Unterbringungslösung kann der Wohnraumbedarf mittelfristig nicht gedeckt werden. Aktuell liegen mehr als 75% der staatlichen Unterbringungsplätze im Oberland, weshalb die Regierung entschieden hat, dass die Realisierung einer weiteren temporären Kollektivunterkunft im Unterland erfolgen soll. Die Regierung und die zuständigen Amtsstellen prüfen aktuell in Abstimmung mit den Unterländer Gemeinden die Möglichkeiten, nachdem vertiefte Abklärungen betreffend eine Parzelle im Gebiet Ober Au in Bendern ergeben haben, dass diese nicht geeignet ist, um zeitnah entsprechenden zusätzlichen Wohnraum zu realisieren.

zu Frage 4:

Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei gehen konsequent gegen irreguläre Migration vor und arbeiten dabei eng zusammen. Beide Behörden verfolgen laufend die Entwicklungen in diesem Bereich insbesondere in der EU und der Schweiz und leiten entsprechende Massnahmen ein. Auch die Staatsanwaltschaft und Gerichte leisten einen wichtigen Beitrag, um Verfahren straff durchführen zu können. Gegen Personen, die illegal nach Liechtenstein einreisen oder sich illegal hier aufhalten, werden Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (Wegweisungen und Einreiseverbote) sowie Zwangsmassnahmen (insbesondere Ausschaffungen) durch das APA angeordnet und strafrechtlich relevantes Verhalten wird entsprechend geahndet. Seit 2023 können im ausländerrechtlichen Bereich nicht nur Einreiseverbote, sondern auch Wegweisungen im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden. Dadurch erfolgt ein stetiger Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten. Diese Ausführungen gelten nach Durchführung eines Asylverfahrens mit negativem Ausgang auch für den Asylbereich. Zur Verhinderung der Attraktivität unzulässiger Asylgesuche werden die 2016 und 2018 beschlossenen Anpassungen des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes im Sinne von Verfahrensbeschleunigungen konsequent umgesetzt. Ein weiterer Baustein zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb Europas stellt der EU-Migrations- und Asylpakt dar, der im Mai formell verabschiedet wurde. Einige der hier neuen oder neu gefassten Rechtsakte sind auch für Liechtenstein im Rahmen seiner Assoziierung zu den Abkommen von Schengen und Dublin verbindlich und sollen die Lücken schliessen, die in den vergangenen Jahren die irreguläre Migration innerhalb Europas gefördert haben.

zu Frage 5:

Im Hinblick auf die Personen mit vorübergehender Schutzgewährung aus der Ukraine liegt Liechtenstein mit einem Anteil von 1.57% an der Wohnbevölkerung im Vergleich mit anderen Schengen-Staaten im vorderen Bereich. Staaten wie Tschechien, Estland, Lettland, Polen, die Slowakei, Irland und Zypern verzeichnen derzeit mehr aktive Schutzgewährungen im Verhältnis zur Wohnbevölkerung.

Gleichzeitig registrierte Liechtenstein in den letzten Jahren weniger ordentliche Asylgesuche pro Kopf als die meisten europäischen Staaten. 2023 waren es rund 2.2 Asylgesuche pro 1'000 Einwohner, was unter dem europäischen Durchschnitt von rund 2.3 Asylgesuchen pro 1'000 Einwohner liegt. Die meisten Asylgesuche pro 1'000 Einwohner verzeichnete 2023 in Europa Zypern (13.0) gefolgt von Island (11.4), Österreich (6.5), Griechenland (6.0), Deutschland (4.0) und Luxemburg (3.9). Die Schweiz verzeichnete 3.5 Asylgesuche pro 1'000 Einwohner.

Regionale Fleischverarbeitung

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Am 15. Mai 2024 fand ein Informationsabend der neu gegründeten Interessengemeinschaft «Fleischverarbeitung Werdenberg-Liechtenstein» statt. Die Interessengemeinschaft wurde von Betroffenen gegründet, da seit rund sechs Monaten in der Region Werdenberg-Liechtenstein die Möglichkeit fehlt, Tiere ohne lange Transportwege einem Schlachthof zuzuführen. Gemäss der Berichterstattung fehlt es derzeit der Interessengemeinschaft unter anderem an finanziellen Mitteln für das Projekt und an möglichen Grundstücken.

Begrüssenswert ist es, dass die betroffenen Personen sich zusammenschliessen, die Problemstellung formulieren, mögliche Varianten skizzieren und versuchen das Problem einer Lösung zuzuführen. Nicht der Staat oder die Gemeinden sind hier im Lead sondern die direkt Involvierten.

  1. Gab es vor oder nach der Informationsveranstaltung am 15. Mai 2024 zwischen unserer Regierung und der Regierung des Kantons St. Gallen Gespräche respektive einen entsprechenden Austausch zu dieser Thematik?
  2. Falls ja, was war das Ergebnis?
  3. Kann sich die Regierung vorstellen, Landwirte respektive Interessengemeinschaften im Rahmen solcher Projekte prozessual und/oder finanziell zu unterstützen? 
  1. In welcher Form könnte sich die Regierung eine Unterstützung maximal bis zu einer Betriebsaufnahme vorstellen?

  2. Mit welchen personellen und finanziellen Ressourcen respektive Aufwendungen wäre hier zu rechnen?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1 und 2:

Nein, zu diesem Thema gab es bislang keine Gespräche zwischen den Regierungen des Kantons St. Gallen und des Fürstentums Liechtenstein.

zu Frage 3:

Die Regierung hat bereits mit der vbo eine Leistungsvereinbarung, die die Interessen der Landwirte vertritt. Sofern ein Antrag für eine fachliche oder finanzielle Unterstützung der Interessensgemeinschaft «Fleischverarbeitung Werdenberg-Liechtenstein» eingeht, wird die Regierung das Anliegen mit dem Kanton St. Gallen besprechen. Bislang wurde die Interessensgemeinschaft «Fleischverarbeitung Werdenberg-Liechtenstein» bei der Regierung nicht vorstellig.

zu Frage 4 und 5:

Die Frage einer möglichen Unterstützung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Antrags respektive eines Konzepts diskutiert werden.

Elternzeit und Care-Arbeit

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Im Oktober 2023 hat der Landtag die Petition «Elternzeit und Care-Arbeit» gutgeheissen und an die Regierung zur geeigneten Verfügung überwiesen. Bei der Petition ging es um wichtige soziale Mängel, die in Liechtenstein einer Prüfung und Verbesserung harren.

Zur Elternzeit: Die Petitionäre forderten zur bezahlten Mutterzeit und Vaterschaftszeit eine genügend lange bezahlte Elternzeit von 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns. Der Landtag hat im Frühling die 1. Lesung der Elternzeit durchgeführt und ein Überdenken der Finanzierung und Abwicklung der Elternzeit eingefordert. 

Zur Care-Arbeit: Die Petitionäre forderten die Einführung eines Care-Barometers, die statistische Erhebung der Care-Arbeit und den Einbezug in die Sozialversicherungen. Ausserdem sollen Massnahmen ergriffen werden, welche die angemessene Verteilung der Care-Arbeit zwischen den Geschlechtern ermöglichen. Dazu meine Fragen:

  1. Wie ist der Stand der Dinge in Sachen Elternzeit hinsichtlich der Wünsche der Petitionäre und der Forderung des Landtages, die Finanzierung über die FAK abzuwickeln?
  2. Wann kann mit der Stellungnahme zuhanden des Landtages für die 2. Lesung gerechnet werden?
  3. Welche Erkenntnisse hat die Regierung nach der Prüfung der Petitionäre in Sachen Care-Arbeit?
  4. Erarbeitet die Regierung derzeit Massnahmenpakete oder arbeitet sie an der Abänderung der entsprechenden Gesetze, um die unbezahlte Care-Arbeit in Liechtenstein attraktiver zu machen?
  1. Die Petitionäre haben auf die bezahlte Stillzeit im ersten Lebensjahr in der Schweiz hingewiesen. Wird die Regierung den Vorschlag der Petitionäre aufnehmen und eine Gesetzesänderung veranlassen, damit die Stillzeit als bezahlte Arbeitszeit gelten wird?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Auf die zweite Lesung ist im Vergleich zu Bericht und Antrag Nr. 13/2024 keine Veränderung bezüglich Höhe und Quelle der Vergütung der Elternzeit vorgesehen.

zu Frage 2:

Die zweite Lesung der Vorlage soll im Oktober 2024 stattfinden.

zu Frage 3:

Die Nutzung der Methode des nationalen Gleichstellungsbarometers 2021 der Schweiz wäre eine Möglichkeit, um ein Bild zur Gleichstellung im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit und unbezahlter Care-Arbeit in Liechtenstein zu erhalten. Allerdings ist die Prüfung, ob die Befragungsmethode des Schweizer Vorbilds in Liechtenstein angewandt werden kann und welchen Mehrwert die Einschätzung der Befragten im Vergleich zur Familienumfrage 2018 ergibt, noch nicht abgeschlossen.

Die unbezahlte Care-Arbeit, die mehrheitlich von Frauen ausgeführt wird, in die Sozialversicherungen einzubeziehen, ist ein berechtigtes Anliegen. Der Einbezug in die Sozialversicherungen bedarf jedoch weiterer Abklärungen und Prüfung verschiedener Massnahmen.

Im Rahmen der Gleichstellungsstrategie, die derzeit erarbeitet wird, ergibt sich die Möglichkeit, unter anderem das Thema der unbezahlten Care-Arbeit und deren gerechtere Verteilung zu analysieren sowie Massnahmen und Lösungsansätze zu definieren.

zu Frage 4:

Die unbezahlte Care-Arbeit wird insbesondere in Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf betrachtet. Die derzeitigen Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf umfassen unter anderem Abklärungen zur Situation der ausserhäuslichen Kinderbetreuung und die Einführung einer bezahlten Elternzeit. Ob und welche Massnahmenpakete oder gesetzliche Anpassungen zur zusätzlichen Förderung der Attraktivität der unbezahlten Care-Arbeit angegangen werden, soll im Rahmen der Gleichstellungsstrategie thematisiert werden.

zu Frage 5:

Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 13/2024 ausgeführt wird, ist nicht vorgesehen, im Rahmen der Umsetzung der Elternzeit eine bezahlte Stillzeit einzuführen.

Sonderprivatauszug

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Der Sonderprivatauszug gibt darüber Auskunft, ob es einer Person untersagt ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen auszuüben oder mit solchen in Kontakt zu treten - so die Rechtslage in der Schweiz.

Der Sonderprivatauszug hat im Unterschied zum Privatauszug besonders im ausserberuflichen Bereich den Vorteil, dass Angestellte wie auch Freiwillige nicht ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen müssen.

In der Schweiz stützen sich mittlerweile viele NGOs, Vereine und Verbände, die mit Minderjährigen zu tun haben, auf einen Sonderprivatauszug bei der Anstellung von ehrenamtlich tätigen Personen. Dies reduziert die Gefahr von Missbrauch von Minderjährigen in Vereinen durch Aufsichtspersonal, Betreuer/-innen oder Trainer/-innen.

In Liechtenstein gibt es jedoch keinen Sonderprivatauszug. Es gibt ausschliesslich den Privatauszug, also den Strafregisterauszug, in dem alle Gesetzesübertretungen vermerkt sind. Dies kann ehrenamtlich tätige Personen vor ein Problem stellen, wenn diese den vollen Strafregisterauszug vorlegen müssen. Das stellt auch die Vereine und NGOs vor Probleme, wenn diese nicht für die Anstellung relevante Informationen erhalten.

  1. Arbeitet die Regierung an der Einführung des Sonderprivatauszuges?
  2. Falls Ja, bis kann mit der Einführung des Sonderprivatauszuges gerechnet werden?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die Regierung arbeitet aktuell an keiner Vorlage, welche die gesetzlichen Grundlagen schaffen würde, um einen Sonderprivatauszug ausstellen zu können. Der Regierung ist aber bekannt, dass sich die Fachgruppe Schutz vor sexuellem Missbrauch mit dem Thema befasst.

zu Frage 2:

Da sich die Regierung mit dieser Thematik noch nicht auseinandergesetzt hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage dazu gemacht werden.

Ergänzung zum Covid-19-Aufarbeitungsbericht

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Im September letzten Jahres, also vor neun Monaten, wurde vom Landtag eine erweiterte Aufarbeitung zur Covid-19-Pandemie gefordert. Diese soll Aspekte der Vorbereitung, medizinische und medizinisch-logistische Aspekte, Aspekte der Zusammenarbeit national und international, infrastrukturelle Aspekte sowie weitere Aspekte, welche die relevanten Akteure einbringen, wie beispielsweise die Frage nach der Verhältnismässigkeit gewisser Massnahmen, enthalten. Zudem soll mit diesem Zusatzbericht auch die Frage beantwortet werden, was man aus der Krise gelernt hat und aus heutiger Sicht anders machen würde.

  1. Gerne möchte ich von der Regierung ein konkretes Datum erhalten, wann wir mit diesem ergänzenden Bericht rechnen können.

Antwort vom 14. Juni 2024

Der Bericht zu medizinischen Fragen im Rahmen der Covid-19-Pandemie wird aktuell finalisiert, der Regierung zeitnah zur Kenntnis gebracht und anschliessend veröffentlicht.

Gesetzliche Grundlagen für Mini-Solaranlagen sowie der Energieeffizienz betreffend die Ablehnung des Baugesetzes, des Energieeffizienzgesetzes und des Energieausweisgesetzes

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Mini-Solaranlagen werden immer beliebter. Mit einer steckfertigen Anlage kann jeder an der Energiewende teilhaben mit wenig Aufwand und auf engstem Raum. Die Zahl sogenannter Balkonkraftwerke wächst stetig. Immer mehr Menschen wollen selbst Strom erzeugen, um sich unabhängiger von den Energiemarktpreisen zu machen und ihre Kosten zu senken.

Balkonkraftwerke bestehen meist aus ein bis zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter. Der Wechselrichter wandelt den erzeugten Solarstrom in normalen Haushaltsstrom um. Danach kann der umgewandelte Strom direkt in eine Steckdose eingespeist werden.

Mit dem EWR-Abkommen hat sich Liechtenstein zudem verpflichtet, europäische Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zu übernehmen. So erfordert die Umsetzung der Gebäuderichtlinien eine Anpassung verschiedener Gesetze. Eine Umsetzung müsste zudem den aktuellen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, den MuKEn, Rechnung tragen. Damit würde gewährleistet, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum der Schweiz und Liechtenstein gelten. Die Vorlagen wurden in der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 abgelehnt.

  1. Mit dem EWR-Abkommen hat sich Liechtenstein verpflichtet, europäische Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zu übernehmen. Was plant die Regierung, damit die notwendige Umsetzung erfüllt werden kann?
  2. Die bestehenden Energievorschriften Liechtensteins im Gebäudebereich basieren auf den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich. Was plant Liechtenstein zur Harmonisierung dieser Vorschriften mit der Schweiz?
  3. Nach geltender Rechtslage unterliegt die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen der Anzeigepflicht nach Art. 73 Bst. h, Baugesetz. Solar- und Photovoltaikanlagen werden jedoch nicht nur auf Dächern oder Freiflächen aufgestellt, sondern häufig auf oder an Gebäuden installiert. Wie ist die aktuelle gesetzliche Grundlage für den nicht umgesetzten Artikel Art. 73 Bst. h zu den steckfertigen Photovoltaikanlagen?
  4. In Deutschland ist es ab dem 1. Mai 2024 erlaubt, dass Balkonsolaranlagen 800 Watt Leistung einspeisen dürfen, in Liechtenstein sind es aber aktuell nur 600 Watt. Was ist die aktuelle gesetzliche Grundlage dafür und plant Liechtenstein die Einspeisegrösse im Rahmen einer EU/EWR-Harmonisierung gesetzlich zu verankern?
  5. Beim Kauf eines Balkonkraftwerks hat nicht jeder auf dem Zettel, dass die Anlage auch angemeldet werden muss. Werden Inbetriebnahmen von Balkonkraftwerken kontrolliert und welche Busgelder drohen, wenn keine Anmeldung vorliegt?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie II über die Gesamteffizienz von Gebäuden scheiterte im Rahmen der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024. Die Regierung hat noch keinen Fahrplan für die Erarbeitung einer Umsetzungsvorlage definiert. Dies wird in der kommenden Legislatur anzugehen sein. Dabei wird die bereits bekannte Nachfolgerichtlinie der EU zu berücksichtigen sein 

zu Frage 2:

Die aktuellen Energievorschriften haben, bezogen auf die vollzugsrechtlichen Bestimmungen der Baubehörde, ihre gesetzlichen Grundlagen im Baugesetz und dem Energieausweisgesetz. Basis bildet die EU-Richtlinie 2002/91/EG von 2002 über die Gesamteffizienz von Gebäuden und die Energieverordnung vom 21. August 2007 i.d.g.F.

Es sind nicht die in der Fragestellung erwähnten Mustervorschriften der Schweizer Kantone, die sogenannten MuKEn anwendbar, sondern die einschlägigen SIA-Normen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Norm SIA 380/1 Wärmeschutz im Hochbau.

zu Frage 3:

Die steckfertigen Anlagen, sogenannte «Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen», hätten mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie II und der damit verbundenen Anpassung der baugesetzlichen Bestimmungen in den Standardgrössen und bis max. 2 Modulen bis 600 W ohne baurechtliches Verfahren installiert werden dürfen.

In Konsequenz der Ablehnung der Gesetzesvorlage zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie II durch das Stimmvolk am 21. Januar 2024 ist aktuell nach wie vor ein Anzeigeverfahren nach Art. 73 Baugesetz erforderlich. Anlagen dieser Art werden selten bei der Baubehörde eingereicht.

zu Frage 4:

Für Liechtenstein relevant ist eine Mitteilung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) aus dem Jahr 2014. Über die Niederspannungs-Installationsverordnung ist Liechtenstein verpflichtet die Regeln des ESTI anzuwenden.

Mit der erwähnten Mitteilung des ESTI aus dem Jahr 2014 wird die maximale AC Einspeiseleistung für steckbare Photovoltaikanlagen (Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen) auf 600W begrenzt. Diese Begrenzung basiert auf sicherheitstechnischen Überlegungen und soll eine Gefährdung (Überlast, Brandgefahr, etc.) der bestehenden Installation verhindern.

Eine weitergehende Regelung hinsichtlich der Einspeisegrösse plant die Regierung derzeit nicht.

zu Frage 5:

Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen sind baugesetzlich keiner Regelung unterworfen. Eine Kontrolle findet seitens einer Amtsstelle deswegen nicht statt.

Eine Plug-&-Play-Photovoltaikanlage ist beim Netzbetreiber meldepflichtig. Weitere Informationen dazu finden sich unter nachfolgendem Link: https://www.lkw.li/angebot-und-leistungen

WHO und Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Gemäss dem Liechtensteinischen Landesgesetzblatt Jahrgang 2012, Nr. 76 ist Liechtenstein Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Dies wurde auch am 1. Juni 2024 von der WHO in einer Pressemitteilung bestätigt. Die finalen Änderungen der am 1. Juni angenommenen IGV sind gravierend. Staatliche Behörden sollen die IGV umsetzen. Nach der Umsetzung in nationales Recht kommen die Befehle indirekt von der WHO.

Die IGV möchte festlegen, was relevante Gesundheitsprodukte sind. Mit diesen Gesundheitsprodukten soll in Gesundheitsnotlagen, einschliesslich Pandemien, gearbeitet werden. Auch wurde ein neuer Finanzierungsmechanismus beschlossen, um neue und zusätzliche Finanzmittel zu mobilisieren, im Weiteren die Einführung einer Definition eines Pandemienotfalls, Einrichtung einer nationalen IGV-Behörde und weitere Massnahmen.

Ohne Widerspruch wird durch eine fremde und mächtige Institution mit von uns nicht gewählten Führungspersonen unter Ausschluss der Volksvertretung unsere Souveränität eingeschränkt. Damit der Landtag eingebunden wird und damit auch ein fakultatives Referendum zustande kommen kann, muss die Regierung unverzüglich die Ablehnung der Änderungen beantragen. Als kleines und unbedeutendes Land darf Liechtenstein nicht zulassen, dass das Recht des Stärkeren gilt und es selbst zum Spielball fremder Akteure wird.

  1. Legt die Regierung unverzüglich Widerspruch gegen die neuen Vorgaben in den Internationalen Gesundheitsvorschriften ein, damit genügend Zeit für den parlamentarischen Überprüfungsprozess zur Verfügung steht?
  2. Wenn die Regierung Widerspruch einlegt, in welcher Woche in diesem Jahr wird dies geschehen?
  3. Wann erhält der Landtag einen Bericht und Antrag, um die Änderungen in nationales Recht umzusetzen oder gegebenenfalls die Mitgliedschaft zum IGV zu kündigen?
  4. Kann mit einem parlamentarischen Vorstoss oder einer Volksinitiative die Regierung gezwungen werden, Widerspruch einzulegen oder die IGV zu künden, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
  5. Ist die Regierung gewillt, die internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 1. Juni 2024, inklusive der Anhänge 1 bis 9, in liechtensteinischer Amtssprache zu veröffentlichen, damit eine faktenbasierte Diskussion in der Öffentlichkeit in der Bevölkerung stattfinden kann?

Antwort vom 14. Juni 2024

Eingehend ist festzuhalten, dass die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) keine Auswirkungen auf das souveräne Recht der Staaten haben, Gesetze zu erlassen und über die Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik und die im Pandemiefall allenfalls erforderlichen Massnahmen zu entscheiden. Liechtenstein schliesst keine völkerrechtlichen Verträge ab, die grundlegende Rechte und Prinzipien missachten. Auch die Änderungen der IGV beinhalten keine Möglichkeit für die Weltgesundheitsorganisation (WHO), ihren Mitgliedsstaaten im Pandemiefall rechtsverbindliche Gesundheitsmassnahmen aufzuerlegen. Die nationale Souveränität bleibt von den Änderungen unberührt.

zu Frage 1:

Die Anpassungen der IGV werden aktuell geprüft, über die Einlegung eines Widerspruchs wurde bislang nicht entschieden.

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Die Regierung wird prüfen, ob Gesetzesanpassungen nötig sind. Aufgrund des nicht rechtsverbindlichen Charakters der IGV ist nicht davon auszugehen.

zu Frage 4:

Die Regierung sieht keinen Grund, zu einer Kündigung gezwungen zu werden. Liechtenstein schliesst keine völkerrechtlichen Verträge ab, die grundlegende Rechte und Prinzipien missachten. Änderungen von Verträgen werden sorgfältig geprüft. Sollten sich durch eine Änderung gravierende Nachteile ergeben, würde die Regierung eine Kündigung prüfen und den Landtag einbinden.

zu Frage 5:

Die geltende Fassung der IGV ist in Liechtenstein über den Zollvertrag anwendbar und damit in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts kundgemacht sowie unter www.admin.ch (Bundesrecht) abrufbar. Sobald eine amtliche Übersetzung der Änderungen der IGV vorliegt, kann diese zur Verfügung gestellt werden.

Anerkennung Transparenzregister Liechtenstein

12. Juni 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Das Transparenzregister in Liechtenstein erfasst Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und anderen Rechtsträgern. Es wurde am 1. April 2021 durch das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern in Kraft gesetzt, das im Zusammenhang mit den EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht.

Nun wurde mir zugetragen, dass sich eine Liechtensteiner Gesellschaft, wie zum Beispiel eine Aktiengesellschaft, die eine Immobilie in Deutschland kauft, obwohl sie bereits in Liechtenstein im Transparenzregister eingetragen ist, in Deutschland trotzdem nochmals eintragen muss. Im FAQ oder bei den Fragen zum Geldwäschegesetz, herausgegeben vom deutschen Bundesverwaltungsamt, wird beim Thema Transparenzregister auf Seite 5 explizit aufgeführt, dass: «Die Mitteilung von wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates, z. B. in einem EWR-Staat, reicht jedoch nicht aus.»

LINK zum Transparentsregister auf www.bva.bund.de

Meine Fragen hierzu lauten:

  1. Ist sich die Regierung dieser Ungleichbehandlung bewusst?
  2. Wenn ja, was wurde in dieser Sache bereits unternommen?
  3. Wenn nein, was gedenkt die Regierung zu tun, damit diese Ungleichbehandlung gelöst wird?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Das Amt für Justiz wurde von einem Marktteilnehmer darüber informiert, dass in Deutschland die Akzeptanz von Eintragungen im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbP) und Auszügen aus dem VwbP nicht durchwegs gewährleistet ist. Grund dafür ist nach unserem Verständnis eine gesetzliche Ungleichbehandlung zwischen Eintragungen in Eigentümerregistern von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und jenen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Eine solche Ungleichbehandlung hat gemäss Auffassung der Regierung keine Grundlage, zumal die insoweit relevanten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, abgeändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, auch für den EWR gelten und in Liechtenstein wie auch in Deutschland bereits umgesetzt wurden.

zu Frage 2:

An die Regierung ist bislang abgesehen von der Information über einen Einzelfall kein konkreter Handlungsbedarf herangetragen worden, weshalb bisher noch keine Massnahmen ergriffen wurden.

zu Frage 3:

In Deutschland wir das Transparenzregister von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Das Amt für Justiz wird mit dem Transparenzregister Kontakt aufnehmen und die Thematik besprechen.

Auswertung der Zählstellen auf der ÖBB-Linie durch Liechtenstein betreffend Nachtgüterzüge

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Die ÖBB können die gesetzlichen Grenzwerte nur einhalten, wenn sie eine gewisse Anzahl Züge pro Nacht nicht überschreiten. Bei diesen Berechnungen ist die ÖBB von 3,4 Güterzügen pro Nacht beziehungsweise fünf Güterzügen pro Nacht in Kompensation von Sonn- und Feiertagen ausgegangen. Diese fünf Güterzüge seien grundsätzlich auch die Prognose bis 2026. Der Umstand, dass die ÖBB offensichtlich mit diesen fünf Güterzügen die Grenzwerte einhalten, führt dazu, dass die ÖBB keinerlei Lärmschutzmassnahmen im Sinne von Schallschutzwänden entlang von Schaanwald und Nendeln und auch Schaan anbringen werden beziehungsweise müssen.

Beim Amt für Umwelt wurde nachgefragt, wie das Monitoring diesbezüglich ausschaut. Im Jahr 2021 war man noch der Ansicht, dass es reicht, wenn die ÖBB die Verkehrszahlen des vergangenen Jahres einreicht. Ein Controlling kann nämlich nicht darauf aufbauen, dass der mögliche Lärmverursacher, also die ÖBB, Zahlen liefert, welche belegen, dass er keine Grenzüberschreitungen begeht. Dies ist Aufgabe des Staates zu kontrollieren, ob die Grenzwerte auch eingehalten werden. Nach einigem Druck des Intervenierens wurde dann 2021 doch eine Zählstelle installiert, welche ab 2022 sämtliche Züge durch Liechtenstein zählt. So ergeben sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie viele Züge, Güterzüge und Personenzüge differenziert, verkehren zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr durch Liechtenstein gemäss der Messstelle pro Nacht im Total auf das ganze Jahr gesehen? Bitte anhand der Referenzjahre 2022 und 2023.
  2. Wie hoch war die maximale Anzahl Züge, Güterzüge und Personenzüge differenziert, welche in einer Nacht gemessen wurde, in den Jahren 2022 sowie 2023?
  3. Wie verhalten sich die gemessenen Zahlen zu den Zahlen, welche durch die ÖBB geliefert wurden, in den Jahren 2022 sowie 2023?
  4. Haben die ÖBB Kenntnis darüber, dass es in Liechtenstein eine solche Messtelle gibt?
  5. Ist geplant, dass die entsprechenden Ergebnisse im Sinne eines Monitoringberichts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Im Jahr 2022 verkehrten pro Nacht durchschnittlich 2.2 Güterzüge und 3.3 Personenzüge auf der ÖBB-Strecke Feldkirch-Buchs. Im Jahr 2023 waren es 2.6 Güterzüge und 3.1 Personenzüge pro Nacht.

zu Frage 2:

Im Jahr 2022 lag die maximale Anzahl von Güter- oder Personenzügen pro Nacht bei jeweils 7, im Jahr 2023 bei jeweils 8 Zügen. Diese Ereignisse waren äusserst selten.

zu Frage 3:

Die ÖBB hat dem Amt für Umwelt ihre Daten für die Jahre 2022 und 2023 noch nicht geliefert. Ein Abgleich der Daten ist daher derzeit noch nicht möglich.

zu Frage 4:

Ja.

zu Frage 5:

Ja, es ist vorgesehen das Ergebnis der Datenüberprüfung nach Vorliegen der ÖBB-Daten auf der Internetseite des Amts für Umwelt zu veröffentlichen.

Strommangellage

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

In der kürzlich veröffentlichten Gefährdungs- und Risikoanalyse wurde die Strommangellage nicht nur als bevölkerungsschutzrelevante Gefährdung aufgenommen, sondern gleich als Top-Risiko eingestuft. Erstaunlich genug, dass bisher niemand diese Gefährdung erkannt hat, obwohl die Schweiz dies bereits im Jahr 2020 als grösstes Risiko eingeschätzt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch von Belang, inwieweit OSTRAL, die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen, in der Schweiz, Einfluss auf unsere Energieversorgung nehmen kann. Hierzu meine Fragen an die Regierung:

  1. Wann werden die konkreten Analyseresultate und Massnahmen zur Top-Gefährdung Strommangellage der Öffentlichkeit vorgestellt?
  2. Kann die schweizerische OSTRAL bei einer Strommangellage in unsere Stromversorgung eingreifen, konkret auch in unsere inländische Stromproduktion?
  3. Wurde mit dem Schweizerischen Bundesrat als für die OSTRAL verantwortliche Stelle über eine Berücksichtigung der kritischen liechtensteinischen Infrastruktur im Falle einer Strommangellage diskutiert?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die aktualisierte Gefährdungs- und Risikoanalyse wurde anlässlich der Pressekonferenz vom 23. Mai 2024 vorgestellt und ist auf der Webseite des Amts für Bevölkerungsschutz abrufbar. Das Szenario «Strommangellage» wird darin in einem separaten Dossier beschrieben.

zu Frage 2:

Liechtenstein ist über den Zollvertrag in die wirtschaftliche Landesversorgung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingebunden. Im Fall einer drohenden schweren Strommangellage erlässt der Bundesrat Verordnungen, um Verbrauch und Produktion von Strom in Einklang zu bringen. Davon umfasst sind Sparappelle, Verwendungsbeschränkungen, Kontingentierungen und im Extremfall eine rollierende Netzabschaltung. Die OSTRAL vollzieht die angeordneten Massnahmen des Bundesrats. Nachdem diese Verordnungen über den Zollvertrag in Liechtenstein anwendbar sind, muss die LKW als Verteilnetzbetreiberin und Mitglied der OSTRAL die verordneten Massnahmen umsetzen.

zu Frage 3:

In den Verordnungsentwürfen des Bundesrats zu den Bewirtschaftungsmassnahmen im Falle einer Strommangellage wird auch der Umgang mit verschiedenen kritischen Infrastrukturen im Detail geregelt. Auf Grundlage des Zollvertrages finden diese Bestimmungen auch in Liechtenstein Anwendung.

Glyphosat-Einsatz auf der ÖBB-Linie durch Schaanwald, Nendeln nach Schaan

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Die ÖBB setzen seit Langem einen sogenannten Glyphosatzug ein, welcher in regelmässigen Abschnitten das ganze Gleisbett grosszügig mit Glyphosat einspritzt. Damit bekämpft die ÖBB den Grünbewuchs der Gleisanlagen. Dieser Glyphosatzug wurde auch in Liechtenstein eingesetzt. In einer Kleinen Anfrage führte der damalige Infrastrukturminister Daniel Risch 2020 aus, dass Liechtenstein aufgrund von EWR-Bestimmungen und dem Zollvertrag nicht einzelne Produkte verbieten könne. Es gibt allerdings schon die Möglichkeit, dass der Einsatz von Glyphosat doch eingeschränkt werden kann, nämlich dort wo es nicht in der Landwirtschaft zum Einsatz kommt:

Einem Pressebericht in Österreich, «Kurier.at», ist zu entnehmen – ich zitiere: «Die EU-Kommission hat ihre Rechtsauffassung nicht geändert. Vor zwei Jahren hat Kärnten versucht, ein generelles Verbot von Glyphosat umzusetzen und wurde von der EU-Kommission gestoppt. Erlaubt ist nach EU-Recht nur ein Verbot der Anwendung von Glyphosat in Bereichen, die nichts mit Landwirtschaft zu tun haben, also etwa private Gärten.» Nun - ich gehe davon aus, dass die Gleisanlage der ÖBB nichts mit Landwirtschaft zu tun hat. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Wann wurde der Glyphosatzug in Liechtenstein zum Einsatz gebracht in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024?
  2. Wann ist 2024 der Einsatz des Glyphosatzuges in Liechtenstein geplant?
  3. Warum wird die Bevölkerung nicht über den Einsatz des Zuges informiert? Dies weil auch einige Spazier- und Fahrradwege direkt entlang den Gleisen verlaufen?
  4. Wie verhält es sich, wenn in unmittelbarer Nähe zu den Gleisanlagen biologische Landwirtschaft betrieben wird?
  5. Warum unternimmt die Regierung nichts in Richtung Verbot von Glyphosat durch die ÖBB, obwohl es offensichtlich nach der Rechtsauffassung der EU-Kommission zulässig ist, den Gebrauch von Glyphosat ausserhalb der Landwirtschaft einzuschränken und es Alternativen gibt wie zum Beispiel Heisswasser oder Pelargonsäure. Die Pelargonsäure gilt als natürliche Alternative zum chemischen Glyphosat. Die Säure wird aus Rapsöl gewonnen und als Bio-Herbizid bezeichnet.

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Der «Spritzzug» war in Liechtenstein das letzte Mal im Juni 2020 im Einsatz, seither nicht mehr.

zu Frage 2:

Im Jahr 2024 ist kein Einsatz geplant.

zu Frage 3 und 4:

Die ÖBB hat verschiedene Massnahmen gesetzt, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf ein Minimum zu beschränken. So werden z.B. Behandlungsmöglichkeiten mit Dampf erprobt und die Randwege und Böschungen entlang der Gleise händisch gemäht. Sollte es dennoch erforderlich sein, Pflanzenschutzmittel zu verwenden, wird der Einsatz durch technische Massnahmen so gering wie möglich gehalten. So verfügt der «Spritzzug» über ein Kamerasystem, das Unkraut im Gleisbereich gezielt erkennt. Dadurch erfolgt die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nicht flächendeckend auf dem gesamten Gleiskörper, sondern nur an den Stellen, bei denen Bewuchs festgestellt wurde. Auf diese Weise wird das Risiko einer Verfrachtung von Pflanzenschutzmitteln minimiert.

zu Frage 5:

Das Amt für Umwelt hat die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entlang den Gleisen im Bereich von Gewässern, entlang des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen-Äscher sowie auf der Zufahrtsrampe zur Rheinbrücke Schaan-Buchs bereits verboten.

Tätigkeitsbericht Geldspielaufsicht

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Obwohl im Rechenschaftsbericht der Regierung die Zahlen zur Geldspielabgabe etc. bekannt wurden, fehlt der Tätigkeitsbericht der Geldspielaufsicht des AVW, des Amtes für Volkswirtschaft. Dieser wird üblicherweise im Frühjahr auf der Webseite des AVW veröffentlicht. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Gibt es einen konkreten Grund für die Verspätung des Tätigkeitsberichts?
  2. Wann rechnet die Regierung mit der Veröffentlichung des Berichts?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Der Tätigkeitsbericht der Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft wurde in der Vergangenheit jeweils zwischen Juli und September des Folgejahres veröffentlicht.

zu Frage 2:

Der Tätigkeitsbericht der Geldspielaufsicht wird auch in diesem Jahr im genannten Zeitraum veröffentlicht werden.

Erneuerung Eignerstrategie Landesspital

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Im aktuell stattfindenden Abstimmungskampf zum Spitalneubau wurde bemängelt, dass die Eignerstrategie des Landesspitals sehr lange nicht mehr erneuert wurde. Die auf der Internetseite des Landesspitals aufgeschaltete Eignerstrategie ist auf den 20. November 2012 datiert. Im März-Landtag 2024 erfolgten mittels Bericht und Antrag Nr. 08/2024 Anpassungen von mehreren Eigner- beziehungsweise Beteiligungsstrategien. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Weshalb hat die Regierung die Möglichkeit im März-Landtag 2024 nicht genutzt und die Eignerstrategie vom Landesspital angepasst
  2. Sieht die Regierung demzufolge aktuell keinen Anpassungsbedarf der bald 12-jährigen Eignerstrategie?
  3. Falls doch, in welchen Bereichen sieht die Regierung Anpassungsbedarf in der derzeit gültigen Eignerstrategie vom Landesspital?
  4. Wann beabsichtigt die Regierung eine überarbeitete Version der Eignerstrategie dem Landtag vorzulegen?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Wie im Bericht und Antrag Nr. 8/2024 ausgeführt ist, wurde die Eignerstrategie des Liechtensteinischen Landesspitals aufgrund laufender Verhandlungen über eine neue Globalkreditvereinbarung, die einen Bezug zur Eignerstrategie haben und allenfalls Anpassungen notwendig machen, vorerst nicht überarbeitet.

zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

zu Frage 3:

Wie bei den anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen sollen die einheitlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Neben einer Vereinheitlichung der Themenstrukturierung sowie sprachlichen Präzisierungen sollen insbesondere Vorgaben zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der UNO sowie der klima- und energiepolitischen Ziele des Landes Liechtenstein aufgenommen werden. Ausserdem sind Anpassungen bei den unternehmerischen Zielen erforderlich.

zu Frage 4:

Die Arbeiten sind bereits weit fortgeschritten, ein genauer Zeitpunkt kann aktuell aber nicht genannt werden.

Offene Kommunikation und Veröffentlichung von Informationen und Daten vom Amt für Umwelt

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

In dem vom Amt verfassten Newsletter sowie auf der Webseite des Amts für Umwelt werden einige Informationen zu Aktivitäten in den verschiedenen Abteilungen des Amtes bekannt gegeben. Die Informationen umfassen in der Regel in aller Knappheit das, was auch in der Landeszeitung darüber zu lesen ist. Es fehlt jedoch weitgehend an genaueren Informationen. Zum Beispiel wird auf der Webseite des Amtes berichtet, dass ein Fischotter von einer Fotofalle erfasst wurde oder ein Wolfsnachweis im Steg erfolgte. Über die Ergebnisse des langjährigen Monitorings von Luchsen ist kaum etwas zu erfahren. Auch wurden einige Dutzend Biber in den letzten Jahren gefangen und getötet, worüber auf der Webseite nichts zu erfahren ist.

Die vom Amt für Umwelt erfassten Daten und Informationen sind öffentliches Gut und für die Öffentlichkeit von grossem Interesse, um sich ein Bild über die Situation zum Beispiel der oben erwähnten geschützten Tierarten machen zu können. Weitere Tierarten wie die Fledermäuse, seltene geschützte Vogelarten und andere sind gemäss Naturschutzgesetz in einem Monitoring zu überwachen. Die benachbarten Kantone St. Gallen und Graubünden stellen auf ihren Webseiten aktuelle und auf Karten erfasste Informationen zur Verfügung, was auch in Liechtenstein sehr wünschenswert wäre. Die Daten müssten in einem kurzen, erklärenden Text sowie auf einer Landeskarte ersichtlich sein. Die Daten sollten möglichst aktuell veröffentlich werden. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie können interessierte Fachleute oder allgemein interessierte Personen an die vom Amt für Umwelt erfassten Daten gelangen?
  2. Wie ist zum Beispiel zu erfahren, wie viele Luchse in Liechtenstein leben, wie sich deren Bestand entwickelt und wo sich die Tiere aufhalten?
  3. Da in der benachbarten Schweiz noch gar keine oder nur in Notfällen Biber aus dem Lebensraum entnommen werden, in Liechtenstein aber bereits einige Dutzend Biber getötet wurden, müsste in Erfahrung gebracht werden können, wie viele Individuen dieser geschützten Art zu welcher Zeit, an welchen Orten und mit welcher Begründung gefangen und getötet wurden. Wie sieht die Regierung dies?
  4. Gibt es geschützte oder seltene Tierarten, deren Bestand in Liechtenstein gefährdet ist?
  5. Wie erfolgt hierbei, Frage 4, das Monitoring und wo sind die Daten und Informationen dazu erhältlich?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Umweltdaten werden auf der Internetseite des Amts für Umwelt, in Publikationen der Naturkundlichen Forschung, im Rechenschaftsbericht der Regierung und in Medienmitteilungen publiziert. Fragen zu spezifischen Umweltinformationen können zudem direkt an das Amt für Umwelt gerichtet werden. Im Rahmen des Umweltinformations- und Datenschutzgesetzes und unter der Voraussetzung, dass die Daten beim Amt für Umwelt vorliegen, erhalten Fachleute und allgemein interessierte Personen die gewünschten Informationen.

zu Frage 2:

Informationen zu den in Liechtenstein festgestellten Luchsen wurden seit 2019 jährlich im Rechenschaftsbericht der Regierung publiziert. Seit 2023 werden auf der Internetseite des Amts für Umwelt die Wolfs- und Bärennachweise publiziert und laufend aktuell gehalten. Die Aufnahme der Luchsnachweise in dieses System ist gegenwärtig in Arbeit.

zu Frage 3:

Die Entnahme von Bibern bedarf einer Bewilligung, in der die Gründe ausgeführt sind. Biberentnahmen werden im Rahmen der Berichterstattungspflicht der Berner Konvention zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Umweltinformations- und Datenschutzgesetzes gibt das Amt für Umwelt Informationen zu Biberentnahmen an die Öffentlichkeit ab.

zu Frage 4:

Ja. Dazu gehören beispielsweise ganze Artengruppen wie Amphibien und Reptilien sowie Zehnfusskrebse. Ebenso gibt es unter den Vögeln und Fischen sowie Säugetieren in Liechtenstein einzelne Arten, welche in ihrem Bestand gefährdet sind.

zu Frage 5:

Die Übersicht über alle roten Listen der gefährdeten Arten werden jährlich in der Umweltstatistik publiziert. Dort befindet sich auch die Angabe der Originalquelle. Meist handelt es sich dabei um Forschungsbänder der Naturkundlichen Forschung des Fürstentums Liechtenstein, welche auf der Internetseite des Amts für Umwelt publiziert sind. In diesen wiederum sind die Monitoringdaten, also der Gefährdungsstatus pro Art sowie die aktuelle und historische Verbreitung, zu finden. Exemplarisch werden auch jährlich eine bis drei solcher Karten in der Umweltstatistik publiziert.

Manifest – Forderungen des feministischen Streiks vom 14. Juni 2023

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Im Juni 2023 hat das Komitee des feministischen Streiks 2023 erneut ein Manifest mit klaren Forderungen veröffentlicht. In den Grundzügen ganz ähnlich dem Manifest von 2019. Die Forderungen aus dem Jahr 2019 blieben ungehört und bis heute scheint es, dass auch die Forderungen von 2023 an der Politik grossmehrheitlich abperlen. Das Manifest wurde am 14. Juni 2023 von Gesellschaftsminister Manuel Frick entgegengenommen.

Die sieben Forderungen aus dem Manifest lauten:

  1. Care ist Wirtschaft
  2. Gleichstellungsstrategie für Liechtenstein
  3. Rollenbilder aufbrechen
  4. Gewalt gegen Frauen stoppen
  5. Vereinbarkeit Familie und Beruf
  6. Lohngleichheit
  7. Mehrfachdiskriminierung beenden

Zu Care-Arbeit und Elternzeit sowie zur Thematik der Mehrfachdiskriminierung hat der Landtag im November 2023 zwei Petitionen an die Regierung überwiesen. Hierzu meine Fragen:

  1. Wie ist der Stand der Dinge bezüglich Erarbeitung einer Gleichstellungsstrategie?
  2. Im Dezember 2023 hat die Fraktion der Freien Liste eine Interpellation zur Lohngerechtigkeit eingereicht. Bis wann können wir mit einer Beantwortung rechnen?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Aktuell wird eine nationale Gleichstellungsstrategie inklusive Massnahmen entwickelt. Der Prozess zur Erarbeitung der Strategie hat bereits begonnen und erfolgt in mehreren Stufen. Da die Strategie möglichst breit abgestützt sein soll, wird ein partizipatives Vorgehen gewählt. Der Einbezug von verschiedenen Steakholder soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, sodass die Vernehmlassung Anfang des Jahres 2025 gestartet werden kann.

zu Frage 2:

Geplant ist, dass die Interpellationsbeantwortung in der September-Landtagssitzung erfolgt.

Verkehrsprognosen für das Liechtensteiner Unterland aufgrund des Stadttunnels Feldkirch

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Im Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde Mauren vom 8. Mai 2024 war auf Seite 2 zu lesen, dass Vertreter des Amts für Hochbau und Raumplanung dem Gemeinderat Mauren die aktuellen, im Entwurf vorliegenden Verkehrsprognosen im Liechtensteiner Unterland vorgestellt haben. Hintergrund ist der voraussichtlich 2030 fertiggestellte Stadttunnel Feldkirch mit seinen vier Tunnelästen. Insbesondere der Tunnelast Tisis wird den Verkehr im Liechtensteiner Unterland beeinflussen.

  1. Wo kann die oben erwähnte Verkehrsprognose öffentlich eingesehen oder heruntergeladen werden?
  2. Welches Verkehrsmodell bildet die Basis für die Berechnungen der erwähnten Verkehrsprognose?
  3. Welches Ingenieurbüro hat das Verkehrsmodell erstellt?
  4. Wann wurden diese Verkehrsprognosen erstellt?
  5. Liegt hier die gleiche Verkehrsprognose zugrunde, die für das UVP-Verfahren herangezogen wurde?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry vom 6. März 2024 dargelegt, wird aktuell das «Verkehrsmodell Liechtenstein» überarbeitet und zusätzlich eine Verkehrsmodellierung im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 erstellt. Für diese Verkehrsmodellierungen liegt ein erster Entwurf vor 

Zusätzlich wird aktuell, wie ebenfalls in der kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry vom 6. März 2024 erwähnt, die Güterverkehrserhebung des Landes Vorarlberg, an der sich Liechtenstein finanziell beteiligt hat, ausgewertet. Sobald diese Auswertung vorliegt, fliessen die Resultate in die erwähnten Entwürfe der Verkehrsmodellierungen ein und diese wird dann finalisiert.

Spbald die Verkehrsmodellierungen finalisiert sind werden sie der Regierung vorgelegt und anschliessend veröffentlicht.

Da es sich, wie auch in der Fragestellung erwähnt, um Entwürfe der Verkehrsmodellierungen handelt, sieht die Regierung von einer Veröffentlichung ab, bis die finalen Modellierungen vorliegen.

zu Frage 2:

Die Verkehrsprognosen für den Horizont 2030 wurden im Rahmen der Nachführung bzw. Aktualisierung des «Verkehrsmodells Liechtenstein» erarbeitet.

Hierzu diente einerseits dessen Bestandsverkehrsmodell 2015, welches unter anderem an die veränderten Rahmenbedingungen in den Bereichen Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur angepasst wurde und mittels der Ergebnisse der Liechtensteiner Zählstellen des motorisierten Individualverkehrs kalibriert wurde. Andererseits wurden basierend auf den Prognosen für die Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung des Amts für Statistik Hochrechnungsfaktoren abgeleitet, mit welchen das Verkehrsaufkommen für den Horizont 2030 modelliert werden konnte.

zu Frage 3:

Die Arbeiten im Zusammenhang mit den Verkehrsmodellen wurden bzw. werden zusammen mit einem Büro aus Liechtenstein durchgeführt.

zu Frage 4:

Wie in der Antwort zur Frage 1 aufgezeigt, liegen aktuell erste Entwürfe zum «Verkehrsmodell Liechtenstein» und zum «Verkehrsmodell Stadttunnel» vor. Die Arbeiten sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

zu Frage 5:

Nein. Wie in der Antwort zur Frage 2 erläutert, wurden die Verkehrsprognosen für den Zeithorizont 2030 im Rahmen des «Verkehrsmodells Liechtenstein» erarbeitet. Grundlage hierzu bildeten unter anderem die Prognosen des Amts für Statistik bezüglich der Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung in Liechtenstein.

Kita-Richtlinien

12. Juni 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Nadine Vogelsang
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Laut Geschäftsbericht 2023 vom Verein Kindertagesstätten, der grössten Anbieterin im Land, steigt der Bedarf an Plätzen für Schulkinder über Mittag. Die Gemeinde Ruggell muss aufgrund der Kita-Richtlinien dementsprechend mehr Platz in ihrer Tagesstruktur schaffen, indem sie die bestehenden Räume vergrössert. Ebenfalls wird der Verein Kindertagesstätten eine zusätzliche Betreuungsperson für die Tagesstruktur Ruggell einstellen. Leider werden trotz dieser Massnahmen vom ASD nicht alle 25 notwendigen Plätze bewilligt, sodass sich drei Familien nach einer anderen Lösung umsehen müssen. Gemäss Kita-Verein wurde bei früheren Bewilligungen mit 1,5 m2 für die Mittagsbetreuung gerechnet, neu mit 7,5 m2. Das sind zirka drei Plätze hier im Landtag.  

In den aktuellen Kita-Richtlinien steht hierzu: In einer Tagesstruktur müssen neben den üblichen Nebenräumen (Küche, sanitäre Anlagen, Büro- und Gesprächsräume, Stauräume, etc.) pro Kind 6 m2 auf mindestens zwei Räume verteilt mit Tageslicht und zumindest in gut erreichbarer Nähe geeignete Spielmöglichkeiten im Freien zur Verfügung gestellt werden. Tagesstrukturen sind Einrichtungen, die in der Regel während der Schulzeit ab 6:30 Uhr sowie ab dem Mittagessen bis am Abend um 19:00 Uhr besucht werden können. Für die Mittagstischsituation müssen mindestens 1,5 m2 pro Kind zur Verfügung stehen.

  1. Weshalb benötigt ein Kind, welches nur für den Mittagstisch angemeldet ist, neu zum Essen 7,5 m2, wenn früher 1,5 m2 dafür gerechnet wurden und ihm nach dem Essen in nächster Nähe bei schönem Wetter ein Aussenspielplatz und bei schlechtem Wetter eine Turnhalle zum Spielen zur Verfügung steht?
  2. Weshalb benötigt es überhaupt für einen Mittagstisch zusätzlich 1,5 m2, wenn für Kinder im Tagesstrukturbereich bereits 6 m2 zur Verfügung gestellt werden müssen?
  3. Welche Qualitätsvorgaben gelten beim Schulamt für die Tagesschulen Vaduz, Schaan und in der Privatschule Formatio bezüglich Raum- und Betreuungsverhältnissen?
  4. In den Kita-Richtlinien des Verbandes Kindertagesstätten Schweiz, kurz Kibesuisse, steht zum Thema Räumlichkeiten: Für die Grösse des internen Spielbereiches sind pro Kind 6 m2 vorzusehen. Stehen unmittelbar angrenzende Aussenräume in guter Qualität zur Verfügung, kann die Fläche auf 4 m2 reduziert werden. Für Mittagstische wird kein zusätzlicher Raum gefordert. Könnte sich das ASD in Anbetracht der steigenden Nachfrage bei Mittagstischen eine ähnliche Lockerung der Vorgaben im Tagesstrukturbereich vorstellen, wenn in unmittelbarer Nähe angrenzende Aussenräume in guter Qualität zur Verfügung stehen, was in den meisten Gemeinden der Fall ist?
  5. Die Kita-Richtlinien wurden seit 2014 nicht mehr angepasst. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt betreffend Arbeitskräftemangel spitzt sich zu. Gemeinden versuchen alles, um den steigenden Anfragen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gerecht zu werden. Berufstätige Eltern, welche für ihr Kind oder ihre Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten, müssen nach Alternativen suchen oder wechseln teilweise sogar die Schule oder den Wohnort. Ist dementsprechend eine Überarbeitung beziehungsweise Lockerung der gesamten Kita-Richtlinien geplant und wenn ja, bis wann ist diese zu erwarten?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

In den Richtlinien des Amts für Soziale Dienste (ASD) für die Bewilligung und Aufsicht in der ausserhäuslichen Betreuung von Kindern werden 1.5m2 pro Kind für die reine Esssituation gerechnet (d.h. Esstische und Stühle für Kinder und Betreuungspersonen, ebenfalls für die Schöpfstation/das Buffet). Darüber hinaus werden 6m2 als Spiel- und Betreuungsfläche gerechnet, also als Fläche, in der die Kinder vor und nach dem Essen Zeit verbringen und den angebotenen Aktivitäten nachgehen können. Diesbezüglich gibt es keine Neuregelung. Die Vorgaben sind seit dem Jahr 2014 unverändert in Kraft.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

zu Frage 3:

Die Tagesschulen in Vaduz und Schaan sind in die Räumlichkeiten der Gemeindeschulen integriert. Die Konzepte orientieren sich an den Qualitätsstandards von Tagesschulen und Tagesstrukturen. Dieser ganzheitliche Qualitätsrahmen geht über die Raumgestaltung und -ausstattung hinaus und berücksichtigt auch Aspekte wie Zeitstrukturierung/Rhythmisierung, Leitung, Kooperation und Partizipation. Die Grösse und der Ausbau der Aufenthaltsräume an öffentlichen Schulen entsprechen generell mindestens jenem der Unterrichtsräume.

zu Frage 4:

Die Richtlinien des ASD für die Bewilligung und Aufsicht in der ausserhäuslichen Betreuung von Kindern befinden sich aktuell in Überarbeitung. Im Rahmen dieses Prozesses wurden alle enthaltenen Qualitätsvorgaben unter Einbezug von externer Fachexpertise, operativ tätigen Mitarbeitenden und Trägern überprüft. Ein Entwurf wurde allen Trägern der ausserhäuslichen Kinderbetreuung an einer Informationsveranstaltung Anfang Juni vorgestellt und ihnen die Möglichkeit gegeben, dem ASD ihre Rückmeldungen zukommen zu lassen. Im Juni 2024 erfolgt zudem eine Präsentation in der Vorsteherkonferenz, wo ebenfalls Rückmeldungen geben werden können.

Aussenflächen können nicht für die Berechnung der Anzahl Kinder in einer Einrichtung miteinberechnet werden, da sie wetter- und temperaturbedingt nicht zu jedem Zeitpunkt genutzt werden können. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei Richtlinien um Mindeststandards für die Betreuungsqualität handelt, dementsprechend sind Anpassungen der Richtlinien immer mit einer Anpassung der Qualität verbunden.

zu Frage 5:

Die Antwort auf einen erhöhten Bedarf nach Betreuungsplätzen sollte nicht in einer Verschlechterung der Betreuungsqualität und einer daraus resultierenden Überforderung des Betreuungspersonals durch immer mehr bewilligte Kinder liegen. Vielmehr sollten über die Schaffung neuer Standorte und Träger oder erweiterte Flächen zusätzliche Plätze eingerichtet werden. Das ASD unterstützt die Gemeinden und die bestehenden sowie neuen Träger bereits jetzt in der Planung und steht beratend zur Seite. Mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinien ist nicht vor dem Schuljahr 2025/2026 zu rechnen.

