Kleine Anfragen

Menschenrechte in Krisenzeiten

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni
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Frage vom 06. Mai 2026

Im Zuge der 61. Session des UN-Menschenrechtsrats betonte Regierungschefin-Stellvertreterin Sabine Monauni: «Weltweit stehen Menschenrechte unter Druck. Ihre konsequente Einhaltung ist die Grundvoraussetzung für Frieden und Sicherheit und zentral für die Stabilität und den Schutz kleiner Staaten wie Liechtenstein. Ihrer Wahrung und Durchsetzung ist höchste Priorität einzuräumen.» (Quelle)

Die Schweiz hat die neuen «Leitlinien der Menschenrechte 2026-2029» veröffentlicht, in denen ein besonderes Augenmerk der Digitalisierung und den damit verbundenen technologischen Entwicklungen gilt. (Quelle)

Nebst Chancen birgt die Digitalisierung Gefahren insbesondere in den Bereichen der Überwachung, der Diskriminierung und der Privatsphäre. Diese Punkte tangieren die Menschenrechte. Der Schutz der Menschenrechte in Krisenzeiten ist besonders wichtig. 

  1. Wie ​​beurteilt die Regierung die aktuelle Situation der Menschenrechte in Liechtenstein in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der Medien und der gesellschaftlichen Spaltung?​

  2. Wie stellt die Regierung sicher, dass durch neue Technologien, wie z.B. der Künstlichen Intelligenz und der digitalen Überwachung, unsere Grundrechte wie die Privatsphäre, die Gleichbehandlung und die freie Meinungsäusserung nicht gefährdet werden?

  3. Existiert in Liechtenstein ein Dokument analog den Schweizer «Leitlinien Menschenrechte 2026-2029»? Wenn ja, wo ist dieses zu finden?​

  4. Welche Massnahmen erachtet die Regierung zum Schutz der Menschenrechte als wichtig?

  5. Beabsichtigt die Regierung entsprechende Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte im Inland zu ergreifen?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Die Meinungsfreiheit ist in Liechtenstein verfassungsrechtlich garantiert. Art. 40 der Landesverfassung gewährleistet die freie Meinungsäusserung. Hinsichtlich der Medienfreiheit wird Liechtenstein seit über zehn Jahren von der Organisation Reporter ohne Grenzen bewertet. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang der Platzierungen konnte sich die Situation ab 2022 wieder stabilisieren. Im Ranking 2026 erreicht Liechtenstein den 13. Rang von rund 180 Staaten. Mit einer Gesamtbewertung von 82,62 Punkten befindet sich das Land weiterhin im Bereich einer zufriedenstellenden Pressefreiheit. Herausforderungen bestehen gemäss Bewertung insbesondere in der wirtschaftlichen Dimension der Medien, etwa aufgrund der geringen Marktgrösse und Reichweite.

zu Frage 2:

Liechtenstein setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass menschenrechtliche und völkerrechtliche Standards auch im digitalen Raum gelten und eingehalten werden müssen. Weiter hat sich Liechtenstein bei den Verhandlungen zum Rahmenübereinkommen des Europarats zu künstlicher Intelligenz, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aktiv für die Integration von Menschenrechts- und Datenschutzstandards eingesetzt. Das Rahmenübereinkommen ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen in diesem Bereich. Es zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Tätigkeiten über den gesamten Lebenszyklus von KI‑Systemen mit den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind. Das Abkommen wurde unter liechtensteinischem Vorsitz am 17. Mai 2024 verabschiedet. Liechtenstein hat es am 27. Februar 2025 unterzeichnet. Weiter wird Liechtenstein die EU-KI-Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft übernehmen.

