Frage vom 05. November 2025
Im «Liechtensteiner Vaterland» vom 16. Oktober 2025 wurde unter dem Titel «Der unerwartete Effekt der zweiten mRNA-Dosis» berichtet, dass die Covid-19-mRNA-Impfungen ungewöhnlich hohe Werte der Antikörperklasse IgG4 hervorrufen, welche die Immunantwort abschwächen können. Diese Reaktion sei bisher bei anderen Impfstoffen kaum beobachtet worden und kann nach Ansicht der Experten langfristig auch Auswirkungen auf die Gesundheit haben, wie etwa auf die Krebsabwehr.
Die «Weltwoche» veröffentlichte am 3. November 2025 die Analyse einer grossangelegten südkoreanischen Kohortenstudie mit über acht Millionen Teilnehmenden. Die Studie zeigt einen signifikant erhöhten Anstieg diverser Krebserkrankungen bei geimpften Personen. Infolge dieser besorgniserregenden Entwicklung wurde die EU-Kommission zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die laufend erweiterten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen auf, dass diese experimentellen Substanzen doch nicht so wirksam und sicher sind, wie sie propagiert wurden. Nachdem diese Substanzen einer grossen Anzahl in der Bevölkerung verabreicht wurden, ist es wohl von öffentlichem Interesse, wie Liechtenstein die möglichen gesundheitlichen Langzeitfolgen der Covid-19-Impfungen bewertet und wie damit umgegangen wird.
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Wer trägt im Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden?
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Wie definiert die Regierung den Begriff Impfschaden im Unterschied zu einer Nebenwirkung und nach welchem Verfahren wird ein solcher Schaden geprüft und gegebenenfalls anerkannt?
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Wie wird mit Personen umgegangen, deren gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der Impfung medizinisch nicht eindeutig, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sind?
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Wird die Regierung, angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie zum Beispiel die durch IgG4 abgeschwächte Immunreaktion und der damit verbundenen internationalen Diskussion um ein erhöhtes Krebsrisiko, gemeinsam mit der Ärztekammer und den zuständigen Stellen eine vertiefte Aufklärung tätigen sowie entsprechende präventive beziehungsweise therapeutische Massnahmen umsetzten?
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Wie ist die Krebsentwicklung beziehungsweise sind die Krebszahlen der letzten fünf Jahre in Liechtenstein? (Bitte jedes Jahr separat und die Krebsarten sowie das Alter der erkrankten Personen auflisten)
Antwort vom 07. November 2025
zu Frage 1:
Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Impfung und einem Gesundheitsschaden liegt grundsätzlich bei der betroffenen Person, die einen Impfschaden geltend machen möchte.
zu Frage 2:
Vor dem Hintergrund der Anwendung des schweizerischen Epidemiengesetzes über den Zollvertrag sind in Liechtenstein sowohl für die Begriffsbestimmungen des Impfschadens und der Impfnebenwirkung die entsprechenden schweizerischen Definitionen als auch die Art. 64-69 des schweizerischen Epidemiengesetzes als massgebliche Rechtsgrundlagen für das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen anzuwenden.
Eine Impfnebenwirkung stellt eine unerwünschte, aber meist vorübergehende Reaktion auf eine Impfung dar. Beschwerden wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, leichtes Fieber können allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig sind, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Impfschadens und die nachfolgend beschriebenen Haftungsregeln. Bei Swissmedic werden Nebenwirkungen gemeldet, diese werden evaluiert, um - falls nötig - entsprechend Empfehlungen und Fachinformationen anzupassen.
Demgegenüber ist ein Impfschaden eine schwere, länger andauernde oder bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung, die kausal mit einer Impfung in Verbindung steht.
Darüber hinaus muss ein materieller (z. B. Erwerbsausfall) oder immaterieller Schaden (z. B. psychisches Leiden) entstanden sein, der nicht durch Dritte gedeckt ist (z. B. durch Versicherungen oder Hersteller).
Sollte aufgrund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel bzw. Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein (Arzthaftung), der Impfstoffhersteller (Produktehaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung). Eine Entschädigung durch den Staat ist nach dem Epidemiengesetz nur möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung).
zu Frage 3:
Erste Anlaufstelle für Personen, die einen Impfschaden vermuten, ist die Hausärztin oder der Hausarzt. Sollte sich der Verdacht erhärten, ist in Absprache mit dieser Fachperson eine weitere Untersuchung zur Klärung des Falls einzuleiten.
zu Frage 4:
Die zitierte südkoreanische Kohortenstudie weist erhebliche methodische Einschränkungen auf. Aus fachlicher Sicht gilt ein Beobachtungszeitraum von lediglich einem Jahr allgemein als zu kurz, um verlässliche Aussagen zur Krebsentstehung treffen zu können. Ein kausaler Zusammenhang wird von den Autoren selbst nicht behauptet. Zudem wurde vom Fachjournal ein redaktioneller Hinweis veröffentlicht, der auf wissenschaftliche Bedenken hinweist; die publizierten Resultate sind daher mit grosser Vorsicht zu interpretieren.
In der wissenschaftlichen Literatur wird auch die Bildung von IgG4-Antikörpern nach Covid-19 mRNA-Impfungen diskutiert. Ob diese die Immunabwehr abschwächen oder zu einer medizinischen Beeinträchtigung führen, ist derzeit wissenschaftlich nicht belegt.
Demgegenüber steht eine in „Nature“ publizierte Studie mit über 60 internationalen Autorinnen und Autoren, einem der weltweit renommiertesten wissenschaftlichen Journale. Diese zeigt, dass Krebspatientinnen und -patienten signifikant länger überleben, wenn sie im Umfeld einer Immuntherapie eine mRNA-Impfung gegen Covid-19 erhalten.
Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung derzeit keinen Anlass für weitergehende Massnahmen oder Aufklärungen in diesem Zusammenhang.
zu Frage 5:
Die Erfassung durch das Krebsregister begann in Liechtenstein im Jahr 2011. Aufgrund der geringen Fallzahlen und Bevölkerungsgrösse wurden die Daten für 2019–2023 aggregiert. Altersgruppen werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.
Im Durchschnitt wurden jährlich 226 Personen mit Krebs (ohne nicht-melanotische Hauttumore) diagnostiziert bzw. 124 Männer (55%) und 102 Frauen (45%). Die altersstandardisierte Inzidenzrate stieg bei Männern stärker als bei Frauen im Vergleich zur Vorperiode (2014–2018).
Bei Männern war Prostatakrebs mit durchschnittlich 40 Fällen pro Jahr die häufigste Diagnose, gefolgt von Dick- und Enddarmkrebs sowie Melanomen mit jeweils durchschnittlich 13 Fällen und Lungenkrebs mit rund 10 Fällen jährlich. Bei Frauen war Brustkrebs mit durchschnittlich 29 Fällen pro Jahr die häufigste Diagnose, gefolgt von schwarzem Hautkrebs mit 12 Fällen, Dick- und Enddarmkrebs mit 10 Fällen sowie Lungenkrebs mit 9 Fällen jährlich.
Der aktuelle Jahresbericht ist auf der LLV-Webseite unter «Jahresbericht Krebsregister» abrufbar. Im Bericht ist auch zu erfahren, dass zwar die Fälle von Krebserkrankungen steigen, die Mortalität, die mit diesen Erkrankungen einhergeht, ist aber rückläufig.