Erfahrungen im Dienstleistungszentrum Giessen

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 12. Juni 2024

Am 27. April 2024 wurde das Dienstleistungszentrum (DLG) mit dem Tag der offenen Türe feierlich eröffnet. In den folgenden Tagen haben die Mitarbeitenden der diversen Ämter nach und nach das DLG bezogen. Nun mehr als einen Monat nach dem Erstbezug, stellt sich die Frage, wie sich das neue Gebäude der Landesverwaltung bewährt.

  1. Wie ist die Gesamterfahrung der Mitarbeitenden im DLG hinsichtlich Funktionalität des Gebäudes, Einrichtung, Arbeitsklima, Akustik und Beleuchtung?
  2. Erlaubt das DLG ein effizientes Arbeiten?
  3. Wie sind die Erfahrungen betreffend die flexiblen Arbeitsplätze?
  4. Wie ist die Gesamterfahrung im DLG hinsichtlich der Kundenerfahrung?
  5. Was würde heute anders gemacht, wenn das DLG nochmals geplant und gebaut würde?

Antwort vom 14. Juni 2024

Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen wird, weist die Regierung darauf hin, dass der Betrieb im DLG erst vor rund 4 Wochen aufgenommen wurde. Abzüglich der Feier- und Brückentage im Mai wurde bis zu dieser kleinen Anfrage an weniger als 20 Arbeitstagen im DLG gearbeitet. Die Erfahrungen sind also noch sehr frisch und eine abschliessende Beurteilung aufgrund des kurzen Zeitraums nicht möglich. Es wurde jeweils davon gesprochen, dass es in den ersten Monaten voraussichtlich noch viele Dinge zu optimieren sind. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich folglich auf einen relativ kurzen Zeitraum. Die Beantwortung einer entsprechenden kleinen Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt wird fundierter ausfallen können.

zu Frage 1:

Für die meisten der Mitarbeitenden ist das Arbeiten im New Work-Konzept neu, weshalb es zu Beginn Bedenken und Vorbehalte gab. Zwischenzeitlich haben sich die Mitarbeitenden aber sehr gut eingelebt. Bei einem so grossen Neubau, wo so viele Amtsstellen neu zusammenkommen ist immer mit Kinderkrankheiten zu rechnen. Die Stellen und ihre Mitarbeitenden schätzen es in diesem Zusammenhang sehr, dass die Stabsstelle Staatliche Liegenschaften sich den im Tagesbetrieb anfallenden Startproblemen annimmt und bemüht ist, rasche und gute Lösungen zu finden.

zu Frage 2:

Die im Vorfeld befürchtete Ablenkung durch andere Mitarbeiter insbesondere durch den Lärm ist geringer als erwartet. Die ausgeklügelte Planung in Bezug auf die Akustik ist sehr wirkungsvoll. Alle arbeiten gemeinsam in einer offenen Bürolandschaft. Das stärkt den bereits sehr guten Zusammenhalt im Team weiter. Ein effizientes Arbeiten ist daher sehr gut möglich. Auch der Austausch und die gegenseitige Unterstützung der verschiedenen im DLG untergebrachten Amtsstellen ermöglichen gegenseitiges Verständnis und damit einen Effizienzgewinn.

zu Frage 3:

Grossmehrheitlich haben die Mitarbeitenden ihren fixen Arbeitsplatz. Dort, wo die Mitarbeitenden Arbeitsplätze teilen, bedarf es einer möglichst genauen Planung der An- und Abwesenheiten, um einen effizienten Dienstbetrieb sicherzustellen. Insgesamt funktioniert es sehr gut.

zu Frage 4:

Aufgrund der bisher erhaltenen Rückmeldungen ist von einer positiven Kundenerfahrung auszugehen. Bislang sind keine negativen Rückmeldungen eingegangen.

zu Frage 5:

Das gut ausgeklügelte Konzept wird sehr gut angenommen. Mit dem DLG konnte ein attraktives Gebäude mit modernen Arbeitsplätzen bezogen werden. Wie unter Frage 1 ausgeführt, werden Kleinigkeiten, die noch nicht funktionieren, möglichst rasch einer Lösung zugeführt. Insgesamt ist die Regierung überzeugt, dass das Gebäude auch heute wieder sehr ähnlich geplant und gebaut werden würde. Dies zeigt auch das Interesse von Delegationen aus Schweizer Kantonsverwaltungen, die das DLG besichtigten und vom Konzept sehr überzeugt waren.

 

Mehrfachdiskriminierung

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Im Oktober 2023 hat der Landtag die Petition «Mehrfachdiskriminierung» behandelt und an die Regierung überwiesen. Bei der Petition geht es um das Problem der Mehrfachdiskriminierung und wie dieser in Liechtenstein begegnet werden kann.

Eine Person, die eine oder mehrere Merkmale wie Religion, Herkunft, Zugehörigkeit, Alter, sexuelle Orientierung und Identität und/oder eine Behinderung aufweist, ist oftmals von einer Mehrfachdiskriminierung betroffen. 

Die Petition forderte damals:

  1. Quantitative und qualitative Erhebungen bezüglich Mehrfachdiskriminierung in Liechtenstein.
  2. Massnahmen zur Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierungen.
  3. In der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention Massnahmen für die Bekämpfung für Mehrfachdiskriminierungen für Frauen und Männer mit Behinderungen zu definieren.
  4. Dass die Regierung eine/n Gebärdensprachdolmetscher/-in ausbilden lässt und die Kosten für eine Festanstellung beispielsweise beim Liechtensteiner Behinderten-Verband übernimmt
  5. Und die Petitionäre forderten für Menschen, die von einem oder mehreren der Merkmale betroffen sind, einen barrierefreien Zugang zu allen Lebensbereichen der Gesellschaft, Chancengerechtigkeit und Teilhabe.

Fragen:

  1. Wie weit ist die Regierung mit der Bearbeitung der Petition?
  2. Erkennt die Regierung das Problem der Mehrfachdiskriminierung in Liechtenstein an?
  3. Welche Forderungen der Petitionäre und Petitionärinnen plant die Regierung umzusetzen, um der Mehrfachdiskriminierung entgegenzuwirken?
  4. Welche weiteren Massnahmen plant die Regierung, um der Mehrfachdiskriminierung entgegenzuwirken?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die geforderten Massnahmen werden aktuell geprüft.

zu Frage 2:

Das Verbot, Menschen aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen schlechter zu behandeln als andere, ist für die liechtensteinische Gesellschaft essenziell und dementsprechend ein wichtiges Anliegen der Regierung.

zu Frage 3:

In Liechtenstein wird die Diskriminierung von Personen und Gruppen von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in Art. 283 StGB verboten.

In allen oben genannten Bereichen werden Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit durchgeführt. Beispielsweise wird im Rahmen der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention grosses Augenmerk auf die Beseitigung von Mehrfachdiskriminierungen von Menschen mit Behinderungen gelegt werden.

Zur Forderung der Finanzierung der Ausbildung und Festanstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin resp. -dolmetschers wurde anlässlich der Überweisung ausgeführt, dass das Amt für Soziale Dienste und der Liechtensteiner Behinderten-Verband Handlungsbedarf erkannt und eine mittel- bis langfristige Strategie entwickeln werden. Unterdessen hat ein Gespräch stattgefunden und ein Antrag wird durch das Amt für Soziale Dienste geprüft. 

zu Frage 4:

Wichtig ist die Anerkennung der Tatsache, dass Menschen mit mehreren diskriminierungsrelevanten Merkmalen von einer verstärkten Diskriminierung betroffen sind. Es werden Massnahmen in verschiedenen Bereichen der Chancengleichheit durchgeführt, um Diskriminierung und damit auch Mehrfachdiskriminierung zu bekämpfen, wobei ein Hauptaugenmerk Sensibilisierungskampagnen gilt.

Verfahrenshilfe

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Die Verfahrenshilfe soll einkommensschwachen Personen helfen, dass diese aussichtsreiche Gerichtsverfahren durchführen können. Mit der Verfahrenshilfe soll sichergestellt werden, dass im Bereich der Rechtspflege Rechtsschutzgleichheit besteht und allen der gleiche Zugang zum Recht ermöglicht wird.

Die Verfahrenshilfe kann nur die Befreiung von anfallenden Gebühren und Verfahrenskosten oder aber auch den Beizug eines Rechtsanwaltes beziehungsweise einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer oder -helferin umfassen. Wird dieser Beizug vom Gericht bewilligt, so sind sämtliche Kosten der Rechtsvertretung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gedeckt und werden vom Land Liechtenstein übernommen.

  1. Wie hoch ist Verfahrenshilfe, die 2020, 2021 und 2022 insgesamt geleistet wurde?
  2. Wie hoch ist die Quote der Rückzahlungen der Verfahrenshilfen?
  3. Wie viele Personen haben in den Jahren 2020, 2021 und 2022 Verfahrenshilfe erhalten?
  4. Wie hoch ist der Anteil an Minderjährigen, die 2020, 2021 und 2022 Verfahrenshilfe erhalten haben?
  5. Erhält eine Personen Verfahrenshilfe, die zwar über kein oder ein tiefes Einkommen verfügt, aber über ein hohes Vermögen?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten entstandenen Verfahrenshilfekosten setzen sich aus den Positionen Gebührenbefreiung, Sachverständigenkosten und Entlohnung Verfahrenshelfer zusammen. Sie werden in den jährlichen Justizpflegeberichten jeweils übersichtlich und detailliert aufgeführt und betragen in Summe:

2020: CHF 1'370'257.48
2021: CHF 1'422'842.32
2022: CHF 1’303’834.05
2023: CHF 1’257’972.35

zu Frage 2:

Bei Wegfall der Voraussetzungen, also bei Verbesserung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse der Verfahrenshilfe geniessenden Partei, oder bei Zahlungsrückstand mit angeordneten Ratenzahlungen in Form von Monatsraten, wird die Verfahrenshilfe entzogen und die Rückzahlung, der sogenannte Rückersatz, angeordnet. Bis zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrenshilfe geniessende Partei zur Nachzahlung der Verfahrenshilfe zu verpflichten, soweit und sobald dies ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich ist, oder sie ihre Pflicht zur jährlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses verletzt hat. Diese Positionen sind in der jährlichen Zusammenstellung also nicht periodengleich mit den dem Land entstehenden Auslagen. Eine Quote wird dementsprechend statistisch nicht erfasst.

Die in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten angeordneten Rückersatz- und Nachzahlungen werden ebenfalls in den jährlichen Justizpflegeberichten jeweils übersichtlich und detailliert aufgeführt und betragen in Summe:

2020: CHF 352'686.75
2021: CHF 559'029.55
2022: CHF 525’226.75
2023: CHF 1’015’215.04

zu Frage 3:

2020: 116 Personen
2021: 138 Personen
2022: 115 Personen
2023: 121 Personen

zu Frage 4:

Das Alter der Verfahrenshilfe geniessenden Partei ist in der Abwicklung der Verfahrenshilfe nicht relevant. Es wird daher statistisch nicht gesondert erfasst.

zu Frage 5:

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe an natürliche Personen und an juristische Personen oder sonstige parteifähige Gebilde sind in § 63 ZPO bzw. § 26 StPO geregelt. Einer natürlichen Person ist Verfahrenshilfe dann zu bewilligen, wenn sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen sind bei natürlichen Personen insbesondere Einkommen, Vermögen inkl. Schulden, Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Je nach den konkreten Umständen kann also auch ein ausreichendes Vermögen ausreichen, um auch bei keinem oder tiefem Einkommen das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verneinen.

Megaprojekt «Lünersee II»

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

In einem Gastbeitrag von Egon Oehri in der «lie:zeit»-Ausgabe vom Mai 2024 soll in Vorarlberg in den nächsten Jahren das grösste Pumpspeicherkraftwerk in Österreich entstehen. Dies mit 1000 Megawatt Leistung und einem finanziellen Projektvolumen von rund EUR 2 Mia. Man spricht hier vom Megaprojekt «Lünerseewerk II». Mit dieser gewaltigen Leistung wäre es laut einer Meldung aus dem Landhaus Bregenz möglich, nicht nur ganz Vorarlberg mit Energie zu versorgen, sondern auch die Regionen rund um Vorarlberg. Nun, nach dem Hörensagen wird hier nicht reichen, daher habe ich vier Fragen an die Regierung.

  1. Wurde die Regierung bezüglich des Projekts «Lünerseewerk II» von unserem Nachbarn Österreich kontaktiert?
  2. Kann sich die Regierung eine Beteiligung von Seiten unseres Landes an diesem Projekt vorstellen?
  3. Wenn es Gespräche dazu gab, was waren deren Kernthemen?
  4. Wie sieht das weitere Vorgehen der Regierung bezüglich dieses Projektes aus?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Nein, die Regierung wurde seitens der Vorarlberger Landesregierung oder der illwerke vkw AG zum Projekt Lünerseewerk II bislang nicht kontaktiert.

zu Frage 2:

Ja, die Regierung würde eine Beteiligung der Liechtensteinischen Kraftwerke am Projekt Lünerseewerk II begrüssen. Diese wäre sowohl im Sinne der Eignerstrategie der LKW als auch der Energiestrategie 2030.

zu Frage 3:

Siehe Frage 1.

zu Frage 4:

Die LKW prüfen laufend Möglichkeiten, sich an Kraftwerksbauten zu beteiligen. So ist es den LKW gelungen, sich am Projekt Chlus der Repower AG zu beteiligen. Ebenfalls haben die LKW bereits vor Jahren gegenüber der illwerke vkw AG ihr Interesse an Beteiligungen deponiert. Die LKW stehen regelmässig im Austausch mit der illwerke vkw AG und werden ihr Interesse an einer Beteiligung am Projekt Lünerseewerk II weiter aufrechterhalten.

Baustelle Herrengasse Vaduz

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Sascha Quaderer
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Seit dem 13. Mai ist die Herrengasse in Vaduz aufgrund von Bauarbeiten nur noch einspurig befahrbar. Der Verkehr von Schaan nach Vaduz muss über die Lochgass und den Rheindamm ausweichen. Gemäss Informationen auf der Webseite des Amtes für Tiefbau und Geoinfor­mationen soll die Bauzeit auf ein Minimum reduziert werden. Trotzdem rechnet das Amt mit einer Bauzeit von einem Jahr. Die Bauarbeiten umfassen Arbeiten von Liechtenstein Wärme für Fernwärme und Fernkälte, Werkleitungen der Gemeinde Vaduz, Strom- und Kommuni­kationsleitungen der LKW sowie Strassenbauarbeiten des Landes. Dazu meine fünf Fragen:

  1. Wieso ist es nicht möglich, die Bauzeit auf einer der wichtigsten Strassen unseres Landes mit einer Länge von gerade einmal 350 m in weniger als einem Jahr durchzuführen?
  2. Wurde ein Zwei-Schicht-Betrieb der Bauarbeiten geprüft und welche Mehrkosten hätte ein solcher Betrieb verursacht? Gemäss GAV der Baumeister könnte in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr von Montag bis Samstag gearbeitet werden, ohne dass die Arbeitgeber zu Lohnzuschlägen verpflichtet sind.
  3. Wie hoch schätzt die Regierung die anfallenden Kosten für die Verkehrsteilnehmer, welche aufgrund des Umwegs und des Zeitverlusts entstehen? Gemäss einem Leserbrief im «Vaterland» vom 21. Mai beläuft sich dieser Mehrverkehr auf ca. 2,7 Mio. zusätzliche Kilometer in einem Jahr.
  4. Wie viel hätte bei der aktuellen Umleitung eingespart werden können, wenn die von der Vaduzer Bevölkerung im Oktober 2021 beschossene Umfahrung beim Rheindamm bereits umgesetzt wäre, Stichwort Leitplanken, Beschilderung, usw.?
  5. Wieviel CO2 verursachen die 2,7 Mio. Mehrverkehr und wieviel Photovoltaikfläche wird benötigt, um diesen CO2 -Ausstoss zu kompensieren?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Nachdem die Egertastrasse seitens der Gemeinde Vaduz nur für die Verkehrsumleitung der LIEmobil-Busse zur Verfügung gestellt wurde, müssen die Bauarbeiten in der Herrengasse unter laufendem Verkehr in eine Fahrtrichtung durchgeführt werden. Der Umstand, dass permanent eine vollwertige Fahrspur zur Verfügung gestellt werden muss, wirkt sich auf die Bauzeit aus. Für die Bauarbeiten ist der Platz dadurch sehr eingeschränkt, was den Materialumschlag massiv beeinträchtigt und die Ausführungszeit vervielfacht. Leitungen können jeweils nur bis zur Strassenmitte erstellt werden und müssen nach der Umlegung des Verkehrs wieder freigelegt und verlängert werden. Hinzu kommt, dass bis zur Inbetriebnahme der neuen Leitungen sämtliche bestehenden Leitungen und Hausanschlüsse in Betrieb sein müssen. Darunter befinden sich auch landeswichtige Strom- und Telekommunikationsleitungen.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die veranschlagte Bauzeit von einem Jahr auch die Winterbausperre enthält, während welcher der Verkehr beidseitig durch die Herrengasse geführt werden kann.

zu Frage 2:

Aufgrund der exponierten Lage der Herrengasse wurde vom Auftraggeber eine beschleunigte Bauweise vorgeschrieben. Es sind laufend zwei vollständige Gruppen im Einsatz, sodass sich innerhalb der Herrengasse zwei Baustellen befinden.

Ein Zwei-Schicht-Betrieb wurde geprüft und wird bei wichtigen Phasen wie beispielsweise beim Queren des ganzen Strassenquerschnitts mit Leitungen angewendet. Durch die gezielte Anwendung eines Zwei-Schicht-Betriebs werden die Lärmemissionen der Baustelle auf ein verträgliches Mass für die Anwohner und Anwohnerinnen sowie entlang der Baustellenzufahrten reduziert.

Ein voller Zwei-Schicht-Betrieb würde nicht nur die Baustelle selbst, sondern die gesamte Logistik wie Zu- und Wegtransporte sowie Materiallieferanten wie Beton- und Belagswerke betreffen. Auch müssten alle weiteren beteiligten Werke und deren Auftragnehmer, welche nur teilweise auf der Baustelle tätig sind, in jeder Schicht verfügbar sein, um die Verlegearbeiten entsprechend dem schnellen Takt der Bauunternehmer durchführen zu können. Deshalb, und auch aus Gründen der Baustellenführung mit täglichem Wechsel der zuständigen Arbeitskräfte, hätte der Schichtbetrieb grosse Nachteile, welche den vermeintlichen Zeitgewinn schmälern würde.

zu Frage 3:

Da die Umfahrung gut funktioniert und der Verkehr flüssig läuft, wird davon ausgegangen, dass die Zeitverluste kaum grösser sind, als sie bei einer kleinräumigen Umfahrung mit Rückstau wären. Die im Leserbrief genannte Zahl für die Mehrkilometer kann nicht bestätigt werden, da diesbezüglich keine Datenerhebungen vorliegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der effektive Umweg je nach Fahrziel variiert. So ist die Fahrt zum Autobahnanschluss Vaduz-Sevelen z.B. 500 m, resp. um ca. 20% kürzer als der Weg durch das Zentrum. Zudem wird der Verkehr in den Wintermonaten wieder über die Herrengasse geführt, was in der Berechnung ebenfalls einfliessen müsste.

Aufgrund der fehlenden Datenlage kann die Frage nicht genauer beantwortet werden.

zu Frage 4:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Land keinen Einfluss auf den Ausbau der Gemeindestrassen hat. Zudem bestimmt bei der Herrengasse die Fernwärmeversorgung der Zentrumsbauten in Vaduz den Ausführungstermin. Umfangreiche Signalisations- und Verkehrsführungsmassnahmen wären in jedem Fall, also auch bei einer Innerortslösung notwendig gewesen. Die Kosten für die Errichtung der Absturzsicherung (Jersey-Elemente) auf dem Rheindamm betragen ca. CHF 140’000.-. Dieser Betrag, also ca. 3% der Gesamtbausumme, hätte bei einer früheren Umsetzung der Umfahrung beim Rheindamm durch die Gemeinde Vaduz eingespart werden können. 

zu Frage 5:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, wäre ein umfangreiches Monitoring erforderlich, um den Mehrverkehr und dessen effektiven CO2-Ausstoss, zu beziffern. Hierbei müssten unter anderem auch die Nutzung von Elektroautos (geringerer CO2-Ausstoss), Ausweichfahrten über die Autobahn sowie Umsteigerinnen und Umsteiger auf den ÖV in der Rechnung beachtet werden.

Stand Projekt Langlaufzentrum Steg

12. Juni 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 12. Juni 2024

Im November 2023 hat der Landtag grünes Licht gegeben für das Langlaufzentrum Steg. Gemäss einem Interview der Verantwortlichen im Januar dieses Jahres und dem Bericht und Antrag soll der Bau im Sommer 2024 starten, sodass das neue Langlaufzentrum den Sportbegeisterten im Winter 2024/2025 zur Verfügung stehen soll. Dazu folgende Fragen an die Regierung:

  1. Liegen die notwendigen Bewilligungen vor?
  2. Kann der Zeitplan eingehalten werden?
  3. Wenn nein, liegen Einsprachen gegen das Projekt vor?
  4. Wenn ja, welche Organisationen haben Einsprache erhoben?
  5. Und wie lange wird dies das Projekt verzögern?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die Gemeine Triesenberg hat im Zusammenhang mit dem Nordic Center das Verfahren zur Änderung des Zonenplans für die notwendigen Umzonierungen in Steg eingeleitet. Das Amt für Hochbau und Raumplanung hat von der Gemeinde die Unterlagen zur Vorprüfung erhalten und den Vorprüfungsbericht der Gemeinde am 10. April 2024 zugestellt.

Über die Änderung des Zonenplans hat der Gemeinderat zu entscheiden. Nach einer Genehmigung durch den Gemeinderat ist der Zonenplan anschliessend 30 Tage öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist können durch betroffene Grundeigentümer Einsprachen erhoben werden. Sofern keine Einsprachen eingehen, hat die Gemeinde den Zonenplan der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

Parallel zum Zonenplanverfahren werden durch die Gemeinde und durch das Amt für Umwelt (AU) die Eingriffe in Natur und Landschaft und allfällige weitere Bewilligungen geprüft. Die entsprechenden Gespräche mit den Ämtern und der Gemeinde haben stattgefunden. Die Bewilligungen können erst mit Abschluss des Zonenplanverfahrens erteilt werden.

Das eigentliche Baubewilligungsverfahren kann erst im Anschluss gestartet werden.

zu Frage 2:

Der Abschluss der Arbeiten war, wie im Bericht und Antrag Nr. 107/2023 ausgeführt wurde, für Winter 2024 vorgesehen.

Der Verein zur Förderung des nordischen Skisports hat im Januar 2024 mit allen betroffenen Ämtern das weitere Vorgehen besprochen. Anschliessend wurde mit der Gemeinde Triesenberg die Umzonierung vorbereitet. Für weitere Ausführungen zur Umzonierung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Die Baurechtsverträge betreffend die Nutzung der beiden Parzellen der Genossenschaft Kleinsteg sind in Ausarbeitung. Diese sollten im Sommer der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden können. 

Sobald der Zonenplan genehmigt und der Baurechtsvertrag abgeschlossen ist, kann die Baueingabe erfolgen.

Der Fertigstellungstermin ist anschliessend saisonal abhängig. Ursprünglich war geplant, dass zumindest das Untergeschoss der Loipahötta noch in diesem Jahr gebaut wird, sodass die Beschneiung schon für die Saison 2024/2025 in Betrieb genommen werden kann. Ob dieses Ziel noch zu erreichen ist, ist unklar.

zu Fragen 3 und 4:

Das Verfahren für die Anpassung des Zonenplanes ist noch nicht abgeschlossen und der Zonenplan somit auch noch nicht öffentlich aufgelegen. Einsprachen konnten deshalb noch keine gemacht werden.

zu Frage 5:

Der Verein zur Förderung des nordischen Skisports rechnet damit, dass er im Dezember 2025 mit der kompletten neuen Infrastruktur in die Saison starten kann. 

Entscheidungskundmachungen der Kulturstiftung

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

Auf der Webseite der Kulturstiftung Liechtenstein werden die Sitzungstermine des Stiftungsrates publiziert. An diesen Sitzungen entscheidet der Stiftungsrat über Förderanträge der Kulturschaffenden. Gemäss meinen Informationen erhielten die Antragsteller innerhalb von ein bis zwei Wochen nach den Sitzungen ein Schreiben von der Kulturstiftung, wie betreffend ihren Antrag entschieden wurde. Seit dem 8. Februar 2024 hat die Kulturstiftung Liechtenstein ein aktualisiertes Förderungsreglement, das wesentlich umfangreicher ist als das alte Reglement. Seither warten die Antragsteller gemäss meinen Informationen wesentlich länger auf eine Entscheidung.

  1. Weshalb benötigt die Kulturstiftung neu wesentlich länger bis ein schriftlicher Beschluss an Antragsteller übermittelt wird?
  2. Wie viele Tage nach der Sitzung des Stiftungsrates dürfen Antragsteller in Zukunft mit einem Entscheid der Kulturstiftung rechnen?
  3. Wurden die Antragsteller im Vorfeld darüber informiert, dass sie in Zukunft viel länger auf eine Antwort der Kulturstiftung warten müssen?
  4. Wenn nicht, weshalb wurde keine Pressemitteilung oder ein Rundschreiben an die Betroffenen verschickt?
  5. Muss man aufgrund des neuen Förderungsreglements abermals mit einem steigenden Administrationsaufwand und somit mit einer grösseren Lohnsumme zu Lasten der Kulturförderung rechnen?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die Ausfertigung von Entscheidungen der Kulturstiftung wurde in Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Kulturstiftung umgestellt, weshalb der Prozess aufwendiger geworden ist.

zu Frage 2:

Dies kann nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer einzelfallabhängig.

zu Frage 3:

Antragstellende in Kontakt mit der Kulturstiftung werden auf die neue Situation im Hinblick auf die Ausfertigung von Entscheiden hingewiesen.

zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 3.

zu Frage 5:

Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wurde von der Kulturstiftung eine juristische Fachperson angestellt, was eine Steigerung der Lohnsumme zur Folge, aber keinen Zusammenhang mit dem neuen Förderungsreglement hat.

Interpretation des Programmauftrages beim LRF

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Gemäss gesetzlichem Programmauftrag Art. 7 des LRFG hat der Liechtensteinische Rundfunk, LRF, für die objektive und umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen zu sorgen. Im Zuge der anstehenden Spitalabstimmung vom 16. Juni 2024 sendete Radio L gemäss einer Analyse des «Liechtensteiner Vaterland» im sechswöchigen Abstimmungskampf bis zum Versand der Abstimmungsunterlagen lediglich 25,6 Minuten an selbst produziertem Inhalt mit Bezug zur besagten Volksabstimmung. 

  1. Handelt es sich bei der Spitalabstimmung aus Sicht der Regierung um eine wichtige politische Frage im Sinne des Programmauftrages des LRF?
  2. Hat der LRF aus Sicht der Regierung mit einer Sendeleistung von 25,6 Minuten im sechswöchigen Abstimmungskampf für eine umfassende Information der Allgemeinheit im Sinne des Programmauftrages gesorgt?
  3. Zu welchen Anteilen waren die 25,6 Sendeminuten auf Pro- und Contra-Lager verteilt und wurde damit die Objektivität im Sinne des Programmauftrages gewahrt?
  4. Wer trägt beim LRF die Verantwortung für die Planung, Koordination und Umsetzung der redaktionellen Berichterstattung zur Spitalabstimmung?
  5. Wie rechtfertigt es die Regierung, dass der öffentlich-rechtliche LRF im Vergleich zum kleinen Privatsender 1FLTV im besagten Abstimmungskampf nur einen Bruchteil der Informationsleistung angeboten hat?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Ja.

zu Fragen 2 und 3:

Die Aussage, dass Radio Liechtenstein im Zuge der anstehenden Spitalabstimmung vom 16. Juni 2024 im sechswöchigen Abstimmungskampf bis zum Versand der Abstimmungsunterlagen lediglich 25.6 Minuten an selbst produziertem Inhalt mit Bezug zur besagten Volksabstimmung sendete, kann durch die Regierung nicht bestätigt werden. Gemäss Auskunft des LRF beziehen sich die 25.6 Minuten vermutlich ausschliesslich auf die auf der Webseite verfügbaren bzw. nachhörbaren Berichte. Weitere Einzelmeldungen und Berichte, die auf der Webseite nicht abrufbar sind, wurden hier mutmasslich nicht berücksichtigt. Die Regierung hat jedenfalls keine Veranlassung, die Erfüllung des Programmauftrags in Zweifel zu ziehen.

zu Frage 4:

Innerhalb des LRF zeichnet sich für die Planung, Koordination und Umsetzung der redaktionellen Berichterstattung die Leitung Information verantwortlich.

zu Frage 5:

Der LRF bewerkstelligt an 365 Tagen im Jahr ein Vollprogramm. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgewogenheit bearbeitet der LRF alle relevanten Tagesthemen gleichermassen.

Rechenschaftsbericht der Medienkommission

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

Gemäss Art. 42 ff. des LRFG ist die Medienkommission zuständig für Entscheidungen über behauptete Verletzungen von Bestimmungen des LRFG durch den LRF und seine Organe. Nachdem im Januar 2023 durch eine Recherche des «Liechtensteiner Volksblatts» diverse Vorwürfe gegen den LRF aufgebracht wurden, führte die Medienkommission auf Antrag des LRF-Verwaltungsrates ein entsprechendes Verfahren durch. In dieser Verwaltungssache erging am 24. April 2023 unter dem Aktenzeichen 701/2023-12178 die Entscheidung der Medienkommission. Es wurde festgestellt, dass der LRF Art. 14 Abs. 1 des LRFG und damit den in Art. 5 festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit von Personen und Organen verletzt hat.

Es war das erste Mal, dass die Medienkommission gemäss LRFG tätig werden musste. Die Kommission holte in dem Verfahren verschiedene Stellungnahmen ein, sichtete Unterlagen sowie die beanstandete Berichterstattung des LRF und fertigte schliesslich einen Entscheid aus. Trotz dieses erheblichen und ausserordentlichen Aufwandes findet sich im Rechenschaftsbericht 2023 jedoch kein Wort von dieser Tätigkeit der Medienkommission. Auch im Geschäftsbericht 2023 des LRF wird dieses ausserordentliche Ereignis nicht thematisiert.

  1. Was war der Grund, dass die Rüge gegen den LRF im Rechenschaftsbericht 2023 nicht erwähnt wird?
  2. Wer hat entschieden, dass das Verfahren und der Entscheid der Medienkommission nicht im Rechenschaftsbericht abgebildet werden sollen?
  3. Weshalb wird die Rüge gegen den LRF nicht im Geschäftsbericht 2023 des LRF erwähnt?
  4. Welche Konsequenzen hat der LRF aus der Rüge der Medienkommission gezogen und gibt es dazu irgendwelche öffentlich einsehbaren Dokumente?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1 und 2:

Die Medienkommission hat in ihrem Urteil von 24. April 2023 festgehalten, auf eine Anordnung zur Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch den LRF gemäss Art. 44 Abs. 4 LRFG zu verzichten. Konsequenterweise geht die Medienkommission in ihrem Bericht an die Regierung, welche in den Rechenschaftsbericht aufgenommen wurde, auch nicht explizit auf diese Entscheidung ein. Sie erwähnt aber, dass sie sich im Jahr 2023 mit dem LRF beschäftigt hat.

zu Frage 3:

Die Regierung hat in Übereinstimmung mit Art. 46 LRFG den Jahresbericht des LRF genehmigt. Die Festlegung der Inhalte und dessen Ausgestaltung obliegt dem Verwaltungsrat. 

zu Frage 4:

Der LRF hat interne organisatorische Massnahmen erlassen, ein Redaktionsstatut erstellt und die Mitarbeitenden geschult.

Rechtliche Abklärungen im Zusammenhang mit Kulturförderanträgen

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 12. Juni 2024

In den Antworten zu meiner Kleinen Anfrage «Beschwerden gegen Entscheide der Kulturstiftung» vom 6. März 2024 kann man lesen, dass 2010, 2011 und 2013 Beschwerden gegen Beschlüsse der Kulturstiftung von der Regierung abgelehnt worden sind. 2014, 2021 und 2023 hat die Regierung dann aber Beschwerden gegen Beschlüsse der Kulturstiftung stattgegeben. Die Regierung hatte in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Kulturstiftung nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat. Eine Beschwerde von 2024 war im März noch in Bearbeitung.

Der Kulturminister hat in einem «Volksblatt»-Interview vom 26. August 2022 folgendes gesagt: «Förderbeiträge sprechen ist nicht etwas, das man larifari machen kann. Die Kulturstiftung macht das sehr professionell mit klaren Bedingungen. Es gibt keine Willkür und man kann die Entscheidungen nachvollziehen.»

  1. Wie hoch ist die Anzahl Förderantragsteller von 2020 bis Ende Mai 2024, aufgrund derer Nachfragen rechtliche Abklärungen notwendig wurden? Ich bitte um eine Aufzählung pro Kalenderjahr.
  2. Wie viele Arbeitsstunden wurden von der Geschäftsstelle und der zuständigen Juristin für diese Abklärungen aufgewendet? Ich bitte um Angaben der Jahre 2020 bis Mai 2024. 
  3. Wer hat die juristischen Abklärungen gemacht und wie hoch waren die dafür entstandenen internen und externen Kosten in den Jahren 2020 bis Mai 2024? Ich bitte um eine Auflistung pro Kalenderjahr? 
  4. Welche konkreten Probleme sieht die Kulturstiftung betreffend das nach dem Stiftungsrat angeblich gewachsene Anspruchsverhalten der Kulturschaffenden beziehungsweise macht es aus Sicht der Kulturstiftung keinen Sinn, dass man ihre Beschlüsse kritisch hinterfragt?
  5. Wie lange hat die Kulturstiftung in den Jahren 2020 bis Juni 2024 jeweils benötigt, um eine rechtsmittelfähige Entscheidung auszufertigen? Ich bitte um Angaben pro Kalenderjahr.

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Aufwendigere juristische Abklärungen im Zusammenhang mit Antragstellenden waren seit 2020 in vier Fällen notwendig, und zwar im Jahr 2021 in einem Fall, 2022 in zwei Fällen und 2023 in einem Fall.

zu Frage 2:

Für die Geschäftsstelle kann der Aufwand nicht beziffert werden, da er nicht gesondert ausgewiesen wird. Der Stundenaufwand durch die juristische Fachperson im Stiftungsrat für diese Abklärungen betrug im Jahr 2020 0, im Jahr 2021 10 Stunden, im Jahr 2022 10 Stunden und im Jahr 2023 15 Stunden. Für das Jahr 2024 lässt sich dieser Aufwand noch nicht beziffern.

zu Frage 3:

Erste Anlaufstelle ist die jeweilige juristische Fachperson im Stiftungsrat der Kulturstiftung. Sie erhält eine aufwandbasierte Entschädigung für den in Antwort 2 genannten Stundenaufwand gemäss Entschädigungsreglement für Mitglieder der strategischen Führungsebene vom 1. Januar 2023. Die bei der Geschäftsstelle entstehenden Kosten sind Bestandteil des allgemeinen Aufwands und werden nicht separat berechnet.

zu Frage 4:

Die Kulturstiftung nimmt an, dass das geänderte Anspruchsverhalten der Antragstellenden teilweise auf falschen Erwartungen hinsichtlich der gesetzlich möglichen Höhe eines Förderbeitrags und teilweise auf unterschiedliche Einschätzungen über die kulturelle Bedeutung eines Projekts für das Land Liechtenstein zurückzuführen ist.

zu Frage 5:

Diese Informationen liegen der Regierung nicht vor.

Beitritt zum Internationalen Währungsfonds IWF

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 12. Juni 2024

Seit das Referendumskomitee rund um den Sprecher Gebhard Frick ihre Argumente gegen den IWF-Beitritt kommuniziert, wurde vermehrt ausgeführt, dass es den IWF-Beitritt Liechtensteins deshalb nicht brauche, weil Liechtenstein über den Währungsvertrag mit der Schweiz, die Einbindung in den Schweizer Finanzplatz und letztlich auch über die Schweizer Mitgliedschaft im IWF ausreichend abgesichert ist. Zudem würden die Mitgliedschaften in EFTA und EWR das Land zusätzlich absichern. Weiters wird empfohlen, dass in Organisationen wie dem IKRK mehr erreicht werden könnte. Meine Fragen dazu an die Regierung:

  1. Ist Liechtenstein für den Krisenfall über den Währungsvertrag und die Einbindung in die Schweiz wirklich ausreichend abgesichert?
  2. Wie unterstützt die EFTA- oder die EWR-Mitgliedschaft Liechtenstein in einer Krise beziehungsweise wie tragen diese Institutionen zur Finanzstabilität Liechtensteins bei?
  3. Wie sieht die Regierung in diesem Zusammenhang ein höheres Engagement im IKRK?
  1. Wie stellt sich die Schweiz beziehungsweise die Schweizerische Nationalbank zum Beitritt Liechtensteins zum IWF?
  1. Auf welchen Ebenen wurden dazu Gespräche mit der Schweiz geführt und mit welchem Ergebnis?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Nein. Im Krisenfall steht die Schweiz Liechtenstein nicht als Geldgeber zur Verfügung. Der Währungsvertrag sieht gemäss Art. 9 eine Gleichbehandlung von Banken sowie anderen Personen und Gesellschaften in der Schweiz und in Liechtenstein vor. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank (SNB) über das geldpolitische Instrumentarium wirkt die SNB gestützt auf Art. 9 Abs. 1 e NBG auch als Kreditgeber in letzter Instanz. Die ausserordentliche Liquiditätshilfe der SNB unterliegt jedoch verschiedenen Voraussetzungen, darunter u.a. auch, dass die kreditersuchende Bank oder Bankengruppe – aus Sicht des gesamten Währungsraumes – für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sein muss. Die SNB hat mehrfach gegenüber Liechtenstein klargestellt, dass sie vor diesem Hintergrund für liechtensteinische Banken nicht als Kreditgeber letzter Instanz zur Verfügung steht. Auch abseits des geldpolitischen Instrumentariums gibt es keinen Mechanismus, dass die Schweiz dem Land Liechtenstein als Geldgeber zur Verfügung steht. Der geplante IWF-Beitritt wird vor diesem Hintergrund auch im aktuellen Rating von S&P Global vom 27. Mai 2024 sehr positiv hervorgehoben, da der IWF «im Bedarfsfall einen grossen Liquiditätspuffer für Liechtensteins Volkswirtschaft» bieten kann.

zu Frage 2:

Über die EFTA- oder EWR-Mitgliedschaft gibt es keinen Mechanismus, durch den Liechtenstein in einem Notfall Liquidität zu Verfügung gestellt würde. Regulatorisch ist Liechtenstein über die EWR-Mitgliedschaft in die europäischen Gremien mit eingebunden und über die EU-Regulierung stehen auch die relevanten makroprudenziellen Instrumente zur Verfügung. Eine finanzielle Unterstützung im Krisenfall ist dabei aber nicht vorgesehen, was eine wesentliche Lücke im Bereich der Finanzstabilität Liechtensteins darstellt. So steht beispielsweise der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) nur den Mitgliedern des Euroraumes zur Verfügung.

zu Frage 3:

Ein höheres Engagement beim IKRK kann diskutiert werden, dies hat aber inhaltlich nichts mit der IWF-Mitgliedschaft zu tun. Weshalb das Referendumskomitee dies als Alternative ins Spiel bringt, kann von der Regierung nicht nachvollzogen werden. Grundsätzlich sollte zwischen der humanitären Hilfe und den Aktivitäten im Bereich der Entwicklungshilfe einerseits und der Finanzmarktstabilität Liechtensteins im Krisenfall andererseits klar unterschieden werden.

zu Frage 4:

Die Schweiz unterstützt aktiv die Bestrebungen Liechtensteins, dem IWF beizutreten. Vertreter der SNB und des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen (SIF) haben immer wieder klargestellt, dass Liechtenstein vor dem Hintergrund des Währungsvertrages aktuell ein Kreditgeber letzter Instanz fehlt, der für ein funktionierendes Finanzstabilitätsdispositiv eine essenzielle Rolle spielt. Aus Sicht der Schweiz ist die IWF-Mitgliedschaft entscheidend, um diese Lücke zu schliessen. Ausserdem trägt die IWF-Mitgliedschaft dazu bei, das Vertrauen internationaler Stakeholder in die Volkswirtschaft auch langfristig sicherzustellen und eine globale Kooperation zur Sicherung des Marktzugangs für liechtensteinische Unternehmen zu gewährleisten.

zu Frage 5:

Mit der Schweiz wurden zum Thema IWF-Mitgliedschaft zahlreiche Gespräche auf verschiedenen Ebenen geführt, so z.B. auf Ministerebene sowie auf der Ebene Regierungschef / Präsident der SNB, im Rahmen des Finanzdialogs zwischen dem Ministerium für Präsidiales und Finanzen und dem Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen. Zudem unterstützte die Schweiz auf technischer Ebene durch die SNB, das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) sowie das Büro des Schweizerischen Exekutivdirektors beim IWF die Vorarbeiten zum IWF-Beitritt Liechtensteins. Im Rahmen der Gespräche mit der Schweiz wurde immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass die Schweiz die Beitrittsbestrebungen Liechtensteins aktiv unterstützt.

Abschussverbot von Hirschen in Gebieten mit direkter Personen- und Objektschutzfunktion

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 12. Juni 2024

In der Verordnung über den Abschussplan für das Jagdjahr 2024/2025 vom 23. April 2024 wird in Art. 2, Jagdgrundsätze, festgehalten, dass Wälder, die als Flächen mit direkter Personen- und Objektschutzfunktion ausgewiesen sind, sowie die Perimeter nach Art. 8 und 9 in allen Revieren jagdliche Schwerpunkte bilden sollen.

Gemäss Anhang 3 der Verordnung gilt unter anderem das Gebiet «Vordr Bärgwald» als Schutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben. Das Gebiet «Vordr Bärgwald» soll bis Ende 2024 als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden, wo jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, geschossen wird, und zwar das gesamte Jahr. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt.

In Art. 9 Abs. 1 der Verordnung wird für Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben festgehalten, dass in den in Anhang 3 ausgewiesenen Gebieten die Jagd schwerpunktmässig erfolgen soll. In diesen Gebieten gelten die Abschussvorgaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 nicht. Zu dieser Verordnung ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Das Abschussverbot von Hirschen, fünf Jahre und älter, gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung auch in Gebieten mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben. Beim Gebiet «Vordr Bärgwald» handelt es sich nachweislich um ein Gebiet mit Personen- und Objektschutzfunktion und dieses Gebiet soll erst Ende 2024 als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden. Wieso ändert die Regierung die Verordnung nicht umgehend ab, damit in diesem Gebiet auch Hirsche, fünf Jahre und älter, geschossen werden können?
  2. Wieso ist die Regierung nicht bereit, in den Wäldern, die als Flächen mit direkter Personen- und Objektschutzfunktion ausgewiesen sind, beziehungsweise den Gebieten, welche bis Ende 2024 als Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen werden sollen, auch den Abschuss von älteren Hirschen zu erlauben?
  3. Kann das Argument der Gleichbehandlung aller Jagdreviere eingebracht werden, wenn der Zustand der Schutzwälder nicht vergleichbar ist, und somit eine differenzierte Betrachtung der Gebiete, welche demnächst als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden sollen, mehr als sachlogisch wäre?
  4. Kommt es in einem Schwerpunktbejagungsgebiet zu lokal auftretenden Schäden durch einen Hirsch, fünf Jahre und älter, so kann dieses schadenstiftende Einzeltier auf Grundlage von Art. 8 erlegt werden. Hier muss aber laut Verordnung zuerst eine Anfrage an das Amt gestellt werden, ob das Stück überhaupt erlegt werden darf. Wie kann in der Praxis gewährleistet werden, dass das schadenstiftende Einzeltier noch vor Ort ist, bis das Amt die Freigabe erteilt hat?
  5. Fressen Hirsche, welche fünf Jahre und älter sind, im Gegensatz zu Wölfen und Luchsen, nach Ansicht der Regierung keine Schutzwälder?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1:

Die Regierung ist der Empfehlung des Jagdbeirats gefolgt, in Schwerpunktbejagungsgebieten für das Jagdjahr 2024/2025 Hirschabschüsse auf Schmalspiesser und Hirsche der Jugendklasse 2 bis 4 Jahre zu beschränken. Die Verordnung ist ein Jahr gültig und die Abschussvorgaben werden für die nächste Saison wieder neu festgelegt. Falls sich herausstellen sollte, dass diese Vorgehensweise nicht den gewünschten Erfolg bringt, wird die nächste Verordnung entsprechend angepasst.

zu Frage 2:

Siehe Frage 1.

zu Frage 3:

Der Fokus bei der Rotwildregulierung liegt beim Kahlwild, da weibliche Tiere als Reproduktionsträger den entscheidenden Einfluss auf die Bestandsgrösse haben. Die generelle Schonung von Hirschen 5 Jahre und älter zielt auch darauf ab, den Anteil von alten Hirschen zu erhöhen, was sich auf die Bestandsdynamik positiv auswirkt. In den Schwerpunktbejagungsgebieten wurde 2023 kein Hirsch fünf Jahre und älter geschossen, obwohl sie hätten geschossen werden können. Die Schonung der älteren Hirsche wird erwartungsgemäss keinen entscheidenden Effekt in den Schwerpunktbejagungsgebieten zeigen.

zu Frage 4:

Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass der Vollzug von Art. 8 der Abschussplanverordnung ausreichend zeitnah erfolgen kann, damit schadenstiftende, ältere Hirsche, die Schlagschäden an Pflanzungen verursacht hatten, erlegt und weitere Schäden damit verhindert werden konnten. Schäden entstehen bevorzugt auf für die Hirsche attraktiven Flächen, die gezielt aufgesucht werden. Dadurch ist gerade bei alten Einzeltieren oder kleinen Gruppen zu erwarten, dass sie sich mindestens über mehrere Tage in einem attraktiven Gebiet aufhalten und so bejagt werden können.

zu Frage 5:

Doch, auch Hirsche können Schutzwälder schädigen. In diesem Fall kommt der in Frage 4 genannte Art. 8 der Abschussplanverordnung zur Anwendung, der es ermöglicht, ein schadenstiftendes Einzeltier zu erlegen.

Tieferes Sparkapital beziehungsweise Verzinsung in der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein infolge der Solidaritätsbeiträge

12. Juni 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 12. Juni 2024

Seit 2014 bis 2022 haben die Aktivversicherten eine Summe von CHF 17 Mio. als Solidaritätsbeiträge in die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein einbezahlt. Diese Solidaritätsbeiträge gibt es sonst bei keiner anderen Pensionskasse im Land. Diese Summe ist für die Aktivversicherten verloren, da der Betrag nicht dem Sparkonto gutgeschrieben wurde. Im Jahr 2023 wurden weitere Solidaritätsbeiträge einbezahlt.

Dies bedeutet zum Beispiel im Jahr 2018, dass die Aktivversicherten zwar 0.75% Zins beziehungsweise CHF 4.7 Mio. an Zinsen erhielten, dafür allerdings fast CHF 2 Mio. an Solidaritätsbeiträgen bezahlen mussten. Daraus resultiert eine effektive Verzinsung von 0.43% beziehungsweise CHF 2.7 Mio.

Im Jahr 2022 erhielten die Aktivversicherten 0% Zins, mussten aber Solidaritätsbeiträge von CHF 1.8 Mio. bezahlen. Wenn man die einbezahlten Sparbeiträge ins Verhältnis zu den geleisteten Solidaritätsbeiträgen setzt, resultiert eine negative Verzinsung von minus 8.3%.

Mit den Solidaritätsbeiträgen wurden die Versprechungen der Politik der Vergangenheit finanziert. Das mehr als ungenügende Ergebnis ist beziehungsweise sollte allen bekannt sein. Zu diesen Tatsachen ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie hoch war der effektive Prozentsatz der Verzinsung des Sparkapitals der Aktivversicherten in den Jahren 2018 bis und mit 2021, wenn die geleisteten Solidaritätsbeiträge der Aktivversicherten berücksichtigt beziehungsweise in Abzug gebracht werden?
  2. Wie hoch war der effektive Prozentsatz der negativen Verzinsung des Sparkapitals der Aktivversicherten im Jahr 2022, wenn man die geleisteten Solidaritätsbeiträge der Aktivversicherten ins Verhältnis zu den geleisteten Sparbeiträgen der Aktivversicherten im Jahr 2022 setzt?
  3. Wie hoch war die effektive durchschnittliche Verzinsung der Sparkapitalen in den Jahren 2018 bis und mit 2022 gemäss den Antworten auf die Fragen eins und zwei?
  4. Wie hoch ist die Rente pro Jahr mit einem Sparkapital von CHF 300’000.00 im obligatorischen Teil bei der SPL, der Sammelstiftung Swiss Life, der Perspektiva und der Pensionskasse des Kantons Graubünden?
  5. Wie hoch war die durchschnittliche Verzinsung der Sparkapitalen aller Pensionskassen in Liechtenstein in den Jahren 2018 bis und mit 2022?

Antwort vom 14. Juni 2024

zu Frage 1 bis 3:

Im Zuge der Schaffung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) per 1. Juli 2014 wurden mit Art. 19 für eine Dauer von 10 Jahren Solidaritätsbeiträge von Versicherten und Arbeitgebenden vorgesehen. Die Solidaritätsbeiträge werden zur Finanzierung der Einmaleinlagen gemäss Art. 19 Abs. 2 SBPVG verwendet.

Die Höhe dieser Einmaleinlage wurde für jeden Anschluss bzw. für jeden Arbeitgebenden im Zeitpunkt der Schaffung der SPL individuell berechnet und jeder Anschluss hat eine eigene Finanzierungslösung bestimmt. Somit waren nicht alle Versicherten bzw. Arbeitgebenden zur Leistung von Solidaritätsbeiträgen verpflichtet. Die Solidaritätsbeiträge sind auf eine Laufzeit bis Ende Juni 2024 beschränkt.

Indirekt wurden die Solidaritätsbeiträge den Sparguthaben der aktiven Versicherten gutgeschrieben, nicht individuell, sondern kollektiv finanziert. Je nach individueller Situation zahlen Versicherte Solidaritätsbeiträge in unterschiedlicher prozentueller Höhe von unterschiedlich hohen Löhnen (bzw. haben diese bezahlt), oder haben Versicherte in unterschiedlicher Höhe von Einmaleinlagen profitiert, die kollektiv mit diesen Solidaritätsbeiträgen finanziert wurden, oder verfügen Versicherte über unterschiedlich hohe Sparguthaben, wodurch sie von der gewährten Verzinsung in unterschiedlichem Ausmass betroffen sind. 

Die Verzinsung der Vorsorgekapitalien kann aufgrund der unterschiedlichen Basis nicht mit den geleisteten Solidaritätsbeiträgen aufgerechnet werden.

Für die Fragen 1 bis 3 können daher keine Berechnungen angestellt oder genaue Zahlen genannt werden.

Klimaerwärmung und Hitzeschutzmassnahmen

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 15. Mai 2024

Gemäss Meteo Schweiz ist seit Juni 2023 jeder Monat durchgehend der wärmste seit Beginn der Aufzeichnungen. Der März 2024 war global gesehen der wärmste seit den Satellitenaufzeichnungen ab 1979. Er wird der Kühlste sein, den wir je erlebt haben. Europa erhitzt sich schneller als andere Kontinente. Mittlerweile verzeichnen wir eine durchschnittliche Temperaturerhöhung von zwei Grad. Es ist festzustellen, dass es immer mehr Hitzepatient/-innen und Hitzetote gibt. Laut statistischen Daten aus Deutschland müssen in Jahren mit besonders vielen Hitzetagen 48 Prozent mehr Menschen im Krankenhaus wegen Hitzeschlägen oder Sonnenstichen behandelt werden. Nierenerkrankungen, Herz-Kreislaufprobleme und Atemwegserkrankungen stehen in direktem Zusammenhang mit extremer Hitze, landen aber oft nicht in der Hitzestatistik und erhöhen die Dunkelziffer. Gerade Risikogruppen wie ältere Menschen, Vorerkrankte und Kinder sind gefährdet. Zunehmend gefährdet sind jedoch auch Berufsgruppen des Baugewerbes, der Landwirtschaft und des Rettungswesens. Zusammenfassend kann gesagt werden: Die Gefährdung durch extreme Hitze betrifft uns alle.

  1. Mittels welchen Hitzeüberwachungsplattformen und Schutzmassnahmen für die Bevölkerung wappnet sich Liechtenstein vor hitzebedingten Gesundheitsproblemen und erhöhter Sterblichkeit?
  2. Welche konkreten Präventionspläne liegen heute schon vor?
  3. In welcher Form sind Land und Gemeinden in langfristige Anpassungsstrategien eingebunden?
  4. Welche konkreten Massnahmen wurden bis dato bei Land und Gemeinden bereits ergriffen, um der zunehmenden Erhitzung entgegenzuwirken?
  5. In welcher Form sind Anforderungen an Hitzeschutzmassnahmen bereits Bestandteil der Baugesetze?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Die Informationsplattform von Meteo Schweiz enthält eine Wettervorhersage und Wetterwarnungen für Liechtenstein. Ausführungen zu den Schutzmassnahmen sind in den folgenden Antworten enthalten.

zu Frage 2:

Derzeit wird ein Hitzeaktionsplan für Liechtenstein erarbeitet, welcher der Bevölkerung Informationen zum Umgang mit Hitze zur Verfügung stellen soll. Darüber hinaus soll das Bewusstsein dafür gestärkt werden, wie gefährdete Personen und Risikogruppen vor den Auswirkungen extremer Hitze geschützt werden können. Dieser Hitzeaktionsplan involviert Stakeholder verschiedener Institutionen, um ein ganzheitliches und aufeinander abgestimmtes Vorgehen zu ermöglichen. 

zu Frage 3:

Das Amt für Umwelt hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Hochbau und Raumplanung Klimakarten in Auftrag gegeben. Mit diesen können Hitze-Hotspots eruiert werden. Damit können das Land und die Gemeinden gezielt Massnahmen in den an den stärksten betroffenen Zonen ergreifen. Die Klimakarten stehen ab Juli 2024 zur Verfügung und werden den Gemeinden präsentiert. Zudem wird der Hitzeaktionsplan als Bindeglied zwischen Land und Gemeinden wirken, damit die erforderlichen Hitzemassnahmen für die Bevölkerung ergriffen werden können.

zu Frage 4:

Siehe dazu die Antworten zu den Fragen 2 und 3. Im vergangenen Sommer wurde eine Hitzewarnung der Regierung herausgegeben. Darüber hinaus ergreifen viele Unternehmen und Einrichtungen bereits eigene Hitzemassnahmen, wie z.B. Informationen über Hitze und Empfehlungen zum Verhalten an extrem heissen Tagen. 

zu Frage 5:

Die Energieverordnung legt Mindeststandards für energieeffizientes Bauen und Betreiben von Gebäuden fest, einschliesslich technischer Anforderungen zur Gesamtenergieeffizienz, die sich an der SIA 380/1, der Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, orientieren. Diese Norm zielt darauf ab, den thermischen Komfort zu gewährleisten und den Energieverbrauch zu senken, indem sie auch Bestimmungen zum Hitzeschutz enthält, insbesondere zur Reduzierung des solaren Wärmeeintrags. Die Einhaltung dieser Norm ist oft eine Voraussetzung für Baubewilligungen.

