Rechte des Volkes
Das Volk besitzt nicht nur das Recht, den Landtag zu wählen; mit einer Initiative könnte es auch die Einberufung des Landtags oder eine Volksabstimmung über seine Auflösung erzwingen. Von diesem theoretischen Recht wurde bislang allerdings noch nie Gebrauch gemacht. Mit dem Referendumsrecht haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, Landtagsbeschlüsse einer Volksabstimmung zuzuführen. Bei Gesetzes- und Finanzbeschlüssen müssen 1'000 Stimmberechtigte ein Referendumsbegehren unterschreiben, damit es zustande kommt, bei Verfassungsänderungen und Staatsverträgen 1'500. Allerdings hat der Landtag die Möglichkeit, Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie Finanzbeschlüsse als dringlich zu erklären und damit ein Referendum auszuschliessen.
Rechte des Fürsten
Der Landesfürst besitzt verschiedene Möglichkeiten, um auf die Beschlüsse des Landtags, aber auch auf dessen Existenz überhaupt, Einfluss zu nehmen. Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung des Fürsten (Sanktion), ebenso die Finanzbeschlüsse. Von seinen Rechten macht der Fürst erst nach Ablauf der Referendumsfrist (oder allenfalls nach dem positiven Ausgang einer Volksabstimmung) Gebrauch. Dem Fürsten steht das Recht zu, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der Regierung, den Staat nach aussen zu vertreten. Staatsverträge, durch die Staatshoheits- oder Volksrechte beeinträchtigt werden oder die neue Lasten mit sich bringen, unterliegen, wie erwähnt, der Zustimmung des Landtags. Der Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn eines Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen. Traditionsgemäss eröffnet er den Landtag mit einer feierlichen Thronrede. Ohne diese ordentliche Einberufung zu Jahresbeginn besitzt der Landtag während des Jahres kein Selbstversammlungsrecht. Während des Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate vertagen oder auflösen.