Die Regierung ist sich bewusst, dass neue Technologien auch neue Risiken mit sich bringen, etwa durch den Einsatz von Deepfakes. Hier ist auf die Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen gegen Missbrauch durch Deepfakes (Nr. 34/2026) hinzuweisen.

zu Frage 3:

Eine analoge Publikation wie in der Schweiz ist nicht geplant. Über die detaillierten Aktivitäten im internationalen Menschenrechtsbereich wird in den jeweiligen Rechenschaftsberichten des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten und der Diplomatischen Vertretungen berichtet.

zu Frage 4:

Die Regierung erachtet den Schutz der Menschenrechte als eine zentrale staatliche Aufgabe. Die Grund- und Freiheitsrechte sind in Liechtenstein verfassungsrechtlich verankert und damit rechtlich umfassend geschützt.

Darüber hinaus hat Liechtenstein eine grosse Anzahl internationaler Menschenrechtskonventionen ratifiziert, darunter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Land setzt sich sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für die Einhaltung der Menschenrechte ein. Der Schutz und die Weiterentwicklung der Menschenrechte auf nationaler Ebene ist eine Querschnittsmaterie, mit welcher alle Ministerien kontinuierlich befasst sind, sei es im Bereich der sozialen Sicherheit, Gesundheit, Bildung, Gleichstellung, Arbeitnehmerschutz, um nur einige zu nennen. Zu den diesbezüglichen Aktivitäten nimmt die Regierung im jährlichen Rechenschaftsbericht jeweils ausführlich Stellung.

Ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechtsschutzes in Liechtenstein ist zudem der Verein für Menschenrechte (VMR) als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution, die die Menschenrechtssituation in Liechtenstein beobachtet.

zu Frage 5:

Siehe Antworten zu den Fragen 3 und 4.

Covid-19 Impfkampagne: «Schützen Sie sich und andere»

06. Mai 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 06. Mai 2026

Verschiedene Schweizer Medien (Quelle, Quelle) haben anfangs April darüber berichtet, dass Swissmedic, die Schweizer Heilmittelzulassungsbehörde, Bussen in Bezug auf den Slogan «Schützen Sie sich und andere» in Zusammenhang mit den Covid-19-Impfstoffen verhängt hat. Die betroffenen Unternehmen haben mit diesem Slogan die Werbebestimmungen verletzt. Werbeaussagen für Arzneimittel müssen wissenschaftlich gesichert und präzise belegt sein. 

Ein solcher Slogan suggeriert in Bezug auf den Fremdschutz eine irreführende Aussage, wodurch entsprechende ebenso irreführende Anreize resultieren können. In einer von Angst und Schrecken dominierten Zeit ist eine solche Gefahr umso relevanter. Nachdem Swissmedic auch für Liechtenstein verantwortlich ist und dieselben Covid-19-Impfstoffe wie in der Schweiz an die Liechtensteiner Bevölkerung verabreicht wurden, ergeben sich folgende Fragen: 

  1. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage zu den verabreichten Covid-19-Impfstoffen wurde in Liechtenstein vonseiten der Behörden beispielsweise die Aussage getroffen, «Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften ist gerechtfertigt»? (Quelle)

  2. ​​Ab wann war es der Regierung bekannt, dass die verabreichten Covid-19-Impfstoffe keinen Fremdschutz bieten.​

  3. Welche Lehren zieht Liechtenstein aus den heute vorliegenden Fakten?

Antwort vom 08. Mai 2026

zu Frage 1:

Im zitierten Artikel heisst es ausdrücklich «Geimpfte können das Virus bekommen und weitergeben – aber das sei sehr unwahrscheinlich». Das Amt für Gesundheit erfasste den Impfstatus positiv getesteter Personen. Aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Aussage vorliegenden Fallzahlen waren 95% der Infizierten ungeimpft. Nur ein sehr kleiner Teil, nämlich 31 Personen, wurden trotz Impfung damals positiv getestet, auch als «Impfdurchbruch» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund war die Aussage zum damaligen Zeitpunkt richtig und die Schlussfolgerung daher nachvollziehbar.