In ihren Bauordnungen legen die Gemeinden zudem Mindestanteile der Grünflächenziffer für Wohnzonen fest, wobei Grünflächen wie bepflanzte, nicht versiegelte Flächen und ökologisch wertvolle Freiflächen als anrechenbar gelten. Diese Grünflächen spielen eine entscheidende Rolle im Klimaschutz, indem sie CO2 speichern, die Luft reinigen, Temperaturen regulieren und Lebensräume für die Biodiversität bieten. Jedoch obliegt die Gestaltung und folglich der Beitrag zum Klimaschutz durch diese Grünflächen dem jeweiligen Eigentümer bzw. der jeweiligen Eigentümerin. 

Das Amt für Hochbau und Raumplanung plant, die Baugesetzgebung in verschiedener Hinsicht zu überprüfen. In diese Überprüfung sollen auch Aspekte des Klimaschutzes einfliessen.

Strafurteil während Abwesenheit bei Kindsmissbrauch

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 15. Mai 2024

Das Nichterscheinen des ehemaligen Ruggeller Pfarrers an der Gerichtsverhandlung veranlasste mich Ende Dezember 2023, einen Beitrag im «Vaterland» unter dem Titel «Wo bleibt die Rücksicht auf das Kind?» zu veröffentlichen. Die Verhandlung wurde durch das Nichterscheinen vertagt. Auch wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Deutschland der Gerichtsakt von Liechtenstein angefordert, wodurch eine Verfahrensübernahme durch Deutschland nicht auszuschliessen ist, da es sich um einen deutschen Staatsbürger handelt. Dadurch musste er sich statt in Vaduz vor einem deutschen Gericht verantworten. Für mich gilt es, dem Opferschutz höchste Priorität zukommen zu lassen, gerade in Fällen von mutmasslichem Kindesmissbrauch. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Kann durch ein Nichterscheinen des mutmasslichen Täters der Gerichtsstand in ein anderes Land verlegt werden und er dadurch nach dem dortigen Recht beurteilt werden?
  2. Kann die Verfahrenszuständigkeit durch das Fernbleiben des mutmasslichen Täters nach eigenem Ermessen von der Liechtensteiner Justiz ins Ausland verlagert werden?
  3. Kann der mutmassliche Täter somit nach eigenem Ermessen eine zeitliche Verzögerung des Urteils herbeiführen?
  4. Kann durch die Zuständigkeitsverlegung eine Verschlechterung der Rechtsstellung des mutmasslichen Opfers in Liechtenstein erfolgen?
  5. Welche gesetzlichen Bestimmungen wären anzupassen, damit bei Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auch trotz Abwesenheit des Beschuldigten ein Urteilsspruch durch das Strafgericht gefällt werden kann, damit zukünftig eine Verlagerung des Verfahrens in eine andere Jurisdiktion nicht ohne weiteres erfolgen kann? Bei Geldwäschereidelikten erfolgte diese Anpassung bereits im § 295 Abs. 1 StPO.

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Ein Beschuldigter kann durch die Verlegung seines Aufenthalts ins Ausland keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte nehmen. Er kann aber in jenen Fällen, in denen eine Aburteilung in Abwesenheit des Beschuldigten nicht möglich ist und eine Auslieferung durch den Staat, in welchem sich der Beschuldigte befindet, nicht erfolgt, seine Aburteilung durch liechtensteinische Gerichte verhindern, indem er vor dem liechtensteinischen Gericht nicht erscheint. In derartigen Fällen kann Liechtenstein den ausländischen Staat um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchen. Übernimmt der ausländische Staat die Strafverfolgung, so ist die dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Handlung nach dem für ihn günstigeren Strafgesetz zu beurteilen.

zu Frage 2:

Ob ein Ersuchen auf Übernahme der Strafverfolgung an einen anderen Staat gestellt wird, liegt nicht im eigenen Ermessen der liechtensteinischen Justiz. Dafür muss eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 1 RHG vorliegen. Ein möglicher Anwendungsfall für ein solches Ersuchen wäre, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Beschuldigte zur Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht nicht erscheint und dessen Auslieferung aus dem Ausland nicht erwirkt werden kann.

zu Frage 3:

Ja, eine Aburteilung des Beschuldigten ist in der Regel nur möglich, wenn er in der Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht anwesend ist. Sofern der Beschuldigte zur Verhandlung nicht erscheint, kann er in der Regel nicht abgeurteilt werden. Wenn sich der Täter also durch seinen Aufenthalt im Ausland und dem Nichtbefolgen der Ladung zur Schlussverhandlung dem Verfahren entzieht, führt das unausweichlich zu Verfahrensverzögerungen, nicht zuletzt bis ein allfälliges Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gestellt und von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde bearbeitet wird bis hin zu einer möglichen Verurteilung oder einem Freispruch für den Täter im Ausland.

zu Frage 4:

Ansprüche nach dem liechtensteinischen Opferhilfegesetz werden nicht geschmälert, wenn sich der Täter im Ausland befindet.

Wird das Strafverfahren im Ausland durchgeführt, richten sich die Verfahrensrechte des Opfers nach dem ausländischen Recht. Ob dies zu einer Verbesserung oder zu einer Verschlechterung der Rechtstellung des Opfers führt, kann nicht pauschal gesagt werden.

zu Frage 5:

Eine Verlagerung der strafrechtlichen Zuständigkeit kann auch nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres erfolgen. Die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte richtet sind in der Regel nach dem Ort der Tatbegehung.

Insofern mit der Frage darauf abgezielt wird, dass ein Täter vom Land- als Kriminalgericht in der Regel in Abwesenheit nicht abgeurteilt werden kann, und um Auskunft ersucht wird, wie die Möglichkeit, in Abwesenheit zu verhandeln, ausgeweitet werden kann, wäre § 295 StPO entsprechend anzupassen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass ein im Inland gegen einen sich im Ausland befindlichen Täter ergangenes Strafurteil nur dann Wirkung entfalten kann, wenn der ausländische Staat, in welchem der Täter sich aufhält, das inländische Strafurteil anerkennt und im Ausland zur Vollstreckung bringt.

Rehabilitierung und Entschädigung von strafrechtlich verfolgten Homosexuellen in Liechtenstein

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 15. Mai 2024

In der neusten Ausgabe der «Liechtensteinischen Juristen-Zeitung» erschien eine Abhandlung mit dem Thema «Zur Rehabilitierung und Entschädigung von strafrechtlich verfolgten Homosexuellen in Liechtenstein». Diese Abhandlung wurde auch vom «Vaterland» aufgenommen. Es geht dabei um die Rehabilitierung und Entschädigung von strafrechtlich verfolgten Homosexuellen, wobei von einer gesetzlichen Rehabilitierung und Entschädigung ausschliesslich Strafurteile und Verfolgungsmassnahmen wegen allen sexuellen Handlungen tangiert wären, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren. In Deutschland gibt es seit 2017 ein entsprechendes Rehabilitierungsgesetz. In Österreich, dessen Strafrecht Liechtenstein grossmehrheitlich rezipiert hat und rezipiert, ist eine solche strafrechtliche Rehabilitierung und Entschädigung seit 1. Februar 2024 möglich. Der Autor wirft die Frage auf, ob Liechtenstein diesbezüglich das entsprechende Gesetz aus Österreich rezipieren sollte. Er weist darauf hin, dass bis jetzt in Liechtenstein zur Rehabilitation und Entschädigung keine öffentliche Diskussion geführt wurde und dieses Thema im Landtag ebenfalls bisher keine Erwähnung fand. Meine Fragen dazu:

  1. Wie steht die Regierung zur Rezeption des entsprechenden österreichischen Rechts?
  2. Welche Kenntnis hat die Regierung bezüglich der Anzahl entsprechender Fälle in Liechtenstein?
  3. Falls diesbezüglich keine Fälle bekannt sind, wie könnte die Anzahl Fälle verwaltungs- beziehungsweise justizintern eruiert werden?
  4. Wie könnte eine Privatperson die Anzahl Fälle in Erfahrung bringen, beispielsweise durch Erlaubnis, in die entsprechenden Verzeichnisse wie das Strafregister, das Landesarchiv, weitere Gerichtsakten und Urteile Einsicht zu nehmen?
  5. Wie könnte die Rehabilitierung und Entschädigung von strafrechtlich verfolgten Homosexuellen in Liechtenstein möglichst pragmatisch geschehen?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Um eine Entscheidung zu fällen, müsste zuerst eine Reihe von Vorfragen geklärt werden, wie beispielsweise die Frage nach der Anzahl entsprechender Fälle bzw. möglicher Betroffener.

zu Frage 2:

Die gegenständlich relevanten Straftatbestände wurden bereits 2001 aufgehoben. Der Regierung liegen keine Informationen vor, wie viele Personen in Liechtenstein bis 2001 allenfalls von Strafurteilen oder Verfolgungsmassnahmen betroffen waren.

zu Frage 3:

Allfällig existierende Fälle müssten durch Sichtung der Gerichtsakten erhoben werden. Ein solches Durcharbeiten der Gerichtsakten würde einen hohen personellen und zeitlichen Aufwand mit sich bringen.

zu Frage 4:

Die Einsicht in das Landesarchiv, in Gerichtsakten oder das Strafregister unterliegt den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Publizierte Urteile können über die bekannten Portale abgefragt werden, so z.B. via www.gerichtsentscheide.li oder über das Rechtportal. Darüber hinaus wäre es Privatpersonen etwa möglich, durch allgemeine Aufrufe – z.B. in den Medien – mögliche Betroffene ausfindig zu machen.

zu Frage 5:

Da diese Thematik bislang nicht diskutiert worden ist und die erforderlichen Daten nicht erhoben worden sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt kein Vorschlag gemacht werden, wie die Rehabilitierung und Entschädigung von allfällig strafrechtlich verfolgten Homosexuellen in Liechtenstein erfolgen könnte. Eine pragmatische Lösung wäre nur möglich, wenn ein entsprechender gesetzlicher Spielraum bestehen würde.

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Liechtenstein

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 15. Mai 2024

Der österreichische Bundesminister für Finanzen beantragte am 30. August 2023 zur Geschäftszahl BMF2023-0.442.656, dass die Bundesregierung dem Bundespräsidenten vorschlage, den Sektionschef, die Abteilungsleiterin oder stellvertretende Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Finanzen zu bevollmächtigen, Verhandlungen über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein zu führen. Begründet wurde dieser Antrag zusammengefasst damit, dass Personen, die in Österreich ansässig sind und ihre selbständige Tätigkeit in Liechtenstein ausüben oder im öffentlichen Dienst Liechtensteins arbeiten, der Besteuerung in Liechtenstein unterliegen, wobei Österreich diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt befreie. Das niedrige Steuerniveau in Liechtenstein trage zu Verwerfungen am österreichischen Arbeitsmarkt bei und verstärke den Fachkräftemangel in der Region, insbesondere auch im Bildungswesen, aber auch in den freien Berufen. Im Rahmen der Verhandlungen solle das Doppelbesteuerungsabkommen dahingehend abgeändert werden, dass für selbständig Tätige und im öffentlichen Dienst Beschäftig

  1. Hat die Regierung Kenntnis von den österreichischen Änderungswünschen?
  2. Welche Konsequenzen im Bereich Fachkräfte sieht die Regierung für das Land Liechtenstein, wenn das DBA entsprechend abgeändert wird?
  3. In welchen Bereichen bestehen die grössten Risiken, dass sich der Fachkräftemangel in Liechtenstein verstärkt, wenn das DBA entsprechend abgeändert wird?
  4. Mit welchen anderen Staaten hat Österreich entsprechende Regelungen, wie sie vom Bundesminister für Finanzen beantragt werden und mit Liechtenstein vereinbart werden sollen?
  5. Wie gedenkt Liechtenstein den damit zusammenhängenden Problemen zu begegnen?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Der Regierung sind die Änderungswünsche bekannt. 

zu Frage 2:

Die Regierung setzt sich dafür ein, dass das Abkommen nicht angepasst wird. Die Konsequenzen sind nur schwer abschätzbar.

zu Frage 3:

Insbesondere für den öffentlichen Sektor wären die Herausforderungen gross.

zu Frage 4:

Österreich hat rund 90 DBA, einschliesslich den acht DBA mit seinen Nachbarstaaten. In Bezug auf die sieben anderen Nachbarstaaten (ausgenommen Liechtenstein) sieht nur das DBA Österreich-Italien die Anrechnungsmethode betreffend Einkünfte aus selbständigen freiberuflichen Tätigkeiten vor. Betreffend Löhne aus dem öffentlichen Dienst sieht nur das DBA Österreich-Schweiz die Anrechnungsmethode vor, und im Verhältnis zu Deutschland wurde jüngst eine Art Grenzgängerregelung vereinbart, die ein geteiltes Besteuerungsrecht ab einem gewissen Schwellenwert vorsieht.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Abstimmungsverhalten Liechtensteins in der UNO bezüglich Stärkung der Rechte der Palästinenser

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 15. Mai 2024

Verschiedene Medien informierten über die Generalversammlung der Vereinten Nationen letzten Freitag, in welcher mit grosser Mehrheit für eine Resolution gestimmt wurde, die Palästina neue Rechte und Privilegien in dem Gremium gewährt. 143 von 193 Mitgliedern stimmten für das Papier, neun dagegen, und 25 enthielten sich. Staaten, die sich enthielten, waren beispielsweise die Schweiz, Deutschland, Österreich und Italien. Staaten, die zustimmten, waren beispielsweise Frankreich, Spanien, China und Russland. Staaten, die ablehnten, waren beispielsweise Israel und die USA. Aus der Berichterstattung im «Vaterland» wie auch bei «Radio L» geht nicht hervor, wie Liechtenstein abgestimmt hat. Dazu meine Fragen:

  1. Falls Liechtenstein an der Abstimmung teilgenommen hat, wie hat Liechtenstein gestimmt?
  2. Wie wird dieses Abstimmungsverhalten begründet?
  3. Wie war die Regierung diesbezüglich miteinbezogen?
  4. Wie war das Amt für auswärtige Angelegenheiten diesbezüglich miteinbezogen?
  5. Falls Liechtenstein an dieser Abstimmung nicht teilgenommen hat, was waren die Gründe dafür?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Liechtenstein hat wie üblich an der Abstimmung in der UN-Generalversammlung teilgenommen und mit «ja» abgestimmt. Das Abstimmungsresultat ist öffentlich zugänglich. 

zu Frage 2:

Liechtenstein hat die Resolution unterstützt, weil die Resolution im Wesentlichen eine Neubefassung des Sicherheitsrats mit der Frage der Vollmitgliedschaft Palästinas vorschlägt. 2012 hatte Liechtenstein dem Beobachterstatus Palästinas zugestimmt und dabei die Position eingenommen, dass Palästina die Kriterien der Staatlichkeit gemäss Völkerrecht erfüllt. Das Stimmverhalten bei der aktuellen Resolution steht somit im Einklang mit der bisherigen Positionierung Liechtensteins.

zu Frage 3:

Das Abstimmungsverhalten wurde mit dem Regierungschef abgestimmt. Die Regierungsmitglieder wurden in Form eines Positionspapiers zur Resolution resp. dem Abstimmungsverhalten informiert.

zu Frage 4:

Gemäss gängiger Praxis erarbeitete das Amt für Auswärtige Angelegenheiten zusammen mit der Mission in New York eine Empfehlung für die inhaltliche Positionierung und das Stimmverhalten Liechtensteins zuhanden der Aussenministeriums.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Landtagsforen der Regierung

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 15. Mai 2024

Die Landtagssitzungen sind mit Ausnahme des in der Regel kurzen nicht-öffentlichen Teils öffentlich und können von interessierten Personen live als Zuschauer oder auch von zu Hause aus mittels Livestream verfolgt oder nachgeschaut werden. Die Regierung führte in der Vergangenheit für die Landtagsabgeordneten mehrfach ein Landtagsforum durch, dies nicht nur in der jetzigen Legislaturperiode, sondern auch schon zuvor. Ein Landtagsforum ist nicht öffentlich, da nur die Landtagsabgeordneten und deren Stellvertreter eingeladen werden. Meine Fragen dazu:

  1. Was sind die Gründe, weshalb die Regierung Landtagsforen durchführt?
  2. Wie viele Landtagsforen hat die Regierung in dieser Legislaturperiode durchgeführt?
  3. Zu welchen Themen wurde in dieser Legislaturperiode jeweils ein Landtagsforum durchgeführt?
  4. Welche Inhalte wurden dabei vermittelt, welche nicht in einem Bericht und Antrag enthalten waren?
  5. Weshalb konnten diese Inhalte nicht in einen Bericht und Antrag aufgenommen werden?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Die Landtagsforen dienen in erster Linie dem Landtag zur Information. Gerade bei sehr komplexen Vorlagen mit weitreichenden Auswirkungen sieht es die Regierung als Angebot an die Abgeordneten, ihnen in kompakter Art und Weise mündlich die geplanten Reformen in übersichtlicher Art vorzustellen. Gleichzeitig möchte die Regierung den Abgeordneten die Möglichkeit bieten, nach der Lektüre der jeweiligen Berichte und Anträge Verständnisfragen zu stellen, weshalb die Foren in der Regel etwa zwei Wochen nach der Verabschiedung der Vorlagen durch die Regierung geplant werden.

Die Landtagsforen sind also nicht eine Initiative im Interesse der Regierung, sondern ein Informationsangebot an den Landtag.

zu Frage 2:

In der aktuellen Legislaturperiode wurden 6 Landtagsforen durchgeführt.

zu Frage 3:

Landtagsforen wurden durchgeführt zum IWF-Beitritt, zur Staatenbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, zu einem Ergänzungskredit zur Staatenbeschwerde, zum Religionsgemeinschaftengesetz, zum Forschungsförderungsfonds der Universität Liechtenstein, zum Medienpaket mit der Sanierung des LRF und der Medienförderung sowie eines zur nachhaltigen Ausrichtung der staatlichen Pensionsvorsorge.

 zu Frage 4:

Es wurden keine Inhalte vermittelt, die über den jeweiligen Bericht und Antrag hinausgehen. Es werden die Inhalte des jeweiligen BuAs präsentiert und erläutert. Ebenso besteht die Möglichkeit Verständnisfragen zu stellen. Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, handelt es sich um ein Angebot an die Abgeordneten die Informationen kompakt und gebündelt präsentiert zu erhalten. 

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 4.

EU-Richtlinie zu Mautsystemen und Strassenbenutzungsgebühren

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 15. Mai 2024

Die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme wurde vor fünf Jahren angenommen und war bis zum 19. Oktober 2021 von den EU-Staaten umzusetzen. Neben der Interoperabilität von elektronischen Mautsystemen soll der Informationsaustausch über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren erleichtert werden. Gemäss meinem Kenntnisstand hat Liechtenstein einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt angekündigt, der bis Ende des Jahres 2025 nicht aufgehoben werden könne. Das führt dazu, dass unseren Partnerstaaten im Europäischen Wirtschaftsraum, wie beispielsweise Norwegen, wichtige Mauteinnahmen von ausländischen Fahrzeughaltern verloren gehen. Wie in der Postulatsbeantwortung zur Abänderung der Motorfahrzeugsteuer ausgeführt, wäre die Richtlinie von grosser Bedeutung, um eine faire Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur in Liechtenstein zu ermöglichen, welche nicht nur inländische Fahrzeughalter belastet. Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Wie begründet die Regierung diesen Vorbehalt?
  2. Wo steht Liechtenstein in der Umsetzung dieser Richtlinie und bis wann kann die Richtlinie in Kraft treten?
  3. Welche Elemente der Richtlinie sind für Liechtenstein und die anderen EWR-Staaten besonders relevant?
  4. Wird mit der Umsetzung dieser Richtlinie die Einführung einer Strassennutzungsgebühr für ausländische Fahrzeuglenker vereinfacht, um beispielsweise die Finanzierung eines Tunnelprojektes von höchster Ingenieurskunst nach norwegischem Vorbild zu sichern?
  5. Hat zu diesem Sachverhalt bereits ein Austausch mit dem norwegischen Ministerium stattgefunden?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

In Liechtenstein werden aktuell keine elektronischen Mautsysteme betrieben und damit auch keine Mautgebühren mittels des European Electronic Toll Service (EETS) im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 erhoben.

Allerdings hat jeder Mitgliedsstaat nationale Vorgaben für im jeweiligen Mitgliedsstaat niedergelassene Betreiber von EETS-Diensten festzulegen. Die nationalen Gesetze haben wiederum der EETS-Richtlinie zu entsprechen. Da das Anbieten von EETS-Diensten im Sitzstaat nicht erforderlich ist, kommt Liechtenstein trotz fehlender inländischer Mautstrassen theoretisch als Ort der Niederlassung in Frage. So könnte ein Anbieter beispielsweise seinen Sitz in Liechtenstein haben, seine EETS-Dienste jedoch ausschliesslich in anderen EWR-Staaten anbieten. Da die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 die Schaffung gesetzlicher Grundlagen in Liechtenstein erforderlich macht, ist eine Zustimmung des Landtages für die EWR-Übernahme der Richtline notwendig. Aus diesem Grund wurde im Zuge des EWR-Übernahmeverfahrens ein verfassungsrechtlicher Vorbehalt nach Artikel 103 des EWR-Abkommens angemeldet.

zu Frage 2:

Aktuell befindet sich die Richtlinie im EWR-Übernahmeprozess. Derzeit werden noch rechtliche Fragestellungen zwischen der EU und den EWR/EFTA Staaten geklärt. Da hier nicht nur Liechtenstein, sondern auch Norwegen und Island involviert sind, ist der Zeitpunkt für den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses momentan nicht abschätzbar. 

Die nationale Umsetzung befindet sich in Liechtenstein derzeit in Vorbereitung. Aus heutiger Sicht ist das Inkrafttreten der liechtensteinischen Umsetzungsmassnahmen für Sommer 2025 vorgesehen.   

zu Frage 3:

Aufgrund der spezifischen Situation, dass es in Liechtenstein keine inländischen Mautstrassen gibt, ergibt sich aus der Richtlinie für Liechtenstein nur ein eingeschränkter Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf betrifft:

  1. a) die Interoperabilität des Mautsystems in Europa,
  1. b) die Vorschriften, welchen ein in Liechtenstein niedergelassener EETS-Anbieter unterworfen wäre und
  1. c) den grenzüberschreitenden Informationsaustausch, was bedeutet, dass Liechtenstein Informationen zu Fahrzeugen und deren Halterinnen und Halter im Falle einer Nichtentrichtung von Mautgebühren in einem anderen EWR-Staat bei entsprechender Anfrage bereitzustellen hat. Betont werden soll nochmalig, dass es hier nur um Fahrzeughalterdaten bei Nichtentrichtung von Mautgebühren geht.

zu Frage 4:

Die Richtlinie (EU) 2019/520 legt die Basis für die Interoperabilität der Mautsysteme in Europa fest. Strassenbenutzerinnen und Strassenbenutzern soll es ermöglicht werden via einem einzigen Abonnement die Bordgeräte zur Entrichtung elektronischer Maut in der gesamten EU einzusetzen. National bestehende Mautdienste sollen dadurch nicht abgeschafft, sondern lediglich ergänzt werden. Die Frage ist aus diesen Gründen grundsätzlich zu bejahen.

In Liechtenstein ist derzeit jedoch nicht geplant, eine Strassenmaut einzuführen.

 zu Frage 5:

Wie üblich, sind auch im Falle der EETS-Richtlinie die Expertinnen und Experten aus den zuständigen Stellen in den EWR EFTA-Staaten in ständigem Austausch. Die Federführung in Liechtenstein liegt beim Amt für Strassenverkehr.

Das Ministerium für Infrastruktur und Justiz wird sich zudem anlässlich des Internationalen Transportforums der OECD am 22. und 23. Mai 2024 auf politischer Ebene mit dem norwegischen Verkehrsminister zu dieser EU-Richtlinie austauschen.

Berufliche Qualifikation der Bevölkerung

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 15. Mai 2024

Die Lohnstatistik zeigt eine interessante Entwicklung: Die Lohndifferenz zwischen Einwohnern und Zupendlern hat sich im Jahr 2022 um 0,9 Prozentpunkte zu Gunsten der Zupendler auf 3,8 Prozent erhöht. In der öffentlichen Verwaltung beträgt diese Lohndifferenz zwischen Einwohnern und Zupendlern gar 20 Prozent. Gemäss Statistikportal wird damit ein langfristiger Trend ungebremst fortgesetzt. Im Jahr 2005 lag der jährliche Medianlohn der Einwohner noch CHF 5'300 über dem der Zupendler. Heute liegt dieser jedoch CHF 3'300 darunter. Diese Differenz der jährlichen Medianlöhne hat sich somit um CHF 8'600 zulasten der Einwohner entwickelt. Die Gründe dafür können vielschichtig sein. Bekannterweise haben sowohl Branche als auch Ausbildung und Anforderungsprofil einen starken Einfluss auf das Lohnniveau. Dazu habe ich folgende vier Fragen:

  1. Verfügt unsere Bevölkerung über die passende Ausbildung, um alle Bereiche auf der Lohnpyramide auf dem Arbeitsmarkt abzudecken oder welche Qualifikationsprofile sind bei der einheimischen Bevölkerung über- oder unterrepräsentiert?
  2. Passen die Qualifikationsprofile der Einwohner zu zukünftigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt, sodass die Lohndifferenz wieder reduzieren wird?
  3. Mit welchen Bildungsmassnahmen soll die einheimische Bevölkerung für besser bezahlte Stellen qualifiziert werden?
  4. Welche Vorbildfunktion nimmt der Staat bei dieser Rolle ein, um die signifikante Lohndifferenz in der öffentlichen Verwaltung zu reduzieren?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu den Fragen 1 und 2:

Die liechtensteinischen Unternehmen sind agil und innovativ und passen sich laufend an neue technologische und andere Entwicklungen an. Dadurch steigen die Qualifikations- und Anforderungsprofile der Wirtschaft an die Arbeitskräfte kontinuierlich. Die benötigte hohe Anzahl an qualifizierten Arbeitskräften ist im Inland nicht verfügbar. Für die Unternehmen wird es auch in Zukunft unumgänglich sein, qualifiziertes Personal aus dem Ausland zu rekrutieren. Seit Jahren werden bis zu 9 von 10 offenen Stellen mit Zupendelnden besetzt und diesbezüglich ist auch keine Trendwende in Sicht.

In den vergangenen Jahren war nachweislich ein kontinuierlich steigender Bedarf an höher qualifiziertem Personal mit Ausbildungen im tertiären Bereich erkennbar. Die von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe «Arbeitskräftemangel» hat in ihrem Bericht vom Mai 2024 betreffend Massnahmen zur Erhöhung des Arbeitskräftepotenzials und der Erwerbsbeteiligung eine gezielte, systematische und hochwertige Aus- und Weiterbildung, die den künftigen Anforderungen im Arbeitsmarkt entspricht, als prioritäres Handlungsfeld identifiziert. Staat und Wirtschaft sind gefordert gemeinsam Massnahmen zu ergreifen, um Lücken bei der Aus- und Weiterbildung zu identifizieren und Instrumente zu erarbeiten, so dass eine kontinuierliche und zielgerichtete Weiterbildung der inländischen Arbeitskräfte gewährleistet werden kann.

Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass ein berufsspezifischer Fachkräftemangel in den MINT-Berufen und insbesondere im Bereich Pflege, Betreuung sowie im Bildungsbereich herrscht. Um dem entgegen zu wirken, wurden im Bereich Pflege und Betreuung per 1. Januar 2024 bereits verschiedene Massnahmen zur Förderung dieser Berufe umgesetzt. Im Bereich Bildung hat die Regierung im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe – die sogenannte «Machergruppe Berufsattraktivität» – eingesetzt, um den Mangel an Lehrpersonen adäquat zu begegnen. Die Machergruppe wurde beauftragt, zuhanden der Regierung ein Strategiepapier mit den zielführendsten Wegen in Sachen «Attraktivität Lehrberuf Liechtenstein – Ausbildung, Rekrutierung und Verbleib» auszuarbeiten. Dieses Strategiepapier soll Ende 2024 der Regierung vorgelegt werden.

zu Frage 3:

Der Bericht der Arbeitsgruppe «Arbeitskräftemangel» vom Mai 2024 hält fest, dass diverse Massnahmen im Bereich einer vielfältigen und hochwertigen Ausbildung sowie einer systematischen und gezielten Weiterbildung ergriffen werden sollen. Darunter zählen eine transparentere und intensivere Information über Angebote im Bereich Grundkompetenzen, Qualifizierung und Weiterbildung; eine Berufs- und Laufbahnberatung für Arbeitnehmende ohne Altersbeschränkung; ein erweitertes Bildungsangebot; das Setzen von gezielten Anreizen zur beruflichen Weiterbildung; die Anerkennung von weiteren Qualifikationen; die Etablierung der Kultur des lebenslangen Lernens und das Fördern und die Erleichterung der Ausbildung zur Fachfrau/zum Fachmann Betreuung Kinder.

Zudem wird zurzeit eine mögliche staatliche Vorfinanzierungsbeteiligung an die vorbereitenden Kurse für Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen in Analogie zur Schweiz geprüft, um die Weiterbildungsbereitschaft im Bereich der höheren Berufsbildung zu erhöhen.

zu Frage 4:

Bei der Landesverwaltung handelt es sich um eine Arbeitgeberin mit sehr heterogenen Aufgaben. Die Aufgaben einer Stelle werden jeweils einer Funktionsbewertung unterzogen und sodann einer Lohnklasse zugeteilt. Innerhalb der Lohnklassen kann die vorgebrachte Lohndifferenz zwischen Einwohnern und Zupendelnden nicht festgestellt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverwaltung als Arbeitgeberin in Konkurrenz mit den privaten Arbeitgebern um qualifizierte Arbeitgeber steht. Gerade im Bereich der hoch qualifizierten und spezialisierten Arbeitskräfte ist die Landesverwaltung – ebenso wie die privaten Arbeitgeber – auf Zupendelnde aus dem Ausland angewiesen, da einerseits die Anzahl an erforderlichen, qualifizierten Arbeitskräften im Inland nicht ausreichend gegeben ist und andererseits im Inland bestimmte, spezialisierte Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind.

Haftungsfrage im Zusammenhang mit der steigenden Wolfpräsenz

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 15. Mai 2024

Der Wolf ist in Liechtenstein immer häufiger unterwegs. Nachweise und Sichtungen des Raubtiers häufen sich seit Jahresbeginn. Die hohe Wolfspräsenz bereitet den liechtensteinischen Alpgenossenschaften und Alpvögten Sorge. Es geht dabei um die Sicherheit der Alptiere als auch der Wanderer.

Die steigende Präsenz von Wölfen birgt für die Alpbetriebe verschiedene Risiken. Einerseits besteht die Gefahr von direkten Schäden durch Wölfe wie Risse und Abstürze. Andererseits steigt das Risiko für gefährliche Zwischenfälle zwischen Rindern und Wanderern, insbesondere solchen mit Hunden, auf Alpweiden. Vor allem Mutterkühe können durch Begegnungen mit Wölfen nervös werden und möglicherweise aggressiv auf Wanderer reagieren. Da Kühe oft nicht zwischen Hunden und Wölfen unterscheiden können, besteht für Wanderer, die ihre Hunde auf Alpweiden führen, die Gefahr von Angriffen. In diesem Zusammenhang rücken für die Alpbetriebe haftungsrechtliche Fragen in den Vordergrund.

In Liechtenstein haftet der Tierhalter nach § 1320 Satz 2 ABGB, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Den Tierhalter trifft wegen dieser Beweislastumkehr eine verschärfte Haftung. Er kann sich nur durch den Nachweis, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt zu haben, von seiner Haftung befreien. Scheitert der Beweis, haftet er auch für schuldloses Verhalten. Die aufgrund der zunehmenden Wolfspräsenz zu erwartenden Verhaltensänderungen der Kühe und die daraus resultierende steigende Gefahr von Zwischenfällen mit Wanderern, insbesondere solchen mit Hunden, schaffen durch die gesetzlich verankerte Beweislastumkehr eine unbefriedigende Rechtsunsicherheit für die Alpbetriebe.

In Österreich ist diese Problematik ebenfalls seit Längerem bekannt und der Gesetzgeber verabschiedete im Juli 2019 zu § 1320 ABGB einen zweiten Absatz, der Klarheit für die Tierhalterhaftung im Bereich der Alm- und Weidewirtschaft schaffen sollte. Der neu eingefügte § 1320 Abs. 2 österreichisches ABGB enthält konkrete gesetzliche Vorgaben zur Beurteilung der erforderlichen Verwahrung. Ausdrückliches Ziel des österreichischen Gesetzgebers war zum einen, bestehende Missverständnisse zur nach § 1320 österreichisches ABGB erforderlichen Alm- und Weidetierhaltung zu beseitigen und damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Zum anderen sollte mit der Novelle das Prinzip der Eigenverantwortung hochgehalten werden Dieser zweite Absatz wurde bisher nicht in liechtensteinisches Recht übernommen. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

  1. Was für Massnahmen müssen die Alpgenossenschaften aufgrund der erhöhten Wolfpräsenz und deren Auswirkungen auf die Alptiere ergreifen, damit die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihrer Tiere nach dem geltendem Recht sichergestellt ist?
  2. Ist geplant, in Anlehnung an die Erfahrungen in Österreich, Stichwort Kuh-Urteil und der damit verbundenen Ergänzung mit § 1320 Abs. 2 österreichisches ABGB zwecks Schaffung von Rechtssicherheit und Hervorhebung des Prinzips der Eigenverantwortung, dies ebenfalls ins liechtensteinische Recht zu übernehmen?
  3. Wird das Land Liechtenstein ebenfalls aktiv dazu beitragen, Zwischenfälle zwischen Rindvieh und Wanderern zu vermeiden, beispielsweise durch eine Informationskampagne betreffend die Eigenverantwortung von Wanderern und die zunehmende Gefahr von Kuhangriffen aufgrund der nunmehrigen Wolfspräsenz? Zum Beispiel müssen Wanderer auf Wanderwegen bleiben; Kuhherden sind, vor allem mit Hunden, weitläufig zu umgehen; Kühe dürfen nicht berührt werden; für Fotos darf nicht zu nahe an Kühe herangetreten werden. Also so ganz simple, einfache Themen.
  4. Sind Vergrämungsstrategien in anderen Ländern erfolgreich und wenn ja, welche Vergrämungstaktiken waren besonders wirkungsvoll?
  5. Welche Massnahmen können oder dürfen Alpbetriebe zur Abwehr oder Abschreckung von Wölfen vornehmen?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

In die Sömmerungsverordnung, die jährlich vom 1. Mai bis 30. November gilt, wurden erstmals 2016 explizite Bestimmungen zur Alpung von Mutterkühen aufgenommen. Diese orientieren sich am Ratgeber und an der Checkliste der schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft, die in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bauernverband und „Mutterkuh Schweiz“ herausgegeben wurden. Das in Österreich 2019 revidierte AGBG schafft insofern Klarheit, als auf solche Standards und eine Risikoabschätzung der einzelnen Alp verwiesen wird. Es gilt, die Einzelsituation mit Hilfe von Checklisten einzuschätzen und Massnahmen zur Verringerung dieses Risikos zu definieren. Eine solche nicht abschliessende Massnahme, welche auch in der Sömmerungsverordnung aufgeführt wird, ist beispielsweise das Aufstellen von Warn- oder Infotafeln.

zu Frage 2:

Eine Anpassung des liechtensteinischen Rechts im Sinne der einschlägigen Regelung im österreichischen ABGB ist derzeit nicht geplant.

zu Frage 3:

Es ist vorgesehen, das Thema mit Beginn der Alpung nochmals in den Medien zu platzieren. Dabei sollen explizit auf die Mitverantwortung von Wanderern und Wanderinnen im Alpengebiet hingewiesen und Möglichkeiten zur Verhinderung von Zwischenfällen aufgezeigt werden.

Daneben stehen den Alpverantwortlichen die zuständigen Amtsstellen, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW), mit Merkblättern und bei Fragen zur Alpung, im Speziellen auch zum Wolf und zur Mutterkuhhaltung, beratend zur Verfügung. Weiters kann eine Infotafel zur Bezeichnung der Mutterkuhweiden kostenlos beim ALKVW bezogen werden.

zu Frage 4:

Es gibt in der Schweiz laufende Projekte, im Rahmen derer Vergrämungsmassnahmen zur Abhaltung von Wölfen auf Nutztierweiden erprobt werden. Eine Vergrämung kann fallweise im Umfeld einer Weide bzw. Alp ein geeignetes Mittel darstellen. Sie kann allerdings die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nicht ersetzen. Zudem ist der Aufwand für eine wirkungsvolle Vergrämung auf Nutztierweiden meist gross, da ein stundenlanger Ansitz nötig ist.

Zu den Vergrämungsmassnahmen gehören beispielsweise Gummigeschosse oder visuelle und akustische Reize. Bei residenten Wolfsrudeln ist die Vergrämungsmethode meist der Abschuss eines Rudelmitglieds in einer Rudelsituation, wodurch bei den verbleibenden Wölfen eine Verhaltensänderung erwartet wird. In gewissem Sinn ist auch der Herdenschutz als Vergrämung wirksam, da Wölfe empfindlich auf Elektrozäune oder Herdenschutzhunde reagieren.

zu Frage 5:

Da Wölfe spezifisch geschützte Tiere sind, ist es grundsätzlich verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Das Amt für Umwelt kann zur Verhütung einer erheblichen Gefährdung von Menschen und zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztierbeständen befristete und örtlich begrenzte Ausnahmen von diesen Verboten anordnen oder gestatten.

Direkte Abwehr- oder Vergrämungsmassnahmen, bei denen Wölfe nicht verletzt oder getötet werden, können vom Personal der Alpbetriebe eigenständig ergriffen werden. Dabei sollen die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss Anhang 6 des Konzepts Wolf Liechtenstein umgesetzt werden. Bei Schafen und Ziegen sind dies grundsätzlich eine Weideführung am Tag, Herdenschutzhunde sowie Elektrozäune. Bei Rindern und Pferden sind die Muttertiere mit ihren Jungtieren während der Geburt zu überwachen. Nachgeburten oder tote Jungtiere sind sofort zu entfernen und die ersten zwei Lebenswochen sind Mutter und Jungtier gemeinsam auf separaten geschützten Weiden zu halten.

Investitionsförderung über das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Indien

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 15. Mai 2024

Am 10. März wurde das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Indien unterzeichnet. Das Freihandelsabkommen eröffnet den liechtensteinischen Wirtschaftsakteuren nicht nur einen breiten Marktzugang, da eine grosse Anzahl von Zöllen auf Industrieprodukte entfallen. Zudem verbessern sich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und Planbarkeit. Das Abkommen enthält ein Kapitel betreffend die Förderung von Investitionen in Indien durch Unternehmen aus den EFTA-Staaten.

Dies ist eine Reaktion auf das grosse Interesse Indiens, zusätzliche Investitionen von Unternehmen aus der Schweiz und anderen EFTA-Staaten anzuziehen. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens muss eine Kontaktstelle für die Erleichterung der Kommunikation hinsichtlich der Umsetzung des Kapitels «Investitionsförderung und Kooperation» benannt werden. Dazu meine Fragen:

  1. Wann ist die Ratifizierung des Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Indien geplant?
  2. Wurde von Liechtenstein schon eine Kontaktstelle benannt?
  3. Was sind die Kriterien und Anforderungen an diese Kontaktstelle?
  4. Ist geplant die Kontaktstelle in der Wirtschaft oder bei einer Behörde anzusiedeln?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Aufgrund des Zollvertrags bzw. der Bestimmungen im Freihandelsabkommen zum Warenverkehr wird Liechtenstein nicht vor der Schweiz ratifizieren. Die Regierung geht derzeit davon aus, dass die Ratifikation im Verlauf des kommenden Jahres stattfinden und dem Landtag voraussichtlich 2025 ein Bericht und Antrag unterbreitet werden wird. Das Abkommen wird erst in Kraft treten, wenn es Indien und alle vier EFTA-Staaten ratifiziert haben.

zu Frage 2:

Gemäss Abkommenstext benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die Umsetzung des Investitionskapitels zu erleichtern. Indien richtet zudem einen speziellen EFTA-Desk ein, der (potentielle) Investoren aus den EFTA-Staaten unterstützt. Die Kontaktstelle für Liechtenstein wurde noch nicht benannt.

zu Frage 3:

Die Kontaktstelle wird zur Umsetzung des Investitionskapitels die Möglichkeit haben, direkt mit den indischen Behörden zu kommunizieren. Zugleich soll die Kontaktstelle auch Ansprechpartner der EFTA und ihrer Mitgliedstaaten sein. Innerhalb der EFTA werden derzeit Überlegungen angestellt, wie die Bemühungen der EFTA-Staaten zur Investitionsförderung unter dem Abkommen mit in geeigneter Form koordiniert werden können.

zu Frage 4:

Die Regierung wird prüfen, wo die Aufgaben der Kontaktstelle am besten angesiedelt werden können. Es wird auf jeden Fall sehr wichtig sein, dass die Kontaktstelle auch in engem Kontakt mit den liechtensteinischen Wirtschaftsverbänden steht, die Mitglieder haben, welche bereits in Indien investiert haben oder zu investieren gedenken. Auch eine gute Vernetzung mit Swiss Global Enterprise, das liechtensteinische KMU bei ihren Internationalisierungsvorhaben unterstützt, wird bedeutsam sein.

Generationenvorsorge - Die Zukunft von Familienarbeit und Alterssicherung

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 15. Mai 2024

Die am 24. April 2019 von der VU-Fraktion eingereichte Motion zur Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit wurde im September 2019 an die Regierung überwiesen, um ein Gesetz zur Schliessung von Lücken in der Alters- und Risikovorsorge aufgrund unbezahlter Familien- und Erziehungsarbeit auszuarbeiten. Im September 2021 betonte der Gesellschaftsminister, dass vor der Behandlung der Motion, die 2022 abgeschlossen sein sollte, eine Altersstrategie vorliegen müsse. Ein gutes Jahr später, im Dezember 2023, liegt die Altersstrategie nun vor. Viele Massnahmen im Handlungsfeld 2 der Altersstrategie zielen auf die Schliessung von Vorsorgelücken und die langfristige Sicherung der Finanzierung im Alter ab, ohne dass in der Strategie explizit terminierte Massnahmen genannt werden. Im Vordergrund stehen grundsätzliche Abklärungen und Überlegungen. Ergänzend zur Strategie wurde gemäss dem Gesellschaftsminister eine nicht öffentliche priorisierte Massnahmenliste erstellt. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Wird die Altersstrategie bereits umgesetzt?
  2. Werden die finanziellen Aspekte zur langfristigen Sicherung der Altersvorsorge in eine Gesamtschau beziehungsweise in eine Altersvorsorgeanalyse gestellt oder wird jede zusätzliche Einzelmassnahme laufend mit einem Preisschild versehen mit der Gefahr, dass der Rentner den Überblick verliert?
  3. Welches sind die ersten fünf konkreten Massnahmen der priorisierten Massnahmenliste?
  4. Bis wann plant die Regierung, den Gesetzentwurf zur Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit in den Landtag einzubringen?
  5. Gibt es Abhängigkeiten für die Umsetzung der Massnahmen der Altersstrategie aus dem Handlungsfeld 2?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Die Regierung hat die Altersstrategie im Dezember 2023 genehmigt und im Februar 2024 einen Lenkungsausschuss gemäss Kapitel 5 der Altersstrategie eingesetzt. Dieser wurde beauftragt, die Umsetzung der Massnahmen zu koordinieren und zu überprüfen sowie jährlich – erstmals im Frühjahr 2025 – einen Monitoringbericht zuhanden der Regierung über den Stand der Umsetzung einzureichen. Zudem wurden die Gemeinden eingeladen, dem Lenkungsausschuss jeweils Ende des Jahres über die Umsetzung der in ihrer Kompetenz liegenden Massnahmen zu berichten.

zu Frage 2:

Diesbezüglich kann auf das Kapitel 4.2 der Altersstrategie, Handlungsfeld 2, Altersvorsorge, verwiesen werden. Dort wird diese Thematik ganzheitlich dargelegt. 

zu Frage 3:

Gemäss Entscheidung der Regierung vom Februar 2024 soll in der Umsetzung der Altersstrategie 2024 ein Schwerpunkt auf die Prüfung der Massnahmen 1.1 (Rahmenbedingungen für längere Erwerbsarbeit), 2.3 (Zukunftsfähigkeit der 1. Säule stärken), 2.4 (Zukunftsfähigkeit der 2. Säule stärken), 2.5 (Prüfung von Möglichkeiten zur sinnvollen Ausweitung der Versicherungspflicht im Rahmen der 2. Säule), 2.6 (Ausarbeitung eines liechtensteinischen Modells für eine Neufinanzierung der Betreuung und Pflege im Alter), 2.7 (Evaluation des Betreuungs- und Pflegegelds), 3.1 (Förderung der medizinischen Versorgung zu Hause), 3.2 (Massnahmen gegen Fachkräftemangel in der Pflege), 4.1 (Kampagne für Gesundheitsförderung und Prävention) und 6.1 (Verantwortliche Stelle für Altersfragen in der Landesverwaltung) gelegt werden. Zudem sollen übergreifend konkrete, messbare Ziele im Rahmen der Altersstrategie geprüft bzw. festgelegt werden.

zu Frage 4:

Ziel ist es, noch in diesem Jahr einen Vorschlag vorzulegen.

zu Frage 5:

Es besteht ein Zusammenhang mit der Massnahme 2.5 der Altersstrategie, wonach Möglichkeiten zur sinnvollen Ausweitung der Versicherungspflicht der 2. Säule geprüft werden sollen.

Kampf gegen die Tigermücke

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 15. Mai 2024

Die Asiatische Tigermücke wurde kürzlich in Haager Gewässern nachgewiesen, wie die Gemeinde Sennwald mitteilte. Diese Mückenart ist als Überträger von Krankheitserregern wie Zika- und DengueViren bekannt. Das Amt für Umwelt des Kantons St. Gallen überwacht zusammen mit dem Schweizerischen Mückennetzwerk das betroffene Gebiet und hat bereits mit der Bekämpfung begonnen. Die Anwohnerinnen und Anwohner werden informiert und darauf hingewiesen, dass zurzeit keine akute Gefahr besteht. Wichtig ist nun, die Mücken, ihre Larven und Eier zu finden und zu vernichten, wozu auch die Mithilfe der Bevölkerung nötig ist. Beobachtungen der gestreiften Mücke sollten dem Schweizerischen Mückennetzwerk gemeldet werden. Die Asiatische Tigermücke stammt ursprünglich aus Süd- und Südostasien und wurde durch den internationalen Handel nach Europa eingeschleppt. Sie ist aggressiv, tagaktiv und bevorzugt stehende Gewässer. Obwohl in der Schweiz bisher keine Krankheitsübertragung dokumentiert wurde, breitet sie sich trotz Bekämpfungsmassnahmen weiter aus. Bund und Kantone überwachen und bekämpfen diese Mückenart in der Schweiz. Hierzu meine fünf Fragen:

  1. Wie wird das Risiko einer Krankheitsübertragung zukünftig unter den aktuellen lokalen Bedingungen in Liechtenstein eingeschätzt?
  2. Wie wird das Risiko einer Populationszunahme aufgrund der warmen Sommermonate eingeschätzt?
  3. Welche nachhaltigen Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung sind geplant?
  4. Wie erfolgen eine aktive Information und Sensibilisierung der Bevölkerung?
  5. Ist Liechtenstein ausreichend auf die Prävention und eine mögliche Ausbreitung der Asiatischen Tigermücke vorbereitet?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Das Risiko einer Krankheitsübertragung durch eine Tigermücke wird derzeit in Liechtenstein als sehr klein eingeschätzt. Dies da einerseits seit 2019 keine Tigermücke mehr in Liechtenstein nachgewiesen wurde und andererseits die gefundenen Mücken in den benachbarten Regionen keine krankmachenden Erreger in sich trugen.

zu Frage 2:

Entscheidend ist im Zusammenhang mit der Populationszunahme in unserer Region die Frage, ob und wie viele Tiere den Winter überleben. Das Risiko einer Populationsetablierung und -zunahme steigt wesentlich mit der Zunahme von warmen Wintermonaten, jedoch weniger mit warmen Sommermonaten.

zu Frage 3:

Eine nachhaltige Prävention zur Verhinderung der Einschleppung ist nicht möglich, da die Mücken jederzeit als blinde Passagiere in Fahrzeugen unbeabsichtigt nach Liechtenstein verschleppt werden können. Ein präventiver Einsatz eines Larvizids oder die Trockenlegung von Gewässern ist nicht sinnvoll, da diese Wasserstellen auch Lebensräume und Trinkstellen für heimische Tiere sind. Sobald jedoch Tigermücken in Liechtenstein gefunden werden, werden entsprechende Massnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.

zu Frage 4:

Die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung erfolgt über die üblichen Kanäle wie Zeitungsberichte oder Radiobeiträge. Im letzten Jahr war die Tigermücke auch beim Zukunftsforum Alpen in Schaan ein Thema. Zudem informiert die Regierung jährlich mittels einer Pressemitteilung über die Ergebnisse des Mückenmonitorings. Alle Monitoringberichte sind auch auf der Homepage des Amts für Umwelt zu finden. Bei einem Tigermückenfund wie 2019 werden auch die Anwohner des Fundortes miteinbezogen und um deren Mithilfe beim Monitoring und der Bekämpfung gebeten.

zu Frage 5:

Ja. Liechtenstein arbeitet seit 2017 eng mit der Schweiz zusammen. So kann die Regierung z.B. auf das Knowhow der Experten aus dem Tessin zurückgreifen, wo die Tigermücke seit 2003 vorkommt. Auch auf Behördenebene findet ein ständiger Austausch mit den Behörden aus der Schweiz statt. Bei einem Tigermückenbefall werden entsprechende Massnahmen umgesetzt.

Beleg- und Konsiliarärzte im Landesspital

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 15. Mai 2024

Gemäss Internetseite des Landesspitals sind derzeit 59 Beleg- und Konsiliarärzte zur Tätigkeit beim Landesspital zugelassen. Dabei sind 20 Belegärzte, welche im Bereich Zahnheilkunde aufgeführt sind. Dazu meine zwei Fragen:

  1. Sind diese Zahlen für die zugelassenen Beleg- und Konsiliarärzte noch aktuell?
  2. Wie viele Leistungen wurden durch diese Beleg- und Konsiliarärzte, aufgeführt nach Fachgebieten, in den Jahren 2022 und 2023 erbracht? Ich bitte um eine tabellarische Übersicht der Summen.

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Die Zahlen auf der Internetseite des Landesspitals sind bis auf einen Abgang durch Pensionierung in diesem Jahr aktuell. Mit den Belegärztinnen und -ärzten werden in der Regel auch Konsiliarverträge vereinbart. 

Einzelne Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen sind sogenannte «Tages-Belegärzte» und behandeln ihre Fälle auf Grundlage eines Tagesvertrags. Es sind regelmässig rund 20 bis 25 Belegärzte bzw. Belegärztinnen am Landesspital im Einsatz. Die Verträge wurden 2018 umfassend überarbeitet und erneuert. Im Bereich der Inneren Medizin arbeiten keine Belegärzte.

zu Frage 2:

Eingriffe (nicht Fallzahlen):

Jahr

Anzahl Eingriffe

von Belegärzten durchgeführte Eingriffe

Anteil der von Belegärzten durchgeführten Eingriffe

2023

1755

714

41%

2022

1661

723

44%

Eingriffszahlen der Belegärzte/innen, gelistet nach Fachbereichen:

Fachgebiet

Anzahl Eingriffe 2022

Anzahl Eingriffe 2023

Allgemeine Chirurgie

46

48

Gynäkologie

80

76

Ottorhinolaryngologie

0

1

MKG-Chirurgie

82

99

Neuro-Chirurgie

65

47

Orthopädie

69

82

Plastische Chirurgie

262

176

Unfall-Chirurgie

40

118

Urologie

51

36

Zahnmedizin

16

23

Diverses

12

8

Total

723

714

 

Auszeichnung im Naturbereich

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 15. Mai 2024

Sportvereine, Clubs etc. werden jährlich international und national gelobt und mit Trophäen und so weiter geehrt, was auch sehr wichtig ist, um so die Leistungen zu ehren und die Motivation zu fördern, sich weiterhin zu betätigen. Nun durfte ich kürzlich an einer Vernissage zum Thema Fledermäuse in Liechtenstein im «Vadoznerhus» hier im «Städtle» teilnehmen. Die Vernissage-Rede wurde von einem ausgewiesenen Kenner auf dem Gebiet Umwelt gehalten. Dieser aber hielt eine Laudatio auf den Aussteller. Dabei begründete er dies, dass es für Menschen, wie an diesem Beispiel, keine wirklichen Auszeichnungen, keine Preisverleihung gebe, wie beispielsweise im Sport oder Literaturwesen und so weiter. Daher widme er dem Aussteller, der sich schon seit Jahrzehnten ehrenamtlich mit diesen speziellen Säugetieren mit Leib und Seele verschrieben und dazu äusserst wertvolle Arbeit geleistet hat und immer noch leistet, jedoch wenig bis gar keine entsprechende Anerkennung und Lob von offizieller Seite bislang erhalten habe, eine Laudatio. Erwähnt wurde auch, dass es noch weitere bekannte Personen in Liechtenstein geben würde, die sich ebenso meist ehrenamtlich für unsere Umwelt stark machen würden, denen es ähnlich erginge. Hierzu nun meine Fragen:

  1. Wie steht die Regierung beziehungsweise das Amt für Umwelt grundsätzlich hierzu?
  2. Könnte sich das Amt für Umwelt hier eine offizielle Auszeichnung vorstellen für Personen, welche sich alljährlich und ehrenamtlich um die Themen unserer Umwelt verdient gemacht haben und hier wertvolle Arbeit ausführen?
  3. Wäre eine gewisse finanzielle Unterstützung für solche sinnvollen und erwähnenswerten Projekte vorstellbar, um diese Arbeit würdigend zu schätzen?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1 und 2:

Die Regierung steht einem solchen Vorschlag grundsätzlich positiv gegenüber. Entsprechend hat sie im Entwurf des Aktionsplans Biodiversität 2030+ eine Massnahme aufgenommen, die darauf abzielt, einen öffentlichen Wettbewerb zur Auszeichnung von Projekten im Umweltbereich durchzuführen. Der Entwurf wurde von der Regierung im Frühjahr 2024 zur öffentlichen Konsultation freigegeben.

zu Frage 3:

Die Regierung wird dies im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans Biodiversität 2030+ prüfen.

