Frage vom 07. Mai 2025
Die Regierung ist bezüglich des Postulats der FBP zum Thema «Betreuungs- und Pflegegeld (BPG)» in Form der Verordnungsabänderung, welche per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, in einzelnen Punkten nachgekommen.
Leider wurde ein äusserst wichtiges Thema völlig ausser Acht gelassen, nämlich dass die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz, Art. 31bis Abs. 1 Bst. a, die bis Ende 2020 Gültigkeit hatte, nicht wieder eingeführt wurde.
Mit dieser Verordnungsmaterie konnten Menschen, die Hilfe im Haushalt oder Unterstützung durch eine Drittperson benötigten, wenn diese nicht im selben Haushalt lebt, diese Kosten über Ergänzungsleistungen abdecken lassen. Diese Regelung existierte schon vor der Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes und wurde über viele Jahre hinweg aufrechterhalten.
Durch die Streichung des entsprechenden Artikels ab dem 1. Januar 2022 hat sich die Situation für Menschen mit sehr geringem Einkommen deutlich verschlechtert. Besonders betroffen sind Personen, die regelmässige, aber nur kurze Betreuungsleistungen benötigen, beispielsweise weniger als eine Stunde pro Tag. Für diese Menschen besteht kein Anspruch auf das Betreuungs- und Pflegegeld, da die Mindestbetreuungszeit für einen Anspruch bei einer Stunde pro Tag liegt.
Meine Fragen an die Regierung sind:
- Ist sich die Regierung bewusst, welche Konsequenzen die Streichung dieser Verordnungsregelung ab dem 1. Januar 2022 für Menschen mit geringem Einkommen hat?
- Hat die Regierung die Auswirkungen dieser Verordnungsregelungsstreichung, die über viele Jahre Gültigkeit hatte und auch aus gesundheitsprophylaktischer Sicht äusserst relevant ist, damit Menschen nicht in schwerwiegende Probleme abdriften, evaluiert?
- Wird die Regierung die Bestimmung im Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 31bis Abs. 1
a), die bis Ende 2020 Bestand hatte, wieder einführen?