Mit dem Auftreten der neuen Virusvariante, Omicron, die immunevasive Eigenschaften aufweist, gab es vermehrt Krankheitsfälle trotz Impfung. Vor dem Hintergrund dieser neueren Erkenntnisse wurde die Zertifikatspflicht schliesslich aufgehoben.

zu Frage 2:

Der einleitend referenzierte Artikel von Swissinfo.ch führt aus, dass die Impfung keinen garantierten Fremdschutz bietet. Die Feststellung, dass die verabreichten Covid-19-Impfstoffe keinen Fremdschutz bieten, ist hingegen unzutreffend. Schon im zitierten „Vaterland“-Artikel wurde darauf hingewiesen: «Eine Impfung, die zu 100 Prozent vor einer Ansteckung schützt, gibt es nicht.»

Im aktuellen Beitrag «Fünf Jahre COVID-19-Impfung», erschienen im Deutschen Ärzteblatt vom 6. Februar 2026, Jahrgang 123, Heft 3, sind die Zusammenhänge gut dargestellt und mit wissenschaftlichen Quellen belegt: Wird bei einem Geimpften die Infektion komplett verhindert, kann das Virus naturgemäss auch nicht weitergegeben werden. Geimpfte, die trotz Impfung eine Infektion durchmachen, sind weniger infektiös als ungeimpfte Infizierte. Eine Impfung bietet daher nicht nur Schutz vor einer Infektion, sondern reduziert auch die Infektiösität. Auf diesem Prinzip basieren Impfungen allgemein. Die Impfung schützt weiters vor Fremdinfektionen insofern, als dass das Immunsystem schneller reagiert, wenn es mit dem Virus in Kontakt kommt und somit die "präsymptomatische Phase" viel kürzer ist. 

zu Frage 3:

Krankheitserreger verhalten sich sehr unterschiedlich und können ihre Eigenschaften im Zeitverlauf verändern. Man muss daher stets auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse handeln und gegebenenfalls getroffene Entscheide an die Entwicklung anpassen.

Analyse zur Evaluierung und Weiterentwicklung der nationalen Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen

01. April 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 01. April 2026

Am 10. März 2026 berichtete das «Vaterland» über das vom 2. bis 6. März 2026 in Vaduz durchgeführte «Public Health Emergency Preparedness Assessment». Ziel dieser Resilienz-Bewertung war es, die nationale Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen zu evaluieren und Weiterentwicklungspotenziale zu identifizieren.

Die fachliche Federführung lag beim Amt für Gesundheit. Neben dem Gesundheitsminister beteiligten sich Vertreter der Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen Kommission, des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie ein Länderexperte aus Belgien.

Zeitgleich fand die März-Sitzung des Landtags statt, in deren Rahmen die Kleine Anfrage «Sechs Jahre Corona – Status quo?» eingereicht wurde. Diese befasst sich mit der Aufarbeitung der Coronapandemie und verweist explizit auf Ergebnisse aus Spanien, der Schweiz und den USA. In der Beantwortung der Kleinen Anfrage entsteht jedoch der Eindruck, dass entsprechende internationale Entwicklungen für Liechtenstein nicht von Relevanz seien. Umso bemerkenswerter, dass parallel dazu in Liechtenstein eine themengleiche Analyse mit internationalen Fachleuten durchgeführt wurde.

  1. Wie erklärt der Gesundheitsminister den Unterschied zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen von PHEPA und seiner Antwort auf die Kleine Anfrage, in der die internationale Aufarbeitung der letzten Pandemie für Liechtenstein als sozusagen nicht relevant dargestellt wird?

  2. Waren Vertreter der Schweiz am genannten Assessment beteiligt? Falls ja, welche Vertreter und Organisationen waren vertreten?

  3. Auf welcher Grundlage kann eine systematische Analyse und Weiterentwicklung der nationalen Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen erfolgen, wenn die Aufarbeitung der COVID-19-Pandemie in Liechtenstein noch nicht vollständig abgeschlossen ist?

  4. Welche fachlichen Grundlagen, Datenquellen und Erfahrungswerte wurden im Rahmen des Assessments herangezogen? (Bitte unter Angabe der beteiligten Experten sowie der verwendeten Referenzquellen.)