Liechtenstein und die Olympischen Spiele Paris 2024

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 15. Mai 2024

Den soeben erschienenen LOC News kann folgendes entnommen werden: «Olympische Spiele Paris 2024 - Der Countdown läuft». Wer nun auf die Namen der nominierten liechtensteinischen Sportler wartet, wird enttäuscht. Es scheint, dass Liechtenstein erstmals keine einzige Sportlerin oder keinen einzigen Sportler an die Olympischen Spiele entsenden kann mit Ausnahme der Boykott-Spiele von 1980 in Moskau zum ersten Mal seit Menschengedenken. Stattdessen wird angekündigt, dass der Countdown läuft und die Vorfreude gross ist. Liechtenstein werde mit dem «House of Liechtenstein» in der FanZone des Deutschen Hauses präsent sein. Ein attraktives Programm erwartet die Besucher, so heisst es in den News. Also, keine Sportler beim weltgrössten Sportanlass, aber ein House of Liechtenstein. Das ist unverständlich und wirft Fragen auf:

  1. Wie erklärt sich die Regierung, dass der liechtensteinische Spitzensport trotz immens gesteigerter Aufwendungen, wie zum Beispiel die Sportschule oder die Entlöhnung von Spitzensportkandidaten, offenbar schlechter denn je dasteht?
  2. Wie stellt sich die Regierung zum seltsamen Auftritt in Paris ohne teilnehmende Sportler, aber mit einem «House of Liechtenstein»?
  3. Wie gross ist der Aufwand an Personen und Geld (finanzieller Aufwand) für die Bespielung des «House of Liechtenstein»?
  4. Wie soll sich der liechtensteinische Sport im «House of Liechtenstein» ohne Teilnahme an den Spielen in Paris darstellen?
  5. Gibt es noch eine Chance, diese, ich muss es so sagen, Blamage für Liechtenstein zu verhindern?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Die Regierung teilt die Einschätzung, dass der Liechtensteinische Spitzensport «schlechter denn je dasteht», nicht.

zu Frage 2:

Die Olympischen Spiele gehören zu den grössten Sport-Veranstaltungen der Welt. Der Auftritt von Liechtenstein im Rahmen der Landeskommunikation mit einer Präsenz des «House of Liechtenstein» unterstreicht den olympischen Gedanken und das Selbstverständnis als souveräner Staat, sich aktiv in die Staatengemeinschaft einzubringen. Die Präsenz hat das Ziel, den Austausch zu fördern und Liechtenstein den Menschen aus der ganzen Welt näher zu bringen.

zu Frage 3:

Liechtenstein Marketing wurde von der Regierung beauftragt, dieses Projekt im Sinne der Landeskommunikation umzusetzen. Das Gesamtbudget für den Auftritt von Liechtenstein an den Olympischen Spielen inkl. den geplanten Event- und Kommunikationsmassnahmen beträgt CHF 245'000. In diesem Budget sind auch die für diesen Anlass zusätzlichen Personalkosten von Liechtenstein Marketing abgedeckt. Das für die Präsenz an den olympischen Spielen in Paris vorgesehene «House of Liechtenstein» muss nicht extra in Auftrag gegeben werden, sondern steht bereits heute zur Verfügung und wurde z.B. vor Kurzem im Rahmen des Vorsitzes Liechtenstein im Europarat für einige Tage in Strassburg eingesetzt und wird auch für weitere Anlässe wie etwa die Internationale Tourismusbörse in Berlin verwendet werden.

Es wäre schade, wenn Liechtenstein keine Sportler nach Paris entsenden könnte. Die finalen Entscheide hierzu sind noch nicht gefallen.

zu den Fragen 4 und 5:

Der Qualifikationsprozess in den Sportarten, in denen sich Sportlerinnen und Sportler aus Liechtenstein für die Olympischen Sommerspiele qualifizieren können, läuft noch bis Ende Juni bzw. Anfang Juli. Für den Fall, dass Athletinnen und Athleten aus Liechtenstein die internationalen Selektionskriterien nicht erreichen sollten, hat das LOC beim Internationalen Olympischen Komitee Anträge für zwei Universality Places, im Volksmund oft als Wildcards bezeichnet, gestellt. Da das Universalitätsprinzip ein Grundelement der Olympischen Bewegung und der Olympischen Spiele ist, kann davon ausgegangen werden, dass das IOC eine Einladung an eine Athletin und / oder einen Athleten aus Liechtenstein ausspricht, wie dies in der Vergangenheit auch der Fall war und seit vielen Jahren gängige Praxis ist. 

An den vergangenen 5 Olympischen Sommerspielen haben insgesamt 4 Athleten und 5 Athletinnen Liechtenstein vertreten. Die Mehrheit der Sportler konnte jeweils dank eines Universality Places an den Sommerspielen teilnehmen. An den Spielen in Sydney, Athen und London haben Athletinnen und Athleten aus Liechtenstein nur dank Universality Places teilgenommen. Julia Hassler (Schwimmen), Lara Mechnig und Marluce Schierscher (Artistic Swimming) ist es gelungen, die internationalen Selektionslimiten zu erreichen und sich so direkt und auf sportlichem Weg für die Olympischen Sommerspiele zu qualifizieren.

Arbeitsgruppe Verkehrsprobleme Unterland und Schaan

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 15. Mai 2024

Die Verkehrsprobleme im Liechtensteiner Unterland, verknüpft mit dem Oberland sowie mit der Region auf Österreicher und Schweizer Seite, sind ungebrochen Standard und für die Zukunft sind die Perspektiven mit der Realisierung des grossen Tunnelprojektes in Feldkirch wie auch der Prognose der Zunahme der Arbeitsplätze in Liechtenstein alles andere als in einer Bewegung der Schlichtungs- und Lösungsform.

Neben dem Agglomerationsprogramm wurde vor Jahren die «Arbeitsgruppe Verkehrsprobleme Liechtensteiner Unterland und Schaan» ins Leben gerufen, damit die Gemeinden mit dem Land das Heft selbst in die Hand nehmen können. Die Vorsteher- und Gemeindewahlen sind bereits ein Jahr um und so möchte ich die Regierung fragen, wie der momentane Status und Workflow dieser Arbeitsgruppe Gemeinden/Land ist. Meine Fragen an die Regierung sind:

  1. Wie viele Sitzungen gab es seit Mai 2023 und wie gestaltet sich die Arbeitsform dieses Gremiums?
  2. Welche Hauptpunkte von Projekten verfolgt die «Arbeitsgruppe Verkehrsprobleme Unterland und Schaan» im Wesentlichen?
  3. Welche Zielsetzungen hat die Arbeitsgruppe Gemeinden/Land konkret formuliert und mit welcher Terminplanung?
  4. Gibt es konkrete Projektschritte, die gemeinsam implementiert werden? Wenn ja, welche? 5. Zunehmend werden zahlreiche Wohnquartiere in den Unterländer Gemeinden mit Durchgangsverkehr und Transfer zu Arbeitsplätzen geflutet. Welche Massnahmen werden mittelfristig ergriffen, um die Unterländer Einwohnerinnen und Einwohner vor der Belastung der Schleichwege und dem Durchgangsverkehr zu schützen?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Um die gemeindeübergreifenden Verkehrsprobleme im Liechtensteiner Unterland gemeinsam anzugehen und gemeinsam mögliche Massnahmen entwickeln zu können, wurde 2016 die Plattform Entwicklungskonzept Liechtensteiner Unterland und Schaan, kurz EKU, ins Leben gerufen. Da sich bestimmte Massnahmen zunächst jedoch teilweise widersprachen, wurde bis zum Jahr 2018 in einem ersten Schritt eine gemeinsame «Vision 2050» erarbeitet. Darauf aufbauend wurden anschliessend im Jahr 2019 gemeinsam getragene Strategiebausteine und Handlungsfelder definiert.

Im Rahmen des EKU treffen sich die Unterländer Gemeinden sowie die Gemeinde Schaan, das Infrastrukturministerium und weitere Amtsstellen des Landes regelmässig, in der Regel halbjährlich, zu sogenannten «Plenumssitzungen». Folglich fanden seit Mai 2023 zwei Sitzungen statt.

Die Plenumssitzungen dienen dem generellen und direkten Austausch über verschiedene Hierarchieebenen hinweg sowie zur Umsetzung der Vision 2050 des EKU und der Koordination der zugehörigen Massnahmen. Die Plenumssitzungen werden von externen Moderatoren begleitet und einer «Projektkoordination» inhaltlich wie formal vorbereitet.

zu Frage 2:

Aufgrund der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen Siedlungs-, Verkehrs- und Landschaftsentwicklung verfolgt die Plattform EKU Projekte zu folgenden elf «Strategiebausteinen»: Arbeitsgebiete, Innenentwicklung mit Qualität, Baukultur, Bodenpolitik zur Realisierung von Vorhaben im öffentlichen Interesse, Gemeinsames Landschaftskonto, gemeinsames Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept, Handlungsraum Mitte, Mobilität vernetzt und organisiert, öffentlicher Verkehr, Fuss- und Radverkehr sowie motorisierter Individualverkehr.

Ergänzend zur Vision 2050 wurde durch das EKU eine Projekt- und Massnahmenliste erstellt, welche einen Überblick über die rund 100 darin enthaltenen Massnahmen gewährleistet. Zur Umsetzung der einzelnen Massnahmen wurden konkrete federführende Stellen definiert. Diese bearbeiten die Massnahmen in projektspezifisch zusammengesetzten Gremien.

Die Projekt- und Massnahmenliste umfasst Massnahmen zu allen elf Strategiebausteinen. Unter anderem sind dies die folgenden: Die Erarbeitung von Landschafts- und Freiraumkonzepten auf Gemeindeebene, die Optimierung und Umgestaltung von Bushaltestellen, die Anpassung von Verkehrsführungen auf der Strecke und an Knoten oder der Ausbau und die Optimierung der Radverkehrsinfrastruktur.

zu Frage 3:

Wie in Antwort 1 aufgezeigt, wurde die Plattform EKU ursprünglich ins Leben gerufen, um geeignete Massnahmen für die vorhandenen Verkehrsprobleme im Liechtensteiner Unterland zu erarbeiten. In einem ersten Schritt wurde anschliessend eine gemeinsame Vision 2050 erarbeitet und darauf aufbauend später gemeinsam getragene Strategiebausteine und Handlungsfelder definiert.

Generell wird mit der Plattform EKU das Ziel verfolgt, Fuss- und Radverkehr sowie öffentlicher Verkehr zu fördern und auszubauen, wobei gleichzeitig der motorisierte Individualverkehr seinen berechtigten Raum haben muss. Die Erreichbarkeit der Arbeitsplätze und die Anbindung für Personen- und Warentransporte an die grossen Zentren ausserhalb Liechtensteins ist zudem sicherzustellen und gleichzeitig sind die Interessen von Natur und Landschaft zu wahren.

Mit der erarbeiteten Vision 2050 und der vorliegenden Projekt- und Massnahmenliste, wie in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, liegt der Fokus der Plattform EKU heute vor allem auf dem gemeinde- und ebenenübergreifenden Austausch bzw. der Koordination der verschiedenen Massnahmen untereinander.

zu Frage 4:

Die Vision 2050 wurde von der Plattform EKU gemeinsam erarbeitet und wird von allen Beteiligten mitgetragen. Sie wurde als Grundlage zudem in das Mobilitätskonzept 2030 eingespeist. Folglich werden im Zuge der Umsetzung des Mobilitätskonzepts 2030 diverse Massnahmen verfolgt, welche der Vision 2050 bzw. den darin definierten Handlungsfeldern und Strategien entsprechen.

Ergänzend werden weitere Massnahmen gemäss Projekt- und Massnahmenliste EKU umgesetzt, wie in der Antwort zu Frage 2, erwähnt.

zu Frage 5:

Von Seiten Land wird in erster Linie die Umsetzung der im Rahmen des Mobilitätskonzepts 2030 erarbeiteten Massnahmen vorangetrieben. Diese haben insbesondere zum Ziel, alternative Verkehrsmittel wie Fuss- und Radverkehr sowie öffentlichen Verkehr attraktiver zu gestalten und eine Verlagerungswirkung auf ebendiese Verkehrsmittel bzw. eine Veränderung im Mobilitätsverhalten zu erzielen. Unter anderem werden von Seiten des Amts für Tiefbau und Geoinformation die Arbeiten für eine Busspur im Bereich Schaanwald oder den Ausbau von verschiedene Radwegabschnitten im Land vorangetrieben.

Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry vom 6. März 2024 aufgezeigt, werden im Zuge des Projekts «Raum und Mobilität 2050» weitere Massnahmen hergeleitet.

Wolfabschüsse und Abschüsse anderer Wildtiere

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 15. Mai 2024

Wölfe haben auch unser Land entdeckt. Offenbar ist der Wolf laut Gesetz ein geschütztes Wildtier und darf nicht geschossen werden. Andere Wildtiere jedoch schon, wie aus den jährlichen Abschussplänen hervorgeht. Meine Fragen zu den Wildtierabschüssen:

  1. Ist es richtig, dass der Wolf gesetzlich vor Abschüssen geschützt ist?
  2. Was ist die Folge, wenn ein Jäger einen Wolf schiesst?
  3. Um den Bestand an Rotwild zu reduzieren, ist diskutiert worden, eine Keulung durchzuführen. Das heisst, das Rotwild würde zusammengetrieben und dann abgeschossen. Meine Frage dazu: Ist es gesetzlich zulässig, eine solche Keulung durchzuführen?
  4. Ist es nicht ein Widerspruch, wenn der Wolf gesetzlich geschützt wird, das Rotwild aber in grossem Stil abgeschossen werden könnte?
  5. Sieht die Regierung keinen Handlungsbedarf, um diesen Widerspruch sinnvoll aufzulösen?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Ja, der Wolf ist eine spezifisch geschützte Tierart. Folglich sind unter anderem das Töten und Fangen verboten. Gemäss Naturschutzgesetz können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot insbesondere zur Verhütung einer erheblichen Gefährdung von Menschen und zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztierbeständen gewährt werden.

zu Frage 2:

Ein unbewilligter Abschuss eines Wolfes durch einen Jäger oder eine andere unberechtigte Person stellt einen Verstoss gegen die Schutzbestimmungen des Naturschutzgesetzes dar und ist vom Amt für Umwelt entsprechend zu ahnden.

zu Frage 3:

Die Verwendung von sogenannten Einsprunggattern mit einem gruppenweisen Abschuss von Rotwild ist gemäss Art. 36 Abs. 2 Jagdgesetz grundsätzlich verboten. Aus gerechtfertigten Gründen kann die Regierung Ausnahmen von diesem Verbot gestatten. Die Rotwildreduktion gilt nicht als gerechtfertigter Grund für diese Reduktionsmethode, weshalb sie in Liechtenstein noch nie angewendet wurde.

zu Frage 4:

Eingriffe in den Bestand sind bei beiden Tierarten möglich: Beim Rotwild mit dem primären Ziel, den Bestand der Tragfähigkeit des Lebensraums anzupassen. Beim Wolf steht die Verhütung einer Gefährdung von Menschen oder von grossen Schäden an Nutztieren im Vordergrund. Trotz unterschiedlichem, artspezifischem Management bei Wolf und Rotwild dürfen die Populationen beider Tierarten durch die getroffenen Massnahmen nicht gefährdet werden.

zu Frage 5:

Die Regierung sieht keinen Widerspruch, der aufzulösen wäre.

Keine Förderungen von Wärmedämmmassnahmen gemäss Energieeffizienzgesetz für Bauten ab 1993

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 15. Mai 2024

Nachdem eine Mehrheit des Volkes die Einführung der Mustervorschriften der Kantone, MuKEn, aus dem Jahr 2014 aus der Schweiz im Jahr 2024 für Liechtenstein abgelehnt hat, gilt es Energieeinsparpotential zu suchen, welche mitunter mit zusätzlichen Förderungen beziehungsweise auf Bonus-Basis im Sinne kommender Generationen generiert werden können. Gemäss Art. 5 des Energieeffizienzgesetzes werden Wärmedämmmassnahmen an beheizten bestehenden Bauten, für die vor dem 30. März 1993 eine Baubewilligung erteilt wurde, gefördert, wenn die baurechtlich geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der energierelevanten Bauteile nachgewiesen werden. Das Energieeffizienzgesetz stammt aus dem Jahr 2008 und Art. 5 wurde letztmals im Jahr 2010 geändert. Somit ist das Energieeffizienzgesetz 16 Jahre alt und Art. 5 wurde vor 14 Jahren abgeändert. Art. 5 des Energieeffizienzgesetzes führt in der Praxis dazu, dass Wärmedämmmassnahmen bei bestehenden Bauten, zum Beispiel der Ersatz von Fenstern, welche nach 1993 erstellt wurden beziehungsweise jünger als 31 Jahre sind, nicht gefördert werden. Hierzu ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. In welchem Jahr wurden die Wärmdurchgangskoeffizienten der energierelevanten Bauteile seit 1993 erstmals massgeblich verschärft?
  2. Welche Menge an Energie könnte jährlich eingespart werden, wenn bei sämtlichen Bauten, welche zwischen dem Jahr 1993 und der Antwort auf Frage eins erstellt wurden, die verschärften Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten würden?
  3. Welche Summe an Förderungen durch das Land wäre pro Jahr durchschnittlich erforderlich, wenn die Wärmedämmmassnahmen gemäss der Antwort auf Frage zwei während der nächsten 25 Jahre gefördert würden?
  4. Wieso sollen Wärmedämmmassnahmen nicht ab dem Jahr gemäss Antwort auf Frage eins gefördert werden?

Antwort vom 12. April 2024

zu Frage 1:

Eine Verschärfung der Wärmedurchgangskoeffizienten erfolgte erstmals mit der Energieverordnung vom 23. September 2003.

zu Frage 2 und 3:

Die zur Beantwortung dieser Fragen notwendigen Daten, namentlich die Bauteilflächen wie Dach, Wände, Fenster usw., werden nicht erhoben und statistisch erfasst. Daher können dazu keine Aussagen getroffen werden.

zu Frage 4:

Gebäude, welche nach 1993 gebaut wurden, haben eine signifikant bessere Wärmedämmung als ältere Gebäude. Die Regelung, dass nach 1993 errichtete Gebäude keine Förderung erhalten, wurde 2010 vom Gesetzgeber eingeführt. Damit sollen die Fördergelder gezielt auf Gebäude gelenkt werden, die eine grosse Verbesserung der Energieeffizienz erwarten lassen. Bei jüngeren Gebäuden wäre der eingesetzte Förderfranken pro eingesparter Kilowattstunde oder pro Tonne CO2 deutlich geringer. Die Regierung ist nach wie vor der Ansicht, dass sich die Förderung der Gebäudehüllensanierung auf ältere Gebäude konzentrieren sollte. Bei jüngeren Gebäuden ist die Förderung der energieeffizienten Haustechnik in Bezug auf die eingesparte Energie und Klimafreundlichkeit wesentlich wirksamer. Die Regierung hat deshalb per 01.01.2023 die Förderung für Wärmepumpen und andere energieeffiziente Heizungsanlagen deutlich erhöht.

Herkunftsnachweis für Elektrizität und Stromkennzeichnung in Liechtenstein

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 15. Mai 2024

Seit Ende 2006 ist die UVEK-Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität in Kraft. Die Schweiz hat damit klare rechtliche, diskriminierungsfreie und EU-kompatible Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom. Diese stellen sicher, dass der von Endkunden verbrauchte Strom bis zu seinem Ursprung zurückverfolgt werden kann. Seit 2006 sind alle Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Endkundinnen und Endkunden über den gelieferten Strommix zu informieren. Die Endverbraucher erhalten mit der Kennzeichnung die Möglichkeit, den an sie gelieferten Strom nach qualitativen Kriterien zu bewerten.

Für die Ausstellung der Herkunftsnachweise ist die Pronovo AG zuständig. Auf «www.strom.ch» kann von jedem Lieferanten der Lieferantenmix nachgesehen werden. Ab dem Lieferjahr 2018 darf in der Schweiz Strom aus «nicht überprüfbaren Energiequellen», sogenannter Graustrom, in der Stromkennzeichnung nicht mehr deklariert werden. Die LKW publiziert jährlich eine ausführliche Stromkennzeichnung, welche sich grundsätzlich mit den Vorgaben der Schweiz deckt. Einziger Unterschied zu den Vorgaben der Schweiz: Die LKW weist auch nach 2020 immer noch einen beachtlichen Anteil an «nicht überprüfbarer Energie», sogenanntem Graustrom, aus. Hierzu meine Fragen:

  1. Ist es gemäss Gesetzgebung in Liechtenstein zulässig eingekauften Strom ohne Herkunftsnachweis zu deklarieren?
  2. Falls ja, ist angedacht dem Beispiel der Schweiz zu folgen und eine lückenlose Deklaration von Strom einzuführen und damit die Variante «nicht überprüfbare Energiequellen» zu verbieten?
  3. Wer überprüft in Liechtenstein die Publikation der Stromkennzeichnung der Stromlieferanten?
  4. Gibt es für die Stromkennzeichnungen in Liechtenstein eine öffentliche Publikationsvorschrift analog der Schweiz für Strommenge und Stromkennzeichnung?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Ja. Gemäss Art. 10 der Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) sind Elektrizitätserzeuger, Elektrizitätsunternehmen und Grosshändler verpflichtet, in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung die Art der Erzeugung und das Herkunftsland der angebotenen Elektrizität anzugeben. Sind Erzeugung oder Herkunft der Elektrizität unbekannt, ist dies anzugeben (Art. 10 Abs. 2 EMV).

zu Frage 2:

Eine solche Massnahme soll im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EU-Richtlinie NR. 2018/2001) geprüft werden.

zu Frage 3:

Die Kommission für Energiemarktaufsicht überwacht als Regulierungsbehörde insbesondere die Bereitstellung der Daten sowie die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Dies umfasst auch die Publikation der Stromkennzeichnung der Stromlieferanten.

zu Frage 4:

Es besteht die Vorschrift wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt. Allerdings gibt es keine Vorgabe für eine jährlich zu veröffentlichende Stromkennzeichnung wie in der Schweiz.

Vorprüfung von Gesetzesinitiativen

15. Mai 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 15. Mai 2024

Gesetzesinitiativen können vom Landtag, von den Stimmbürgern oder auch von den Gemeinden eingereicht werden. Alle Initiativen sind bei der Regierung anzumelden, diese prüft daraufhin, ob sie mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen und übermittelt ihren Bericht dem Landtag zur Beschlussfassung. Die Vorprüfung einer Initiative aus den Reihen des Landtages ist im Geschäftsverkehrsgesetz geregelt. Darin ist festgehalten, dass die Regierung die Initiative in der Regel innert einer Frist von sechs Wochen ab Überweisung prüft, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Hingegen werden Initiativen aus dem Volk und den Gemeinden nach dem Volksrechtegesetz geprüft. Darin ist einerseits keine Frist für die Vorprüfung definiert und anderseits auch keine legistische Prüfung vorgesehen. Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Frist wendet die Regierung für die Vorprüfung einer Volksinitiative beziehungsweise einer Gemeindeinitiative an?
  2. Wie stellt die Regierung sicher, dass legistisch einwandfreie Initiativen dem Volk zu Beschlussfassung vorgelegt werden können?
  3. Welche Fristen zur Bearbeitung von Volks- oder Gemeindeinitiativen betrachtet die Regierung als angemessen?

Antwort vom 17. Mai 2024

zu Frage 1:

Auch wenn im Volksrechtegesetz keine Frist für die Vorprüfung von Volks- und Gemeindeinitiativen vorgesehen ist, nimmt die Regierung die Vorprüfung stets schnellstmöglich vor. Bei den in den vergangenen 20 Jahren eingereichten 18 Volksinitiativen dauerte die Vorprüfung durchschnittlich jeweils sechs bis acht Wochen.

zu Frage 2:

Grundsätzlich dürfen Volksinitiativen zwischen Einreichung und Abstimmung nicht mehr abgeändert werden. Der eingereichte Text ist für Regierung und Landtag verbindlich. Im Sinne einer pragmatischen Handhabe zur Wahrung der Volksrechte werden in der Praxis aber auch Volks- und Gemeindeinitiativen im Zuge ihrer Einreichung einer legistischen Überprüfung unterzogen. Diese wird den Initianten zur Einreichung eines legistisch korrigierten Textes zur Kenntnis gebracht. Dies war auch so der Fall bei der zuletzt eingereichten Volksinitiative der DpL zur Aufhebung des Gesetzes über den «Liechtensteinischen Rundfunk».

zu Frage 3:

Die Regierung erachtet die in der Vergangenheit in der Praxis eingehaltene Frist für die Vorprüfung von Volks- und Gemeindeinitiativen als angemessen, wobei im Einzelfall auch eine deutlich längere Bearbeitungsdauer notwendig sein kann. Je nach Materie kann die Vorprüfung unterschiedlich komplex und damit unterschiedlich zeitaufwändig sein. Hinzu kommt, dass Volks- und Gemeindeinitiativen vom Landtag nur so, wie sie vorliegen, angenommen werden können. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu den parlamentarischen Initiativen. Verfassungs- und staatsvertragskonforme parlamentarische Initiativen können vom Landtag jederzeit abgeändert werden. Ausserdem unterliegen parlamentarische Initiativen anders als Volks- und Gemeindeinitiativen einer Eintretensdebatte und anschliessend dem normalen Gesetzgebungsprozess.

Fortpflanzungsmedizingesetz

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Am 12. Juli 2016 hat die Regierung ein Fortpflanzungsmedizingesetz in die Vernehmlassung gegeben, das sich am Schweizer Recht und an den von Liechtenstein umzusetzenden EWR-Bestimmungen orientierte. Die Vernehmlassungsfrist endete am 30. September 2016. Leider wurde der Gesetzgebungsprozess bis heute nicht weiterverfolgt, daher gibt es in Liechtenstein bis heute kein Fortpflanzungsmedizingesetz. Ich bin der Meinung, dass hier dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und wir die Fortpflanzungsmedizin in Liechtenstein grundsätzlich mit allen Pro- und Kontra-Argumenten diskutieren sollten. Während der letzten Landtagssession vom März 2024 haben wir das Traktandum 33, "die Abänderung des Ehegesetzes, des Partnerschaftsgesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts" in erster Lesung behandelt. Auf Seite 10 des Bericht und Antrags Nr. 17/2024 wird ausgeführt, Zitat: "Wie oben ausgeführt, wird die Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Paare in den Bereichen Adoption und Fortpflanzungsmedizin bereits von der Regierung bearbeitet. Somit muss dies mit der vorliegenden Motion nicht erneut beantragt werden." Zu dieser Aussage habe ich mich beim Gesellschaftsminister Manuel Frick per E-Mail erkundigt. Konkret wollte ich wissen, bis wann wir zum Thema Fortpflanzungsmedizingesetz eine Gesetzesvorlage im Landtag besprechen können. Mit der Antwort, dass kein Zeitplan abgeschätzt werden kann, kann ich mich nicht zufriedengeben. Deshalb versuche ich auf diesem Weg Klarheit zu bekommen. Da wären die folgenden Fragen:

  1. Gibt es aktuell zum Thema Fortpflanzungsmedizin eine Arbeitsgruppe oder ein Projekt bei der Regierung?
  2. Welche Ziele und Meilensteine hat die Arbeitsgruppe in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess der Fortpflanzungsmedizin?
  3. Kann die Regierung bestätigen, dass dieses Thema nicht nochmals in die Regierung eingebracht werden muss?
  4. Bis wann liegt ein neuer Vernehmlassungsbericht der Regierung vor?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die geänderten Voraussetzungen betreffend die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und die Einführung der "Ehe für Alle" sind bei der Ausarbeitung der Regelungen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin zu berücksichtigen. Das zuständige Ministerium für Gesellschaft und Kultur befasst sich aktuell mit diesen Themen sowie mit den vorliegenden, teilweise sehr konträren Stellungahmen zum Thema Fortpflanzungsmedizin.

Zu Frage 2:

Bereits im Jahr 2016 gingen die Meinungen der Vernehmlassungsteilnehmenden zum Gesetzesentwurf weit auseinander. Einigen war die Vorlage zu weit bzw. liberal, anderen wiederum erschien sie nicht mehr zeitgemäss. Es ist als grosse Herausforderung anzusehen, neben den genannten Rechtsanpassungen im Land sowie in den Nachbarländern - vor allem in der Schweiz - die befürwortenden und kritischen Stimmen zu reflektieren und eine ausgewogene Vorlage auszuarbeiten.

Zu Frage 3:

Die Regierung kann dies nicht bestätigen. Jeder Vernehmlassungsentwurf und jeder Bericht und Antrag bedarf der Verabschiedung durch die Regierung.

Zu Frage 4:

Ein Termin für die Vorlage eines neuen Vernehmlassungsberichts kann derzeit nicht genannt werden.

Angeschaffte Gasreserven – aktueller Stand?

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Im Juni sowie im September-Landtag 2022 wurden der Gewährung von zinslosen Darlehen von insgesamt CHF 25 Mio. an die Liechtensteinische Gasversorgung zur Schaffung einer strategischen Gasreserve zugestimmt. Gemäss dem damaligen Bericht und Antrag der Regierung mussten auch in Liechtenstein Vorkehrungen getroffen werden, damit im Winter 2022 genügend Gas zur Verfügung steht. Das Land übernahm dabei die wirtschaftlichen Risiken, sollte die strategische Gasreserve bei Auflösung unter Einstandspreisen verkauft werden müssen. Ebenfalls gehen die Betriebs- und Verwaltungskosten zu Lasten des Landes. Da mittlerweile zwei Winter vergangen sind, führt mich dies zu folgenden Fragen:

  1. Wurden diese angeschafften strategischen Gasreserven mittlerweile beansprucht und falls dem so ist, wie viel?
  2. Welchen Wert in Schweizer Franken hatten die angeschafften Gasreserven im Erwerbszeitpunkt und welchen Wert haben sie aktuell?
  3. Da das Land die wirtschaftlichen Risiken trägt, musste demzufolge bereits ein Betrag aus der Staatskasse bezahlt werden und wie viel ist dieser allenfalls?
  4. Gibt es eine Prognose, wie viel von den Gasreserven und in welchem Zeitpunkt diese in Zukunft beansprucht werden?
  5. Plant die Regierung, diese strategische Gasreserve weiterhin zukünftig beizubehalten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Nein. Seit der Schaffung der strategischen Gasreserve im Jahr 2022 wurde diese noch nicht beansprucht. Der strategische Gasspeicher ist zu 100% gefüllt.

Zu Frage 2:

Der Anschaffungswert der strategischen Gasreserve beträgt CHF 11'881'267. Dies entspricht einem Preis von rund CHF 150 pro Megawattstunde (MWh). Der Marktwert von Erdgas per 9. April 2024 liegt bei knapp unter CHF 30 pro MWh. Daraus errechnet sich ein Wert der strategischen Gasreserve per 9. April 2024 von rund CHF 2'375'000.

Zu Frage 3:

Auf Basis der Finanzbeschlüsse vom 29. Juni 2022 und vom 28. September 2022 wurde ein zinsloses Darlehen über insgesamt CHF 25 Mio. aus Mitteln des Landes an die Liechtensteinische Gasversorgung ausgerichtet.

Die Grundmodalitäten des Darlehens werden im Finanzbeschluss vom 29. Juni 2022 wie folgt geregelt: Die am Ende der Laufzeit durch den Verkauf der strategischen Gasreserve erzielten Erlöse abzüglich der entstandenen Betriebs- und Verwaltungskosten der Liechtensteinischen Gasversorgung fallen dem Land zu. Die dem Land zufallenden Nettoerträge werden zur Deckung des gewährten Darlehens herangezogen. Können diese das gewährte Darlehen nicht vollständig decken, wird einem Forderungsverzicht auf den Restbetrag zugestimmt.

Aufgrund dieses Mechanismus werden allfällige Verluste erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens in Form eines Forderungsverzichts realisiert.

Zu Frage 4:

Die Versorgung mit Erdgas ist zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sichergestellt und stabil. Eine Energiemangellage ist kurzfristig nicht absehbar. Aufgrund dessen geht die Regierung derzeit davon aus, dass die strategische Gasreserve nicht beansprucht werden muss. Eine mittel- und langfristige Prognose zur Versorgungssicherheit ist aufgrund der nach wie vor anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten und Risiken aus Sicht der Regierung jedoch nicht möglich.

Zu Frage 5:

Derzeit laufen Abklärungen zwischen der Regierung, Liechtenstein Wärme und der Kommission für Energiemarktaufsicht. Falls die Regierung zum Schluss kommt, dass die strategische Gasreserve beibehalten bzw. verlängert werden soll, wird die Regierung den Landtag mit einem entsprechenden Antrag im zweiten Halbjahr 2024 begrüssen.

Steuer- und Prämienzahler werden zur Kasse gebeten (Teil 2)

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Ohne die Ausschöpfung von Einsparungspotenzialen drohen Prämien und Staatsbeiträge zu explodieren. Der Schweizer Bundesrat strebt eine Qualitätsentwicklung bis 2028 an. Am 9. Juni 2024 wird in der Schweiz über die beiden Volksinitiativen "Kostenbremse" und "Prämienentlastung" abgestimmt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfolgt Strategien wie Generikaförderung, Tarifanpassungen, Leistungsprüfungen, Präventionsmassnahmen, Stärkung des Hausarztsystems und digitale Technologien zur Effizienzsteigerung. In Liechtenstein hat Regierungsrat Manuel Frick am 23. Mai 2023 elf Massnahmen gegen die steigenden Gesundheitskosten vorgestellt, darunter die Vereinheitlichung der Spitalfinanzierung, die Vergütung von Generika und die Einschränkung der Selbstdispensation, die Revision der Bedarfsplanung, die Regelung von Wirtschaftlichkeitsverfahren und die Prüfung eines Selbstbehalts für bestimmte Medikamente. Für chronisch Kranke und im Bereich der Physiotherapie sollen Regelungen angepasst werden, ebenso die Prüfung neuer Versicherungsmodelle, Förderung ambulanter Pauschalen, Überprüfung des Leistungskatalogs und Förderung der Digitalisierung. Ein patientenzentrierter Ansatz und eine bessere Koordination zwischen den Leistungserbringern müssen dazu die Leitplanken bilden.

  1. Wie plant die Regierung konkret, die identifizierten Ineffizienzen und Doppelspurigkeiten im Gesundheitswesen zu beseitigen, und welcher Zeitplan ist für die Umsetzung der Massnahmen vorgesehen?
  2. Welche konkreten Schritte unternimmt die Regierung, um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen zur Kostendämpfung zu messen, und wie wird sichergestellt, dass diese nicht zu Lasten der Qualität der Versorgung gehen?
  3. Wie will die Regierung konkret das Potenzial einer patientenzentrierten Versorgung nutzen, um die Gesundheitsversorgung effizienter und effektiver zu gestalten, und welche Rolle spielen dabei digitale Technologien?
  4. Welche Auswirkungen auf das Gesundheitswesen erwartet die Regierung bei Annahme oder Ablehnung der anstehenden Volksinitiativen zur Kostendämpfung und Prämienentlastung in der Schweiz?
  5. Inwiefern plant die Regierung, präventive Massnahmen zu stärken, um die Gesundheitskosten langfristig zu senken, und welche konkreten Initiativen sind geplant, um einen gesunden Lebensstil der Bürgerinnen und Bürger zu fördern?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

An der erwähnten Medienorientierung vom 22. Mai 2023 wurden von allen präsentierten Massnahmen drei für eine nähere Prüfung empfohlen. Konkret sind dies die Themen Leistungskatalog, Massnahmen im Bereich Medikamente und Überarbeitung der Bedarfsplanung. Die Themen sind in Bearbeitung.

Zu Frage 2:

Ein regelmässiges Monitoring der Kostenentwicklung sowie der Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Zu Frage 3:

Die eHealth-Strategie Liechtenstein bezweckt unter anderem, die Patientinnen und Patienten aktiv an den Entscheidungen in Bezug auf ihr Gesundheitsverhalten und ihre Gesundheitsprobleme zu beteiligen und damit ihre Gesundheitskompetenz zu stärken. Mit dem erfolgreich eingeführten elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) stehen Gesundheits- und genetische Daten zeit- und ortsunabhängig genau dann zur Verfügung, wenn sie für Diagnostik und Behandlung gebraucht werden. Das eGD spielt eine Schlüsselrolle für die Qualität und Effizienz des Gesundheitssystems. Durch geplante Weiterentwicklungen des eGD soll dessen Nutzen laufend weiter erhöht werden.

Zu Frage 4:

Die erwähnten Volksinitiativen haben keine Auswirkungen auf Liechtenstein. Sowohl die Vorgabe von Kostenzielen, als auch die Bemessung der Krankenkassenprämien und die Gestaltung der Prämienverbilligung erfolgen unabhängig von der Schweiz. Festzuhalten ist in dem Zusammenhang, dass Liechtenstein über tiefere Krankenkassenprämien als in der Schweiz und über eine sehr grosszügige Prämienverbilligung verfügt.

Zu Frage 5:

Die Prävention hat heute bereits einen hohen Stellenwert. Das Amt für Gesundheit setzt im Rahmen der Prävention zum einen Massnahmen um, um Krankheiten zu verhindern, früh zu erkennen oder zu verzögern. In enger Kooperation mit Externen werden ausserdem Projekte und Aktionen in den Bereichen Bewegung, Ernährung, psychische Gesundheit sowie betriebliches Gesundheitsmanagement durchgeführt. Die Themenschwerpunkte werden jeweils im Rahmen des Budgetprozesses sowie der Jahresplanung festgelegt. Der Bereich psychische Gesundheit soll eine Stärkung erfahren.

Alarmstufe Rot im Gesundheitswesen, weil Hilferufe ungehört blieben (Teil 2)

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Das oberste Ziel im Gesundheitswesen, die patientenorientierte und integrierte Versorgung, wurde bis heute nicht "top down" mit den notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen versehen. Das bereits in einer Seminarreihe zwischen November 2017 und Juni 2018 geforderte Psychiatriekonzept liegt bis heute nicht vor. Als ich im Mai 2021 im Landtag mit einer Kleinen Anfrage zu diesem Thema nachhakte, wurde mir geantwortet: "Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur befasst sich derzeit mit Abklärungen zu den psychiatrischen und sozialpsychiatrischen Strukturen, die der liechtensteinischen Bevölkerung zur Verfügung stehen." Inzwischen sind wir in der Gegenwart angekommen. Weltweit ist jeder vierte Mensch von einer psychischen Erkrankung betroffen. In einer UNICEF-Studie geben 37 Prozent der Schweizer Jugendlichen psychische Probleme an. Zunehmender Mangel an Therapieplätzen, steigender Behandlungsbedarf. Ein überparteiliches Postulat vom Dezember 2023 drängt die Regierung zur Fertigstellung eines Psychiatriekonzepts und fordert Sofortmassnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur kündigte an, das Konzept im Frühjahr 2024 abzuschliessen.

  1. Jetzt ist Frühling, wo steht das Psychiatriekonzept und welche Schritte sind noch nötig?
  2. Welche konkreten Sofortmassnahmen plant die Regierung, um die derzeit angespannte Versorgungssituation in der psychiatrischen Versorgung kurzfristig zu entschärfen?
  3. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der psychiatrischen Einrichtungen, mit denen Leistungsvereinbarungen geprüft werden, und wie wird sichergestellt, dass diese den spezifischen Bedürfnissen Liechtensteins entsprechen?
  4. Welche langfristigen Strategien verfolgt die Regierung, um dem steigenden Bedarf an psychiatrischer Versorgung gerecht zu werden, und wie wird deren Erfolg evaluiert?
  5. Inwieweit werden Betroffene und Fachleute im Bereich der psychischen Gesundheit in die Erarbeitung und Umsetzung des Psychiatriekonzepts einbezogen, um praxisnahe und bedarfsgerechte Lösungen zu gewährleisten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Sowohl die Postulatsbeantwortung betreffend die Fertigstellung des Psychiatriekonzeptes und die Umsetzung von Sofortmassnahmen als auch das Psychiatriekonzept selbst werden derzeit finalisiert. Nach Verabschiedung durch die Regierung ist eine Veröffentlichung vorgesehen.

Zu Frage 2:

Diesbezüglich ist auf das Psychiatriekonzept zu verweisen.

Zu Frage 3:

Das Krankenversicherungsgesetz enthält verschiedene Vorgaben, wie von der Regierung bzw. dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband beim Abschluss von Verträgen mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind, vorzugehen ist. Diese betreffen unter anderem Qualitätsvorgaben und Tarife. Auch ist die Anhörung der Liechtensteinischen Ärztekammer vorgesehen. Zudem wird darauf geachtet, dass den Patientinnen und Patienten soweit möglich eine Auswahl zur Verfügung steht und eine grenznahe Versorgung gewährleistet ist.

Zu Frage 4:

Diesbezüglich ist auf das Psychiatriekonzept zu verweisen.

Zu Frage 5:

Im Rahmen der Erstellung des Psychiatriekonzeptes wurde das Gespräch mit diversen Institutionen und Leistungserbringenden in Liechtenstein sowie in der Schweiz gesucht, um die aktuelle Situation qualitativ möglichst gut zu erfassen.

Verkehrssimulation

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Angesichts von rasant zunehmenden Verkehrsbedürfnissen ist die Entwicklung effektiver Verkehrsmassnahmen essenziell. Eine landesweite Verkehrssimulation könnte dabei helfen, die Auswirkungen verschiedener Massnahmen präzise zu analysieren und vorausschauend zu reagieren. Mit der Unterstützung von realen Messdaten könnte ein digitaler Zwilling unseres Verkehrssystems entstehen. Damit könnten dringend notwendige Massnahmen in verschiedenen Szenarien bewertet und der Bevölkerung zugänglich gemacht werden. Daher stellen sich mir verschiedene Fragen zu der Planungsgrundlage in unserer Verkehrspolitik.

  1. Ist das aktuell verwendete und gegebenenfalls veraltete statische Verkehrsmodell vergleichbar mit einer landesweiten dynamischen Verkehrssimulation?
  2. Ist aus Sicht der Regierung eine Verkehrssimulation geeignet, um verschiedene verkehrspolitische Massnahmen schnell und präzise zu analysieren, zu bewerten und auf verändernde Rahmenbedingungen wie etwa dem Stadttunnel Feldkirch oder der Ansiedlung eines Unternehmens zu reagieren und Szenarien abzuleiten?
  3. Existieren bereits Pläne seitens der Regierung, eine umfassende Verkehrssimulation für das Fürstentum Liechtenstein einzurichten?
  4. Wie viel Minuten würde sich die maximale Stauzeit der LIEmobil auf der Strecke von Triesen nach Buchs verändern, wenn zu Spitzenzeiten ein Verkehrsaufkommen von plus oder minus 20 Prozent simuliert wird oder im heutigen Verkehrsmodell angenommen wird?
  5. Wie könnte das Wissen aus einer landesweiten Verkehrssimulation in den Prozess der Bürgerbeteiligung einfliessen, um Transparenz über die Effektivität von Massnahmen zu schaffen?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Beim Verkehrsmodell Liechtenstein handelt es sich um eine makroskopische Verkehrsmodellierung, welche auf Werten für den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) basiert. Der Verkehr wird dabei mit einem Flussmodell, ähnlich wie einem Wasserstrom, modelliert. Bei einer landesweiten, dynamischen Verkehrssimulation würde es sich um eine mikroskopische Verkehrsmodellierung handeln, welche einen höheren Detaillierungsgrad aufweist. Darin würden einzelne Verkehrsteilnehmende individuell räumlich und zeitlich simuliert und dargestellt. Insofern ist das Verkehrsmodell Liechtenstein nicht mit einer detaillierten Verkehrssimulation vergleichbar. Es handelt sich um unterschiedlich hohe "Flugebenen".

Zu Frage 2:

Mit dem bestehenden Verkehrsmodell Liechtenstein kann bereits heute auf veränderte Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch, reagiert werden. Ein Verkehrsmodell eignet sich deswegen dazu, Auswirkungen beispielsweise von infrastrukturellen Massnahmen abschätzen oder eben modellieren zu können.

Eine Verkehrssimulation als Mikrosimulation kann aufgrund der tieferen "Flugebene" bzw. des grösseren Detaillierungsgrads unter Umständen noch detailliertere Ergebnisse liefern, auch für Verkehrsarten wie ÖV, Fuss- und Radverkehr. Im Vergleich zum Verkehrsmodell Liechtenstein wären hierfür jedoch auch deutlich umfassendere Grundlagen erforderlich und der Aufwand für die Erstellung und Nachführung wäre entsprechend grösser. Die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wäre vertieft zu prüfen.

Zu Frage 3:

Das auf dem durchschnittlichen Tagesverkehr basierte Verkehrsmodell Liechtenstein weist für die bisherigen Einsatzzwecke eine ausreichende Genauigkeit auf. Es hat sich in den vergangenen Jahren bewährt und wurde mehrmals aktualisiert und nachgeführt. Konkrete Pläne zur Erarbeitung einer detaillierteren Verkehrssimulation bestehen bisher nicht. Es ist für die kommenden Jahre jedoch eine umfassende Gesamtüberarbeitung des Verkehrsmodells geplant, in dessen Rahmen auch grundsätzliche Überlegungen betreffend Methodik und Modell angestellt werden sollen.

Zu Frage 4:

Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, handelt es sich beim vorliegenden Verkehrsmodell um ein Modell, welches auf durchschnittlichen Tagesverkehrswerten basiert. In Kombination mit Ergebnissen der MIV-Zählstellen können auch Rückschlüsse auf das Verkehrsaufkommen zu den Spitzenzeiten gemacht werden. Einzelne Linien des ÖV oder Fuss- und Radwege werden darin jedoch nicht abgebildet. Entsprechend kann auch kein Zeitgewinn in Minuten beziffert werden.

Zu Frage 5:

Die Beurteilung der Effektivität von Massnahmen mittels Verkehrsmodellierung oder Verkehrssimulation erfolgt in der Regel im Rahmen von Massnahmen- oder Variantenstudien auf Konzept- oder Projektebene. Die Ergebnisse bilden eine Grundlage, um verschiedene Massnahmen oder Varianten gegeneinander abwägen zu können. Insofern können entsprechende Diskussionen, sofern sinnvoll, im Rahmen von konzept- oder projektbezogenen Mitwirkungsprozessen geführt werden.

Wildtiere in Ruggell

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Die Biber und die Störche fühlen sich in Liechtenstein sehr wohl und vermehren sich seit Jahren immer mehr. In Ruggell gibt es bereits zahlreiche Meldungen und Filme, die Biber in Wohnquartieren zeigen. Dabei nagen sie nicht nur Sträucher und Apfelbäume im privaten Garten an, sondern auch lackierte Holzbretter an Terrassen und graben Löcher. Es ist davon auszugehen, dass sich die Biber aufgrund Platzmangels immer mehr ins Dorf verirren. Die Population der Störche im Ruggeller Riet erhöht sich ebenfalls jährlich. Sie fressen alle möglichen Jungtiere und Bodenbrüter und werden somit ein Problem für das natürliche Gleichgewicht. Da unsere Winter immer wärmer werden, bleiben viele Störche bereits vor Ort. Dies konnte auch in den letzten Monaten sehr gut in Ruggell beobachtet werden.

  1. Gibt es seitens von der Regierung eine Strategie, wie diese Wildtiere im natürlichen Gleichgewicht gehalten werden können?
  2. Welche Möglichkeiten bestehen für das Land und die Gemeinde, den Biber aus dem Siedlungsgebiet fernzuhalten, auch wenn er immer wieder zurückkehrt?
  3. Haben betroffene Einwohner/Innen und Gemeinden recht auf Entschädigungen?
  4. Wie wird zukünftig mit dem rasanten Wachstum des Storchenbestandes umgegangen?
  5. Gedenkt die Regierung in den Wachstum sowohl des Bibers als auch des Storches einzugreifen?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Fragen 1 und 2:

Beim Biber und Weissstorch handelt es sich um einheimische und geschützte Arten. Im "Konzept Biber Liechtenstein" aus dem Jahr 2018 sind Massnahmen zum Konfliktmanagement festgelegt worden. Demnach sind sensible Gebiete für den Biber unattraktiv zu gestalten. Dazu werden beispielsweise in Meteorleitungen Gitter angebracht, damit Biber diese nicht als Baute nutzen. Um die Biber von unerwünschten Orten fernzuhalten, werden zudem kritische Stellen, wie Uferböschungen oder erhaltenswerte Bäume, vergittert, Löcher in den Böschungen wieder aufgefüllt und Biberdämme entfernt. Jedoch ist die vollständige Fernhaltung des Bibers aus dem Siedlungsgebiet nicht möglich, da sich dieser sowohl im Wasser als auch an Land fortbewegt.

Grundsätzlich leben Wildtiere in einer möglichst konfliktarmen Koexistenz mit dem Menschen. Deren Populationen unterliegen natürlichen Schwankungen und werden durch das Nahrungs- und Platzangebot sowie Krankheiten, Feinde, Revierkämpfe und den Strassenverkehr reguliert.

Zu Frage 3:

Gemäss Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) müssen Kosten für Zäune und Gitter zum Schutz privater Kulturen, wie Haus- oder Obstgärten, von den Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern selber getragen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz von Nutztieren wie Hühnern vor Raubtieren wie Füchsen.

Gemäss "Konzept Biber Liechtenstein" sind Gemeinden für die Sicherung der in ihrem Besitz stehenden Grundstücke zuständig. Dazu gehören auch Böschungen an Gewässern. Abflachungen sowie Sicherungen von Uferböschungen können dabei unter bestimmten Voraussetzungen mit 25% der Kosten durch das Land gefördert werden, sofern die Kosten von CHF 20'000 überstiegen und die Massnahmen nicht im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung ergriffen werden.

Zu Frage 4:

Werden Nahrung oder Nistplätze zu knapp, steigt die Population durch die Konkurrenz innerhalb der Art nicht mehr weiter an. Schlechtes Wetter im Mai, Krankheiten und Kämpfe zwischen den Störchen regulieren den Bestand ebenfalls auf natürliche Weise.

Die künstlichen Nistplätze, die zur Wiederansiedlung des Storchs in Liechtenstein vor Jahren aufgestellt wurden, wurden mittlerweile wieder entfernt.

Zu Frage 5:

Neben der natürlichen Regulierung wurden und werden Biber bereits aufgrund von erheblichen Schäden an Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse, insbesondere Hochwasserschutzanlagen, oder an landwirtschaftlichen Kulturen entnommen. Eingriffe in den Biberbestand können insbesondere dann erfolgen, wenn das biberbedingte Gefahrenpotenzial nicht mit anderen Massnahmen abgewendet werden kann, entsprechende technische Vorkehrungen noch nicht umgesetzt werden konnten oder diese nicht zumutbar sind. Ein erster Biberabschuss aufgrund erheblicher Schäden erfolgte im Jahr 2024. Die Wirksamkeit dieses Eingriffs wird derzeit evaluiert.

Aktuell bestehen keine Pläne, die Biber- und Storchpopulation zahlenmässig zu begrenzen.

Bei den Bibern ist es das Ziel, gezielt einzelne schadenverursachende Tiere und Familien zu entfernen, um eine friedliche Koexistenz zu fördern.

Derzeit gibt es keine Belege dafür, dass Störche das natürliche Gleichgewicht beeinträchtigen. Es ist aktuell nicht geplant, Massnahmen zur Regulierung der Storchenpopulation zu ergreifen.

Aktuelle PFAS-Situation in Liechtenstein

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

PFAS werden seit den 1950er-Jahren vielfältig verwendet, zum Beispiel in Feuerlöschschäumen, Lebensmittelverpackungen, Skiwachs, Kältemitteln, Textilien und diese sind sehr stabil. Einige PFAS reichern sich im menschlichen Körper an und für einige PFAS sind ausserdem gesundheitsschädliche Wirkungen bekannt. Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, also sogenannte PFAS, sind eine Klasse fluorierter Chemikalien, die in Verbraucher- und Industrieprodukten sehr weit verbreitet sind. Ihre Toxizität für den Menschen und ihre Auswirkungen auf das Ökosystem haben grosse öffentliche, wissenschaftliche und auch behördliche Aufmerksamkeit erregt. In einer Kleinen Anfrage vom März Landtag 2023 hatte die Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni zur Frage, wie stark Liechtenstein betroffen ist, ausgeführt, dass in Liechtenstein bisher zwei Standorte aufgrund einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung betroffen seien und auf EU-Ebene ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht worden sei. Ebenfalls sei ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum initiiert worden. Das Projekt werde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen sein. Dazu meine Fragen.

  1. Eine australische Studie hat aktuell die PFAS-Konzentrationsdaten von über 45'000 Oberflächen- und Grundwasserproben aus der ganzen Welt zusammengestellt, um das globale Ausmass dieser PFAS-Kontamination und ihre potenzielle zukünftige Umweltbelastung abzuschätzen. Ist der Regierung diese Studie bekannt und gibt es aktuelle Ergebnisse oder Einschätzungen für Liechtenstein aus dieser Studie?
  2. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage, wie erwähnt vom März 2023, hatte die Regierung ausgeführt, dass ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum laufe. Das Projekt würde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen. Sind diese Ergebnisse mittlerweile vorliegend, analysiert und wird die Öffentlichkeit allenfalls darüber informiert werden?
  3. Liechtenstein orientiere sich an den durch die EU und die Schweiz verordneten Grenzwerten oder Verboten des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen. Gibt es seit der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage im März 2023 neue Entwicklungen auf der gesetzlichen Ebene in der EU und der Schweiz?
  4. In der Schweiz wurde im August 2023 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mittels einer Pilotstudie die PFAS-Belastung in Blutproben (Blutserum) analysiert. Plant Liechtenstein Angesichts der möglichen gesundheitlichen Risiken Massnahmen, wie die Aufnahme von PFAS in Liechtenstein minimiert werden könnte?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

International laufen im PFAS-Bereich diverse Studien. In Koordination mit dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt wird die erwähnte australische Studie mit Interesse verfolgt und zusammen mit allen anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu einem Gesamtbild verarbeitet.

Zu Frage 2:

Der Auftrag ist noch in Bearbeitung und soll bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Grund für die längere Bearbeitungszeit sind zusätzliche Flächen, welche überprüft werden müssen. So wurde für die Vorselektion ursprünglich von 63 abzuklärenden Übungsplätzen ausgegangen. Im Zuge der laufenden Erhebungen hat sich aber gezeigt, dass rund 30 zusätzliche Flächen zu prüfen sind.

Zu Frage 3:

Zurzeit werden in der EU drei Regulierungsvorhaben zu PFAS bearbeitet:
Erstens geht es um die Beschränkung der Perfluorhexansäure (PFHxA) und ihrer Vorläufer. Die Inkraftsetzung ist in der EU voraussichtlich im Sommer 2024 geplant. Die entsprechende Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist in der Schweiz im nächsten "Verordnungspaket Umwelt" vorgesehen, welches im Juni 2025 verabschiedet werden soll. Liechtenstein wird diese Anpassung via Zollvertrag übernehmen.

Zweitens soll eine Beschränkung von allen PFAS in Feuerlöschschäumen eingeführt werden. Eine solche Beschränkung ist in der Schweiz und in Liechtenstein bereits in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung umgesetzt.

Drittens ist eine umfassende Beschränkung aller PFAS (inklusive Polymere und F-Gase) geplant. Es sind Übergangfristen von fünf bis zwölf Jahren für bestimmte Verwendungen sowie einige generelle Ausnahmen vorgesehen. Die Schweiz und Liechtenstein verfolgen ebenfalls eine solche Beschränkung.

Zu Frage 4:

Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1 und 3.

