Das Gremium hat die Aufgabe, im Sinn der Art. 11, 96, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 und Art. 105 der Landesverfassung und gemäss den Bestimmungen des Richterbestellungsgesetzes im Hinblick auf die Bestellung der Richter die Beurteilung und Auswahl der hierfür in Betracht kommenden Kandidaten zu treffen. Vorsitzender des Gremiums ist der Landesfürst. Das Richterauswahlgremium setzt sich zusammen aus dem Landesfürsten, je einem Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe, dem für die Justiz zuständigen Regierungsmitglied sowie einer den Landtagsvertretern entsprechenden Anzahl weiterer Mitglieder.