  5. Wann, in welchem Umfang und in welcher Form werden die Ergebnisse sowie ein allfälliger Massnahmenplan aus dem Assessment dem Landtag und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

Antwort vom 02. April 2026

zu Frage 1:

Die Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie war nicht Ziel bzw. Gegenstand des Public Health Emergency Preparedness Assessments (PHEPA). Es besteht daher kein Zusammenhang zur Beantwortung der erwähnten kleinen Anfrage. Ziel der Analyse war es, die nationale Vorbereitung und Reaktionsfähigkeit auf gesundheitliche Krisen systematisch zu evaluieren und Weiterentwicklungspotenziale zu identifizieren. Dabei halfen die Erfahrungen mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie – neben vielen anderen Themen – natürlich dabei, Ressourcen und Funktionsweisen zu evaluieren. 

zu Frage 2:

Das PHEPA-Assessment richtet sich an EU und EWR-Mitgliedstaaten. Eine breite Beteiligung von Vertretern und Organisationen aus der Schweiz ist daher nicht vorgesehen. Lediglich im Bereich Antibiotikaresistenz wurde ein Schweizer Experte beigezogen. Hier stützt sich Liechtenstein auf eine enge Kooperation mit dem Netzwerk ANRESIS, geführt vom Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern.

zu Frage 3:

ECDC, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, welches mit der Durchführung der PHEPA-Assessments betraut ist, hat entsprechende Leitlinien entwickelt, welche die Grundlage des Assessments darstellen. Diese sowie umfangreiches Informationsmaterial sind über die Website von ECDC öffentlich zugänglich. Nach diesen Grundlagen wurde die Evaluation vorgenommen.

zu Frage 4:

Die Beantwortung dieser Frage würde den Rahmen einer kleinen Anfrage sprengen.

zu Frage 5:

Mehrere EU/EWR‑Staaten haben ihre PHEPA‑Berichte auf freiwilliger Basis öffentlich zugänglich gemacht. Die Regierung wird nach Vorliegen des Berichts ebenfalls über eine Publikation entscheiden. Basierend auf dem PHEPA-Bericht soll im Anschluss ein Massnahmenplan erarbeitet werden, um die Krisenvorsorge bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Land zu verbessern. Über eine geeignete Veröffentlichung des Massnahmenplans entscheidet ebenfalls die Regierung.

Sechs Jahre Corona - Status quo?

04. März 2026
Frage von: Landtagsabgeordneter Achim Vogt
Antwort von: Regierungsrat Emanuel Schädler
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Frage vom 04. März 2026

International geschieht derzeit einiges in der Aufarbeitung der Coronapandemie. Beispielsweise hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2026 entschieden, dass die Verträge zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und den Herstellern vollständig offenzulegen sind.

Nachdem Liechtenstein die entsprechenden Impfstoffe über die Schweiz bezogen hat und arzneimittelzulassungsrechtlich an Swissmedic angebunden ist, sind diese Urteile auch für Liechtenstein relevant. Konkret handelt es sich um die Bundesverwaltungsgerichts-Urteile vom 10. Februar 2026: A-488/2024, A-514/2024 und A-619/2024.

Das oberste Gericht Spaniens hat Lockdowns sowie Coronastrafen für verfassungswidrig erklärt, entsprechende Strafen aufgehoben und Rückerstattungen angeordnet.

In den Vereinigten Staaten von Amerika wurde eine informelle Beschwerdestelle eingerichtet, an die sich insbesondere deutsche Ärzte wenden können, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie strafrechtlich oder berufsrechtlich verfolgt wurden.

Die folgenden Fragen sollen zur sachlichen und transparenten Aufarbeitung dienen.