Muslimischer Friedhof im Nahbereich Naturschutzgebiet Schwabbrünnen

10. April 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Die Frage nach einem muslimischen Friedhof in Liechtenstein ist schon sehr lange ein Thema in Liechtenstein. Nun soll ein solcher am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Nahbereich des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen mitten im Waldgebiet auf Gampriner Boden entstehen. Die Gemeinde Vaduz hingegen hat eine Lösung für die muslimische Bestattung neben dem bereits bestehenden Friedhof ausgeschieden. Eine solche Lösung auf allen Friedhöfen im Land, wo eine Erweiterung durchführbar ist, kann als sinnvoll erachtet werden, um allen verstorbenen Angehörigen der unterschiedlichsten Glaubensrichtungen respektvoll ihre letzte Ruhestätte zu geben. Dies kann auch die Integration fördern und würde nicht Parallelgesellschaften begünstigen.

  1. Ist es korrekt, dass der Bau eines muslimischen Friedhofs am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Waldgebiet und in Nähe des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen geplant ist?
  2. Steht diesem Vorhaben nicht das Waldgesetz, beispielsweise die Artikel 1, 6 und 11, die Umweltschutzgesetzgebung, das UVPG, das Naturschutzgesetz und der an diesem Ort bestehende Wildkorridor entgegen?
  3. Sollte das Religionsgemeinschaftengesetz umgesetzt werden, muss sodann jeder Religionsgemeinschaft ein eigener Friedhof beziehungsweise eine eigene Landparzelle für ihre Ruhestätten gewährt werden?
  4. Ist es korrekt, dass bei einer Umsetzung des Friedhofs an gedachter Stelle, die Gemeinde Gamprin sodann die Kosten und den Realersatz zu tragen hätte.
  5. Ist es korrekt, dass bei einer Neuanlage eines muslimischen Friedhofs oder Friedhofsteils es sich aus theologischer Sicht streng genommen nicht um ein unbenutztes Areal handeln muss, sondern man auch einen früheren Friedhof für islamische Bestattungen nutzen kann, nachdem die alten Grabstätten abgeräumt, das betreffende Areal umgegraben und eventuell aufgefundene sterbliche Überreste entfernt wurden?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen in Liechtenstein in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt. Die Gemeinden haben auch jeweils Friedhofsreglemente bzw. -ordnungen sowie entsprechende Gebührenordnungen erlassen.

Im September 2021 hat der Landtag einstimmig die Petition von Akif Özmen und Hamit Örgen betreffend "Gleichberechtigung der Muslime in Liechtenstein", welche auch die Bitte der Errichtung eines muslimischen Friedhofs enthielt, an die Regierung überwiesen. Da, wie ausgeführt, die Gemeinden für das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen zuständig sind, hat die Regierung die Petition an die Gemeinden weitergeleitet. Der Regierung ist bekannt, dass seitdem durch die Gemeinden Abklärungen eingeleitet wurden, um zu evaluieren, ob Möglichkeiten bestehen.

Zu Frage 2:

Im Falle eines konkreten Projekts müssten selbstverständlich alle gesetzlichen Vorgaben geprüft und eingehalten werden.

Zu Frage 3:

Im Religionsgemeinschaftengesetz ist keine Regelung zum Friedhofswesen enthalten bzw. dieses Thema ist nicht Gegenstand der Vorlage.

Zu Frage 4:

Im Falle der Realisierung eines landesweiten muslimischen Friedhofs wäre es Sache der Gemeinden, die Kostentragung untereinander abzustimmen. Wäre ein Realersatz notwendig, würde sich dieser nach Art. 7 des Waldgesetzes richten und müsste daher nicht zwingend in derselben Gemeinde geleistet werden.

Zu Frage 5:

Dazu liegen der Regierung keine Informationen vor. Im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage ist es nicht möglich, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen liegt, wie ausgeführt, das Bestattungs- und Friedhofswesen nicht in der Zuständigkeit des Landes.

Reise des Landtagspräsidenten nach Rom

10. April 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Anfangs März besuchte der Landtagspräsident Albert Frick den Heiligen Stuhl in Rom. Dabei fanden, wie man auf der Landtagsseite sehen kann, vertiefte Gespräche mit Papst Franziskus statt. In diesen Gesprächen wurde gemäss offizieller Pressemitteilung durch den Parlamentsdienst auch über die Nachfolge im Erzbistum Vaduz geredet.

  1. Da der Pressebericht auf der Landtagsseite und auch in den Medien offiziell aufgeschaltet wurde, stellt sich die Frage, ob es sich beim Besuch von Landtagspräsident Albert Frick in Rom um eine offizielle Auslandsreise gehandelt hat?
  2. Waren die zuständigen Ministerien - Präsidiales und Äusseres - über den Besuch des Landtagspräsidenten und den dabei stattfindenden Gesprächen mit Papst Franziskus informiert?
  3. Wurde die Regierung über den Inhalt dieser Gespräche, die der Landtagspräsident mit dem Heiligen Vater geführt hat, informiert und welchen Inhalt hatten sie?
  4. Gibt es nun neue Informationen bezüglich einer Nachfolge im Erzbistum Vaduz?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Regierung kann zur Art und Inhalt von Reisen des Landtags keine Angaben machen und bittet darum, diese Frage direkt innerhalb des Landtags zu klären.

Zu Frage 2:

Nein, die Regierung war nicht vorgängig informiert.

Zu Frage 3:

Nein, die Regierung wurde nicht informiert.

Zu Frage 4:

Derzeit liegen der Regierung weder von Seiten der katholischen Kirche noch vom Landtagspräsidenten neue Informationen zur Nachfolge im Erzbistum Vaduz vor.

FMA-Mitteilung 2023/1 "Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt"

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Gemäss der FMA-Mitteilung 2023/1 "Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt" werden die aufsichtlichen Anforderungen an nachhaltige Wohnimmobilienfinanzierungen konkretisiert, um die mit der hohen privaten Haushaltsverschuldung verbundenen systemischen Risiken in Liechtenstein zu adressieren. Darin wird das Amtsblatt "Warnung des Europäischen Ausschusses vom 2. Dezember 2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Liechtensteins (ESRB/2021/14)" erwähnt. Fussnote 4 des erwähnten Amtsblattes hält Folgendes fest: "Das Verhältnis von Schulden zu Einkommen und zum BIP ist für Liechtenstein nur bedingt mit den entsprechenden Indikatoren der anderen EWR-Länder vergleichbar. Das verfügbare Einkommen wird in Liechtenstein als Differenz zwischen dem zu versteuernden Gesamteinkommen und der Vermögens- und Erwerbssteuer berechnet. Die Angaben zur Gesamtverschuldung der privaten Haushalte stammen aus den Steuerstatistiken und die Verschuldung wird nicht auf konsolidierter Basis definiert, das heisst auch Kredite innerhalb des Sektors der privaten Haushalte oder sogar innerhalb der Familie werden erfasst. Dieses Definitionsproblem führt im Vergleich zu anderen EWR-Ländern zu einer höheren Gesamtkennzahl."

  1. Wie wurde der Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Erstellung der FMA-Mitteilung beachtet?
  2. Wie wurde dem Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Umsetzung der damit zusammenhängenden liechtensteinischen Verordnung Rechnung getragen?
  3. Wurde bei der genannten Verordnung eine Minimalumsetzung oder doch eine Maximalumsetzung im Sinne der Anforderungen in der genannten FMA-Wegleitung beziehungsweise der Warnung des Europäischen Ausschusses gewählt?
  4. Bezüglich der dafür einberufenen Arbeitsgruppe, mit wie vielen Personen waren die FMA, der Liechtensteinische Bankenverband und drei andere systemrelevante Institute vertreten?
  5. Wer hatte den Vorsitz in der Arbeitsgruppe?

Antwort vom 12. April 2024

In Liechtenstein weicht die Berechnung tatsächlich von den Standards in anderen europäischen Ländern ab. Darauf wurde bereits in den Jahren vor Veröffentlichung der ESRB-Risikowarnung in den verschiedenen FMA-Publikationen hingewiesen, bspw. im Financial Stability Report 2019 und 2020 oder im Bericht Immobilien- und Hypothekarmarkt Liechtenstein 2021. Basierend auf diesen Vorarbeiten wurden die Diskussionen auch in den ESRB-Gremien intensiv geführt und u.a. diese erwähnte Fussnote im Rahmen der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung durch Liechtenstein in das Dokument hineinreklamiert. Diese und weitere risikomitigierende Faktoren, die von der FMA vorgebracht wurden, hatten auch zur Folge, dass für Liechtenstein "nur" eine ESRB-Risikowarnung, jedoch keine ESRB-Empfehlung mit entsprechend aufwändigem "follow-up"-Prozess zur Umsetzung der einzelnen Empfehlungen ausgesprochen wurde. Der Inhalt dieser Fussnote wurde also sowohl in den Diskussionen im Rahmen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität als auch in den ESRB-Gremien vollumfänglich berücksichtigt. Auch alternative Berechnungsmethoden – wie in den erwähnten FMA-Berichten ausgeführt – ändern allerdings nichts daran, dass Liechtenstein bei der Haushaltsverschuldung relativ zum BIP an erster Stelle aller EWR-Länder steht.

Zu Frage 2:

Die Fussnote wurde wie bereits ausgeführt nicht nur bei der Umsetzung, sondern bereits bei der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung berücksichtigt. Zusätzlich gab es eine detaillierte Analyse – in Zusammenarbeit mit dem Amt für Statistik – zur Verteilung der Verschuldung über die Haushalte hinweg. Die Massnahmen zielen nur auf die besonders verwundbaren Haushalte ab.

Zu Frage 3:

Wie gesetzlich vorgesehen, hat sich der Ausschuss für Finanzmarktstabilität mit der ESRB-Risikowarnung auseinandergesetzt und – auf Basis der eingesetzten Arbeitsgruppe – eine Empfehlung zur Adressierung der systemischen Risiken an die Regierung sowie die FMA ausgesprochen. Die ESRB-Risikowarnung erwähnt explizit das "Fehlen einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Massnahmen", die mit der erwähnten FMA-Mitteilung umgesetzt werden. Die Massnahmen zielen jedoch in erster Linie "nur" auf eine Harmonisierung der Meldestandards der Banken ab. Banken müssen nun Kredite, die bestimmte Mindeststandards nicht erfüllen, als Ausnahmegeschäft (exception to policy, ETP) kennzeichnen und an die FMA melden, gleichzeitig stellen die Massnahmen keine strikten Grenzen bei der Kreditvergabe dar. Welche Kredite vergeben werden, liegt ausschliesslich in der Entscheidung der jeweiligen Bank. Es gibt – ganz bewusst – keine Obergrenzen, wie viele Kredite eine Bank als Ausnahmegeschäfte vergeben kann oder darf. Durch die höhere Transparenz, die durch die harmonisierten Berichtspflichten geschaffen werden, können die Risiken jedoch in Zukunft bankspezifisch besser adressiert werden. Es handelt sich also um eine Umsetzung, welche die tatsächlichen Risiken adäquat adressiert. Gleichzeitig dürfte es – angesichts der nicht bindenden Massnahmen, die im Wesentlichen auf eine höhere Transparenz abzielen – klar sein, dass man von einer "Maximalumsetzung" – gerade auch im Vergleich mit anderen Ländern – weit entfernt ist.

Zu Frage 4:

In der Arbeitsgruppe waren seitens der FMA sowohl Vertreter der makroprudenziellen Aufsicht sowie der mikroprudenziellen Bankenaufsicht vertreten. Die Vertreter des liechtensteinischen Bankenverbandes (eine Vertreterin) sowie der drei systemrelevanten Banken (jeweils zwei Vertreter) wurden von der Geschäftsführung des Bankenverbandes bzw. von den CFOs der drei Grossbanken nominiert. Je nach Thema der Arbeitsgruppe nahmen seitens der Banken noch weitere Vertreter an den Diskussionen bzw. den Sitzungen teil, die Zusammensetzung variierte daher je nach Themengebiet.

Zu Frage 5:

Eine Vorsitzfunktion existierte nicht. Die Koordination der Arbeitsgruppe sowie die Abstimmung der Ergebnisse erfolgte durch die Vertreter der FMA sowie des Bankenverbandes.

Jury-Zusammensetzung bei öffentlichen Bauprojekten

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Seger
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Das Land Liechtenstein verantwortet in seinem Tätigkeitsbereich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verantworten in ihrem Tätigkeitsbereich immer wieder Bautätigkeiten, denen bei grösseren Projekten in der Regel ein Wettbewerb vorangeht. Die Entscheidung, welche der eingereichten Projekteingaben als Gewinnerin hervorgeht, wird meist oder immer von einer Jury gefällt. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. An welche Vorgaben seitens des Landes Liechtenstein ist die jeweilige Jury gebunden?
  2. Wer entscheidet, welche Personen oder Institutionen in der Jury Einsitz erhalten?
  3. Gab es in der Vergangenheit Personen oder Institutionen, die in mehreren Jurys Einsitz genommen haben?
  4. Falls ja, was waren die Gründe dafür?
  5. Wie werden die Jury-Mitglieder entlohnt?

Antwort vom 12. April 2024

Bevor auf die fünf Fragen eingegangen wird, kann einleitend folgendes festgehalten werden:
Das Land Liechtenstein ist gemäss dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) teilweise verpflichtet für ein staatliches Bauprojekt Planungswettbewerbe durchführen. In einem solchen Verfahren wird der Regierung von einem Preisgericht, also einer Jury, aufgrund einer vergleichenden Beurteilung mehrerer Projekte ein Projekt zur Umsetzung empfohlen. Für einen Planungswettbewerb hat der Auftraggeber, also die Regierung, dafür ein Wettbewerbsprogramm zu formulieren, in welchem Bestimmungen zur Durchführung und zur Aufgabenstellung, wie beispielsweise den Beurteilungskriterien, enthalten sind.

Zu Frage 1:

Planungswettbewerbe unterliegen den Bestimmungen für das Öffentliche Auftragswesen und können gemäss Art. 26 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden. Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentliche Vergabewesen (ÖAWV) ausserdem die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Hierbei handelt es sich insbesondere um die SIA 142 Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe.

Auch die Jury ist, als Teil eines Planungswettbewerbs, entsprechend an die Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung über das öffentliche Auftragswesen und der Ordnung SIA 142 gebunden. Gemäss Art. 10 der Ordnung SIA 142 sind die Preisrichterinnen und Preisrichter zu Objektivität und zur Einhaltung der Ordnung, des Wettbewerbsprogramms sowie der Fragebeantwortung im Wettbewerbsverfahren verpflichtet.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung (lia) als Hilfestellung einen "Leitfaden Architekturwettbewerbe im Fürstentum Liechtenstein – Für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber von Einrichtungen öffentlichen Rechts" erstellt hat.

Zu Frage 2:

Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen, den Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern, zusammen, die von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängig sind.

Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter sind qualifizierte Fachleute aus den massgeblichen Fachgebieten, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, also beispielsweise Architektur.

Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter sind weitere vom Auftraggeber frei bestimmte Personen.

Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen Experten beiziehen. Diese haben eine beratende Funktion.

Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften (SSL) arbeitet die Zusammensetzung der Mitglieder des Preisgerichtes, also der Jury, sowie das Wettbewerbsprogramm aus und macht einen Vorschlag zu Handen der Regierung. Die Regierung genehmigt sowohl das Preisgericht als auch das Wettbewerbsprogramm.

In der Vergangenheit wurden als Sachpreisrichterinnen oder Sachpreisrichter das Regierungsmitglied des Infrastrukturministeriums, das Regierungsmitglied des Nutzerministeriums sowie die Leitung des Nutzeramtes vorgeschlagen und von der Regierung so als Mitglieder des Preisgerichts genehmigt. Bei einem Preisgericht, beispielsweise für eine Schulbaute, wäre das Nutzerministerium das Bildungsministerium und das Nutzeramt das Schulamt.

Als Fachpreisrichterinnen oder Fachpreisrichter wurden in der Vergangenheit externe Fachexpertinnen und Fachexperten, wie privatwirtschaftlich tätige Architektinnen und Architekten, sowie die Leitung der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften vorgeschlagen und von der Regierung auch als Mitglieder des Preisgerichts genehmigt. In der Praxis ist die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften dabei jeweils auch auf den LIA-Vorstand zugegangen, damit die LIA einen Fachpreisrichter oder eine Fachpreisrichterin zu Handen der Regierung vorschlagen konnte.

Zu Frage 3:

In der Antwort zur Frage 2 wird die Zusammensetzung des Preisgerichts mit Fach- und Sachpreisrichterinnen und -richtern erläutert. Als Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichter wurden bei den letzten Planungswettbewerben nicht dieselben Personen eingesetzt. Weil die Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichter aufgrund deren Funktion als Regierungsmitglied bzw. Amtsleiterin oder Amtsleiter eingesetzt werden, können diese je nach Bauprojekt in mehreren Preisgerichten Einsitz haben.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Die Honoraransätze für Mitglieder des Preisgerichts bei Planungswettbewerben sind in den "Empfehlungen zur Honorierung", welche die Grundlagen für die Honorierung von Architekten und Ingenieuren im Zusammenhang mit Tätigkeiten für das Land Liechtenstein festhalten, geregelt. Die aktuell gültigen "Empfehlungen zur Honorierung 2024" wurden von der Regierung genehmigt und auf der Webseite der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften veröffentlicht. Der Halb-Tagessatz für Jurymitglieder bei Planungswettbewerben beträgt CHF 1'402 und der Tagessatz CHF 2'480, dies exkl. Spesen.

Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In der heutigen Aktuellen Stunde werden wir über sozialen Ausgleich und solidarische Systeme diskutieren. Der Staat muss eine Deckung der Grundbedürfnisse garantieren können. Sei es in der Altersvorsorge, in der Bildung oder im Gesundheitssystem. Vor dem Hintergrund ständig steigender Gesundheitskosten stellt sich auch die Frage, wie die Finanzierung der medizinischen Grundversorgung besser und direkter aufgeteilt werden kann, beziehungsweise wie man Personen in den niedrigen bis mittleren Erwerbsstufen entlasten kann.
Schon mehrfach hat die Freie Liste die Idee der erwerbsabhängigen Krankenkasse eingebracht mit dem Argument, dass analog zur AHV die Deckung der Grundbedürfnisse auf die wirtschaftliche Ausgangslage Rücksicht nehmen muss. Würde man eine erwerbsabhängige Krankenkasse einführen, stellt sich insbesondere die Frage, welcher Prozentsatz des steuerbaren Erwerbs angewandt werden soll, um die jetzigen Ausgaben decken zu können. Beim letztmaligen Vorstoss hat die Freie Liste einen Prozentsatz von 4 Prozent vorgeschlagen, diskutiert wurden auch andere Prozentbeträge. Der Staatsbeitrag zur OKP für das Jahr 2024 wurde auf CHF 35 Mio. festgelegt. Für die Prämienverbilligung wurden über CHF 10 Mio. budgetiert. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Prämienverbilligung würden bei einem System, das von vornherein auf die wirtschaftliche Ausgangslage der Menschen Rücksicht nimmt, entfallen. Dazu zwei Fragen:

  1. Wie würde es sich auf die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auswirken, wenn der Beitragssatz der Versicherten in einer erwerbsabhängigen Krankenkasse a) 4 Prozent; b) 5 Prozent; c) 6 Prozent beträgt?
  2. Welche Auswirkungen hätte ein Beitrag in der jeweiligen Höhe auf den Staatsbeitrag, müsste dieser höher oder tiefer ausfallen, um die Kosten decken zu können?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Zieht man den "steuerbaren Gesamterwerb" als Bemessungsgrundlage heran, so ergibt sich auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Steuerdaten für das Jahr 2021 bei einem Beitragssatz von 4% ein Prämienvolumen von CHF 83 Mio., bei 5% von CHF 104 Mio. und bei 6% von CHF 125 Mio.

Zu Frage 2:

Bei einem Beitragssatz von 4% ergibt sich ein Finanzierungsbedarf von CHF 89 Mio., bei 5% von CHF 68 Mio. und bei 6% von CHF 48 Mio., der gemäss der in der Kleinen Anfrage geschilderten Ausgangslage vom Staat zu tragen wäre. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten konstant bleibt und die Staatsausgaben für Spitäler ebenfalls unverändert bleiben.

Vorsitz Saudi-Arabiens in der UNO Frauenrechtskommission

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Ende März bestimmten die 45 Mitgliedsländer der Kommission der Vereinten Nationen zur Rechtsstellung der Frau ohne Einwand, dass Saudi-Arabien für ein Jahr den Vorsitz in dieser UNO-Kommission zur Förderung der Frauen inne haben soll. Saudi-Arabien ist eine absolute Monarchie, in der das Königshaus mit einer ultrakonservativen Islam-Auslegung herrscht. Die Verletzung der Frauenrechte und drakonische Bestrafungen von Personen, die öffentlich für Frauenrechte eintreten, sind an der Tagesordnung. Es ist schockierend und tragisch, dass ein Land, welches Frauenrechte mit Füssen tritt, den Vorsitz in einer solchen Kommission innehat, dies betont nicht nur Amnesty International. Wie "SRF" berichtete, kam auch aus der Gruppe "Westeuropa und andere Staaten", die dort zurzeit mit Österreich, Israel, Liechtenstein, den Niederlanden, Portugal, Spanien, der Schweiz und der Türkei vertreten ist, kein Widerspruch.

  1. Wie ist es zu dieser Besetzung gekommen, ein Land, das im kompletten Widerspruch steht zu den Werten, die in einer solchen Kommission vertreten werden sollten, faktisch ohne Widerspruch in den Vorsitz zu wählen?
  2. Hat Liechtensteins Vertretung in irgendeiner Form Stellung bezogen gegen diese Besetzung?
  3. Es ist zu befürchten, dass UNO-Gremien durch solche Besetzungen einen Reputationsschaden erleiden. Teilt die Regierung diese Einschätzung und wenn ja, was werden Sie unternehmen, um dagegen zu wirken?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Besetzung des Vorsitzes erfolgt nicht durch eine Wahl im eigentlichen Sinne. Der Vorsitz rotiert gemäss etablierter Praxis innerhalb der fünf Regionalgruppen. Die Asien-Pazifik-Regionalgruppe einigte sich auf die Kandidatur Saudi-Arabiens. Liechtenstein ist nicht Teil dieser Regionalgruppe und hatte somit keinen direkten Einfluss auf die Vorsitzbekleidung. Zudem erfolgte die Ernennung Saudi-Arabiens durch Akklamation im Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC), in welchem Liechtenstein derzeit nicht Mitglied ist.

Zu Frage 2:

Liechtensteins Engagement für Menschenrechte und Geschlechtergleichheit zeigt sich unter anderem an seiner aktuellen Mitgliedschaft in der Kommission zur Rechtsstellung der Frau (CSW). Nach Abschluss der 68. Session der CSW im März dieses Jahres erfolgte die Ernennung Saudi-Arabiens als Vorsitz für die 69. Session. Deren Hauptsession wird im März 2025 stattfinden und Liechtenstein wird dann eine Äusserungsmöglichkeit zur Rolle Saudi-Arabiens haben und diese – sofern angebracht – auch nutzen.  

Zu Frage 3:

Es ist nicht unüblich, dass Staaten Einsitz in UNO-Gremien nehmen, ohne deren Agenda vollumfänglich zu unterstützen. Die Mehrheit der Mitglieder, einschliesslich Liechtenstein, setzen sich allerdings für Fortschritte bei der Ermächtigung von Frauen und Mädchen sowie der Geschlechtergleichheit ein und steuern die Arbeit der CSW entsprechend.

Saudi-Arabiens Vorsitz wird von CSW-Mitgliedern wie Liechtenstein, aber auch der gesamten UN-Mitgliedschaft, besonders genau beobachtet. Gleichzeitig ist anzumerken, dass auch die verbleibenden Vorsitzmitglieder der fünf Regionalgruppen einen wesentlichen Einfluss auf den CSW-Vorsitz haben. Die Regionalgruppe, welcher Liechtenstein angehört, wird derzeit durch die gleichgesinnten Niederlande angeführt und ist daher stark vertreten.

Zudem bildet die Organisation UN Women, welche sich für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rechte von Frauen weltweit einsetzt, das Sekretariat der CSW. Dies wiederum wirkt sich ebenfalls positiv auf die Arbeiten des Vorsitzes aus.

Letztendlich hängt die Reputation eines UNO-Gremiums immer von dessen Leistung und Errungenschaften ab. Die CSW ist und bleibt das zentrale UNO-Gremium für die Ermächtigung von Frauen und Mädchen und für Geschlechtergleichstellung. Sie erlaubt den Austausch von guten Praktiken in der Förderung der Geschlechtergleichheit und bietet gleichzeitig die Möglichkeit, Missstände aufzuzeigen. Ihre Produkte (u.a. Resolutionen, Abschlussdokumente) sind für Regierungen und andere relevante Akteure, einschliesslich NGOs, von grosser Bedeutung, um Geschlechtergleichheit voranzutreiben.

Urteil des EGMR zur Klage der Klimaseniorinnen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Gestern erreichte uns aus Strassburg eine sensationelle Nachricht für alle, die sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten für Umwelt- und Klimaschutz engagiert haben. Aufgrund einer Beschwerde durch den Verein "Klimaseniorinnen" stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem historischen Urteil eine Verletzung der EMRK-Artikel 6 und 8 durch die Schweiz fest. Diese unternehme zu wenig gegen den Klimawandel und verletze somit die Menschenrechtskonvention. Die Mitgliedsstaaten der EMRK sind gemäss EGMR verpflichtet, die negativen Folgen des Klimawandels zu verhindern. Kurz gesagt, es gibt einen menschenrechtlichen Anspruch auf Klimaschutz. Die Mitglieder des Europarates und somit auch Liechtenstein haben sich nach den Leitentscheiden des EGMR zu richten. Die Signalwirkung des Urteils ist also gross. Gerade was das Recht von Vereinen und Verbänden anbelangt, Ansprüche auf staatlichen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Klimaerwärmung vor Gericht durchzusetzen. Auch in Liechtenstein besteht ein Verbandsbeschwerderecht, um Interessengruppen rechtliches Gehör für ihre Anliegen zu garantieren. Dieses Recht geriet in den letzten Jahren massiv unter Druck, wurde jedoch durch das angesprochene Urteil nun definitiv gestärkt. Das Gericht stellte nun fest, dass diese Verpflichtungen zumindest von Umweltorganisationen nun in ganz Europa durchgesetzt werden können, um so Helen Keller, Professorin für Völkerrecht an der Universität Zürich und ehemalige Richterin am EGMR zu zitieren. Dazu zwei Fragen:

  1. Welche konkreten Auswirkungen hat das Urteil des EGMR auf Liechtenstein?
  2. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

EGMR-Entscheidungen sind nach dem Wortlaut der Konvention (Art 46 Abs 1 EMRK) primär lediglich für die Parteien im entschiedenen Einzelfall verbindlich. Dennoch kristallisierte sich in den letzten Jahren eine Berücksichtigungspflicht der Rechtsprechung für alle Mitgliedstaaten des Europarates heraus. Die höchstgerichtliche Liechtensteiner Judikatur orientiert sich in Fragen zum Grundrechtsschutz an der Rechtsprechung des EGMR. Es ist zu erwarten, dass das Urteil eine Signalwirkung für alle Mitgliedstaaten des Europarates und damit auch auf Liechtenstein hat.

Klimaschutzmassnahmen wurden in Liechtenstein unabhängig von diesem Urteil bereits vor Jahren eingeleitet. Die Regierung wird durch dieses Urteil in ihren Bemühungen weiter bestärkt. Liechtenstein hat sich unter dem Klimaübereinkommen von Paris verpflichtet, bis 2030 die Treibhausgasemission um 55% gegenüber dem Referenzjahr 1990 zu verringern. 80% der Emissionen Liechtensteins gehen auf den Energie- und Mobilitätsbereich zurück. Entsprechend liegt der Fokus der Massnahmenumsetzung vor allem in diesen Bereichen.

Zu Frage 2:

Die Regierung erkennt derzeit keine unmittelbare Auswirkung auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein.

Schutz der IT in der Landesverwaltung und den Schulen

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

IT-Sicherheit ist nicht erst seit dem bei uns noch in schlechtester Erinnerung verbliebenen Angriff auf die Universität Liechtenstein ein grosses Thema. Liechtenstein hat 2023 aufgrund einer EWR-Richtlinie ein Cybersicherheitsgesetz erlassen. Jüngste Ereignisse in Europa stimmen bezüglich Cyberangriffen nicht zuversichtlich. So wurde Luxemburg kürzlich Opfer eines Cyberangriffs. Verschiedene IT-Systeme des Landes waren im März Ziel einer Attacke. Mehrere Webseiten waren zeitweise nicht verfügbar. Bei dem Angriff handelte es sich um einen DDOS-Angriff, also ein Angriff, der die Computerressourcen der Ziele überlastet. Ende März ist schliesslich auch in Frankreich ein jihadistischer Hacker an zahlreichen Schulen in die digitale Lernplattform eingedrungen und schickte Schülern in Frankreich Enthauptungsvideos und Bombendrohungen. Hierzu meine Fragen:

  1. Gab es solche Cyberattacken beziehungsweise versuchte Cyberattacken in den letzten Monaten auch auf die IT der liechtensteinischen Landesverwaltungen oder Schulen?
  2. Was hat die Regierung konkret gegen solche Cyberattacken auf die Landesverwaltung und die Schulen vorgekehrt?
  3. Werden regelmässige Tests dazu durchgeführt und wie sind die Ergebnisse?
  4. Wie ist der Umsetzungsstand beziehungsweise wie sind die Erfahrungen mit dem Cybersicherheitsgesetz vom 4. Mai 2023, das die kritische Infrastruktur schützen soll?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Cyberangriffe gehören in der heutigen Zeit leider zum Alltag. Hiervon sind nicht nur öffentliche Verwaltungen, sondern auch privatwirtschaftliche Unternehmen, Schulen und Universitäten sowie Privatpersonen betroffen. Die IT Systeme der Landesverwaltung und der Schulen sind ständig Cyber-Angriffen ausgesetzt. In Zuge der angespannten geopolitischen Lage wurde sowohl eine deutliche Zunahme der Anzahl Angriffe als auch eine Veränderung der Qualität der Angriffe festgestellt. So finden sich nicht nur generische Angriffsmuster, sondern auch Angriffsmuster, die gezielt auf Liechtenstein zielen.

Bisher waren wir weder mit massiven DDoS Attacken noch mit dem Spoofing von jihadistischen Inhalten konfrontiert.

Zu Frage 2:

Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen ausgeführt, werden zur Abwehr solcher Cyberattacken eine Vielzahl von organisatorischen wie auch technischen Massnahmen ergriffen. Diese Massnahmen betreffen den Schutz der gesamten Infrastruktur als auch den Schutz einzelner Systeme.

Details zu den ergriffenen und umgesetzten Massnahmen gibt die Regierung keine an, da diese Ausführungen durch einen potentiellen Angreifer missbraucht werden könnten.

Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische Prozesse sind und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Zu Frage 3:

Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.

Die durchgeführten Tests bescheinigen der LLV ein gutes, durchdachtes Sicherheitsdispositiv, welches die entsprechenden Gefahren mit organisatorischen wie auch technischen Massnahmen risikobasiert mitigiert. Dies wird auch regelmässig durch Audits von externen Behörden und Organisationen wie bspw. der Europäischen Kommission im Rahmen Schengen/Dublin, des Sicherheitsverbundes der Schweiz oder der OECD bestätigt. Obwohl diese Audits mehrheitlich die Sicherheitsmassnahmen spezifischer Systeme und/oder Umgebungen überprüfen, wird dabei der ganzheitliche Ansatz des internen Information Security Management Systems (ISMS) selbstverständlich in die Überprüfung miteinbezogen.

Zu Frage 4:

Das Cyber-Sicherheitsgesetz (CSG) trat am 1. Juli 2023 sowie die entsprechende Verordnung im September 2023 in Kraft. Die Verordnung definiert näher, welche Unternehmen in Liechtenstein als sogenannte Betreiber wesentlicher Dienste zu qualifizieren sind und welche Unternehmen in weiterer Folge geeignete und verhältnismässige technische und organisatorische Sicherheitsnassnahmen einzuhalten haben. Die Betreiber wesentlicher Dienste wurden durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit identifiziert und Ende 2023 fand bereits das erste Vernetzungstreffen statt. Die Stabsstelle steht im ständigen Kontakt mit den Betreibern. Gemeinsam mit der Universität Liechtenstein erarbeitete die Stabsstelle Cyber-Sicherheit eine Methodik zur Messung der Resilienz von Unternehmen. In einem ersten Schritt soll noch vor der Sommerpause die Resilienz, sprich die Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in Liechtenstein, wozu auch die LLV zählt, erhoben und bewertet werden.

Stand Projekt Kletterhalle

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Thomas Hasler
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Die Kletterhalle des Alpenvereins ist ein bereits langgehegtes und von der Bevölkerung auch gewünschtes Projekt. Der Landtag hat sich bereits mehrfach damit befasst. Zuletzt hat er 80 Prozent der Investitionskosten für dieses Projekt gesprochen. Nun wird das Projekt bekanntlich nicht in Schaan, sondern Vaduz verwirklicht. Im Hochbautenbericht 2024 war dazu zu lesen: Im Jahr 2022 wurde vom Landtag ein Verpflichtungskredit für die Subvention für den Neubau "Kletterhalle Liechtenstein" genehmigt. Da das Projekt nun aber an einem anderen Standort realisiert werden soll, ist ein neuer Finanzbeschluss notwendig. Vorsorglich wurde ein Betrag von CHF 1 Mio. im Voranschlag 2024 eingestellt. Dazu folgende Fragen:

  1. Wie ist der Stand des Projekts?
  2. Wie sieht der Zeitplan zu diesem Projekt aus?
  3. In welchem Umfang wird jetzt dieses neue Projekt mit Dach- und Fassaden-PV-Anlagen ausgerüstet sein?
  4. Wenn keine Dach- und Fassaden-PV-Anlage vorgesehen ist, warum nicht?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das neue Subventionsgesuch zur Kletterhalle Liechtenstein des LAV ist am 5. April 2024 bei der Regierung eingegangen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Sportstättenförderungsverordnung (SSFV) wurden die Stabstelle für staatliche Liegenschaften (SSL) und die Stabastelle für Sport (SSP) unverzüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche dann abschliessend zur Beurteilung und Stellungnahme an den Sportrat weitergeleitet werden. Nach Eingang dieser Stellungnahmen wird die Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 SSFV über das Gesuch entscheiden.

Zu Frage 2:

Geplant ist, dass der Landtag das Subventionsgesuch im zweiten Halbjahr 2024 in Behandlung ziehen kann.

Zu Frage 3 und 4:

Es sind sowohl Dach- als auch Fassaden-PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 256 kWp (Kilowattpeak) vorgesehen.

Trilaterales Gasabkommen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Wie aus der Presse zu entnehmen war, haben die Schweiz, Italien und Deutschland ein trilaterales Gasabkommen unterzeichnet. Die drei Länder haben darin vereinbart, sich im Notfall mit Gaslieferungen für die Versorgung der Kunden auszuhelfen. Hierzu meine Fragen an die Regierung:

  1. Hat dieses Abkommen möglicherweise Auswirkungen auf Liechtenstein?
  2. Wurde Liechtenstein im Vorfeld über dieses Abkommen informiert?
  3. Könnte dieses Abkommen einen Einfluss auf die Gaslieferungen aus Deutschland nach Österreich haben?
  4. Wie hoch ist der Anteil Erdgas, der über deutsche Pipelines nach Vorarlberg und dann nach Liechtenstein kommt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Abkommen wird nach der Ratifikation durch die Vertragsparteien auf der Basis von Art. 8 Abs. 2 des Zollvertrags auch für Liechtenstein anwendbar.

Zu Frage 2:

Ja. Das in der Schweiz zuständige Bundesamt für Energie war mit dem Amt für Volkswirtschaft im laufenden Austausch. Die Schweiz hat die Formulierung der Modalitäten des liechtensteinischen Einbezugs in das Abkommen mit Liechtenstein konsultiert.

Zu Frage 3:

Nein. Dieses Abkommen regelt ausschliesslich die Situation zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz. Deutschland und Österreich haben ein eigenes Solidaritätsabkommen.

Zu Frage 4:

Erdgas und Biogas, welches nicht in Liechtenstein produziert wird, wird aus Deutschland/Lindau über Vorarlberg nach Liechtenstein importiert. Eine Ausnahme bilden gegenseitige Aushilfslieferungen bei Rohrleitungsreparaturen oder -sanierungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, was sehr selten vorkommt. Im Jahr 2023 wurde ca. 97% der im Inland verbrauchten Gasmenge aus Deutschland via Vorarlberg nach Liechtenstein importiert.

Stand Umsetzung EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Mit der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde ein gemeinsames System zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den verschiedenen Sektoren eingeführt. Diese Richtlinie war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung dieser EU-Richtlinie und bis wann ist mit einem entsprechenden Gesetzesantrag zu rechnen?
  2. Welche Elemente der Richtlinie sind für Liechtenstein besonders relevant?
  3. Wird bei der bevorstehenden Umsetzung auch die zwischenzeitliche Abänderung der EU-Richtlinie 2023/2413 ebenfalls mitberücksichtigt oder erfolgt dies separat zu einem späteren Zeitpunkt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die Übernahme setzt die Zustimmung der nationalen Parlamente in allen drei EWR/EFTA-Staaten voraus. Parallel dazu wird die Regierung die nationale Umsetzung der Richtlinie vorbereiten.

Zu Frage 2:

Die RED II beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen für die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung, Heizung und Kühlung sowie im Verkehrssektor. Für Liechtenstein besonders relevant sind

  • die Systemintegration erneuerbarer Energien, wie beispielsweise intelligentes Laden;

  • die Kooperationsmechanismen innerhalb der EU und auch mit Nicht-EU-Staaten;

  • die Standardisierung des EU-weiten Herkunftsnachweissystems;

  • die Regelungen zum Eigenverbrauch und in Bezug auf Energiegemeinschaften;

  • die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor.

Für Liechtenstein weniger relevant sind die Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien, da Liechtenstein bereits über entsprechend umfassende Fördermodelle verfügt. Aufgrund der Einbindung in den Zollvertrag mit der Schweiz wird Liechtenstein Ausnahmen für den Verkehrssektor bei der EU beantragen.

Zu Frage 3:

Nein, die EWR-Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) ist noch in Prüfung bei der EFTA-Arbeitsgruppe "Energie" und wird zu einem späteren Zeitpunkt ins EWR-Abkommen übernommen. Somit ist auch deren innerstaatliche Umsetzung für einen späteren Zeitpunkt geplant.

Verkehrszählungen sowie die Analyse und Auswertung der Zählstellen-Datenbank

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 10. April 2024

Das Infrastrukturministerium hat kürzlich die neuesten Daten der Verkehrszählstellen im Land veröffentlicht. Als Verkehrs-Hotspot erscheint dabei die Rheinbrücke Vaduz mit 15'997 Fahrzeugen durchschnittlich täglich zuoberst auf der Liste auf. Werfen wir einen Blick auf das Liechtensteiner Unterland, dann ist dort der Rastplatz Nendeln mit 9'491 Fahrzeugen der Leader in der Listenposition. Von der Auswertung her relevant ist jedoch, wie viele Fahrzeuge via die vier Grenzübergänge vom nördlichen Nachbarland Österreich insgesamt nach Liechtenstein transferieren. Denn dort konzentrieren sich Fahrzeugbewegungen nicht auf einen Grenzübergang, wie zum Beispiel bei der Rheinbrücke Vaduz, sondern über vier Grenzübergänge, die im Liechtensteiner Unterland direkt durch Wohngebiete und Wohnquartiere führen. Insgesamt sind es an den Übergängen in Tisis-Schaanwald, Hub-Mauren, Nofels-Ruggell und Egg/Nofels-Schellenberg insgesamt an die 20'000 Fahrzeuge. Also liegt der Verkehrs-Hotspot in diesem Sinne in der nördlichen Einfahrt aus Österreich in das Liechtensteiner Unterland. Meine Fragen an die Regierung hierzu sind: 

  1. Welches sind die Auswertungszielsetzungen der Regierung mit der jeweiligen Erfassung dieser Zählstellendaten in Liechtenstein?
  2. Nach welchen Kriterien und Zielsetzungen wird diese Datenbank - eruiert durch die Zählstellen - ausgewertet?
  3. Werden von der Regierung Massnahmen, eventuell Lenkungsmassnahmen, aus diesen Zählergebnissen evaluiert, priorisiert und implementiert? Wenn ja, welche?
  4. Wie sehen die Analyse und Auswertung des Zahlenmaterials für das Liechtensteiner Oberland aus?
  5. Wie sehen die Analyse und Auswertung des Zahlenmaterials für das Liechtensteiner Unterland aus?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Ministerium für Infrastruktur und Justiz bzw. das Amt für Hochbau und Raumplanung wertet die Ergebnisse der MIV-Zählstellen jährlich aus, um die Erkenntnisse für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsstatistik und das Verkehrsmodell nutzen zu können. Auf diesen Grundlagen können anschliessend verschiedene raum- und verkehrsplanerische Fragestellungen bearbeitet werden.

Zu Frage 2:

Die Auswertungen der MIV-Zählstellen werden jährlich auf der Webseite des Amts für Hochbau und Raumplanung aufgeschaltet und zum Download bereitgestellt. Für jede Zählstelle wird ein eigenes Auswertungsblatt erstellt, woraus alle Auswertungskriterien entnommen werden können.

Zu Frage 3:

Die Daten der Zählstellen dienen den Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten sowie der Politik als Entscheidungsgrundlage in verschiedenen raum- und verkehrsplanerischen Fragestellungen. Wie in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, werden sie unter anderem für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsstatistik sowie die Verkehrsmodellierungen als Grundlage verwendet.

Die Auswertungen der Verkehrszählstellen fliessen auch in unterschiedliche Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 ein und werden im Projekt "Raum und Mobilität 2050" berücksichtigt. Im Rahmen der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 und dem Projekt "Raum und Mobilität 2050" werden dann auch allfällige Lenkungsmassnahmen erarbeitet.

Zu Frage 4:

Die detaillierten Auswertungen zu den Ergebnissen der MIV-Zählstellen sowie diejenige des Radverkehrs sind auf der Homepage des Amts für Hochbau und Raumplanung unter der Rubrik Verkehrsplanung und der Unterrubrik Grundlagen und Daten ersichtlich (https://www.llv.li/de/landesverwaltung/amt-fuer-hochbau-und-raumplanung/verkehrsplanung/grundlagen-und-daten).

Zusätzlich ist eine Übersichtskarte zu den Messstellenergebnissen via Geodatenportal der Landesverwaltung zugänglich. Dort sind alle vorhanden Zahlen und Auswertungen publiziert.

Die publizierten Daten des MIV für das Jahr 2023 betragen 34 Seiten, diejenigen für den Radverkehr zusätzliche 30 Seiten. Etwas mehr als die Hälfte dieser über 60 Seiten Auswertungen betreffen das Liechtensteiner Oberland. Die Wiedergabe dieser Daten würden den Umfang einer kleinen Anfrage sprengen.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 4.

Umsetzung der gesetzlich festgeschriebenen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Gemäss Art. 87 des Kinder- und Jugendgesetzes haben das Land und die Gemeinden Kinder und Jugendliche an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen zu beteiligen und dafür zu sorgen, dass sie in Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitreden sowie ihr Umfeld und ihre Zukunft in altersgerechter Weise mitgestalten und mitbestimmen können. Art. 88 regelt das Verfahren der Beteiligung. Nach Abs. 1 sind von Land und Gemeinden geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Diese sollen zu einem festen Bestandteil in den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen auf Landes- und Gemeindeebene werden. Nach Abs. 2 sind Gesetzesvorlagen, die Kinder und Jugendliche besonders betreffen, an die Schulen zu versenden, damit ihre Schülerinnen und Schüler im Jugendalter dazu Stellung nehmen können. Und nach Abs. 3 haben bei öffentlichen Planungen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise öffentlich darzulegen, wie sie diese Interessen berücksichtigen. Und als letztes möchte ich Art. 89 erwähnen, indem die Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirats, kurz Kijub, als gesetzlich festgelegten Interessenvertreter von Kindern und Jugendlichen auf Landesebene definiert sind. Daraus ergeben sich mir folgende Fragen: 

  1. Welche Angelegenheiten der letzten 3 Jahre wurden von Land und Gemeinden als die Kinder und Jugend besonders betreffend eingestuft und mit welchen Massnahmen wurde in diesen Angelegenheiten dafür gesorgt, dass Kinder und Jugendliche mitgestalten und mitbestimmen können?
  2. Abs. 1 von Art. 88 ist zukunftsgerichtet formuliert. Verfügen Land und Gemeinden heute jeweils über ein besagtes Verfahren und wie ist sichergestellt beziehungsweise prüfbar, dass dieses eingehalten wird?
  3. Welche Gesetzesvorlagen wurden in den vergangenen drei Jahren an Schulen versendet und die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben und genutzt?
  4. In Bezug auf das SZU II, welches im Interesse von Kindern und Jugendlichen steht, wie ist Abs. 3 des Artikels 88 eingehalten worden und wodurch zeigt sich dies?
  5. In Bezug auf das SZU II, welches im Interesse von Kindern und Jugendlichen steht, wie ist Abs. 3 des Artikels 88 eingehalten worden und wodurch zeigt sich dies? 5. Wie und durch wen wird die Wahrnehmung der Aufgaben des Kijub kontrolliert und anhand welcher Beispiele im Zeitraum der letzten drei Jahre lässt sich die Aufgabenerfüllung positiv bewerten?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Dem Kinder- und Jugendbeirat (Kijub) als gesetzlich verankerte Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen steht es jederzeit frei, kinder- und jugendpolitische Empfehlungen an die Regierung abzugeben oder diesbezügliche Anträge zu stellen (Art. 89 Abs. 2 Bst. e KJG). Von diesem Recht hat der Kijub in den vergangenen drei Jahren keinen Gebrauch gemacht.

Inwiefern Gemeinden Einschätzungen und Massnahmen in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche besonders betreffen, vorgenommen haben, ist der Regierung nicht bekannt.

Zu Frage 2:

Das Land verfügt über kein allgemeingültiges standardisiertes Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Bei Gesetzesvorlagen wird von dem jeweils zuständigen Ministerium im Einzelfall geprüft, welchen Ämtern, Gremien und Institutionen die jeweilige Gesetzesvorlage zur Vernehmlassung zugestellt wird. Handelt es sich um Gesetzesvorlagen, welche Kinder- und Jugendliche besonders betreffen, so wird der Kijub zu einer Stellungnahme eingeladen (Art. 89 Abs. 1 KJG).

Zudem sind Vernehmlassungen öffentlich und jeder und jede kann sich ohne ausdrückliche Einladung äussern. Von dieser Möglichkeit hat der Kijub beispielsweise in Bezug auf die bezahlte Elternzeit im März 2023 Gebrauch gemacht (Art. 89 Abs. 2 Bst. d KJG).

Der Regierung ist nicht bekannt, ob die Gemeinden ein solches standardisiertes Verfahren entwickelt haben. Die Gemeinden verfügen aber jedenfalls über Jugendkommissionen, welche sich mit den für Kinder und Jugendliche relevanten Themen auseinandersetzen und die auf Gemeindeebene agierenden Organisationen im Kinder- und Jugendbereich miteinbeziehen.

Zu Frage 3:

Soweit dem Ministerium für Gesellschaft und Kultur bekannt ist, wurden in den letzten drei Jahren keine Gesetzesvorlagen an die Schulen versendet. Im Rahmen einer öffentlichen Vernehmlassung, die ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren markiert, können sich selbstverständlich auch die Schulen beteiligen.

Zu Frage 4:

Als Nutzervertretung war und ist dem Schulamt wichtig, dass möglichst viele Überlegungen des Lehr- und Schulpersonals und die Perspektive der Schülerinnen und Schüler in die Planungen einbezogen werden können. Um in dieser Planungsphase die pädagogische und bildungsrelevante Perspektive einzunehmen, werden regelmässig Fachlehrpersonen befragt und ihre Überlegungen ins Projekt eingebracht.

Derzeit wird für den neuen Standort ein Raum- und Pausenplatzkonzept erarbeitet. In diesem Prozess können sich die Schülerinnen und Schüler aktiv einbringen.  Zudem soll für den Standort ein passender Name gefunden werden. Dazu plant das Schulamt, auf die Einzugsgemeinden des Unterlands und die jeweiligen Jugendlichen zuzugehen und diese bei der Suche eines Namens zu beteiligen.

Zu Frage 5:

Der Kijub ist als unabhängiges Gremium zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Liechtenstein konzipiert. Zwar ist eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Behörden gesetzlich vorgesehen, es gibt aber keine gesetzlich vorgesehene Aufsichts- oder Kontrollbehörde für den Kijub.

Gesetzlich geregelt ist dafür wiederum, dass der Kijub für den administrativen Aufwand, für die Durchführung von Sitzungen und die Finanzierung von Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekten einen jährlichen Landesbeitrag erhält.

In der Vereinbarung zwischen dem Kijub und dem Amt für Soziale Dienste (ASD) ist die Ausrichtung der Landesbeiträge, die Einreichung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Information über die vom Kijub genehmigten Jugendbeteiligungsprojekte geregelt. Die Zusammenarbeit zwischen dem ASD und dem Kijub funktionierte in den vergangenen Jahren gut.

Bewässerung in der Landwirtschaft in Zeiten zunehmender Trockenheit

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Es ist unbestritten, dass die zunehmende und klimabedingte Trockenheit die Landwirtschaft vor Herausforderungen stellt. Die Bewässerung wird daher von zunehmender Bedeutung und klare Regelungen zu deren Sicherstellung sind wichtig, um den Ansprüchen der Landwirtschaft, aber auch jenen der Gewässerökologie gerecht zu werden. Dazu hat es in der Vergangenheit Anpassungen auf Gesetzesebene sowie Verordnungsebene gegeben. Zudem soll gemäss Bericht und Antrag Nr. 60/2021 intensiv an einem Bewässerungskonzept gearbeitet werden. Zu den Fragen: 

  1. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich des Kapitels 2.5., Bewässerung, des agrarpolitischen Berichts 2022?
  2. Wie ist der aktuelle Stand des besagten Bewässerungskonzeptes?
  3. Inwieweit wurde dabei das Gewässergesetz beziehungsweise die Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt?
  4. Kann die Regierung eine Übersicht der geltenden Gesetze und Verordnungen geben, die die Bewässerung in der Landwirtschaft aktuell regeln?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das im agrarpolitischen Bericht erwähnte Pilotprojekt in Balzers konnte abgeschlossen werden. Das Pilotprojekt in Gamprin-Bendern befindet sich noch in Bearbeitung. Neu wurde Ende letzten Jahres ein Pilotprojekt im Vaduzer Riet gestartet. Weiterhin in Diskussion befinden sich der Wasserpreis sowie weitere technische Aspekte. Das Amt für Umwelt steht in regelmässigem Austausch mit der VBO zu den Pilotprojekten sowie zu weiteren Themen rund um die Bewässerung.

Zu Frage 2:

Das im Jahr 2018 gemeinsam mit den betroffenen Akteuren formulierte Bewässerungskonzept sieht vor, dass Wasserentnahmen künftig nur noch aus Fliessgewässern möglich sein sollen, die eine zuverlässige Wasserführung aufweisen. Falls keine Wasserentnahme möglich ist, soll in erster Priorität das Wasser vom Trinkwassernetz bezogen werden. Ist dies nicht möglich, können Grundwasserbrunnen in Betracht gezogen werden. Auf Basis von Pilotprojekten und weiteren Abklärungen wird das Bewässerungskonzept fortlaufend geprüft, umgesetzt und sofern notwendig konkretisiert oder angepasst.

Zu Frage 3:

Die Gewässerschutzgesetzgebung, mit welcher die Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt wurde, stellt eine massgebende Grundlage dar. In Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie geht es primär darum, die Bewässerung so auszugestalten, dass der Zustand der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers nicht negativ beeinträchtigt wird. Hierzu gehört beispielsweise der sorgsame und effiziente Umgang mit dem Bewässerungswasser.

Zu Frage 4:

Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden rechtlichen Grundlagen: Gewässerschutzgesetz, Gewässerschutzverordnung, Wasserrechtsgesetz, Bodenverbesserungsverordnung.

Wann wird in Liechtenstein die nächste Pisa-Studie durchgeführt?

10. April 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordnete Elke Kindle
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 10. April 2024

Die Pisa-Studien werden seit dem Jahr 2000 von der OECD weltweit durchgeführt. 81 Länder haben bei der letzten Studie im Jahr 2022 teilgenommen. Die Pisa-Studie findet jedes dritte Jahr statt. Liechtenstein hat bis 2015 fünf Mal daran teilgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass Liechtensteins Schüler und Schülerinnen überdurchschnittlich abgeschnitten haben und die Regierung hat darauf entschieden von weiteren Teilnahmen abzusehen. Zwischenzeitlich wurden die "Checks", Leistungserhebungen, "Check dein Wissen", eingeführt. Die Ergebnisse davon werden mit verschiedenen Kantonen der Schweiz verglichen. Nun ist die Bildungsstudie vom Liechtenstein-Institut herausgegeben worden. Diese hat unter anderem untersucht, ob das Bildungssystem mit den gesellschaftlichen Veränderungen mithalten kann. Daraus ergab sich das Fazit: Eine weitere Teilnahme an der Pisa-Studie wäre angezeigt, um international vergleichbar zu sein.

  1. Gibt es Ergebnisse von den ersten "Checks"? Wenn ja, wie schneidet Liechtenstein dabei ab?
  2. Wird das Bildungsministerium den neusten Erkenntnissen der Bildungsstudie folgen und wieder an der nächsten Pisa-Studie teilnehmen?

Antwort vom 12. April 2024

Die Studie "Bildung Liechtenstein. Innovation durch Schulautonomie und Wettbewerb", in welcher die Wiedereinführung der Pisa-Studie diskutiert wird, wurde nicht vom Liechtenstein-Institut herausgegeben, sondern von der Stiftung Zukunft.li.

Zu Frage 1:

Ja, die Ergebnisse der Checks wurden am 26. Februar 2024 vom Schulamt mittels einer Medienmitteilung kommuniziert und in den Landesmedien entsprechend veröffentlicht. Zudem wurde auch im Newsletter "Schule heute" über die Ergebnisse berichtet. Der gesamte Ergebnisbericht 2023 ist seither auch auf der Website des Schulamtes zugänglich.

Die Checks des Schuljahres 2022/23 wurden zusammen mit der Einführung des Liechtensteiner Lehrplans umgesetzt und liefern nun eine wertvolle erste Standortbestimmung. Die Ergebnisse der Checks stellen den Beginn eines Monitorings im Kontext des kompetenzorientierten Liechtensteiner Lehrplans (LiLe) dar und werden von den zuständigen Stellen jeweils genau analysiert. In Kombination mit den zukünftigen Ergebnissen der nun jährlich stattfindenden Checks-Leistungserhebungen und entsprechenden Daten aus Schweizer Kantonen können infolge der vergleichbaren Lehrpläne in den kommenden Jahren Trends erkannt und Vergleiche angestellt werden. Basierend darauf können konkrete Handlungsfelder zur weiteren Verbesserung des liechtensteinischen Schulwesens abgeleitet werden.

Vergleiche mit anderen Ländern sind mit den Checks nicht möglich, da sich die Aufgaben, Anforderungen und Ergebnis-Einordnungen konkret am kompetenzorientierten Lehrplan 21 bzw. LiLe orientieren. Aus diesem Grund sollten die Checks nicht als PISA-Nachfolge interpretiert werden, vielmehr ersetzen sie die letztmals 2018 durchgeführten Standardprüfungen.

