Mit der Verfassung von 1921 wurde der Staat Liechtenstein auf eine neue Grundlage gestellt. Das monarchische und das demokratische Prinzip standen einander erstmals gleichwertig gegenüber. Viele staatliche Funktionen können seither nur ausgeübt werden, wenn verschiedene Staatsorgane zusammenwirken. Grundlegend neu war im Vergleich zur Verfassung von 1862 der Gedanke, dass der Staat eine „demokratische und parlamentarische Grundlage“ besitzt. Das Volk erhielt weitgehende direktdemokratische Rechte (Wahl-, Initiativ- und Referendumsrecht). Da der Landesfürst auf das Recht, drei Abgeordnete ernennen zu können, verzichtete, wurde der Landtag zu einer reinen Volksvertretung. Die Rechte des Parlaments wurden bedeutend erweitert: Die Regierung wird seither durch Zusammenwirken von Fürst und Landtag gebildet, wobei dem Landtag das Vorschlagsrecht zusteht. Neu war auch, dass der Landtag die Richter wählte – entweder im Sinne eines Ernennungsvorschlags zuhanden des Landesfürsten oder direkt.