  1. Welche Haltung vertritt die Liechtensteiner Regierung in Bezug auf das in der Schweiz diskutierte Moratorium für modRNA-Impfstoffe?
    (Quelle)

  2. Wie beurteilt die Regierung die Rückerstattung von Corona-Bussgeldern in Liechtenstein analog dem Beispiel Spaniens?
    (Quelle)

  3. Wann und in welchem Umfang beabsichtigt die Regierung, die Bevölkerung über die in der Schweiz gerichtlich freigeklagten Impfstoffverträge zu informieren?
    (Quelle)

  4. Wie steht die Regierung zur Idee, in Liechtenstein eine Corona-Meldestelle einzurichten, die es Ärzten und weiteren Personen aus dem Gesundheitswesen ermöglicht, ihre Erfahrungen aus der Pandemiezeit mitzuteilen?
    (Quelle)

  5. Warum ordnete die Regierung während der angeblichen Covid-Pandemie einen Lockdown, Maskenpflicht und so weiter an an, obwohl die WHO keine verpflichtenden Massnahmen - sondern lediglich Empfehlungen vorgab?
    (Quelle)

Antwort vom 04. März 2026

zu Frage 1:

Die Diskussion über ein Moratorium für modRNA-Impfstoffe findet derzeit ausschliesslich in der Schweiz statt. In Liechtenstein besteht hierfür kein Anlass. Impfstoffe werden nach den gesetzlich festgelegten Prüf- und Zulassungsverfahren beurteilt, basierend auf wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen.

zu Frage 2:

Die Frage bezieht sich auf eine Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts (die rechtliche Beurteilung der dortigen staatlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend) und steht im Einklang mit der spanischen Rechtsordnung. Eine direkte Anwendbarkeit für Liechtenstein ist aufgrund des Territorialitätsprinzips ausgeschlossen. Die während der Pandemie in Liechtenstein angeordneten staatlichen Massnahmen basierten auf den national geltenden rechtlichen Grundlagen. Eine Rückerstattung von allfälligen unrechtmässig angeordneten Bussgeldern würde auf jeden Fall eine letztinstanzliche Entscheidung eines inländischen Gerichts voraussetzen.

zu Frage 3:

Das angesprochene Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts ist für Liechtenstein rechtlich nicht bindend. Ob, in welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage eine analoge Offenlegung und Information in Bezug auf die Verträge zur Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen auch in Liechtenstein erfolgen kann, setzt vorgängig eine spezifische rechtliche Abklärung dieser Fragen voraus. Erst im Anschluss kann eine allfällige öffentliche Kommunikation erfolgen.

zu Frage 4:

Die Regierung und das zuständige Ministerium für Gesellschaft und Justiz stehen in einem kontinuierlichen Austausch mit Ärztinnen und Ärzten, medizinischem Fachpersonal sowie weiteren fachlich betroffenen Akteuren im Gesundheitswesen. Rückmeldungen, Erfahrungen und fachliche Einschätzungen aus der Praxis werden dabei stets offen entgegengenommen und fortlaufend im entsprechenden Kontext evaluiert. Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, entsprechende Anliegen oder Erfahrungen an die zuständigen Stellen heranzutragen. Vor diesem Hintergrund wird derzeit kein Bedarf für die Einrichtung einer spezifischen Meldestelle gesehen.

zu Frage 5:

Zunächst ist festzuhalten, dass in Liechtenstein zu keinem Zeitpunkt ein „Lockdown“ im Sinne einer allgemeinen Ausgangssperre oder eines generellen Verbots, das eigene Haus zu verlassen, angeordnet wurde. Neben der erwähnten Maskenpflicht bestanden während der COVID-19-Pandemie spezifische zeitlich begrenzte Massnahmen, die sich an internationalen fachlichen Einschätzungen zum besten Schutz der Bevölkerung orientierten, wie die vorübergehende Schliessung bestimmter Einrichtungen, Einschränkungen für Veranstaltungen sowie Begrenzungen von Menschenansammlungen. Sämtliche angeordneten Massnahmen wurden regelmässig fachlich überprüft und in einen internationalen Kontext gestellt.