Zu Frage 2 und 3:

Die Teilnahme an der PISA-Studie wird – neben den Checks und dem Bildungsbericht – auch weiterhin in die Überlegungen zur Weiterentwicklung von Unterrichts- und Schulqualität miteinbezogen.


Parkinson und Pestizide

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In mehreren Berichten von Prof. Dr. Stephan Bohlhalter, Klinikleiter und Chefarzt vom Neurozentrum des Luzerner Kantonsspitals, kann man lesen, dass in der Berufsgruppe der Landwirte oder bei Personen, die in einem landwirtschaftlichen Umfeld wohnen oder arbeiten, überdurchschnittlich viele Patientinnen und Patienten an Parkinson erkranken. Für Liechtenstein, aber auch für die Schweiz kann er zwar mangels wissenschaftlicher Daten keine sichere Aussage machen. In der Schweiz erkranken aber schätzungsweise 1’500 Personen jährlich an Parkinson. Es ist gesichert, dass Parkinson seit 1990 weltweit deutlich zugenommen hat, gemäss einer neusten Publikation um 60 Prozent, und zwar korrigiert für Alterseffekte. Diese starke Zunahme der Prävalenz, vor allem in stark industrialisierten Ländern, zum Beispiel China oder Brasilien, kann eigentlich nur durch Umwelteinflüsse erklärt werden. Der kausale Zusammenhang mit Pestiziden wird in immer mehr Studien, zum Beispiel Kalifornien, Ägypten und Frankreich belegt. Die Behörden ziehen mittlerweile auch Konsequenzen. So hat kürzlich in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Pestizidexposition bei Parkinson als Berufskrankheit anerkannt. Das ist bereits das dritte Land nach Frankreich und Italien. Hierzu meine Fragen: 

  1. Wie hoch sind die Zahlen in Liechtenstein an Parkinson erkrankten Personen seit 2015 und wie viele Personen sind bisher daran verstorben?
  2. Aufgrund obiger Aussagen von Prof. Dr. Bohlhalter ist auch hier in Liechtenstein ein Anstieg direkt betroffener Personen zu erwarten beziehungsweise was zeigt hier die Statistik?
  3. Wird im Umgang mit Pestiziden auf diesen gefährlichen Umstand explizit hingewiesen? Und wenn ja, auf welche Art und reicht diese aus?
  4. Pestizide können beispielsweise jederzeit auch von Privaten, Gartenbaubetrieben und Immobilienpflegebetrieben gekauft werden. Immerhin handelt es sich hier um Umweltgifte, die von besonderer Gefährlichkeit für Menschen und seiner Umwelt sein können. Sollten hier nicht verschärftere Massnahmen getroffen werden?
  5. Wie wird die Situation bezüglich Berufskrankheit in Zusammenhang mit Pestizidexpositionen von unserer Regierung eingeschätzt?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Morbus Parkinson ist keine meldepflichtige Erkrankung. Deshalb liegen dem Amt für Gesundheit keine Zahlen zur Erkrankungshäufigkeit vor. Die Daten der Todesursachenstatistik können nur limitiert Auskunft darüber geben, wie oft Morbus Parkinson als Todesursache vom Arzt oder der Ärztin angegeben wurde. Im angegebenen Zeitraum waren dies weniger bis maximal fünf Fälle pro Jahr.

Zu Frage 2:

Die sehr geringen Fallzahlen lassen keine statistisch signifikanten Aussagen zu.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich müssen Firmen, die Pflanzenschutzmittel mit besonderem Gefährdungspotenzial vertreiben, über Gesundheits- und Umweltrisiken ihrer Produkte informieren. Ergänzend wird im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen auf die Gesundheits- und Umweltrisiken und den richtigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln aufmerksam gemacht. In Liechtenstein und der Schweiz lief beispielsweise im Jahr 2022 eine Kampagne, bei welcher die Abgabe durch Verkaufsstellen von Pflanzenschutzmitteln an private und gewerbliche Anwenderinnen und Anwender kontrolliert wurde. Zudem finden zweimal jährlich Separatsammlungen von Sonderabfällen in den Gemeinden statt, die es auf einfache Art und Weise ermöglichen, Pflanzenschutzmittel kostenlos abzugeben.

Zu Frage 4:

Der Gesetzgeber ist sich des Gesundheits- und Umweltrisikos im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bewusst und hat entsprechende Regelungen eingeführt. Dazu zählen beispielsweise Anwendungseinschränkungen im nicht-landwirtschaftlichen Bereich. Die Einführung verschärfter Massnahmen wird kontinuierlich gemäss den Entwicklungen in der Schweiz und der EU überprüft und entsprechend dem aktuellen Wissensstand umgesetzt.

Zu Frage 5:

Das Unfallversicherungsgesetz gibt vor, was Berufskrankheiten sind. Als solche gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Parkinson ist gemäss den geltenden Bestimmungen keine arbeitsbedingte Erkrankung.

Das Engagement der Regierung bei Volksabstimmungen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 10. April 2024

Während den letzten Wochen fanden mit den Volksabstimmungen zur Photovoltaikpflicht, den Gebäuderichtlinien, dem eGD sowie der Volkswahl der Regierung verschiedene Volksabstimmungen statt. Bei allen diesen Abstimmungen hat sich die Regierung aktiv im Abstimmungskampf mit Postwurfsendungen sowie Internet- und Sozial-Media-Werbung und Inseraten in Printprodukten engagiert.

  1. Wie hoch waren die Staatsausgaben beziehungsweise die Kosten für den Steuerzahler in Bezug auf die Massnahmen für die Abstimmungskampagnen (Postwurfsendungen, Internet- und Sozial-Media-Werbung, Inserate) für die im Januar und Februar stattgefundenen Volksabstimmungen, dies ohne Kosten für Produktion der TV-Sendung für den Landeskanal)?
  2. Über welche Konten wurden diese Ausgaben verbucht?
  3. An welche Unternehmen wurden für welche Dienstleistungen Aufträge vergeben, aufgeschlüsselt nach Volksabstimmung?
  4. An welche Regelungen, Vorgaben und Einschränkungen in Bezug auf die Kommunikation zum Inhalt einer Abstimmungsvorlage im Vorfeld einer Volksabstimmung hat sich der Schweizer Bundesrat zu halten und ist es dem Schweizer Bundesrat gestattet, mit Steuergeldern Abstimmungskampagnen durchzuführen?
  5. In welchen Gesetzen in der Schweiz ist dies geregelt?

Antwort vom 12. April 2024

Wie bereits in verschiedenen Kleinen Anfragen in der Vergangenheit ausgeführt, stützt sich die Information der Bevölkerung durch die Regierung im Vorfeld zu einer Volksabstimmung auf die Vorgaben des Informationsgesetzes und der Informationsverordnung betreffend die Informationspflicht der Behörden  im Allgemeinen und die Information vor Abstimmungen im Besonderen.

Gemäss Art. 15 i.V.m. Art 3 Informationsgesetz informiert die Regierung im Vorfeld von Abstimmungen auf Landesebene unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung barrierefrei. Sie nimmt aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen und kann Abstimmungsempfehlungen abgeben.

In der gemäss Art. 15 Abs. 3 in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stellungnahme einzuräumen.

Wie die Formulierung "in jedem Fall auszuarbeitende[n] Abstimmungsbroschüre" des zitierten Artikels zeigt, kann die Regierung aber die Öffentlichkeit auch darüber hinaus mit Informationen versorgen. Und zwar gestützt auf Art. 3 Informationsgesetz, wonach die Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge zu informieren haben. Generell ist gemäss Art. 3 Abs. 3 Informationsgesetz staatliches Handeln offenzulegen. Dies kann nach Art. 13 Informationsgesetz in der Form von Medienmitteilungen, über gedruckte und elektronische Medien, über den Landeskanal oder auch über eigenen Publikationen erfolgen. Die Behörden entscheiden gemäss Art. 14 Abs. 2 des zitierten Gesetzes im Einzelfall über die geeignete Form der Information.

Zu Frage 1:

Die Herstellungskosten der Abstimmungsbroschüre beliefen sich beispielsweise bei der Volksabstimmung zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung auf ca. CHF 4'000. Die Portokosten (die von den Gemeinden getragen werden) können nicht separat ausgewiesen werden, da der Versand zusammen mit den weiteren Abstimmungsunterlagen erfolgt. Gleiches gilt für die Unterlagen im Zusammenhang mit den anderen drei in der Anfrage erwähnten Abstimmungen.

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 über die Abänderung des Baugesetzes (BAUG) und des Energieeffizienzgesetzes (EEG) (Umsetzung Motionen zur Photovoltaik-Pflicht) sowie die Abänderung des Baugesetzes (BAUG), des Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (ENAG) (Umsetzung Gebäuderichtlinie II und MuKEn 2014) beliefen sind für die beiden Abstimmungen auf CHF 52'900, das heisst pro Abstimmung auf CHF 26'450. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Inserate (Vaduzer Medienhaus): rund CHF 6'300

  • Broschüre Postwurfsendung (Gutenberg): rund CHF 7'000

  • Gestaltung/Sozial Media/Beratung (Kontakt Komponisten GmbH): rund CHF 39'600

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Initiative zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung beliefen sich gemäss Offerten (es sind noch nicht alle Rechnungen eingegangen) insgesamt auf rund CHF 13'500. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Druck (BVD Druck+Verlag AG): rund CHF 5'000

  • Versand der Postwurfsendung (Post AG): rund CHF 4'300

  • Gestaltung (Büro für Gebrauchsgrafik AG): rund CHF 2'700

  • Korrektorat (Heribert Beck): rund CHF 950

  • Schaltkosten Werbung Meta (über Büro für Gebrauchsgrafik AG abgerechnet) ca. CHF 150

  • li Bannerwerbung: ca. CHF 1'000

Die Kosten für die Inserat zur eGD-Initiative beliefen sich insgesamt auf rund CHF 24'000. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen: 

  • Konzept und Gestaltung (Dachcom AG): rund CHF 20'500

  • Schaltkosten Google, Facebook und Instagram (über Dachcom AG abgerechnet) rund CHF 2'300

  • Bannerwerbung (Medienhaus AG): rund CHF 1'000

Zu Frage 2:

Die Kosten wurden über das Konto Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit der Regierung abgewickelt.

Zu Frage 3:

Siehe Antworten zu Frage 1.

Zu Frage 4 und 5:

Gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) informiert der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Vorlagen. Er beachtet dabei die Grundsätze über die Vollständigkeit, der Sachlichkeit der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Er legt die wichtigsten Positionen im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar und vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.

Substitution mit Diacetylmorphin

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

In der Schweiz wurde 1994 im Rahmen einer Studie erstmals die substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) durchgeführt. Nachdem gute Ergebnisse erzielt werden konnten, etablierte sich diese Substitutionsoption als therapeutische Massnahme. Im Jahr 2021 wurden in der Schweiz cirka 1’700 Abhängige in ambulanten Fachzentren behandelt. Diese heroingestützte Behandlung beinhaltet eine strikte, reglementierte und kontrollierte Verabreichung von Diacetylmorphin, eingebettet in eine ärztliche und psychosoziale Betreuung. In der Schweiz erhalten rund 8 Prozent der Personen mit Opioid-Abhängigkeit eine substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin.

  1. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich einer Erweiterung der Substitution mit Diacetylmorphin?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

In der Substitutionsbehandlung tätige Fachpersonen in Liechtenstein sind sich einig, dass eine heroingestützte Behandlung nicht in den bestehenden Strukturen des Landes umgesetzt werden kann. Auch in der Schweiz erfolgt dies in vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) dafür bewilligten Fachzentren. Vielmehr müsste bei einer Erweiterung um das Substitutionspräparat Diacetylmorphin (Handelsname Diaphin) die gesamte betäubungsmittelgestützte Behandlung überarbeitet werden. Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat eine entsprechende, vom Landtag im September 2023 überwiesene Petition als Anregung entgegengenommen, dies zu prüfen.

Schutzwald "Vordr Bärgwald"

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 10. April 2024

Das Gebiet "Rüfana-Bärgichöpf" im Steg soll gemäss der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom März 2024 bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden. Die Ausscheidung der anderen drei Intensivbejagungsgebiete soll erst bis Ende 2024 erfolgen. Die Regierung ist der Ansicht, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang. Im Revier "Triesenberg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt. Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten. Das Schadenpotenzial beziehungsweise die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete schätzt die Regierung beim Gebiet "Vordr Bärgwald" im Vergleich zu den anderen Gebieten am zweithöchsten ein. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Die Intensivbejagungsgebiete "Rüfana-Bärgichöpf" und "Vordr Bärgwald" sind örtlich sehr nahe beieinander. Durch die Ausscheidung des Gebietes "Rüfana-Bärgichöpf" wird der Jagddruck in diesem Gebiet massiv erhöht. Wie verhindert die Regierung eine Abwanderung des Wildes aus dem Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald"?
  2. Beseht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass durch die nicht gleichzeitige Ausscheidung der Gebiete "Rüfana-Bärgichöpf" und "Vordr Bärgwald" als Intensivbejagungsgebiete das Wild vom Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald" abwandert?
  3. Besteht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass das Wild vom Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" auch vermehrt in das Gebiet "Vordr Bärgwald" abwandert, und sich somit der Zustand des Schutzwaldes im Gebiet "Vordr Bärgwald" zusätzlich verschlechtert?
  4. Die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet bedeutet, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen, und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt. Trägt die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet nicht zwangsläufig dazu bei, sofern dieses Gebiet anschliessend schalenwildfrei ist, dass sich die Vorgabe eines Abschussplans erübrigt?
  5. Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den drei anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten beziehungsweise am schlechtesten. Was unternimmt die Regierung konkret, damit der Abschlussplan im Gebiet "Vordr Bärgwald" erfüllt wird bzw. der noch vorhandene Schutzwald im Sinne kommender Generationen geschützt wird?

Antwort vom 12. April 2024

Zu Fragen 1 bis 3:

Bei einer Forcierung der Bejagung im Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" ist trotz der relativen örtlichen Nähe keine massgebende Zuwanderung von Schalenwild in das Gebiet "Vordr Bärgwald" zu erwarten. Dies hängt zum einen mit der Kleinräumigkeit der beiden Flächen und zum anderen mit der artspezifischen Eignung der beiden Gebiete als Sommer- bzw. Winterlebensräume zusammen.

Zu Frage 4:

Nein. Die Vorgabe eines Abschussplans betrifft immer das gesamte Jagdrevier. Ein Intensivbejagungsgebiet ist aber lediglich ein Teil des entsprechenden Jagdreviers. Die Bewirtschaftung eines solchen Intensivbejagungsgebietes trägt zwar zur Erfüllung der Abschussplanvorgabe im entsprechenden Jagdrevier bei, reicht aber generell für die Bestandsregulierung nicht aus. Die Vorgabe eines Abschussplans für das gesamte Jagdrevier erübrigt sich daher nicht.

Zu Frage 5:

Einen Abschussplan für das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" als solchem gibt es nicht. Der Abschussplan betrifft das Jagdrevier, in welchem das Gebiet "Vordr Bärgwald" liegt. Die Erfüllung dieses Abschussplans wird durch die Abschüsse der betreffenden Jagdgemeinschaft sowie durch von der Wildhut koordinierte Jagden angestrebt.

Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums, Zusatzfragen

10. April 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Peter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 10. April 2024

Es geht um das Thema "Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums". In der letzten Landtagssitzung wurden hierzu bereits schon Fragen vom Abg. Dietmar Lampert gestellt. Dazu eine kurze Replik: 2023 haben 16 Sammlungen das Projekt "Erlebnis Kulturerbe" lanciert, mit dem Politik und Öffentlichkeit für deren Arbeit und Probleme sensibilisiert wurden. Am 13. September fand die Podiumsdiskussion "Kulturerbe - Last oder Leidenschaft?" statt, an der Regierungsrat Manuel Frick und Kulturamtsleiter Patrik Birrer teilnahmen. Da alle mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen haben, wurde der Ruf nach einem landesweiten Konzept oder zumindest nach einer aufeinander abgestimmten Sammeltätigkeit laut. Anlässlich des angesprochenen Podiums vom 13. September 2023 hat das Amt für Kultur in Aussicht gestellt, die Sammlungsinstitutionen der Gemeinden im Hinblick auf die Erarbeitung eines landesweiten Sammlungskonzepts koordinativ zu unterstützen. Ein Fachgremium wurde bis dato noch nicht bestellt. Das AKU wird diesbezüglich auf alle Gemeinden zugehen. Hier noch meine Zusatzfragen: 

  1. In welchem Zeitraum gedenkt die Regierung wird das Fachgremium ins Leben gerufen?
  2. In welchem Zeitraum gedenkt die Regierung auf alle Gemeinden zuzugehen? 

Antwort vom 12. April 2024

Zu Frage 1:

Das Amt für Kultur steht in Kontakt mit den Gemeinden. Mitte Mai findet auf Initiative des Amts ein Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der Dorfmuseen und Kulturhäuser statt.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Mehrverkehr für Schaanwald und Nendeln aufgrund Stadttunnel Feldkirch

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

In regelmässigen Abständen erkundigen sich Abgeordnete nach den Verkehrsauswirkungen für Schaanwald, Nendeln und in Folge für das ganze Land. Gemäss Planung soll der Stadttunnel in sechs Jahren, sprich 2030 vollendet sein. Dieser soll zu einer Entlastung der Bärenkreuzung führen, in dem er den Verkehr mit Ziel Liechtenstein unter der Stadt hindurch leitet. Das wird aus meiner Sicht attraktiv für Pendlerinnen und Pendler und kann in diesem Kontext dazu führen, dass sich Gewohnheiten dahingehend verändern, dass wieder die Route Tisis-Schaanwald genutzt wird. Auch wenn Prognosen in die Zukunft schwer sind, lässt sich mit dem Blick zurück erkennen, dass Tunnelprognosen zu nieder waren und Kapazitäten früher erreicht wurden. Darum ist auch hier zu erwarten, dass dieser Umstand hier zutreffen wird. Bis Ende 2023 sollte gemäss Berichten das überarbeitete Verkehrsmodell für unsere Region vorliegen. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. Zu welchen Erkenntnissen hat das neue Verkehrsmodell in Bezug auf die Konsequenzen für die Strecke Tisis, Schaanwald, Nendeln geführt?
  2. Mit welcher Zunahme beim Individualverkehr rechnet die Regierung generell?
  3. Mit welcher Zunahme beim Individualverkehr rechnet die Regierung aufgrund des Tunnels?
  4. Mit welchen Massnahmen gedenkt die Regierung dieser Zunahme zu begegnen, um die Betroffenen an diesen Verkehrsachsen zu schützen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Es ist richtig, dass das "Verkehrsmodell Liechtenstein" aktuell überarbeitet bzw. aktualisiert wird. Es muss dabei präzisiert werden, dass es sich konkret um zwei Modelle handelt deren Resultate auch zusammengeführt werden.

Die erste Modellierung hängt mit der Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 zusammen. Diesbezüglich wurde eine spezifische Modellierung durchgeführt deren Resultate vorliegen und der Regierung Ende 2023 zur Kenntnis gebracht wurden. Die zweite Modellierung betrifft das allgemeine künftige Verkehrsaufkommen in Liechtenstein sowie dem grenznahen Ausland. Diese zweite Modellierung wird als "Verkehrsmodell Liechtenstein" bezeichnet. Die Resultate dieser zweiten Modellierung liegen als Vorabzug vor, wurden der Regierung jedoch noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Neben den beiden Modellierungen ist auf die gemeinsam mit dem Bundesland Vorarlberg durchgeführte Güterverkehrserhebung hinzuweisen. Bei dieser Güterverkehrserhebungen wurden Kraftfahrende während zwei Monaten unter anderem zu ihrem Abfahrts- und Zielort befragt um so die Verkehrsströme des Güterverkehrs auf der Strasse konkret zu messen. Die Befragungen sind abgeschlossen und die Auswertung läuft.

Die zusammengeführten Modellierungen werden gemeinsam mit der Güterverkehrserhebung eine wichtige Grundlage für die Weiterbearbeitung der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 sowie der Arbeiten des Projekts "Raum und Mobilität 2050" bilden und entsprechend einfliessen.

Zu Frage 2:

Gestützt auf die prognostizierten Entwicklungen der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzahlen in Liechtenstein sowie im grenznahen Ausland geht die Regierung grundsätzlich von einem in Zukunft weiter ansteigenden Verkehrsaufkommen in Liechtenstein aus.

Basierend auf dem erwähnten Vorabzug des "Verkehrsmodells Liechtenstein" werden für das gesamte Land im Jahr 2030 rund 11ˈ000 zusätzliche Fahrten pro Tag gegenüber 2019 prognostiziert.

Weitere/konkrete Aussagen können getroffen werden, sobald die Modellierung zu den Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch mit den Modellierungen des "Verkehrsmodells Liechtenstein" und den Ergebnissen der laufenden Güterverkehrserhebung finalisiert und zusammengeführt werden.

Zu Frage 3:

Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, wurde nebst dem "Verkehrsmodell Liechtenstein" eine weitere Verkehrsmodellierung zu den Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch durchgeführt.

Diese fokussiert auf den durch die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch induzierten Verkehr. Hierzu wurde ein Prognosehorizont 2030 mit Stadttunnel Feldkirch sowie ein Prognosehorizont 2030 ohne Stadttunnel Feldkirch erarbeitet und einander gegenübergestellt.

Diese Betrachtungen haben ergeben, dass für Liechtenstein im Jahr 2030 gesamthaft eine Verkehrszunahme von rund 900 bis 1000 Fahrzeugen pro Tag alleine durch die Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 resultiert. Auf der einen Seite sind Mehrbelastungen von rund 1300 bis 1500 Fahrzeugen pro Tag zwischen Schaanwald und Nendeln sowie je rund 500 zusätzliche Fahrzeuge pro Tag auf den Achsen Nendeln-Schaan und Nendeln-Rheinbrücke Bendern zu erwarten. Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Abschnitte, für welche durch den Stadttunnel Feldkirch Verkehrsreduktionen zu erwarten sind. Konkret werden auf der Achse Nofels-Ruggell-Ruggell Rheinbrücke rund 500 Fahrzeuge pro Tag weniger erwartet, ebenso rund 100 Fahrzeuge pro Tag weniger auf der Autobahn A13 von/nach St. Margrethen.

Zu Frage 4:

Die bereits vorhandene Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung bildet eine zentrale Grundlage zur Minimierung der negativen Auswirkungen des zunehmenden Verkehrsaufkommens auf Siedlungsgebiete, die Bevölkerung und die weitere Umwelt.

Weiter gilt festzuhalten, dass laufend im Rahmen der Bearbeitung der Massnahmen des Mobilitätskonzepts 2030 oder aber auch durch die Arbeiten des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein Projekte zur Entschärfung der Verkehrsprobleme bzw. zur Verlagerung des Modal-Splits zugunsten des ÖV, Fuss- und Radverkehrs bearbeitet werden.

Zusätzlich hat die Regierung im Sommer 2023 das Projekt "Raum und Mobilität 2050" initiiert, in dessen Rahmen weitere und längerfristige Massnahmen identifiziert und ausgearbeitet werden sollen. Die Verkehrsprognosen fliessen als wesentliche Grundlagen in die Arbeiten dieses Projekts ein.

 

Einflüsse der zukünftigen Streckenführung des Railjets

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Daniel Oehry
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Gemäss Mediensprecher des Bundesamtes für Verkehr soll die aktuelle Streckenführung von Zürich nach Wien zukünftig nicht mehr über Buchs und Liechtenstein verkehren, sondern über St. Gallen, St. Margrethen und Dornbirn. Die Bahnexperten erachten es als sinnvoll den Railjet über St. Gallen zu leiten, denn aufgrund der prognostizierten Fahrgastzahlen sei dies sinnvoller. Als einen weiteren Grund wird auch ausgeführt, dass die längeren Bahnkompositionen auf der Walenseestrecke nicht geführt werden können. Auch wenn wir hier über ein Projekt mit Zeithorizont 2035-2040 reden, kann dies in Zukunft unsere Bahnverbindung Buchs Feldkirch beeinflussen, denn aktuell beeinflusst der Railjet die Kapazitäten auf dieser Strecke. Bereits heute ist klar, dass 2024 und 2026 die Bahnhöfe Schaan und Nendeln umgebaut werden und auch die Eisenbahnbrücke Buchs revidiert wird. Dies führt zu folgenden Fragen:

  1. In welchem Rahmen sind wir einbezogen in die Entscheidung der Railjet-Streckenführung?
  2. Gesetzt den Fall, der Railjet würde nicht mehr über Liechtenstein verkehren, wie viele zusätzliche Bahnverbindungen würde dies zwischen Buchs und Feldkirch grob geschätzt ermöglichen?
  3. Welche Vorteile für den Personenverkehr resultieren aus den für 2024 und 2026 geplanten Anpassungen an den FL-Bahnhöfen in Nendeln und Schaan?
  4. Falls die Bahnkompositionen nicht nur beim Railjet, sondern auch bei der Regionalbahn länger werden, welche zusätzlichen Anpassungen wären an den liechtensteinischen Bahnhöfen nötig?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Liechtenstein nimmt neben der Schweiz und Österreich am jährlich stattfindenden Treffen des trilateralen Lenkungsausschusses über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnwesens teil. Grundlage des Lenkungsausschusses bildet die Vereinbarung vom 14. September 2007 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens. Im Rahmen dieses Gremiums erfolgt ein regelmässiger Informationsaustausch zum Thema Eisenbahn und der weiteren Entwicklungen. Ein fixes Traktandum auf der Agenda dieser Treffen ist jeweils auch die Eisenbahnlinie Feldkirch-Buchs, weswegen die Linienführung des Railjets Wien-Zürich bereits mehrfach diskutiert wurde.

In die effektive Entscheidung der Railjet Streckenführung sind wir nicht eingebunden. Wir werden jedoch im Rahmen des vorgenannten trilateralen Lenkungsausschuss und der bestehenden Behördenkontakte mit dem österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die laufenden Entwicklungen informiert und angehört.

Aktuell befindet sich das Eisenbahn-Angebotskonzept Ausbauschritt 2035 der Schweiz in der Konsolidierung und sollte bis 2024 fertig gestellt sein und mittels Botschaft im 2026 dem schweizerischen Parlament vorgelegt werden. Dabei werden die geplanten Massnahmen final beschlossen. Im Sachentwurf Zielnetz 2040 des BMK und der ÖBB ist die Railjet Verbindung Wien-Zürich über Buchs unverändert aufgeführt.

Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass die Thematik der Linienführung des Railjets Wien-Zürich auch ein Thema ist, welches die zuständige Regierungsrätin mit ihren Pendants des Kantons St. Gallen und Vorarlberg in bi- oder trilateralen Gesprächen diskutiert hat und weiterhin diskutieren wird. In einem entsprechenden Schreiben vom Sommer 2023 hat die zuständige Regierungsrätin zudem Liechtensteins Interesse an einem Beibehalt der aktuellen Streckenführung des Railjets schriftlich bekundet und festgehalten, dass eine alternative Streckenführung des Railjets nur dann mit potentiellen Vorteilen verbunden wäre, wenn gleichzeitig Fahrplanverbesserungen und neue Verbindungen für den Personennahverkehr auf der Strecke Feldkirch-Buchs erfolgen würde.

Zu Frage 2:

Würde der Railjet nicht mehr über Liechtenstein verkehren, könnten fünf zusätzliche Bahnverbindungen je Richtung ermöglicht werden. Nach aktueller Trassenvergabe stünden diese Bahnverbindungen in den Zeitfenstern von 07.55 bis 18.00 ab Buchs in Richtung Feldkirch und von 09.40 bis 19.50 ab Feldkirch in Richtung Buchs zur Verfügung.

Zu Frage 3:

Beim Bahnhof in Schaan soll der bestehende Bahnsteig um 20 Meter in Richtung Buchs verlängert werden. Somit stünden neu 120 Meter Bahnsteiglänge zur Verfügung.

Der Bahnhof Nendeln wird aufgrund des Anlagenalters vollständig erneuert. Dabei werden zwei neue Bahnsteige mit je 120 Meter Länge errichtet. Ebenso werden die gesamte Oberleitungsanlage sowie die Anlagensteuerung inkl. Stellwerk erneuert.

Zu Frage 4:

Die Länge der Züge im Personennahverkehr ist von der Art der Kompositionen abhängig. Grundsätzlich verkehren auf dem Abschnitt Feldkirch-Buchs Talent 1 oder Desiro Triebwagen in einfacher Komposition. In Doppelkomposition geführte Desiro Triebwagen würden eine Bahnsteiglänge von 220 Metern benötigen.

Grundlage der aktuellen Planungen ist deswegen die theoretische Bahnsteiglänge von 220 Metern, welche heute noch nicht umgesetzt wird, da aktuell kein Bedarf dafür besteht.

Planerisch sind die Verlängerung der Bahnsteiglängen auf 220 Meter jedoch bereits heute hinterlegt. Sollte diese Länge deswegen aufgrund eines entsprechenden Bedarfs notwendig werden, könnten diese baulichen Verlängerung zügig umgesetzt werden.

Auf eine Verlängerung "auf Vorrat" wird verzichtet, um nicht frühzeitig unnötige Kosten zu verursachen, beispielsweise für die Beleuchtung, den technischen Unterhalt oder die Reinigung.

Cybersicherheit in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Gemäss einem Artikel in einer Liechtensteiner Tageszeitung vom 6. Februar sorgte ein Cyberangriff für einen Ausfall bei der Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg für ausserordentliche Aufwendungen. Dieser Vorfall zeige, ich zitiere, "dass sich Liechtenstein beim Thema Cybersicherheit am Anfang befinde". Gemäss den Angaben der Herstellerfirma sorgte eine Schadsoftware auf dem Betreiberserver für diesen Ausfall. Gemäss Experten stand der Server schon seit längerer Zeit mit offenen Türen im Netz. Damit scheint dieses konkrete Problem erst einmal geklärt. Allerdings ist die grundsätzliche Gefahr von Hackerangriffen auf Server in Liechtenstein dadurch nicht gebannt.

Ich hatte schon in der Debatte über die Cybersicherheit sowie der ENISA Verordnung im letzten Jahr erwähnt, dass die IT-Resilienz Liechtensteins strukturell gestärkt werden muss. Erinnern Sie sich auch an den Hackerangriff auf die Universität Liechtensteins im Jahr 2021? Die Regierung hatte im September 2021 dazu ausgeführt, dass die Infrastruktur der LLV mit erprobten technischen Sicherheitsmechanismen gegen Angriffe geschützt werde. Ebenso würden die Prozesse laufend überwacht und die sich ändernden Entwicklungen der Informationstechnologie analysiert. Mit diesen Vorkehrungen könne das Risiko eines Angriffs minimiert werden. Dazu meine Fragen:

  1. Wie ist es möglich, dass trotz der Einführung von Sicherheitsmassnahmen ein Server der Liechtensteinischen Landesverwaltung mit offenen Ports im Netz steht?
  2. Beurteilt die Regierung den aktuell definierten Schutzbedarfs von systemrelevanter Infrastruktur im Blickwinkel des Sicherheitskonzepts sowie der getroffenen Massnahmen immer noch für ausreichend?
  3. Werden aktuell Audits und Penetrationstests zur Cybersicherheit in Liechtenstein durch unabhängige Firmen durchgeführt und falls nein, wieso nicht?
  4. Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit sowie das Amt für Informatik ist zuständig für den Schutz der Infrastruktur der Landesverwaltung. Erachtet die Regierung im Kontext der erwähnten Sicherheitsvorfälle, welche auf eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen, die vorhandenen Mittel, Ressourcen für genügend?
  5. Sieht die Regierung Verbesserungspotenzial in der Definition von Disaster Recovery und Business-Continuity-Plänen sowohl für Unternehmen und der staatlichen Organisation in Liechtenstein, und falls ja, wie gedenkt Sie, dieses Potential und mit welchen Massnahmen zu unterstützen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Im konkreten Fall dieses Cyberangriffs auf die Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg handelte es sich beim betroffenen System nicht um einen klassischen Server in einem Rechenzentrum, sondern um einen PC mit offenem Fernwartungszugang, welcher autonom betrieben wurde und direkt über das Internet erreichbar war. Der Betrieb und die Wartung des Systems erfolgten durch die dafür verantwortliche Amtsstelle in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister und nicht durch das Amt für Informatik. 

Zu Frage 2:

Das vom Cyberangriff betroffene System wurde zwischenzeitlich neu installiert und in das Rechenzentrum des Amtes für Informatik gezügelt. Die direkte Erreichbarkeit des Systems über das Internet ist dadurch eingeschränkt. Dabei kommen nun auch dem Schutzbedarf entsprechende Schutzmassnahmen zur Anwendung.

Zu Frage 3:

Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Ebenso wurde kürzlich erstmals ein sogenanntes Bug-Bounty-Programm durchgeführt, um auch die nicht offensichtlichen oder automatisiert erkennbaren Schwachstellen und Verwundbarkeiten aufzudecken. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.

Zu Frage 4:

Bei beiden erwähnten Sicherheitsvorfällen – Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg und Universität – waren keine vom Amt für Informatik betreuten Systeme betroffen. Aus diesem Grund kann nicht direkt darauf geschlossen werden, dass diese Vorfälle auf "eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen". Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische "Prozesse" sind, und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit soll nach etwa zwei Jahren des organisatorischen und technischen Aufbaus zeitnah von einer Aufbauorganisation in den laufenden Betrieb überführt und die Handlungsfähigkeit auch nachhaltig auf einem angemessenen Maturitätsniveau gesichert werden. Dabei werden unabhängig der erwähnten Sicherheitsvorfälle die dafür notwendigen Mittel und Ressourcen evaluiert und gegebenenfalls auch angepasst.

Zu Frage 5:

Business Continuity Pläne sind an verschiedenen Stellen in der Landesverwaltung bereits umgesetzt oder in Umsetzung. Die Regierung wird überdies zeitnah die Überarbeitung der Nationalen Strategie für Liechtenstein zum Schutz vor Cyber-Risiken aus dem Jahr 2020 anstossen. Bei dieser Überarbeitung werden auch die Themen Disaster Recovery, Business Continuity sowie die Ereignisbewältigung im weitesten Sinn diskutiert werden.

 

Abhör- oder Lauschaktionen in vertraulichen Sitzungen von Regierung, Landtag oder Amtsstellen

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Günter Vogt
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Das europäische Watergate, so nennt sich ein Spionage-Skandal, der die Politik kürzlich auf EU-Ebene erschütterte. Watergate war der bislang grösste Abhörskandal. Aktuell haben wir auch erfahren, dass vertrauliche Informationen aus Gesprächen in Militärkreisen von Deutschland von Russland abgehört wurden. Die Abhörtechnik ist um einiges raffinierter geworden. Heute gibt es Programme, die Handys zu Wanzen machen. Entsprechend komplex ist der europäische Abhörskandal. Es geht um die weitgehend unkontrollierte Nutzung von digitaler Spionagesoftware, auch durch Staaten in Europa. Im Juli 2021 veröffentlichte ein Konsortium von Investigativjournalisten einen Bericht über den Missbrauch der Spionagesoftware Pegasus des israelischen Herstellers NSO durch Staaten in aller Welt. Unter den Abgehörten waren auch mehrere europäische Staatschefs. Um die Vorwürfe zu klären, hatte das EU-Parlament einen Untersuchungsausschuss eingerichtet. Demzufolge nutzen auch EU-Mitgliedsstaaten Spionagesoftware. Allein der Hersteller NSO gab an, 14 Kunden in der EU zu haben. Auch in der Schweiz gibt es gemäss dem Bericht "Sicherheit Schweiz 2022" konkrete Hinweise auf versuchte Abhörtätigkeiten in Bundesgebäuden. Dazu meine Fragen:

  1. Wie sieht die Regierung die Gefahr, dass zum Beispiel nichtöffentliche Sitzungen von Landtag und Regierung des Landes Liechtenstein abgehört werden könnte?
  2. Wie sicher sind die Arbeitsumgebungen bei der Regierung vor Sabotage und/oder Abhöraktionen durch andere Akteure, existiert ein Risikomanagement?
  3. Gibt es oder gab es Hinweise auf mögliche Abhöraktionen im erwähnten Umfeld?
  4. Gibt es oder gab es Massnahmen, um sicherzustellen, dass Räume im Landtag oder Regierung nicht abgehört werden?
  5. Mikrophone von Smartphones können mit oder ohne Absicht Informationen übermitteln. Wie sieht die Regierung ein mögliches Handyverbot bei vertraulichen Sitzungen von Landtag und Regierung?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Fragen 1 bis 4:

Die Regierung ist sich des Risikos von Abhör- oder Lauschaktionen bewusst und trifft adäquate Vorkehrungen. Nähere Informationen, insbesondere die Art und Weise der Vorkehrungen, sollen aus offensichtlichen Gründen nicht öffentlich kommuniziert und in der Beantwortung einer kleinen Anfrage dokumentiert werden.

Zu Frage 5:

Dass der Verzicht auf elektronische Geräte in einem Besprechungsraum bzw. in unmittelbarer Nähe eines Gesprächs die Sicherheit eines vertraulichen Gesprächs erhöht, kann die Regierung bestätigen.

Stromnetz Liechtenstein in 10 bis 20 Jahren

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Nachhaltige Sicherung der Energiezukunft Liechtensteins: Das Stromnetz ist das Rückgrat der sicheren Stromversorgung Liechtensteins. Die vorausschauende Planung und Weiterentwicklung des Netzes liegen deshalb im Interesse der Wirtschaft und der gesamten Bevölkerung. Das liechtensteinische Stromnetz ist auf eine Leistung von 10 GW ausgelegt. Dies ist zwar kleiner als das Netz der Schweiz mit 20 GW, ermöglicht aber eine stabile Grundversorgung mit elektrischer Energie. Der Ausbau der Eigenversorgung hat in Liechtenstein Priorität. Insgesamt stellt das jetzige 10-GW-Netz für Liechtenstein die optimale Lösung bezüglich Kosten und Grundversorgung dar - zumindest im Moment. Leistungsfähige, intelligente und flexible Stromnetze sind Teil der Energiezukunft. Wir haben aus dem raschen Glasfaserausbau schon einiges gelernt, was die Kommunikation betrifft, erhöhte Abschreibungen, weil die Investitionen auf einen kurzen Zeitraum verteilt wurden. Durch das höhere Tempo mussten mehr Aufträge extern vergeben werden, teilweise waren auch mehr externe als interne Mitarbeiter mit dem Glasfaserausbau beschäftigt.

  1. Ist unser heutiges Stromnetz noch fit, wenn zum Beispiel in den nächsten zehn Jahren deutlich mehr Strom dezentral erzeugt als verbraucht wird oder deutlich mehr Strom benötigt wird?
  2. Wenn nicht, mit welchen Kosten für den Netzausbau ist in den nächsten zehn Jahren zu rechnen?
  3. Wie lange dauert allenfalls ein flächendeckender Netzausbau in Liechtenstein?
  4. Welche finanziellen Belastungen kommen in den nächsten zehn Jahren durch Netzgebühren, Speicher, Hardware und notwendige Software schätzungsweise auf die Bevölkerung zu?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Fragen 1 und 2:

Die Umspannwerke der LKW sind insgesamt über 7 Leitungen auf der 110 Kilovolt-Ebene an die Übertragungsnetze in der Schweiz und Österreich angebunden. Die Verteilung zu den Trafostationen wird auf der 10 Kilovolt-Ebene sichergestellt. Dieses Netz ist äusserst feinmaschig, und sowohl die aktuellen Belastungen als auch die zu erwartenden Belastungen in den nächsten 20 Jahren erfordern keine Umrüstung auf 20 Kilovolt.

Das Netz der LKW ist ausserdem bis zu jedem Verbraucher und Produzenten durch eine vollständige Abdeckung mit Smart Metern bestens bekannt. Mithilfe analytischer Instrumente kann der Zuwachs an Produzenten und Verbrauchern simuliert werden, was einen sehr gezielten Netzausbau ermöglicht.

Zu Frage 3:

Der Netzausbau ist eine kontinuierliche Aufgabe. Wie in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erläutert, besteht bereits heute ein flächendeckendes 10 Kilovolt-Netz. Eine Umstellung ist mittelfristig nicht geplant und auch nicht notwendig. Anzumerken ist, dass eine solche Umstellung sämtliche Unterwerke der LKW sowie alle Trafostationen im Versorgungsgebiet und grosse Bereiche des Mittelspannungsnetzes betreffen würde.

Zu Frage 4:

Die Investitionen werden über die Netzbenutzungsgebühren finanziert. Eine vorausschauende Netzplanung strebt ein hochverfügbares Netz zu angemessenen Kosten an. Neben den regulären Investitionen sind keine aussergewöhnlichen Netzinvestitionen in den nächsten 10-20 Jahren zu erwarten. Somit sind aus heutiger Sicht auch keine grossen Steigerungen bei den Netzbenutzungsgebühren zu erwarten.

Akuter Fachkräftemangel in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Mario Wohlwend
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Der Fachkräftemangel ist/war eine der grössten Sorgen der liechtensteinischen Unternehmen. Der Mangel an qualifizierten Mitarbeitenden beeinträchtigt das Wirtschaftswachstum und/oder die Qualität. In allen drei Sektoren (Handel, Dienstleistung und Industrie) waren sich die Branchenvertreter noch vor Kurzem einig, dass ein akuter Fachkräftemangel besteht. Seit Corona hat sich der Fachkräftemangel in Verbindung mit dem fortschreitenden demografischen Wandel besonders dramatisch zugespitzt. Die vier Branchen Bau- und Gastgewerbe, Information und Kommunikation, Erziehung und Unterricht sowie Gesundheits- und Sozialwesen waren und sind vom Fachkräftemangel besonders betroffen. Inzwischen gibt es aber auch Schlagzeilen wie "Ivoclar streicht weltweit 240 Stellen - davon 50 in Schaan". Zwar erzielte Ivoclar im vergangenen Jahr einen Umsatz von CHF 856 Mio. Negative Währungseinflüsse und das wirtschaftlich schwierige Umfeld zwingen das Unternehmen jedoch zum Stellenabbau. Um die Auswirkungen des Fachkräftemangels auf den Wirtschaftsstandort zu analysieren und Lösungsansätze zu prüfen, hat das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt die Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» ins Leben gerufen.

  1. Wie ist die aktuelle Situation in den Unternehmen und auf dem Arbeitsmarkt
  2. Welche Zielvorgabe hat die Arbeitsgruppe "Fachkräftemangel" ausgefasst?
  3. Wann wird die Arbeitsgruppe ihre Ergebnisse veröffentlichen?
  4. Da die Welt sehr unbeständig ist, gibt es verschiedene Szenarien, in denen man sich vorbereiten oder eine flexible Lösung anstreben sollte?
  5. Welche Kriterien werden als Messgrösse für die Situation auf dem Arbeitsmarkt herangezogen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Aus der jüngsten Konjunkturumfrage des Amtes für Statistik vom 15. Februar 2024 ergibt sich, dass die allgemeine Lage von den liechtensteinischen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen mehrheitlich als gut beurteilt wird. Die Geschäftslage, die Rentabilität und der Personalbestand haben sich im 4. Quartal 2023 überwiegend stabil entwickelt. Allerdings identifiziert auch Anfang 2024 noch immer jedes vierte Unternehmen einen Mangel an Arbeitskräften als Leistungshemmnis. Wie bereits in den Vorquartalen macht sich der Arbeitskräftemangel insbesondere bei den Dienstleistungsunternehmen bemerkbar, wo mittlerweile wieder jedes zweite Unternehmen betroffen ist. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist stabil, mit einer weiterhin tiefen Arbeitslosigkeit und einer hohen Zahl offener Stellen.

Zu Frage 2:

Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die Auswirkungen des zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein zu analysieren, konkrete Massnahmen zu prüfen und der Regierung einen Bericht vorzulegen.

Zu Frage 3:

Es ist geplant, den Bericht der Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen der Regierung vorzulegen und anschliessend zu veröffentlichen.

Zu Frage 4:

Es ist davon auszugehen, dass die demografische Entwicklung zusammen mit dem prognostizierten weiteren Wachstum der Beschäftigung zu einer Zunahme des Mangels an Arbeitskräften führen wird. Unsicherheiten bestehen insofern, als sich die globalen konjunkturellen Entwicklungen, von welchen Liechtenstein als Exportland abhängig ist, schwer vorhersagen lassen.

Zu Frage 5:

Die drei wichtigsten Arbeitsmarktindikatoren zur Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt sind die durchschnittliche Arbeitslosenquote, die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl offener Stellen.

Internetseite der Landesverwaltung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Norma Heidegger
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat Liechtenstein Mitte Dezember ein Aufforderungsschreiben über die fehlerhafte Umsetzung des sogenannten "einheitlichen Ansprechpartners (EAP)" übermittelt. EAP sind digitale Regierungsportale, die es Unternehmen und professionellen Dienstleistern aus einem EWR-Land erleichtern, ihre Dienste in einem anderen Land anzubieten. Dies sind vor allem Verwaltungsverfahren für die Registrierung eines Unternehmens oder eine Website für die "Anerkennung von Berufsqualifikationen". Bemängelt wurde zudem das Fehlen von wesentlichen Informationen über Berufsqualifikationen, die nach den EWR-Vorschriften ausdrücklich erforderlich sind, wie zum Beispiel eine vollständige Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein. Liechtenstein hat nun zwei Monate Zeit Stellung zu nehmen. Das führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Wie genau sehen der Zeitplan und die Meilensteine bei diesem Projekt aus?
  2. Welche Themen werden für die Umsetzung der Anforderungen priorisiert angegangen?
  3. Ab wann ist die erforderliche Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein online verfügbar?
  4. Ab wann ist eine Website für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Liechtenstein verfügbar?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die EFTA-Überwachungsbehörde merkte an, dass Liechtenstein nicht alle relevanten Informationen für Dienstleister auf oder durch den EAP zur Verfügung stellt bzw. leicht zugänglich macht.

In einem ersten Schritt werden daher die bereits online verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU analysiert. In einem zweiten Schritt ist geplant die Informationen zu aktualisieren, zu ergänzen und wenn notwendig zusammenzuführen. Weiters soll die Struktur und Präsentation der Information auf der Website der Landesverwaltung verbessert werden. Die Änderungen und Ergänzungen sollen bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Die Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein wird ab Sommer 2024 auf der Website der LLV verfügbar.

Zu Frage 4:

Die Informationen gem. Art. 57 der Richtlinie 2005/36/EG wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU werden bis Herbst 2024 aktualisiert und ergänzt.

Normalarbeitsvertrag NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Das Arbeitsgesetz muss nicht auf Arbeitnehmende in Privathaushalten angewendet werden, was bedeutet, dass sie nicht durch das Arbeitsgesetz geschützt sind und die Bestimmungen zum Beispiel zu Arbeits- und Ruhezeiten, zur Schwangerschaft und Mutterschaft nicht angewendet werden (müssen). Dies betrifft unter anderem auch die 24-Stunden-Betreuer/-innen, die zunehmend in Privathaushalten eingesetzt werden. Der derzeit gültige NAV für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende stammt von 1997 und ist nicht auf die 24-Stunden-Betreuung ausgerichtet. Die Regierung ist für den Erlass eines NAV für Arbeitnehmende im Hausdienst zuständig (§ 1173a Art. 109 und 110 des AGBG). Durch die Zunahme der 24-Stunden-Betreuer/-innen verschärft sich die Problematik eines überalterten NAVs. Seit 2006 fordert der LANV eine Komplettrevision des NAV. Mehrere Entwürfe scheiterten an rechtlichen Bedenken. Der aktuelle Entwurf entspricht den heutigen Realitäten und wurde am 24. Juli 2023 beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht. Seit 2023 bieten die Infra, der LANV und der Verein für Menschenrechte eine Informations- und Anlaufstelle für 24-Stunden-Betreuer/-innen. Um Arbeitgebende und Arbeitnehmende, insbesondere die 24-Stunden-Betreuer/-innen rechtlich besser zu schützen, ist ein zeitgemässer NAV unabdingbar.

  1. Wann kann mit dem Erlass eines aktuellen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte gerechnet werden?
  2. Welche rechtlichen Bedenken oder anderen Vorbehalte sprechen gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welche die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet?
  3. Gibt es Bestrebungen, dass das Arbeitsgesetz auch für Haushalte gültig wird analog der Schweiz?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Das Verfahren zum Erlass eines Normalarbeitsvertrags (NAV) richtet sich nach § 1173 Art. 110 ABGB. Der LANV wurde im Rahmen seiner Leistungsvereinbarung beauftragt, einen Entwurf für einen NAV vorzulegen. Dieser befindet sich derzeit beim AVW zur Prüfung. Das AVW wird diese Prüfung voraussichtlich noch in diesem Frühjahr abschliessen. Gemäss § 1173a Art. 110 Abs. 2 ABGB ist vor Erlass des NAV eine Vernehmlassung durchzuführen. Unter Umständen wird eine weitere Überarbeitung erfolgen müssen, anschliessend tritt der NAV mit der Kundmachung und Publikation im Landesgesetzblatt in Kraft. Aufgrund der genannten ausstehenden Schritte kann zum heutigen Zeitpunkt kein Datum für das Inkrafttreten eines revidierten NAV genannt werden. Das AVW und die Regierung sind jedoch bestrebt, das Verfahren zügig durchzuführen.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat keine rechtlichen Bedenken oder andere Vorbehalte gegen einen NAV für hauswirtschaftliche Angestellte, welcher die Arbeitsbedingungen der 24-Stunden-Altersbetreuung abbildet. Der Regierung war und ist es ein Anliegen, bezüglich dieses NAV keine Alleingänge vorzunehmen, sondern vielmehr die Entwicklungen in der Schweiz miteinzubeziehen. In der Schweiz hat sich diesbezüglich in den vergangenen Jahren einiges getan, insbesondere seit das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 2018 den sogenannten Modell-NAV publiziert hat, in welchem Minimalstandards für die Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuung definiert wurden. Das SECO verknüpfte die Publikation des Modell-NAV mit der Erwartung, dass die Kantone die bestehenden Normalarbeitsverträge zur Hauswirtschaft mit diesen Regelungen ergänzen, sofern nicht bereits andere angemessene Regelungen bestehen. In der Folge wurden in einem Grossteil der Kantone die bestehenden NAV revidiert und um Bestimmungen zur 24-Stundenbetreuung ergänzt.

Die Kritik des AVW an den NAV-Entwürfen des LANV zielte in der Hauptsache darauf ab, dass die seit 2018 in der Schweiz erfolgten Entwicklungen nicht ausreichend im Entwurf eingearbeitet wurden.

Zu Frage 3:

Auch in der Schweiz gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht für Arbeiten in privaten Haushalten. Das schweizerische Bundesgericht kam in einem Urteil vom 22. Dezember 2021 allerdings zum Schluss, dass das Arbeitsgesetz anwendbar sei, wenn die Arbeit in einem privaten Haushalt im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses stattfinde. Ein solches Dreiparteienverhältnis kann z.B. vorliegen, wenn neben der betreuenden und der betreuten Person oder deren Familie auch eine Agentur involviert ist, welche bestimmte Aufgaben übernimmt. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde in der Schweiz eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, in welcher auch die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorate beteiligt sind. Die Arbeitsgruppe hat bis dato noch keine Ergebnisse präsentiert, wie in der Schweiz das Arbeitsgesetz in diesem Bereich vollzogen werden könnte.

Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Arbeitsgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs soll die einschlägige Rechtsprechung des Rezeptionslandes in Liechtenstein angemessen berücksichtigt werden. Ein allfälliges Abweichen bedarf triftiger Gründe und ist eingehend zu begründen. Insoweit soll die Praxis in der Schweiz zum Vollzug des Arbeitsgesetzes im Kontext der 24-Stunden-Betreuung auch in Liechtenstein Berücksichtigung finden. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Vollzug des Arbeitsgesetzes auch immer im Einklang mit dem europäischen Arbeitsrecht stehen muss.

Biennale 2024 in Venedig

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Seit Kurzem ist unter "Klafter.li" und auf den Social Media vom liechtensteinischen Auftritt an der Biennale zu lesen. Auch wenn das Land Liechtenstein das "Klafter" vor einigen Jahren ganz offiziell abgeschafft hat, steht es der Kultur natürlich frei, sich dem "Klafter" zu bedienen. Auf der Biennale, der ältesten internationalen Ausstellung zeitgenössischer Kunst, zeigen Länder rund um den Globus ihre aktuellen künstlerischen Themen. 28 Länder präsentieren sich in nationalen Pavillons, dutzende andere Länder, darunter auch Liechtenstein, stellen ihre Kunst im ganzen Stadtgebiet aus. Es findet ausserdem jeweils eine durch wechselnde Kuratoren von internationalem Ruf zusammengestellte Themenausstellung statt. Weniger bekannt ist vielleicht, dass die berühmten Filmfestspiele von Venedig seit 1932 auch Teil der Biennale di Venezia sind sowie weitere Festspiele der Künste. Die Kunstschaffenden und Kuratoren repräsentieren mit ihren Werken und der entsprechenden Ausstellung derselben unser Land und sein zeitgenössisches Kunstschaffen vor diesem internationalen Publikum. Es ist wichtig, hier sehr sorgfältig vorzugehen, um unseren Kunstschaffenden ihre verdiente Beachtung zu ermöglichen. Dazu meine drei Fragen: 

  1. Wer legt die Richtlinien, nach denen sowohl die liechtensteinischen Kunstschaffenden als auch die Kuratoren ausgewählt werden, fest?
  2. Welches Gremium entscheidet über die Auswahl der Kunstschaffenden und der Kuratoren?
  3. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Auswahl und die Teilnahme des Landes Liechtensteins an der Biennale?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Liechtenstein hat seit 2017 jedes Jahr eine Präsentation im Rahmen der Biennale di Venezia. Insbesondere, aber nicht ausschliesslich findet diese jährlich und abwechselnd im Kunst- und im Architekturbereich statt. Bis 2023 war für den Beitrag im Rahmen der Kunstbiennale das Kunstmuseum Liechtenstein und für den Beitrag im Rahmen der Architekturbiennale die Universität Liechtenstein bzw. deren Institut für Architektur und Raumentwicklung verantwortlich. Für die diesjährige Kunstbiennale wurde vom zuständigen Ministerium die Ausarbeitung eines Konzeptes für ein Pilotprojekt in Auftrag gegeben. Den beauftragten Kuratoren obliegt die Umsetzung dieses Pilotprojekts inklusive der Auswahl der Kulturschaffenden.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Für die Kulturaussenpolitik steht im laufenden Jahr ein Betrag von insgesamt CHF 125'000 zur Verfügung. Damit werden verschiedene Formen des internationalen und interkulturellen Austausches von Kunst- und Kulturschaffenden sowie Aktivitäten, liechtensteinisches Kunst- und Kulturschaffen nach aussen zu tragen, unterstützt. Der grösste Einzelbetrag kommt für den Auftritt im Rahmen der Biennale zum Tragen.

