Kommissionen

Ständige Kommissionen

Bild

In der Eröffnungssitzung wählt der Landtag für das laufende Jahr drei ständige Kommissionen: die Aussenpolitische Kommission, die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission. Entscheidungskompetenzen hat lediglich die Finanzkommission, indem sie über gewisse Finanzgeschäfte befinden kann. Die Kommissionen können aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen. Die Mitgliederzahl der Geschäftsprüfungskommission kann auf sieben erhöht werden.


Nicht-ständige Kommissionen

Bild

Gemäss Geschäftsordnung kann der Landtag auch nicht-ständige Kommissionen bestellen. Diese konstituieren sich entweder als besondere Kommissionen oder als Untersuchungskommissionen. Sie können aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen. Ihre Funktionsdauer endet mit der Erledigung des Auftrags, spätestens jedoch mit Ablauf der Mandatsperiode. Aufgabe der besonderen Kommissionen ist es, einzelne Gesetze oder auch andere Geschäfte vorzubereiten und dem Gesamtlandtag entsprechend Antrag zu stellen. Die EWR/Schengen-Kommission überprüft vorgesehene EWR-Rechtsvorschriften darauf, ob sie der Zustimmung des Landtags bedürfen. Untersuchungskommissionen sind als starkes Minderheitenrecht ausgestaltet: Auf Antrag von nur sieben Abgeordneten ist der Landtag verpflichtet, eine Untersuchungskommission zu bestellen.