Sportinfrastruktur in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Im Februar 2022 hat die Regierung eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Massnahmen betreffend eine Optimierung und Erweiterung der inländischen Sportinfrastruktur eingesetzt. Am 13. November 2023 hat die Sportministerin an einer Presseorientierung die Berichte präsentiert. Im Bericht zur Optimierung und Erweiterung der Sportinfrastruktur in Liechtenstein wurden sechs Empfehlungen ausgesprochen. Gemäss der Website der Regierung sind diese in einem nächsten Schritt zu prüfen und in geeigneter Form umzusetzen. Die genannten Empfehlungen sind folgende:
• Schaffung eines Sportanlagenkonzepts Liechtenstein (SAKL)
• Definition einer Liste bestehender Sportstätten für den Spitzen- und Leistungssport von landesweitem Interesse
• Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Umsetzung von Sportstätten
• Nutzung bestehender Sportinfrastruktur
• Schaffung eines Sportcampus
• Abklärungen bezüglich konkreter Bauprojekte
Hierzu meine Fragen:

  1. Bis wann ist mit dem ersten Sportanlagenkonzept Liechtenstein (SAKL) zu rechnen?
  2. Welche rechtlichen Grundlagen müssten aus Sicht der Regierung konkret für den Betrieb und die Umsetzung von Sportstätten angepasst werden und warum?
  3. Welche der sechs Empfehlungen befinden sich in Abklärung und in welchem Zeitraum kann hier mit konkreten Massnahmen gerechnet werden?
  4. Was haben die Abklärungen mit den Gemeinden Vaduz und Schaan zur Schaffung eines Sportcampus ergeben beziehungsweise haben diese bereits stattgefunden?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die Abklärungen sind umfassend und betreffen viele Bereiche und Anspruchsgruppen, darunter beispielsweise auch die Gemeinden. Bei einem optimalen Prozessablauf ist mit dem Sportanlagenkonzept (SAKL) Ende 2025 zu rechnen.

Zu Frage 2:

Eine Abbildung der Massnahmen in Gesetzen kann über das Subventionsgesetz (sowie die Sportstättenförderungsverordnung), das Sportgesetz oder über neue Spezialgesetzte erfolgen. Welche rechtlichen Grundlagen erstellt bzw. angepasst werden müssen, wird vom Ergebnis des Sportanlagenkonzeptes abhängen.

Zu Frage 3:

Es wird an allen Massnahmen parallel gearbeitet da diese sich teilweise inhaltlich gegenseitig bedingen. Konkrete Fortschritte sollen noch in dieser Legislatur erzielt werden. So z.B. bei der Umsetzung von Projekten über die Sportstättenförderungsverordnung, bei der ein zusätzlicher Unterstützungsbeitrag nach der grundsätzlichen Befürwortung durch die Regierung vorgesehen werden soll.

Zu Frage 4:

Abklärungen mit Vaduz und Schaan haben während der Erarbeitung des Berichts in der Arbeitsgruppe, in der die Gemeinden vertreten waren, stattgefunden. Es besteht grundsätzliche Einigung, dass der Sportcampus realisiert werden soll. Konkrete Verhandlungen zwischen Land und Gemeinden sollen dann erfolgen, wenn die notwendigen Umsetzungsmassnahmen geklärt sind.

Sport- und Bewegungskonzept

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Basierend auf den Ergebnissen des Sportmonitorings 2021 hat die Regierung im Februar 2022 eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung eines Sport- und Bewegungskonzepts beauftragt. Herzstück des Dokuments ist ein Katalog möglicher Massnahmen zur Förderung des Breiten- und Spitzensports, wobei die Arbeitsgruppe acht davon zur prioritären Prüfung, Bearbeitung und Umsetzung empfiehlt. So steht es zumindest auf der Homepage der Regierung. Die durch die Arbeitsgruppe empfohlenen möglichen Massnahmen sind folgende:
• die Einsetzung von Sport- und Bewegungskoordinatoren
• die Stärkung des Bereichs Prävention beim Amt für Gesundheit
• die Stärkung des freiwilligen Schulsports
• die Rahmenbedingungen für das Ehrenamt
• die Inklusion des Parasports
• die Verbesserung der Fahrradinfrastruktur
• die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Vereinssport
• die Weiterentwicklung des Leistungssports
Hierzu hätte ich fünf Fragen: 

  1. An welchen Massnahmen wird aktuell konkret gearbeitet?
  2. Das Sportmonitoring 2021 hat festgestellt, dass weniger als 10 Prozent der Jugendlichen - und damit deutlich weniger als noch 2015 - die Bewegungsempfehlung der WHO von täglich 60 Minuten körperlicher Aktivität erfüllen. Weiters ist gemäss Studie die psychische Gesundheit von Jugendlichen in Liechtenstein alarmierend. Mehr Sport und Bewegung an unseren Schulen könnten einen wichtigen Beitrag leisten, um diesen beiden grossen Herausforderungen zu begegnen. Sind neben der Stärkung des freiwilligen Schulsports zusätzliche Massnahmen angedacht, um die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an unseren Schulen zu verbessern und auszubauen, beispielsweise ein Projekt mit dem die Einführung einer täglichen Bewegungseinheit oder Sportlektion getestet wird?
  3. Bis wann kann mit dem Konzept über die Sport- und Bewegungskoordinatoren der Stabstelle für Sport gerechnet werden?
  4. Der Bereich Prävention beim Amt für Gesundheit ist eminent wichtig für die Gesundheit und das Wohlergehen unserer Bevölkerung. Aktuell ist dieser Bereich mit gerade mal 80 Stellenprozenten dotiert. Welche Massnahmen werden hier ergriffen, um diesen Bereich künftig zu stärken?
  5. Bis wann kann mit dem Rahmenkonzept zur Sport- und Athletinnen- beziehungsweise Athletenentwicklung gerechnet werden und von wem wird dieses erstellt?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Es wird an allen Massnahmen parallel gearbeitet.

Zu Frage 2:

Neben der Stärkung des freiwilligen Schulsports sind zusätzliche Massnahmen bereits in Umsetzung, um die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an den Schulen auszubauen. So läuft unter anderem das vierjährige Pilotprojekt "FlickFlack". Das Team umfasst neben einen Bewegungscoach auch zehn Lehrpersonen, die sich für Gesundheit und Bewegung an den Gemeindeschulen einsetzen und dort als Multiplikatoren aktiv sind. Derzeit findet die Aus- und Weiterbildung des Teams statt und es erstellt Tools und Bewegungsprogramme, die dann ab September 2024 an den Gemeindeschulen implementiert werden. Ziel ist es, dass alle Lehrpersonen der Gemeindeschulen sensibilisiert und geschult werden, um mehr Bewegung und gesundheitsbildende Massnahmen in den Schulalltag zu integrieren. In einem nächsten Schritt wird dieses Angebot auch für die Weiterführenden Schulen ausgerollt.

Ausserdem wird zwei Mal pro Jahr über einen Zeitraum von 2 Monaten der "Walk’n’Bike to school" Wettbewerb durchgeführt, bei dem die Schülerinnen und Schüler ermutigt werden, den Schulweg aktiv bewegt zurück zu legen. Auch werden für Weiterführende Schulen mit dem Programm "Gorilla" Tagesworkshops angeboten, bei denen neue Sportarten ausprobiert und Gesundheitstipps vermittelt werden.

Zu Frage 3:

Gemeinsam mit den Gemeinden wird das Konzept der Sport- und Bewegungskoordinatoren bis Herbst 2024 fertiggestellt werden.

Zu Frage 4:

Der Bereich Prävention ist aktuell mit 70 Stellenprozent dotiert. In diesem Bereich arbeitet das Amt für Gesundheit daher in enger Kooperation mit externen Fachleuten, Gremien und Verbänden. Gemeinsam mit Externen werden Projekte und Aktionen in den Bereichen Bewegung, Ernährung, psychische Gesundheit sowie betriebliches Gesundheitsmanagement durchgeführt. Zudem werden im Rahmen der Präventionen Massnahmen umgesetzt, um Krankheiten zu verhindern, früh zu erkennen oder zu verzögern. Hierfür setzt das Amt für Gesundheit weitere Ressourcen ein. Der Bereich Sport und Bewegung hat heute schon einen hohen Stellenwert. Zukünftig sollen zudem die Sportkoordinatoren als Schnittstellte für das bereits vorhandene Angebot bei den Gemeinden und dem Amt für Gesundheit dienen damit eine noch grössere Reichweite bei der Bevölkerung erzielt werden kann.  

Zu Frage 5:

Beim Rahmenkonzept zur Sport- und Athletinnen- beziehungsweise Athleten-Entwicklung handelt es sich um ein ganzheitliches Förder-Konzept für den verbandsorganisierten Breiten- und Leistungssport und eine Orientierungsgrundlage für die Liechtensteiner Sportförderung. Das Konzept orientiert sich an internationalen Konzepten, wie dem Sportkonzept Luxemburg oder dem FTEM Schweiz und wird unter der Leitung des LOC bis Ende 2025 erarbeitet werden.

Physiotherapeuten in Liechtenstein

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Bettina Petzold-Mähr
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in Liechtenstein regen schon seit Jahren an, dass die Entwicklungen in der Tarifgestaltung bedenklich sind. Dies wurde letzten Dienstag auch vom "Vaterland" aufgegriffen. Die Schweiz befindet sich in diesem Bereich seit Jahren in einem Konflikt und auch mit dem neusten Vorschlag stösst der Bundesrat auf wenig Verständnis.In Liechtenstein wird bisher immer darauf verwiesen, dass wir uns an der Schweiz orientieren würden. Wurden doch den Physiotherapeuten, welche 3,6 Prozent des Gesundheitssystems ausmachen, jährlich die Tarife gekürzt und somit wurde dieser Beruf immer unattraktiver gestaltet. In den letzten 10 Jahren wurde der Tarif um 20 Prozent gesenkt und somit konkret der Lohn gekürzt. Dies obwohl die Nachfrage und auch die Bedeutung für die Gesellschaft stetig steigt.Mittlerweile haben zwei Praxen in Liechtenstein geschlossen und die noch aktiven Physiotherapeuten versuchen, die grosse Anzahl an Patienten zu bewältigen. Ein Arbeitstag von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends ist keine Seltenheit. Für die allgemeine Gesellschaft wird der Berufsstand der Physiotherapie in Zukunft immer wichtiger. Sei es eine Therapie nach einer akuten Verletzung, sei es eine Minimierung von Schmerzen bei Dauerbelastung oder auch eine Vorsorgemassnahme zur Verhinderung von Schlimmerem.

  1. Wie beurteilt die Regierung die Wichtigkeit der Physiotherapie für die heutige Gesellschaft?
  2. Wie könnte aus Sicht der Regierung ein eigenes Tarifsystem (wie zum Beispiel im psychotherapeutischen Bereich) losgelöst von der Schweiz aussehen?
  3. Welche Argumente sprechen für ein eigenes System?
  4. Welcher Zeitraum ist für die Erarbeitung eines neuen Tarifsystems realistisch?
  5. Wieso werden die Physiotherapeuten tarifrechtlich schlechtergestellt als die medizinischen Masseure, welche in der Schweiz nicht einmal über die OKP abrechnen dürfen? 

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die Physiotherapie hat in der Schulmedizin einen hohen Stellenwert. Die anerkannten Behandlungsmethoden sind bei Krankheit oder Unfall oftmals wichtiger Bestandteil des Heilungsprozesses. Ausserdem können Physiotherapeutinnen und -therapeuten einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention leisten.

Zu Frage 2:

In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden Tarife und Preise in Tarifverträgen zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) und dem jeweiligen Verband der Leistungserbringer vereinbart. Ein allenfalls vorgelegtes neues Tarifsystem muss im Rahmen der vorgesehenen Genehmigung geprüft und beurteilt werden. Zudem sind das Ministerium für Gesellschaft und Kultur sowie das Amt für Gesundheit in Kontakt mit dem Physiotherapeutenverband.

Zu Frage 3:

Dies wird im Rahmen eines allfälligen Genehmigungsverfahrens zu beurteilen sein.

Zu Frage 4:

Der für die Erarbeitung notwendige Zeitraum ist von der Komplexität eines Tarifsystems abhängig.

Zu Frage 5:

Die Physiotherapeutinnen und -therapeuten und die medizinischen Masseurinnen und Masseure sind in eigenständigen Verbänden organisiert und haben jeweils eigene Tarifverträge mit dem LKV ausverhandelt.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

06. März 2024
Frage von: Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Im Jahre 2015, also vor fast zehn Jahren, wurde erstmals das Anliegen zur Einführung eines ATSG, eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, an die Regierung herangetragen. Seit fast zehn Jahren wird an diesem Projekt gearbeitet. Die Regierung nennt dabei als grösstes Hindernis die Klärung der Frage, welche Instanz respektive welches Gericht als einheitliche Beschwerdeinstanz für Sozialversicherungsangelegenheiten zuständig sein könnte.Sodann wird auch im Regierungsprogramm 2021 - 2025 festgehalten, dass die Einführung eines Gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Professionalisierung der Gerichtsbarkeit im Sozialversicherungsbereich geprüft werden sollen.Darauf hat der Gesellschaftsminister im Juni 2023 die Aussage getätigt, spätestens im Frühjahr 2024 den Bericht betreffend den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie sämtliche betroffene Einzelgesetze in die Vernehmlassung zu schicken, um sodann Ende 2024 den entsprechenden Bericht und Antrag im Landtag diskutieren zu können. Ich habe hierzu zwei Fragen: 

  1. Gerne wüsste ich den Stand hierzu und ob dieser Zeitrahmen, den uns der Gesellschaftsminister im letzten Jahr gegeben hat, eingehalten werden kann?
  2. Wenn nicht, woran liegt es und wie gedenkt das Gesellschaftsministerium hier weiter vorzugehen? Ganz konkret, wann liegt der Vernehmlassungsbericht vor?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Derzeit wird an der Kommentierung zu den Gesetzesentwürfen gearbeitet. Diese fällt umfangreich aus, da in Bezug auf die einzelnen Artikel jeweils die Überlegungen im Detail dargelegt werden, die zur Übernahme bzw. zur Abänderung einer Bestimmung im Vergleich zur Schweizer Rezeptionsvorlage des ATSG geführt haben. Damit wird transparent dargelegt, in welchen Fällen Rückgriff auf die Schweizer Literatur und Judikatur genommen werden kann und in welchen das nur bedingt möglich ist. Zudem müssen die mit dem ATSG zur Anwendung kommenden Verfahrensbestimmungen in Beziehung zu den heute in Liechtenstein geltenden Verfahrensbestimmungen gesetzt werden.

Zu Frage 2:

Verzögerungen in der Ausarbeitung der Vorlage sind auf verschiedene Aspekte zurückzuführen. Geplant ist, den Bericht noch im Laufe des Jahres in Vernehmlassung zu geben.

Radio L nach Urteil und Vergleich - wie weiter?

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Manuela Haldner-Schierscher
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Nun wurde auch gerichtlich eindeutig und ohne Interpretationsspielraum festgestellt, dass die Klägerin und langjährige Radio-L-Mitarbeiterin missbräuchlich entlassen wurde und dass das Radio dadurch die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiterin und seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber schwerwiegend verletzt hat. Das Gericht hielt zudem fest, dass das Mobbingverfahren nicht fair, objektiv und ehrlich geführt worden sei. Der Geschädigten wurde eine Genugtuungssumme von CHF 45'000 zugesprochen. Um eine weitere Schadenersatzklage abzuwenden, einigte sich Radio L in einem Vergleich mit der Geschädigten auf eine Summe von CHF 120'000. "Radio L kauft sich frei", war die Schlagzeile, die am 24. Februar 2024 in einer liechtensteinischen Tageszeitung zu lesen war. Im selben Artikel äusserte sich der neue Radio-L-Verwaltungsratspräsident, dass nun ein Schlussstrich unter die personalrechtliche Angelegenheit gezogen werden soll. Darüber hinausgehende personelle Konsequenzen seien nicht vorgesehen. Dazu habe ich drei Fragen: 

  1. Werden von Seiten der Regierung als Oberaufsicht im Lichte dieses Urteils weitere Konsequenzen gefordert oder wird die "Schwamm drüber"-Haltung seitens der Radio-L-Führung hingenommen?
  2. Was sind die Lehren, die die Regierung aus dieser Causa zieht?
  3. Was muss aus Sicht der Regierung unternommen werden, damit Arbeitnehmende, die eine Mobbingmeldung machen, in Unternehmen, insbesondere in staatsnahen Unternehmen und Verwaltung, besser geschützt und unterstützt werden?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Es ist festzuhalten, dass gemäss dem Gesetz über die öffentliche Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) die Oberaufsicht der Regierung kein Weisungsrecht beinhaltet und die Regierung die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der öffentlichen Unternehmen zu wahren hat. Die Regierung kann sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht nicht in das operative Geschäft, konkret in Arbeitsstreitigkeiten, involvieren. In Bezug auf das Mobbingverfahren beim Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) hat die Regierung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ÖUSG eine Spezialprüfung bei einem unabhängigen Arbeitsrechtsexperten beauftragt. Diese kommt zum Schluss, dass auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen der damalige Verwaltungsrat angemessen und nachvollziehbar gehandelt hat. In Folge des Mobbingverfahrens hat der Verwaltungsrat personelle Konsequenzen auf operativer Ebene angeordnet und umgesetzt. In weiterer Folge hat der damalige Verwaltungsratspräsident seinen Rücktritt erklärt, um eine Neuausrichtung des Radiosenders zu ermöglichen. Die neue Führung des LRF hat entschieden, einen Vergleich mit der Gegenpartei abzuschliessen, um so weiteren Schaden vom LRF abzuwenden.

Zu Frage 2:

Die Regierung hat sich im Rahmen ihrer Oberaufsicht an die Leitplanken des Corporate Governance zu halten. Eine politische Einflussnahme auf personalrechtliche Entscheide eines selbständigen öffentlichen Unternehmens stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Unabhängigkeit gemäss ÖUSG und dem Gesetz über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (LRFG). Im gegenständlichen Fall hat die Regierung eine Spezialprüfung zum «Mobbingverfahren» des Verwaltungsrats durchführen lassen. Die Gründe der einstimmigen Entscheide des damaligen Verwaltungsrats wurden dem zuständigen Ministerium vorgängig dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht ist zu einer anderen Beurteilung gelangt. Die personellen Konsequenzen wurden – wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt – sowohl auf operativer wie auch strategischer Ebene gezogen.

Zu Frage 3:

Die wichtigste Präventionsmassnahme ist eine Führungskultur, die für eine offene, wertschätzende und konstruktive Arbeitsweise sorgt. Gemäss den von der Regierung beschlossenen Eignerstrategien haben die Organe der öffentlichen Unternehmen bei der Festlegung und Umsetzung der Unternehmensstrategie die soziale Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden wahrzunehmen. Im Weiteren hat die Regierung einen "Public Corporate Governance Code" erlassen, gemäss dem die öffentlichen Unternehmen angehalten sind, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Angestellten zu treffen. Dies betrifft insbesondere Massnahmen gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Die Landesverwaltung sowie viele öffentliche Unternehmen, einschliesslich der LRF, haben ein Mobbingreglement erlassen, das Informationen für Betroffene bereitstellt und das Vorgehen im Anlassfall klar regelt.

Eigenbetreuung der Kinder

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Aktuell ist im Rahmen der Diskussion rund um das Thema Elternzeit wieder Diskussionsbedarf. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein wichtiges Thema und gehört zu einem der wichtigsten Standortkriterien der Zukunft. Es ist auch gut, dass die berufliche Integration von jungen Familien ermöglicht wird. Meine Betonung liegt auf "ermöglicht". Denn es gibt auch Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, Kinder nicht so schnell wie möglich fremdbetreuen zu lassen. Diese Familien belasten weder die staatlichen Kassen, noch belegen sie Kita-Plätze, deren Knappheit Jahr für Jahr reklamiert wird. Früher war es die Regel, dass ein Alleinverdiener für das Einkommen der Familie sorgte, die damit ein Auskommen fand. Das ist heute nicht mehr so einfach. Die VU ist zu den Landtagswahlen 2021 seinerzeit angetreten mit dem Anspruch, die Wahlfreiheit der Familienmodelle zu ermöglichen. Bei Kinderzulagen und Kindergeld handelt es sich um solche Leistungen, die alle - ungeachtet ihres Familienmodells - bekommen. Darum habe ich einige Fragen an die Regierung.

  1. Welche Anreize schafft der Staat für junge Eltern, die Kinder fremdbetreuen zu lassen und arbeiten zu gehen?
  2. Welche Anreize schafft der Staat für junge Eltern, die Betreuung ihrer Kinder in den ersten Jahren selbst zu übernehmen?
  3. Sind für Familien, welche die Betreuung der Kinder in den ersten Jahren selbst übernehmen, in naher Zukunft Verbesserungen geplant und falls ja, welche?
  4. Falls nein, warum nicht?
  5. Die VU-Motion "Stärkung der Familienarbeit" aus dem Jahr 2019 ist immer noch offen. Welche Priorität wird seitens der Regierung dem Thema der Vorsorgelücken aufgrund von Familien- und Care-Arbeit beigemessen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Der Staat arbeitet im Bereich der Kinderbetreuung nicht mit einem "Anreizsystem". Vielmehr beteiligt sich der Staat in Form von Subventionen an den Elternbeiträgen der ausserhäuslichen Kinderbetreuung, damit alle Familienmodelle gleichermassen gewählt werden können und die Eltern eine Wahlfreiheit haben. Die Subventionierung erfolgt einkommensabhängig.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Verbesserungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind konkret durch die Einführung der bezahlten Elternzeit und der bezahlten Vaterschaftszeit geplant.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Die Bearbeitung der Motion ist basierend auf der Altersstrategie im ersten Halbjahr 2024 geplant.

Unterstützung für die Ukraine

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Walter Frick
Antwort von: Regierungsrätin Dominique Hasler
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Frage vom 06. März 2024

Seit mehr als zwei Jahren ist der Krieg in der Ukraine im Gange. Liechtenstein beteiligt sich seit Beginn solidarisch und steht klar an der Seite der Ukraine. Der Landtag und die Regierung sprechen dabei laufend verschiedene Beträge im humanitären Bereich. Am 1. März konnte ich nun im "Vaterland" lesen, dass ein neues Asylzentrum und eine Unterkunft geplant sind. Um dieses Engagement zu würdigen und eine Kurzübersicht zu bekommen, interessieren mich folgende Fragen:

  1. In welchen Bereichen unterstützt das Land die Ukraine?
  2. Mit welchen Beträgen aus welchen Konten wurden im Jahr 2022 und im Jahr 2023 welche Organisationen in der Ukraine unterstützt?
  3. Wie können die geleisteten Beiträge Liechtensteins im Vergleich zu anderen Beiträgen von Ländern in Europa eingeordnet werden?
  4. Mit welchen Kosten rechnet die Regierung für die Zukunft im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in der Ukraine?
  5. Wie präsentiert sich die Lage hinsichtlich der Aufnahme neuer Flüchtlinge in unserem Land?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Grundlage für die Unterstützung Liechtensteins an die Ukraine bildet das "Gesetz über die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung" (IHZEG). Die von Liechtensteinstein unterstützten Projekte fokussieren sich seit dem Beginn der russischen Aggression auf folgende drei Bereiche:

  • Nothilfe für die Opfer des Krieges in der Ukraine durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und sanitäre Einrichtungen sowie Instandstellung ziviler kritischer Infrastruktur zur Sicherstellung der Versorgung (z.B. Generatoren zur Stromproduktion).

  • Unterstützung von Flüchtlingen in den Nachbarstaaten der Ukraine in Form von Unterkünften, Registrierung, Rechtsberatung, Zugang zu Bildung oder sonstigen grundlegenden Dienstleistungen.

  • Dokumentation von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwersten Menschenrechtsverletzung oder anderer schwerer Verletzungen des internationalen Rechts zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für begangene Verbrechen.

Zu Frage 2:

Insgesamt wurden in den Jahren 2022 und 2023 rund CHF 3.8 Millionen zur Unterstützung von Projekten im Ukraine-Kontext eingesetzt. Diese erfolgten über die IHZE-Konten 591.367.01 (Not- und Wiederaufbauhilfe), 591.367.05 (Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit) sowie 591.367.09 (Internationale Flüchtlings- und Migrationshilfe). Unterstützt wurden damit Projekte diverser UNO-Organisationen (u.a. UNICEF, UNHCR, IOM), der schweizerischen DEZA sowie diverser Nichtregierungsorganisationen (u.a. Norwegian Refugee Council, Justice Rapid Response, Caritas Schweiz), welche allesamt bewährte Partner sind. Eine detaillierte Liste findet sich im Rechenschaftsbericht der Regierung für das Jahr 2022 (S. 118-124). Eine analoge Liste wird auch im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2023 beinhaltet sein.

Zu Frage 3:

Ein direkter Vergleich mit anderen Staaten ist schwierig, da sich die Art der Hilfsleistungen von Staat zu Staat unterscheidet. Basierend auf groben Schätzungen bewegen sich die humanitären Beiträge vieler Staaten bei durchschnittlich rund EUR 5-30 pro Kopf. Liechtenstein hat bisher CHF 97 pro Kopf geleistet. Während viele europäische Staaten neben der humanitären Hilfe beträchtliche Summen für Wirtschafts-, Budget- und Militärhilfen einsetzen, beschränkt sich Liechtenstein auf humanitäre Beiträge. Die pro Kopf Ausgaben im humanitären Bereich sind in diesem Kontext einzuordnen.

Zu Frage 4:

In einem gemeinsamen Assessment vom 15. Februar 2024 schätzen die UNO, die EU-Kommission, die Weltbank und die Regierung der Ukraine die Kosten für den Wiederaufbau in der Ukraine in den kommenden 10 Jahren auf rund USD 486 Milliarden. Die westlichen Staaten sind sich einig, dass die Kosten für den Wiederaufbau grundsätzlich durch Russland zu tragen sind. Da der Wiederaufbau jedoch schon jetzt an vielen Orten notwendig ist, unterstützen die meisten befreundeten Staaten bereits Wiederaufbauprojekte. Die EU hat beispielsweise EUR 50 Milliarden angekündigt. Die Diskussionen in den meisten Staaten laufen derzeit noch. Ebenfalls wird erwartet, dass ein relevanter Teil der Investitionen durch die Privatwirtschaft getragen wird. Eine durch die Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet derzeit einen Vorschlag, in welchem Umfang Liechtenstein sich am Wiederaufbau beteiligen könnte. Die Regierung wird dem Landtag auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe eine Kreditvorlage unterbreiten.

Zu Frage 5:

Seit mittlerweile rund zwei Jahren erhalten Geflüchtete aus der Ukraine vorübergehenden Schutz in Liechtenstein, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Ukraine-Schutz-Verordnung erfüllen. Auch in den vergangenen Monaten wurden durchschnittlich 25 Gesuche pro Monat von Personen aus der Ukraine registriert. Die Regierung beobachtet die Entwicklungen genau und geht davon aus, dass sich die Gesuchszahlen in den kommenden Monaten weiterhin auf diesem Niveau bewegen werden. Aus diesem Grund wurde der genannte Entscheid zur Schaffung einer zusätzlichen, temporär befristeten Unterkunft im Unterland getroffen.

Ratifizierung der Magglinger Konvention

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Georg Kaufmann
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im November 2019 hat Regierungschef Daniel Risch, damals noch Regierungschef-Stellvertreter, in Strassburg das Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben unterzeichnet. Diese sogenannte Magglinger Konvention ist das erste internationale Instrument, das verbindliche Regeln zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation im Sport festlegt, und kann daher als Meilenstein im Kampf gegen Korruption im Sport bezeichnet werden. Ziel der Konvention ist die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustausches und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den Sportverbänden und Sportwettenanbietern. Durch die Unterzeichnung der Konvention signalisierte Liechtenstein seine Bereitschaft, einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu leisten.Im Dezember 2020 stellte damals der Abgeordnete Christoph Wenaweser die Frage, wann die Magglinger Konvention in Liechtenstein ratifiziert wird. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch stellte damals in seiner Antwort fest, dass, bevor die Konvention hierzulande ratifiziert werden kann, hiesige Gesetze angepasst werden müssten. Soweit möglich soll die Konvention nach schweizerischem Vorbild übernommen werden, was die Anpassung des Geldspielgesetzes erfordere. Meine Frage: 

  1. Bis wann ist mit der Ratifizierung der Magglinger Konvention respektive der Revision des Geldspielgesetzes zu rechnen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Vor der Ratifikation der Magglinger Konvention müssen die inländischen gesetzlichen Voraussetz­ungen für die Umsetzung geschaffen werden. Dazu sind verschiedene Gesetzesanpassungen vorzunehmen, insbesondere eine Anpassung des Geldspielgesetzes (GSG). Die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen sollen in die laufende Revision des Geldspielgesetzes aufgenommen werden.

Diese Revision des Geldspielgesetzes, welche einen wesentlichen Bestandteil zur Umsetzung der Motion "Casino-Bremse" darstellt, wird jedoch nicht mehr in dieser Legislatur erfolgen. Insbesondere die Entscheidung über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe im Geldspielgesetz bedarf noch weiterer Überprüfung. Die Regierung erachtet es als notwendig, die Auswirkungen der bereits beschlossenen und umgesetzten Massnahmen abzuwarten und sodann zu evaluieren. Vor allem das Inkrafttreten des Abkommens über den Austausch von Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler zwischen Liechtenstein und der Schweiz, mit welchem Ende 2024/Anfang 2025 zu rechnen ist, wird entscheidende Auswirkungen auf die Marktentwicklung und finanzielle Konsequenzen haben. Erst nach der Evaluation dieser Konsequenzen wird es möglich sein, faktenbasiert über die weitere Gestaltung der Geldspielabgabe zu entscheiden.

Lücke im Pflegegeldsystem bei Kindern

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Im "Vaterland"-Artikel vom 15. Februar 2024 mit dem Titel "Lücke im Pflegegeldsystem" war zu lesen, dass pflegende Eltern von beispielsweise mit Krebs erkrankten Kindern beim Pflegegeld durch die Maschen fallen. Gemäss Artikel hatte die pflegende Mutter nach drei Monaten Pflegeurlaub keinen Anspruch auf Krankengeld oder Kündigungsschutz, obwohl sie ihr krankes Kind praktisch rund um die Uhr über einen längeren Zeitraum pflegen musste. Anspruchsberechtigt wäre sie nur, wenn sie selbst krank wäre. Ebenfalls haben nur Personen Anspruch auf Pflegegeld, welche einen älteren Menschen pflegen, aber nicht ein krankes Kind. Das Pflegegeld wird zum Beispiel nicht ausgezahlt, wenn das Kind stationär im Krankenhaus ist. Das mag bei einer älteren Person gerechtfertigt sein, aber ein Kind benötigt im Krankenhaus sogar verpflichtend eine Begleitperson, die in solchen Fällen auch eine Menge an Pflegearbeit übernehmen muss, und zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit. Ausserdem sind die Kriterien für das Pflegegeld nicht für die Erkrankung eines Kindes ausgerichtet. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Ist der Regierung diese Lücke im Pflegegeldsystem bekannt?
  2. Sind hier seitens Regierung Anpassungen geplant?
  3. Welche Gesetzesartikel wären zur Umsetzung und in welcher Form anzupassen?
  4. Mit welchen finanziellen Auswirkungen rechnet die Regierung bei einer allfälligen Anpassung?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Der Gesetzgeber hat diese Leistungen bewusst als Leistung "für häusliche Betreuung" eingeführt, was eine stationäre Betreuung zum Beispiel im Spital ausschliesst. Bei einem langen Spitalaufenthalt wird das Betreuungs- und Pflegegeld sistiert und die Pflege ist durch die Krankenversicherung finanziert.

Zu Frage 2:

In der Altersstrategie für Liechtenstein vom Dezember 2023 wurde als Massnahme 2.7 die Evaluation des Betreuungs- und Pflegegeldes beschlossen. Die Regierung hat der Umsetzung dieser Massnahme im laufenden Jahr Priorität zugewiesen.

Zu Frage 3:

Das Betreuungs- und Pflegegeld ist in den Artikeln 3octies ff. des Gesetzes über Ergänzungsleistungen sowie in der Betreuungs- und Pflegegeldverordnung geregelt. Eine allfällige Anpassung müsste im Detail geprüft werden.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 3.

Engpass bei ausserhäuslicher Kinderbetreuung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Manfred Kaufmann
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Angebote der ausserhäuslichen Kinderbetreuung wie in einer Kita oder bei einer Tagesmutter sind für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf enorm wichtig. Immer wieder hört man von Engpässen und langen Wartelisten für freie Plätze. Gerne möchte ich über die aktuelle Situation und die Situation ab dem neuen Schuljahr 2024 mehr erfahren. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

  1. Bestehen aktuell und auf das neue Schuljahr grössere Engpässe beziehungsweise lange Wartelisten für Kita-Plätze (inklusive Plätze für Kindergarten- oder Schulkinder) oder bei Tagesmüttern in Liechtenstein?
  2. Falls dem so ist, was sind die Ursachen hierfür?
  3. Sind aus Sicht der Regierung die Hürden wie der Betreuungsschlüssel zu hoch oder in diesem Zusammenhang auch das Betreuungsverhältnis bei ungelernten Betreuerinnen?
  4. Sind hier Anpassungen vom Betreuungsschlüssel bei Kitas und Tagesmüttern oder andere Anpassungen geplant und wann werden diese allenfalls umgesetzt?
  5. Was wurden aktuell für Massnahmen eingeleitet, um einen allfälligen Engpass in der aktuellen Situation oder auf das neue Schuljahr hin zu bewältigen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die ausserhäusliche Kinderbetreuung ist eine geeignete Massnahme, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, wenn Eltern ihr Kind ausserhäuslich betreuen lassen wollen. Vor Kurzem hat das Amt für Soziale Dienste die Auslastung sowie die Wartelisten der verschiedenen Träger abgefragt. Die Engpässe sind an gewissen Zeiten und Orten erkennbar, es handelt sich jedoch nicht um generelle Engpässe.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Nein. Die Regierung spricht sich ausdrücklich für eine hohe Qualität in der ausserhäuslichen Kinderbetreuung aus. Das Wohl und die Sicherheit der betreuten Kinder müssen jederzeit gewährleistet sein. Das zeigt sich in den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte umfassen. Das Amt für Soziale Dienste ist in einem regelmässigen Austausch mit dem führenden schweizerischen Institut im Bereich der Kinderbetreuung, dem "Marie Meierhofer Institut für das Kind". Zuletzt wurden im Jahr 2022 die Vorgaben in Bezug auf die Betreuungsschlüssel bei Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und Tageseltern überprüft und weiterhin als geeignete Mindeststandards bestätigt.

Zu Frage 4:

Nein, eine Anpassung des Betreuungsschlüssels ist derzeit nicht geplant, da sich dieser bewährt hat. Die Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben in der ausserhäuslichen Kinderbetreuung befinden sich in einer laufenden Überprüfung.

Zu Frage 5:

Aktuell prüft das zuständige Ministerium die Ist-Situation der Fremdbetreuung von Kindern sowie Nachfrage und Angebot in diesem Bereich mit Blick auf mögliche Massnahmen. Bereits auf den 1. November 2022 wurde die einkommens- und leistungsabhängige Subventionierung durch den Staat deutlich erhöht, was für die Einrichtungen zu Mehreinnahmen von rund 20% führt. Diese Erhöhung schafft einen finanziellen Anreiz für die Schaffung von neuen Kita-Einrichtungen bzw. von zusätzlichen Plätzen in bestehenden Kitas. Mehrkosten für Eltern sind durch diese Massnahme nicht entstanden.

Kulturgütergesetz, Sammlungskonzept Liechtenstein und Bildung eines Fachgremiums

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Dietmar Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Das Kulturgütergesetz regelt den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern, die
a) zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören
b) von nationaler Bedeutung sind und
c) sich in Liechtenstein befinden.
2023 haben 16 Sammlungen das Projekt «Erlebnis Kulturerbe» lanciert, mit dem Politik und Öffentlichkeit für deren Arbeit und Probleme sensibilisiert wurden. Am 13. September fand die Podiumsdiskussion "Kulturerbe - Last oder Leidenschaft?" statt, an der Regierungsrat Manuel Frick und Kulturamtsleiter Patrik Birrer teilnahmen. Da alle mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen haben, wurde der Ruf nach einem landesweiten Sammlungskonzept oder zumindest einer aufeinander abgestimmten Sammeltätigkeit laut.
Sowohl das Amt für Kultur wie auch das Ministerium stellten die Koordination eines Fachgremiums in Aussicht, das sich diesen Fragen annimmt. Während der Diskussion verwies die Regierung auch auf die Problematik, dass laufend neues Kulturgut entsteht. Im Gesetz ist ein Kulturgüterregister vorgeschrieben, das eine genaue Beschreibung jedes Kulturguts enthält. Auf der Homepage vom AKU ist dazu zu lesen: "Das Kulturgüterregister ist aktuell erst im Aufbau und steht daher noch nicht zur Verfügung." Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Schritte wurden bezüglich eines Fachgremiums seither unternommen?
  2. Wie soll sich ein derartiges Fachgremium zusammensetzen und wurden dafür schon erste Personen angefragt?
  3. Wie geht das Land Liechtenstein mit der Tatsache um, dass laufend neue Kulturgüter entstehen und wie gedenkt es, Objekte der Neuzeit für künftige Generationen zu sichern, wenn die Lagerkapazitäten bereits bestehender Sammlungen längst an ihre Grenzen stossen?
  4. Wie weit ist man bisher mit der Erfassung der Kulturgüter?
  5. Wann ist mit der Veröffentlichung des Kulturgüterregisters zu rechnen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Anlässlich des angesprochenen Podiums vom 13. September 2023 hat das Amt für Kultur (AKU) in Aussicht gestellt, die Sammlungsinstitutionen der Gemeinden im Hinblick auf die Erarbeitung eines landesweiten Sammlungskonzept koordinativ zu unterstützen. Ein Fachgremium wurde noch nicht bestellt. Das AKU wird diesbezüglich auf alle Gemeinden zugehen.

Zu Frage 2:

Es ist naheliegend, dass sich das angesprochene Fachgremium aus den Sammlungs-verantwortlichen der Gemeinden und weiteren Fachleuten bspw. aus dem AKU und dem Landesmuseum zusammensetzen wird.

Zu Frage 3:

2023 fand ein Workshop mit allen staatlichen Kulturinstitutionen zum Thema Nachlässe statt. Dieser mündete in eine Grundhaltung für künftige Sammlungsstrategien und die Ausarbeitung von Unterlagen. Auch werden aktuell die Depotsituation sowie der zukünftige Bedarf des AKU und der staatlichen Kulturinstitutionen im Hinblick auf eine allfällige Depotstrategie erfasst, insbesondere für zusätzliche Lagerkapazitäten für Kulturgüter.

Zu Frage 4:

Die Inventarisierungsphase von unbeweglichen Kulturgütern ist abgeschlossen. Aktuell läuft die Erfassung der bisher geschützten, beweglichen Kulturgüter. Sammlungen der Gemeinden werden grundsätzlich nicht erfasst, das liegt in der Verantwortung der Gemeinden.

Zu Frage 5:

Das Kulturgüterregister für unbewegliche Kulturgüter soll noch in diesem Jahr über das Geodatenportal veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. Aktuell laufen die Massnahmen zur technischen Umsetzung. Auflistungen der unbeweglichen Kulturgüter sind bereits über die Webseite des AKU (Denkmalpflege) abrufbar.

Auswirkungen der Bankenverordnung vom 1. November 2023 der Regierung bezüglich Amortisationsverschärfung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Betreffend die Verordnung vom 24. Oktober 2023 der Regierung über die Abänderung der Bankenverordnung, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist, wurde weiterhin kaum transparent von Seiten der Regierung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern berichtet und/oder informiert. Ich beziehe mich auf meine Kleine Anfrage im November-Landtag, in dem alle Fragen offensichtlich von der FMA beantwortet wurden, anstelle von den Marktakteuren und den tatsächlichen Fachleuten der aktuellen Hypothekenlage in Liechtenstein. Daher erlaube ich es mir, explizit zu erwähnen, von welcher Marktseite ich hier eine Einschätzung für den Landtag erwarte. Die Anpassungen der Regierungsverordnung per 1. November 2023 haben zur Folge, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, sofern die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent des Netto-Haushaltseinkommens liegt. Dazu folgende Fragen an die Regierung:

  1. Was war die Rückmeldung vom Bankenverband und/oder den Banken an die Regierung im Herbst zur finalen Verordnung und nun nach einigen Monaten der Einführung bezüglich dieser Verschärfung im Umgang mit den Kunden und den Auswirkungen, unabhängig von deren Teilnahme in der FMA-Arbeitsgruppe?
  2. Ausnahmen, sogenannte "exception to policy" (ETP), sind für die Banken möglich. Branchenkenner wissen aber, dass jede Bank vermeiden wird, eine zu hohe Anzahl an ETPs zu halten, da es sonst im Revisionsaufsichtsbericht der FMA zu Feststellungen kommen kann und auch Einfluss auf das Rating haben könnte. Was ist die Einschätzung vom Bankenverband dazu?
  3. Ich frage erneut, wie schon im November: Kann die Regierung beziehungsweise der Bankenverband abschätzen, wie viele Eigenheimbesitzer die neue Verordnung betreffen wird? Ich erwarte eine Prozentangabe der Anzahl Haushalte beziehungsweise der Anzahl Hypotheknehmer per 1. November und/oder falls einfacher für den Bankenverband per 31. Dezember 2023, unrevidiert ist dies natürlich auch möglich.
  4. Inwieweit plant die Regierung als Verordnungsorgan, nicht die FMA, laufend die Konsequenzen zu beobachten und allenfalls Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen und wird diese Einschätzung vom Bankenverband direkt an die Regierung gemacht?

Antwort vom 08. März 2024

Offensichtlicht gibt es – trotz Medienmitteilung, kleiner Anfrage und weiteren Kommunikationen zu diesem Thema – nach wie vor grosse Missverständnisse zur Verordnung der Regierung und den leicht angepassten Bestimmungen zur Amortisation. Deshalb macht die Regierung zunächst ein paar allgemeine Ausführungen, bevor auf die Fragen eingegangen wird.

Die Verordnungsanpassung betrifft nur die Anpassung der Amortisationsanforderung der 2. Hypothek. Während die 2. Hypothek – also jener Teil der Hypothek, der zwei Drittel des Wertes der Liegenschaft übersteigt – bisher innerhalb von 20 Jahren amortisiert werden musste, ist dies nach den neuen Bestimmungen nun innerhalb von 15 Jahren vorgesehen. Die erste Hypothek bleibt davon unberührt. Damit gleichen wir die Bestimmungen an die schweizerischen Standards an, die dort bereits seit Jahren gelten. Die Regierung hat diese Änderung mittels Medienmitteilung sehr transparent kommuniziert und kam damit selbstverständlich ihren Pflichten gemäss Informationsgesetz nach. Zudem haben im Anschluss die Banken über ihre Kundenberater den Auftrag erhalten, ihre Kunden ebenfalls im Detail zu orientieren. Der gesamte Prozess war von Anfang an sehr transparent und unter Beteiligung einzelner Banken sowie des Bankenverbands aufgegleist. Ich möchte zudem festhalten, dass bei der FMA entgegen der Darstellung in der Anfrage ausgewiesene Experten an diesem Thema arbeiten. Den Verweis des Fragestellers auf die "tatsächlichen Fachleute" weist die Regierung deshalb entschieden zurück.

Die Änderung der Bankenverordnung inkludiert nicht die Harmonisierung der Tragbarkeitsbestimmungen in Bezug auf eine Klassifizierung als ETP-Tragbarkeit. Diese werden in der FMA-Mitteilung (FMA 2023/1) konkretisiert. Die Bestimmungen in Bezug auf die Tragbarkeit basieren auf einer Vereinheitlichung der ETP-Definition, die stark auf der bisherigen von den Banken gelebten Praxis aufbaut. Es ist auch nicht richtig, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, wenn die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent liegt. Ausnahmen sind weiterhin jederzeit möglich und liegen im Ermessen der Bank. Die Banken müssen solche Kredite aber kennzeichnen, was eine entsprechende Risikoüberwachung ermöglicht.

Zu Frage 1:

Die Regierung beantwortet im Rahmen der Kleinen Anfragen grundsätzlich Fragen zur Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Regierung greift dafür gegebenenfalls auf das Fachwissen von Amtsstellen zurück. Der Bankenverband ist ein privater Verein, der nicht zur Verwaltung gehört, weshalb die Regierung auch keine Fragen zum Bankenverband beantworten kann. 

Generell kann die Regierung aber sagen, dass die liechtensteinischen Banken und der Bankenverband in die Ausarbeitung der Massnahmen von Anfang an involviert waren und diese mittragen.

Die Anpassung der Verordnung – also eine Amortisation der 2. Hypothek innerhalb von 15 statt 20 Jahren – war innerhalb der Arbeitsgruppe, an der die drei Grossbanken sowie der Bankenverband teilnahmen, unbestritten. Auch in den letzten Monaten hat es diesbezüglich kein negatives Feedback gegeben, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass dieser Vorschlag gemeinsam ausgearbeitet wurde. Die weiteren Banken haben nichts dazu rückgemeldet, da sie nur ganz wenige Hypotheken vergeben.

Zu Frage 2:

Zur Präzisierung: Ein "Revisionsaufsichtsbericht der FMA" existiert nicht. Wahrscheinlich ist der Revisionsbericht gemeint, der aufsichtsrechtlich vorgeschrieben, durch die Wirtschaftsprüfer erstellt und von der Bank selbst beauftragt wird. Dabei werden beispielsweise in Bezug auf die ETP-Kredite die internen Prozesse geprüft, ob diese korrekt gemäss den internen Richtlinien klassifiziert werden. Eine "zu hohe Anzahl an ETPs" kann daher gar nie festgestellt oder beanstandet werden.

Zu Frage 3:

Die Frage kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden, da weder auf Seiten der FMA noch bei den Banken selbst belastbare Daten dazu verfügbar sind. In der Arbeitsgruppe wurden jedoch auf Basis der verfügbaren Daten (insbesondere aus der Steuerstatistik sowie innerhalb der Banken) mehrere unterschiedliche Szenarien durchgerechnet und ausgiebig diskutiert. Die Ergebnisse auf Basis von aggregierten Steuerdaten deuten darauf hin, dass die potenziell betroffenen Haushalte im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegen. Dazu kommt, dass auch unter den bisherigen Bestimmungen Amortisationsanforderungen für die zweite Hypothek galten. Vor dem Hintergrund dieser Diskussionen hat sich die Arbeitsgruppe für jene Massnahmen entschieden, die am effizientesten und effektivsten das identifizierte Risiko adressieren. Durch die Vereinheitlichung der Definition von ETP-Krediten in Bezug auf die Tragbarkeit können in Zukunft die Risiken besser eingeschätzt und ähnliche Fragen im Detail beantwortet werden. Genau darauf zielt die Harmonisierung der ETP-Tragbarkeitsdefinition ab.

Zu Frage 4:

Für Fragen der Finanzstabilität ist in Liechtenstein die FMA verantwortlich. Dementsprechend wird die FMA die Entwicklungen genau beobachten und regelmässig an den Ausschuss für Finanzmarktstabilität, das zuständige Ministerium sowie die Regierung berichten. Die Regierung und die FMA sind ohnehin laufend im Austausch zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der Finanzstabilität. Durch die Harmonisierung der ETP-Definitionen in Bezug auf die Tragbarkeit sowie einer transparenten Vergleichbarkeit im Markt können in Zukunft die Risiken besser und effektiver überwacht werden. Natürlich beobachtet auch die Regierung mögliche Auswirkungen der neuen Massnahmen und steht allen Akteuren – den Bankenverband und die Banken eingeschlossen – stets für Diskussionen zur Verfügung. Sollte die Regierung Anpassungen für notwendig erachten, werden diese offen diskutiert und – falls diese als sinnvoll erachtet werden – entsprechend umgesetzt. Generell ist die Regierung zu ganz unterschiedlichen Themen in den verschiedensten Gremien in laufendem Austausch mit dem Bankenverband. Die Zusammenarbeit zwischen Verband und Regierung ist sehr eng und gut.

Information zu Windkraftenergie der Gemeinde Ruggell

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im öffentlichen Protokoll der Gemeinderatssitzung in Ruggell vom 13. Dezember 2023 steht zu Traktandum "Information zu Windkraftenergie" mit der LKW-Geschäftsleitung Gerald Marxer als Gast unter anderem folgende Passage: Da es in Liechtenstein noch keine spezifischen rechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Windkraftanlagen gibt, sind auch noch nicht alle Rahmenbedingungen (beispielsweise Grenzabstände zu Gebäuden, technischen Anlagen oder Schutzgebieten, Vogel- und Fledermausschutz und so weiter) definiert. Auch das Bewilligungsverfahren sei noch nicht abschliessend festgelegt, werde aber aktuell durch eine Arbeitsgruppe der Regierung erarbeitet, wie Gerald Marxer zitiert. Meine Fragen an die Regierung:

  1. Seit wann gibt es diese Arbeitsgruppe und welches ist die inhaltliche Zielsetzung dieser Arbeitsgruppe?
  2. Welche Regierungs- und Amtsstellen sind hier vertreten und wer führt die Arbeitsgruppe?
  3. Gibt es schon Ergebnisse aus den Arbeiten der Arbeitsgruppe?
  4. Ist auch vorgesehen, beim Bewilligungsverfahren für Energieerzeugnisse, Energiespeicherung und Energietransport Elemente zur Vereinfachung oder Beschleunigung zu evaluieren und vorzuschlagen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1 und 2:

Mit Regierungsbeschluss vom 11. Juli 2023 hat die Regierung unter dem Vorsitz des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, anhand einer Positivplanung geeignete Standorte für erneuerbare Energiegewinnungsanlagen aufzuzeigen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. In der Arbeitsgruppe vertreten sind das Ministerium für Infrastruktur und Justiz, das Amt für Umwelt, das Amt für Hochbau und Raumplanung, das Amt für Volkswirtschaft sowie die Liechtensteinischen Kraftwerke.

Zu Frage 3:

Es ist geplant, dass die Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen die Ergebnisse ihrer Abklärungen der Regierung vorlegen wird.

Zu Frage 4:

Die Arbeitsgruppe hat die rechtlichen Bewilligungsverfahren, gerade auch im Vergleich zu den in der Schweiz erlassenen Beschleunigungen von Verfahren, geprüft. Nachdem sich die raumplanerischen Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen in Liechtenstein von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, erscheint ein analoges gesetzgeberisches Vorgehen nicht zielführend.

Digihub

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

In der Mai Sitzung des Landtags im vergangenen Jahr wurde für die Firma Digihub ein jährlicher Staatsbeitrag von CHF 500‘000 für die Jahre 2023 - 2025 gewährt. Im Bericht und Antrag Nr. 34/2023 werden das Einsatzgebiet und die Kerntätigkeitsfelder wie folgt beschrieben:
- Aufbau eines Ökosystems für die Zusammenarbeit und Digitalisierung von KMU und des öffentlichen Sektors in Liechtenstein
- Vermittlung von digitaler Kompetenz für KMU und den öffentlichen Sektor mit Forcierung des Wissensaustauschs zwischen der EU und Liechtenstein
- Bereitstellung von Innovationsräumen für Start-ups, KMU und Investoren, um digitale Geschäftsmodelle aufzubauen und sie zu skalieren
Nun hatte ich Ende Januar einen Papierflyer von Digihub in meinem Briefkasten, was für mich nicht unbedingt kongruent mit den erwähnten Zielen ist. Daher meine Fragen hierzu: 

  1. Wie sieht die Regierung diesen "Medienbruch"?
  2. In diesem Flyer wird für ein, ich zitiere, "My Purpose Journey"-Onlinetraining mit dem Ziel "Was gibt dir im Leben Richtung und Sinn?" geworben. Wie sieht die Regierung dieses Angebot in Bezug auf die eingangs erwähnten Einsatzgebiete und Kerntätigkeitsfelder?
  3. Gut zehn Monate nach dem Landtagsbeschluss: Wie schätzt die Regierung die Zielerreichung von Digihub ein?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die Ansprache über verschiedene Kanäle, einschliesslich traditioneller Medien wie Papierflyer, ist wichtig, um alle Zielgruppen in Liechtenstein zu erreichen. Nicht jeder Adressat ist gleich digital affin, weshalb in dieser Phase wichtig ist, diverse Kommunikationswege zu nutzen, um breit zu informieren und anzusprechen.

Zu Frage 2:

Neben den in der Anfrage erwähnten Tätigkeitsfeldern sieht der zitierte Bericht und Antrag Nr. 34/2023 als vierten Kernbereich auch noch das "Coaching von Projekten zur digitalen Transformation" vor.

Der erwähnte Kurs "My Purpose Journey" fällt unter den Kernbereich "Vermittlung von digitaler Kompetenz". Im damaligen Bericht und Antrag ist ausgeführt, dass dieser Bereich die Bereitstellung von Ausbildungsmodulen und die Kompetenzvermittlung an KMUs, die öffentliche Verwaltung sowie die breite Bevölkerung umfasst, mit dem Ziel, in der Digitalisierung erfolgreich zu sein.

Zu Frage 3:

Seit dem Start am 1. Juni 2023 hat digihub.li seine Ziele konsequent verfolgt und wichtige Meilensteine erreicht. digihub.li erfüllt und hält sich an die Vorgaben des EU-Fördervertrags und der Leistungsvereinbarung mit der Regierung. So wurde unter anderem eine Bedarfsanalyse mit mehr als 40 Stakeholder-Interviews bei KMUs und der Landesverwaltung durchgeführt und rund 850 inhaltliche Impulse ausgewertet. Weiters wurde die so genannte "Nullmessung" für das Digital Maturity Assessment bei 31 KMUs durchgeführt und Trainingsangebote und der Aufbau einer E-Learning-Plattform speziell für Liechtenstein gestartet.

Kommende Woche veranstaltet digihub.li eine Pressekonferenz im Technopark, bei der die Ergebnisse der durchgeführten Bedarfsanalyse präsentiert werden und digihub.li umfassend über seine Fortschritte, seine Arbeit und zukünftigen Pläne transparent berichten wird.

Vergleiche zwischen staatlichen Bauprojekten

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Im gestrigen "Vaterland" schrieben FBP-Fraktionssprecher Daniel Seger und FBP-Generalsekretär Gaston Jehle Parallelen zwischen den staatlichen Hochbauten herbei. Wir werden ja später noch mehr dazu hören. So wird argumentiert, dass bei den Bauprojekten für das Landessspital und der Landesbibliothek vieles "ähnlich" gelaufen sei. Vergleiche sind gut und wichtig, um zu zeigen, welches der beste Weg ist, eine Sache zu erledigen. Meines Erachtens hinkt hier aber der Vergleich. Um die Diskussionen zum Neubau Landesspital in dieser Landtagssitzung nicht zu überfrachten und die Öffentlichkeit dennoch sachlich zu informieren, habe ich dazu folgende Fragen:

  1. Wann gab es erste Gerüchte beziehungsweise konkret die erste kleine Anfrage zu möglichen Kostenüberschreitungen im Projekt für den Neubau des Liechtensteinischen Landesspitals und wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums darauf reagiert?
  2. Wann wurde die Projektkommission und in der Folge die Regierung und dann die Öffentlichkeit offiziell über die Kostenüberschreitungen im Projekt "Neubau Landesspital" informiert und was war summarisch der Inhalt dieser Information?
  3. Wann gab es erste Gerüchte beziehungsweise konkret die erste kleine Anfrage zu deutlichen Kostenüberschreitungen im Projekt Ertüchtigung Post- und Verwaltungsgebäude für die Liechtensteinische Landesbibliothek und wie wurde seitens des zuständigen Ministeriums darauf reagiert?
  4. Wann wurde die Projektkommission und in der Folge die Regierung und dann die Öffentlichkeit offiziell über die Kostenüberschreitungen im Projekt "Ertüchtigung Post- und Verwaltungsgebäude" für die Liechtensteinische Landesbibliothek informiert und was war summarisch der Inhalt dieser Information?
  5. Gibt es aus Sicht der Regierung weitere relevante Unterschiede zum Projektstand, den Kosten oder weiteren Aspekten, die für den Landtag wichtig sein könnten?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die erste Kleine Anfrage zu möglichen Überschreitungen beim Neubau des Landesspitals wurde am 1. September 2021 gestellt. In der Beantwortung wurde auf damals laufende Arbeiten verwiesen, ohne die eine differenzierte Aussage über Kosten- und Termineinhaltung nicht möglich war. Die Kostenschätzung vom November 2021 ging noch von Gesamtkosten aus, die sehr nahe beim zur Verfügung stehenden indexierten Kredit lagen.

Zu Frage 2:

Das zuständige Ministerium wurde über die Kostenüberschreitung am 23. März 2022 informiert. Die Information an den Steuerungsausschuss erfolgte am 25. März 2022. Die Regierung wurde in der Regierungssitzung vom 29. März 2022 informiert. Die Information des Landtags und der Öffentlichkeit erfolgte am 6. April 2022. Informiert wurde über die erwartete Höhe der Kostenüberschreitung und die wichtigsten Ursachen der höheren Kosten, namentlich zusätzliche Anforderungen aus Nutzersicht und die nun präziser ermittelten Rahmenbedingungen auf dem Baugelände.

Zu Frage 3:

Es gab keine kleinen Anfragen in Bezug auf einen allfälligen zusätzlichen Kreditbedarf für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz. Der Regierung ist nicht bekannt, dass Gerüchte kursierten, bevor die nachstehenden Gremien in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge über den zusätzlichen Kreditbedarf ausführlich informiert wurden: Projektkommission, Regierung, Landtag, Öffentlichkeit.

Zu Frage 4:

Die Projektkommissionsgruppe betreffend die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz für die Liechtensteinische Landesbibliothek wurde am 21. Februar 2024 im Rahmen der 2. Projektkommissionsgruppensitzung von der Projektleitung detailliert über den zusätzlichen Kreditbedarf informiert, wobei die Unterlagen für diese Sitzung mit den entsprechenden Informationen den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern am 16. Februar 2024 digital zugestellt wurden.

Die Regierung wurde in der nächstmöglichen Regierungssitzung vom 27. Februar 2024 basierend auf der Diskussion der Projektkommissionsgruppe ausführlich und schriftlich mittels Regierungsantrag informiert. Der Regierungsantrag stand den Regierungsrätinnen und -räten im Vorfeld der Regierungssitzung ab dem 23. Februar 2024 zur Verfügung. Der Regierungsantrag beinhaltete auch einen Antrag der Projektkommissionsgruppe auf Planungsstopp nach Abschluss der Phase «Bauprojekt» bis zur Behandlung eines Bericht und Antrags betreffend die Genehmigung eines Ergänzungskredits für die Umnutzung des Post- und Verwaltungsgebäudes Vaduz. Um der Regierung diese Empfehlung machen zu können, beinhaltete der entsprechende Regierungsantrag basierend auf der Diskussion der Projektkommissionsgruppe eine ausführliche schriftliche Begründung.

Die Öffentlichkeit wurde am Nachmittag des 27. Februars 2024 mittels Medienorientierung über die Anträge und Beschlüsse der Regierung informiert. Die Medienorientierung beinhaltete 1. das Aufzeigen der Gründe des zusätzlichen Kreditbedarfs, 2. die Auflistung bereits durchgeführter Optimierungsmassnahmen, 3. die Handlungsoptionen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des zusätzlichen Kreditbedarfs sowie 4. das auf Basis der aufgezeigten Handlungsoptionen weitere Vorgehen auf Basis der Entscheide der Projektkommission und der Regierung.

Zu Frage 5:

Es gibt Unterschiede zum Projektstand. Das Projekt Neubau des Landesspitals befindet sich am Ende der Phase "Vorprojekt". Das Projekt Umnutzung Post- und Verwaltungsgebäude Vaduz befindet sich am Ende der Phase "Bauprojekt".

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass es sich beim Landesspital um ein Neubauprojekt handelt, während es sich bei der Landesbibliothek um eine Umnutzung eines bestehenden Gebäudes handelt.

Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Unterschieden in Bezug auf die Weiterverfolgung der Projekte nach Bekanntwerden des zusätzlichen Kreditbedarfs. Ausführungen dazu würden den Umfang einer kleinen Anfrage sprengen.

Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der SORA Bank AG in Liquidation

06. März 2024
Frage von: Stv. Landtagsabgeordneter Hubert Büchel
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Am Montag, 4. März 2024 informierte die FMA über den Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der Sora Bank AG in Liquidation. Dies ist meines Wissens das erste Mal, dass dieser Fall in Liechtenstein eintritt. Gemäss der Medienmitteilung sind die Anlagen der Kunden im Rahmen der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung, kurz EAS, geschützt. Dies ist natürlich sehr positiv und beweist, dass das System der EAS auch im Ernstfall funktioniert.Nichtsdestotrotz drängen sich mir folgende Fragen auf:

  1. Um welchen Betrag handelt es sich hier und welche Auswirkungen hat dies auf die EAS?
  2. Ich gehe davon aus, oder besser ich hoffe es, dass der unter Frage 2 genannte Betrag die EAS nicht in Schieflage bringen wird. Wie würde dies aber aussehen, falls eine grössere Bank in Schwierigkeiten kommen würde?
  3. War der Eintritt "alternativlos" beziehungsweise hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Es handelt sich um gedeckte Einlagen bis zur maximalen Deckungssumme pro Person von CHF 100'000.00 (Einlagensicherung). Wenn ein Kunde nur durch die Anlegerentschädigung (und nicht auch durch die Einlagensicherung) gedeckt ist, beträgt die maximale Deckungssumme pro Person CHF 30'000.00. Die EAS hat auf ihrer Website ein FAQ veröffentlicht, welches nähere Informationen dazu enthält.

Zu Frage 2:

Die EAS gerät nicht in Schieflage. Würde ein weiteres Mitgliedsinstitut der EAS in Schwierigkeiten geraten, könnte dies dazu führen, dass die EAS den nächsten Sicherungs- und Entschädigungsfall durch die Erhebung von Sonderbeiträgen bei den Mitgliedsinstituten oder Kreditoperationen mit den Mitgliedsinstituten finanzieren muss.

Zu Frage 3:

Die Liquidatoren haben Alternativen geprüft, sind jedoch zum Schluss gelangt, dass der Konkursantrag zu stellen ist.

Freie Meinungsäusserung und Versammlungsrecht

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Die Redefreiheit und das freie Versammlungsrecht sind verfassungsmässig gewährleistet, die Grundrechte in Art. 40 und Art. 41 in der Landesverfassung. Wie dem "Vaterland" zu entnehmen war, haben die Gemeinden bei der Landespolizei und dem Ministerium für Inneres Rat eingeholt bezüglich eines Vortrages mit dem Thema "Wie gefährdet ist die freiheitliche Demokratie in Deutschland?", organisiert vom Verein "Tankstella Beiz". Für den Vortrag war die Räumlichkeit im alten Kino zugesprochen, im offiziellen Kalender "Erlebe Vaduz" vorgemerkt, auch Tickets waren bereits verkauft.Der Druck des Innenministeriums soll ausgereicht haben, den Veranstalter auszuladen respektive keine Räume zur Verfügung zu stellen. Mittlerweile wurde der Vortrag vom Veranstalter abgesagt und der finanzielle Schaden betrage CHF 2500. Darf die Regierung von einem Vortrag abraten, sofern sich die Interpreten beim Auftritt in Liechtenstein an die Vorgaben unserer Verfassung und an die bei uns gültigen Richtlinien zur freien Meinungsäusserung halten? Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, was an diesem Vortrag oder am Redner so staatsfeindlich beurteilt wurde, dass verfassungsmässige Rechte unberücksichtigt blieben.

  1. War die Regierung, im Besonderen das Innenministerium und die Landespolizei, in dieser Angelegenheit involviert? Wenn ja, wie lautete die konkrete Antwort zu den Anfragen der Gemeinden?
  2. Warum wurde dem Veranstalter nicht kommuniziert, unter welchen Richtlinien und Bedingungen ein Vortrag zu politischen Entwicklungen in Europa stattfinden kann?
  3. Welche Kriterien erlauben der Regierung, das verfassungsmässige Recht der freien Meinungsäusserung gemäss Art. 40 der Landesverfassung einer Zensur zu unterziehen? Welche ausländischen Informationsquellen werden als demokratiefeindlich eingestuft?
  4. Unter welchen Voraussetzungen trifft die Regierung die Annahme, dass die Bevölkerung nicht in der Lage ist, einen Vortrag zu beurteilen und einzuordnen?
  5. Wer trägt die entstandenen Unkosten, nachdem anfänglich alles in Ordnung war und infolge dessen im guten Glauben der Vortrag organisiert wurde?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Klarzustellen ist, dass weder die Landespolizei noch das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt Druck auf die Veranstalter ausgeübt haben.

Unabhängig voneinander haben mehrere Gemeinden in Bezug auf geplante Veranstaltungen das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt kontaktiert. Das Ministerium hat nach Rücksprache mit der Landespolizei klargestellt, dass es keine Möglichkeit gäbe, derartige Veranstaltungen zu verbieten, so lange nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angenommen werden muss. Ob die Gemeinde derartige Veranstaltungen in gemeindeeigenen Räumlichkeiten zulässt und ein allfälliges Reputationsrisiko in Kauf nimmt, ist von den Gemeindebehörden zu beurteilen. Sollte die Veranstaltung irgendwelche behördlichen Massnahmen (z.B. Sperrung von Strassen, Ordnungsdienst und dergleichen) oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art notwendig machen, so ist für ihre Durchführung von den Organisatoren eine Bewilligung der Regierungskanzlei einzuholen.

Zu Frage 2:

Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Eigentümer resp. Betreiber der Veranstaltungsorte festzulegen, ob und falls ja unter welchen Bedingungen die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen.

Zu Frage 3:

Die Meinungsfreiheit gemäss Art. 40 der Landesverfassung gilt nicht absolut. Die Ausübung dieser Freiheit ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden und kann daher wie alle Grundrechte Einschränkungen unterworfen werden. Art. 10 Abs. 2 EMRK listet denn auch eine breite Palette von privaten und öffentlichen Interessen auf, die der Meinungsfreiheit entgegenstehen: Nationale bzw. öffentliche Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder der Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer, Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Bezüglich ausländischer Informationsquellen hat die Regierung gestützt auf die Ukraine-Sanktionen der EU bestimmte Internetseiten mit Propagandainformationen sperren lassen.

Zu Frage 4:

Die Regierung trifft keine solchen Annahmen.

Zu Frage 5:

Die Frage der Kostentragung ist zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Betreiber des Veranstaltungsorts zu klären.

WHO ändert internationale Gesundheitsvorschriften

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Herbert Elkuch
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die WHO plant Reformen, mit denen exekutive, legislative und administrativen Befugnisse der WHO im Falle eines von der WHO ausgerufenen öffentlichen Gesundheitsnotstands von internationaler Tragweite ausgeweitet werden.Zwei parallele Reformprozesse stehen kurz vor dem Abschluss. Ersterer ist ein neuer Vertrag zur Pandemievorsorge. Der zweite Prozess ist die Überarbeitung des bestehenden multilateralen Vertrags zur Regelung der internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005. Diese kleine Anfrage bezieht sich explizit auf die internationalen Gesundheitsvorschriften. Diese sollen automatisch zehn Monate nach Verabschiedung mit einfacher Mehrheit durch die WHA für alle WHO-Mitgliedstaaten in Kraft treten, sofern der Staat nicht aktiv seine Zustimmung innerhalb dieses Zeitraumes zurückzieht. Es ist demnach kein Ratifizierungsverfahren erforderlich. Beziehend auf die Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 zur Verpflichtung Liechtensteins als Vertragsstaat der internationalen Gesundheitsvorschriften mit einer nationalen Anlaufstelle, die jederzeit erreichbar ist, und zuständigen Behörden für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen, ist diese Reform von besonderer Tragweite.

  1. Ist nach Ansicht der Regierung die neue Verpflichtung, mit der bislang Empfehlungen der WHO, neu teilweise für verbindlich erklärt würden, vereinbar mit dem Landesgesetzblatt Nr. 76 vom 22. März 2012?
  2. Wird die Regierung vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen?
  3. Wird der Landtag zu gegebener Zeit, rechtzeitig vor dem Ablauf des Widerspruchsrechts involviert, weil Empfehlungen der WHO im Gesundheitsbereich keine Empfehlungen mehr sind, sondern verpflichtend umgesetzt werden müssten und deshalb ein Eingriff in unsere Souveränität sind?
  4. Ist die Integration der Reform mit weitreichenden Konsequenzen wie beispielsweise Quarantäneanordnung, digitale Überwachung usw. in die bestehende Vereinbarung referendumsfähig oder müsste dagegen eine Initiative ergriffen werden?
  5. Wie hoch ist derzeit der insgesamte Kostenaufwand im Zusammenhang mit den internationalen Gesundheitsvorschriften und wie hoch wird dieser, wenn neu, nur um eine paar Beispiele zu nennen, gemäss Art. 13 Finanzhilfe für Entwicklungsstaaten, Art. 44 Finanzierungsmechanismus, Art. 44a Finanzmittel für den Aufbau, Entwicklung und Aufrechterhaltung von Forschungs-, Entwicklungs-, Anpassungs-, Produktions- und Vertriebskapazitäten für Gesundheitsprodukte etc. verpflichtend hinzukämen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Fürstentum Liechtenstein nicht Mitglied der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist. Ob und wie sich allfällige Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften auf die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen gemäss ebendiesen Vorschriften auswirken, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

Zu Frage 2:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da Zeitpunkt und Inhalt allfälliger Änderungen zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind.

Zu Frage 3:

Die Leitlinien der WHO stehen nicht über der staatlichen Souveränität. Verträge und Abkommen müssen entsprechend der jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden.

Zu Frage 4:

Siehe die Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Der Aufwand kann nicht genau beziffert werden, hält sich als Teil des Tagesgeschäfts des Amts für Gesundheit aber in bescheidenem Rahmen.

Zahl des Jahres 2023

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Wie im "Vaterland" zu lesen war, hat die Jury die Zahl Fünf als Zahl des Jahres bestimmt - Fünf für das Fünf-Franken-"Pflästerli". Jedes Jahr zahlt das Land Liechtenstein Millionen in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und jedes Jahr feilschten die Abgeordneten im Landtag wie auf einem Marktplatz um die Höhe dieses Staatsbeitrags. Im Mai 2023 beschloss der Landtag, den Beitrag des Landes an die OKP im Jahr 2024 um CHF 2 Mio. zu erhöhen. Die Auswirkungen auf die Höhe der Krankenkassenprämien sind gering. Eine Faustregel besagt, dass jede zusätzliche Million pro Krankenversicherten eine monatliche Prämienreduktion von CHF 2.50 bedeutet. Die zwei Millionen seien also ein Fünf-Franken-"Pflästerli". Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Um welchen Preis pro Monat sind die Pässe für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden?
  2. Um welchen Preis pro Monat sind die Identitätskarten für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden?
  3. Um welchen Preis pro Monat sind die Pässe und Identitätskarten für erwachsene Personen ab dem 1. Januar 2024 bei der entsprechenden Gültigkeitsdauer günstiger geworden, wenn der Pass und die Identitätskarte zusammen gekauft werden?
  4. Welche politische Entscheidung - Erhöhung OKP-Staatsbeitrag oder Pass beziehungsweise ID - bringt für die Bürgerinnen und Bürger pro Monat mehr Einsparungen beziehungsweise welches ist das grössere "Pflästerli"?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die Gebührensenkung beim Reisepass von CHF 250 auf CHF 140 ergibt bei einer Laufzeit von zehn Jahren eine Einsparung von 92 Rappen pro Monat.

Zu Frage 2:

Bei der Identitätskarte führt die Gebührensenkung von CHF 150 auf CHF 65 bei einer Laufzeit von zehn Jahren zu einer Einsparung von 71 Rappen pro Monat.

Zu Frage 3:

Beim gleichzeitigen Bezug von Reisepass und Identitätskarte fallen tiefere Gebühren an, daher ergibt sich eine Einsparung von CHF 2.08 pro Monat.

Zu Frage 4:

Ausgehend von der Prämisse, dass die Erhöhung des OKP-Staatsbeitrags um CHF 2 Mio. einer Reduktion der monatlichen Krankenkassenprämie von CHF 5 entspricht, bringt diese Massnahme den Bürgerinnen und Bürgern grössere Einsparungen als die Preisreduktion für Reisedokumente.

Intensivbejagungsgebiet Grosssteg

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Das vergangene Jagdjahr war zwar um einiges erfolgreicher als das Vorjahr. Trotzdem wurden die Abschussvorgaben weder bei Reh-, Gams- noch Rotwild erfüllt. Beim Reh- und Gamswild bewegt sich die Erfüllung bei knapp über 90 Prozent und somit im Rahmen des Vorjahres. Beim Rotwild liegt die Abschussquote bei knapp über 80 Prozent und konnte um rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr verbessert werden. Dabei wurde der Fokus vor allem auf die weiblichen Tiere gelegt, da sie der Treiber für die Reproduktion sind. Von den insgesamt 170 Hirschen waren 146 weiblich.Die Situation der Schutzwälder hat sich noch nicht verbessert. An der Hegeschau 2024 wurde entsprechend unter anderem ausgeführt, dass oberhalb von Grosssteg ein Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen werden soll, um das Rotwild vor allem aus den gefährdeten Schutzwäldern zu halten. Das bedeutet konkret, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen - und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Gemäss den Ausführungen zur Abänderung des Jagdgesetzes ist die Ausweisung von vier Intensivbejagungsgebieten vorgesehen. Wann werden die drei anderen Intensivbejagungsgebiete ausgewiesen?
  2. Wie hoch ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild in jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete im Jahr 2023?
  3. Wie viele Wohnbauten und Personen sind unterhalb von jedem dieser vier Intensivbejagungsgebiete gefährdet, wenn es uns nicht gelingt, die Schutzwälder zu erneuern?
  4. In welchem Intensivbejagungsgebiet ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten beziehungsweise unter welchem Intensivbejagungsgebiet sind am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet?
  5. Warum wurde nicht jenes Gebiet als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgewiesen, in welchem der Prozentsatz der Abschusserfüllung im Vergleich zum Abschussplan beim Schalenwild im Jahr 2023 am tiefsten war beziehungsweise unter welchen am meisten Wohnbauten und Personen gefährdet sind?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Das Gebiet "Rüfana-Bärgichopf" ist aufgrund seiner Lage und Erreichbarkeit, dem Waldzustand sowie der Bedeutung als Winterlebensraum für das verhältnismässig standorttreue Gamswild besonders gut für die Erarbeitung der von Art. 19i Jagdgesetz geforderten Grundlagen geeignet. Es wird daher bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden. Die Ausscheidung der anderen Gebiete soll bis Ende 2024 erfolgen.

Zu Frage 2:

Für eine Aussage zur Abschussplanerfüllung muss jeweils das Revier, in welchem ein Intensivbejagungsgebiet liegt, herangezogen werden.

Es ergibt sich folgendes Bild:

Im Revier "Pirschwald", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Tisner Tobel" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 105 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 113 Prozent erfüllt.

Im Revier "Vaduz", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Schwefelwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 100 Prozent, beim Gamswild zu 68 Prozent und beim Rehwild zu 94 Prozent erfüllt.

Im Revier "Steg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Rüfana-Bärgichöpf" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 82 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild ebenfalls zu 100 Prozent erfüllt.

Im Revier "Triesenberg", zu welchem das Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt.

Wichtig zu erwähnen ist, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang.

Zu Frage 3:

Genaue Zahlen dazu liegen nicht vor. Das Schadenpotenzial bzw. die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete kann ausgehend von der höchsten zur niedrigsten Gefährdung wie folgt eingeschätzt werden: Erstens "Schwefelwald", zweitens "Vordr Bärgwald", drittens "Rüfana-Bärgichöpf" und viertens "Tisner Tobel".

Zu Frage 4:

Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild im Vergleich zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet "Vordr Bärgwald" am tiefsten. Am meisten Wohnbauten und Personen sind mutmasslich, wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, unter dem Intensivbejagungsgebiet "Schwefelwald" gefährdet.

Zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Weitere Umverteilung in der staatlichen Pensionskasse im Jahr 2023

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Wendelin Lampert
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Der Deckungsgrad der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein SPL beziehungsweise der ehemaligen staatlichen Pensionskasse beträgt per 31. Dezember 2023 94.7 Prozent. Die Performance im Jahr 2023 betrug 6.1 Prozent. Von diesen 6.1 Prozent wurden 5.1 Prozent für die Sanierung der Pensionskasse verwendet.Bei der Festlegung der Verzinsung war es dem Stiftungsrat seit Bestehen der SPL ein Anliegen, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die von ihm angestrebte langfristige Gleichbehandlung von Aktivversicherten und Pensionisten hinzuwirken und damit die unerwünschte Umverteilung zwischen diesen Gruppen zu reduzieren. Trotzdem ist die durchschnittliche Verzinsung der Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten über die Jahre deutlich hinter der impliziten Verzinsung der Rentnerkapitalien zurückgeblieben. Der Grund ist die Minderverzinsung in den ersten Jahren des Bestehens der SPL. Der Stiftungsrat bedauert, dass auch im Jahr 2023 die unerwünschte Umverteilung zwischen Aktivversicherten und Rentnern wieder angestiegen ist. Eine dauerhafte Beseitigung dieser Umverteilung erfordert strukturelle Massnahmen auf Gesetzesebene. Die Regierung hat eine Gesetzesänderung ausgearbeitet, die entsprechende Massnahmen vorsieht. Die Gesetzesänderung wird anfangs 2024 im Landtag diskutiert.Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

  1. Wie viele Millionen Franken wurden im Jahr 2023 aufgrund des Zinsentscheides des Stiftungsrates von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
  2. Wie viele Millionen Franken wurden seit dem Bestehen der SPL von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
  3. Wie viele Millionen Franken wären im Jahr 2023 von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt worden, wenn die Sparguthaben der Aktivversicherten mit 0 Prozent verzinst worden wären?
  4. Der Landtag hat die Höhe der Renten den derzeitigen Pensionisten zugesichert. Warum muss in der SPL nicht derjenige die zugsicherten Renten bezahlen, welcher die Renten damals versprochen hat?
  5. Warum wurde die Gesetzesänderung von der Regierung dem Landtag nicht für die März-Landtagssitzung 2024 übermittelt, nachdem die Vernehmlassungsfrist am 20. Oktober 2023 endete?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die Umverteilung betrug im Jahre 2023 3.2 Mio. Franken.

Zu Frage 2:

Die Umverteilung seit der Schaffung der SPL beträgt rund 102.1 Mio. Franken.

Zu Frage 3:

Die Umverteilung hätte rund 9.5 Mio. betragen.

Zu Frage 4:

Die Frage wird dahingehend interpretiert, dass sie sich auf die Umverteilung bezieht. Im Bericht und Antrag Nr. 20/2023 hat die Regierung die Ursachen für die Umverteilung ausführlich beschrieben. Eine kleine Anfrage eignet sich nicht, um das Thema der Umverteilung sorgfältig zu beantworten. Es wird daher auf diesen Bericht und Antrag verwiesen.

Zu Frage 5:

Die Regierung wird dem Landtag den Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates für die April-Sitzung vorlegen. Der Gesetzesänderung zugrunde liegen u.a. verschiedene Gutachten, welche zu den Abänderungsvorschlägen eingeholt worden sind und welche entsprechend Zeit in Anspruch nahmen. Des Weiteren musste eine Verlängerung der Vernehmlassungsfrist gewährt werden.

Investition in PV-Anlagen und deren steuerliche Auswirkung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Ich habe eine kleine Anfrage zur steuerlichen Einschätzung von Gebäuden nach der Installation einer PV-Anlage.

  1. Inwiefern werden Investitionen in eine PV-Anlage steuerrelevant und gibt es gemeinderelevante Unterschiede?
  2. Werden die Investitionen in eine PV-Anlage mit oder ohne Berücksichtigung der Förderung steuerrechtlich abgebildet?
  3. Steigt der Gebäudesteuerschätzwert, wenn bei einem alten Haus die Ölheizung durch eine neue Luft-Wärmepumpe mit oder ohne PV-Anlage ersetzt wird?
  4. Bei wie vielen Fällen kam es nach der Installation einer PV-Anlage zu einer wesentlichen Neueinschätzung des Gebäudesteuerschätzwertes, sodass sich der Gebäudesteuerschätzwert um mehr erhöht als die Investitionssumme der PV-Anlage und dadurch eine indirekte Rückzahlung der Förderung über die Steuern zustande kommt?
  5. Steigt der Gebäudesteuerschätzwert ebenfalls, wenn die Dachfläche an einen Unternehmer vermietet wird und dieser eine PV-Anlage aufs Dach stellt und die PV-Anlage gar nicht dem Hausbesitzer gehört?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1 und 2:

Die Investition in eine PV-Anlage ist steuerlich nicht relevant und es gibt keine Unterschiede nach Gemeinden. Als PV-Anlagen vermehrt installiert wurden, wurde in Liechtenstein – in Anlehnung an verschiedene Kantone in der Schweiz – die Praxis eingeführt, dass die Installation einer PV-Anlage, welche damals aufgrund ihrer Leistung einen geringen finanziellen Mehrwert darstellte, nicht zu einer Zuschätzung führt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Jahren fortgeführt.

Zu Frage 3:

Aufgrund des Mehrwertes einer Luft-Wärmepumpe gegenüber einer Ölheizung steigt beim Ersatz der Ölheizung der Verkehrswert und der Steuerschätzwert der Immobilie wird pauschal um CHF 10'000 erhöht (vgl. Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert vom April 2023) 

Zu Frage 4:

Wie oben ausgeführt, führt die Installation einer PV-Anlage zu keiner Neuschätzung des Gebäudewertes.

Zu Frage 5:

Befindet sich die PV-Anlage im Eigentum eines Unternehmers, welcher der Ertragssteuer unterliegt, richtet sich die Besteuerung der Anlage und der daraus erzielten Einnahmen nach den ertragssteuerlichen Bestimmungen. Reinerträge aus dem Betrieb einer PV-Anlage unterliegen der Ertragssteuerpflicht.

Zu Frage 4:

Die Informationen gem. Art. 57 der Richtlinie 2005/36/EG wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU werden bis Herbst 2024 aktualisiert und ergänzt.

Medikamente aus dem EWR-Raum und die Herstellung von Magistralrezepturen

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Karin Zech-Hoop
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Medikamente könnten mittels Parallelimporte aus dem EWR-Raum wesentlich günstiger erworben werden als in der Schweiz. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Engpässe bei Medikamenten entstehen, obwohl diese im europäischen Markt in anderen Dosierungen und zu günstigeren Preisen als in Liechtenstein oder der Schweiz verfügbar wären. Es besteht die Gefahr, dass Versorgungsengpässe zulasten der Versicherten gehen und zur Gewinnmaximierung beim Leistungserbringer führen. Dazu meine drei Fragen:

  1. In der aktuellen Ausgabe der CSS-Zeitschrift "im dialog" wird in einem Interview erwähnt, dass sich Spitäler bereits im Ausland mit Medikamenten eindecken würden. Werden von den liechtensteinischen Apotheken und Spitälern Medikamente aus dem EWR-Raum bezogen?
  2. Wenn nein, was sind die grössten Hindernisse für diese Leistungserbringer und was unternimmt die Regierung, um diese Hindernisse zu beseitigen?
  3. Bei nicht verfügbaren Medikamenten gehen Apotheken teilweise auf die Produktion von Magistralrezepturen über. Dies ist eine sehr aufwändige Tätigkeit und daher als Einzelherstellung sehr teuer. Die Produktion von mehreren Packungen in einer Herstellungscharge ist wesentlich günstiger. Als Beispiel kann Temesta genannt werden. Bei einer Koordination zwischen Apotheken und Ärzten, welche das Medikament verschreiben, könnte die benötigte Magistralrezeptur in grösserem Umfang von unseren Apotheken zu wesentlich günstigeren Preisen hergestellt werden. Warum findet in diesem Bereich bisher keine Koordination statt oder ist geplant, für die Zukunft Koordinationsregelungen festzulegen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

In Liechtenstein werden in der Praxis Medikamente fast ausschliesslich über die schweizerischen Vertriebskanälen bezogen.

Zu Frage 2:

Der Bezug erfolgt bevorzugt aus der Schweiz, da Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz als ein Wirtschaftsraum anzusehen ist. Liechtensteinische Apotheken oder Einrichtungen des Gesundheitswesens werden aufgrund des Zollvertrages wie schweizerische Apotheken bzw. Spitäler behandelt. Der Bezug aus der Schweiz ist daher kein "Import" und es bedarf somit keiner Bewilligung zum Parallelimport. Im Zollvertragsgebiet werden keine Zölle erhoben, was administrative Erleichterungen bringt. Die Möglichkeiten zum und das Verfahren für den Vertrieb im Parallelimport sind in der geltenden Heilmittelgesetzgebung geregelt.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich bedarf die Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen nach Formula magistralis einer Bewilligung durch das Amt für Gesundheit. Jede öffentliche Apotheke in Liechtenstein erfüllt derzeit die Voraussetzungen zur Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Herstellung erfolgt aufgrund einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis und das Arzneimittel wird aufgrund dieser Verschreibung an den Patienten bzw. die Patientin abgegeben. Die Herstellung nach Formula magistralis ist in diesem Rahmen erlaubt. Eine Koordinierung durch die Behörde ist unter diesen Voraussetzungen nicht vorgesehen.

Drohendes AHV-Gefälle zur Schweiz

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Stimmbevölkerung der Schweiz hat am letzten Sonntag die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die 13. AHV-Rente wird voraussichtlich 2026 an die Bezüger ausbezahlt, wobei entweder eine zusätzliche 13. AHV-Rente ausbezahlt oder, was wegen des geringeren administrativen Aufwands wahrscheinlicher ist, die monatlichen AHV-Renten um 8.5 Prozent erhöht werden. Nachdem Liechtenstein in den vergangenen Jahren ein Drittel der 13. AHV-Rente weginflationiert hat, werden die Bezüger einer liechtensteinischen AHV-Rente ab 2026 weniger Rente bekommen als die schweizerischen AHV-Bezüger, was die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes für Arbeitnehmer schmälern würde. Die Schweiz hat auf dieses Jahr hin die Mehrwertsteuersätze um 0,4 Prozent angehoben, um die langfristige Stabilität der AHV zu sichern. In Liechtenstein werden diese Mehreinnahmen in die allgemeine Staatskasse fliessen. Hierzu meine Fragen: 

  1. Gedenkt die Regierung, die liechtensteinische AHV-Gesetzgebung anzupassen, damit kein AHV-Gefälle zur Schweiz entsteht?
  2. Ab wann können die Rentnerinnen und Rentner in Liechtenstein mit einer Anpassung der AHV Rente auf Schweizer Niveau rechnen?
  3. Wie gross ist der Unterschied der jährlichen AHV-Maximalrenten der Schweiz und Liechtenstein heute und wie wird dieser ab 2026 sein, wenn die liechtensteinische AHV nicht angehoben werden sollte?
  4. Welche Zusatzkosten ergeben sich für die AHV, wenn die liechtensteinischen AHV-Renten auf das Jahr 2026 hin auf schweizerisches Niveau angehoben werden?
  5. Warum stemmt sich die Regierung dagegen, Mehrwertsteuerprozente zur Sicherung der AHV zu verwenden?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Eine entsprechende Gesetzesanpassung kann nur durch den Landtag erfolgen.

Gemäss Art. 25bis AHVG hat die Regierung mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Die nächste derartige Prüfung wurde auf den Stichtag per 31. Dezember 2023 in Auftrag gegeben und wird voraussichtlich Ende 2024 vorliegen. Die Regierung wird in diesem Rahmen abklären, was es in finanzieller Sicht langfristig bedeuten würde, die liechtensteinische Mindestrente auf das voraussichtlich ab 1. Januar 2026 höhere schweizerische Niveau anzuheben.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort auf Frage 1.

Zu Frage 3:

Aktuell ist die jährliche Maximalrente in Liechtenstein 5.2% höher als in der Schweiz. Die konkrete Höhe der AHV-Rente in Liechtenstein und der Schweiz im Jahr 2026 ist noch nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort auf Frage 3.

Zu Frage 5:

Der Staatsbeitrag an die liechtensteinische AHV richtet sich nach Art. 50 AHVG und ist in der Höhe auf CHF 30 Mio. inklusive einer allfälligen Teuerungsanpassung gesetzlich festgelegt. So belief sich der Staatsbeitrag an die AHV im Jahr 2023 auf rund CHF 31.2 Mio. Die Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer fliessen in den allgemeinen Staatshaushalt und stehen damit zur Finanzierung sämtlicher staatlicher Ausgaben zur Verfügung. Sie stehen damit auch für eine Finanzierung der AHV zur Verfügung, sollte der Landtag eine Anpassung der gesetzlichen Regelung wünschen oder beschliessen. Von einer expliziten Zweckbindung von bestimmten Erträgen, welche in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Mittelbedarf stehen, sollte jedoch soweit als möglich Abstand genommen werden. So wurden in den vergangenen Jahren Zweckbindungen schrittweise aufgehoben, zuletzt im Rahmen der Behandlung von Bericht und Antrag Nr. 88/2021. Die Zweckbindung von Mehrwertsteuereinnahmen für die AHV würde in Widerspruch zu diesem Weg stehen und aus Sicht der Regierung keinen erkennbaren Mehrwert bringen.

Regionale Stationäre Gesundheitsversorgung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Klinik Gut ist eine auf Orthopädie und Unfallchirurgie spezialisierte Klinik mit einem ausgezeichneten Service und sehr hoher Qualität in unmittelbarer Nähe zu Liechtenstein. Patienten aus der Schweiz können unabhängig von der Versicherungsklasse in der Klinik Gut behandelt werden. Hingegen Patienten aus Liechtenstein können nur bei freier Spitalwahl, das heisst mit einer Zusatzversicherung dort behandelt werden. Dies, weil die Klinik Gut nicht auf der Liste der Vertragsspitäler von Liechtenstein aufgeführt ist. Damit besteht aktuell eine Benachteiligung von Liechtensteiner Patienten gegenüber Patienten aus der Schweiz. Hierzu meine Fragen: 

  1. Was spricht dagegen, die Klinik Gut als Vertragsspital aufzunehmen?
  2. Welche Kliniken stehen Schweizer Patienten aus St. Gallen und Graubünden für Orthopädie und Unfallchirurgie zur Verfügung?
  3. Wie sieht es diesbezüglich für Liechtensteiner Patienten aus?
  4. Weshalb stehen den Liechtensteiner Patienten weniger stationäre Behandlungsorte und damit weniger Spezialisten als Patienten aus der Schweiz zur Verfügung?
  5. Unterscheiden sich die Kosten für eine stationäre orthopädische Behandlung im Landesspital im Vergleich zu den Kosten, die bei der Klink Gut entstehen würden?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Die Regierung schliesst nach Anhören der Ärztekammer die Tarifverträge mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens ab, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind. In den orthopädischen Spezialdisziplinen ist aktuell keine Versorgungslücke erkennbar.

Zu Frage 2:

Seit Einführung des Fallpauschalensystems SwissDRG besteht in der Schweiz grundsätzlich freie Spitalwahl. Den Schweizer Patientinnen und Patienten stehen prinzipiell alle stationären Einrichtungen zur Verfügung, die auf kantonalen Spitallisten geführt werden. Die kantonalen Spitallisten sind auf den Homepages der jeweiligen Gesundheitsdepartemente einsehbar.

Zu Frage 3:

Den Liechtensteiner Patientinnen und Patienten stehen die Einrichtungen auf der vom Amt für Gesundheit veröffentlichten Liste der Vertragsspitäler uneingeschränkt zur Verfügung. Für alle anderen Einrichtungen werden die Kosten bis zum Referenztarif übernommen. Kosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden, können über die kostengünstige stationäre Zusatzversicherung "Allgemein" abgedeckt werden, die schweizweit eine freie Spitalwahl gewährt.

Zu Frage 4:

Die Liste der Vertragsspitäler verfolgt das Ziel, die Grundversorgung für die Liechtensteiner Bevölkerung vertraglich abzusichern. In der Grundversorgung wurde mit mehreren Spitälern im Rheintal ein Tarifvertrag abgeschlossen. Auf der Liste der Vertragsspitäler findet man aber auch Universitäts- und Spezialkliniken mit spezifischen Leistungsaufträgen sowie diverse Einrichtungen im Bereich der Psychiatrie und Rehabilitation.

Zu Frage 5:

Das Landesspital kann nicht mit der Klinik Gut verglichen werden. Bei der Klinik Gut handelt es sich um eine Spezialklinik, die ein sehr eingeschränktes Behandlungsspektrum durch Skaleneffekte kostengünstiger anbieten kann als ein Regionalspital mit staatlichem Versorgungsauftrag. Trotz dieses Wettbewerbsnachteils kostet ein orthopädischer Eingriff am Landesspital nur unwesentlich mehr.

Beschwerden gegen Entscheide der Kulturstiftung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Liechtensteiner Kulturschaffende, die bei der Kulturstiftung, sprich beim Staat, um eine Förderung ersuchen, haben die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn sie mit einem Beschluss der Kulturstiftung Liechtenstein nicht einverstanden sind. Nach Erhalt des Beschlusses gilt eine 14-tägige Frist um eine "rechtsmittelfähige Entscheidung" bei der Kulturstiftung anzufordern. Nachdem diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt ist, hat er dann wieder 14 Tage Zeit, bei der Regierung Beschwerde gegen den Beschluss der Kulturstiftung zu erheben. Im Schreiben zum Beschluss der Kulturstiftung ist jeweils vermerkt, dass der gesprochene Betrag erst ausbezahlt wird, wenn die Beschwerdefristen abgelaufen sind.Hierzu meine Fragen:

  1. Wie viele rechtsmittelfähige Entscheidungen wurden bei der Kulturstiftung seit deren Gründung 2008 angefordert und wie lange benötigte die Stiftung im Durchschnitt, um eine rechtsmittelfähige Entscheidung auszufertigen?
  2. Wie viele Beschwerden gegen die Kulturstiftung sind seit 2008 bei der Regierung eingetroffen, beziehungsweise wie vielen Beschwerden wurde stattgegeben und wie viele wurden abgelehnt? Ich bitte um eine tabellarische Aufstellung nach Jahren?
  3. Sofern ein Beschluss der Kulturstiftung nicht "seinem ganzen Inhalte nach" angefochten wird, sondern bloss in einzelnen Teilen, wäre es dann nicht im Sinne der staatlichen Kulturförderung, dass der gesprochene Betrag vor dem Abschluss des Verfahrens ausbezahlt wird, oder anders gefragt, besteht eine gesetzliche Grundlage, die vorschreibt, dass die gesamten Gelder bis zum Abschluss der Verfahren zurückbehalten werden?
  4. Sind derzeit Anfragen für rechtsmittelfähige Entscheidungen bei der Kulturstiftung und Beschwerden gegen die Kulturstiftung bei der Regierung hängig? Falls ja, seit wann sind diese hängig?
  5. Sofern die Regierung einer Beschwerde gegen die Kulturstiftung stattgibt, wird der Antrag des Kulturschaffenden zur Neubeurteilung an die Kulturstiftung zurückverwiesen. Gibt es derzeit solche laufenden Verfahren, die bei der Kulturstiftung hängig sind? Falls ja, wie viele sind es und seit wann sind diese hängig.

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

In den letzten Jahren bearbeitete die Kulturstiftung Liechtenstein jährlich 160 bis 190 Anträge. Darin sind die Anträge im Rahmen der zusätzlichen Mitteln in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht enthalten. Seit 2008 wurden bei der Kulturstiftung Liechtenstein insgesamt zwölf rechtsmittelfähige Entscheide angefordert. Für die Ausfertigung dieser Entscheide wurden durchschnittlich knapp acht Wochen benötigt.

Zu Frage 2:

Seit 2008 sind sieben Beschwerden bei der Regierung eingegangen. Dreien davon hat die Regierung stattgegeben, drei wurden abgelehnt und eine Beschwerde ist noch in Bearbeitung. 

2010: Abgelehnt

2011: Abgelehnt

2013: Abgelehnt

2014: Stattgegeben

2021: Stattgegeben

2023: Stattgegeben

2024: In Bearbeitung

Zu Frage 3:

Bis anhin gab es keine Beschwerden, welche nur einen Teil der Entscheidung angefochten haben und in Folge eine Teilauszahlung hätte geprüft werden müssen.

Zu Frage 4:

Derzeit ist eine Anfrage für eine rechtsmittelfähige Entscheidung bei der Kulturstiftung hängig. Zudem ist – wie in der Antwort auf Frage 2 genannt – derzeit eine Beschwerde bei der Regierung hängig.

Zu Frage 5:

Es gibt derzeit zwei laufende Verfahren. Die Beschwerden hat die Regierung 2022 bzw. 2023 der Kulturstiftung zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung zurückverwiesen.

Covid-Hilfsgelder, Kreditbedingungen und die Rolle der Regierung

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungschef Daniel Risch
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Frage vom 06. März 2024

Vor etwas mehr als zwei Wochen veröffentlichte ein liechtensteinischer Unternehmer einen Leserbrief, in welchem er die Frage aufwarf, ob staatliche Hilfsgelder Konkursfallen seien. Besonders störte sich der Schreiber an den Bankzinsen von 4 Prozent für einen Covid-Kredit. Erwähnt wurde auch, dass die Liechtensteinische Landesbank, nachdem man mit den Zinszahlungen in Verzug geraten sei, eigenmächtig Transaktionen von einem Geschäftskonto auf das Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung durchgeführt und so Firmen an den Rand des Ruins bringen könne. In der Schweiz sind Covid-Kredite bis CHF 500'000 mit 1,5 Prozent zu verzinsen. Dazu meine Fragen: 

  1. Ist das Vorgehen der Landesbank, Gelder vom Geschäftskonto der Firma auf ein Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung zu überweisen, durch die Bedingungen des Kreditvertrags oder durch das Ausfallgarantiegesetz gedeckt?
  2. An wen gehen die Zinserträge aus den Covid-Krediten?
  3. Wie hoch waren bislang die Zinserträge und die Aufwendungen des Landes für die gewährten Covid-Kredite?
  4. Angeblich sind 47 Unternehmen mit den Zinszahlungen in Verzug. In welchen Branchen sind diese Unternehmen angesiedelt und um wie viele Arbeitsplätze geht es bei diesen Betrieben?
  5. Was spricht nach Ansicht der Regierung dagegen, die Höhe der Verzinsung der Covid-Kredite auf Schweizer Niveau zu senken und gegebenenfalls die Laufdauer der Kredite nach oben anzupassen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Wichtig ist, dass vorliegend staatliche Hilfsgelder (A fonds perdu Beiträge) und Darlehen, die während der Pandemie bezogen werden konnten, auseinandergehalten werden. In der Anfrage und dem zitierten Leserbrief geht es um Darlehen, die unter den Bedingungen des vom Landtag beschlossenen Gesetzes über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz) gewährt wurden. Gemäss den vom Landtag beschlossenen Bestimmungen des Ausfallgarantiegesetzes ist die Liechtensteinische Landesbank beauftragt, die nötigen Massnahmen zur Bedienung der Kredite zu ergreifen. Dazu gehört neben der Bewirtschaftung der Kredite auch das Management der Rückführung der Kredite. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist die LLB bemüht, zusammen mit den Kunden individuelle Lösungen zu suchen. Die Verrechnung ist eine der Möglichkeiten, die Rückführung sicherzustellen und auch eine allfällige Betreibung zu vermeiden. Für das Verrechnungsrecht gelten die allgemeinen Bestimmungen im Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 1438 ff ABGB). Zudem hat die Liechtensteinische Landesbank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Bestimmungen zum Verrechnungsrecht festgehalten.

Zu Frage 2:

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des vom Landtag beschlossenen Ausfallgarantiegesetzes gehen die Zinserträge an das Land über. Des Weiteren hält das Gesetz in Art. 8 Abs. 4 fest, dass die Zinserträge den Kosten für die Kreditvergabe und -abwicklung sowie den Leistungen für Ausfallgarantien entgegengerechnet werden. Verbleibt am Ende der Kreditrückführung ein Ertragsüberschuss, wird dieser für wirtschaftsfördernde Massnahmen oder gemeinnützige Zwecke eingesetzt.

Zu Frage 3:

Bis und mit Ende 2023 hat das Land CHF 508'636 an Garantiezahlungen und CHF 64'077 an Abgeltungen für die Kreditabwicklungen gemäss Ausfallgarantiegesetz geleistet. Demgegenüber stehen Zinserträge im Umfang von CHF 133'543, wobei die Kredite gemäss Art. 5 Abs. 1 des Ausfallgarantiegesetzes bis zum 30. Juni 2023 zinslos gewährt wurden.

Zu Frage 4:

Eine detaillierte Auswertung auf Branchenebene ist im Rahmen der vorliegenden Kleinen Anfrage nicht möglich. Es können jedoch keine Auffälligkeiten bezüglich einzelner Branchen festgestellt werden. Die Anzahl der Arbeitsplätze bei den betroffenen Betrieben ist nicht bekannt.

Zu Frage 5:

Gemäss Art. 5 des Ausfallgarantiegesetzes erfolgt die Verzinsung zu marktüblichen Konditionen. Der Zinssatz wird im Kreditvertrag mit dem Kreditnehmer festgehalten und von diesem unterzeichnet. Die Konditionen sind also allen Kreditnehmern mit Vertragsunterzeichnung basierend auf dem Gesetz bekannt.

eGD rechtskräftige Verfügung der Datenschutzstelle

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Thomas Rehak
Antwort von: Regierungsrat Manuel Frick
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Frage vom 06. März 2024

Die Datenschutzstelle Liechtenstein hat am 19. Juni 2023 im Zuge einer eingereichten Datenschutzbeschwerde eine Verfügung (Aktenzeichen: 103.1.2. / 2023-2371) erlassen. Aus dieser Verfügung resultiert ein Verbot in Sachen eGD-Zweckbestimmung. Dieses besagt, dass auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Bst. j der DSGVO keine Daten verarbeitet werden dürfen. Der genannte DSGVO-Artikel betrifft die Bereiche Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke sowie statistische Zwecke.Ebenso hat die Datenschutzstelle in ihrer Verfügung festgehalten, dass die gesetzlichen Rechtsgrundlagen an die Zweckbestimmung des Art. 1 Abs. 2 EGDG binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verfügung anzupassen sind. Nachdem die Verfügung rechtskräftig ist, hätte eine fristgerechte Gesetzesänderung spätestens per Dezember 2023 erfolgen müssen.

  1. Warum hält sich die Regierung als Beschwerdegegner der entsprechenden Datenschutzbeschwerde nicht an die rechtskräftige Verfügung der Datenschutzstelle?
  2. Wann beabsichtigt die Regierung die aus dem rechtskräftigen Verbot der Datenschutzstelle resultierende Gesetzesanpassung auszuführen?
  3. Wie hoch ist der Anteil an Gesundheitsdienstleistenden, die entgegen der eGD-Vorgaben die entsprechenden Dokumente nicht hochladen?
  4. Wie viele eGD-Widersprüche wurden bis dato angemeldet?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Vor dem Hintergrund des Initiativbegehrens zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG), über die im Januar 2024 abgestimmt wurde, erschien eine Anpassung des EGDG im vergangenen Jahr nicht opportun. Eine künftige Anpassung ist vorgemerkt, zeitliche Dringlichkeit besteht aufgrund der in der Antwort zu Frage 2 genannten Umstandes indes nicht.

Zu Frage 2:

Dem Verbot wurde und wird bereits Rechnung getragen, nachdem eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. j DSGVO nie stattgefunden hat und nicht geplant ist. Die genannte rechtliche Anpassung kann im Zuge einer künftigen Revision des EGDG erfolgen.

Zu Frage 3:

Seitens des Liechtensteinischen Landesspitals und der Gesundheitsdienstleistenden in den Bereichen Labor und Apotheke erfolgte eine komplette Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an die Speicherpflicht von Dokumenten. In den anderen Bereichen ist der Umsetzungsgrad unterschiedlich.

Zu Frage 4:

Bis zum 3. März 2024 haben 3409 Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Dies entspricht rund 8 Prozent der in Liechtenstein krankenversicherten Personen.

Wildtierkorridore

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordneter Patrick Risch
Antwort von: Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. März 2024

Im April 2023 hat der Abg. Daniel Seger sich nach den Wildtierkorridoren erkundet. Dabei handelt es sich um rheintalquerende Korridore, bei denen das Wild von der schweizerischen Seite zur liechtensteinischen Seite des Rheins hin und zurück wechseln kann. Diese Wildtierkorridore sind jedoch nicht mehr intakt, dies unter anderem durch die Autobahn, Strassen und Eisenbahnlinien, aber auch durch die Siedlungstätigkeiten in der Talebene. Die Regierung antworte auf die Kleine Anfrage, dass die Schweiz zwei Wildtierpassagen über die A13 zwischen 2026 und 2028 realisieren werde. Die Schweizer Behörden haben aber bereits im Januar dieses Jahres die Bauvisiere aufgestellt. Die Schweiz setzt ihr Pläne zur Wiederherstellung der Wildtierkorridore somit effektiv um und liegt somit zwei Jahre vor dem Zeitplan. Mit den Wildtierbrücken über die A13 ist vermutlich mit einem erhöhten Wildwechsel in der Talebene zu rechnen, so auch in Liechtenstein. Davon betroffen wohl vermehrt auch die Bendererstrasse und die Feldkircherstrasse. Bereits vor 20 Jahren wurde zwischen Schaan und Nendeln eine Wildtierbrücke angedacht. Ausser Studien und guten Absichten ist seither nichts auf Liechtensteiner Seite geschehen, um dem Wild ein queren der Feldkircherstrasse im Gebiet Schwabbrünnen zu ermöglichen. Meine Fragen:

  1. Bis wann werden die Wildtierkorridore auf Liechtensteiner Seite instand gesetzt?
  2. Wird die Wildtierbrücke im Gebiet Schwabbrünnen realisiert und bis wann?
  3. Welche Massnahmen plant die Regierung, um dem Wildwechsel an der Bendererstrasse zu begegnen.

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Aufgrund der fortgeschrittenen Planungen auf Schweizer Seite hat das Amt für Umwelt im Herbst 2023 die aktuelle Vernetzungssituation der beiden Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung von einem Fachbüro überprüfen lassen. Basierend auf dieser Überprüfung sollen geeignete Massnahmen für die liechtensteinischen Korridore ausgearbeitet werden. Ein konkreter Zeitplan für die Umsetzung dieser Massnahmen ist noch nicht erstellt.

Zu Frage 2:

Eine Über- oder Unterführung über die Feldkircherstrasse als Wildtierpassage ist im Gebiet Schwabbrünna-Äscher eine von mehreren Möglichkeiten, um den Korridor aufzuwerten. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.

Zu Frage 3:

Mögliche Massnahmenansätze beinhalten die Verbesserung der Leitstrukturen, das Anbringen von Wildwarnsystemen und die Verkehrsberuhigung. Eine genaue Prüfung möglicher Massnahmen ist gemäss Antwort zu Frage 1 geplant.

Dreifachturnhalle im SZU II

06. März 2024
Frage von: Landtagsabgeordnete Franziska Hoop
Antwort von: Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter
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Frage vom 06. März 2024

Die Dreifachturnhalle beim SZU II wird bekanntlich in die Tiefe, das heisst bewusst und vorsätzlich in den Grundwasserbereich in Ruggell gebaut. Dies gegen die Meinung vieler lokaler Bauexperten. Dies wurde im Landtag bei der Aufstockung des Ergänzungskredits im April 2023 auch von einigen Abgeordneten stark kritisiert. Die daraus entstehenden Zusatzkosten in Unterhalt und Instandhaltung sind derzeit nicht abzusehen, dürften aber erheblich sein. Dazu meine drei Fragen: 

  1. Hat die Regierung in dieser Sache nochmals Untersuchungen und Abklärungen angestellt?
  2. Wenn nein, warum nicht?
  3. Bleibt die Regierung bei ihren Plänen, die Dreifachturnhalle beim SZU II in den Grundwasserbereich zu bauen?

Antwort vom 08. März 2024

Zu Frage 1:

Einleitend weist die Regierung auf die Antworten zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Johannes Kaisers vom 31. Mai 2023 hin. In der Beantwortung dieser kleinen Anfrage hält die Regierung fest, dass es beim Thema Wasser wichtig ist, zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser und Schmutzwasser zu unterscheiden.

In Ruggell ist weder die Thematik Grundwasser noch die Thematik Schmutzwasser problematischer als in anderen Gemeinden. Was in Ruggell jedoch zu beachten ist – und das wird auch von der Gemeinde Ruggell so geschildert – ist die Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund des Grundwasserpegels.

Bei starken Regenereignissen könnte es bei einer zu geringen Dimensionierung der Versickerungsfläche sein, dass diese nicht ausreicht und das Wasser über zu tief gesetzte Öffnungen ins Gebäude eindringt.

Sowohl das Ministerium für Infrastruktur und Justiz als auch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften sind und waren in Bezug auf die Thematik Oberflächenwasser in Kontakt mit der Gemeinde.

Seit der Beantwortung der kleinen Anfrage am 2. Juni 2023 hat die Projektleitung des SZU II die Planung der Liegenschaftsentwässerung sowie der Wasserdichtigkeit mit verschiedenen Fachingenieurinnen und Fachingenieuren sowie mit Expertinnen und Experten fortgeführt und optimiert.

Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften steht zudem weiterhin in engem Austausch mit den Fachpersonen der Ruggeller Bauverwaltung. Darüber hinaus haben ein Vertreter und eine Vertreterin der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften am jährlichen Informationsabend der Gemeinde Ruggell vom 26. Februar 2024 der Ruggeller Bevölkerung das Bauprojekt Neubau Schulzentrum Unterland II vorgestellt. Im Rahmen dieses Informationsabends wurde auch explizit auf das Thema Wasser eingegangen und es wurden alle Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner beantwortet.

Zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3:

Ja.

Die Regierung weist zudem darauf hin, das Bauen im Grundwasser in Liechtenstein kein Einzelfall ist. Auch deshalb verfügen die Unternehmer über die entsprechende Erfahrung. Die Empfehlungen der Expertinnen und Experten werden beachtet und umgesetzt. Dazu gehören beispielsweise: Das Niveau des Erdgeschosses und die Zugangshöhen zu optimieren sowie Reserven einzuplanen, Versickerungsmöglichkeiten in der Umgebung zu schaffen, das Eindringen von Wasser bei Öffnungen zu verhindern (Lichtschächte, etc.), ein Abdichtungskonzept zu erstellen und die Qualität während des Bauprozesses zu prüfen.